Bayerisches Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher

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Bayerisches Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher
Bayerisches Zukunftsprogramm
Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum
2007 – 2013
aus dem
Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER)
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
durch die EU-Kommission am 05.09.2007 und mit
Zustimmung AGRI D/20280 vom 20.08.2008 zum 1. Änderungsantrag
Zustimmung ARES(2009)104294 vom 19.05.2009 zum 2. Änderungsantrag
Genehmigung K (2009)5644 vom 14.07.2009 zum 3. Änderungsantrag
Zustimmung ARES (2009)363783 vom 07.12.20009 und Genehmigung K (2009)10180 vom
11.12.2009 zum 4. Änderungsantrag
Zustimmung ARES (2010)97156 vom 23.02.2010 zum 5. Änderungsantrag
Zustimmung ARES (2010)524142 vom 19.08.2010 zum 6. Änderungsantrag sowie
Zustimmung ARES (2011)1148187 vom 27.10.2011 und Genehmigung K (2011)8795 vom 29.11.2011
zum 7. Änderungsantrag genehmigte Fassung
Zustimmung ARES (2012)1252232 vom 23.10.2012 und Genehmigung C (2012)8105 vom 9.11.2012
zum 8. Änderungsantrag genehmigte Fassung
Zustimmung ARES(2014)371474 vom 14.02.2014 zum 9. Änderungsantrag
Inhaltsverzeichnis
1.
TITEL DES PLANS ........................................................................................... 13
2.
MITGLIEDSTAAT, VERWALTUNGSEINHEIT, GEOGRAPHISCHER
GELTUNGSBEREICH ...................................................................................... 13
2.1
Geographischer Geltungsbereich des Plan .................................................... 13
2.2
Unter das Ziel „Konvergenz“ fallende Regionen .......................................... 13
2.3
Zur Definition des ländlichen Raums ............................................................ 13
3.
ANALYSE DER AUSGANGSSITUATION IN BEZUG AUF STÄRKEN
UND SCHWÄCHEN, ABGELEITETE STRATEGIE UND EX ANTEEVALUATION ................................................................................................... 17
3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse) .............................................................................................. 17
3.1.1 Grunddaten zum Gebiet ................................................................................. 17
3.1.2 Lage und raumplanerische Gliederung des Programmgebiets ...................... 19
3.1.3 Bevölkerungs- und Sozialstruktur.................................................................. 24
3.1.3.1 Bevölkerungsentwicklung .................................................................... 24
3.1.3.2 Einkommen und Sozialleistungen ........................................................ 28
3.1.4 Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur ....................................................... 30
3.1.4.1 Erwerbstätigkeit und Wertschöpfung ................................................... 30
3.1.4.2 Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzsituation ................................... 34
3.1.4.3 Bedeutung des Tourismus ..................................................................... 37
3.1.5 Situation und Entwicklung des Agrarsektors ................................................. 40
3.1.5.1 Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der Land- und
............................................................................................................... 40
Forstwirtschaft ...................................................................................................... 40
3.1.5.2 Natürliche Standortbedingungen .......................................................... 45
3.1.5.3 Flächennutzung und Tierhaltung, Betriebssysteme .............................. 46
3.1.5.4 Agrarstrukturentwicklung ..................................................................... 52
3.1.5.4.1 Zahl und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe, Betriebstypen . 52
3.1.5.4.2 Beschäftigung, Arbeitskräfte, Hofnachfolge ................................... 58
3.1.5.5 Faktorproduktivität und landwirtschaftliches Einkommen .................. 63
3.1.5.6 Einkommenskombination, Diversifizierung ......................................... 68
3.1.5.7 Eigenkapitalbildung und Investitionen ................................................. 71
3.1.5.8 Ökologische Landwirtschaft ................................................................. 71
3.1.5.9 Ernährungswirtschaft, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen in
Bayern ................................................................................................... 73
3.1.5.10 Ausgewählte Kennzahlen des Agrarsektors im Vergleich zu Bund und
EU ......................................................................................................... 82
3.1.5.11 Berufsbildung, Fortbildung ................................................................... 84
2
Stand 9. Änderungsantrag
3.1.5.12 Qualität und Einhaltung der Gemeinschaftsnormen ............................. 86
3.1.6 Umweltverhältnisse ........................................................................................ 87
3.1.6.1 Flächennutzung ..................................................................................... 87
3.1.6.2 Situation zum Flächen- und Artenschutz .............................................. 89
3.1.6.3 Waldzustand.......................................................................................... 98
3.1.6.4 Gewässerzustand ................................................................................. 101
3.1.6.4.1 Qualitativer Gewässerzustand ....................................................... 101
3.1.6.4.2 Hochwassergefährdung ................................................................. 105
3.1.6.5 Klima- und Ressourcenschutz ............................................................ 106
3.1.7 Leader........................................................................................................... 112
3.1.8 Zusammenfassende Aussagen zu Herausforderungen, Entwicklungstrends,
Chancen und Risiken innerhalb des Programmgebietes .............................. 113
3.2 Strategie 2007 – 2013 ..................................................................................... 123
3.2.1 Grundlagen und Vorgaben zur Strategie 2007 – 2013 ................................ 123
3.2.1.1 Vorangegangene Programmperiode EAGFL 2000 – 2006 ................ 124
3.2.1.2 Übergeordnete europäische und nationale strategische Vorgaben ..... 124
3.2.1.3 Landespolitische Rahmenbedingungen und Vorgaben ...................... 125
3.2.2 Strategie 2007 – 2013 auf Grundlage der SWOT-Analyse ......................... 126
3.2.2.1 Ausgangssituation ............................................................................... 126
3.2.2.2 Herleitung der Schwerpunkte und Maßnahmen ................................. 129
3.2.2.2.1 Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landund Forstwirtschaft ........................................................................ 129
3.2.2.2.2 Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft .... 134
3.2.2.2.3 Schwerpunkt 3 Lebensqualität im ländlichen Raum und
Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft ................................... 140
3.2.2.2.4 Schwerpunkt 4 Leader ................................................................... 145
3.2.2.3 Gewichtung der Schwerpunkte und Maßnahmen ............................... 146
3.2.3 Auswirkungen der Abschaffung der Flächenstilllegung ............................. 152
3.2.4 Health-Check und Konjunkturprogramm .................................................... 153
3.3 Ex ante-Evaluation (einschl. Strategische Umweltprüfung) ...................... 157
3.3.1 Beschreibung des Verfahrens: ..................................................................... 157
3.3.2 Ablauf der Erstellung der Ex ante-Evaluation ............................................. 157
3.3.3 Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung ............................................................ 158
3.3.4 Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) ................. 158
3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode und weitere
Informationen ................................................................................................. 159
3.4.1 Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode 2000 – 2006 .......... 159
4.
AUSWAHL DER PRIORITÄTEN UND DEREN BEGRÜNDUNG UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG DER STRATEGISCHEN VORGABEN UND DER
ZU ERWARTENDEN AUSWIRKUNGEN ................................................... 179
4.1
Begründung der Prioritäten unter Berücksichtigung der strategischen
Leitlinien der EU und der nationalen Strategie .......................................... 179
4.1.1 Einleitung ..................................................................................................... 179
3
Stand 9. Änderungsantrag
4.1.2 Berücksichtigung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der
nationalen Strategie der Bundesrepublik Deutschland ................................ 183
4.1.2.1 Strategische Leitlinien der EU ............................................................ 183
4.1.2.2 Nationaler Strategieplan ..................................................................... 194
4.1.3 Zusammenfassung ........................................................................................ 206
4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation zu
erwartende Auswirkungen ............................................................................ 207
4.2.1 Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung (Kurzfassung der Ex-ante-Bewertung) 207
4.2.1.1 Einleitung ............................................................................................ 207
4.2.1.2 Ausgangssituation ............................................................................... 207
4.2.1.3 Relevanz und Konsistenz der Strategie .............................................. 210
4.2.1.4 Bewertung der Maßnahmen ................................................................ 217
4.2.1.4.1 Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landund Forstwirtschaft“ ...................................................................... 217
4.2.1.4.2 Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ 222
4.2.1.4.3 Schwerpunkt 3: Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen
Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft ................. 224
4.2.1.4.4 Schwerpunkt 4: Leader .................................................................. 227
4.2.1.5 Interne Kohärenz................................................................................. 227
4.2.1.6 Erwartete Auswirkungen des Programms .......................................... 229
4.2.1.7 Strategische Umweltprüfung (SUP) ................................................... 232
4.2.2 Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu den Ergebnissen der Ex-anteBewertung .................................................................................................... 235
5.
INFORMATION ÜBER DIE SCHWERPUNKTE UND ÜBER DIE FÜR
JEDEN SCHWERPUNKT VORGESCHLAGENEN MAßNAHMEN
SOWIE DEREN BESCHREIBUNG ............................................................... 245
5.1
Grundsätzliche Anforderungen .................................................................... 245
5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen ................. 247
5.3 Für Schwerpunkte und Maßnahmen erforderliche Informationen.......... 255
5.3.1 Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und
Forstwirtschaft ............................................................................................. 255
5.3.1.1 Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des ..... 256
Humanpotenzials................................................................................................. 256
5.3.1.1.1 Berufsbildung und Informationsmaßnahmen (Maßnahme wird nicht
angeboten) ..................................................................................... 256
5.3.1.1.2 Niederlassung von Junglandwirten (Maßnahme wird nicht
angeboten) ..................................................................................... 256
5.3.1.1.3 Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen
Arbeitnehmern (Maßnahme wird nicht angeboten) ...................... 256
5.3.1.1.4 Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Beratungsdiensten (Maßnahme wird nicht
angeboten) ..................................................................................... 256
4
Stand 9. Änderungsantrag
5.3.1.1.5 Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten
(Maßnahme wird nicht angeboten)................................................ 256
5.3.1.2 Maßnahmen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals
............................................................................................................. 257
und zur Innovationsförderung ............................................................................. 257
5.3.1.2.1 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Einzelbetriebliche
Investitionsförderung (EIF) – Art.20 b) i) in Verbindung mit Art.
26a und 26b VO (EG) Nr. 1698/2005 ........................................... 257
5.3.1.2.2 Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder (Maßnahme
wird nicht angeboten) .................................................................... 276
5.3.1.2.3 Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen – Marktstrukturverbesserung - Art. 20 b) iii) in
Verbindung mit Art. 28 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 277
5.3.1.2.4 Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren
und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im
Forstsektor (Maßnahme wird nicht angeboten) ............................ 288
5.3.1.2.5 Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung
und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft - Art. 20 b) v) in
Verbindung mit Art. 30 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 289
5.3.1.2.6 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem
landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie geeignete
vorbeugende Aktionen – Hochwasserschutz – gem. Art. 20 b) vi)
VO (EG) 1698/2005 ...................................................................... 315
5.3.1.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen
Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ....................... 329
5.3.1.3.1 Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen
(Maßnahme wird nicht angeboten)................................................ 329
5.3.1.3.2 Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
(Maßnahme wird nicht angeboten)................................................ 329
5.3.1.3.3 Informations- und Absatzfördermaßnahmen (Maßnahme wird nicht
angeboten) ..................................................................................... 329
5.3.2 Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft .................. 330
5.3.2.1 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Flächen ............................................................... 332
5.3.2.1.1 Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von
Landwirten in Berggebieten – Ausgleichszulage in Berggebieten –
Art. 36 a) i) in Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005 . 332
5.3.2.1.2 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete
sind – Art. 36 a) ii) in Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr.
1698/2005 ...................................................................................... 348
5.3.2.1.3 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im
Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG – Art. 36 a) iii) in
Verbindung mit Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 360
5.3.2.1.4 Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen – Art. 36 a) iv) in
Verbindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 385
5
Stand 9. Änderungsantrag
5.3.2.1.5 Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen Art. 36 a) v) in Verbindung
mit Art. 40 VO (EG) Nr. 1698/2005 - Sommerweidehaltung bei
Rindern .......................................................................................... 569
5.3.2.1.6 Beihilfen für nichtproduktive Investitionen Art. 36 a) vi) in
Verbindung mit Art. 41 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 575
5.3.2.2 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung
bewaldeter Flächen ............................................................................. 583
5.3.2.2.1 Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen - Art. 36 b) i) in
Verbindung mit Art. 43 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 583
5.3.2.2.2 Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen
Flächen (Maßnahme wird nicht angeboten) .................................. 592
5.3.2.2.3 Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen - Art. 36 b) iii) in
Verbindung mit Art. 45 VO (EG) Nr. 1698/2005 (Maßnahme wird
nicht mehr angeboten) ................................................................... 592
5.3.2.2.4 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 (Maßnahme wird nicht
angeboten) ..................................................................................... 592
5.3.2.2.5 Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen – Bayerisches
Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) - Art. 36 b) v) in
Verbindung mit Art. 47 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 593
5.3.2.2.6 Wiederaufbau forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung
vorbeugender Aktionen (Maßnahme wird nicht angeboten) ........ 613
5.3.2.2.7 Beihilfen für nichtproduktive Investitionen - Art. 36 b) vii) in
Verbindung mit Art. 49 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 614
5.3.3 Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der
ländlichen Wirtschaft ................................................................................... 637
5.3.3.1 Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft ............. 639
5.3.3.1.1 Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten –
Einkommensalternativen – Art. 53 VO (EG) Nr. 1698/2005 ....... 639
5.3.3.1.2 Unterstützung der Gründung und Entwicklung von
Kleinstunternehmen (Maßnahme wird nicht angeboten) .............. 652
5.3.3.1.3 Förderung des Fremdenverkehrs (Maßnahme wird nicht angeboten)
....................................................................................................... 652
5.3.3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
............................................................................................................. 653
5.3.3.2.1 Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche
Wirtschaft und Bevölkerung - Nachwachsende Rohstoffe - Art. 52
b) i) in Verbindung mit Art. 56 VO (EG) Nr. 1698/2005 (Maßnahme
wird nicht mehr angeboten) ........................................................... 653
5.3.3.2.2 Dorferneuerung – Art. 52 b) ii) VO (EG) Nr. 1698/2005 ............. 653
5.3.3.2.3 Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes– Art. 52 b) iii) in
Verbindung mit Art. 57 VO (EG) Nr. 1698/2005 ......................... 668
5.3.3.3 Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen für die
Wirtschaftsakteure in den unter den Schwerpunkt 3 fallenden Bereichen
............................................................................................................. 689
5.3.3.3.1 Berufsbildung und Information (Maßnahme wird nicht angeboten)
....................................................................................................... 689
6
Stand 9. Änderungsantrag
5.3.3.4
Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im
Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen
Entwicklungsstrategie ......................................................................... 689
5.3.3.4.1 Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) und
Umsetzungsbegleitung – Art. 52 d) in Verbindung mit Art. 59 VO
(EG) Nr. 1698/2005 (Maßnahme wird nicht mehr angeboten) ..... 689
5.3.4 Schwerpunkt 4: Leader – Art. 61 – 65 der VO (EG) Nr. 1698/2005 .......... 690
5.3.4.1 Lokale Entwicklungsstrategien ........................................................... 692
5.3.4.2 Gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit ............... 715
5.3.4.3 Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung
und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet ............................... 720
5.3.5 Zusammenstellung der Art der Vorhaben, die auf Artikel 16a (3)(a) der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und auf die in Artikel 69(5a) dieser
Verordnung genannten Beträge Bezug nehmen. ......................................... 726
5.4
6.
Darstellung der Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren ............... 728
FINANZIERUNGSPLAN ................................................................................ 761
6.1
Finanzierungsplan – Jährliche Beteiligung des ELER (in EUR) .............. 761
6.2
Finanzierungsplan - Förderung der Schwerpunkte durch ELER ............ 761
6.3
Indikative Mittelausstattung für Vorhaben gemäß Artikel 16a der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31.
Dezember 2013 (Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b bis zu den Beträgen
gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ........... 762
7.
INDIKATIVE AUFSCHLÜSSELUNG DER
MAßNAHMENFINANZIERUNG .................................................................. 764
8.
AUFSTELLUNG ZUSÄTZLICHER NATIONALER FÖRDERUNG VON
MAßNAHMEN ................................................................................................. 765
9.
ANGABEN ZU WETTBEWERBSREGELN UND
BEIHILFEREGELUNGEN ............................................................................. 766
10. ANGABEN ZUR KOMPLEMENTARITÄT MIT DEN IM RAHMEN VON
ANDEREN INSTRUMENTEN DER GAP, DER KOHÄSIONSPOLITIK
UND DURCH DAS GEMEINSCHAFTSINSTRUMENT ZUR
FÖRDERUNG DER FISCHEREI FINANZIERTEN MAßNAHMEN (ART.
5, 16 G UND 60 VO (EG) 1698/2005) .............................................................. 780
10.1 Beurteilung und Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität mit
Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft .......................... 780
7
Stand 9. Änderungsantrag
10.2 Beurteilung der Komplementarität in Bezug zu Maßnahmen der
Schwerpunkte 1, 2 und 3 ............................................................................... 782
10.2.1 Beurteilung und Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität zu
Maßnahmen, die durch den EGFL oder anderen Instrumenten in den im
Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführten Sektoren ................ 785
10.2.2 Beurteilung und Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität in Bezug zu
Maßnahmen der Schwerpunkte 1, 2 und 3................................................... 792
10.3 Beurteilung und Mittel zur Sicherstellung der Komplementarität in Bezug
zu Maßnahmen des Schwerpunktes 4 .......................................................... 795
10.4 Angaben zur Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten
der Gemeinschaft ........................................................................................... 795
11. BENENNUNG DER VERANTWORTLICHEN STELLEN UND
EINRICHTUNGEN (ART. 16 I) I. V. M. ART 74 ABS. 2 VO (EG) NR.
1698/2005) .......................................................................................................... 796
11.1 Verwaltungsbehörde ...................................................................................... 796
11.2 Zahlstelle ......................................................................................................... 798
11.3 Bescheinigende Stelle ..................................................................................... 801
11.4 Zuständige Stellen für die Abwicklung der Maßnahmen .......................... 801
11.5 Überblick über die Organisation der Verwaltungsbehörde und der
Zahlstelle und die an der Abwicklung der Maßnahmen beteiligten
Verwaltungseinheiten .................................................................................... 807
11.5.1 Im Geschäftsbereich des StMELF ............................................................... 807
11.5.2 Im Geschäftsbereich des StMUG................................................................. 808
11.6 Kurzbeschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ...................... 809
11.6.1 Flächen- bzw. tierbezogene Maßnahmen des Schwerpunkts 2 ................... 810
11.6.2 Maßnahmen der Schwerpunkte 1 und 3 sowie nichtproduktive Maßnahmen
des Schwerpunkts 2 ...................................................................................... 812
11.6.3 Abwicklung von Altverpflichtungen ........................................................... 815
11.7 Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter Beträge (Unregelmäßigkeiten)
.......................................................................................................................... 817
11.7.1 Kürzungen und Ausschlüsse bei flächenbezogenen Maßnahmen des
Schwerpunkts 2 ............................................................................................ 817
11.7.2 Kürzungen und Ausschlüsse bei Maßnahmen der Schwerpunkte 1, 3 und 4
sowie nicht produktive Maßnahmen des Schwerpunkts 2 ........................... 820
11.8 Finanzielle Abwicklung ................................................................................. 822
11.8.1 Träger der nationalen Kofinanzierung ......................................................... 822
11.8.2 Darstellung des Mittelflusses ....................................................................... 822
11.8.3 Haushaltsvorschätzung ................................................................................ 827
8
Stand 9. Änderungsantrag
12. BESCHREIBUNG DER BEGLEITUNGS- UND
BEWERTUNGSSYSTEME SOWIE DER VORAUSSICHTLICHEN
ZUSAMMENSETZUNG DES BEGLEITAUSSCHUSSES ......................... 828
12.1 Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme ........................... 828
12.1.1 Berichte im Rahmen des Begleitungs- und Bewertungssystems ................. 829
12.1.2 Zuständigkeiten im Begleitungs- und Bewertungssystem ........................... 830
12.2 Voraussichtliche Zusammensetzung des Begleitausschusses ..................... 831
13. PUBLIZITÄTSVORSCHRIFTEN ................................................................. 833
14. ANHÖRUNG DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPARTNER UND
ERGEBNISSE ................................................................................................... 841
14.1 Anhörung der Wirtschafts- und Sozialpartner ........................................... 841
14.2 Ergebnisse der Konsultation der Wirtschafts- und Sozialpartner ............ 842
15. FÖRDERUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG UND VERHINDERUNG
VON DISKRIMI-NIERUNG ........................................................................... 844
15.1 Förderung der Gleichberechtigung .............................................................. 844
15.2 Verhinderung von Diskriminierung ............................................................. 846
16. ARBEITEN ZUR TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG (ART. 66,2 UND
68 VO (EG) 1698/2005)..................................................................................... 847
16.1 Beschreibung der Arbeiten ........................................................................... 847
16.2 Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum .......................................... 849
Abbildungsverzeichnis
9
Stand 9. Änderungsantrag
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
Abbildung 7:
Abbildung 8:
Abbildung 9:
Abbildung 10:
Abbildung 11:
Abbildung 12:
Abbildung 13:
Abbildung 14:
Abbildung 15:
Abbildung 16:
Abbildung 17:
Abbildung 18:
Abbildung 19:
Abbildung 20:
Abbildung 21:
Abbildung 22:
Abbildung 23
Abbildung 24:
Abbildung 25:
Abbildung 26:
Abbildung 27:
Abbildung 28:
Abbildung 29:
Abbildung 30:
Abbildung 31:
Abbildung 32:
Abbildung 33:
Abbildung 34:
Abbildung 35:
Abbildung 36:
Raumtypen und siedlungsstrukturelle Kreistypen
Wanderungsbewegungen
Einwohnerdichte 2003 und Bevölkerungsprognose für Bayern bis 2020
Verfügbares jährliches Einkommen (Kaufkraft) 2002
Veränderung der Erwerbstätigen nach Sektoren 1996 – 2002 (in %)
Veränderung der Bruttowertschöpfung nach Sektoren 1994 – 2002 (in %)
Arbeitslosenquote 2004 & Veränderung seit 2000
Ausbildungsplatzsituation 2002
Wertschöpfung je Arbeitskraft-Einheit und Standortvoraussetzungen
Entwicklung der Tierbestände seit 1985
Milchkuhbestände nach Größenklassen
Betriebsaufgaben zwischen 1995 und 2003
Anteil der Nebenerwerbsbetriebe (2003)
Entwicklung der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern von 1980 bis 2020
(Trendschätzung)
Betriebsgrößen landwirtschaftlicher Betriebe
Entwicklung der durchschnittlichen Betriebsgröße der landwirtschaftlichen
Betriebe in Bayern von 1980 bis 2020 (Trendschätzung)
Entwicklung der Vollzeit-Beschäftigten in der Landwirtschaft 1980 bis 2020
(Trendschätzung)
Entwicklung der Beschäftigten in der Landwirtschaft 1980 bis 2020 (Voll- und
teilzeitbeschäftigt, Trendschätzung)
Entwicklung von Erfolgskennzahlen seit 1994/95 in Abhängigkeit von den
natürlichen Standortbedingungen
Entwicklung ausgewählter Erfolgskennzahlen nach Größenklassen der
landwirtschaftlichen HE-Betriebe seit 1995/96
Entwicklung ausgewählter Erfolgskennzahlen im Vergleich zum Wachstum der
Betriebsgrößen seit 1984/85
Ökologische Landwirtschaft
Umsatzentwicklung des Produzierenden Ernährungs- gewerbes in Bayern von
1988 – 2005 (in Mrd. EUR)
Tourismuspotenzial
Ausgewählte ökologisch bedeutsame Flächen
Erosionsgefährdete Gebiete & Agrarumweltmaßnahmen
Waldzustand
Energetischer Verbrauch von Biomasse in Bayern 2002
Wachstum der Marktes für erneuerbare Energien
Flächenpotenzial für die Biomassenproduktion 2003
Anteile und Herkunft der Treibhausgase in Deutschland
Schematischer Aufbau der Strategievorgaben
Zusammenschau verschiedener Gebietskulissen in Bayern
Zielhierarchie
Finanzausstattung der Schwerpunkte in ELER und EAGFL
Berggebiete in Bayern
10
Stand 9. Änderungsantrag
22
26
28
29
32
33
35
37
43
49
50
53
53
55
56
57
60
61
64
66
67
72
77
89
91
93
99
106
108
110
111
123
137
149
151
333
11
Stand 9. Änderungsantrag
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Tabelle 2:
Tabelle 3:
Tabelle 4:
Tabelle 5:
Tabelle 6:
Tabelle 7:
Ausgewählte sozioökonomische Daten für Bayern
Kreise, Fläche und Einwohner Bayerns
Einkommen, Kaufkraft, und Sozialhilfeempfänger
Wertschöpfung, Erwerbstätigkeit und Pendlersaldo 2002
Wertschöpfung & Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftssektoren
Arbeitslosigkeit 2004
Landwirtschaftliche Betriebe in Bayern nach deren betriebswirtschaftlicher
Ausrichtung (Betriebssysteme) 2003 (%)
Tabelle 8: Ausgewählte Kennzahlen zur Landwirtschaft in Bayern im nationalen und
europäischen Vergleich
Tabelle 9: Ausgewählte landwirtschaftliche Strukturdaten aus der Agrarstrukturerhebung 2005
Tabelle 10: Flächennutzung
Tabelle 11: Zustand der bayerischen Fließgewässer gemäß Wasserrahmenrichtlinie
Tabelle 12: Maßnahmen der bayerischen Programmplanung 2007 – 2013
Tabelle 13: Ex-ante-Bewertung der erwarteten Wirkungen
Tabelle 14: Ausgleichszulage 2000 bis 2005 in Bayern
Tabelle 15: Ausgleichszulage in Berggebieten
Tabelle 16: Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind
12
Stand 9. Änderungsantrag
17
21
29
30
32
36
48
82
84
88
101
182
234
334
346
358
Kapitel 1 und 2
1.
Titel des Plans/
Mitgliedstaat, Verwaltungseinheit,
geographischer Geltungsbereich
Titel des Plans
Bayerisches Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum
2007 – 2013.
2.
Mitgliedstaat, Verwaltungseinheit, geographischer Geltungsbereich
2.1
Geographischer Geltungsbereich des Plan
Mitgliedstaat:
Deutschland
Verwaltungseinheit:
Bayern
Der geographische Geltungsbereich umfasst die gesamte Landesfläche
Bayerns.
2.2
Unter das Ziel „Konvergenz“ fallende Regionen
In Bayern sind keine Konvergenzregionen ausgewiesen.
2.3
Zur Definition des ländlichen Raums
Die ländlichen Räume in Bayern weisen z. T. auf engem Raum verschiedenartige Charakteristika auf und sind unterschiedlichen Dynamiken,
Herausforderungen und Entwicklungen ausgesetzt. Hinzu tritt eine unterschiedlich stark ausgeprägte Interaktion mit dem Umfeld von Verdichtungsräumen sowie zentralörtlichen oder städtischen Bereichen.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern definiert den ländlichen Raum
als Gebiete außerhalb der Verdichtungsräume. Der ländliche Raum wird
unterteilt in folgende unterschiedlich strukturierte Teilräume:
13
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 1 und 2
Titel des Plans/
Mitgliedstaat, Verwaltungseinheit,
geographischer Geltungsbereich
- Allgemeiner ländlicher Raum
Als allgemeiner ländlicher Raum werden die Gebiete bestimmt, deren Art
und Ausgewogenheit der vorhandenen räumlichen und sozioökonomischen
Strukturen keine spezifischen landesplanerischen Ziele erforderlich machen.
- Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum
Als Stadt- und Umlandbereiche werden die dortigen möglichen Oberzentren sowie die jeweils umliegenden Gemeinden mit Verdichtungsansätzen
bestimmt, sofern siedlungsstrukturelle und enge funktionale Verflechtungen
gegeben sind.
Die Einstufung erfolgt anhand folgender Kriterien:
-
Bevölkerungszunahme im Zeitraum 1987/1999 größer als im Landesdurchschnitt
-
Anteil der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Auspendler in
die Kernstadt im Jahr 1997 größer als 50 % der gesamten Pendler
der Gemeinde; gleichzeitig übertrifft der Anteil der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Auspendler an den Einwohnern den
diesbezüglichen Landesdurchschnitt
-
Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche im Jahr 1996 größer als
der Landesdurchschnitt.
- Ländlicher Teilraum im Umfeld der großen Verdichtungsräume
Als ländliche Teilräume im Umfeld der großen Verdichtungsräume werden
Nahbereiche bestimmt, die infolge der Ausstrahlung der Verdichtungsräume hohe Bevölkerungs- und Arbeitsplatzzuwächse verzeichnen und entsprechendem raumstrukturellen Veränderungsdruck ausgesetzt sind.
Die Einstufung erfolgt anhand folgender Kriterien:
-
Bevölkerungszunahme im Zeitraum 1987/1999 größer als im Landesdurchschnitt
-
Zunahme der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Zeitraum 1987/1999 größer als im Landesdurchschnitt
-
Auspendlerquote des Nahbereichs 1997 größer als im Landesdurchschnitt
14
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 1 und 2
Titel des Plans/
Mitgliedstaat, Verwaltungseinheit,
geographischer Geltungsbereich
-
Anteil der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Auspendler in
den großen Verdichtungsraum im Jahr 1997 größer als 33 % der gesamten Auspendler des Nahbereichs.
- Ländlicher Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll
Darunter werden die Gebiete verstanden, die vor allem hinsichtlich ihrer
Bevölkerungsentwicklung, der Ausstattung mit Arbeitsplätzen und der Höhe der Einkommen den allgemeinen Entwicklungsfortschritt noch nicht voll
erreicht haben oder besonderen wirtschafts-strukturellen Anpassungsherausforderungen gegenüber stehen.
Die Einstufung erfolgt anhand folgender Kriterien:
-
Die Landwirtschaftsquote 1997 ist höher als im Durchschnitt des
ländlichen Raums.
-
Der Tertiärbesatz 1997 ist höher als der Durchschnitt des ländlichen
Raums.
-
Die Beschäftigungsentwicklung im Zeitraum 1987/1998 ist geringer
als der Durchschnitt des ländlichen Raums.
-
Die Einkünfte je Steuerpflichtigem 1995 sind niedriger als der
Durchschnitt des ländlichen Raums.
-
Die Arbeitslosenquote im Winter 1997 ist größer als der Durchschnitt des ländlichen Raums.
-
Die Fernpendlerquote 1997 ist größer als der Durchschnitt des ländlichen Raums.
-
Der Wanderungssaldo im Zeitraum 1997/1999 ist kleiner als der
Durchschnitt des ländlichen Raums.
- Alpengebiet
Hierunter werden Gebiete verstanden, die unter naturräumlichen und wirtschaftsgeographischen Gesichtspunkten eine räumliche Einheit bilden, der
einerseits großräumige Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild
zukommt und die andererseits unter hohem siedlungsmäßigen und infrastrukturellen Entwicklungsdruck stehen.
15
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 1 und 2
Titel des Plans/
Mitgliedstaat, Verwaltungseinheit,
geographischer Geltungsbereich
Die Abgrenzung dieser Gebietskategorien auf Gemeindebasis ist aus der
Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramms Bayern ersichtlich (LEP
Bayern 2006; Strukturkarte in hoher Auflösung s. Anlagenband: Anlage 1,
Abbildung A-1). Deutlich wird darin der komplexe Aufbau der unterschiedlichen Teilräume in Bayern (vgl. hierzu auch Kapitel 3.1.8).
Diese heterogenen Verhältnisse in den ländlichen Gebieten mit sowohl fließenden als auch abrupten Übergängen hin zu städtischen Bereichen sowie
zum Umfeld der großen Verdichtungsräume sprechen gegen eine einfache
Definition eines ländlichen Raumes anhand weniger Kenngrößen.
Die Maßnahmen des bayerischen Entwicklungsplans können in sektor-, gebiets- und regionalspezifische Maßnahmen bzw. Ansätze unterteilt werden.
Sektorspezifische Maßnahmen (z. B. Einzelbetriebliche Investitionsförderung, Marktstrukturverbesserung, Diversifizierung, Nachwachsende Rohstoffe) sind unabhängig von Gebietskategorien zu sehen. Auch gebietsspezifische Maßnahmen, z. B. die Agrar- und Waldumweltmaßnahmen, können nicht mit räumlichen Gebietskategorien fest verknüpft werden, da sich
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nicht auf ländliche Räume
beschränken und sich auch in die Verdichtungsräume hinein erstrecken.
Schließlich weisen regionalspezifische Ansätze vielfach keine am ländlichen Raum orientierten Bezüge auf, z. B. übergemeindliche Ansätze mit
städtischem Kern, regionale Entwicklungen entlang von Fließgewässern,
Tourismusregionen.
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die meisten Maßnahmen des
BayZAL, je nach eigener Zielsetzung der Maßnahme horizontal im Sinne
einer integrierten Förderstrategie auf der gesamten Landesfläche anzubieten. Zudem ist es erforderlich, einzelne Maßnahmen (z.B. Ausgleichzulage
in benachteiligten Gebiete, Natura 2000, einzelne Agrarumweltmaßnahmen) an fachlich orientierten regionalspezifischen Kriterien auszurichten.
Die Maßnahme Leader wird in Bayern im Wesentlichen an kultur- und naturräumlichen Gesichtspunkten ausgerichtet. Detaillierte Abgrenzungen bezüglich der Gebietskulissen bei Achse 3 siehe Kapitel 5.3.3 und bei Achse 4
siehe Kapitel 5.3.4.
16
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.
3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen,
abgeleitete Strategie und Ex ante-Evaluation
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Die folgende Analyse der Stärken und Schwächen sowie der Entwicklungschancen des Fördergebiets (SWOT) soll nicht nur die spezifische Situation
der ländlichen Räume Bayerns sondern auch die besonderen Verhältnisse
des Agrarsektors darstellen. Die Analyse dient dazu, regionsspezifische Bedürfnisse festzustellen, nach Prioritäten zu ordnen und bietet damit auch
Ansatzpunkte für die Schwerpunktsetzung innerhalb der Programmstrategie. Eine regionale Differenzierung des Programmgebiets ist allerdings bislang nicht berücksichtigt.
3.1.1
Tabelle 1:
Grunddaten zum Gebiet
Ausgewählte sozioökonomische Daten für Bayern
Bezeichnung/Merkmal
Gebietsfläche
Verwaltungsgliederung
kreisfreie Städte
Landkreise
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Bevölkerung insgesamt
Bevölkerung ländlicher Gebiete
Bevölkerungsdichte
Erwerbstätige insgesamt
darunter:
- in der Land- und Forstwirtschaft,
Fischerei
- Produzierendes Gewerbe
- Handel Gastgewerbe und Verkehr
- sonstige Dienstleistungen
Erwerbstätigenquote
Selbstständigenquote
Arbeitslosenquote (Jahresdurchschnitt 2005)
Bruttowertschöpfung in jeweiligen Preisen
darunter:
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- Produzierendes Gewerbe
Einheit
km2
Wert
70.552
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
in Mio.
in Mio.
Einw./km2
in 1.000
25
71
2.056
314
12,5
5,4
177
5.926
in 1.000
178
in 1.000
in 1.000
in 1.000
in %
in %
%
Mrd. €
1.899
1.376
2.473
51,2
12,2
7,8
369,0
Mrd. €
Mrd. €
4,0
115,1
17
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
- Dienstleistungsunternehmen
Bruttoinlandprodukt insgesamt
BIP/Einwohner
Außenhandel (2005):
Ausfuhr insgesamt
darunter:
Güter der Ernährungswirtschaft
Güter der gewerblichen Wirtschaft
Einfuhr insgesamt
darunter:
Güter der Ernährungswirtschaft
Güter der gewerblichen Wirtschaft
Anteil des Auslandumsatzes der
Industrie am Umsatz insgesamt
Mrd. €
Mrd. €
€
249,9
409,5
32815
Mrd. €
126,9
Mrd. €
Mrd. €
Mrd. €
5,6
119,4
99,2
Mrd. €
Mrd. €
5,5
91,1
%
46,9
Eine notwendige Grundlage eines wirksamen ländlichen Entwicklungsprogramms ist die Kenntnis der regionalen Ausgangssituation und der exogenen Trends, die Auswirkung auf die künftige Entwicklung des Programmgebiets haben.
Gemäß der EU-Leitlinie zur Ex ante-Evaluation der künftigen ländlichen
Entwicklungsprogramme soll die Analyse des Programmgebiets darauf abzielen, folgende Fragen zu beantworten:
-
Welche Probleme, Risiken und Bedürfnisse sind im Programmgebiet in
Bezug auf soziale, ökonomische und ökologische Kriterien zu erkennen?
-
Welche Chancen lassen sich identifizieren? Welche Trends können das
Programmgebiet bzw. dessen Teilräume stärken?
-
Was sind die Ursachen der vorhandenen Disparitäten?
-
Welche Zielgruppen sind für das Programm auszumachen und was sind
deren „Bedürfnisse“?
-
Welche Probleme können nicht von der Programmimplementierung berücksichtigt werden?
Zur Untersuchung des Programmgebiets lagen, soweit nicht anders gekennzeichnet, statistische Daten aus folgenden Quellen für alle 71 Kreise und 25
kreisfreien Städte Bayerns vor:
-
Arbeitsmarkt: Online-Daten der Arbeitsagentur;
http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail_2004/a.html;
18
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
-
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL): Datenanforderung
aus der laufenden Agrarberichterstattung und zur Ernährungswirtschaft
(z. T. auf Basis der Ursprungsdaten des Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung);
-
Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Kreisdaten
2004, Kreisdaten 2001, sowie Online-Auskünfte unter
www.Statistikdaten.bayern.de;
-
Bayerisches Landesamt für Umwelt;
-
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR): Auszug aus der
Online-Datenbank KInfo, Laufende Raumbeobachtung, z. B. Inkar 2004,
Inkar 2002;
-
Statistisches Bundesamt Deutschland: Online-Auskünfte unter
www.regionalstatistik.de;
-
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten: Bayerischer Agrarbericht, versch. Jahrgänge.
3.1.2
Lage und raumplanerische Gliederung des Programmgebiets
Zur Identifizierung der ländlich geprägten Zielgebiete des Programms wird
neben der landesweiten Darstellung von Kennwerten (tabellarisch, kartografisch) auch die siedlungsstrukturelle Klassifikation des Bundesamtes für
Bauwesen und Raumordnung verwendet. Sie liegt für das gesamte Bundesgebiet vor und basiert im Wesentlichen auf den Indikatoren „Einwohnerdichte“ und „Zentralität der Kreise“.1 Zum Verständnis der Auswertungen
ist die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Raumtyp“ und „Kreistyp“
notwendig. Der Raumtyp wird üblicherweise auf Ebene der Planungsregionen in den Bundesländern abgegrenzt. Er beinhaltet jedoch differenzierte
Kreistypen, wie aus Abbildung 1 ersichtlich wird.
1
Der Vorteil dieser Raumtypisierung liegt vor allem in der Möglichkeit der Identifizierung von Problemkonstellationen ländlicher Kreise,
welche unter dem Einfluss der stark zentralitätsabhängigen Bevölkerungsentwicklung stehen und in Zukunft an Relevanz zunehmen
werden (dies verdeutlicht insbesondere das Kapitel Bevölkerungsentwicklung 3.1.3.1).
19
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Raumtyp („Regionsgrundtyp“)
Bei der Unterscheidung nach den drei „Regions-Grundtypen“ fällt auf, dass
die 12,4 Mio. Einwohner Bayerns fast zu gleichen Teilen in Agglomerationsräumen, verstädterten Räumen und ländlichen Räumen leben (vgl. Tabelle 2). Im Vergleich zum Bundesdurchschnitt liegt der Bevölkerungsanteil des ländlichen Raumes in Bayern um 25 % höher. Weil auch der Flächenanteil des ländlichen Raumes in Bayern deutlich nach oben abweicht
(55 % gegenüber 38 %), bleibt der Freistaat in der Bevölkerungsdichte mit
176 E/km² erheblich hinter dem nationalen Mittel zurück.
Aus der Sicht ländlicher Entwicklungspolitik ist dieser Mittelwert allerdings nur eingeschränkt brauchbar. Er wird von den beiden Agglomerationsräume um München und um Nürnberg-Fürth-Erlangen, die eine überdurchschnittlich hohe Bevölkerungskonzentration aufweisen (31 % der Bevölkerung auf nur 12 % der Landesfläche, 3.070 Einw./km²) erheblich nach
oben gezogen. Damit bleibt verdeckt, dass weite Teile Bayerns – rund die
Hälfte der Landesfläche – einen ausgesprochen ländlichen und dünn besiedelten Charakter aufweisen. Vielfach liegt die Bevölkerungsdichte unter 80
Einw./km². Dies bedeutet für die betroffenen Regionen erhebliche Einschränkungen im Bemühen um eine eigenständige und nachhaltige Entwicklung.
Kreistyp
Bei der siedlungsstrukturellen Klassifikation der Landkreise und kreisfreien
Städte werden diese entsprechend ihrer Lage innerhalb der großräumigeren
Raumtypen differenziert. Das Ergebnis sind neun verschiedene „Kreistypen“ (s. Tabelle 2). Von diesen gehören vier zu den ländlichen Kreistypen,
die sowohl Kreise im „typischen“ ländlichen Raum als auch am Rande von
Verdichtungsräumen enthalten. Dies sind zusammen 64 der 96 bayerischen
Kreise und kreisfreien Städte. Auf alle ländlichen Kreise zusammen genommen entfällt damit 78 % der Landesfläche mit 53 % der Einwohner. Der in
weiten Teilen ländliche Charakter des Landes wird dadurch noch stärker
deutlich. Aufgrund des kleinmaschigeren Maßstabs sind auf der Kreisebene
wesentlich differenziertere Aussagen zu demografischen, sozialen, wirt20
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
schaftsstrukturellen und ökologischen Veränderungen möglich, die in Verbindung mit Zentralität und erreichbaren Bevölkerungspotenzial stehen.
Tabelle 2:
Kreise, Fläche und Einwohner Bayerns
Gebietskategorie*
Deutschland gesamt
BRD-West
BRD-Ost (inkl. Berlin)
Bayern gesamt
Kernstädte
Hochverdichtete Kreise
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise (A)*
Kernstädte
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise (V)*
Ländl. Kr. Höherer Dichte
Ländl. Kr. Geringer Dichte
Kreise & kreisfreie
Fläche
Städte
Anzahl
dav.
km²
Anteil in
insg.
kreisfrei (2000)
%
439
117 357.028
326
113
96
4
3
8
2
4
13
15
33
14
90 248.459
27 108.569
25 70.549
4
637
0
1.410
1
4.716
0
1.675
4
449
3
8.079
1 14.574
11 24.471
1 14.540
100,0
0,9
2,0
6,7
2,4
0,6
11,5
20,7
34,7
20,6
Einwohner
Insgesamt Anteil in pro km²
(2003)
%
82.531.671
231
65.618.912
16.912.759
12.423.386
1.955.767
616.170
1.005.103
230.871
640.036
1.650.549
1.652.245
3.362.585
1.310.060
*) Vgl. die nach Zentralität zu den 3 Raumtypen zugeordneten ländlichen Kreise in Abbildung
100,0
15,7
5,0
8,1
1,9
5,2
13,3
13,3
27,1
10,5
1.
Abbildung 1 zeigt deutlich den Kontrast zwischen den Agglomerationsräumen und den ländlichen Räumen. Ein fließender Übergang über „Verstädterte Räume“ ist nicht immer gegeben. Die ländlichen Räume des Raumtyps
3 (Ländliche Kreise höherer & geringerer Dichte) befinden sich vorwiegend
entlang der Grenzen zu Österreich und der Tschechischen Republik sowie
in Teilen Mittel- und Unterfrankens. Die „Ländlichen Kreise“ in den beiden
verdichteten Raumtypen gruppieren sich schwerpunktmäßig entlang der
durch die Kernstädte Augsburg, Ingolstadt und Regensburg gebildeten Achse.
21
Stand 9. Änderungsantrag
264
156
176
3.070
437
213
138
1.427
204
113
137
90
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 1:
Raumtypen und siedlungsstrukturelle Kreistypen2
Trotz der niedrigen Bevölkerungsdichte ist die verkehrliche Erschließung
der ländlichen Räume durch Autobahnen (Individualverkehr) generell gut:
Selbst in den Kreisen des periphersten Kreistyps (Ländliche Kreise geringer
Dichte) kann die nächste Autobahn im Durchschnitt der Kreise binnen 21
Minuten erreicht werden. Dieser Wert liegt nur knapp über dem nationalen
Mittel. Trotzdem erreichen einzelne Kreise, selbst in den verstädterten
Räumen, wesentlich ungünstigere Werte. Auch bei der Erreichbarkeit des
nächsten Oberzentrums liegen die ländlichen Räume weitgehend unter dem
Bundesdurchschnitt von 35 Minuten.
2
Abbildung verändert nach Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2002: Aktuelle Daten zur Entwicklung der Städte, Kreise und
Gemeinden, Bonn o. S.
22
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Über Bevölkerungsdichte und Zentralität hinaus hat sich das „erreichbare
Bevölkerungspotenzial“ als wichtiger Bestimmungsfaktor für die Entwicklung einer Region erwiesen. Dieser Indikator misst die innerhalb einer Stunde Autofahrt („MIV“) erreichbare Bevölkerungszahl und wird als Multiplikator für den Informations- und Warenfluss sowie den Arbeitsmarkt gesehen. Letztlich lassen sich daraus Informationen über Auslastungsgrade
von Infrastrukturangeboten sowie Expansionsmöglichkeiten von Märkten
ableiten.
Die ländlichen Kreise in den Agglomerationsräumen weisen diesbezüglich
gegenüber den Kernstädten und verstädterten Kreisen keinerlei Nachteil
auf. Dagegen liegt das erreichbare Bevölkerungspotenzial für die restlichen
(Ballungsraum fernen) ländlichen Kreistypen - zumeist im Osten oder Norden Bayerns - deutlich unter dem bayerischen Durchschnitt (erreichbare
Bevölkerung rd. 1,9 Mio. Einw. pro 1 h Fahrtzeit). Betrachtet man gleichzeitig die niedrige Bevölkerungsdichte und die damit verbundenen hohen
Pro-Kopf-Infrastrukturkosten, lassen sich daraus Gefahren für die künftige
Stabilisierung dieser Räume ableiten. Verkehrs-, Schul- und Versorgungseinrichtungen, aber auch die Gewährleistung von Wissenstransfer und eines
überregionalen Warenflusses, sind Herausforderungen der Gemeinden und
Landkreise, um sozioökonomisch mit zentraler gelegenen Regionen mithalten zu können. Andererseits ist der Einfluss städtischer Trends auf die regionale Identität weniger stark. Chancen bieten sich insbesondere in den Regionen, die eine Verknüpfung regionaler Initiativen in aktiven Stadt-Umland-Netzwerken in die Tat umsetzen können.
23
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.3
3.1.3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Bevölkerungs- und Sozialstruktur
Bevölkerungsentwicklung
Bayern besitzt im Bundesvergleich ein überdurchschnittlich hohes Bevölkerungswachstum. In jüngster Zeit verzeichneten alle siedlungsstrukturellen
Regionstypen einen Bevölkerungsanstieg, wenngleich im Ausmaß stark
verschieden. Nach dem „Einknicken“ des natürlichen Bevölkerungswachstums sind für diese positive Entwicklung seit Jahren ausschließlich Wanderungsgewinne verantwortlich, die sich vor allem seit Öffnung der innerdeutschen Grenze und der Expansion der Europäischen Union nach Osten verstärkt haben.
Von den Wanderungsgewinnen – insbesondere den ökonomisch motivierten - profitieren die Verdichtungsräume deutlich mehr als die ländlichen
Kreistypen (vgl. Abbildung 2.1). „Auf dem Land“ haben die Wanderungen
allerdings zumindest ein hohes Maß an Stabilität ermöglicht. Da die Abwanderung junger Bevölkerungsteile während der beruflichen Ausbildung
und in der Startphase des Berufslebens unvermindert anhält (s. u.), haben
Zuwanderungen in die ländlichen Räume (bisher noch) den nötigen Ausgleich schaffen können.
Die Wanderungsbewegungen sind in erster Linie ein Symbol für die wirtschaftliche Anziehungskraft Bayerns.3 Regional bedeutsam ist teilweise
aber auch die landschaftliche und siedlungsstrukturelle Attraktivität, die in
beträchtlichem Maße ältere Einwohner anzieht.
Aufgrund der abgeschwächten Wirtschaftskonjunktur sind die Wanderungssalden seit 2001 in allen Kreistypen gefallen (vgl. Abbildung 2.2). Sollte
sich diese Entwicklung bei zugleich negativer natürlicher Bevölkerungsentwicklung fortsetzen, ist ein Schrumpfen der Bevölkerungszahl zumindest in den ländlichen Kreisen mit geringer Dichte kaum zu verhindern. Deren Wanderungssaldo lag im Jahr 2003 bereits nahe Null.
3
„Die Reise nach Bayern lohnt sich scheinbar immer noch“. Vgl. Landesarbeitsamt Bayern 2003: Hintergrund-Informationen 01/2003 S.4
24
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Insgesamt verzeichneten in den letzten Jahren rd. vier Fünftel der bayerischen Landkreise Wanderungsgewinne, nur in einem Viertel überwogen die
Wegzüge. Davon betroffen waren nur zwei großflächige Regionen: Der
Nordosten und Nordwesten des Landes (vgl. Abbildung 2.1).
Im Nordosten drückt sich darin eine ausgeprägte Wirtschaftsschwäche aus
(vgl. Kapitel 3.1.4.2.), die auch mehr als ein Jahrzehnt nach Öffnung der
Ostgrenzen nicht überwunden ist. Teilweise veraltete Sektorstrukturen und
eine überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit sind wesentliche Triebkräfte der Abwanderung. Ein Auspendeln in angrenzende Kreise der Neuen
Bundesländer verspricht kaum Vorteile, weil die dortige Wirtschaftslage
durchweg noch ungünstiger ist. Im Gegenteil: die seit 1997 starke Zunahme
der Einpendler aus den Neuen Bundesländern verursacht vor allem in Oberfranken zusätzliche Belastungen der Arbeitsmärkte (vgl. Abbildung 2.3).
Für weite Teile Nordostbayerns ergibt sich daraus ein dauerhaft schwieriges
Umfeld.
Im Nordwesten (Unterfranken) zieht das nahe gelegene Rhein-Main-Gebiet
viele jüngere Beschäftigte ab – trotz der in Unterfranken vergleichsweise
günstigen wirtschaftsstrukturellen Situation, der zentraleren Lage und höheren Bevölkerungsdichte. Im Wettbewerb um die international starke Metropolregion sind fachlich integrierte und Gemeinde übergreifende Ansätze gefragt, um den Abwanderungstrend längerfristig zu bremsen.
Die natürliche Bevölkerungsentwicklung zeigt in allen Regionen Bayerns
seit 2001 einen rückläufigen Trend. In ihrer Wirkung wird deshalb der Geburtenrückgang künftig stärker als die Wanderungsgewinne sein. Insgesamt
ergab sich bayernweit ein negativer natürlicher Bevölkerungssaldo von – 8
Personen je 10.000 Einwohner in 2003. Fünf Jahre zuvor, im Jahr 1998, lag
der durchschnittliche Saldo noch bei + 5 Personen.
Als Folge der genannten Entwicklungen sind Verschiebungen in der Altersstruktur festzustellen. Sie korrespondieren mit folgenden aktuellen Trends:
25
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
-
Ausbildungswanderung in die nächstgelegenen Oberzentren („brain
drain“ der Altersklasse bis 25) mit anschließendem Verbleib in den
Kernstädten.
-
Berufswanderung in entferntere Kernstädte (Altersklasse bis 40) und
-
Familienbildung im Umland der Kernstädte (Zunahme der Altersklasse
bis 15 und der Altersklasse bis 65).
Abbildung 2: Wanderungsbewegungen
Abbildung 2.1 Wanderungssaldo
Abbildung 2.2 4
2003
N
Abbildung 2.3 5
Wanderrungssaldo je 10.000 Einwohner
-52 - -25 Personen
-25 - 0 Personen
0 - 39 Personen
40 - 80 Personen
80 - 117 Personen
Die letzten beiden Schritte haben in Bayern die heute über 65-jährigen
durchaus nicht immer vollzogen. Dies zeigen die vergleichsweise stabilen
Anteile dieser Altersklasse in den verschieden Gebietstypen (mit Ausnahme
der Kernstädte). Offensichtlich haben die damals noch eingeschränkteren
Mobilitätsmöglichkeiten, die geringere Zentralitätswirkung der Städte und
die noch engere emotionale und soziale Bindung an die Heimatregion diese
Wanderungsschritte erschwert. Als Ergebnis finden sich heute im näheren
und weiteren Umland der Kernstädte - bedingt durch einen geringen Anteil
der über 65-Jährigen und gleichzeitig einen hohen Anteil jüngerer Familien
4
5
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 2004: Bayern Wachstumsstark, innovativ, zukunftsfähig, Wirtschaftsentwicklung 1994-2004 im Ländervergleich, S. 37
Landesarbeitsamt Bayern 2003: Hintergrund-Informationen 01/2003 S. 3
26
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
- die geringsten Sterbefälle, die höchsten Geburtenraten und somit der
höchste natürliche Bevölkerungssaldo. Im Gegenzug weisen gerade die
Kreise im ländlichen Raumtyp überdurchschnittlich hohe Anteile der älteren Bevölkerung auf.
Für die Teilräume in den stärker verdichteten ländlichen Kreisen bedeuten
diese Trends generelle „Chancen“ im Hinblick auf die Nutzung von Ideenpotenzial der jüngeren Generation. Ein Grossteil der Menschen ist im wirtschaftlich produktivsten Alter und dank eines hohen Anteils Jugendlicher
besteht ein hoher Bedarf an Bildungs-, Freizeit- und Erlebnisaktivitäten.
Die Prognosen für die zukünftige Bevölkerungsentwicklung weisen für die
Mehrzahl der ländlichen Kreistypen die Gefahr einer demographischen
Umstrukturierung auf: Überalterung und Abwanderung werden zu einer
weiteren Ausdünnung der Besiedlungsdichte in peripheren Räumen (vgl.
Abbildung 3.1 und Abbildung 3.2) und zu einer erhöhten Zahl der Singlehaushalte führen. Eine nachhaltige Versorgung der Bevölkerung wird dadurch tendenziell erschwert.
Singlehaushalte finden sich bereits mit einem Anteil von bis zu 50 % vor allem in den Kernstädten, wobei es sich vermutlich um „Singles“ aller Altersklassen handelt. In den Kreisen des ländlichen Raumgrundtyps liegt der
Wert mit 35 % noch deutlich darunter, weil das soziale Gefüge im ländlichen Raum, das durchweg niedrigere Einkommensniveau, aber auch die
Größe des verfügbaren Wohnraums das Leben im Familienverband begünstigen. Allerdings steigt der Anteil der Singlehaushalte auch auf dem Land,
nicht zuletzt aufgrund der wachsenden Zahl von „Witwenhaushalten“. Ein
wichtiger Faktor in ländlich geprägten Gemeinden sind sicherlich auch die
„bäuerlichen Familienverbünde“, die einen Beitrag zur Stabilisierung des
sozialen Gefüges im ländlichen Raum leisten. Generell dürfte sich durch die
demografische Verschiebung der Altersstrukturen und die Zunahme der
Kleinhaushalte ein neuer Markt für „ländliche Versorgungs-Dienstleistungen“ entwickeln.
27
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 3:
Einwohnerdichte 2003 und Bevölkerungsprognose für
Bayern bis 20206
Abbildung 3.1
Abbildung 3.2
N
Veränderung 2020 gegenüber 2002
Einwohnerdichte
71 - 98 Einwohner/km²
100 - 129 Einwohner/km²
131 - 193 Einwohner/km²
198 - 856 Einwohner/km²
875 - 4019 Einwohner/km²
3.1.3.2
Einkommen und Sozialleistungen
Das verfügbare Einkommen liegt in allen ländlichen Kreistypen deutlich
unter dem bayerischen Durchschnitt von 17.289 Euro (s. Tabelle 3).
Ein direkter Zusammenhang mit der peripheren Lage und den ungünstigen
Verdienstmöglichkeiten ist vor allem in Ostbayern zu erkennen (vgl. Abbildung 4).
Die Situation hat sich innerhalb von 10 Jahren jedoch deutlich gebessert.
Der Anstieg in den ländlichen Kreistypen lag über den bayerischen Durchschnitt von 41 % (vgl. Tabelle). Angesichts der Vorteile bei den Lebenshaltungskosten im ländlichen Raum ist dies positiv zu werten. Wenngleich
eine Angleichung auf das Niveau der Agglomerationsräume nicht zu erwarten ist, wurden vor allem dort hohe Einkommenssteigerungen erzielt, wo
qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten entstanden. Möglicherweise ha-
6
Quelle: Bearbeitet nach Originalgrafik aus Bauer, P.: Bevölkerungsprognose für kreisfreie Städte und Landkreise in Bayern bis 2020 sowie Landesergebnisse bis 2050, in: Politische Studien 399, Januar/Februar 2005, S. 47.
28
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
ben strukturpolitische Maßnahmen in einigen Gebieten zu dieser Steigerung
beigetragen. In jedem Fall sollten qualitative und quantitative Verbesserungen in der Erwerbsstruktur (Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
mittels innovativer Dienstleistungen und Nischenprodukte) weiterhin ein
Bestandteil der bayerischen ländlichen Entwicklungspolitik sein.
Verfügbares Einkommen (incl.
Transfers) 2002
Deutschland gesamt
BRD-West
BRD-Ost (inkl. Berlin)
Bayern gesamt
Kernstädte
Hochverdichtete Kreise
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Kernstädte
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Ländl. Kr. höherer Dichte
17.289
20.004
20.366
19.803
16.537
16.628
16.942
15.828
16.245
40,9
29,0
39,8
54,5
60,4
30,3
44,6
45,9
41,7
Sozialhilfeempfänger
2002
pro
1.000
Einwohner
33,4
32,0
38,9
18,1
39,4
9,7
8,0
9,1
34,6
13,8
9,8
15,2
Ländl. Kr. geringer Dichte
15.305
44,0
14,2
pro Einwohner
in €
Änderung seit
1991 in
%
Gebietskategorie
Tabelle 3:
Abbildung 4: Verfügbares
jährliches Einkommen
(Kaufkraft) 2002
N
verfügbares jährliches Einkommen (incl. Transfers)
13908 - 15055 Euro je Einwohner
15056 - 16258 Euro je Einwohner
16259 - 17728 Euro je Einwohner
17729 - 20434 Euro je Einwohner
20435 - 26648 Euro je Einwohner
Einkommen, Kaufkraft, und Sozialhilfeempfänger
Im Vergleich zum Bundesdurchschnitt weist Bayern nur etwa die Hälfte der
Sozialhilfeempfänger je 1000 Einwohner auf. Vor allem die ländlichen
Kreistypen und damit die Kommunen sind bislang - im Gegensatz zu den
Kernstädten – weniger stark mit Transferzahlungen belastet. Neben dem
generellen Anstieg der Leistungsempfänger seit 2001/2002 ist dieser Trend
jedoch auch in den besonders dünn besiedelten ländlichen Räumen zu erkennen. Gerade hier entsteht für spezifische Bevölkerungsteile ein Handlungsbedarf in Bezug auf Anpassungshilfen, Wieder-Einstiegsmöglichkeiten und Qualifikationsmaßnahmen, die jedoch überwiegend unter den
arbeitsmarktpolitischen Zuständigkeitsbereich fallen.
29
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.4
3.1.4.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur
Erwerbstätigkeit und Wertschöpfung
Die bayerische Wertschöpfung liegt mit 54.345 Euro pro Erwerbstätigen
deutlich über dem Bundesdurchschnitt und repräsentiert auf diese Weise die
günstige Situation Bayerns in der Bundesrepublik (s. Tabelle 5). Die ländlichen Kreistypen haben daran jedoch nur einen geringen Anteil, denn Ihre
Wertschöpfung liegt deutlich darunter. Schlusslicht bilden die ländlichen
Kreise geringer Dichte mit 46.121 Euro pro Erwerbstätigen.
Da die Erwerbstätigen am Arbeitsort gezählt werden, stellt deren Anteil an
der Bevölkerung (sog. „Arbeitsplatzdichte“) die Ursache für die Pendlerbeziehungen zwischen Stadt und Umland dar. Erwartungsgemäß besitzen nur
die Kernstädte einen positiven Pendlersaldo (vgl. Tabelle 4). Der sinkende
Einfluss der städtischen Zentren („Sogwirkung“) macht sich jedoch bei den
Kreisen des ländlichen Raumtyps mit einem relativ ausgeglichenen Verhältnis zwischen Einwohner- und Arbeitsplatzanzahl bemerkbar.
Tabelle 4:
Wertschöpfung, Erwerbstätigkeit und Pendlersaldo 2002
Bruttowertschöpfung7
Gebietskategorie
Deutschland gesamt
BRD-West
BRD-Ost (inkl. Berlin)
Bayern gesamt
Kernstädte
Hochverdichtete Kreise
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Kernstädte
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Ländl. Kr. höherer Dichte
Ländl. Kr. geringer Dichte
7
8
9
insg. in Mio. €
(%-Anteil Bayern)
1.961.887
1.671.039
289.234
340.920 (100)
87.367 (26)
27.431 (8)
22.365 (7)
4.221 (1)
27.080 (8)
35.337 (10)
32.647 (10)
77.213 (23)
27.258 (8)
pro Erwerbstätigen
Erwerbstätige
(Arbeitsort)
Pendlersaldo
insg. in 1.000 pro 100
Anteil
(%-Anteil
Ein- Frauen8 in
Bayern)
wohner
%
50.700
38.696
53.200
31.411
39.700
7.286
54.345 6.273(100)
61.561 1.419 (23)
90.4729
303 (5)
54.979
407 (6)
48.522
87 (1)
54.269
499 (8)
51.481
686 (11)
46.961
695 (11)
48.703 1.585 (25)
46.121
591 (9)
47
48
43
51
73
49
41
38
78
42
42
47
45
44,9
43,8
49,5
44,4
45,8
43,7
44,9
45,5
44,7
42,9
42,9
45,2
43,6
insg.
82.713
288.373
-210.157
210.844
248.515
4.640
-30.714
-12.080
108.383
-28.845
-49.293
-810
-28.951
pro 100
Einwohner
0
0
-1
2
13
1
-3
-5
17
-2
-3
-0
-2
Zurückgerechnet aus: INKAR 2004 (Wertschöpfung je Erwerbstätigen) und www.regionalstatistik.de & Kreisdaten 2004 (Erwerbstätige).
Bezieht sich nur auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Der Wert wird durch den bayerischen Spitzenreiter (Landkreis München) in die Höhe getrieben.
30
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Der Anteil der Frauen an den Erwerbstätigen weist zwischen den Raumtypen kaum Unterschiede auf. Lediglich in ländlichen Kreisen in der Nähe
der verstädterten Räume ist ein niedrigerer Anteil zu verzeichnen, der vermutlich auf die Familienbildungsphase zurückzuführen ist (vgl. Kapitel
3.1.3.1).
Sowohl die bayerische Bruttowertschöpfung (25,8 %) als auch die Zahl der
Erwerbstätigen (5,9 %) sind im Ländervergleich überdurchschnittlich angestiegen (s. Abbildung 5 und Abbildung 6). Gründe hierfür waren vor allem
ein überdurchschnittliches Anwachsen der Wertschöpfung im sekundären
und tertiären Sektor sowie ein niedrigerer Arbeitsplatzabbau im primären
und sekundären Sektor.
Im bayerischen Durchschnitt erreicht der Agrarsektor nur noch einen Anteil
von 1,2 % der gesamten Bruttowertschöpfung. Erwartungsgemäß ist der
primäre Sektor in den ländlichen Kreisen (über alle Raumtypen) in Bezug
auf die Wertschöpfung (ca. 2-3 %) und den Anteil der Erwerbstätigen (ca.
5-7 %) deutlich dominanter als in den restlichen Kreistypen vertreten (s.
Tabelle 5). Die Kreise sind gleichzeitig überdurchschnittlich vom Produzierenden Gewerbe geprägt. Die Bruttowertschöpfung liegt hier meist über
dem bayerischen Durchschnitt von 30,4 %. Dagegen erreichen ländliche
Kreise im Dienstleistungssegment bei weitem nicht die hohe Bedeutung wie
in den städtischen Räumen. Jedoch ergaben sich in den letzten Jahren teils
deutliche Verluste bei den Beschäftigten im primären (rd. 6 %) und sekundären Sektor (rd. 3 %, vgl. Abbildung 5), die in der Summe nicht durch Zuwächse im tertiären Sektor aufgefangen werden konnten. Neben dem starken Rückgang von Arbeitsplätzen der verarbeitenden Industrie hatte die hohe Zahl von Insolvenzen im KMU-Bereich starken Einfluss auf die Entwicklung von Beschäftigung und Wertschöpfung. Die Exportwirtschaft, die
auf Bundes- und Landesebene einen gewissen Ausgleich für die schwache
Binnenkonjunktur schaffen konnte, kam den städtischen Zentren (als häufigster Standort dieser Unternehmen) stärker zu Gute als den ländlichen Gebieten. Zusätzlich erschwerte die schwache Inlandsnachfrage den Absatz
auf regionalen Märkten, für die kleinere Betriebe im ländlichen Raum häufig produzieren.
31
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Tabelle 5:
Wertschöpfung & Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftssektoren
Anteil der Wertschöpfung und der Erwerbstätigen an den Wirtschafssektoren in % (2002)
Primär
Sekundär
Tertiär
Bruttowert- Erwerbstätige Bruttowert- Erwerbstätige Bruttowertschöpfung
schöpfung
schöpfung
Gebietskategorie
1,1
1,0
1,7
1,2
0,1
0,2
1,1
2,6
0,1
1,3
2,7
1,9
2,9
Deutschland gesamt
BRD-West
BRD-Ost (inkl. Berlin)
Bayern gesamt
Kernstädte
Hochverdichtete Kreise
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Kernstädte
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Ländl. Kr. höherer Dichte
Ländl. Kr. geringer Dichte
2,4
2,3
2,8
3,6
0,4
1,6
3,8
6,8
0,5
3,8
6,7
4,9
6,7
28,8
29,7
24,0
30,4
24,0
14,3
28,2
20,2
37,9
36,6
37,5
33,8
37,0
27,8
28,5
25,1
30,7
21,9
23,7
30,4
25,9
28,3
36,6
38,5
32,8
36,6
Erwerbstätige
70,0
69,3
74,3
68,4
76,0
85,4
70,6
77,3
61,9
62,1
59,8
64,3
60,2
69,7
69,2
72,2
65,7
77,8
74,7
65,7
67,5
71,2
59,7
54,8
62,2
56,7
Obwohl die Kreise in den verstädterten Räumen (blau) bereits eine modernisierte Wirtschaftsstruktur aufweisen, hat die überdurchschnittlich stark
steigende Wertschöpfung im tertiären Bereich (+35,4 bzw. 32,7 %, Abbildung 6) nicht in gleichem Maß zu höheren Einstellungen geführt. Die Beschäftigungszuwächse liegen in diesem Raumtyp mit 11,9 bzw. 13,2 % nur
geringfügig über dem bayerischen Durchschnitt. Andererseits handelt es
sich hier sicherlich auch um Nachholbedarf, denn Wertschöpfung (59,8
bzw. 62,1 %) und Erwerbstätigkeit (54,8 bzw. 59,7 %, Tabelle 5) im tertiären Sektor sind weiterhin vergleichsweise niedrig.
Veränderung der Erwerbstätigen nach Sektoren 1996 –
Abbildung 5:
25
absolut
primärer Sektor
20
sekundärer Sektor
tertiärer Sektor
15
10
5
0
-5
te
rD
is
e
is
e
ge
hö
rin
he
ge
re
re
rD
he
Kr
e
Kr
e
he
he
3.
2
Lä
nd
lic
nd
lic
Lä
3.
1
Stand 9. Änderungsantrag
ic
h
te
ic
h
is
e
Kr
e
is
e
Lä
3
2.
di
ch
Ve
r
2
2.
32
nd
lic
te
te
ns
tä
Ke
r
1
2.
he
Kr
e
dt
e
is
e
Kr
e
is
e
4
Lä
nd
lic
te
te
1.
3
Ve
r
di
ch
te
te
1.
di
ch
er
H
oc
hv
2
1.
Kr
e
is
e
Kr
e
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Ke
r
1
1.
n
ge
sa
m
e
t
-10
Ba
ye
r
Prozent (Veränderung der Erwerbstätigenzahlen 1996-2002)
2002 (in %)
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
In Anbetracht des offensichtlich intensiven, regional jedoch differenzierten
Strukturwandels bildet die Suche nach neuen Wirtschaftsaktivitäten und
Beschäftigungsfeldern eine zentrale Herausforderung für zahlreiche Gebiete
in bayerischen Teilräumen. Gerade der Rückgang der Erwerbstätigen im
primären und sekundären Sektor in den ländlichen Kreistypen (vgl. Abbildung 5) zeigt den Handlungsbedarf auf.
Abbildung 6:
Veränderung der Bruttowertschöpfung nach Sektoren
1994 – 2002 (in %)
100
absolut
primärer Sektor
sekundärer Sektor
tertiärer Sektor
Prozent (Veränderung der BWS 1994-2002)
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
te
rD
is
e
Kr
e
Kr
e
he
he
3.
2
Lä
n
dl
ic
dl
ic
Lä
n
1
3.
re
ge
rin
ge
hö
is
e
Lä
3
2.
1.
ic
h
te
he
nd
lic
re
he
Kr
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te
te
di
ch
Ve
r
2
2.
rD
ic
h
Kr
ei
se
is
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e
dt
ns
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r
1
2.
he
Lä
4
1.
Ve
r
3
1.
nd
lic
te
te
di
ch
te
te
ic
h
er
d
2
H
oc
hv
Kr
ei
se
is
e
Kr
e
Kr
ei
se
dt
ns
tä
Ke
r
1
1.
Ba
ye
rn
ge
sa
m
e
t
-10
Der Rückgang der Beschäftigung im produzierenden Bereich könnte durch
die Förderung von Kleinstunternehmen sowie kleinerer und mittlerer Betriebe flankiert werden, die z. B. auf traditionellen Fertigkeiten aufbauen
oder neue Fähigkeiten als Dienstleistungsangebote einbringen. Dabei ist sicherlich die enge Koordination strukturpolitischer Maßnahmen zwischen
ELER-Maßnahmen und den Möglichkeiten der regionalen Wirtschaftsförderung und der Arbeitsmarktpolitik ein wichtiger Ansatzpunkt (EFRE,
ESF-Maßnahmen). Insbesondere die Achsen 3 und 4 (ELER-Verordnung)
bieten auch weiterhin Möglichkeiten, sektorübergreifende Maßnahmen für
die ländliche Wirtschaft zu realisieren, die eine dynamische Strukturentwicklung unterstützen.
33
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.4.2
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Arbeitslosigkeit und Ausbildungsplatzsituation
Die günstige wirtschaftliche Lage Bayerns drückt sich auch in einer am
Bundesdurchschnitt gemessen niedrigen Arbeitslosigkeit aus. Seit dem gesamtwirtschaftlichen Konjunkturhoch in den Jahren 2000 und 2001 stieg
die Zahl der Arbeitslosen jedoch wieder um 35 % und somit über das Niveau des Konjunkturtals von 1997 an.
Geographisch betrachtet liegt der Schwerpunkt der Arbeitslosigkeit nicht
nur in den städtisch geprägten Gebieten. Insbesondere die ländlichen Kreise
im Nordosten und Osten weisen eine deutlich höhere Arbeitslosenquote auf
als die restlichen Kreise (vgl. Abbildung 7.1). Hier finden sich den Arbeitsmarktdaten zufolge auch die meisten Langzeitarbeitslosen.
Der Anstieg in den letzen Jahren geht allerdings zu einem beträchtlichen
Teil auch auf den Anstieg der Arbeitslosigkeit im Süden und Südwesten zurück. Auch in den bislang vergleichsweise stabilen Regierungsbezirken
Schwaben und Oberbayern hat sich seit Beginn der konjunkturellen Schwäche (etwa ab Herbst 2001) die Arbeitslosenquote spürbar erhöht – allerdings von einem relativ niedrigen Niveau aus (Basiseffekt). Besondere Herausforderungen stellt die Jugendarbeitslosigkeit, insbesondere in den nordöstlichen Landesteilen. Sie ist auch eine Folge der eingeschränkten Mobilität der Jugendlichen, die häufig noch über kein eigenes Fahrzeug verfügen
und aufgrund ihres niedrigen Einkommensniveaus eine engere Familienbindung aufweisen.
34
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 7: Arbeitslosenquote 2004 & Veränderung seit 2000
Abbildung 7.1
Abbildung 7.2
N
N
Änderung der Gesamtzahl der Arbeitslosen zw. 2000 & 2004
-8 - 0 %
0 - 22 %
22 - 44 %
44 - 66 %
66 - 88 %
Arbeitslosenquote (Grundlage sind die abhängig Beschäftigten)
3.7 - 6 %
6 - 8.4 %
8.4 - 10.7 %
10.7 - 13.1 %
13.1 - 15.4 %
Eine nähere Analyse der Arbeitsmarktkennwerte zeigt insgesamt gewisse
Gleichmäßigkeiten, jedoch keine regional homogene Verteilung. So verzeichnen neben den nordöstlichen Kreisen (Oberfranken) gerade die städtischen Gebiete die höchsten Arbeitslosenquoten. Dagegen lässt sich die Lage der ländlichen Kreistypen vergleichsweise positiv bewerten, weil deren
Arbeitslosenquote den Landesdurchschnitt von 7,2 % im Jahr 2004 (vgl.
Tabelle 6) nicht übersteigt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in ländlichen Regionen viele Personen nicht aktiv auf dem Arbeitsmarkt auftreten,
deshalb auch nicht in der Arbeitslosenquote erfasst werden („stille Reserve“). Einmal deshalb, weil sie als mithelfende Familienangehörige in der
Landwirtschaft oder in Handwerksbetrieben nur teilbeschäftigt sind; zum
anderen, weil sie sich aufgrund offensichtlicher Arbeitsplatzdefizite oder
nicht überwindbarer Mobilitätsprobleme im ländlichen Raum (kein Zweitauto) nicht als Arbeitssuchende registrieren lassen. Dies trifft vor allem für
Frauen mit gleichzeitigen Aufgaben in Haushalt und Familie zu.
Andererseits weisen die ländlichen Kreistypen tendenziell überdurchschnittlich viele junge Arbeitslose auf. Auch der Anteil der Frauenarbeitslosigkeit liegt dort knapp über dem bayerischen Durchschnitt von 46,8 %.
Besonders hohe Quoten von Langzeitarbeitslosen finden sich dagegen so35
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
wohl in ländlichen Kreisen Nordostbayerns als auch in einer Reihe von
städtischen Zentren (z. B. Nürnberg, Bayreuth).
Tabelle 6:
Arbeitslosigkeit 200410
Arbeitslosigkeit im Juni 2004
Insgesamt
Gebietskategorie
abs. in
Tsd. (%
Bayern)
Deutschland gesamt
BRD-West
BRD-Ost (inkl. Berlin)
Bayern gesamt
Kernstädte
Hochverdichtete Kreise
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Kernstädte
Verdichtete Kreise
Ländliche Kreise
Ländl. Kr. höherer Dichte
Ländl. Kr. geringer Dichte
4.233
2.669
1.565
412(100)
86 (21)
16 (4)
26 (6)
5 (1)
30 (7)
56 (14)
44 (11)
107 (26)
42 (10)
Veränderung
seit 2000
Quote
in %11
absolut
in %
11,3
9,1
19,8
7,2
9,0
5,6
5,7
4,7
10,1
7,3
5,8
7,2
7,2
13,7
16,9
8,5
35,1
33,7
31,7
41,7
58,0
43,8
33,3
28,7
35,5
35,5
betroffene Gruppen
(in % aller Arbeitsl.)
Quote Langzeit- Unter
(Diffe- arbeitslose
25renz)
Jährige
1,23
1,08
2,14
1,66
2,12
1,10
1,46
1,38
2,81
1,62
1,08
1,68
1,69
39,6
36,6
44,8
30,6
30,9
27,7
27,3
22,6
32,3
31,7
29,8
31,0
30,7
Frauen
12,3
10,8
10,9
14,7
10,3
11,9
14,2
13,9
15,1
16,4
17,1
15,6
17,4
44,5
42,4
47,9
46,8
44,4
48,4
47,3
47,1
44,1
48,3
48,6
47,6
47,1
Die Ausbildungsplatzdichte stellt das Verhältnis der abgeschlossenen Ausbildungsverträge zu den einheimischen Auszubildenden und Unvermittelten
dar. An den auf Kreisebene bezogenen Kennzahlen (s. Abbildung 8.1) lässt
sich erkennen, dass Bayern, mit Ausnahme des strukturschwachen Nordostens, bis 2003 ein „Ausbildungs-Einwanderungsland“ war. Das führte in
Regionen mit Bewerberdefiziten zu einem (aktiv durch die Arbeitsämter
unterstützten) Zuzug aus Nachbarregionen, insbesondere ostdeutschen
Bundesländern.12 Seit 2003 reichen jedoch die Ausbildungsstellen rein
rechnerisch nicht mehr für alle bayerischen Bewerber aus: Jedem Bewerber
standen im September 2003 in Bayern nur noch 0,94 Stellen zur Verfügung.
Insbesondere die Kernstädte lösen erhebliche Wanderungsbewegungen in
der Altersgruppe zwischen 18 und 24 Jahren aus (sog. „Ausbildungswanderung“, s. Abbildung 8.2). Aufgrund der zumeist positiven Ausbildungsplatzdichte verwundert die durchweg negative Ausbildungswanderung der
ländlichen Kreise. Wesentliche Gründe dafür dürften die mangelnde Viel-
10
Vgl. auch http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail_2004/a.html.
Quote gebildet aus: Quotient aus den Arbeitslosen aller Kreise des jeweiligen Kreistyps dividiert durch die Erwerbspersonen (Arbeitslose & abhängig Erwerbstätige) aller Kreise des jeweiligen Kreistyps.
12
Landesarbeitsamt Bayern 2003: Ausbildungsstellenmarkt Bayern, Ergebnisse des Beratungsjahres 2002/2003, S. 5.
11
36
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
falt der Ausbildungsplätze sowie die Aufnahme einer Hochschulausbildung
(bevorzugt in Städten) sein.
Abbildung 8: Ausbildungsplatzsituation 2002
Abbildung 8.1
Abbildung 8.2
N
N
Ausbildungsplatzdichte (Verträge pro lokalenAzubi+Unvermittelte)
90.7 - 94 Plätze pro 100 lokale Bewerber
94 - 97.5 Plätze pro 100 lokale Bewerber
97.5 - 100 Plätze pro 100 lokale Bewerber
100 - 103.5 Plätze pro 100 lokale Bewerber
103.5 - 107.6 Plätze pro 100 lokale Bewerber
Wanderungssaldo unter den 18-24-jährigen
-81 - -40 Personen Wanderungsdefizit pro 1000 der 18-24-Jährigen
-40 - 0 Personen Wanderungsdefizit pro 1000 der 18-24-Jährigen
0 - 40 Personen Wanderungsgewinn pro 1000 der 18-24-Jährigen
40 - 88 Personen Wanderungsgewinn pro 1000 der 18-24-Jährigen
Aufgabe künftiger ländlicher Entwicklungsmaßnahmen (z. B. integrierte
ländliche Entwicklungskonzepte und die neue Leader-Achse) könnte es
sein, einerseits bei Jugendlichen das Bewusstsein für die Bedeutung qualifizierter Ausbildung zu stärken, andererseits jedoch die wirtschaftlichen Perspektiven in den Regionen aufzuzeigen (z. B. Möglichkeiten der Existenzgründung).
3.1.4.3
Bedeutung des Tourismus
Bayern weist im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes
touristisches Potenzial auf. Mit rund 69 Mio. Übernachtungen im Jahr 2003
fanden mehr als ein Fünftel der 315 Mio. Übernachtungen in deutschen Beherbergungsbetrieben in Bayern statt. Grund für die große touristische Bedeutung Bayerns ist die naturräumliche Ausstattung – die Fremdenverkehrsschwerpunkte entsprechen vor allem den Höhenzügen (Alpen, Spessart, Fränkische Schweiz, Fichtelgebirge, Bayerischer Wald usw.). Der
37
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Tourismus wäre ohne ein für Freizeit und Erholung nutzbares, weitgehend
intaktes naturräumliches Gefüge, so nicht vorhanden. Aufgrund der Stärken
insbesondere auch im Wintersport (Mittelgebirge, Alpen) besitzen diese
Gebiete an und für sich eine gute Ausgangslage.
Die durchschnittliche „Aufenthaltsdauer am Ort“ ist jedoch in Bayern von
1995 bis 2003 um 15,7 % parallel zum westdeutschen Entwicklungsverlauf
(-15,9 %) zurückgegangen. Synchron zum zunehmenden „Kurzaufenthalt“
nahmen in nahezu allen ländlichen Kreistypen die Übernachtungszahlen ab,
während die Städte hinzu gewannen. Der Wettbewerb um Gäste hat sich
demnach generell verschärft. Bezogen auf die Einwohnerzahl nimmt die
Bedeutung des Tourismus im Süden und Osten Bayerns stark zu. Insbesondere der Gesundheits- und Kurtourismus (z. B. Bäder-Dreieck Niederbayern, Rhön, Lichtenfels) bietet auch in anderen ländlichen Regionen ein
wichtiges Segment, das die Beschäftigungssituation positiv beeinflusst. In
der Verbindung von attraktiven Landschaften mit gewachsener ländlicher
Kultur, intakter Umwelt und einer hochwertigen Versorgung der Touristen
bestehen auch weiterhin günstige Möglichkeiten zur Erschließung neuer
Einkommensquellen am Rande der Landwirtschaft. Deren Erschließung
setzt allerdings eine qualifizierte Ausbildung, professionelles Management,
hohe Qualitätsstandards und häufig die Mitarbeit in Netzwerken voraus.
Die „Momentaufnahme“ für 2003 zeigt, dass die regionale Bettenauslastung
(Bayern: 124 Tage pro Jahr) und damit auch die Umsätze der Betriebe stark
differieren. Während die kreisfreien Städte fast ausnahmslos überdurchschnittliche Werte aufweisen, trifft dies bei den ländlichen Kreisen nur für
jene mit hoher touristischer Kapazität zu (Bad Kissingen, Allgäu, Passau,
Rottal-Inn). Grundlage der positiven Entwicklung sind hier zumeist kleingliedrige und vom Massentourismus abweichende Angebote, welche die lokale Beschäftigungssituation besonders nachhaltig beeinflussen.
Über die registrierten Beherbergungsbetriebe hinaus dürfte die (leider statistisch nicht erfasste) Zahl der Kleinanbieter (< 9 Betten) in vielen ländlichen Regionen das Übernachtungsangebot deutlich erhöhen. Besonders in
Gebieten mit hoher natürlicher Attraktivität existieren viele kleinstrukturier38
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
te Angebote mit besonderen Qualitäten (Frankenwald, Altmühltal, Allgäu,
Inntal), die häufig mit Hilfe von Leader-Programmen geschaffen wurden.
Diese machen einen wichtigen Teil des Images Bayerns als Tourismusstandort mit Stärken auch abseits des Massentourismus aus. Das Segment
„Urlaub auf dem Bauernhof“ erwies sich z. B. in den vergangenen Jahren
als zukunftsfähiger Markt für viele landwirtschaftliche Unternehmer.
Marktgerechte Konzepte erfordern jedoch hohe persönliche Anstrengungen
und betriebliche Investitionen, um im verschärften Wettbewerb um Gäste
mithalten und gestalten zu können.
Gerade deshalb stellen sich Wirtschaft und Politik angesichts der eher mittelmäßigen Auslastungen zahlreiche Aufgaben:
-
Schaffung eines besseren Marktzugangs für Kleinanbieter, z. B. in regionalen „Tourismusportalen“ und Zielgruppenkatalogen;
-
Attraktivitätssteigerung durch Verbesserung der touristischen Leistungskette (Qualifikation, Modernisierung, Angebotsergänzung und -bündelung usw.);
-
Ausweitung regionaler Wertschöpfungsketten durch stärkere Vernetzung
einzelner Angebote;
-
Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung eines klar erkennbaren touristischen Profils für ausgewählte Zielgruppen (attraktive Wellness-, Freizeit- und Sportaktivitäten, kombiniert mit regionalen Spezialitäten und neu geschaffenen Besucherattraktionen).
39
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.5
3.1.5.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Situation und Entwicklung des Agrarsektors
Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der Land- und
Forstwirtschaft
Gut die Hälfte der bayerischen Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, weitere 35 % sind Wald (vgl. Tabelle 10 auf Seite 88). Auf der Agrarfläche wirtschaften rd. ein Drittel aller landwirtschaftlichen Betriebe
Deutschlands. Das verschafft Bayern eine besondere Verantwortung in der
Gestaltung der agrarpolitischen Rahmenbedingungen. Die große Spannweite zwischen natürlichen Gunstlagen mit wettbewerbsfähiger Agrarproduktion und von Natur benachteiligten Regionen mit zwar geringer Standortproduktivität, jedoch hoher ökologischer Bedeutung, verlangen dabei differenzierte Hilfen, um die von der Gesellschaft erwarteten Funktionen der
Landwirtschaft dauerhaft anbieten zu können. Diese Funktionen geraten in
dem Maße unter Druck, in dem die wirtschaftliche Basis von Land- und
Forstwirtschaft schrumpft.
Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Agrarsektors ist in allen hoch entwickelten Ländern seit der Nachkriegszeit kontinuierlich zurückgegangen.
In Bayern sank der Beitrag der Landwirtschaft zur Bruttowertschöpfung des
Landes inzwischen auf nur noch etwa 1 %. Einschließlich Forstwirtschaft
und Fischerei liegt der Wertschöpfungsanteil bei rd. 1,2 %. Wenngleich
dieser Anteil die Vielzahl externer Leistungen nicht (vollständig) enthält,
welche die Landwirtschaft etwa als Vorleistungen für andere Sektoren liefert, ist eine Marginalisierung ihrer ökonomischen Rolle nicht zu verkennen. Begrenzten Marktspielräumen für Agrarprodukte stehen expandierende
Märkte im gewerblichen Produktions- und Dienstleistungsbereich gegenüber, deren Nachfrage im Durchschnitt eine höhere Preis- und Einkommenselastizität aufweist. Die zunehmende Spezialisierung in der landwirtschaftlichen Grundstoffproduktion und die weitgehende Trennung zwischen
Grundstoffproduktion einerseits und Produktverarbeitung und Handel andererseits haben außerdem große Teile der Wertschöpfung in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereich abfließen lassen. Vor diesem
Hintergrund bildet eine wieder stärkere Integration der Landwirtschaft in
40
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
die Wertschöpfungskette der Nahrungsmittelproduktion einen wichtigen
Ansatz für die wirtschaftliche Stabilisierung des Agrarsektors und Teile des
ländlichen Raums.
Die begrenzten Absatzmöglichkeiten der Landwirtschaft sind Folge eines
inzwischen hohen Sättigungsgrades der Verbraucher und des gestiegenen
Konkurrenzgrades auf internationalen Märkten. Hohe Sättigung führt selbst
bei steigenden Konsumeinkommen und/oder sinkenden Verbraucherpreisen
kaum noch zur Mehrnachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen, sondern allenfalls zu Verschiebungen der Verbrauchsstruktur zugunsten von
Produkten mit höherer Veredlungstiefe. Alternative Marktchancen, wie sie
sich in jüngster Zeit in der Produktion regenerativer Energien eröffnen,
spielten in der jüngeren Vergangenheit noch keine größere Rolle.
Über die Marktbegrenzungen hinaus sind aber auch eine Reihe spezifischer
sektoraler Faktoren für den sinkenden Wertschöpfungsbeitrag der Landwirtschaft verantwortlich:
-
die Absenkung der Agrarpreise, teilweise auf Weltmarktniveau, verbunden mit einer stärkeren Öffnung der Märkte für Importe;
-
Preiserhöhungen für Vorleistungen, zuletzt insbesondere für Energie und
dauerhafte Betriebsmittel;
-
die breite Extensivierung der Bewirtschaftung als Folge der Teilnahme
an Agrar-Umweltprogrammen und des wachsenden Anteils von diversifizierenden Landwirten, die einen Teil ihres Haushaltseinkommens aus
nicht-landwirtschaftlichen Quellen erwirtschaften. Dieser Anteil liegt inzwischen bei deutlich über 50 % aller Betriebe.
Trotz der sinkenden relativen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft im
System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind deren wirtschaftlichen Beiträge aus der Sicht des Landes keineswegs zu vernachlässigen.
Dies geht aus folgenden Relationen hervor:
-
Über 300.000 Personen fanden 2003 in der landwirtschaftlichen Grundstoffproduktion eine (Teil-) Beschäftigung. Nach ihrer Hauptbeschäftigung gegliedert zählten rd. 3,4 % (200.000) aller Erwerbstätigen in
41
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Bayern zum Sektor Landwirtschaft. Weil die landwirtschaftliche Beschäftigung weitestgehend im ländlichen Raum stattfindet, ist dort ihre
Beschäftigungswirkung von wesentlich größerer Bedeutung. Im Jahr
2002 entfielen in den ländlichen Räumens Bayerns 5,7 % aller Erwerbstätigen auf die Land- und Forstwirtschaft.13
-
Mit einem Produktionswert von 8,5 Mrd. € schuf die Landwirtschaft
wichtige Grundlagen für die bayerische Ernährungswirtschaft. Nach
Schätzungen des StMLF dürften derzeit rd. 10 % aller bayerischen Beschäftigten im erweiterten Agribusiness tätig sein.14
-
In zahlreichen ländlichen Räumen bildet die Landwirtschaft ein zentrales
Glied regionaler Wertschöpfungsketten und schafft z. B. über den Weg
der Umnutzung landwirtschaftlicher Faktorkapazitäten Voraussetzungen
für die Erschließung neuer Märkte, etwa im Bereich regenerativer Energien.
Dass in Bayern, gemessen an den Bundeswerten, einem Anteil von 27,5 %
aller landwirtschaftlichen Arbeitskräfte15 nur ein Anteil von 20,4 % an der
landwirtschaftlichen Wertschöpfung16 in der Bundesrepublik gegenübersteht, ist Zeichen unterdurchschnittlicher Arbeitsproduktivität. Sie lässt sich
mit häufig ungünstigen natürlichen Standortbedingungen ebenso wie mit
strukturellen Anpassungs-Rückständen erklären; in manchen Regionen
spielen darüber hinaus kulturell-historische Zusammenhänge (Realteilung,
siedlungsstrukturelle Besonderheiten) eine Rolle. Wie Abbildung 9 zeigt,
besteht ein relativ enger Zusammenhang zwischen dem Grad der natürlichen Benachteiligung und der Höhe der landwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität. Besonderer Handlungsbedarf ergibt sich dort, wo natürliche Ungunst mit strukturellen Defiziten und Marktferne zusammenfällt. Diese Regionen umfassen rd. 20 bis 25 % des ländlichen Raums in Bayern.
Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung wächst die Bedeutung
externer Leistungen der Landbewirtschaftung kontinuierlich: Umwelter-
13
Erwerbstätige am Arbeitsort, Jahresdurchschnitt; Vgl. Aktualisierung der Halbzeitbewertung …, Tabelle 10 (S. 24).
Vgl. ebenda, S. 23 (ohne näheren Nachweis).
15
Vgl. Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und ….
16
Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten 2006: Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 19 f.
14
42
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
haltung, Landschaftsgestaltung, Sicherung kultureller Werte, Bereitstellung
von „Serviceleistungen“ für andere Wirtschaftsbereiche usw. Ein attraktives
Wohnumfeld für die Landbevölkerung, die Bereitstellung natürlicher Ressourcen für Stadt und Land, die Garantie von Frische und Herkunftssicherheit bei Nahrungsmitteln, aber auch die Übernahme von Funktionen in der
Versorgung mit Energie und nachwachsenden Rohstoffen, mit Freizeitangeboten und „Naturerleben“ sind Leistungen, die auch für wirtschaftlich wirksame Entscheidungen eine wesentliche Rolle spielen. Dies gilt z. B. für die
Wahl des Wohnorts junger Familien, für die Ansiedlung gewerblicher Unternehmen oder die strukturelle Neuausrichtung einer früheren „Agrarregion“, etwa in Richtung Zielgruppen-Tourismus, Qualitätsproduktion oder
der Erzeugung regenerativer Energien.
Abbildung 9:
Abb. 9.1 17
Wertschöpfung je Arbeitskraft-Einheit und Standortvoraussetzungen
Abb. 9.2
N
Bruttowertschöpfung pro Arbeitskraft-Einheit
14764 - 22225 €
22225 - 28997 €
28997 - 39394 €
39394 - 74654 €
74654 - 169091 €
Benachteiligte Gebiete und Berggebiete in Bayern18
Die externen Leistungen von Land- und Forstwirtschaft spiegeln sich, wie
bereits angeführt, allerdings nur teilweise als „Leistungen“ in der volks-
17
Die verfügbaren regionalen Daten zur Wertschöpfung beinhalten zusätzlich zur Landwirtschaft auch die Forst- und Fischereiwirtschaft.
Der Fehler ist gering und hat nur in intensiv-forstwirtschaftlichen und intensiv wasserwirtschaftlich genutzten Kreisen Auswirkungen
(19 % Anteil der Forst- und Fischereiwirtschaft an der Bruttowertschöpfung nach eigenen Berechnungen auf Grundlage des Bayerischen Agrarberichts 2006).
18
Quelle: Bayerischer Agrarbericht 2006, Karte 19 (Anhang)
43
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
wirtschaftlichen Gesamtrechnung wider. Wie aus Abbildung 9.1 zu erkennen ist, liegt die Wertschöpfung je Arbeitskraft gerade in den Regionen
mit natürlichen Nachteilen für die Landbewirtschaftung, zugleich jedoch
hohen landschaftlichen Attraktionswerten, besonders niedrig. Lediglich
Gebiete mit Voraussetzungen für intensive Landbauverfahren – etwa die
niederbayerischen Gäugebieten oder Regionen mit Sonderkulturanbau in
Unterfranken – erreichen Wertschöpfungsbeiträge von mindestens
30.000 €/AK. Damit verstärkt sich ein offensichtliches Dilemma:
-
Einerseits ist davon auszugehen, dass die Funktion der ländlichen Räume
als Ausgleichs- und Erholungsraum für die Bevölkerung der eigenen Region wie auch der Verdichtungsgebiete weiter an Bedeutung gewinnen
wird.
-
Andererseits ist es den Landwirten als Folge unzureichender Einkommensbeiträge aus der Agrarproduktion immer weniger möglich, externe
Leistungen als „kostenlose Nebenleistung“ zu erbringen. Deren nachhaltige Bereitstellung wird folglich immer stärker von einer leistungsgerechten Honorierung abhängig.
In diesem Zusammenhang sind neben der Stärkung von Vermarktungsmöglichkeiten und einzelbetrieblichen Anpassungshilfen weiterhin flächendeckende Angebote für die Bereitstellung ökologischer und landeskultureller Leistungen erforderlich, um die Multifunktionalität der Landwirtschaft
zu sichern. Dies gilt gerade für die von Natur benachteiligten Regionen, in
denen Strategien einzelbetrieblichen Wachstums und damit letztlich die
hauptberufliche Landbewirtschaftung an Grenzen stoßen. Hier bilden die
zahlreichen nebenberuflich geführten Betriebe eine wichtige Voraussetzung
für die Sicherung der Multifunktionalität der Landwirtschaft. Deren Weiterführung hängt jedoch sehr eng mit der Bereitstellung ergänzender regionaler Erwerbsmöglichkeiten und der Gewährung direkter Ausgleichszulagen
ab. Gerade in benachteiligten Gebieten wird deutlich, dass eine flächendeckende Landwirtschaft nur über integrierte Politikansätze zu sichern ist,
insbesondere durch enge Verzahnung von landwirtschaftlicher Einkommenspolitik, Agrar-Umweltpolitik und regionaler Beschäftigungspolitik.
44
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.5.2
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Natürliche Standortbedingungen
Aufgrund klimatischer, topografischer und sozio-ökonomischer Voraussetzungen rechnen ca. 60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten Gebieten19 (75/268 EWG-Richtlinie). Auf dieser Fläche wirtschaften
deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe.20 Dank der
Nutzung agrartechnischer Fortschritte ist zwar die natürliche Standortgunst
für die Agrarproduktion heute weniger entscheidend als noch vor wenigen
Jahrzehnten; gleichwohl beeinflussen etwa Bodengüte, Hängigkeit und
Niederschlagsverteilung auch weiterhin die regionalen Schwerpunkte der
Agrarproduktion und die Größe der Betriebe. Wie weit die natürlichen Unterschiede auseinander klaffen, zeigt sich in den Vergleichswerten der Flächen. Sie liegen in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten um
mehr als die Hälfte, in den übrigen benachteiligten Gebieten um gut 30 %
unter dem Durchschnitt der nicht benachteiligten Gebiete.21
Angesichts der aus landwirtschaftlicher Sicht ungünstigen Entwicklung der
relativen Preise (Produktpreise : Vorleistungspreise) wächst der Anteil der
ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich an, damit verbunden auch
der Anteil von Wald und natürlichen Sukzessionsflächen. Dies kann partiell
zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkungen auf die natürliche Attraktivität und somit auch auf die Besiedelungsdichte der betroffenen Gebiete führen.
In Bayern finden die überwiegend ungünstigen natürlichen Standortbedingungen ihren Ausdruck in einem mit 35 % vergleichsweise hohen Anteil
von Dauergrünland. Dessen Bewirtschaftung über Viehhaltung erfordert einen überdurchschnittlichen Arbeitszeitbedarf. Zugleich begrenzt die eher
niedrige Standortproduktivität das Wertschöpfungspotenzial der Betriebe
19
Vgl. Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern. Triesdorf, 2003, S. 41
Im benachteiligten Gebiet ist der Anteil (kleinerer) Nebenerwerbsbetriebe besonders hoch. Außerdem wirtschaften hier 55,4 % der
Haupterwerbsbetriebe. Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 42.
21
Der Vergleichswert ist ein aus der Einheitsbewertung stammender Maßstab. Er lag im WJ 2004/05 im nicht benachteiligten Gebiet bei
772 €/ha, im Kerngebiet bei nur 348 € (jeweils HE-Betriebe). Vgl. ebenda, Übersicht 24 (S. 42).
20
45
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
(vgl.Abbildung 9.1). Besonders betroffen sind davon die Agrargebiete mit
einem hohen Anteil von absolutem Grünland. Das sind vorrangig die Agrargebiete 1 (Alpen), 2 (Alpenvorland), 7 und 8 (Ostbayerische Mittelgebirge)
sowie Spessart und Rhön (AG 12).
Soweit die natürlichen Produktionsbedingungen in den Grünlandgebieten
dies zulassen und die betriebsstrukturellen Voraussetzungen (Faktorausstattung, Verfügbarkeit von Pachtflächen und Milchquoten) gegeben sind,
haben sich in den absoluten Grünlandgebieten zahlreiche spezialisierte Futterbaubetriebe herausgebildet. Bei durchweg intensiver Wirtschaftsweise
und häufig hauptberuflicher Organisation liegt deren Produktionsschwerpunkt auf der Milcherzeugung. Zugleich schreitet an den Rändern der vergleichsweise produktiven Grünlandstandorte die Extensivierung der Bewirtschaftung fort. Hier haben auch staatliche Hilfen den Trend zur Bewirtschaftungsaufgabe und Verringerung der Rindviehhaltung zwar nicht aufhalten, jedoch deutlich einschränken können. In diesen Gebieten verlangt
die häufig inverse Beziehung zwischen landwirtschaftlicher und ökologischer Standortproduktivität besondere Sorgfalt in der Bewirtschaftung.
3.1.5.3
Flächennutzung und Tierhaltung, Betriebssysteme
Aufgrund der natürlichen Produktionsbedingungen halten insgesamt drei
Viertel aller bayerischen Betriebe Vieh, mit dem Produktionsschwerpunkt
auf Rinderhaltung. Spezialisierte Futterbaubetriebe mit Milchviehhaltung
machen 51 % aller bayerischen Betriebe (2005) aus.22 Sie konzentrieren
sich räumlich vor allem auf die ostbayerischen Mittelgebirge sowie das Alpenvorland, die weitgehend in von Natur benachteiligten Gebieten liegen.23
Im Vergleich zu nördlichen Bundesländern hat sich in Bayern eine flächenunabhängige Veredlungsproduktion nicht in bedeutendem Umfang herausgebildet. Von den Vieh haltenden Betrieben hatten 2003 nur 14 % der Betriebe in der Schweinehaltung und 5 % in der Geflügelhaltung ihren Pro-
22
23
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 10 (S. 29).
Vgl. Forschungsgruppe ART: Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern, Abbildung 2. Triesdorf
2003, S. 27.
46
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
duktionsschwerpunkt. Eine bayernweit durchschnittliche Viehdichte von
0,96 GVE/ha LF24 belegt den im Durchschnitt hohen Grad an Flächenbindung der Agrarproduktion. Deutlich mehr als 90 % aller Betriebe blieben
im Jahr 2005 unter der Grenze von 2,0 Dungeinheiten/ha25. Allerdings bilden sich zunehmend regionale Schwerpunkte in den verschiedenen Produktionsrichtungen, z. B. im Allgäu (Milchproduktion) und Südostbayern (Rindermast).
Eine stärker ausgeprägte Marktfruchtproduktion (25 % der Betriebe26) findet sich dagegen vorrangig in den naturräumlich begünstigten Gäugebieten
in Niederbayern, Mittelfranken und in Teilen von Unterfranken, darüber
hinaus in relativ groß strukturierten Getreidebaugebieten in Nordbayern und
entlang der Donau. In den von Natur begünstigten Gebieten ist der Anteil
der Landwirtschaftsfläche an der regionalen Gesamtfläche erwartungsgemäß besonders hoch.
Mit dem Ziel einer rationelleren Betriebsorganisation hat sich innerhalb von
zwei Jahrzehnten der Anteil der landwirtschaftlichen Verbund- und Gemischtbetriebe deutlich verringert.27 Die Spezialisierung auf wenige und
größere Produktionsbereiche schafft Voraussetzungen für eine höhere Professionalisierung in der Erzeugung und eine Verbesserung von Kostenstrukturen. Nach der neuen Systematik der Betriebsformen rechneten 2005 rd.
80,3 % der landwirtschaftlichen Betriebe zu den „Spezialbetrieben“ (vgl.
Tabelle 7). Dabei zeigen die NE-Betriebe ein besonderes Interesse an viehloser Bewirtschaftung bzw. reinem Ackerbau, der sich mit einem außerlandwirtschaftlichen Hauptberuf relativ einfach koordinieren lässt. Dagegen
konzentrieren sich die HE-Betriebe immer stärker auf Futterbau mit Rindviehhaltung. Dass allerdings auch 41 % der NE-Betriebe diese Betriebsform
gewählt haben lässt auf dort hohe arbeitswirtschaftliche Belastungen bzw.
hohe verfügbare Arbeitskapazitäten schließen.
24
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 95.
1 Dungeinheit (DE) entspricht einem Nährstoffäquivalent von 80 kg N bzw. 70 kg P 2O5 aus dem Dunganfall der Viehhaltung.
26
Vgl. ebenda.
27
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2002, S. 29 (frühere Systematik der Betriebsformen).
25
47
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Tabelle 7: Landwirtschaftliche Betriebe in Bayern nach deren betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (Betriebssysteme) 2003 (%)
Spezialisierte Betriebe
Ackerbau
Dauerkulturen
Gartenbau
Futterbau
Gemischtbetriebe (Verbund)
Veredelung
Pflanzenbau
Betriebe insg.
24,6%
1,4%
2,5% 51,0%
0,9%
dav. HE-Betriebe
13,3%
2,3%
1,4% 62,6%
1,1%
dav. NE-Betriebe
34,7%
0,4%
3,5% 41,3%
0,7%
Quelle: Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 10 (S. 29), eigene Berechnungen
2,7%
1,8%
3,6%
ViehPfl.-bauhaltung Viehhaltg.
2,4%
3,1%
1,8%
14,5%
14,5%
14,2%
Seit 1979 hat sich die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Bayern um
knapp 7,2 % (jährlich gut 19.000 ha) verringert. Diese Entwicklung folgt
einem bundesweiten Trend. Insbesondere Baumaßnahmen, aber auch Aufforstungen und die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftspflegeflächen, sind dafür verantwortlich. Allein die Waldfläche ist zwischen 2001
und 2005 um jährlich rd. 2.500 ha gewachsen.
Nach Angaben des StMLF beträgt der Anteil von Grünlandumbrüchen nach
Einführung von Cross-Compliance weniger als 1 % der Grünlandflächen.
Eine umfangreichere Umwandlung von Grün- zu Ackerland wurde offensichtlich durch die breite Beteiligung der Landwirte an Agrar-Umweltmaßnahmen (laufende Verträge) gebremst. Der Aktualisierten Halbzeitbewertung des Bayerischen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums zufolge
entfiel in den Jahren 2000 bis 2004 der überwiegende Teil aller KULAPPrämien auf Grünlandgebiete, insbesondere in benachteiligten Gebieten.28
Auf der Ackerfläche, die inzwischen 64 % der bayerischen LF ausmacht,
änderten sich langfristig betrachtet die Anbauverhältnisse seit 1985 nur wenig. Der Anteil der Getreideflächen ist tendenziell rückläufig (-4,7 %), während die Maisanbaufläche geringfügig ansteigt (+1,0 %). Sie könnte sich in
den kommenden Jahren weiter erhöhen, um den Rohstoffbedarf von Biogasanlagen abzudecken.
28
Vgl. Forschungsgruppe ART: Aktualisierung der Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern 20002006, Abschn. 7.
48
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Der Bereich der Rinderhaltung unterlag in den vergangenen 20 Jahren einem deutlichen Strukturwandel. 2003 wurden bayernweit 26,6 % weniger
Rinder gehalten als 1986. Insbesondere in den Reformjahren Anfang der
90er Jahre und nach Umsetzung der Agenda 2000 war ein deutlicher Rückgang der Bestände zu beobachten (vgl. Abbildung 10), verstärkt noch durch
beträchtliche Leistungssteigerungen. Dabei hat sich die Konzentration der
Rinderhaltung in den Grünlandstandorten mit höherer Flächenproduktivität
verstärkt.
Die Anzahl der Schweine blieb dagegen seit Mitte der 1980er Jahre relativ
konstant, während die Anzahl der Schweinehalter um 79,6 % sehr stark zurück ging. Dieser Konzentrationsprozess wurde primär von der Marktentwicklung gesteuert.
Abbildung 10: Entwicklung der Tierbestände seit 1985
6,00
Anzahl der Tiere (Mio.)
5,00
4,00
Milchkühe
3,00
Rinder insg.
Schweine insg.
2,00
1,00
0,00
1985
1990
1995
2000
2005
Quelle: Erstellt nach: Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 16 (S. 206).
Die Zahl der Milchviehhalter ging seit 1985 um 64 % und damit deutlich
stärker zurück als die Zahl der Milchkühe (-36 %). Der Abbau der Bestände
ist eine direkte Folge der Kontingentierung der Absatzmengen bei gleichzeitigem Leistungsfortschritt. Der Anstieg der Milchleistung lag im selben
Zeitraum bei 1.661 kg bzw. 39 %, bezogen auf 1985. Im Rahmen der Konzentration auf weniger Halter haben sich zugleich die mittleren Bestands-
49
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
größen deutlich erhöht. Trotzdem hielten 2005 noch 44 % der Betriebe weniger als 20 Milchkühe (vgl. Abbildung 11).29 Sofern die Milchproduktion
im Haupterwerb und ohne weitere Verarbeitung oder direkte Vermarktung
erfolgt, ist dies eine ökonomisch wie arbeitswirtschaftlich zumeist problematische Größe. Denn sie erlaubt weder nennenswerte Kostendegressionseffekte noch die Einrichtung kapitalintensiver Technik zur Verringerung
der Arbeitsbelastung und Verbesserung der Haltungsbedingungen. Andererseits belegt ein hoher Anteil von Milchviehbetrieben, dass durchaus auch
bei kleineren Bestandsgrößen eine wirtschaftliche Milchproduktion möglich
ist, sofern die Milchkuhhaltung bei günstiger Festkostenstruktur in Kombination mit anderen Erwerbstätigkeiten erfolgt, die eigene Verarbeitung und
Vermarktung der Milch zusätzliche Wertschöpfungsspielräume eröffnet oder ausreichend Arbeitskräfte mit geringen Nutzungskosten bereitstehen.
Abbildung 11: Milchkuhbestände nach Größenklassen
200
Anzahl der Betriebe (in 1.000)
180
160
140
120
ab 50 Tiere
100
20 - 49 Tiere
bis 19 Tiere
80
60
40
20
0
1980
1990
2005
Quelle: Erstellt nach: Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 17 (S. 206).
Schwerpunkte der Grünlandwirtschaft und der damit zumeist verbundenen
Rinderhaltung/Milchproduktion liegen vor allem im Alpenraum und Alpenvorland sowie in den ostbayerischen Mittelgebirgen. In diesen Gebieten
zeigte sich in den vergangenen 10 Jahren die Zahl der Rinder- bzw. Milchkuhhalter relativ stabil.30 Folglich hat der Abbau der Bestände vor allem in
den Übergangsstandorten mit hohem Anteil von Gemischtbetrieben stattgefunden.
29
30
Eigene Berechnungen auf Grundlage von Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabellen 16,17 (S. 206) und Übersicht 38 (S. 53).
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Karten 8, 9, 11 und 12 (Anhang).
50
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Insgesamt verschafft die auch heute noch weite Verbreitung von Futterbau
mit Milchviehhaltung Bayern eine starke Marktposition in der Produktion
von Milchprodukten und Rindfleisch. Die Marktbilanzen haben sich in den
zurückliegenden Jahren nur wenig verändert. Selbstversorgungsgrade von
177 % bei Milch, von 287 % bei Käse und 233 % bei Rind- und Kalbfleisch
– jeweils bezogen auf das Jahr 200431 - belegen zweierlei:
-
eine starke Abhängigkeit der bayerischen Landwirtschaft und der entsprechenden nachgelagerten Verarbeitungsunternehmen von diesen Produkten, folglich auch von Änderungen in der produktspezifischen
Marktpolitik;
-
die Notwendigkeit zu aktiver Marktpolitik und wirksamen Marketingstrategien, um im wachsenden internationalen Wettbewerb weiterhin hohe Wertschöpfungsanteile auf diesen Produktmärkten erwirtschaften und
damit zugleich ein hohes Beschäftigungsniveau in den Unternehmen der
Ernährungswirtschaft sichern zu können. Wie wichtig dies ist, lässt sich
daran festmachen, dass 2001 allein 5,4 % der EU-Rindfleischproduktion
aus Bayern stammte. 32
Expansionsmöglichkeiten wären – rechnerisch – auf den flächenunabhängigen Veredlungsmärkten gegeben: Die bayerische Eigenproduktion kann nur
rd. 74 % der regionalen Nachfrage nach Schweinefleisch und lediglich 45
% der Geflügelfleischnachfrage decken.33 Vor allem bei Geflügel ist der
Selbstversorgungsgrad tendenziell rückläufig. Die Herstellung dieser Produkte erfolgt weit überwiegend in Verbundbetrieben in Ackerbaustandorten34 (primär Gäugebiete und südbayerisches Tertiär-Hügelland), d. h. in
Ergänzung zu anderen (häufig dominanten) Produktionszweigen. Nur 0,9 %
aller bayerischen Betriebe haben sich auf Schweine- und Geflügelhaltung
spezialisiert. Darin drückt sich eine insgesamt geringe Relevanz dieser Produktionszweige in der regionalen Produktionsstruktur aus, die teilweise deren im EU-Vergleich relativ geringe Wettbewerbskraft erklärt. Bei dieser
31
Daten jeweils bezogen auf das Kalenderjahr 2004 (tierische Produkte) bzw. das WJ 2003/04 (pflanzliche Produkte. Vgl. Bayerischer
Agrarbericht 2006, S. 60.
32
Vgl. Die Landwirtschaft in der Europäischen Union, S. 34.
33
Daten bezogen auf das Kalenderjahr 2004. Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 60.
34
19,6 % aller bayerischen Betriebe rechneten 2005 zu den Verbundbetrieben. Vgl. ebenda, S. 29.
51
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Einschätzung sind allerdings auch die langjährigen Begrenzungen in der
einzelbetrieblichen Investitionsförderung zu bedenken. Sie haben in vielen
Fällen die umfassendere Ausschöpfung von Marktpotenzialen verhindert.
Soweit Veredlungsprodukte noch eine deutlich positive Preis- und Einkommenselastizität aufweisen – dies ist vor allem bei Geflügelprodukten der
Fall – bzw. regionale Produktivitätsvorteile bestehen – dies trifft teilweise
für die Schweinehaltung zu – sollten solche Markpotenziale künftig offensiver genutzt werden können.
Bei den pflanzlichen Produkten wurden zuletzt (tendenziell sinkende)
Selbstversorgungsgrade von 100 % bei Getreide, 94 % bei Kartoffeln sowie
139 % bei Zucker erreicht.35 Insbesondere am Rande der natürlichen Gunstlagen mit umfangreichem Zuckerrübenanbau wird die bevorstehende Reform der Zuckermarktordnung starke Produktionsanpassungen verlangen.
Sonderkulturen in Form von Gemüse, Wein, Obst und Hopfen bieten nur in
wenigen klimatisch begünstigten Regionen zuverlässige Erwerbsmöglichkeiten. Auf den „Massenmärkten“ für Gemüse und Obst bestehen bei einem
Selbstversorgungsgrad von 27 % bzw. 7 % große Marktdefizite36, die sich
allerdings aus klimatischen Gründen und bei steigenden Energiepreisen
kaum aus nationaler Produktion verringern lassen.
3.1.5.4
Agrarstrukturentwicklung
3.1.5.4.1
Zahl und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe, Betriebstypen
Im Jahr 2005 wirtschafteten insgesamt rd. 125.000 landwirtschaftliche Betriebe in Bayern, die zu 96,8 % als Einzelunternehmen geführt wurden.37
Ihre Zahl schrumpft im längerfristigen Vergleich um jährlich 2 bis 3 %, in
erster Linie durch Aufgabe kleinerer Betriebe. Rein rechnerisch hat sich
dadurch der seit Jahren sinkende Anteil von HE-Betrieben sogar leicht auf
rd. 46 % (2005) erhöht. Angesichts der durchweg ungünstigen Entwicklung
35
36
37
Wirtschaftsjahr 2003/04,; vgl. ebenda, S. 60.
Im WJ 2000/01 lag der SVG bei Gemüse bei 29 %, bei Obst bei nur 8 %. Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2004, Übers. 55.
Vgl. ebenda, S. 25 ff.
52
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
der Agrareinkommen ist allerdings davon auszugehen, dass auch die Mehrzahl der hauptberuflichen Bewirtschafterfamilien über mehrere Einkommensquellen verfügen.
Zwischen 1997 und 2003 verlief die Geschwindigkeit der Betriebsaufgaben
mit einer Abnahme von 24,1 % annähernd im gleichen Tempo wie im Bundesdurchschnitt (25,0 %). Dass jedoch gerade die HE-Betriebe in ihrer Flächenentwicklung deutlich zurück blieben (15,8 % in Bayern gegenüber 25,0
%) lässt auf einen wachsenden „Nachholbedarf“ in deren strukturellen Weiterentwicklung schließen.
Abbildung 12: Betriebsaufgaben
zwischen 1995 und 2003
Abbildung 13: Anteil der Nebenerwerbsbetriebe (2003)
N
N
Verringerung der Anzahl landw. Betriebe zwischen 1995 & 2003
-50 - -42 Prozent
-42 - -34 Prozent
-34 - -26 Prozent
-26 - -19 Prozent
-19 - -11 Prozent
Nebenerwerbsbetriebe
19.7 - 31.7 Prozent
31.7 - 43.7 Prozent
43.7 - 55.6 Prozent
55.6 - 67.6 Prozent
67.6 - 79.6 Prozent
Innerhalb Bayerns fällt bei den Betriebsaufgaben ein ausgeprägtes NordSüd-Gefälle auf (vgl. Abbildung 12). Die Landesteile mit einem besonders
hohen Anteil von nebenberuflich geführten Betrieben verzeichneten die
höchsten Aufgaberaten. Hier wirken zwei Kräfte in die gleiche Richtung:
-
Einerseits die überwiegend kleinen landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten mit oft klein parzellierter Bewirtschaftung (Realteilung) und
hohem Arbeitszeitbedarf;
-
andererseits die in der Vergangenheit relativ (am Bundesdurchschnitt
gemessen) günstigen Beschäftigungsmöglichkeiten auf den gewerblichen
53
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Arbeitsmärkten. Weil in diesen Gebieten der NE-Anteil teilweise bei
über 80 % liegt und stabile Haupterwerbsstrukturen kaum bestehen (z. B.
Rhön, Spessart), ist hier eine längerfristige Gefährdung des Ziels einer
„flächendeckenden Landbewirtschaftung“ zu befürchten.
Wie Abbildung 14 verdeutlicht, ist bei Fortsetzung des bisherigen Entwicklungstrends damit zu rechnen, dass bis zum Ende der nächsten Förderperiode die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe (ab 2 ha LF) auf nur noch
101.000 zurückgegangen sein wird. Dieser Trend folgt dem Verlauf der Betriebszahlen sei 1980 und zeigt ein hohes Maß an Kontinuität. Selbst nach
grundlegenden Änderungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen –
insbesondere nach der GAP-Reform von 1992 – sind kaum Abweichungen
vom längerfristigen Entwicklungsverlauf zu erkennen. Dies lässt darauf
schließen, dass die Abnahme der Betriebszahlen in hohem Maße von (längerfristig wirksamen) Faktoren beeinflusst wird, die von der Agrarpolitik
nur eingeschränkt gesteuert werden können, z. B. das grundlegende Einkommensgefälle zwischen Landwirtschaft und Gesamtwirtschaft, die Neubewertung des sozialen Status’ der Landwirte, physische und psychische
Belastungen der Bewirtschafter usw.. Obwohl Fördermaßnahmen wie Flurbereinigung und einzelbetriebliche Förderung durch Kosteneinsparungen,
Rationalisierung der Arbeitswirtschaft und Professionalisierung der Produktion die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe erhöhen, ist eine Verlangsamung des Aufgabetrends mit agrarpolitischen Instrumenten allein nicht zu
erreichen. Im Rahmen eines sektorübergreifenden Ansatzes kommt neben
der Agrarpolitik insbesondere der Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und
Sozialpolitik eine wichtige Rolle zu.
Die hohen Betriebsaufgaberaten korrespondieren mit der im Durchschnitt
geringen Betriebsgröße der bayerischen Betriebe, die der Mehrzahl der Bewirtschafter keine hinreichende Existenzgrundlage bieten kann. Im Jahr
2005 blieben die bayerischen Betriebe mit 26,2 ha um 44 % hinter dem
Bundesdurchschnitt (46,4 ha) und um 22 % hinter dem Schnitt der west-
54
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
lichen Bundesländer (33,7 ha) zurück. Sie bildeten damit das Schlusslicht
aller deutschen Bundesländer.38
Abbildung 14: Entwicklung der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in
Bayern von 1980 bis 2020 (Trendschätzung)39
Anzahl landw. Betriebe ab 2 ha LF (in 1.000)
275
250
225
200
175
150
125
100
75
50
25
0
1975
1980
Anzahl:
1985
1990
1995
2000
2005
2005
2007*)
2013*)
124.340
119.726
101.354 Betriebe
2010
2015
2020
2025
07->13
- 15,3%
*) Prognose
Diese Entwicklung kann z. T. mit den weit verbreiteten ungünstigen natürlichen Produktionsbedingungen, die zum Futterbau mit Viehhaltung zwingen und großflächige Marktfruchtproduktion – wie etwa in Nord- und Ostdeutschland – kaum erlauben, erklärt werden.
Der Einfluss des jeweiligen dominierenden Betriebssystems in den Regionen (Futterbau, Veredelung, Marktfrucht usw.) ist unverkennbar. Wie Abbildung 16 verdeutlicht, weisen die Betriebe in den von Natur benachteiligten Gebieten – bei hohem NE-Anteil – eine besonders geringe Flächenausstattung auf. Nur in wenigen Gebieten Bayerns – insbesondere im nördlichen Oberfranken – werden mittlere Betriebsgrößen von 30 ha und mehr
erreicht.
38
39
Eigene Berechnungen auf Basis von Agrarpolitischer Bericht 2006 der Bundesregierung., Tabelle 2 (S. 92).
Schätzung auf Basis von Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 10 (S. 201).
55
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 15: Betriebsgrößen landwirtschaftlicher Betriebe
In der Gruppe der HE-Betriebe
lag das Größenverhältnis bei
35,7 ha (BY) zu 51,4 ha
(Bund).40 Wie das Wachstum
der mittleren Flächenausstat-
N
tung seit 1997 andeutet, wächst
der Abstand der bayerischen
Betriebe zum Bundesdurchschnitt kontinuierlich. Innerhalb
von 6 Jahren (1997 – 2003)
wuchs die Flächenausstattung
der bayerischen HE-Betriebe
Durchschnittliche Größe eines landwirtschaftlichen Betriebs
11 - 17 ha
17 - 24 ha
24 - 30 ha
30 - 36 ha
36 - 42 ha
nur um 12,3 %, während sich
die Betriebsgröße im Durchschnitt aller Länder um 16,3 %
erhöhte. Dass zur Zeit im nationalen Durchschnitt nur noch Betriebe mit
mindestens 75 ha LF zahlenmäßig zunehmen (Wachstumsschwelle),41 verdeutlicht den ernormen strukturellen Anpassungsdruck auf die bayerischen
Betriebe.
Die Fortsetzung des oben beschriebenen Trends in der Entwicklung der Betriebszahlen wird die mittlere Betriebsgröße der verbleibenden Betriebe
zwar erhöhen, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass in der Breite spürbare
wirtschaftliche Vorteile davon zu erwarten wären. Es ist anzunehmen, dass
bis zum Ende der nächsten Förderperiode (2013) die mittlere Betriebsgröße
(HE + NE) auf rd. 30 ha LF/Betrieb angestiegen sein dürfte. Auch die
Wachstumsschwelle in Bayern wird auf voraussichtlich 60-70 ha ansteigen.
Sie wird von der dann wahrscheinlichen Wachstumsschwelle (voraussichtlich ca. 90 – 100 ha/Betrieb) weiterhin abweichen. Das lässt folgende
Schlussfolgerungen zu:
40
41
Vgl. Agrarpolitischer Bericht 2005, S. 84 sowie Bayerischer Agrarbericht 2004, S. 29 und Tabelle 8
Vgl. Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2006, S. 11
56
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
-
In der Mehrzahl der Haupterwerbsbetriebe ist eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Agrarproduktion nicht zu erwarten; Sofern dennoch
ein stabiles Gerüst an HE-Betrieben erhalten werden soll, sind gezielte
agrarpolitische Hilfen dazu erforderlich.
-
Zur Abfederung des vom Strukturwandel ausgehenden Anpassungsdrucks benötigen eine große Zahl nicht wettbewerbsfähiger Betriebe
flankierende Hilfen, um soziale Belastungen zu begrenzen und die Multifunktionalität der Landwirtschaft zu erhalten.
Abbildung 16: Entwicklung der durchschnittlichen Betriebsgröße der
landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern von 1980 bis 2020
(Trendschätzung)42
Durchschnittliche Betriebsgröße
landw. Betriebe ab 2 ha LF (in ha LF)
45
40
35
30
25
20
15
10
5
0
1975
1980
1985
1990
2005
Betriebsgröße:
2007*)
26,1
1995
2000
2013*)
27,0
31,5 ha
2005
2010
2015
2020
2025
07->13
+ 16,6%
*) Prognose
Das betriebliche Wachstum der verbleibenden Betriebe erfolgt im Wesentlichen über die Pachtmärkte. 2005 lag der Pachtflächenanteil im Durchschnitt aller HE-Betriebe bei 40,2 %, bei den NE-Betrieben immerhin noch
bei einem Viertel der von ihnen bewirtschafteten Fläche.43 Der Pachtanteil
steigt mit zunehmender Betriebsgröße an und erreichte 2005 in Unternehmen mit mehr als 50 ha Betriebsgröße knapp 60 %.44 Gerade die wach-
42
43
44
Schätzung auf Basis von Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 11 (S. 201).
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Abschn. 1.1.2.4.
Vgl. ebenda, Tabelle 9 (S. 200).
57
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
senden Betriebe sind damit in ihrer Entwicklung sowohl vom Angebot ausreichender Pachtflächen als auch von tragbaren Pachtpreisen abhängig.
Bezüglich des Pachtflächenangebots wächst die relative Knappheit mit zunehmender Bodengüte. Dies zeigt sich in einer starken regionalen Spreizung der Pachtpreise für Ackerflächen. Es spielt aber auch eine Rolle, dass
sich viele Flächen für eine Verpachtung an wachsende Betriebe nicht eignen, weil Parzellengröße oder Parzellenformung eine rationelle Bewirtschaftung erschweren oder die Entfernung der Flächen zur Betriebsstätte zu
weit ist. Gerade in Gebieten mit stärkerer Flurzersplitterung ist deshalb
auch bei wachsenden Betriebsgrößen nicht auszuschließen, dass vereinzelt
Flächen aufgegeben werden.
3.1.5.4.2
Beschäftigung, Arbeitskräfte, Hofnachfolge
Aufgrund der überwiegend kleinbetrieblichen Verhältnisse dominiert in den
rd. 125.000 Betrieben (2005) eine Familien-Arbeitsverfassung. Betriebe in
der Rechtsform juristischer Personen oder von Personengesellschaften, die
in höherem Maße auch fest entlohnte Arbeitskräfte beschäftigen, machen
nur 3,2 % der bayerischen Agrarbetriebe aus.45 Entsprechend wurde etwa
87 % der Arbeitskapazität von den Betriebsleitern und deren Familienangehörigen aufgebracht. Dieser enge Verbund zwischen Betrieb und Haushalt,
zwischen Einkommensentstehung und –verwendung, zwischen wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen, bildet auch weiterhin eine Besonderheit
des Agrarsektors.
2003 waren in den bayerischen Landwirtschaftsbetrieben nur noch 332.300
Personen mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt, davon ca. 75 % in
Teilzeit bzw. nicht ständig.46 Hier fanden weitestgehend Familienangehörige eine – begrenzte - Beschäftigungsmöglichkeit. Dabei handelt es
sich teilweise um geringfügig Beschäftigte ohne Beschäftigungsalternative.
45
46
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 10 (S. 29).
Darin eingerechnet sind auch nicht ständige Fremd-Arbeitskräfte („Saison-Arbeiter“). Ohne diese waren es nur rd. 300.000 Erwerbstätige. Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 5 und 6 (S. 24f) und Tabelle 13 (S. 203)
58
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Ein Rückgang der Beschäftigten um 14 % innerhalb von nur vier Jahren –
von 2001 bis 2005 – belegt die starke Schrumpfung der arbeitswirtschaftlichen Basis der Landwirtschaft.
Zu Voll-Arbeitskrafteinheiten (FTE) aggregiert, entsprach die Arbeitsleistung aller landwirtschaftlich Beschäftigten im Jahr 2005 einem Bestand von
150.900 AK-Einheiten. Gut die Hälfte davon – 83.100 (2005) – waren mit
betrieblichen Arbeiten voll beschäftigt.47 Sie bilden den „arbeitswirtschaftlichen Kern“ der bayerischen Landwirtschaft. Unter der Annahme, dass der
Strukturwandel auch künftig in annähernd gleichen Bahnen läuft wie in den
letzten 15 Jahren wäre davon auszugehen, dass dieser Kern sich bis zum
Ende der nächsten Förderperiode (2013) auf 60.000 AK-Einheiten verringert hat (vgl. Abbildung 17).
Der Druck zur Aufgabe der Landbewirtschaftung trifft in erster Linie kleinere Betriebe, in denen ein ungünstiges Verhältnis zwischen physischer
Produktionskapazität und Einkommensniveau auf der einen sowie der Arbeits(zeit-)belastung auf der anderen Seite besteht. Deren Ausscheiden aus
der Landwirtschaft, aber auch Anstrengungen zur Rationalisierung der Arbeitswirtschaft in den verbleibenden Betrieben, sind die Ursache dafür, dass
die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte rascher sinkt als die Zahl
der Betriebe. Im Jahr 2005 lag der Arbeitskräftebesatz bei nur noch 1,2
Voll-AK je Betrieb. Dies entsprach ca. 4,6 AK je 100 ha LF.48
2005 entfielen etwa 68 % der gesamten Arbeitsleistung auf die Haupterwerbsbetriebe49, in denen auch die Viehhaltung eine größere Rolle spielt.
Primär als Folge des Größenwachstums stieg der AK-Besatz im Mittel auf
1,8 AK/HE-Betrieb leicht an. In den Personengesellschaften, die im Durchschnitt größer als die Einzelunternehmen sind, lag der AK-Besatz konstant
bei 2,4 AK/Unternehmen. Diese niedrigen Werte verdeutlichen in beiden
Gruppen die enge Fixierung der landwirtschaftlichen Arbeiten auf nur we-
47
48
49
Vgl. ebenda, S. 24ff.
Vgl. ebenda, Tabelle 14 (S. 204)
Vgl. ebenda, Übersicht 7 (S. 25)
59
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
nige Personen, wodurch die Flexibilität der Betriebsabläufe – z. B. im
Krankheitsfall – erheblich eingeschränkt werden kann.
Abbildung 17: Entwicklung der Vollzeit-Beschäftigten in der Landwirtschaft 1980 bis 2020 (Trendschätzung)50
1.000 AK-Einheiten- vollbeschäftigt
250
200
150
100
50
0
1975
1980
1985
1990
1995
2000
Familien-AK
2003
2007*)
2005
2010
2015
2020
2025
AK insgesamt
2013*)
07->13
AK insgesamt
88.300
74.482
60.234 AK-Einheiten
-19,1%
Familien-AK
72.400
60.146
46.956 AK-Einheiten
-21,9%
*) Prognose
Verlässliche und aktuelle Informationen über die Arbeitsbelastung von
landwirtschaftlichen Beschäftigten liegen leider nicht vor. Punktuell bzw. in
längeren Abständen (Arbeitskräfteerhebung) durchgeführte Erhebungen
zeigen jedoch ein ausgesprochen hohes Maß an zeitlicher Belastung.51 Es
übertrifft die tarifliche Jahresarbeitszeit in der gewerblichen Wirtschaft (ca.
1.650 Stunden) um rd. das Doppelte. Verschiedenen – nicht repräsentativen
– Untersuchungen zufolge sind demnach vor allem folgende Gruppen besonderen physischen Belastungen ausgesetzt:
-
Bäuerinnen mit doppelten Aufgaben im Haushalt, bei der Betreuung von
Familienmitgliedern und im landwirtschaftlichen Betrieb;
-
Bäuerinnen mit betriebsgebundener Erwerbskombination, z. B. Tourismus oder Direktvermarktung;
50
51
Schätzung auf Basis von Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 14 (S. 204).
Vgl. etwa Bayerischer Agrarbericht 2002, Ziff. 1.1.4, S. 34 ff; oder: Bayerischer Agrarbericht 2004, Ziff. 126 und die dort angegebene
Quelle; oder: Thomas, M., Seibert, O., Geißendörfer, M.: Diversifizierung, Dienstleistung und Innovation im bäuerlichen Bereich. Arbeiten der LBA, Heft 32, insbes. Tab. 12.
60
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
-
Betriebsleiter mit kleinen Betrieben im Haupterwerb;
-
Bewirtschafter mit Vollzeit-Beschäftigung in abhängiger Stellung außerhalb der Landwirtschaft.
Hinzu kommen nicht selten psychische Belastungen, wenn z. B. erkennbar
wird, dass eine Abstockung oder Aufgabe des Betriebes nicht zu umgehen
sein wird, wenn die Kreditbelastung aufgrund betrieblicher Investitionen
eine angemessene Lebenshaltung erschwert oder die ständige Anbindung an
den Betrieb zur Erosion sozialer Kontakte führt. Generell ist deshalb davon
auszugehen, dass die Gesamtzahl der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft
künftig weiter zurückgehen wird (vgl. Abbildung 18). Einerseits ist dies
sichtbarer Ausdruck des weiterhin anhaltenden Strukturwandels in der bayerischen Landwirtschaft, andererseits trägt dies korrespondierend mit einzelbetrieblichen Wachstums- und Rationalisierungsinvestitionen dazu bei,
die Arbeitsproduktivität je AK in der Landwirtschaft zu erhöhen.
Abbildung 18: Entwicklung der Beschäftigten in der Landwirtschaft 1980
bis 2020 (Voll- und teilzeitbeschäftigt, Trendschätzung)52
Voll- und Teilzeitbeschäftigte in 1.000
400
350
300
250
200
150
100
50
0
1975
1980
1985
1990
1995
2000
Familien-AK
2005
2010
2015
2020
2025
AK insgesamt
2003
2007*)
2013*)
Beschäftigte insges.
161.900
132.581
107.308 AK-Einheiten
-19,1%
Familien-AK
141.600
114.221
90.272 AK-Einheiten
-21,0%
07->13
*) Prognose
Angesichts der durchweg hohen Belastungen bildet die Verbesserung der
Arbeitswirtschaft einen zentralen Ansatzpunkt, um
52
Schätzung auf Basis von Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 14 (S. 204).
61
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
-
ein höheres Maß an Sozialverträglichkeit für die Bewirtschafter zu erreichen,
-
durch Rationalisierung die Faktorproduktivität und das Arbeitseinkommen zu erhöhen,
-
eine hohe Motivation für den Beruf „Landwirt“ zu erhalten und die Voraussetzungen für die Hofnachfolge zu verbessern,
-
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Betriebsinhaber dispositive
Leitungsaufgaben umfassender wahrnehmen können, z. B. in den Bereichen
– Informationsbeschaffung,
– Erfahrungstransfer, Umsetzung technologischer Neuerungen,
– Pflege von Marktbeziehungen,
– berufliche Weiterbildung.
Die überwiegend hohen arbeitswirtschaftlichen Belastungen bei zugleich
ungünstigen Einkommensperspektiven sind zentrale Ursachen für die
Schwierigkeiten in der Betriebsnachfolge. Bei der im Jahr 1999 durchgeführten Landwirtschaftszählung antwortete mehr als die Hälfte der Befragten, keine Hofnachfolge zu haben. Selbst die damaligen HE-Betriebe konnten nur in einem von zwei Fällen „mit Sicherheit“ auf eine geklärte Nachfolge verweisen.53 Derzeit beginnen in Bayern jährlich nur etwa 700 junge
Leute die Ausbildung im Beruf „Landwirt/in“. Etwa 300 weitere Personen
legen nach einer praktischen landwirtschaftlichen Tätigkeit eine berufliche
Abschlussprüfung ab.54 Unter Einrechnung der Absolventen der Fachschulen für Agrarwirtschaft, der Höheren Landbauschulen, der Technikerschule
für Landbau, der Fachhochschule Weihenstephan und der TU MünchenWeihenstephan – die allerdings nicht zwingend eine Leitungstätigkeit in der
praktischen Landwirtschaft aufnehmen – stehen jährlich etwa 1.300 potenzielle Hofnachfolger für die spätere Leitung von Betrieben zur Verfügung.
Rechnerisch betrachtet und unter Vernachlässigung von künftigen Änderungen der Betriebsgröße wäre dieser Bestand bei weitem nicht ausreichend,
um auch nur die Zahl der HE-Betriebe (2005: 56.649) stabil zu halten. Dazu
wären, bei einem Generationenintervall von 25 bis 30 Jahren, mindestens
53
54
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2002, Ziff. 1.1.4., S. 34.
Alle Zahlenangaben gerundet. Vgl. im Einzelnen: Bayerischer Agrarbericht 2006, Ziff. 1.7.1 (S. 110 ff).
62
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
1.800 Betriebsübernehmer pro Jahr erforderlich. Die unsichere Hofnachfolge erweist sich damit angesichts der großen Zahl der Fälle nicht nur für
die betroffenen Betriebe, sondern auch für davon besonders betroffene Regionen, als zentraler Entwicklungsfaktor.
3.1.5.5
Faktorproduktivität und landwirtschaftliches Einkommen
Überwiegend kleine Betriebsstrukturen, enge Flächenbindung der Bewirtschaftung, aber auch der hohe Anteil von Natur benachteiligter Gebiete begrenzen die Produktivität der in der bayerischen Landwirtschaft eingesetzten Produktionsfaktoren. Nur teilweise sind die Faktoren der Produktivitätsentwicklung gestaltbar, teilweise hängen sie auch von externen Bedingungen ab. So kann in manchen Fällen ein hoher AK-Besatz durchaus
Folge begrenzter außerbetrieblicher Erwerbsalternativen (niedrige Nutzungskosten der Arbeit) sein.
In den bayerischen HE-Betrieben ist die physische Arbeitsproduktivität im
Verlaufe der letzten Jahrzehnte deutlich gestiegen. Wachsende Betriebsgrößen konnten mit nahezu unverändertem AK-Besatz bewältigt werden.
Mit zuletzt 4,6 AK/100 ha LF55 reicht Bayern zwar erwartungsgemäß nicht
an den Bundesdurchschnitt heran; dieser Mittelwert ist jedoch durch den
Einfluss der Großbetriebe in den Neuen Bundesländern - mit überdurchschnittlich großen Marktfruchtbaubetrieben - auch nur bedingt vergleichbar.
Zudem zeigen die hohen Arbeitszeitbelastungen der Bewirtschafter (vgl.
Abschn. 3.1.5.4.2), dass künftig eine Balance zwischen „Verringerung des
AK-Besatzes“ durch Rationalisierung und der Gestaltung „nachhaltiger Arbeitsqualität“ in der Landbewirtschaftung hergestellt werden sollte. Insbesondere Kooperationslösungen zwischen Betrieben dürften hierzu eine
Möglichkeit bieten und die Einzelbelastung der Arbeitskräfte vermindern.
In der monetären Arbeitsproduktivität, gemessen in der BWS je AK-Einheit, reichten die bayerischen HE-Betriebe im Jahr 2003 an 92 % des Bundesdurchschnitts heran. In der Flächenproduktivität (BWS/ha LF) betrug
55
Vgl. ebenda, Übersicht 7 (S. 25).
63
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
der Rückstand auf den Bundeswert 10 % (vgl. Tabelle 8). Diese Abweichungen lassen sich teilweise mit den Ertragseinbrüchen in den für Bayern typischen Futterbau- und Verbundbetrieben erklären. Veredlungsbetriebe dagegen, die in Bayern eine geringere Rolle spielen, fanden günstigere
Marktbedingungen vor.
Insgesamt verbergen die Durchschnitte die beträchtliche Streuung zwischen
den Agrargebieten, den Betriebsformen und Betriebsgrößen. Dazu werden
in den folgenden Abbildungen ausgewählte Daten aus der bayerischen
Buchführungsstatistik (HE-Betriebe) nachgewiesen. Sie zeigen folgende
Zusammenhänge:
Betriebe mit guten bis mittleren natürlichen Standortvoraussetzungen konnten seit dem WJ 1994/95 ihren Betriebserfolg deutlich verbessern. Schlechtere Standortvoraussetzungen führten – ausgehend von einem ohnehin geringeren Niveau - zu weiteren Einkommenseinbußen. (vgl. Abbildung 19).
Abbildung 19: Entwicklung von Erfolgskennzahlen seit 1994/95 in Abhängigkeit von den natürlichen
Standortbedingungen
1.200 €
1.000 €
800 €
Betriebseinkommen
(€/ha LF)
1994/95
600 €
1999/00
400 €
2004/05
200 €
-
€
gut (AG 6)
mittel (AG 10)
schlecht (AG 12)
Standortvoraussetzungen
35.000 €
900 €
30.000 €
800 €
700 €
25.000 €
600 €
Gew inn 20.000 €
(€/Fam-AK) 15.000 €
1994/95
1999/00
Gew inn 500 €
(€/ha LF) 400 €
10.000 €
2004/05
300 €
1999/00
2004/05
200 €
5.000 €
-
1994/95
100 €
€
gut (AG 6)
mittel (AG 10)
-
schlecht (AG 12)
€
gut (AG 6)
Standortvoraussetzungen
mittel (AG 10)
schlecht (AG 12)
Standortvoraussetzungen
Quelle: Erstellt nach: Bayerische Buchführungsergebnisse, versch. Jahrgänge.
Ein ähnlicher Zusammenhang lässt sich zwischen der Betriebsgröße und
dem Gewinn je Familienarbeitskraft erkennen. Entscheidend für die Interpretation ist die Entwicklung der Kennzahlen im Zeitverlauf, weniger deren
64
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
absolute Höhe. Größere Betriebe zeigen einen insgesamt niedrigeren Gewinn je ha, weil
-
es sich häufig um reine Marktfruchtbetriebe ohne tierische Veredelung
handelt,
-
überproportional hohe Pachtlandanteile höhere Pachtaufwendungen verursachen.
Diese Effekte können teilweise dadurch ausgeblendet werden, dass für vertikale Vergleiche das Betriebseinkommen bzw. der Gewinn je Familien-AK
herangezogen wird. Das Betriebseinkommen berücksichtigt allerdings nicht
Auswirkungen unterschiedlicher Betriebssysteme auf das Ergebnis (Veredelungsbetriebe mit hohem Arbeitsaufwand verstärkt in den kleineren Betriebsgruppen; arbeitsextensive Marktfruchtbetriebe häufig in den oberen
Größenklassen).
Der Gewinn je Familienarbeitskraft zeigt relativ deutlich, in welchem Maße
größere Betriebe einerseits Kostendegressionseffekte nutzen (höheres Gewinnniveau insgesamt), andererseits darüber hinaus im Zeitverlauf deutlich
höhere Gewinnsteigerungen erzielen konnten (vgl. Abbildung 20).
Die Erfolgskennzahlen der Acker- und Futterbaubetriebe unterlagen seit
dem WJ 1999/2000 relativ geringen Schwankungen. Dies ist zumindest teilweise staatlichen Marktregulierungsmaßnahmen zu verdanken. Vor allem
Veredlungsbetriebe konnten im Schnitt deutlich höhere Gewinne (ca.
+ 100 %) realisieren, ihre Erfolgskennzahlen sind jedoch stark von kurzfristigen Marktentwicklungen abhängig. Der gleiche Effekt gilt für die Verbundbetriebe, die häufig einen Betriebsteil mit tierischer Veredelung unterhalten.
Über die letzten Jahrzehnte hinweg ist der Anteil außerlandwirtschaftlicher
Einkommen am Gesamteinkommen der Betriebsinhaber kontinuierlich gestiegen. Das lässt sich am steigenden Anteil der NE-Betriebe, aber auch an
zunehmenden Einkommensbeiträgen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
oder aus abhängiger Beschäftigung erkennen.
65
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 20: Entwicklung ausgewählter Erfolgskennzahlen nach
Größenklassen der landwirtschaftlichen HE-Betriebe seit
1995/96
1.200 €
1.000 €
800 €
Gewinn (€/ha LF)
600 €
1995/96
1999/00
2004/05
400 €
200 €
-
€
10 - 30
30-40
40-50
50-60
60-80
80-100
100-120
120-150
über 150
Betriebsgrößenklassen (ha LF)
1.400 €
1.200 €
1.000 €
Betriebseinkommen
(€/ha LF)
800 €
1995/96
600 €
1999/00
2004/05
400 €
200 €
-
€
10 - 30
30-40
40-50
50-60
60-80
80-100
100-120
120-150
über 150
Betriebsgrößenklassen (ha LF)
45.000 €
40.000 €
35.000 €
30.000 €
Gewinn
(€/Fam-AK)
25.000 €
1995/96
20.000 €
1999/00
2004/05
15.000 €
10.000 €
5.000 €
-
€
10 - 30
30-40
40-50
50-60
60-80
80-100
100-120
120-150
über 150
Betriebsgrößenklassen (ha LF)
Datengrundlage: Buchführungsergebnisse, versch. Jahrgänge. Ohne Betriebe < 10 ha.
Seit dem WJ 2001/02 stieg der Anteil außerlandwirtschaftlicher Einkünfte
am Gesamteinkommen bei den Haupterwerbsbetrieben von 6 % auf 23 %
an). Bei weitgehend konstanten Agrareinkommen verlangen steigende Lebenshaltungskosten ergänzende Einkommensquellen.
Langfristig gesehen führte der Anstieg der Betriebsgrößen zwar – bis zum
WJ 2000/01 - zu einer annähernd äquivalenten Gewinnsteigerung auf Unternehmensebene. Der je Arbeitskraft erwirtschaftete Gewinn blieb hinter
dieser Entwicklung jedoch zurück (vgl. Abbildung 21), weil einerseits der
66
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Arbeitskräftebestand leicht aufgestockt wurde und zugleich höhere Lohnaufwendungen den Gewinn reduzierten.
50
30000
45
25000
40
35
20000
30
15000
25
10000
20
5000
15
0
10
durchschn. Betriebsgröße
(ha LF)
35000
Gewinn/Unternehmen (€)
Gewinn/ FamAK (€)
durchschn.
Betriebsgröße
(ha LF)
19
84
/
19 85
86
/
19 87
88
/
19 89
90
/
19 91
92
/
19 93
94
/
19 95
96
/
19 97
98
/
20 99
00
/
20 01
02
/
20 03
04
/0
5
Gewinn je Unternehmen
bzw. Fam-AK (€)
Abbildung 21: Entwicklung ausgewählter Erfolgskennzahlen im Vergleich zum Wachstum der Betriebsgrößen seit 1984/85
Quelle: Erstellt nach: Bayerischer Agrarbericht 2006, Tabelle 32 (S. 224).
Insgesamt zeigt sich die Einkommensentwicklung seit dem Jahr 2000 uneinheitlich. Sie wurde nicht nur durch grundlegende agrarpolitische Entscheidungen (Produktpreisänderungen), sondern auch durch ungewöhnliche
Witterungseinflüsse („Trockenjahr“ 2003) geprägt. Im Wirtschaftsjahr
2004/05 konnten sich die Erfolgskennzahlen leicht erholen. Der mittlere
Gewinn lag bei rd. 31.200 €/Betrieb. Davon entfielen mehr als zwei Drittel
(69 %) auf staatliche Zulagen und Zuschüsse, gut 40 % allein auf Preisausgleichszahlungen und Tierprämien.56 Umgerechnet auf die eingesetzten
Voll-Arbeitskräfte blieb der Gewinn mit 21.124 € je AK weit von einer angemessenen Soll-Entlohnung entfernt.57 Diese Relationen unterstreichen die
Bedeutung produktivitätsverbessernder Maßnahmen und die Notwendigkeit
staatlicher Hilfen im einzel- wie überbetrieblichen Bereich.
56
57
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 16 (S. 34).
Vgl. ebenda, Übersicht 15 (S. 32); Zum Vergleich: Der gewerbliche Vergleichslohn ohne Betriebsleiterzuschlag lag im selben Zeitraum
bundesweit bei 26.904 €/AK. Vgl. Agrarpolitischer Bericht 2006 der Bundesregierung, S. 157.
67
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.5.6
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Einkommenskombination, Diversifizierung
Die starke Schrumpfung der landwirtschaftlichen Basis, der aktiven Landwirte und Betriebe, stellt eine große Herausforderung für die ländliche Gesellschaft dar. Angesichts der Sättigung wichtiger Agrarmärkte wird es für
die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landwirtschaft und die Stabilisierung der Unternehmereinkommen ganz entscheidend sein, ob ausreichende Möglichkeiten geschaffen werden, um die vielfältigen individuellen, betrieblichen und regionalen Ressourcen im Umfeld der Betriebe möglichst optimal zu nutzen. Dabei geht es nicht um den Vorschlag von „Neben“-Erwerbstätigkeiten in abhängiger Stellung. Diese Strategie erlaubt lediglich eine höhere Verwertung des Faktors Arbeit, führt jedoch häufig zu
Zeitkonkurrenzen und sozialen Überlastungen und oft mittelfristig zur Aufgabe der Landwirtschaft.
Aus diesen Gründen richtet sich die Strategie der Einkommenskombination
heute umfassender auf die Aufnahme einer selbständigen außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Ergänzung zur Landbewirtschaftung (Diversifizierung). Sofern die Gründung einer Zweitexistenz auf der Nutzung
betrieblicher und persönlicher Ressourcen aufbaut, schafft sie eine Reihe
von Vorteilen:
-
generell höhere Auslastungsgrade der eingesetzten Faktoren,
-
Möglichkeit zur Weiternutzung nicht mehr benötigter Kapazitäten (z. B.
Altgebäude),
-
damit Verhinderung von Vermögensverlusten,
-
Möglichkeit der Integration des betrieblichen Umfelds und spezifischer
regionaler Potenziale (z. B. Landschaft, Natur, Freizeitangebote) in das
Angebot neuer Produkte und Dienstleistungen,
-
Erleichterung der In-Wert-Setzung außerlandwirtschaftlicher Qualifikationen und persönlichen Know-hows.
Hinzu kommt der Vorteil der teilweisen Lösung von den Unwägbarkeiten
der europäischen und weltweiten Agrarpolitik. Um in der direkten Konkurrenz mit anderen Anbietern bestehen zu können, sind jedoch neben grund68
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
legenden Unternehmerqualifikationen auch Spezialkenntnisse von den jeweils tangierten Märkten (z. B. Tourismus, Lebensmittel-Einzelhandel,
Energieproduktion), häufig auch besondere Informations- und Kommunikationskompetenzen erforderlich.
Evaluationen der bisherigen Diversifizierungsförderung58 und spezifische
Studien59 haben den grundsätzlichen Erfolg dieser Strategie belegt und die
wesentlichen Erfolgsfaktoren identifiziert. Sie belegen, dass landwirtschaftliche Haushalte mit mehreren unternehmerischen Standbeinen in der
Lage sind,
-
ihre verfügbaren Ressourcen sektorübergreifend vorteilhaft zu nutzen,
-
damit das Haushaltseinkommen zu verstetigen und spürbar zu erhöhen,
-
insgesamt mehr Beschäftigte in betriebliche Arbeiten zu integrieren,
-
eine (wieder) stärkere Verankerung in regionalen Wirtschaftskreisläufen
zu erreichen,
-
die Fortführung der Landbewirtschaftung und die Betriebsnachfolge zu
erleichtern.
In 193 bayerischen Diversifizierungsfällen (Förderperiode 2000 – 2004),
die im Rahmen der Aktualisierten Halbzeitbewertung untersucht wurden,
entstand durch die Diversifizierung ein zusätzliches Einkommen von knapp
20.000 € je Förderfall, zugleich fanden per Saldo 0,13 AK je Betrieb zusätzliche Beschäftigung. Längerfristigen Verlaufsanalysen zufolge steigt die
Beschäftigungswirkung deutlich, wenn sich die neue unternehmerische Tätigkeit am Markt etabliert hat.
Der Bayerische Agrarbericht 2006 weist aus, dass aktuell rd. 46 % der Betriebe im Haupterwerb und rd. 54 % im Nebenerwerb bewirtschaftet werden.60 Da auch in den HE-Betrieben vielfältige Formen der Einkommensergänzung praktiziert werden, dürften heute schätzungsweise 80 % aller
landwirtschaftlichen Haushalte in Bayern die Strategie der Einkommens-
Vgl. etwa: Forschungsgruppe ART: Aktualisierte Halbzeitbewertung des Plans …, S. 400 ff.
Vgl. Thomas, M., Seibert, O., Geißendörfer, M.: Diversifizierung, Dienstleistung und Innovation im bäuerlichen Bereich. Arbeiten der
LBA, Heft 32, Triesdorf 2001.
60
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 28.
58
59
69
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
kombination verfolgen. Den Evaluationen von Diversifizierungsmaßnahmen zufolge handelt es sich dabei vorwiegend um
-
mittelgroße bis große Betriebe,
-
Bewirtschafter mit Mehrgenerationen-Haushalten,
-
Bewirtschafter mit ausgeprägten Unternehmerqualifikationen,
-
Bewirtschafter mit mehreren beruflichen Qualifikationen, wobei besonders häufig die Frauen eine außerlandwirtschaftliche Ausbildung aufweisen.
In welchem Umfang auf der Grundlage landwirtschaftlicher Betriebe ergänzende Unternehmertätigkeiten aufgebaut werden, hängt sowohl von den
landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen als auch den regionalen
Marktverhältnissen ab. Sofern die Diversifizierung gelingt, führt sie in der
Mehrzahl der Fälle zu einer Extensivierung, teilweise auch Einschränkung
der Landbewirtschaftung. Sie eröffnet damit Wachstumsspielräume für andere Agrarbetriebe und schafft Grundlagen für eine höhere Beschäftigung
im ländlichen Raum. Insbesondere für jüngere Haushaltsmitglieder mit
nicht landwirtschaftlicher Ausbildung bzw. Haushaltsmitglieder mit nur beschränkten Arbeitskapazitäten (insbesondere Frauen mit gleichzeitiger
Haushaltsbelastung) ergeben sich Beschäftigungschancen.
Die Nachhaltigkeit der Diversifizierungs-Strategie hängt stark davon ab, ob
es gelingt, die jeweils neuen Märkte professionell zu bedienen und Konkurrenzen zwischen Landbewirtschaftung und ergänzender Unternehmertätigkeit auszuschließen. Vor allem beim Angebot von Dienstleistungen (Direktvermarktung, Tourismus usw.) ist dabei die Einbindung in regionale Netzwerke und die Integration in regionale Entwicklungsstrategien von großer
Bedeutung. Professionelle regionale Managementstrukturen leisten wichtige Unterstützung bei der Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung
von Businessplänen, der Markterschließung, der späteren Erfolgskontrolle,
aber auch bei der fortlaufenden Weiter-Qualifizierung der Unternehmer.
70
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.5.7
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Eigenkapitalbildung und Investitionen
Der mit rd. 11,5 % sehr geringe Fremdkapitalanteil könnte auf den ersten
Blick als Indikator für eine hohe Stabilität der HE-Betriebe im WJ 2004/05
gewertet werden. Auf der anderen Seite erlauben die niedrigen Gewinne
kaum den Erhalt der physischen Substanz.61 Eine darüber hinaus gehende
Bildung von Eigenkapital findet nur in wenigen Betrieben statt. Ein mittleres Eigenkapitalwachstum von etwa 1.557 € je Unternehmen (Mittelwert
der WJ 2001/02 bis 2004/05) kann die Existenz eines HE-Betriebes langfristig nicht sichern. Für Wachstumsbetriebe wird eine (eher knapp kalkulierte) Mindest-Eigenkapitalbildung von 5.000 – 8.000 €/Jahr gefordert.62
Der Anteil der Bruttoinvestitionen in Wirtschaftsgebäude am entsprechenden Vermögen lag im Mittel der vergangenen vier Wirtschaftsjahre bei nur
2,6 %. Dies deutet auf eine sehr lange Nutzungsdauer mit entsprechendem
Veralterungsgrad und damit einhergehenden physischen Belastungen der
Landwirte hin. Bei den Maschinen und technischen Anlagen dagegen liegt
das Verhältnis aus Investitionen und Vermögen bei durchschnittlich
18,3 %.63 Offensichtlich zwingt einerseits der anhaltende technische Fortschritt in diesem Bereich zu einem „Modernisierungsschub“, andererseits
werden wirtschaftliche Schwerpunkte verstärkt in der Außenwirtschaft gesetzt.
3.1.5.8
Ökologische Landwirtschaft
Der ökologische Landbau gilt als besonders Ressourcen schonende Form
der Landbewirtschaftung, die auch von der Verbraucherseite immer stärker
anerkannt wird und deshalb neue Absatzchancen für die bayerischen landwirtschaftlichen Betriebe eröffnet. Im Gegensatz zum generellen Rückgang
der Landwirtschaft sind die Anteile der Öko-Betriebe und die Größe der
bewirtschafteten Fläche zwischen 1999 und 2003 um jeweils 77 % gestie-
61
In den letzten Wirtschaftsjahren hat sich der Umfang der Bruttoinvestitionen immer stärker dem Abschrei-bungsaufwand angenähert;
Nettoinvestitionen fanden deshalb – auch als Folge der allgemeinen Preissteigerung - praktisch nicht statt.
62
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2004, S. 39 und Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 40.
63
Vgl. Bayerischer Agrarbericht 2004, Übersicht 24+25 (S. 39) und Bayerischer Agrarbericht 2006, Übersicht 21+22 (S. 40).
71
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
gen. Dass regionale starke Unterschiede in der durchschnittlichen Betriebsgrößenstruktur der Öko-Betriebe vorherrschen, zeigt Abbildung 22.2.
Die Schwerpunkte der ökologisch bewirtschafteten Betriebe und Flächen
liegen im südlichen Bayern. Weil in vielen kleineren Betrieben ein konventionelles Größenwachstum an den ungünstigen Naturbedingungen und dem
hohen Kapitalbedarf scheitert, kann ökologischer Landbau durchaus eine
Alternative sein, sofern ausreichend Arbeitskapazität verfügbar ist und Absatzmöglichkeiten bestehen. Neben der Grundüberzeugung dürfte insbesondere die positive Marktentwicklung und die KuLaP-Prämien in den vergangenen Jahren viele Landwirte zur Umstellung bewogen haben. Die Schwerpunkte der Umstellung lagen in benachteiligten (Berg-)Gebieten, z. B. im
Bayerischen Wald, in Teilen der Oberfalz und Niederbayerns sowie im südlichen Oberbayern (z. B. Garmisch-Partenkirchen, vgl. Abbildung 22.1).
Abbildung 22: Ökologische Landwirtschaft64
Abbildung 22.1
Abbildung 22.2
N
N
Ökologisch produzierender Betriebe zwischen 1999 & 2003
Keine Daten
-100 - 0 Prozent Abnahme der Betriebe
0 - 79 Prozent Zunahme der Betriebe
79 - 156 Prozent Zunahme der Betriebe
156 - 300 Prozent Zunahme der Betriebe
300 - 600 Prozent Zunahme der Betriebe
Größe ökologisch bewirtschafteter Betriebe
keine Daten
11 - 18.5 ha pro Betrieb
18.5 - 26.1 ha pro Betrieb
26.1 - 33.6 ha pro Betrieb
33.6 - 41.2 ha pro Betrieb
41.2 - 48.7 ha pro Betrieb
Der Markt für Ökoprodukte ist gewachsen und gleichzeitig werden ähnliche
Professionalisierungsstrategien (größere Einheiten, modernere Technik) an-
64
Quelle: Landwirtschaftszählung 1999 und Agrarberichterstattung 2003 (Bayerisches Landesamt für Statistik und DV)
72
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
gewendet, wie in konventionellen Betrieben. Ob Ökoanbau eine langfristige
Lösung für Betriebe in bayerischen Regionen mit einer ungünstigen landwirtschaftlichen Struktur (Betriebsgrößen, Flächenaufteilung, Bodenqualität) sein kann, lässt sich deshalb nur fallspezifisch klären.65 Dies dürfte insbesondere auch von der produktspezifischen Absatzstruktur abhängig sein,
z. B. dem marktnahen Vorhandensein von erzeugungsnahen Verarbeitern
und Vermarktungssystemen.
3.1.5.9
Ernährungswirtschaft, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen in
Bayern
Große Teile der regionalen Agrarproduktion werden innerhalb Bayerns verarbeitet. Die regionale Rohstoffproduktion ist Grundlage für einen – im
Ländervergleich – relativ großen und offensichtlich wettbewerbsfähigen
Sektor „Ernährungswirtschaft“, der v. a. auch im ländlichen Raum für Wirtschaft und Beschäftigung sorgt.
Überblick
Das bayerische Ernährungsgewerbe mit seinen Bereichen Industrie und
Handwerk erzielte 2005 einen Umsatz von 26,8 Mrd. €. Davon entfiel auf
das produzierende Ernährungsgewerbe66 ein Umsatz von 20,9 Mrd. Euro.
Nach der Automobilwirtschaft, dem Maschinenbau und der Herstellung von
Geräten zur Elektrizitätserzeugung folgt das Ernährungsgewerbe an vierter
Stelle unter den umsatzstärksten Branchen in Bayern. Es liegt vor wichtigen
Geschäftsbereichen wie der chemischen Industrie sowie der Medizin-,
Mess- und Regelungstechnik. Auch der Umsatz der Rundfunk- und Nachrichtentechnik ist niedriger.
65
66
Vgl. Schmidtlein, E.-M.: Zur Strukturentwicklung im bayerischen Ökolandbau, Schule und Beratung, Heft 12/05.
Die Ernährungswirtschaft setzt sich aus Landwirtschaft, Handwerk, Produzierendem Ernährungsgewerbe, Gastronomie und Handel zusammen. Der Abschnitt bezieht sich - soweit nicht anders gekennzeichnet – ausschließlich auf die Entwicklung des Produzierenden
Ernährungsgewerbes in Bayern. In der Statistik über das ‚Produzierende Ernährungsgewerbe’ werden Betriebe sowohl der Industrie
als auch des Großhandwerks erfasst, sofern sie 20 und mehr Beschäftigte haben. Für Betriebszweige mit nur geringem Personalbestand gilt eine Grenze von zehn Beschäftigten (Obst- und Gemüseverarbeitung sowie die Herstellung von Futtermitteln, Spirituosen,
Malz und Erfrischungsgetränken). Die Gesamtheit der erfassten Betriebe wird auch als Ernährungsindustrie bezeichnet. Industrielle
Kleinbetriebe sind dabei nicht eingeschlossen. Letztere, die vor allem bei der Herstellung von Backwaren und der Fleischverarbeitung
von Bedeutung sind, werden in der Handwerkszählung berücksichtigt.
73
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Der Umsatz des Produzierenden Ernährungsgewerbes in Bayern nahm 2005
gegenüber dem Vorjahr um 0,9 % ab. Der Verbraucherpreisanstieg betrug
dagegen 2,2 %. Die Ernährungswirtschaft konnte somit nicht vom allgemeinen Preisanstieg profitieren. Der Auslandumsatz stieg 2005 auf rd. 3,7
Mrd. € (17,7 % des gesamten bayerischen Umsatzes); gegenüber dem Vorjahr war dies ein Zuwachs von 7,2 %. Der Export stützte somit das bayerische Produktionspotenzial.
Rund 97.200 Personen fanden im Jahr 2005 in den Betriebsstätten des produzierenden Ernährungsgewerbes eine Beschäftigung - viele davon im
ländlichen Raum. Hinzu kommen weitere etwa 95.000 Beschäftigte im eher
klein strukturierten Lebensmittelhandwerk, die nur in der Handwerkszählung erfasst werden.67
Ernährungsgewerbe, -handwerk und Landwirtschaft zusammen erreichen lt.
bayerischem Agrarbericht einen Umsatz von nahezu 33 Mrd. € und binden
rd. 600.000 (Teil-) Beschäftigte. Die Produktivität in den einzelnen Branchen des Lebensmittelsektors ist jedoch sehr unterschiedlich: Neben kapitalintensiven Produktionstätigkeiten z. B. in der Milchverarbeitung mit einer vergleichsweise hohen Arbeitsproduktivität existieren auch Branchen
mit niedrigen Leistungsrelationen. Die Untergrenze bildet die Backwarenherstellung mit rund 58 000 € Umsatz je Beschäftigtem. Für den Durchschnitt des produzierenden Ernährungsgewerbes errechnet sich für Bayern
ein Umsatz je Beschäftigtem von 215 000 €.
Vor allem für die Produktionsbereiche Milch (177 %), Käse (287 %) und
Rind- bzw. Kalbfleisch (233 %) sind hohe Selbstversorgungsgrade kennzeichnend. Sie liegen hier deutlich über den Versorgungsgraden der EU und
Deutschlands. Bei allen anderen tierischen Erzeugnissen besteht zum Teil
eine beachtliche Unterversorgung aus heimischer Produktion, z. B. im Sektor Eier (49 %) und Geflügelfleisch (45 %), aber auch bei Schweinefleisch
67
Die letzte Handwerkszählung fand 1995 statt. Zu diesem Zeitpunkt wurden noch über 10 000 Unternehmen des bayerischen Ernährungshandwerks gezählt. Zahlen neueren Datums zu den Betrieben im Handwerk liegen nicht vor. Erhebungen zu Umsatz und Beschäftigten zeigen eine leicht rückläufige Tendenz. Dies dürfte auch für die Anzahl der Betriebe im Handwerk zutreffen. Vgl. StMLF:
Bay. Agrarbericht 2006, S. 59.
74
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
(74 %).68 Bei pflanzlichen Produkten ist die Versorgung aus heimischer
Produktion ausgeglichener. Abhängig von der Witterung variieren die Erträge im Getreidesektor um die 100 %. Lediglich bei Zucker lag die Erzeugung erheblich höher als der Verbrauch. Bei Obst und Gemüse besteht allerdings ein großes Defizit (7 bzw. 27 %)
Sektorstruktur und Umsatzentwicklung
Die Zahl der Betriebsstätten der bayerischen Ernährungswirtschaft ist 2005
gegenüber dem Vorjahr auf 994 gesunken. Im Bereich der Back- und Dauerbackwarenherstellung ab 20 Beschäftigten existieren nach wie vor viele
Betriebe (299 Betriebe bzw. 31 %). Dies gilt analog auch für die Bierherstellung, die Fleischverarbeitung und die Schlachtereien (144 bzw. 200
Betriebe). Die Milchverarbeitung folgt mit rd. 120 Betriebsstätten. Der
Durchschnittsumsatz pro Betrieb betrug 2005 in Bayern 21,0 Mio. €. In den
einzelnen Branchen schwanken die Durchschnittsumsätze allerdings erheblich. Sie liegen zwischen 6,0 Mio. € bei den Backwarenherstellern und 86,7
Mio. € bei den Molkereien
Obwohl die Größenverteilung der Unternehmen gemischt ist, sind Kleinund Mittelunternehmen einem verstärkten Anpassungsdruck ausgesetzt. Ursache hierfür ist der fortschreitende Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel. Er führt zunehmend zu Problemen beim Absatz und erschwert die Durchsetzung der Preisvorstellungen der Verarbeitungsunternehmen.
Die bedeutendste Branche der bayerischen Ernährungswirtschaft ist die
Milchverarbeitung. In diesem Sektor wurde im letzten Jahr ein Umsatz von
rd. 7,8 Mrd. € erwirtschaftet. Die Milchverarbeitung hatte damit in Bayern
2005 einen Anteil am Umsatz des Produzierenden Ernährungsgewerbes von
37,2 %. Abbildung 23 zeigt die Entwicklung des Umsatzes aller Sektoren
seit 1988. Der Anteil der Milchverarbeitung ist in dieser Zeit um etwa 5
Punkte gesunken. Dennoch hat die bayerische Molkereiwirtschaft im Ver-
68
Bayerischer Agrarbericht 2006, S. 60. Die Daten beziehen sich für pflanzliche Produkte auf das Wirtschaftsjahr 2003/04, für tierische
Produkte auf das Kalenderjahr 2004.
75
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
gleich zu anderen Bundesländern (12,4 %) einen nach wie vor überdurchschnittlich hohen Anteil am ernährungswirtschaftlichen Umsatz.
Auch die Fleischverarbeitung ist in Bayern wegen der ausgeprägten (Rind-)
Viehhaltung eine bedeutende Branche der Ernährungswirtschaft. Der hierbei erzielte Umsatz belief sich im Jahr 2005 auf 3,3 Mrd. €. Dies entsprach
einem Anteil am gesamten ernährungswirtschaftlichen Umsatz von 15,5 %.
In den nächsten Jahren zeichnet sich weiterhin ein Investitionsbedarf ab,
weil hygienische Anforderungen und technische Weiterentwicklungen dies
erfordern. Zudem dürfte es nach der Übernahme von „Moksel“ und „Südfleisch“ durch VION zu einem verstärkten Strukturwandel in der Fleischwirtschaft, insbesondere in der Schlachthofstruktur kommen. Etwa 50 %
der meldepflichtigen Schweineschlachtungen werden derzeit von einem
Unternehmen in Bayern durchgeführt. Bei Rindern beträgt dieser Marktanteil sogar 60 %. Obwohl dies zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der verbleibenden Standorte beiträgt, sollte aus fachlichen Gründen
(Tierschutz, regionale Versorgung, transparente Preisbildung) eine gemischte Größenstruktur bei den Schlachtstätten gesichert werden. 2005 waren in Bayern noch 49 Schlachthöfe mit EU-Zulassung und rd. 3 000 registrierte Schlachtstätten für die nationale Vermarktung erfasst. Darüber hinaus expandieren nach wie vor erfolgreiche Unternehmen v. a. in Nischensektoren, um z. B. im SB-Bereich das veränderte Nachfrageverhalten gezielt mit (Convenience-)Produkten erschließen zu können.
76
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Abbildung 23
Umsatzentwicklung des Produzierenden Ernährungsgewerbes in Bayern von 1988 – 2005 (in Mrd. EUR)
Umsätze in Mrd. EUR
20
Übriges
Ernährungsgewerbe
Mahl- und Schälmühlen
H.v. Würzen und Soßen
15
H.v. Spirituosen
H.v. Süßwaren
H.v. Futtermitteln
10
Obst- und Gemüseverarbeitung
Mineralbrunnen, H.v.
Erfrischungsgetränken
H.v. Backwaren
und Dauerbackwaren
H.v. Bier
5
Fleischverarb.u.Schlachten
Milchverarbeitung
(ohne H.v. Speiseeis)
0
1988
1989
1990
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
Quelle: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft auf Basis von LfStad. (2006)
Die Verarbeiter von Obst, Kartoffeln und Gemüse erwirtschafteten im letzten Jahr in Bayern mit 0,7 Mrd. €. Das entsprach 3,3 % vom Umsatz des
Produzierenden Ernährungsgewerbes. Im übrigen Bundesgebiet lag ihr Anteil am ernährungswirtschaftlichen Umsatz bei 6,4 %. Insbesondere im Kartoffelbereich konnten neben der Frisch-Vermarktung steigende Mengen im
Veredelungsbereich abgesetzt werden (Erweiterung von Produktpaletten,
v. a. im Convenience-Bereich). Hier zeichnet sich nach wie vor ein Investitionsbedarf auch für mittelständische bayerische Betriebe ab. Unabhängig
davon sind im Frischkartoffelbereich immer qualitätsorientierte Maßnahmen im Lager-, Aufbereitungs- und Verpackungsbereich erforderlich. Neben der Stärkegewinnung ist die Alkoholherstellung aus Kartoffeln lange
Jahre eine Verarbeitungsalternative für diese Frucht gewesen. Aufgrund der
teils rückläufigen Wettbewerbskraft und der rechtlichen Veränderungen im
Branntweinmonopol sollte mittelfristig eine andere Alternative für diesen
77
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Bereich gefunden werden. Diesbezüglich könnte die Bioethanol-Herstellung für die Verwendung als Kraftstoffbeimischung auch für Landwirtschaftliche Brennereien eine interessante Perspektive bieten.
Die anderen aufgeführten Sektoren spielen hinsichtlich ihrer Umsätze eine
nachgeordnete Rolle.69 Auf diese nicht ausgewiesenen Bereiche, die im
„übrigen Ernährungsgewerbe“ zusammengefasst sind, entfällt Abbildung 23
zufolge ein Umsatz von etwa 2,7 Mrd. €.
Erfassungshandel und Marktorganisationen
In allen Bereichen des Handels und der Vermarktung sind Konzentrationsprozesse festzustellen, welche die Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels erhöhen. Für die Landwirtschaft stellt die rationelle und konzentrierte Erfassung der Rohware teilweise ein Problem dar. Ein großer Teil
der landwirtschaftlichen Produkte wird über den Handel zu großhandelsfähigen Einheiten zusammengefasst. Private Handelsunternehmen und landwirtschaftliche Genossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften stehen bei
der Vermarktung im Wettbewerb miteinander.
Die polypolistische Struktur auf Ebene der Landwirtschaft, aber auch des
Erfassungshandels und der ersten Verarbeitungsstufe, erschwert es häufig,
das Angebot ausreichend zu standardisieren und zu bündeln. Zwar wird die
Angebotsbündelung auf Erzeugerseite seit Jahrzehnten mittels Erzeugergemeinschaften forciert, eine wirtschaftliche Stärkung der Erzeuger war jedoch nicht immer zu erkennen. Eine Ursache ist die nach wie vor starke
Konkurrenzsituation zwischen einzelnen Marktpartnern.
Ziel ist es jedoch weiterhin, mittels Festlegung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln für einheitliche Partien und vor allem durch die gemeinsame Andienung sowie durch vertikale vertragliche Bindungen mit dem „groß-
69
In einigen Sektoren gibt es in Bayern weniger als drei Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, so dass wegen des Datenschutzes
keine Veröffentlichung der Umsätze erfolgt. Die Zahl der Unternehmen wird in Klammern angegeben. Nicht aufgeführt in der Übersicht sind die Fischverarbeitung (1), die Herstellung von rohen Ölen und Fetten (2), die Speiseeisherstellung (2), die Stärkeherstellung
(2) die Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere (2), die Alkoholherstellung (2), die Herstellung von Fruchtwein (1) und Herstellung von Wermutwein (1). Bei der Herstellung von Zucker gibt es zwar vier Betriebe, aber nur ein Unternehmen.
78
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
strukturierten“ Verarbeitungs- und Vermarktungsbereich die Marktstellung
der Erzeuger zu verbessern.
Ende 2005 bestanden in Bayern ohne ökologischen Landbau insgesamt 251
Erzeugergemeinschaften (Marktstrukturgesetz und sonstige) mit rd.
148.000 Mitgliedern. Der Wert der Vermarktung der Erzeugergemeinschaften betrug 2005 insgesamt 2,89 Mrd. €. Das sind etwa 49 % der landwirtschaftlichen Verkaufserlöse in Bayern (vorwiegend in der tierischen Produktion).
Die Anteile der Erzeugergemeinschaften am Gesamtmarkt sind jedoch sehr
unterschiedlich. So spielen sie in der Getreidevermarktung nur eine untergeordnete Rolle: 12 % der Erntemenge wird direkt von Verarbeitungsbetrieben, ca. 20 % von Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften und
etwa zwei Drittel vom privaten Landhandel (einschl. BayWa) erfasst. Im
Zuge des sich fortsetzenden Strukturwandels im Getreide-Handel ist vor allem ein gezielter „Umbau“ hin zu mehr leistungsfähigen Vermarktungseinrichtungen erforderlich. Neben selektiven Investitionen zur Verbesserung der Erfassungs-, Aufbereitungs- und Lagereinrichtungen sollten deshalb vor allem im organisatorischen Bereich noch mehr Synergien genutzt
werden. Zur Bewältigung künftiger Anforderungen ist eine bessere Kooperation zwischen Erzeugern bzw. Erzeugergemeinschaften und dem Erfassungshandel bis hin zur Verarbeitung notwendig.
Die weitere Ausdehnung von Herkunfts-, Qualitätssicherungs- und Markenprogrammen böte darüber hinaus allen Marktbeteiligten Profilierungschancen, erfordert aber eine verstärkte vertikale Integration vom Landwirtschaftlichen Erzeuger bis zur Ladentheke.
Sonderkulturen
Der bayerische Gemüseanbau ist durch eine Konzentration von Erzeugern
und Vermarktungsunternehmen im Raum Niederbayern und Nürnberg
(Knoblauchsland) sowie entlang des Mains geprägt, welche die nahegelegenen Ballungsräume mit Frischgemüse versorgen. Hinzu kommen Spargelanbaugebiete bei Roth, Schrobenhausen, Pfaffenhofen und Abensberg.
79
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Die Gemüsefreilandfläche in Bayern mit rd. 13 000 ha (2005) ist innerhalb
der letzten 10 Jahre um knapp 30 % gestiegen. Die Summe der Verkaufserlöse aus der landwirtschaftlichen Gemüseproduktion erreicht mittlerweile
fast den Markterlös von Ölsaaten und Kartoffeln zusammen. Niederbayern
bildet mit 40 % der Fläche den Anbauschwerpunkt mit Deutschlands größter Fläche für Einlegegurken und Zwiebeln. In Bayern werden 11 % der
deutschen Gemüsebaufläche kultiviert. Der Feldgemüseanbau erfolgt überwiegend im Vertragsanbau für die Konservenindustrie. Der Gemüseanbau
unter Glas konzentriert sich vor allem im Nürnberger Raum (Knoblauchsland), Kitzingen (Mainfranken) und im Gundelfinger Raum. Die Sauerkonservenhersteller und Gemüsevermarkter haben ihre Produktionsstätten in
den jeweiligen Anbaugebieten.
Die Frischgemüsevermarktung könnte durch die Zusammenarbeit in Erzeugerorganisationen wesentlich verbessert werden. In Bayern gibt es derzeit
erst eine nach VO(EG) 2200/96 anerkannte Erzeugerorganisation. Um eine
noch engere Zusammenarbeit im Gemüsesektor und eine Stärkung der Erzeuger zu erreichen, wurden im Knoblauchsland und in Niederbayern Erzeugergruppierungen - als Vorstufe für die Anerkennung als Erzeugerorganisation - vorläufig anerkannt. Gezielte Investitionen zur Modernisierung,
Rationalisierung, Energieeinsparung und Reststoffverwertung sind jedoch
notwendig, um Wettbewerbsnachteile teilweise ausgleichen zu können.
Wichtiger Abnehmer für den Bereich Obstbau ist die Fruchtsaftindustrie.
Die etwa 50 bayerischen Keltereien sehen sich einem erhöhten Wettbewerbsdruck ausgesetzt, der auch durch sich wandelnde Konsumgewohnheiten hervorgerufen wird. Von der geschätzten Gesamtproduktion an Apfelsaft in Bayern von ca. 54 Mio. l stellen die gewerblichen Keltereien etwa
90 % her. Die Keltereien beziehen ihren Rohstoff überwiegend aus dem
heimischen Obstanbau (ca. 6.000 ha Intensiv-Obstbau). Für das Obst aus
den ökologisch wertvollen Streuobstbeständen, die quantitativ nur ungenau
zu beziffern sind, ist die Verwertung zu Fruchtsaft in der Regel die einzige
sinnvolle wirtschaftliche Verwendung. Um witterungsbedingte Ern-
80
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
teschwankungen auszugleichen, müssen jedoch entsprechende Lagerkapazitäten geschaffen werden.
Weitere maßgebliche Sonderkulturen in Bayern sind der Hopfenanbau und
der Weinbau. Während die Hopfenanbaufläche seit Jahren leicht rückläufig
ist (2005: 14.625 ha), werden die Rebflächen weiterhin ausgedehnt. In 2005
wurden auf über 5.900 ha Weintrauben produziert. Sowohl im Hopfen- als
auch im Weinbau werden zunehmend Qualitätsstrategien von den Erzeugern angewendet, um sich am Markt behaupten zu können.
Darüber hinaus kommt den Erzeugergemeinschaften für Wein in Bayern eine große Bedeutung zu, denn ca. ein Drittel der fränkischen Rebflächen
werden von Ihnen erfasst. Viele der zugehörigen Traubenerzeuger bewirtschaften Rebflächen von unter einem Hektar im Nebenerwerb. Die Erzeugergemeinschaften bündeln und vermarkten die Erträge dieser Kleinbetriebe. Um die Existenz dieser Kleinbetriebe und damit auch die landschaftsprägende „Weinkulturlandschaft“ in ihrer jetzigen Form zu sichern,
sollten sich die Erzeugergemeinschaften kontinuierlich weiterentwickeln
(Kellertechnik, Produktkreationen, Vermarktung) und entsprechende Investitionen durchführen.
Regional- und Direktvermarktung in Bayern
Die Regionalvermarktung findet einen wachsenden Stellenwert im Lebensmitteleinzelhandel. Verschiedene Einzelhandelsketten versuchen mit
der Vermarktung und Herausstellung regionaler Produkte mit Hinweisen
wie z. B. Frische, kurze Wege, nachweisbare Herkunft und transparente
Produktionsbedingungen, sich gegenüber Discountware neu zu positionieren und entsprechend sensibilisierte Verbraucherschichten erfolgreich anzusprechen. Den positiven Beispielen, wie Edeka-„Regionaltheken“ in Mittelfranken oder Feneberg – „Von Hier“ im Allgäu, stehen Problemfelder auf
der Erzeugerseite, die erforderlichen Produktmengen in gleichbleibender
Qualität in definierten Lieferfristen zur Verfügung stellen zu können, gegenüber.
81
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Die Direktvermarktung von Nahrungsmitteln im Erzeuger-Verbraucher
Direktverkehr hat sich in einigen Produktbereichen traditionell entwickelt
(Eier, Wein) und wurde zunehmend ein zentrales Element der Einkommenskombination (vgl. Abschn. 3.1.5.6). Über die gesamten Produktionsmengen der bayerischen Landwirtschaft gesehen ist dieser Vermarktungsweg jedoch nach wie vor eine Nischenstrategie. Nach vorliegenden Marktstudien dürfte das Marktpotenzial der landwirtschaftlichen Direktvermarktung mittel- bis langfristig einen Wert von 5 % der Verkaufserlöse der
Landwirtschaft in Bayern kaum erreichen. Positiv zu sehen ist, dass in den
Vermarktungsschwerpunkten, wie z. B. Hofläden und Bauernmärkten, die
Vermarktung zunehmend professioneller erfolgt und damit neue Marktsegmente und Einkommenspotenziale erschlossen werden können.
Grundsätzlich bedarf es insbesondere auf der Erzeugerseite nach wie vor
erheblicher Anstrengungen, um die Produkterfassung, Lagerung, Aufbereitung und vor allem Lieferlogistik zu verbessern und so im Wettbewerb
mit konkurrenzfähigen Qualitäten und Preisen bestehen zu können. Für neu
einsteigende Betriebe ist deshalb ein hohes Maß an Engagement und begleitender Qualifikation besonders wichtig.
3.1.5.10
Ausgewählte Kennzahlen des Agrarsektors im Vergleich zu Bund und EU
Tabelle 8 und Tabelle 9 verdeutlichen abschließend anhand ausgewählter
Kennzahlen den teilweisen Entwicklungsrückstand der bayerischen Agrarstruktur im nationalen und stellenweise im europäischen Vergleich.
Tabelle 8: Ausgewählte Kennzahlen zur Landwirtschaft in Bayern im nationalen und europäischen Vergleich
82
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Kategorie
Betriebe
Flächennutzung
Indikator
Einheit
Bayern
BRD
EU-15
Anzahl
Haupterwerb
Nebenerwerb
Landwirtschaftlich
genutzte Fläche (LF)
Insg. in 1.000 (>2 ha)
Anteil in %
Anteil in %
Insg. in 1.000 km²
Anteil an der Gesamtfläche
in ha insg.
Wachstumsschwelle in ha
Haupterwerbsbetriebe in ha
Nebenerwerbsbetriebe in ha
Grünland (in %)
Ackerland (in %)
in 1.000
in 1.000
pro Betrieb
pro Erwerbstätigen
130,5
46,6
53,4
32,7
46,3
24,1
50
42,2
18,6
35,1
64,4
341,8
161,9
1,2
0,47
388,6
45,2
54,8
117,0
32,8
30,1
75
51,4
12,5
29,3
69,5
1303,3
588,3
1,5
0,45
6.769,2
in Mio. €
8.555
40.307
in Mio. €
in Mio. €
€ je AK-Einheit
€ je ha
Gewinn + Personalaufwand in
€ pro AK
in € pro Betrieb
Anzahl
Anteil an allen Betrieben in %
in % der gesamten LF
in ha
5.500
3.970
24.521
1.214
24.603
15.704
26.694
1.342
14.705
19.134
20.790
4.701
3,5
3,9 %
27,1
28.254
16.466
3,9
4,3 %
44,6
Fläche je Betrieb
Nutzung als…
Beschäftigung
Erwerbstätige insg.
Arbeitskraft-Einheiten
Produktionswert zu
Herstellungspreisen
Vorleistungen
Produktivität
Bruttowertschöpfung
Gewinn in Haupterwerbsbetrieben
Biologischer
Anbau
Öko-Betriebe
Flächenanteil
Fläche pro Betrieb
1.302,0
19,2
54,5
6.834
Quellen: Bayerische Daten primär aus der Landwirtschaftszählung 1999 und Agrarberichterstattung 2003 (Bayerisches Landesamt für Statistik und DV); BRD-Daten primär aus dem Agrarbericht Bund sowie eigene Berechnungen
(Prozent-Anteile); Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 2004.
Aufgrund unterschiedlicher Datenquellen sind die Werte nur bedingt vergleichbar.
83
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Tabelle 9: Ausgewählte landwirtschaftliche Strukturdaten aus der Agrarstrukturerhebung 2005
Bayern
Merkmal
Deutschland
Betriebe
Anzahl
Anteil in %
Anzahl
Anteil in %
Sozialökonomischer Betriebstyp
Haupterwerb
Nebenerwerb
56.649
66.167
46,1
53,9
164.400
201.900
44,9
55,1
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung
Ackerbau
Gartenbau
Dauerkulturen
Futterbau
Veredelung
Pflanzenbau
Viehhaltung
Pflanzenbau-Viehhaltung
31.161
1.720
3.202
64.650
1.156
3.451
3.076
18.396
24,6
1,4
2,5
51,0
0,9
2,7
2,4
14,5
89.600
12.600
30.900
166.800
8.500
11.600
14.000
56.000
23,0
3,2
7,9
42,8
2,2
3,0
3,6
14,4
Standarddeckungsbeitrag nach Größenklassen
der Europäischen Größeneinheiten (EGE)70
unter 2
2–8
8 – 16
16 – 40
40 – 60
60 oder mehr
14.567
28.962
18.661
32.396
15.373
16.854
11,5
22,8
14,7
25,5
12,1
13,3
49.100
89.100
49.100
75.100
37.800
89.700
12,6
22,9
12,6
19,3
9,7
23,0
Gebietseinheiten
Benachteiligtes Gebiet
Nicht benachteiligtes Gebiet
Insgesamt
3.1.5.11
81.970
44.842
126.812
64,6
35,4
100
keine Werte ausgewiesen
keine Werte ausgewiesen
389.900
100
Berufsbildung, Fortbildung
Die in Bayern existierende hohe berufliche Qualifikation in der Landwirtschaft und breite handwerkliche Fähigkeiten sind das Ergebnis einer qualitativ hochwertigen, fundierten Aus- und Fortbildung der Betriebsleiter auf
Grundlage eines Gesamtkonzeptes zur Aus- und Fortbildung, Beratung und
angewandter Forschung in der Landwirtschaft. Das staatliche Bildungssystem ist in Bayern gesetzlich verankert. In Art. 8 S. 1 des Bayerischen Ag-
70
Eine Europäische Größeneinheit (EGE) entspricht 1.200 € Standarddeckungsbeitrag
84
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
rarwirtschaftsgesetzes ist festgelegt, dass „die berufliche Aus- und Fortbildung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft nach Maßgabe des Haushalts besonders gefördert“ wird.
Gefördert werden hierbei sowohl die Berufsausbildung als auch die Fortbildung.
Es werden definierte Bildungswege für
- Betriebsleiter über die Landwirtschaftsschule mit Meisterprüfung (27
Schulstandorte)
- Dienstleister über die zweijährige Technikerschule (2 Schulstandorte)
mit Fachhochschulreife
- Agrarmanagement über die Höhere Landbauschule (4 Schulstandorte)
sowie für
- Nebenerwerbslandwirte über das modulare aufgebaute Fortbildungsprogramm Landwirt (BiLa)
angeboten.
Im Bereich der Berufsausbildung werden Aufwendungen für den Besuch
von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ganz (Lehrgangskosten) oder teilweise (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) erstattet.
Im Rahmen der beruflichen Fortbildung fallen bei den Vorbereitungskursen
auf die Meisterprüfung keine Lehrgangskosten für die Teilnehmer an. Die
Teilnehmer des Bildungsprogramms Landwirt (BiLa) müssen keine Seminarkosten entrichten.
Die Teilnehmerzahlen der letzten Jahre belegen den Erfolg der angebotenen
Bildungsmaßnahmen. 2005 befanden sich 1.324 Lehrlinge in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis zum Landwirt. Die Meisterprüfung legten 319
Absolventen ab. Damit kommen mehr als 50 % der Absolventen der Meisterprüfung aus Bayern. Das Bildungsprogramm Landwirt besuchten
2005/2006 insgesamt 9.987 Teilnehmer.
Das mehrstufige staatliche Bildungssystem bedarf in Bayern aufgrund des
hohen staatlichen Engagements in diesem Bereich keiner zusätzlichen Förderung und Stärkung durch Maßnahmen des ELER.
85
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.1
3.1.5.12
Analyse der Ausgangssituation in Bezug auf Stärken und Schwächen
(SWOT-Analyse)
Qualität und Einhaltung der Gemeinschaftsnormen
Eine Auswertung der am häufigsten vorkommenden Verstöße bei CCStandards ergab, dass vor allem gegen Tierkennzeichnungsvorschriften und
vereinzelt die Anwendung von Pflanzenschutz und gegen Bedingungen aus
dem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen wurde.
Im Rahmen der regelmäßig und flächendeckend in Bayern stattfindenden
Aufklärungsveranstaltungen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mit den zuständigen Veterinärbehörden wird intensiv auf die CCStandards hingewiesen. Dabei wird auch hinsichtlich der besonders häufig
vorkommenden Verstöße Aufklärung bei den Landwirten betrieben. Die
Landwirte werden über die Einhaltung der CC-Standards bereits bei der
Antragstellung mit einer eigenen Broschüre über die CC-Verpflichtungen
aufgeklärt. Zudem gibt es ein umfangreiches Internetangebot sowie Checklisten, die dem Landwirt Hilfestellungen hinsichtlich der CC-Auflagen geben. Die staatliche Offizialberatung ist zudem Anlaufstelle für gezielte Beratungen bei der Umsetzung der CC-Standards.
In den Lehrplänen für die Berufsausbildung und Fortbildung (Landwirtschaftsschulen mit Meisterausbildung, Technikerschulen, Höhere Landbauschulen sowie Fortbildung der Nebenerwerbslandwirte über Fortbildungsprogramm Landwirt (BiLa) )ist die Umsetzung der CC-Standards ein wesentlicher Bestandteil. Auch im Rahmen von flächendeckend angebotenen
Abendkursen spielt die Umsetzung von Cross-Compliance eine wichtige
Rolle.
In der Beratung der Tierhalter wird schwerpunktmäßig auf die Tierkennzeichnungsvorschriften eingegangen. Das federführend zuständige Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erstellte ein
Merkblatt, das an den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten den Antragstellern (Mehrfachantrag) ausgehändigt wurde.
86
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
3.1.6
3.1.6.1
Umweltverhältnisse
Flächennutzung
Die dünne Besiedlung Bayerns drückt sich in einem vergleichsweise niedrigen Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil aus: Nur knapp 10 % der Gesamtfläche entfallen auf die siedlungs- und verkehrsbedingte Infrastruktur.
Entsprechend groß scheint der Nachholbedarf der ländlichen Kreise in allen drei großräumigen Regionstypen zu sein: Sie liegen ausnahmslos über
der bayerischen Zuwachsrate von 6 % (vgl. Tabelle 10). Generell ist die
Steigerung jedoch relativ gleichmäßig über die Gesamtfläche Bayerns verteilt. Dies deutet darauf hin, dass einerseits in den dünner besiedelten Gebieten ein höherer und andererseits in den bereits dichter besiedelten Regionen ein geringerer Flächenverbrauch je Einwohner zu verzeichnen ist. Niedrigere Grundstückskosten und eine flächenzehrende Bautätigkeit sind nach
wie vor ein Charakteristikum ländlicher Räume. Neben dem privaten Wohnungsbau dürfte dies auch für die gewerbliche Bautätigkeit gelten (Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete), so dass hier trotz schwacher Zuwanderung und geringer wirtschaftlicher Leistung ein insgesamt vergleichsweise hoher Flächenbedarf entstand. Der zusätzliche Flächenbedarf wurde
bisher und wird auch künftig vor allem aus dem Bestand an landwirtschaftlichen Flächen gedeckt (s. Tabelle 10). Künftig dürfte insbesondere die
übergemeindliche Koordination zur Planung und Durchführung der Flächenentwicklung, z. B. im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte, eine noch größere Rolle spielen. Ortskern- und Siedlungsentwicklung mit Umnutzungs-, Entsiegelungs- und Renaturierungsmaßnahmen
sollten zu abgestimmten flächensparenden Kommunalentwicklungskonzepten beitragen.
87
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Tabelle 10:
Flächennutzung
Flächennutzung71 2000 (ohne Moor & Heide)
SiedlungLandwirtWald
und Verkehr schaft72
Anteil*
(in
%)
Wasser
Verän- Anteil* Verän- Anteil* Verän- Anteil* Veränderung (in %) derung (in %) derung (in %) derung
seit
seit 1996
seit 1996
seit 1996
1996 in
in %
in %
in %
%
Sonstige73
Anteil*
(in
%)
Veränderg.
seit
1996
in %
2,2
0,9
0,9
0,7
0,5
1,7
0,8
1,8
2,4
4,1
0,5
-7,4
-1,0
-13,2
1,7
4,9
0,7
1,6
1,3
0,2
Gebietskategorie
11,8
Deutschland gesamt
13,1
BRD-West
8,7
BRD-Ost (inkl. Berlin)
9,8
Bayern gesamt
59,5
Kernstädte
15,6
Hochverdichtete Kreise
10,4
Verdichtete Kreise
8,7
Ländliche Kreise
39,6
Kernstädte
11,7
Verdichtete Kreise
9,3
Ländliche Kreise
8,4
Ländl. Kr. höherer Dichte
8,0
Ländl. Kr. geringer Dichte
*) Anteil an der Gesamtfläche Bayerns in %
4,5
4,0
6,2
6,0
1,8
5,6
8,0
6,6
4,3
5,8
6,2
6,2
6,4
50,2
25,8
48,0
49,5
65,0
38,2
50,3
52,2
52,2
45,2
-1,7
-4,4
-1,9
-2,5
-1,2
-5,1
-2,0
-1,6
-1,3
-1,8
29,4
30,3
27,4
34,6
10,6
33,0
35,0
20,3
15,2
34,8
34,2
33,5
40,1
0,4
0,4
0,3
0,5
0,6
0,1
1,2
0,8
1,2
0,8
0,5
0,4
0,5
2,2
1,9
2,9
1,9
2,1
1,4
2,8
4,6
3,3
1,3
1,4
2,2
1,5
1,8
2,7
0,4
3,9
5,6
1,1
5,9
0,8
3,0
4,0
5,9
2,0
6,9
Der Anteil landwirtschaftlicher Flächen richtet sich weniger nach der Zentralität oder Siedlungsdichte der Kreise als nach der Ertragsfähigkeit der
vorhandenen Flächen. So ist der Schwerpunkt der agrarischen Landnutzung
in den von der Natur begünstigten Gebieten zu finden. Andererseits leisten
gerade die natürlich benachteiligten Gebiete wichtige Funktionen im Naturschutz, für den landschaftsgebundenen Tourismus und die Naherholung der
Bevölkerung. Aufgrund der engen Flächenbindung hat die bayerische Landwirtschaft eine zentrale Bedeutung für den Schutz der Biodiversität, die Bereitstellung der natürlichen Ressourcen und die Erhaltung der Landschaft
als „Kulturgut“ der Gesellschaft. Angesichts der herrschenden agrarökonomischen Bedingungen kann die Landwirtschaft diese Aufgaben allerdings
nur unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfen erfüllen.
71
72
73
URL: www.statistikdaten.bayern.de und www.regionalstatistik.de
ohne Moor und Heide
ohne Moor und Heide
88
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 24:
Tourismuspotenzial74
Aus ökologischer und freizeitwirtschaftlicher Sicht ist erfreulich, dass die Waldund Wasserflächen in allen Gebietskategorien, wenn auch nur gering, zugenommen haben. Die ländlichen Kreistypen
besitzen eine wichtige Funktion für die
Wassergewinnung in Bayern. Aber auch
die Freizeit- und Erholungsfunktion wird
dadurch gestärkt. Generell ist die Funktion des ländlichen Raums für den Tourismus von hoher Bedeutung. Abbildung
dunkel: erheblicher Urlaubstourismus
hell: ansatzweiser und ausbaufähiger Tourismus
24 zeigt das Tourismuspotenzial, das sich
weiß: Industrieregionen
punkten gliedert. Die naturräumliche
vor allem nach naturräumlichen Schwer-
Ausstattung ist daher die Grundvoraussetzung für einen nachhaltigen Tourismus, der ohne ein für Freizeit und Erholung nutzbares, weitgehend intaktes naturräumliches Gefüge, so nicht vorhanden wäre.
3.1.6.2
Situation zum Flächen- und Artenschutz
Die ländlichen Räume Bayerns werden durch eine vergleichsweise hohe
Umweltqualität gekennzeichnet, die auf den vom Menschen relativ gering
beeinflussten Zustand großer Flächen zurückzuführen ist. Dass gut ein Drittel Bayerns mit Wald bewachsen ist und damit den Bundesdurchschnitt
deutlich übertrifft, spricht grundsätzlich für das hohe naturräumliche und
ökologische Potenzial des Freistaats (s. Tabelle 10, vgl. auch Kap. 3.1.6.3).
Im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien wurde auch in Bayern ein
Netz zusammenhängender Flächen (‚Natura 2000’) als schützenswerte Gebietskulisse ausgewiesen (Abbildung 25.1). Im Gegensatz zu anderen Flächen (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, etc.) haben diese Flächen
74
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, Herkunft (Herausgeber): Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, LEP
89
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
bereits heute ein hohes ökologisches Potenzial bei einer gleichzeitig hohen
Flächengröße. Weil sie fast alle großen klassischen Schutzgebiete (nach
Bay. Naturschutzrecht) und Biotope der Arten- und Biotopschutzkartierung
beinhalten (s. Abbildung 25.2) und diese Flächen nicht auf ein einzelnes
Umweltziel (Boden, Wasser, Flora, Fauna) ausgerichtet sind, sind sie ein
geeigneter Indikator zur Darstellung großräumiger ökologischer Standortfaktoren Bayerns.
Es wird deutlich, dass naturbetonte Räume in Bayern geographisch unterschiedlich stark vertreten sind. Große Flächen besonders schützenswerter
Gebiete finden sich vor allem in den Gebirgslagen der Alpen, den Mittelgebirgen Rhön und Spessart, der Fränkischen Schweiz und im Bayerischen
Wald (s. Abbildung 25.1). Die naturräumliche Ausstattung in diesen Bereichen ist gleichzeitig ein wichtiger Faktor für den Tourismus im ländlichen
Raum (vgl. Abbildung 24). Hier gilt es auch weiterhin, durch angemessene
Maßnahmen das ökologische Potenzial zu erhalten und mit differenzierten
Nutzungsformen in Einklang zu bringen.
Im Bereich der Agglomerationsräume und der dichter besiedelten Landkreise (s. Abbildung 3.1) sowie in intensiver landwirtschaftlich genutzten
Kreisen haben Natura 2000-Flächen jedoch einen relativ niedrigen Flächenanteil. Dies unterstreicht, dass sich zusammenhängende Ökosysteme in
Landschaften mit weniger urbanen Einflüssen und weniger intensiven
Landnutzungssystemen besser entwickeln lassen.
90
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 25: Ausgewählte ökologisch bedeutsame Flächen
Abbildung 25.175
Abbildung 25.276
N
N
Biotope (Daten in Einzelfällen unvollständig)
0 - 2 % der Gesamtfläche
2 - 5 % der Gesamtfläche
5 - 9 % der Gesamtfläche
9 - 18 % der Gesamtfläche
18 - 33 % der Gesamtfläche
FFH- und Vogelschutz-/SPA- Gebiete
0 - 3 % der Gesamtfläche
3 - 7 % der Gesamtfläche
7 - 13 % der Gesamtfläche
13 - 25 % der Gesamtfläche
25 - 49 % der Gesamtfläche
Neben den erwähnten stärker geschützten und weitgehend naturbelassenen
Flächen besitzen auch die übrigen (bewirtschafteten) Flächen teilweise hohe ökologische Potenziale. Hier ist die ökologische Wertigkeit häufig die
Folge der Art und der Intensität der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Landwirtschaft hat in den letzten Jahren in vielfacher Weise zur Verminderung von Agrar-Umweltbelastungen und zur Stabilisierung attraktiver
Landschaften beigetragen:
-
Anpassung der Produktionsstrukturen und Verminderung der speziellen
Bewirtschaftungsintensität u. a. als Reaktion auf die GAP (Entkoppelung);
-
Verminderung der Bewirtschaftungsintensität in Wasserschutzgebieten;
-
Umstellung von hauptberuflicher auf nebenberufliche Landbewirtschaftung, womit in der Regel eine Extensivierung der Bewirtschaftungsintensität einher geht;
75
Eigene Abbildung, Daten vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, Ref. 52 Landschaftsentwicklung im November 2005. Leichte Abweichungen infolge der Kreisflächenanteilsberechnung aus GIS-Daten („Verschneidung“) möglich. Der Indikator ist NICHT identisch
mit dem Indikator „Flächen für Naturschutzziele“ des Umweltindikatorensystems Bayern.
76
Eigene Abbildung auf Basis der Daten der Biotopkartierung unter:
http://www.bayern.de/lfu/natur/biotopkartierung/auswertung_bk/index.html. In einigen Kreisgebieten sind einzelne Daten noch nicht
vollständig verfügbar.
91
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
-
Wachsende Beteiligung der Betriebe an Umweltmonitoring-Programmen, insbesondere im Bereich des Bodenschutzes;
-
Herausnahme ökologisch sensibler Flächen aus der Agrarproduktion
durch Beteiligung an Agrar-Umweltprogrammen (vgl. aktualisierte
Halbzeitbewertung des Plans zur Förderung der Ländlichen Entwicklung
in Bayern);
-
Aufforstung von überwiegend ertragsschwächeren Flächen.
Eine für die Landwirtschaft wie für die Umwelt besondere Gefährdung geht
von der Erosion aus. Sie mindert dauerhaft das landwirtschaftliche Ertragspotenzial und verhindert eine nachhaltige Landbewirtschaftung. Aus Abbildung 26 sind zwei wesentliche Faktoren ersichtlich, die das Bodenabtragsrisiko beeinflussen. Vor allem in Regionen, die neben einer überdurchschnittlichen Hangneigung landwirtschaftlicher Flächen (Abbildung 26.1) einen
hohen Anteil von Intensivkulturen aufweisen (s. Abbildung 26.2), steigt die
Gefahr der Erosion (s. Anlagenband: Anlage 1, Abbildung A-2 „Erosion
auf landwirtschaftlichen Flächen“). Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verlängerung der Bodenbedeckung oder die generelle Änderung der Nutzung
sollten diesbezüglich noch stärker forciert werden. Letztlich ist eine gebietsspezifische Bewertung des Bedarfs (auch durch Beratungsmaßnahmen)
und der potenziellen Anreize durchzuführen.
Im nationalen Vergleich ist Bayern sowohl bei der Zahl von Agrarumweltmaßnahmen (vgl. Abbildung 26.3) als auch bei deren finanziellen Dotierung führend. Die horizontale Umsetzung des bayerischen KULAP hat die
Einführung umweltschonender Bewirtschaftungsweisen und im Zusammenspiel mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung maßgeblich unterstützt.77 Ergänzend bot das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Hilfen, um in einer naturschutzbetonten Gebietskulisse spezifische Naturschutzziele und die Erhaltung der Biodiversität verfolgen zu können. Beide
Programme fördern die Verbreitung eines auch ökologisch motivierten
Selbstverständnisses der Landwirte.
77
Vgl. Forschungsgruppe ART: Aktualisierung der Halbzeitbewertung des ..., Triesdorf 2005, Abschn. 7.
92
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 26: Erosionsgefährdete Gebiete & Agrarumweltmaßnahmen
Abbildung 26.1
Abbildung 26.2
N
N
Landwirtschaftliche Fläche (LF) mit einem Gefälle >= 18 %
0 - 3 % der gesamten LF
3 - 10 % der gesamten LF
10 - 19 % der gesamten LF
19 - 39 % der gesamten LF
39 - 61 % der gesamten LF
Anteil der Intensivkulturen an der landwirtschaftlichen Fläche
0.1 - 9 Prozent der LF
9 - 20.7 Prozent der LF
20.7 - 34 Prozent der LF
34 - 47.7 Prozent der LF
47.7 - 78.8 Prozent der LF
Abbildung 26.3: Zahl der angebotenen Agrarumweltmaßnahmen (AEM)
in den Bundesländern
In der Vergangenheit haben die bayerischen Umweltprogramme dazu beigetragen, die Belastung von Umweltmedien zu verringern, natürliche Umweltpotenziale zu sichern und Lebensräume für bedrohte Arten wieder herzustellen. Das Kulturlandschaftsprogramm unterstützt dabei vorwiegend die
Reduzierung anthropogener Umweltbelastungen, während das Vertragsnaturschutzprogramm die in der Vergangenheit geschaffenen ökologisch wertvollen Lebensräume erhält, pflegt und verbessert (Trockenrasen- oder
Feuchtgebiete, Streuobstwiesen mit spezieller Flora und Fauna). Da es sich
93
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
hierbei um ökologisch besonders hochwertige Flächen handelt, ist auch
weiterhin ein honorierter Schutz dieser Natur- und Flächenpotenziale sicherzustellen.
Bayern weist aufgrund seiner Größe und der unterschiedlichen naturräumlichen Ausstattung eine große Anzahl ökologisch wertvoller Lebensräume
auf, die zum größten Teil durch eine naturschonende landwirtschaftliche
Nutzung entstanden sind und Rückzugsräume für zahlreiche im Bestand gefährdete Tier- und Pflanzenarten darstellen.
Besonders schützenswerte Gebiete finden sich vor allem im Voralpen- und
Alpengebiet, in den Mittelgebirgen Rhön und Spessart, der Fränkischen
Schweiz und im Bayerischen Wald. Diese Habitate und die darin lebenden
Arten sind seit Jahren Schwerpunkte der bayerischen Naturschutzpolitik.
Daher stellen die in der Programmplanung vorgesehenen Maßnahmen des
Bayer. Vertragsnaturschutzprogramms (VNP/EA) sowie des Bayer. Vertragsnaturschutzprogramms Wald (VNP Wald) diese Habitate und Arten in
den Vordergrund. Die Maßnahmen wurden auf fachlicher Grundlage und
unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der VO (EG) Nr. 1698/2005 zum
Erhalt und zur Entwicklung dieser Lebensräume und Arten konzipiert.
Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft findet eine deutliche Intensivierung auf nahezu allen Wiesenlebensräumen statt, soweit nicht rechtliche Regelungen entgegenstehen. Ein erheblicher Teil dieser ökologisch
wertvollen Wiesenlebensräume, die von vernässten Extensivwiesen in
Moorgebieten bis zu steilen, flachgründigen und trockenen Magerrasen reichen, ist bayernweit in den zurückliegenden Jahrzehnten bereits verloren
gegangen. Viele dieser Wiesenlebensräume sind Habitate gem. Anhang I
der FFH-Richtlinie. Daher liegt der Hauptschwerpunkt des VNP/EA in der
weiteren naturschonenden Bewirtschaftung dieser selten gewordenen Wiesenlebensräume. Die Maßnahmen sind im Rahmen des Biotoptyps „Wiesen“ des VNP/EA vorgesehen.
In den großflächigen Feuchtwiesenkomplexen, zumeist auf Niedermooren
(Habitate gem. Anhang I der FFH-Richtlinie) der Flusstäler von Donau, Isar
und Altmühl hängt der Fortbestand wiesenbrütender Vogelarten wie Großer
94
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Brachvogel, Bekassine und Uferschnepfe (Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie) vom Erhalt der verbliebenen Feuchtwiesen ab. Daher ist
im VNP/EA, Biotoptyp „Wiesen“, die extensive und naturschonende Bewirtschaftung dieser Flächen unter Berücksichtigung der Brut- und Aufzuchtzeiten der Wiesenbrüter vorgesehen.
An wärmebegünstigten Standorten sind auf flachgründigen Böden in der
Fränkischen Alb, in den Schwäbisch-Bayerischen Voralpen sowie in Mainfranken noch großflächige Kalkmagerrasen vorhanden, die durch entsprechende Trittsteinbiotope miteinander vernetzt sind. In den ostbayerischen
Mittelgebirgen vom Frankenwald bis zum Bayerischen Wald sowie in der
bayerischen Rhön haben montane Borstgrasrasen ihre Hauptverbreitung.
Beides sind Habitate gem. Anhang I der FFH-Richtlinie. Diese Flächen
wurden traditionell beweidet, häufig mit Schafen. Ohne diese Nutzung
würden sich auf diesen Flächen rasch Gehölze ausbreiten und Wald entstehen und die naturschutzfachlich wertvollen Magerrasen, die sich u. a. durch
ihren Reichtum an verschiedenen Orchideenarten auszeichnen, hierdurch
verdrängt werden. Andererseits ist die traditionelle Hüteschäferei an der
Wirtschaftlichkeitsgrenze angelangt, so dass immer mehr Magerrasenflächen aus der traditionellen Nutzung zu fallen drohen. Daher ist die Förderung der extensiven Weidenutzung dieser naturschutzfachlich wertvollen
Lebensräume unverzichtbar, wenn ihr Erhalt sichergestellt werden soll.
Mit dem bayerischen Alpenraum hat Bayern eine besondere Verantwortung
zum Erhalt der hier vorkommenden, in Deutschland einzigartigen Lebensräume. Von besonderer Bedeutung sind die extensiven Weideflächen auf
Almen und Alpen. Hier bilden Magerrasen, Feuchtwiesen und Moore ein
einzigartiges Mosaik. Aufgrund der schwierigen Bewirtschaftung sind jedoch Tendenzen zur Aufgabe oder zur Intensivierung der Beweidung festzustellen, die diese Lebensräume gefährden. Daher fördern die Agrarumweltprogramme (VNP/EA und KULAP) die weitere naturschonende extensive Weidenutzung dieser alpinen Lebensräume.
Großflächige Streu- und Feuchtwiesenkomplexe sowie Buckelwiesen des
Alpenvorlandes sind aus naturschutzfachlicher Sicht von bayernweiter Be95
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
deutung. Sie sind gleichzeitig Habitate gem. Anhang I der FFH-Richtlinie.
Weitere wichtige Streu- und Feuchtwiesengebiete liegen in den Schwäbisch-Bayerischen Voralpen, in der Rhön sowie im OberpfälzischObermainischen Hügelland. Die Bewirtschaftung dieser Feuchtwiesen ist
mit einem erheblichen Arbeitsaufwand bei gleichzeitig geringem Ertrag
verbunden, so dass ohne Förderung die Nutzung rasch eingestellt würde. In
der Vergangenheit sind bereits erhebliche Flächenanteile durch Nutzungsaufgabe und Aufforstung verloren gegangen. Daher liegt in der Förderung
von Nass- und Feuchtwiesen sowie Streuwiesen ein Schwerpunkt des
VNP/EA.
Bayern hat mit rd. 20.000 Hektar den bundesweit größten Anteil an Teichflächen. Diese Teiche liegen schwerpunktmäßig im Aischgrund in Mittelfranken sowie im Oberpfälzisch-Obermainischen Hügelland.
In diesen Teichen haben sich teilweise Verlandungszonen entwickelt, die
besonders wertvolle Lebensräume für zahlreiche gefährdete Tier- und
Pflanzenarten wie Libellen- und Amphibienarten sowie Vogelarten darstellen.
Der ökologische Wert der Teiche ist eng vom Vorhandensein einer Verlandungszone abhängig, die üblicherweise im Zuge der zulässigen Teichunterhaltungsmaßnahmen beseitigt wird. Daher ist eine Förderung von ökologisch wertvollen Teichen vorgesehen. Voraussetzung für eine Förderung
ist, dass in den Teichen zum Erhalt bzw. zur Entwicklung der Verlandungszone keine fischereiwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet.
Aufgrund der Intensivierung der Ackernutzung ist in Bayern neben der
Ackerwildkrautflora auch der Bestand an Vogelarten gefährdet, die auf
Ackerlebensräume angewiesen sind. Daher bildet der Biotoptyp „Acker“
einen eigenen Schwerpunkt des VNP/EA. Bedeutende Bestände an Ackerwildkräutern finden sich vor allem auf den ertragsarmen Sandäckern und
Kalkscherbenäckern in Franken. Die bedeutenden Bestände ackerbrütender
Vogelarten wie der Grauammer finden sich in den wärmebetonten Ackerlagen Unterfrankens. Daher haben die vorgesehenen Maßnahmen einer extensiven Ackerbewirtschaftung im VNP/EA zum Schutz der Ackerwildkräuter
und der Feldbrüter ihren Schwerpunkt in Unterfranken.
96
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Der Biber ist in Bayern nach erfolgreicher Wiedereinbürgerung inzwischen
wieder weit verbreitet. Die Lebensräume dieser gem. Anhang II der FFHRichtlinie geschützten Art umfassen in der Mehrzahl der Fälle landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen oder Waldflächen, die an seine Gewässer angrenzen. Hierdurch entstehen immer wieder Nutzungskonflikte. Daher sind zum Erhalt und zur Verbesserung seines Lebensraums sowohl im
Rahmen des VNP/EA als auch des VNP Wald Maßnahmen zum Nutzungsverzicht vorgesehen.
Die bestehenden Stockausschlagswälder, vor allem Mittelwälder sind in ihrer besonderen Ausprägung und einer Flächengröße von rd. 6000 Hektar
deutschlandweit von besonderer Bedeutung. Sie stellen einen reichhaltigen
Lebensraum für gefährdete Arten der FFH-Richtline, z. B. den Kleinen
Maivogel dar. Diese Waldlebensräume sind durch eine ökonomisch attraktive Umwandlung in Hochwald gefährdet. Daher bilden sie mit einer Fläche
von rd. 2700 Hektar bereits seit 2005 einen Schwerpunkt der Förderung des
VNP Wald. In den kommenden Jahren soll die naturschutzorientierte Bewirtschaftung weiterer Stockausschlagswälder durch das VNP Wald gesichert werden.
Entlang großer Flüsse wie z. B. an Lech und Isar sind noch lichte und artenreiche Auwälder erhalten, die als Niederwälder bewirtschaftet wurden. Ab
2007 wurde daher die Förderung dieses Waldtyps in die Maßnahme „Förderung von Stockausschlagswäldern“ des VNP Wald aufgenommen.
Wälder sind Lebensräume für zahlreiche Arten, die gem. der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien geschützt sind, z. B. Mittelspecht, Bechsteinfledermaus oder Heldbock sind existentiell auf alte Laubbäume mit Bruthöhlen
angewiesen, so dass der Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen als einer der
sechs Schwerpunkte des VNP Wald vorgesehen ist.
Für den Fortbestand des Rotmilans trägt Bayern eine internationale Verantwortung, daher ist ein Nutzungsverzicht der um den Horst liegenden
Waldflächen im Rahmen des VNP Wald vorgesehen, um Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten zu vermeiden.
Hoch- und Zwischenmoore sind besonders seltene Lebensräume, deren
Hauptverbreitung in Bayern im südlichen Alpenvorland sowie den ostbaye97
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
rischen Mittelgebirgen liegt. Bayern trägt für den Erhalt dieser gem. Anhang I der FFH-Richtlinie geschützten Habitate eine internationale Verantwortung
Im Rahmen des VNP Wald ist eine Auflichtung von Mooren möglich, in
denen der Wasserhaushalt gestört ist und sich deshalb Gehölze bzw. Wald
ausgebreitet haben. Hier ist zusätzlich durch den Bau von Dämmen im
Rahmen der Förderung einer Landschaftspflegemaßnahme (Art. 57 ELERVerordnung) eine Sanierung des Wasserhaushaltes vorgesehen. Das Beispiel zeigt zugleich, wie verschiedene geplante Fördermaßnahmen wirksam
ineinander greifen.
3.1.6.3
Waldzustand
Der generelle Waldzustand wird durch sog. „Kronenzustandserhebungen“
gemessen.78 Abbildung 27.1 verdeutlicht die Ergebnisse über alle Baumarten. Besonders wenig Wald findet sich im Bereich nördlich und nordöstlich von München. Neben der Siedlungsflächenkonkurrenz ist hier insbesondere auch die starke landwirtschaftliche Bodennutzung bestimmend. Ein
besonders hoher Waldanteil findet sich im Bereich der Alpen und der Mittelgebirge. Es wird deutlich, dass nur ein sehr kleiner Teil der Bäume einen
niedrigen Blattverlust (bis 20 %) aufweist, während sich insbesondere in
den Höhenlagen (Spessart, fränkische Alb, Alpen) ein hoher Schädigungsgrad (größer als 35 %) nachweisen lässt.
Der Grund für die schlechte Situation der Bäume in Höhenlagen ist ein Mix
aus den beiden Haupteinflussfaktoren ‚Klima’ und ‚Schadstoffeinträge’. So
sind Bäume in Hanglage aufgrund ihrer starken Disposition zum Wind
gleichermaßen beiden Faktoren verstärkt ausgesetzt. Zusätzlich unterstützen
die in solchen Lagen häufig vorzufindende Bodenerodierbarkeit und das
schwache Wasserrückhaltevermögen diesen Effekt durch eine geringere
Widerstandsfähigkeit der Bäume.
78
Hierbei wird der Zustand der Baumkronen im Bereich der Schnittpunkte eines, üblicherweise 16 mal 16 Kilometer überbrückenden,
Rasters erhoben.
98
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 27: Waldzustand79
Abbildung 27.1
Klimatisch besonders belastend war für die bayerischen Wälder das Jahr
2003 mit seinem extrem warmen und trockenen Sommer. Der Wasserhaushalt ist aufgrund räumlich unterschiedlicher Niederschlagsintensitäten
(Wasserknappheit besonders in Schwaben, Mittel- sowie Oberfranken) sowie aufgrund von Böden mit unterschiedlichem Rückhaltevermögen äußerst
bedeutsam. Der Waldzustandsbericht 2005 macht deutlich, dass dessen
Folgen weiterhin spürbar sind80. Jedoch hat sich der Wald aufgrund der
klimatisch weniger belastenden Jahre 2004 und 2005 seither beinahe von
den Auswirkungen des Jahres 2003 erholt.
Waldflächen besitzen im Gegensatz zu Freiflächen eine große Filterwirkung: Luftschadstoffe werden aufgrund der durch Blätter und Nadeln gebildeten großen Oberfläche aus der Luft aufgenommen und zum großen Teil
über Niederschläge in den Boden eingetragen. Somit wirken urbane Emissionen als Immissionen über weite Distanzen auch auf den Boden und das
Grundwasser waldreicher Gebiete im ländlichen Raum. Zu diesen urbanen
79
Alle Abbildungen entstammen folgender Quelle: Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft 2005: Waldzustandsbericht
2005, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, S. 8 ff
80
s. Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft 2005: Waldzustandsbericht 2005, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für
Landwirtschaft und Forsten, S. 8 ff.
99
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Emissionen gehören insbesondere Stickstoffverbindungen (NOx, siehe Abbildung 27.3) sowie zu einem geringeren Teil Schwefel (SOx, siehe Abbildung 27.4) aus Verbrennungsprozessen, insbesondere aus dem Verkehr81 (s.
Abbildung 27.2).
Abbildung 27.2
Abbildung 27.3
Abbildung 27.4
Stickstoff wirkt jedoch auch in nicht unerheblichem Maße über die Landwirtschaft in Form von Ammoniak (NH4) auf den Baumbestand (s. Abbildung 27.2). Der Einsatz neuerer Techniken bei der Ausbringung von Wirt-
81
Die Bedeutung von Schwefel hat sich als Folge von schadstoffreduzierenden Maßnahmen insbesondere im Kraftwerksbereiche weitgehend auf ein ‚gesundes Maß’ reduziert, s. dazu: Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft 2005: Waldzustandsbericht
2005, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, S. 16 ff
100
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
schaftsdünger kann jedoch zu einer Minimierung dieser Belastung beitragen.
3.1.6.4
Gewässerzustand
3.1.6.4.1
Qualitativer Gewässerzustand
Im Zusammenhang mit der Einführung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurden auch in Bayern umfangreiche Bestandsaufnahmen für das
Gewässersystem mit dem Ziel betrieben, den ökologischen Zustand zu ermitteln und Verbesserungspotenziale herauszuarbeiten.82 Die Ergebnisse
bezüglich der Oberflächen-Fließgewässer sind in Tabelle 11 wiedergegeben.
Tabelle 11:
Zustand der bayerischen Fließgewässer gemäß Wasserrahmenrichtlinie83
Zielerreichung
zu erwarten
Zielerreichung
unklar
Zielerreichung
unwahrscheinlich
61 %
21 %
18 %
(s. Anlagenband Abb. A-4)
… die Pflanzennährstoffe Stickstoff und Phosphor
61 %
8%
31 %
Chemie
…chemische Schadstoffe
96 %
2%
2%
Struktur
…hydromorphologische Veränderungen der Gewässer
34 %
33 %
33 %
Saprobie
(s. Anlagenband Abb. A-3)
Trophie
Belastung durch…
…organische sauerstoffzehrende
Stoffe
Demnach ist der natürliche Gewässerzustand, der die beste Grundlage für
eine effektive Rückhaltung des Abflusswassers wäre, insbesondere durch
Beeinflussung der Gewässerstruktur in weiten Teilen bereits so stark anthropogen gestört, dass eine Wiederherstellung nur mit hohem Aufwand möglich wäre. 33 % der insgesamt 23.435 km Fließgewässer in Bayern sind
u. a. durch Bebauung (z. B. Wehre), Verrohrung oder das Fehlen von Überflutungsflächen stark beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu ist der chemische
Zustand, insbesondere die Belastung durch chemische Schadstoffe, nur in
82
Kernaufgabe der Bestandsaufnahme war es, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Gewässer zu prüfen. Hierzu diente ein
kombinierter Ansatz, in dem Belastungen und ihre Auswirkungen im Gewässer gleichermaßen betrachtet wurden. Das wichtigste Ergebnis ist eine erste Einschätzung für alle Wasserkörper, ob sie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erreichen.
83
Eigene Tabelle nach Vorlage unter http://www.wasserrahmenrichtlinie.bayern.de
101
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
2 % aller Gewässerflächen kritisch; bei 96 % der Fließgewässer sind dagegen die entsprechenden Zielvorgaben bereits erfüllt.
Generell können Belastungen mit organischen Stoffen, Nährstoffen oder
Schadstoffen verschiedenen Quellen zugeordnet werden:
-
Einträgen aus Punktquellen, z. B. Einleitungen aus kommunalen und industriellen Kläranlagen;
-
Einträgen aus diffusen Quellen, insbesondere als Folge landwirtschaftlicher Bodennutzung;
-
hydromorphologischen Veränderungen, z. B. Eingriffen in die Abflussmenge, die Abflussdynamik oder Struktur der Gewässer.
In der Bewertungskategorie „Saprobie“, die den Zustand der Gewässer hinsichtlich der Belastung mit organischen sauerstoffzehrenden Stoffen beschreibt (vorwiegend Abwässer), wie auch in der Bewertungskategorie
„Trophie“, die vorwiegend Nährstoffe aus der Landbewirtschaftung umfasst, sind die erwarteten Zielwerte bereits zu 61 % erreicht. Während eine
weitere Verbesserung der Abwasserbelastung jedoch in 18 % der Fließgewässer unwahrscheinlich ist, liegt dieser Anteil im Zusammenhang mit
dem Nährstoffeintrag aus diffusen Quellen noch bei 31 % (vgl. die regionale Verteilung in (s. Anlagenband: Anlage 1, Abbildungen A-3 und A-4).
Die Umsetzung der Nitratrichtlinie erfolgt im Deutschland mit der Novellierung der Düngeverordnung 2006. Insbesondere wurden die Vorgaben zur
Ermittlung des Düngebedarfs konkretisiert und die N-Obergrenze für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft einheitlich auf 170 kg N/ha abgesenkt.
Außerdem wurde ein abgestuftes Bewertungsschema für den N-Überschuss,
soweit er aus Maßnahmen der Düngung resultiert, festgelegt. Neben der
Ausweitung der absoluten Verbotszeiträume und generelle Einschränkung
von Ausnahmemöglichkeiten dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere die in der Anlagenverordnung neu geregelte Mindestlagerkapazität für
flüssige Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zu einer besseren Verwertung dieser Düngemittel und damit weiteren Reduktion der potentiellen NBelastung beitragen. Darüber hinaus enthält die neue Düngeverordnung
Vorgaben zu Mindestabständen entlang von Gewässern und zusätzliche
102
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Auflagen für die Bewirtschaftung bzw. Düngung von stark geneigten Flächen.“ Von der nach der novellierten Düngeverordnung festgelegten Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft kann auf Einzelantrag unter Beachtung der spezifischen Auflagen abgewichen werden. Die Ausnahmeregelung sind ausschließlich auf Betriebe
in intensiven Grünlandregionen, die aufgrund der guten Standortvoraussetzungen eine hohe Bewirtschaftungsintensität ohne negative Auswirkungen
auf die Umwelt rechtfertigen, begrenzt. Eine spezifische Gebietskulisse ist
nicht vorgesehen. Die bisherigen Ausnahmegenehmigungen für die Ausbringung von bis zu 230 kg N/(ha x a) aus Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft konzentrieren sich auf die intensiven Grünlandregionen Südbayerns. Diese Gebiete sind hinsichtlich der Nitratbelastung des Grundwassers
als ausgesprochen unkritisch zu bezeichnen.
Neben atmosphärischen Einträgen trägt nach Angaben der Landesanstalt für
Umwelt auch die Landwirtschaft durch Versickerung (Nitrate) und Erosion
(Phosphate) zu Belastungen bei (sog. „diffuse Belastung“). Stickstoff-Überschüsse im Boden führen insbesondere in Regionen mit geringen Jahresniederschlägen wie in Nordbayern zu hohen Konzentrationen im Sickerwasser
und im Grundwasser (vgl. Anlagenband: Anlage 1, Abbildung A-5). Die
Ergebnisse zeigen, dass insbesondere in Mittel- und Unterfranken sowie in
Südostbayern ein erhöhter Eintrag von Stickstoff in die Gewässer wahrscheinlich ist. Phosphor gelangt vor allem durch Erosion von Bodenmaterial in die Gewässer (vgl. Abschn. 3.1.6.4.1). Demnach ist ähnlich wie beim
Stickstoff vor allem in Mittel- und Unterfranken sowie in Südostbayern
aufgrund der vorwiegend ackerbaulichen Nutzung und dem hohem Anteil
erosionsanfälliger Kulturen mit höheren Phosphoreinträgen zu rechnen.
Diese ersten Einschätzungen liefern wichtige Anhaltspunkte für die Ableitung notwendiger Maßnahmen, die im Zuge des bayerischen Programms
zur Entwicklung des ländlichen Raums konkretisiert werden sollten.
Grundsätzlich bilden die Sicherung einer hohen Grundwasserqualität und
der Schutz der Einzugsgebiete für Wassergewinnungsanlagen einen wichtigen Aspekt bei der Bewertung der Umweltverhältnisse. Zur Beobachtung
und Analyse großräumiger Zusammenhänge existiert ein dichtes Netz an
103
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Messstellen (Brunnen, Quellen, Grundwassermessstellen). Die Abbildung
„Nitratbelastung im Grundwasser“ (s. Anlagenband: Anlage 1, Abb. A-6)
verdeutlicht, dass ein Schwerpunkt der Nitratbelastung im Nordwesten
(zwischen Würzburg und Ansbach) besteht. Ein direkter Zusammenhang
mit der Art bzw. Intensität der landwirtschaftlichen Produktion liegt nach
Aussagen von Experten des LfU jedoch nicht vor. Stattdessen müssen die
erhöhten Werte eher auf die geologischen Strukturen (Durchlässigkeit der
Böden, etc.) zurückgeführt werden.84 Zusätzlich ist der Nordwesten Bayerns im Vergleich zu den restlichen Landesteilen besonders niederschlagsarm, so dass Schadstoffeinträge mit deutlich weniger „Frischwasser“ verdünnt werden.
Die Wasserwirtschaft in Form von Wasserwegebau sowie die Überleitung
großer Wassermengen aus dem wasserreichen südlichen in den wasserarmen nördlichen Landesteil war in den letzten Jahrzehnten mit erheblichen
Eingriffen in die Natur und das Landschaftsbild verbunden. Die betroffenen
Bereiche (Fränkische Seenplatte, Kanalanlieger) haben die damit verbundenen Investitionen genutzt, um einen kleinstrukturierten Tourismus aufzubauen und die Landschaft gleichsam attraktiv für Touristen und die wassernahe Flora und Fauna (Feuchtwiesen & Vogelschutzgebiete, bewusste
Hochwasserregulierung) zu gestalten. Unabhängig von der Gewässerqualität ist gerade beim vorbeugenden Hochwasserschutz eine enge Abstimmung
der Schutzmaßnahmen mit den Verfahren der Landbewirtschaftung erforderlich. Hier sollten angesichts des zunehmenden Bedarfs an Retentionsflächen in enger Abstimmung zwischen den Fachbehörden noch umfangreichere Maßnahmen ergriffen werden.
Grundsätzlich ist eine exakte Zuordnung von Einflussfaktoren auf die Qualität der Gewässer aufgrund der komplexen Wirkungsverhältnisse und der
großen Bedeutung externer Faktoren derzeit kaum möglich. Um z. B. durch
Agrar-Umweltmaßnahmen Veränderungen in der Bewirtschaftungsintensität mit dem Ziel eines verminderten Nährstoffeintrages in das Grundwasser
zu erreichen, müssten zusätzliche regions- und standortspezifische Analy-
84
Vgl.: Bayerisches Landesamt für Umwelt 2004: Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Bayern, S. 22
104
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
sen durchgeführt werden. Sie könnten breitere Entscheidungsgrundlage für
eine zielgenaue Beeinflussung des Gewässerzustands einzelner Gewässerkörper liefern.85
3.1.6.4.2
Hochwassergefährdung
Extreme Wetterereignisse haben in den letzten Jahren steigende einzelwirtschaftliche und gesellschaftliche Kosten verursacht. Hochwasserereignisse
waren daran besonders stark beteiligt. Nach Angaben des Bayerischen
StMUGV sind in Bayern allein durch die Hochwässer der Jahre 1999, 2002
und 2005 Schäden in Höhe von ca. 720 Mio. € entstanden.86
Zusätzlich zu den in manchen Teilen Bayerns ohnehin hohen Niederschlagsmengen haben die offensichtliche Veränderung des Klimas und die
Ausweitung versiegelter Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke die
Gefährdung durch Hochwasser tendenziell weiter erhöht. Von staatlicher
Seite wurde darauf mit der Ausweitung des technischen Hochwasserschutzes, der Hochwasservorsorge und des natürlichen Wasserrückhalts
durch Schaffung von Retentionsflächen reagiert. Von herausragender Bedeutung ist die Hochwasservorsorge bereits in den Quellgebieten von (potenziellen) Überschwemmungen durch Verzögerung des Wasserabflusses.
Hierbei handelt es sich primär um ländliche Gebiete mit starker Präsenz von
Land- und Forstwirtschaft.
Aufgrund der breiten Betroffenheit und hohen Gefährdungen treffen Maßnahmen zum Hochwasserschutz auf eine hohe gesellschaftliche und politische Priorität. Sie folgen mehreren Zielsetzungen:
-
Unmittelbarer Schutz von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial
(Flächen, Inventar, Bauten) vor Überflutungen; Verhinderung der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Überflutungsschäden;
85
Bayerisches Landesamt für Umwelt 2004: Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Bayern, S. 53.
http://www.wasserrahmenrichtlinie.bayern.de/wrrl_live/dokukategorien/dokumanagement/psfile/docfile/5/Bestandsau438315f732ef2.
pdf
86
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Schriftliche Mitteilung vom 13.07.2006.
105
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
-
Schutz von Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie von Infrastruktureinrichtungen zur Daseinsvorsorge der Bevölkerung in den ländlichen Räumen;
-
Schutz von Siedlungsschwerpunkten bzw. verdichteten Räumen, die
häufig an den Unterläufen von Flüssen gelegen sind und aufgrund ihrer
Arbeitsplatz- und Dienstleistungszentralität auch für die Entwicklung der
ländlichen Räume von großer Bedeutung sind.
3.1.6.5
Klima- und Ressourcenschutz
„Der tägliche Nahrungsenergiebedarf eines Menschen, ausgedrückt in Öläquivalent, beträgt nur etwa 0,3 Liter. Aufsummiert auf ein Jahr sind dies
etwa 110 Liter Öläquivalent. Die Energiebedürfnisse außerhalb des Nahrungsbereichs, also für Heizung, Erzeugung von elektrischem Strom, Mobilität und andere Zwecke, summieren sich hingegen in Deutschland auf rd.
4.800 Liter Öläquivalent pro Person. Die Energienachfrage beträgt also gut
das 40fache des Bedarfs an Nahrungsenergie!“87
Abbildung 28: Energetischer Verbrauch von Biomasse in Bayern 200288
87
J. Miller 2004: Vom Landwirt zum Energiewirt. in: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft 2004: Biogas in Bayern
http://www.lfl.bayern.de/publikationen/daten/schriftenreihe_url_1_20.pdf S.9
88
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten 2005: Gesamtkonzept nachwachsende Rohstoffe, S. 7
http://www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/schwerpunkte/12840/linkurl_1_2.pdf
106
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Als flächengrößtes Land der Bundesrepublik besitzt Bayern ein außerordentliches Potenzial für erneuerbare Energien, welches auch erfolgreich genutzt wird: „Kein anderes Bundesland setzt so viel Biomasse zur Energieerzeugung ein wie Bayern.“89 Im Jahr 2002 deckte sie 4 % des bayerischen
Primärenergieverbrauchs (s.
Abbildung 28), während zur gleichen Zeit der Anteil aller erneuerbaren
Energien Deutschlands (Biomasse, Wind, Sonnen- und Wasserkraft) lediglich bei 3 % des Primärenergieverbrauchs der BRD lag (s. Abbildung 29.1).
Mittlerweile wurden sowohl auf bayerischer als auch auf deutscher Ebene
weitere Fortschritte bei der Erhöhung des Anteils aus regenerativen Energien realisiert.
Das geschätzte Gesamtpotenzial von 17,4 % Bioenergie am Gesamtenergieverbrauch ist längst nicht ausgeschöpft. Alle erneuerbaren Energieträger
weisen daher grundsätzlich hohe Wachstumsspielräume auf (s. Abbildung
29). Für die Biomasse wird im Gegensatz zur Wind- und Wasserkraft auch
langfristig noch mit starken Zuwächsen gerechnet.90 Im Rahmen des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums interessiert
daher der Beitrag, den die Land- und Forstwirtschaft zur Biomassenproduktion künftig leisten kann. Dazu sind integrierte Energieversorgungskonzepte
mit Einbindung der Land- und Forstwirte und der ländlichen Kommunen zu
entwickeln.
Den größten Anteil an der Biomasse-Energiegewinnung macht die Holzwirtschaft mit 43 % aus (s.
Abbildung 28). Aufgrund geringer Aberntung in der Vergangenheit, insbesondere im Privatwald, weist dieser Bereich hohe Nutzungspotenziale auf:
„Die Holzvorräte in Bayern erhöhten sich von 1987 bis 2002 um 23 %. Mit
einem durchschnittlichen Holzvorrat von 403 Kubikmetern pro Hektar
Waldfläche sind unsere Wälder heute so vorratsreich wie nie zuvor. Dies
liegt an überraschend hohen Zuwächsen von durchschnittlich 13 Kubikmetern pro ha und Jahr und an zurückhaltenden Nutzungen während des Be-
89
90
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten 2005: Gesamtkonzept nachwachsende Rohstoffe, S. 7
http://www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/schwerpunkte/12840/linkurl_1_2.pdf
Offshore-Windkraftanlagen besitzen für Bayern keine Relevanz.
107
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
obachtungszeitraumes. […] Vom Menschen verursachte Umweltveränderungen wie erhöhte Stickstoffeinträge, der Anstieg des Kohlendioxids in der
Atmosphäre oder die Klimaerwärmung lassen viele Wälder zunächst besser
als vorher wachsen. Je länger diese Veränderungen andauern und je stärker
sie sind, desto mehr nachteilige Wirkungen auf die Waldökosysteme sind
zu erwarten.“91
Abbildung 29: Wachstum der Marktes für erneuerbare Energien
.1: Anteil erneuerbarer Energien am
deutschen Primärenergieverbrauch92
.2: Verwendung pflanzlicher Öle und
Fette in Deutschland93
.3: Prognose der Entwicklung erneuerbarer Energieträger zur Stromproduktion
bis 202094
91
Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft 2005: Waldzustandsbericht 2005, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für
Landwirtschaft und Forsten, S. 42
Quelle: BMU, Darstellung von: Rainer van Loon 2006: Erneuerbare – Energien für die Zukunft - Das Deutsche Beispiel, Vortrag Köln
31.05.2006 http://www.german-renewable-energy.com
93
Deutscher Bauernverband, Situationsbericht 2006, Seite 67, 2006, entnommen aus: Martin Schneider 2006: Auswirkungen auf den ländlichen Raum durch den verstärkten Wandel in der Landwirtschaft von der Nahrungsmittelproduktion hin zur Energieproduktion, unveröffentlichte Masterarbeit im Fach Regionalmanagement an der FH Weihenstephan, S. 17
94
Quelle: BMU, Darstellung von: Rainer van Loon 2006: Erneuerbare – Energien für die Zukunft - Das Deutsche Beispiel, Vortrag Köln
31.05.2006 http://www.german-renewable-energy.com
92
108
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Die garantierte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) hat zu einer intensiven Verbreitung von Biogasanlagen, insbesondere in Bayern, geführt (s. Anlagenband: Anlage 1, Abbildung A-7).
Diese bieten den Landwirten im Gegensatz zur Forstwirtschaft eine mittelfristig berechenbare Einkommensalternative zur traditionellen Landwirtschaft. Mit ca. 2.000 geplanten Anlagen im Jahr 2004 wird sich die Zahl der
damals bestehenden ca. 900 Anlangen mehr als verdreifachen95. Die
Schwerpunkte liegen in Gebieten mit einem hohen Anteil an Grünlandflächen, einem hohen Viehbesatz sowie in Regionen mit umfangreichem
Maisanbau.
Neben Biogas werden auch traditionelle landwirtschaftliche Produkte (Getreide, Pflanzenöl) energetisch genutzt. Das Potenzial dafür ist in Bayern
außerordentlich hoch. Neben den für eine autarke Nahrungsmittelproduktion nötigen Flächen96 könnten rechnerisch etwa 24 % (BRD: 3 %) der
landwirtschaftlichen Gesamtfläche bioenergetisch genutzt werden (s. Abbildung 30).
95
A. Gronauer, V. Aschmann, M. Effenberger, F. Kaiser, R. Kissel, M. Schlattmann, M. Speckmeier, H. Arab, M. Lebuhn, M. Wichern,
W. H. Schwarz 2004: Perspektiven und Entwicklungstrends; in: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft 2004: Biogas in Bayern;
S. 83 http://www.lfl.bayern.de/publikationen/daten/schriftenreihe_url_1_20.pdf
96
Für die Selbstversorgung wurde ein Bedarf von 0,2 ha landwirtschaftliche Fläche je Einwohner angenommen
109
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Neben aller Euphorie bezüglich nachwachsender Rohstoffe verdeutlicht
Abbildung 31, dass auch die Landwirtschaft zum Klimawandel beiträgt. Einerseits gelangt Methan (CH4) aus der Tierhaltung in die Atmosphäre, andererseits entsteht in sauerstoffarmen Böden Lachgas (N2O) in Verbindung
mit Stickstoffdüngung. Die Wirkung von Ammoniak (NH4) durch Gülleausbringung ist zwar nur in unmittelbarer Umgebung des Verursachers feststellbar, jedoch macht Abbildung 27.2 deutlich, dass es in Bayern keine
Region gibt, in der keine Belastungen durch landwirtschaftliche Emissionen
existieren.
Abbildung 30: Flächenpotenzial für die Biomassenproduktion 200397
==> Nur 3 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbleiben für die Biomassen-Produktion bei gesamtdeutscher Betrachtung (bei einem Flächenbedarf von 0,2 ha je Einwohner98)
Für Bayern: 12.423.386 Einwohner x 0,2 ha = 784.402 ha ==> 24 % der 3.269.080 ha landwirtschaftlichen Gesamtfläche im Jahr 2003 werden nicht für eine autarke Lebensmittelproduktion benötigt
97
98
eigene Berechnung nach Vorlage von: H. Döhler, F. Ruiz Lorbacher 2004: Stellung von Biogas; in: Bayerische Landesanstalt für
Landwirtschaft 2004: Biogas in Bayern S. 19 & 22 http://www.lfl.bayern.de/publikationen/daten/schriftenreihe_url_1_20.pdf
Schätzwert
110
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 31: Anteile und Herkunft der Treibhausgase in Deutschland99
Zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen können die Land- und
Forstwirte einen großen und vielfältigen Beitrag leisten. Bereits in der Vergangenheit haben Züchtungsfortschritt, Fachberatung, Aus- und Fortbildung sowie strukturelle Änderung von 1990 bis 2006 zu einer Verminderung der Methanbildung in der Tierhaltung um 28 Prozent geführt. Bis 2012
rechnet Bayern mit einer Reduktion von 40 Prozent im Vergleich zu 1990.
Die größte Rolle bei der Verminderung der Treibhausgas-Emissionen spielt
die verstärkte Nutzung Nachwachsender Rohstoffe. Allein das Holz in den
Wäldern im Freistaat speichert eine Milliarde Tonnen Kohlendioxid. Die
Erzeugung von Holz und Nachwachsenden Rohstoffen ist in der Kohlendioxidbilanz weitgehend klimaneutral. Sie verringern gleichzeitig den Einsatz
fossiler Energieträger und deren Emissionen. In den Jahren 1990 bis 2006
hat Bayern sowohl in die Forschung und Entwicklung als auch in die Förderung der Umsetzung des Einsatzes Nachwachsender Rohstoffe über 220
Millionen Euro investiert, davon allein 179 Millionen Euro an Landesmitteln. Mit beachtlichem Erfolg: Im Freistaat wurden 2003 bereits 4,4 Prozent
des Primärenergiebedarfs aus Biomasse erzeugt. Umgerechnet entspricht
das der Einsparung von jährlich rund 2,5 Milliarden Liter Heizöl.
99
Daten-Quelle: Umweltbundesamt; aus: Franz Peretzki 2005: Ursachen der Klimaänderung und Auswirkungen auf die Agrarökologie; in:
Kolloquienreihe der Institute für Agrarökologie, Ökologischen Landbau und Bodenschutz, für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung sowie für Pflanzenschutz; Vortrag am 15.02.2005 in Freising;
http://www.lfl.bayern.de/internet/stmlf/lfl/ipz/pflanzenbauforschung/11619/klimawandel_iab.pdf
111
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
3.1.7
Leader
Eine Beteiligung an LEADER+ war in Bayern grundsätzlich im gesamten
ländlichen Raum, mit Ausnahme der 25 kreisfreien Städte möglich. Die
Gebietsabgrenzung erfolgte jeweils durch die Lokalen Aktionsgruppen und
konnte sich an Verwaltungsgrenzen, aber auch an naturräumlichen, kulturräumlichen, historischen oder sonstigen Kriterien orientieren. So deckte
sich das Gebiet von 15 Lokalen Aktionsgruppen mit Landkreisgrenzen, 30
Lokale Aktionsgruppen grenzten ihr Gebiet landkreisübergreifend nach anderen Kriterien ab. Die Auswahl der 45 bayerischen Lokalen Aktionsgruppen, die über LEADER+ gefördert wurden, erfolgte im Rahmen des vorgeschriebenen „Wettbewerbs der Regionen“ an drei Auswahlterminen
(29.05.2002, 03.12.2002 und 02.12.2003).
Die 45 bayerischen Lokalen Aktionsgruppen verteilen sich auf 5 in
Oberbayern, 7 in Niederbayern, 8 in der Oberpfalz, 7 in Oberfranken, 5 in
Mittelfranken, 6 in Unterfranken und 7 in Schwaben. Die LEADER+ Gebiete in Bayern umfassen mit 29 606 km² ca. 42 % der Landesfläche. In
ihnen leben mit 3,09 Mio. Einwohnern rund 25 % der Einwohner Bayerns.
Alle LEADER+ Regionen Bayerns enthalten Natura 2000-Gebiete, 64 %
liegen vollständig, 29 % teilweise in benachteiligten Gebieten. Ganz oder
teilweise im Ziel 2 Gebiet befinden sich 20 %. Als Schwerpunktthema haben 23 Lokale Aktionsgruppen „Lebensqualität“, 17 „Natur und Kultur“, 4
„lokale Produkte und Dienstleistungen“ und eine „Neue Technologien“
gewählt.
Das bayerische LEADER+ Programm weist ein Volumen von rund 53 Mio.
€ EU-Fördermitteln für den Zeitraum von 2000 bis 2008 auf. Insgesamt
wurden in Bayern bislang 1240 Anträge für LEADER+ Projekte mit einem
Gesamtinvestitionsvolumen von rund 165 Mio. € bewilligt. Hierfür sind 65
Mio. € an Fördermitteln vorgesehen. Ein Großteil der umgesetzten Projekte
zielt dabei hauptsächlich auf die Themenbereiche „Förderung des ländlichen Tourismus“ (über 40 %) und „Aufwertung und Erhaltung des ländlichen Kultur- und Naturerbes“ (fast 20 %).
112
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Insgesamt trugen die LEADER+ Aktivitäten in Bayern zu gebietsspezifischen Verbesserungen bei wie z.B. Aufbau von regionalen Wertschöpfungsketten, Verbesserung der Chancengleichheit, Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Beiträgen zu Ressourcenschonung und Umweltschutz, Steigerung der Attraktivität der Regionen, Stärkung der regionalen
Identität, Verbesserung der Lebensqualität und Verstärkung der Zusammenarbeit über Gemeinde- und Landkreisgrenzen hinweg (Näheres siehe
Kapitel 5.3.4.1. "Maßnahmenspezifischer Rückblick").
3.1.8
Zusammenfassende Aussagen zu Herausforderungen, Entwicklungstrends, Chancen und Risiken innerhalb des Programmgebietes
Die SWOT-Analyse weist deutlich darauf hin, dass die ländlichen Räume in
Bayern in den nächsten Jahren vor besonderen Herausforderungen im Hinblick auf Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit stehen.
Die EU-Erweiterungen und die Liberalisierung der Märkte und Globalisierung der Wirtschaft haben große Auswirkungen auf die Entwicklung der
ländlichen Räume. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft, die Zunahme
des Wettbewerbs, die Verstärkung der Waren- und Handelsströme und das
damit verbundene hohe Verkehrsaufkommen sowie die Ausweisung von
Siedlungs- und Gewerbegebieten verändern die Strukturen in den ländlichen Räumen in immer größerem und auch immer sichtbarerem Ausmaß. In
den letzten Jahren sind weitere Herausforderungen dazugekommen, wie die
sich abzeichnenden Klimaveränderungen, die Herausbildung von Metropolregionen sowie nicht zuletzt die demographische Entwicklung.
Die Analyse macht deutlich, dass das geographische Fördergebiet in sich
inhomogen strukturiert ist. Die ländlichen Gebietstypen weisen unterschiedliche Ausgangslagen auf. Die aufgezeigten Trends betreffen eine Mehrzahl
von Regionen, allerdings treten sie mit unterschiedlicher Gewichtung zu
Tage. Unterschiede gibt es beispielsweise hinsichtlich der Intensität (z.B.
demografische Veränderungen) aber auch in der Geschwindigkeit lokal bedingter Entwicklungen (z.B. des Agrarstrukturwandels). In Gebieten mit
113
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
erhöhtem städtischen Einfluss gestaltete sich die sozioökonomische Entwicklung in der Vergangenheit überwiegend günstig (wachsende Bevölkerung, gute Wirtschaftsentwicklung, Chancengleichheit, ...). Man profitierte
gleichermaßen von den Vorteilen von Stadt und Land. Die Mehrzahl der
ländlichen Räume sieht sich jedoch typischen Herausforderungen strukturschwacher Räume gegenüber. Da ELER speziell die Entwicklung des ländlichen Raums forciert, berücksichtigt der folgende Überblick vor allem die
sich daraus ergebenden Herausforderungen und potenziellen Handlungsfelder für künftige Aktivitäten in Bayern.
In den peripheren ländlichen Räumen wird ein Bevölkerungsrückgang
prognostiziert, verursacht durch Geburtenrückgang und Abwanderung vor
allem der jungen, gut ausgebildeten Bevölkerung. Junge Erwachsene kommen auch in der Phase der beruflichen Etablierung und Familienbildung
nicht wieder in ihre Heimatorte zurück. Die daraus folgende Überalterung
kann zur Entleerung von Ortskernen sowie zu einer mangelnden Auslastung
der technischen und sozialen Infrastruktur mit zunehmenden Kostenproblemen für die Gemeinden und verbleibenden Anlieger führen. Der anhaltende Strukturwandel in der Landwirtschaft durch Aufgabe von Betrieben
sowie der fortschreitende Rückzug dorfprägender Dienstleistungseinrichtungen komplettiert oft einen kaum wieder gutzumachenden Abbau dörflicher Funktionen. Hier gilt es sicher zu stellen, dass auch zukünftig alle Angebote des täglichen Bedarfs (Handel, Grund-Dienstleistungen, Kultur
usw.) in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Für die Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen ist die Bereitstellung
ländlicher Infrastrukturen weiterhin erforderlich.
Im Umfeld von Ballungsräumen dagegen lässt die demographische Entwicklung eine weitere Zuwanderung aus anderen Regionen mit zunehmenden Nutzungsdruck erwarten, womit ein Verlust von Identität und ein hoher
Flächenverbrauch für Verkehrs-, Siedlungs- und Gewerbeflächen einhergeht, der wiederum zu einer Verteuerung des Baulandes führt und immer
wieder die einheimische jüngere Generation zum Um- bzw. Wegzug veranlasst.
114
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Auch auf dem Land ist die Arbeitslosigkeit das zentrale gesellschaftspolitische Problem. Hiervon sind verstärkt auch junge Menschen betroffen. Aufgrund der Abwanderungsgefahr der jungen Generation muss es ein vorrangiges Ziel sein, gleichwertige Ausbildungschancen für Jugendliche im ländlichen Raum zu gewährleisten. Auch die Arbeitslosigkeit von Frauen ist in
den ländlichen Kreistypen höher als in der direkten Umgebung der Kernstädte. Hier gilt es der mangelnden Chancengleichheit durch geeignete
Maßnahmen z.B. für die berufliche Wiedereingliederung von Müttern oder
zur besseren Kombinierbarkeit von Beruf und Familie zu begegnen. Für
diese beiden Zielgruppen ist ein sehr hoher Handlungsbedarf festzustellen,
der neben arbeitsmarktpolitischen Instrumenten auch sozioökonomische
ländliche Entwicklungsmaßnahmen erfordert. Hier wird vor allem im Rahmen des ESF unterstützend eingegriffen.
Die landwirtschaftliche Erwerbsstruktur ist nach wie vor unter Anpassungsdruck. Die Wertschöpfung im landwirtschaftlichen Bereich hat in den
letzten Jahren vor allem durch einschneidende Reformen der EUAgrarpolitik abgenommen. Die Arbeitsproduktivität in der bayerischen
Landwirtschaft ist enorm gestiegen, dennoch ist sie aufgrund der kleineren
Strukturen niedriger als im Bundesschnitt. Während das landwirtschaftliche
Einkommen in den vergangenen Jahren stärkeren Schwankungen ausgesetzt
war und insgesamt stagnierte, ist der Anteil des außerlandwirtschaftlichen
Einkommens am Gesamteinkommen signifikant angestiegen. Dies ist ein
Indiz für eine zunehmende Bedeutung von Einkommenskombinationen für
die bäuerlichen Familien. Die Unterstützung der Landwirte bei der Wettbewerbsstärkung und der Erschließung von außerlandwirtschaftlichen Einkommensalternativen sollte deshalb ein wichtiger Aspekt in der künftigen
Programmperiode sein. Neben der Vergrößerung des Einkommensabstandes zwischen der Landwirtschaft und anderen Sektoren, stellen die abnehmende Bereitschaft zur Betriebsübernahme sowie die Zunahme des Anpassungsdrucks aufgrund globaler Veränderungen auf den Weltmärkten Risiken für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dar.
Zudem ist die Agrarstruktur gekennzeichnet durch einen hohen Anteil kleiner Wirtschaftsflächen und engmaschiger Wegenetze in oft schlechtem Zustand. Auch die Forstwirtschaft weist in hohem Maße ungünstige Besitz115
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
strukturen auf. Die etwa 700.000 privaten Waldbesitzer bewirtschaften Flächen mit einer durchschnittlichen Besitzgröße von rund 2 Hektar, die oft
auf mehrere Parzellen verteilt sind.
Natur- und Kulturlandschaft bilden ein wichtiges Stammkapital der bayerischen Tourismusregionen. Hier gilt es, sowohl die Ressourcen als auch die
Zugänglichkeit zu attraktiven Naturräumen für Erholungssuchende zu sichern. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft fallen ertragsschwache landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hohem ökologischen
Wert zunehmend aus der Nutzung. Dies ist mit einem erheblichen Verlust
der Biodiversität verbunden. Auch in Zukunft bleibt u.a. deshalb die flächendeckende Land- und naturnahe Waldbewirtschaftung zur Erhaltung der
Kulturlandschaft eine besondere Herausforderung, insbesondere in den benachteiligten Gebieten mit oftmals überdurchschnittlich kleinen Betriebsstrukturen. Bisher ist es in Bayern gelungen, durch das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm, forstliche Förderprogramme und das Bayerische
Vertragsnaturschutzprogramm sowie durch die Förderung benachteiligter
Gebiete über die Ausgleichszulage geeignete Bewirtschaftungssystem zu
etablieren, die attraktive Landschaften auch zum Schutz der biotischen und
abiotischen Ressourcen erhalten. Eine wichtige Rolle nimmt hier auch die
ökologische Landwirtschaft mit derzeit rund 5.000 Betrieben in Bayern ein.
Die Bereitstellung und Einsparung von Energie wird eine zentrale Herausforderung unserer Gesellschaft. Sowohl Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich, z.B. angepasste energiesparende Bewirtschaftungsmaßnahmen und günstigere Flächenzuschnitte, als auch die Ausnutzung der nachwachsenden Rohstoffe, insbesondere der erneuerbaren Energien können zu
einer umweltverträglichen Entwicklung im Energiesektor beitragen. Damit
kann u. a. auch ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Umweltziele, z. B.
zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen nach dem KyotoProtokoll geleistet werden.
Durch die genannten Entwicklungsfaktoren und durch deren Überlagerung
werden Landnutzungskonflikte weiter zunehmen. Besonders betroffen hiervon ist der ballungsraumnahe ländliche Raum, z. B. durch Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und Naturschutz, Infrastruktur, Freizeit,
116
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Erholung, Tourismus, Siedlungsentwicklung, Wasserwirtschaft andererseits. In den peripheren Räumen dagegen wächst bei Grenzertragsflächen
die Gefahr des Brachfallens (Sozialbrache).
Angesichts der laufenden Entwicklungen drohen die strukturschwachen
ländlichen Räume gegenüber den Ballungsräumen zunehmend zurückzufallen (Infrastruktur, fehlende Arbeitsplätze, weiterer Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten, Einkommensdisparitäten), insbesondere gegenüber
Metropolregionen. Besonders negativ betroffen sind dabei die peripheren
Teilräume des ländlichen Raums. Selbst der bisher stabilisierend wirkende
Tourismus leidet unter dem Trend zum Städte- und Kurzurlaub. In diesem
Bereich gilt es die Angebote attraktiver zu gestalten, mehr auf Zielgruppen
und auch auf die Bevölkerung aus dem eigenen Einzugsgebiet auszurichten.
Mittels Kooperations- und Spezialisierungskonzepten könnten kleingliedrige Strukturen wettbewerbsfähiger gemacht werden. Konzeptionelle Impulse
zur interkommunalen Zusammenarbeit sind allerdings nicht nur in typischen Tourismusregionen, sondern auch in anderen ländlichen Gebieten gefragt.
Auch die Zusammenarbeit von Stadt und Land wird immer wichtiger. Ihre
Beziehungen sind vielschichtig. In der Stadt stehen Arbeitsplätze, kulturelle
und soziale Einrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten und Behörden zur Verfügung. Sie wirken als Motor für die Entwicklung in einem immer größer
werdenden Einzugsbereich. Die Gemeinden im Umland bieten demgegenüber Flächen für Wohnen und Naherholung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und tragen zum ökologischen Ausgleich bei. Die wachsende StadtLand-Interaktion bedeutet einen steigenden Bedarf an räumlicher Kooperation. Auf lange Sicht können sich Fördermaßnahmen nicht allein auf den
Zielbereich Stadt oder Land konzentrieren, sondern benötigen thematisch
integrierende und kooperative Ansätze.
Potenziale
Der ländliche Raum in Bayern verfügt aber auch über große Potenziale, um
die anstehenden Herausforderungen und Risiken zu bewältigen. Beleg dafür
117
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
ist die beachtliche Wirtschaftskraft – rd. 53 % des BIP in Bayern werden in
überwiegend ländlich strukturierten Regionen insbesondere von vielen innovativen mittelständischen Unternehmen erwirtschaftet. Zum Potenzial
des ländlichen Raums zählen ganz besonders auch motivierte, gut ausgebildete Menschen, ein hoher Anteil jüngerer Familien, ein familienfreundliches und kostengünstiges Lebensumfeld mit Naturnähe sowie sozial engagierte Menschen und aktive Dorfgemeinschaften.
In den peripheren ländlichen Räumen ist die Agrar- und Forstwirtschaft der
wichtigste Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber. Insgesamt wird im Agrarbusiness – das ist der gesamte Agrar- und Forstbereich einschließlich vor- und
nachgelagerter Stufen und dem anteiligen Dienstleistungsbereich – ein Umsatz von 110 Mrd. € erzielt. Der Umsatz der Land- und Ernährungswirtschaft beträgt dabei rd. 33 Mrd. €; sie bietet rund 600.000 Menschen einen
Arbeitsplatz. Der Umsatz der Forst- und Holzwirtschaft mit den Firmen der
Primärproduktion sowie der ersten beiden Absatzstufen – das sind in der
Hauptsache Forstwirtschaft, Schreiner- und Zimmererhandwerk, Sägewerke
sowie Möbel- und Papierindustrie – liegt bei rd. 25 Mrd. € pro Jahr. Etwa
200.000 Mitarbeiter sind hier beschäftigt. Darauf lässt sich aufbauen! Diese
vorhandenen endogenen Kräfte und Stärken gilt es bestmöglich zu aktivieren und zu entwickeln.
Chancen erwachsen insbesondere aus folgenden Potenzialen (SWOTAnalyse):
- Hohe landschaftliche Attraktivität
- Hoher beruflicher Qualifikationsstand in der Landwirtschaft bietet günstige Voraussetzungen zur Erwerbskombination
- Hohes Potenzial bei der Erschließung und beim Ausbau regenerativer
Energien
- Hoher Anteil an Nebenerwerbslandwirten stabilisiert die flächendeckende Landbewirtschaftung in Mittelgebirgslagen
- Regional teils günstige Erzeugerstruktur in der Milchproduktion, der
Veredlungswirtschaft, im Sonderkulturanbau
- Hoher Stellenwert regional erzeugter und vermarkteter Waren und Spezialitäten bei der Bevölkerung
118
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
- Spezialisierung und Wachstumschancen durch Investition, Kooperation
und Qualifizierung
- Bündelung und Verbesserung der Vermarktung; stärkere Integration der
Landwirte in die Vermarktungssysteme
Durch die verschiedenartigen Ausgangslagen der ländlichen Räume differieren auch die Potenziale und Entwicklungsfaktoren sowie die Ziele, um
den jeweiligen Teilraum einer optimalen Entwicklung zuzuführen. Dabei
kommen den flexiblen, fach- und gebietsübergreifenden, auf die jeweilige
Problemlage angepassten Ansätzen mit regionalen Bezügen eine besondere
Bedeutung zu.
Eine nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume muss angesichts des
anhaltenden Strukturwandels zweifelsohne über den Kernbereich der Agrarwirtschaft hinaus greifen, gleichzeitig aber in Anbetracht der Funktionen,
der Prägungen und dem Identitätsverständnis ländlicher Regionen eng mit
diesem verbunden bleiben. Für einen vitalen ländlichen Raum ist eine möglichst große Anzahl an selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Existenzen im ländlichen Raum für eine flächendeckende Landbewirtschaftung
unentbehrlich.
Synopse ausgewählter Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken
Stärken
Schwächen
Landwirtschaft
Hohe berufliche Qualifikation in der Landwirtschaft
Sinkender Anteil der Bruttowertschöpfung der
Landwirtschaft an der gesamten Wertschöpfung
Breite handwerkliche Fähigkeiten als Voraussetzung für Erwerbskombination
Arbeitskräftebesatz höher und Arbeitsproduktivität niedriger als im Bundesdurchschnitt
Deutliche Produktivitätszuwächse pro AK,
überdurchschnittlich hohe Arbeitsproduktivität
in Gunstregionen
Rückstand der durchschnittlichen Agrareinkommen, gemessen am nationalen Durchschnittseinkommen
Regional teils günstige Erzeugerstrukturen in der
Milchproduktion und der Veredlungswirtschaft
Niedrige durchschnittliche Betriebsgröße
Hohes Potenzial zur Erschließung regenerativer
Energien
Leistungsfähige tierische Veredlungsproduktion,
teilweise mit hohen Exportanteilen
119
Stand 9. Änderungsantrag
Hoher Anteil nicht wettbewerbsfähiger Betriebe
unter hohem Anpassungsdruck, regional gehäufte Aufgabe von Betrieben
Pachtpreisniveau teils überdurchschnittlich hoch
Rückgang der Rinder- und Milchproduktion
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Potenziale der Biomassenutzung
Erhaltung der Kulturlandschaft als Voraussetzung für hohe Wohn- und Freizeitwerte sowie
landschaftsgebundenen Tourismus
Bewirtschaftungserschwernisse durch kleinparzellierte Flächenstruktur und teilweise ungünstige Wegeverhältnisse
Flächendeckende Bewirtschaftung auch der Mittelsgebirgslagen, vor allem aufgrund des hohen
Anteils mehrfachbeschäftigter Landwirte
Starke soziale Verankerung im ländlichen Raum
Sonderkulturen und Gartenbau
Kontinuierliche Ausweitung der gärtnerischen
Produktionsfläche
Hohe Arbeitsbelastung und nicht ausreichendes
Arbeitskräftepotenzial
Bei Gemüse in Großstadtnähe großes Absatzpotential vorhanden,
Deutlicher Strukturwandel und hohe Wettbewerbsintensität im Obstbau
Großes Absatzpotenzial für ausgewählte Sonderkulturen (Wein, Hopfen, Meerrettich, Gurken, Kräuter)
Zierpflanzenbetriebe unter erheblichem Anpassungsdruck
Weinbau als prägendes Element der Kulturlandschaft mit anerkannter Bedeutung für den Tourismus
Forstwirtschaft
Hoher Waldanteil mit wichtiger Funktion für
Klima, Erosionsschutz, Landschaftsbild, Tourismus
Holzwirtschaft als wesentlicher Wirtschaftsfaktor für den ländlichen Raum
Hoher Anteil der Waldfläche in Forstbetriebsgemeinschaften organisiert
Hohes nutzbares Biomassepotenzial – Holz als
nachwachsender Rohstoff
Ungünstige Besitzstrukturen (überwiegend
Kleinstflächen) und Besitzzersplitterung
Teilweise ungünstige Waldbestands-Struktur mit
zu geringem Laub- bzw. Mischwaldanteil
Teilweise Defizite in der Wegeerschließung der
Wälder
Teilweise Bodenversauerung, insbesondere im
Nordosten Bayerns
Potenziale zur energetischen Nutzung von Holz
nicht umfassend nutzbar
Ernährungswirtschaft
Wettbewerbsvorteile aufgrund einer guten Verkehrsinfrastruktur und der Nähe zu großen Verbraucherzentren
Ansätze zur Bündelung des Milchangebots
durch neu geschaffene Strukturen (BayernMEG)
Leistungsfähige Fleischbeund -verarbeitungsbetriebe
Mangelnde Wettbewerbsfähigkeit in vielen Sektoren
Zunehmende Konzentration der aufnehmenden
Hand
Absatzprobleme durch hohen Preisdruck des
Handels
Noch zu geringe vertikale Integration (Erzeuger/Verarbeiter)
Verarbeitung und Vermarktung von Ökoprodukten stark angestiegen
Steigender Anteil von Direkt- und Regionalvermarktungsinitiativen
Ländliche „Strukturen“
120
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Günstige großräumige Verkehrserschließung
Rel. hoher Anteil jüngerer Familien
Familienfreundliches und kostengünstiges Lebensumfeld
Wirtschaftlich stabiler Mix von Handwerk und
Kleingewerbe
Naturnähe und Möglichkeiten des Naturerlebens
Sozial aktive Dorfgemeinschaften
Hohe Flächenverfügbarkeit
Demographische Entwicklung: gebietsweise
Überalterung und Abwanderung
Bevölkerungsrückgang in peripheren ländlichen
Räumen
Mangelnder Beschäftigungsaufbau im Dienstleistungssektor
Rückgang der Übernachtungszahlen im ländlichen Tourismus
Gefährdung von biotischen und abiotischen Ressourcen
Umwelt
Großes Potential zur Erzeugung von Bioenergie
121
Stand 9. Änderungsantrag
Verlust und Beeinträchtigung von Arten und
Lebensräumen
Beeinträchtigung der abiotischen Ressourcen
Gefährdung landwirtschaftlichen Produktionspotentials durch Hochwasser
Tendenz zur Intensivierung der Grünlandnutzung
durch Erzeugung von Bioenergie
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Chancen
Umfassenderer Ausbau regenerativer Energien,
insbesondere im Biomassebereich
Risiken
Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen Landwirtschaft und anderen Sektoren
Spezialisierung und Wachstumschancen durch
Flächenwachstum, Investition, Kooperation und
Qualifizierung
Weiterer Rückgang bzw. „Freisetzung“ landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und dadurch Verlust von ländlich-dörflichen Beschäftigungsmöglichkeiten
Bündelung und Verbesserung der Vermarktung;
Stärkere Integration der Landwirte in die Vermarktungssysteme
Sinkende Bereitschaft zur Betriebsübernahme in
der Landwirtschaft und im Handwerk
Produktion besonderer Nahrungsmittelqualitäten
mit Bezug zur Region oder nach spez. Umweltstandards (Öko-Produkte)
Verlust zahlreicher gewerblicher und handwerklicher Kleinbetriebe mit hoher Beschäftigungswirkung und regionaler Verankerung
Aufbau ergänzender Unternehmertätigkeiten zur
Erschließung neuer Märkte außerhalb der Landwirtschaft (Diversifizierung)
Wachsende Konkurrenz bzw. Konflikte bei der
Flächennutzung; teilweise Flächenaufgabe auf
Grenzertragsstandorten; Intensivierung in Regionen mit hoher Biogasanlagen-Dichte
Aufbau regionaler Steuerungsstrukturen zur verbesserten Nutzung endogener Potenziale und
zum Aufbau von spezifischem Know-how
Versorgung von regionalen Märkten mit Produkten und Dienstleistungen
Inwertsetzung eines hohen landschaftlichen Attraktivitätspotenzial, insbesondere durch StadtLand-Interaktion
Erschließung neuer Zielgruppen im ländlichen
Tourismus
Aufwertung des ländlichen Raums zu einem eigenständigen „Lebens-, Natur-, Kultur- und Erholungsraum“ durch Diversifizierung der Wirtschaft und integrierte regionale Entwicklungsstrategien
Zurückdrängen der Landwirtschaft in den Dörfern; Rückgang der Investitionstätigkeit, leer
stehende Bausubstanz,
Wirtschaftliche und gesellschaftliche „Marginalisierung“ der Landwirtschaft
Verstärkter Anpassungsdruck infolge der Globalisierung
Vergrößerung des Anpassungsdrucks aufgrund
globaler Veränderungen (WTO-Abkommen,
Marktöffnung, Osterweiterung, Konzentrationsprozesse im Lebensmitteleinzelhandel)
Grundsätzliche Spreizung der Entwicklungschancen zwischen den Regionen; Abhängen von
Teilräumen mit sehr starken Strukturschwächen
bzw. spezifischen Problemen (Abwanderung,
vgl. Entwicklungstypen in Abschn. 2).
Voraussichtlich steigende Zahl von Wetterextremen und Katastrophenschäden
Verlust von „Ideenpotenzial“ und mangelnde
Tragfähigkeit ländlicher Infrastrukturen durch
demografische Entwicklungen und Abwanderung Jugendlicher
122
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2
Strategie 2007 – 2013
3.2.1
Grundlagen und Vorgaben zur Strategie 2007 – 2013
Grundlage für die Strategie und die daraus abgeleiteten Prioritäten des
Plans zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern 2007
– 2013, kurz: Strategie 2007 – 2013, sind die Vorgaben und Aussagen der
SWOT-Analyse (Kap. 3.1).
Zusätzlich ergeben sich weitere Einflüsse, Rahmenbedingungen, Vorgaben
und Erkenntnisse für die Strategie der bayerische Programmplanung 2007 –
2013 aus
-
in den vorangegangen Programmperioden, insbes. EAGFL 2000 – 2006, gewonnenen Erkenntnissen,
-
übergeordneten strategischen Vorgaben,
-
nationalen und landespolitischen Zielen und Prioritäten sowie
-
dem im Programmzeitraum verfügbaren Finanzrahmen.
Abbildung 32: Schematischer Aufbau der Strategievorgaben
SWOT-Analyse
Ziele auf europäischer,
nationaler
und landespolitischer
Ebene
(LEP)
Strategie
2007 – 2013
Strategische UmweltprüfungStrategische Umweltprüfung
Strategische
Prioritäten
Umweltprüfung
und
ELER /
Strategische
Leitlinien der
Gemeinschaft
Maßnahmen
123
Stand 9. Änderungsantrag
Finanzieller
Rahmen der
Gemeinschaft, des
Bundes und
des Freistaats Bayern
Aktualisierte Halbzeitbewertung
Nationaler
Strategieplan
Kapitel 3.2
3.2.1.1
Vorangegangene Programmperiode EAGFL 2000 – 2006
Die Wirkungen der Maßnahmen der vorangegangenen Programmperiode
EAGFL 2000 – 2006 wurden durch die Aktualisierung der Halbzeitbewertung des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern im Zeitraum 2000 bis 2006 vom Dez. 2005 (AHZB) evaluiert. Die AHZB beschreibt ausführlich die Bedeutung der bisherigen Maßnahmen für den
ländlichen Raum. Aus den Erkenntnissen der AHZB bzgl. der Maßnahmen
und deren Wirkungen ergeben sich wertvolle Hinweise für die Strategie
2007 – 2013 und für die Prioritätenauswahl.
In Kap. 3.4 werden die Wirkungen der Maßnahmen der vorhergehenden
Programmperiode auf Grundlage der AHZB-Ergebnisse zusammenfassend
dargestellt.
3.2.1.2
Übergeordnete europäische und nationale strategische Vorgaben
-
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
-
Beschluss des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der
Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 – 2013)
-
Nationaler Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume vom 06. September 2006
Die bayerische Strategie 2007 – 2013 wird in Kap. 4.1 weiter begründet,
insbesondere unter Berücksichtigung der übergeordneten strategischen
Vorgaben der EU und der Bundesrepublik Deutschland. Daher wird bei der
Entwicklung der Strategie 2007 – 2013 in diesem Kapitel nicht weiter bzw.
nur im Bedarfsfall auf die übergeordneten Strategien eingegangen.
124
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2.1.3
Landespolitische Rahmenbedingungen und Vorgaben
Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, die ländlichen Räume als eigenständige und vielfältig ausgeformte Lebensräume zu stärken. Die Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) hält am Leitziel der
gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen fest.
Gerade der ländliche Raum soll weiterhin lebenswert bleiben und die Bevölkerung auf gleichwertige Perspektiven bei Arbeit, Bildung, Wohnen und
Freizeit im Vergleich zu den Verdichtungsräumen bauen können. Das Vorhalteprinzip für Infrastruktur soll auch bei nicht vollständiger Auslastung
aufrechterhalten werden, um die Gleichbehandlung strukturschwacher
Räume bei einschlägigen staatlichen Aktivitäten zur Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Von besonderer Bedeutung für die Strategie 2007 – 2013 sind die strategischen Vorgaben des LEP zur nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie
zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und nachhaltigen Wasserwirtschaft. Die Vorgaben des LEP 2006
wurden in der Strategie 2007 – 2013 berücksichtigt. Auszüge des LEP sind
dem Anlagenband beigegeben (s. Anlagenband: Anlage 2).
125
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2.2
Strategie 2007 – 2013 auf Grundlage der SWOT-Analyse
Die SWOT-Analyse für Bayern hat die Stärken und Schwächen sowie die
daraus künftig erwachsenden Chancen und Risiken untersucht (s. Kap. 3.1)
und hat daher maßgeblichen Einfluss auf die Strategie 2007 – 2013 und auf
die Auswahl der Prioritäten.
In der SWOT-Analyse wird eine umfassende Bestandsaufnahme der Ausgangslage für ländliche Räume vorgenommen und die wesentlichen Herausforderungen und Entwicklungstrends aufgezählt. Die Ergebnisse der
SWOT-Analyse werden nachfolgend für die Entwicklung des strategischen
Ansatzes aufbereitet.
3.2.2.1
Ausgangssituation
Der ländliche Raum in Bayern umfasst mehr als 80 % der Fläche und ist
Heimat für über die Hälfte der rd. 12,4 Mio. Menschen. Sein Erscheinungsbild wird bestimmt durch ca. 50.000 Städte, Dörfer, Weiler und Einzelhöfe
und abwechslungsreiche Kulturlandschaften prägen den ländlichen Raum.
Rd. 85 % der Landesfläche ist Kulturlandschaft, die maßgeblich durch die
Arbeit und Pflege der Land- und Forstwirte geprägt ist.
In den rund 125.000 bayerischen landwirtschaftlichen Betrieben, das sind
fast 1/3 der Betriebe in Deutschland, sind ca. 330.000 Personen in Voll- oder Teilzeit beschäftigt. Der Produktionswert der bayerischen Landwirtschaft liegt bei rd. 9 Mrd. €. Jeder 9. Arbeitsplatz in Bayern hängt direkt
oder indirekt mit dem Agrarbereich zusammen. Bayerns Landesfläche ist zu
über einem Drittel mit Wald bedeckt. Das Eigentum am Wald ist mit über
700.000 Waldbesitzern breit gestreut.
Der ländliche Raum ist jedoch kein homogenes Gebilde, vielmehr differieren in den ländlichen Teilräumen die Ausgangslagen stark. Unterschiedlich
sind u. a. Einwohnerdichte und Ausgestaltung der Daseinsgrundfunktionen,
also Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verkehrsanbindung, Versorgungs-, Bildungs- und Kommunikations- sowie Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. Die Spannbreite reicht von wirtschaftsstarken Regionen um
die Ballungsgebiete bis hin zu strukturschwachen peripheren Gebieten. Es
126
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
ist zu erwarten, dass sich die Differenzierung der Teilräume auch künftig
fortsetzt.
Die ländlichen Räume Bayerns werden in den nächsten Jahren bedingt
durch die EU-Erweiterungen und die Liberalisierung der Märkte und Globalisierung der Wirtschaft einem starken Wandel unterliegen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft, die Zunahme des Wettbewerbs, die Verstärkung der Waren- und Handelsströme und das damit verbundene hohe
Verkehrsaufkommen sowie die Ausweisung von Siedlungs- und Gewerbegebieten verändern die Strukturen in den ländlichen Räumen in immer größerem und auch immer sichtbarerem Ausmaß. In den letzten Jahren sind
weitere Herausforderungen dazugekommen, wie die sich abzeichnenden
Klimaveränderungen, die Herausbildung von Metropolregionen sowie nicht
zuletzt die demographische Entwicklung.
Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen verfolgt Bayern eine innovative und wachstumsorientierte Politik, die den ökonomischen, ökologischen und sozialen Ansprüchen Rechnung trägt. Die auf Grundlage der
SWOT-Analyse abgeleiteten 21 Maßnahmen und der hinzutretende LeaderAnsatz bieten eine exzellente Basis zur Erreichung der nachfolgenden Ziele
und zur Ausformung eigenständiger vitaler ländlicher Räume.
Die Strategie 2007 – 2013 baut insbesondere auf diese Potenziale, um die
genannten Chancen durch die ELER-Programmplanung bestmöglich zu unterstützen.
Abgeleitet von der SWOT-Analyse ergeben sich folgende Ziele für die bayerische Programmplanung:
-
Stabilisierung existenzfähiger land- und forstwirtschaftlicher bäuerlicher Familienbetriebe durch Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
-
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Steigerung der
Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung land- und ernährungswirt-
127
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
schaftlicher Produkte sowie im Bereich der Erzeugung forstwirtschaftlicher Produkte,
-
Erschließung und Sicherung neuer Absatzmärkte (nachwachsende
Rohstoffe),
-
Erhaltung der den Freistaat Bayern besonders prägenden Kulturlandschaften durch eine flächendeckende Landbewirtschaftung,
-
Erhaltung besonders schutzwürdiger Lebensräume und heimischer
Arten, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von
Natura 2000 und des BayernNetz Natur,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume und
-
Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der Dörfer und des
ländlichen Raums unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Aspekte.
Die Strategie 2007 – 2013 zielt darauf ab,
-
die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu stärken,
insbesondere durch Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals,
-
Umwelt und Landschaft zu verbessern, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und bewaldeter Flächen,
-
die Lebensqualität im ländlichen Raum und die Diversifizierung der
ländlichen Wirtschaft zu fördern, insbesondere durch Maßnahmen
zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, zur Verbesserung der
Lebensqualität im ländlichen Raum und zur Kompetenzentwicklung
und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie sowie
-
den bewährten Leader-Ansatz gezielt zur querschnittsorientierten
und schwerpunktübergreifenden Stärkung des Ansatzes über alle
Hauptmaßnahmen einzusetzen.
128
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2.2.2
Herleitung der Schwerpunkte und Maßnahmen
3.2.2.2.1
Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-
und Forstwirtschaft
Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Globalisierung der
Märkte werden voraussichtlich den Strukturwandel beschleunigen und verstärken die Notwendigkeit der Anpassung des Agrarsektors. Laut SWOTAnalyse bestehen Strukturdefizite in der Land- und Forstwirtschaft sowie
im nachgelagerten Bereich. Die Arbeitsproduktivität in der bayerischen
Landwirtschaft ist enorm gestiegen, dennoch ist sie aufgrund der kleineren
Strukturen niedriger als im Bundesdurchschnitt. Die Agrarstruktur ist gekennzeichnet durch einen hohen Anteil kleiner Wirtschaftsflächen und
engmaschiger Wegenetze in oft schlechtem Zustand. Auch die Forstwirtschaft weist in hohem Maße ungünstige Besitzstrukturen auf. Die etwa
700.000 privaten Waldbesitzer bewirtschaften Flächen mit einer durchschnittlichen Besitzgröße von rund 2 Hektar, die oft auf mehrere Parzellen
verteilt sind. Risiken für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in
Bayern sind insbesondere eine weitere Vergrößerung des Einkommensabstandes zwischen der Landwirtschaft und anderen Sektoren, eine abnehmende Bereitschaft zur Betriebsübernahme durch die nachrückende Generation sowie eine Zunahme des Anpassungsdrucks aufgrund globaler Veränderungen auf den Weltmärkten für Agrargüter.
Die Produktivität der ernährungswirtschaftlichen Unternehmen soll durch
die Förderung von Modernisierungs- und Rationalisierungsinvestitionen in
den Produktionsbereichen verbessert werden. Durch den Einsatz neuer
Technologien in den Be- und Verarbeitungsprozessen kann mit rohstoffschonenden Bearbeitungsverfahren und kostensparenden Produktionsmethoden die Produktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhöht werden. Dies ist grundlegende Voraussetzung für den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die am Beginn der Wertschöpfungskette stehen und vom Endverbraucher in ihrer ursprünglichen Form kaum
oder gar nicht verwendet werden können.
Voraussetzung für die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Produktionsflächen und Produktionsstätten ist ihr Schutz vor Naturkatastrophen. Vor dem
Hintergrund der Klimaveränderung erhält auch die Hochwasservorsorge ei129
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
ne zunehmende Bedeutung. Dem ländlichen Raum kommt dabei insbesondere bei der Umsetzung der Forderung aktueller Konzepte des Hochwasserschutzes – nämlich die Verbesserung des dezentralen Wasserrückhalts – eine wesentliche Rolle zu.
Nachfolgende Übersicht stellt die Interventionslogik im Bereich der
Schwächen und Risiken gemäß SWOT-Analyse den gewählten strategischen Förderansatz gegenüber:
Schwäche gem. SWOT-Analyse
strategischer Förderansatz
Maßnahmencode
Sinkender Anteil der Bruttowertschöpfung der Landwirtschaft
an der gesamten Wertschöpfung
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
121
zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
Investitionsförderung zur Sicherung des Absat- 123
zes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Arbeitskräftebesatz höher und Arbeitsproduktivität niedriger
als im Bundesdurchschnitt
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
zur Verbesserung der Arbeitsproduktivität
121
Rationalisierung durch Flurneuordnung
125
Rückstand der durchschnittlichen Agrareinkommen gemessen
am nationalen Durchschnitt
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
121
zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
niedrige durchschnittliche Betriebsgröße
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
zur strukturellen Weiterentwicklung der Betriebe
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
zur strukturellen Weiterentwicklung der Betriebe
121
Bewirtschaftungserschwernisse durch kleinparzellierte
Besitzstruktur
Rationalisierung durch Flurneuordnung
125
Bewirtschaftungserschwernisse durch Defizite in der
Wegeerschließung
Verbesserung der Wegeerschließung
durch Flurneuordnung, Infrastrukturmaßnahmen und Walderschließung
125
deutlicher Strukturwandel und hohe Wettbewerbsintensität
im Obst- und Zierpflanzenbau
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
zur strukturellen Weiterentwicklung der Betriebe
Investitionsförderung der Verarbeitung und
Vermarktung zur Rationalisierung der ernährungswirtschaftlichen Betrieben
Investitionsförderung der Verarbeitung und
Vermarktung
121
hoher Anteil nicht wettbewerbsfähiger Betriebe unter
hohem Anpassungsdruck
mangelnde Wettbewerbsfähigkeit in vielen Sektoren
121
123
123
noch zu geringe vertikale Integration (Erzeuger/Verarbeiter)
Investitionsförderung zur Sicherung des Absat- 123
zes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Beschäftigungsverluste im primären und sekundären Bereich
Investitionsförderung zur Sicherung der
Arbeitsplätze in der rnährungswirtschaft
123
Gefährdung des landwirtschaftlichen Produktionspotentials
durch Hochwasser
Vorbeugender Hochwasserschutz
126
Einzelbetriebliche Investitionsförderung – Maßnahmencode 121
Die Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) stellt einen wichtigen
Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft dar, erhöht die Wettbewerbsfähigkeit sowie die
130
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
strukturelle Weiterentwicklung in der betrieblichen Innenwirtschaft und
trägt dadurch auch zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im vorund nachgelagerten Bereich im Sinne der Lissabon-Strategie bei. Gleichzeitig werden umwelt- und tierschutzfreundliche Produktionsverfahren im
Sinne der Göteborg-Strategie umgesetzt. Der Maßnahme EIF wird im
Schwerpunkt 1 die größte Priorität eingeräumt und nimmt beim Mitteleinsatz zusammen mit der Flurneuordnung eine Spitzenstellung ein.
Marktstrukturverbesserung – Maßnahmencode 123
Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung (Marktstrukturverbesserung) dient der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wertschöpfung der Ernährungswirtschaft und der Sicherung von Arbeitsplätzen in der
Ernährungswirtschaft in Bayern. Der Förderschwerpunkt liegt auf innovativen Investitionen. Die Standortsicherung der bayerischen Unternehmen der
Ernährungswirtschaft dient auch der Stabilisierung der landwirtschaftlichen
Betriebe und der Wertschöpfung im ländlichen Raum sowie der gesicherten
Grundversorgung der Bevölkerung in Bayern. Die Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung sichern Arbeitsplätze und lösen in großem Umfang Investitionen aus, die auch in anderen Bereichen Arbeitsplätze sichern und so
dem gesamten ländlichen Raum zu Gute kommen. Wie im Nationalen Strategieplan sowie in der SWOT-Analyse dargestellt, wird in Deutschland der
Produktion von nachwachsenden Rohstoffen eine wachsende Bedeutung
beigemessen. Begünstigt wird diese Entwicklung durch steigende Rohstoffund Energiepreise sowie durch den technischen Fortschritt. Die Förderung
von Bioethanol wird daher neu in die Maßnahme Marktstrukturförderung
aufgenommen.
Flurneuordnung – Maßnahmencode 125
Die Flurneuordnung bewirkt durch Neuordnung der Eigentums- und Pachtflächen eine nachhaltige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe. Eigentumsfreundlich, sozialverträglich und
flächensparend werden bestehende Landnutzungskonflikte gelöst. Bedarfsoptimierte und angepasste land- und forstwirtschaftliche Infrastrukturen
sind Voraussetzung für eine kostengünstige Bewirtschaftung land- und
forstwirtschaftlicher Flächen. Zur Verbesserung der Agrarstruktur dient
131
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
auch der freiwillige Landtausch sowie der freiwillige Nutzungstausch. Dabei unterstützt die Flurneuordnung mit ihren Möglichkeiten der Bodenordnung und der Infrastrukturverbesserung neben der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen auch die Entwicklungsaspekte ländlicher
Räume in Bereichen wie z. B. Naturschutz, Hochwasserschutz, Straßenbau,
Freizeitaktivitäten. Die Erhaltung und Stärkung einer intakten Umwelt, der
ökologischen Vielfalt und eines hohen Erholungswertes der Landschaft verbessert umfassend die Lebensqualität im ländlichen Raum. Die Flurneuordnung ist gekennzeichnet durch aktive Beteiligung der Beteiligten und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung von Maßnahmen zur
Gestaltung der Kulturlandschaft. Die Maßnahme war in der vorherigen
Programmperiode 2000 – 2006 den Maßnahmen für Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten (Art. 33 der VO (EG)
1257/1999) zugeordnet. Aufgrund ihrer integralen Ausgestaltung soll die
Flurneuordnung in Bayern auch künftig alle Schwerpunktbereiche der ELER-Programmplanung positiv beeinflussen, insbesondere die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum (Schwerpunkt 3). Die
Wirkung der Maßnahme geht weit über die betrieblichen Effekte der Landund Forstwirtschaft hinaus. Durch die Investitionstätigkeiten und Anreize
werden Arbeitsplätze insbesondere im Baugewerbe in der Region gesichert
und geschaffen und in der Summe nachhaltige Entwicklungsimpulse im
ländlichen Raum ausgelöst. Die Flurneuordnung nimmt zusammen mit EIF
die führende Position beim Mitteleinsatz im Schwerpunkt 1 ein.
Walderschließung – Maßnahmencode 125
Ein Viertel der bayerischen Landesfläche wird von privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern bewirtschaftet. Ihr waldbauliches Handeln berücksichtigt langfristige ökologische Prozesse und entscheidet damit auf
über zwei Drittel der bayerischen Waldfläche maßgeblich über die landeskulturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Leistungen des Waldes. Ebenso werden damit die Auswirkungen des Waldes auf die Naturlandschaft beeinflusst und die natürlichen Lebensgrundlagen gestaltet. Die
Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur erschließt bisher unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine rationelle, nachhaltige und
wettbewerbsfähige Bewirtschaftung, mobilisiert bisher ungenutzte Potenzi132
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
ale des Rohstoffes Holz für die stoffliche und energetische Nutzung, ermöglicht die Durchführung von Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen
bei Schadereignissen und macht den Wald für Erholungssuchende zugänglich. Die Erschließung von waldbaulichen Biomassepotenzialen erlaubt insbesondere die Nutzung des nachwachsenden Rohstoffes Holz.
Hochwasserschutz – Maßnahmencode 126
Der Schutz vor Hochwasser dient der Daseinsvorsorge und gehört zu den
elementarsten Aufgaben des Staates. Zum wirksamen Schutz vor Hochwasser werden neben technischen Hochwasserschutzmaßnahmen auch verstärkt
Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Hochwasserrückhaltes und
der Flächenvorsorge sowie zur Gewässerrenaturierung und –entwicklung
ergriffen. Ziele sind dabei neben der standortgerechten Landnutzung und
Flächenbewirtschaftung insbesondere die Renaturierung von Bach- und
Flussauen und der Erhalt, die Sicherung und die Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen in Bach- und Flussauen. Hochwasserschutz ist insbesondere durch die geographischen Gegebenheiten in Bayern eine wichtige Vorsorgeaufgabe zur Erhaltung und Entwicklung des ländlich geprägten
Lebens- und Wirtschaftsraums in Bayern. Die Vorhaben wirken sich positiv
auf die Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung im ländlichen Raum
aus.
Auf die dritte Maßnahmengruppe – Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse – wird in der ELER-Programmplanung nicht zurückgegriffen.
Die entsprechenden Programme werden bereits aus Landesmitteln ohne
EU-Beteiligung finanziert. So unterstützt z. B das bayerische Qualitäts- und
Herkunftssicherungsprogramm „Geprüfte Qualität“ wirkungsvoll die Exportbemühungen der Agrar- und Ernährungswirtschaft.
133
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2.2.2.2
Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Aufgrund klimatischer, topografischer und sozio-ökonomischer Voraussetzungen zählen ca. 60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten
Gebieten. Auf dieser Fläche wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller
landwirtschaftlichen Betriebe. Bodengüte, Hängigkeit und Niederschlagsverteilung bedingen dabei erhebliche natürliche Unterschiede zwischen einzelnen Gebieten. So liegen z. B. die LVZ-Werte in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten bzw. Berggebieten um mehr als die Hälfte unter
dem Durchschnitt der nicht benachteiligten Gebiete. Angesichts des anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft wächst der Anteil
der ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich an. Damit ist gleichzeitig vielfach auch eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung verbunden. Dies kann zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Biodiversität von Lebensräumen und Arten führen. Im
Sinne der Attraktivität des ländlichen Raums für den landschaftsgebundenen Tourismus und die Naherholung der Bevölkerung muss dieser Entwicklung entgegengesteuert werden.
Auch in den übrigen Gebieten übernimmt die Landwirtschaft beim Erhalt
von Landschaftselementen und kulturabhängigen Arten und Lebensräumen
wichtige Funktionen bei der Erhaltung der Kulturlandschaft. Allerdings ist
insbesondere an den Rändern von vergleichsweise produktiven Grünlandstandorten der Trend einer vermehrten Bewirtschaftungsaufgabe zu beobachten. Dies führt wiederum zum Verlust von standortangepassten Grünlandvegetationen und zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie
der Biodiversität. Zudem beschränken sich wettbewerbsorientierte Betriebe
zunehmend auf die Bewirtschaftung großer und produktiver Flächen. Zudem besteht durch die lukrative Erzeugung von Bioenergie sowie die sich
verändernden Rahmenbedingungen in der Milchviehhaltung (Preise, Milchquotendiskussion) ein zunehmender Druck zur Intensivierung auch der
Grünlandnutzung.
134
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Der Verlust sowie die Beeinträchtigung von Lebensräumen und die damit
verbundenen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt stellen ein grundlegendes Problem dar. Mehr als zwei Drittel aller in Deutschland vorkommenden Biotoptypen sind als gefährdet eingestuft; ein Anteil von über 15 %
ist sogar völlig im Fortbestand bedroht. 36 % aller in Deutschland vorkommenden (und im Rahmen der Roten Liste bewerteten) Tierarten sind in
ihrem Bestand gefährdet oder bereits ausgestorben (3%).
Da der überwiegende Teil für den Erhalt gefährdeter Lebensraumtypen und
Arten besonders bedeutsamer Lebensräume jedoch aus kleineren, schwierig
zu bewirtschaftenden und ertragsschwachen landwirtschaftlich nutzbaren
Flächen besteht, fallen diese durch den Strukturwandel zunehmend aus der
Bewirtschaftung.
Im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien wurde auch in Bayern ein
Netz zusammenhängender Flächen – Natura 2000 – als schützenswerte Gebietskulisse ausgewiesen. Diese Flächen weisen noch ein großes ökologisches Potential bei einer gleichzeitig hohen Flächengröße auf. Der nachhaltige Schutz und die Optimierung dieser Flächen ist eine zentrale Aufgabe.
Aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bestehen auf einem Teil dieser Flächen Bewirtschaftungseinschränkungen zur Sicherung der ökologischen
Vielfalt in diesen Gebieten. Diese Bewirtschaftungseinschränkungen verursachen für den Landbewirtschafter zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, die von diesen angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen
wirtschaftlich nicht mehr ohne angemessenen Ausgleich getragen werden
können.
Ackerbaulich intensiv genutzte Bereiche bieten demgegenüber wenig
Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten und folglich wenig ökologische
Nischen für verschiedene in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies.
Durch Schaffung von Schutzzonen und Landschaftselementen in der Agrarlandschaft kann ein Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche
geleistet werden.
Daneben stellt die Bodenerosion eine weitere Gefahr für Landwirtschaft
und Umwelt dar. Durch den Abtrag von Boden gehen wertvolle Nährstoffe
und durchwurzelbarer Oberboden verloren. Zudem führt der Eintrag von
135
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Boden und Nährstoffen (Phosphat) in Gewässer zu Beeinträchtigungen.
Weitere Belastungen resultieren aus der Verlagerung von Nitrat im Boden
mit der Gefahr der Auswaschung ins Grundwasser.
Nachfolgende Übersicht stellt die Interventionslogik im Bereich der
Schwächen und Risiken gemäß SWOT-Analyse den gewählten strategischen Förderansatz gegenüber:
Schwäche gem. SWOT-Analyse
strategischer Förderansatz
Maßnahmencode
Trend zur Bewirtschaftungsaufgabe in aufgrund der natürli- Ausgleichszahlungen für benachteiligte
chen Produktionsbedingungen benachteiligten Gebieten
Gebiete
211, 212
Trend zur Intensivierung
214
Ausgleichszahlungen im Rahmen von
Agrarumweltmaßnahmen
Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
Ausgleichszahlungen für benachteiligte
Gebiete
Verlust an Arten und Lebensräumen durch
Bewirtschaftungsaufgabe
Ausgleichszahlungen im Rahmen von
Agrarumweltmaßnahmen und Waldumweltmaßnahmen
Artenhilfsmaßnahmen
Beeinträchtigung der biotischen Ressourcen durch Nutzungs- Ausgleichszahlungen im Rahmen von
intensivierung
Agrarumweltmaßnahmen und in Natura2000-Gebieten
Förderung des ökologischen Landbaus
nichtproduktive Investitionen für die Erhaltung/Verbesserung der Agrarumwelt sowie
der Forstwirtschaft
Beeinträchtigung der abiotischen Ressourcen
Ausgleichszahlungen im Rahmen von
Agrarumweltmaßnahmen
Förderung des ökologischen Landbaus
Förderung der Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher
Flächen
nichtproduktive Investitionen in der Forstwirtschaft
215
211, 212
213, 214, 216,
225, 227
213, 214, 216
225, 227
213, 214, 216
221, 223
227
Die Maßnahmen des Schwerpunkts 2 werden nachfolgend kurz in ihren
Zielsetzungen und in ihrer Bedeutung charakterisiert. Die ausführlichen
Maßnahmenbeschreibungen erfolgen in Kap. 5.2.
Ausgleichszulage in Berggebieten sowie in sonstigen benachteiligten
Gebieten – Maßnahmencode 211, 212
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) ist für die bayerische Agrarpolitik auch weiterhin ein zentrales Instrument für den Einkommensausgleich in den von Natur aus benachteiligten Gebieten. Damit wird
gleichzeitig auch ein unverzichtbarer Beitrag zur Aufrechterhaltung einer
Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Sicherung von
136
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Arbeitsplätzen in diesen Gebieten geleistet. Die durch die Ausgleichszulage
geförderten benachteiligten Gebiete liegen hauptsächlich an den Rändern
Bayerns und sind vom Tourismus bevorzugte Regionen (z. B. die Mittelgebirgslagen wie Fichtelgebirge, Oberpfälzer und Bayerischer Wald, das Alpenvorland und die bayerischen Alpen). Diese Gebiete zählen aber den aktuellen Bevölkerungsprognosen nach vielfach zu den Regionen in Bayern,
die von Bevölkerungsrückgang und Abwanderung bedroht sind.
Durch flankierende Maßnahmen der Agrarumweltprogramme werden in
diesen Gebieten nicht nur die landwirtschaftliche Produktion (AGZ) sondern auch umweltschonende Bewirtschaftungssysteme, die die unterschiedlichen Landschaften und Lebensräume erhalten, stabilisiert.
Abbildung 33: Zusammenschau verschiedener Gebietskulissen in Bayern
Abb. 3: Tourismuspotenzial102 Abb.
Bevölkerungsprognose103
Abb. 1: Wertschöpfung je
Abb. 2: Benachteiligte
Arbeitskraft-Einheit100
Gebiete101
N
Bruttowertschöpfung pro Arbeitskraft-Einheit
14764 - 22225 €
22225 - 28997 €
28997 - 39394 €
39394 - 74654 €
74654 - 169091 €
dunkel: erheblicher Urlaubstourismus
hell: ansatzweiser und ausbaufähiger
Tourismus
weiß: Industrieregionen
Benachteiligte Gebiete
und Berggebiete in Bayern
Veränderung 2020 gegenüber 2002
Abbildung 33 zeigt in einer Gesamtschau die deutlichen Affinitäten der dargestellten, auf unterschiedlichen Indikatoren beruhenden Gebietskulissen,
veranschaulichen die Zusammenhänge und erklären die Notwendigkeit dieser Fördermaßnahme (Abbildungen wurden aus der SWOT-Analyse (Kap.
3.1) entnommen).
100
Quelle: Forschungsgruppe ART auf Grundlage des Bayerischen Agrarberichts 2006.
Quelle: Bayerischer Agrarbericht 2006, Karte 19 (Anhang)
102
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, Herkunft (Herausgeber): Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, LEP
103
Quelle: Bearbeitet nach Originalgrafik aus Bauer, P.: Bevölkerungsprognose für kreisfreie Städte und Landkreise in Bayern bis 2020
sowie Landesergebnisse bis 2050, in: Politische Studien 399, Januar/Februar 2005, S. 47.
101
137
Stand 9. Änderungsantrag
4:
Kapitel 3.2
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) – Maßnahmencode 214
Das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) bleibt weiterhin ein
zentral wichtiger Bestandteil bayerischer Agrarpolitik und nimmt auch
künftig mit Abstand die größte Priorität, auch beim Mitteleinsatz, in der
bayerischen Programmplanung 2007 – 2013 ein. Mit dem KULAP werden
auf freiwilliger Basis Umweltleistungen honoriert, die über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgehen und damit spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen darstellen. Damit wird eine nachhaltige, flächendeckende
und umweltverträgliche Landbewirtschaftung sowie ein bedeutender Beitrag zur Pflege, Gestaltung und Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer
touristischen Nutzung erzielt.
Im weiterentwickelten KULAP sind ab 2007 neben Extensivierungsmaßnahmen bei der Grünland- und Ackerbewirtschaftung auch spezifische
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Erosionsschutz, Nährstoffeintrag in Gewässer usw.) beitragen und flankierende
Maßnahmen für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehen. Die Förderung des ökologischen Landbaues spielt eine weiterhin
wichtige Rolle. Zudem soll in wertvollen Kulturlandschaften der Intensivierung entgegengewirkt werden.
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) und Zahlungen
im Rahmen von Natura 2000 – Maßnahmencode 213, 214
Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich
(VNP/EA) hat sich nach den Ergebnissen der Evaluierung der laufenden
Förderperiode als ein zielführendes Instrument und unverzichtbares Mittel
zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensräumen und Arten bewährt, die
auf eine extensive Landnutzung angewiesen sind. Das VNP/EA setzt die
Politik der Staatsregierung um, bei der Umsetzung wichtiger Naturschutzziele das Freiwilligkeitsprinzip vor hoheitlichen Maßnahmen vorrangig anzuwenden. Die Maßnahme dient in erster Linie dem Aufbau des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 und zur Entwicklung des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetz Natur sowie zur Bewirtschaftung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume zum Schutz der Biodiversität. In
138
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
der kommenden Förderperiode 2007-2013 soll das Programm im Grundsatz
unverändert fortgeführt werden. Eine Straffung ist allerdings z. B. durch die
Streichung der Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Weinberge
sowie des Biotoptyps Streuobstbestände vorgesehen. Letzterer kann nur
noch im Rahmen der Biotoptypen Wiesen, Weiden oder Äcker gefördert
werden. Durch eine verstärkte Ausrichtung des Programms an der Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien zum Aufbau des europäischen
Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie der Umsetzung des Biotopverbundsystems BayernNetz Natur wurden einzelne Maßnahmen diesen Zielen
verstärkt angepasst
Sommerweidehaltung bei Rindern - Maßnahmecode 215
Mit der Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren wird insbesondere den hohen gesellschaftlichen Erwartungen an eine tiergerechte
Haltung von Nutztieren, die über die Anforderungen des Tierschutzrechtes
hinausgehen, Rechnung getragen. Da die höheren Kosten arbeitsintensiver
Haltungsverfahren nicht über die Produktpreise entlohnt werden, sollen
Landwirte, die ihre Produktionsverfahren entsprechend anpassen, staatliche
Unterstützung erfahren.
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) – Maßnahmencode 225
Ziel des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms Wald (VNP Wald) ist
die Stärkung und Entwicklung der ökologischen Funktionen von Wäldern,
die eine besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben. Hierzu dient vor allem die Erhaltung extensiver Bewirtschaftungsweisen in
Wäldern.
Das Programm ist eine logische Erweiterung des allgemeinen Bayerischen
Vertragsnaturschutzprogramms. Das VNP Wald wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen von acht auf sechs Maßnahmen gestrafft und inhaltlich angepasst. Das Programm wird ferner verstärkt auf die Umsetzung der FFHund Vogelschutz-Richtlinien zum Aufbau des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 ausgerichtet.
139
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Waldbauliche Förderprogramme – Maßnahmencode 221, 223
Die Aufforstung einzelner landwirtschaftlicher Nutzflächen mit standortgemäßen Laubbäumen ist sowohl für die Bodennutzung als auch für den
Umwelt- und Klimaschutz von großer Bedeutung. Gleichzeitig stellt die
Erstaufforstung einen Beitrag zur Verringerung des Defizits an forstwirtschaftlichen Ressourcen in der EU dar.
Nichtproduktive Investitionsmaßnahmen – Maßnahmencode 216, 227
Die nichtproduktiven Maßnahmen (wie Heckenpflegeprämie im Rahmen
des KULAP sowie Artenhilfsmaßnahmen im Rahmen des VNP/EA) zur
Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
sowie Beihilfen für nichtproduktive Investitionen Forst und VNP Wald ergänzen die Agrar- und Waldumweltprogramme und zielen auf die Erhaltung, Entwicklung und Verbesserung der ökologischen, ökonomischen und
gesellschaftlichen Funktionen der Wälder sowie kleinräumiger Landschaften.
3.2.2.2.3
Schwerpunkt 3 Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifi-
zierung der ländlichen Wirtschaft
In Bayern waren 2005 7,8% Menschen arbeitslos gemeldet. Besonders junge und besser qualifizierte Menschen, hierbei überproportional viele Frauen
wandern aus den strukturschwachen Gebieten ab, was die Entwicklungschancen der jeweiligen Region schwächt. Die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen – insbesondere auch für Jugendliche und Frauen – hat
eine hohe Bedeutung für die Entwicklung der Gebiete. In Anbetracht des
offensichtlich intensiven, nach Regionen jedoch differenzierten Strukturwandels bildet die Suche nach neuen Wirtschaftsaktivitäten und Beschäftigungsfeldern eine Herausforderung für zahlreiche Gebiete in bayerischen
Teilräumen. Gerade der Rückgang der Beschäftigten im primären und sekundären Sektor in den ländlichen Kreistypen zeigt Handlungsbedarf auf.
Schwerpunktmäßig werden hier geeignete Maßnahmen im Rahmen der
ESF-Förderung ergriffen. Zudem wirken Maßnahmen aus dem EFRE unter140
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
stützend. Die enge Koordination strukturpolitischer Maßnahmen zwischen
ELER-Maßnahmen und den Möglichkeiten regionaler Wirtschaftsförderung
ist ein wichtiger Ansatzpunkt. Für die Landwirtschaft stehen die Fragen zur
Verbesserung der Effizienz der Produktionsstrukturen, der betrieblichen
Entwicklung und der Aufnahme außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten auch
weiterhin und künftig sogar noch verstärkt im Vordergrund.
Der Schutz der natürlichen Ressourcen, die Verantwortung für die Menschen und die nachfolgenden Generationen sowie globale und regionale
Ziele der Umweltpolitik erfordern einen sparsameren Umgang mit den endlichen fossilen Energieträgern. Nachwachsende Rohstoffe sind deshalb ein
wichtiger Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz.
Beträchtliche Auswirkungen auf den ländlichen Raum mit Entleerung von
Ortskernen und mangelnder Auslastung der technischen und sozialen Infrastruktur erwachsen laut Prognosen aus der unausgewogenen demographischen Entwicklung. Im Umfeld von Ballungsräumen dagegen lässt sie einen
weiter zunehmenden Nutzungsdruck erwarten, womit ein Verlust von Identität und ein hoher Flächenverbrauch einhergeht. Durch die genannten Entwicklungsfaktoren und durch deren Überlagerung werden Landnutzungskonflikte weiter zunehmen. Besonders betroffen durch diese Problematik ist
hier der ballungsraumnahe ländliche Raum z. B. durch Konflikte zwischen
der Landwirtschaft einerseits und Naturschutz, Infrastruktur, Freizeit, Erholung, Tourismus, Siedlungsentwicklung, Wasserwirtschaft andererseits.
Dadurch wird deutlich, dass die ländlichen Räume durch die Vielschichtigkeit und Überlagerung der Veränderungen und Entwicklungen enormen
Herausforderungen gegenüberstehen, die es aktiv anzunehmen und zu bewältigen gilt.
Nachfolgende Übersicht stellt die Interventionslogik im Bereich der
Schwächen und Risiken gemäß SWOT-Analyse den gewählten strategischen Förderansatz gegenüber:
141
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Schwäche gem. SWOT-Analyse
strategischer Förderansatz
Maßnahmencode
abnehmende Beschäftigungsraten in der ländlichen Wirt- Investitionsförderung zur Schaffung von Einschaft
kommensalternativen
311
Investitionsförderung zur Schaffung von Einkommensalternativen - nachwachsende Rohstoffe
321
Verlust und Beeinträchtigung von Arten und Lebensräumen
Beeinträchtigung des Tourismuspotentials
investive Maßnahmen zum Erhalt und Verbes- 323
serung des ländlichen Erbes (in Ergänzung zu
Maßnahmen des Schwerpunkt 2)
investive Maßnahmen zum Erhalt und Verbes- 323
serung des ländlichen Erbes
demographische Entwicklung - Abwanderungstendenzen Investitionsförderung zur Schaffung von Einkommensalternativen
311
Impulswirkung der Dorferneuerung durch
322
Mobilisierung der Eigenkräfte und Modernisierung der dörflichen Infrastruktur
Förderung interkommunaler integrierter Entwicklungskonzepte
341
Beanspruchung fossiler Energieressourcen
Investitionsförderung zur Schaffung von Einkommensalternativen - nachwachsende Rohstoffe
321
Überdurchschnittlicher Flächenverbrauch in ländlichen
Gebieten
Förderung der Innenverdichtung im Rahmen
der Dorferneuerung
322
Förderung interkommunaler integrierter Entwicklungskonzepte
341
Die Maßnahmen des Schwerpunkts 3 werden nachfolgend kurz in ihren
Zielsetzungen und in ihrer Bedeutung charakterisiert. Die Detailinformationen erfolgen ausführlich in den Maßnahmenbeschreibungen in Kap. 5.3.
Diversifizierung – Maßnahmencode 311
Durch Diversifizierung (Schaffung von Einkommensalternativen) landwirtschaftlicher Unternehmen hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten sollen für landwirtschaftliche Betriebsleiter und deren Familienangehörige zusätzliche Einkommensmöglichkeiten erschlossen werden. Damit werden im
ländlichen Raum Arbeitsplätze geschaffen und gesichert. Auch dafür sind
Investitionszuschüsse vorgesehen.
Nachwachsende Rohstoffe – Maßnahmencode 321
Die Förderung Nachwachsender Rohstoffe (NawaRos) leistet sowohl einen
wesentlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen als auch zur nachhaltigen Schonung der fossilen Energieressourcen. Mit der Förderung von
Biomasseheizwerken soll neben den Land- und Forstwirten der vor- und
nachgelagerten Wirtschaft die Möglichkeit gegeben werden, weitere Ein142
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
kommensquellen zu erschließen. Hinzu kommen neue Arbeitsplätze im Bereich der Hersteller der für die vorgenannten Zwecke benötigten Anlagen
und der entsprechenden Rückhaltesysteme sowie für deren Installation und
Betrieb. Der Einsatz nachwachsender Rohstoffe, insbesondere von Holz im
energetischen und stofflichen Bereich, leistet einen wichtigen Beitrag zum
Klima- und Ressourcenschutz. Mit dessen Einsatz wird dem „Energiemix“
Bayerns eine stabile Komponente implementiert, die den Erfordernissen einer nachhaltigen Wirtschaftsweise gerecht wird und durch Kreislaufprozesse endogene Wirtschaftskräfte stärkt. Ohne ELER-Kofinanzierung wird
dieser Prozess durch die Förderung innovativer Investitionen und innovativer Forschung im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe unterstützt.
Dorferneuerung – Maßnahmencode 322
Die Dorferneuerung ist ein bewährtes Programm zur Sicherung der Lebensbedingungen, zur Stärkung der ökonomischen, ökologischen, sozialen und
kulturellen Potenziale sowie zur Verbesserung der produktions- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum. Die Entwicklung in den ländlichen
Räumen (Bevölkerungsrückgang in peripheren Räumen, unterschiedliche
Anforderungen an den Dienstleistungssektor in ländlichen Regionen mit
Zuwanderung) erfordern Anpassungen der Infrastrukturen. Zudem führt der
landwirtschaftliche Strukturwandel bei gleichzeitiger Förderung der Diversifizierung (Schaffung außerlandwirtschaftlicher Einkommensalternativen)
dazu, dass eine Umnutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Bausubstanz notwendig wird. Daher wird die Innenentwicklung der Dörfer zunehmend zu einer Kernaufgabe der Dorferneuerung. Diese Entwicklungen
werden u. a. durch die Dorferneuerung mit bürgernahem Ansatz positiv begleitet. Durch Bürgerverantwortung werden in der Dorferneuerung zukunftsorientierte Entwicklungskonzepte für die ländlichen Gemeinden erarbeitet und die Eigenkräfte gestärkt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur
Steigerung der Lebensqualität sowie zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum und seiner Attraktivität geleistet. Von der
Priorität und vom Mitteleinsatz aus betrachtet ist die Dorferneuerung die
wichtigste Maßnahme des Schwerpunktes 3 der bayerischen Programmplanung .
143
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Naturschutz und Landschaftspflege – Maßnahmencode 323
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich
der Maßnahmen der Wasserwirtschaft in enger Zusammenarbeit mit der
Land- und Forstwirtschaft tragen dazu bei, die naturschutzfachlichen Zielsetzungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Landwirten sowie
den Maßnahmeträgern (z. B. Landschaftspflege- und Naturschutzverbände,
Naturparkvereine, Kommunen) zu erreichen. Durch diese freiwilligen Maßnahmen konnten zum Teil hoheitliche Regelungen vermieden und die Akzeptanz gesteigert werden. Die angebotenen Maßnahmen sichern und verbessern den Zustand bzw. die Vielfalt an natürlichen bzw. schutzwürdigen
Lebensräumen und heimischen Tier- und Pflanzenarten (Biodiversität); erhalten und gestalten naturnah Gewässer und Biotope, ermöglichen die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Gebiete mit hohem
Naturwert, sensibilisieren für den Umwelt- und Naturschutz (insbesondere
Biodiversität, Gewässerschutz) und leisten gleichzeitig einen wichtigen
Beitrag zur Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des ländlichen Natur- und
Kulturerbes. Für die Land- und Forstwirte entstehen aus diesen Tätigkeiten
auch zusätzliche Beschäftigungs- und damit Einkommensmöglichkeiten.
Durch die Aufwertung des ländlichen Raums und in der Folge einer intakten Landschaft entstehen auch wirtschaftliche Vorteile z. B. über die Naherholung oder den Fremdenverkehr.
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) – Maßnahmencode 341
Die übergemeindliche Zusammenarbeit in der integrierten ländlichen Entwicklung stärkt die ländlichen Regionen und führt zu zusätzlichen Synergieeffekten. Bei der Erarbeitung und Umsetzung dieser gebiets- und gemeindeübergreifenden Konzepte geht es insbesondere
-
um eine enge Zusammenarbeit über Gemeindegrenzen hinweg,
-
die Bildung einer Verantwortungsgemeinschaft von Staat, Bürgern und Gemeinden,
-
die Kombination staatlicher Instrumente mit Maßnahmen anderer Träger und
-
um den effizienten Einsatz der Ressourcen aller beteiligter Akteure
unter Einsatz der Instrumente Flurneuordnung und Dorferneuerung.
144
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
3.2.2.2.4
Schwerpunkt 4 Leader
Mit dem bewährten Leader-Ansatz werden schwerpunkt- und fachübergreifend Synergien erschlossen.
Die SWOT-Analyse weist mehrfach auf den Mehrwert regionaler Entwicklungskonzepte hin, insbesondere auf den partnerschaftlichen Leader-Ansatz, da hierin ein erhebliches Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitspotenzial
gesehen wird. Die ländlichen Räume unterscheiden sich in ihren Trends und
Problemthemen. Der endogene Ansatz und die regionsbezogenen Handlungsstränge von Leader bieten ein geeignetes Handlungsinstrument, um
eigene Maßnahmen und Maßnahmen aus den anderen drei ELER-Schwerpunkten optimal zu verknüpfen. Es ist zu erwarten, dass durch die neugeschaffene Einsatzmöglichkeit von Hauptmaßnahmen die Breitenwirkung
des Leader-Ansatzes noch weiter zunimmt.
Aufbauend auf die ureigenen Stärken, insbesondere die starke soziale Verankerung der Landwirtschaft und der ländlichen Bevölkerung im ländlichen
Raum, sollen die Chancen regionaler Strategien genutzt werden, z. B. für
-
den Aufbau regionaler Steuerungsstrukturen zur verbesserten Nutzung endogener Potenziale,
-
die Inwertsetzung eines hohen landschaftlichen Attraktivitätspotenzials, insbesondere durch Stadt-Land-Interaktion,
-
die Aufwertung des ländlichen Raumes zu einem eigenständigen „Lebens-,
Natur-, Kultur- und Erholungsraums.
Im Rahmen des bürgerorientierten und vielfältigen Leader-Ansatzes werden
zukünftig die den Schwerpunkten 1 und 3 zugeteilten Mittel für Maßnahmen der Dorferneuerung, Flurneuordnung, Diversifizierung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege verstärkt. Gleichzeitig werden weiterhin in bewährter Weise die typischen innovativen Maßnahmen zur vorbildlichen Entwicklung ländlicher Gebiete in Anlehnung an das LEADER(+)-Programm der Programmperiode 2000 – 2006 umgesetzt.
145
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Die ausführliche Darstellung des Leader-Ansatzes in der bayerischen Programmplanung 2007 – 2013 wird in Kap. 5.3.4 vorgenommen.
3.2.2.3
Gewichtung der Schwerpunkte und Maßnahmen
Die Prioritätenauswahl erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der SWOTAnalyse sowie – damit unmittelbar verbunden – durch die voraussichtliche
finanzielle Ausstattung der für die Programmperioden 2007 – 2013 ausgewählten Schwerpunkte und Maßnahmen.
Im Vergleich zur laufenden Förderperiode wird aufgrund der stärkeren Betonung der Lissabon-Strategie ein finanziell größeres Gewicht auf Maßnahmen des Schwerpunktes 1 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Land- und Forstwirtschaft) gelegt. Ein finanzieller Kernbereich der Förderung der ländlichen Entwicklung liegt entsprechend der Göteborg-Strategie
auch zukünftig im Schwerpunkt 2 (Verbesserung der Umwelt und der
Landschaft). Dabei werden insbesondere die bayerischen Grundsätze im
Umweltschutz „Freiwilligkeit vor Ordnungsrecht“ sowie „Erhaltung des
ländlichen Raumes durch die Erhaltung der bayerischen Kulturlandschaft“
berücksichtigt. Die Schwerpunkte 3 und 4 (Lebensqualität im ländlichen
Raum und Diversifizierung sowie Leader) stehen an dritter Stelle.
Die Prioritäten der bayerischen Programmplanung im Schwerpunkt 1 liegen
bei der zweiten Maßnahmengruppe zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals. Darin enthalten ist auch die Förderung von Innovationen.
Die SWOT-Analyse bestätigt die in Bayern existierende hohe berufliche
Qualifikation in der Landwirtschaft und breite handwerkliche Fähigkeiten.
Dies ist das Ergebnis einer qualitativ hochwertigen, fundierten Aus- und
Fortbildung der Betriebsleiter auf Grundlage eines Gesamtkonzeptes zur
Aus- und Fortbildung, Beratung und angewandter Forschung in der Landwirtschaft. Das mehrstufige staatliche Bildungssystem bedarf in Bayern
aufgrund des hohen staatlichen Engagements in diesem Bereich grundsätzlich keiner zusätzlichen Förderung und Stärkung durch Maßnahmen des
ELER. Auf Maßnahmen zur Förderung der Kenntnis und zur Stärkung des
146
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Humanpotenzials wird daher verzichtet zu Gunsten der Maßnahmengruppe
zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung.
Notwendig hingegen sind Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung im Rahmen der
ELER-Programmplanung 2007 – 2013. Die bayerische Programmplanung
2007 – 2013 konzentriert daher ihren Mitteleinsatz im Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft auf die
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals
und zur Innovationsförderung.
Der Schwerpunkt 2 bildet mit einem breiten Bündel an Umweltmaßnahmen
das zentrale Element der Strategie 2007 – 2013. Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist der Erhalt einer flächendeckenden umweltgerechten und nachhaltigen Landbewirtschaftung mit einer möglichst großen Anzahl selbstständiger bäuerlicher Betriebe. Die Agrar- und Waldumweltmaßnahmen nehmen,
wie bereits in der vorangegangenen EAGFL-Programmphase, eine herausragende Rolle bei der Förderung der ländlichen Räume ein und dominieren
daher auch die Mittelausstattung in der bayerischen Programmplanung.
Durch ein breites und ausgewogenes Maßnahmenbündel sollen Land- und
Forstwirte weiterhin zur speziellen Landnutzung und Waldbewirtschaftung
beitragen, um Flächen in einer Weise zu nutzen, die sich mit der Notwendigkeit verträgt, Naturräume und das Landschaftsbild zu erhalten sowie natürliche Ressourcen zu schützen und zu verbessern. Die Maßnahmen des
Schwerpunkts 2 der ELER-Programmplanung sollen insbesondere den
durch die bereits bestehenden bayerischen Agrar- und Waldumweltmaßnahmen erreichten hohen Qualitätsstand sichern. Pflege und Gestaltung der
Kulturlandschaft und Schonung der natürlichen Ressourcen sind Leistungen
der bäuerlichen Betriebe, die durch die Agrarumweltprogramme und die
Ausgleichszulage abgegolten werden. Zentrale Bestandteile sind die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete als Instrument für den Einkommensausgleich in den von Natur aus benachteiligten Gebieten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten sowie das Bayerische Kul147
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
turlandschaftsprogramm (KULAP) zur Honorierung von Umweltleistungen
auf freiwilliger Basis. Zusammen mit dem Forstlichen Förderprogramm,
dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) einschließlich
den Zahlungen im Rahmen von Natura 2000, dessen Maßnahmenpalette zur
Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien zum Aufbau des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie des Biotopverbundsystems
BayernNetz Natur angepasst wird, ermöglichen die Maßnahmen des
Schwerpunkts 2 eine besonders auf die jeweiligen regionalen und lokalen
Bedürfnisse und Zielsetzungen maßgeschneiderte Umsetzung.
Die Maßnahmen des Plans zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums werden erweitert um Maßnahmen des Schwerpunkts 3 – Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
– sowie des Schwerpunkts 4 – Leader, die vor allem die integrale und regionale Ausrichtung des Plans verstärken sollen. Die vorhandenen Eigenkräfte
und die regionalen Potenziale sollen durch integrierte Entwicklungsansätze
mobilisiert und gebündelt werden, da Eigenverantwortung, Eigeninitiative
und Innovationsfähigkeit vor dem aufgezeigten Hintergrund auf Grundlage
der SWOT-Analyse zu entscheidenden Erfolgsfaktoren zur Erschließung
und Sicherung neuer Absatzmärkte sowie zur Unterstützung einer positiven
Entwicklung der Dörfer und der ländlichen Räume in Bayern werden.
Der strategische Gesamtaufbau des bayerischen Entwicklungsplans einschließlich Maßnahmenstruktur und Zielsetzung ist aus der Abbildung 34
„Zielhierarchie“ ersichtlich. An dieser Zielstruktur wurden die einzelnen
Maßnahmen ausgerichtet.
Die Prioritätensetzung des bayerischen Entwicklungsplans wird deutlich
durch Vergleich der Mittelausstattung der Schwerpunkte (s. Abbildung 35).
148
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 34: Zielhierarchie
EU-Ziele
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landund Forstwirtschaft, insbesondere durch
Maßnahmen zur Umstrukturierung und
Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur
Innovationsförderung
Verbesserung von Umwelt und Landschaft,
insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung
der nachhaltigen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher und bewaldeter Flächen
Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen
Raum und Diversifizierung der ländlichen
Wirtschaft; Kompetenzentwicklung und
Erarbeitung sowie Umsetzung einer lokalen
Entwicklungsstrategie
Einsatz des LEADER-Ansatzes zur querschnittsorientierten und schwerpunktübergreifenden lokalen Entwicklung
Entwicklung vitaler ländlicher
Räume als Standort für eine
zukunftsorientierte, multifunktionale
und wettbewerbsfähige
Agrarwirtschaft sowie innovative
mittelständische Produktions-,
Handels- und
Dienstleistungsunternehmen
„Oberziele“ mit landespolitischem Bezug
Ableitung aus
SWOTHandlungsbedarf
(„Bedarfsbezogene
Ziele“)
Stabilisierung
existenzfähiger landund forstwirtschaftlicher
bäuerlicher
Familienbetriebe durch
Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit
Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen durch
Steigerung der Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit im
Bereich der Erzeugung,
Verarbeitung und
Vermarktung von landund ernährungswirtschaftl. Produkten
sowie im Bereich der
Erzeugung von
forstwirtschaftlichen
Produkten
Gestaltung der ländlichen Räume als
ökologisch intakten Lebensraum in
einem familienfreundlichen,
kostengünstigen und sozial aktiven
Umfeld in gesunder Umgebung;
Sicherung und Entwicklung des
Erholungs- und Kulturraums für Landund Stadtbewohner
Erschließung und
Sicherung neuer
Absatzmärkte (einschl.
nachwachsender
Rohstoffe)
SP 1: 5 Einzelmaßnahmen
Erhaltung der den
Freistaat Bayern
besonders prägenden
Kulturlandschaften
durch eine
flächendeckende
umweltgerechte
Landbewirtschaftung
Förderung von Ideen für neue
Modelle der Zusammenarbeit und
des Zusammenlebens im Sinne einer
aktiven, eigenverantwortlichen
Bürgergesellschaft
Erhaltung besonders
Schutzwürdiger
Lebensräume und
heimischer Arten,
insbesondere zum
Aufbau von Natura 2000
und des
BayernNetzNatur
SP 2: 10 Einzelmaßnahmen
SP 1: ca.
17%%
ca. 22
derder
öff.ELER-Mittel
Mittel
SP 2: ca.
deröff.ELER-Mittel
ca. 65%
61 % der
Mittel
Schwerpunktbezogene Ziele
Fortsetzung Maßnahmenziele s. nächste Seite
149
Stand 9. Änderungsantrag
Entwicklung naturnaher
Lebensräume
Unterstützung einer
nachhaltigen
Entwicklung der Dörfer
und des ländlichen
Raums unter
Berücksichtigung
wirtschaftlicher,
ökologischer, sozialer
und kultureller Aspekte
SP 3: 5 Einzelmaßnahmen
SP 3: ca.
11% der ELER-Mittel
ca. 12 % der öff. Mittel
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Fortsetzung (Anschluss an vorherige Seite)
Leader: 6 % der ELER-Mittel: Aufbau regionaler Kompetenzen und Steuerungsstruktruen zur verbesserten Nutzung endogener Potenziale;
Durchführung innovativer Maßnahmen gemäß Leader-Richtline; gebietsübergreifende Kooperation und Vernetzung
150
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Abbildung 35: ELER-Finanzausstattung der Schwerpunkte in ELER einschließlich Leader und Technische Hilfe in Prozent
In der Summe“ erstrecken sich die aufeinander abgestimmten und sich ergänzenden Maßnahmen des Entwicklungsplans sowohl auf einzelbetriebliche wie auch auf räumlich-strukturelle Hilfen und leisten so in einer Art
„Doppelstrategie“ einen positiven Beitrag zur Erhaltung eines vitalen ländlichen Raumes im Sinne der Lissabon- und Göteborg-Strategie.
151
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
3.2.3
Auswirkungen der Abschaffung der Flächenstilllegung
Die bayerischen Agrarumweltprogramme umfassen sowohl Untermaßnahmen, die eine
starke Reduzierung bzw. Einstellung der Bewirtschaftung beinhalten, als auch Maßnahmen, die die Integration naturschutzfachlicher Zielsetzungen im Sinne des Erhalts
und der Verbesserung der Biodiversität in die Bewirtschaftung von Ackerflächen bedeuten. Sie bieten die Möglichkeit zur Abfederung negativer ökologischer Wirkungen
also auch des Wegfalls der obligatorischen Flächenstilllegung. Die obligatorische Flächenstilllegung wurde als Instrument zur Marktsteuerung und zur Verringerung von
landwirtschaftlichen Überschüssen eingeführt. Die Auswahl der stillgelegten Flächen
erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Aspekten. Durch Agrarumweltmaßnahmen werden die Flächen zielgerichtet nach agrarökologischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ausgewählt und somit die qualitative Wirkung für die Umwelt erhöht.
Im Jahr 2007 waren rund 80.000 ha im Rahmen der obligatorischen Flächenstilllegung (ohne NawaRo) aus der Produktion genommen und weitere 18.000 ha
freiwillig stillgelegt. Mit Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung stieg der
Flächenumfang der freiwilligen Stilllegung (glöz-Acker) im Jahr 2008 auf 43.000 ha
an. 55.000 ha, die vorher stillgelegt waren, werden somit wieder bewirtschaftet.
Seit Programmgenehmigung bietet das Bayerische Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum mit der `Agrarökologischen Ackernut-zung´ im
Rahmen des KULAP und der `Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung´ im Rahmen des VNP zwei Untermaßnahmen, die eine starke Reduzierung bzw. Einstellung
der Bewirtschaftung im Rahmen eines fachlichen Konzepts bzw. die Brachlegung von
Ackerflächen beinhalten und damit u.a. ökologische Wirkungen aus dem Wegfall der
obligatorischen Flächenstilllegung mindern können. Das Prämienniveau ist jeweils in
Abhängigkeit der Ertragsfähigkeit der Flächen so gestaltet, dass die Vorzüglichkeit der
Maßnahme auf Intensivstandorten entsprechend ansteigt und somit auch in Regionen
mit hohem Ertragsniveau und intensiver Produktion Flächen für agrarökologische und
naturschutzfachliche Zwecke verfügbar werden.
Bereits im Jahr 2008 hat Bayern u.a. auf die zunehmende Intensivierungsbereitschaft
in der Landwirtschaft reagiert und mit der Anhebung der Prämienniveaus bei verschiedenen Untermaßnahmen und der Einführung neuer Maßnahmen die erforderlichen Schritte eingeleitet, um möglichen negativen Umweltauswirkungen zu begegnen
152
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
und die für die Erreichung der im Programm formulierten umweltpolitischen Ziele
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Antragszahlen lassen mittlerweile eine
zunehmende Tendenz bei der Bereitstellung von Ackerflächen im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen erkennen.
Des weiteren werden im 5. Änderungsantrag u.a. zur Minderung der ökologischen
Wirkungen aus dem Wegfall der obligatorischen Flächenstilllegung mit der beantragten Einführung der Stoppelbrache und der Modifikation der Untermaßnahme „Extensive Ackernutzung“ zusätzlich gezielt Änderungen zur Ergänzung des Maßnahmenspektrums in Ackerbaugebieten vorgenommen.
Zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Bayern hat der Bayerische Ministerrat am
01. April 2008 die Bayerische Biodiversitätsstrategie beschlossen. Die bayerische
Biodiversitätsstrategie beinhaltet vier zentrale Ziele:
• Sicherung der Arten- und Sortenvielfalt,
• Erhaltung der Vielfalt der Lebensräume,
• Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit von Wanderbarrieren wie Straßen,
Schienen und Wehre,
• Vermittlung und Vertiefung von Umweltwissen.
Bis 2020 soll sich die Bestandssituation geförderter Arten wesentlich verbessert haben
und gefährdete Arten, für die Bayern eine besondere Erhal-tungsverantwortung trägt,
überlebensfähige Bestände erreichen.
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie wird mit Einsatz von EU-Mitteln umgesetzt, sie
wird jedoch auch aus nationalen Mitteln finanziert.
3.2.4
Health-Check und Konjunkturprogramm
Health-Check
Im Rahmen des Health-Check erhält Bayern von 2010 bis 2013 insgesamt
128.410.319 € EU-Mittel in steigenden Tranchen durch Umschichtung von der ersten
(Direktzahlungen) in die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Ein Betrag in dieser Höhe ist für die Unterstützung von Vorhaben zur Bewältigung der
neuen Herausforderungen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, bio-
153
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
logische Vielfalt, für Innovationen in diesen vier Bereichen und für flankierende Maßnahmen im Milchsektor bereitzustellen.
Im Bayerischen Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum nehmen die
Agrarumweltmaßahmen eine herausragende Stellung ein und es sind bereits jetzt umfangreiche Maßnahmen mit Bezug zu den genannten Herausforderungen enthalten.
Daher werden keine neuen Massnahmen eingeführt, sondern es werden die zusätzlichen Health-Check Mittel zur finanziellen Verstärkung bereits im Programm genehmigter Agrarumweltmaßnahmen zugewiesen, die den neuen Herausforderungen in
vollem Umfang gerecht werden.
EU-Konjunkturprogramm
Über das EU-Konjunkturprogramm erhält Bayern einmalig nach derzeitigem Kenntnisstand 15.748.919 € in zwei Tranchen, die für die neuen Herausforderungen einschließlich Milchbegleitmaßnahmen (Milchfonds) und Breitbandförderung einzusetzen sind.
Die Mittel aus dem Konjunkturprogramm sollen durch einen schnellen Mittelabfluss
konjunkturstützend wirken. Ein schneller Mittelabfluss ist vor allem dann gewährleistet, wenn bestehende ELER-Programme verstärkt werden und nicht erst neue Maßnahmen aufgebaut werden müssen. Die Mittel aus dem EU-Konjunkturprogramm
werden deshalb den neuen Herausforderungen den Agrarumweltmaßnahmen (KULAP) zugewiesen.
Die Breitbandförderung wird in Bayern mit rein nationalen Fördermitteln durchgeführt. Um eine Grundversorgung mit schnellem Internetzugang und den Ausbau des
breitbandigen Internets in den schwächer besiedelten Gebieten Bayerns voranzutreiben, wurde im Jahr 2008 die Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
analog des GAK-Fördergrundsatzes „Breitbandversorgung ländlicher Räume“ aufgenommen. Ziel des Bayerischen Breitbandförderprogramms ist es, den Bürgern und
Unternehmen in den ländlichen Gebieten schnellstmöglich einen konkreten InternetZugang von mindestens 1 Megabit pro Sekunde zu verschaffen.
154
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Es zeigt sich, dass der Wettbewerbsansatz des Bayerischen Breitbandförderprogramms
greift. Bislang passive Anbieter werden aktiv und gründen Projektteams, deren Aufgabe die Bearbeitung von Breitbandprojekten im ländlichen Raum ist.
Bislang wurden rund 6,7 Mio. EUR an Fördergeldern bewilligt. Insgesamt beträgt das
Mittelvolumen für die Breitbandinfrastrukturen in Bayern rund 47 Mio. Euro. Der aktuelle Stand macht deutlich, dass der integrierte Ansatz des bayerischen Breitbandkonzepts mit Information, Beratung, Wettbewerb und Förderung sowie die Einbeziehung
der Wirtschaft Erfolge zeigen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass auch
ohne Aufnahme der Breitbandförderung in das ländliche Entwicklungsprogramm eine
zufriedenstellende Erschließung der ländlichen Gebiete mit Breitbandinfrastruktur sicher gestellt werden kann.
Die Maßnahme 214 erhält damit insgesamt eine zusätzliche Verstärkung von insgesamt 144.159.238 Euro aus dem Health-Check sowie dem Konjunkturprogramm. Die
Budgetmittel werden dabei nur solchen Teilmaßnahmen zugeordnet, die den besonderen Herausforderungen gerecht werden.
Ein Teil der Mittel in Maßnahmencode 214 wird damit aufgrund des im Wesentlichen
unveränderten Bedarfs frei werden und auf Maßnahmen übertragen, für die eine Verbesserung der Förderbedingungen unumgänglich ist und die daher einen erheblichen
Zusatzbedarf haben: Einzelbetriebliche Investitionsförderung, Ausgleichszulage, notwendige ergänzende Maßnahmen in KULAP und VNP zur Sicherung der Umwelt in
den Bereichen Biodiversität und Wasserschutz sowie Diversifizierung:
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe:
rd. 33,75 Mio. € zur Stabilisierung des Agrarinvestitionsförderprogrammes.
Die nach wie vor hohen Antragszahlen belegen die anhaltende Investitionsbereitschaft der Landwirte. Oberstes Ziel ist es, dass bewilligte Fördermittel zeitnah ausgereicht werden können. Gerade in Zeiten angespannter gesamtwirtschaftlicher Lage ist der Staat gefordert, investitionswillige Betriebe zu unterstützen und dadurch deren Wirtschaftlichkeit zu stabilisieren.In geringerem
Umfang ist ein steigender Fördermittelbedarf durch die Anhebung der Förderobergrenze abzusehen.
155
Stand 9. Änderungsantrag
Strategie 2007 – 2013
Kapitel 3.2
Flurneuordnung
Im Bereich der Flurneuordnung ist aufgrund der Zahl der laufenden Verfahren
ein zusätzlicher Mittelbedarf von ca. 8 Mio € erkennbar. Investitionen in die
Flurneuordnung wirken nachhaltig und stärken den gesamten ländlichen Raum.
Sicherung der flächendeckenden Landbewirtschaftung:
rd. 79,5 Mio. € zur Finanzierung der Prämienanhebung der Ausgleichszulage in
Berggebieten und sonstigen benachteiligten Gebieten.
Sicherung der Umwelt in den Bereichen Biodiversität und Wasserschutz
rd. 20 Mio. € für künftig notwendige ergänzende Maßnahmen in KULAP und
VNP.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die „umweltorientierte Wirtschaftsdüngerausbringung“ und die „gewässerschonende Ackernutzung in sensiblen
Gebieten“ im Rahmen des KULAP, eine weitere Schnittzeitpunktmaßnahme
und die Einführung der Stoppelbrache im Rahmen des VNP.
Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:
3 Mio. € für Einkommensalternativen.
Infolge der derzeit intensiv stattfindenden Öffentlichkeitsarbeit und Beratung
wird ein zunehmender Finanzbedarf in diesem Bereich erwartet.
Ein finanzieller Kernbereich der Förderung der ländlichen Entwicklung liegt entsprechend der Göteborg-Strategie nach wie vor im Schwerpunkt 2 (Verbesserung der
Umwelt und der Landschaft). Der Anteil von Schwerpunkt 2 beträgt nun 58 % der gesamten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft. Ein weiterhin finanziell größeres
Gewicht wird mit einem Anteil von 25 % der gesamten finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft, entsprechend der Lissabon-Strategie, auf Maßnahmen des Schwerpunktes 1 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft) gelegt.
Der Anteil von Schwerpunkt 3 beträgt nun 11 %, der Anteil von Schwerpunkt 4 umfasst nun 6 %. Das Gleichgewicht der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird weiterhin eingehalten.
156
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.3
Ex ante-Evaluation (einschl. Strategische Umweltprüfung)
3.3
Ex ante-Evaluation (einschl. Strategische Umweltprüfung)
3.3.1
Beschreibung des Verfahrens:
Die Ex ante-Bewertung dient zur Unterstützung der Programmentwicklung
und liefert Grundlagen für die Ausarbeitung der operativen Pläne. Dazu
wird vor dem Hintergrund der regionalen Verhältnisse geprüft,
-
welche spezifischen Stärken und Schwächen im Programmgebiet auf sektoraler und regionaler Ebene bestehen,
-
wie sich solche Stärken und Schwächen während der kommenden Projektperiode entwickeln könnten,
-
auf welche Zielgruppen sich die Politik fachlich oder regional ausrichten
sollte und welcher politische Handlungsbedarf sich daraus ableiten lässt,
-
welchen Beitrag politische Interventionen zur Verringerung spezifischer
Schwächen und zur besseren Nutzung relativer Stärken beitragen könnten.
3.3.2
Ablauf der Erstellung der Ex ante-Evaluation
Die Ex ante-Bewertung erfolgte parallel zur Erstellung des Ländlichen
Entwicklungsprogramms Bayern und erstreckte sich über knapp ein Jahr.
Während dieser Zeit bestand zwischen der Programmplanungsbehörde
(StMELF) und den Evaluatoren ein reger und ständiger Austausch. Aus der
Sicht der Evaluatoren diente die Zusammenarbeit im Wesentlichen dazu,
-
die Ergebnisse der Situationsanalyse im kritischen Dialog mit Vertretern der
Verwaltung zu werten;
-
besondere Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken der Entwicklung
von Land- und Forstwirtschaft sowie ländlichen Räumen zu identifizieren
und über deren Bedeutung für die künftige Entwicklung Einvernehmen zu
erzielen;
-
die voraussichtlichen Umweltwirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen;
157
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.3
-
Ex ante-Evaluation (einschl. Strategische Umweltprüfung)
auf der Grundlage der analytischen Vorarbeiten und der Ergebnisse der Aktualisierten Halbzeitbewertung des Vorgängerprogramms Vorschläge für
strategische Schwerpunkte des neuen Programms zu entwickeln;
-
erste Maßnahmenvorschläge im Entwurfsstadium mit den beteiligten Fachreferaten vor dem Hintergrund der in der ELER-VO vorgesehenen Förderachsen und der strategischen Förderschwerpunkte Bayerns kritisch zu diskutieren und dabei auch auf die Festlegung quantifizierbarer Ziele und Indikatoren
zu achten.
Zur Ausrichtung der Maßnahmenvorschläge auf die Schwerpunktachsen der
ELER-VO und zur engeren Orientierung an strategischen Zielen der bayerischen ländlichen Entwicklungspolitik fanden im Sommer 2006 unter der
Leitung des mit der Programmierung beauftragten Referats Einzelgespräche
zwischen den Evaluatoren und den beteiligten Fachreferenten statt. Sie
führten zu Anpassungen im Maßnahmenbereich, zu einer insgesamt stärkeren Zielorientierung und zur Verfeinerung der Indikatorenauswahl. Insbesondere ab Herbst 2006 war die Forschungsgruppe bei der Abstimmung
von Detailfragen ständiger Ansprechpartner und kritischer Prozessbegleiter
des StMELF.
3.3.3
Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung
Die Ex ante-Evaluation ist dem Anlagenband, Anlage 3, beigefügt.
3.3.4
Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht)
Die Strategische Umweltprüfung (Umweltbericht) ist dem Anlagenband,
Anlage 4, beigefügt.
158
Stand 9. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode und weitere Informationen
3.4.1
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode 2000 – 2006
Die vorliegenden Aktualisierungen der Halbzeitbewertungen des Plans zur
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern durch den
EAGFL 2000 – 2006 gemäß VO (EG) 1257/1999 sowie zu LEADER+ in
Bayern beleuchten die derzeit bekannten Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode 2000 – 2006 zur Entwicklung des ländlichen Raums
in Bayern. Die Aktualisierungen der Halbzeitbewertungen wurden 2005
von der Forschungsgruppe Agrar- und Regionalentwicklung Triesdorf
(ART) durchgeführt. Nachfolgend werden die wesentlichen Erkenntnisse
zusammenfassend wiedergegeben.
Der Bayerische Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
(EPLR) nach VO 1257/99 enthält insgesamt 13 Fördermaßnahmen, die mit
Unterstützung des EAGFL durchgeführt werden können. Während des Evaluationszeitraums für die Aktualisierte Halbzeitbewertung von 2000 bis
2004 wurden davon 11 Maßnahmen umgesetzt.
In drei Fällen traten bedeutendere Änderungen ein:
-
Die „Förderung von Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
gemäß Art. 16“ wurde während des laufenden Programms nicht mehr
aufgenommen. Nach grundlegenden Anlaufschwierigkeiten (Gebietsausweisung) werden die ursprünglich geplanten Ausgleichszahlungen in
ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten über vorhandene Instrumente abgewickelt, insbesondere über verschiedene Förderprogramme zur Honorierung freiwilliger Leistungen im Umwelt- und Naturschutz (u. a. Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm).
-
Aufgrund von Verzögerungen bei der Programmkonzeption wurde die
Maßnahme „Vertragsnaturschutz im Wald“ gemäß Artikel 32 erst zum
Jahresbeginn 2005 eingeführt.
-
Die Maßnahme „Diversifizierung“ (Art. 33, Tiret 7) wurde u. a. aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Januar 2004 eingestellt und
Seite 159
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
in die Einzelbetriebliche Investitionsförderung, die in der Förderperiode
2000 – 2006 ohne EU-Kofinanzierung durchgeführt wurde, integriert.
Kofinanzierungsmittel planmäßig umgesetzt
Auf die im EPLR enthaltenen Maßnahmen entfielen im Jahr 2003 mit 466,4
Mio. € etwa 81 % der strukturwirksamen Fördermittel, die für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume in Bayern im Verantwortungsbereich des
Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten aufgewendet wurden
(insgesamt 572,8 Mio. €).104 Der ursprüngliche Finanzplan des EPLR sah
für den Zeitraum 2000 bis 2006 öffentliche Mittel in Höhe von 3.269 Mio. € vor, bei einem EU-Kofinanzierungsanteil von 50 %. Im Lauf der Planungsperiode fanden umfassende Mittelumschichtungen zwischen einzelnen Maßnahmen statt. Diese Anpassungen berücksichtigen vereinzelte
Umsetzungsprobleme ebenso wie Änderungen im spezifischen Förderbedarf, ohne die Gesamtstrategie zur Entwicklung des ländlichen Raums in
Frage zu stellen. Bei einzelnen Maßnahmen konnte die Reduzierung des
EPLR-Finanzrahmens durch Mittelzuweisungen aus anderen Quellen (z. B.
Landesmittel, GAK) kompensiert werden.
Die im EPLR enthaltenen Maßnahmen wurden im Rahmen der Programmplanung sowohl aufeinander als auch mit anderen Förderinstrumenten außerhalb des EPLR abgestimmt. Als Folge ergaben sich Anpassungen in der
inhaltlichen Ausgestaltung von Maßnahmen, in den Förderrichtlinien und
Abwicklungsstrukturen, um die Förderangebote noch besser auf den Förderbedarf abzustimmen.
Breiter Förderansatz mit fachlichen und regionalen Schwerpunkten
Mit über 50 % der gebundenen Mittel nehmen Agrarumweltprogramme eine zentrale Stellung innerhalb des EPLR ein. Einen weiteren Schwerpunkt
104
Ohne Flächen- und Tierprämien sowie agrarsoziale Hilfen; vgl. Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten: Bayerischer Agrarbericht 2004. München 2004, S. 168, Schaubild 34 sowie 4. Antrag auf Änderung des Indikativen Gesamtfinanzierungsplans gemäß Art .43 der VO 1257, Anlage 1.
Seite 160
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
bildet die Ausgleichszulage mit einem Budgetanteil von 27 %. Auf die Fördermaßnahmen mit direkteren Effekten auf die Agrar- und Infrastruktur
sowie die allgemeinen Lebensbedingungen im ländlichen Raum, das sind
das Diversifizierungsprogramm sowie die Bereiche Flurneuordnung und
Dorferneuerung, entfallen rd. 11 % der vorgesehenen Mittel. Darüber hinaus wurden weitere Maßnahmen auch ausschließlich aus nationalen Mitteln
realisiert. Die einzelbetriebliche Investitionsförderung wird vollkommen
aus nationalen Mitteln finanziert und würde einen Anteil von ca. 15 % ausmachen.
Die Forstprogramme, der präventive Hochwasserschutz sowie Maßnahmen
zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse sind mit Anteilen von jeweils 3 % am Gesamtbudget zwar finanziell von untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl erfüllen sie als „Nischenprogramme“ eine wichtige Funktion im Gesamtkontext der ländlichen
Entwicklung. Die im EPLR enthaltenen Maßnahmen folgen in ihrer Zielrichtung und inhaltlichen Konzeption relativ eng dem Förderbedarf. Bei
praktisch allen Maßnahmen ist eine räumliche Schwerpunktbildung zu erkennen. Sie folgt erkennbar dem regional unterschiedlichen Bedarf. Vor allem im Agrarumweltbereich, dem präventiven Hochwasserschutz und den
investiven Naturschutzmaßnahmen orientiert sich die Mittelverteilung
durch spezifischen Zuschnitt von Maßnahmen an den naturräumlichen Voraussetzungen.
Ausgleichszulage - Stabilisierung von Bewirtschaftung und Einkommen
In von Natur benachteiligten Gebieten ist eine verstärkte Tendenz zur Aufgabe der Landbewirtschaftung zu beobachten. Um dort die Bewirtschaftung
zu sichern und den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, können Landwirte die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten in Anspruch nehmen. Die Abgrenzungskriterien für die Förderkulisse
bilden u. a. Höhenlage, Hangneigung, Klima, Bodenqualität sowie ausgewählte sozioökonomische Indikatoren.
Seite 161
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Für die Ausgleichszulage sind für die Jahre 2000 bis 2006 rund 440 Mio. €
bzw. 27 % aller im Rahmen des EPLR verfügbaren EAGFL-Mittel reserviert. Aufgrund der Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung wurde das Budget um 16,5 % aufgestockt.
2004 nahmen insgesamt 80.511 Betriebe die Ausgleichszulage in Anspruch,
79 % aller förderfähigen Betriebe mit Sitz in benachteiligten Gebieten. Die
geförderte Fläche betrug 1,6 Mio. ha, dies entspricht etwa 71 % der ausgleichszulagenberechtigten Fläche in Bayern. Bei Gesamtausgaben von 143
Mio. € im Jahr 2004 liegen die durchschnittlichen Auszahlungen bei 1.775
€/Betrieb bzw. 92 €/ha LF.
Der Einkommensabstand zum nicht benachteiligten Gebiet wird durch die
Ausgleichszulage spürbar reduziert, jedoch nicht ausgeglichen. Im Mittel
aller Förderbetriebe trägt das Programm rd. 18 % zum Gewinn bei und
kompensiert somit ca. ein Drittel der Einkommensrückstände zur Referenzgruppe nicht geförderter Betriebe. Im Einzelfall hängt die Einkommenswirkung vor allem von den natürlichen Standortverhältnissen, der Betriebsform
und den landwirtschaftlichen Einkommensverhältnissen ab. Die höchsten
Einkommenswirkungen verzeichneten Futterbaubetriebe im Berggebiet.
Eine Reihe weiterer Faktoren beeinflussen die Fortführung der Landbewirtschaftung. Der Beitrag der Ausgleichszulage zu dieser Entwicklung kann
daher nur ansatzweise abgeschätzt werden. Strukturerhaltende Effekte sind
wahrscheinlich.
Der Evaluator bestätigte, dass der Rückgang der Bewirtschaftung im benachteiligten Gebiet ohne die Ausgleichszulage höher ausgefallen wäre.
Insgesamt wurde das Ziel, dass die Abnahme der Bewirtschaftung im benachteiligten Gebiet nicht größer sein soll als im nicht benachteiligten Gebiet, insbesondere in Berggebieten, nicht voll erfüllt.
Aufgrund der komplexen Zusammenhänge sind Wirkungen der Ausgleichszulage auf die Erhaltung einer lebensfähigen Gesellschaftsstruktur im ländlichen Raum schwer nachzuweisen. Die Analyse weiterer Kontextindikatoren – touristische Eignung von Regionen, Erhaltung regionaler WertschöpSeite 162
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
fungsketten, räumliche Lebensbedingungen usw. – zeigt, dass die Ausgleichszulage dieses Ziel positiv beeinflusst hat.
Die Ausgleichszulage fördert tendenziell die extensive Weiterbewirtschaftung von Flächen. Dies erklärt auch die in benachteiligten Gebieten relativ
höhere Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen.
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm – Differenziertes Angebot für
multiple Zielsetzungen
Mit dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms Teil A (KULAP-A) sollen Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft verringert und die Kulturlandschaft erhalten werden. Das KULAP-A bezieht sich grundsätzlich auf
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für die keine besonderen Naturschutzauflagen bestehen. Im Gegensatz dazu wird das Bayerische
Vertragsnaturschutzprogramm u. a. auf Flächen angewendet, die nach dem
Bayerischen Naturschutzgesetz, der FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder
über die bayerische Biotopkartierung als besonders schützenswert eingestuft sind.
Im Laufe der Förderperiode wurden einzelne der über 20 Teilmaßnahmen
eingestellt, angepasst oder neu angeboten.
Mit einem Anteil von 45 % der EAGFL-Mittel ist das KULAP-A das bedeutendste Programm im EPLR. Die Teilnahme am KULAP ist in Regionen mit ungünstigeren natürlichen Produktionsbedingungen höher als in
Gunstlagen. Mehr als die Hälfte der Fördermittel entfallen auf Grünlandbezogene Maßnahmen. Insgesamt fließen ca. 24 % der Mittel in Ackerbaumaßnahmen, insbesondere für den Verzicht auf Düngung und chemischen
Pflanzenschutz, die Förderung der Mulchsaat und die Winterbegrünung.
Für die Umstellung und Bewirtschaftung von Betrieben nach den Kriterien
des ökologischen Landbaues“ wurden 14,3 % aller Prämien gewährt.
Das KULAP zielt vor allem auf folgende Wirkungen ab:
Seite 163
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Schutz von Böden und Gewässern vor Verunreinigungen: Die Reduzierung
der Düngung und des Pflanzenschutzmitteleinsatzes sowie die Anpassung
der Bewirtschaftungsverfahren betraf im Durchschnitt ca. 65 % der Förderfläche bzw. 34 % der bayerischen LF.
Schutz der Landschaft, überwiegend als Nebenziel von Maßnahmen: etwa
30 % der bayerischen LF waren von solchen Fördermaßnahmen betroffen.
Schutz gegen Bodenerosion – aufgrund des in Bayern hohen Grünlandanteils allerdings nur auf etwa 9 % der LF;
Erhaltung der Artenvielfalt, Habitatschutz: Auf etwa 1 % der bayerischen
LF wurde Maßnahmen umgesetzt, die direkt oder indirekt diese Ziele verfolgen. Es werden vorrangig Einzelflächen mit besonderem Schutzcharakter
in das Programm eingebracht.
Der Evaluator empfiehlt, angesichts der Unterschiede in den natürlichen
Standortbedingungen bei Teilmaßnahmen eine Differenzierung der Prämien
nach Umweltzielen und räumlichen Aspekten zu prüfen – unter Abwägung
des dadurch erzielbaren ökologischen Mehrwerts einerseits und des administrativen Mehraufwandes andererseits. Vorteilhaft könnte außerdem die
Konzentration von finanziell sehr kleinen Maßnahmen sein – 11 Teilmaßnahmen banden jeweils nicht mehr als 1 % des Budgets. Es handelt sich
hierbei um „Nischenprogramme“ mit regionaler oder lokaler Bedeutung
(z. B. Gewässer schonende Landbewirtschaftung), die möglicherweise mit
Angeboten des VNP/EA kombiniert werden könnten. Dies würde auch die
Transparenz des Gesamtprogramms verbessern.
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm - Individueller Ansatz für
hohe Schutzansprüche
Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) zielt auf den
Schutz biotischer Ressourcen auf ökologisch wertvollen Flächen wie in
ausgewiesenen Schutzgebieten oder in Flächen des BayernNetz Natur. Es
ist ein wichtiges Mittel zur Sicherung und Weiterentwicklung von artenreichen Lebensraumtypen, die auf eine extensive Landnutzung angewiesen
sind. Es reagiert dabei auch auf den steigenden Anteil von Flächen, die aus
Seite 164
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
der Nutzung herausfallen und auf denen ohne weitere Bewirtschaftung
schützenswerte Biotope verloren gehen könnten. Aufgrund nationaler und
internationaler Vereinbarungen und Verordnungen besteht die Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Lebensräume und der dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu ergreifen.
Das VNP/EA wird in Bayern auf rd. 1,7 % der Landwirtschaftsfläche umgesetzt, zu 70 % auf Grünland und überwiegend in von Natur benachteiligten Gebieten. In besseren Ackerbaulagen finden die Maßnahmen nur geringe Akzeptanz. Insgesamt waren etwa 17 % aller bayerischen Landwirtschaftsbetriebe am VNP/EA beteiligt, überwiegend mit Kleinflächen (Mittel ca. 1,1 ha).
Die mit Abstand umfangreichsten Maßnahmen beziehen sich auf eine naturschonende bzw. extensive Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in enger Kooperation zwischen
Landwirtschaftsministerium (Administration) und Umweltministerium
(fachliche Kompetenz). Die Abwicklung über die lokalen Ämter für Landund Forstwirtschaft bedeutet für alle Beteiligten eine wesentliche Erleichterung. Die naturschutzfachliche Beratung durch die Unteren Naturschutzbehörden wird von den Landwirten als sehr wichtig für ihre Teilnahme und
den Erfolg der Maßnahmen eingeschätzt. Mitnahmeeffekte sind weitestgehend auszuschließen, weil die naturschutzbetonte Bewirtschaftung der Flächen ohne Förderung kaum rentabel durchführbar wäre.
Folgende Wirkungen des VNP/EA werden als besonders wesentlich eingeschätzt:
-
Erhaltung und Entwicklung schützenswerter Habitate durch Verzicht auf
Düngung und Pflanzenschutz und die Vereinbarung von Schnittzeitpunkten; ein Großteil dieser Habitate und Arten sind in den Anhängen
der FFH-Richtlinie aufgeführt;
-
Sicherung der Lebensräume besonders bedrohter Vogel- und anderer
Tierarten durch gezielte Pflegemaßnahmen auf Einzelstandorten;
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
-
Erhaltung umweltfreundlicher und zugleich visuell attraktiver Anbaumuster; in besonderem Maße profitieren davon Naturparke sowie Landschafts- und Naturschutzgebiete.
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Das Programm zielt primär auf die Verbesserung der Wettbewerbsstellung
des Agrar- und Ernährungsgewerbes ab. Dabei spielen Qualitätsaspekte eine große Rolle. Im Einzelnen führte die Förderung zu folgenden Ergebnissen:
-
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen,
u. a. durch die verstärkte Nutzung von Qualitätsmanagementsystemen,
Rationalisierung und Kostensenkung;
-
Qualitätsverbesserung der agrarischen Rohstoffe und der daraus gewonnen Endprodukte;
-
Ausweitung des Warenabsatzes in den geförderten Betrieben, damit zugleich eine Expansion und Absicherung des Rohwarenabsatzes der vertraglich gebundenen Landwirte;
-
Höhere Anstrengungen der geförderten Unternehmen im Bereich Gesundheits- und Tierschutz.
Angesichts der hohen Wettbewerbsintensität auf den europäischen und internationalen Märkten ist das Programm eine wichtige Hilfe zur Stärkung
der eigenen Wettbewerbsposition.
Forstwirtschaftliche Maßnahmen - Förderung einer nachhaltigen
Waldnutzung
Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Wirkungen der Beihilfemaßnahmen werden vom Evaluator bestätigt. Insgesamt flossen 56 Mio. €
öffentliche Mittel für drei Fördermaßnahmen:
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Das Waldbauliche Förderprogramm (37,8 Mio. €, 70 % des Gesamtfördervolumens) dient der ökologischen und ökonomischen Verbesserung des
Waldzustandes, vor allem im Kleinprivatwald. Die Förderung von Erstaufforstungen, Bestandsumbauten und -verjüngungen auf rd. 10.100 ha unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung und ökologische Aufwertung der
Wälder. Waldverjüngung und Erstaufforstung sind gerade im Hinblick auf
zurückliegende Sturmereignisse von großer Bedeutung, ebenso Hilfen zur
Bekämpfung akuter Gefahrenpotentiale durch Insekten (Borkenkäfer).
Die Förderung von projektbezogenen Maßnahmen der forstlichen Zusammenschlüsse trägt dazu bei, die strukturellen Nachteile des Kleinprivatwaldbesitzes zu mildern. Vom Finanzvolumen her geringe Investitionsbeihilfen (0,86 Mio. €) erleichtern die Holzbringung und Holzaufarbeitung
und eröffnen vor allem für die energetische Verwertung von Holz neue
Chancen.
Für Walderschließungsmaßnahmen als Grundlage für eine fachgerechte
und umweltschonende Nutzung der Wälder wurden 16,5 Mio. € öffentliche
Mittel eingesetzt, womit rd. 21.200 ha Wald - primär Kleinprivatwaldbesitz
- erschlossen werden konnten. Damit ausgelöste Verbesserungen bei Holzernte und Holztransport erleichtern und verbilligen die Holzverwertung.
Die Programme sind logisch miteinander vernetzt, die Abwicklung verläuft
relativ unbürokratisch. Allerdings wirft die Vielzahl von „Kleinanträgen“
Fragen administrativer Effizienz auf. Die regionale Verteilung der Fördermaßnahmen folgt Schwerpunktaufgaben, die sich aus der jeweiligen Besitzstruktur, den naturräumlichen Zusammenhängen und früheren Schadereignissen ergeben. Die Förderung ist für die Qualität, den Umfang und den
Zeitpunkt der Maßnahmenausführung entscheidend.
Änderungen der Förderrichtlinien ab Oktober 2004 haben zur Verschlankung und Präzisierung des Maßnahmenkatalogs beigetragen und die Transparenz des Förderangebotes erhöht.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Das VNP-Wald entschädigt für Ertragseinbußen und Bewirtschaftungserschwernisse, die Waldbesitzer im Interesse des Natur- und Artenschutzes in
der Waldbewirtschaftung freiwillig auf sich nehmen. Das Programm wurde
erstmals ab Jahresbeginn 2005 - und damit außerhalb dieses Berichtszeitraums - angeboten. Die Fördermittel werden während der Restlaufzeit des
EPLR sowohl regional gezielt (Förderkulisse) als auch fachlich konzentriert
eingesetzt. Im Vordergrund steht die Schaffung günstiger Voraussetzungen
für den Erhalt ökologisch wertvoller Lebensräume in Waldbeständen und
das Überleben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Flurneuordnung - „Klassisches“ Instrument mit erweiterten Zielsetzungen
Wesentliches Ziel des Flurbereinigungsprogramms ist es, durch Zusammenlegung von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie bedarfsgerechte Erschließungsmaßnahmen, insbesondere im Wegebau, die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der
bäuerlichen Betriebe zu verbessern. Zusätzlich wird die Lösung von Landnutzungskonflikten zu einem wichtiger werdenden Aufgabenbereich der
Flurbereinigung. Darüber hinaus verfolgt und unterstützt das Programm je
nach Aufgabenstellung eine Vielzahl weiterer Ziele, was eine umfassende
Bewertung des Förderinstruments erschwert: Ökologische Verbesserungen
durch Schutz von Einzelflächen und Unterstützung der Biotopvernetzung,
Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung durch Erschließungsmaßnahmen, Unterstützung von Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes, Verbesserung der ländlichen Infrastruktur usw.
Pro Jahr werden rd. 20.500 ha LF neu geordnet. Bei 45 % der Verfahren
handelt es sich um umfassende Regelverfahren. Der Trend zu alternativen
Verfahrensarten hat sich fortgesetzt. Bei neu eingeleiteten Verfahren liegt
der Schwerpunkt auf vereinfachten Verfahren mit einem Anteil von 68 %.
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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Die wesentlichen Wirkungen der Flurbereinigung betreffen die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen, verbunden mit einem umfassenden Flächenmanagement, mit dessen Hilfe konkurrierende
Nutzungsansprüchen abgestimmt werden können. Folgende Effekte stehen
im Vordergrund:
-
Verringerung von Wege- und Bearbeitungszeiten durch Erhöhung der
Schlaggrößen und Verbesserung des Wegenetzes; Betriebskalkulationen
ergaben ein jährliches Einsparpotenzial von 860 € je Betrieb bzw. 44 € je
ha LF;
-
Erleichterung des Pachtflächentransfers und der späteren Betriebsentwicklung;
-
Stärkung der Biotopvernetzung und langfristige Sicherung ökologisch
wertvoller Flächen durch Umweltmaßnahmen, die über Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen hinausgehen;
-
Verkehrsentlastung der Dörfer, vor allem in Verbindung mit Maßnahmen der Dorferneuerung;
-
Schaffung von Voraussetzungen für die rasche Umsetzung von Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes oder regionalwirtschaftlicher Erschließungsmaßnahmen durch vorgeschaltete Bodenordnung.
Dorferneuerung - Mehr dörfliche Lebensqualität durch Sanierung und
Entwicklung
Im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms werden Zuschüsse für innerörtliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der dörflichen Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse
gewährt. Die Förderung bezieht sich grundsätzlich auf die Vorhaben einer
gesamten Gemeinde oder eines Ortsteils. Ende 2004 waren in Bayern 1.099
Verfahren anhängig.
Bis 2004 wurden Gesamtinvestitionen von insgesamt 664 Mio. € für Vorhaben der Dorferneuerung verausgabt. Davon stammten 34 % aus öffentlichen Zuschüssen. Die Investitionen entfielen etwa je zur Hälfte auf gemeinschaftliche Investitionen der Teilnehmergemeinschaften sowie auf VorhaSeite 169
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
ben privater Träger. Aufgrund des geringern Zuschussanteils von nur 14 %
bei privaten Vorhaben wird durch die Förderung ein Mehrfaches an Investitionsvolumen angeregt.
Hauptzweck des Dorferneuerungsprogramms ist die Verbesserung der lokalen Lebensverhältnisse, einschließlich der Entflechtung innerörtlicher
Nutzungskonflikte und der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die
wirtschaftliche und demografische Entwicklung der Gemeinden. Dabei liegt
ein Schwerpunkt auf der Sanierung der dörflichen Verkehrsinfrastruktur.
Hochbaumaßnahmen verfolgen überwiegend soziale, kulturelle und gestalterische Aspekte, wobei die Verbesserung des Freizeitangebots eine wichtige Rolle spielt. Da sich der Wirkungsradius des Programms auf Ortslagen
mit i. d. R. hohem Anteil an Verkehrs- und Gebäudeflächen konzentriert,
stehen Umweltwirkungen nicht im Vordergrund.
Ein nicht unwesentlicher Nebeneffekt von Dorferneuerungsvorhaben sind
die mit der Maßnahmenausführung verbundenen (konjunkturellen) Beschäftigungs- und Einkommenseffekte, weil sich an der Ausführung überwiegend regionale Unternehmen beteiligen. Im laufenden Förderprogramm
wurden jährlich insgesamt rd. 1.350 Arbeitsplätze durch die Planung und
Umsetzung von Dorferneuerungsmaßnahmen gesichert.
Die Einbeziehung der Bürger in die Umfeldanalyse, Planung und Maßnahmenkonzeption bildet eine wichtige Säule des Dorferneuerungsprogramms.
Umfassende Bürgerbeteiligung trägt dazu bei, die Bewohner der Verfahrensgebiete für ihr dörfliches Umfeld zu sensibilisieren, sie für ehrenamtliches Engagement zu begeistern und zu animieren, neben Wissen und Erfahrungen auch materielle Ressourcen in den Entwicklungsprozess einzubringen. Damit werden oft Grundsteine für fortwährende kommunale Entwicklungsprozesse – auch über die Laufzeit eines Dorferneuerungsverfahrens
hinaus – gelegt.
Seite 170
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Diversifizierung – Existenzgründungen zur Erschließung neuer Märkte
Die Förderung der Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
sollte Land- und Forstwirte dabei unterstützen, Produktionsfaktoren durch
die Gründung eines neuen Betriebszweiges besser zu verwerten und so das
Haushaltseinkommen zu ergänzen. Der Förderrahmen war grundsätzlich
weiter ausgelegt und stärker auf die Anforderungen einer nicht-landwirtschaftlichen Existenzgründung zugeschnitten als im EIF.
Bis 2004 wurde der ursprüngliche Finanzrahmen um 87 % gekürzt. Ursachen waren Anlaufprobleme in den ersten beiden Jahren, die Öffnung neuer
Förderangebote mit nationaler Finanzierung (ÖkoRegio-Richtlinie) sowie
die Verlagerung von Teilmaßnahmen in die EIF (Urlaub auf dem Bauernhof). Innerhalb des verbliebenen Budgets hat sich das Diversifizierungsprogramm durchaus positiv entwickelt.
Ab Jahr 2002 stieg die Akzeptanz der Maßnahme. Hauptgrund war die Förderung landwirtschaftlicher Biogasanlagen, die etwa die Hälfte der Förderfälle ausmachen. Weitere Schwerpunkte betreffen den Aufbau ländlicher
Tourismusangebote, Investitionen in Be- und Verarbeitungseinrichtungen
für Forstprodukte sowie den Aufbau ländlicher Dienstleistungen.
Mit Hilfe der Diversifizierungsförderung konnte das Einkommen der begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe bis Ende 2004 um durchschnittlich
16.900 € erhöht werden, wobei die Einkommensbeiträge der Biogasanlagen
dahinter zurückbleiben. Weil nach der Existenzgründung (zunächst) keine
deutliche Einschränkung der Landbewirtschaftung stattfand, wurde das
Hauptziel des Programms, die Erschließung neuer Einkommensquellen,
grundsätzlich erreicht.
Mit dem Aufbau neuer Erwerbszweige war auch eine Stabilisierung und
Ausweitung von Beschäftigungsverhältnissen in den landwirtschaftlichen
Haushalten verbunden. Unter Einrechnung leichter Einsparungen in der
Landwirtschaft wurden netto etwa 0,25 Arbeitsplätze je Förderfall zusätz-
Seite 171
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
lich geschaffen. Insbesondere an den Vorhaben, die keine Biogasanlagen
betreffen, waren in höherem Maße Frauen beteiligt.
Ein nicht unwesentlicher Nebeneffekt besteht in positiven Umweltwirkungen. Sie resultieren einmal aus der tendenziellen Absenkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsintensität nach Aufnahme einer zusätzlichen
Unternehmertätigkeit, zum anderen aus der Substitution fossiler Brennstoffe durch regenerative Energieträger und der Verminderung der Methangasbelastung der Luft.
Schutz der Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege zur Sicherung
des ländlichen Raums
Im Rahmen von Art. 33 Tiret 11 sind investive Maßnahmen förderfähig, die
dazu beitragen, Ziele der Umweltsicherung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu erreichen. Es geht u. a. um den Erhalt der Lebensräume von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, um die Renaturierung von
ursprünglich wertvollen Lebensräumen und Gewässern, den Ausbau des
Biotopverbundsystems, aber auch um Fachplanungen und die Umsetzung
von Managementplänen für Schutzgebiete. Die Maßnahmen stehen in enger
inhaltlicher Verbindung zum Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm
und unterstützen insbesondere die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Landschaftsbestandteile und die Sicherung der dort vorkommenden
Arten.
Hochwasserereignisse in den Jahren 1999 und 2002 führten zu teilweisen
Umschichtungen der ursprünglichen Mittelansätze zugunsten des präventiven Hochwasserschutzes (Art. 33, Tiret 12). Zudem wurden im Rahmen der
Förderung von Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege (Art. 33, Tiret
11) ab 2003 auch ausgewählte wasserwirtschaftliche Maßnahmen in das
Programm aufgenommen. Dies hat zu einer deutlichen Akzentverschiebung
zugunsten von Maßnahmen zum Gewässerschutz, zur Gewässerpflege und renaturierung geführt. Der für den Zeitraum von 2000 bis 2004 reduzierte
Fördermittelansatz (48,76 Mio. €) wurde bis Ende 2004 zu 88 % ausgezahlt.
Seite 172
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Die Wirkungen des Programms sind in hohem Maße qualitativ und langfristig angelegt. Es schafft wichtige Vorleistungen für die Umsetzung europäischer und nationaler Natur- und Artenschutzrichtlinien, etwa der EUVogelschutzrichtlinie, der FFH-Richtlinie (Natura 2000) oder des Artenund Biotopschutzprogramms. Im Bereich der Wasserwirtschaft wird die
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie unterstützt.
Vorbeugender Hochwasserschutz – Flexible Reaktion auf erhöhte Gefährdungslagen
Der historisch bedingte Nutzungsdruck auf die Talauen und der einsetzende
Klimawandel haben dazu geführt, dass Siedlungs- und Anbauflächen zunehmend von Hochwasser bedroht werden. Der vorbeugende Hochwasserschutz soll dazu beitragen, Schäden durch Überschwemmungen an gefährdeten Stellen zu verhindern. Somit dient das Programm dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Erhaltung der Kulturlandschaft.
Die Einzelmaßnahmen umfassen primär die Schaffung bzw. Reaktivierung
von Rückhalteräumen (ca. 50 % der Projekte), gefolgt von vorbereitenden
Maßnahmen (Flächenerwerb, Vorerhebung, Planung). Weiterhin wurden
Siedlungsräume geschützt, Deiche nachgerüstet sowie Talauen als natürliche Retentionsräume reaktiviert. Bis Ende 2004 waren 166 Projekte bewilligt und 75,4 Mio. € an öffentlichen Aufwendungen ausbezahlt.
Die Sicherung von Anbau-, Siedlungs- und Gewerbeflächen hat einen direkten Einfluss auf die regionalen Lebensbedingungen der Bevölkerung
sowie die Struktur und Entwicklungsmöglichkeiten im ländlichen Raum.
Die Förderung kann außerdem indirekte Wirkungen auslösen, etwa die Verstärkung der touristischen Attraktivität einer Regionen, die Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen und nicht zuletzt (konjunkturelle) Beschäftigungs- und Einkommenseffekte bei Unternehmen, die mit der Planung und
Umsetzung der Bauvorhaben beauftragt werden.
Seite 173
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Die Wiederherstellung einer intakten Tallandschaft mit dem Fluss und seiner Flussaue führt über die Aufweitung der Flussquerschnitte und die Inanspruchnahme natürlicher Retentionsräume zur Wiederherstellung von abflusshemmenden Strukturen. Auf diese Weise sind unterschiedliche AueLebensräume (Auwälder, Altarme, Hochstaudenfluren) neu entstanden oder
wieder hergestellt worden. Neben der Aufwertung des Landschaftsbildes
leisten diese Strukturelemente damit auch einen Beitrag zum Arten- und
Biotopschutz.
Gesamtbewertung des EPLR Bayern 2000 – 2006
Im Gegensatz zu anderen Teilräumen Europas stellt der Bevölkerungsrückgang in der Mehrzahl der ländlichen Räume Bayerns kein zentrales Problem dar. Die positive demografische Entwicklung ist nicht zuletzt Ergebnis
einer differenzierten und intensiven Förderung zur Stabilisierung des ländlichen Raums. Dennoch wandern vermehrt vor allem junge und höher qualifizierte Menschen in Verdichtungsräume ab, was allerdings durch den Zuzug älterer Personen in den ländlichen Raum – teilweise auch von Personen
aus den neuen Bundesländern – durchweg kompensiert wird.
Praktisch alle im EPLR angebotenen Maßnahmen lassen positive Wirkungen auf die Stabilisierung der Bevölkerungszahlen auf dem Land erkennen. Sie wirken in erster Linie indirekt, indem sie die Attraktivität ländlicher Teilräume steigern und die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern, z. B. durch die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, Schaffung
von Freizeitangeboten und sozialen Einrichtungen und die Pflege bzw. den
Erhalt einer intakten Umwelt und Kulturlandschaft. Die Anwendung von
bottom up-Strategien bindet die Bürger aktiv in die Gestaltung ihres Umfeldes mit ein, wodurch sowohl die Identifikation der Einwohner mit ihrem
Lebensraum erhöht als auch die Effizienz und Zielgenauigkeit der Projekte
gesteigert werden. Weiterhin tragen mehrere Maßnahmen des EPLR direkt
und indirekt zur Schaffung und Erhaltung spürbarer Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum bei, was ebenfalls einer
Seite 174
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Abwanderung aus dem ländlichen Raum in Verdichtungsräume mit günstigeren Rahmenbedingungen entgegenwirkt.
Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Land- und naturnahen
Waldbewirtschaftung spielt sowohl in der grundsätzlichen Ausrichtung
der bayerischen Agrar- und Umweltpolitik als auch speziell im EPLR eine
zentrale Rolle. Sie bildet neben der Bereitstellung von Nahrungsmitteln eine wesentliche Leistung der Landwirtschaft und dient auf gesellschaftlicher
Ebene als wichtiges Argument zur Rechtfertigung von Transferzahlungen
an den Agrarsektor. Von allen Maßnahmen des EPLR profitieren direkt
und/oder indirekt land- und forstwirtschaftliche Betriebe und deren Haushalte. Sie eröffnen den Betrieben neue Einkommensquellen, eine gewisse
Absatzsicherheit sowie Möglichkeiten zur Kosteneinsparung, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität der Betriebe und somit auf
die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung auswirkt. Vor allem in Regionen mit ungünstigen natürlichen Standortbedingungen, die besonders
stark von einer Aufgabe der Flächenbewirtschaftung betroffen sind, weisen
Agrarumweltprogramme eine hohe Akzeptanz sowie eine gewisse Einkommenswirkung auf und bilden somit einen wichtigen stabilisierenden
Faktor. Die Ausgleichszulage dient primär der Unterstützung der Flächenbewirtschaftung in benachteiligten Gebieten durch direkte Transferzahlungen. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen steigern die Attraktivität des ländlichen Raums als Wohn- und Arbeitsumfeld, auch für Mitglieder land- und forstwirtschaftlicher Haushalte und
potenzielle Hofnachfolger.
Die im EPLR angebotenen Maßnahmen induzierten eine umfassende Investitionstätigkeit im ländlichen Raum. Die über Investitionsförderprogramme getätigten Ausgaben führten insbesondere bei regionalen Unternehmen, die mit der Realisierung der geförderten Projekte beauftragt werden, zu Umsätzen, welche die öffentlichen Aufwendungen um ein Vielfaches übersteigen können und im Durchschnitt etwa das Zweieinhalbfache
der ausgereichten Fördermittel betragen. Allein in den Programmen Marktstrukturförderung, Flurbereinigung, Dorferneuerung, Diversifizierungsförderung sowie bei der Förderung im Forstbereich betrugen die GesamtinvesSeite 175
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
titionen bis Ende 2004 rd. 1,8 Mrd. €, wovon rund 708 Mio. € bzw. 40 %
über Zuschüsse bereitgestellt wurden. Dies entspricht einem Hebelsatz rd.
250 %. Das EPLR leistet somit einen spürbaren Beitrag zur Belebung der
regionalen Wirtschaft.
Die bei regionalen Unternehmen durch die Realisierung der geförderten
Projekte ausgelösten zusätzlichen Umsätze führen zu Beschäftigungs- und
Einkommenseffekten, sowohl bei Angestellten der betreffenden Unternehmen die mit der Umsetzung der Maßnahmen beschäftigt sind, als auch
bei den Unternehmern selber. Weiterhin lösen einzelne Investitionsförderprogramme direkt und indirekt strukturelle Veränderungen in den geförderten Betrieben und entsprechende Einkommens- und Beschäftigungswirkungen aus. Insgesamt konnten für den Zeitraum zwischen 2000 und 2004 rund
1.970 geschaffene oder gesicherte Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen werden. Das Einkommen sowohl landwirtschaftlicher als auch nicht
landwirtschaftlicher Haushalte, das im Rahmen von Programmen des EPLR
gesichert oder neu geschaffen wurde, betrug insgesamt rd. 228 Mio. €. Mit
60 % bzw. 137,2 Mio. € pro Jahr entfällt hiervon der größte Teil auf die
Ausgleichszulage als direkter Einkommenstransfer. Bei rd. 23 Mio. € handelt es sich um konjunkturelle Einkommenseffekte, die nicht auf nachhaltigen strukturellen Anpassungen geförderter Unternehmen beruhen, sondern
nur solange wirken, wie Fördermittel in der entsprechenden Höhe und Form
zur Verfügung gestellt werden.
Rund 57 % der realisierten Projekte bzw. 48 % der öffentlichen Aufwendungen verfolgten als Hauptziel den Schutz oder die Verbesserung der
Umwelt. Vier Umweltprogramme haben direkt die Extensivierung und
umweltschonende Ausrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie die Erhaltung und Pflege ökologisch bedeutsamer Flächen und
der Kulturlandschaft zum Ziel. Darüber hinaus tragen auch Teilmaßnahmen
anderer Förderprogramme des EPLR zur Erhaltung und Verbesserung der
Umweltbedingungen im ländlichen Raum bei. 31 % der bisher geförderten
Projekte, für die 28 % der öffentlichen Aufwendungen verausgabt wurden,
führten zu positiven Nebenwirkungen für die Umwelt. Fördermaßnahmen
mit überwiegend negativen Auswirkungen auf die Umweltsituation im
Seite 176
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
ländlichen Raum wurden im Rahmen des EPLR bisher nicht durchgeführt.
Umweltneutral verhielten sich 21 % der realisierten Projekte.
Der Schwerpunkt des EPLR liegt mit 51 % der vorgesehenen EAGFL-Mittel auf Agrarumweltprogrammen, die in erster Linie der Honorierung gesellschaftlich erwünschter Leistungen im Bereich Landespflege und Umweltschutz dienen. Sowohl das KULAP als auch die Ausgleichszulage haben – insbesondere in benachteiligten Gebieten - positive Einkommenswirkungen und bilden einen breiten Einstieg in die auch politisch erwünschte
Abgeltung landeskultureller Leistungen der Landwirte.
Programme zur wirksamen Verringerung struktureller Defizite in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum spielen vom Finanzumfang her gesehen
keine Hauptrolle. Andererseits ist angesichts des zunehmenden Wettbewerbs eine aktive und vorausschauende Flankierung des Strukturwandels
wichtig, um den Agrarsektor und die ländlichen Räume nachhaltig stabilisieren zu können. Deshalb empfehlen die Bewerter, im Nachfolgeprogramm Maßnahmen(-inhalte) stärker zu akzentuieren, die – z. B. über die
Ausrichtung der Agrarproduktion und die Erschließung neuer Märkte - die
strukturelle Anpassung erleichtern könnten.
Bewertung der EU-Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in Bayern
Aus Sicht des Evaluators gilt für die vielfältigen Aktionen der Lokalen Aktionsgruppen in Bayern, dass sie
-
einen beachtenswerten Beitrag zu Ressourcenschonung und Umweltschutz leisten,
-
Frauen und Männer mehrheitlich gleichermaßen begünstigen,
-
eine Höhergewichtung der Belange Jugendlicher erkennen lassen
-
und zur Erhöhung des regionalen Bekanntheitsgrades, zur regionalen
Profilbildung, zur Steigerung der Attraktivität der Regionen sowie zu
Verbesserungen des Kulturangebots beitragen.
Seite 177
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 3.4
Auswirkungen der vorhergehenden Programmperiode
Zudem zeigte sich, dass sich Regionale Zusammenarbeit und regionales
Management als wichtige Faktoren zur Entwicklung des ländlichen Raums
erwiesen, die nach Meinung des Evaluators erhalten und weitergeführt werden sollten.
Der Verwaltung bescheinigt der Evaluator eine vorbildliche Programmumsetzung, wobei insbesondere die geschaffene Auffangzuständigkeit der
Landwirtschaftsverwaltung für LEADER+, die Einrichtung der LEADERManager als zentrale Ansprechpartner sowie die EDV-Systeme VAIF und
LE-ON als besonders positiv und wichtig hervorgehoben werden.
Die aktualisierte Zwischenbewertung enthält keine Punkte, die derzeit zu
einer grundlegenden oder punktuellen Änderung des Programms der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in Bayern Anlass geben würden.
Weitergehende Aussagen zur Bedeutung der vorhergehenden Programmperiode 2000 – 2006 zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bayern sowie
zu LEADER+ können den Aktualisierungen der Halbzeitbewertungen entnommen werden.
Seite 178
Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
4.
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben und der zu erwartenden Auswirkungen
4.1
Begründung der Prioritäten unter Berücksichtigung der strategischen
Leitlinien der EU und der nationalen Strategie
4.1.1
Einleitung
Der Rat der Europäischen Union hat am 20.09.2005 die Verordnung zur
„Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (VO
(EG) Nr. 1698/2005, kurz: ELER-Verordnung) erlassen. Diese Verordnung
bildet den Rahmen für die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
im Zeitraum 2007 bis 2013.
Die Politik für ländliche Räume soll die Reformen der 1. Säule der GAP
flankieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung der überarbeiteten
Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und der Nachhaltigkeitsziele von Göteborg leisten.
Mit der ELER-Verordnung hat die Europäische Union ein Programm zur
nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum von
2007-2013 in der gesamten Gemeinschaft vorgegeben. Folgende Zielsetzungen sollen verwirklicht werden:
-
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation
-
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der
Landbewirtschaftung
-
Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der
Diversifizierung der Wirtschaft.
Zur Verwirklichung dieser Ziele bietet die ELER-Verordnung ein breites
Maßnahmenbündel an, das in drei thematische und einen methodischen
Maßnahmenschwerpunkt gegliedert ist.
Seite 179
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Darauf aufbauend hat die EU für die künftige Politik zur Entwicklung ländlicher Räume Leitlinien verabschiedet und damit inhaltliche Schwerpunkte
festgelegt durch Konzentration des Programms auf drei Hauptbereiche: die
Agrar- und Lebensmittelindustrie, die Umwelt und die ländliche Wirtschaft
und Bevölkerung im weiteren Sinne (Strategische Leitlinien EU, verabschiedet am 20.02.2006).
Erstmals ist für die neue Programmplanungsperiode ein 3-stufiger Planungsprozess vorgeschrieben.
Die Strategischen Leitlinien der EU verdeutlichen die strategischen Prioritäten der Europäischen Union und zeigen die wesentlichen Herausforderungen, Ziele und Handlungsansätze aus europäischer Sicht.
Der Nationale Strategieplan ist das Bindeglied zwischen den Strategischen Leitlinien der EU sowie den Entwicklungsprogrammen der Bundesländer und analysiert die wirtschaftliche, strukturelle, ökologische und soziale Situation ländlicher Räume und ihre Entwicklungspotenziale in
Deutschland. Er enthält ein strategisches Gesamtkonzept sowie Prioritäten
für jeden Schwerpunkt einschließlich einer Quantifizierung der Hauptziele
und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung. Darüber hinaus wird die
Kohärenz der Fördermaßnahmen mit anderen Politiken auf nationaler und
europäischer Ebene sichergestellt sowie die regionale Verteilung der auf
Deutschland entfallenden EU-Mittel dargestellt.
In den Entwicklungsprogrammen legen die Bundesländer entsprechend
ihrer spezifischen Ausgangslage und in Übereinstimmung mit der Nationalen Strategie die konkreten Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest.
Die Bundesländer sind für die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungsprogramme zuständig und tragen Sorge, dass die strategischen Inhalte im
Einklang mit den Strategischen Leitlinien der Europäischen Union und dem
Nationalen Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland sind.
Seite 180
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Bayern hat sich für eine Prioritätensetzung entschieden, die sich aus den Erfahrungen der vorangegangenen Programmperiode herleitet und durch eine
angepasste regionale und integrale Erweiterungen der Maßnahmenpalette
ergänzt wird (s. Tabelle 12: Maßnahmen der bayerischen Programmplanung 2007 – 2013).
Die ELER-VO bietet zusätzlich zum schwerpunktübergreifenden LeaderAnsatz insgesamt 37 Maßnahmen mit eigenen Codes an. Bayern greift 19
Maßnahmen-Codes auf mit insgesamt 22 Einzelmaßnahmen. Hinzu tritt Leader mit den erweiterten Möglichkeiten, nunmehr auch Hauptmaßnahmen
in das regionale Entwicklungskonzept aufzunehmen.
Seite 181
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Tabelle 12: Maßnahmen der bayerischen Programmplanung 2007 – 2013
Code ELER-VO
Maßnahmen der ELER-Programmplanung Bayern
Artikel
1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
12
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung
121 20 b) i)
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
123 20 b) iii) Marktstrukturverbesserung
125 20 b) v)
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen;
Walderschließung
126 20 b) vi) Hochwasserschutz
2
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
21
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
211 36 a) i)
Ausgleichszulage in Berggebieten
212 36 a) ii)
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind
213 36 a) iii) Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang
mit der Richtlinie 2000/60/EG
214 36 a) iv) Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
215 36 a) v)
Sommerweidehaltung bei Rindern
216
216
22
36 a) vi)
36 a) vi)
221
223
225
227
36 b) i)
36 b) iii)
36 b) v)
36 b) vii)
3
31
311
32
321
322
323
52 a) i)
52 b) i)
52 b) ii)
52 b) iii)
34
341
4
41
411
412
413
421
431
52 d)
Heckenpflege
Artenhilfsmaßnahmen
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen
VNP Wald
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen – Forst
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen – VNP Wald
Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen
Wirtschaft
Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
Einkommensalternativen
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung - Nachwachsende Rohstoffe
Dorferneuerung
Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes - Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) mit Umsetzungsbegleitung
(UB)
Leader
Lokale Entwicklungsstrategien
63 a)
Umsetzung von Projekten
63 b)
Gebietsübergreifende oder transnationale Zusammenarbeit zwischen Lokalen Aktionsgruppen (LAG)
LAG-Management
Öffentlichkeitsarbeit der LAG
63 c)
Seite 182
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
4.1.2
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Berücksichtigung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und
der nationalen Strategie der Bundesrepublik Deutschland
4.1.2.1
Strategische Leitlinien der EU
Durch den Beschluss des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische
Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums
(Programmplanungszeitraum 2007 – 2013) werden Zweck und Anwendungsbereiche der ELER-Förderung festgelegt, insbesondere diejenigen Bereiche, die von der Gemeinschaft favorisiert werden und denen daher bei
der Umsetzung der Vorzug zu geben sind. Maßnahmen, die den Nachhaltigkeitszielen von Göteborg und der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung dienen, sollen Priorität bei der Umsetzung haben.
Die Leitlinien der EU sind auf die Integration der wichtigsten politischen
Prioritäten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon und Göteborg ausgerichtet. Hierfür werden in den strategischen Leitlinien gruppenweise und beispielhaft mögliche Kernaktionen vorgestellt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die erwarteten Wirkungen der Maßnahmen
in Bezug zu den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft (Wirkungsmatrix)
Strategische Leitlinien der Gemeinchaft
Leitlinie Leitlinie Leitlinie 3:
Leitlinie 4: Leitlinie 5: Leitlinie 6:
1: Ver- 2:
Verbesserung Aufbau von Gewähr- KomplebesVerbes- der Lebenslokalen
leistung
mentarität
serung serung qualität und
Kapazitäten einer
zwischen
des
von
Förderung der für Beschäf- kohären- den GeAgrar- Umwelt Diversifizietigung und ten Pro- meinund
und
rung der länd- DiversifigrammschaftsForst- Land- lichen Wirtzierung
planung instrumensektors schaft schaft
ten
Code Maßnahme
1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
12 Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung
121 Einzelbetriebliche Investitionsförderung
123 Marktstrukturverbesserung
Flurneuordnung und Infrastrukturmaß125
nahmen
125 Walderschließung
126 Hochwasserschutz

 
 ()
()




()
()


Seite 183
Einreichung 8. Änderungsantrag


()










Kapitel 4.1
2
21
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
211 Ausgleichszulage in Berggebieten
Ausgleichszulage in benachteiligten
212
Gebieten, die nicht Berggebiete sind
Zahlungen im Rahmen von Natura
213 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG
Bayerisches Kulturlandschaftspro214
gramm (KULAP)
Bayerisches Vertragsnaturschutzpro214 gramm/Erschwernisausgleich
(VNP/EA)
215 Sommerweidehaltung bei Rindern
 
 
()
()








()





()





()




















216 Heckenpflege
 

()
22 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen
Erstaufforstung landwirtschaftlicher
 

()
221
Flächen
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftli 

()
223
cher Flächen
225 VNP Wald
 

()
Beihilfen für nichtproduktive Investitio 

()
227
nen - Forst
Beihilfen für nichtproduktive Investitio 

()
227
nen - VNP Wald
3 Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
31 Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
311 Einkommensalternativen




()
32 Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
Dienstleistungseinrichtungen zur
 



()
Grundversorgung für die ländliche
321
Wirtschaft und Bevölkerung - Nachwachsende Rohstoffe

322 Dorferneuerung


() ()
()
Erhalt und Verbesserung des länd
 


()
323 lichen Erbes - Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
34 Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und
Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
Integrierte ländliche Entwicklungs


() ()
()
341 konzepte (ILEK) mit Umsetzungsbegleitung (UB)
4 Leader
411
Lokale Entwicklungsstrategien
412

() ()
()


Umsetzung von Projekten
413
Gebietsübergreifende oder transnatio


() ()
()
421
nale Zusammenarbeit zwischen LAGs
LAG-Management



() ()
()
431
Öffentlichkeitsarbeit der LAG

()

Seite 184
Einreichung 8. Änderungsantrag
Wirkung gegeben
Wirkung möglich
Abgrenzung notwendig
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Leitlinie 1 Verbesserung des Agrar- und Forstsektors
*Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Die europäische Land- und Forstwirtschaft und die Lebensmittelindustrie verfügen über ein großes
Potenzial zur Entwicklung hochwertiger Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, die der vielfältigen
und wachsenden Nachfrage der europäischen Verbraucher und der Weltmärkte gerecht werden.
Die für den Schwerpunkt 1 eingesetzten Mittel sollten zu einem starken und dynamischen europäischen Agrarlebensmittelsektor beitragen, indem sie auf die Prioritäten Wissenstransfer, Modernisierung, Innovation und Qualität in der Lebensmittelkette und auf die vorrangigen Sektoren für
Investitionen in Sach- und Humankapital konzentriert werden.
Die bayerische Programmplanung konzentriert den Mitteleinsatz im
Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und
Forstwirtschaft“ auf Kernaktionen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung. Die ausgewählten
fünf Maßnahmen wirken direkt und zielkongruent im Sinne der strategischen Leitlinie 1 der Gemeinschaft. Die Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) trägt in besonderem Maße zur Modernisierung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe bei. Die Marktstrukturverbesserung zielt auf
Stärkung und Innovation der Lebensmittelbranchen als wichtige Arbeitgeber im ländlichen Raum. Von allen Maßnahmen sind mehrfache Wirkungen
zu erwarten. Die Maßnahmen EIF, Marktstrukturverbesserung, Flurneuordnung und Walderschließung greifen zusätzlich positiv die strategischen
Leitlinien 3 und 5 der Gemeinschaft auf. Von der Flurneuordnung gehen
große Synergieeffekt aus, da diese Maßnahme durch die breite integrale
Zielsetzung sowie durch die Bürgermitwirkung, Bodenordnung, Umsetzung
und Sicherung der Anlagen besondere übergreifende Wirkungen ermöglicht
und in hohem Maße zur Verbesserung der Lebensqualität auf dem Lande
beiträgt. Die Maßnahme Hochwasserschutz dient der Vorsorge vor Überflutungsschäden und der Verbesserung der Umweltbilanz. Insgesamt ermöglichen die ausgewählten Maßnahmen in Verbindung mit dem vorgesehenen
Mitteleinsatz eine Umstrukturierung und Modernisierung der Land- und
Forstwirtschaft zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der ökologischen Nachhaltigkeit.
Seite 185
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Die Zuordnung der Maßnahmen des BayZAL zu den Kernaktionen
der Leitlinie 1 zeigt die folgende Übersicht:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
des Agrar- und Forstsektors - Kernaktionen
Förderansatz
Umstrukturierung und Modernisierung des Agrarsektors Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Rationalisierungseffekte durch Flurneuordnung und
Infrastrukturmaßnahmen
Bessere Integration der Lebensmittelkette
Investitionsförderung für die Verarbeitung
und Vermarktung (Erzeugergemeinschaften
und
Absatzeinrichtungen werden außerhalb der
ELER-Kofinanzierung gefördert)
Maßnahmencode
121
125
123
Erleichterung von Innovationen und leichterer Zugang
zu Forschung und Entwicklung
In dieser Kernaktion erfolgen staatliche
Förderungen ohne ELER- Kofinanzierung
Förderung der Einführung und Verbreitung von
Informations- und Kommunikationstechnologien
Förderung des dynamischen Unternehmertums
Erschließung neuer Absatzmärkte für die Erzeugnisse der Investitionsförderung der Verarbeitung und
Land- und Forstwirtschaft
Vermarktung
123
Investitionsförderung zur Schaffung von
Einkommensalternativen (Diversifizierung)
311
Investitionsförderung für den Einsatz regenerativer Energien
321
Investitionsförderung mit erhöhtem FörderVerbesserung der Umweltbilanz der Land- und Forstwirt- satz für
schaft
ökologisch wirtschaftende Betriebe
Investitionsförderung mit erhöhtem Fördersatz, wenn
das Investitionsprojekt ausschließlich für
ökologische Produkte verwendet wird
Lösung von Landnutzungskonflikten durch
Flurneuordnung
Treibstoffeinsparung durch Rationalisierungseffekte
121
123
125
Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz
214, 216
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen
221, 223, 227
Seite 186
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Leitlinie 2: Verbesserung von Umwelt und Landschaft
*Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen der EU und der Landschaft im ländlichen Raum sollten die für den Schwerpunkt 2 vorgesehenen Mittel einen Beitrag zu drei auf EUEbene prioritären Gebieten leisten: biologische Vielfalt, Erhaltung und Entwicklung land- und
forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert und traditioneller landwirtschaftlicher
Landschaften, Wasser und Klimawandel.
Die im Rahmen von Schwerpunkt 2 verfügbaren Maßnahmen sollten zur Integration dieser Umweltziele genutzt werden und einen Beitrag leisten zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der
Land- und Forstwirtschaft, zu der Verpflichtung von Göteborg, den Rückgang der biologischen
Vielfalt bis 2010 umzukehren, zu den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und zu den Zielen des Kyoto-Protokolls zur
Begrenzung des Klimawandels.
Die insgesamt zehn ausgewählten Maßnahmen aus dem Agrar- und Waldumweltbereich, jeweils fünf Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher bzw. bewaldeter Flächen, nehmen die
größte Priorität in der bayerischen Programmplanung ein. Der hohe Mitteleinsatz ermöglicht auch künftig, eine flächendeckende Landbewirtschaftung
zu unterstützen und gewährleistet den Erhalt der Kulturlandschaft und der
Wälder. Die breite Maßnahmenpalette des Schwerpunkts 2 ist auf die unterschiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen von Bewirtschaftern, Natur
und Landschaft ausgerichtet und erlaubt den maßgeschneiderten Einsatz der
notwendigen Maßnahmen. Sie ergänzen sich gegenseitig und lassen in ihrer
Gesamtheit eine optimale Wirkung bezüglich der Leitlinie 2 der Gemeinschaft zum Erhalt der Kulturlandschaft und zur Verbesserung von Natur
und Umwelt erwarten. Alle Maßnahmen des Schwerpunkts 2 tragen auch
zur „Verbesserung der Lebensqualität“ (Teilziel der strategischen Leitlinie
3) bei. Die Ausgleichszulage in Berggebieten sowie in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, zielen zusätzlich direkt auf die Leitlinie 1
„Verbesserung des Agrar- und Forstsektors“, da in den geförderten Gebieten die Aufrechterhaltung der Landnutzung für die Erhaltung der Kulturlandschaft von zentraler Bedeutung ist (vgl. Kap. 3.2 Strategie).
Die Agrarumweltprogramme KULAP und VNP fördern Umweltleistungen,
den ökologischen Landbau und freiwillige Initiativen zur Verbesserung von
Seite 187
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Umwelt und Landschaft. Mit der Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren wird insbesondere den hohen gesellschaftlichen Erwartungen an eine tiergerechte Haltung von Nutztieren Rechnung getragen, die
über die Anforderungen des Tierschutzrechtes hinausgehen. Die Waldumweltprogramme und die Aufforstung dienen dem Erhalt und der Mehrung
von Waldflächen, insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
In der Summe lassen die Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und
der Landschaft einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der natürlichen
Ressourcen und der Attraktivität der ländlichen Räume im Sinne der Leitlinie 2 der Gemeinschaft erwarten.
Die Zuordnung der Maßnahmen des BayZAL zu den Kernaktionen
der Leitlinie 2 zeigt die folgende Übersicht:
Verbesserung von Umwelt und Landschaft Förderansatz
- Kernaktionen
Förderung von Umweltleistungen und artgerechter Tierhaltung
Maßnahmencode
Einzelbetriebliche Investitionsförderung mit erhöhtem
Fördersatz für Maßnahmen im Bereich der artgerechten
Tierhaltung
Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Sommerweidehaltung bei Rindern
Erhaltung der Kulturlandschaft und
der Wälder
Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zur Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung
Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz, Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder - Erstaufforstung und nichtproduktive
Investitionen
Bekämpfung des Klimawandels
121
213, 214, 216
215
211, 212
213, 214, 216
221, 223, 225, 227
Maßnahmen zum Erhalt oder Wiederherstellung landeskulturell bedeutsamer Flächen
323
Maßnahmen zur Waldmehrung - Erstaufforstung und nichtproduktive Investitionen
221, 223, 227
Investitionsförderung für den Einsatz regenerativer Energien
Konsolidierung des Beitrags des ökologischen Investitionsförderung mit erhöhtem Fördersatz für ökoloLandbaus
gisch wirtschaftende Betriebe
321
121
Investitionsförderung mit erhöhtem Fördersatz, wenn
das Investitionsprojekt ausschließlich für ökologische
Produkte verwendet wird
123
Förderung des ökologischen Landbaus im Rahmen der
Agrarumweltmaßnahmen
214
Seite 188
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Förderung von Initiativen, die sowohl für die
Umwelt als auch für die Wirtschaft von Vorteil sind
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Förderung der Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte mit Umsetzungsbegleitung
Förderung der Entwicklung und Umsetzung lokaler
Entwicklungsstrategien
Förderung der räumlichen Ausgewogenheit
Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zur Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung
341
411, 412, 413,
421, 431
211, 212
Investive Maßnahmen aus Schwerpunkt 3
311
322
323
Leitlinie 3: Verbesserung der Lebensqualität und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
*Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Die Mittel, die im Rahmen von Schwerpunkt 3 für die Bereiche Diversifizierung der ländlichen
Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum eingesetzt werden, sollten zu der übergreifenden Priorität der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Voraussetzungen für
Wachstum beitragen. Die im Rahmen von Schwerpunkt 3 verfügbaren Maßnahmen sollten insbesondere dazu eingesetzt werden, die Schaffung von Kapazitäten, den Erwerb von Qualifikationen
und die Organisation für die örtliche strategische Entwicklung zu fördern, und mit dafür sorgen,
dass der ländliche Raum auch für die künftigen Generationen attraktiv bleibt. Bei der Förderung
von Ausbildung, Information und Unternehmergeist sollten die besonderen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und älteren Arbeitnehmern berücksichtigt werden.
Die bayerische Programmplanung nutzt mit den fünf ausgewählten Maßnahmen alle vier Untergruppen des Schwerpunkts 3„Lebensqualität im
ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft“ als wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität und als Grundlage zur
Belebung der ländlichen Wirtschaft. Einkommensalternativen können insbesondere jungen Leuten und Frauen einen Zugang zum Arbeitsmarkt bieten. Die Maßnahme „Nachwachsende Rohstoffe“ bietet in Verbindung mit
der Diversifizierung neue Chancen zur Unternehmensgründung im ländlichen Raum. Zur Neubelebung der Dörfer trägt die Dorferneuerung bei, u. a.
durch Mobilisierung der Eigenkräfte und Modernisierung der dörflichen
Infrastruktur. Die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege tragen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum bei
und verstärken zusätzlich die Leitlinie 2 „Verbesserung von Umwelt und
Landschaft“. Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) mit
Umsetzungsbegleitung unterstützen die übergemeindliche Zusammenarbeit
Seite 189
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
und bereiten weitere Aktionen, insbesondere Maßnahmen der Flurneuordnung und Dorferneuerung, zur Umsetzung auf regionaler Ebene vor. Dorferneuerung und ILEK’s dienen in hohem Maße auch den Zielen der Leitlinie 4 zur Erschließung des endogenen Entwicklungspotenzials und können
sich im Sinne der Leitlinien 1 – 5 umfassend auf die Entwicklung ländlicher
Räume auswirken. In der Summe können die Maßnahmen des Schwerpunkts 3 einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande leisten.
Die Zuordnung der Maßnahmen des BayZAL zu den Kernaktionen
der Leitlinie 3 zeigt die folgende Übersicht:
Verbesserung der Lebensqualität und
Förderung der Diversifizierung der ländllichen Wirtschaft- Kernaktionen
Ankurbelung der Wirtschaft und Steigerung der Beschäftigungsraten
in der ländlichen Wirtschaft
Förderansatz
Maßnahmencode
Multiplikatoreffekte der einzelbetrieblichen
Investitionsförderung im vor - und nachgelagerten Bereich
121
Investitionsförderung zur Schaffung von
Einkommensalternativen
311
Investitionsförderung für den Einsatz regenerativer Energie
321
Investitionen im Rahmen der Dorferneuerung
(öffentliche Maßnahmen) und Folgeinvestitionen im privaten Bereich
322
Förderung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt
Investitionsförderung zur Schaffung von
Einkommensalternativen
Neubelebung der Dörfer
Impulswirkung der Dorferneuerung
Mobilisierung der Eigenkräfte und Modernisierung der dörflichen Infrastruktur
Förderung von Mikrounternehmen und Handwerksbetrieben
Ausbildung junger Menschen
Ansätze über die Leader-Förderung
Förderung der Einführung und Verbreitung von IKT
311
322
413
Innovative Nutzung erneuerbarer Energiequellen
Investitionsförderung für den Einsatz regenerativer Energien
321
Förderung des Fremdenverkehrs
Investitionsförderung Urlaub auf dem Bauernhof
311
Impulswirkung der Dorferneuerung
322
Ansätze über die Leader-Förderung
413
Seite 190
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Leitlinie 4: Aufbau von lokalen Kapazitäten für Beschäftigung und Diversifizierung
*Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Die für den Schwerpunkt 4 (Leader) eingesetzten Mittel sollten zu den Prioritäten der Schwerpunkte 1 und 2 sowie insbesondere des Schwerpunkts 3 beitragen, aber auch eine wichtige Rolle
bei der horizontalen Priorität Verwaltungsverbesserung und Erschließung des endogenen Entwicklungspotenzials der ländlichen Gebiete spielen.
Der bewährte Leader-Ansatz wird in der bayerischen Programmplanung
aufgeweitet insbesondere um Maßnahmen der Schwerpunkte 1 „Flurneuordnung“ und 3 „Diversifizierung“ „Dorferneuerung“ und „Naturschutz und
Landschaftspflege“. Dadurch werden die Schwerpunkte miteinander kombiniert und mit innovativen und mit regionsübergreifenden Aktionen verbunden. Durch den Aufbau lokaler Aktionsgruppen, die Förderung öffentlichprivater Partnerschaften sowie die gebietsübergreifende und transnationale
Zusammenarbeit soll das endogene Entwicklungspotenzial ländlicher Gebiete erschlossen werden.
Im Sinne der Leitlinie 4 wirken auch die Maßnahmen Einkommensalternativen und die regionale Entwicklungskonzepte ILEK.
Die Zuordnung der Maßnahmen des BayZAL zu den Kernaktionen
der Leitlinie 4 zeigt die folgende Übersicht:
Aufbau lokaler Kapazitäten für Beschäftigung
und Diversifizierung - Kernaktionen
Aufbau lokaler Kapazitäten für Partnerschaften, Werbung
und Unterstützung für Kompetenzerwerb
Förderung der öffentlich-privaten Partnerschaft
Förderung der Zusammenarbeit und Innovation
Verbesserung der lokalen Verwaltung
Förderansatz
Maßnahmencode
Förderung der lokalen Aktionsgruppe sowie
Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in
dem betreffenden Gebiet
431
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
431
Förderung des Aufbaus lokaler Kapazitäten
für Beschäftigung und Diversifizierung sowie
Förderung der Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
411
412
413
Förderung gebietsübergreifender oder
transnationaler Zusammenarbeit zwischen Lokalen Aktionsgruppen
421
Verbesserung der Vernetzung durch die
Arbeit der lokalen Aktionsgruppen in den LeaderGebieten
431
Seite 191
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Leitlinie 5: Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung
*Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass
größtmögliche Synergien zwischen den Schwerpunkten und innerhalb der Schwerpunkte entstehen
und Widersprüche vermieden werden. Gegebenenfalls können sie integrierte Konzepte entwickeln.
Ferner sind sie aufgefordert, sich zu überlegen, wie andere auf EU-Ebene verfolgte Strategien berücksichtigt werden können, z. B. der Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft, die Entscheidung, verstärkt auf erneuerbare Energiequellen zurückzugreifen (1), die erforderliche Entwicklung einer mittel- und langfristigen EU-Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels (2), die
erforderliche Vorbereitung auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, die EU-Forststrategie und der Forst-Aktionsplan (der zur Erreichung des Wachstums- und
Beschäftigungsziels wie auch des Nachhaltigkeitsziels beitragen kann) und die Prioritäten des mit
dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002
(3) festgelegten Sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
diejenigen Prioritäten, die diesem Programm zufolge thematische Umweltstrategien erfordern (Bodenschutz, Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Luftverschmutzung, städtische Umwelt, nachhaltige Ressourcenverwendung sowie Abfallrecycling).
Das Maßnahmenpaket der bayerischen Programmplanung aus insgesamt 20
+ 1 Maßnahmen (20 Maßnahmen + Schwerpunkt Leader-Ansatz) wurde
aus der vorherigen Programmperiode EAGFL 2000 – 2006 und den dabei
gewonnenen Erfahrungen weiterentwickelt. Es nützt konsequent die synergetischen Möglichkeiten und gewährleistet in hohem Maße eine kohärente
Ausführung der bayerischen Programmplanung.
Als Beispiel kann die Ausarbeitung und Umsetzung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für NATURA 2000 Gebiete im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie genannt werden. Die Ausarbeitung und Umsetzung von
Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für diese Gebiete erfolgt im wesentlichen im Rahmen der Förderprogramme des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm, Bayerisches
Vertragsnaturschutzprogramm Wald, Landschaftspflege- und Naturparkprogramm, Förderprogramm des Bayerischen Naturschutzfonds) sowie mit
Mitteln aus dem Bereich der Wasserwirtschaftsverwaltung. Einen flankierenden Beitrag hierzu liefern auch die Förderprogramme des StMLF (Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm, Waldbauliches Förderprogramm).
Durch die sich ergänzenden Maßnahmen gelingt eine maßgeschneiderte
und optimierte Umsetzung mit hohen Synergieeffekten.
Seite 192
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Die EU-Strategien wurden berücksichtigt. Durch integrierte und regionale
Konzepte wird der Maßnahmeneinsatz weiter optimiert.
Die Arbeiten zur technischen Hilfe unterstützen nationale und transnationale Aktionen und Netzwerke. Durch die Information und frühzeitige Einbindung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner ist eine umfassende
Mitwirkung bei der Programmgestaltung gewährleistet.
Leitlinie 6: Komplementarität zwischen den Gemeinschaftsinstrumenten
Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Die Synergien zwischen der Strukturpolitik, der Beschäftigungspolitik und den Maßnahmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums müssen erhöht werden. In diesem Zusammenhang sollten die
Mitgliedstaaten für Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen sorgen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet und einem bestimmten Tätigkeitsbereich durch den Europäischen Regionalfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen
Fischereifonds und den ELER zu finanzieren sind. Die wichtigsten Leitprinzipien für die Abgrenzung und die Koordinierungsmechanismen zwischen den durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen sollten in dem nationalen Strategieplan und dem nationalen strategischen Bezugsrahmen festgelegt werden.
Strukturpolitik, Beschäftigungspolitik und Maßnahmen zur Entwicklung
des ländlichen Raums werden auf Ressortebene aufeinander abgestimmt.
Die Komplementarität und Kohärenz der Förderbereiche, insbesondere die
optimale Abstimmung und Abgrenzung der Gemeinschaftsinstrumente,
kann so gewährleistet werden. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei möglichen Synergien. Z. B. wird zur Förderung der ländlichen Gebiete im Osten
Bayerns entlang der Grenze zur Tschechischen Republik und zu Österreich
bevorzugt durch Maßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskraft
aus dem EFRE unterstützt. In diesen vor allem auch touristisch interessanten Gebieten, die wegen ihrer peripheren Lage von Abwanderungsdynamiken bedroht sind, werden die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aus
dem ELER unterstützt. Die genannten Betriebe liegen z. B. größtenteils in
den benachteiligten Gebieten der Ausgleichszulage (vgl. Kap. 3.2 Strategie). Die Maßnahmen aus den Gemeinschaftsfonds ergänzen sich ohne
Überschneidungen und tragen mit hoher Synergie zur Stärkung und nachSeite 193
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
haltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete entlang der Ostgrenze Bayerns
bei.
4.1.2.2
Nationaler Strategieplan
Der Nationale Strategieplan stellt ein neues Instrument im Rahmen eines
dreistufigen Planungsprozesses dar und bildet den Bezugsrahmen für die
Aufstellung und Umsetzung der Programme zur ländlichen Entwicklung
auf Ebene der Bundesländer. Auf dessen Grundlage werden die Entwicklungsprogramme der Bundesländer für den kommenden Förderzeitraum bei
der Kommission eingereicht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Mitteilung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. September 2006 den nationalen Strategieplan zur Notifizierung vorgelegt.
Der Plan für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern 2007 – 2013 legt entsprechend der spezifischen bayerischen Ausgangslage und in Übereinstimmung mit der Nationalen Strategie die konkreten
Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest.
Der Nationale Strategieplan fasst die Ausgangslage ländlicher Räume in
Deutschland in den Schlussfolgerungen zusammen: „Die Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft sowie die ländlichen Räume sehen sich – bei erheblichen regionalen Unterschieden – starken Veränderungen und großen Herausforderungen ausgesetzt. Die Politik ist gefordert, die Menschen im ländlichen Raum durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und zielgerichtete differenzierte Förderangebote bei der Bewältigung dieser Aufgaben
bestmöglich zu unterstützen.“
Seite 194
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Strategisches Gesamtkonzept
Das strategische Gesamtkonzept der Nationalen Strategie zur Umsetzung
der ELER-Verordnung zielt auf eine multifunktionale, nachhaltige und
wettbewerbsfähige Land, Forst- und Ernährungswirtschaft in einem vitalen
ländlichen Raum.
Schwerpunkt übergreifend werden im Nationalen Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland folgende zentralen Ziele formuliert:
-
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Erschließung neuer Einkommenspotenziale sowie Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft;
-
Verbesserung des Bildungsstandes, der Kompetenz und des Innovationspotenzials;
-
Stärkung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie Verbesserung
der Produktqualität;
-
Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaften vor allem durch
Landbewirtschaftung;
-
Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum.
Eine besondere Bedeutung kommt dabei folgenden Maßnahmen zu:
-
der Förderung von Investitionen innerhalb und außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft,
-
den freiwilligen Agrar- und Waldumweltmaßnahmen,
-
den Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile und ordnungsrechtliche Beschränkungen,
-
den Informations-, Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie
-
den sektorübergreifenden Entwicklungsstrategien.
In nachfolgender Tabelle sind die Wirkungen der ausgewählten Maßnahmen der bayerischen Programmplanung in Bezug auf die Schwerpunkt
übergreifenden Ziele der Nationalen Strategie dargestellt:
Seite 195
Einreichung 8. Änderungsantrag
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Sektorübergreifende Entwicklungsstrategien
Informations-, Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen
Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile und
ordnungsrechtliche Beschränkungen
l
Code
1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft
Maßnahmen mit besonderer Bedeutung
Freiwillige Agrar- und Waldumweltmaßnahmen
Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im
ländlichen Raum
Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaften vor
allem durch Landbewirtschaftung
Stärkung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie
Verbesserung der Produktqualität
Verbesserung des Bildungsstandes, der Kompetenz
und des Innovationspotenzials
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Erschließung neuer
Einkommenspotenziale sowie Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen innerhalb und außerhalb der Landund Forstwirtschaft
Schwerpunkt übergreifende zentrale Ziele
der Nationalen Strategie
Förderung von Investitionen innerhalb und außerhalb
der Land- und Forstwirtschaft
Kapitel 4.1
12
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung
121 Einzelbetriebliche Investiti

onsförderung


123 Marktstrukturverbesserung
125 Flurneuordnung und Infra
()
strukturmaßnahmen


125 Walderschließung


126 Hochwasserschutz
2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
21

()



















()


()











()


Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
211 Ausgleichszulage in Berggebieten
212 Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die
nicht Berggebiete sind
213 Zahlungen im Rahmen von
Natura 2000 und Zahlungen
im Zusammenhang mit der
Richtlinie 2000/60/EG
214 KULAP
214 VNP/EA
215 Sommerweidehaltung bei
Rindern
216 Heckenpflege
22






















































()
















Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen
221 Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen
223 Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen
225 VNP Wald
227 Beihilfen für nichtproduktive
Investitionen - Forst








































Seite 196
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
227 Beihilfen für nichtproduktive







Investitionen - VNP Wald
3 Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
31 Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft



()
()








311 Einkommensalternativen
32 Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
321 Dienstleistungseinrichtungen
zur Grundversorgung für die










ländliche Wirtschaft und
Bevölkerung - Nachwachsende Rohstoffe


()







322 Dorferneuerung
323 Erhalt und Verbesserung des
ländlichen Erbes - Maßnah









men des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
34 Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
341 Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK)
mit Umsetzungsbegleitung
(UB)
4 Leader
411 Lokale Entwicklungsstrate412 gien
413 Umsetzung von Projekten
421 Gebietsübergreifende oder
transnationale Zusammenarbeit zwischen LAGs
431 LAG-Management
Öffentlichkeitsarbeit der LAG


()


()







()
()


()


()
()


















 Wirkung gegeben
() Wirkung möglich
Wie die Wirkungsmatrix zeigt, erfüllt die Maßnahmenauswahl der bayerischen Programmplanung die Zielsetzungen des Nationalen Strategieplans.
Ein besonderes Augenmerk wurde auf Synergieeffekte gelegt.
Mit Ausnahme der Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen und Heckenpflegeprämie erfüllen alle Maßnahmen die Schwerpunkt übergreifenden zentralen Ziele des nationalen
Strategieplans zwei- oder mehrfach. Besonders mannigfaltig wirken dabei
allein folgende zehn Maßnahmen: Einzelbetriebliche Investitionsförderung
(EIF), Flurneuordnung, Ausgleichszulage in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten, die Agrarumweltmaßnahmen Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Bayerisches Vertragnaturschutzprogramm
Erschwernisausgleich (VNP/EA), Einkommensalternativen, Dorferneuerung sowie die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) und
regionalen Entwicklungsansätze Leader. Diese Maßnahmen weisen jeweils
3 bzw. 4 Wirkungsnennungen bzgl. der zentralen Ziele auf.
Seite 197
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Die bayerische Programmplanung deckt sich ebenfalls mit den in der Nationalen Strategie aufgezählten fünf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung (s.
Wirkungsmatrix). Damit ist sie in hohem Maße zielkongruent zu diesen besonderen Aufgaben zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes.
Aufgrund der inhaltlichen Breite der ELER-Verordnung sind Zielkonflikte
grundsätzlich möglich. Durch die umfassenden vorbereitenden Untersuchungen zur Auswahl der Prioritäten und Maßnahmen der bayerischen
Programmplanung , u. a. Ex-ante-Untersuchung mit SWOT-Analyse und
strategischer Umweltprüfung (SUP), können diese jedoch minimiert werden.
Die Maßnahmen der bayerischen Programmplanung sind aufeinander abgestimmt und tragen in ihrer Gesamtheit dazu bei, sich gegenseitig verstärkend Synergien zu erschließen. Die regionalen Ansätze, insbesondere die
integralen ländlichen Entwicklungskonzepte und Leader, befähigen die Akteure in der Region zur Umsetzung horizontaler Ziele wie Umweltschutz,
Chancengleichheit und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln (good
governance).
Die Maßnahmen der bayerischen Programmplanung werden ergänzt durch
Maßnahmen aus anderen Förderpolitiken außerhalb der ELER-Verordnung
(z. B. EFRE, ESF, FIAF, nationale und Landesprogramme, s. Kap. 8-10).
Die dadurch entstehenden Wechselwirkungen verstärken die positiven Wirkungen der ELER-geförderten Maßnahmen und sollen die ländlichen Räume entsprechend der Lissabon- und Göteborg-Strategien zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums führen.
Schließlich wird im gesamtstrategischen Teil eine vorläufige Gewichtung
der Schwerpunkte vorgenommen (für die bayerische Programmplanung s.
Kap. 6), auf die Nationale Rahmenregelung verwiesen, die zu einer kohärenten Förderpolitik beitragen soll, und über die Einsetzung eines nationalen Begleitausschusses berichtet.
Seite 198
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Schwerpunktspezifische Strategie
Der Nationale Strategieplan legt in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien
ausgehend von der Ausgangsanalyse und zur Umsetzung des strategischen
Gesamtkonzepts Schwerpunkt bezogene Ziele fest. Die Berücksichtigung
dieser Ziele bei der Auswahl der Prioritäten und Maßnahmen wird nach den
Schwerpunkten getrennt aufgezeigt.
Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und
Forstwirtschaft
Die Nationale Strategie zählt beispielhaft als Ausgangslage für die Zieldefinition des Schwerpunkts 1 folgende Punkte auf:
-
den Gewinn/AK deutlich unter Bruttolohn außerhalb der Landwirtschaft;
-
im internationalen Vergleich hohe Produktionskosten;
-
Risiko, dass Grenzertragsstandorte aus der Produktion fallen;
-
kleinstrukturierter privater Waldbesitz;
-
wachsende Bedeutung nachwachsender Rohstoffe.
Die daraus abgeleiteten Ziele des Schwerpunkts 1 – insbesondere zur bestmöglichen Ausschöpfung von Wertschöpfungspotenzialen – sind die Verbesserung
-
der Produktivität/Rentabilität in der Land- und Forstwirtschaft;
-
der Marktstruktur;
-
der Produktqualität;
-
des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie
-
des Küsten- und Hochwasserschutzes.
In nachfolgende Tabelle ist der Bezug der in Schwerpunkt 1 eingesetzten
bayerischen Maßnahmen in Bezug auf die Schwerpunktspezifischen Ziele
der Nationalen Strategie dargestellt.
Seite 199
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
Verbesserung des Küstenund Hochwasserschutzes
Verbesserung der Produktqualität
Verbesserung der Absatzmöglichkeiten und der
Marktstruktur
Verbesserung der Produktivität/Rentabilität in der
Land- und Forstwirtschaft
Schwerpunktspezifische Ziele der Nationalen Strategie: Schwerpunkt 1
Code Maßnahmen
12 Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung
121 Einzelbetriebliche Investitionsförde ()
 ()
rung
123 Marktstrukturverbesserung

 
 
125
125
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Walderschließung
126
Hochwasserschutz



()



()


()

() 
Bezug gegeben
Bezug möglich
Die bayerische ELER-Programmplanung konzentriert sich bei den Schwerpunkt 1-Maßnahmen auf die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung (vgl. Kap.
3.2). Die ausgewählten fünf Maßnahmen berücksichtigen in vollem Umfang die schwerpunktspezifischen Ziele der Nationalen Strategie. Die Priorität liegt auf dem Ziel „Verbesserung der Produktivität und Rentabilität“.
Diese Zielsetzung wird durch die Maßnahmen EIF, Marktstrukturverbesserung, Flurneuordnung und Walderschließung unterstützt. Die ausgewählten
Maßnahmen können in Verbindung mit weiteren Maßnahmen, z. Förderung
nachwachsender Rohstoffe, wirkungsvoll die in der Ausgangslage beschriebenen Defizite beheben.
Seite 200
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Die Nationale Strategie zählt beispielhaft als Ausgangslage für die Zieldefinition des Schwerpunkts 2 folgende Punkte auf:
-
Rückgang der biologischen Vielfalt;
-
Umweltziele gemäß Wasserrahmenrichtlinie werden großteils noch nicht
erreicht;
-
Aufgabe von Grenzertragsstandorten
Folgende aus der Ausgangslage abgeleiteten Ziele des Schwerpunkts 2 werden im Nationalen Strategieplan festgelegt:
-
Sicherung/Verbesserung des Zustandes bzw. der Vielfalt an natürlichen
bzw. schutzwürdigen Lebensräumen und heimischen Tier- und Pflanzenarten (Biodiversität);
-
Vermeidung bzw. Reduzierung von Emissionen, unerwünschten Stoffeinträgen und Beeinträchtigungen in/von Boden, Wasser und Luft durch
entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen (Wasser-, Klima- und Bodenschutz);
-
Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden, standortangepassten, nachhaltigen Landbewirtschaftung;
-
Ausbau einer umwelt- und besonders artgerechten landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung;
-
Erhöhung der Stabilität und der Naturnähe der Wälder.
In nachfolgende Tabelle ist der Bezug der in Schwerpunkt 2 eingesetzten
bayerischen Maßnahmen in Bezug auf die Schwerpunktspezifischen Ziele
der Nationalen Strategie dargestellt:
Seite 201
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Erhöhung der Stabilität und der Naturnähe der
Wälder
Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden, standortangepassten, nachhaltigen
Landbewirtschaftung
Ausbau einer umwelt- und besonders artgerechten landwirtschaftlichen Nutztierhaltung
Code Maßnahmen
Vermeidung bzw. Reduzierung von Emissionen,
unerwünschten Stoffeinträgen und Beeinträchtigungen in/von Boden, Wasser und Luft durch
entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen
(Wasser-, Klima- und Bodenschutz)
Sicherung/Verbesserung des Zustandes bzw. der
Vielfalt an natürlichen bzw. schutzwürdigen Lebensräumen und heimischen Tier- und Pflanzenarten (Biodiversität)
Schwerpunktspezifische Ziele der Nationalen Strategie: Schwerpunkt 2
21 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

  
()
211 Ausgleichszulage in Berggebieten

  
()
212 Ausgleichszulage in benachteiligten
Gebieten, die nicht Berggebiete sind




()
213 Zahlungen im Rahmen von Natura
2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

  
()
214 KULAP




()
214 VNP/EA



215 Sommerweidehaltung bei Rindern



()
216 Heckenpflege
22 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen


 
()
221 Erstaufforstung landwirtschaftlicher
Flächen


 
()
223 Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher
Flächen


 
()
225 VNP Wald


 
()
227 Beihilfen für nichtproduktive Investitionen - Forst


 
()
227 Beihilfen für nichtproduktive Investitionen - VNP Wald

()
Bezug gegeben
Bezug möglich
Mit insgesamt elf Maßnahmen und mit der größten Priorität beim Mitteleinsatz geht die bayerische Programmplanung die Ziele der Nationalen
Strategie zum Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
an. Wie die Tabelle zeigt, wird damit ein optimaler Wirkungsbezug hergestellt zur Sicherung und Verbesserung der Biodiversität, zum Wasser-, KliSeite 202
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
ma- und Bodenschutz sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und bewaldeter Flächen. Durch das ausgewählte breite und
ausdifferenzierte Bündel an Agrar- und Waldumweltmaßnahmen können
die komplexen Wechselwirkungen zwischen intensiver oder extensiver
Landbewirtschaftung und der Agrar- und Waldumweltqualität optimal auf
unterschiedlichen Ansatzebenen – flächendeckend, regional, gesamtbetrieblich, Betriebszweig und Einzelflächen bezogen – berücksichtigt werden.
Die Ausgleichszulage wird als Instrument des Einkommensausgleichs in
den von Natur benachteiligten Gebieten und damit zur Aufrechterhaltung
einer umwelt- und naturverträglichen Bewirtschaftung von Flächen und zur
Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum auch künftig einen hohen Stellenwert in Bayern einnehmen und folgt vom Mitteleinsatz direkt
dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm.
Schwerpunkt 3 Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
Die Nationale Strategie zählt beispielhaft als Ausgangslage für die Zieldefinition des Schwerpunkts 3 folgende Punkte auf:
-
regional hohe Arbeitslosigkeit,
-
unbefriedigendes Wirtschaftswachstum und
-
ungünstige demographische Entwicklung/Bevölkerungsrückgang.
Daraus leiten sich folgende Ziele des Nationalen Strategieplans zum
Schwerpunkt 3 ab:
-
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen;
-
Sicherung und Verbesserung von Lebensqualität und Zukunftsperspektiven;
-
Erhaltung bzw. Herstellung der Mindestversorgung mit Gütern und
Dienstleistungen;
-
Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des ländlichen Natur- und Kulturerbes;
-
Erhaltung und Verbesserung des Freizeit- und Erholungswertes ländlicher Räume.
Seite 203
Einreichung 8. Änderungsantrag
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
In nachfolgende Tabelle ist der Bezug der in Schwerpunkt 3 eingesetzten
bayerischen Maßnahmen in Bezug auf die Schwerpunktspezifischen Ziele
der Nationalen Strategie dargestellt:
Erhaltung und Verbesserung
des Freizeit- und Erholungswertes ländlicher
Räume
Code Maßnahmen
31 Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft 
311 Einkommensalternativen

 ()
Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des ländlichen
Natur- und Kulturerbes
Erhaltung bzw. Herstellung
der Mindestversorgung mit
Gütern und Dienstleistungen
Sicherung und Verbesserung
von Lebensqualität und Zukunftsperspektiven
Schwerpunktspezifische Ziele der Nationalen
Strategie: Schwerpunkt 3
Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen und Einkommen
Kapitel 4.1

32 Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
321 Dienstleistungseinrichtungen zur

 ()

Grundversorgung für die ländliche
Wirtschaft und Bevölkerung Nachwachsende Rohstoffe
322 Dorferneuerung



()


323 Erhalt und Verbesserung des länd


lichen Erbes - Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
34 Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die
Ausarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie
341 Integrierte ländliche Entwicklungs ()

()
()
konzepte (ILEK) mit Umsetzungsbegleitung (UB)

()
Bezug gegeben
Bezug möglich
Die fünf Maßnahmen der bayerischen Programmplanung zur Umsetzung
der Ziele des Schwerpunkts 3 weisen in der Summe ein sehr breites Spektrum auf. Dadurch kann in Bezug auf die Vorgaben des Nationalen Strategieplans von einer hohe Zielerreichung ausgegangen werden. Wie aus der
Tabelle zu entnehmen ist, haben die ausgewählten Maßnahmen jeweils
Mehrfachbezüge zu den nationalen Zielen. Die Maßnahme Einkommensalternativen dient zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und zielt,
ebenso wie die Maßnahme nachwachsende Rohstoffe, in erster Linie auf
Seite 204
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen. Vorrangige
Ziele der Dorferneuerung und der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte (ILEK) sind die Sicherung und Verbesserung von Lebensqualität und
Zukunftsperspektiven und die Erhaltung und Verbesserung des Freizeitund Erholungswertes ländlicher Räume. Beide Maßnahmen können auch
Bezüge zu den weiteren Zielen der Nationalen Strategie zu ELER-Schwerpunkt 3 aufweisen. ILEK und Umsetzungsbegleitung sollen zur Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien motivieren, die beteiligten Akteure sensibilisieren und weiterbilden und deren Kompetenzen
steigern. Die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zielen in erster Linie auf die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des ländlichen Naturerbes und sichern bzw. verbessern dadurch auch die Qualitäten
des ländlichen Raums.
Schwerpunkt 4 Leader
Die Nationale Strategie zählt beispielhaft als Ausgangslage für die Zieldefinition des Schwerpunkts 4 folgende Punkte auf:
-
innovative Ideen;
-
Identifikation mit der Region;
-
privates Engagement;
-
Kompetenzaufbau
Zur Umsetzung des strategischen Gesamtkonzepts sind im Nationalen Strategieplan folgende Ziele des Schwerpunkts 4 festgelegt:
-
verstärkte Mobilisierung der endogenen Entwicklungspotentiale in ländlichen Regionen;
-
Verbesserung von regionaler Kooperation und Stärkung der Beteiligung
wesentlicher Akteure;
-
Entwicklung und Verbreitung innovativer Ansätze.
In nachfolgende Tabelle ist der Bezug des Schwerpunktes 4 Leader der
bayerischen Programmplanung zu den schwerpunktspezifischen Zielen der
Nationalen Strategie dargestellt.
Seite 205
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.1
Auswahl der Prioritäten und deren Begründung
unter Berücksichtigung der strategischen Vorgaben
Entwicklung und Verbreitung innovativer Ansätze
Code Maßnahmen
4 Leader
Verbesserung von regionaler Kooperation und
Stärkung der Beteiligung
wesentlicher Akteure
verstärkte Mobilisierung
der endogenen Entwicklungspotentiale in ländlichen Regionen
Schwerpunktspezifische Ziele
der Nationalen Strategie
411
412 Lokale Entwicklungsstrategien
Umsetzung von Projekten
413



421 Gebietsübergreifende oder transnationale
Zusammenarbeit zwischen LAGs
431 LAG-Management
Öffentlichkeitsarbeit der LAG







Bezug gegeben
Der bewährte Leader-Ansatz weist Bezüge zu allen Zielen des Nationalen
Strategieplans auf und wird diesen ohne Einschränkungen gerecht. Durch
die thematische Erweiterung und Anreicherung des regionalen Ansatzes mit
Hauptmaßnahmen werden zusätzliche Synergieeffekte erzielt und die Effizienz der Förderung noch weiter verbessert.
4.1.3
Zusammenfassung
Die Prioritäten der bayerischen Programmplanung sind entsprechend den
Vorgaben der SWOT-Analyse gesetzt und berücksichtigen die strategischen
Vorgaben der EU und des Bundes.
Damit ist die Auswahl der Prioritäten kongruent zu den Zielen und Vorgaben der übergeordneten strategischen Vorgaben.
Seite 206
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation zu erwartende Auswirkungen
4.2.1
Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung (Kurzfassung der Ex-anteBewertung)
4.2.1.1
Einleitung
Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung stand zunächst die Analyse der Stärken
und Schwächen sowie der Entwicklungschancen der bayerischen Regionen
und des Agrarsektors im Vordergrund. Sie diente dazu, Bedürfnisse festzustellen und nach Prioritäten einzustufen. Anhand der Schlüsselprobleme der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im ländlichen Raum sollte es der
Programmplanung ermöglicht werden, Ansatzpunkte für die Programmstrategie zu identifizieren. Die Ex-ante-Bewertung nimmt darüber hinaus
Stellung zur gewählten Strategie und dem programmspezifischen Maßnahmenbündel. Dazu zählen z. B. folgende Prüfschritte:
4.2.1.2
-
Beitrag zur Lösung der aufgezeigten Probleme,
-
Konsistenz der Ziele (EU, national, Land),
-
Prüfung der fachlichen und finanziellen Prioritäten,
-
Schlüssigkeit der Interventionslogik der Maßnahmen,
-
Angemessenheit der Implementierung.
Ausgangssituation
Aufgabe der SWOT-Analyse innerhalb der Programmplanung ist die Einschätzung und Bewertung mittel- bis langfristiger Entwicklungen im ländlichen Raum Bayerns. Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung von
Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung, indem sie den Handlungsbedarf in einer aktuellen Situationsbeschreibung identifiziert.
Die Quelle der SWOT-Analyse ist ein eigenständiger Bericht der Forschungsgruppe Agrar- und Regionalentwicklung Triesdorf (ART), der parallel zur Programmplanung erstellt wurde und dadurch eine konstruktive
Seite 207
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Rückkopplung mit den Programmplanern des STMELF ermöglichte. Der
Bericht wurde vom Ministerium mit nur geringfügigen Änderungen als
SWOT-Analyse in das Programmplanungsdokument übernommen, so dass
beide Dokumente inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Lediglich die
Darstellung der Situation der kommunalen Haushalte sollte noch ergänzt
werden, da sie insbesondere für Maßnahmen in Schwerpunkt 3 von Bedeutung ist. Unterschiede in der kommunalen Finanzsituation erfordern möglicherweise andersartige Förderstrategien.
Die Gliederung des Kapitels 3.1 im EPLR entspricht den Vorgaben der
Evaluation Guidelines. Insgesamt beinhaltet die regionalstatistische Bestandsaufnahme die wichtigsten Strukturmerkmale der bayerischen Teilräume in siedlungsstruktureller Gliederung. Die aktuell bedeutsamsten
Entwicklungslinien und deren Einwirkung auf die ländlichen Räume werden untersucht und in den Darstellungen berücksichtigt. Die anschließende
SWOT-Analyse macht deutlich, dass in Bayern eine große Vielfalt ländlicher Räume existiert. Daher können grundsätzliche Aussagen über die wesentlichen Antriebskräfte einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung nur
eher allgemeiner Natur sein. In Kapitel 3.1.7 des EPLR werden diese Entwicklungstrends und die sie beeinflussenden Triebfedern aufgezeigt und für
die ländlichen Räume in Bayern konkretisiert.
Die Ergebnisse der SWOT-Analyse werden in den folgenden Abschnitten
weitgehend stringent in den Aufbau des EPLR-Zielsystems integriert (z.B.
Kap. 3.2 und 4.2.). Insgesamt sind folgende Punkte positiv zu vermerken:
-
Die quantitativen Schwerpunkte (Umfang) der SWOT-Analyse entsprechen auch den Schwerpunkten des EPLR.
-
Beide Teile - SWOT-Analyse wie Strategie - zeichnen sich durch große
Themenbreite aus, wenngleich die Schwerpunkte des Programms eindeutig auf Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt liegen.
-
Bei der Konzeption der Einzelmaßnahmen wird regelmäßig auf die
SWOT-Analyse Bezug genommen.
Allerdings werden die Ergebnisse der SWOT-Analyse nicht in vollem Umfang bei der Programmkonzeption genutzt. Während die in der SWOTSeite 208
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Analyse festgestellten Disparitäten nach den Themengebieten „Soziales“,
„Wirtschaftliches“, „Räumliches“ und „Ökologisches“ beschrieben werden
– und ein breites Bild des Handlungsdrucks im ländlichen Raum Bayerns
vermittelt wird – konzentriert sich der EPLR vorwiegend auf die agrarstrukturellen Herausforderungen (SP 1 und 2). Obwohl im Vergleich zur Vorgängerperiode eine relative Umschichtung der EU-Mittel von SP 2 zu SP 1
und SP 3 vorgenommen wird, entfallen nur knapp 15 % der Mittel auf SP 3.
Dabei wird nur am Rande auf die differierenden Entwicklungsmuster der
bayerischen Teilräume eingegangen. Die SWOT-Analyse stellt dafür wesentlich mehr Ansatzpunkte zur Verfügung, die in der Strategie noch umfassender hätten aufgegriffen werden können.
Eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen führt zu regional sehr
unterschiedlichen Problemstrukturen und Anpassungsprozessen. Eine zusätzliche Clusteranalyse der Forschungsgruppe ART zur Analyse solcher
Unterschiede hat gezeigt, dass die Entwicklungsmuster vor allem von Faktoren abhängen, wie „Zentrenorientierung“, „Arbeitsmarktentwicklung“
und „Sektorproduktivität“, aber auch zusätzlichen Faktoren wie z. B. die
„Bedeutung des Tourismus“. Folgerichtig müssten auch strukturpolitische
Förderprogramme räumlich stärker differenziert angewendet werden, wie
dies z. B. auch bei der von der EU kofinanzierten regionalen Wirtschaftsförderung geschieht.
Gute Ansätze einer Regionalisierung bieten die Querschnittsmaßnahmen
Leader und ILEK aufgrund ihres gebietsbezogenen Ansatzes. Einerseits
werden dadurch die „Initiativkräfte“ einer Region stärker gefördert. Andererseits werden auch viele Implementierungsfragen aufgeworfen, z.B. in
welchem Ausmaß „Wettbewerbskonzepte“ für die Erlangung von Fördergeldern eine Rolle spielen sollten („vitale“ contra „weniger vitale“ Regionen z.B. in Bezug auf die Kofinanzierungskraft) oder wie die verschiedenen
Problemfelder von Regionen gemäß ihrer Wichtigkeit bewertet werden sollten (Umwelt, Strukturwandel, demografische Entwicklung). Dies würde
vermutlich zu vermehrten Verteilungskämpfen auf politischer Ebene zwischen den Regionen führen. Synchron ließe sich jedoch die Zielorientierung
Seite 209
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
der spezifischen Fördermaßnahmen verbessern und somit ein Effizienzgewinn erreichen. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass ein solches Regionalisierungskonzept (z. B. für SP 1 und 2) generell nur mit einem höheren Aufwand umzusetzen wäre. Es würde noch intensivere Verwaltungsund Betreuungsleistungen der Behörden und der regional eingebundenen
Träger-Institutionen erfordern..
4.2.1.3
Relevanz und Konsistenz der Strategie
Die Strategie des bayerischen Entwicklungsplans nimmt zunächst generell
Bezug auf die Erfahrungen aus der vorangegangenen Förderperiode und auf
die landespolitischen Vorgaben des Landesentwicklungsplans. In enger Anlehnung an die SWOT-Analyse wird anschließend ein Profil der bayerischen Landwirtschaft und ländlichen Räume skizziert, das zugleich Herausforderungen und Entwicklungstrends aus der SWOT-Analyse aufgreift und
mit potenziellen Handlungsfeldern verbindet. Wie in Abschn. 2 aufgezeigt
wird, ist die Darstellung der Stärken und Schwächen überwiegend auf den
Agrarsektor ausgerichtet, während die Beschreibung der Ausgangssituation
auch auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Bezug nimmt.
Der Kern der Strategiebegründung beinhaltet eine ausführlichere Darlegung
der Schwächen, die mit den einzelnen schwerpunktspezifischen Maßnahmen gemildert werden sollen. Die Strategiebeschreibung versucht, für jeden
Schwerpunkt nachvollziehbare Argumente zur Ausgestaltung der „Achsen“
zu liefern. Nicht immer lassen sich jedoch fachliche von politischen Argumenten trennen. Die Benennung des Handlungsbedarfs aufgrund der
SWOT-Analyse folgt ferner eher einer Aufzählung als einem RankingMuster. Gelänge es, die wesentlichen - durchaus regional unterschiedlichen
- Entwicklungsmuster besser in die Strategie zu integrieren, ließe sich voraussichtlich auch eine noch gezieltere Anwendung von Maßnahmenbündeln
in den Teilräumen Bayerns begründen.
Seite 210
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Generell lassen sich die Ziele des Programms innerhalb der Schwerpunkte
gut identifizieren. Als Ergänzung wäre jedoch eine Systematisierung der
Ziele in einer Ziel-Struktur oder in einem Ziel-Baum zweckmäßig105. Damit
würden die Einzelziele überzeugender kommuniziert und die Gewichtung
der Maßnahmen möglicherweise noch transparenter. Die bisherige Darstellung der Ziele lässt mehr die allgemeinen sektorpolitischen Interessen
erkennen.
Kohärenz mit den strategische Leitlinien der EU und dem Nationalen
Strategieplan
In der Strategiebeschreibung wird ein enger Bezug zu den Schwerpunktachsen der ELER-Verordung und den strategischen Leitlinien der EU hergestellt. In diesem Zusammenhang werden auch die beiden Grundsatzfestlegungen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die
Nachhaltigkeitsziele von Göteborg in die bayerische Programmplanung integriert. Darüber hinaus wurde in einem anschließenden separaten Kapitel
eine Beschreibung der Vereinbarkeit der bayerischen Maßnahmen mit der
nationalen Strategie ausgearbeitet.
Die mit den ausgewählten Fördermaßnahmen verbundenen Ziele lassen erkennen, dass die Strategie im Vergleich zur Vorgängerperiode einen stärkeren Fokus auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Agrarsektors legt. Dabei wird der Förderung und Umstrukturierung des Sachkapitals der Vorrang eingeräumt und bewusst auf eine zusätzliche Unterstützung der Humanressourcen verzichtet (VO 1698/2005, Art. 20 a). Angesichts eines gut ausgebauten und flächendeckenden Bildungs- und Weiterqualifizierungssystems dürfte dies in Bayern keinen Nachteil für die
105
Kap. 3.2.2.3 wurde ergänzt um die
Abbildung 34 Zielhierarchie.
Seite 211
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Fortentwicklung des Agrarsektors bedeuten. Andererseits wäre darzustellen, warum auch auf den dritten Unterpunkt in Art. 20 c) verzichtet wird
(Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse).
Insgesamt wird deutlich, dass vor allem die Intention der EU-Leitlinie 2
„Verbesserung von Umwelt und Landschaft“ in Bayern ein hohes Gewicht
einnimmt. Sie wird mit insgesamt 11 Maßnahmen aus dem Agrar- und
Waldumweltbereich aufgegriffen. Damit wird kongruent zur Zielsetzung
dieser Leitlinie die breiteste Maßnahmenpalette angeboten. Biologische
Vielfalt, Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Systeme mit hohem Naturschutzwert und traditioneller Landschaften sowie
Wasserschutz und Begrenzung des Klimawandels sollen mit Hilfe freiwilliger Umweltvereinbarungen gefördert werden. Auch hinsichtlich des Finanzvolumens wird dieser Leitlinie die höchste Priorität eingeräumt. Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass Maßnahmen wie die Ausgleichszulage oder das Waldbauliche Förderprogramm, obwohl in SP 2 integriert, durchaus auch gesellschaftliche Ziele verfolgen und deshalb im
weitesten Sinn zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
(Leitlinie 3) beitragen.
Leitlinie 3 fordert, dass der Schwerpunkt 3 (VO 1698/2005) prioritär zur
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und günstiger Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum beitragen soll. Darüber hinaus zielt die
Leitlinie auf die Aneignung von gebietsspezifischen Kompetenzen und organisatorischen Kapazitäten für die strategische Entwicklung von Regionen
ab. Obwohl in der SWOT-Analyse betont wird, dass gerade der agrarsektorale Strukturwandel mit flankierenden Maßnahmen begleitet werden muss,
wird in SP 3 die – gemessen an den Hauptachsen – geringste Zahl an Maßnahmen mit der geringsten Finanzausstattung angeboten. Gleichwohl enthält das bayerische Programm ein Bündel von 5 Maßnahmen, das alle 3 Untergruppen des Schwerpunkts 3 aufgreift. Eine noch stärkere Ausrichtung
des SP 3 auf die Prioritäten der EU-Leitlinie 3 „Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Voraussetzungen für Wachstum“ (s. o.)
wäre deshalb zu empfehlen.
Seite 212
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Mit Hilfe einer Gegenüberstellung der „zentralen Ziele“ und der „Maßnahmen mit besonderer Bedeutung“ des nationalen Strategieplans und der geplanten Maßnahmen in Bayern in einer Wirkungsmatrix werden im EPLREntwurf die Wechsel-Beziehungen zwischen strategischen Elementen auf
nationaler und bayerischer Ebene dargestellt. Es wird nachgewiesen,
dass grundsätzlich mit mehreren der in der nationalen Strategie formulierten
übergreifenden und spezifischen Ziele Übereinstimmung herrscht.
Konsistenz der Ziele des bayerischen Entwicklungsplans
Der bayerische Entwicklungsplan 2007 – 2013 benennt die drei Hauptziele:
-
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,
-
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft und
-
Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft.
Diese Ziele berücksichtigen prinzipiell den Handlungsbedarf auf Grundlage
der Analyse der sozioökonomischen Ausgangssituation, insbesondere im
Agrarstrukturbereich. Die Bezüge zu den Schwerpunkten der ELER-Verordnung sind eindeutig und durchgehend hergestellt. Der EPLR 2007-2013
spiegelt zahlreiche Aspekte der übergeordneten EU-Strategie und der Ziele
des nationalen Strategieplans wider. Gleichwohl charakterisieren die
Schwerpunktsetzungen das künftige Programm als eigenständiges, auf die
bayerische Ausgangslage zugeschnittenes Strategiebündel.
Im Vergleich zur laufenden Förderperiode wird aufgrund der stärkeren Betonung der Lissabon-Strategie ein finanziell größeres Gewicht auf Maßnahmen des Schwerpunktes 1 (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Land- und Forstwirtschaft) gelegt. Ein finanzieller Kernbereich der Förderung der ländlichen Entwicklung liegt entsprechend der Göteborg-Strategie
auch zukünftig im Schwerpunkt 2 (Verbesserung der Umwelt und der
Landschaft). Dabei werden insbesondere die bayerischen Grundsätze im
Umweltschutz „Freiwilligkeit vor Ordnungsrecht“ sowie „Erhaltung des
ländlichen Raumes durch die Erhaltung der bayerischen Kulturlandschaft“
Seite 213
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
berücksichtigt. Die Schwerpunkte 3 und 4 (Lebensqualität im ländlichen
Raum und Diversifizierung sowie Leader) stehen an dritter Stelle.
Der Zusammenhang der in Programm in Kapitel 3.2 erläuterten Strategieziele wird aus der folgenden Übersicht deutlich. Die verschiedene Zielebenen spiegeln auch die vielfältigen Einflüsse wider, die das Programmdokument berücksichtigen soll. Die Übersicht vereint sowohl die EU-Ziele und
Ziele der Landespolitik als auch „bedarfsbezogene“ Ziele, die aus der
SWOT-Analyse resultieren, sowie die Erfahrungen der vorangegangenen
Programmperiode.
Der erste Teil der Übersicht vermittelt zunächst die Hierarchie der Ziele unter Berücksichtigung der in der ELER-Verordnung vorgegebenen Zielkorridore. Dabei wird grundsätzlich die inhaltliche Breite der bayerischen
Zielstellungen deutlich, die sich auch in der anschließenden Maßnahmenvielfalt ausdrückt. Allerdings ist die finanzielle Schwerpunktsetzung der
Achsen - auch in der Strategiebegründung - nicht sofort transparent nachvollziehbar. Angesichts der regionsspezifischen Probleme (vgl. Abschn. 2
der Ex-ante-Bewertung) sowie der teils ungenügenden Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors wären auch andere Schwerpunktsetzungen vorstellbar. Dass Schwerpunkt 2 mit einer hohen finanziellen Priorität ausgestattet
wird, lässt sich mit der politisch erwünschten „flächendeckenden umweltverträglichen Landbewirtschaftung“ und der dadurch unterstützten Stabilisierung bäuerlicher Betriebe begründen. Die angebotenen Maßnahmen in
SP 2 sind gemäß SUP-Bewertung durchaus in der Lage, zur Erreichung der
spezifischen Umwelt- und Naturschutzziele beizutragen.
Die Hauptziele und strategischen Ansätze der vier Schwerpunkte des EPLR
werden in der Ex-ante-Bewertung ausführlich diskutiert (vgl. Anlage Exante-Bewertung). Die folgenden Abschnitte enthalten deshalb nur kurze zusammenfassende Aussagen zu den Schwerpunkten.
Bayern betont in SP 1 vor allem die investive Förderung von Rationalisierungs-, Wachstums- und Infrastrukturinvestitionen, die zur Kostensenkung
und Erhöhung der land- und forstwirtschaftlichen Wertschöpfungskraft beiSeite 214
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
tragen sollen. Vier von fünf angebotenen Maßnahmen beinhalten als
Hauptziel produktivitätssteigernde Instrumente. Zusätzlich wird über die
Maßnahme „Hochwasserschutz“ der Gefährdung von landwirtschaftlichen
Flächen und Siedlungsräumen entgegen gewirkt. Mit den genannten Maßnahmen soll den in der SWOT-Analyse aufgezeigten Chancen der ländlichen Räume Rechnung getragen werden, die vor allem durch Spezialisierung und weiteres Wachstum, aber auch durch Kooperation sowie Bündelung und Verbesserung der Vermarktung erwartet werden.
In Schwerpunkt 2 bietet Bayern ein breites Förderspektrum an, das gesamtbetriebliche, betriebszweig- und einzelflächenbezogene Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen enthält. Über SP 2-Maßnahmen werden grundlegende
Voraussetzungen für eine umweltgerechte land- und forstwirtschaftliche
Produktion und für die Lebensraumqualität der Bevölkerung durch Erhalt
und Verbesserung der ökologischen und naturräumlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Mit der Ausgleichszulage und den Einzelmaßnahmen
des KULAP werden jedoch hohe finanzielle Prioritäten in einem Bereich
gesetzt, der aus der Perspektive der Mittelverwendung bei den Empfängern
- im Gegensatz zu SP 1 und 3 - eher durch einen konsumptiven Charakter
gekennzeichnet ist.
Die in der Strategiebeschreibung nochmals angeführten Chancen drücken
jedoch nur einen eher mittelbaren Zusammenhang mit den gewählten Umweltmaßnahmen aus. Sicherlich tragen die Maßnahmen in SP 2 zur Inwertsetzung eines hohen landschaftlichen Attraktivitätspotenzials bei; zur Verbesserung der Stadt-Land-Interaktionen oder zur Versorgung von regionalen Märkten mit Produkten und Dienstleistungen bedarf es jedoch Maßnahmen aus Achse 1 und 3. Falls diese nicht genutzt werden, lösen die
Maßnahmen des Schwerpunkts 2 eher strukturkonservierende Wirkungen
aus.
Bei der Umsetzung von Schwerpunkt 3 im EPLR 2007-2013 werden die
Prioritäten der Gemeinschaft zwar angemessen, aber nicht in vollem Umfang aufgegriffen. Das betrifft vor allem die Aufnahme von Maßnahmen
zur Förderung des Tourismus und zur Unterstützung von KleinstunternehSeite 215
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
men sowie die Erhaltung bzw. Herstellung der Mindestversorgung mit Gütern und Dienstleistungen im ländlichen Raum. Einen gewissen Ausgleich
schafft die in SP 3 finanziell am stärksten ausgestattete Maßnahme „Dorferneuerung“, die inhaltlich ähnliche Vorhaben unterstützen kann, allerdings
nur im Rahmen von angeordneten Verfahren.
Wenngleich unterschiedliche konzeptionelle Zielrichtungen zwischen den
Schwerpunkten - z.B. Wachstumsorientierung in Schwerpunkt 1 und Ausgleichsorientierung in Schwerpunkt 3 - nur schwierig in eine Gesamtstrategie zu integrieren sind, ergeben sich für die Programmumsetzung Anknüpfungspunkte zur komplementären Nutzung der Einzelmaßnahmen. Insbesondere die auf regionaler Ebene ansetzenden ILEK- und LEADER-Konzepte sollen Synergien durch Kombination der für das jeweilige Gebiet passenden Maßnahmen entwickeln. Bei LEADER sollen sowohl Maßnahmen
aus der LEADER-Richtlinie als auch aus den Schwerpunkten 1 und 2 in einem schlüssigen Regionalen Entwicklungskonzept gebündelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass den Lokalen Aktionsgruppen die nötigen Entscheidungsspielräume eingeräumt und sowohl wirtschaftliche Entwicklungschancen (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Handwerk, Dienstleistungen) als auch kommunale, soziokulturelle und infrastrukturelle Potenziale ausgeschöpft werden. Um die effiziente Koordination vor Ort zu
unterstützen, sind die vorgesehenen LAG-Managements und die LEADERManager erfahrungsgemäß eine zweckmäßige Hilfe. Die Kontinuität von
Regionalmanagement in ländlichen Gebieten stellt einen wesentlichen Potenzialfaktor für die Entwicklung der ländlichen Räume dar, der auch dazu
beiträgt, fachpolitische Programme und Vorgaben auf der regionalen Ebene
zu bündeln und synergetisch zu nutzen.
Prüfung der externen Kohärenz zu GAK, EFRE und ESF sowie vorhandenen Landesmaßnahmen
Bayern orientiert sich bei der Ausgestaltung des EPLR an der nationale
Rahmenregelung für die Einzelmaßnahmen, die durch die EU-KOM für
GAK-finanzierte Maßnahmen genehmigt wurde. Die Kohärenz zur natioSeite 216
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
nalen Rahmenregelung wird durch vielfache Verweise in den Einzelmaßnahmen belegt. Dies gewährleistet auch, dass GAK-Mittel für die Sicherung
der Kofinanzierung verwendet werden können, z.B. für die Maßnahmen
Einzelbetriebliche Förderung (121) und Diversifizierung (311).
Die Entwicklungspläne des EFRE und ESF wurden den Bewertern noch
nicht zur Verfügung gestellt. Deshalb wird empfohlen, umgehend Abstimmungsgespräche mit den EFRE- und ESF-Fondsverwaltern aufzunehmen,
um Schnittmengen und ggf. Lücken bei den geplanten Förderinstrumenten
zu identifizieren.
4.2.1.4
Bewertung der Maßnahmen
Die Bewertung der Maßnahmen soll im Zuge der Ex-ante-Bewertung Aufschluss darüber geben, ob die geplanten Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Strategie und den Zielen des gesamten EPLR 2007-2013 stehen. Dabei werden z.B. Interventionslogik und Umsetzbarkeit, Finanzmittelausstattung, Zielbeitrag und Indikatoren bewertet.
4.2.1.4.1
Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der
Land- und Forstwirtschaft“
In Schwerpunkt 1 nimmt die Maßnahme „Einzelbetriebliche Investitionsförderung“ (Code 121) eine Schlüsselstellung ein. Dies zeigt sich auch darin, dass etwa 30 % der öffentlichen Mittel dafür zur Verfügung gestellt
werden. Sie ist auf spezifischen Bedarf ausgerichtet und folgt begründeten
Zielen. Aufgrund der veränderten Förderbedingungen (Erweiterungsinvestitionen) wird eine starke Nachfrage nicht nur im Milchvieh-, sondern auch
im Veredelungsbereich erwartet. Der geforderte Nachweis der Wirtschaftlichkeit bzw. der Steigerung der Eigenkapitalbildung (anhand eines Betriebsverbesserungsplans) soll sicherstellen, dass die Investitionen der
nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens dienen.
Seite 217
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Die Ziele werden mit Hilfe physischer Größen quantifiziert (10.500 Förderfälle), allerdings erscheinen sie auf Basis des vorgesehene Mittelvolumens
von 167,4 Mio. € (Gesamtinvestitionsvolumen ca. 837,1 Mio. €) relativ
hoch gesteckt. Durch zusätzliche nationale Mittel (86,6 Mio. € öffentliche
Mittel als „top up“) soll das Ziel der Förderung ausgeweitet werden, um die
erwartet hohe Nachfrage (z. B. im Veredelungsbereich) decken zu können.
Bei einer angenommenen durchschnittlichen Investitionssumme von ca.
0,35 Mio. € (Ø AFP 2000-2005) sollte das Finanzvolumen für ca. 5.000 Betriebe ausreichen. Auch wenn man von geringeren förderfähigen Gesamtkosten ausgeht (0,25 Mio. €), lässt sich maximal eine Zahl von rd.
8.000 Betrieben fördern. Damit würde der langjährige „Korridor“ von ca.
500-700 begünstigten landwirtschaftlichen Betrieben pro Jahr stabil gehalten werden können. Für die anvisierte Stärkung des SP 1 als strategische
Förderpriorität sollte die finanzielle Ausstattung deshalb noch erhöht werden. Alternativ könnte der Zuschuss bei Überschreitung einer zu definierenden Investitionssumme gesenkt werden (z.B. ab 200.000 €).
Mittels einer Analyse der Entwicklungen in der vergangenen Förderperiode
wird für die Maßnahme „Marktstrukturverbesserung“ (Code 123) ein
sektorspezifischer Entwicklungs- und Unterstützungsbedarf abgeleitet, der
auch durch erforderliche Reaktionen auf spezifische Marktveränderungen
verursacht wird. Wenngleich die Ziele der Maßnahme klar formuliert wurden, wäre eine Ergänzung der erwarteten Wirkungen vorteilhaft für die
Darstellung der Wirkungskette. Darüber hinaus sollte Sorge dafür getragen
werden, dass die Erzeugerstufe an den Effekten der Förderung partizipieren
kann, z.B. durch entsprechende Vertragsgestaltung zwischen der Verarbeiter- und Erzeuger-Seite.
Im Vergleich zum EPLR 2000-2006 wurden die Finanzmittel für diese
Maßnahme leicht aufgestockt. Mit rd. 91 Mio. € öffentliche Mittel (16 %)
wird ein Mittelvolumen zur Verfügung gestellt, das erfahrungsgemäß eine
angemessene Reaktion auf die Nachfrage der potenziellen Zielgruppen erlaubt. Wie sich die veränderten Zuwendungsvoraussetzungen auf der Nachfragerseite auswirken (Beschränkung auf KMU, veränderte Öko-Förderung), lässt sich in vollem Umfang noch nicht beantworten. Jedoch dürfte
Seite 218
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
vor allem der Milchsektor aufgrund der Beschränkung auf KMU nicht mehr
im gewohnten Maße von der Förderung profitieren.
Die Förderung der Bioethanol-Herstellung von landwirtschaftlichen Erzeugervereinigungen bildet einen neuen Ansatz zur Sicherung des Absatzes
landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Non-Food-Sektor. Die Förderung sollte
jedoch mit Hilfe technischer und ökonomischer Machbarkeitsstudien abgesichert werden. Die Vermarktung der anfallenden Bioethanol-Mengen
(Mindestmenge 20.000 hl je Förderfall) sollte ebenfalls vor der Durchführung der Investition mittels Verträgen gesichert werden. Trotz zunehmender
Nachfrage der Mineralölwirtschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben106 ist
mit einem erhöhten Wettbewerb in diesem Marktsegment zu rechnen, da
große Unternehmen des Agribusiness derzeit verstärkt investieren.
Die Maßnahme „Flurneuordnung“ (Code 125) wird klar aus dem fortschreitenden Agrarstrukturwandel in Bayern und der generellen Einkommenssituation im landwirtschaftlichen Sektor begründet, wobei eine Aussage über den tatsächlichen regionsspezifischen Bedarf nicht getroffen
wird. Hinzu kommen ökologische und standortspezifische Motive, die insbesondere den Bedarf an Flächen für öffentliche Zwecke, z.B. Verkehr, Natur- und Hochwasserschutz, oder auch zur Unterstützung der Aufstockung
von Betrieben dokumentieren. Die Interventionslogik stellt vor allem die
erwarteten Wirkungen heraus, die auf Grundlage der aktualisierten Halbzeitbewertung und jüngst abgeschlossener Forschungsvorhaben analysiert
wurden. Dies drückt sich auch in einer adäquaten Auswahl von Indikatoren
aus.
Darüber hinaus werden die Empfehlungen der Halbzeitbewertung zur effektiveren Gestaltung der Verfahren aufgegriffen. Ihr wird mit der Absicht
zur „verstärkten Durchführung einfacher Verfahren und der Kürzung der
Verfahrenslaufzeiten im möglichen Umfang“ Rechnung getragen. Instrumente wie z. B. „Freiwilliger Landtausch“ und „Freiwilliger Nutzungs-
106
Ab 1.1.2007 schreibt das „Biokraftstoffquotengesetz“ eine Beimischung von Biodiesel und Bioethanol zu herkömmlichen Kraftstoffen
verbindlich vor. Die Quote für Bioethanol beträgt zunächst 1,2 % und ab 2010 3,6 %. Allerdings muss der volle Steuersatz auf die
beigemischten Komponenten (Bioethanol 0,654 Euro) entrichtet werden. Dadurch erhöht sich der Druck für die Hersteller von Bioethanol auch bei steigender Marktnachfrage kostengünstige Herstellungsverfahren zu wählen.
Seite 219
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
tausch“ stellen deshalb fallweise eine Alternative in der Umsetzungsstrategie von Flurneuordnungen dar. Eine Ausweitung dieser (bislang rein aus
nationalen Mitteln finanzierten) Instrumente wird empfohlen.
Mit Hilfe des Mittelvolumens von 187,5 Mio. € öffentlicher Mittel (+ nationale top ups i. H. v. 57,7 Mio. €) sollen 385 Verfahren unterstützt werden.
Während für die vergangene Förderperiode zusätzliche operationelle Ziele
formuliert wurden (z.B. Gesamt-Flächenumfang oder durchschnittliche
Vergrößerung der Flächen durch Zusammenlegung), wird für den neuen
EPLR bislang darauf verzichtet. Eine Ergänzung von quantifizierten Zielen
würde die Voraussetzungen für ein besseres Programm-Monitoring schaffen.
Für die Durchführung der Verfahren selbst ist die mittelfristige Planungssicherheit insbesondere in finanzieller Hinsicht entscheidend. Im Vergleich
zur Förderperiode bis 2006 werden die vorgesehenen Finanzmittel innerhalb des EPLR für Flurneuordnung um etwa 13 % gesenkt. Dadurch entsteht ein Handlungsdruck zur Auswahl kostengünstigerer Verfahren (s.o.).
Andererseits wird auch zu diskutieren sein, inwieweit über eine Erhöhung
der Kostenbeteiligung Dritter zusätzliche Mittel erschlossen werden können. Da in etwa drei Viertel aller Verfahren Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht nur agrarstrukturellen Zwecken dienen (z.B. Freizeitinfrastruktur, Ökologie, Entlastung der innerörtlichen Verkehrswege, Hochwasserschutz) wäre diesbezüglich ein Ansatzpunkt vorhanden. Generell ist wie in den GAK-Fördergrundsätzen schon seit 2005 in ersten Schritten erkennbar - ein stärker integriertes Zusammenwirken der Einzelmaßnahmen
der ländlichen Entwicklung geplant. ILEK- und Leader-bezogene Vorhaben
können deshalb mit einer Verminderung der Eigenbeteiligung rechnen. Eine
enge Abstimmung zwischen den Trägern einer ILEK und den LAG-Gremien schafft optimale Voraussetzungen für die Umsetzung lokaler und regionaler Entwicklungsstrategien.
Eine ausreichende Walderschließung (Code 125) ist Grundlage für eine
fachgerechte und umweltschonende Nutzung der Holzressourcen. Mit ihrer
Seite 220
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Hilfe sollen dazu schwerlastbefahrbare Wege errichtet werden. Insbesondere die durch die aufnehmende Hand geforderte kontinuierliche Holzmengenbereitstellung („just in time“-Lieferung) zur Bedienung der industriellen
Verarbeitungskapazitäten in der Holzwirtschaft erweist sich diesbezüglich
als Haupttriebfeder. Um die Akzeptanz der Maßnahme zu erhöhen, wurden
bereits in der vergangenen Förderphase die Fördersätze erhöht und die
Möglichkeit eröffnet, die Zuwendung auf die individuellen Gegebenheiten
des Standorts abzustimmen.
Insbesondere die von den Waldbesitzern und forstlichen Zusammenschlüssen in Zusammenarbeit mit den Behörden vorzunehmende Kosten-NutzenAnalyse sollte als Grundlage für die wirtschaftliche Ausgestaltung der Vorhaben herangezogen werden. Sofern sensible Naturschutzflächen tangiert
werden, sollten Alternativen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgewogen werden (vgl. SUP). Generell gilt dies auch für den Ausbaustandard der
Forstwege.
Die Maßnahme ist mit 34,5 Mio. € öffentliche Mittel ausgestattet. Die Planungen sehen einen Neubau oder die Instandsetzung bestehender Wege im
Umfang von 700 km vor. Da sich die Kosten hierfür beträchtlich unterscheiden können, ist eine Abschätzung der Angemessenheit der Finanzausstattung nur schwer durchzuführen. Mit durchschnittlich 50.000 €/km (öffentl. Zuschuss) wird allerdings ein im Vergleich zur vergangenen Förderperiode (ca. 28.000 €/km) erhöhter Aufwand einkalkuliert. Eine Erhöhung
des mit dem vorgesehenen Finanzvolumen erzielbaren Outputs wäre deshalb zu rechtfertigen.
Während die anderen Maßnahmen des SP 1 unmittelbar auf die Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zielen, umfasst die Maßnahme „Hochwasserschutz“ (126) eine Vielzahl an Nebenzielen, die auch der ländlichen Bevölkerung und damit der allgemeinen Daseinsfürsorge zugute kommen. Wenngleich damit das schwerpunktbezogene Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ nur indirekt erreicht werden kann, sollten
davon unabhängige Wirkungen (vgl. Aktualisierte Halbzeitbewertung) noch
spezieller aufgezeigt werden. Durch die Sicherung der Anbau-, SiedlungsSeite 221
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
und Gewerbeflächen werden Gebiete mit hohem Siedlungs- und Nutzungsdruck, die durch die erhöhte Hochwasser-Gefährdungslage in ihrem Bestehen bedroht sind, nachhaltig geschützt. Dies drückt sich in der Vermeidung
von (flächigen und individuellen) Schadensfällen aus. Deshalb sollte über
die vorgesehen Output-Indikatoren hinaus ein geeigneter Wirkungsindikator ergänzt werden, der diese Dimension erfasst.
Mit einem Mittelvolumen von 73,3 Mio. € ist die Maßnahme vergleichsweise gut ausgestattet (13 % der Mittel in SP 1), um kommunale Gebietskörperschaften bei ihren Vorsorge-Aufgaben zu unterstützen. Allerdings
müssen rd. 10 Mio. € für Altverpflichtungen zur Fertigstellung bereits bewilligter 1257/99-Maßnahmen vorgesehen werden. Eine enge Abstimmung
mit national oder EFRE-finanzierten Maßnahmen ist aus konzeptioneller
Sicht herzustellen, um die Gesamtstrategie des bayerischen Hochwasserschutzes sinnvoll mit den ELER-geförderten Maßnahmen ergänzen zu können.
4.2.1.4.2
Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“
11 Einzelmaßnahmen, die sich 7 Fördertatbeständen zuordnen lassen, bilden den finanziellen Schwerpunkt des Bayerischen EPLR. Sie sind auf drei
Zielsetzungen zugeschnitten:
-
Erhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung mit einer möglichst großen Zahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Erhaltung
des Landschaftsbildes;
-
Erhaltung bzw. Einführung umweltgerechter Wirtschaftsweisen in der
Land- und Forstwirtschaft,
-
Erhaltung und Stärkung von Naturräumen in ihren ökologischen Funktionen, Schutz und Schonung natürlicher Ressourcen.
Aufgrund des großen Anteils von Natur benachteiligter Gebiete, des hohen
Tourismuspotenzials des ländlichen Raums in Bayern, aber auch zur Erhaltung attraktiver Wohnwerte für die Bevölkerung, ragen die Maßnahmen
„Ausgleichszulage“ und „Kulturlandschaftsprogramm“ weit über die andeSeite 222
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
ren Fördermaßnahmen hinaus (zusammen 87 % aller geplanten Mittel in SP
2). Diese hohe Dotierung erklärt sich auch aus der großen Breitenwirkung
beider Maßnahmen. Ihre Wirkungsweise ist überwiegend strukturkonservierend. Dies stellt beim KULAP ein längerfristiges Maßnahmenziel dar, dessen Realisierungsgrad durch eine Regionalisierung von Förderkonditionen
und eine engere Ausrichtung einzelner Maßnahmen (etwa der Grünlandprämie) an Umweltindikatoren noch weiter erhöht werden könnte.
Evaluierungen der Ausgleichszulage belegen, dass sie zwar eine stabilisierende Wirkung auf die landwirtschaftlichen Einkommen, kaum jedoch auf
den längerfristigen Verlauf des Agrarstrukturwandels hat. Im Berggebiet
dürften die Ausgleichzahlungen bei besonders gravierenden Bewirtschaftungserschwernissen tendenziell zu niedrig dotiert sein, um die Bewirtschaftung zu sichern. In den sonstigen benachteiligten Gebieten bietet sie
wenig Anreiz für strukturelle Anpassungsentscheidungen, die hier leichter
fallen dürften als im Berggebiet. Diesbezüglich fehlt eine engere Verknüpfung mit Maßnahmen zur Förderung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten
(Diversifizierung) und der engere Bezug zum Ziel der Stabilisierung der
ländlichen Bevölkerung und der regionalen Wirtschaft.
Im Bemühen um die Sicherung der biotischen Ressourcen bildet das Vertragsnaturschutzprogramm das Komplement zum Kulturlandschaftsprogramm. Es ist stärker als das KULAP direkt an Umweltzielen orientiert,
was in der Umsetzung eine intensivere fachliche Betreuung voraussetzt.
Das Bayerischer VNP-Programm wählt im Bemühen um maximale Wirkungen einen sehr differenzierten Förderansatz. Die in der vorangegangenen Förderperiode bereits diskutierte Vielfalt an Förderkonditionen hat sich
nochmals erhöht. Dem nachvollziehbaren Wunsch der Verwaltung nach
Vereinfachung von Umsetzungsmodalitäten wird insoweit im neuen VNPProgramm nicht hinreichend Rechnung getragen. Positiv erscheint jedoch
die Ausrichtung des VNP auf FFH-Gebieten und andere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete.
Die Differenziertheit der Förderkonditionen betrifft grundsätzlich auch
Maßnahmen zur Unterstützung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
Seite 223
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
(Code 225, 226). Angesichts der im Forstbereich zumeist geringen Fördersummen je Betrieb kann sich hier die Frage nach der Angemessenheit der
administrativen Aufwendungen stellen. Bei der Förderung der Erstaufforstung sollte die Höhe der Prämie für den Einkommensausgleich enger an den
Nutzungskosten der betroffenen Flächen orientiert werden. Dadurch könnten zugleich längerfristige Mittelbindungen reduziert werden.
4.2.1.4.3
Schwerpunkt 3: Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen
Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
Schwerpunkt 3 nimmt sehr direkt Bezug zu den zentralen Zielsetzungen
Bevölkerungsentwicklung, Beschäftigung, Einkommen und Umwelt. Dazu
werden traditionelle Maßnahmen der dörflichen Lebensraumgestaltung mit
innovativen Ansätzen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
und kommunalen Zusammenarbeit verknüpft.
Ausgesprochen dominant ist die Maßnahme „Dorferneuerung“, auf die allein 67 % der geplanten Mittel im Schwerpunkt 3 entfallen. Die starke politische Gewichtung dieses Instruments ist an der massiven Aufstockung aus
Landesmitteln (200 % der ELER-kofinanzierten Mittel) abzulesen. Dies unterstreicht ihre Rolle als ein Kerninstrument bayerischer Politik und spiegelt
zugleich ihre hohe Akzeptanz wider, die sich aus einer breiten Streuung von
Vorteilen für die ländliche Bevölkerung ebenso wie für Kommunen ableitet. Gleichwohl bleiben die maßnahmenspezifischen Ziele unklar. Zielgrößen beschränken sich auf den physischen Output. Insbesondere die Möglichkeit der Instrumentalisierung der Dorferneuerung für eine längerfristige
Dynamisierung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungsprozesse in ländlichen Kommunen wird zu wenig herausgestellt. Die Möglichkeit der Einbindung der Dorferneuerung in Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte
und die Verknüpfung mit Leader-Vorhaben schafft dazu günstigere Voraussetzungen als in der Vergangenheit. Sie zu nutzen erfordert allerdings eine
engere Abstimmung der Ämter für ländliche Entwicklung mit allen relevanten Institutionen auf kommunaler/regionaler Ebene.
Seite 224
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Eine wichtige flankierende Rolle im Agrarstrukturwandel spielen Hilfen zur
Unterstützung landwirtschaftlicher Haushaltsmitglieder beim Aufbau ergänzender Einkommensquellen (M 311). Gerade in von Natur benachteiligten Gebieten ist eine flächendeckende Landbewirtschaftung nur über
breite Möglichkeiten der Einkommenskombination realisierbar. Eine gezielte Unterstützung der Diversifizierung bietet dabei auch Chancen,
-
regionale und persönliche (fachliche Qualifikation) Potenziale umfassender auszuschöpfen,
-
nicht mehr ausgelastete landwirtschaftliche Ressourcen alternativ zu nutzen,
-
auf den regionalen Markt gezielt abgestimmte Leistungen und so zugleich die Struktur der regionalen Wirtschaft weiter zu entwickeln.
Um die Beschäftigungs- und Einkommenswirkungen dieses Strategieansatzes zu nutzen, sollte der Spielraum zum Aufbau neuer Unternehmertätigkeiten möglichst offen gestaltet werden. Dabei wären die Erfahrungen aus
früheren Evaluationen zu berücksichtigen, wonach über die finanzielle
Startförderung hinaus eine kontinuierliche „Unternehmensberatung“ für den
nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg wichtig ist: Hilfen beim Aufstellen eines Businessplans, Existenzgründungsberatung, Coaching in der Nachgründungsphase, Unterstützung bei der Integration in Unternehmernetzwerke
usw. Da der EPLR keine spezifischen Beratungsmöglichkeiten dieser Art
vorsieht, könnten vergleichbare Angebot über „technische Hilfe“ und ggf.
externe Dienstleister bereit gestellt werden.
Das Angebot von Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten und deren
Verknüpfung mit anderen Instrumenten der ländlichen Entwicklung – insbesondere Dorferneuerung und Leader, entspricht Forderungen aus den
Halbzeitbewertungen des vorangegangenen EPLR. Die „Schaffung eigenständiger, gleichwertiger und vitaler Lebens- und Arbeitsbedingungen im
ländlichen Raum“ kann durch eine funktionierende Arbeitsteilung zwischen
den verschiedenen Förderinstrumenten wesentlich erleichtert werden. Die
Förderung interkommunaler Zusammenarbeit reflektiert den stark wachsenden Bedarf nach Gemeinde übergreifenden Kooperationsstrukturen als
wichtige Voraussetzung für eine gleichwertige Entwicklung ländlicher und
Seite 225
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
städtischer Gebiete. Als Folge der begrenzten Mittelansätze wären Auswahlkriterien für förderfähige ILEKs zu entwickeln und auch Zielvorgaben
zu quantifizieren. Auch das Verhältnis zwischen Bewilligungsstellen (ALE), Umsetzungsbegleitung und Leader-Aktivitäten ist noch nicht transparent geklärt. Zur Vermeidung unproduktiver Konkurrenzen und Überschneidungen sollte die Förderung von Integrierten Konzepten deshalb auf
Gebiete außerhalb von Leader-Regionen beschränkt bleiben.
Die Förderung der Nutzung nachwachsender Rohstoffe in Form von Biomasseheizwerken reicht über die Grenzen der Förderschwerpunkte hinaus.
Sie leistet Beiträge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors ebenso wie zum Klimaschutz, zur Beschäftigung und zur Diversifizierung der gesamten regionalen Wirtschaft und geht mit dem Schwerpunkt
Holzheizwerke auf ein bisher zu wenig genutztes Potenzial in Bayern ein.
Der Umgang mit Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung und das Verhältnis
zur Förderung der Stromeinspeisung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz könnte zusätzlich thematisiert werden.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind ein wichtiges Komplement zu Maßnahmen mit Natur- und Landschaftsbezug in SP 2.
Sie erhöhen grundsätzlich deren Wirksamkeit bei der Erhaltung der Biodiversität und regional typischer Landschaften. Grundsätzlich könnten solche
Maßnahmen auch aus Schwerpunkt 2 gefördert werden, sofern es sich um
flächenbezogene Schutzvorhaben handelt. Dies würde den finanziellen
Spielraum für andere Maßnahmen im Schwerpunkt 3 erhöhen.
Im Unterbereich Wasserwirtschaft sollten transparente Projektauswahlkriterien vorgeschlagen werden, die einen engeren Bezug zu den Zielen der ELER-VO („Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes“) herstellen.
4.2.1.4.4
Schwerpunkt 4: Leader
Die bisherigen Leader-Programme wurden in Bayern mit großem Erfolg
umgesetzt. Um die Wirkungen der besonderen Leader-Kriterien (bottom up,
Seite 226
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
gebietsspezifischer Ansatz, ...) auf die Entfaltung produktiver und innovativer Kräfte im ländlichen Entwicklungsprozess zur Entfaltung kommen zu
lassen, muss ein ausreichender Spielraum für qualitativ anspruchsvolle,
möglicherweise auch risikoreichere Entwicklungsvorhaben bestehen bleiben. Die Möglichkeit der Verknüpfung von Leader mit Maßnahmen der
Dorferneuerung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Diversifizierung und der Flurneuordnung ist ein wichtiger Forschritt, sofern eine
wirkliche Integration der Leader-Methode mit den Instrumenten der
Mainstream-Förderung erfolgt. Statt auf LAG-Ebene sollte jedoch lediglich
auf Landesebene ein gleicher Teil von Mainstream- und Innovativ-Projekten forciert werden. Analog zu den Ausführungen zur Förderung Integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sind verbindliche Regelungen zur Abgrenzung zwischen ILEK und Leader und der Verteilung von Entscheidungskompetenzen zwischen LAG, ALF und ALE zu treffen.
Den bisherigen Umsetzungserfahrungen zufolge leistet ein kompetentes
LAG-Management eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der lokalen
Gruppen. Eine kontinuierliche Unterstützung der Managements sollte deshalb bis zum Abschluss der Leader-Maßnahmen möglich sein.
4.2.1.5
Interne Kohärenz
Im Mittelpunkt der Bewertung der internen Kohärenz des EPLR steht die
Frage, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen sich in ihren Wirkungen
unterstützen, d. h. gegenseitig ergänzen bzw. miteinander konkurrieren oder
im Widerspruch zueinander stehen. Diese setzt an der Analyse der Ziele des
Programms an (vgl. Kap. 4.2.1.3). Die Maßnahmen des EPLR sind überwiegend gut ziel- und strategiebasiert und greifen die Ergebnisse der
SWOT-Analyse auf. Dies gelingt in aller Regel ohne größere Einschränkungen.
Analysiert man die bayerische Programmplanung im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den darin enthaltenen Zielen, so existieren zwischen
SP 1 und 2 je nach den dafür vorgesehenen Maßnahmen sowohl KompleSeite 227
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
mentarität als auch Neutralität und Konkurrenz. Maßnahmen, die der Steigerung der Produktivität der Land- und Forstwirtschaft und damit der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dienen, können negative Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft haben (vgl. im Detail die Bewertung im
Rahmen der SUP) und Maßnahmen, die der Verbesserung von Umwelt und
Landschaft dienen, können die Erhöhung der Produktivität im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit einschränken.
Zwischen SP 2 und 3 dürfte Komplementarität überwiegen. Maßnahmen,
die der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft dienen, erhöhen
grundsätzlich die Lebensqualität im ländlichen Raum und umgekehrt. Die
Beziehungen zwischen SP 1 und SP 3 sind komplexer. Sofern die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft mit einer Sicherung von Beschäftigung und der Steigerung von Einkommen verbunden
ist, besteht Zielharmonie. Letztlich bedeutet dies für die begünstigten
Landwirte eine nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität. Dies gilt nur
eingeschränkt bei Investitionen mit spürbarer Rationalisierungswirkung.
Insbesondere der Hochwasserschutz, aber auch die Flurneuordnung, schaffen für die ländliche Bevölkerung günstigere Nutzungs-, Wohn- und Freizeitbedingungen und dienen somit auch den Zielen des SP 3.
Soweit die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft über den Weg der Diversifizierung erfolgt (SP 3), dürften damit
weit weniger Konflikte mit Umwelt und Landschaft und damit indirekt mit
der Lebensqualität im ländlichen Raum verbunden sein als bei einer Verfolgung dieses Ziels durch andere Maßnahmen z. B. Produktions- und Intensitätssteigerung (SP 1).
4.2.1.6
Erwartete Auswirkungen des Programms
Die Einschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen des Programms verlangt sowohl eine Identifikation der Wirkungsbereiche als auch die Gewichtung der erwartbaren Wirkungen nach finanziellen Schwerpunkten. Die
Seite 228
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Schwerpunkte der künftigen ländlichen Entwicklungspolitik spiegeln sich
letztlich in der geplanten Verteilung der Fördermittel wider. Dies betrifft
-
die Struktur der unter Beteiligung des ELER geplanten öffentlichen Ausgaben,
-
die zusätzlichen Landesmittel zur Aufstockung der im Plan enthaltenen
Maßnahmen und deren indikative Zuordnung.
Danach sind im ELER-Finanzplan mit einem Volumen von 2.508 Mio. €
rd. 61 % der Mittel für Achse 2, 22 % für Achse 1 und 12 % für Achse 3
vorgesehen. Achse 4 wird mit dem Mindestanteil von 5 % dotiert. Aus reinen Landesmitteln ist eine Aufstockung dieser Mittel um 40 % vorgesehen
(994 Mio. €), die den Achsen 1 bis 3 zugute kommen sollen. Dadurch profitieren vor allem die Maßnahmen Einzelbetriebliche Investitionsförderung
(121), Ausgleichszulage (211+212), Kulturlandschaftsprogramm (214) und
Dorferneuerung (322). Eine Erhöhung der Mittel für die Dorferneuerung
demonstriert die starke Präferenz der Staatsregierung für dieses traditionelle
Instrument bayerischer ländlicher Entwicklungspolitik.
Zunächst könnte der Eindruck entstehen, dass die Mittelallokation nicht der
Problemanalyse folgt. Gemäß SWOT-Analyse soll gerade die Beschäftigungs- und Einkommenssituation im ländlichen Raum und die Notwendigkeit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Lissabon-Strategie)
einen hohen Stellenwert einnehmen. In der Mittelallokation dominiert jedoch Schwerpunkt 2, der als Ausdruck der Göteborg-Strategie aufgefasst
werden kann. Eine Umgewichtung und stärkere Ausstattung der Maßnahmen mit Zielrichtung Beschäftigung wäre deshalb wünschenswert.
Insgesamt gesehen legt Bayern auch mit dem neuen Programm den
Schwerpunkt auf die Stabilisierung und Verbesserung der Umweltverhältnisse. Das Land folgt damit einer schon relativ früh begonnen Politik der
systematischen Berücksichtigung von Umweltwirkungen, gerade auch im
Agrar- und Forstbereich. Zur Förderung nachhaltiger Bewirtschaftungsweisen in Land- und Forstwirtschaft sind rd. 40 % der geplanten Gesamtausgaben vorgesehen (ca. 66 % der öffentlichen Mittel).
Seite 229
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 3.2
Diskussionswürdig ist die zuweilen unklare Formulierung von Zielen sowie
erwartbaren Wirkungen auch bei solchen Maßnahmen, die umfangreiche
Mittel binden. Quantifizierte Ziele bleiben im Wesentlichen auf Outputgrößen beschränkt. Bei den „Massenmaßnahmen“ wie Ausgleichszulage, Kulturlandschaftsprogramm, Forstförderung oder Dorferneuerung orientieren
sie sich im Wesentlichen an den Umsetzungserfahrungen aus der voran gegangenen Förderperiode. Ein Bezug zu den Zielen der ELER-VO wird nicht
direkt hergeleitet. Dieses Defizit in der Zieldefinition wird damit begründet,
dass letztlich die Akzeptanz der Fördermittelempfänger, aber auch externe
Einflüsse (z.B. Arbeitsmarktentwicklung), das Ausmaß der Wirkungen beeinflussen und nur schwer ex ante abschätzbar seien. Es wird deshalb vorgeschlagen, spätestens bis zur Halbzeitbewertung des Programms eine
Konkretisierung der Maßnahmenziele unter Bezugnahme auf die erwarteten
Ergebnisse und Wirkungen vorzunehmen.
Gleichwohl zeigt eine erste vereinfachte Wirkungsabschätzung, dass neben
den dominierenden Umwelteffekten eine ganze Reihe weiterer Wirkungen
mit Hilfe des bayerischen Programms erzielt werden können. Die folgenden
Übersicht zeigt beispielhafte Wirkungsfelder für die Entwicklung des ländlichen Raums. Sie gründen sich sowohl auf den aus dem EPLR abgeleiteten
Zielbaum (s.
Seite 230
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Abbildung 34 „Zielhierarchie“ in Kap. 3.2.2.3), als auch auf das von der
EU-COM vorgegebene Raster an „impacts“ (CMEF, Guidance note J).
In der nachfolgenden Tabelle sind erwartete Programmwirkungen aufgelistet, deren Richtung und Ausmaß in einem einfachen Bewertungsschema zusammengestellt wurden. Sie zeigen, dass entsprechend der Finanzverteilung
vor allem folgende Effekte zu erwarten sind:
-
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Marktstellung beim Absatz der Erzeugnisse;
-
Sicherung einer flächendeckenden und nachhaltigen Nutzung der Kulturlandschaft einschließlich des Waldes;
-
Sicherung und Entwicklung von Arten und Biotopen;
-
Schutz von zentralen Umweltgütern sowie
-
Steigerung der Lebensqualität und der (touristisch-kulturellen) Attraktivität im ländlichen Raum.
Der Stellenwert des Programms für den Bereich „Umwelt, Landschaft, Natur- und Biotopschutz“ wird dadurch deutlich, dass für diese drei Wirkungsdimensionen nahezu doppelt so viele „Wirkungs-Punkte“ (50 %) ausgewiesen werden als für strukturdynamisierende Maßnahmen. Dass gegenüber dem vorigen EPLR die Maßnahmen in SP 2 tendenziell zielorientierter
ausgestaltet und die Maßnahmen in SP 1 finanziell gestärkt wurden, deutet
jedoch darauf hin, dass insgesamt eine Effizienzsteigerung und eine höhere
Wirkungsorientierung angestrebt wird. Inwiefern durch SP 3 die Attraktivität ländlicher Gebiete erhöht und eine in den Teilräumen erwartete rückläufige Bevölkerungsentwicklung gebremst werden kann, lässt sich jedoch
nur sehr unscharf im Voraus bewerten. Die Betonung des EPLR auf konzeptionelle und Ideen fördernde Ansätze in der Kommunal- und Regionalentwicklung sollte deshalb kontinuierlich ausgeweitet und mit Hilfe einer
wissenschaftlichen Begleitforschung abgesichert werden.
Die Tabelle unterstreicht erneut das breite Spektrum an differenziert ausformulierten Maßnahmen, die auf eine große Zahl von Chancen, Risiken
und Schwächen zugeschnitten wurden. Deutlich wird aber auch die finanSeite 231
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
zielle Dominanz „traditioneller“ Instrumente mit der Folge einer starken
Orientierung hin zur Schwerpunktachse 2 „Verbesserung der Landschaft
und der Umwelt“ – trotz gewisser Umschichtungen zwischen den Achsen
im Vergleich zur vorausgegangenen Förderperiode. Das Programm nutzt
den Spielraum der ELER-VO zur Entwicklung des gesamten ländlichen
Raums – insbesondere durch das eingeschränkte Maßnahmenspektrum in
Schwerpunkt 3 – nicht in vollem Umfang. Die Gestaltungsmöglichkeiten
der ländlichen Entwicklungspolitik mit Hilfe des Leader-Ansatzes werden
dagegen durch die Aufnahme von 4 Hauptmaßnahmen ausgeweitet. Den
Kern bilden nach wie vor „innovative“ Maßnahmen. Bei der Umsetzung
des Leader-Ansatzes sollten die Synergiepotenziale mit anderen Maßnahmenfeldern (ILEK, Dorferneuerung, Flurneuordnung, Diversifizierung) und
den Förderangeboten anderer Ressorts voll ausgeschöpft werden, um die
Vorteile eines sektorübergreifenden Entwicklungsmanagements besser nutzen zu können. Sofern dadurch höhere beschäftigungswirksame Impulse
ausgelöst werden, könnte dies nach der Halbzeitbewertung Anlass für eine
finanzielle Umwidmung von Mitteln sein.
4.2.1.7
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wurden die Umweltwirkungen aufgrund der vorliegenden Maßnahmenbeschreibungen abgeschätzt und
ihr voraussichtlicher Einfluss auf die aktuelle Umweltsituation beurteilt.
Die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung, die erst nach Vorliegen
erster Maßnahmenentwürfe erfolgen konnte, wurden in die Endfassung der
Maßnahmen überwiegend eingearbeitet. Dies fiel relativ leicht, weil mehr
als die Hälfte aller Maßnahmen und erst recht der Mittelansätze auf die Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltbedingungen abzielt. Auch bei
den Maßnahmen aus den Achsen 1 und 3 sind überwiegend positive bzw.
neutrale Umweltwirkungen zu erwarten. Die in den Vorperioden bereits intensive Berücksichtigung von Umweltzielen in der bayerischen LandwirtSeite 232
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
schafts- und ländlichen Entwicklungspolitik hat nennenswerte Umweltkonflikte bisher nicht entstehen lassen.
Seite 233
Einreichung 8. Änderungsantrag
121
EIF
123 Markt-
str.
125 FN +
Forst
126 Hoch-
wassersch.
211/212
AZL
214
Kulap
214 VNP +
213 + 216
Auffors-
225 VNP
Wald
227 Nicht-
prod. Inv.
311 Diver-
sifizierung
321 Nachw
Rohstoffe
322
Dorf-
erneuerung
323 Natur-/
Land.pfl.
341
ILEK
4 LEADER
SUMME
Prozent
Einreichung 8. Änderungsantrag
Seite 234
Stabilisierung der ländlichen Bevölkerung und innovative Entwicklung
der ländlichen Gemeinwesen
Erhöhung der Attraktivität ländlicher Gebiete (Erholungs-, Freizeit-,
Wohnwert) und Sicherung der Daseins-Vorsorge
Schutz von abiotischen Umweltgütern (Wasser, Boden, Landschaft)
und Beitrag zum Klimaschutz
Erhaltung und Entwicklung von
Lebensräumen, Beitrag zur Verminderung des Artenrückgangs
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Steigerung der
Wertschöpfung, Verbesserung der
Marktposition und Erschließung
neuer Märkte
Erhaltung und Stärkung einer (flächendeckenden) umweltgerechten
Bewirtschaftung der Kulturlandschaft (einschl. Forst)
Verbesserung der Arbeitsproduktivität
und der Wettbewerbsstellung der Landu. Forstwirtschaft
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Tabelle 13: Ex-ante-Bewertung der erwarteten Wirkungen
221, 223
tung
2
1
1
0
0
0
0/1
1
2
0
0
0
0
0
2
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0
0
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0
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0
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0
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0
0
0
1
1
2
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0
0
0
1
2
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0
0
0
0
2
1
1
0/1
0
1
2
1
0
0
1
2
0
1
1
0
2
1
1
0/1
1
0
0
1
2
2
0
0
0
2
2
1
0
0/1
0
0
0
0/1
2
1
0
1
0
0
0/1
2
2
6
9
13
12
13
13
9
8%
12 %
17 %
16 %
17 %
17 %
12 %
Kapitel 4.2
4.2.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu den Ergebnissen der
Ex-ante-Bewertung
Zu den in der Ex-ante-Evaluierung vorgeschlagenen Empfehlungen nimmt
die Verwaltungsbehörde nachfolgend Stellung.
Zu Kap. 2 der Kurzfassung – Ausgangssituation:
a) Anregung des Evaluators: Ergänzung der SWOT-Analyse um die
Situation der Kommunalfinanzen
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Das ursprünglich vorgesehene Kapitel Kommunalfinanzen wurde von verschiedenen Stellen kritisiert. Insbesondere der in der SWOT aufgezeigte
Stand von 2002 bzw. 2003 ist inzwischen durch die aktuelle Entwicklung
überholt. Aus diesem Grund wurde das Kapitel und die entsprechenden Bezüge herausgenommen.
b) Anmerkung des Evaluators: Bayerische Entwicklungsplanung nutzt
die Ergebnisse der SWOT-Analyse nicht in vollem Umfang und konzentriert sich vorwiegend auf agrarstrukturelle Herausforderungen.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der europäische Landwirtschaftsfonds ELER zur Entwicklung des ländlichen Raums ist ebenso wie andere EU-Fonds, z. B. EFRE und ESF, den
Zielen von Lissabon und Göteborg verpflichtet. Liegt der Schwerpunkt des
EU-Wirtschaftsfonds EFRE auf der Förderung wirtschaftlicher Handlungsfelder und des EU-Sozialfonds ESF in der Unterstützung sozialer Aufgabenbereiche, so ist das Ziel des ELER die Förderung einer nachhaltigen
ländlichen Entwicklung auf Grundlage der 3 Schwerpunktachsen sowie des
Leader-Ansatzes. Die entsprechenden Maßnahmen im Schwerpunkt 1
„Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“
und im Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“
werden finanziell vorwiegend über ELER unterstützt. Bei Schwerpunkt 3
„Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen
Seite 235
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Wirtschaft“ werden die außerlandwirtschaftlichen Wirtschaftsbereiche vorrangig durch EFRE gestützt. Gleichwohl wurde der Schwerpunkt 3 im
BayZAL im Vergleich zur vorhergehenden Programmperiode EAGFL verstärkt (vgl. hierzu Abb. 35).
c) Anregung des Evaluators: Stärkerer regionaler Bezug des BayZAL
wegen der Heterogenität der ländlichen Teilräume.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Durch die unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Problemstrukturen
im regionalen und lokalen Bereich wird der angeregte stärkere regionale
Bezug am Besten von den zuständigen Stellen vor Ort erkannt und einer optimierten Lösung zugeführt (Subsidiaritätsprinzip).
Zudem weisen die meisten Maßnahmen des BayZAL bereits regionale Bezüge auf (Flurneuordnung, Ausgleichszulage, Kulturlandschaftsprogramm,
Dorferneuerung) oder beziehen sich gar auf Gebiets- oder Förderkulissen
(Vertragnaturschutzprogramm, Integriertes ländliches Entwicklungskonzept, Leader, Kulturlandschaftsprogramm).
Die SWOT-Analyse kann diese reg. Ansatzpunkte bei einem vertretbaren
Aufwand nicht leisten, zu unterschiedlich sind die Entwicklungsfaktoren
und -dynamiken der regionalen und lokalen Ebenen.
Die abschließende Feststellung des Evaluators, dass eine stärkere Regionalisierung nur mit einem hohen Aufwand zu erreichen ist, wird unterstrichen.
Eine strikt vorgegebene räumliche Differenzierung würde zum einen integrierte oder lokale Entwicklungen einengen und eine flexible Anwendung
der Maßnahmen begrenzen, zum anderen wäre sie konträr zum gesellschaftspolitischen Ziel der Vereinfachung und Entbürokratisierung.
Seite 236
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Zu Kap. 3 der Kurzfassung – Relevanz und Konsistenz der Strategie
a) Anregung des Evaluators: Stärkere Regionalisierung der Strategie
(Wiederholung aus 2)
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
s. Anmerkungen zu 2 c)
b) Anregung des Evaluators: Ergänzung der Zielsystematisierung
durch „Ziel-Baum“.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der Vorschlag wird aufgenommen. Die graphische Darstellung der Ziele
durch den „Ziel-Baum“ verbessert die Veranschaulichung des Strategiekapitels 3.2.
c) Anregung des Evaluators: Darstellung, weshalb auf den dritten
Unterpunkt in Art. 20) der VO (EG) Nr. 1698/2005 verzichtet wurde.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
In Kap. 3.2.2.4 wird begründet, weshalb auf die Förderung der „Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ im Rahmen von ELER nicht zurückgegriffen wurde. Zusätzlich zum bereits genannten Programm „Geprüfte Qualität“ unterstützen weitere bayerische Programme wie z. B. die
Förderung von Vermarktungsstrukturen sowie „Öko-Qualität garantiert –
Bayern“ erfolgreich das in Art. 20 ) der VO (EG) Nr. 1698/2005 angebotene Maßnahmenspektrum (Codes 131-133). Die entsprechenden Programme werden bereits aus Landesmitteln ohne EU-Beteiligung gefördert.
Eine Förderung durch ELER wird auch vor dem Hintergrund der Konzentration auf Kernaktionen (vgl. Strategische Leitlinie Nr. 3.1.) weiterhin nicht
befürwortet.
Seite 237
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
d) Feststellung und Empfehlung des Evaluators: Es wird festgestellt,
dass in Schwerpunkt 3 die geringste Zahl an Hauptmaßnamen mit der
geringsten Finanzausstattung angeboten wird. Der Evaluator empfiehlt
eine stärkere Ausrichtung des Schwerpunkts 3 auf die Prioritäten der
EU-Leitlinie 3 „Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von
Voraussetzungen für Wachstum“.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die Feststellung übersieht, dass die relative Mittelausstattung des Schwerpunkts 3 gegenüber der vorangegangenen Programmperiode EAGFL deutlich zunimmt (vgl. Abb. 35 des BayZAL). Viele WiSo-Partner (u. a. BBV,
Naturschutzorganisationen) forderten, den Schwerpunkt 2 trotz der veränderten Mittelsituation unverändert zu belassen bzw. eine noch stärkere Ausrichtung des bayerischen Entwicklungsplans (BayZAL) auf den Schwerpunkt 2 mit den Agrarumweltmaßnahmen vorzunehmen.
Die Empfehlung des Evaluators ist auch vor diesem Hintergrund nicht umsetzbar.
Der Bereich Wirtschaftsförderung und Beschäftigung ist eine Schwerpunktsetzung des EFRE. Der ELER-Schwerpunkt 3 ist hier lediglich ergänzend
zu sehen und hat die Kohärenz bzgl. der EFRE-Förderung zu gewährleisten.
Schließlich eröffnet der Leader-Ansatz die Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich alle Maßnahmen des ELER-Schwerpunkts 3
außerhalb der Hauptmaßnahmen fördern zu können.
e) Feststellung des Evaluators: Starke Priorisierung des Schwerpunktes 2.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die finanzielle Ausstattung der Prioritäten und die Gewichtung der Maßnahmen ist das Ergebnis eines umfassenden Abstimmungs- und Konsultationsprozesses. Viele WiSo-Partner (u. a. BBV, Naturschutzorganisationen)
forderten, den Schwerpunkt 2 trotz der veränderten Mittelsituation unverändert zu belassen bzw. eine noch stärkere Ausrichtung des bayerischen
Seite 238
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Entwicklungsplans (BayZAL) auf den Schwerpunkt 2 mit den Agrarumweltmaßnahmen vorzunehmen.
Im Vergleich zur vorausgehenden Programmperiode wurde die Mittelausstattung des Schwerpunktes 2 trotzdem deutlich zugunsten der anderen
Schwerpunkte reduziert.
f) Feststellung des Evaluators: Im Schwerpunkt 3 werden die Prioritäten zwar angemessen, aber nicht im vollen Umfang aufgegriffen.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Wiederholung, s. Anmerkungen zu 3 d)
g) Empfehlung des Evaluators: Aufnahme von Abstimmungsgesprächen mit den EFRE- und ESF-Fondsverwaltern.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Während der Aufstellungsphase des BayZAL haben intensive Abstimmungsgespräche mit den programmkoordinierenden Stellen der EFRE-,
ESF- und EFF-Fonds stattgefunden.
Nach Freigabe durch die zuständigen Programmkoordinatoren bzw. nach
Vorlage werden die OP von der Verwaltungsbehörde dem Evaluator zur
Verfügung gestellt. Zum Teil liegen die Operationalen Programme der EFRE-, ESF- und EFF-Fonds erst im Entwurfsstadium vor.
Durch gegenseitige Beteiligung in den vorgeschriebenen Fonds-Begleitausschüssen ist auch künftig eine intensive Abstimmung zwischen den Fonds
gewährleistet.
Zu Kap. 4 der Kurzfassung – Bewertung der Maßnahmen
a) Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Anregung des Evaluators: Erhöhung der finanziellen Ausstattung bei der
EIF
Seite 239
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Das mit 10.500 Förderfällen quantifizierte Ziel in der EIF ist sehr ambitioniert. Eine Erhöhung der finanziellen Ausstattung wird vor dem Hintergrund des ausgewogenen Gesamtfinanzierungsplans nicht erwogen.
b) Marktstrukturverbesserung
Anregung des Evaluators: Partizipation der Erzeugerstufe durch Verträge.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der Anregung des Evaluators wird bereits durch Abschluss von Lieferverträgen zwischen Erzeuger und Verarbeiter entsprochen.
c) Flurneuordnung
Empfehlung des Evaluators: Ausweitung des Instrumentariums
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die Empfehlung des Evaluators wurde im BayZAL bereits berücksichtigt
(verstärkte Durchführung einfacher Verfahren). Allerdings sind die einfacheren Verfahren in ihrer Zielsetzung eingeschränkt. Es muss im Einzelfall
die bestmögliche Lösung gefunden werden zwischen der Verfahrensart und
den zusätzlichen Möglichkeiten der Flurneuordnung, auch den Zielen des
Schwerpunktes 2 und insbesondere des Schwerpunktes 3 zu entsprechen
(vgl. hierzu die Anmerkungen des Evaluators in Ziff. 5 Interne Kohärenz in
Absatz 3, letzter Satz).
d) Walderschließung
Feststellung des Evaluators: erhöhter Aufwand im Vergleich zur vorausgegangenen Programmperiode.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Das quantifizierte Ziel bei der Walderschließung wird vor dem Hintergrund
eines künftig nicht mehr zuwendungsfähigen MwSt.-Betrages von 700 auf
Seite 240
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
800 km Wegebau erhöht. Gleichzeitig hat sich in den letzten Jahren eine
zunehmende Verschiebung der Walderschließungsmaßnahmen in die Berggebiete ergeben, die kostenintensivere Projekte zur Folge haben.
e) Ausgleichszulage
Anmerkung des Evaluators zur Ausgleichszulage: zu niedrige Dotierung
der Ausgleichszulage (AGZ) in Berggebieten sowie zu geringe Anreize für
strukturelle Anpassungsentscheidungen in den sonstigen Gebieten.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die AGZ spielt in Bayern als Einkommensinstrument zum Ausgleich natürlicher Benachteiligungen auch weiterhin eine wichtige Rolle. Die flächendeckende Erhaltung der Landbewirtschaftung und Gestaltung der einzigartigen Kulturlandschaft kann in den ertragsschwachen und schwer bewirtschaftbaren Regionen nur mit der AGZ auf Dauer sichergestellt werden.
Die AGZ wurde für die neue Förderperiode so umgestaltet, dass die stärker
benachteiligten Gebiete bei der vorgenommenen Kürzung weniger spürbar
bzw. weitestgehend ausgenommen wurden. So wird das Niveau der AGZ
für Almen und Alpen sowie für Flächen über 1.000 m Höhenlage sogar unverändert beibehalten.
f) Dorferneuerung, ILEK und Leader
Anmerkung des Evaluators: Zur Nutzung der günstigeren Voraussetzungen
ist eine enge Abstimmung der Ämter für ländliche Entwicklung mit allen
relevanten Institutionen auf kommunaler/regionaler Ebene erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die Verwaltung für Ländliche Entwicklung hat vor dem Hintergrund der
Herausforderungen in den ländlichen Räumen bereits darauf reagiert mit
der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) als übergeordnete Strategie
der Verwaltung. Im Rahmen der ILE stimuliert und aktiviert die Ländliche
Entwicklung durch ihre Tätigkeit als Netzwerkarchitekt und Ideengeber
gemeindeübergreifende Bündnisse.
Seite 241
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
g) Schwerpunkt 3
Empfehlung des Evaluators: Bereitstellung einer kontinuierlichen Unternehmensberatung für den nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Bei dem vorgeschlagenen zusätzlichen Beratungsangebot wird in erster Linie EFRE im Vordergrund stehen. Anknüpfungsmöglichkeiten bestehen
auch mit dem Leader-Ansatz.
h) Abstimmung ILEK und Leader
Empfehlung des Evaluators: Zur Vermeidung unproduktiver Konkurrenzen
und Überschneidungen sollte die Förderung von ILEK auf den Bereich außerhalb von Leader-Regionen beschränkt bleiben.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Für eine optimale Abstimmung der beiden regionalen Entwicklungskonzepte des BayZAL liegen gute Bedingungen vor. Durch klare Regelungen
innerhalb der für beide Instrumente zuständigen Abteilung „Ländlicher
Raum und Landentwicklung“ werden alle Synergieeffekte optimal genutzt
und unproduktive Überschneidungen vermieden.
i) Nachwachsende Rohstoffe
Empfehlung des Evaluators: Der Umgang mit Anlagen zur Kraft-WärmeKoppelung und das Verhältnis zur Förderung der Stromeinspeisung nach
dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz könnte zusätzlich thematisiert werden.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der durch das EEG geschaffene Anreiz wird als völlig ausreichend erachtet.
Eine zusätzliche Förderung ist nicht notwendig.
j) Maßnahmen der Wasserwirtschaft
Empfehlung des Evaluators: Es wird die Ergänzung transparenter Projektauswahlkriterien vorgeschlagen, die einen engeren Bezug zu den Zielen der
Maßnahmen „Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes“ herstellen.
Seite 242
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Zur Erreichung des Ziels der ELER-Verordnung, die Lebensqualität im
ländlichen Raum im Umgriff und im Zusammenhang mit Gewässern zu
verbessern, sind vielfältige wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes notwendig. Eine Vorfestlegung durch weitere Projektauswahlkriterien, die über die vorgeschlagene
Priorisierung auf Basis der fachlichen Dringlichkeit und Realisierbarkeit
unter Berücksichtigung der nationalen Mittelansätze hinaus gehen, würde
die Vielfältigkeit der Vorhaben nachteilig beeinflussen. Daher wird von den
empfohlenen zusätzlichen Kriterien abgesehen.
k) Leader
Empfehlung des Evaluators: Abgrenzung zwischen ILEK und Leader sowie
zwischen den zuständigen Stellen.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Wiederholung, vgl. Anmerkung zu 4 h).
Zu Kap. 6 der Kurzfassung – Erwartete Auswirkungen des Programms
a) Empfehlung des Evaluators: Eine Umgewichtung und stärkere Ausstattung der Maßnahmen mit Zielrichtung Beschäftigung wäre wünschenswert.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der Empfehlung des Evaluators kann nicht entsprochen werden.
Im Bereich der Beschäftigung ist die Wirtschaftsförderung durch EFRE
vorrangig. Der ELER-Schwerpunkt 3 ist hier ergänzend zu sehen und hat
die Kohärenz bzgl. der EFRE-Förderung zu gewährleisten. Das Ziel Beschäftigung wird jedoch von allen Maßnahmen direkt oder indirekt unterstützt durch Sicherung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Insbesondere die Maßnahmen des Schwerpunktes 3
Seite 243
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 4.2
Aus der Auswahl der Prioritäten nach der Ex-ante-Evaluation
zu erwartende Auswirkungen
sowie der Leader-Ansatz können diese Zielsetzung zusätzlich wirksam unterstützen.
b) Vorschlag des Evaluators: Spätestens zur Halbzeitbewertung soll eine Konkretisierung der Maßnahmenziele unter Bezugnahme auf die
erwarteten Ergebnisse und Wirkungen vorgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der Vorschlag wird als sinnvoll erachtet.
c) Vorschlag des Evaluators: Die Betonung des BayZAL auf konzeptionelle und Ideen fördernde Ansätze in der Kommunal- und Regionalentwicklung sollte kontinuierlich ausgeweitet und mit Hilfe einer wissenschaftlichen Begleitforschung abgesichert werden.
Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Der vorgeschlagene Ansatz sollte im Rahmen der umfangreichen Begleitungs- und Bewertungsarbeiten des BayZAL erfolgen. Eine zusätzliche Untersuchung kann nicht unterstützt werden.
Seite 244
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
5.
Information über die Schwerpunkte und über die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren Beschreibung
5.1
Grundsätzliche Anforderungen
Das bayerische Entwicklungsprogramm bietet folgende Maßnahmen aus
der VO (EG) Nr. 1698/2006 (ELER) an:
ELER-VO
Artikel
Maßnahmen der ELER-Programmplanung
Bayern
121
20 b) i)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und
Forstwirtschaft
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung
des Sachkapitals und zur Innovationsförderung
Einzelbetriebliche Investitionsförderung
123
20 b) iii)
Marktstrukturverbesserung
125
20 b) v)
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
125
20 b) v)
Walderschließung
126
2
20 b) vi)
Hochwasserschutz
Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
211
36 a) i)
Ausgleichszulage in Berggebieten
212
36 a) ii)
213
36 a) iii)
214
36 a) iv)
214
36 a) iv)
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
215
216
36 a) v)
36 a) vi)
Sommerweidehaltung bei Rindern
Heckenpflege
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen
221
36 b) i)
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen
225
36 b) v)
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNP Wald)
227 36 b) vii)
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen – Forst
227 36 b) vii)
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen – VNP Wald
Code
1
12
21
22
entspricht der Nummer x der
NRR
entspricht Nr. 4.1.2.3
(mit Einschränkungen)
entspricht Nr. 4.1.2.5.1 und
4.1.2.5.2 und 4.1.2.5.3
(mit gekennzeichneten Abweichungen)
entspricht Nr. 4.1.2.5.4
(mit Einschränkungen)
entspricht Nr. 4.2.1.1
(mit Einschränkungen)
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Bergge- entspricht Nr. 4.2.1.2
biete sind
(mit Einschränkungen)
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG
gekennzeichnete EinzelmaßBayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
nahmen entsprechen Nr.
4.2.1.4
Seite 245
Einreichung 8. Änderungsantrag
entspricht Nr. 4.2.2.1
(mit Einschränkungen)
entspricht Nr. 4.2.2.7
(mit Abweichungen)
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der
ländlichen Wirtschaft
Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
3
31
311
52 a) i)
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum
32
322
52 b) ii)
323
52 b) iii)
34
4
41
411
412
413
entspricht Nr. 4.3.1.1
(mit Einschränkungen)
Einkommensalternativen
63 a)
421
63 b)
431
63 c)
entspricht Nr. 4.3.2.2
(mit Abweichungen)
Dorferneuerung
Erhalt und Verbesserung des ländlichen Erbes - Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung einer
lokalen Entwicklungsstrategie
Leader
Lokale Entwicklungsstrategien
Umsetzung von Projekten
Gebietsübergreifende oder transnationale Zusammenarbeit zwischen LAGs
LAG-Management
Öffentlichkeitsarbeit der LAG
In Kapitel 5.3 werden die Maßnahmen des bayerischen Entwicklungsprogramms nach Schwerpunkten geordnet und detailliert beschrieben.
Innerhalb der Schwerpunkte sind die Maßnahmen nach den EU-Codes geordnet und jeweils in folgender Reihenfolge dargestellt:
I Tabellarische Kurzbeschreibung
II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorangegangene
Förderperiode 2000 – 2006
III Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen
IV Beschreibung der Maßnahme
V Begleitung und Bewertung
VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Deutschland wird wie in der Vergangenheit der Europäischen Kommission
eine Rahmenregelung (auf Basis des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK))
mit Fördermaßnahmen vorlegen, die von den Bundesländern in ihren Programmen umgesetzt werden können.
Seite 246
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Der Bezug zu dieser Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik
Deutschland1 (NRR) wird in den Maßnahmenbeschreibungen beschrieben,
ebenso werden die Abweichungen, insbes. bzgl. Fördergegenstand oder
Förderhöhe dargelegt.
Die Bestimmungen der NRR gelten für die im Rahmen der NRR umgesetzten Maßnahmen, sofern keine zulässigen Einschränkungen bzw. Abweichungen in der Programmplanung festgelegt sind. Zukünftige Änderungen
der NRR werden für die gesamte Programmlaufzeit bei den entsprechenden Maßnahmen angepasst, sofern im Programm keine zulässigen Abweichungen festgelegt bzw. der EU-Kommission vorgelegt werden.
5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Übergangsbestimmungen
Bei nahezu allen Maßnahmen werden Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 nach dem 16.10.2006
erfolgen. Diese Zahlungen erfolgen in Einklang mit den Bestimmungen der
VO (EG) Nr. 1320/2006 (Übergangs-VO).
Diese Zahlungen sind in den einzelnen Maßnahmebeschreibungen berücksichtigt. Die für die Abfinanzierung der Bewilligungen aus der alten Förderperiode voraussichtlich notwendigen Mittel sind dort unter der Rubrik
„Altverpflichtungen“ dargestellt (siehe Kapitel 5.3).
Für Bewilligungen, die noch auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
erfolgten, und deren Verpflichtungen über den 31.12.2006 hinaus gehen,
gelten bei mehrjährigen Maßnahmen im Sinne des Art. 2 h) der VO (EG)
Nr. 1320/2006 (Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen) die Bedingungen der alten Förderperiode bis zum Ende ihres
1
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 (ELER) mit gemeinsamen Bestandteilen der regionalen Programme der deutschen Bundesländer auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
Seite 247
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Verpflichtungszeitraums weiter, sofern in den Maßnahmenbeschreibungen
nichts anderes geregelt ist. Bei allen übrigen Maßnahmen gelten die Bedingungen der alten Periode längstens bis zum 31.12.2008 gemäß Art. 3 Abs. 2
der VO (EG) Nr. 1320/2006 (s. auch nähere Erläuterungen in Kap. 11.6.3).
Abweichungen von der Entsprechungstabelle in Anhang II der VO (EG) Nr.
1320/2006 werden nicht vorgeschlagen.
Bestätigung der Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen
Es wird bestätigt, dass der Plan für die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raumes in Bayern 2007 – 2013 den Wettbewerbsregeln nach
den Artikeln 87 bis 89 des EG-Vertrages und die vom Freistaat Bayern für
die Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Beihilfen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen entsprechen.
Bestätigung der Einhaltung der Cross Compliance Bestimmungen
Es wird bestätigt, dass die Cross Compliance-Anforderungen, auf die der
Plan für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern
2007 – 2013 Bezug nimmt, identisch sind mit den Cross Compliance-Anforderungen bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Nachweis der Notwendigkeit der öffentlichen Unterstützung für Investitionsmaßnahmen
Die jeweiligen Bedürfnisse und strukturellen Nachteile der ländlichen
Räume in Bayern wurden in Kapitel 3 beschrieben. Die Strategie 2007 –
2013 (Kapitel 3.2) und Maßnahmenbeschreibungen (Kap. 5.3.3) ergeben
sich wiederum aus den Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die
Umsetzung der Verordnung (EG) 1698/2005, dem nationalen Strategieplan
der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume und
vor allem aus den Ergebnissen der SWOT-Analyse (Kapitel 3.1). Die klar
definierten Ziele gehen aus den Maßnahmenbeschreibungen hervor.
Seite 248
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Vermeidung von Überschneidungs- und Abgrenzungsproblemen mit anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik
Es wird bestätigt, dass es keine Überschneidungs- und Abgrenzungsprobleme mit den im Anhang I der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission
vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG)
Nr. 1698/2005 genannten Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik gibt
Abgrenzung zur Verordnung 1182/2007
Für die Förderung von Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen
hat die VO (EG) Nr. 1182/2007 absoluten Vorrang. Grundlage hierfür sind
mehrjährige operationelle Programme (OP) bzw. Anerkennungspläne, die
von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft genehmigt werden
müssen. Die Förderung außerhalb der GMO ist notwendig, weil in Bayern
Erzeugerorganisationen nicht flächendeckend vorhanden sind. Die marktstabilisierende Tätigkeit des mittelständisch strukturierten Obst- und Gemüsehandels ist weiterhin erforderlich. Nach der VO (EG) Nr. 1698/2005 sollen vor allem Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Erfassungshandel
gefördert werden, Lieferverträge mit Erzeugern oder Erzeugerorganisationen sind Fördervoraussetzung. Darüber hinaus sollen in Ausnahmefällen
auch sonstige Erzeugerzusammenschlüsse gefördert werden, die aufgrund
ihrer zu geringen Größe nicht nach VO (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt werden können. Im Sektor „Gärtnerische Erzeugnisse“ ist eine Doppelförderung sowohl nach der VO (EG) Nr. 1182/2007 als auch nach der VO (EG)
Nr. 1698/2005 ausgeschlossen, weil für beide Maßnahmen nur eine einzige
Dienststelle, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, zuständig ist.
Dort erfolgt ein entsprechender Datenabgleich. Eine Investitionsförderung
nach VO (EG) Nr. 1698/2005 für Erzeugerorganisationen erfolgt nur für
Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen über 0,5 Mio. €, oder wenn die
Finanzierung mehr als 25 % des Betriebsfonds binden würde, oder wenn
die Abschreibungsdauer die Laufzeit des OP überschreitet
(siehe auch Kapitel 10).
Seite 249
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Nachweis der Angemessenheit und Richtigkeit der Prämienberechnungen
gem. der Artikel 38 bis 40, 43 und 46 bis 47 der Verordnung (EG) Nr.
1698/2006
Alle Prämienkalkulationen sind von der Bayerischen Landesanstalt für
Landwirtschaft, der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft sowie Fischerei erstellt worden. In den genannten Einrichtungen liegen die notwendigen Daten sowie der erforderliche Sachverstand und die
Methodenkenntnis vor. Eine korrekte und nachvollziehbare Prämienkalkulation ist damit sichergestellt (siehe Kapitel 5.3).
Verwendung der Mittel der fakultativen Modulation
Zur Umsetzung der fakultativen Modulation wurden in den Jahren 2003 bis
2005 zwei neue Förderbausteine bei den Agrarumweltmaßnahmen eingeführt:
-
Winterbegrünung
-
Umweltschonende Flüssigmistausbringung
Da bei diesen Maßnahmen, wie bei allen Agrarumweltmaßnahmen, fünfjährige Bewilligungen eingegangen wurden, sind sie in der Förderperiode
2007-2013 abzufinanzieren. Die Mittel der fakultativen Modulation sind
aufgebraucht.
Zinszuschüsse
Im Rahmen des bayerischen Entwicklungsprogramms 2007 – 2013 werden
keine Zinszuschüsse angeboten.
Anerkennung von Ausgaben
Ausgaben können nur dann als öffentliche Ausgaben anerkannt werden,
wenn die einzelne Einrichtung bezüglich ihrer jährlichen Rechnungsprüfung einem öffentlichen Kontrollverfahren unterliegt, das gleich oder vergleichbar mit dem für öffentliche Einrichtungen ist (z. B. durch Kommunalen Prüfungsverband, Staatliche Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter) und eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsstelle vorgelegt wird,
dass sie die Einrichtung und deren Ausgaben jährlich prüfen wird.
Seite 250
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Regeln zur Berechnung der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 17 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 883/2006
Für alle nachfolgenden Maßnahmencodes gilt bezüglich der ELERBeteiligung folgendes, sofern keine einschränkenden Regelungen in den
einzelnen Maßnahmencodes getroffen werden:
Die Bemessungsgrundlage (Artikel 70 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1698/2005) für die Beteiligung des ELER entspricht 100 % der öffentlichen
Ausgaben (Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), für
die nach Artikel 71 der ELER-Verordnung zuschussfähige Ausgaben getätigt wurden.
Vorhaben öffentlicher Begünstigter
- Bei Vorhaben eines öffentlichen Begünstigten (öffentliche Stellen wie in
Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt) werden grundsätzlich alle zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben1 für die Berechnung der ELER-Beteiligung2 herangezogen. Die Bemessungsgrundlage
für die Beteiligung des ELER entspricht insofern 100 % der öffentlichen
Ausgaben, für die nach Artikel 71 der ELER-Verordnung zuschussfähige
Ausgaben getätigt wurden.
- In den einzelnen Maßnahmecodes können Einschränkungen der öffentlichen Ausgaben vorgesehen werden, die in die Bemessungsgrundlage eingehen. Dies gilt insbesondere für die öffentlichen Ausgaben, die der öffentliche Begünstigte leistet. In dem betreffenden Maßnahmecode ist in der Berechnungsformel ein abweichender Prozentsatz hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die ELER-Beteiligung ausdrücklich angegeben.
Vorhaben privater Begünstigter
- Bei Vorhaben privater Begünstigter ist die Bemessungsgrundlage für die
Beteiligung des ELER die Zuwendung der öffentlichen Stellen für die nach
Artikel 71 der ELER-Verordnung zuschussfähigen Ausgaben3.
1
Vgl. Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Berechnungsformel: 100 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben multipliziert mit dem an-gewendeten Kofinanzierungssatz = ELER-Beteiligung (siehe auch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006
3
Berechnungsformel: ELER-Zuschussfähige Ausgaben nach Artikel 71 multipliziert mit der Beihilfenintensität.
2
Seite 251
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
- Die ELER-Förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen bei privaten
Be-günstigten insofern der unter Abschnitt III „Art, Umfang und Höhe
der Zuwen-dung“ durch den Zuwendungssatz festgelegten Zuwendung,
soweit die Ausgaben nach Artikel 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind.
Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER sind 100 % der öffentlichen Ausgaben, die nach Artikel 71 der ELER- Verordnung zuschussfähig sind. Die Beteiligung des ELER in Prozent (angewendeter Kofinanzierungssatz) ist in Kapitel 6.2 festgelegt.
In den jeweiligen Abschnitten C „Art, Umfang und Höhe der Zuwendung“
wird - sofern es sich beim Begünstigten um eine öffentliche Stelle handelt die innerhalb Deutschland bzw. Bayern getroffene Lastenverteilung der öffentlichen Haushalte dargestellt. Die Darstellung der Lastenverteilung hat
keinen Einfluss darauf, dass für die Beteiligung des ELER 100 % der öffentlichen Ausgaben als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Ausnahmen werden in den Maßnahmebeschreibungen ausdrücklich beschrieben.
Die Beteiligung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.
Einnahmen aus parafiskalischen Abgaben haben keine Auswirkung auf die
Ermittlung der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Z. B. mindern Beiträge, die Gemeinden über das Kommunalabgabengesetz (KAG) erheben,
nicht die zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Auch Beteiligtenbeträge
gemäß Art. 57 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), sind zuschussfähige
öffentliche Ausgaben i.S. Art. 2, Buchstabe i) der VO (EG) Nr. 1698/2005
unabhängig davon, ob die Beitragsleistenden die Beiträge auf Dritte (z.B.
private Anlieger) umlegen.
Allgemeine Klarstellung zu allen landwirtschaftlichen Maßnahmen
(Codes 211, 212, 213, 214, 216):
Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche
Seite 252
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
(LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die
landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der
LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform,
Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.
Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur
unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im
selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.
Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt
werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.
Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell
so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen
Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den
Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.
Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.
Allgemeine Klarstellung zu allen waldbaulichen Maßnahmen (Code 225
und 227)
Ergänzend zur bestehenden Definition von Wald gemäß Waldgesetz für
Bayern in der genehmigten Programmplanung des BayZAL, wird klargestellt, dass Flächen, die traditionell „vorrangig zu landwirtschaftlichen
Zwecken“ (Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 DVO zur ELERVerordnung) genutzt werden, keinen Wald im förderrechtlichen Sinne darstellen. Auf diesen Flächen können somit auch keine waldbaulichen Fördermaßnahmen beansprucht werden.
Seite 253
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.2
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen
Umrechnungsschlüssel für Vieh
Zur Ermittlung des Viehbesatzes bei Maßnahmen im Rahmen von Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen (vgl. Kapitel 5.3.2.1.4) oder Tierschutzmaßnahmen (vgl. Kapitel 5.3.2.1.5) und zur Berechnung der Beihilfehöhe
bei Maßnahmen im Rahmen von Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen (vgl.
Kapitel 5.3.2.1.5) wird bei der Umrechnung von Viehstückzahlen in Großvieheinheiten (GV) der im Anlagenband –Anlage 8 aufgeführte Schlüssel
verwendet.
Entsprechend Art. 27 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wurden
dabei die GV-Einheiten auf der Grundlage von objektiven Kriterien innerhalb der in Anhang V der VO (EG) Nr. 1974/2006 für die jeweilige Kategorie festgelegten Grenzen differenziert.
Seite 254
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1
Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Land- und Forstwirtschaft
5.3
Für Schwerpunkte und Maßnahmen erforderliche Informationen
5.3.1
Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landund Forstwirtschaft
In Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und
Forstwirtschaft“ werden folgende Maßnahmen angeboten:
Artikel der VO (EG)
Code Nr. 1698/2005 (ELER)
Maßnahmen der ELER-Programmplanung Bayern
121 20 b) i) i. V. m. 26
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
123 20 b) iii) i. V. m. 28
Marktstrukturverbesserung
125 20 b) v) i. V. m. 30
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen;
125 20 b) v) i. V. m. 30
Walderschließung
126 20 b) vi)
Hochwasserschutz
Seite 255
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1
5.3.1.1
Schwerpunkt 1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Land- und Forstwirtschaft
Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des
Humanpotenzials
5.3.1.1.1
Berufsbildung und Informationsmaßnahmen (Maßnahme wird
nicht angeboten)
5.3.1.1.2
Niederlassung von Junglandwirten (Maßnahme wird nicht ange-
boten)
5.3.1.1.3
Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmern (Maßnahme wird nicht angeboten)
5.3.1.1.4
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftli-
chen Beratungsdiensten (Maßnahme wird nicht angeboten)
5.3.1.1.5
Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiens-
ten (Maßnahme wird nicht angeboten)
Seite 256
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
5.3.1.2
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals
und zur Innovationsförderung
5.3.1.2.1
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Einzelbetriebliche
Investitionsförderung (EIF) – Art.20 b) i) in Verbindung mit Art. 26a und 26b
VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
1) Einzelbetriebliches Investionsprogramm (ab 2014 außerhalb NRR)
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der
Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E
Zusätzliche
Informationen
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung sowie
strukturelle Weiterentwicklung der Betriebe insbesondere
auch in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Lissabon-Strategie
Investitionen in Bayern in langlebige Wirtschaftsgüter, die
ausschließlich der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von eigenerzeugten Anhang-I-Erzeugnissen
dienen.
Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EG)
Nr. 800/2008 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind.
25 % Zuschuss für bauliche Maßnahmen einschl. Technik
und Erschließung sowie für Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet
10 % Zuschlag für die Erfüllung besonderer Anforderungen
Zuschussobergrenze (Deckelung) bei 260.000 €, bei Betriebszusammenschlüssen 400.000 €).
- berufliche Qualifikation
- Investitionskonzept über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der Maßnahme
- Nachweis der erfolgreichen Betriebsführung in der Vergangenheit durch Vorwegbuchführung und positive Eigenkapitalbildung
Buchführungsauflage
---
2)Bergbauernprogramm (außerhalb NRR)
Seite 257
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der
Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E
Zusätzliche
Informationen
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen
Erhaltung bzw. strukturelle Weiterentwicklung der Betriebe insbesondere auch in den benachteiligten Gebieten
im Sinne der Lissabon-Strategie
Gemäß Nr. 4.1.2.1 der Nationalen Rahmenregelung (NRR)
Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften,
unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen (Mindestfläche
1 ha), das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der
Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages Fördermittel aus der 1. und/oder 2. Fördersäule der GAP erhalten
hat
sowie
Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmer (z.B. Alm, Alp-und Weidegenossenschaften), deren überbetriebliche
Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
die Mindestgröße der gemeinschaftlich bewirtschafteten
Fläche muss dabei 10 ha Lichtweidefläche gemeinschaftlich
genutzter Almen/Alpen bzw. 5 ha gemeinschaftlich genutzter Weiden betragen.
Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung
Zuwendungssatz 25 %
Mindestinvestitionssumme bei Spezialmaschinen für
Steillagen 5.000 € und bei Investitionen in bauliche Maßnahmen 10.000 €
Zuschussobergrenze maximal 5.000 €
Mindestens 50 % der Flächen des Unternehmens müssen im
Berggebiet oder in Gemeinden bzw. Gemarkungen des
Kerngebietes der benachteiligten Agrarzone liegen, die im
Durchschnitt über 800 m liegen oder für mindestens 50 %
der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Höhenlage zwischen 600 und 800 m und eine Hangneigung über 18 %
aufweisen.
Der Zuwendungsempfänger hat berufliche Fähigkeiten für
eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss
mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.
---
Seite 258
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
II
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode
Agrarstrukturelle Ausgangslage
Im Jahr 2005 gab es ca. 125.000 landwirtschaftliche Betriebe mit einer
landwirtschaftlich genutzten Fläche von insgesamt 3,25 Mio. ha in Bayern.
Die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe schrumpft im längerfristigen Vergleich um jährlich 2 bis 3 %, in erster Linie durch Aufgabe kleinerer Betriebe. Laut SWOT-Analyse wie auch der aktualisierten Zwischenbewertung der FAL führt der deutlich beschleunigte Strukturwandel und die Notwendigkeit der Senkung der Produktionskosten im Rahmen des europäischen und internationalen Wettbewerbs in allen Produktionsbereichen zur
Notwendigkeit stark steigender Bestandsgrößen.
Ziele der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der
Einzelbetrieblichen Investitionsförderung
Die Einzelbetriebliche Investitionsförderung in Bayern dient folgenden Zielen:
-
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten und Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
-
Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft in den Bereichen Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene
-
Dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft
-
Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes
-
Stärkung des ländlichen Raums durch die Impulswirkung der Investitionstätigkeit
Förderfälle, Förderumfang und Investitionsbereiche
Förderfälle
Im Betrachtungszeitraum 2000 bis 2005 erhielten 10.362 landwirtschaftliche Unternehmen einschließlich Garten- und Weinbau eine Einzelbetriebliche Investitionsförderung. Die Förderung erfolgte ohne EU-Kofinanzierung.
Entwicklung der Förderfälle
Seite 259
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
a) größere Investitionsmaßnahmen:
Investitionen mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen über
100.000 € wurden über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) gefördert. Beim AFP sanken die Bewilligungszahlen in den Jahren 2002 und
2003 stark ab, um sich 2005 wieder im Korridor der langjährig zu erwartenden Zahlen (500 bis 700 jährliche Bewilligungen) zu bewegen. Die Förderung erfolgte in Form von Zuschüssen und Zinsverbilligung bzw. Zinszuschüssen für aufgenommene Darlehen auf der Grundlage eines Betriebsverbesserungsplanes.
b) kleine Investitionsmaßnahmen:
kleine Investitionsmaßnahmen bis 100.000 € wurden über das Agrarkredit(AKP) bzw. das Agrarzuschussprogramm (AZP) als dessen Nachfolger gefördert. Seit 2001 war hier eine kontinuierliche Steigerung der Bewilligungszahlen festzustellen: 2004 erreichten die Bewilligungen einen Spitzenwert, der auf das Auslaufen der Maschinenförderung im folgenden Jahr
zurückzuführen ist. Die Förderung erfolgte über Zinsverbilligungen (AKP)
bzw. Zuschüsse (AZP).
Investitionsvolumen
Das durchschnittliche Investitionsvolumen lag beim AFP im Jahr 2004 bei
etwa 420.000 €, beim AZP bei 86.000 €. Beim AZP ist für den Zeitraum
von 2002 bis 2004 der Sonderfaktor der Maschinenförderung zu berücksichtigen. Eine Fortschreibung der durchschnittlichen Investitionsvolumina
aus 2000 und 2001 weist auf ein Investitionsvolumen im Zusammenhang
mit Baumaßnahmen von geschätzt 190.000 € hin.
Förderschwerpunkte
Beim AFP entfallen ca. 70 % der Bewilligungen sowie der bewilligten Fördermittel auf den Betriebszweig Milchviehhaltung. Die übrigen Bewilligungen teilen sich weitgehend gleichmäßig auf die anderen Betriebszweige
auf (Anteile jeweils zwischen 1 und 8 Prozent). Rd. zwei Drittel der bewilligten Maßnahmen sind Investitionen in Stallgebäude (und Gewächshäuser), davon wiederum rd. zwei Drittel in Rinderställe.
Seite 260
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Ca. 25 % entfallen auf Einrichtungen zur Diversifizierung der betrieblichen
Aktivitäten (z. B. Biogas, Gartencenter, Urlaub auf dem Bauernhof, Direktvermarktung, Pensionspferdehaltung). Den Hauptanteil nahmen dabei Maßnahmen der Energieeinsparung und Emissionsminderung (v. a. Biogasanlagen) ein.
Förderumfang
Zur Finanzierung der Investitionstätigkeit wurden im Betrachtungszeitraum
2000 bis 2005 rd. 382 Mio. € Fördermittel bewilligt, die ein Gesamt-Investitionsvolumen von rd. 2,059 Mrd. € umfassten und einer 5-fachen Hebelwirkung entsprechen. Tatsächlich wurden im Betrachtungszeitraum Zuwendungen (Subventionswert) in Höhe von rd. 263 Mio. € ausgezahlt. Die
Maßnahmen des AFP, also größere Baumaßnahmen im Wirtschaftsbereich,
stellten den Schwerpunkt mit einem Fördervolumen von rd. 279 Mio. € dar.
Wegen der Aufstockungsbegrenzungen im Veredelungsbereich durch EURecht lag der Förderschwerpunkt im Bereich der Milchviehhaltung.
Förderfälle, Förderumfang, Förderschwerpunkte 2000 – 2005:
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
Gesamt
Bewilligungen
2707
1434
933
1342
2575
1361
10.362
Geldbedarf 1
118
77
29
34
67
57
382
I-Volumen 1
678
439
153
167
335
288
2.059
Förderprogramm und Bewilligungen/Jahr
AFP
1828
963
277
298
514
479
4359
AZP
879
471
656
1044
2061
882
5993
Durchschnittliches Investitionsvolumen je Förderfall und Jahr in T €
AFP
298
372
370
367
420
463
356
AZP
152
171
77
56
58
75
86
Bewilligungen in einzelnen Investitionsbereichen
Milchvieh
1382
948
310
349
915
954
3904
Diversifizierung
0
15
71
143
246
226
475
-
Biogas
0
0
8
46
233
97
384
Biobetriebe
65
67
78
146
230
116
586
1
: Mio. €; 2: je Betrieb in € (Zuschüsse und Subventionswert der Zinsverbilligung)
Seite 261
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
III
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen
1) Einzelbetriebliches Investionsprogramm (ab 2014 außerhalb NRR)
Notwendigkeit
Die SWOT-Analyse verweist auf eine große Spannweite zwischen natürlichen Gunstlagen mit wettbewerbsfähiger Agrarproduktion und von Natur
aus benachteiligten Regionen mit zwar geringer Standortproduktivität, jedoch hoher ökologischer Bedeutung. Die Beschäftigungswirkung des Agribusiness ist in ländlichen Räumen von großer Bedeutung. Gleichzeitig ist
ein Ergebnis der SWOT-Analyse, dass im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung die Bedeutung externer Leistungen der Landbewirtschaftung kontinuierlich wächst. Deshalb gilt es, die Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken, um in den von Abwanderung und
Arbeitsplatzmangel gekennzeichneten Gebieten nicht zusätzlichen Arbeitskräftedruck zu erzeugen und um die durch den Strukturwandel freiwerdenden Produktionskapazitäten aufzufangen.
Als besondere Stärke der Landwirtschaft hebt die SWOT-Analyse die hohe
berufliche Qualifikation der Betriebsleiter hervor. Die gegebenen Produktivitätszuwächse und die in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft, Wachstumschancen im Umfeld der Landwirtschaft wahrzunehmen, weisen auf ein
gutes Fundament unternehmerischer Fähigkeiten hin. Die Chancen der erfolgreichen Rationalisierung und Rentabilitätssteigerung müssen angesichts
der gegebenen Risiken des weiteren Rückgangs landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und des damit verbundenen Verlustes von ländlich-dörflichen
Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt werden.
Ein entsprechender Handlungsbedarf ist insbesondere aus den Strukturdaten
der bayerischen Betriebe im Vergleich zur Betriebsstruktur anderer EUMitgliedsstaaten ersichtlich. So halten nach dem Bayer. Agrarbericht 2006
sowie den aktuellen Auswertungen des Instituts für Ländliche Strukturentwicklung, Betriebswirtschaft und Agrarinformatik (ILB) der Bayerischen
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) z. B. die milchviehhaltenden Haupterwerbsbetriebe in Bayern im Durchschnitt lediglich 33,6 Milchkühe. Die
Seite 262
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Wachstumsschwelle liegt bei 50 Milchkühen. Über dieser Schwelle liegen
derzeit nur knapp 4.000 Milchviehhalter in Bayern. Auch bei spezialisierten
Zuchtsauen- und Mastschweine-Betrieben ergibt sich aufgrund struktureller
Entwicklungen sowie dem fortgesetzten Trend zur Spezialisierung die
Notwendigkeit eines intensiven betrieblichen Wachstums.
Aufgrund der strukturellen Ausgangsbedingungen und des begrenzten Einkommenspotentials der Betriebe in Bayern sind die Möglichkeiten der Unternehmen zur Kapitalbildung sehr beschränkt. Gleichzeitig ist die Landwirtschaft - gerade in der Tierhaltung - im Vergleich zu anderen Sektoren,
wie auch im Nationalen Strategieplan (S. 28, Nr. 3.1.2) ausgeführt, relativ
kapitalintensiv. In der Konsequenz ist die Agrarinvestitionsförderung vielfach die notwendige Voraussetzung für Wachstums- und Modernisierungsschritte in der Landwirtschaft. Der erhebliche Entwicklungsabstand bayerischer Betriebe im Vergleich zur Betriebsstruktur in anderen Regionen erfordert bei den aufstockungswilligen Betrieben besonders große Investitionsschritte mit entsprechend hohem Fremdkapitalbedarf.
Die bayerischen Betriebe weisen im Bundesvergleich eine unterdurchschnittliche Betriebsgröße und eine unterdurchschnittliche Arbeitsproduktivität auf. Der Großteil der Betriebe ist aufgrund der geringen Flächenausstattung sowie der natürlichen Standortvoraussetzungen (hoher
Grünlandanteil) auf eine Tierhaltung angewiesen. Knapp 50.000 Betriebe
betreiben Milchviehhaltung. Aufgrund eines erwarteten starken Strukturwandels sind zur Erreichung einer höheren Arbeitsproduktivität deshalb vor
allem Investitionen in die Tierhaltung erforderlich. Ein besonderer Nachholbedarf besteht im Bereich der Milchviehhaltung. Mehr als 70 % der
Milchviehbetriebe wirtschaften noch in arbeitsungünstigen und wenig artgerechten Anbindeställen. Aus diesem Grund wird ein Schwerpunkt der Investitionsförderung auf Investitionsmaßnahmen in Milchviehbetrieben gelegt.
Gerade im Hinblick auf die GAP-Reform, die WTO-Verhandlungen und
die EU-Osterweiterung sind weitere, strukturelle Anpassungen in Bayern
unverzichtbar, um die Wettbewerbsfähigkeit in zunehmend liberalisierten
Seite 263
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Agrarmärkten zu erhalten bzw. zu verbessern. Es besteht somit weiterhin
Förderbedarf in der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung.
Es wird sichergestellt, dass die im Rahmen dieser Maßnahme gewährte
Förderung zu keiner über die sich aus den Gemeinsamen Marktordnungen
ergebenden Produktionsbeschränkungen hinausführenden Steigerung der
Produktion führt.
Ziele
Zielsetzung der investiven Entwicklungsförderung ist die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung sowie die strukturelle Weiterentwicklung der Betriebe insbesondere auch in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Lissabon-Strategie. Die gesellschaftlichen Anforderungen an Nachhaltigkeit sowie den Umwelt- und Tierschutz
im Sinne der Strategie von Göteborg sind zu berücksichtigen. Durch die
Impulswirkung der Investitionstätigkeit der geförderten Landwirtschaftlichen Betriebe (5-fache Hebelwirkung) kommt es zur Stützung des regionalen Handwerks und zu der gewünschten Stärkung des ländlichen Raums.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Investitionsförderung parallel
verschiedenartige Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt.
Sie verfolgt wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele und berücksichtigt die Belange des Tier- und Umweltschutzes.
Strategien
Die Konzentration der Förderung auf erfolgreiche Unternehmer und die Definition der Fördergegenstände wie der Begünstigten stellen wesentliche
Voraussetzungen zur angestrebten Zielerreichung dar.
Die Fördermaßnahmen unterstützen die allgemeinen strategischen Ziele der
Förderung des Unternehmertums. Die durchgeführten Investitionsmaßnahmen lösen Multiplikatoreffekte aus. Die bei den Investitionen erworbenen
Qualifikationen führen zu einer nach den EU-Leitlinien gewünschten Allokation von Wissen im ländlichen Raum.
Seite 264
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Erwartete Wirkungen
Die Zahl der geförderten landwirtschaftlichen Betriebe wird insbesondere
in den Produktionszweigen stark zunehmen, in denen bisher keine geförderten Aufstockungsinvestitionen möglich waren. So werden vor allem im
Schweine- und Geflügelbereich steigende Antrags- und Förderzahlen erwartet.
Die Inanspruchnahme des Agrarinvestitionsförderprogramms für betriebliche Investitionsmaßnahmen verhilft den Betrieben zu einer Erhöhung ihrer
Arbeitsproduktivität sowie – zumindest mittelfristig – auch zu einer höheren Bruttowertschöpfung. Im Bereich der Milcherzeugung führt die Investitionsförderung darüber hinaus zu einer signifikanten Steigerung der in
Laufställen gehaltenen Kühe und dient damit auch unmittelbar dem Tierschutz.
Durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen wird auch die Hofnachfolge erleichtert.
Angesichts des hohen Wettbewerbsdrucks werden keine wesentlichen Wirkungen im Hinblick auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze erwartet. Im
Vordergrund steht hier die Sicherung der Arbeitsplätze in den landwirtschaftlichen Betrieben. Für den vor- und nachgelagerten Bereich gelten die
o. g. Multiplikatoreffekte.
Verbesserung der Energieeffizienz
Im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung wird die Minimierung schädlicher Emissionen dadurch sichergestellt, dass alle Betriebe
die geltenden Bestimmungen zum Umwelt- und Tierschutz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren einhalten müssen. Hierbei werden vielfach
Auflagen wie z.B. eine Abdeckung offener Güllegruben festgelegt.
Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe sichern einen effizienteren Einsatz der Produktionsfaktoren und die Möglichkeit, den
neuesten Stand der Technik zu installieren. Damit dienen die geförderten
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Investitionen generell auch dem Ziel, die Situation in Bezug auf schädliche
Emissionen zu verbessern.
Maßnahmen zur effizienten Energienutzung sind aufgrund der vergleichsweise hohen Energiekosten in Deutschland zentraler Bestandteil vieler Investitionen, insbesondere im Bereich des Gartenbaues und der Veredlung.
Verbesserung der Förderung
Es zeigt sich, dass die Bauvorhaben größer werden und das Investitionsvolumen immer stärker zunimmt. Dies betrifft nicht nur Aussiedlungsvorhaben, bei denen zusätzliche Kosten durch Erschließung und Schaffung zusätzlicher baulicher Einrichtungen (Lager usw.) anfallen, die zum unmittelbaren Betriebsablauf notwendig sind. Durch den Zusammenschluss kleinerer Betriebe zu Gemeinschaften entstehen aufgrund von Degressions- und
Synergieeffekte ökonomisch und arbeitswirtschaftlich stabile Einheiten.
Den in Folge dessen höheren Investitionskosten soll entsprechend Rechnung getragen werden, da diese Entwicklung zu fördern ist.
Zudem spielen auch kleinere Investitionsvorhaben vor allem zur Verbesserung des Tierschutzes und der Arbeitsqualität eine zunehmend bedeutende
Rolle.
Gerade in der Anfangsphase treten häufig finanzielle Engpässe auf, da hohe
monetäre Vorleistungen erbracht werden müssen, bis eine neue Betriebseinheit wirtschaftliche Erträge bringt. Damit auch in Zukunft die Fördermittel zeitnah an alle Antragsteller, die die Auswahlkriterien erfüllen, ausbezahlt werden können, ist ein Teil der eingeplanten Mittel zur finanziellen
Stabilisierung des Förderprogramms vorgesehen.
Durch die verbesserten Förderbedingungen wird voraussichtlich die Zahl
der Betriebskooperationen zunehmen. Damit werden für diese Betriebe positive wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Maßnahme trägt
zur Erreichung des im Rahmen des Schwerpunktes 1 formulierten Ziels der
Verbesserung der Produktivität/Rentabilität in der Landwirtschaft bei.
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
2) Bergbauernprogramm (außerhalb NRR)
Die Berglandwirtschaft erbringt neben der Erzeugung hochwertiger Lebensmittel vielfältige Leistungen für die Gesellschaft wie die Offenhaltung
der Landschaft, die Sicherung der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen
Ressourcen, die Aufrechterhaltung einer Mindestbesiedelung in diesen besonderen ländlichen Gebieten, die Sicherung der Infrastruktur sowie den
Erhalt von Kultur und Brauchtum. In vielen Teilen der Berggebiete besteht
mittlerweile jedoch in mehr oder weniger großem Umfang die Gefahr der
Aufgabe der landwirtschaftlichen Aktivitäten. Aufgrund der strukturellen
Voraussetzungen bzw. der natürlichen Produktionsbedingungen sind die
Betriebe in diesen Gebieten nämlich nicht in der Lage, dem sich verschärfenden Wettbewerb durch entsprechende Investitionen in betriebliches
Wachstum und Rationalisierung zu begegnen. Bei Betriebsaufgaben können
die freiwerdenden Flächen aufgrund der besonderen Arbeitssituation und
der schwierigen Bewirtschaftungsverhältnisse in den Berggebieten deshalb
oftmals auch nicht von aktiven Betrieben übernommen werden. Die Folge
ist ein Brachfallen bzw. die Bewaldung entsprechender Flächen mit allen
negativen Folgeerscheinungen für den ländlichen Raum in Berggebieten.
Um hier gegenzusteuern, sind in den Bergbauernbetrieben u.a. auch Investitionen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen notwendig.
Die Investitionskosten sind in den Berggebieten jedoch überproportional
höher als in den nicht benachteiligten Gebieten, und bereits geringfügige
Investitionen führen vielfach zu einer hohen finanziellen Belastung der
kleinen Bergbauernbetriebe. Deshalb sind eigenständige und hinsichtlich
der Intensität höhere Unterstützungen für Berggebiete insbesondere auch im
Rahmen kleinerer Investitionen bei der Anschaffung von Spezialmaschinen
zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen und bei kleineren Investitionen
in bauliche Anlagen bzw. bei Investitionen struktureller Art (Rationalisierung der Produktionsprozesse, höhere Produktivität und Erleichterung der
Arbeit, Verbesserungen der Tierhaltungsbedingungen) notwendig.
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
IV
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Beschreibung der Maßnahme
1) Einzelbetriebliche Investitionsförderung (ab 2014 außerhalb NRR)
A) Gegenstand der Förderung
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen sowie deren Verarbeitung und Direktvermarktung dienen. Die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung unter Artikel 26 ist
auf die Eigenproduktion begrenzt. Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt
ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben
notwendig sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis
zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes;
- die Anschaffung von Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen;
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets genannten förderfähigen Ausgaben.
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im
Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Dies gilt nicht für Investitionen
im Bereich der Milcherzeugung.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren,
Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen,
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
- Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in
Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
Landkäufe in Höhe von mehr als 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens sind von einer EU-Kofinanzierung ausgeschlossen (Artikel 71 Abs. 3 Buch-stabe c der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005).
mit folgenden Präzisierungen:
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen, und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der nachfolgend genannten Ziele dienen:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
-
Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
-
Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
-
Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,
-
Direktvermarktung,
Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft in den Bereichen Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch Schaffung
der baulichen und technischen Anforderungen gemäß Anlage 1 zu den
Grundsätzen für die einzelbetriebliche Förderung von landwirtschaftlichen
Unternehmen (Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung).
-
Maschinen der Innenwirtschaft (ausgenommen technische Vorrichtungen
wie z.B. Melk- und Lüftungstechnik) werden in Bayern nicht gefördert
-
Keine Junglandwirteförderung
-
Keine Ausfallbürgschaften.
Der Quotennachweis für die Milchreferenzmenge ist mittlerweile nicht
mehr erforderlich.
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
B) Zuwendungsempfänger
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen sind,
und
=
deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse)
darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
=
die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten ,
Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei. Im
Rahmen des nationalen Förderrechts gelten als Tierhaltung auch die Aquakultur und
die Binnenfischerei. Die Genehmigung bzw. Mitfinanzierung für eine Förderung dieser Bereiche erfolgt jedoch nicht auf Basis des ELER, sondern des EFF.
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung
der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 €, im Berggebiet 20.000 €.
Die Zuwendung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 2 Mio. €; diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis
2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
Bei Investitionen
- zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann eine Zuwendung von
bis zu 25 %
- zur Erfüllung besonderer Anforderungen (Verbesserung des Tierschutzes
und der Tierhygiene gem. Anlage 2) kann eine Zuwendung von bis zu 35 %
gewährt werden. (Die Landwirte werden bei Antragstellung über die Kriterien, nach denen der Sachverhalt "besonders tiergerechte Haltung" geregelt
ist, informiert und können diese auch über Internet abrufen).
(http://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/003649/index.php).
Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem
förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 €
förderungsfähig. Die Zuwendung zur Förderung der Betreuung beträgt bei
einem Investitionsvolumen von
-
bis zu 250.000 €
max. 3.000 €,
-
über 250.000 € bis zu 500.000 €
-
über 500.000 €
max. 5.000 €,
max. 6.000 €.
Der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zu den Betreuungsgebühren beträgt mindestens 1 % des Investitionsvolumens.
Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungs-grundlage, den Wert von 40 % nicht übersteigen.
Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen die Beihilfen, die als staatliche Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt werden, in einem
Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400.000 € nicht übersteigen. Diese
Grenze gilt nicht bei ELER-kofinanzierten Projekten.
-
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
-
Mindestinvestitionsvolumen
25% der Bemessungsgrundlage
(einschließlich der erforderlichen Erschließungskosten) für Baumaßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen sowie
für Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von
Steillagen im Berggebiet
ggfs. 10 % Zuschlag für die Erfüllung besonderer Anforderungen
30.000 €, im Berggebiet 20.000 € netto
Seite 271
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
-
Maximaler Zuschuss (Ausschöpfung der
Obergrenze innerhalb der Programmperiode 2007 – 2013 höchstens einmal)
260.000 €
400.000 € bei Betriebszusammenschlüssen
-
Förderung der Betreuung
(fakultativ bei Maßnahmen ab 100.000 €,
obligatorisch bei Maßnahmen ab 250.000
€)
Zuwendungsfähiges
baul. Investitionsvolumen
Zuschuss
bis zu 250.000 €
max. 3.000 €
über 250.000 € bis
zu 500.000 €
max. 5.000 €
über 500.000 €
max. 6.000 €
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger hat:
- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes
nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss
mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
- grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen,
- eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMELV-Jahresabschluss entspricht und
- einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
Aus der Vorwegbuchführung soll sich eine angemessene Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachweisen lassen.
Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden
Maßnahme zulassen.
Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren
vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die o. g. Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass
- statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.
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Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) müssen zusätzlich nachweisen, dass die geförderte Investition während eines
Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Alleinoder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet
werden.
2) Bergbauernprogramm (außerhalb NRR)
A) Gegenstand der Förderung
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen. Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des
EG-Vertrags genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser
Referenzmengen förderbar.
Für Vorhaben erforderliche Erschließungsmaßnahmen sind zusammen mit den zugrunde
liegenden förderfähigen Maßnahmen förderbar.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten
oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen,
- Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme von Spezialmaschinen
zur Bewirtschaftung von Steillagen.
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude
Seite 273
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
B) Zuwendungsempfänger
Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
die mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften,
unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen (Mindestfläche 1 ha), das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des
Mehrfachantrages Fördermittel aus der 1. und/oder 2. Fördersäule der GAP
erhalten hat
sowie
Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmer (z.B. Alm-, Alp-und Weidegenossenschaften), deren überbetriebliche Zusammenarbeit in einem
schriftlichen Vertrag geregelt ist; die Mindestgröße der gemeinschaftlich
bewirtschafteten Fläche muss dabei 10 ha Lichtweidefläche gemeinschaftlich genutzter Almen/Alpen bzw. 5 ha gemeinschaftlich genutzter Weiden
betragen.
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der
öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung
Zuwendungssatz 25 %
Mindestinvestitionssumme bei Spezialmaschinen für Steillagen
5.000 € und bei Investitionen in bauliche Maßnahmen 10.000 €
Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 20.000 € und einen Zuschussbetrag von 5.000 € je Zuwendungsempfänger.
Seite 274
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Mindestens 50 % der Flächen des Unternehmens müssen im Berggebiet oder in Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebietes der benachteiligten
Agrarzone liegen, die im Durchschnitt über 800 m liegen oder für mindestens 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Höhenlage zwischen
600 und 800 m und eine Hangneigung über 18 % aufweisen.
Der Zuwendungsempfänger hat berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen
und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.
Das geförderte investierende Unternehmen muss auch der Bewirtschafter
des Investitionsobjekts sein.
Der Nachweis einer ernsthaften dauerhaften Bewirtschaftung bei Unternehmen unter 3 ha ist über eine bereits erfolgte Antragstellung im Rahmen
des Mehrfachantrages (1. Fördersäule und/oder 2. Fördersäule) über 5 Jahre
zu führen.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4
Seite 275
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.1
VI
Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Es bestehen keine Altverpflichtungen, weil die EIF in der letzten Programmplanungsperiode nicht durch die EU kofinanziert wurde.
VII Sonstiges/Besonderheiten
Kumulierbarkeit
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den
Förderbanken des Landes ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen
Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.
5.3.1.2.2
Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder (Maßnahme
wird nicht angeboten)
Seite 276
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen – Marktstrukturverbesserung - Art. 20 b) iii) in Verbindung mit
Art. 28 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
Verbesserung der Produktivität/Rentabilität in der
Land- Forst- und Ernährungswirtschaft
Verbesserung der Produktqualität
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
Sicherung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Sicherung der Arbeitsplätze in der Ernährungswirtschaft
Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung
A Gegenstand
Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, Vermarktung, Entwicklung neuer
Produkte, Verfahren und Technologien landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen gemäß Nr. 4.1.2.3 der Nationalen
Rahmenregelung (NRR) mit folgender Abweichung:
der Sektor Bioethanol wird neu aufgenommen;
B ZuwendungsErzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und
empfänger
vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen
und Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder
weniger als 200 Mio. € Jahresumsatz mit Tätigkeiten gemäß Buchstabe A).
C Art, Höhe und Zuwendung, Projektförderung, Anteilsfinanzierung gemäß
Umfang der
NRR mit folgenden Abweichungen:
Zuwendung
Die Zuwendung beträgt
20 % des zuschussfähigen Investitionsvolumens, max. 2
Mio. € je Förderprojekt, Investitionsvolumen mind.
250.000 €;
erhöhter Zuwendungssatz von 25 % des zuschussfähigen Investitionsvolumens, max. 2 Mio. € je Förderprojekt, Investitionsvolumen mind. 100.000 €, wenn das
Investitionsprojekt ausschließlich für ökologisch erzeugte Produkte verwendet wird und der Antragsteller
die Schwellenwerte für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission nicht überschreitet. Die
ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des
dazu erlassenen Folgerechts entsprechen.
Seite 277
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
D ZuwendungsDie Investitionen müssen an einer Betriebsstätte in Bayern
voraussetzungen getätigt werden. Die geförderten Investitionen müssen fünf
Jahre lang mindestens zu 40 % für Erzeugnisse verwendet
werden, die über Lieferverträge gebunden sind.
E Zusätzliche
Im Sektor Fleisch sind Investitionen für Schlachtung von
Informationen
Rindern und Schweinen von einer Förderung ausgeschlossen. Im Sektor Mähdruschfrüchte werden im Bereich Verarbeitung Investitionen gefördert, wenn neue Technologien zum Einsatz kommen oder wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Investition besteht.
In allen Sektoren werden Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur nur dann bewilligt, wenn sie nicht
gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen
Marktorganisationen verstoßen.
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 bis 2006
Der derzeit aktuelle Stand (Oktober 2006) der Bewilligungen in den Sektoren und insgesamt ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Fleisch/Zuchtvieh
18
40.112
Zuschüsse
EU + GA bewilligt
in Tsd. Euro
8.021
Milch
53
315.447
58.662
Getreide
32
39.880
7.974
Obst + Gemüse
20
26.356
5.269
Saatgut
8
8.192
1.637
Kartoffeln
13
26.172
5.234
Wein
13
6.633
1.326
Gesamt
157
462.792
88.123
Sektor
Projekte
Investitionsvolumen
Anzahl
in Tsd. Euro
Der Sektor Bioethanol wird neu aufgenommen.
Seite 278
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Sektor Fleisch und Zuchtvieh
Die Förderung im Bereich Fleisch war auf die der Schlachtung nachgelagerten Bereiche – Kühlung, Zerlegung, Verpackung und Versand von
Fleisch – beschränkt. Investitionen im Schlacht- und Verarbeitungsbereich
waren von einer Förderung ausgeschlossen. Es wurden im Produktbereich
Fleisch für 15 Vorhaben insgesamt 7.2 Mio. € bewilligt.
Im Bereich der Zuchtviehvermarktung, der im Sektor Fleisch integriert war,
wurden für drei Projekte insgesamt 793.600 € bewilligt. Zunehmende Anforderungen an einen hohen Gesundheitsstatus, an die Berücksichtigung
von Tierschutzaspekten sowie der Wechsel vom zwei- zum eintägigen
Markt (Rationalisierung) erforderten baulich-technische Änderungen mit
erheblichem Investitionsvolumen.
Sektor Milch
Die Hauptziele der Förderung liegen in der Ausrichtung der Verarbeitung
an der Marktentwicklung und der Verbesserung bzw. Rationalisierung der
Verarbeitungsverfahren. Durch den zunehmenden internationalen Wettbewerb wird der Zwang der Unternehmen, ihre Verarbeitung weiter zu rationalisieren, Kostendegressionseffekte zu nutzten und die Innovationsrate zu
erhöhen, weiter zunehmen. Dies macht eine Förderung des Sektors Milch u.
Milcherzeugnisse auch in der neuen Förderperiode dringend notwendig.
Vorteile ergeben sich für die Landwirte durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der geförderten Unternehmen, die
sich auch in den Milchauszahlungspreisen niederschlägt.
Sektoren Getreide und Saatgut (Mähdruschfrüchte)
Schwerpunkte der Förderung im Bereich des Konsumgetreides einschließlich Ölsaaten war die Verbesserung von Annahme-, Aufbereitungs-, und
Lager- und Verladeeinrichtungen. Zur Verbesserung der Lebensmittelhygiene finden vermehrt Hochsilos Verwendung. Nicht unbedeutende Investitionen wurden auch zur Verringerung der Staubemissionen getätigt.
Seite 279
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Insgesamt gesehen kam es durch die Förderung zu keiner Ausweitung der
Lagerkapazitäten, da im Rahmen des starken Strukturwandels im Lagerhausbereich vermehrt Betriebe aufgegeben und geschlossen haben.
Eine verstärkte Zusammenarbeit der aufnehmenden Hand untereinander
sowie auch zwischen Vermarktern und Erzeugern ermöglicht eine rationellere Nutzung der Anlagen und dadurch eine Senkung der Betriebskosten.
Vorteile für die Erzeuger ergeben sich durch die der Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Erfassungsunternehmen und daraus resultierend durch
die Sicherung des Absatzes und einer flächendeckenden Erfassungsstruktur.
Im Saatgutbereich wurde neben den Investitionen zur Anpassung der Lagerkapazitäten und technischen Einrichtungen an die Markterfordernisse
besonders in die Verbesserung der Abpack- und Beiztechnik investiert. Mit
der modernen Technik werden die Voraussetzungen für die Aufbereitung
von hochwertigem Saatgut hinsichtlich Reinheit, Sortierung, Kalibrierung
sowie Beizung verbessert und der Einsatz neuer arbeitssparender Verpackungstechniken ermöglicht.
Sektor Obst und Gemüse, Fruchtsaft (gärtnerische Erzeugnisse)
Im Bereich Gärtnerische Erzeugnisse wurden für insgesamt 20 Projekte mit
einem Investitionsvolumen von 26,4 Mio. € rd. 5,3 Mio. € bewilligt.
Schwerpunkt der Förderung war mit 11 Projekten und einem förderfähigen
Investitionsvolumen von 17,8 Mio. € der Fruchtsaftbereich. An Zuschüssen
wurden hierfür 3,57 Mio. € bewilligt. Der übrige Teil der Fördermittel ging
in den Sauerkonservenbereich sowie in ein Vorhaben im Kräuterbereich mit
allerdings nur kleinem Investitionsvolumen.
Aufgrund der positiven Marktentwicklung haben die überwiegend mittelständischen Fruchtsafthersteller verstärkt in die Modernisierung und Rationalisierung ihrer Anlagen investiert. Neben der Anschaffung von modernen
selbstreinigenden Edelstahltankanlagen und Kurzzeiterhitzungsanlagen
wurde auch in erheblichen Umfang in die Flaschenreinigung und Flaschenkontrolle investiert. Diese Investitionen trugen wesentlich zur Steigerung
der Hygiene und Qualität sowie der Wirtschaftlichkeit der Fruchtsaftherstellung bei. Leistungsfähige und aufnahmebereite Obstkeltereien bieten die
Voraussetzung für den Erhalt der Streuobstbestände.
Seite 280
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Im Bereich der Sauerkonservenherstellung war neben der Modernisierung,
Rationalisierung sowie Erweiterung der Lagerkapazitäten die Verbesserung
der Technik zur Gläserkontrolle und Etikettierung wichtige Investitionsmaßnahmen. Durch die Stärkung der Unternehmen kann auch der bayerische Feldgemüseanbau auf seinem bekannt hohen Niveau gehalten werden.
Trotz des harten und rigorosen Wettbewerbs in diesem Sektor haben sich
die bayerischen Hersteller bisher behaupten können.
Andere Bereiche wie z. B. Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse haben
keine Investitionsbeihilfen beantragt.
Sektor Kartoffeln
Schwerpunkt der Förderung war der Be- und Verarbeitungsbereich. Neben
Rationalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde auch verstärkt
in Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene und der Energieeinsparung
investiert. Aufgrund der guten Nachfrageentwicklung im In- und Ausland
war u. a. der Ausbau des Kartoffelverarbeitungsbereiches mit Schwerpunkt
in Rain am Lech möglich. Die bayerischen Kartoffelverarbeiter konnten
sich wegen ihrer breiten Produktpalette, der Qualität und Entwicklung neuer Produkte gut gegen die Mitbewerber am Markt behaupten. Die Förderung hat wesentlich zur positiven Entwicklung des Veredelungskartoffelanbaues beigetragen. Nachhaltige positive Auswirkungen für den Kartoffelanbau gibt es vor allem in den Regierungsbezirken Schwaben, Ober- und Niederbayern. Feste Abnahme- und Lieferverpflichtungen zwischen Unternehmen und Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen ermöglichen den
Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen mit sicheren Abnahmemöglichkeiten und kalkulierbaren Erlösen für die Landwirte.
Im Vermarktungsbereich für Frischkartoffeln wurde wegen der weiterhin
rückläufigen Nachfrage nach Frischkartoffeln eher verhalten investiert.
Weitere Gründe dafür sind u. a. die wirtschaftliche Lage der Vermarktungsunternehmen sowie der konzentrierte Einkauf der LEH-Ketten. Die Förderung erfolgte vorwiegend bei Investitionen zur Qualitätsverbesserung und
Rationalisierung der Annahme- und Aufbereitung der Speisekartoffeln.
Seite 281
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Im Pflanzgutbereich wurden wegen fehlender Nachfrage bzw. zum Zeitpunkt der Anfrage nicht mehr verfügbarer Mittel keine Vorhaben gefördert.
Als mögliche Ursachen dafür können nur die Unsicherheiten und die
schwierige Lage im Pflanzgutsektor angeführt werden.
Sektor Wein
Vor und zu Beginn der Förderperiode sahen sich die bayerischen Weinerzeuger durch eine nicht marktkonforme Produktion und den dadurch ausgelösten Preisverfall in einer schwierigen Phase, die durch gesteigerte internationale Importe, von qualitativ einwandfreien Weinen aus Übersee zu
niedrigen Preisen, zusätzliche Dynamik erfuhr.
Neben anderen Faktoren konnten auch die im Rahmen des Förderprogramms getätigten Investitionen zu einer Qualitätssteigerung beitragen und
die Stabilisierung der bayerischen Kellereien und Erzeugergemeinschaften
am globalisierten Weinmarkt merkbar unterstützen.
Gegen Ende des Förderzeitraumes zeichnete sich eine Erholung des Marktes für bayerische Weine ab, was auch auf die Investitionstätigkeit der Betriebe zurückzuführen ist. Diesen Impuls gilt es in der kommenden Förderperiode zu verstärken und nachhaltig auszubauen. Gerade bei wieder steigender Investitionstätigkeit können die Betriebe ihre Effizienz weiter ausbauen, in dem sie Rationalisierungsreserven realisieren und weiterhin in die
Qualitätserzeugung und Vermarktung investieren.
III
Probleme, Ziele, Strategien und erwartete Wirkungen
Die aus der SWOT-Analyse gewonnen Erkenntnisse unterstreichen die Bedeutung der Ernährungswirtschaft, der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum in Bayern.
Langfristig kann eine Stabilisierung und positive Weiterentwicklung nur
durch ein gezieltes Zusammenwirken aller beteiligten Bereiche auf einer
wettbewerbsfähigen Basis im regionalen, nationalen und internationalen
Marktgeschehen erreicht werden.
Seite 282
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft werden gemäß dem nationalen Strategieplan folgende Ziele
verfolgt:
1. Verbesserung der Produktivität/Rentabilität in der Landwirtschaft
2. Sicherung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
3. Verbesserung der Produktqualität
4. Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie Verbesserung der Arbeitsplatzsituation in der Ernährungswirtschaft
5. Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung
6. Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
Als Wege zu diesen festgelegten Zielen werden folgende Strategien verfolgt:
Zu 1.:
Die Produktivität der ernährungswirtschaftlichen Unternehmen soll durch
die Förderung von Modernisierungs- und Rationalisierungsinvestitionen in
den Produktionsbereichen verbessert werden. Durch den Einsatz neuer
Technologien in den Be- und Verarbeitungsprozessen kann mit rohstoffschonenden Bearbeitungsverfahren und kostensparenden Produktionsmethoden die Produktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhöht werden. Dies ist grundlegende Voraussetzung für den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die am Beginn der Wertschöpfungskette stehen und vom Endverbraucher in ihrer ursprünglichen Form kaum
oder gar nicht verwendet werden können.
Zu 2.:
Die Förderung der Investitionen im ernährungswirtschaftlichen Bereich
dient der Sicherung und Fortentwicklung der Betriebe, die für den Absatz
der in Bayern erzeugten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse langfristig
unentbehrlich sind.
Seite 283
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Zu 3.:
Durch die Förderung von Modernisierungs- und Rationalisierungsinvestitionen in den Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen werden Verbesserungen hinsichtlich der Hygiene und Qualität der hergestellten Produkte
erzielt und damit gleichzeitig eine bessere Marktanpassung erreicht.
Zu 4.:
Mit der Strategie der Sicherung und Fortentwicklung der ernährungswirtschaftlichen Betriebe werden gleichzeitig Arbeitsplätze gesichert oder neu
geschaffen. Vielfach werden durch die Investitionen auch Verbesserungen
in der Arbeitsplatzsituation (Verringerung der körperlichen Anstrengung,
Reduzierung der Lärm- oder Staubbelästigung) erreicht. Mit einem guten
Angebot von sicheren und erträglichen Arbeitsplätzen in der Ernährungswirtschaft wird die Situation und Entwicklung des ländlichen Raums günstig beeinflusst.
Zu 5.:
Auch in Zeiten der Globalisierung darf eine Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung nicht vernachlässigt werden. Durch die Förderung
der Ernährungswirtschaft und die Erhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung wird ein unverzichtbarer Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln geleistet. Das ist in einer arbeitsteiligen Wirtschaft mit spezialisierten Betrieben besonders wichtig. Eine größere Beeinträchtigung von Logistikleistung könnte gerade in der globalisierten Wirtschaft gravierende Versorgungsengpässe auslösen. Die Bevölkerungsstruktur fordert in hohem Maß Convenienceprodukte, da die Mehrzahl der Haushalte nicht mehr für die Verarbeitung und Verwertung der Ursprungsprodukte ausgestattet ist.
Zu 6.:
Investitionen können nur gefördert werden, wenn die notwendigen Standards im Bereich des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes eingehalten werden. Durch die Förderung werden Anreize geschaffen, in den Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen neue Technologien und natur- und
Seite 284
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
umweltschonende Verfahren einzusetzen sowie bei der Vermarktung von
lebenden Tieren dem Tierschutz besonders gerecht zu werden. Ohne Förderung ist in vielen Fällen nur der gesetzliche Mindeststandard zu erwarten
und notwendige Investitionen werden nicht getätigt.
Erläuterungen zur Förderung von Investitionen im Sektor Bioethanol:
Um bestehende landwirtschaftliche Brennereien an der Bioethanolerzeugung teilhaben zu lassen, müssen anlagentechnische Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen oder Neubauten durchgeführt werden, damit mit einem 24-Stundenbetrieb jährlich ca. 30.000 bis 40.000 hl Rohalkohol hergestellt werden können. Dieser 86 %-ige Rohalkohol muss dann in einer Absolutierungsanlage zu 99,8 %-igen Alkohol aufbereitet werden. Diese Anlage soll möglichst im Verbund mit einer Raffinerie stehen.
Das Nebenprodukt der Alkoholherstellung (Schlempe) soll in landwirtschaftlichen Betrieben verfüttert oder zur Energieerzeugung (Strom, Wärme) in einer Biogasanlage verwertet werden. Die anfallenden Gärreste aus
der Biogasanlage stellen einen hochwertigen Dünger dar und sollen auf die
landwirtschaftlichen Flächen zur Rohstofferzeugung ausgebracht werden.
IV
Beschreibung der Maßnahme
Als Grundlage für die Förderung gelten die Zuwendungsvoraussetzungen
der Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung der Nationalen Rahmenregelung (NRR).
Sektoren
Ökologisch erzeugte Produkte werden jeweils den genannten Sektoren zugeordnet und nicht als eigenständiger Sektor ausgewiesen.
Tierische Erzeugnisse
-
Milch- und Milcherzeugnisse;
-
Fleisch einschließlich Zuchttiere;
Seite 285
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
Pflanzliche Erzeugnisse
-
Mähdruschfrüchte (Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Sämereien
sowie Saatgut);
-
Kartoffeln einschl. Pflanzkartoffeln;
-
Obst und Gemüse;
-
Gärtnerische Erzeugnisse (Blumen und Zierpflanzen, Heil- und Gewürzkräuter sowie Baumschulerzeugnisse);
-
Bioethanol;
-
Wein.
A) Gegenstand der Förderung
Investitionen gemäß NRR Nr. 4.1.2.3, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung,
Etikettierung, Vermarktung, Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und
Technologien landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen mit folgender Abweichung:
der Sektor Bioethanol wird neu aufgenommen;
B) Zuwendungsempfänger
Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und vorhandene oder
neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen mit weniger als
750 Beschäftigten oder weniger als 200 Mio. € Jahresumsatz mit Tätigkeiten gemäß Buchstabe A).
Im Sektor Bioethanol können Brennereien mit einer Mindesterzeugungsmenge von jährlich 20.000 hl für Investitionen zur dezentralen Bioethanolerzeugung für den Kraftstoffbereich und die technische Verwendung gefördert werden. Die Brennereien müssen den Rohstoffbezug und die Verwertung der Reststoffe aus der Brennerei und /oder aus der Biogasanlage mit
der Erzeugerstufe vertraglich regeln.
Seite 286
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
Marktstrukturverbesserung
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Gemäß NRR zweckgebundene Zuwendung, Projektförderung, Anteilsfinanzierung, mit folgenden Abweichungen:
die Zuwendung beträgt im Regelfall
-
20 % des zuschussfähigen Investitionsvolumens, das Investitionsvolumen soll mind. 250.000 € und höchstens 10 Mio. € je Förderprojekt betragen;
-
erhöhter Zuwendungssatz von 25 % des zuschussfähigen Investitionsvolumens, wenn das Investitionsprojekt ausschließlich für ökologisch erzeugte Produkte verwendet wird und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen im
Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission nicht überschreitet.
Die ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des dazu erlassenen Folgerechts entsprechen. Das Investitionsvolumen soll hierbei mind. 100.000 € und
höchstens 8 Mio. € je Förderprojekt betragen.
-
In begründeten Ausnahmefällen (Innovationen, Pilotprojekte, regional
bedeutende Maßnahmen, strukturell wünschenswerte Projekte, überregional bedeutsame Projekte) können Abweichungen von den genannten
Mindest- und Höchstzuwendungsbeträgen gestattet werden.
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Die Investitionen müssen an einer Betriebsstätte in Bayern getätigt werden.
Die geförderten Investitionen müssen fünf Jahre lang mindestens zu 40 %
für Erzeugnisse verwendet werden, die über Lieferverträge gebunden sind.
E) Zusätzliche Informationen
Im Sektor Fleisch sind Investitionen für Schlachtung von Rindern und
Schweinen von einer Förderung ausgeschlossen.
In allen Sektoren werden Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur nur dann bewilligt, wenn sie nicht gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen.
Seite 287
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.3
V
Marktstrukturverbesserung
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Die Altverpflichtungen aus der EAGFL-Förderperiode belaufen sich auf
rund 1,3 Mio. €. Die Projekte sind gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr.
1320/2006 bis zum 31.12.2008 abgeschlossen.
VII Sonstiges/Besonderheiten
Eine Investitionsförderung für Erzeugerorganisationen gemäß VO (EG) Nr.
2200/1996 nach der VO (EG) Nr. 1698/2005 erfolgt nur für Maßnahmen
mit einem Investitionsvolumen über 0,5 Mio. € oder wenn die Finanzierung mehr als 25 % des Betriebsfonds binden würde oder wenn die Abschreibungsdauer die Laufzeit des OP/AP überschreitet.
5.3.1.2.4
Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren
und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor
(Maßnahme wird nicht angeboten)
Seite 288
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Ausbau der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung
und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft - Art. 20 b) v) in Verbindung mit
Art. 30 VO (EG) Nr. 1698/2005
Aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten der Verwaltung wird die Maßnahme im Sinne der klaren Zuordnung auf Programmebene in die Maßnahme „Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen“ sowie „Walderschließung“ aufgeteilt und entsprechend getrennt dargestellt.
5.3.1.2.5.1 Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen Art. 20 b) v) in Verbindung mit
Art. 30 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
Nachhaltige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der landund forstwirtschaftlichen Betriebe durch Neuordnung der Eigentums- und Pachtflächen
Eigentumsfreundliche, sozialverträgliche und flächensparende Lösung von bestehenden Landnutzungskonflikten.
Bedarfsoptimierte Verbesserung und Anpassung der Infrastruktur in Flur und Wald.
Erhaltung und Stärkung einer intakten Umwelt, der ökologischen Vielfalt und eines hohen Erholungswertes der Landschaft und damit Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum.
Aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung von Maßnahmen zur Gestaltung der Kulturlandschaft
Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher
Flächen, zur Flurbereinigung und –verbesserung gemäß Nrn.
4.1.2.5.1 und 4.1.2.5.3 der Nationalen Rahmenregelung
(NRR)
Außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG werden – als Infrastrukturmaßnahmen – nur die Planung und Herstellung von
Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und
Weilern, ferner von Feld- und Waldwegen, soweit diese dem
Lückenschluss von Wander- und Radwegenetzen oder der
verbesserten Erschließung in Zuckerrübenanbaugebieten dienen, gefördert.
Teilnehmergemeinschaften, Verbände für Ländliche Entwicklung und Gemeinden sowie Wasser- und Bodenverbände und
vergleichbare Körperschaften, natürliche Personen und PersoSeite 289
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
C Art, Höhe und
Umfang der Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E Zusätzliche Informationen
II
nengesellschaften sowie juristische Personen des privaten
Rechts gemäß NRR
In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beträgt die Zuwendung in der Regel bis zu 75 %, bei ökologisch bedeutsamen Einzelmaßnahmen mit bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Abweichungen von der NRR sind in Beilage 1 dargestellt.
Voraussetzungen gemäß NRR.
---
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 – 2006
Die Flurneuordnung (einschließlich Infrastrukturmaßnahmen) bildet – wie
auch die verbesserte Halbzeitbewertung zur EAGFL-Programmphase 2000
– 2006 bestätigt – in Bayern einen zentralen Baustein zur Verbesserung der
landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen sowie zur strukturellen Verbesserung des ländlichen Raums. Die dazu eingesetzten Mittel sind in nachstehender Tabelle dargestellt.
In der Flurneuordnung 2000 – 2006 eingesetzte Fördermittel (Mio. €) 1)
2001
2002
2003
2004
Ziel II
5,1
10,1
2,6
–
–
–
–
LEADER II
0,5
–
0,1
–
–
–
–
EAGFL
16,5
8,8
11,1
21,9
23,2
18,5
20,0
GAK (Bund/Land)
54,2
45,0
31,8
47,7
42,9
32,2
28,0
5,6
5,4
4,9
2,7
1,9
2,8
2,6
–
–
–
1,2
1,5
1,8
3,5
81,9
69,3
50,5
73,5
69,5
55,3
54,1
Land
EFRE
Summen
2005
2006 2)
2000
Durch die Neuordnung der Wirtschaftsflächen und verbesserte Wirtschaftswegenetze können die Landwirte erhebliche Einsparungen an variablen Kosten und Einkommensvorteile erzielen, die die Produktivität ihrer
1)
2)
einschließlich Wegebau in Vorhaben außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG
aktueller Planungsstand (6/2006)
Seite 290
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Betriebe erhöhen und ihre Beiträge zu den Kosten des Verfahrens ausgleichen. Durch eine ökologisch verträgliche Neuordnung der Grundstücke sowie landespflegerische und wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes leistet die Flurneuordnung zusätzlich wichtige Beiträge für
eine zukunftsorientierte nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes.
Die Verbesserung des Straßen- und Wegenetzes, landespflegerische Maßnahmen und die Schaffung von Freizeiteinrichtungen wirken sich unmittelbar auf die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum sowie das
Freizeitangebot aus, die wiederum zusätzliche Einkommensmöglichkeiten
z. B. im Rahmen der Initiative „Urlaub auf dem Bauernhof“ eröffnen.
Investitionen in der Flurneuordnung 2000 – 2006
Investitionen (Ist-Werte)
Maßnahmen
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Mio. €
Mio. €
Mio. €
Mio. €
Mio. €
Mio. €
Mio.€
95,0
85,8
67,3
115,2
90,8
69,1
64,8
18,4
12,7
14,8
31,6
28,2
17,4
17,3
38,6
27,4
24,5
43,6
32,8
22,1
23,0
2,0
1,9
1,3
2,5
1,8
1,4
1,6
Landespflege
10,7
16,6
11,4
15,5
9,6
9,1
6,7
Bodenordnung
25,3
27,2
15,4
22,1
18,5
18,2
15,0
Planung und Beratung
0,1
0,1
0,3
1,0
1,3
0,9
1,1
Landzwischenerwerb
15,2
14,5
13,2
18,3
17,6
9,7
8,8
110,2
100,4
80,8
134,4
109,8
78,8
73,6
Investitionen Flurneuordnung
Erschließung von
Dörfern, Weilern und
111
Einzelhöfen
Erschließung der
Landschaft
Wasserwirtschaftliche
Maßnahmen, Bodenschutz
Gesamt
Auch löst die Flurneuordnung spürbare konjunkturelle Einkommens- und
Beschäftigungseffekte im ländlichen Raum aus, die zur Verbesserung der
111
einschließlich Investitionen in Vorhaben außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG
Seite 291
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Auftragslage im regionalen Baugewerbe beitragen. Dabei werden die Bürger, insbesondere die Grundeigentümer, in einem Bottom-up-Prozess in die
strategische Grundausrichtung, Planung und Umsetzung der Verfahren einbezogen, wodurch eine Ausrichtung an deren Bedürfnissen und finanziellen
Möglichkeiten gewährleistet wird. Darüber hinaus führt die Bürgerbeteiligung auch zu einer Vernetzung der lokalen Akteure mit der Folge, dass
über die Flurneuordnung hinaus Potentiale erschlossen sowie neue Projektideen entwickelt und umgesetzt werden.
Generell trägt die Flurneuordnung – so das Ergebnis der verbesserten Halbzeitbewertung – maßgeblich dazu bei
-
eine flächendeckende Landwirtschaft aufrecht zu erhalten
-
konkurrierende Nutzungen in den Bereichen Landwirtschaft, Ökologie,
Verkehr, Wasserwirtschaft, Siedlungswesen und Ressourcenschutz zu
entflechten
-
überörtliche Infrastrukturvorhaben unter Wahrung der Interessen der
Landwirtschaft und Grundeigentümer durch Flächenmanagement und
Bodenordnung zu unterstützen.
Einen wichtigen Beitrag dazu leistet die Landbereitstellung für öffentliche
Zwecke im Rahmen der Bodenordnung, wobei die Kosten den jeweiligen
Unternehmensträgern auferlegt werden.
III
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen
Notwendigkeit
Die bäuerliche Landwirtschaft in Bayern ist in vielen Gebieten gekennzeichnet durch
-
kleinparzellierte und zersplitterte Wirtschaftsflächen,
-
eine unterdurchschnittliche Arbeitsproduktivität,
-
strukturelle Anpassungsrückstände, z. B. auf Grund unzureichender Erschließung der Wirtschaftsflächen und
-
einen fortschreitenden Strukturwandel durch Aufgabe von Betrieben mit
der Folge eines erhöhten Pachtflächenanteils.
Seite 292
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Die SWOT-Analyse weist deutlich auf diese Defizite hin. Danach hat die
Wertschöpfung im landwirtschaftlichen Bereich in den letzten Jahren abgenommen. Die Arbeitsproduktivität in der Landwirtschaft ist niedriger als im
Bundesdurchschnitt. Das landwirtschaftliche Einkommen ist im Schnitt
vergleichsweise niedrig. Die Agrarstruktur ist gekennzeichnet durch einen
hohen Anteil kleiner Wirtschaftsflächen sowie einen hohen Anteil engmaschiger Wegenetze in schlechtem Zustand. Auch die Forstwirtschaft weist
in hohem Maße ungünstige Besitzstrukturen auf.
Oft sind die Bewirtschafter physisch und psychisch hoch belastet, insbesondere wird das ausgesprochen hohe Maß an zeitlicher Belastung genannt.
„Bäuerinnen“, „Betriebsleiter mit kleinen Betrieben im Haupterwerb“ und
„Bewirtschafter mit Vollzeitbeschäftigung in abhängiger Stellung außerhalb
der Landwirtschaft“ sind dabei besonderen physischen Belastungen ausgesetzt.
In der Zusammenfassung werden als Risiken insbesondere eine weitere
Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen der Landwirtschaft
und anderen Sektoren, eine sinkende Bereitschaft zur Betriebsübernahme
und eine Zunahme des Anpassungsdrucks aufgrund globaler Veränderungen gesehen.
Dabei sind die landwirtschaftlichen Betriebe mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen konfrontiert infolge Flächenbedarfs für Zwecke des Gewässer-, Hochwasser- und Trinkwasserschutzes, der Landschaftsgestaltung,
Siedlungsentwicklung und Großbaumaßnahmen im öffentlichen Interesse
(Straßenbau, Schienenverkehr, Hochwasserschutz etc.).
Ziele und Strategien
Durch Maßnahmen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung sollen
-
die Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
durch Neuordnung der Eigentums- und Pachtflächen nachhaltig gestärkt
werden, um durch die Anpassung der Wirtschaftsflächen nach Lage,
Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarstrukturwandel
veränderten betrieblichen Erfordernisse und die Erschließung der FlurlaSeite 293
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
gen durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz eine erhebliche
Einsparung an Arbeitszeit und Kosten zu erreichen und zugleich die
Umweltbelastungen und den Ressourcenverbrauch zu vermindern.
-
die zwischen Land- und Forstwirtschaft einerseits und z. B. Naturschutz,
Wasserwirtschaft oder Siedlungs- und Verkehrsplanungen andererseits
bestehenden Landnutzungskonflikte eigentumsfreundlich, sozialverträglich und flächensparend gelöst und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Standortfaktoren
ländlicher Gemeinden und Regionen gestärkt werden.
-
die Infrastruktur in Flur und Wald bedarfsoptimiert verbessert und angepasst werden; dies auch außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG
durch Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und
Alpen, zu Einzelhöfen und Weilern sowie von Feld- und Waldwegen, die
dem Lückenschluss von Wander- und Radwegenetzen oder der verbesserten Erschließung in Zuckerrübenanbaugebieten dienen.
-
eine intakte Umwelt, die ökologische Vielfalt und ein hoher Erholungswert der Landschaft erhalten und gestärkt und damit die Lebensqualität
im ländlichen Raum verbessert werden, um auch eine Grundlage für
Heimatbindung, für regionale Kreisläufe und für die spezifisch positiven
Standortfaktoren des ländlichen Raums zu schaffen. Sie sind zugleich
Voraussetzung für Maßnahmen zur Diversifizierung, ohne die eine bäuerliche Land- und Forstwirtschaft vielfach den harten Konkurrenzkampf
nicht bestehen kann.
-
die Beteiligten und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung von Maßnahmen zur Gestaltung der Kulturlandschaft aktiv beteiligt
werden.
Durch Landbereitstellung wird dabei ein erheblicher Beitrag zur Entflechtung von Nutzungskonflikten geleistet; mit Ausnahme der Landbereitstellung für Naturschutz und Landschaftspflege112 erfolgt dabei diese Landbe-
112
Genehmigung gem. EPLR Bayern, 4. Änderungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. K (2004) 4080
vom 14.10.2004: „Generell wird angestrebt, den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch Landbereitstellung für ökologische Zwecke Rechnung zu tragen. Diesem Ziel dient der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
und Tauschflächen, die im Zuge der Bodenordnung in die jeweiligen Bedarfsflächen (z. B. Uferstreifen, Wasserrückhalteflächen oder
andere landespflegerische Zwecke) verlegt und ab Besitzeinweisung der ökologischen Zweckbestimmung zugeführt werden. Die
landwirtschaftliche Nutzung der erworbenen Flächen ist unter Beachtung der Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 bis zur
Besitzeinweisung möglich, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Flurneuordnungsverfahrens notwendig ist.“
Seite 294
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
reitstellung ausschließlich auf Kosten der jeweiligen Träger der öffentlichen
Anlagen.
Landbereitstellung in der Ländlichen Entwicklung 2000-2006
Aufgebrachte Flächen
insgesamt
Überörtlicher Verkehr
Überörtl. Wasserwirtschaft
Naturschutz, Landschaftspflege, Denkmalpflege
Aufstockung, Reprivatisierung
Aufforstung
2000
35.380
1.263
96
18
510
549
0
90
2001
30.823
1.846
32
1
968
697
2
146
2002
31.095
1.216
68
2
774
233
1
138
2003
32.066
1.144
62
12
606
326
4
134
2004
24.574
777
54
2
293
314
1
113
2005
26.515
808
49
12
215
462
0
70
2006
24.217
726
43
3
197
417
6
60
Jahr
für sonstige Zwecke
Neuordnungsfläche
insgesamt
ha
Verwendung der aufgebrachten Flächen
für öffentliche Anlagen
zur
Die Nachfrage nach und die Notwendigkeit zur Durchführung von zweckentsprechenden Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind deshalb
unverändert hoch.
Verfahren (Stand 31.12.2006)
Art der Verfahren
im Jahr 2006
laufend
abgeschlossen
im Jahr 2007
zur Einleitung
vorgesehen
Anzahl
ha
Anzahl
ha
Anzahl
ha
Regelverfahren
950
377 915
32
15 417
55
7 680
Unternehmensverfahren
161
107 327
17
12 497
8
2 779
Vereinfachte Verfahren
501
166 977
15
1 702
55
10 576
Beschl. Zusammenlegungs-
92
27 983
7
1 323
6
1 096
191
4 104
90
1 023
16
282
1 895
684 306
161
31 962
140
22 413
verfahren
Freiwilliger Landtausch
Summe Verfahren
Seite 295
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Den Empfehlungen der Halbzeitbewertung nach noch effektiverem und effizienterem Einsatz der Flurneuordnung wird prioritär durch verstärkte
Durchführung einfacher Verfahren im möglichen Umfang Rechnung getragen.
Erwartete Wirkungen
Die Flurneuordnung mit der einzigartigen Kombination aus Bodenordnung
und Infrastrukturverbesserung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der landund forstwirtschaftlichen Betriebe nachhaltig113. So lag in einer aktuellen
Untersuchung (HEISSENHUBER 2006) die Bandbreite der ökonomischen
Effekte durch Einsparung von Betriebsmitteln, Mehrerlöse durch Ertragssteigerung, Veränderung der variablen Maschinenkosten und der Ausgaben
für überbetrieblich erledigte Arbeiten zwischen 23 und 153 €/ha. Des Weiteren wurde eine Arbeitszeiteinsparung durch die Flurneuordnung zwischen
13 % und 44 % nachgewiesen, was zusätzlich einen bedeutsamen ökonomischen und sozialen Faktor für die landwirtschaftlichen Betriebe darstellt.
Die Verwendung der eingesparten Arbeitszeit reicht von der Betriebsentwicklung (Innenwirtschaft, Aufstockung) über den Abbau von Arbeitsüberlastungen (u. a. Zukunftsperspektive für Nebenerwerbslandwirte) bis
hin zu zusätzlichen Einkommenszweigen. Die Untersuchung bestätigt zudem, dass die Flurneuordnung wesentlich dazu beiträgt, die Motivation der
Landwirte zu steigern, womit auch die Bereitschaft zur Betriebsübernahme
positiv beeinflusst wird.
Einer drohenden weiteren Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen der Landwirtschaft und anderen Sektoren wird durch die Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig begegnet. Der Anpassungsdruck aufgrund globaler Einflüsse auf die Betriebe wird dadurch abgemildert.
Konflikte bei der Flächennutzung werden eigentumsverträglich, effektiv
und flächensparend gelöst. Flächenbeanspruchende Entwicklungsmaßnahmen und Infrastruktureinrichtungen der Gemeinden und anderer Planungs-
113
Vgl. hierzu u. a. AHZB-Flurneuordnung (ART 2005), Informationskompendium Ländliche Entwicklung (Hrsg.: Bayer. StMLF 2006)
Seite 296
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
träger, wie z. B des Straßenbaus, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes werden – unter Wahrung der Interessen der Landwirtschaft – so äußerst
effizient bei der Umsetzung unterstützt. Beispiele dafür sind Maßnahmen
für die Hochwasservorsorge, den Gewässer- und Trinkwasserschutz, überörtliche Großbaumaßnahmen oder die Anlage von Biotopverbundsystemen,
aber auch Boden- und Flächenmanagement für Infrastrukturvorhaben, Bauund Gewerbeflächen, Einrichtungen für Sport, Freizeit und Erholung.
Durch ein optimiertes Flächenmanagement wird auch ein Beitrag zur Reduzierung des Flächenverbrauchs durch Siedlung und Verkehr geleistet.
Durch dem ländlichen Charakter angepasste, multifunktionale Maßnahmen,
z. B. ländlicher Wegebau, bedarfsgerechte Gemeinschafts- und Naherholungseinrichtungen, wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der
ländlichen Infrastruktur geleistet. Die Ausstattung mit touristischer ländlicher Infrastruktur ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Belebung von
Naherholung und Fremdenverkehr.
Die Flurneuordnung ist mit ihren Möglichkeiten der Bodenordnung und der
Infrastrukturverbesserung ein Kerninstrument der integrierten ländlichen
Entwicklung in Bayern und trägt maßgeblich zur
-
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
-
Schaffung besserer Lebens-, Wohn- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum
bei.
Die Flurneuordnung wirkt damit positiv und breit gefächert auf die landund forstwirtschaftlichen Betriebe und die ländlichen Räume. Nicht alle
diese Wirkungen lassen sich unmittelbar quantifizieren, da sie z. T. nur
schwer messbar sind (z. B. Verbesserung der Lebensqualität) oder von weiteren Effekten (z. B. Einsatz auch anderer Förderprogramme) überlagert
werden.
Seite 297
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
IV
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Beschreibung der Maßnahme
Die Regeln zur Berechnung der ELER-Beteiligung sind in Kapitel 5.2 dargestellt. Abweichend davon werden die in Beilage 1 aufgeführten Sätze für
die Berechnung der ELER-Beteiligung herangezogen.
A) Gegenstand der Förderung
sind die Aufwendungen für
-
Straßen und Wege, Gewässer, Landespflege, Freizeit und Erholung, Bodenordnung, Neuordnung von Weinbergen und sonstigen Sonderkulturen, Planungen und Management im Rahmen von Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz (siehe Beilage 1).
-
Infrastrukturmaßnahmen außerhalb von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Teilnehmergemeinschaften, Verbände für
Ländliche Entwicklung und Gemeinden sowie Wasser- und Bodenverbände
und vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung auf Grundlage der jeweils geltenden Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE). Dazu werden Finanzmittel
des Freistaates Bayern, des Bundes (Rahmenplan GAK) und der Europäischen Union eingesetzt.
Die zuwendungsfähigen Maßnahmen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung sind Verfahren nach dem FlurbG betreffend in der Beilage 1 dargelegt.
Soweit die Förderung einzelner Maßnahmen in besonders strukturschwachen Gebieten die Förderhöhe der Nationalen Rahmenregelung (NRR)
übersteigt, werden zur Kofinanzierung Landesmittel eingesetzt.
Verfahren nach dem FlurbG
Seite 298
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Die zuschussfähigen Ausgaben (förderfähigen Kosten nach der Beilage 1)
gliedern sich in Grundkosten (die der Teilnehmergemeinschaft regelmäßig
bei der Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer entstehen) und in Sonderkosten (die der Teilnehmergemeinschaft
für besondere Anlagen und Maßnahmen entstehen, die über das gemeinschaftliche Interesse hinausgehen oder in bestimmten Gebieten – z. B. Dorf,
Weinberg oder Wald – liegen). Zu den Grundkosten hat die Teilnehmergemeinschaft eine Grundeigenleistung, zu den Sonderkosten eine Sondereigenleistung aufzubringen.
Grundeigenleistung
(1) Die Grundeigenleistung einer Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens.
(2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird auf Grundlage der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) festgelegt. Bei einer LVZ kleiner/gleich 30 beträgt die Grundeigenleistung der Teilnehmergemeinschaft
mindestens 20 %. Bei einer LVZ größer/gleich 50 beträgt sie mindestens 30
%. Die Grundeigenleistung von Teilnehmergemeinschaften mit LVZ-Werten zwischen 30 und 50 ergibt sich durch entsprechende Interpolation. Das
Staatsministerium kann hiervon abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Mindesteigenleistungen nach Abs. 3 und 4 treffen.
(3) Die Grundeigenleistung darf bei Verfahren zur Neuordnung von Weinbergen 40 %, in sonstigen Verfahren 20 % der zuwendungsfähigen Kosten
grundsätzlich nicht unterschreiten.
(4) Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die
Grundeigenleistung auf wenigstens 20 % (in Verfahren zur Neuordnung
von Weinbergen und sonstigen Sonderkulturen auf wenigstens 40 %) der
zuwendungsfähigen Kosten reduziert werden.
(5) Bei Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes
oder eines Leader-REK können die Mindesteigenleistungen nach Abs. 3
und 4 um bis zu 10 Prozentpunkte unterschritten werden (vgl. Abs. 2).
(6) Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Teilnehmergemeinschaft soll
der Prozentsatz der Grundeigenleistung vor der Information der GrundeiSeite 299
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
gentümer nach § 5 FlurbG von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und
möglichst bis zum Abschluss des Verfahrens beibehalten werden.
Sondereigenleistungen
Maßgeblich für die Höhe der Sondereigenleistungen ist die Beilage 1 insoweit, als die nicht durch Fördermittel gedeckten Sonderkosten grundsätzlich
durch Sondereigenleistungen aufzubringen sind.
Sonstige Regelungen
(1) Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft kann ganz oder teilweise
von einzelnen Teilnehmern am Verfahren wie z. B. Kommunen übernommen werden.
(2) Im Finanzierungsplan ist der Betrag der Gesamteigenleistung nachzuweisen. Die Festlegung der Eigenleistungsanteile erfolgt durch das Amt für
Ländliche Entwicklung als Bewilligungsbehörde.
Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendungen richtet sich in Verfahren nach dem FlurbG
nach der Beilage 1.
Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger114 (vgl. Abschnitt B) mindestens den nicht durch den in
der Richtlinie genannten Zuwendungssatz abgedeckten Anteil der zuschussfähigen bzw. förderfähigen öffentlichen Ausgaben115 aufbringen. Im Umkehrschluss entspricht der Zuwendungssatz bei Teilnehmergemeinschaften
und Gemeinden maximal dem in der Richtlinie festgelegten Zuwendungssatz, wobei die Gemeinschaftsbeteiligung maximal der Zuwendung entspricht.
Die Zuwendungssätze können für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den o. g. Sätzen erhöht werden (siehe Fußnote in Beilage
1). Dies gilt nicht für Maßnahmen gem. Ziffer 5.3, 5.5,5.8, 6.2 und 7. Im
114
115
Öffentliche Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt.
Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben öffentlicher Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
angeführt, einschließlich der Beteiligung der Begünstigten.
Seite 300
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Umkehrschluss werden bei öffentlichen Zuwendungsempfängern im Rahmen der innerstaatlichen Lastenverteilung die Anteile des Begünstigten um
10 Prozentpunkte reduziert.
Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit
besonderer Bedeutung für die Kulturlandschaft kann der Zuwendungssatz
bei Maßnahmen gem. Ziffer 1, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.4, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.6,
5.7, 6.5, 8.2, 8.3 auf 80 % angehoben werden (siehe Fußnote in Beilage 1).
Beiträge an den Verband für Ländliche Entwicklung
Als Anteil an den Beiträgen für den Verband für Ländliche Entwicklung
(vgl. Beilage 1 Nr. 5.1) wird eine Pauschale in Höhe von 6 % der zuschussfähigen Kosten für Ingenieurleistungen bei Baumaßnahmen aus EU-Mitteln
kofinanziert.116
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden insbesondere Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen
wirtschaftlichen Defiziten gefördert. Grundlage hierfür sind die sog. Arbeitsprogramme, die die Ämter für Ländliche Entwicklung in Absprache
mit den Bezirksregierungen und berührten Fachbehörden für die Arbeitsschwerpunkte der nächsten Jahre festlegen.
Planung und Durchführung des Verfahrens sind so auszurichten, wie es den
gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und
wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Insbesondere sind die Ziele
und Erfordernisse der §§ 1 und 37 FlurbG zu beachten. Die Verfahren sind
zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche, insbesondere
kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen abzustimmen.
116
Genehmigung gem. EPLR Bayern, 3. Änderungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. K (2003) 3112
vom 21.08.2003: „Die Ingenieurleistungen des Verbandes für Ländliche Entwicklung und/oder beauftragter freischaffender Ingenieurbüros für Baumaßnahmen in der Flurneuordnung und Dorferneuerung sind Gemeinkosten im Sinne von Nr. 1.7 der Regeln für die
Zuschussfähigkeit (Anhang zur VO (EG) Nr. 1685/2000 vom 28. Juli 2000). Für diese Ingenieurleistungen wird auf Grundlage der
„Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ auf der Basis von Rechnungsbelegen eine Pauschale von 6 % in die förderfähigen Kosten einbezogen.“
Seite 301
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Größe, Umfang und Ausbauart der Anlagen und Maßnahmen sind auf das
zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß zu beschränken. Auf die
natürlichen Lebensgrundlagen, die Pflege der Kulturlandschaft, die erhaltungswürdigen Landschaftsbestandteile, die Ziele und Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft und der Denkmalpflege, die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse
der Bürgerinnen und Bürger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen ist frühzeitig sicherzustellen.
Die zu erwartenden Wirkungen des Verfahrens auf Natur und Landschaft
sind im Rahmen der Landschaftsplanung zu dokumentieren.
E) Zusätzliche Informationen
Die in der nachfolgenden Maßnahmenübersicht (Beilage 1) dargestellten
Förderhöchstsätze stellen Obergrenzen für die Finanzierung durch EU,
Bund und Land (Bayern) dar. Für die Gemeinschaftsbeteiligung sind die
insgesamt eingesetzten öffentlichen Mittel/Ausgaben (EU, Bund, Land,
Kommunen) maßgeblich.117
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Auf Grund der mehrjährigen Laufzeit von Verfahren nach dem FlurbG wird
sich die Kofinanzierung mit EU-Mitteln auch auf Maßnahmen erstrecken,
die bereits vor 2007 angeordnete Verfahren nach dem FlurbG oder in die
Wege geleitete Infrastrukturmaßnahmen oder bereits begonnene und noch
117
Genehmigung gem. ELPR Bayern, 4. Änderungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. K (2004) 4080
vom 14.10.2004: „Gemäß Kapitel 8 des genehmigten Plans beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung 50 % der gesamten öffentlichen
Ausgaben.“
Seite 302
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
nicht fertig gestellte Maßnahmen betreffen. Für diese Maßnahmen werden
der EU-Kofinanzierung die bei der Anordnung des Verfahrens oder in der
bisherigen Finanzierung der Maßnahmen vorgesehenen geltenden Förderregelungen zugrundegelegt. Bezüglich der Kofinanzierung der Mehrwertsteuer wird sichergestellt, dass bei diesen Maßnahmen Art. 3 Abs. 2 der VO
(EG) 1320/2006 beachtet wird. Zur nationalen Kofinanzierung werden Mittel des Bundes und des Landes eingesetzt.
VII Sonstiges/Besonderheiten
Die Ämter für Ländliche Entwicklung sind ordnungsgemäß zugelassene
Stellen zur Wertermittlung von unbebauten Grundstücken.118
Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Verfahren zur Flurneuordnung – auf Grundlage von Regionalen Entwicklungskonzepten – kann
auch im Rahmen des Schwerpunktes 4 (Leader) erfolgen, wenn dies den
Leader-Kriterien entspricht. Die Zuständigkeit der Ämter für Ländliche
Entwicklung für die Bewilligung der Fördermittel und die Durchführung
von Kontrollmaßnahmen bleibt unberührt.
118
Genehmigung gem. EPLR Bayern, 4. Änderungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. K (2004) 4080
vom 14.10.2004
Seite 303
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Höhe der Förderung in der Flurneuordnung*)
Nr.
Beilage 1, Seite 1
Kofinanzierungsfähig aus dem
ELER
Maßnahmen
Höhe der Zuwendung
nach FinR-LE
(Bayern)
1
Straßen und Wege
Planung und Herstellung von Straßen und Wegen in Flur und Wald, soweit es der
Zweck des Verfahrens erfordert (§ 39 FlurbG), einschließlich deren Unterhaltung
bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG).
2
2
.
Planung, Anlage und naturnahe Gestaltung von Gewässern III. Ordnung sowie
von Vorflutgräben, Rückhaltebecken und im gemeinschaftlichen Interesse notwendiger Bauwerke einschließlich deren Unterhaltung bis zur Übergabe an die
Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG).
Kleinere Anlagen zur dezentralen Wasserrückhaltung.
bis zu 75 %
1) 3)
1) 3)
1) 3)
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
1) 3)
1) 3)
1) 3)
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
2) 3)
2) 3)
2) 3)
bis zu 75 %
bis zu 75 %
Landespflege
1
Landschaftsplanung in Verfahren der Ländlichen Entwicklung.
.
2
Maßnahmen
.- zur Sicherung, Gestaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft,
- zur nachhaltigen Verbesserung von Struktur und Funktion des Naturhaushalts,
- zum Bodenschutz und zur Verbesserung des Kleinklimas,
- zur Erhaltung und Pflege historischer Kulturlandschaften sowie volkskundlicher Zeugnisse in Dorf und Landschaft,
- zur Beseitigung von Landschaftsschäden und landschaftsgerechte Gestaltung von Erholungseinrichtungen.
4
bis zu 75 %
bis zu 75 %
Gewässer
1
.
3
nach NRR
3
.
Pflanzmaterial für die Aktion „Mehr Grün durch Ländliche Entwicklung“; Arbeitsleistungen sind nicht förderfähig.
4
.
Landbereitstellung für Maßnahmen nach der vorstehenden Ziffer 2.
)
)
)
)
)
) bis zu 75 %
2) 3) 4)
)
)
)
)
)
2) 3) 4)
2) 3)
bis zu 100 %
bis zu 100 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 45 %
bis zu 45 %
bis zu 45 %
5)
2) 3) 6)
---
5)
2) 3) 6)
2) 3)
Freizeit und Erholung
Maßnahmen für Freizeit und Erholung, die vorwiegend örtlichen Interessen dienen. Die Anlagen sollen eine naturbezogene Erholung ermöglichen, müssen der
Allgemeinheit dienen und dürfen nicht mit Absicht auf Gewinnerzielung betrieben werden.
Maßnahmen, deren Kosten 45.000 € überschreiten, können grundsätzlich nicht
gefördert werden.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
*)
3)
3)
3)
Grundkosten: Die Höhe der Förderung ergibt sich für den Einzelfall unter Berücksichtigung der von der Teilnehmergemeinschaft zu erbringenden Grundeigenleistung. Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die Förderung auf bis
zu 80 % angehoben werden. Bei der Neuordnung von Wald ist die Höhe der Förderung auf bis zu 70 % zu begrenzen; bringen Maßnahmen wesentliche Vorteile für
den Staatswald, ist eine angemessene Kostenbeteiligung der Bayerischen Staatsforsten erforderlich.
Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die Förderung auf bis zu 80
% angehoben werden.
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, können um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht
werden.
Eine Anhebung der Förderung auf bis zu 100 % ist aus Landesmitteln in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen eines weit überwiegenden
öffentlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme, dem nur durch Anhebung des Fördersatzes entsprochen werden kann. Das besondere öffentliche Interesse ist in der Förderentscheidung zu begründen.
Eine Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist nicht möglich.
Auf eine angemessene Kostenbeteiligung des künftigen Eigentümers ist hinzuwirken. Eine Anhebung der Förderung auf bis zu 100 % ist in begründeten Ausnahmefällen sowie bei dinglicher Sicherung der ökologischen Zweckbestimmung der entsprechenden Grundstücke auf unbefristete Dauer aus Landesmitteln möglich.
Die Regelungen gelten für alle Vorhaben, die ab 01.01.2007 angeordnet bzw. eingeleitet wurden. Für Vorhaben, die bis zum 31.12.2006
angeordnet bzw. eingeleitet wurden, können gemäß GAK-Rahmenplan 2007 bis 2010 die zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Einleitung geltenden Förderregelungen angewendet werden.
Seite 304
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
Beilage 1, Seite 2
Nr.
5
Kofinanzierungsfähig aus dem
ELER
Maßnahmen
nach FinRLE (Bayern)
nach NRR
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 100
5)
%
--
Bodenordnung
1
.
2
.
3
.
4
.
Vermarkung, Vermessung, Wertermittlung 7), Vorstandstätigkeit, Beiträge
an den Verband für Ländliche Entwicklung, sonstiger Verwaltungsaufwand.
Entschädigungen für
- den Ausgleich von Härten beim Vorausbau (§ 36 FlurbG),
- die völlige Änderung der bisherigen Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5
FlurbG).
Ausgleiche für
- vorübergehende erhebliche Nachteile (§ 51 FlurbG),
- sonstige Entschädigungen,
soweit diese nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden.
Landzwischenerwerb.
)
)
)
zu 75 %
) bis
1) 3)
)
)
)
)
)
bis zu 75 %
6
.
7
.
1) 3)
2) 3) 6)
5Erwerb und Verwertung von Gebäuden im Zusammenhang mit
.
- Bodenordnungsmaßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Arbeitsbedingungen,
- anderen Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung.
bis zu 100 %
2) 3) 6)
5)
(abzüglich des
Verwertungswertes
der Gebäude
Geldabfindungen für Bäume, Feldgehölze und Hecken, soweit diese )
nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden können )
(§ 50 Abs. 2 FlurbG).
) bis zu 75 %
2) 3)
)
Bodenuntersuchung im Rahmen des Besitzübergangs auf die neuen
)
Grundstücke.
1) 3)
2) 3)
(abzüglich des
Verwertungswertes der
Gebäude)
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 40 %
bis zu 40 %
bis zu 75 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 20 %
bis zu 20 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
bis zu 55 %
2) 3)
2) 3)
)
8Beseitigung kleinerer Geländehindernisse, Rekultivierung aufzulassender
.Wege u. a.
6
Höhe der Zuwendung
2) 3)
Neuordnung von Weinbergen und sonstigen Sonderkulturen
1
.
Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen im Weinberg einschließlich
- landbautechnischer Maßnahmen (z. B. Rigolen, Tiefenlockerung),
- Beseitigung von Geländehindernissen,
- Rekultivierung aufzulassender Wege,
- Dränungen, soweit sie aus Gründen des Bodenschutzes erforderlich
sind
(z. B. Minderung der Rutschgefahr),
- Bodenuntersuchung,
- Bodenvorbereitung (z. B. Humusversorgung und andere Maßnahmen
zur
Erosionsminderung),
- Abfindung für Rebanlagen (§ 50 Abs. 2 FlurbG).
2
Planmäßige Wiederbepflanzung (dazu zählen insbesondere Pfropfreben,
.
Pflanzung, Drahtrahmen) sowie die Unterhaltung und Pflege bis zur
Tragfähigkeit.
3Entschädigungen für
.
- den Ausgleich von Härten beim Vorausbau (§ 36 FlurbG),
- die völlige Änderung der bisherigen Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5
FlurbG).
4Ausgleiche für
.
- vorübergehende erhebliche Nachteile (§ 51 FlurbG),
- sonstige Entschädigungen,
soweit diese nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden.
5Landespflegerische Maßnahmen (vgl. Nr. 3 „Landespflege“).
.
8) 3)
8) 3)
8) 3)
2) 3) 4)
8) 3)
8) 3)
8) 3)
2) 3) 4)
2) 3)
2) 3)
2) 3)
2) 3)
2) 3)
7) Bei der Wertermittlung für Waldböden einschließlich der notwendigen Standorterkundung sowie der Wertermittlung für den Holzbestand ist
eine Anhebung der Förderung auf bis zu 100 % aus Landesmitteln möglich.
Seite 305
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Flurneuordnung und Infrastrukturmaßnahmen
8) Bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann die
Förderung auf bis zu 60 % angehoben werden.
Beilage 1, Seite 3
Nr.
7
2.
3.
nach FinR-LE
(Bayern)
nach NRR
Behebung von Schäden durch Unwetter, Hochwasser oder Rutschungen
an gemeinschaftlichen Anlagen und an Grundstücken.
Übernahme der Beiträge von Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG bei
langfristiger Verpachtung.
bis zu 50 %
bis zu 50 %
bis zu 75 %
bis zu 50 %
bis zu 50 %
--
Zwischenfinanzierung der Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft und
Stundung der Beiträge von Teilnehmern nach § 19 FlurbG .
bis zu 50 %
bis zu 50 %
--
9)
5)
5
9)
1) 3)
5)
5)
Planungen und Management
1.
2.
3.
4.
9
Höhe der Zuwendung
Sonstiges
1.
8
Kofinanzierungsfähig aus
dem ELER
Maßnahmen
Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Vorplanung
i.S.d. § 1 Abs. 2 GAKG zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und
Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft.
Verfahrensbezogene Information über die Ziele der integrierten ländlichen
Entwicklung und Motivation der Bürger zur Erarbeitung gemeinsamer Zielvorstellungen für die integrierte ländliche Entwicklung.
Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur integrierten ländlichen
Entwicklung einschließlich notwendiger Vorarbeiten (Untersuchungen und
Erhebungen).
Siehe ILEK!
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
bis zu 75 %
2) 3)
2) 3) 4)
2) 3)
2) 3) 4)
Initiierung und Begleitung ländlicher Entwicklungsprozesse für Gebiete mit
mindestens 30.000 Einwohnern.
2) 3)
2) 3)
Siehe ILEK!
Infrastrukturmaßnahmen
1.
Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen,
Einzelhöfen und Weilern, ferner von Feld- und Waldwegen, soweit diese
dem Lückenschluss von Wander- und Radwegenetzen oder der verbesserten Erschließung in Zuckerrübenanbaugebieten dienen. Zuwendungsempfänger können sein:
- Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und
vergleichbare Körperschaften.
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, soweit die Wege dem Lückenschluss von Wegenetzen dienen und uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
9)
bis zu 90 %
bis zu 45 %
bis zu 65 %
bis zu 25 %
bis zu 25 %
bis zu 35 %
11) 12)
13)
3) 10)
3)
3)
3)
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
10)
Bei der Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen ist eine Anhebung der Förderung auf bis zu 65 % aus GAK-Mitteln
und eine Anhebung auf bis zu 70 % aus Landesmitteln möglich.
11)
bei Vorhaben nach Fußnote 3) bis zu 100 %
12)
bei Vorhaben nach Fußnote 10) bis zu 100 %
13)
bei Vorhaben nach Fußnote 3 bis zu 35 %
Seite 306
Einreichung 9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
5.3.1.2.5.2
1698/2005
Walderschließung
Walderschließung Art. 20 b) v) in Verbindung mit Art. 30 VO (EG) Nr.
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um
bisher unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine rationelle, nachhaltige und wettbewerbsfähige Bewirtschaftung zu
erschließen,
bisher ungenutzte Potenziale des Rohstoffes Holz für die stoffliche und auch energetische Nutzung vor allem aus dem Kleinprivatwald mobilisieren zu können,
die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum zu unterstützen,
den Wald für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich
zu machen,
die Durchführung von Maßnahmen zur Schutzwaldpflege und –
sanierung zu ermöglichen,
eine kontinuierliche und nachhaltige Holzmengenbereitstellung
für eine „just in time“-Lieferung zur Bedienung der erweiterten
Verarbeitungskapazitäten der Holzwirtschaft gewährleisten zu
können.
Erschließung der Wälder mit schwerlastbefahrbaren Wegen einschließlich der zusätzlich erforderlichen Baumaßnahmen und die
Reparatur untergegangener bzw. beschädigter bisher schwerlastbefahrbarer Wege. Zur Erschließung notwendige Anlagen wie z. B.
Durchlässe, Brücken, Wendemöglichkeiten, Holzlagerplätze sind
separat förderfähig. Mit der Erschließungsmaßnahme verbundene,
erforderlich werdende Maßnahmen wie zum Beispiel der Landschaftspflege und des Naturschutzes gelten als Bestandteil des Wegebauprojektes. Ebenso förderfähig sind Gutachten und Erhebungen zu Wegebauprojekten, auch wenn diese als Ergebnis dieser
Bewertungen nicht zu einem Wegebauprojekt führen. Die Förderung erfolgt gemäß Nr. 4.1.2.5.4 der Nationalen Rahmenregelung
(NRR)
Seite 307
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der
Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E Zusätzliche
Informationen
II
- Zuwendungsempfänger und unmittelbare Träger gemäß Nr.
4.1.2.5.4 der NRR sowie
- Jagdgenossenschaften und
- sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
soweit sie nicht explizit als Zuwendungsempfänger gem. NRR
ausgeschlossen sind
gemäß NRR mit folgenden Abweichungen:
Grundförderung:
60 % der zuschussfähigen Ausgaben
Zuschläge:
10 % bis max. 20 %
Zuwendungshöchstsatz je Projekt:
90 %
Waldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche in Bayern von über
1 000 ha erhalten eine Zuwendung in Höhe von 60 % der vorstehend aufgeführten Zuwendung
Die Mehrwertsteuer zählt nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben.
Voraussetzungen und Standards gemäß NRR mit folgenden Abweichungen:
bei Wegeneubauten beträgt die Länge mindestens 200 lfm,
bei Wegeneubauten müssen die Projektkosten mindestens 5.000
Euro, bei Wegereparaturen die Gesamtkosten je Antrag 5.000
Euro und bei separater Förderung von Anlagen je Antrag mindestens 2.500 erreichen,
die Wege müssen nach vorgegebenen Standards projektiert und
gebaut werden,
die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Wasserhaushalts sind besonders zu berücksichtigen
---
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 bis 2006
Für Walderschließungsmaßnahmen als Grundlage für eine fachgerechte und
umweltschonende Nutzung der Wälder wurden im Zeitraum 2000 bis 2005
Fördermittel in Höhe von 19,1 Mio. € eingesetzt. Mit diesen Mitteln wurden im Berichtszeitraum rd. 681 km Wege fertiggestellt und damit primär
Kleinprivatwaldbesitz erschlossen. Die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur ermöglicht eine rationelle und wirtschaftliche Holzernte
und –bereitstellung und ist die Voraussetzung für die notwendigen Holztransporte.
Seite 308
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
III
Walderschließung
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen
Die SWOT-Analyse zeigt für den Bereich Forstwirtschaft nachstehende
Probleme auf, die mit den entsprechenden Maßnahmen gemäß dem Förderprogramm zur Walderschließung gelöst werden sollen:
Probleme
-
Unzureichende Walderschließung vor allem in kleinen Privatwäldern,
-
Strukturnachteile durch kleine und zersplitterte Waldbesitzverhältnisse
(Durchschnittsgröße im Privatwald Bayerns ca. 2 ha),
-
Ungenutztes Rohstoffpotential (lt. BWI II Steigerung von rd. 16 Mio.
Erntefestmeter auf rd. 21 Mio. Erntefestmeter möglich, vor allem im
Kleinprivatwald).
Ziele und Strategien
Voraussetzung für die Pflege und die nachhaltige und naturnahe Nutzung
der Wälder ist eine ausreichende Erschließung durch schwerlastbefahrbare
Wege. Diese Wege erfüllen darüber hinaus Gemeinwohlfunktionen, da sie
der Allgemeinheit zum Zweck der Erholung, zur Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder sowie zur Bewältigung von Schadereignissen zur
Verfügung stehen.
Ziel der Förderung der Walderschließung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um
-
bisher unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine rationelle, nachhaltige und wettbewerbsfähige Bewirtschaftung zu erschließen,
-
die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum zu unterstützen,
-
bisher ungenutzte Potenziale des Rohstoffes Holz für die stoffliche und
auch energetische Nutzung vor allem im Kleinprivatwald mobilisieren zu
können,
-
den Wald für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen,
Seite 309
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
eine kontinuierliche und nachhaltige Holzmengenbereitstellung für eine
-
„just in time“-Lieferung zur Bedienung der erweiterten Verarbeitungskapazitäten der Holzwirtschaft gewährleisten zu können,
-
die Durchführung von Maßnahmen zur Schutzwaldpflege und –
sanierung zu ermöglichen
Erwartete Wirkungen
Walderschließungsmaßnahmen verbessern die Infrastruktur im ländlichen
Raum, leisten eine Beitrag zur Sicherung einer nachhaltigen und naturnahen
Pflege und Nutzung der Waldbestände, verbessern die Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und leisten dadurch letztendlich auch einen Beitrag
zur Sicherung von Arbeitsplätzen, zur Einkommenssicherung und -verbesserung im ländlichen Raum.
IV
Beschreibung der Maßnahme
119.
Die Regeln zur Berechnung der ELER-Beteiligung sind in Kapitel 5.2 dargestellt.
A) Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Neubau von schwerlastbefahrbaren Wegen sowie die
Reparatur infolge von Schadereignissen untergegangener bzw. beschädigter
bisher schwerlastbefahrbarer Wege sowie notwendige Anlagen wie z. B.
Durchlässe, Wendemöglichkeiten, Brücken und Holzlagerplätze. Mit der
Erschließungsmaßnahme verbundene, erforderlich werdende Maßnahmen
wie zum Beispiel der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des
Naturschutzes gelten als Bestandteil des Wegebauprojektes.
Nicht förderfähig sind Erschließungsflächen des Bundes, der Länder, amtierender Königshäuser und des Unternehmens Bayerische Staatsforsten sowie
juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu min-
119
Berechnungsformel: ELER- Zuschussfähige Ausgaben nach Artikel 71 multipliziert mit der Beihilfenintensität
Seite 310
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
destens 25 % in Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Solche
Flächen sind bei Projekten in Gemengelage in Abzug zu bringen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
-
durch Verstöße gegen waldgesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist,
-
im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.
Der Fördertatbestand entspricht den Vorgaben der Nationalen Rahmenregelung (NRR).
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger und unmittelbare Träger gemäß 4.1.2.5.4 der NRR
sowie sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts und
Jagdgenossenschaften soweit sie nicht explizit als Zuwendungsempfänger
gem. NRR ausgeschlossen sind.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungshöhe wurde unter Berücksichtigung besonderer regionaler
Besonderheiten den Bestimmungen der NRR angepasst und beträgt 60 %
der zuschussfähigen Ausgaben.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können folgende Zuschläge gewährt werden:
Seite 311
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
1. Zuschläge für den Wegeneubau
a) Zuschlag in Höhe von bis zu 10 %-Punkte
für die gesamte Erschließungsfläche, wenn schwierige Projektbedingungen
und/oder kostenerhöhende Projektauflagen vorliegen.
Die Zuschlagsgewährung ist zu begründen.
b) Zuschlag in Höhe von 20 %-Punkte
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil der im Erschließungsgebiet liegenden
Erholungswaldflächen nach Art. 12 BayWaldG,
Waldflächen im Alpenbereich nach LEP Bayern,
Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.
Soweit für einen Erschließungsflächenanteil mehrere der unter Buchst. b)
aufgeführten Zuschlagsmerkmale zutreffen, darf dieser Flächenanteil nur
einer Kategorie zugeordnet werden.
Die Zuschlagsgewährung ist mit einer Flächennachweisung zu begründen.
Eine Kombination des jeweils unter a) und b) aufgeführten Zuschlags ist
möglich.
2. Zuschlag für die Reparatur von Wegen
Zuschlag für im Erschließungsgebiet liegende Waldflächen im Alpenbereich nach LEP Bayern:
20 %-Punkte für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil.
3. Förderausschlüsse
Nicht förderfähig ist die Walderschließung auf Waldflächen des Bundes, der
Länder, amtierender Königshäuser und des Unternehmens Bayerische
Staatsforsten sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Solche Flächen sind bei Projekten in Gemengelage in Abzug
zu bringen, soweit eine Walderschließungswirkung für diese Flächen vorliegt.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme durch Verstöße
gegen waldgesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist, im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.
Seite 312
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Die einzuhaltenden Grundlagen und Baustandards für Forstwege sind im
DWA-Regelwerk (DWA-A 904, Richtlinien für den ländlichen Wegebau)
mit Ergänzungen festgelegt. Dies gilt ebenso für die Wege mit reduziertem
Standard z. B. Zubringerwege. In begründeten Ausnahmefällen kann das
Staatsministerium Abweichungen von diesen Regelungen vorgeben oder
zulassen.
Eigenleistungen und Sachleistungen der Beteiligten können berücksichtigt
werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Abzuwickeln sind noch Walderschließungsmaßnahmen, für die bis
31.12.2006 Verpflichtungen eingegangen bzw. Bewilligungen erteilt wurden:
Abzuwickeln
im Jahr
2007
2008
insges.
Walderschließungsmaßnahmen
gem. VO (EG) Nr. 1257/1999
Öffentliche
Anteil EU
Ausgaben
Mio. Euro
3,0
1,5
1,0
0,5
4,0
2,0
Seite 313
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.5
Walderschließung
VII Sonstiges/Besonderheiten
Die Maßnahme „Walderschließung“ steht in keinem Bezug zu anderen aus
EU-Töpfen finanzierten Maßnahmen.
Seite 314
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
5.3.1.2.6
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem land-
wirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen –
Hochwasserschutz – gem. Art. 20 b) vi) VO (EG) 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
Der Schutz vor Hochwasser dient der Daseinsvorsorge und gehört
zu den elementaren Aufgaben des Staates. Die Maßnahmen zum
Hochwasserschutz in der ELER-Programmplanung sollen der
Entstehung von Hochwasserschäden entgegen wirken. Hochwasserschutz ist insbesondere durch die geographischen Gegebenheiten in Bayern eine wichtige Vorsorgeaufgabe zur Erhaltung
und Entwicklung des ländlich geprägten Lebens- und Wirtschaftsraums in Bayern.
Hochwasserschutz an Gewässern zweiter und dritter Ordnung
einschließlich der notwendigen Vorarbeiten.
Bezirke, Landkreise, Gemeinden, kommunale Zweckverbände
(nichtstaatliche Vorhaben)
Freistaat Bayern (staatliche Vorhaben)
C Art, Höhe und
Umfang der Zuwendung
Zuwendung bis zu 100 % der zuschussfähigen bzw. förderfähigen Ausgaben bei nichtstaatlichen Vorhaben
Gemeinschaftsbeteiligung 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben bei staatlichen Vorhaben und bis zu 50 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben bei nichtstaatlichen
Vorhaben
D Zuwendungs--voraussetzungen
E Zusätzliche
--Informationen
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 – 2006
Im Jahr 2000 wurden erstmals Maßnahmen zum Hochwasserschutz in den
Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern aufgenommen. Entsprechende Vorhaben konnten in der vorangegangenen
Förderperiode 2000-2006 erfolgreich begonnen und zum Teil abgeschlossen werden.
Seite 315
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
Die Aktualisierung der Halbzeitbewertung des Plans zur Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raumes kommt zu folgendem Ergebnis:
“Der historisch bedingte Nutzungsdruck auf die Talauen und der einsetzende Klimawandel haben dazu geführt, dass Siedlungs- und Anbauflächen
zunehmend von Hochwasser bedroht werden. Der vorbeugende Hochwasserschutz soll dazu beitragen, Schäden durch Überschwemmungen an gefährdeten Stellen zu verhindern. Somit dient das Programm dem Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen und der Erhaltung der Kulturlandschaft.
Die Einzelmaßnahmen umfassen primär die Schaffung bzw. Reaktivierung
von Rückhalteräumen (ca. 50 % der Projekte), gefolgt von vorbereitenden
Maßnahmen (Flächenerwerb, Vorerhebung, Planung). Weiterhin wurden
Siedlungsräume geschützt, Deiche nachgerüstet sowie Talauen als natürliche Retentionsräume reaktiviert. Bis Ende 2004 waren 166 Projekte bewilligt und 75,4 Mio. € an öffentlichen Aufwendungen ausbezahlt.
Die Sicherung von Anbau-, Siedlungs- und Gewerbeflächen hat einen direkten Einfluss auf die regionalen Lebensbedingungen der Bevölkerung
sowie die Struktur und Entwicklungsmöglichkeiten im ländlichen Raum.
Die Förderung kann außerdem indirekte Wirkungen auslösen, etwa die Verstärkung der touristischen Attraktivität einer Region, die Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen und nicht zuletzt (konjunkturelle) Beschäftigungs- und Einkommenseffekte bei Unternehmen, die mit der Planung und
Umsetzung der Bauvorhaben beauftragt werden.
Die Wiederherstellung einer intakten Tallandschaft mit dem Fluss und seiner Flussaue führt über die Aufweitung der Flussquerschnitte und die Inanspruchnahme natürlicher Retentionsräume zur Wiederherstellung von abflusshemmenden Strukturen. Auf diese Weise sind unterschiedliche AueLebensräume (Auwälder, Altarme, Hochstaudenfluren) neu entstanden oder
wieder hergestellt worden. Neben der Aufwertung des Landschaftsbildes
leisten diese Strukturelemente damit auch einen Beitrag zum Arten- und
Biotopschutz.“
Seite 316
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
III
Hochwasserschutz
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen
Probleme
In natürlichen Gebieten gestaltet die erodierende und akkumulierende Wirkung des Wassers maßgeblich das Flussbett und die Landschaft. Die bayerischen Flusslandschaften sind aber fast durchwegs nicht mehr in einem natürlichen Zustand, sondern das Ergebnis einer durch den Menschen im Laufe vieler Jahrhunderte umgestalteten Naturlandschaft. Vor allem zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung (Landgewinnung), der Schifffahrt und Flößerei, der Wasserkraftnutzung und zur Verringerung der
Hochwassergefahr für Siedlungen griff man seit Mitte des 19. Jahrhunderts
durch Flusskorrektionen stark in die natürlich geformte Struktur der Gewässer ein. An Stelle der verästelten oder mäandrierenden Gerinne traten gestreckte Flussbetten mit festgelegten Ufern. Die erhöhte Fließgeschwindigkeit und Räumkraft der Flüsse und Bäche hatte zuerst günstige Wirkungen
auf den Hochwasserschutz der anliegenden Flächen. Die landwirtschaftliche Nutzung konnte intensiviert werden und Siedlungen und Industrie sind
wegen der selteneren Überflutung näher an die Ufer gerückt. Das verbleibende Hochwasserrisiko und die auftretenden, flussmorphologisch nicht
tragbaren Auswirkungen dieser Maßnahmen wurden mit weiteren Gewässerausbauten eingedämmt. Heute wissen wir, dass durch den weit verbreiteten Ausbau und die damit geringere und seltenere Ausuferung des Wassers der Hochwasserabfluss vor allem bei kleinen und mittleren Ereignissen
beschleunigt und damit die Hochwassergefahr verschärft wurde. Bei der
weiteren Entwicklung der ländlichen Räume ist dieser Sachverhalt zu beachten.
Die Folgekosten extremer Wetterereignisse zeigen in den letzten Jahrzehnten einen starken Aufwärtstrend. Dabei stehen in Bayern die durch Hochwasser verursachten Schäden im Vordergrund. Bei den großen Hochwasserereignissen in Bayern 1999, 2002 und 2005 sind insgesamt Schäden von
ca. 720 Mio. € entstanden. Hochwasserereignisse verursachen im ländlichen
Raum hohen ökonomischen Schaden. Damit werden Lebens- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr,
Seite 317
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
dass die landwirtschaftliche Flächennutzung zurückgeht und damit das
landwirtschaftliche Produktionspotenzial beeinträchtigt wird.
Ziele und Strategien
Der Schutz vor Hochwasser dient der Daseinsvorsorge und gehört zu den
elementaren Aufgaben des Staates. Die Maßnahmen zum Hochwasserschutz in der ELER-Programmplanung sollen der Entstehung von Hochwasserschäden entgegen wirken. Hochwasserschutz ist insbesondere durch
die geographischen Gegebenheiten in Bayern eine wichtige Vorsorgeaufgabe zur Erhaltung und Entwicklung des ländlich geprägten Lebens- und
Wirtschaftsraums in Bayern.
Der EU-Umweltministerrat [Oktober 2004, 12908/04 (Presse 283)] erkennt
an, dass das Hochwasserrisikomanagement finanzielle Auswirkungen hat
und dass eine geeignete Finanzierung durch die EU aus bestehenden Instrumenten eine Rolle spielen kann. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität sowie aufgrund der unterschiedlichen natürlichen Randbedingungen und
des unterschiedlichen Standes der bereits erreichten Hochwassersicherheit
innerhalb der Mitgliedstaaten stellt der EU Umweltministerrat fest, dass ein
erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene sowie auf
Ebene der Flusseinzugsgebiete gewährleistet werden muss, insbesondere
auch hinsichtlich des Schutzniveaus sowie hinsichtlich der Maßnahmen und
Zeitpläne zur Erreichung der gesteckten Ziele.
Im nationalen Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung des ländlichen Raumes wird nach den katastrophalen Hochwasserereignissen der letzen Jahre der Handlungsbedarf zur Umsetzung eines vorausschauenden vorbeugenden und ökologisch möglichst verträglichen
Hochwasserschutzkonzeptes, das auch in den Einzugsgebieten ansetzt, anerkannt. Dies beinhaltet zum einen die Verbesserung der natürlichen bzw.
naturnahen Wasserspeicherung im Einzugsgebiet (z. B. durch Verbesserung
des Wasserrückhalts auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder in den
Talauen z. B. durch Wiedergewinnung von ehemaligen Überschwemmungsgebieten) und zum anderen technische Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz von Siedlungen.
Seite 318
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
Bayern hat im Programm „Nachhaltiger Hochwasserschutz in Bayern – Aktionsprogramm 2020“ und im Landesentwicklungsprogramm einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz festgelegt, der sowohl den natürlichen
Rückhalt als auch technische Schutzmaßnahmen für Siedlungen und hochwertige Infrastruktur vorsieht. Die Hochwasserschäden an Siedlungen und
Gewerbe, insbesondere in den letzten zehn Jahren, haben dazu geführt, dass
in Fachwelt, Politik und Gesellschaft verschiedene Lösungsansätze zur Verringerung des Schadenspotenzials intensiv diskutiert wurden. Durch den
weit verbreiteten Ausbau und die Begradigung von Flüssen und Bächen in
den vergangenen Jahrzehnten wurden die Talauen für die Landwirtschaft
intensiv nutzbar. Die negative Folge war ein schnellerer Wasserabfluss und
eine erhöhte Hochwassergefahr für das angrenzende Land und für Siedlungen. Von verschiedenen Seiten wird gefordert, den technischen Hochwasserschutz zugunsten eines weitgehenden Rückbaus der Flüsse und Bäche
zurückzufahren und damit die in der Vergangenheit durch den Ausbau geschaffenen Probleme zu revidieren. Da dies jedoch flächig problematisch
ist, geht Bayern den Weg, die Siedlungen vor Hochwasser zu schützen und
die Abflussverschärfung durch Wasserrückhalt und durch Verlängerung der
Abflusswege an geeigneten Stellen zu vermindern. Mit diesem ausgewogenen Weg, nicht nur auf einen weitgehenden Rückbau der Flüsse oder nur
auf technischen Hochwasserschutz zu setzen, werden Schäden in Siedlungen minimiert und die Abflussverschärfung eingedämmt, ohne dass die
landwirtschaftliche Nutzung der Talaue wesentlich beeinträchtigt werden
muss. Durch das bayerische Vorgehen der Kombination von technischem
Hochwasserschutz und natürlichem Rückhalt werden landwirtschaftliche
Produktionsflächen erhalten.
Das Aktionsprogramm 2020 gibt für Bayern die Hochwasserschutz-Strategie vor und koordiniert Einzelaktivitäten in drei Handlungsfeldern:
-
dem vorbeugenden Hochwasserschutz durch natürlichen Rückhalt, z. B.
durch die Reaktivierung von Überschwemmungsgebieten, die Renaturierung von Gewässern, die Dynamisierung von Auen und Auwäldern,
Seite 319
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
-
Hochwasserschutz
dem technischen Hochwasserschutz z. B. mit Schutzmauern, Deichen,
Geschiebe und Wildholzrückhalt sowie Hochwasserrückhaltebecken und
Flutpoldern sowie
-
der Hochwasservorsorge, wie etwa der Verbesserung der Hochwasservorhersage durch modernste Geräte- und Kommunikationstechnik und
dem Programm zur Ermittlung und Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in Bayern.
Zur Umsetzung des nachhaltigen Hochwasserschutzes in Bayern sind weiterhin technische Maßnahmen an Gewässern und Maßnahmen zur geeigneten Gestaltung der Gewässerauen notwendig. Durch das Aktionsprogramm
2020 des Freistaats Bayern werden diese Maßnahmen koordiniert und, soweit erforderlich, priorisiert und abgestimmt. Schwerpunkte der kommenden Jahre werden (1) im Bereich des vorbeugenden Hochwasserschutzes
die Gewässerrenaturierung und die Schaffung von Retentionsraum, (2) im
Bereich des technischen Hochwasserschutzes der gezielte Neubau von
Hochwasserschutzbauwerken und Flutpoldern oder Hochwasserrückhaltebecken sowie die Deichsanierung und (3) im Bereich der Vorsorge die Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsbereichen in Gebieten mit
hohem Schadenspotenzial sein.
Eine wesentliche Rolle kommt dem ländlichen Raum bei der Verbesserung
des dezentralen Wasserrückhalts zu. Für einen naturverträglichen Hochwasserschutz sind zum einen weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Wasserspeicherung im Einzugsgebiet zu ergreifen, z. B. durch Wiedergewinnung
von ehemaligen Überschwemmungsgebieten. Gleichzeitig muss der zunehmende Verlust von fruchtbarem Oberboden durch Erosion (Abschwemmung) vermindert werden. Zum anderen sind technische Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz der Siedlungen und Infrastruktur und
damit der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen im ländlichen
Raum notwendig.
Bei der Umsetzung des Hochwasserschutzes werden die Nachhaltigkeitsziele von Göteborg berücksichtigt. Soweit wie möglich werden die biologische
Vielfalt gefördert und die Gewässerökosysteme und davon abhängige ÖkoSeite 320
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
systeme geschützt. Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden berücksichtigt.
Die Maßnahme Hochwasserschutz unterstützt die Schlüsselaktionen Erhaltung der Kulturlandschaft, Förderung der räumlichen Ausgewogenheit und
Modernisierung der örtlichen Infrastruktur.
Siedlungsbereiche umfassen regelmäßig Infrastruktureinrichtungen für den
ländlichen Raum. Dies sind z. B. soziale Infrastrukturen wie medizinische
Versorgung, Versorgung mit Lebensmitteln, Kindergärten und Schulen. Sie
sind elementare Bestandteile des ländlichen Raumes und Voraussetzung für
das Funktionieren des ländlich strukturierten Lebens. Sie sind damit wesentliche Voraussetzung für den Erhalt und die Entwicklung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial und können damit auch als dessen Bestandteile angesehen werden. Dies gilt auch für die an den ländlichen Raum
angrenzenden städtischen Gebiete. Die Förderung kann außerdem indirekte
Wirkungen auslösen, etwa die Verstärkung der touristischen Attraktivität
einer Region und die Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Durch
den Schutz von Siedlungen und Infrastruktur vor Hochwasser, werden die
Lebens- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum und die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft verbessert. Damit wird der
Gefahr begegnet, dass die landwirtschaftliche Flächennutzung zurückgeht
und damit das landwirtschaftliche Produktionspotenzial beeinträchtigt wird.
Im Sinne der überarbeiteten Lissabon-Strategie werden durch das Programm Wachstum und Beschäftigung im ländlichen Raum gesichert und
zudem die Sicherheit und die Lebensqualität im ländlichen Raum gefördert.
Erwartete Wirkungen
Die einzelnen Vorhaben in der Maßnahme Hochwasserschutz stärken auf
unterschiedliche Weise direkt oder indirekt das landwirtschaftliche Produktionspotenzial. Folgende Wirkungen sind möglich:
Seite 321
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
1.
Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Talauen wird erhalten, indem
der durch den weitgehenden Ausbau der Flüsse und Bäche verschärften Hochwassergefahr mit Hochwasserrückhalt an geeigneten Stellen
und technischem Hochwasserschutz von Siedlungen begegnet wird.
2.
Das gezielte Fördern von Rückhalt in der Fläche und die Verminderung von Flächenabfluss und Erosion durch Kleinstrukturen reduziert
den Verlust von fruchtbarem Oberboden durch Erosion (Abschwemmung).
3.
Der Schutz der Infrastruktur und das Steigern der Attraktivität des
ländlichen Raums wirken der Abwanderung des qualifizierten Nachwuchses entgegen. Damit wird die Qualität und Quantität der landwirtschaftlichen Produktion unterstützt.
4.
Im Überschwemmungsgebiet in Ortschaften ist auch landwirtschaftsnahes Gewerbe angesiedelt. Dies sind z.B. (Landmaschinen-) Werkstätten, Getreidemühlen, Lagerhäuser etc.. Der Schutz des landwirtschaftsnahen Gewerbes wirkt einer Ausdünnung dieser Betriebe entgegen, spart den Landwirten Weg und Zeit und dient damit dem Erhalt des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials.
5.
Es befinden sich auch landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien
im Überschwemmungsgebiet, die mit geschützt werden.
6.
Durch den Hochwasserschutz von Ortschaften können indirekte Wirkungen auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial ausgelöst
werden, etwa die Verstärkung der touristischen Attraktivität einer
Region und der Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen am Rande
der Siedlung.
7.
Wird der Hochwasserschutz von Siedlungen ganz oder teilweise
durch Hochwasserrückhaltebecken hergestellt, dann wirkt die Abflussverminderung durch den Rückhalt nicht nur auf die Siedlung
schützend, sondern auch auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen
entlang des Gewässers. Damit werden die Überschwemmungshäufigkeit und/oder das Überschwemmungsausmaß von landwirtschaftlichen Nutzflächen vermindert.
8.
Eine Gesamtbetrachtung aller Hochwasserursachen und der Möglichkeiten zur Hochwasserverminderung und zum Hochwasserschutz
im Einzugsgebiet trägt zur Bewusstseinsstärkung bei.
Seite 322
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
IV
Hochwasserschutz
Beschreibung der Maßnahme
Die Regeln zur Berechnung der ELER-Beteiligung sind in Kapitel 5.2 dargestellt.
A) Gegenstand der Förderung
Hochwasserschutz an Gewässern zweiter und dritter Ordnung durch:
-
Nachrüstung des Deichsystems
-
Bau von Deichverteidigungswegen und deren Anbindung an das öffentliche Wegenetz
-
Herstellung eines Hochwasserschutzes für Siedlungsbereiche
-
Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen zum
Beispiel durch:
–
Polder, Rückhaltebecken, Deichrückverlegungen, Rücknahme
von Auflandungen
–
Rückverlegung und Abtrag von Deichen
–
Schaffung von abflusshemmenden Strukturen wie Aktivierung
von Mulden, Tümpeln und Gräben sowie Höherlegung von Straßen- und Wegetrassen
–
Gezielte investive Auwald- und Auenbewirtschaftung (keine regelmäßig wiederkehrende Pflegemaßnahmen)
-
-
–
Neubegründung von Auen
–
Aufweitung des Gewässerbettes und der Vorländer
–
Abflachung der Ufer und der Vorländer
Verlängerung der Gewässerläufe zum Beispiel durch:
–
Wiederherstellung der einstigen Flussschlingen
–
Altarme
–
Flutmulden
Verminderung von Flächenabfluss und Erosion durch Kleinstrukturen
zum Beispiel durch:
-
–
Ingenieurbiologische Maßnahmen
–
Gräben, Mulden
Erstellung von Rückhaltekonzepten
Seite 323
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
-
Hochwasserschutz
Im Rahmen konkreter Investitionsprojekte (vgl. Tirets 1 bis 6) können
auch Vorhaben zur Flächenbereitstellung (Erwerb oder zivilrechtliche
Sicherung von Flächen und Rechten an Flächen, einschließlich dem Erwerb von Tauschflächen im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren)
sowie zur Vorerhebung und Planung gefördert werden. Nutzungsentschädigungen für zivilrechtliche Sicherung von Flächen und Rechten an
Flächen sind nur insoweit kofinanzierungsfähig, als es sich um einmalige
Zahlungen handelt.
Aus verfahrenstechnischen Gründen können Projekte in einzelne Vorhaben
gegliedert werden.
B) Zuwendungsempfänger
-
Freistaat Bayern (staatliche Vorhaben)
-
Bezirke, Landkreise, Gemeinden, kommunale Zweckverbände (nichtstaatliche Vorhaben)
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
-
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen bzw. förderfähigen Ausgaben bei nichtstaatlichen Vorhaben
-
Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern bei staatlichen Vorhaben
-
Bei nichtstaatlichen Vorhaben trägt der öffentliche Zuwendungsempfänger120 (vgl. Abschnitt B) nach der innerstaatlichen Lastenverteilung
höchstens den nicht durch die Förderrichtlinie (RZWas) genannten Zuwendungssatz abgedeckten Anteil der zuschussfähigen bzw. förderfähigen öffentlichen Ausgaben121. Im Umkehrschluss entspricht der Zuwendungssatz bei Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen
Zweckverbänden maximal dem in der Richtlinie festgelegten Zuwendungssatz, wobei die Gemeinschaftsbeteiligung maximal der Zuwendung
nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) einschließlich zugehöriger Ausführungsbestimmungen
entspricht.
120
121
Öffentliche Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt.
Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben öffentlicher Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
angeführt, einschließlich der Beteiligungen der Begünstigten.
Seite 324
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
-
Hochwasserschutz
Gemeinschaftsbeteiligung bei staatlichen Vorhaben: 50 % der gesamten
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben (Bund, Freistaat Bayern, Bezirke, Landkreise, Gemeinden, kommunale Zweckverbände)
-
Die Beteiligung des ELER wird bei nichtstaatlichen Vorhaben ausschließlich auf die Zuwendung und bei staatlichen Vorhaben ausschließlich auf den Finanzierungsanteil des Freistaates Bayern angerechnet.
D) Zuwendungsvoraussetzungen
-
Notwendigkeit und Dringlichkeit
-
Einfügung in die Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
-
Einhaltung der wasserrechtlichen Grundsätze
-
Ausschluss der Förderung aus einem anderen EU-Programm
E) Zusätzliche Informationen
-
Geförderte Grundstücke gehen bei staatlichen Wasserspeichern und Gewässern zweiter Ordnung (auch wenn ein Bezirk Vorhabensträger ist) in
das Verwaltungsgrundvermögen des Freistaates Bayern über.
-
Die Wasserwirtschaftsämter sind ordnungsgemäß zugelassene Stellen zur
Wertermittlung von unbebauten Grundstücken.
-
Neben Grunderwerb ist auch die Einbringung von Grundstücken als
Sachleistung kofinanzierungsfähig.
-
Grundstücke werden für wasserwirtschaftliche Zwecke erworben. Um
die wasserwirtschaftliche Zielsetzung langfristig zu sichern, kann eine
landwirtschaftliche Nutzung notwendig sein. Dies ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu entscheiden und zu dokumentieren. In diesem Fall ist eine Förderung der zweckentsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht ausgeschlossen.
-
Bei den Vorhaben unter A) Tiret 1 bis 6 handelt es sich um Vorhaben zur
Erhaltung der Umwelt wenn,
das entsprechende Vorhaben einen Beitrag zur Umsetzung der
WRRL leistet,
oder
Seite 325
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
überwiegend Ziele der Gewässerentwicklung, naturschutzfachliche oder landschaftspflegerische Ziele verfolgt,
oder
dem natürlichen Hochwasserrückhalt dient.
Bei im Rahmen dieser Vorhaben notwendigen Landkäufen sind ausnahmsweise die gesamten Grunderwerbskosten kofinanzierungsfähig,
wenn
die Grundstücke mindestens zehn Jahre dem Zweck des Vorhabens entsprechend eingesetzt werden,
und
die Grundstücke der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Vorhabens entsprechend genutzt bzw. gepflegt werden,
und
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Eigentümerin der
Grundstücke wird.
-
Die Abrechnung des Einsatzes von Personal und Sachleistungen der Vorhabensträger erfolgt gemäß den nationalen Vorschriften.
-
Bei Vorhaben der Bezirke erfolgt die Abrechnung des Einsatzes des Personals der Wasserwirtschaftsverwaltung gemäß den nationalen Vorschriften.
-
Im Sinne der von der EU gewünschten Information und Publizität sind in
den kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten regelmäßig Kosten für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Broschüren, Hinweise zur EUBeteiligung) enthalten. Für Bewirtungskosten werden keine ELER-Mittel
eingesetzt.
-
Die Beteiligtenbeiträge gemäß Bayerischem Wassergesetz zählen zu den
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, soweit sie von öffentlichen Stellen (in der Regel durch die Gemeinden) geleistet werden, unabhängig
davon, ob diese die Beiträge auf Dritte (z. B. private Anlieger) umlegen.
-
Durch die Umsetzung der Vorhaben bedingte einmalige Ausgleichs- und
Entschädigungszahlungen, zu deren Leistung der Vorhabensträger verpflichtet ist, zählen zu den kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten.
-
Falls im Rahmen einer Verwaltungsreform die Zuständigkeiten für die
Gewässer zweiter Ordnung von den Bezirken auf den Freistaat Bayern
übergehen, gelten für diese Vorhaben ab diesem Zeitpunkt die für die
Seite 326
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
Hochwasserschutz
staatlichen Vorhaben festgelegten Verfahren. Die Art der Besitzverhältnisse im Sinne des Art. 72 VO (EG) 1698/2006 ändert sich dadurch
nicht.
-
Die Lage des Vorhabens im ländlichen Raum ist keine zwingende Voraussetzung für die Kofinanzierung.
-
Die Priorisierung erfolgt auf Basis der fachlichen Dringlichkeit und Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der nationalen Mittelansätze.
-
V
Die Vorhaben stärken das landwirtschaftliche Produktionspotential.
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Vorhaben aller Gewässerordnungen (Gewässer erster, zweiter und dritter
Ordnung), die bisher gem. Art. 33 VO (EG) 1257/1999 kofinanziert wurden, d.h. für die im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der VO 1320/2006 eine Verpflichtung eingegangen wurde, jedoch nicht bis zum Ende der Programmperiode im Jahr 2006 mit EAGFL-Mittel ausbezahlt werden konnten, können ungeachtet des Verfahrensstandes in den neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden. Es wird beachtet, dass für Zahlungen nach dem
31.12.2008 die Förderkriterien der neuen Programmplanung zugrunde gelegt werden.
Die entsprechenden Zuwendungsbescheide bzw. Genehmigungen werden
erforderlichenfalls verlängert.
Es werden bis zu 10 Mio. € ELER-Mittel für Altverpflichtungen eingesetzt.
Darüber hinaus noch bestehende Altverpflichtungen werden mit Landesmitteln erfüllt.
VII Sonstiges/Besonderheiten
Seite 327
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.1.2.6
-
Hochwasserschutz
Hochwasserschutz ist in Bayern auch im Programm für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB)“ aufgenommen.
Um für die Programmperiode 2007 bis 2013 die geforderte klare Abgrenzung zwischen dem ELER und dem Ziel RWB-Programm sicherzustellen werden mit Ausnahme bei den in VI aufgeführten Altverpflichtungen aus dem ELER nur Hochwasserschutzvorhaben an Gewässern
zweiter und dritter Ordnung finanziert. Aus dem Ziel RWB-Programm
werden dagegen Hochwasserschutzvorhaben an Gewässern erster Ordnung und Grenzgewässern, Wildbach- und Lawinenverbauung und die
Quantitative Hydrologie finanziert.
Hochwasserschutzvorhaben können auch über das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ finanziert werden. Abgrenzungsmerkmal ist
hier der grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Ansatz
der Vorhaben.
-
Neben den aufgeführten Abgrenzungskriterien ist eine Doppelförderung
durch die Führung einer elektronischen, bayernweiten Vorhabensdatei
(WAL/BayIFS) ausgeschlossen.
Seite 328
Einreichung 8. Änderungsantrag
5.3.1.3
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen
Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
5.3.1.3.1
Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beru-
hen (Maßnahme wird nicht angeboten)
5.3.1.3.2
Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
(Maßnahme wird nicht angeboten)
5.3.1.3.3
Informations- und Absatzfördermaßnahmen (Maßnahme wird
nicht angeboten)
329
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2
5.3.2
Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
In Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ werden
folgende Maßnahmen angeboten:
Artikel der VO (EG) Maßnahmen der ELER-Programmplanung Bayern
Code Nr. 1698/2005 (ELER)
211 36 a) i) i. V. m. 37
212 36 a) ii) i. V. m. 37
213 36 a) iii) i. V. m. 38
214 36 a) iv) i. V. m. 39
Ausgleichszulage in Berggebieten
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die
nicht Berggebiete sind
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie
2000/60/EG
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
214 36 a) iv) i. V. m. 39
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
215 36 a) v) i. V. m. 40
Weidehaltung bei Rindern
216 36 a) vi) i. V. m. 41
Heckenpflege
216 36 a) vi) i. V. m. 41
Artenhilfsmaßnahmen
221 36 b) i) i. V. m. 43
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen
223 36 b) iii) i. V. m. 45
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen
225 36 b) v) i. V. m. 47
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNP Wald)
227 36 b) vii) i. V. m. 49
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen - Forst
227 36 b) vii) i. V. m. 49
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen - VNP
Wald
Seite 330
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2
Schwerpunkt 2 Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
Die Einrichtungen (Landesanstalt für Landwirtschaft und von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft), die beteiligt wurden, um eine angemessene und korrekte Prämie zu
ermitteln, sind funktional unabhängig von den programmverwaltenden und
programmdurchführenden Stellen im Ministerium und in den nachgeordneten Behörden. Die Prämienkalkulation ist von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen worden, die nicht für die Durchführung der Programme und Maßnahmen zuständig sind. Damit wird Art. 48, Abs. 2 der
VO (EG) Nr. 1974/2006 Rechnung getragen. Die spezifischen Quellenangaben sind im jeweiligen Maßnahmenkapitel unter VII (Sonstiges
/Besonderheiten) angegeben.
Bei Änderungen der Prämienniveaus werden die Kalkulationen unter Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen überprüft. Dabei werden
die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erzeugerpreise und Betriebsmittelkosten berücksichtigt. Daraus resultierende Prämienanpassungen erfolgen
maßnahmenspezifisch auf der Basis der jeweiligen Kalkulationsergebnisse
gemäß Art. 6 der VO (EG) Nr. 1974/2006.
„Für Verpflichtungen, die in die neue Förderperiode reichen, kann es erforderlich werden, dass aufgrund neuer Rahmenbedingungen ab 2014 Anpassungen bei den bestehenden Verträgen vorgenommen werden. Die Verträge
müssen an die neuen Bedingungen der Förderperiode 2014 – 2020 angepasst werden. Für die Vertragspartner besteht im Falle der Vertragsanpassungen einseitig die Möglichkeit einer Vertragsauflösung mit sanktionslosem Ausstieg, d.h. ohne eine Rückzahlung vorheriger Zahlungen.“
Seite 331
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
5.3.2.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirt-
schaftlicher Flächen
5.3.2.1.1
Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von
Landwirten in Berggebieten – Ausgleichszulage in Berggebieten – Art. 36 a) i) in
Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der Zuwendung
Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Berggebieten sowie
Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität
Gemäß Nr. 4.2.1.1 der Nationalen Rahmenregelung (NRR)
Gemäß Nr. 4.2.1.1 NRR.
Im Rahmen der NRR mit folgender Ausgestaltung:
Grünland/Ackerfutterflächen
Prämie in den Berggebieten: 57 – 215 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 €
Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
der Mindestbetrag liegt bei 57 €/ha
Ackerland (ohne Ackerfutterflächen)
Prämie in den Berggebieten ohne Ackerfutterflächen 25 – 107,5 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 €
Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für
Grünland- und Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha gezahlt.
LVZ-unabhängig
215 €/ha für Alm-/Alpflächen und Grünland über 1.000 m ü.
NN und Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 18 %1)
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb*)
Ausnahme: keine betriebliche Obergrenze bei Genossenschaften und Rechtlervereinigungen, die anerkannte Almen, Alpen oder Allmendweiden im Bereich der Berggebiete bewirtschaften
*) die Anteile an Genossenschafts- oder Rechtleralmen/-alpen werden auf den einzelbetrieblichen Höchstbetrag nicht angerechnet
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in Berggebieten in Bayern
überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
D ZuwendungsGemäß NRR mit folgender Einschränkung:
voraussetzungen Betriebssitz in Bayern
E Zusätzliche In--formationen
1)
frühestens ab 2011 auf Basis des digitalen Geländemodells.
Seite 332
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
II
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000-2006
Aufgrund erschwerter Produktionsbedingungen ist in Bayern in den Berggebieten eine stärkere Gefahr der Aufgabe der Landwirtschaft als in anderen, nicht entsprechend natürlich benachteiligten Gebieten gegeben. Über
die AGZ für Berggebiete wird deshalb versucht, die natürlichen Benachteiligungen in Bergregionen zumindest teilweise auszugleichen. Die erschwerten Produktionsbedingungen aufgrund einer natürlichen Benachteiligung resultieren vor allem aus Höhenlage, Hangneigung, schlechten klimatischen Voraussetzungen, hohem Grünlandanteil und geringerer Bodenqualität. Diese Benachteiligung wird durch die landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) quantifiziert. Die Gebietskulisse für Berggebiete wird in der
Förderperiode 2007-2013 unverändert fortgeführt. Dabei werden in Bayern
bei der AGZ die zwei Gebietskategorien „Benachteiligte Agrarzone einschl.
kleine Gebiete“ und „Berggebiet“ unterschieden. Die einzelnen Gebietskategorien sind aus nachfolgender Abbildung 36 ersichtlich.
Abbildung 36: Berggebiete in Bayern
Seite 333
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Ergebnisse und Wirkungen der AGZ-Förderung in Berggebieten in der zurückliegenden Förderperiode:
Die Ergebnisse und Wirkungen der AGZ in den Berggebieten Bayerns
wurden von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig
(FAL) im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung evaluiert.
Die Verteilung der ausgereichten AGZ-Mittel auf die verschiedenen Gebietskategorien (vgl. Ausgleichszulage 1997 bis 2005 in Bayern) in Bayern
unterscheidet sich von deren flächenmäßigen Anteilen. Für die Berggebiete
mit einem Anteil von 10,5 % an der gesamten benachteiligten Fläche werden rd. 20 % der gesamten Mittel der AGZ in benachteiligten Gebieten eingesetzt. Diese Verteilung spiegelt auch die Ausgestaltung der Förderung,
die gezielt die von Natur stärker benachteiligten Gebiete stärker unterstützt.
Insgesamt entfallen nach den Ausführungen der FAL die höchsten AGZFördersummen im Durchschnitt sowohl je Betrieb als auch je ha LF auf die
Betriebe in Berggebieten.
Insgesamt sind die über die AGZ in der zurückliegenden Förderperiode ausgereichten Fördermittel in den Berggebieten vom Jahr 2000 in Höhe von
knapp 23 Mio. € auf über 29 Mio. € im Jahr 2005 angestiegen. (Tabelle
Ausgleichszulage 2000 bis 2005 in Bayern).
Tabelle 14:
Ausgleichszulage 2000 bis 2005 in Bayern
Gewährte Mittel in Mio. €
Geförderte Betriebe
Jahr
Berggebiet
Benachteiligte
Insgesamt
Berggebiet
Agrarzone
Benachteiligte
Insgesamt
Agrarzone
2000
9594
71614
81208
22,90
86,02
108,92
2001
9439
69282
78721
23,79
85,60
109,39
2002
9609
72681
82290
26,18
102,89
129,07
2003
9345
70249
79594
28,20
116,41
144,61
2004
9315
70441
79756
28,47
113,29
141,76
2005
9414
70543
79948
29,09
114,02
143,11
Bei einem Vergleich der Betriebe im Berggebiet mit allen nicht geförderten
Betrieben in Bayern sowie den geförderten Betrieben in benachteiligten GeSeite 334
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
bieten ergab sich im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung folgendes
Ergebnis:
Die Betriebe in den Berggebieten unterscheiden sich v. a. hinsichtlich der
Faktorausstattung. Sie bewirtschaften deutlich weniger Fläche, v. a. weniger Ackerfläche. Die Viehdichte ist ebenfalls deutlich geringer, wobei mit
26,4 Milchkühen je Betrieb mehr Milchkühe gehalten werden als bei den
Betrieben im nicht benachteiligten Gebiet (18,2 Milchkühe je Betrieb). Dieser Sachverhalt ist darin begründet, dass der Anteil der Marktfruchtbaubzw. Veredelungsbetriebe in nicht benachteiligten Gebieten entsprechenden
höher ist. Die benachteiligten Futterbaubetriebe in den Berggebieten weisen
gegenüber der nicht benachteiligten Vergleichsgruppe hohe Einkommensnachteile je Betrieb auf.
Die knappe Mehrheit der Betriebe im Berggebiet hat gegenüber ihrer Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der AGZ keinen Einkommensnachteil. Der Anteil der Betriebe, bei denen die AGZ nur bis 50 % der Einkommensdifferenz ausgleicht, liegt mit rd. 25 % bei den Betrieben im Berggebiet am niedrigsten. Der Anteil der AGZ am Gewinn betrug dabei 15,2 %.
Das verfügbare Einkommen der benachteiligten Betriebe in den Berggebieten lag im WJ 2003/04 hinter der Referenzgruppe.
Zentrales Ziel der AGZ ist die Aufrechterhaltung der Flächenbewirtschaftung im benachteiligten Gebiet. Die Anzahl der Betriebe in benachteiligten
Gebieten insgesamt verringerte sich im Betrachtungszeitraum nur unwesentlich stärker (12,3 %) als in nicht benachteiligten Gebieten (12,1 %). Dabei war der Rückgang der Betriebe in den Berggebieten mit Abstand am geringsten (7,5 %). Die Fortführung der landwirtschaftlichen Flächennutzung
hängt nach Sichtweise der Evaluierer u. a. auch von der Relevanz und der
Entwicklung der Nebenerwerbslandwirtschaft ab. Die Nebenerwerbsbetriebe haben im Betrachtungszeit der verbesserten Halbzeitbewertung insgesamt sowohl im benachteiligten Gebiet (15,7 %) als auch außerhalb
(13,8 %) abgenommen. Im Berggebiet fiel dieser Rückgang mit 6,7 % deutlich geringer aus. Der Anteil der Nebenerwerbsbetriebe lag im Betrachtungszeitraum mit durchschnittlich 47,9 % im nicht benachteiligten Gebiet
Seite 335
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
deutlich unter dem Wert des benachteiligten Gebiets (57,2 %). Im Berggebiet betrug der Anteil der Nebenerwerbsbetriebe durchschnittlich 58,9 %.
Die hohe Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft für die benachteiligten Gebiete wurde dabei von örtlichen Beratern im Rahmen der Evaluierung bestätigt. Dabei wurde jedoch auch auf räumliche Unterschiede hingewiesen.
Für einen sich vollziehenden Strukturwandel hin zu größeren Betrieben
gibt es eindeutige Datenbelege. Der Indikator LF je Betrieb zeigte bei der
Evaluierung die Zunahme der Flächenausstattung der Betriebe sowohl in
den benachteiligten als auch den nicht benachteiligten Gebieten. Hier wurde
jedoch ein Größenunterschied zu Gunsten der nicht benachteiligten Gebiete
festgestellt, der im Vergleich zum Berggebiet noch höher ausfällt.
Der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und die Offenhaltung der Landschaft durch Verhinderung von Brachfallen von Flächen
hängt nach Einschätzung der FAL in nicht unwesentlichem Maße auch von
der Hofnachfolge ab. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Gebieten, in denen die Betriebe nicht übernommen bzw. die Flächen nicht in vollem Umfang von anderen Betriebsleitern übernommen werden, ein verstärktes Aufforsten oder Brachfallen dieser Flächen einsetzen wird. Insgesamt betrug der Anteil der Betriebe mit sicherer Hofnachfolge im benachteiligten Gebiet im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung 43 % und
außerhalb des benachteiligten Gebiets entsprechend knapp 37 %. Das Berggebiet weist dabei mit über 48 % Betrieben mit gesicherter Hofnachfolge
den insgesamt besten Wert auf.
Der Beitrag der AGZ auf den Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung kann anhand der vorliegenden statistischen Daten nicht hinreichend abgeschätzt werden, nicht zuletzt weil ein echter Mit-Ohne-Vergleich
nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden konnte. Die FAL hält es jedoch
für sehr wahrscheinlich, dass der Rückgang der LF in benachteiligten Gebieten und dabei v. a. auch im Berggebiet durch die AGZ nicht vollständig
aufgehalten werden konnte, aber ohne AGZ noch höher ausgefallen wäre.
Seite 336
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Aus einem Mit-Ohne-Vergleich der benachteiligten und nicht benachteiligten Landkreise kann abgeleitet werden, dass die benachteiligten Gebiete
über mehr landschaftlich attraktive Landkreise verfügen und der Attraktivitätsindex höher liegt als im Landesdurchschnitt. Dies ist unter anderem
auch auf die Berggebiete zurückzuführen. In den benachteiligten Gebieten
Bayerns liegen 10 landschaftlich attraktive Landkreise (ca. 50 %) mit einem
hohen Attraktivitätsindex. Im Betrachtungszeitraum dürfte es nach Einschätzung der FAL dabei keine negativen Veränderungen gegeben haben.
Die Anzahl der Gästebetten und deren Auslastung war in den benachteiligten Gebieten wesentlich höher als in den nicht benachteiligten Gebieten. In
den benachteiligten Gebieten war jedoch sowohl bei den Gästebetten als
auch bei der Auslastung ein leichter Rückgang zu beobachten, während in
den nicht benachteiligten Gebieten ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.
Da es sich bei den dargestellten Landkreisen um ländliche Gebiete handelt,
liegt die Vermutung nahe, dass die touristischen Vorzüge auch zu einem
großen Teil aus der Landschaft und damit auch aus der Landwirtschaft resultieren. Soweit die AGZ zum Erhalt einer flächendeckenden Landbewirtschaftung beiträgt und dadurch die Kulturlandschaft erhält, leistet sie auch
einen Beitrag zum Erhalt der touristischen Attraktivität der Landschaft. Der
zu vermutende strukturkonservierende Effekt der AGZ leistet sicherlich
gleichzeitig einen nicht unbedeutenden Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur nicht zuletzt auch in Berggebieten.
Empfehlungen für die neue Programmierung 2007 bis 2013
Veränderte finanzpolitische Rahmenbedingungen sollten nach Sichtweise
der FAL in der neuen Förderperiode nicht durch eine generelle Reduzierung
der Prämienhöhen zu einer verstärkten Marginalität in der Förderung führen. Vielmehr sollte bei Finanzknappheit überlegt werden, die Förderung
stärker regional zu konzentrieren.
Die Evaluierer empfehlen vor diesem Hintergrund, die AGZ zukünftig noch
differenzierter nach dem Grad der tatsächlichen natürlichen Benachteili-
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Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
gung auszurichten bzw. eine einzelbetriebliche Kategorisierung von Bewirtschaftungserschwernissen vorzunehmen.
Die FAL vertritt die Sichtweise, dass die Gewährung der AGZ auf Flächen,
die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung genutzt werden bzw. aus
der Erzeugung genommen wurden bzw. werden (glöZ-Flächen), auszusetzen ist, da bei diesen Flächen keine Kostennachteile aufgrund ihrer Lage in
benachteiligten Gebieten bestehen.
Die Ergebnisse der verbesserten Halbzeitbewertung weisen eine hohe Kompensationswirkung der AGZ für die Berggebiete im Vergleich zu den übrigen benachteiligten Gebieten auf. Hinsichtlich der Wirkungen der AGZ in
den Berggebieten gibt es nach den Erkenntnissen der FAL jedoch offensichtlich eine große Streubreite. Die Ergebnisse der Aktualisierung sprechen in der Tendenz jedoch gegen eine Erhöhung der Ausgleichszulagenförderung in Berggebieten.
III
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung
Probleme in Berggebieten
Aufgrund klimatischer, topografischer und sozio-ökonomischer Voraussetzungen zählen ca. 60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten
Gebieten. Auf dieser Fläche wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller
landwirtschaftlichen Betriebe. Dank der Nutzung agrartechnischer Fortschritte ist nach den Ausführungen in der SWOT-Analyse zwar die natürliche Standortgunst für die Agrarproduktion heute weniger entscheidend als
noch vor wenigen Jahrzehnten; gleichwohl beeinflussen etwa Bodengüte,
Hängigkeit und Niederschlagsverteilung auch weiterhin die regionalen
Schwerpunkte der Agrarproduktion und indirekt auch die Betriebsgrößenstruktur. Dabei bestehen erhebliche natürliche Unterschiede zwischen einzelnen Gebieten. So liegen z. B. die LVZ-Werte in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten bzw. Berggebieten um mehr als die Hälfte unter
dem Durchschnitt der nicht benachteiligten Gebiete. Insgesamt finden sich
ca. 7 % der landwirtschaftlichen Fläche Bayerns im Berggebiet.
Seite 338
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Angesichts des anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft wächst der Anteil der ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich
an. Damit ist gleichzeitig vielfach auch eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung verbunden. Die Folge ist ein Anstieg des Waldanteils und
der natürlichen Sukzessionsflächen. Dies kann partiell zu unerwünschten
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkungen auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen, wie in der SWOTAnalyse dargelegt wird. Im Sinne der Attraktivität des ländlichen Raums
muss dieser Entwicklung insbesondere in Berggebieten gegengesteuert
werden.
In Bayern bestätigen sich die überwiegend ungünstigen natürlichen Standortbedingungen in einem mit 35 % vergleichsweise hohen Anteil von Dauergrünland. Dessen Bewirtschaftung über Viehhaltung erfordert einen überdurchschnittlich hohen Arbeitszeitbedarf. Zugleich begrenzt eine eher niedrige Standortproduktivität das Wertschöpfungspotenzial der Betriebe. Besonders betroffen sind davon die Agrargebiete mit einem hohen Anteil von
absolutem Grünland. Schwerpunkte der Grünlandwirtschaft und der damit
zumeist verbundenen Rinderhaltung/ Milchproduktion liegen im Alpenraum und Alpenvorland. In diesen Gebieten war in den vergangenen 11
Jahren die Zahl der Rinder- bzw. Milchkuhhalter erfreulicherweise relativ
gleichbleibend.
Bayern weist im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes
touristisches Potenzial auf. Mit rund 69 Mio. Übernachtungen im Jahr 2003
fanden mehr als ein Fünftel der 315 Mio. Übernachtungen in deutschen Beherbergungsbetrieben in Bayern statt. Grund für die große touristische Bedeutung Bayerns ist die naturräumliche Ausstattung gerade auch in den
Berggebieten. Der Tourismus wäre dort ohne ein für Freizeit und Erholung
nutzbares, weitgehend intaktes naturräumliches Gefüge, nicht in gegebenem
Umfang vorhanden. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft leistet hier einen unverzichtbaren Beitrag.
Seite 339
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Gerade die Berggebiete nehmen wichtige Funktionen im Naturschutz, für
den landschaftsgebundenen Tourismus und die Naherholung der Bevölkerung wahr. In der SWOT-Analyse wird festgestellt, dass die bayerische
Landwirtschaft aufgrund der engen Flächenbindung eine zentrale Bedeutung für den Schutz der Natur und die Erhaltung der Landschaft als „Kulturgut“ der Gesellschaft hat. Neben weitgehend naturbelassenen Flächen
weisen hier auch bewirtschaftete Flächen teilweise hohe ökologische Potenziale auf. Die hohe ökologische Wertigkeit ist dabei die unmittelbare Folge
der Art und der Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung durch die bayerischen Bergbauernbetriebe. Angesichts der herrschenden agrarökonomischen Bedingungen kann die Landwirtschaft diesen Aufgaben allerdings in
zunehmendem Maße auch zukünftig nur unter Inanspruchnahme staatlicher
Hilfen nachkommen.
Auch in den EU-Leitlinien wird unterstrichen, dass eine möglichst flächendeckende und nachhaltige Landbewirtschaftung auch für die Entwicklung
des Tourismus in ländlichen Regionen notwendig ist, für den die landschaftliche Attraktivität eine wichtige Rolle spielt.
Die Nationale Strategie sieht in der Arbeitslosigkeit ein zentrales gesellschaftliches Problem und einen wichtigen Grund für eine Abwanderung aus
der Region. Gerade in Berggebieten fehlen oftmals vielfach die Beschäftigungsalternativen bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Deshalb
wurde das Ziel zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in
den nationalen Strategieplan aufgenommen. Daneben wird im Strategieplan
dargelegt, dass vor allem auf Grenzertragsstandorten das Risiko besteht,
dass Flächen nur noch mit minimalem Aufwand zur Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
gepflegt werden. Damit dürfte ggf. zukünftig auch ein Verlust der Attraktivität des Landschaftsbildes einhergehen mit entsprechenden negativen Auswirkungen für Ökologie und Tourismus.
In diesem Sinne wurde in der Nationalen Strategie herausgestellt, dass die
AGZ in benachteiligten Gebieten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer
landwirtschaftlichen Nutzung von wertvollen Offenlandbiotopen (NaturSeite 340
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
räumlichkeit, Gewässerschutz) leistet. Dies gilt in besonderem Maße für die
Berggebiete.
Ziele, die mit der AGZ in Berggebieten verfolgt werden
Um den in der SWOT-Analyse beschriebenen Problemen entgegenzuwirken, werden in Bayern mit der AGZ in Berggebieten folgende Ziele verfolgt:
Auch zukünftig ist die Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
in Berggebieten sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität eine wichtige Zielsetzung der AGZ. Gerade in Berggebieten sind direkte Einkommenshilfen auch weiterhin zur Abmilderung der
Nachteile aufgrund der ungenügenden natürlichen Ertragsbedingungen notwendig. In diesem Zusammenhang soll der Umfang der Fläche und deren
Weiterbewirtschaftung sichergestellt werden. Eine flächendeckende Nutzung ist insbesondere auch im Hinblick auf den Fremdenverkehr und die
mit ihm verbundenen Wirtschaftsbereiche notwendig.
Eine große Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in
Berggebieten kommt dabei jedoch auch den außerlandwirtschaftlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu. Zur Erhaltung einer ausreichenden
Bevölkerungsdichte und einer lebensfähigen Gemeinschaft in Berggebieten
kann die AGZ einen wirksamen Beitrag leisten. Dem Ziel der allgemeinen
Wirtschaftsförderung sowie der Verbesserung der Infrastruktur kommt in
diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (Kohärenz der Maßnahme).
Strategien
Zur Umsetzung der genannten Ziele wird bei der AGZ für Berggebiete folgende Strategie verfolgt:
Die AGZ wird auch zukünftig wieder nach den Grundsätzen der nationalen
Rahmenregelung (NRR) ausgestaltet.
Die AGZ ist in Abhängigkeit von der LVZ linear gestaffelt. Um vor allem
die stärker benachteiligten Gebiete mit geringerer LVZ auch stärker über
Seite 341
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
die AGZ fördern zu können, ist der Verlauf der „AGZ-Grünland- bzw.
Ackerkurven“ relativ steil ausgerichtet.
Zudem wird beim ha-Satz hinsichtlich der Nutzung differenziert. Für Flächen, die als „Acker“ genutzt werden, wird eine geringere Benachteiligung
unterstellt und deshalb nur der halbe ha-Satz der Grünlandflächen ausbezahlt.
Für die Bewirtschaftung betriebszugehöriger anerkannter Almen/Alpen, für
die Bewirtschaftung von Flächen (Grünland) über 1.000 m Höhe und mit
Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 für Flächen
mit einer Hangneigung von über 18 % wird unabhängig von der maßgeblichen LVZ der max. Zuwendungsbetrag von 215 €/ha ausbezahlt. Damit ist
beabsichtigt, dass insbesondere die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unter erschwerten Bedingungen weiterhin sichergestellt wird.
Bereits in der Ex post-Bewertung wird darauf hingewiesen, dass die
Hangneigung als wesentliches Kriterium bei der Bemessung der AGZ mit
berücksichtigt werden sollte. Die Bewirtschaftung dieser Steillagen ist
durch einen erheblich höheren Bearbeitungsaufwand meist verbunden mit
einem hohen Anteil an Handarbeit gekennzeichnet.
Neben den Intensivkulturen wird für agrarökologische Zwecke stillgelegte
Flächen und aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen
keine AGZ gewährt, da auf diesen Flächen de facto keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt und damit auch keine Kostennachteile bestehen (siehe Ziffer 1).
Erwartete Wirkung der AGZ in Berggebieten
Zukünftig ist davon auszugehen, dass die AGZ auch weiterhin zu einem
gewissen Einkommensausgleich und damit zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten beiträgt.
Laut FAL wurde bisher durch die AGZ zudem ein strukturkonservierender
Effekt erreicht. Ohne AGZ würde der Rückgang an landwirtschaftlicher
Fläche im benachteiligten Gebiet sowie speziell im Berggebiet somit ohne
die AGZ noch größer ausfallen. Dieser strukturkonservierende Effekt der
AGZ leistet laut qualitativer Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten auch einen bedeutenden Beitrag zum Erhalt der leSeite 342
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
bensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten. Diese Wirkung wird
auch zukünftig erwartet.
Gründe für die Anhebung der AGZ
Der naturbedingte Ertragsnachteil der Berggebiete spiegelt sich im Gewinnunterschied gegenüber Gunstregionen wider. Bei einem Vergleich der
milchviehhaltenden Haupterwerbsbetriebe in der Ex post-Bewertung für das
Entwicklungsprogramm 2000 – 2006 wurde deutlich, dass die bisherige
Höhe der AGZ bei der Mehrzahl der Betriebe nicht ausreicht, um die naturbedingten Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen. Die Kompensationswirkung der AGZ schwankt im betrachteten Zeitraum je nach Jahr zwischen etwa 36 und 76 %. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gewisse
Überlagerungseffekte mit Einkommen aus Forstwirtschaft und Fremdenverkehr auftreten, die aus dem vorliegenden Datenmaterial nicht zu korrigieren sind. Die Evaluatoren gehen davon aus, dass der „wahre“ Gewinn
der reinen landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Berggebieten in Wirklichkeit geringer ist, als in den Auswertungen ausgewiesen. Des Weiteren sollte
auf Grund der geringen durchschnittlichen Betriebsgröße im Berggebiet für
die Weiterbewirtschaftung verstärktes Augenmerk auf die absolute Gewinnhöhe gerichtet werden und nicht nur der Gewinn je Hektar als Kriterium herangezogen werden. In diesem Zusammenhang lässt sich ein Einkommensrückstand der Landwirte in den Berggebieten feststellen. Kostendegressionseffekte sind für diese Betriebsgrößen wenig nutzbar. Auch betriebliches Wachstum stößt im Berggebiet an natürliche und arbeitswirtschaftliche Grenzen.
Des Weiteren zeigte auch die Streichung der Anreizkomponente der Agrarumweltprogramme, im Schnitt 40 €/ha im Berggebiet, bedeutenden Einfluss auf das Einkommen. Mit der Anhebung der AGZ kann zumindest
teilweise die nachteilige Einkommenssituation verbessert werden, so dass
die Alm- und Alpwirtschaft auch in Zukunft erhalten bleibt. Es hat sich zudem gezeigt (siehe Ex post-Bewertung), dass von der Bewirtschaftung von
Extensivflächen positive sekundäre Umwelteffekte ausgehen. Ein Brachfallen würde zu Bewaldung und damit zu einem Rückgang der Artenzahl und
Nutzungsvielfalt führen. Weitere Effekte eines sich ändernden Land-
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Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
schaftsbildes auf den Fremdenverkehr mit Auswirkungen auf die gesamte
Region sind in der Folge zu erwarten.
Insbesondere profitieren von der Erhöhung auch die Milchviehbetriebe auf
den Grünlandstandorten bzw. mit Ackerfutteranbau.
IV
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gemäß Nr. 4.2.1.1 der NRR
Die Ausgleichszulage (AGZ) wird gewährt für landwirtschaftlich genutzte Flächen in
Berggebieten.
Die Berggebiete wurden als Teil der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete EGrechtlich festgeschrieben in der Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986, zuletzt geändert durch KOM-Entscheidung 97/172/EG vom 10. Februar 1997.
B) Zuwendungsempfänger
Gemäß Nr. 4.2.1.1 der NRR
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen - unbeschadet der gewählten Rechtsform,
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
mit folgenden Abweichungen:
-
ausschließlich Betriebe mit Betriebssitz in Bayern einschließlich der Fläche außerhalb Bayerns.
-
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die landwirtschaftliches Altersgeld
oder eine Landabgaberente beziehen, wird keine AGZ gewährt.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Ausgestaltung der AGZ für Berggebiete erfolgt in Bayern im Rahmen
der NRR.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung im Einzelbetrieb. Maßstab für die Benachteiligung ist grundsätzlich
Seite 344
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung im Berggebiet, in
der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen.
Den besonderen bayerischen naturräumlichen Verhältnissen und Gegebenheiten wird bei der AGZ in Berggebieten durch folgende Eckparameter
auch in der neuen Förderperiode 2007-2013 weiterhin Rechnung getragen:
-
Für Grünland und Ackerfutter im Berggebiet wird ab einer maßgeblichen
LVZ von ca. 28 der Mindestbetrag von 57 €/ha gewährt.
-
Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für Grünlandund Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha
gezahlt.
-
Die AGZ ist in Abhängigkeit von der LVZ linear gestaffelt (bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt für Grünland- und Ackerfutterflächen, bis zu
4,65 €/LVZ-Punkt für sonstige Ackerflächen).
-
Somit erhöht sich bei Grünland- und Ackerfutterflächen ab einer LVZ
von ca. 28 (28,2) mit abnehmender LVZ die AGZ um bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt. Für sonstige Ackerflächen wird gemäß NRR die
Hälfte der Prämie gewährt.
-
Der Auszahlungsbetrag ist je Flächeneinheit im Berggebiet auf max.
215 €/ha für Grünland u. Ackerfutter bzw. auf max. 107,5 €/ha für sonstiges Ackerland beschränkt.
-
Alm-/Alpflächen, Grünland über 1000 m NN und mit Verfügbarkeit des
digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 18 % erhalten LVZ-unabhängig den AGZMaximalbetrag in Höhe von 215 €/ha.
-
Flächen, auf denen folgende Kulturen (z. B. Intensivkulturen) angebaut
werden, sind von der Förderung ausgeschlossen:
Mais, Weizen, Wein, Zuckerrüben, Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak,
Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen,
für agrarökologische Zwecke stillgelegte Flächen sowie aus der
landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen(glöZ)
-
Der jährliche Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 100 €/Betrieb
-
Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 16.000 €/Betrieb.Bei Genossenschafts- und Rechtlervereinigungen, die Almen, Alpen oder AllmendSeite 345
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
weiden im Bereich der Berggebiete bereithalten, gibt es keine betriebliche Obergrenze.
-
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in Berggebieten
in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
-
Grundlage für die maßgebliche LVZ des Betriebes ist die Lage der selbst
bewirtschafteten Flächen in der jeweiligen Gemeinde bzw. Gemarkung
im Berggebiet.
Tabelle 15:
Ausgleichszulage in Berggebieten
Almen/Alpen,
Flächen über 1.000 m,
Flächen mit einer Hangneigung
über 18 %2)
Grünland/Ackerfutterflächen
(ohne Mais)
LVZ-abhängig
Prämie:
LVZ-unabhängig
Prämie: 215 €/ha
-
57 – 215 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu
9,30 €
Prämienstaffelung bis 30
LVZ-Punkte möglich
Der Mindestbetrag liegt bei
57 €/ha
Ackerland
(ohne Ackerfutterflächen)
LVZ-abhängig
Prämie:
-
25 – 107,5 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu
4,65 €
höchstens die Hälfte der für
Grünland-/ Ackerfutterflächen bei entsprechender
LVZ gewährten Beträge,
mindestens jedoch 25 €/ha
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb1)
Ausnahme: keine betriebliche Obergrenze bei Genossenschaften und Rechtlervereinigungen, die anerkannte Almen, Alpen oder Allmendweiden im Bereich der Berggebiete bewirtschaften
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in Berggebieten in Bayern überschreitet den
Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
1)
2)
Die Anteile an Genossenschafts- oder Rechtleralmen/-alpen werden auf den einzelbetrieblichen Höchstbetrag nicht angerechnet.
frühestens ab 2011 auf Basis des digitalen Geländemodells.
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Der Landwirt muss sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben (diese Verpflichtung gilt gemäß VO (EU) Nr. 1310/2013 nicht für Verpflichtungen, die 2014 eingegangen werden). Mindestens drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche müssen im
benachteiligten Gebiet liegen.
E) Zusätzliche Informationen
Gemäß Nr. 4.2.1.1 der NRR
Die Einhaltung der Anforderungen gem. cross-compliance wird nach den Bestimmungen
der Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 [DVO für ELER-Kontrollen]
überprüft.
Seite 346
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.1
Ausgleichszulage für naturbedingte Nachteile
zugunsten von Landwirten in Berggebieten
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten der Ausgleichszulage nicht im
gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei
Zahlung geleistet.
mit folgenden Ergänzungen:
Grundlagen für die Berechnung der AGZ
Die AGZ wird nach der im Antragsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche
auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag und der maßgeblichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) gewährt.
Almen/Alpen werden nur mit ihren vollen, ordnungsgemäß bewirtschafteten Lichtweideflächen angerechnet.
Nicht anrechenbar sind nicht mehr bewirtschaftete Almen/Alpen sowie
Waldweideflächen oder -rechte.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Nach Ablauf der Förderperiode 2000 – 2006 bestehen Altverpflichtungen in
Höhe von ca. 0,1 Mio. € (EU-Anteil hiervon 50 %).
Sonstiges/Besonderheiten
Keine
Seite 347
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Bergge-
biete sind – Art. 36 a) ii) in Verbindung mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A Gegenstand
B Zuwendungsempfänger
C Art, Höhe und
Umfang der Zuwendung
Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten sowie
Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der Nationalen Rahmenregelung (NRR)
Gemäß Nr. 4.2.1.2 NRR.
Im Rahmen der NRR mit folgender Ausgestaltung:
Grünland/Ackerfutterflächen
Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) 40 – 215 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 €
Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha
Ackerland (ohne Ackerfutterflächen)
Prämie in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) ohne Ackerfutterflächen 25 – 107,5€/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 €
Prämienstaffelung möglich bis 30 LVZ-Punkte
Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für
Grünland- und Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha gezahlt.
unabhängig von der LVZ
- 215 €/ha bei Grünland
über 1.000 m ü. NN und bei Flächen
mit einer Hangneigung von mehr als 18 %1)
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha
nicht.
D ZuwendungsGemäß NRR mit folgender Abweichung:
voraussetzungen
Betriebssitz in Bayern
E Zusätzliche In--formationen
1
) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000-2006
Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap.
5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten.
Seite 348
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Nachfolgende Aussagen und Evaluierungsergebnisse sind spezifisch auf die
benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, ausgerichtet.
Gebietskulisse und Förderung der AGZ in benachteiligten Gebieten, die
nicht Berggebiete sind, in der vorausgegangenen Förderperiode
In den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, unterteilt nach
benachteiligter Agrarzone mit Kerngebieten und den kleinen Gebieten, bestehen natürliche ungünstige Standortbedingungen oder andere spezifische
Produktionsnachteile, die im Gegensatz zu den nicht entsprechend natürlich
benachteiligten Gebieten zu einer stärkeren Gefahr der Aufgabe der Landbewirtschaftung führen.
Die ursprüngliche Gebietsabgrenzung des Jahres 1974/1975 wurde im Rahmen von verschiedenen notwendigen und durch die EG genehmigten Erweiterungen bis zum Jahr 1989 angepasst.
Die Gebietsabgrenzung für die sonstigen benachteiligten Gebieten (Benachteiligte Agrarzone einschl. kleine Gebiete) ist aus Abbildung Berggebiete in
Bayern (Kap. 5.3.2.1.1) zu entnehmen.
Ergebnisse und Wirkungen der AGZ-Förderung in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, in der zurückliegenden Förderperiode:
Damit in den genannten Gebieten die Fortführung der Landwirtschaft nachhaltig gesichert wird, wurde schon in der zurückliegenden Förderperiode
versucht, die natürlichen Benachteiligungen in diesen Gebieten zumindest
teilweise auszugleichen.
Ziel der Förderung ist es, in den benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind, eine standortgerechte Landbewirtschaftung über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu sichern.
Das Auszahlungsvolumen für die Förderung von Betrieben mit Ausgleichszulage in den sonstigen benachteiligten Gebieten ist in Bayern im Zeitraum
Seite 349
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
von 2003-2005 relativ konstant geblieben (s. Tabelle in Kap. 5.3.2.1.1 AGZ
in Berggebieten).
Aufgrund der Erhöhung der Gewinndifferenz zwischen den benachteiligten
und den nicht benachteiligten Gebieten, wurde im Rahmen der Fördergrundsätze des Rahmenplans im Jahr 2002 die LVZ-Staffelung zur Prämienermittlung angepasst und das Mittelvolumen gesteigert, um unter veränderten Rahmenbedingungen eine Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung in den benachteiligten Gebieten zu sichern.
Quantitativ ist ein positiver Beitrag der Ausgleichszulage auf das Einkommen der Landwirte nachweisbar, die sich auch auf die Weiterbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auswirken. In den geförderten Betrieben
hat die AGZ insgesamt einen Anteil am Gewinn von ca. 18 % und kompensiert durchschnittlich ca. ein Drittel der Einkommensrückstände zur Referenzgruppe der nicht geförderten Betriebe. Bei über 50 % der Betriebe wird
weniger als die Hälfte des Rückstandes beim Einkommen durch die Ausgleichszulage kompensiert.
Hinsichtlich des Einkommens der landwirtschaftlichen Familie wurde festgestellt, dass deren Einkommen in den sonstigen benachteiligten Gebieten
trotz der Ausgleichszulage weit hinter dem Einkommen von Familien in
anderen Sektoren, v. a. im produzierenden Gewerbe und dem öffentlichen
Dienst, zurückbleibt.
Zudem wird von einem strukturerhaltenden Effekt des Instruments AGZ
ausgegangen. Der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet würde ohne die Ausgleichszulage noch größer ausfallen. Dies
wird auch durch die qualitative Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten bestätigt, die von einem nicht unbedeutenden
Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten ausgehen.
Seite 350
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
III
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung
Hierzu wird auch verwiesen auf die analog geltenden Ausführungen in Kap.
5.3.2.1.1 der Maßnahme (Code 211) Ausgleichszulage in Berggebieten. Die
folgenden Aussagen zu Problemen, Zielen und Strategien sowie erwartete
Wirkungen sind spezifisch für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete
sind, formuliert.
Probleme in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Die Ergebnisse der SWOT-Analyse haben ergeben, dass insbesondere folgende Probleme in benachteiligten Gebieten vorliegen:
Aufgrund klimatischer und topografischer Voraussetzungen zählen ca.
60 % der LF in Bayern zu den von Natur benachteiligten Gebieten. Auf dieser Fläche wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bodengüte, Hängigkeit und Niederschlagsverteilung beeinflussen auch weiterhin die regionalen Schwerpunkte der Agrarproduktion. Dabei bestehen erhebliche natürliche Unterschiede zwischen einzelnen
Gebieten. So liegen z. B. die LVZ-Werte in den besonders stark benachteiligten Kerngebieten um mehr als die Hälfte unter dem Durchschnitt der
nicht benachteiligten Gebiete. Insgesamt finden sich 54 % der landwirtschaftlichen Fläche Bayerns in der sonstigen benachteiligten Agrarzone.
Angesichts des anhaltenden Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft wächst der Anteil der ökonomisch marginalen Flächen kontinuierlich
an. Damit ist gleichzeitig vielfach auch eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung verbunden. Die Folge ist ein Anstieg des Waldanteils und
der natürlichen Sukzessionsflächen. Dies kann partiell zu unerwünschten
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkungen auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen, wie in der SWOTAnalyse dargelegt wird.
Bayern weist im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes
touristisches Potenzial auf. Grund für die große touristische Bedeutung
Seite 351
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Bayerns ist die naturräumliche Ausstattung. Der Tourismus wäre dort ohne
ein für Freizeit und Erholung nutzbares, weitgehend intaktes naturräumliches Gefüge, nicht in gegebenem Umfang vorhanden. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft leistet hier einen unverzichtbaren Beitrag.
Die Nationale Strategie sieht in der Arbeitslosigkeit ein zentrales gesellschaftliches Problem und einen wichtigen Grund für eine Abwanderung aus
der Region. Gerade in den sonstigen benachteiligten Gebieten (z. B. Bayerischer Wald) fehlen oftmals vielfach die Beschäftigungsalternativen bei
Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Um einer weiteren Vergrößerung der Einkommensdisparitäten zwischen Landwirtschaft und anderen
Sektoren, einem weiteren Rückgang bzw. einer „Freisetzung“ landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und dadurch Verlust von ländlich-dörflichen Beschäftigungsmöglichkeiten, einer grundsätzlichen Spreizung der Entwicklungschancen zwischen den Regionen, einem Abhängen von Teilräumen
mit sehr starken Strukturschwächen bzw. spezifischen Problemen (Abwanderung) und einer sinkenden Bereitschaft zur Betriebsübernahme entgegenzuwirken, wurde das Ziel zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in den nationalen Strategieplan aufgenommen. Daneben wird im
Strategieplan dargelegt, dass vor allem auf Grenzertragsstandorten das Risiko besteht, dass Flächen nur noch mit minimalem Aufwand zur Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 gepflegt werden. Damit dürfte ggf. zukünftig auch ein Verlust
der Attraktivität des Landschaftsbildes einhergehen mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf Ökologie und Tourismus.
In diesem Sinne wurde in der Nationalen Strategie herausgestellt, dass die
AGZ in benachteiligten Gebieten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer
landwirtschaftlichen Nutzung von erwünschten Offenlandbiotopen (z. B.
Gewässerschutz) leistet.
Seite 352
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Ziele in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Um den in der SWOT-Analyse beschriebenen Problemen entgegenzuwirken, werden bei der Umsetzung der Ausgleichszulage in Bayern folgende
Ziele angestrebt:
-
Auch zukünftig ist die „Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten“ sowie der „Beitrag zur Erhaltung der
Kulturlandschaft und ihrer touristischen Attraktivität“ ein wichtiges Ziel
der AGZ in Bayern.
-
Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unter erschwerten
Bedingungen soll auch weiterhin in den sonstigen benachteiligten Gebieten sichergestellt werden.
Strategie in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Zur Umsetzung der genannten Ziele wird bei der AGZ in den sonstigen benachteiligten Gebieten folgende Strategie verfolgt:
Aufgrund der gegebenen natürlichen Benachteiligungen und den damit einhergehenden erschwerten Produktionsbedingungen wird auch für die neue
Programmplanungsperiode keine Änderung der Gebietskulisse vorgenommen.
In den sonstigen benachteiligten Gebieten ist die LVZ auch weiterhin ein
geeignetes Instrument zur Abstufung der Höhe der Ausgleichszulage. Für
die Programmplanungsperiode ab dem Jahr 2007 ist weiterhin die jährlich
von der Finanzverwaltung ermittelte LVZ der Gemeinde/Gemarkung zugrunde zu legen.
Um die Nachteile der stärker benachteiligten Gebiete mit geringerer LVZ
auch stärker über die AGZ ausgleichen zu können, steigt die Ausgleichszulage pro LVZ ab 30 LVZ-Punkte oder weniger bei abnehmender LVZ relativ steil (bis zu 9,30 €/LVZ-Punkt) an.
Seite 353
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Zudem wird beim ha-Satzes hinsichtlich der Nutzung differenziert. Für Flächen die als „Acker“ genutzt werden, wird eine geringere Benachteiligung
unterstellt und deshalb nur der halbe ha-Satz der Grünland- und Ackerfutterflächen gewährt.
Neben den Intensivkulturen wird ab dem Jahr 2006 für agrarökologische
Zwecke stillgelegte Flächen und aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommene Flächen keine AGZ gewährt, da auf diesen Flächen de facto
keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt und damit auch keine Kostennachteile bestehen.
Gründe für die Anhebung der AGZ
Die derzeitige Situation auf den Agrarmärkten, insbesondere auch dem
Milchmarkt, deutet darauf hin, dass Grenzstandorten immer mehr die Gefahr des Brachefalls droht.
In der Ex post-Bewertung für das Entwicklungsprogramm 2000 – 2006
wurde deutlich, dass die bisherige Höhe der AGZ bei weitem nicht ausreicht, um die naturbedingten Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen. Je
nach Betrachtungszeitraum beträgt die durchschnittliche Kompensationswirkung der Einkommensdifferenz durch die AGZ zwischen 16 und 40 %.
Mit der Evaluierung wurde auch deutlich, dass die Gewinnnachteile gegenüber vergleichbaren Betrieben nur unzureichend ausgeglichen werden. Die
AGZ hat je nach Betrachtungsjahr zwischen 8,8 und 18,2 % Anteil am Gewinn.
Regionen in der sonstigen benachteiligten Zone mit besonderen Bewirtschaftungserschwernissen (Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ kleiner als 15),
ähnlich den Flächen in Berggebieten, werden hinsichtlich der Förderbedingungen den Berggebieten gleichgestellt (LVZ-abhängig bis zu 215 €/ha).
Grünland über 1 000 m NN sowie mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011 Flächen mit einer Hangneigung von über
18 % erhalten LVZ-unabhängig 215 €/ha. Damit ist ein Anreiz gegeben,
dass die Bewirtschaftung dieser besonders schwierigen Flächen in „Grenzregionen“ weiterhin sichergestellt wird, da diese Flächen durch ihren oftmals landschaftsprägenden Charakter insbesondere auch hohen touristiSeite 354
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
schen Wert besitzen und auch aus ökologischer Perspektive von Bedeutung
sind. Diese Standorte sind im Vergleich zu Gunststandorten in der Regel
durch ein klimatisch und standortbedingtes höheres Ertragsrisiko sowie eine
höhere Arbeitsintensität - bis hin zu ausgeprägten Handarbeitstätigkeiten in
schwierigem Gelände - gekennzeichnet.
Erwartete Wirkung in den sonstigen benachteiligten Gebieten
Die AGZ wird auch weiterhin zu einem wichtigen Anteil einen Beitrag zum
Einkommensausgleich leisten und damit zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten beitragen.
Ohne AGZ würde der Rückgang an landwirtschaftlicher Fläche im benachteiligten Gebiet noch größer ausfallen. Dies ist insbesondere für kleinstrukturierte Gebiete zu erwarten. Dort tragen vor allem auch kleine Betriebe zur
notwendigen Pflege der Flächen bei. Mit der AGZ soll ein Anreiz geschaffen werden, auch auf Grenzstandorten die Landbewirtschaftung aufrecht zu
erhalten und eine Marginalisierung dieser Flächen zu verhindern.
Mit der AGZ werden insbesondere die Milchviehbetriebe zur Sicherstellung
der Grünlandverwertung in diesen Regionen unterstützt, die derzeit von der
Umstrukturierung des Milchsektors besonders betroffen sind. Damit entspricht die AGZ auch den neuen Herausforderungen im Rahmen der ELERVO.
Dieser strukturerhaltende Effekt der AGZ leistet laut qualitativer Einschätzung von Beratern in selektiv betrachteten Beratungsgebieten auch einen
nicht unbedeutender Beitrag zum Erhalt der lebensfähigen Gesellschaftsstruktur in diesen Gebieten. Diese Wirkung wird auch zukünftig erwartet.
In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass damit auch zukünftig naturräumlich hochwertige landwirtschaftliche Flächen erhalten
bleiben und Sozialbrache mit den damit verbundenen Nachteilen vermieden
wird.
Seite 355
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
IV
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Die Ausgleichszulage wird gewährt für landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten.
Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete sind EG-rechtlich festgeschrieben in der
Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986, zuletzt geändert durch KOM-Entscheidung
97/172/EG vom 10. Februar 1997.
B) Zuwendungsempfänger
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen- unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei
denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals
des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
mit folgenden Abweichungen:
-
ausschließlich Betriebe mit Betriebssitz in Bayern einschließlich der Fläche außerhalb Bayerns
-
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die landwirtschaftliches Altersgeld
oder eine Landabgaberente beziehen, wird keine AGZ gewährt.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Ausgestaltung der AGZ für benachteiligte Gebiete, die nicht Berggebiete sind, erfolgt in Bayern landesspezifisch im Rahmen der NRR.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem Grad der Benachteiligung im Einzelbetrieb. Maßstab für die Benachteiligung ist grundsätzlich
die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung im benachteiligten
Gebiet, in der die Flächen des jeweiligen Betriebes liegen.
Den besonderen bayerischen naturräumlichen Verhältnissen und Gegebenheiten wird bei der AGZ in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete
Seite 356
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
sind, durch folgende Eckparameter auch in der neuen Förderperiode 20072013 weiterhin Rechnung getragen:
-
Für Grünland und Ackerfutter in benachteiligten Gebieten wird ab einer
maßgeblichen LVZ von 30 der Mindestbetrag von mindestens 40 €/ha
gewährt.
-
Für sonstige Ackerflächen wird höchstens die Hälfte der für Grünlandund Ackerfutterflächen gewährten Beträge, mindestens jedoch 25 €/ha
gezahlt.
-
Die AGZ ist in Abhängigkeit von der LVZ linear gestaffelt (bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt für Grünland u. Ackerfutter, bis zu 4,65 €/LVZ-Punkt
für sonstige Ackerflächen).
-
Somit erhöht sich bei Grünland- und Ackerfutterflächen ab einer LVZ
von 30 oder weniger mit abnehmender LVZ die AGZ um bis zu
9,30 €/LVZ-Punkt. Für sonstige Ackerflächen wird gemäß NRR die
Hälfte der Prämie gewährt.
-
Für Grünland und Ackerfutterflächen, die in benachteiligten Gebieten
liegen mit einer durchschnittlichen Gemeinde-/Gemarkungs-LVZ von
weniger als 15 werden entsprechend der AGZ in den Berggebieten LVZabhängig bis zu 215 €/ha gewährt.
-
Unabhängig von der LVZ erhalten Grünlandflächen über 1000 m ü. NN
und mit Verfügbarkeit des digitalen Geländemodells frühestens ab 2011
Flächen mit einer Hangneigung von über 18 % den AGZ-Maximalbetrag
von 215 €/ha.
-
Flächen, auf denen folgende Kulturen (z. B. Intensivkulturen) angebaut
werden, sind von der Förderung ausgeschlossen:
Mais, Weizen, Wein, Zuckerrüben, Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak,
Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen,
für agrarökologische Zwecke stillgelegte Flächen sowie aus der
landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen (glöZ).
-
Der jährliche Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 100 €/Betrieb
-
Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 16.000 €/Betrieb.
Seite 357
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
-
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl. kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den
Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
-
Grundlage für die maßgebliche LVZ des Betriebes ist die Lage der selbst
bewirtschafteten Flächen in der jeweiligen Gemeinde bzw. Gemarkung
in benachteiligten Gebieten.
Tabelle 16: Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete
sind
Grünland/Ackerfutterflächen
(ohne Mais)
Ackerland
(ohne Ackerfutterflächen)
LVZ-abhängig
Prämie:
40 – 215 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 9,30 €
Prämienstaffelung bis 30 LVZ-Punkte möglich
der Mindestbetrag liegt bei 40 €/ha
Betriebe mit mehr als 30 % schwer bewirtschaftbaren Flächen mind. 57 €/ha
-
LVZ-unabhängig
Prämie:
für Grünlandflächen über 1000 m NN und Flächen
mit einer Hangneigung von über 18 % 215 €/ha1)
LVZ-abhängig
Prämie:
-
25 – 107,5 €/ha
Prämie je LVZ-Punkt bis zu 4,65 €
höchstens die Hälfte der für Grünland-/
Ackerfutterflächen bei entsprechender LVZ
gewährten Beträge, mindestens jedoch
25 €/ha
Mindestbetrag: 100 €/Betrieb
Höchstbetrag: 16.000 €/Betrieb
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Ausgleichszulagen in der benachteiligten Agrarzone (einschl.
kleine Gebiete) in Bayern überschreitet den Höchstbetrag von 200 €/ha nicht.
1
) frühestens ab 2011 auf der Basis des digitalen Geländemodells
D) Fördervoraussetzungen
Der Landwirt muss sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben (diese Verpflichtung gilt gemäß VO (EU) Nr. 1310/2013 nicht für Verpflichtungen, die 2014 eingegangen werden). Mindestens drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche müssen im
benachteiligten Gebiet liegen.
E) Zusätzliche Informationen
Gemäß Nr. 4.2.1.2 der NRR
Seite 358
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.2
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten,
die nicht Berggebiete sind
Die Einhaltung der Anforderungen gem. cross-compliance wird nach den Bestimmungen
der Artikel 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 [DVO für ELER-Kontrollen]
überprüft.
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten der Ausgleichszulage nicht im
gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei
Zahlung geleistet.
mit folgenden Ergänzungen:
Grundlagen für die Berechnung der AGZ
Die AGZ wird nach der im Antragsjahr landwirtschaftlich genutzten Fläche
auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag und der maßgeblichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) gewährt.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Nach Ablauf der Förderperiode 2000 – 2006 bestehen Altverpflichtungen in
Höhe von ca. 0,3 Mio. € (EU-Anteil hiervon 50 %).
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Keine
Seite 359
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zu-
sammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG – Art. 36 a) iii) in Verbindung mit
Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
A
B
C
D
E
II
Die Zahlungen dienen der Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) zum Aufbau des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000
Gegenstand
Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen in von
Bayern an die EU-Kommission gemeldeten Natura 2000Gebieten.
ZuwendungsLandwirte, auch wenn sie im Einzelfall weniger als 3 ha
empfänger
(mindestens jedoch 0,3 ha) landwirtschaftliche Fläche oder
landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaften.
Art, Höhe und
Die Zuwendung erfolgt durch eine Deckung der zusätzliUmfang der Zu- chen Kosten und der Einkommensverluste, die den Zuwendung
wendungsempfängern aufgrund rechtlicher Verpflichtungen in einem Natura 2000-Gebiet entstehen.
ZuwendungsDie fachliche Beurteilung der Maßnahmen erfolgt durch
voraussetzungen
die örtlichen Naturschutzbehörden.
Zusätzliche
--Informationen
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 – 2006
Im Rahmen der Umsetzung von Natura 2000 wurden in der vergangenen
Programmperiode 2000 - 2006 keine jährlichen Zahlungen an Landwirte
zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten geleistet, die ihnen durch die Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien
entstanden.
Die Maßnahme wird mit Beginn der Programmplanungsperiode 2007 erstmals angeboten.
Seite 360
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
III
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Probleme, Ziele, Strategien und Wirkungen
In zahlreichen Natura 2000-Gebieten Bayerns bestehen aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen Bewirtschaftungseinschränkungen zur Sicherung der ökologischen Vielfalt in diesen Gebieten. Diese Bewirtschaftungseinschränkungen verursachen für den Landbewirtschafter zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, die von diesen angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen wirtschaftlich nicht mehr ohne angemessenen Ausgleich getragen werden können.
Die Erreichung der gesetzlich verankerten Umweltziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere der Aufbau des europäischen
Schutzgebietsnetzes Natura 2000 im Rahmen der Umsetzung der FFH- und
Vogelschutz-Richtlinien, stellt den Freistaat Bayern vor besondere Aufgaben.
Die fachlichen Ziele von Natura 2000 sind in erster Linie in den Managementplänen für die Gebiete festgelegt.
Der Freistaat Bayern hat der Europäischen Kommission insgesamt 744 Natura 2000-Gebiete (674 FFH- und 83 Vogelschutz-Gebiete; die Gebiete
überschneiden sich teilweise) mit einer Fläche von 796.759 Hektar gemeldet. Dies entspricht 11,3% der Gesamtfläche Bayerns.
Nach der „Nationale Strategie der Bundesrepublik Deutschland für den
ländlichen Raum“ kommen bei der Umsetzung von Natura 2000 der freiwilligen Mitarbeit der Land- und Forstwirte, geeigneten Beratungs- und Informationsmaßnahmen sowie der Weiterentwicklung der Agrarumweltprogramme erhebliche Bedeutung zu. Die kooperativen Ansätze zur Umsetzung von Natura 2000 und weiteren Umweltzielen werden in Bayern ausdrücklich in den Vordergrund gestellt.
Zur Umsetzung von Natura 2000 sollen daher Landwirten Zahlungen gem.
Art. 38 der VO (EG) Nr. 1698/2005 für Kosten bzw. Einkommensverluste
gewährt werden, die aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bestehen.
Seite 361
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Zahlungen nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden
ausschließlich in von Bayern an die EU-Kommission gemeldeten FFH- und
Vogelschutz-Gebieten angeboten. Diese Zahlungen werden für Bewirtschaftungsbeschränkungen gewährt, die in Schutzgebietsverordnungen
identisch oder teilidentisch rechtlich verpflichtend festgelegt sind. Bei der
Gewährung der Zahlungen nach Art. 38 werden die fachlichen Inhalte der
Managementpläne, die Erhaltungsziele im Zusammenhang mit den Gebietsmeldungen sowie weitere fachliche Grundlagen (z. B. Pflege- und
Entwicklungspläne in Schutzgebieten) zugrunde gelegt.
Eine zielgerichtete Anwendung der Natura 2000-Zahlungen ist durch die
fachliche Zuständigkeit des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sowie durch eine praktische Umsetzung durch die nachgeordneten
Naturschutzbehörden gewährleistet.
Aufgrund der Zahlungen im Rahmen von Art. 38 der VO (EG) Nr.
1698/2005 kann in Bayern ein deutlicher positiver Effekt auf die Umsetzung von FFH- und Vogelschutz-Richtlinien zum Aufbau des europäischen
Schutzgebietsnetzes Natura 2000 während der Förderperiode 2007 – 2013
erwartet werden.
Die Zahlungen führen zu einem langfristigen Erhalt dieser Lebensräume
und der daran gebundenen Arten. Sie dienen hierdurch dem Aufbau des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 und tragen zur langfristigen
Erhaltung des Natur- und Kulturerbes Bayerns bei.
Seite 362
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
IV
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Zahlungen gem. Art. 38 der VO (EG) Nr. 1698/2005 sind
Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die Landwirten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bei der nachhaltigen Bewirtschaftung von Lebensräumen der FFH- und VogelschutzRichtlinien entstehen.
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
-
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG)
-
Landwirte, auch wenn Sie im Einzelfall weniger als 3 ha (mindestens jedoch 0,3 ha) landwirtschaftliche Fläche oder landwirtschaftlich nutzbare
Fläche bewirtschaften. Bei Landwirten, die weniger als 3 ha Fläche bewirtschaften, sind dabei folgende Voraussetzungen zu prüfen: Der Betriebsinhaber bewirtschaftet eigenverantwortlich und selbstständig, ggf.
unter Zuhilfenahme von Dritten, die zum Betrieb gehörenden Produktionseinheiten und trägt hierfür das unternehmerische Risiko. Es ist eine
Hofstelle vorhanden, die in ihrem Umfang und in ihrer Ausstattung im
Verhältnis zur Betriebsorganisation, zur bewirtschafteten Fläche, zu den
angebauten/geernteten Kulturen und zu der ggf. vorhandenen Tierhaltung
ausreichend bemessen ist. Bei Betrieben ohne eigenen Maschinenpark,
ohne eigene Viehhaltung und ohne Hoflagerung von Betriebsmitteln/Ernteprodukten, die unter Zuhilfenahme von Dritten eigenverantwortlich und selbstständig wirtschaften und dafür das unternehmerische
Risiko tragen, kann dies auch ein für den landwirtschaftlichen Betrieb
genutztes Büro sein, in dem Belege/Nachweise vorhanden sind.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zahlungen gem. Art. 38 werden für Grundleistungen (GL) bzw. Zusatzleistungen (ZL) der folgenden drei Biotoptypen angeboten:
Seite 363
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
1. Biotoptyp Acker
2. Biotoptyp Wiesen
3. Biotoptyp Teiche
Insgesamt sind die folgenden Grund- und Zusatzleistungen vorgesehen:
Biotoptyp Acker
Biotoptyp Wiesen
Biotoptyp Teiche
ZL 0.0 Verzicht auf mineralische
Düngung und chem. Pflanzenschutz
GL 2.1 Extensive Mahdnutzung naturschutzfachlich wertvoller
Lebensräume
GL 4.1 ökologisch
wertvolle Teiche
mit Verlandungszone
ZL 0.1 Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz
chemischer Pflanzenschutzmittel
ZL 0.2 Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel (außer Festmist) und
den Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel
ZL 0.0 Verzicht auf mineralische Düngung und
chem. Pflanzenschutz
ZL 0.1 Verzicht auf jegliche
Düngung und den
Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel
GL 4.2 Teiche als Lebensraum endemischer oder gefährdeter Arten
ZL 0.1 Verzicht auf jegliche
Düngung und den
Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel
(als Einzelleistung)
ZL 0.2 Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel
(außer Festmist) und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Die bei den einzelnen Grund- bzw. Zusatzleistungen angegebenen Prämien
beziehen sich jeweils auf eine Zahlung pro Hektar Fläche und pro Jahr.
Gebietskulisse
Maßnahmen gem. Art. 38 kommen auf den folgenden Flächen in Betracht:
In Gebieten, die gem. der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und
79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) von Bayern an die EU-Kommission
gemeldet wurden.
Seite 364
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Die Mindestgröße einer Maßnahmefläche beträgt 0,05ha.
Die Förderziele der Biotoptypen entsprechen denen des Art. 39 VO (EG)
Nr. 1698/2005 (Code 214).
1. Biotoptyp Acker
Förderziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der ökologisch wertvollen Lebensräume von feldbrütenden Vogelarten und weiteren Arten, deren Bestände von extensiver Ackernutzung abhängen und die daher besonders gefährdet sind.
Zusatzleistungen (ZL)
Zusatzleistung 0.0
Verzicht auf mineralische Düngung und chem. Pflanzenschutz auf Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder org. Dünger bereits ganzjährig verboten ist
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Förderbedingung
Es muss sich um folgende Gebiete handeln:
-
Natura 2000-Gebiet und zugleich
-
Schutzgebiet nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG mit Bewirtschaftungsbeschränkung bzgl. des Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatzes
aufgrund der Schutzgebietsverordnung.
-
Zusätzlich ist der Einsatz von Gülle oder organischer Dünger durch weitere Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung) ganzjährig verboten.
Seite 365
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
310,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.0 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, aufgrund des Verzichts auf Mineraldünger sowie des Verzichts auf den Einsatz von chem.
Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur Grundleistung 1.1 ergibt.
Wird im Ackerbau auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, auf den Einsatz von Mineraldünger und chem. Pflanzenschutzmittel verzichtet, so kann nur noch mit
einem Ertrag von 50 % des ursprünglichen Ertrages gerechnet werden.
Gleichzeitig muss bei dem Erntegut wegen der dann auch geringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Bei reinen Getreidefruchtfolgen (Grundleistung 1.1) entsteht auf Flächen, auf denen der Einsatz
von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, durch
den Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chem. Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von 343,- €/ha. Die eingesparten Dünge- und Pflanzenschutzmittel einschließlich der bei ihrer Ausbringung entstehenden Maschinenkosten sind hierin bereits berücksichtigt.
Als Prämie wird ein Betrag von 310,- €/ha festgelegt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 366
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Zusatzleistung 0.1
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
360,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.1 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich aufgrund des Düngeverzichts sowie des Verzichts auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ergibt.
Wird im Ackerbau auf den Einsatz jeglicher Düngung und jeglicher Pflanzenschutzmittel verzichtet, so kann bestenfalls mit einem Ertrag von 50 %
des ursprünglichen gerechnet werden. Gleichzeitig muss bei dem Erntegut
wegen der dann auch geringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Im Vergleich zur reinen Getreidefruchtfolge entsteht
durch den vollständigen Verzicht auf Düngung und den Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von 361 €/ha.
Die eingesparten Dünge- und Pflanzenschutzmittel einschließlich der bei
ihrer Ausbringung entstehenden Maschinenkosten sind hierin bereits berücksichtigt. Als Prämie wird ein Betrag von 360,- €/ha festgelegt.
Zusatzleistung 0.2
Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel (außer Festmist) und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Seite 367
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
(mit Ausnahme von Festmist) und chemischen Pflanzenschutzmitteln
310,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.2 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich aufgrund des Düngeverzichts (mit Ausnahme
von Festmist) sowie des Verzichts auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur Grundleistung 1.1 ergibt.
Wird im Ackerbau nur Festmist als Ersatz für den Nährstoffentzug nach der
in der Grundleistung 1.1 verpflichtend dargestellten Fruchtfolge gegeben,
so kann bestenfalls mit einem Ertrag von 60 % des ursprünglichen gerechnet werden. Gleichzeitig muss bei dem Erntegut wegen der dann auch geringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Bei
reinen Getreidefruchtfolgen (Grundleistung 1.1) entsteht durch den Verzicht auf Düngung mit der Ausnahme von Festmist und auf den Einsatz
chemischer Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von
317,- €/ha. Als Prämie wird ein Betrag von 310,- €/ha festgesetzt.
2. Biotoptyp Wiesen
Förderziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Wiesenlebensräumen bzw.
Lebensraumtypen, die durch eine traditionell extensive landwirtschaftliche
Bewirtschaftung entstanden und nur durch eine Weiterführung, Wiederaufnahme oder Neuaufnahme dieser Bewirtschaftung zu erhalten, zu entwickeln oder zu verbessern und an deren Vorkommen und naturschonende
Seite 368
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Bewirtschaftung gefährdete Tier- und Pflanzenarten gebunden sind (z. B.
verschiedene Vogelarten, Biber).
Grundleistung (GL)
Grundleistung 2.1
Extensive Mahdnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Wiesenlebensräumen
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Einhaltung eines naturschutzfachlich erforderlichen Schnittzeitpunkts
-
Mindestens 1-malige Mahd und Abfuhr des Mahdgutes in jedem Verpflichtungsjahr (einschließlich ordnungsgemäßer, landwirtschaftlicher oder
energetischer Verwertung des Mähgutes). Die Prämien entsprechen den Prämien des Vertragsnaturschutzprogramms (s. Code 214).
Für die Sicherung und Verbesserung von Wiesenlebensräumen können die
folgenden Termine für Schnittzeitpunkte vereinbart werden: ab 01.06., ab
15.06., ab 01.07., ab 01.08., ab 01.09.
Prämie (je Hektar und Jahr):
Schnittzeitpunkt ab 01.06.:
85,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 15.06.
155,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 01.07., ab 01.08:
175,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 01.09:
220,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Prämien ergeben sich aus einem Vergleich der aktuellen Durchschnittserträge einer 1, 2 oder 3schürigen Wiese mit Erträgen, die unter Bewirtschaftungsauflagen zu erwarten sind.
Zur Kalkulation der Prämien wurde auf der Grundlage der Durchschnittserträge der durch den jeweiligen späteren Schnittzeitpunkt verbundene ErSeite 369
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
tragsrückgang berücksichtigt. Da mit dem Rückgang der Erträge auch der
Einsatz sowohl mineralischer wie organischer Dünger zurückgenommen
wird, sind diese Kosteneinsparungen sowohl bei den Maschinen- wie Düngerkosten berücksichtigt.
Für die Kalkulation der Schnittzeitpunkte 1. Juni, 15. Juni und 1. Juli dient
als Referenzgrundlage ein Wiesenaufwuchs, der dem bayerischen Durchschnitt einer 3schürigen Wiese entspricht.
Schnittzeitpunkt 1. Juni
Eine Verspätung des Schnittes auf den 1. Juni bewirkt, dass in jedem zweiten Jahr statt Silage beim ersten Schnitt nur noch Heunutzung möglich ist.
Bei einem Ertragsrückgang durch diese Maßnahme von 5 % errechnen sich
Verluste von 85 €/ha. Dieser Betrag wird als Prämie festgelegt.
Schnittzeitpunkt 15. Juni
Anstatt einer Silagenutzung des 1. Schnittes ist nur noch Heuwerbung möglich, die mit höheren Trockenmasse- und Energieverlusten verbunden ist.
Der Ertragsrückgang beträgt 10 %.
Minderkosten, die durch den Wegfall der etwas teureren Silagemechanisierung entstehen, werden durch das Mehr an Arbeitsstunden bei der Heuwerbung weitgehend kompensiert. Insgesamt entstehen Verluste von 155 €/ha.
Dieser Betrag wird als Prämie festgelegt.
Schnittzeitpunkt 1. Juli
Da bei diesem Schnittzeitpunkt nur noch zwei anstatt drei Futternutzungen
möglich sind, verringert sich der Gesamtertrag um rund 33 % (Wegfall eines Schnittes, höhere Verluste bei der Heuwerbung gegenüber Silagenutzung). Einsparungen an Mechanisierungskosten und an Arbeitszeit sind berücksichtigt. Insgesamt entsteht durch diesen Schnittzeitpunkt ein Verlust
von 175 €/ha. Dieser Betrag wird als Prämie festgelegt.
Schnittzeitpunkt 1. August
Beim späten Schnittzeitpunkt 1. August dient eine 2schürige, entsprechend
artenreichere Wiese als Referenzfläche. Diese hat im Vergleich zu einer
Seite 370
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
normal genutzten 3schürigen Wiese einen um 50 % geringeren Ertrag. Die
Verspätung des Schnittes bedingt, dass nur noch eine einzige Nutzung möglich ist. Der Verlust beläuft sich auf 175 €/ha. Dieser Betrag wird als Prämie festgelegt.
Schnittzeitpunkt 1. September
Im Gegensatz zu den übrigen Schnittzeitpunkten wird hier eine 1schürige
Wiese als Referenzfläche zugrunde gelegt, die bei diesem Schnittzeitpunkt
keinen verwertbaren Ertrag in der Viehhaltung mehr erwarten lässt. Daraus
ergibt sich ein Verlust von 223,- €/ha. Als Prämie wird ein Betrag von 220,€/ha festgelegt.
Zusatzleistungen (ZL)
Zusatzleistung 0.0
Verzicht auf mineralische Düngung und chem. Pflanzenschutz auf Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder org. Dünger bereits ganzjährig verboten ist
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Wiesen sowie von
Wiesenbrüterlebensräumen.
Seite 371
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Förderbedingung
Es muss sich um folgende Gebiete handeln:
-
Natura 2000-Gebiet und zugleich
-
Schutzgebiet nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG mit Bewirtschaftungsbeschränkung bzgl. des Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatzes
aufgrund der Schutzgebietsverordnung.
-
Zusätzlich ist der Einsatz von Gülle oder organischer Dünger durch weitere Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung) ganzjährig verboten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
240,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der unter der Schnittzeitpunktauflage erwarteten Erträge und den Ertragseinbußen, bei zusätzlichem Verzicht
auf den Einsatz von Mineraldünger sowie von chem. Pflanzenschutzmitteln,
auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist.
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.0 auf Wiesen wurde der
Nutzungsentgang berechnet, der sich aus den eingesparten Produktionsmitteln sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Fehlt auf Grünland jeglicher Nährstoffersatz in Form organischer und/oder
mineralischer Düngung, so ist nur noch mit 50 % des ursprünglichen Ertrags zu rechnen.
Beim Vergleich der Verluste von Wiese mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger sowie von
chem. Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden, ergibt sich für Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjähSeite 372
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
rig verboten ist, eine Differenz von 241,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h.
diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 240,- €/ha angesetzt, die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Zusatzleistung 0.1
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Wiesen sowie von
Wiesenbrüterlebensräumen.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln
300,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der unter der Schnittzeitpunktauflage erwarteten Erträge und den bei zusätzlichem Verzicht auf jegliche
Düngung und chemischem Pflanzenschutz resultierenden Ertragseinbußen.
Seite 373
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.1 auf Wiesen wurde der
Nutzungsentgang berechnet, der sich aus den eingesparten Produktionsmitteln sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Fehlt auf Grünland jeglicher Nährstoffersatz in Form organischer und/oder
mineralischer Düngung, so ist nur noch mit 50 % des ursprünglichen Ertrags zu rechnen.
Beim Vergleich der Verluste von Wiese mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden, ergibt sich eine Differenz von
302,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation
zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h. diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 300,- €/ha angesetzt, die sich ausschließlich aus
dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt.
Zusatzleistung 0.1 als Einzelleistung
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Sicherung von Nahrungshabitaten stark gefährdeter Vogelarten, insbesondere gem. Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Sicherung nährstoffarmer
Lebensräume, z. B. oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (FFH-Lebensraumtyp 3140), Kalktuffquellen (FFH-Lebensraumtyp 7220) sowie der Lebensräume von Arten
nach Anhang II der FFH-Richtlinie (z. B. Flussperlmuschel und Bachmuschel).
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln
350,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Seite 374
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Prämienkalkulation
Eine extensive Grünlandnutzung, bei der entzogene Nährstoffe nicht von
außen ersetzt werden, führt zu geringeren Erträgen, ohne dass darunter die
Futterqualität (im Gegensatz zu Schnittzeitpunktauflagen) zwangsläufig zurückgeht.
Der kalkulatorische Ertragsverlustes von 50 % ist längerfristig, im Hinblick
auf die Anpassung der Pflanzengesellschaft an die geänderte Nutzung, zu
sehen.
Der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen wurde hier nicht gesondert
bewertet. Das Nutzungsregime kann beibehalten werden, geringe Erträge je
Schnitt erhöhen jedoch die Erntekosten je Futtereinheit.
Der im Betrieb fehlende Grünlandertrag wird zu gleichen Kosten wie in der
Referenzsituation auf anderen Flächen erzeugt. Diese Flächen sind mit einem durchschnittlichen Pachtpreis für Grünland angesetzt, der notwendige
Flächenumfang ist aus dem Ertragsrückgang für diese Maßnahme abgeleitet. Die Nutzungskosten für diese Flächen sind mit dem mittleren bayrischen Pachtpreis für die Neuzupacht von Grünland in Höhe von 156 €/ha
angesetzt, die variablen Kosten entsprechen denen der 3schürigen Wiese
(mittlere Intensität) des Referenzverfahrens.
Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfsmitteln. Die Summe der Minderausgaben von 168 €/ha sind bei den Einkommensverlusten berücksichtigt.
Die Einkommensverluste durch diese Maßnahme betragen 356 €/ha. Der
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h. diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie
werden daher 350,- €/ha festgesetzt, die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt.
Zusatzleistung 0.2
Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel (außer Festmist) und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Seite 375
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Ziel
Erhalt artenreicher Wiesen sowie von Wiesenbrüterlebensräumen.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
(mit Ausnahme von Festmist) und chemischen Pflanzenschutzmitteln
240,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der bei der Schnittzeitpunktauflage
erwarteten Erträge und den bei zusätzlichem Verzicht auf Mineraldüngung,
organische Düngemittel (außer Festmist) und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel resultierenden Erträgen.
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.2 auf Wiesen wurde der
entgangene Nutzen berechnet, der sich aus der Differenz eingesparter Produktionsmittel und Arbeitsstunden sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Wird auf Grünland nur Festmist als Ersatz für den Nährstoffentzug gegeben, so kann bestenfalls mit 75 % des ursprünglichen Ertrags gerechnet
werden.
Beim Vergleich der Verluste von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf jegliche Düngung, mit Ausnahme von Festmist, und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden, ergibt sich eine Differenz von 247,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h. diese
Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 240,- €/ha angesetzt,
die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln
ergibt.
Sonstige Hinweise
Die sonstigen Hinweise zum Biotoptyp Wiesen im Kapitel 5.3.2.1.4 (Code
214) gelten für die entsprechenden Untermaßnahmen analog.
Seite 376
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
3. Biotoptyp Teiche
Förderziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von ökologisch wertvollen Teichen mit Verlandungszone oder von Teichen als Lebensräume von endemischen oder gefährdeten, an aquatische Lebensräume gebundenen Arten.
Grundleistungen (GL)
Grundleistung 4.1
Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung
ökologisch wertvoller Teiche mit Verlandungszone
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Teiche
mit Verlandungszone
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Die Mahd von Röhricht ist zwischen 01.03. und 30.09. eines Jahres nicht
zulässig.
-
Abfischen mind. in jedem 2. Jahr, sofern dies zur Erreichung der Naturschutzziele notwendig ist; der Termin ist dem zuständigen Amt für
Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen
-
Der Besatz mit Fischen ist nur insoweit zulässig, als er zur Erreichung
der Naturschutzziele notwendig ist.
Prämie (je Hektar und Jahr)
-
Stufe A: bis 25 % Röhrichtzone
470,- €/ha
-
Stufe B: 26 bis 50 % Röhrichtzone
550,- €/ha
-
Stufe C: > 50 % Röhrichtzone
470,- €/ha
Seite 377
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Prämienkalkulation
Für die Berechnung der Prämie wird der prozentuale Anteil der Röhrichtzone als Verlandungsfläche berücksichtigt. Je höher der Anteil der Röhrichtzone ist, desto höher ist auch der Verlust an produktiver Wasserfläche.
Da sich die Prämien unter Einbeziehung der Röhrichtzonen aus der gesamten Teichfläche errechnen, wurde auch der Wasserflächenverlust in die
Prämienkalkulation einbezogen.
Für die Stufe A ergibt sich daher ein Deckungsbeitragsverlust von 605,€/ha, für die Stufe B von 687,- €/ha und von Stufe C von 580,- €/ha. Daher
werden als Prämie für die Stufen A und C 470,- €/ha und für die Stufe B
550,- €/ha festgelegt.
Die bei der Stufe C niedrigere Prämienhöhe im Vergleich zur Stufe B begründet sich darin, dass bei der Kalkulation unterschiedliche Referenzteiche
herangezogen wurden. Während bei Stufe A und B der gleiche Referenzteich unterstellt ist, handelt es sich beim Referenzteich der Stufe C um einen bereits schon extensiver genutzten Teich (wegen der auf mehr als 50 %
der Teichfläche vorhandenen Röhrichtzone). Mit dieser Unterscheidung
sollen den tatsächlichen Verhältnissen in der Praxis Rechnung getragen
bzw. Überkompensationseffekte vermieden werden.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Grundleistung 4.2
Vollständiger Nutzungsverzicht in Teichen zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Lebensbedingungen endemischer oder gefährdeter
Arten.
Seite 378
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Lebensbedingungen endemischer oder gefährdeter Arten, wie besonders empfindlicher Amphibienund Libellenartenarten; z. B. wegen einer langen Entwicklungszeit.
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Verzicht auf den Besatz von Fischen
-
Die Mahd von Röhricht ist zwischen 01.03. und 30.09. eines Jahres nicht
zulässig
-
Das Ablassen des Teiches ist einmal während des Verpflichtungszeitraums zulässig. Der Termin ist dem zuständigen Amt für Landwirtschaft
und Forsten vor dem Ablassen anzuzeigen. Nach dem Ablassen ist der
Teich umgehend wieder zu bespannen (Beginn des Einstaus innerhalb
von 7 Tagen nach dem Ablassen).
580,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie wurde aus dem vollständigen Verlust des Deckungsbeitrages
(Bewirtschaftungsverzicht) im Vergleich mit Referenzteichen mit bereits
reduzierter Besatzdichte (3.125 K1 bzw. 500 K2 pro ha) berechnet.
Bei Teichen, für die ein vollständiger Nutzungsverzicht erfolgt, wird davon
ausgegangen, dass die Produktivität in den vergangenen Jahren deutlich geringer war als bei durchschnittlich bewirtschafteten Teichen.
Bei einem Nutzungsverzicht sinken die variablen Kosten erheblich. Für
Entlandungsmaßnahmen (die im Rahmen der festgelegten prozentualen Anteile der Röhrichtzonen möglich sind) sind jedoch wegen der schnelleren
Verlandungsvorgänge höhere Anteile in den variablen Kosten zu veranschlagen.
Die Differenz zwischen dem Deckungsbeitrag der Referenzteiche, bei dem
die Reduzierung der variablen Kosten berücksichtigt wurde, und dem VerSeite 379
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
lust des Deckungsbeitrages durch den Bewirtschaftungsverzicht beträgt
730,- €/ha. Als Prämie wird eine Betrag von 580,- €/ha festgesetzt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zahlungen gem. Art. 38 können sowohl auf landwirtschaftlichen Flächen als auch auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen jeweils über einen
Zeitraum von fünf Jahren geleistet werden. Teichflächen werden den landwirtschaftlichen bzw. den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zugeordnet.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 0,3 Hektar landwirtschaftliche oder landwirtschaftlich nutzbare Fläche selbst bewirtschaften. Eine
Selbstbewirtschaftung schließt nicht aus, dass der Zuwendungsempfänger
sich bei der Durchführung eines Erfüllungsgehilfen bedient. Der Begünstigte verfügt frei über die Fläche und trägt das betriebswirtschaftliche Risiko.
Die Flächen der Zahlungen gem. Art. 38 liegen innerhalb der klar definierten Gebietskulisse der von Bayern an die EU-Kommission gemeldeten
FFH- bzw. Vogelschutzgebiete.
E) Zusätzliche Informationen
Keine.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
Seite 380
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
VI
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Keine
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Präzisierung der förderfähigen Fläche
Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche
(LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die
landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der
LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform,
Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.
Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur
unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im
selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.
Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt
werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.
Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell
so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen
Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den
Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.
Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.
Seite 381
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Hinweise zum Vollzug
-
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 stehen in keinem Zusammenhang mit Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und in
anderen Gebieten mit Benachteiligungen gem. Art. 37 VO (EG) Nr.
1698/2005. Eine Kombination mit diesen Zahlungen ist daher möglich,
da dies keine Doppelförderung darstellt.
-
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 sind mit Zahlungsansprüchen
aus der 1. Säule bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
kombinierbar, da die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 an konkrete zusätzliche Verpflichtungen bzw. Bewirtschaftungseinschränkungen
der Bewirtschafter gebunden sind.
-
Die Höchstfördersätze gem. Art 38 Abs. 4 der ELER-VO werden bei einzelnen Maßnahmen aufgrund besonderes hoher naturschutzfachlicher
und arbeitswirtschaftlicher Anforderungen überschritten. Eine Zusammenstellung der Kombinationsmöglichkeiten und Maximalbeträge enthält die Kombinationstabelle zum VNP/EA im Kapitel 5.3.2.1.4.
Wiesen
Bei den Wiesen, für die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 vorgesehen sind, handelt es sich in der Regel um ökologisch besonders wertvolle
Flächen , deren Bewirtschaftung aus unterschiedlichen Gründen, z. B. aufgrund der Hangneigung oder Vernässung, stark erschwert ist. In zahlreichen
Fällen ist aufgrund besonderer naturschutzfachlicher Anforderungen eine
naturschonende Bewirtschaftung nur durch den Einsatz spezieller Maschinen oder Arbeitsgeräte (z. B. Motormäher, Terrabereifung) oder sogar nur
durch Handarbeit möglich. Dies wird entsprechend den Prämiensätzen des
Vertragsnaturschutzprogramms (s. Code 214) honoriert.
Zahlungen für Kosten bzw. Einkommensverluste aufgrund des Schnittzeitpunkts 01.09. oder für die Kombination eines Schnittzeitpunkts mit weiteren Leistungen (z.B. Zusatzleistung 0.1) könnendie Förderbeträge für Art.
38 Abs. 2 gem. Anhang 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 überschreiten.
Seite 382
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
Äcker
Die Deckungsbeiträge sind auf Ackerflächen so hoch (s. Code 214 Vertragsnaturschutzprogramm/Erschwernisausgleich), dass zum Ausgleich von
Kosten und Einkommensverlusten für die Zusatzleistungen 0.0, 0.1 und 0.2
und deren Kombination mit weiteren Leistungen die Förderbeträge für Art.
38 Abs. 2 gem. Anhang 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 überschritten werden.
Teiche
Aufgrund der Kosten und Einkommensverluste für die Grundleistungen 4.1
und 4.2 (s. Code 214) überschreiten die Zahlungen die Förderbeträge für
Art. 38 Abs. 2 gem. Anhang 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005.
Abgrenzung zu EFF
Eine Kofinanzierung der Maßnahme aus ELER ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das mit der Prämienzahlung für die naturschonende Teichbewirtschaftung verbundene Einkommen den geringeren Anteil des gesamten
Betriebseinkommens darstellt.
-
Zahlungen gem. Art. 38 können mit Zahlungen gem. Art. 39 (s. Code
214, Vertragsnaturschutzprogramm) VO (EG) Nr. 1698/2005 dann kumuliert werden, wenn über bestehende rechtliche Verpflichtungen bzw.
Bewirtschaftungseinschränkungen hinaus zusätzliche freiwillige Leistungen honoriert werden.
-
Die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 für Verpflichtungen bzw.
Bewirtschaftungseinschränkungen gem. Art. 38 VO (EG) Nr. 1698/2005
schließen sich mit Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gem. Art. 39
VO (EG) Nr. 1698/2005 (s. Code 214, Vertragsnaturschutzprogramm)
aus, soweit es sich um identische Verpflichtungen handelt.
-
Auf Flächen, auf denen Beihilfen gem. Art. 38 geleistet werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche, naturschutzfachlich begründete Maßnahmen zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen naturschutzfachlich sinnvoll. Die Inhalte dieser Maßnahmen überschneiden sich nicht mit den
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 gem. Art. 38. Eine Förderung
Seite 383
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.3
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000
solcher Maßnahmen über die Landschaftspflege- und NaturparkRichtlinien (LNPR) stellt daher keine Doppelförderung mit den für
VNP/EA vorgesehenen Maßnahmen dar.
Beispiele:
Anlage von Seigen in Wiesenbrütergebieten,
Maßnahmen der Weidepflege (Entbuschungen oder Nachmahd)
-
Die Anlage von Landschaftselementen (z. B. Pflanzung von Hecken oder
Feldgehölzen) ist nicht förderschädlich auf Flächen, auf denen Beihilfen
gem. Art. 38 gezahlt werden.
Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme mehrere Vereinbarungen mit unterschiedlichen Verpflichtungszeiträumen, können die
ursprünglichen Vereinbarungen durch eine neue einzelflächenbezogene
Vereinbarung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt
werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren
Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Vereinbarung. Gleiches gilt (Einbeziehung der bestehenden Verpflichtungen in eine neue 5 Jahresverpflichtung), falls bei einer bestehenden Vereinbarung
für eine weitere Fläche die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme vereinbart werden soll.
Seite 384
Einreichung 8. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
5.3.2.1.4
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen – Art. 36 a) iv) in Ver-
bindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005
Aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten wird die Maßnahme im Sinne
der klaren Zuordnung auf Programmebene in die Maßnahme „Bayerisches
Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)“, zuständig das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowie „Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP / EA)“, zuständig das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, aufgeteilt und entsprechend getrennt
dargestellt.
KULAP und VNP/EA haben unterschiedliche fachliche Zielsetzungen und
unterschiedliche Gebietskulissen. Das KULAP wirkt aufgrund seiner Maßnahmenkonzeption durch eine allgemeine Extensivierung der Produktion
und der in die Förderung einbezogenen umfangreichen Gesamtfläche in erster Linie positiv auf eine allgemeine Reduzierung der Belastung von Wasser, Boden und Luft und damit im Sinne des abiotischen Ressourcenschutzes.
Das VNP/EA hat als Gebietskulisse naturschutzfachlich wertvolle Flächen
wie Schutzgebiete (in erster Linie Natura 2000-Gebiete), biotopkartierte
Flächen sowie geschützte Feuchtflächen und Magerrasen. Die gefährdeten
Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten dieser Flächen sollen innerhalb der fachlichen Gebietskulisse erhalten und verbessert werden. Insofern wirkt das VNP/EA schwerpunktmäßig auf die biotischen Faktoren.
Zuwendungshöchstbeträge
Bei allen Maßnahmen und Untermaßnahmen werden die im Anhang festgelegten Zuwendungshöchstbeträge beachtet. Bei der Kombination von
Grund- mit Zusatzleistungen im VNP/EA sowie bei einzelnen Maßnahmen
(z.B. Weinbau) und Maßnahmenkombinationen des KULAP können die
kofinanzierungsfähigen Zuwendungshöchstbeträge überschritten werden.
Dies beruht je nach Einzelmaßnahme auf den naturschutzfachlichen und arbeitswirtschaftlichen Anforderungen bzw. den entsprechenden Einkommensverlusten. Von der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
i.d.F. der Verordnung 74/2009 (Anhang I) vorgesehenen Regelung, dass in
Seite 385
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
„Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den
Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, die
Beträge angehoben werden können“ wird im Einzelfall Gebrauch gemacht.
Die bei den jeweiligen Maßnahmen begründeten höheren Beträge werden in
voller Höhe in die EU-Kofinanzierung einbezogen.
Prämienanhebungen
Die im Zuge der ersten Änderung beantragten Prämienanhebungen werden
ab dem Zeitpunkt der Zuschussfähigkeit auch für 2007 eingegangene Verpflichtungen angewandt.
Bei Neubewilligungen und Auszahlungsmitteilungen für laufende Agrarumweltverpflichtungen wird folgender ergänzter Hinweis aufgenommen:
„Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen
Haushaltsmittel durch die Europäische Gemeinschaft und den Freistaat
Bayern. Werden die Mittel nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang zur
Verfügung gestellt oder Fördertatbestände durch die Europäische Gemeinschaft, den Bund oder den Freistaat Bayern geändert, kann keine oder nur
eine verringerte Förderung erfolgen. Bei signifikanten Veränderungen der
Rahmenbedingungen auf den Agrarmärkten (Preis-Kostenentwicklung)
können auch die Prämienniveaus während des Verpflichtungszeitraums angepasst werden. In diesen Fällen ergeht ein neuer Bescheid.“
Prämienüberprüfung
Mit den Agrarumweltmaßnahmen werden die Einkommensnachteile ausgeglichen, die durch die Teilnahme am Programm entstehen. 2008 wurden die
Prämien entsprechend der damaligen Preis-Kosten-Situation auch für laufende Verpflichtungen erhöht. Nach den EU-Vorgaben war zwei Jahre nach
der Prämienerhöhung eine Überprüfung der Prämienkalkulation durchzuführen. Infolge der aktualisierten Berechnungen werden bei einigen Maßnahmen Prämienanpassungen vorgenommen. Die neuen Prämiensätze gelten auch für laufende Verpflichtungen ab 2011.
Seite 386
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Cross Compliance-Anforderungen und maßnahmenbezogene Grundanforderungen
Die für Agrarumweltmaßnahmen relevanten Bestimmungen zu den CrossCompliance-Verpflichtungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 bzw. der Verordnung (EG) 73/2009, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/2004, den Richtlinien 91/676/EWG und 91/414/EWG,
dem Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz sowie der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung. Die Grundanforderungen für die Anwendung
von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sowie die sonstigen einschlägigen rechtsverbindlichen Anforderungen im Sinne von Artikel 39 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden gemäß der Nationalen Rahmenrichtlinie (NRR) umgesetzt.
Eine zusammenfassende maßnahmenbezogene Gegenüberstellung der Anforderungen gemäß Art. 39, Abs. 3 für die Agrarumweltmaßnahmen enthält
Anlage 6 im Anlagenband. Die Beschreibung der Anforderungen gemäß
Cross-Compliance, der zusätzlichen Grundanforderungen für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie aufgrund sonstiger einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften der NRR (Kapitel 4.2.1.4.1.4 der
NRR) gilt auch für Bayern.
Nach Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 betreffen die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen nur die Verpflichtungen, die hinausgehen über
i)
die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den
Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 (im Weiteren: Cross-Compliance-Anforderungen, Cross
Compliance oder CC genannt),
ii)
soweit nicht bereits durch die Anforderungen nach Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgedeckt die Grundanforderungen
für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
sowie
iii)
weitere sonstige verpflichtende Anforderungen, die im Rahmen von
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind (sonstige Grundanforderungen aufgrund von nationalem Recht).
Seite 387
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Zu den im Kapitel 5.3.2.1 des Anhangs II der VO (EG) Nr. 1974/2006 herausgehobenen Verpflichtungen (Grundanforderungen für die Anwendung
von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen) gehören sowohl die Vorgaben für die gute
fachliche Praxis beim Umgang mit stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, wie auch die Anforderungen in Bezug auf die Lagerung und
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Prüfung der entsprechenden Ausbringungsgeräte.
Die relevanten Grundanforderungen betreffen
-
den Schutz des Bodens durch Erhaltung der organischen Bodensubstanz
und der Bodenstruktur sowie durch Vermeidung von Erosion,
-
die Erhaltung von Dauergrünland,
-
die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,
-
die Mengenbegrenzung von Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft und
-
die Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden.
Bei den einzelnen Agrarumweltmaßnahmen werden die Beihilfen begründenden Anforderungen, die über die Grundanforderungen hinausgehen,
maßnahmenspezifisch unter der Zwischenüberschrift `Zusätzliche Informationen´ aufgeführt. Die maßnahmenspezifischen Grundanforderungen sind
in Anlage 6.4 für das KULAP und in Anlage 6.5 für das VNP/EA gegenübergestellt.
Aus landesrechtlichen Bestimmungen können sich für die Agrarumweltmaßnahmen regional bezogen relevante Grundanforderungen (z. B. Verbote
in Wasserschutzgebiets- oder Naturschutzgebietsverordnungen) ergeben.
Diese Grundanforderungen können nur auf regionaler Ebene überprüft werden. Daher ist für die Agrarumweltmaßnahmen geregelt, dass in diesem
Falle bei Überschneidung der Auflagen mit für den Antragsteller relevanten, inhaltsgleichen rechtlichen Verpflichtungen eine Förderung nicht möglich ist (siehe Ausführungen im Kapitel 5.3.2.1.4.1, VII und 5.3.2.1.4.2, IV,
Seite 388
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
E), sofern die jeweiligen Verpflichtungen bei der Kalkulation der Prämien
relevant sind. Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne
oder Gutachten (wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie
die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen im o. g. Sinn.
Seite 389
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
5.3.2.1.4.1 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Art. 36 a) iv) in Verbindung
mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
Das KULAP fördert extensive Bewirtschaftungsweisen und honoriert landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft.
A Gegenstand
Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste für freiwillig in Anspruch genommene Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen.
B ZuwendungsInhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die
empfänger
grds. mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen
(LF) selbst bewirtschaften.
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG).
Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder.
Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
C Art, Höhe und Um- Zuwendungshöhe s. nachfolgende Tabelle Maßnahmenübersicht.
fang der Zuwendung
D Zuwendungsvoraussetzungen
E Zusätzliche Informationen
Der Antragsteller muss
die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten (Mulchverbot).
---
Seite 390
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
2. Grünland
1. Gesamtbetriebliche
Maßnahme
1.1
Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – A 11
1)
– Ackerland/Grünland
200,– €/ha
– Gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen 400,– €/ha
betriebszweigbezogen
2.1
Für max. 15 ha LF wird bei Maßnahme 1.1 eine
Förderung von 35 €/ha LF für die verpflichtende
Teilnahme am Kontrollverfahren gewährt.
Für Neueinsteiger in den Ökolandbau im Gesamtbetrieb wird während der Umstellungsphase in den
ersten beiden Verpflichtungsjahren folgende Förderung gewährt:
1)
– Ackerland/Grünland
350,– €/ha
– Gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen 580,– €/ha
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
3. Acker
4. Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der
Kulturlandschaft
betriebszweigbezogen
2.2
1)
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung – A 21
– Nutzung von mind. 5 % der Dauergrünlandfläche
erst ab dem 15. Juni
auf allen Dauergrünlandflächen gilt:
– generelles Umbruchverbot
– Verzicht auf flächendeckenden
chem. Pflanzenschutz
– Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung
(Zeitpunkt, Menge, Fläche)
50,– €/ha
Grünlandextensivierung
durch Mineraldüngerverzicht
auf allen Dauergrünlandflächen gilt:
– Verzicht auf mineralische Düngung und
flächendeckenden chem. Pflanzenschutz
– generelles Umbruchverbot
max. 1,76 GV/ha HFF – A 22
120,– €/ha
max. 1,4 GV/ha HFF – A 23
170,– €/ha
Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss
jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im
Betrieb von 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF) eingehalten
werden.
einzelflächenbezogen
2.3
2.4
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten
– A 24
mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische
Pflanzenschutzmittel
350,– €/ha
Mahd von Steilhangwiesen
– 35 – 49 %
– A 25
– ab 50 %
– A 26
400,–
600,–
Extensive Weidenutzung durch
Schafe und Ziegen – A 27
max. 1,2 GV/ha LF
2.6
Extensivierung von Wiesen mit
Schnittzeitpunktauflage – A 28
Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März
möglich
– Schnittzeitpunkt ab dem 1. Juli
280,– €/ha
2.7
Erläuterungen:
 Die Begrenzung auf 2,0 GV/ha LF gilt für die Maßnahmen 1.1, 2.1, 3.0 und 3.1.
 Förderungen unter 250 € je Betrieb und Jahr werden grundsätzlich nicht gewährt.
 Die Förderung ist in den Maßnahmenblöcken 1 bis 4 auf max. 40.000,– € je Betrieb
und Jahr begrenzt.
3.1

Vielfältige Fruchtfolge – A 31
(gesamte Ackerfläche)
Anbau von mindestens fünf
verschiedenen Früchten in
jedem Verpflichtungsjahr
bei Kombination mit 1.1
85,–
42,–
€/ha
€/ha
80,–
50,–
€/ha
€/ha
100,–
60,–
€/ha
€/ha
3.2
Winterbegrünung – A 32
bei Kombination mit 1.1
3.3
Mulchsaatverfahren – A 33
bei Kombination mit 1.1
3.4
Umwandlung von Ackerland in Grünland
entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten – A 34
370,– €/ha
3.5
Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz
– A 35
Einsaat von 10 bis 30 m breiten Grünstreifen
auf Ackerflächen
9,20,– €/ar Grünstreifen
3.6
Agrarökologische Ackernutzung und
Blühflächen – A 36
Umsetzung agrarökologisches Konzept auf
Ackerflächen
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ
bis EMZ 2000:
110,–
€/ha
je weitere 100 EMZ
20,–
€/ha
Wasserschonende Ackernutzung
entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Gebieten - A 38
Anbau von wasserschonenden Kulturen;
für Raps keine Zahlung.
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ
bis EMZ 3500:
170,– €/ha
ab EMZ 3501:
340,– €/ha
bei Kombination mit 1.1
85,- bzw. 170,€/ha
€/ha
3.7
Agrarökologische Grünlandnutzung – A 29
Umsetzung agrarökologischer Konzepte auf
Grünlandflächen
Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis
EMZ 2000:
110,– €/ha
je weitere 100 EMZ
20,– €/ha

Extensive Fruchtfolge – A 30
(gesamte Ackerfläche)
– max. 20 % Mais an der Fruchtfolge
– Begrenzung der Intensivkulturen Mais, Weizen,
Rüben, Feldgemüse auf 33 % der Ackerfläche
Staffelung der Zuwendung je nach Fruchtart
42,– bis 152,– €/ha
bei Kombination mit 1.1
21,– bis 76,– €/ha
4.0
Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger
durch Injektionsverfahren – A 62/A 63
1,50 €/m³
max. 22,50 € je GV/Jahr
oder max. 45 €/ha LF und Jahr
4.1
Behirtungsprämie für anerkannte Almen und
Alpen bei
– ständigem Personal – A 41/A 42
je ha Lichtweide
90,– €/ha
je Alm/Alpe
mind. 675,– €
je Hirte
max. 2.750,– €
– nichtständigem Personal – A 43/A 44
je ha Lichtweide
45,–
je Alm/Alpe
mind. 335,–
max. 1.375,–
einzelflächenbezogen
€/ha
€/ha
2.5
110,–
3.0
Die einbezogenen Flächen müssen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaftet (z. B. Ansaat,
Pflege) als auch beerntet (Mulchverbot, Ausnahmen bei 2.7, 3.2, 3.5 und 3.6) werden.
Bei den Maßnahmen 2.1, 2.2 und 2.6 muss jährlich ein Mindestbesatz (Durchschnittsbestand) an
Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha HFF eingehalten werden.

Seite 391
9. Änderungsantrag
€/ha
€
€
4.2
Streuobstbau – A 45
(5 €/Baum, max. 100 Bäume je ha)
max. 500,– €/ha
4.3
Umweltgerechter Weinbau in Steil- und
Terrassenlagen – A 46/A 47
Höhe der Förderung abhängig vom
standortbedingten Grad der Arbeitserschwernis
360,– bis 2.250,– €/ha
4.4
Extensive Teichwirtschaft – A 48
200,– €/ha Teichfläche
4.5
Umweltschonende Ausbringung flüssiger
Wirtschaftsdünger
– A 60/A 61
0,80 € je m3
max. 12,– € je GV/Jahr
oder max. 24,– €/ha LF und Jahr
Der Einsatz von bestimmten organischen Düngern (z.B. Klärschlamm) ist auf den in das KULAP-A einbezogenen Flächen verboten.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007
Gesamter
Betrieb
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
3.5
A 32
A 33
A 34
A 35
Ausgl.zulage
Flächenstilllegung/
glöZ2)
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
4
3.6
A 45
A 46/
A 47
A 48
K 14
–
–
–
–
D
D
–
–
+
+
+
D
D
–
–
+
W
–
+
–
–
1.2
K 10
+
–
+
+
+
+
+
–
+
+
+
+
+
–
+
+
+
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
+
–
D
–
–
–
+
–
–
+
–
–
D
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Öko-Landbau
Ext. Teichwirtschaft
1.1
Umwelt. Grünlandnutzung
Umwelt. Weinbau
A 41/42
A 43/44
Streuobst
A 37
Behirtungsprämie
4.4
Blühflächen
4.3
Agrarökol.
Konzet
4.2
Grünstreifen
A 36
4.1
Umwandl. AL
zu GL
A 31
3
3.4
Mulchsaatverfahren
A 27
3.3
Vielfältige
Fruchtfolge
A 25/
A 26
3.2
Extensive
Weidenutz
A 24
3.1
Mahd von
Steilhang.
A 23
2.4
Ext. Grünlandnutz.
A 22
2.3
Grünlandextensiv.
A 21
2.2
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
A11
2
2.1
Winterbegrünung
1
1.1
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Maßnahm en vor VP -Beginn 2007:
Ökologischer Landbau
1
Umweltorientiertes Betriebsmanagement
Mehrgliedrige Fruchtfolge (Betriebszweig)
2.1
K 30
2.2 a
K 33
–
–
–
–
D
2.2 b
K 34
–
–
–
–
D
D
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Extensive Weidenutzung
3.1
K 41
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
Schnittzeitpunkt
3.2
K 51/K 55
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Verzicht jeglicher Düngung und Pflanzenschutzmittel
3.3
K 57
Mulchsaatverfahren
3.4
2
Extensive Dauergrünlandnutzung
(Betriebszweig)
K 32
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
M
–
–
–
–
–
–
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
3
Steilhangwiesen
3.5
K 65/K 66
D
D
D
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Behirtung Almen/Alpen
3.6
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
Streuobstbau
3.7
K 68 – K
74
K 76
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
Winterbegrünung
3.8
M 32
M
–
–
–
–
–
–
+
–
+
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
E
E
E
E
–
–
–
E
E
E
E
E
–
–
–
E
–
–
E
–
–
1)
Sonstige regionale Maßnahmen
4.1
Agrarökologische Zwecke
4.2
K 91/K 96
D
D
D
D
–
–
–
D
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
4.3
K 48
O
D
O
O
O
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umweltschonende Ackernutzung
4.4
K 49
–
–
–
–
–
–
–
+
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umweltschonende Flüssigmistausbringung
4.5
M 60/M 61
+
+
+
+
–
–
–
+
+
+
+
–
–
–
–
+
–
–
+
–
–
Umwandlung von Ackerland in Grünland
4
1) K 81: Extensive Teichwirtschaft
K 90, K 92 – K 95: Gewässerschonende Landbewirtschaftung
K 82/K 84: Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen
2) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten land
wirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden
–
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
+ Kombination zulässig
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
E Einzelfallentscheidung
 Bei Kombination der Maßnahmen A 11, A 22, A 23 und/oder A 24 mit K 48 wird der Zuwendungsbetrag der Maßnahme K 48 um 130 € reduziert
W Kombination mit A 46
M Reduzierung der Prämien der Maßnahmen K 32/M 32 um 50 %
Seite 392
9. Änderungsantrag
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2007): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
2.2
A 34
A 35
A 36
A 37
3.6
4.1
4.2
4.3
4.4
A 41A 44
A 45
A 46/
A 47
A 48
glöZ
–
D
D
–
–
1
2
3
D
D
–
–
17
W
–
+
–
–
–
–
D
D
–
–
–
–
4
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
D
D
–
–
–
–
5
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
D
D
–
–
–
–
6
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
7
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
15
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
16
–
–
+
–
–
8
9
–
D
–
–
–
17
–
–
+
–
–
10
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–-
–
–
–
11
–
–
+
–
–
–
–
–
–
12
–
–
+
–
–
–
–
–
13
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
14
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
A 23
2
2.3
A 24
Mahd von Steilhangwiesen
2.4
A 25/A 26
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
2.5
A 27
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.1
A 31
Winterbegrünung
3.2
A 32
Mulchsaat
3.3
A 33
3.4
A 34
3.5
A 35
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3.3
A 33
–
A 22
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern
u. sonst. sensiblen Gebieten
3.2
A 32
Ext. Teichwirtschaft
Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht
3.1
A 31
Umweltg.
Weinbau
A 21
2.5
A 27
Streuobst
2.1
2.4
A 25/
A 26
Behirtungsprämie
Umweltorientierte Grünlandnutzung
–
2.3
A 24
Blühflächen
A 11
A 23
Agrarökol.
Konzept
1.1
2.2
A 22
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
Flächenstilllegung/
Grünstreifen
1
A 21
Ausgl.zulage
Umwandl.
AL zu GL
Ökologischer Landbau
3.5
2.1
A 11
4
Mulchsaat
Kombination mit A 46
3
3.4
Winterbegrünung
W
2
1
1.1
Spezielle Bewirtschaftungsformen
Vielfältige
Fruchtfolge
bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils
höhere Zuwendung bezahlt
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
ExtensiveWeidenutz.
D
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Mahd von
Steilhang
Kombination zulässig
Ext. Grünlandnutz.
+
gesamter
Betrieb
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
Umwelt.
GLNutzung
–
ÖkoLandbau
Kapitel 5.3.2.1.4
3
Grünstreifen zum Gewässerschutz
Agrarökologische Ackernutzung
A 36
3.6
Blühflächen
A 37
4.1
A 41 – A 44
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
Streuobstbau
4
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
1.)
190 €/ha + 30 €/ha = 220 €/ha
6.)
150 €/ha + 250 €/ha = 400 €/ha
11.)
2.)
190 €/ha + 40 €/ha = 230 €/ha
7.)
280 €/ha + 250 €/ha = 530 €/ha
12.)
3.)
190 €/ha + 250 €/ha = 440 €/ha
8.)
50 €/ha + 60 €/ha = 110 €/ha
13.)
4.)
50 €/ha + 250 €/ha = 300 €/ha
9.)
50 €/ha + 80 €/ha = 130 €/ha
14.)
5.)
100 €/ha + 250 €/ha = 350 €/ha
10.)
80 €/ha und 60 €/ha
80 €/ha + 300 €/ha = 380 €/ha
250 €/ha + 300 €/ha = 550 €/ha
700 €/ha + 300 €/ha = 1000 €/ha
1020 €/ha + 300 €/ha = 1320 €/ha
(bei EMZ 10.000)
Maximalbetrag
Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 393
9. Änderungsantrag
15.)
16.)
17.)
400/600 €/ha + 300 €/ha = 700/900 €/ha
100 €/ha + 300 €/ha = 400 €/ha
Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und 10 kombinierbar.
Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2009): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
A 27
Schnittzeitpunkt 1. Juli
2.6
A 28
Agrarökologische Grünlandnutzung
2.7
A 29
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.0
A 30
3.1
A 31
Winterbegrünung
3.2
A 32
Mulchsaatverfahren
3.3
A 33
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3.4
A 34
Grünstreifen zum Gewässerschutz
3.5
A 35
A 36
A 37
A 40
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
A 40
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
A 41 - A
44
Streuobstbau
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
6.)
7.)
4.3
A 46/
A 47
4.4
A 48
D
D
–
D
D
19
18
1
2
3
D
D
–
24
–
17
W
–
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
4
–
–
–
25
–
17
–
–
+
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
5
–
–
–
26
–
17
–
–
+
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
6
–
–
–
27
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
7
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
15
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
16
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
20
–
–
–
28
–
17
–
–
+
–
–
–
–
–
–
21
–
–
–
–
–
17
–
–
+
–
–
–
22
23
–
D
–
–
29
–
17
–
–
+
–
–
8
9
–
D
–
–
30
–
17
–
–
+
–
–
10
–
–
–
–
31
–
17
–
–
+
–
–
–
–-
–
–
32
–
11
–
–
+
–
–
–
–
–
33
–
12
–
–
+
–
–
–
–
–
–
13
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
14
–
–
–
+
–
–
34
–
–
+
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
A 37
4
A 45
–
A 36
3.6
4.1
A 41A 44
–
3
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
4.0
3.6
–
2
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
3.5
A 35
Ext. Teichwirtschaft
A 25/A 26
2.5
3.4
A 34
Umweltg.
Weinbau
2.4
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
3.3
A 33
Streuobst
Mahd von Steilhangwiesen
3.2
A 32
Behirtungsprämie
A 24
A 23
3.1
A 31
Injektions.
Wirtschaftsd
2.3
3.0
A 30
Blühflächen
Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
2.7
A 29
Agrarökol.
Konzept
(AL)
2.2
2.6
A 28
Grünstreifen
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
2.5
A 27
Umwandl.
AL zu GL
A 22
2.4
A 25/
A 26
Mulchsaatverfahren
A 21
2.3
Winterbegrünung
2.1
A 24
Vielfältige
Fruchtfolge
A 11
A 23
2.2
VNP
/EA
alle
Maßnahmen
Extensive
Fruchtfolge
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
1.1
A 22
Fläch
enstilllegung1)/
glöZ2)
Agrarökol.
Konzept
(GL)
1
A 21
Ausgl.zulage
Schnittzeitp.
Ökologischer Landbau
2.1
A 11
4
4.2
Extensive
Weidenutz.
Kombination mit A 46
3
Mahd von
Steilhang
W
2
1
1.1
Ext. Grünlandnutz.
bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
Kombination zulässig
D
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Grünlandextensiv.
+
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
ÖkoLandbau
–
gesamter
Betrieb
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha
8.)
100 €/ha + 80 €/ha = 180 €/ha
400/600 €/ha + 500 €/ha = 900/1100 €/ha
15.)
300 €/ha + 60 €/ha = 360 €/ha
9.)
100 €/ha + 100 €/ha = 200 €/ha
110 €/ha + 500 €/ha = 610 €/ha
16.)
300 €/ha + 400 €/ha = 700 €/ha
80 €/ha und 100 €/ha
10.)
300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha
18.)
50 €/ha + 400 €/ha = 450 €/ha
100 €/ha + 500 €/ha = 600 €/ha
300 €/ha + 50 bis 90 €/ha = 350 bis 390 €/ha
11.)
19.)
130 €/ha + 400 €/ha = 530 €/ha
400 + 500 €/ha = 900 €/ha
300 €7ha + 400 €/ha = 700 €/ha
12.)
20.)
180 €/ha + 400 €/ha = 580 €/ha
100€/ha 0 €/ha + 500 €/ha = 1500 €/ha
2070 €/ha + 400 €/ha = 2470 €/ha (bei EMZ 10.000)
13.)
21.)
350 €/ha + 250 €/ha = 600 €/ha
2120 €/ha + 500 €/ha = 2620 €/ha (bei EMZ
180 €/ha + 80 €/ha = 260 €/ha
14.)
22.)
10.000)
180 €/ha + 100 €/ha = 280 €/ha
23.)
Maximalbetrag
Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
24.)
25.)
26.)
27.)
28.)
29.)
30.)
45 €/ha
45 €/ha
45 €/ha
45 €/ha
45 €/ha
45 €/ha
45 €/ha
+ 300 €/ha = 345 €/ha
+ 50 €/ha = 95 €/ha
+ 130 €/ha = 175 €/ha
+ 180 €/ha = 225 €/ha
+ 300 €/ha = 345 €/ha
+ 180 €/ha = 255 €/ha
+ 100 €/ha = 145 €/ha
Seite 394
9. Änderungsantrag
31.)
32.)
33.)
34.)
17.)
45 €/ha + 80 €/ha = 125 €/ha
45 €/ha + 100 €/ha = 145 €/ha
45 €/ha + 400 €/ha = 445 €/ha
45 €/ha + 500 €/ha = 545 €/ha
Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen
1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 und 31 kombinierbar.
Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur
handelt.
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A (VP-Beginn 2010): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
gesamter
Betrieb
Umwandlung von Ackerland in Grünland
3.4
A 34
Grünstreifen zum Gewässerschutz
3.5
A 35
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
3.6
Wasserschonende Ackernutzung entl. von
Gewässern u. sonst. sen. Gebieten
3.7
VNP/EA – alle Maßnahmen
A 33
Flächenstilllegung / glöZ1)
3.3
Mulchsaatverfahren
Ausgleichszulage
A 32
max. mgl. Fördersatz in € je ha LF
(ohne Streuobst)
A 31
3.2
Umweltschonede
Wirtschd.
3.1
Winterbegrünung
Ext. Teichwirtschaft
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
Umweltg. Weinbau
A 30
Streuobst
A 29
3.0
Behirtungs-prämie
2.7
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
Injektions. Wirtschaftsd
Agrarökologische Grünlandnutzung
Wassersch.
Ackernutzung
A 28
Blühflächen
A 27
2.6
Agrarökol. Konzept (AL)
2.5
Schnittzeitpunkt 1. Juli
Grünstreifen
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
Umwandl. AL zu
GL
A 25/
A 26
Mulchsaatverfahren
A 24
2.4
2
Winterbegrünung
2.3
Mahd von Steilhangwiesen
Vielfältige Fruchtfolge
A 23
Extensive Fruchtfolge
Extensive Grünlandnutzung entlang von
Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
A 22
Agrarökol. Konzept (GL)
2.2
Schnittzeitp.
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
Extensive Weidenutz.
A 21
Mahd von Steilhang
A 11
2.1
Ext. Grün-landnutz.
1 1.1
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
Grünlandextensiv.
Ökologischer Landbau
–
–
–
D
D
–
D
D
R
R
R
R
+
D
D
–
R
+
–
+
W
–
+
745
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
495
+
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
575
+
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
625
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
750
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
400/600
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
110
+
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
745
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2070
+
–
–
–
+
+
–
D
–
–
-
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
+
+
–
D
–
–
-
+
–
+
–
–
+
505
+
–
–
+
–
–
–
–
+
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
–
–-
–
–
+
+
–
+
–
–
+
545
+
–
–
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
2470
+
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
1000
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2120
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
60
–
+
–
+
–
+
–
–
+
625
+
–
–
–
+
–
–
–
745
+
–
–
1
1.1
2.1
2
A 11
A 21
A 22
A 23
A 24
2.2
2.3
2.4
A25/
A 26
2.5
2.6
2.7
3.0
3.1
3.2
3.3
3
3.4
3.5
A 27
A 28
A 29
A 30
A 31
A 32
A 33
A 34
A 35
A 36
A 37
A 38
3
A 36
A 37
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
A 38
A 62/
A 63
A 41 bis
A 44
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
Streuobstbau
4.2
A 45
Umweltgerechter Weinbau
4.3
A 46/
A 47
Extensive Teichwirtschaft
4.4
A 48
4.5
A 60/
A 61
4
Umweltschonende
Wirtschaftsdüngerausbrinung
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen
die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
W Kombination mit A 46
R Reduzierter Fördersatz
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
+ Kombination zulässig
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Öko-Landbau
– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
4
3.6
3.7
4.0
A62/
A63
4.1
A41A 44
4.2
A 45
–
Seite 395
9. Änderungsantrag
4.3
A46/
A 47
4.4
A 48
4.5
A60/
A 61
–
–
–
2750 /
1375
+
–
–
–
–
+
500
+
–
–
–
–
2250
–
–
–
–
200
–
–
–
724
+
–
–
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A mit VP-Beginn 2009:
Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt
sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“
erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Max. mögliche Beihilfesätze:
A 11:
A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 21:
A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 495 €/ha
A 22:
A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 130 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 575 €/ha
A 23:
A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 180 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 625 €/ha
A 24:
A 24 + A 34 = 350 €/ha + 400 €/ha = 750 €/ha
A 25:
A 25 = 400 €/ha
A 26:
A 26 = 600 €/ha
A 27:
A 27 = 110 €/ha
A 28:
A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 29:
A 29 = 2070 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 30:
A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 31:
A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 505 €/ha
A 32:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 33:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 545 €/ha
A 34:
A 11 + A 34 + A 62/63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha = 745 €/ha
A 35:
A 35 = 1000 €/ha
A 36:
A 36 = 2120 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 37:
A 37 = 60 €/ha
A 38:
A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45
€/ha(**) = 625 €/ha
A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha
A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)
A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)
A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)
A 48:
A 48 = 200 €/ha Teichfläche
A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 300€/ha + 400 €/ha + 24 €/ha(**) = 724 €/ha
(**) Maximalbetrag
(***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn
für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 396
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
KULAP–A ab 2011: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden
gesamter
Betrieb
Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger
4.0
Behirtungsprämie (Almen/Alpen)
4.1
Streuobstbau
4.2
4
Umweltgerechter Weinbau
4.3
Extensive Teichwirtschaft
4.4
Umweltschonende
Wirtschaftsdüngerausbrinung
4.5
VNP/EA – alle Maßnahmen
3.7
Flächenstilllegung / glöZ1)
3.6
Ausgleichszulage
Agrarökologische Ackernutzung
Blühflächen
Wasserschonende Ackernutzung entl. von
Gewässern u. sonst. sen. Gebieten
max. mgl. Fördersatz in € je ha LF
(ohne Streuobst)
A 35
A 36
A 37
Umweltschonede
Wirtschd.
3.5
Grünstreifen zum Gewässerschutz
Ext. Teichwirtschaft
A 34
3
Umweltg. Weinbau
3.4
Umwandlung von Ackerland in Grünland
Streuobst
A 33
Behirtungs-prämie
A 32
3.3
Injektions. Wirtschaftsd
3.2
Mulchsaatverfahren
Wassersch.
Ackernutzung
Winterbegrünung
Blühflächen
A 30
A 31
Agrarökol. Konzept (AL)
3.0
3.1
Grünstreifen
Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)
Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)
Umwandl. AL zu
GL
2.5
2.6
2.7
Mulchsaatverfahren
2.4
Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen)
Schnittzeitpunkt 1. Juli
Agrarökologische Grünlandnutzung
Winterbegrünung
Mahd von Steilhangwiesen
A 25/
A 26
A 27
A 28
A 29
Vielfältige Fruchtfolge
2
A 24
Extensive Fruchtfolge
2.3
A 23
Agrarökol. Konzept (GL)
Extensive Grünlandnutzung entlang von
Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten
A 22
Schnittzeitp.
2.2
Extensive Weidenutz.
Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht
Mahd von Steilhang
A 21
Ext. Grün-landnutz.
A 11
2.1
Grünlandextensiv.
1 1.1
Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung
Spezielle
Bewirtschaftungsformen
Grünlandextensiv.
Ökologischer Landbau
Ackerland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
Umwelt.
DG – Nutz.
+ Kombination zulässig
D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen
die jeweils höhere Zuwendung bezahlt
W Kombination mit A 46
R Reduzierter Fördersatz
Grünland
betriebszweig- und einzelflächenbezogen
–
–
–
D
D
–
D
D
R
R
R
R
+
D
D
–
R
+
–
+
W
–
+
700
+
–
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
465
+
–
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
535
+
–
–
D
D
–
D
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
585
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
720
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
400/600
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
+
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
110
695
1710
+
+
+
–
–
–
–
–
–
–
+
+
+
+
–
–
D
D
–
–
–
–
-
+
+
–
–
+
+
–
–
–
–
+
+
516
482
+
+
–
–
–
–
+
–
–
–
–
+
+
–
+
–
–
+
516
+
–
–
–
–-
–
–
+
+
–
+
–
–
+
516
+
–
–
–
–
–
–
+
–
+
–
–
+
700
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
+
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
920
1710
60
+
–
–
–
–
+
–
–
–
+
–
+
–
–
+
610
+
–
–
–
+
–
–
–
700
+
–
–
+
–
–
+
–
–
1
1.1
2.1
A 11
A 21
A 22
A 23
A 24
Öko-Landbau
– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich
2
2.2
2.3
2.4
A25/
A 26
2.5
2.6
2.7
3.0
3.1
3.2
3.3
3
3.4
3.5
A 27
A 28
A 29
A 30
A 31
A 32
A 33
A 34
A 35
A 36
A 37
A 38
A 38
A 62/
A 63
A 41 bis
A 44
A 45
A 46/
A 47
A 48
4
3.6
3.7
4.0
A62/
A63
4.1
A41A 44
4.2
A 45
–
A 60/
A 61
Seite 397
9. Änderungsantrag
4.3
A46/
A 47
4.4
A 48
4.5
A60/
A 61
–
–
–
–
–
+
2750 /
1375
500
–
–
2250
–
–
–
–
200
–
–
–
679
+
–
–
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmenkombinationen des KULAP-A ab 2011:
Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt
sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maßnahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“
erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Max. mögliche Beihilfesätze:
A 11:
A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha
A 21:
A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 465 €/ha
A 22:
A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 120 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 535 €/ha
A 23:
A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 170 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 585 €/ha
A 24:
A 24 + A 34 = 350 €/ha + 370 €/ha = 720 €/ha
A 25:
A 25 = 400 €/ha
A 26:
A 26 = 600 €/ha
A 27:
A 27 = 110 €/ha
A 28:
A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 280 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 695 €/ha
A 29:
A 29 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 30:
A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 31:
A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 42 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 482 €/ha
A 32:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 33:
A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45
€/ha(**) = 516 €/ha
A 34:
A 11 + A 34 + A 62/63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha = 700 €/ha
A 35:
A 35 = 920 €/ha
A 36:
A 36 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)
A 37:
A 37 = 60 €/ha
A 38:
A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45
€/ha(**) = 610 €/ha
A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha
A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)
A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)
A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)
A 48:
A 48 = 200 €/ha Teichfläche
A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 285€/ha + 370 €/ha + 24 €/ha(**) = 679 €/ha
(**) Maximalbetrag
(***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn
für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.
Seite 398
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
II
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vergangene Förderperiode
2000-2006
Das KULAP-A enthält Extensivierungsmaßnahmen, die entweder den gesamten Betrieb einbeziehen oder auf einen Betriebszweig bzw. auf Einzelflächen ausgerichtet sind. Damit werden landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft honoriert.
Gegen Ende der zurückliegenden Förderperiode hatten gut 70.000 Betriebe
ca. 1,6 Mio. ha landwirtschaftliche Flächen (50 % der LF) den Extensivierungsauflagen des KULAP-A unterstellt. Ein Großteil dieser Verpflichtungen hat aufgrund der vorgegebenen fünfjährigen Mindestlauflaufzeit von
Agrarumweltmaßnahmen auch in der neuen Förderperiode noch Gültigkeit.
So bestehen im Jahr 2007 für rund 55.000 Betriebe entsprechende Altverpflichtungen. Ein Großteil dieser Altverpflichtungen läuft mit dem Jahr
2007 aus.
Bei den KULAP-A-Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen für die
verschiedenen Betriebszweige Grünland, Ackerbau, Teichwirtschaft, Weinwirtschaft sowie für Dauerkulturen. So wurden Fördermittel in der zurückliegenden Förderperiode u. a. gewährt für
-
den ökologischen Landbau,
-
gesamtbetriebliche Beschränkungen (z. B. Viehbesatz-Obergrenzen, Erhaltung des Grünlandanteiles),
-
spezifische Auflagen (z. B. Verzicht auf Dünge- und chemische Pflanzenschutzmittel, späte Nutzung des Grünlandaufwuchses),
-
die Anwendung bestimmter extensiver bzw. umweltschonender Produktionsverfahren (z. B. Fruchtfolgevorgaben, Mulchsaat, umweltfreundliche Gülleausbringung),
-
die Umwandlung von Acker- in Grünland in sensiblen Bereichen,
-
die Mahd von Steilhangwiesen,
-
die Behirtung anerkannter Almen und Alpen oder
-
die langfristige Bereitstellung von Flächen für ökologische Zwecke.
Seite 399
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Während der zurückliegenden Förderphase wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen und Weiterentwicklungen im KULAP-A vorgenommen:
-
Angebot der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ ab
dem Verpflichtungsjahr 2003 mit der Auflage, jährlich mindestens eine
Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers vorzulegen.
-
Die Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ wurde durch die Maßnahme
„Mehrgliedrige Fruchtfolge“ gemäß den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) seit dem Verpflichtungsjahr 2005 ersetzt.
-
Die Maßnahme „Mulchsaatverfahren“ wurde mit dem Verpflichtungsjahr
2004 ausgesetzt und dafür die Maßnahme „Winterbegrünung“ angeboten.
-
Gemäß Landtagsbeschluss Nr. 15/811 vom 22.04.2004 wurden Maßnahmen zur Schaffung von Bienenweiden und Wildäsungsflächen im
Rahmen der KULAP-Teilmaßnahme 3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen aufgenommen.
Als Folge der Reform der GAP muss die Ausgestaltung des KULAP-A
überarbeitet und den neuen Bedingungen angepasst werden. Aus diesem
Grund wurden die im Jahr 2005 auslaufenden Verpflichtungen lediglich um
ein Jahr verlängert. Neuverpflichtungen konnten ab 2006 nur für KULAPA-Maßnahmen (Ökologischer Landbau, Mehrgliedrige Fruchtfolge, Winterbegrünung) abgeschlossen werden.
Effekte des KULAP-A in der zurückliegenden Förderperiode
Das KULAP-A wird in einem kontinuierlichen Evaluierungsprozess von
der Forschungsgruppe „Agrar- und Regionalentwicklung“ der Fachhochschule Triesdorf (ART) begleitet. Nachfolgend sind die wesentlichen Evaluierungsergebnisse zusammengestellt.
Seite 400
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
In Grünlandgebieten ist die Teilnahmebereitschaft am KULAP-A generell
höher als in Ackerbauregionen. So nehmen in den Grünlandgebieten Bayerns sehr viele Landwirte an einer betriebszweigbezogenen Extensivierungsmaßnahme teil. Vergleichsweise viele Landwirte beteiligen sich dabei
an Maßnahmen mit hohem Extensivierungsgrad (Verzicht auf mineralische
Düngung, Ökologischer Landbau).
Eine nachhaltige Landnutzung muss u. a. sowohl auf die Vermeidung von
Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer als auch auf die Vermeidung
von Nährstoffauswaschungen ins Grundwasser abzielen. Im Rahmen der
verbesserten Halbzeitbewertung hat sich gezeigt, dass am KULAP-A teilnehmende Betriebe günstigere Stickstoff-Bilanzen aufweisen als die übrigen Betriebe. Grundsätzlich leistet das KULAP-A nach den Ergebnissen
der Evaluation einen wichtigen Beitrag zur Einführung bzw. Beibehaltung
von umweltverträglichen Produktionsmethoden.
Die konkrete Wirkung der einzelnen Maßnahmen im KULAP-A in der vergangenen Förderperiode wird im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wie folgt beurteilt:
Mit der Maßnahme „ökologischer Landbau“ wurden im Verpflichtungsjahr
2005 die Leistungen von mehr als 4.100 Öko-Betrieben honoriert, die auf
einer Fläche von über 116.000 ha nach den Kriterien des ökologischen
Landbaus wirtschafteten. Die Maßnahme hat sich in der zurückliegenden
Förderperiode in ihren positiven Umweltwirkungen grundsätzlich bewährt.
Eine Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues wird im Rahmen des KULAP-A häufiger in Grünlandgebieten als auf
Ackerstandorten praktiziert. Durch die spezifische Bewirtschaftungsweise
konnte ein wirksamer Schutz von Boden und Gewässern sowie von Flora
und Fauna erreicht werden. Generell wird festgestellt, dass bei Einstellung
der Förderung des ökologischen Landbaues teilweise eine Rückumstellung
der Ökobetriebe auf konventionelle Wirtschaftsweise erfolgen würde.
Die Maßnahme „umweltorientiertes Betriebsmanagement“ zeigte bei knapp
21.000 Betrieben (über 470.000 ha Antragsfläche) nur sehr geringe UmSeite 401
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
weltwirkungen. Die Evaluierer regen deshalb an, die Maßnahme entweder
im Hinblick auf konkrete Zielsetzungen grundsätzlich umzugestalten oder
ganz aus dem Förderangebot zu streichen.
Die Einhaltung der Auflagen der im Jahr 2005 neu eingeführten Maßnahme
„mehrgliedrige Fruchtfolge“ bereitet v. a. in kleinstrukturierten Gebieten,
bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung
erhebliche Probleme. Hier wird in der verbesserten Halbzeitbewertung eine
Umgestaltung hin zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter
umsetzbar als auch kontrollierbar sind. Im Jahr 2005 wurde die Maßnahme
von ca. 700 Betrieben für rd. 27.000 ha Ackerfläche erstmals beantragt.
Die im Jahr 2004 ebenfalls ausgesetzte Maßnahme „Mulchsaat“ zeigt nach
den Ergebnissen der verbesserten Halbzeitbewertung eine gute Wirkung zur
Verminderung von Bodenerosion. Im Jahr 2005 nahmen fast 7.500 Betriebe
auf einer Fläche von fast 67.000 ha an der Maßnahme teil. Ersetzt wurde
die „Mulchsaat“ durch die neue Maßnahme „Winterbegrünung“, deren Wirkung hinsichtlich Schutz vor Bodenerosion in der Evaluierung allerdings
geringer als die der „Mulchsaat“ eingeschätzt wird. Um die positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, sollte nach
Sichtweise der Evaluierer die Maßnahme „Winterbegrünung“ deshalb zukünftig entsprechend angepasst werden.
Die Einführung der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ mit Verpflichtungsbeginn 2003 konnte einen wesentlichen Beitrag
zur Verminderung von Ausbringverlusten bei flüssigem Wirtschaftsdünger
leisten. Im Jahr 2005 haben fast 5.000 Betriebe für eine Fläche von 160.000
ha eine entsprechende Förderung erhalten.
Bei der Maßnahme „Grünlandprämie Stufe a“ liegen die Auflagen nach
Einschätzung der Evaluierer zwar grundsätzlich nur geringfügig über den
allgemeinen Anforderungen (Umbruchverbot, Verzicht auf flächendeckenden Pflanzenschutz). Im Jahr 2005 nahmen jedoch fast 28.000 Betriebe mit
über 340.000 ha Grünland an der Maßnahme teil. In Verbindung mit der
„Grünlandprämie Stufe b“ hatte die „Grünlandprämie Stufe a“ deshalb weSeite 402
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
sentlichen Anteil daran, dass sich die Dauergrünlandfläche in Bayern nach
der Umsetzung der GAP-Reform im Jahr 2005 bislang um weniger als 1%
verringert hat. Allein schon dieser Umstand begründet wesentliche Umwelteffekte der „Grünlandprämie Stufe a“.
Bei der „Grünlandprämie Stufe b“ war zurückliegend ein kontinuierlicher
Zuwachs an Förderfläche (fast 22.000 Betriebe mit über 300.000 ha Grünland im Jahr 2005) zu verzeichnen. Der Maßnahme werden gute Wirkungen
im Bereich einer extensiveren Grünlandnutzung zugesprochen. Die beteiligten Landwirte bestätigen eine Zunahme der Pflanzenvielfalt auf entsprechenden in die Förderung einbezogenen Flächen. Als Ergebnis der verbesserten Halbzeitbewertung wird deshalb empfohlen, diese Maßnahme im
Grundsatz auch künftig beizubehalten.
Die Maßnahme „extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ zeigt
offensichtlich ebenfalls gute Wirkungen beim Schutz von Umweltgütern.
Im Jahr 2005 haben 105 Betriebe für fast 6.000 ha eine Honorierung für die
extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen erhalten. Grundsätzlich
regen die Evaluierer an, die Förderung der Beweidung zukünftig auch auf
andere Tierarten, wie z. B. Rinder, auszudehnen, um einer aus ökonomischen Gründen immer weiter rückläufigen Weidehaltung von Nutztieren
entgegen zu wirken.
Auch die Maßnahme der „extensiven Wiesennutzung mit Schnittzeitpunktauflage“ wird im Hinblick auf den Ressourcen- und Artenschutz positiv beurteilt. Generell sollten nach Empfehlungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zukünftig bei der Festlegung eines Schnitttermins die einzelnen
Standortbedingungen stärker berücksichtigt werden. Im Jahr 2005 wurden
über 26.000 ha Grünland (fast 10.000 Betriebe) mit der Maßnahme gefördert.
Die Maßnahme „Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ wird aufgrund des umfassenden Verzichts auf Düngemitteln
und chemische Pflanzenschutzmittel sowohl hinsichtlich des biotischen als
auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt.
Seite 403
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Durch die Förderung der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen“ wurde
das Verbuschen von ca. 1.700 ha Steilhangwiesen (nahezu 1.600 Betriebe
im Jahr 2005 ) verhindert, deren Nutzung aus ökonomischen Gründen unrentabel ist.
Durch die Förderung der „Behirtung anerkannter Almen und Alpen“ wurden typische Landnutzungsformen (über 1.200 Betriebe mit über 25.000 ha
Almflächen im Jahr 2005) gefördert. Diese Förderung sollte nach den Ergebnissen der Evaluierung aufrechterhalten werden, um typische kulturelle
Ausprägungen der Landschaft zu erhalten.
Auch der „Streuobstbau“ entspricht nach Aussagen der verbesserten Halbzeitbewertung einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung. Gleichzeitig erfüllt der Streuobstbau zahlreiche Funktionen für
den Arten- und Biotopschutz und hat wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen. Fast 8.000 Betriebe haben im Jahr 2005 diese
Maßnahme beansprucht.
Die Maßnahmen, die im Bereich der besonderen Bewirtschaftungsformen
gefördert wurden, werden hinsichtlich ihrer Wirkung zum Schutz der Umweltgüter ebenfalls generell sehr positiv bewertet.
Wesentliche Empfehlungen im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung
für die Weiterentwicklung des KULAP-A in der neuen Förderphase 20072013
Die Analyse der Wirkung der Förderung zum Schutz der Umweltgüter führt
unter Berücksichtigung der veränderten Anforderungen an die Landbewirtschaftung durch die Agrarreform von 2003 und den zukünftigen Rahmenbedingungen für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen durch die
ELER-Verordnung nach den Ausführungen in der verbesserten Halbzeitbewertung zu einem Anpassungsbedarf in der Programmausgestaltung für die
neue Förderphase 2007 – 2013.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Besonders die Ackernutzung bringt spezifische Umweltprobleme mit sich.
Hierunter fallen mögliche Erosionsereignisse, Nährstoffauswaschungen und
negative Wirkungen von Pflanzenschutzmittel auf die wildlebende Flora
und Fauna. Die Evaluierer fordern vor diesem Hintergrund, den Landwirten
grundsätzlich Maßnahmen mit dem bestmöglichen Wirkungsgrad anzubieten. Beispielsweise kann die Maßnahme „Mulchsaat“ nach Sichtweise der
Evaluierer wesentlich zur Abmilderung der Erosionsproblematik in verschiedenen Regionen beitragen. Auch weiterführende Maßnahmen zum
Schutz der Flächen vor Bodenabtrag werden für sinnvoll erachtet. Angeregt
wird in diesem Zusammenhang z. B. die Förderung der Begrünung von
Wasserabflussrinnen zur Rückhaltung von Bodenpartikeln. Ackerflächen
waren nach Einschätzung der Evaluierer beim Angebot an Maßnahmen im
KULAP-A bisher unterrepräsentiert. Um dieses Defizit auszugleichen, sollten deshalb zukünftig weitere Maßnahmen für Ackerbaubetriebe angeboten
werden wie z. B. Blühstreifen, Förderung der Ackerwildkrautflora auf spezifischen Flächen, weitere Saatreihen bei Getreide etc.
III
Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung
Probleme
Etwa die Hälfte der Landesfläche Bayerns wird landwirtschaftlich genutzt,
davon entfallen 2,1 Mio. ha auf Ackerland und 1,2 Mio. ha auf Grünland.
Damit prägt die Landwirtschaft in erheblichem Maße das Erscheinungsbild
Bayerns und übernimmt durch die Aufrechterhaltung der Landnutzung auch
in Regionen mit von Natur aus geringer Standortproduktivität sowie für den
Erhalt von Landschaftselementen und kulturabhängigen Arten und Lebensräumen wichtige Funktionen bei der Erhaltung der Kulturlandschaft.
Nach dem Bayerischen Agrarbericht sank im Zeitraum 1994 bis 2003 die
Zahl der Rindviehhalter um ein Drittel und die Zahl der gehaltenen Rinder
um 12 %. Die Aufgabe einer regelmäßigen Grünlandnutzung kann zu einem
Verlust von standortangepassten Grünlandvegetationen und zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkung auf die natürliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Mit der Landbewirtschaftung sind vielfältige Umwelteffekte mit Auswirkungen auf biotische (Artenvielfalt) wie abiotische (Boden, Luft, Wasser)
Ressourcen verbunden. Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden
als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Verlust wertvoller, von einer landwirtschaftlichen Nutzung abhängiger Offenlandbiotope durch die
Aufgabe der Bewirtschaftung dargestellt.
Insbesondere überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche bieten wenig
Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten und folglich wenig ökologische
Nischen für verschiedene in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies.
Durch Schaffung zusätzlicher Strukturen in der Agrarlandschaft kann ein
Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden.
Die Funktionen der Ressource Boden können insbesondere durch die Bodenerosion beeinträchtigt werden. Nach der SWOT-Analyse stellt die Bodenerosion für die Landwirtschaft wie für die Umwelt eine der nachhaltigsten Gefahren dar. Durch den Abtrag von Boden in erster Linie durch
Wasser können wertvolle Nährstoffe und durchwurzelbarer Oberboden verloren gehen. Darüber hinaus kann auch der Eintrag von Boden und Nährstoffen in Gewässer oder Vorfluter zu weiteren Beeinträchtigungen führen.
Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verlängerung der Bodenbedeckung oder
die generelle Änderung der Nutzung sollen diesbezüglich noch stärker forciert werden (SWOT-Analyse).
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme aller Gewässer
durchgeführt. Mögliche Belastungsquellen sind u. a. Einträge aus diffusen
Quellen, die auch dem Bereich der landwirtschaftlichen Flächennutzung
zuzurechnen sind. Ursachen der Belastung sind dabei vor allem die Verlagerung von Nitrat im Boden mit der Gefahr der Auswaschung ins Grundwasser sowie der Eintrag von Phosphat im Rahmen der Erosion in Oberflächengewässer (siehe auch SWOT-Analyse).
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme gelten in gesteigertem Maße auch für den Weinbau an Steilhängen und den Terrassenweinbau.
Aufgrund des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung solcher
Lagen hat sich in ihnen eine vielfältige Begleitflora und -fauna aus wärmeliebenden Arten etablieren können, die so in Bayern nur an wenigen weit
versprengten Standorten vorkommen. Ein höherer Mechanisierungsgrad
und/oder der verstärkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährden sowohl die Bodenstabilität als auch die etablierten Lebensgemeinschaften.
Ziele und Strategien
Ziel der bayerischen Agrarumweltförderung im Rahmen des KULAP ist eine nachhaltige, flächendeckende umweltverträgliche Landbewirtschaftung
sowie der Erhalt der durch sie geprägten Kulturlandschaft.
Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 legt die von den Landwirten zu
beachtenden Standards fest: „Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen
III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die
im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem
betreffenden Programm aufgeführt sind.“ Die damit verbundenen Kosten
sind entsprechend dem Verursacherprinzip von den Landwirten zu tragen.
Weitergehende gesellschaftlich gewünschte Leistungen in Bezug auf Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege können im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften nicht abverlangt werden. Zudem kann es durch
landwirtschaftliche Nutzung zu standortabhängigen Beeinträchtigungen der
Umweltmedien Boden, Wasser und Luft sowie der Biodiversität kommen,
denen allein durch eine Bewirtschaftung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht umfänglich begegnet werden kann. Außerdem lassen sich
die zum Teil über viele Jahre entstandenen Beeinträchtigungen auch mit
den heute geltenden hohen rechtlichen Standards kurz- bis mittelfristig
nicht beseitigen.
Seite 407
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
In Anlehnung an den Nationalen Strategieplan liegt daher die Schwerpunktzielsetzung des KULAP in der Erhaltung und Ausweitung von standortspezifischen Bewirtschaftungsformen, die den Naturhaushalt schonen und die
Biodiversität fördern. Durch entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen
soll ein Beitrag geleistet werden zum Erhalt der biologischen und landschaftsstrukturellen Vielfalt, zum Erhalt und zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen sowie zur weiteren Verringerung von stofflichen Belastungen von Boden, Luft und Wasser. Exemplarisch sollen den oben dargestellten Problemen mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden:
-
Vermeidung bzw. Verminderung unerwünschter Stoffeinträge in Boden,
Luft und Wasser durch Begrenzung des Betriebsmitteleinsatzes
-
Ökologischer Landbau
-
Erosionsvermindernde Anbauverfahren (z. B. Grünlandnutzung, Mulchsaat)
-
Agrarökologische Maßnahmen als ein Beitrag für eine attraktive Kulturlandschaft und zur Erhöhung der Biodiversität.
Ferner soll durch unterschiedliche Grünlandextensivierungsstufen den verschiedenen Agrargebieten in Bayern Rechnung getragen werden und ein
Beitrag zu einer standortgerechten Grünlandwirtschaft geleistet werden.
Folgende Ziele sollen damit unterstützt werden:
-
Erhalt einer bayernweit flächendeckenden Grünlandbewirtschaftung,
-
Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes der Kulturlandschaft
-
Verminderung von Stoffeinträgen
-
Aufrechterhaltung einer Mindestbewirtschaftung von Grünland in von
der Natur benachteiligten Regionen zur Erhaltung der Artenvielfalt.
Die diesbezüglich erbrachten Leistungen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen und die die Landwirtschaft für die Allgemeinheit erbringt, werden dabei über Agrarumweltmaßnahmen honoriert. Mit den in
ihrer Gesamtheit ausgewogenen Maßnahmen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der GöteborgStrategie geleistet werden.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei der strategischen Ausarbeitung des KULAP wurden die Empfehlungen
der verbesserten Halbzeitbewertung so weit wie möglich berücksichtigt.
Erwartete Wirkungen
Die Identifizierung und Umsetzung von Maßnahmen zur umweltgerechten
Landbewirtschaftung sind bereits seit langem ein Schwerpunkt der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung. Die Fortführung des bewährten KULAP
mit zum Teil an die Erfordernisse angepassten neuen Maßnahmen soll die
Landwirte dazu anregen, ihre bisher für den Bereich des Agrarumweltschutzes erbrachten Leistungen weiter fortzuführen bzw. neu einzuführen.
Im Rahmen der Umsetzung entsprechender Maßnahmen soll die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Sicherung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft auch in benachteiligten Gebieten mit unterstützt werden. Eine lebenswerte Landschaft trägt mit zur Stärkung des ländlichen Raums als Erholungs-, Wohn- und Arbeitsort bei. Darüber hinaus
wird ein Beitrag zur sozialen Abmilderung des Strukturwandels erwartet.
Landbewirtschaftung beeinflusst die stoffliche Qualität unserer Umwelt.
Durch die Anwendung dieses Programms soll zunehmend mehr Umweltleistung, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht
werden. Hierbei stehen der Schutz des Bodens, der Schutz des Gewässers,
der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensräume im Vordergrund. Die
Ziele von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie werden in Ergänzung zum Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm aktiv unterstützt.
Seite 409
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
IV
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand der Förderung
Gegenstand des KULAP sind Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen
Kosten und der Einkommensverluste bei der Einhaltung von Auflagen im
Rahmen von freiwillig beantragten Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF).
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
-
Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grundsätzlich mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei ebenfalls als landwirtschaftlich
genutzte Flächen.
-
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung des Landwirte (ALG).
-
Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglieder.
-
Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
Ausgenommen von der Förderung sind Bezieher der Altersrente und nach
FELEG.
C) Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Flächenprämie in Abhängigkeit
der jeweils beantragten Agrarumweltverpflichtung. Die einzelnen Förderniveaus sind bei der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung ausgewiesen.
Mindest- und Höchstförderbeträge
-
Der Mindestzuwendungsbetrag liegt bei 250 € je Betrieb und Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
-
Der Höchstzuwendungsbetrag liegt bei 40.000 € je Betrieb und Jahr.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei der Berechnung der Mindest- und Höchstzuwendungsbeträge werden
die Förderbeträge gemäß Kapitel 5.3.2.1.5 Sommerweidehaltung bei
Rindern mit berücksichtigt.
Es wird zugesichert, dass bei Inanspruchnahme der Maßnahme 215 „Sommerweidehaltung bei Rindern“ in Kombination mit Ökolandbau (Untermaßnahme 1.1- Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
Gebietskulisse
Um Förderüberschneidungen zwischen dem KULAP und dem Bayerischen
Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich (VNP/EA) zu vermeiden, wurden Gebietskulissen erstellt. Deren Abgrenzung erfolgt seit
2004 auf Basis der „Digitalen Feldstückskarte Bayern“. Die Förderkulisse
des KULAP bezieht sich im Einzelnen auf folgende Flächen:
-
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für die keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen bestehen;
-
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und die durch flächenhafte extensive Bewirtschaftung der Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft dienen;
-
Flächen, die darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit
den zuständigen Naturschutzbehörden im Rahmen naturschutzfachlicher
Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden (z. B. Gebiete nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie).
D) Zuwendungsvoraussetzungen
Für das KULAP gelten folgende allgemeine Grundvoraussetzungen:
-
Die Antragsflächen liegen in Bayern.
-
Der Antragsteller muss
- die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Boden,
Vieh) selbst nutzen (Dies schließt nicht aus, dass sich der Begünstigte
bei der Durchführung eines Erfüllungsgehilfen bedient.),
Seite 411
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
- die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten
(Mulchverbot).
Allgemeine Verpflichtungen und Auflagen
-
Einhaltung eines mind. 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes. KULAPMaßnahmen mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2011 können um
zwei Jahre bzw. mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2012 um ein Jahr
verlängert werden. Maßnahmen K91/96 „Langfristige Bereitstellung von
Flächen für agrarökologische Zwecke (10 Jahre) aus der alten Förderperiode können um max. 2 Jahre bis zum Ende der Förderperiode (2013)
verlängert werden.
-
Alle 2013 auslaufende Verpflichtungen, können gemäß VO (EU) Nr.
335/2013 um ein (weiteres) Jahr verlängert werden (gilt nicht für K91/96
aus der Förderperiode 2000 – 2006).
-
Verbot der Ausbringung von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien, Bioabfällen und ähnlichen Stoffen auf den in das KULAP einbezogenen Flächen.
Nachfolgend werden die Maßnahmen im Einzelnen beschrieben.
1. Gesamtbetriebliche Maßnahme
1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb
Die auf einem ganzheitlichen Ansatz unter Zugrundelegung weitgehend geschlossener betrieblicher Kreisläufe basierenden ökologischen Anbauverfahren tragen in besonderem Maße zur nachhaltigen Verbesserung und
Schonung der Umwelt, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und
der natürlichen Ressourcen bei. Ökologische Anbauverfahren führen zu einer übergreifenden Verbesserung des Zustandes von mehreren Umweltzielgrößen, insbesondere in den Bereichen Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie Klima und Luft. Ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen
weisen darüber hinaus in der Regel eine höhere Artenvielfalt auf als konSeite 412
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
ventionell bewirtschaftete Flächen. Diese Umweltleistungen sollen im Rahmen vom KULAP mit der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ honoriert werden. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Trotz starker Nachfrage nach ökologischen Produkten (zweistellige jährliche Zuwachsraten beim Marktwachstum) nimmt die Umstellung auf ökologischen Landbau nur verhalten zu. Es ist daher notwendig, durch eine höhere Förderung in den ersten beiden Jahren die niedrigere Erlössituation, die
beim Umstieg entsteht, auszugleichen. Die ersten beiden Jahre der Umstellung sind charakterisiert durch kostenintensivere Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen, obwohl grundsätzlich keine ökologische
Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist.
Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Umstellungsprämie (ab 2014 außerhalb NRR) für die ersten beiden Jahre der Umstellungsphase eines Betriebes leisten, während der - bei kostenintensiver Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen - grundsätzlich keine ökologische Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist.
Für den Erhalt der Ökolandbauprämie ist die Einhaltung der Kriterien des
Ökolandbaues für Aquakulturen und die Bienenhaltung im Gesamtbetrieb
nicht notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung)
nimmt bei Agrarumweltmaßnahmen ausschließlich auf landwirtschaftliche
Flächen Bezug (Art. 36).
Beschreibung
-
Ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes, mit Ausnahme des
Bereichs der Aquakulturen und der Bienenhaltung, gemäß der VO
(EWG) Nr. 2092/91 und VO (EWG) Nr. 1804/1999 - bzw. der Nachfolgeverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Seite 413
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss jährlich ein
Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha
Hauptfutterfläche eingehalten werden.
-
Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht verringert werden.
Zuwendungsbetrag
200 €/ha
-
Ackerland/Grünland:
-
gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen:
400 €/ha
Zuwendungsbetrag während des zweijährigen Umstellzeitraums (erste zwei
Verpflichtungsjahre; ab 2014 außerhalb NRR))
350 €/ha
-
Ackerland/Grünland:
-
gärtnerisch genutzte Flächen und
landwirtschaftliche Dauerkulturen:
580 €/ha
Für die ersten 15 ha ist eine zusätzliche Förderung von 35 €/ha bei Nachweis der Kontrolle vorgesehen. Dadurch soll insbesondere die überproportionale Kostenbelastung der kleinen Ökobetriebe abgemildert werden.
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ über die oben angeführten obligatorischen Anforderungen
hinausgehen:
-
Einführung oder Beibehaltung einer Bewirtschaftung im gesamten Betrieb nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Seite 414
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte auf der Basis des Vergleichs von aktuellen
Bayerischen Buchführungsabschlüssen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter Ertragsdifferenzen, Preisdifferenzen und Unterschiede im Viehbesatz berücksichtigt.
Im Gegensatz zu allen anderen Prämienberechnungen kann beim ökologischen Landbau ein Systemvergleich anhand von Praxisdaten vorgenommen
werden, da entsprechende Buchführungsergebnisse in ausreichender Zahl
vorliegen. Dabei wurden zu den ökologischen Betriebsgruppen (10-30 bzw.
30-60 ha LF) Vergleichsgruppen aller Betriebe mit entsprechendem AckerGrünland-Verhältnis und Viehbesatz gebildet.
Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- wie der Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau niedriger als bei konventioneller Wirtschaftsweise. Die
geringeren Naturalerträge im ökologischen Landbau werden durch die höheren Produktpreise nur teilweise kompensiert. Der gleichzeitig niedrigere
Produktionsmitteleinsatz bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben kann die
verminderten Umsatzerlöse ebenfalls nur teilweise kompensieren. In der
Summe errechnet sich der Einfluss der geringeren Umsatzerlöse und Materialaufwendungen im ökologischen Landbau im Vergleich zu konventioneller Wirtschaftsweise etwas über dem festgelegten Prämienniveau in Höhe
von 200 €/ha Acker- und Grünland.
Bei der Prämienkalkulation für die Umstellprämie wurden die Betriebsergebnisse von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellungsphase zum ökologischen Landbau befinden, mit den Ergebnissen von konventionell wirtschaftenden Betrieben verglichen. Die wesentlichen Kalkulationsparameter bei den Erfolgskennzahlen sind die Ertrags-, Aufwands- und
Gewinndifferenzen sowie die Unterschiede bei den staatlichen Zulagen.
Seite 415
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- und Tierproduktion sind beim ökologischen Landbau in der Umstellungsphase am niedrigsten, weil die Betriebe
in dieser Zeit bereits nach den Kriterien des ökologischen Landbaus gemäß
der VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaften müssen, die Erzeugnisse aber
noch nicht als ökologisch erzeugte Ware mit dem höheren Preis vermarktet
werden dürfen.
Ohne Berücksichtigung der Förderung für den ökologischen Landbau ergibt
sich eine Gewinndifferenz von 595 Euro je Hektar Acker- bzw. Grünlandfläche, woraus ein entsprechender Einkommensnachteil resultiert. Bei Umstellung von Dauerkulturen oder gärtnerisch genutzten Flächen errechnet
sich eine Gewinndifferenz in Höhe von 838 €/ha. Als Prämienhöhe werden
daher 350 €/ha bzw. 580 €/ha festgelegt.
Im Gesamtkontext der Maßnahmenausgestaltung im KULAP gilt es auch
darauf zu achten, dass die Prämienniveaus der einzelnen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung soll diese Prämienanhebung im Jahr
2014 auch für Betriebe gelten, die sich derzeit im ersten Umstellungsjahr
befinden. Im Bewilligungsbescheid ist deshalb folgende Klausel enthalten:
„ Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die Europäische Union, den Bund und den Freistaat Bayern. Deshalb kann nicht garantiert werden, dass die Prämienhöhe
bei den einzelnen Maßnahmen während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums unverändert bleibt. Werden die Mittel nicht oder nicht mehr im
vorgesehenen Umfang zur Verfügung gestellt oder werden Fördertatbestände durch die Europäische Union, den Bund oder den Freistaat Bayern geändert oder ändert sich das Preis-Kostenverhältnis, kann unter Umständen
nur eine verringerte oder gar keine Förderung gewährt werden. Eine vorzeitige Beendigung der eingegangenen Verpflichtungen aufgrund einer verringerten Prämienhöhe ist nicht möglich.“
Seite 416
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
2. Grünland
betriebszweigbezogen
2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung
Durch die Förderung der umweltorientierten Grünlandbewirtschaftung sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll die bayerische Kulturlandschaft mit
ihrer natürlichen Vielfalt im Sinne der unter Gliederungspunkt 3.2 „Verbesserung der Umwelt und Landschaft“ der EU-Leitlinie ausgewiesenen Kernaktion ii) „... durch geeignete Bewirtschaftungssysteme unterschiedliche
Landschaften und Lebensräume erhalten ...“ bleiben. Durch den Verzicht
auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz und den Verzicht auf eine regelmäßige Grünlanderneuerung mit vorausgehendem Grünlandumbruch
wird neben dem Ressourcenschutz insbesondere auch ein Beitrag zur Biodiversität und Erhaltung umweltorientierter traditioneller Wirtschaftsweisen
geleistet. Damit soll auch einer sich - aufgrund entsprechender Entwicklungen in der Milchviehhaltung und im Bioenergiesektor - abzeichnenden
Intensivierung der Grünlandbewirtschaftung entgegen gewirkt werden. Ein
späterer Nutzungszeitpunkt bei einem Teil der Dauergrünlandfläche fördert
ein strukturreiches Landschaftsbild und leistet einen wichtigen Beitrag für
die Artenvielfalt (Biodiversität) von Tieren und Pflanzen.
Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.
Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu
eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland.
Die Umweltorientierte Grünlandnutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Seite 417
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Beschreibung
Auflagen für den Betriebszweig Grünland:
-
Verzicht auf Grünlanderneuerung durch Umbruch von Dauergrünland,
-
Generelles Umbruchverbot,
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland,
-
Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni,
-
Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche),
-
Beratung auf der Basis der aktuellsten Bodenuntersuchungsergebnisse
gemäß Düngeverordnung im Falle der Nährstoffversorgungsstufen D
(hoch) oder E (sehr hoch) für Grünland (Nährstoffversorgungsstufen sind
im „Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft ausgewiesen),
-
Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 2,0 GV/ha LF im Durchschnitt eines Kalenderjahres,
-
Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
-
Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter
Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme
an dieser Maßnahme ausgeschlossen.
50 €/ha
Zuwendungsbetrag
Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind.
Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für
Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltorientierte Grünlandnutzung“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Dauergrünland darf insbesondere auch nicht zur Grünlanderneuerung
umgebrochen werden,
-
Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Dauergrünland.
-
Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni.
-
Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Als Referenzverfahren dient die gesetzlich zugelassene intensive Grünlandbewirtschaftung zur Erzielung von wirtschaftlich sinnvollen Nährstofferträgen je Hektar. Hier ist es erforderlich, die durch intensive Nutzung geförderten Unkräuter, vorwiegend Ampfer, regelmäßig zu bekämpfen und ggf.
durch Umbruch und Neuansaat einen leistungsfähigen Grünlandbestand anzulegen. Bei der umweltorientierten Grünlandnutzung ist der Umbruch
grundsätzlich ausgeschlossen und eine Ampferbekämpfung kann nicht flächig erfolgen. Der Ausgleich ergibt sich aus dem höheren Zeitaufwand für
die Einzelpflanzenbekämpfung (1,3 AKh/ha), aus dem geringeren Nährstoffertrag von ca. 10% durch den schlechteren Bekämpfungserfolg bei der
Einzelpflanzenbekämpfung und aus dem Verzicht auf Grünlanderneuerung
durch Umbruch und Neuansaat (vergleichende Kosten-Leistungsrechnung).
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
2.2 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht
Mit der Förderung der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe
Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll der Tendenz der Grünlandintensivierung aktiv gegengesteuert werden. Durch entsprechende Auflagen wird vor allem der Eintrag von Pflanzenährstoffen in Grund- und
Oberflächengewässer verringert. In diesem Sinne wirkt auch der Verzicht
auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz und das generelle Dauergrünlandumbruchverbot. Gleichzeitig leistet der Verzicht auf mineralische
Düngung einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Biodiversität.
Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.
Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu
eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrünland.
Die Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
Auflagen für den Betriebszweig Grünland:
-
Verzicht auf mineralische Düngung (erlaubt sind lediglich die im ökologischen Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines nachgewiesenen Bedarfs),
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauergrünland,
-
Einhaltung eines generellen Umbruchverbotes von Dauergrünland,
-
Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 1,4 bzw. 1,76 GV/ha HFF
im Durchschnitt eines Kalenderjahres,
Seite 420
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Ein Betrieb darf insgesamt nur den Wirtschaftsdünger aufbringen, der einem Viehbesatz von max. 1,4 bzw. 1,76 GV/ha LF entspricht,
-
Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
-
Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter
Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff
aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für intensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme
an dieser Maßnahme ausgeschlossen.
Zuwendungsbetrag
170 €/ha
(bis max. 1,4 GV/ha HFF)
120 €/ha
(bis max. 1,76 GV/ha HFF)
Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind.
Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für
Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Grünlandextensivierung durch
Mineraldüngerverzicht“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verzicht auf mineralische Düngung mit Ausnahme der im ökologischen
Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines
nachgewiesenen Bedarfs,
-
Es darf nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als es dem
Dunganfall eines Gesamtbesatzes von 1,76 GV je Hektar LF bzw. 1,4
GV je Hektar LF entspricht,
Seite 421
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Dauergrünland.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht erfolgte im Wesentlichen eine Berücksichtigung unterschiedlicher Futtererzeugungs- bzw. Futterersatzkosten aufgrund des vorgeschriebenen Verzichtes auf mineralische Düngung. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Ausgangsertrag“, „Ertragsrückgang bei Verzicht auf Mineraldünger“, „variable Maschinen- und Arbeitskosten“ und „Nährstofflieferung Ackerfutter / Grünland“ zum Ansatz.
bis 1,76 GV/ha HFF
Langjährige Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
bestätigen, dass sich bei einem Verzicht auf Mineraldüngung – hier wirkt
vor allem der fehlende Startstickstoff im Frühjahr – auf 3-4schürigem
Grünland mit einem Referenzertrag von ca. 68.000 MJ NEL brutto eine
Ertragsdepression von etwa 30 % ergibt. Der aus dem Düngeverzicht resultierende verlangsamte Aufwuchs führt bei in der Regel gleichbleibender
Verdaulichkeit des Futters zu einem späteren ersten Schnitt und einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der weiteren Aufwüchse. Bei der Referenzfläche (3-4schürigen Wiese) kann zumindest jedes 2. Jahr eine vierte
Nutzung (Nachweide oder Heu) erfolgen, die bei einem Verzicht auf Mineraldüngung entfällt.
Seite 422
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus wegfallenden Mechanisierungskosten für die 4.
Nutzung (davon 50%) und die eingesparte mineralische Düngung ableitet.
Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante durch Mineraldüngerverzicht lediglich der Wert der
Organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen, die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung mit einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch ermittelte Einkommensverlust aufgrund der Einhaltung der Auflagen
der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha HFF beträgt etwas über 124 €/ha. Die Beihilfe
wird auf 120 €/ha festgesetzt.
bis 1,4 GV/ha HFF
Als Referenzflächen für die Grünlandextensivierung mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF gelten Grünlandbestände in weniger wüchsigen Lagen, welche standortbedingt nur eine dreimalige Nutzung
zulassen und gegenüber Gunstlagen eine geringere Wirkung der mineralischen N-Düngung aufweisen. Sie repräsentieren durchschnittliche bayerische Ertragsverhältnisse mit einem Bruttoenergieertrag von ca. 47.500
MJ NEL/ha. Dennoch ist auch hier aus produktionstechnischer Sicht
grundsätzlich ein Korrektiv über mineralische Düngung notwendig. In der
ökonomischen Bewertung kann daher in Anlehnung an die Literatur ein Ertragsrückgang von 19 % bei Verzicht auf mineralische (N-)Düngung unterstellt werden. Im Vergleich zur unterstellten Referenzfläche (3schürige
Wiese) verschiebt sich durch den Verzicht auf Mineraldüngung das Nutzungsregime, sodass der erste Schnitt zu einem 2/3-Anteil als Heu erfolgen
muss. Dabei ist mit einer zusätzlichen Minderung der Futterqualität (Energiedichte, Eiweißgehalt) und einem weiteren Abfall der verwertbaren
Grundfutterleistung zu rechnen.
Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskosteneinsparung, die sich aus etwas geringeren Mechanisierungskosten bei
Heunutzung im Vergleich zur Silagenutzung und der eingesparten mineraliSeite 423
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
schen Düngung ableitet. Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF entsprechend der Vorgehensweise der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha
HFF lediglich der Wert der organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen,
die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht und einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch
ermittelte Einkommensverlust unter Berücksichtigung der eingesparten
Kosten beträgt aufgrund der Einhaltung der Auflagen der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem maximalen Viehbesatz bis
zu 1,4 GV/ha HFF etwas mehr als 172 €/ha. Die Beihilfe wird auf 170 €/ha
festgesetzt.
Seite 424
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Grünland
einzelflächenbezogen
2.3 Extensive Grünlandnutzung mit Verzicht auf jegliche Düngung und
chemische Pflanzenschutzmittel entlang von Gewässern und sonstigen
sensiblen Bereichen
Die Zielsetzung der Maßnahme besteht in einer Minimierung des Schadstoffeintrages aus Grünlandflächen ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer bzw. in besonders schützenswerte Biotope. Damit soll gleichzeitig
auch ein Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden. Die Maßnahme wurde in dieser Form bereits in der zurückliegenden
Förderperiode angeboten und wurde im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung hinsichtlich des biotischen als auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Auf den betreffenden Grünlandflächen ist neben einem Grünlandumbruchverbot auf der geförderten Fläche generell auf den Einsatz jeglicher
Düngung und chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten.
-
Die Grünlandflächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder durch Hüteschafhaltung zu beweiden (keine sonstige Beweidung zulässig), wobei das Schnittgut landwirtschaftlich zu
verwerten ist (Mulchverbot).
350 €/ha
Zuwendungsbetrag
Seite 425
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
-
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
-
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
-
bestehende Wasserschutzgebiete,
-
Feldstücke mit Dolinen,
-
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
-
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich
der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
-
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
-
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung mit
Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ über
die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verbot der Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel.
-
Verbot von jeglicher Düngung.
-
Landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 426
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Prämienkalkulation
Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil von
drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird
beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen
Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert.
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der jetzigen
Durchschnittserträge einer dreischürigen Wiese mit den unter Auflagen zu
erwartenden Erträgen. Dabei wurden die Kostenparameter „verlangsamter
Aufwuchs durch fehlende Düngung“, „Streifenbewirtschaftung ungünstiger
Flächenformen“, „Ersatzfutterbeschaffung“ und „Verzicht auf Pflanzenschutz“ berücksichtigt.
Eine extensive Grünlandnutzung ohne externe Zufuhr der entzogenen Nährstoffe führt zu entsprechenden Ertragseinbußen, ohne dass sich die Futterqualität zwangsläufig verschlechtert. Problematisch sind jedoch in Zusammenhang mit der Futterqualität mittelfristig abfallende Phosphorwerte und
möglicherweise Kalimangel.
Der bei der Prämienberechnung unterstellte kalkulatorische Ertragsverlust
von 50 % ist einer Untersuchung auf bayerischen Standorten entnommen
(Rieder in SUB-Sonderheft 1988). Der in den Versuchsauswertungen festgestellte Ertragsrückgang schwankte standortabhängig zwischen 30 bis
60%. Dabei wurde der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen nicht gesondert ausgewertet. Das Nutzungsregime kann bei einer entsprechenden
Bestandsführung beibehalten werden, geringe Erträge je Schnitt erhöhen jedoch die Erntekosten je Futtereinheit. In diesem Sinne wirken auch die oftmals entlang von Gewässern ungünstig geformten Bearbeitungsflächen. Als
Konsequenz wird bei der Prämienkalkulation eine Erhöhung der variablen
Seite 427
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Maschinenkosten und des Arbeitszeitbedarfs um 15% gegenüber der Referenzsituation unterstellt.
Der in der Fütterung fehlende Grünlandertrag muss zu gleichen Kosten wie
in der Referenzsituation auf Pachtflächen erzeugt werden. Dabei wird ein
durchschnittlicher Pachtpreis für Grünland unterstellt. Der notwendige
Pachtflächenumfang ist aus dem maßnahmenbedingten Ertragsrückgang abgeleitet. Als Nutzungskosten sind die mittleren bayerischen Pachtpreise für
Neuzupacht von Grünland in Höhe von 162 €/ha (Agrarbericht 2006) angesetzt und die verrechneten variablen Kosten entsprechen den Werten des
Referenzverfahrens (dreischürige Wiese).
Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfsmitteln. Die Summe der Minderausgaben einschließlich einem geringen
Mehraufwand an notwendiger Arbeitszeit sind bei den Einkommensverlusten berücksichtigt. Die Einkommensverluste wurden mit knapp 351 €/ha errechnet, als Prämie werden 350 €/ha festgesetzt.
2.4 Mahd von Steilhangwiesen
Steilhangwiesen stellen in der Regel relativ flachgründige, durch eine eher
mäßige Mineralstoff- und Nährstoffversorgung gekennzeichnete und exponierte Standorte dar, auf denen sich durch eine traditionelle extensive
Mahdnutzung artenreiche Wiesen mit einem vergleichsweise hohen Anteil
an Kräutern entwickeln konnten.
Der Nährstoffentzug, der mit der Mähgutentfernung verbunden ist, führt zu
einer Verringerung der Wuchsleistung bestandsbildender Gräser. Die hierdurch entstandenen Lücken können zahlreiche Kräuter und niedere Gräser
nutzen, die auf diese Weise von der Mahd profitieren. Es handelt sich bei
diesen Wiesen je nach Höhenlage und Exposition in erster Linie um verschiedene Typen von Glatthaferwiesen, in denen z. B. Schwarze und Kugelige Teufelskralle, Weichhaariger Pippau, Wiesen-Habichtskraut oder Büschel-Glockenblume als bedeutsame Pflanzenarten vorkommen. GleichzeiSeite 428
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
tig sind solche Wiesen artenreiche und daher wertvolle Lebensräume für
zahlreiche Insektenarten, wie z. B. Tagfalter, Heuschrecken, Laufkäfer und
Wanzen.
Aufgrund der in der Regel flachgründigen Böden würde eine Beweidung im
Frühjahr bzw. in den Sommermonaten mit häufigen Starkniederschlagsereignissen oft zu Trittschäden führen mit der Folge, dass das Wasserhaltevermögen reduziert und Bodenerosionen auftreten würden. Die ordnungsgemäße Mähnutzung dieser ausgewiesenen Flächen liefert einen wichtigen
Beitrag zum Erosions- und Lawinenschutz.
Die positiven Effekte der Maßnahme werden auch im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung bestätigt.
Die Mahd von Steilhangwiesen trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Die für die Förderung in Betracht kommenden Flächen müssen die jeweilige Mindesthangneigung aufweisen (Flächen sind beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten digital erfasst und ausgewiesen).
-
Die Flächen müssen deshalb über Mähnutzung unter Erosionsschutzgesichtspunkten bewirtschaftet werden. Aus Erosionsschutzgründen stellt
die Beweidung der Flächen wegen auftretender Trittschäden keine Alternative dar. Eine Nachweide ist zulässig.
Zuwendungsbetrag
35 bis 49 % Steigung
400 €/ha
ab 50 % Steigung
600 €/ha
Seite 429
9. Änderungsantrag
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(KULAP)
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen über die
obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Durchführung einer Mähnutzung (vielfach ausschließlich Handarbeit
möglich) in einer Form, die den Erosionsschutz gewährleistet.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der Futterwerbung in unterschiedlich steilem Gelände mit den entsprechenden Bewirtschaftungskosten in der Ebene. Dabei wurden die Parameter „Einsatz von
Spezialmaschinen“, „höherer Arbeitsaufwand“, und „teilweiser Übergang
zu Handverfahren“ berücksichtigt.
Futterwerbung in hängigem Gelände ist grundsätzlich mit einem höheren
Aufwand verbunden. Hangneigungen über 35% sind in jedem Fall nur noch
mit Hangschleppern zu bearbeiten und ab 50% Hangneigung kommt ausschließlich der Einachsmotormäher zum Einsatz. Bei der Prämienkalkulation werden die variablen Kosten einschließlich der eingesetzten Arbeitsstunden der einzelnen Verfahren in hängigem Gelände mit den entsprechenden Kosten in der Ebene verglichen. Referenzverfahren ist dabei die Werbung von Bodentrocknungsheu. Da Hangwiesen in der Regel extensive,
ökologisch wertvolle Standorte sind, wird lediglich eine Schnittnutzung angesetzt. Die berechneten Mehraufwendungen in hängigem Gelände von 35
bis < 50% betragen 410 €/ha, als Prämie werden 400 €/ha angesetzt. Die
Einkommensverluste in steilem Gelände ab 50% Gefälle betragen 611 €/ha,
als Prämie werden 600 €/ha ausgereicht.
Seite 430
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
2.5 Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen
Flächen, die mit Schafen/Ziegen extensiv beweidet werden, zeichnen sich
durch eine spezielle Artenausstattung aus. Auf entsprechenden Flächen haben sich Pflanzengesellschaften etabliert, die gefährdet sind und in ihrem
Bestand an eine entsprechende extensive Beweidung gekoppelt sind. Würden auf den in die Förderung einbezogenen Extensivflächen lediglich die
gemäß Direktzahlungsverordnung bestehenden Grundanforderungen eingehalten bzw. die Nutzung dieser Flächen intensiviert, wären in kurzer Zeit
u.a. folgende Pflanzengesellschaften verschwunden:
- Kalktrockenrasen (FFH-Lebensraumtyp 6210),
- Silikattrockenrasen,
- Halbtrockenrasen,
- Heiden,
- Säume sowie z.T.
- lichte Wälder.
Zu den schützenswerten Arten in diesen Lebensräumen gehören z.B. Pulsatilla spp. (Küchenschellen-Arten), Globularia spp. (Kugelblumen-Arten),
Helianthemum spp. (Sonnenröschen-Arten), Adonis vernalis (FrühlingsAdonisröschen) oder Ophrys spp. (Ragwurz-Arten).
Pflanzen mit Dornen und Stacheln (z.B. Silberdistel und Wacholder) werden weniger verbissen, ebenso Pflanzen mit ätherischen Ölen (z. B. Thymian). Damit werden durch die extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen
einzigartige, charakteristische Kulturlandschaften und entsprechende Lebensräume (z.B. Wacholderhaine im Altmühltal) erhalten. Zudem tragen
Schafe und Ziegen durch den Transport von Samen im Fell, in der Wolle
und in Klauen sowie Kot zum Genaustausch auf isolierten Weideflächen
und damit zur Erhaltung der genetischen Variabilität der Pflanzenbestände
bei. Diese Effekte sind durch andere Pflegemaßnahmen (z.B. Mulchen)
nicht erreichbar. Schließlich ist die Beweidung die schonendste Pflegemaßnahme für die Tierwelt; verschiedene Entwicklungsstadien viele Insekten
sind auf den Kot von Schafen und Ziegen angewiesen.
Seite 431
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen trägt zur Erreichung
der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität,
Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen
Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Auf den Flächen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Veränderung des extensiven Zustandes der Weideflächen führen.
-
Es ist jährlich eine gezielte Beweidung der Flächen durchzuführen.
-
Die Maßnahme ist grundsätzlich auf extensiven Sommerweiden für
Wanderschafe/-ziegen sowie ausgewiesenen Sonderflächen (z. B. Truppenübungsplätze, Flugplätze, Kanal- und Hochwasserschutzdämme und
andere vergleichbare Flächen) zulässig.
-
Ein maximaler Viehbesatz von 1,2 GV/ha LF im Durchschnitt des Kalenderjahres ist einzuhalten.
-
Auf Düngung und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf den
in die Förderung einbezogenen Flächen ist zu verzichten.
110 €/ha
Zuwendungsbetrag:
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Verzicht auf Düngung,
-
Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz.
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9. Änderungsantrag
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Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
anhand der Nährstoffleistungen und der variablen Spezialkosten. Dabei
wurden die Leistungs-Kostenparameter „Nährstofferträge“und „Variable
Maschinenaufwendungen und Arbeitskosten“ berücksichtigt.
Mit der Maßnahme soll eine ökologisch besonders wertvolle Beweidungsflora auf extensiven Grünlandstandorten durch die Bewirtschaftung mit
Schafen und/oder Ziegen erhalten werden. Die Flächen könnten mit einem
Aufwand von rund 58 €/ha mechanisch freigehalten werden, wenn ausschließlich nur die obligatorischen CC-Vorgaben erfüllt werden würden.
Eine aus ökologischen Gesichtspunkten notwendige extensive Beweidung
mit Schafen/Ziegen, verbunden mit dem Verzicht auf Düngung und den flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz verursacht unter Berücksichtigung des erzielbaren Deckungsbeitrags aus der Lammfleischproduktion und
der zusätzlichen Kosten für die Weidehaltung einen jährlichen Verlust von
170 €/ha. Im Vergleich zur mechanischen Mindestpflege verteuert sich
demnach die Flächennutzung über Schafe/ Ziegen um 112 €/ha (170 € – 58
€). Die Beihilfe wird mit 110 €/ha angesetzt.
2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage
Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den
Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aus einer intensiven Grünlandbewirtschaftung mit jahreszeitlich frühen Nutzungsterminen resultiert ein starker
Rückgang von Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verSeite 433
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
schiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffenden Spezies. Aufgrund der
günstigen Marktsituation u.a. bei Milch besteht wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Diesem
Trend soll mit der Einführung der Maßnahme gegengesteuert werden.
Durch eine späte Nutzung von Grünlandflächen kann ein Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden. Damit wird z.B. mosaikartig eine Nahrungsgrundlage für viele Insekten einschließlich Bienen
geschaffen. Zudem kommen durch den späten Schnitt die Pflanzen zum
Aussamen und es wird Deckung für Wildtiere geboten. Die Maßnahme
dient somit dazu, den Lebensraum zahlreicher, auf extensive Grünlandnutzung angepasster Arten (Flora und Fauna) zu sichern und zu verbessern.
Damit soll die Sicherung der biologischen Vielfalt auch im Hinblick auf die
Göteborg-Strategie verbessert werden.
Das flächendeckende Angebot der Maßnahme ist eine zielführende Ergänzung zum Vertragsnaturschutzprogramm, das vielschichtige Schnittzeitpunkttermine in ausgewählten Gebietskulissen (Schutzgebiete - in erster
Linie Natura 2000-Gebiete, biotopkartierte Flächen, geschützte Feuchtflächen und Magerrasen) anbietet.
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die
Förderung der Biodiversität.
Beschreibung
-
Schnittnutzung der Fläche erst ab 1. Juli
-
Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich
-
Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
280 €/ha
Zuwendungsbetrag:
Zusätzliche Informationen
Bei Kombination mit der Maßnahme 2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung erfolgt eine Anrechnung dieser Fläche auf die Verpflichtung der Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit
Schnittzeitpunktauflage “ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Einhaltung einer verspäteten Schnittnutzung ab 1. Juli
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Durch den verspäteten ersten Schnitt entsteht ein deutlich niedrigerer Futterertrag, der durch Zukauf von Kraftfutter ausgeglichen wird. Durch die
Schnittnutzung ab 1. Juli kann der Aufwuchs in der Regel nur noch als
minderwertiges Heu verwertet werden. Zudem verschiebt sich der zweite
Schnitt, so dass im Vergleich zum Referenzverfahren keine dritte Schnittnutzung mehr möglich ist. Durch die Umstellung des Bewirtschaftungsregimes kann ein Teil der Dünger- und Maschinenkosten sowie etwas Arbeitszeit eingespart werden. Dies gleicht aber die zusätzlichen Kosten für
den Kraftfutterzukauf nicht aus. Es entstehen zusätzliche Kosten in Höhe
von 282 Euro je Hektar.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung
Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den
Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung dargestellt. Aufgrund der günstigen Marktsituation
u.a. bei Milch besteht seit dem vergangenen Jahr wieder eine gestiegene Intensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Aus einer
intensiven Bewirtschaftung resultiert ein starker Rückgang von Schutz-,
Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verschiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies. Diesem Trend soll mit der Einführung der
Maßnahme gegengesteuert werden.
Die langfristige Bereitstellung von Grünlandflächen für agrarökologische
Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion. Durch die Schaffung von extensiven Strukturelementen auch im Grünland leisten die Landwirte einen Beitrag zur Erhaltung
bzw. Erhöhung der Artenvielfalt. Entsprechende Grünlandflächen bieten
Nahrung und Deckung für Wildtiere. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag
zur Verbesserung der Lebensbedingungen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten mit der letztendlichen Zielsetzung geleistet, ein agrarökologisches
Verbundsystem zu schaffen.
Zudem werden durch die Maßnahme auch natürliche Ressourcen geschont
und insbesondere Einträge von Stoffen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer verringert. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die Förderung der Biodiversität.
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die
Förderung der Biodiversität.
Seite 436
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Beschreibung
-
Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke
beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.
-
Weitgehender Verzicht auf die Grünlandproduktion
Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche:
-
bis zu einer EMZ von 2000
-
je 100 EMZ- Punkte zusätzlich
110 €/ha
20 €/ha
Zusätzliche Informationen
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Durch den weitgehenden Verzicht auf die Grünlandproduktion entsteht eine
erhebliche Ertragseinbuße, die von der Bonität der Fläche abhängig ist.
Diese Ertragseinbuße kann nur zum Teil über die eingesparten Kosten, die
aus der verminderten Flächennutzung resultieren, ausgeglichen werden. Die
Prämie ist deshalb entsprechend der Bonität der Fläche zu staffeln. Als
Maßstab für die Bonität wurde die EMZ herangezogen. Sie ist in Bayern
auf regionaler Ebene verfügbar und wurde mit der Ertragsstatistik kombiniert.
Durch die Extensivierung der Fläche entstehen erhebliche Ertragsverluste,
die durch den Zukauf von Futter ausgeglichen werden müssen. Die mit der
extensiven Bewirtschaftung der Fläche einhergehende Kostenersparnis bei
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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Dünger, variablen Maschinenkosten und Arbeitszeit wurde auf die Ertragsverluste angerechnet. Als notwendiger Ausgleich für die entstandenen Einkommensverluste ergibt sich bei einer EMZ von 2000 ein Betrag von rund
110 Euro je Hektar. Der Ausgleich steigt mit zunehmender Ertragsfähigkeit
des Bodens (EMZ) kontinuierlich um einen Betrag von 20 Euro je 100
EMZ-Punkte an.
3.
Ackerland
betriebszweigbezogen
3.0 Extensive Fruchtfolge
Der Intensivierungsdruck in der Milchviehhaltung hat zu höheren Maisanteilen in der Fruchtfolge geführt. Auch die positive Preisentwicklung im
Marktfruchtbau hat zu einer grundsätzlichen Intensivierung bei der Fruchtfolgegestaltung geführt. Durch die Einführung der Maßnahme „Extensive
Fruchtfolge“ soll diesem Trend gegen gesteuert werden. Die Maßnahme
bildet eine zielgerichtete Ergänzung zur Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge“.
Viele Betriebe haben einen Maisanteil von über 20 % in der Fruchtfolge.
Bei intensiven Marktfruchtbetrieben liegt der Anteil von Mais, Weizen,
Rüben und evtl. Feldgemüse grundsätzlich über 33 % in der Fruchtfolge.
Somit resultieren aus den Auflagen der Maßnahme (max. 20 % Mais bzw.
max. 33 % Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) eine deutliche Einschränkung im Vergleich zu herkömmlichen Fruchtfolgen. Durch die Begrenzung des Maisanteils in der Fruchtfolge bzw. des Anteils an Intensivkulturen wird die Bodenerosion und der Dünge- sowie Pflanzenschutzmittelaufwand reduziert. Gleichzeitig bewirkt die Maßnahme weitergestellte
Fruchtfolgen. Diese tragen dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und leisten damit einen zusätzlichen Beitrag, ggf.
Pflanzenschutzmittel einzusparen. Die differenzierte Förderung verbessert
auch die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im
Vergleich zu anderen Früchten und Silomais.
Seite 438
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Untermaßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz,
Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Untermaßnahme ist insbesondere der Erosionsschutz und der Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor unerwünschten Stoffeinträgen durch die Begrenzung von Intensivkulturen.
Beschreibung
-
Der Maisanteil darf höchstens 20 % und insgesamt der Anteil von Mais,
Weizen, Rüben und Feldgemüse 33 % Anteil an der Fruchtfolge nicht
überschreiten.
-
Eine Förderung erfolgt nur für folgende Früchte:
-
Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 42 €/ha.
–
Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und
Gewürzpflanzen: 85 €/ha.
–
Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 152 €/ha.
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
–
Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 21 €/ha.
–
Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Emmer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sonstiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und
Gewürzpflanzen: 42 €/ha.
–
Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 76 €/ha.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ über die
obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
Seite 439
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
-
Beschränkung des Maisanteils in der Fruchtfolge auf max. 20 %.
-
Anteil von Intensivkulturen (Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) in
der Fruchtfolge max. 33 %.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis typischen standortbezogener
Fruchtfolgen. Dabei wurde dem Referenzverfahren (Ausgangsfruchtfolge
mit hohen Mais- und Weizenanteilen) eine extensivierte Fruchtfolge gegenüber gestellt. Durch die Verringerung des Anteils an Mais und Weizen
wurden andere Kulturen entsprechend erhöht bzw. neu in die Fruchtfolge
mit aufgenommen.
Durch diese Fruchtfolgeextensivierung werden geringere Umsatzerlöse erzielt. Diese können zwar durch einen etwas geringeren Bewirtschaftungsaufwand teilweise aufgefangen werden. Damit die Umstellung aber erfolgsneutral wird, sind die oben angegebenen Ausgleichsbeträge notwendig.
3.1 Vielfältige Fruchtfolge
Im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wurde festgestellt, dass die
Einhaltung der Auflagen der Maßnahme v. a. in kleinstrukturierten Gebieten, bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung Probleme bereitet. Daher wurde eine Umgestaltung der Maßnahme hin
zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter umsetzbar als
auch kontrollierbar sind. Dieser Empfehlung konnte nicht gefolgt werden,
da mit einer Verbesserung der Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit der
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Maßnahme auch eine Einschränkung bei den Umwelteffekten verbunden
wäre. Aus diesem Grund wird die Maßnahme gemäß der Nationalen Rahmenrichtlinie (NRR) unverändert fortgeführt.
Weitergestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen tragen
dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und
ggf. auch Pflanzenschutzmittel einzusparen. Darüber hinaus können aufgrund der Nachfruchtwirkung der Leguminosen zusätzliche N-Gaben eingespart werden. Die Förderung verbessert auch die relative Vorzüglichkeit
von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im Vergleich zu Silomais. Zugleich
kann die Bodenerosion und der Pflanzenschutzmittelaufwand durch weniger Mais verringert werden. Die Fruchtartendifferenzierung zielt auf eine
Verbreiterung des Anbauspektrums auf mindestens fünf Hauptfruchtarten
für Anbauanteile einzelner Hauptfruchtarten innerhalb derer sich die Landwirte frei bewegen können. Das erweiterte Anbauspektrum wird mittelbar
zur Anwendung erweiterter Fruchtfolgen führen und damit verbundenen
positiven Umweltwirkungen führen. Die Anwendung der Fruchtartendiversifizierung führt außerdem zu einem häufigeren gleichzeitigen nebeneinander verschiedener Kulturen in der Agrarlandschaft. Damit wird insgesamt
eine vorteilhaftere epidemische Situation geschaffen, die der Ausbreitung
von bestimmten Schadorganismen durch die Luft oder durch Einwanderung
sowie der Anhäufung von bodenbürtigen Schadorganismen entgegengewirkt und so ggf. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verringert. Der Anbau vieler Kulturen trägt außerdem zu einem vielgestaltigen
Landschaftsbild bei und fördert eine vielfältigere Futter- und Nahrungsmittelerzeugung. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der Ziele I, II und III des
nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Anbau von jährlich mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne
Stilllegung).
-
Mindestanteil an der Ackerfläche 10 % je Hauptfruchtart.
-
Höchstanteil an der Ackerfläche je Hauptfruchtart 30 %.
-
Anteil Getreide an der Ackerfläche höchstens 66 %.
Seite 441
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Anteil an Leguminosen mind. 5 % (mit Verpflichtung zur Winterung als
Folgefrucht).
85 €/ha
Zuwendungsbetrag:
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
42 €/ha
Zuwendungsbetrag:
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Fünfgliedrige Fruchtfolge“ über
die obligatorischen Anforderungen hinausgehen
-
Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne stillgelegte und nicht bewirtschaftete Fläche) mit jeweils mindestens 10 %
und max. 30 % Anteil der Ackerfläche
-
Getreideanteil von maximal zwei Drittel an der Ackerfläche sowie nach
Leguminosenanbau (mind. 5 %) Anbau einer über Winter beizubehaltenden Folgefrucht.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
anhand der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit einer FruchtSeite 442
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
folge mit mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Dabei wurden
Parameter „Deckungsbeiträge (variable Marktleistung abzüglich variable
Kosten wie Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, variable Maschinenkosten und Arbeitskosten) und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“
berücksichtigt. Durch die Aufnahme weniger wirtschaftlicher Kulturen in
die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge.
Durch die Förderung der Kulturartendiversifizierung wird die Beschränkung auf nur wenige wirtschaftlich vorteilhafte Hauptfruchtarten aufgelöst.
Die Aufnahme von Kulturen mit geringeren Deckungsbeiträgen führt zu
Einkommensverlusten, welche durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Die
Abschätzung der Einkommensverluste erfolgt auf der Basis des Vergleichs
von Fruchtfolgedeckungsbeiträgen. Dazu wurde aus den Standarddeckungsbeiträgen für die wichtigsten Marktfrüchte der Fruchtfolge-Deckungsbeitrag für eine typische Fruchtfolge mit wenigen Kulturen ermittelt. Diese
Fruchtfolge kann als repräsentativ für Ackerbaubetriebe angesehen werden.
Einkommensverluste ergeben sich beim Vergleich mit einer Fruchtfolge,
die den genannten Förderungsvoraussetzungen entspricht. Einkommensverluste entstehen darüber hinaus durch zusätzliche Arbeitskosten für Saatgutbeschaffung, Aussaat und Mähdrusch (u. a. zusätzliche Rüstzeiten) sowie
Deckungsbeitragsminderungen, die mit der Integration von neuen Hauptfruchtarten in das Anbauspektrum verbunden sind, deren ProduktionsKnow-How auf dem Betrieb jedoch nicht oder nicht mehr vorhanden ist
(Ausgleich des dadurch bedingten Ertragsrisikos). Die ermittelten Einkommensverluste betragen insgesamt rund 87 €/ha. Als Prämienniveau der
Maßnahme wurden 85 €/ha festgelegt.
Ackerland –
einzelflächenbezogene Maßnahmen
3.2 Winterbegrünung/3.3
Mulchsaat
Nach dem Winter umgebrochene Zwischenfrüchte oder Untersaaten leisten
einen Beitrag zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der NährSeite 443
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
stoffeinträge aus Ackerflächen während der Wintermonate, zum Schutz der
Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bodenabtrags sowie zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der
Bodenfruchtbarkeit. Durch die Winterbegrünung werden die Bodenerosion
und durch das aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoffeinträge in das Grundwasser gemindert. Des Weiteren bieten Zwischenfruchtbestände über Winter Wildtieren zusätzliche Nahrung und Schutz im
Vergleich zu im Spätherbst gepflügten Flächen. Erfolgt der Anbau von
Zwischenfrüchten oder Untersaaten in Verbindung mit der konservierenden
nicht wendenden Bodenbearbeitung durch die Anwendung von Mulch- oder
Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren, verbleiben Pflanzenreste an der Bodenoberfläche und tragen dazu bei, Bodenabtrag durch Wasser- und Winderosion in der folgenden Hauptkultur zu verringern. Gleichzeitig werden
das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit gefördert. Die Maßnahmen
dienen gleichzeitig auch dazu, die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen.
Bei der verbesserten Halbzeitbewertung wurde insbesondere die Wirksamkeit des Mulchsaatverfahrens zur Verminderung von Bodenerosionsereignissen hervorgehoben. Um diese positive Wirkung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, empfehlen die Evaluierer, die in den
letzten Jahren der zurückliegenden Förderperiode angebotene Maßnahme
„Winterbegrünung“ zukünftig entsprechend anzupassen. Auf diese Empfehlung wird mit einem höheren Prämienniveau für die Winterbegrünung bei
gleichzeitiger Anwendung des Mulchsaatverfahrens reagiert.
Winterbegrünung und Mulchsaat tragen zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Wasser-, Klima- und Bodenschutz,
Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei.
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9. Änderungsantrag
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(KULAP)
Beschreibung
Winterbegrünung:
-
Anbau von Zwischenfrüchten oder Ansaat bzw. Beibehaltung von Untersaaten im Ackerbau bzw. Dauerkulturen nach der Ernte der Hauptfrüchte
auf mindestens 5 % der Ackerfläche, die sich im jeweiligen Verpflichtungsjahr aus dem aktuellen Mehrfachantrag (Flächennutzungsnachweis)
ergibt.
-
Umbruch der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat darf frühestens nach
dem 15. Februar des Jahres erfolgen, das auf das Jahr der Ansaat der
Zwischenfrucht oder der Untersaat folgt.
-
Keine Futternutzung mit Ausnahme der Hüteschafhaltung in Anlehnung
an die VO (EG) Nr. 1782/2003 (Stilllegung).
Mulchsaat:
-
Förderfähig ist die Mulchsaat bei den Reihenkulturen Mais, Rüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Feldgemüse sowie Mulchverfahren bei den landwirtschaftlichen Dauerkulturen Hopfen, Wein und Erwerbsobst.
-
Die Mulchsaat ist mit Winterbegrünung nicht kumulierbar.
Zuwendungsbetrag:
Winterbegrünung bis zum 15. Februar
Mulchsaat
80 €/ha
100 €/ha
Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:
Zuwendungsbetrag:
Winterbegrünung bis zum 15. Februar
50 €/ha
Mulchsaat
60 €/ha
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
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Anforderungen, die bei der Maßnahme „Winterbegrünung/Mulchsaat“
über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrucht oder der
Beibehaltung von Untersaaten bzw. Begrünungen über Winter (Winterbegrünung).
-
Anbau von Hauptfrüchten ohne wendende Bodenbearbeitung, so dass
Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder der Untersaaten auf
der Bodenoberfläche verbleiben (Mulchsaat).
Zusätzliche Informationen
Der zum 15. Mai zu stellende Zahlungsantrag wird bis zum 15. Dezember
durch die notwendige Flächenangabe (Ort, Größe) ergänzt (Winterbegrünung).
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Winterbegrünung“ erfolgte
anhand der Mehrkosten für den Zwischenfruchtanbau. Dabei wurden die
Kostenparameter „Saatgutkosten für die Zwischenfrucht“ und „variable
Maschinenkosten sowie Arbeitskosten für den Zwischenfruchtanbau“ berücksichtigt.
Durch die Winterbegrünung entstehen Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren. Diese summieren sich aus den Saatgutkosten und den vergleichsweise höheren variablen Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf auf insgesamt 85 €/ha. Die größte Kostenposition besteht in
den Saatgutkosten, die im Referenzverfahren entfallen. Die variablen Maschinenkosten der Winterbegrünung enthalten zusätzliche Arbeitsgänge, die
im Referenzverfahren mit Winterfurche und Saatbettbereitung im Frühjahr
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
nicht notwendig sind. Für Untersaaten ergibt sich eine gleiche Prämie wie
für Zwischenfrüchte, da die geringeren variablen Maschinenkosten durch
die höheren Saatgutpreise (Rotklee/Weidelgras statt Ölrettich) sowie die Ertragsminderungen der Deckfrucht (durch die Wurzel- und Nährstoffkonkurrenz der Untersaat) kompensiert werden. Das Prämienniveau wird entsprechend des berechneten Einkommensverlustes auf 80 €/ha festgelegt.
Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Mulchsaat“ erfolgte anhand
eines Vergleichs von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung eines höheren Ertragsrisikos. Dabei kamen die Kostenparameter „Kosten des Zwischenfruchtanbaus“, „Ertragsrisiko bei Mulchverfahren“ und „Variable Maschinenkosten von konventioneller Ansaat und Mulchsaatverfahren“ zum
Ansatz.
Der Übergang von der konventionell wendenden Bodenbearbeitung zu
Mulch-, Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren kann mit Ertragsrisiken und
Mehraufwendungen verbunden sein. Das Ertragsrisiko liegt in der Gefahr
einer geringen Keimrate der jeweiligen Hauptfruchtart, die den Deckungsbeitrag der Kultur mindern kann. Vielfach sind die notwendigen produktionstechnischen Kenntnisse vor allem bei den Hackfruchtbauverfahren noch
wenig verbreitet. Da in den Betrieben i. d. R. die Maschinen für das Mulchsaat- bzw. Direktsaatverfahren nicht vorhanden sind, werden im Vergleich
zu den konventionellen Verfahren anstelle der hier verrechneten variablen
Maschinenkosten Sätze der Maschinenringe verwendet. Die ermittelten
Mehrkosten und Einkommensverluste der Mulchsaat- und Direktsaat betragen insgesamt rund 100 €/ha. Als Beihilfe werden 100 €/ha angesetzt.
3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten
Zur Sicherstellung einer agrarökologisch wertvollen Grünlandvegetation
auf ausreichender Fläche soll diese Maßnahme Anreize bieten, Ackerland
in Grünland umzuwandeln. In sensiblen Gebieten sind überwiegend nährstoffreiche und fruchtbare Ackerflächen anzutreffen, auf denen der Anbau
anspruchsvoller Hackfrüchte überdurchschnittlich verbreitet ist. Durch
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Schaffung von Grünland mit den entsprechenden positiven agrarökologischen Wirkungen wird ein besonderer Umweltbeitrag insbesondere auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet. Dies gilt insbesondere für überschwemmungsgefährdete Bereiche.
Die Umwandlung von Ackerland in Grünland trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten.
-
Im Vorjahr des Verpflichtungsjahres kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d.
Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004.
-
Die eingesäten Ackerflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch
nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des
KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.
1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
-
Generelles Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen.
Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
-
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
-
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
-
bestehende Wasserschutzgebiete,
-
Feldstücke mit Dolinen,
-
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes
(Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
-
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
Seite 448
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Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich
der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
-
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
370 €/ha
Zuwendungsbetrag
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion
genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Verzicht auf Ackernutzung
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ erfolgte anhand eines Vergleichs des Deckungsbeitrags einer Referenzfruchtfolge mit dem Deckungsbeitrag auf Grünland. Dabei kamen die
Kalkulationsparameter „Deckungsbeitrag Fruchtfolge Ackerland“, „Nährstoffertrag des Grünlandes“, „variable Spezialkosten der Futterproduktion“
und „Differenzen beim Arbeitszeitbedarf“ zum Ansatz.
Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland entsteht ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe der Differenz zwischen Acker- und Grünlandnutzung sowie durch zusätzliche variable Maschinenkosten und höhere Arbeitskosten. Die unterstellte Referenzfruchtfolge ist auch bereits bei der
Maßnahme „vielfältige Fruchtfolge“ zugrundegelegt. Dabei wurde für eine
für die unterschiedlichen bayerischen Standorte repräsentative Durchschnittsfruchtfolge das Mittel aus hackfruchtbetonten und getreidestarken
Seite 449
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Fruchtfolgen gebildet. Für die Leistung des Grünlandes ist der Nährstoffertrag Heu mit dem Preis von Futtergerste bewertet und die variablen Spezialkosten und die anteiligen Saatgutkosten sind verrechnet. Die Arbeitskosten
beim Grünland sind infolge der mehrmaligen Futterernte vergleichsweise
höher. Der Einkommensverlust inkl. zusätzlicher Kosten beträgt 372 €/ha;
die Beihilfe wird mit 370 €/ha festgesetzt.
3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz
Bodenabtrag durch Erosion stellt regional ein Problem in der landwirtschaftlichen Bodennutzung dar. Umweltrelevanz erlangt die Bodenerosion
mit dem Eintrag von Boden und den darin gebundenen Nährstoffen in Gewässer. Insbesondere zu hohe Konzentrationen an Phosphor können dabei
zu erheblichen Belastungen in Gewässern führen.
In diesem Sinne besteht die Zielsetzung der Maßnahme darin, durch die
dauerhafte Anlage von Grünstreifen an potenziell erosionsgefährdeten Stellen innerhalb eines Schlages bereits frühzeitig einen beginnenden Bodenabtrag zu vermeiden. Darüber hinaus tragen entsprechend bewachsene
Streifen zur Sedimentation des Oberflächenabflusses bei. Damit soll auch
ein spürbarer Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie geleistet werden.
Die Anlage von Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer
nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist kein Umbruch der
Flächen erlaubt.
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Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Beschreibung
-
Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite
auf Ackerflächen.
-
Eine landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Beweidung) des Aufwuchses ist zulässig.
-
Die Ackergrünstreifen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach
Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.
1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
920 €/ha Grünstreifen
Zuwendungsbetrag
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und
Bodenschutz“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite
auf Ackerflächen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAPMaßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil
drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen
Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmittelbaren Gewässerbezug differenziert.
Die Prämienkalkulation für die Anlage von Grünstreifen erfolgte anhand
des Kostenvergleichs von unterschiedlich großen und durch Grünstreifen
unterteilten Ackerschlägen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter
„schlaggrößenabhängige Kosten der Arbeitserledigung“, „Deckungsbeitragsverlust durch den Grünstreifen“ und „Pflegekosten der Grünstreifen“
berücksichtigt.
Die Größe eines durchschnittlichen Ackerschlags in Bayern beträgt lediglich 1,7 ha. Durch das Anlegen von Schutzstreifen werden die Schlaggrößen weiter verkleinert. Die Folge sind Mehrkosten bei der Arbeitserledigung. In Anlehnung an die durchschnittlichen Anbauverhältnisse auf bayerischen Ackerflächen wurden die Arbeitserledigungskosten für unterschiedlich große Schläge (1 ha, 2 ha und 5 ha) berechnet. Die Differenzen
der Arbeitserledigungskosten zwischen Schlaggrößen betragen jeweils rd.
60 €/ha. Bei der Anlage von Grünstreifen ergeben sich Pflegekosten. Zudem entfällt auf entsprechend begrünten Flächen bei einer gleichzeitigen
Arbeitsersparnis der Deckungsbeitrag Acker. Bei Saldierung der zu berücksichtigenden Positionen (Summe von höheren Kosten bei kleineren Schlägen, Deckungsbeitragsentgang Acker, Kosten eines Grünstreifens von 1030 m Breite, der einen 2 ha-Schlag in zwei 1 ha-Schläge unterteilt) ergeben
sich Mehrkosten von durchschnittlich 923 €/ha Grünstreifen. Als Beihilfesatz werden 920 €/ha Grünstreifen festgelegt.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen
Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen
Ziel der agrarökologischen Stilllegung von Ackerland für die Dauer von 5
Jahren ist insbesondere eine Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen Produktionsstandorten, die Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosionsbekämpfung, die Erhöhung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung
des Lebensraumes für Wildtiere. Im Rahmen spezieller agrarökologischer
Konzepte werden entsprechende Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung, Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen festgelegt,
die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind. Das Prämienniveau ist in Abhängigkeit
der Ertragsfähigkeit der Flächen so ausdifferenziert, dass die Vorzüglichkeit
der Maßnahme auf Intensivstandorten entsprechend ansteigt. Beabsichtigt
ist nämlich, insbesondere in Regionen mit hohem Ertragsniveau und intensiver Produktion entsprechende Flächen für agrarökologische Zwecke verfügbar zu machen.
Die agrarökologische Ackernutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen
des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klimaund Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke
beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.
Seite 453
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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(KULAP)
Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Fläche:
bis zu einer EMZ von 2000
110 €/ha
je 100 EMZ- Punkte zusätzlich
20 €/ha
Zusätzliche Informationen
Auf Antrag können bestehende Verpflichtungen der Untermaßnahme b)
Blühflächen auf Stilllegungs-/glöz-Flächen in die Untermaßnahme a) Agrarökologische Ackernutzung überführt werden.
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Agrarökologische Ackernutzung“
über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Auf den geförderten Flächen muss im Rahmen eines agrarökologischen
Konzepts eine geeignete Bepflanzung, Einsaat, sonstige Begrünung oder
Pflege erfolgen.
-
Es dürfen keine den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes entgegenstehende Bodenbearbeitungen, Meliorationsmaßnahmen oder Nutzungen vorgenommen werden.
-
Die Bewilligung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung landschafts- oder agrarökologischer Gesichtspunkte.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 454
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die agrarökologische Stilllegung erfolgte anhand des Vergleichs der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit
der Bereitstellung von Ackerland für ökologische Maßnahmen. Wesentlicher Kalkulationsparameter war dabei der Fruchtfolgedeckungsbeitrag.
Mit der Bereitstellung von Ackerland für diverse ökologische Maßnahmen
entfällt die landwirtschaftliche Produktion im ursprünglichen Sinn. Als Folge ergibt sich ein Einkommensverlust in Höhe des Deckungsbeitrags. Um
die unterschiedlichen Ertragsniveaus der jeweiligen Standorte zu berücksichtigen, wird die Beihilfe in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl
(EMZ) variiert. Abgeleitet sind die entsprechenden Deckungsbeiträge aus
einer Schichtung der Deckungsbeitragssammlung der Landesanstalt für
Landwirtschaft. Bewertet man die Standarddeckungsbeiträge und die zugeordnete EMZ im linearen Trend, so erhöht sich der Deckungsbeitrag je 100
Punkte EMZ um gerundet 20 €/ha. Bis zu einer EMZ von 2000 pro Hektar
beträgt das jährliche Förderniveau konstant 110 €/ha. Bei höheren EMZWerten steigt der festgelegte Beihilfebetrag pro nachgewiesenen 100 EMZPunkten um 20 €/ha.
DIE FOLGENDE UNTERMAßNAHME WIRD AB 2008 NICHT MEHR
ANGEBOTEN.
b) Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen
Durch Anlage von Blühflächen werden die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig gestärkt. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten, die begrenzend
auf die Schädlingsentwicklung wirken können und die Aufwandmengen für
Insektizide verringern helfen. Durch Kombination von genutzter Fläche mit
Blühflächen werden zusätzliche Strukturen in der Agrarlandschaft und
Übergänge zu ökologisch wichtigen Bereichen geschaffen. Diese Schutz-,
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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Brut-, Rückzugs- oder Migrationsflächen stellen ökologische Nischen für
viele Spezies dar.
Die Anlage von Blühflächen trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Ansaat spezieller Mischungen bestehend aus Kulturpflanzen und heimischen Wildpflanzen - auch über mehrere Jahre – (Blühflächen / Buntbrachen) auf Stilllegungs- bzw. auf aus der Produktion genommenen Flächen (glöZ).
-
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
-
Keine Nutzung des Aufwuchses.
-
Keine Zulassung anderweitiger Bodenbearbeitung außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung.
-
Befreiung von der Pflegeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-VerpflichungenVO in der jeweils geltenden Fassung.
60 €/ha
Zuwendungsbetrag:
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Blühflächen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Anlegen von Blühflächen, bestehend aus Pflanzenarten, die Nützlingen,
Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen.
-
Auf bestimmten Schlägen, die stillgelegt sind oder die nicht mehr für die
landwirtschaftliche Erzeugung (auch im Sinne einer Bereitstellung für
agrarökologische Zwecke) genutzt werden, Anlage von Blühflächen, die
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9. Änderungsantrag
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aus einer Mischung von verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten bestehen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als
Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen.
-
Außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung keine
anderweitige Bearbeitung.
-
Aufwuchs darf nicht genutzt werden.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die Anlage von Blühflächen erfolgte anhand der
Mehrkosten der Anlage und Pflege der Blühflächen. Dabei kamen die Kalkulationsparameter „Kosten der Anlage- und Pflegeverfahren“ und „Saatgutkosten“ zum Ansatz.
Durch die Anlage von Blühflächen auf stillgelegten Äckern entstehen dem
Landwirt Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren Stilllegung.
Diese setzen sich zusammen aus höheren Saatgutkosten, höheren variablen
Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf. Wesentliche Kostenposition sind die im Vergleich zum Referenzverfahren höheren Saatgutkosten. Die Saatgutkosten betragen im ersten Jahr 254 €/ha. Im Mittel des
5-jährigen Verpflichtungszeitraums betragen die Aufwendungen für Saatgut
somit rund 50 €/ha und Jahr. Die variablen Maschinenkosten und die Arbeitskosten der Blühflächen auf Stilllegung sind wegen der dazu notwendigen Arbeitsgänge für Saatvorbereitung, Einsaat und Mulchen höher als bei
normaler Stilllegung. In der Summe betragen die jährlichen Einkommensverluste für die Anlage und die Unterhaltung von Blühflächen auf stillgelegten Äckern im Vergleich zum Referenzverfahren etwas über 60 €/ha.
Entsprechend ist das Prämienniveau auf jährlich 60 €/ha festgelegt.
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9. Änderungsantrag
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3.7 Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten
Der Schutz von Grund- und Oberflächenwasser in intensiv ackerbaulich genutzten Gebieten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Klimawandel und
Wasserwirtschaft gehören zu den neuen Herausforderungen für die Zukunft.
Die Maßnahme soll in sensiblen Gebieten durch Förderung des Anbaues
extensiver Früchte zur nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der
Qualität von Grund- und Oberflächengewässer dienen. Es können so gezielt
Einzelflächen in kritischen Gebieten einbezogen werden. Durch die Begrenzung des Anbaus düngeintensiv geführter Kulturen sinkt die Belastung
für die Grundwasserleiter aufgrund von Nitratauswaschung. Die Belastungen für die Oberflächengewässer werden mit der Förderung von Kulturen
mit geringeren negativen Auswirkungen auf den Bodenabtrag reduziert.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bietet die Maßnahmen eine wichtige Ergänzung des Maßnahmenspektrums im KULAP. Auch ökologische Betriebe in Bayern haben mit ca.
18% an der Ackerfläche intensive Kulturen (Mais, Winterweizen und Kartoffel) in nennenswertem Umfang in der Fruchtfolge, die im Rahmen der
Maßnahme durch extensive Kulturen ersetzen werden sollen.
Die Maßnahmen haben zudem auch positive Wirkungen auf Klimaschutz
und Biodiversität.
Begründung
Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms
Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele (Biodiversität,
Wasser-, Klima- und Bodenschutz) bei.
Beschreibung
Förderung einer wasserschonenden jährlichen Fruchtfolge auf spezifischen Einzelflächen in wassersensiblen Gebieten
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9. Änderungsantrag
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Förderbedingung
Jährlicher Fruchtwechsel von extensiven und wasserschonenden Anbaukulturen, wie z. B. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer sowie Ackerfutterpflanzen (Klee, Luzerne und Gras).
Begrenzung von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0%; zu diesen intensiven und nicht wasserschonenden Kulturen zählen insbesondere Winterweizen, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen (z.B.
Ackerbohnen, Erbsen), Feldgemüse, Rüben (Zucker-, Runkel-, Futterrüben).
Mit Ausnahme des Ackerfutterbaus darf auf der Ackerfläche in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht die gleiche Kultur angebaut werden. (Beim Ackerfutterbau ist ein jährlich wiederkehrender Anbau
möglich).
Die Ackerfutterflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch
nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen
des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG)
Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004.
Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht
verringert werden.
Zuwendungsbetrag
Die Höhe der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl
(EMZ):
bis EMZ 3500:
170 €/ha,
ab EMZ 3501:
340 €/ha,
Bei Kombination mit 1.1 (ökologischer Landbau) gilt ein reduzierter Zuwendungsbetrag:
bis EMZ 3500:
85 €/ha,
ab EMZ 3501:
170 €/ha.
Für den Anbau von Raps wird keine Zuwendung gewährt.
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9. Änderungsantrag
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Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und
Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,
hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),
bestehende Wasserschutzgebiete,
Feldstücke mit Dolinen,
Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskonzeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),
Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,
Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der
Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrscheinlich eingestuft sind,
sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Zusätzliche Information
Anforderungen, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
Begrenzung des Anteils von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0 %.
Jährlicher Fruchtwechsel
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs
der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge, die auf der Basis von InVeKoS-Auswertungen der Zielgebiete ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge (bspw. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Braugerste, Hafer). Es werden zwei Standorttypen entsprechend ihrer
Ertragsmesszahl (EMZ) unterschieden. Gerade auf den Standorten, die in
der Gebietskulisse der Maßnahme liegen und hinsichtlich der Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie als problematisch eingestuft werden, dominieSeite 460
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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ren Intensivkulturen wie Qualitätsweizen und Mais zusammen mit über 70
% in der Fruchtfolge. Insbesondere die Spätdüngung bei Weizen führt zu
einer hohen Nitratauswaschung ins Grundwasser, während der Maisanbau
in erster Linie auf Grund der Erosionsanfälligkeit problematisch erscheint.
Mit der Maßnahme soll nun gezielt auf Einzelstandorten eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht verbesserte Fruchtfolge mit geeigneten Kulturen etabliert werden.
Die Prämienkalkulation für die Ökobetriebe erfolgt ebenfalls auf der Basis
des Deckungsbeitragsvergleichs einer speziellen Öko-Referenzfruchtfolge,
die in Anlehnung an InVeKoS-Daten ermittelt wurde, mit einer wasserschonenden Alternativfruchtfolge. Im Unterschied zu den konventionell
bewirtschafteten Betrieben ist der Anteil an Intensivkulturen (z. B. Winterweizen, Mais, Zuckerrüben, Kartoffel) in Ökobetrieben grundsätzlich niedriger.
Bei der Kalkulation wurden die Parameter „Deckungsbeiträge“ und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“ berücksichtigt. Durch die Aufnahme
weniger wirtschaftlicher Kulturen in die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge. Die Aufnahme von Kulturen mit
geringeren Deckungsbeiträgen führt zu Einkommensverlusten, welche
durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Das Verbot der Verringerung des
Umfangs an Dauergrünland im Betrieb insgesamt ist nicht prämienrelevant.
Der Ausgleichsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Fruchtfolge sowohl für den konventionell als auch für den ökologisch wirtschaftenden Betrieb. Für die ungünstigeren Standorte (EMZ <= 3500) errechnet sich somit
bei herkömmlicher Wirtschaftsweise ein Einkommensverlust von 176 €/ha,
für die besseren Standorte von 345 €/ha. Für den ökologischen Landbau errechnen sich Einkommensverluste von 86 €/ha bzw. 174 €/ha. Als Zuwendung werden 170 €/ha bzw. 340 €/ha gewährt, für den ökologischen Landbau 85 €/ha bzw. 170 €/ha.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
4.
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Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der Kulturlandschaft
4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren
Während und nach der Ausbringung von Gülle können hohe Verluste an
Ammoniumstickstoff in die Luft und bei Starkregenereignissen auch von
Phosphat in Oberflächengewässer auftreten.
Im Rahmen des bevorstehenden Klimawandels sind Stickstoffverluste so
weit wie möglich zu minimieren. Wissenschaftliche Untersuchungen haben
belegt, dass durch eine oberflächige Ausbringung der Gülle Ammoniumstickstoffverluste in Höhe von bis zu 90 % auftreten können. Durch ein direktes Einbringen der Gülle in den Boden durch Gülleinjektion oder
Schlitzgeräte können Ammoniumstickstoffverluste auf bis zu 5 % reduziert
werden.
Im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ist für alle Oberflächengewässer
bis zum Jahr 2015 ein guter Zustand zu erreichen. Ca. 30 Prozent der bayerischen
Oberflächengewässer weisen derzeit noch eine zu hohe trophische Belastung auf. Beim Phosphateintrag in Oberflächengewässer gilt die Landwirtschaft als hauptsächlicher Verursacher.
Projektuntersuchungen in Bayern haben gezeigt, dass eine Ausbringung von
Gülle direkt in den Boden Ammoniumstickstoffverluste in die Luft und einen Phosphataustrag in Oberflächengewässer deutlich vermindern kann.
Durch eine Förderung der Gülleausbringung mit dieser Ausbringungstechnik soll insbesondere in sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel an Hängen
und in der Nähe von belasteten Oberflächengewässern, ein verstärkter Einsatz dieser innovativen Gülleausbringtechnik und damit eine entsprechende
Reduzierung der Verluste von Ammoniumstickstoff und Phosphat bewirkt
werden.
Seite 462
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die dafür benötigte Ausbringungstechnik ist mit höheren variablen Kosten
verbunden und kommt deshalb in der Praxis bislang kaum zum Einsatz. Der
Einsatz dieser Technik geht weit über die gute fachliche Praxis hinaus.
Zielsetzung der Maßnahme ist vorrangig die Einschränkung des Phosphataustrags in Oberflächengewässer. Phosphor ist als limitierender Nährstoff der hauptverantwortliche Faktor im Hinblick auf die Gewässereutrophierung in Bayern. Als wesentliche Phosphorquelle gelten dabei auch
Wirtschaftsdünger aus der Landwirtschaft. Bei der Maßnahme werden deshalb spezielle Ausbringtechniken gefördert, über die die Gülle nicht auf
dem Boden abgelegt wird, sondern direkt in den Boden oder unter die
Pflanzendecke– z. B. über Schlitze, die während des Ausbringvorgangs gezogen werden – gelangt. Bei Techniken, die hingegen ausschließlich auf die
Reduzierung von Ammoniumstickstoffverlusten abzielen, wird die Gülle
üblicherweise – technisch weit weniger aufwendig - bandförmig auf der
Bodenoberfläche abgelegt. Damit liegt die bei der Maßnahme geforderte
Ausbringtechnik weit über den Standards, die an die Technik in Zusammenhang mit der Ausnahmegenehmigung von der Nitratrichtlinie gestellt
werden.
Beschreibung
-
Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes
mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden oder unter
die Pflanzendecke einbringen (z.B. Gülledrill, Güllegrubber, Schleppschuh)).
-
Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge
im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen
Geräten,
-
In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen
Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt.
Seite 463
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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1,50 € je m3
Zuwendungsbetrag:
max. 22,50 € je GV/Jahr oder
max. 45 €/ha LF und Jahr
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
-
Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerinjektion direkt in
den Boden oder unter die Pflanzendecke.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation:
Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis der KTBL-Datensammlung zur
Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07. Dabei wurden herkömmliche Arbeitsverfahren ohne Einarbeitung des Wirtschaftsdüngers in den Boden mit
Arbeitsverfahren unter Einsatz von Spezialtechnik zur direkten Injektion
des Wirtschaftsdüngers in den Boden oder unter die Pflanzendecke verglichen.
Die Mehrkosten durch den Einsatz dieser Spezialtechnik resultieren aus einem höheren Arbeitsbedarf und höheren variablen Maschinenkosten und
führen dadurch zu einem Einkommensnachteil.
Seite 464
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
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4.1 Behirtung anerkannter Almen und Alpen
Almen sind Teil einer alpinen Kulturlandschaft, die vielfältige Leistungen
erbringt. Die Bewirtschaftung der Almen hat großen Einfluss auf die Ökologie, die Vielfalt der Lebensräume und damit auch auf Tier- und Pflanzenarten. Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung einer gezielten Behirtung auf staatlich anerkannten Almen und Almflächen. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Weideführung sichergestellt werden, um
z. B. die Beeinträchtigung von Gewässern oder besonders wertvollen Biotopen durch Viehtritt bzw. Verbiss zu verhindern und eine gleichmäßige
Nutzung (keine Über- bzw. Unternutzung) sicherzustellen.
Die Behirtung anerkannter Almen und Alpen trägt zur Erreichung der im
Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,
Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
Gezielte Behirtung von staatlich anerkannten Almen und Alpen.
Dabei werden zwei Varianten unterschieden:
-
Behirtung durch ständiges Personal,
-
Behirtung durch nicht ständiges Personal.
-
Bei staatlich anerkannten Almen und Alpen muss der „typische Almcharakter“ gegeben sein. Ein solcher liegt vor, wenn
-
die natürlichen Ertragsvoraussetzungen eine extensive Nutzung vorgeben,
-
die Flächen innerhalb des Berggebietes liegen,
-
die Flächen überwiegend oberhalb der Grenze ganzjährig bewohnter
Siedlungen liegen,
-
Die Alm muss ein selbstständiger Weidebetrieb sein, d. h. eine tägliche
Beweidung vom Talbetrieb aus ist nicht möglich.
Seite 465
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Zuwendungsbetrag
-
bei Behirtung durch ständiges Personal:
je ha Lichtweide
je Alm/Alpe mind.
675 €
max. 2.750 €
je Hirte
-
90 €/ha
bei Behirtung durch nicht ständiges Personal:
je ha Lichtweide
je Alm/Alpe mind.
45 €/ha
335 €
max. 1.375 €
Berechnet sich ein Zuwendungsbetrag unterhalb der o.g. Mindestbeträge,
werden die Mindestbeträge von 600 € bzw. 300 € je Alm/Alpe ausbezahlt.
Bei Behirtung der Alm/Alpe durch ständiges und nichtständiges Personal
wird eine Förderung nur für das ständige Personal gewährt.
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Behirtung anerkannter Almen und
Alpen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Arbeitsmehraufwand durch Behirtung
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für die Behirtungsprämie erfolgte anhand eines
Kostenvergleichs unterschiedlicher Kosten der Futtererzeugung im Talbetrieb und auf der Alm. Dabei wurden die Kalkulationsparameter „Futterkosten Tal und Alm“, „Größe der Alm und deren Ertragsverhältnisse“ und
„Dauer des Auftriebs“ berücksichtigt.
Seite 466
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Die Bewirtschaftung von Almen ist personalintensiv, da sich z. B. Tierbeobachtung, Weidezaunpflege oder Schwenden nicht mechanisieren lassen
und entsprechende Rationalisierungsmöglichkeiten wie bei Talbetrieben
kaum gegeben sind. Eine flächenbezogene Vergleichsrechnung nach
„Mehraufwendungen“ oder „Mindererträgen“ ist nicht möglich, da nur bei
bestimmten Intensitäten das ökologische Potenzial der Almen gesichert ist.
Der Arbeitsaufwand für die Beschickung und Erhaltung der Almen ist in
jedem Fall höher als eine vergleichbare Flächenbewirtschaftung von Talflächen. Daher erfolgt kein Vergleich der Deckungsbeiträge Talflächen-Almen, sondern es erfolgt lediglich eine Berechnung der Futterkostendifferenzen.
Ständig behirtete Almen, die teilweise mit Milchvieh beschickt sind, sind
i. d. R. größer als nicht ständig behirtete Almen. Bei ständig behirteten Alm
kann mit einer Durchschnittsgröße von 44 ha gerechnet werden.
Die Ertragsverhältnisse Alm zu Tal sind in Anlehnung an die Landwirtschaftliche Standortkartierung (LSK) festgelegt. Demnach besteht ein Ertragsverhältnis von etwa 1 zu 2, sodass 1 ha Alm durch 0,5 ha Standweide
im Tal substituiert werden kann. Im Tal fallen zwar zusätzlich Nutzungskosten an, gleichzeitig sind Tierkontrolle und Pflege jedoch wesentlich weniger aufwändig. Für die sich bei einer Behirtung mit ständigem Personal
und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 90 €/ha
festgelegt.
Almen oder Alpen, die mit nichtständigem Personal bewirtschaftet werden,
müssen 2-3 x wöchentlich kontrolliert werden. Bei einer Durchschnittsgröße von nicht ständig behirteten Almen von etwa 11 ha kann ein mittlerer
Arbeitsaufwand je Kontrollgang von einem ½ Tag angesetzt werden. Entsprechend der Kalkulation der „Behirtung mit ständigem Personal“ wird
auch hier die Standweide im Tal zum Kostenvergleich herangezogen. Für
die sich bei einer Behirtung mit nicht ständigem Personal und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 45 €/ha festgelegt.
Seite 467
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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4.2 Streuobstbau
Mit der Maßnahme „Streuobstbau“ sollen besonders landschaftsbildprägende Streuobstbestände in ihrem Bestand gesichert werden. Gleichzeitig sollen auch alte Streuobstsorten als genetisches Material erhalten werden.
In der verbesserten Halbzeitbewertung wird festgestellt, dass der Streuobstbau einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung entspricht und zahlreiche Funktionen für den Arten- und Biotopschutz erfüllt.
Die Maßnahme hat deshalb bereits in der zurückliegenden Förderperiode
wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen und wird
deshalb mit angepasstem Prämienniveau unverändert fortgeführt.
Der Streuobstbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2
formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen
Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Erhaltung von Streuobstbäumen (Kernobst, Steinobst, Nussbäume).
-
Zum Streuobstbau auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen Einzelbäume, kleine Baumgruppen, Baumzeilen entlang von Wegen und Straßen sowie extensiv genutzte Streuobstbestände mit und ohne Unternutzung.
-
Es können max. 100 Streuobstbäume/ha gefördert werden.
-
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Baumarten mit weniger als
drei Meter Kronendurchmesser oder weniger als 1,60 m Stammhöhe.
Zuwendungsbetrag
pro Baum
5 €/Baum
max. 500 €/ha
Seite 468
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
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Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Streuobstbau“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Erhaltung von Streuobstbäumen
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den variablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von
1,9 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende negative Deckungsbeitrag beträgt 5,34 €/Baum.
Die Prämie für Streuobst umfasst nicht die Bewirtschaftung der darunter
liegenden Fläche (Acker, Grünland), so dass hier eine klare Trennung von
flächenbezogenen Prämien einer extensiven Unternutzung einerseits und
zum Erhalt des Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher eine
Doppelförderung ausgeschlossen ist.
4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen
Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme treten vermehrt im
Weinbau an Steilhängen und im Terrassenweinbau auf. Ziel der Maßnahme
ist es deshalb, die Bodenstabilität entsprechend zu erhalten und darüber hinaus insbesondere etablierte Lebensgemeinschaften zu erhalten. Aufgrund
des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung entsprechender
Lagen hat sich eine vielfältige ökologisch besonders wertvolle Begleitflora
und -fauna aus wärmeliebenden Arten ansiedeln können. Ein höherer Mechanisierungsgrad und/oder der verstärkte Einsatz von PflanzenschutzmitSeite 469
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
teln würde sowohl die Bodenstabilität verschlechtern als auch die etablierten Lebensgemeinschaften gefährden.
Der umweltgerechte Weinbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und
Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)
des Nationalen Strategieplans bei.
Beschreibung
-
Förderfähig sind bestockte Rebflächen, die aufgrund ihrer Hangneigung
(≥ 40 %oder wegen vorhandener Stützmauern nur unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftet werden können (sog. Steil- und Terrassenlagen).
-
Zu fördernde Rebflächen müssen grundsätzlich innerhalb der Kartierung
der Steil- und Terrassenlagen liegen.
-
Verzicht auf den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Anwendung von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
-
Einsatz nur von raubmilbenschonenden Fungiziden.
-
Erhaltung ökologischer Begleitstrukturen wie Trockenmauern und Trockenrasen.
-
Eine Kombination der geförderten Rebflächen mit anderen KULAPMaßnahmen ist nicht möglich. Ausnahme: Maßnahme 1.1 „Ökologischer
Landbau im Gesamtbetrieb“ in Verbindung mit Kategorie I.
-
Angesichts der Großzahl der Weinbaubetriebe mit einer Rebfläche unter
einem Hektar können Winzerbetriebe unterhalb der ALG-Grenze bis zu
der Mindestzuwendungsfläche, die sich aus der Mindestzuwendungshöhe
(Bagatellegrenze) ergibt, in eine Förderung einbezogen werden, sofern
sie in der Weinbaukartei erfasst und die Voraussetzungen nach § 5,
Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.
-
Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.
Seite 470
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Förderung
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der standortbedingten Arbeitserschwernisse (Kategorie I und II):
Kategorie I a)
Kategorie II b)
€/ha/Jahr
€/ha/Jahr
Nicht direktzugfähige Kleinterrassen
2250
2150
Erschwerter Seilzug/erschlossene Kleinterrassen
1800
1660
Seilzuglagen, Hangneigung über 40 %
1130
1030
450
360
Zuwendungsbetrag
Direktzugfähige Steillagen, Hangneigung über 40 % (inkl.
handgeführte Kleinraupe)
a) bei vollständigen Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Herbizide
b) bei Herbizideinsatz in Form der Teilflächenbehandlung
Zusätzliche Informationen
Anforderung, die bei der Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steilund Terrassenlagen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:
-
Erhöhter Arbeitsaufwand
-
Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation für den umweltgerechten Weinbau in Steil- und
Terrassenlagen erfolgte anhand eines Kosten- und Arbeitszeitvergleichs von
unterschiedlichen Bewirtschaftungsverfahren. Dabei wurden im WesentliSeite 471
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
chen die Kalkulationsparameter „Erhöhter Arbeitsaufwand“ und „Ertragsunterschiede“ zum Ansatz gebracht.
Die Einhaltung der Leitlinie „Umweltschonender Weinbau“ schränkt die
Bewirtschafter in ihrem Handlungsspielraum ein und führt z.T. zu höheren
Kosten (z. B. selektiv wirkende Pflanzenschutzmittel).
Die Alternative für den Winzer zum Weinbau in Steillagen besteht darin,
die entsprechenden Flächen aufzugeben und die damit verbundene weinbauliche Nutzung auf einer rationeller zu bewirtschaftenden und vielfach
ertragreicheren Fläche fortzuführen. Somit errechnet sich die Einkommenseinbuße im wesentlichen aus den zusätzlichen Handarbeitsgängen für Stock
und Bodenpflege sowie Erosionsbekämpfung auf den benachteiligten Steilund Terrassenlagen. Sie entspricht dem Mehraufwand gegenüber der Bewirtschaftung in voll erschlossenen Lagen. Im Umkehrschluss kann dieser
Aufwand somit auch als Entlohnung für die Erhaltung von ökologisch bedeutsamen Lebensräumen betrachtet werden.
Die Werte für den Mehraufwand an Arbeitszeit und an Bewirtschaftungskosten wurden aus der Praxis abgeleitet. Die Kosten der Traubenerzeugung
in Steil- und Terrassenlagen sind etwa 50% höher als bei Direktzuglagen.
Der Aufwand an Arbeitsstunden ist je nach Bewirtschaftungsverfahren um
bis zum dreifachen Faktor erhöht. Der Umsatz bei der Traubenerzeugung in
Steillagen ist in erster Linie von der Höhe des Traubenertrags abhängig. In
den Steillagen finden sich in der Regel die wertvollsten Sorten. Die entsprechenden Erträge sind jedoch im Vergleich zu Standardsorten deutlich
reduziert. Das unterschiedliche Ertragsniveau kann über den üblicherweise
höheren Markterlös nicht kompensiert werden.
Seite 472
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
4.4 Extensive Teichbewirtschaftung
Mit dieser Förderung soll die traditionelle, ressourcenschonende Bewirtschaftung von Karpfenteichen erhalten werden. Durch die Festlegung von
Besatzobergrenzen kann dabei der gesamte Eiweißbedarf der Fische aus der
im Teich entstehenden Naturnahrung (Zooplankton etc.) gedeckt werden.
Mit der natürlichen Eiweißversorgung eng verknüpft ist auch die Beschränkung der Futtermittel auf unverarbeitete Ackerfrüchte (z. B. Getreide). Dies
minimiert die Phosphorzufuhr in den Teich. Mit der Kombination dieser
Vorgaben wird eine Verbesserung der Wasserqualität, der Fischgesundheit
und der gesamten Teichökologie angestrebt.
Beschreibung
-
Auf Grundlage der klimatischen und geographischen Eigenschaften werden von den sieben Regierungsbezirken Bayerns Mittel- und Unterfranken, einschließlich der in Oberfranken liegenden Gemeindeflächen der
Teichregion „Aischgrund“, in Region I (höhere natürliche Ertragskraft)
und die verbleibenden fünf in Region II (niedrigere natürliche Ertragskraft) eingeteilt.
-
Dem entsprechend liegen die vorgegebenen Besatzobergrenzen in Region I (3 000 K1 bzw. 600 K2 pro ha) etwas höher als in Region II
(2500 K1 bzw. 500 K2 pro ha). Für Schleien werden analoge, artspezifische Besatzobergrenzen bei den Altersstufen S1 bis S3 festgelegt.
-
Das Besetzen mit Altersstadien jünger als K1 und älter als K2 beim
Karpfen bzw. jünger als S1 und älter als S3 bei der Schleie ist nicht zulässig. Für Goldvarietäten (z.B. Goldorfe und Koi-Karpfen) gelten die
Altersbegrenzungen des Karpfen; ihre Stückzahl pro ha ermisst sich aus
der Masse vergleichbarer Altersstadien beim Karpfen. Bei Mischbesatz
von Karpfen mit Schleien oder Goldvarietäten sind die Besatzdichten mit
der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei,
vor dem Besatz abzustimmen.
-
Andere Fischarten (z. B. Raubfische) werden in ihrer Besatzdichte nicht
begrenzt, da sie in Folge der Futtermittelvorgaben nur auf der Grundlage
Seite 473
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
natürlich vorkommender Nährtiere, also sehr extensiv, gehalten werden
können.
-
Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem Prinzip des traditionellen und üblichen 3-sömmerigen Umtriebs. Dabei wird jede Aufzuchtphase der Altersstadien im Jahresrhythmus mit gezieltem Besatz begonnen und mit
einer Abfischung beendet. Voraussetzung dafür sind ablassbare Teiche,
die zum Zweck der Fischzucht errichtet wurden.
-
Frühjahrskalkungen mit Branntkalk sind aus Gründen des Amphibienschutzes nicht erlaubt.
-
Für die Fütterung dürfen nur unverarbeitete Futtermittel (Ackerfrüchte)
verwendet werden. Industriell verarbeitete Futtermittel – z. B. Sojaextraktionsschrot oder Mischfuttermittel – sind mit einer Ausnahme (siehe
Zusätzliche Informationen) nicht gestattet.
-
Zusätzliche Nutzungen, wie Angelfischen oder Gemeingebrauch (z. B.
Baden und Surfen), sind ausgeschlossen.
200 €/ha Teichfläche
Zuwendungsbetrag
Zusätzliche Informationen
Mit dem Ausschluss industriell verarbeiteter Futtermittel werden drei Ziele
erreicht:
-
Belastungen des Teichwassers durch Phosphoreinträge über die stark
phosphorhaltigen Mischfuttermittel werden vermieden.
-
Die Fischgesundheit wird stabilisiert, da durch den Ausschluss der
Mischfuttermittel einer Überdosierung mit Eiweiß vorgebeugt wird.
-
Es wird der Anreiz unterbunden, mit den üblicherweise stark eiweißhaltigen Mischfuttermitteln eine intensive Produktion zu betreiben.
Vom Verbot der industriell hergestellten Mischfuttermittel wurde lediglich
ein definiertes KULAP-Mischfuttermittel ausgenommen gemäß Genehmigung zur 3. Änderungsentscheidung der EU-Kommission Nr. K (2003)
3112 vom 21.08.2003. Es dient dazu, die Nährstoffversorgung der Fische
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
im Frühjahr und Herbst zu sichern, wenn der Teich selbst nicht mehr genügend Naturnahrung bietet. Das spezielle KULAP-Mischfuttermittel darf
u. a. nur maximal 16 % Rohprotein und 0,6 % Gesamtphosphor enthalten
und entspricht damit den Zielvorgaben des Programms.
Zur förderfähigen Fläche zählen die Wasserfläche des Teiches einschließlich Inseln und einem 4 m breiten Damm.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulationen
Der Zuwendungsbetrag leitet sich ab aus dem Vergleich der Deckungsbeiträge. Es werden für die beiden Regionen und die zwei zu betrachtenden
Aufzuchtphasen – K1 zu K2 und K2 zu K3 – jeweils der Deckungsbeitrag
konventioneller Bewirtschaftung in Referenzteichen und der Deckungsbeitrag in KULAP-Teichen gegenüber gestellt.
Entsprechend der geringeren Besatzdichten und deren weiteren Auswirkungen kommen in den KULAP-Teichen für die Positionen Satzfische, Futter,
Gesundheitsmaßnahmen, Arbeitslohn und Geräteabschreibung niedrigere
Kosten im Vergleich mit den Referenzteichen zum Ansatz.
Die Kosten für Kalk, Dammpflege und Maschinenaufwand unterscheiden
sich nicht zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.
Bedingt durch die verringerten Besatzdichten in den KULAP-Teichen
kommt es dort zu stärkerer Verlandung und dichterem Bewuchs mit Wasserpflanzen. Für die Positionen der Entlandung und des Mähbooteinsatzes
fallen daher in den KULAP-Teichen höhere Kosten an.
Seite 475
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Grundsätzlich kann es in der Folge natürlicher Faktoren oder unterschiedlicher Vermarktungsbedingungen zu Schwankungen der Deckungsbeiträge
kommen. Der Zuwendungsbetrag in Höhe von 200 €/ha Teichfläche entspricht jedoch den durchschnittlichen Differenzen der Deckungsbeiträge
zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.
4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger
Mit der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger, insbesondere
Gülle, können die Stickstoffverluste durch Ausgasung deutlich reduziert
und die Belastung von Luft und Wasser minimiert werden.
Die Förderung der Schleppschlauchverteilung von flüssigem Wirtschaftsdünger stellt eine optimale Ergänzung zur bereits bestehenden KULAPMaßnahme „Ausbringung von Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren“ dar. Während beim Injektionsverfahren der Dünger aktiv in den Boden
bzw. unter die Pflanzendecke eingearbeitet wird, ist es möglich mittels
Schleppschlauch den Dünger bandförmig auf dem Boden / die Pflanzendecke abzulegen. Dies bringt insbesondere für die Ausbringung in stehende
Bestände und auf das Grünland deutliche Vorteile. Damit stehen für die unterschiedlichen Erfordernisse entsprechende Verfahren zur Verfügung, um
den Wirtschaftsdünger umweltschonend auszubringen.
Diese Maßnahme unterstützt die verstärkte Ausbringung von Wirtschaftdünger mit umweltgerechter Technik. Damit wird die Düngung effizienter
und die Belastungen für Wasser und Klima geringer.
Die Einführung der Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des
Schwerpunktes 2 des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele
(Wasser- und Klimaschutz) bei.
Beschreibung
- Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes
mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger bandförmig auf dem Boden ablegen / die Pflanzendecke (z.B. Schleppschlauch).
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
- Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge
im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen
Geräten.
- In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen
Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt.
0,80 € je m3
Zuwendungsbetrag
max. 12,- € je GV/Jahr oder
max. 24.- €/ha LF und Jahr.
Zusätzliche Informationen
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltschonende Ausbringung
flüssiger Wirtschaftsdünger“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
- Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerausbringung auf
den Boden / die Pflanzendecke.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Prämienkalkulation
Vergleich eines praxisüblichen Ausbringverfahrens ohne und mit Schleppschlauchverteiler.
Der auszugleichende Mehraufwand durch den Einsatz eines Schleppschlauchverteilers ergibt sich aus dem höheren Arbeitszeitbedarf wegen geringerer Arbeitsbreite, störanfälligerer Technik und evtl. geringerer Fahrgeschwindigkeit. Des Weiteren den höhere variable Kosten auf Grund des hö-
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
heren technischen Aufwandes bzw. erhöhtes Verschleißes des Verteilungsaggregates.
Die zusätzlichen Mehrkosten liegen bei 0,81 €/m³. Der Ausgleichsbetrag
wird auf 0,80 €/m³ festgelegt.
V
Begleitung und Bewertung
Indikatoren siehe Kapitel 5.4.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Vereinbarungen, die gemäß Art. 22-24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
in der Förderperiode 2000-2006 abgeschlossen wurden und deren Laufzeit
über den 15.10.2006 hinausgeht, werden in der EU-Programmperiode 20072013 mit Mitteln des ELER weitergeführt. Die entsprechenden Vereinbarungen werden ggf. hinsichtlich der Voraussetzungen der VO (EG) Nr.
1698/2005 angepasst. Für diese Maßnahmen wird gemäß Art. 3 der VO
(EG) Nr. 1320/2006 in Verbindung mit Art. 70 der VO (EG) Nr. 1698/2005
der in diesem Schwerpunkt einheitlich anzuwendende Kofinanzierungssatz
(derzeit 50 %) angewandt. In die Kofinanzierung werden auch die über die
Höchstbeträge hinausgehenden Beträge einbezogen (siehe Kapitel 5.3.2.1.4
„Höchstbeträge“).
Kombinationsmöglichkeiten von noch laufenden Vereinbarungen der alten
Förderperiode 2000-2006 mit Vereinbarungen der neuen EU-Förderperiode
2007-2013 für die selben Flächen sind möglich (siehe hierzu Übersicht:
Maßnahmenkombination auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr
vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007). Der Wechsel von einer noch
laufenden betriebszweigbezogenen Vereinbarung der alten Förderperiode
2000-2006 zu der gesamtbetrieblichen Vereinbarung 1.1 der neuen Förderperiode 2007-2013 sowie der Wechsel innerhalb der betriebszweigbezogenen Vereinbarungen für Grünland hin zu einer höheren Extensivierungsstufe ist möglich. Die Umstellung auf einen höheren Extensivierungsgrad ist
während des Antragszeitraums zu beantragen, hierbei wird ein neuer 5- jähriger Verpflichtungszeitraum eingegangen.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Ab dem Jahr 2007 werden die Prämien aller Vereinbarungen des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms der Programmperiode 2000-2006 in
Abhängigkeit der finanziellen Rahmenbedingungen um bis zu 20% gekürzt.
VII
Sonstiges/Besonderheiten
Das Kulturlandschaftsprogramm wird als reine Flächenprämie mit den entsprechend gültigen Kontroll- und Sanktionsbestimmungen gemäß Art. 16
bis 18 der Verordnung (EG) 1975/2006 abgewickelt.
Die Höchstfördersätze gem. Art 39 Abs. 4 der ELER-VO werden bei einzelnen Maßnahmen aufgrund besonders hoher naturschutzfachlicher und
arbeitswirtschaftlicher Anforderungen überschritten. Eine Zusammenstellung der Kombinationsmöglichkeiten und Maximalbeträge enthält die
Kombinationstabelle zum KULAP im Kapitel 5.3.2.1.4.1.
Nichteinhaltung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes („vorzeitiger Ausstieg“)
Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z. B.
FNN/Viehverzeichnis) gelten die entsprechenden Vorgaben des mit der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems (InVeKoS) zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er
nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der 5-jährige
Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung
für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Entscheidung rechtfertigt.
Betriebsübergang/Flächenabgang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück und wird der Übergang
dem ALF rechtzeitig (spätestens mit der Abgabe des Mehrfachantrages im
Seite 479
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
jeweiligen Verpflichtungsjahr) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger
in der Regel nur die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückerstatten.
Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit kann unterbleiben:
-
bei Übernahme aller eingegangenen Verpflichtungen durch den Übernehmer der Flächen oder durch die Aufnahme der Flächen in eine höhere
Extensivierungsstufe. Bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen wird dabei die Laufzeit der Verpflichtungen an die des
Übernehmers angepasst. Die Übernahme der Verpflichtung muss während des Antragszeitraumes (i. d. R. 01.10. bis 30.11.) beantragt werden
bzw. der Übernehmer hat die Maßnahme bereits in den Vorjahren beantragt (nur bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maßnahmen möglich). Bei den Maßnahmen 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3
„Mulchsaat“ ist dies nur möglich, wenn der Betrieb alle Ackerflächen
abgibt.
-
wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt (z. B. Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Altersgeldes) und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist,
-
in Fällen höherer Gewalt (Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ELER- Durchführungsverordnung)),
-
bei Stilllegung durch Aufforstung gemäß Art. 43 VO (EG) Nr.
1698/2005
-
bei geringfügigen Flächenabgängen im Verpflichtungszeitraum von bis
zu 10 % der je Einzelmaßnahme einbezogenen Flächen.
Der Bewilligungsbescheid ist in diesen Fällen für die Zukunft zu ändern
bzw. aufzuheben.
Flächenzugang
Seite 480
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Aufgrund der hohen ökologischen und landschaftspflegerischen Leistungen
sowie der breiten Umweltwirkung der gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen 1.1, 2.1, 2.2, 3.0, 3.1 können Flächenzugänge, die deutlich geringer sind als die ursprünglich einbezogene Fläche (max.
50 % der ursprünglich einbezogenen Fläche), nur bis zum vorletzten Verpflichtungsjahr (i.d.R. 4. Jahr) des Verpflichtungszeitraums in die Förderung einbezogen werden, wobei eine Vergrößerung bis zu 2 ha in jedem
Fall (bis zum vorletzten Jahr) zulässig ist.
Anpassung der Laufzeit
Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme mehrere Vereinbarungen mit unterschiedlichen Verpflichtungszeiträumen, können die
ursprünglichen Vereinbarungen durch die neue einzelflächenbezogene Vereinbarung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt
werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren
Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Vereinbarung.
Flurbereinigungsverfahren
Der „freiwillige Nutzungstausch“ nach den Fördergrundsätzen der Nationalen Rahmenregelung gilt als „Bodenordnungsverfahren“ gemäß Art. 45
Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember
2006 (ELER- Durchführungsverordnung).
Sonderregelung bei starker Verunkrautung
-
Bei den betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierungsmaßnahmen
Nr. 2.1 und 2.2 wird die Möglichkeit eröffnet, stark verunkrautete Teilflächen pfluglos zu erneuern. Hierbei ist der Einsatz von flächendeckendem chemischen Pflanzenschutz und Mineraldünger im dafür pflanzenbaulich notwendigen Umfang zulässig. Dazu ist im Einzelfall eine Begutachtung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Forsten erforderlich. Auf dem entsprechenden Feldstück wird im Jahr der Wiederansaat keine Prämie gewährt.
Mehrfachförderungen
Seite 481
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien (KULAP) kann - soweit
die Voraussetzungen erfüllt sind - auch eine Förderung gemäß der Betriebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweiß- und Energiepflanzenprämie, der Tabakbeihilfe, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden.
-
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen
für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten
(wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie Erhaltungsziele
für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu
einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumweltmaßnahme(n) führen.
-
Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen, Naturschutzgebietsverordnungen, freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen, Pacht/Nutzungsüberlassungsverträge mit der öffentlichen Hand) bestehen, die
mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Auflagen und Verpflichtungen der beantragten "Agrarumweltmaßnahme(n)" ganz oder
teilweise identisch sind, entfällt eine Förderung für diese Maßnahme(n)
für diese Flächen nach vorliegenden Richtlinien. Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen
der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen.
Bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes
sowie bei ankaufsgeförderten Flächen, die im Rahmen der Flurbereinigung als "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" eingestuft sind, sind Fördermaßnahmen, bei denen ein Grünlandumbruchverbot, oder eine Reduzierung des Pflanzenschutz- oder Düngemitteleinsatzes in die Prämienkalkulation einbezogen sind, ausgeschlossen.
-
Die Förderung von Flächen kann nur über ein Agrarumweltprogramm
(entweder KULAP-A oder VNP/EA) gemäß den festgelegten Förderkulissen (vgl. 4.3.1 bzw. 4.3.2 – in der Programmplanung: Kapitel
5.3.2.1.4.1 und 5.3.2.1.4.2 jeweils IV C) erfolgen. Soweit Flächen nach
Seite 482
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
dieser Richtlinie gefördert werden, darf auf ein und derselben Fläche für
dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
-
Auf Flächen mit KULAP-A Maßnahmen sind zusätzliche, aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche, aber nicht den Agrarumweltmaßnahmen zuzuordnende Aktionen zur Verbesserung, Wiederherstellung
oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen zulässig und förderfähig, soweit sie sich nicht mit den Maßnahmen des KULAP-A überschneiden.
-
Auf Grund der deutlich umfassenderen Zielsetzung bei den Agrarumweltmaßnahmen und deren vielfältigen Bewirtschaftungsauflagen werden Bewirtschaftungsbeschränkungen, die nur mit einer bestimmten
Zielsetzung (z. B. Trinkwasserschutz) in nationalen Schutzgebietsverordnungen verankert sind, verdrängt. Somit hat auf diesen Flächen die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen Vorrang.
Zur Vermeidung der Mehrfachförderung für identische bzw. teilidentische Bewirtschaftungsauflagen werden die ausgleichspflichtigen Stellen
(z. B. Wasserbetreiber) über die Einbeziehung auf der betreffenden Fläche in Agrarumweltmaßnahmen und deren vorrangiger Förderung in geeigneter Weise informiert.
Abgrenzung zu EFF
Die Maßnahme 4.4 (Extensive Teichbewirtschaftung) wird im Rahmen des
ELER nur in die Kofinanzierung aufgenommen, wenn das damit verbundene Einkommen den geringeren Anteil am gesamten Einkommen des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt.
Antragstellung im ersten Jahr der Programmperiode 2007 – 2013
Auf Grund von Verzögerungen im Verfahren zur Programmplanung beim
ELER kann die Antragstellung für die Agrarumweltmaßnahmen im Jahr
2007 erst verspätet stattfinden. Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum gilt jedoch unabhängig von der Antragstellung im Jahr 2007 ab dem
01.01.2007 und endet am 31.12.2011. (Ausnahme bei der Maßnahme 3.2
„Winterbegrünung“: 01.01.2007 – 15.01.2012)
Seite 483
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Erläuterung zu Maßnahme „Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht“:
- Die 1,76 GV/ha entsprechen einer Ausscheidung von 150 kg N.
Präzisierung der förderfähigen Flächen
Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, sowohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche
(LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die
landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der
LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform,
Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.
Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur
unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im
selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.
Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt
werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.
Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell
so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen
Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den
Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.
Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Eingriffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, ausgenommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm
(KULAP)
Verwendete Kalkulationsunterlagen
Deckungsbeiträge der LfL für Bayern: www.lfl.bayern.de/ilb/db/14249/
Datenbank Kalkulationsdaten: Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
Stand September 2005: www.ktbl.de
Preise Maschinenringe Bayern, Stand Juli 2006: www.kbm-info.de
KTBL-Datensammlung Landschaftspflege 2005
LfL-Information: Materialsammlung Futterwirtschaft, Juli 2006
Ertrag und Qualität extensiv genutzter Weiden, SuB Sonderdruck 1, 1988
Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Materialien 55, StMLU 1988
Bayerische Buchführungsergebnisse
Seite 485
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
5.3.2.1.4.2 Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) Art. 36 a) iv) in
Verbindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005
I
Tabellarische Kurzbeschreibung
Ziel
Die Maßnahmen dienen dem Erhalt der Biodiversität; in erster
Linie zum Aufbau des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, und zur Entwicklung des Bayer. Biotopverbundes
BayernNetz Natur.
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume zum Schutz der Biodiversität,
die einer naturschonenden landwirtschaftlichen Nutzung Bewirtschaftung bedürfen.
A Gegenstand
Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich bedeutsamer,
landwirtschaftlich nutzbarer Flächen
B ZuwendungsLandwirtschaftliche Unternehmer, Zusammenschlüsse von
empfänger
Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter.
C Art, Höhe und
Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste,
Umfang der Zu- die den Zuwendungsempfängern durch die freiwillig eingegangewendung
ne Verpflichtung entstehen. Die entsprechenden Prämien der einzelnen Maßnahmen werden pauschaliert. Die einzelnen geplanten
Maßnahmen einschließlich der Prämien sind zusammenfassend in
nachfolgender Tabelle zusammengestellt
D ZuwendungsDie fachliche Beurteilung der Maßnahmen erfolgt durch die örtlivoraussetzungen chen Naturschutzbehörden.
E Zusätzliche In--formationen
Seite 486
9. Änderungsantrag
- Maßnahmenübersicht 1. Biotoptyp „Acker“
2. Biotoptyp „Wiesen“
3. Biotoptyp „Weiden“
4. Biotoptyp „Teiche“
Erschwernisausgleich für Feuchtflächen
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung ökologisch
wertvoller Lebensräume auf Ackerstandorten (vorwiegend für Feldbrüter und Ackerwildkräuter)
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von naturschutzfachlich bedeutsamen Wiesenlebensräumen bzw.
-lebensraumtypen, die einer extensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedürfen
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume bzw. Lebensraumtypen, die einer extensiven Weidenutzung
bedürfen sowie Beweidung von mahdgeprägten
Wiesen, soweit naturschutzfachlich zielführend
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Teiche
Grundleistungen
Grundleistung
Grundleistungen
2.1
3.1
4.1
Grundleistungen
1.0
1.1
1.2
Umwandlung von Acker in Grünland
400,- €/ha
Extensive Ackernutzung für Feldbrüter
und Ackerwildkräuter
Extensive Ackerbewirtschaftung, kein
Anbau von Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln,
Kleegras, Luzerne; keine Untersaat
Bewirtschaftungsruhe 15.04. - 30.06.
Reduzierte Ansaatdichte (Getreide)
- Ackerlagen, EMZ bis 3500
225,- €/ha
- Ackerlagen, EMZ > 3500
525,- €/ha
2.2
Brachlegung auf Acker mit
Selbstbegrünung
Bewirtschaftungsruhe 15.03 - 31.08.
- Ackerlagen, EMZ bis 2500
- Ackerlagen, EMZ 2501 - 3500
- Ackerlagen, EMZ > 3500
245,- €/ha
445,- €/ha
895,- €/ha
Verzicht auf mineralische Düngung und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel (auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder
org. Dünger bereits ganzjährig verboten ist)
310,- €/ha
0.1
Verzicht auf jegliche Düngung und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel
360,- €/ha
0.2
Verzicht auf Mineraldünger, organische
Düngemittel (außer Festmist) und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel
310,- €/ha
0.3
0.4
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
25,- bis 205,- €/ha
Brachlegung in Biberlebensräumen1
Bewirtschaftungsruhe 15.03 - 01.08.
- Wiesen, EMZ bis 3500
250,- €/ha
- Wiesen, EMZ > 3500
400,- €/ha
Extensive Weidenutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Beweidung durch Schafe, Ziegen
Rinder oder Pferde
0.0
Zusatzleistungen
4.2
0.3
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
50,- bis 235 €/ha
0.4
Erhalt von Streuobstweiden
6,00 €/Baum
max. 600,- €/ha
Verzicht auf jegliche Düngung und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel
300,- €/ha
- als Einzelmaßnahme
350,- €/ha
0.2
Verzicht auf Mineraldünger, organische Düngemittel (außer Festmist) und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel
240,- €/ha
0.3
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
40,- bis 870,- €/ha
0.4
Erhalt von Streuobstwiesen
6,00 €/Baum
max. 600,- €/ha
Erhalt von Streuobstäckern
Stoppelbrache
-als Einzelmaßnahme
80,- €/ha
110,- €/ha
Seite 487
9. Änderungsantrag
Vollständiger Nutzungsverzicht
in Teichen zur Erhaltung, Entwicklung
oder Verbesserung der Lebensbedingungen endemischer oder gefährdeter Arten
580,- €/ha
Zusatzleistung
0.5
6,00 €/Baum
max. 600,- €/ha
0.6
Prämien je nach Anteil der Röhrichtzone:
Stufe A: bis 25%
470,- €/ha
Stufe B: 26 - 50 %
550,- €/ha
Stufe C: ab 51%
470,- €/ha
120,- €/ha2
Verzicht auf mineralische Düngung und den
Einsatz chem. Pflanzenschutzmittel (auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder
org. Dünger bereits ganzjährig verboten ist)
240,- €/ha
0.1
Förderung ökologisch wertvoller Teiche
mit Verlandungszone
- Der Besatz mit Fischen ist nur insoweit
zulässig, als er zur Erreichung der
Naturschutzziele erforderlich ist.
270,- €/ha
Beweidung durch Rinder im
alpinen Bereich
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen
0.0
Extensive Mahdnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Schnittzeitpunkte:
1.6.
85,- €/ha
15.6.
155,- €/ha
1.7., 1.8.
175,- €/ha
1.9.
220,- €/ha
Mahd bis 15.06.,
Bewirtschaftungsruhe bis 15.09.
220,- €/ha
Erhalt und Entwicklung von speziellen
Amphibien- und Libellenlebensräumen3
- Verzicht auf Besatz von Raubfischen
- Bespannung 01.03.-15.09.
75,- €/ha
1
Mit keiner Zusatzleistung kombinierbar
2
Rinderbeweidung im alpinen Bereich (auf Almen/
Alpen) nicht mit Zusatzleistung 0.3 kombinierbar
3
Kombination nur mit Grundleistung 4.1 möglich
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
VNP/EA (VP-Beginn 2007): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)
Grundleistung
Zielgruppe/Lebensräume
Acker
Wiesen
Weiden
Teiche
3)
Zusatzleistungen (Einzelmaßnahmen)
max.
€/ha
0.1 oder 0.2
(G 26)
max.
€/ha
0.3
--Z 01 – Z 04
1)
3)
Insgesamt
max. mögl.
Beihilfe €/ha
max.
€/ha
0.4
(G 27)
max.
€/ha
0.5
---
205
Z 14
175
---
865
2)
5)
A)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 1
1.1
G 11
350
Z 11 oder Z 12
310
B)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 2
1.2
G 12
580
---
--
Z 01 – Z 04
205
Z 14
175
---
7855)
C)
Biber
1.2
G 13
580
---
--
---
--
---
--
---
580
A)
Wiesenbrüter
2.1
G 21 – G 25
220
Z 21 oder Z 22
180
Z 01 – Z 05
870
Z 24
175
---
1270
B)
Artenreiche Wiesen
2.1
G 21 – G 25
220
Z 21 oder Z 22
180
Z 01 – Z 05
870
Z 24
175
---
1270
C)
Nass- und Feuchtwiesen
2.1
G 21 – G 25
(E 22 – E 25) 4)
220
Z 21 oder Z 22
180
Z 01 – Z 05
870
---
--
---
1270
D)
Magerrasen und Heiden
2.1
G 21 – G 25
220
---
--
Z 01 – Z 05
870
Z 24
175
---
1090
E)
Streuwiesen
2.1
G 21 – G 25
(E 22 – E25) 4)
220
---
--
Z 01 – Z 05
870
---
--
---
1090
2.1
G 21 – G 25
220
Z 21 oder Z 22
180
Z 01 – Z 05
870
175
---
1445
F)
Streuobstwiesen
---
---
--
---
--
---
--
Z 24
(verpflichtend)
G 26 mit G 27
(verpflichtend)
390
5)
5)
5)
390
G)
Biber
2.2
G 28
320
---
--
---
--
---
--
---
320
H)
Sonderlebensräume
---
---
--
G 26
215
---
--
---
--
---
215
A)
Beweidung durch Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde
3.1
G 31
270
---
--
Z 01 – Z 04
--
Z 34
175
---
5055)
B)
Beweidung durch Rinder im alpinen Bereich
3.2
G 32
120
---
--
---
--
---
--
---
120
A)
Ökologisch wertvolle Teiche
4.1
G 41 – G 43
550
---
--
---
--
---
--
Z 45
625
B)
Spezielle Amphibien- und Libellenarten (Nutzungsverzicht)
4.2
G 44
580
---
--
---
--
---
--
---
580
1)
Kombination mit Zusatzleistung 0.3 Nr. 1 (jährlicher Bewirtschaftungsgang - Pflügen bzw. Grubbern zwischen dem 01.09. und 31.10.) nicht zulässig
2)
Die dargestellte max. mögliche Beihilfe ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen, die aufgrund des modularen Aufbaus des VNP/EA bestehen. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus den großen naturräumlichen Unterschieden Bayerns. Die max. mögliche Beihilfe wird sich jedoch auf eine geringe Zahl von Anträgen beschränken. Bei der
Umsetzung des VNP/EA werden jedoch jeweils bestimmte Maßnahmepakete vereinbart, deren Beihilfen erheblich unter den maximal möglichen Beihilfen liegen. So liegen z. B. die Beihilfen für die naturschonende Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Wiesen durchschnittlich bei rd. 600,- €/ha, während die maximal mögliche Beihilfe 1445,- €/ha beträgt.
3)
Die Bezeichnung der Grundleistungen mit den Nrn. 1.1 bis 4.2 sowie der Zusatzleistungen mit den Nrn. 0.1 bis 0.5 entspricht den Angaben im Bayer. Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und ländlicher Raum 2007-2013 (BayZAL). Die Bezeichnungen G11 bis G44 bei den Grundleistungen sowie Z11 bis Z45 bei den Zusatzleistungen sind lediglich edv-technische Begriffe.
4)
Die extensive Mahdnutzung erfolgt auf Feuchtflächen gem. Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen des Erschwernisausgleichs für Feuchtwiesen.
5)
Die Maßnahme Erhalt von Streuobstbeständen ist hier kombinierbar und der Prämiehöchstsatz erhöht sich ggf. um bis zu 175 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
Seite 488
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
VNP/EA (VP-Beginn 2008): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) innerhalb des VNP/EA-Maßnahmenspektrums
Grundleistung
3)
Zielgruppe/Lebensräume
Acker
Wiesen
Weiden
Teiche
1)
Zusatzleistungen (Einzelmaßnahmen)
3)
max.
€/ha
0.0, 0.1 oder 0.2
(G 26)
max.
€/ha
0.3
---
max.
€/ha
0.4
(G 27)
max.
€/ha
0.5
---
Insgesamt
max. mögl.
Beihilfe €/ha
2)
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10
6)
400
Z 20, Z 21 oder Z 22
300
Z i1 – Z i9
870
Z 24
600
---
1.790
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10
6)
400
---
--
Z E1 - Z E4
235
Z 34
600
---
905
A)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 1
1.1
G 11
525
Z 10, Z 11 oder Z 12
360
Z C1 – Z C4 1)
205
Z 14
600
---
1.0905)
B)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 2
1.2
G 12
1160
---
--
Z C1 – Z C4
205
Z 14
600
---
1.365
C)
Biber, Pufferflächen
1.2
G 13
1160
---
--
---
--
---
--
---
1.160
A)
Wiesenbrüter
2.1
G 21 – G 25
220
Z 20, Z 21 oder Z 22
300
Z i1 – Z i9
870
Z 24
600
---
1.390
B)
Artenreiche Wiesen
2.1
G 21 – G 25
220
Z 20, Z 21 oder Z 22
300
Z i1 – Z i9
870
Z 24
600
---
1.390
C)
Nass- und Feuchtwiesen
2.1
G 21 – G 25
4)
(E 22 – E 25)
220
Z 20, Z 21 oder Z 22
300
Z i1 – Z i9
870
---
--
---
1.390
D)
Magerrasen und Heiden
2.1
G 21 – G 25
220
---
--
Z i1 – Z i9
870
Z 24
600
---
10905)
E)
Streuwiesen
2.1
G 21 – G 25
(E 22 – E25) 4)
220
---
--
Z i1 – Z i9
870
---
--
---
1090
2.1
G 21 – G 25
220
Z 20, Z 21 oder Z 22
300
Z i1 – Z i9
870
600
---
1990
F)
Streuobstwiesen
---
---
--
G 26
350
---
--
Z 24
(verpflichtend)
G 27 mit G 26
(verpflichtend)
600
5)
5)
5)
5)
5)
950
G)
Biber
2.2
G 28
400
---
--
---
--
---
--
---
400
H)
Sonderlebensräume
---
---
--
G 26
350
---
--
---
--
---
350
A)
Beweidung durch Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde
3.1
G 31
270
---
--
Z E1 – Z E4
235
Z 34
600
---
5055)
B)
Beweidung durch Rinder im alpinen Bereich
3.2
G 32
120
---
--
---
--
---
--
---
120
A)
Ökologisch wertvolle Teiche mit Verlandungszone
4.1
G 41 – G 43
550
---
--
---
--
---
--
Z 45
625
B)
Endemische oder gefährdete Arten (Nutzungsverzicht)
4.2
G 44
580
---
--
---
--
---
--
---
580
Kombination mit Zusatzleistung 0.3 Nr. 1 (jährlicher Bewirtschaftungsgang - z. B. Pflügen bzw. Grubbern zwischen dem 01.09. und 31.10.) nicht zulässig
2)
Die dargestellte max. mögliche Beihilfe ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen, die aufgrund des modularen Aufbaus des VNP/EA bestehen. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus den großen naturräumlichen Unterschieden Bayerns. Die
max. mögliche Beihilfe wird sich jedoch auf eine geringe Zahl von Anträgen beschränken. Bei der Umsetzung des VNP/EA werden jedoch jeweils bestimmte Maßnahmepakete vereinbart, deren Beihilfen erheblich unter den maximal möglichen Beihilfen liegen. So liegen z. B. die
Beihilfen für die naturschonende Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Wiesen durchschnittlich bei rd. 720,- €/ha, während die maximal mögliche Beihilfe 1.990,- €/ha beträgt.
3)
Die Bezeichnung der Grundleistungen mit den Nrn. 1.0 bis 4.2 sowie der Zusatzleistungen mit den Nrn. 0.0 bis 0.5 entspricht den Angaben im Bayer. Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und ländlicher Raum 2007-2013 (BayZAL). Die Bezeichnungen G 10 bis G 44 bei den
Grundleistungen sowie Z 10 bis Z 45, bzw. Z C1 - Z C4, Z i1 - Z i9 oder Z E1 - Z E4 bei den Zusatzleistungen sind lediglich edv-technische Begriffe.
4)
Die extensive Mahdnutzung erfolgt auf Feuchtflächen gem. Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen des Erschwernisausgleichs für Feuchtflächen.
5)
Die Maßnahme Erhalt von Streuobstbeständen ist hier kombinierbar und der Prämiehöchstsatz erhöht sich ggf. um bis zu 600 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
6)
Die Grundleistung G 10 ist zusätzlich kombinierbar mit den Grundleistungen G 21 - G 25 bzw. mit der Grundleistung G 31
Seite 489
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
VNP/EA (VP-Beginn ab 2010): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) innerhalb des VNP/EA-Maßnahmenspektrums
Grundleistung
Zielgruppe/Lebensräume
Acker
Weiden
Teiche
1)
Zusatzleistungen (Einzelmaßnahmen)
3)
max.
€/ha
0.0, 0.1 oder 0.2
(G 26)
max.
€/ha
0.3
---
max.
€/ha
0.4
(G 27)
max.
€/ha
0.5
---
0.6
G 16
max.
€/ha
Insgesamt
max. mögl.
2)
Beihilfe €/ha
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10 6)
400
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 – Z
W9
870
Z 24
600
---
1.7905)
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10
6)
400
---
--
Z E1 - Z E4
235
Z 34
600
---
905
A)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 1
1.1
G 11
525
Z 10, Z 11 oder Z
12
360
1)
205
Z 14
600
---
B)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 2
1.2
G 12
1160
---
--
Z C1 – Z C4
205
Z 14
600
---
1.365
C)
Biber, Pufferflächen
1.2
G 13
1160
---
--
---
--
---
--
---
1.160
E)
Wiesen
3)
Stoppelbrache
7)
1.6
A)
Wiesenbrüter
2.1
B)
Artenreiche Wiesen
2.1
C)
Nass- und Feuchtwiesen
2.1
D)
Magerrasen und Heiden
2.1
E)
Streuwiesen
F)
Streuobstwiesen
G 16
G 21 – G 25
G 21 – G 25,
G 29 7)
G 21 – G 25,
G 29 7)
(E 22 – E 25,
E 29 7)) 4)
Z C1 – Z C4
5)
Z 16
80
5)
110
110
220
220
5))
1.170
Z 20, Z 21 oder Z
22
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
300
Z W1 –
Z W9
Z W1 –
Z W9
5)
870
Z 24
600
---
--
--
1.390
870
Z 24
600
---
--
--
1.3905)
220
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 –
Z W9
870
---
--
---
--
--
1.390
G 21 – G 25
220
---
--
Z W1 –
Z W9
870
Z 24
600
---
--
--
10905)
2.1
G 21 – G 25
(E 22 – E25) 4)
220
---
--
Z W1 –
Z W9
870
---
--
---
--
--
1090
2.1
G 21 – G 25,
G 29 7
220
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 –
Z W9
870
600
---
--
--
1990
---
---
--
G 26
350
---
--
--
--
950
Z 24
(verpflichtend)
G 27 mit G 26
(verpflichtend)
600
G)
Biber
2.2
G 28
400
---
--
---
--
---
--
---
--
--
400
H)
Sonderlebensräume
---
---
--
G 26
350
---
--
---
--
---
--
--
350
A)
Beweidung durch Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde
3.1
G 31
270
---
--
Z E1 – Z E4
235
Z 34
600
---
--
--
5055)
B)
Beweidung durch Rinder im alpinen Bereich
3.2
G 32
120
---
--
---
--
---
--
---
--
--
120
A)
Ökologisch wertvolle Teiche mit Verlandungszone
4.1
G 41 – G 43
550
---
--
---
--
---
--
Z 45
--
75
625
B)
Endemische oder gefährdete Arten (Nutzungsverzicht)
4.2
G 44
580
---
--
---
--
---
--
---
--
--
580
Kombination mit Zusatzleistung 0.3 Nr. 1 (jährlicher Bewirtschaftungsgang - z. B. Pflügen bzw. Grubbern zwischen dem 01.09. und 31.10.) nicht zulässig
2)
Die dargestellte max. mögliche Beihilfe ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen, die aufgrund des modularen Aufbaus des VNP/EA bestehen. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus den großen naturräumlichen Unterschieden Bayerns. Die
max. mögliche Beihilfe wird sich jedoch auf eine geringe Zahl von Anträgen beschränken. Bei der Umsetzung des VNP/EA werden jedoch jeweils bestimmte Maßnahmepakete vereinbart, deren Beihilfen erheblich unter den maximal möglichen Beihilfen liegen. So liegen z. B. die
Beihilfen für die naturschonende Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Wiesen durchschnittlich bei rd. 720,- €/ha, während die maximal mögliche Beihilfe 1.990,- €/ha beträgt.
3)
Die Bezeichnung der Grundleistungen mit den Nrn. 1.0 bis 4.2 sowie der Zusatzleistungen mit den Nrn. 0.0 bis 0.6 entspricht den Angaben im Bayer. Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und ländlicher Raum 2007-2013 (BayZAL). Die Bezeichnungen G 10 bis G 44 bei den
Grundleistungen sowie Z 10 bis Z 45, bzw. Z C1 - Z C4, Z W1 - Z W9 oder Z E1 - Z E4 bei den Zusatzleistungen sind lediglich edv-technische Begriffe.
Seite 490
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
4)
Die extensive Mahdnutzung erfolgt auf Feuchtflächen gem. Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen des Erschwernisausgleichs für Feuchtflächen.
5)
Die Maßnahme Erhalt von Streuobstbeständen ist hier kombinierbar und der Prämienhöchstsatz erhöht sich ggf. um bis zu 600 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
6)
7)
Die Grundleistung G 10 ist zusätzlich kombinierbar mit den Grundleistungen G 21 - G 25 bzw. mit der Grundleistung G 31
Die Grund- bzw. Zusatzleistung G 16/Z 16 (Stoppelbrache) und G 29 / E 29 (3-monatige Bewirtschaftungsruhe) werden ab Verpflichtungsbeginn 2010 angeboten.
Seite 491
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
VNP/EA ab 2011: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) innerhalb des VNP/EA-Maßnahmenspektrums
Grundleistung
Zielgruppe/Lebensräume
Acker
Weiden
Teiche
1)
Zusatzleistungen (Einzelmaßnahmen)
3)
max.
€/ha
0.0, 0.1 oder 0.2
(G 26)
max.
€/ha
0.3
---
max.
€/ha
0.4
(G 27)
max.
€/ha
0.5
---
0.6
G 16
max.
€/ha
Insgesamt
max. mögl.
2)
Beihilfe €/ha
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10 6)
400
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 – Z
W9
870
Z 24
600
---
1.7905)
D)
Umwandlung von Acker in Grünland
1.0
G 10
6)
400
---
--
Z E1 - Z E4
235
Z 34
600
---
905
A)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 1
1.1
G 11
525
Z 10, Z 11 oder Z
12
360
1)
205
Z 14
600
---
B)
Feldbrüter und Ackerwildkräuter 2
1.2
G 12
895
---
--
Z C1 – Z C4
205
Z 14
600
---
1.100
C)
Biber, Pufferflächen
1.2
G 13
895
---
--
---
--
---
--
---
895
E)
Wiesen
3)
Stoppelbrache
7)
1.6
A)
Wiesenbrüter
2.1
B)
Artenreiche Wiesen
2.1
C)
Nass- und Feuchtwiesen
2.1
D)
Magerrasen und Heiden
2.1
E)
Streuwiesen
F)
Streuobstwiesen
G 16
G 21 – G 25
G 21 – G 25,
G 29 7)
G 21 – G 25,
G 29 7)
(E 22 – E 25,
E 29 7)) 4)
Z C1 – Z C4
5)
Z 16
80
5)
110
110
220
220
5))
1.170
Z 20, Z 21 oder Z
22
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
300
Z W1 –
Z W9
Z W1 –
Z W9
5)
870
Z 24
600
---
--
--
1.390
870
Z 24
600
---
--
--
1.3905)
220
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 –
Z W9
870
---
--
---
--
--
1.390
G 21 – G 25
220
---
--
Z W1 –
Z W9
870
Z 24
600
---
--
--
10905)
2.1
G 21 – G 25
(E 22 – E25) 4)
220
---
--
Z W1 –
Z W9
870
---
--
---
--
--
1090
2.1
G 21 – G 25,
G 29 7
220
Z 20, Z 21 oder Z
22
300
Z W1 –
Z W9
870
600
---
--
--
1990
---
---
--
G 26
350
---
--
--
--
950
Z 24
(verpflichtend)
G 27 mit G 26
(verpflichtend)
600
G)
Biber
2.2
G 28
400
---
--
---
--
---
--
---
--
--
400
H)
Sonderlebensräume
---
---
--
G 26
350
---
--
---
--
---
--
--
350
A)
Beweidung durch Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde
3.1
G 31
270
---
--
Z E1 – Z E4
235
Z 34
600
---
--
--
5055)
B)
Beweidung durch Rinder im alpinen Bereich
3.2
G 32
120
---
--
---
--
---
--
---
--
--
120
A)
Ökologisch wertvolle Teiche mit Verlandungszone
4.1
G 41 – G 43
550
---
--
---
--
---
--
Z 45
--
75
625
B)
Endemische oder gefährdete Arten (Nutzungsverzicht)
4.2
G 44
580
---
--
---
--
---
--
---
--
--
580
Kombination mit Zusatzleistung 0.3 Nr. 1 (jährlicher Bewirtschaftungsgang - z. B. Pflügen bzw. Grubbern zwischen dem 01.09. und 31.10.) nicht zulässig
2)
Die dargestellte max. mögliche Beihilfe ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen, die aufgrund des modularen Aufbaus des VNP/EA bestehen. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus den großen naturräumlichen Unterschieden Bayerns. Die
max. mögliche Beihilfe wird sich jedoch auf eine geringe Zahl von Anträgen beschränken. Bei der Umsetzung des VNP/EA werden jedoch jeweils bestimmte Maßnahmepakete vereinbart, deren Beihilfen erheblich unter den maximal möglichen Beihilfen liegen. So liegen z. B. die
Beihilfen für die naturschonende Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Wiesen durchschnittlich bei rd. 720,- €/ha, während die maximal mögliche Beihilfe 1.990,- €/ha beträgt.
3)
Die Bezeichnung der Grundleistungen mit den Nrn. 1.0 bis 4.2 sowie der Zusatzleistungen mit den Nrn. 0.0 bis 0.6 entspricht den Angaben im Bayer. Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und ländlicher Raum 2007-2013 (BayZAL). Die Bezeichnungen G 10 bis G 44 bei den
Grundleistungen sowie Z 10 bis Z 45, bzw. Z C1 - Z C4, Z W1 - Z W9 oder Z E1 - Z E4 bei den Zusatzleistungen sind lediglich edv-technische Begriffe.
Seite 492
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
4)
Die extensive Mahdnutzung erfolgt auf Feuchtflächen gem. Art. 13 d Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen des Erschwernisausgleichs für Feuchtflächen.
5)
Die Maßnahme Erhalt von Streuobstbeständen ist hier kombinierbar und der Prämienhöchstsatz erhöht sich ggf. um bis zu 600 €/ha. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.
6)
7)
Die Grundleistung G 10 ist zusätzlich kombinierbar mit den Grundleistungen G 21 - G 25 bzw. mit der Grundleistung G 31
Die Grund- bzw. Zusatzleistung G 16/Z 16 (Stoppelbrache) und G 29 / E 29 (3-monatige Bewirtschaftungsruhe) werden ab Verpflichtungsbeginn 2010 angeboten.
Seite 493
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
II
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 – 2006
Das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) ist in Bayern ein wichtiges
Instrument der staatlichen Naturschutzpolitik zur Umsetzung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege mit der Landwirtschaft. Fachliche
Ziele sollen, im Sinne eines kooperativen Naturschutzes, bevorzugt vor hoheitlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Daher werden in erster Linie
freiwillige Vereinbarungen mit Landwirten angestrebt.
Nach den Ergebnissen der Halbzeitbewertung 2004 bestanden mit 22.700
Betrieben insgesamt 24.853 Vertragsvereinbarungen. 17% der landwirtschaftlichen Betriebe Bayerns nahmen damit am VNP/EA teil. Die Förderung umfasste eine Fläche von 56.564 ha; das entspricht 1,7% der landwirtschaftlichen Fläche Bayerns. In Natura 2000-Gebieten lagen rund 53 % der
in das VNP/EA einbezogenen Fläche. Der Schwerpunkt lag bei Maßnahmen der naturschonenden Bewirtschaftung von Wiesen (Schnittzeitpunkt,
Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz; 39.707 ha), der extensiven Beweidung (12.953 ha), außerdem der Erhaltung und Entwicklung
von Streuobstbeständen sowie der Förderung extensiver Teichwirtschaft (je
rd. 1.400 ha) und der extensiven Bewirtschaftung von Ackerflächen (622
ha).
Innerhalb des Förderzeitraums 2000 – 2006 sind die Aufwendungen für das
VNP/EA von 17,5 Mio. € auf 22,5 Mio. € gestiegen (Landesmittel + EUKofinanzierungsmittel). Die Zahl der Verträge nahm um 3%, die geförderte
Fläche um 13 % zu. Die Anzahl der am Vertragsnaturschutz teilnehmenden
Betriebe hat dagegen von 24.000 auf 22.700 Betriebe abgenommen. Diese
Zahlen spiegeln den weiter stattfindenden Strukturwandel wieder, der zu
einer zunehmenden Aufgabe kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und der
Entwicklung zu größeren, wettbewerbsorientierten Betrieben führt.
Auf nahezu allen VNP/EA-Flächen wurde der Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen. Dies hat in Kombination mit den
weiteren vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungseinschränkungen erheblich zum Erhalt der biologischen Vielfalt beigetragen.
Seite 494
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die Ergebnisse der Halbzeitbewertung belegen, dass durch das VNP/EA
sowohl geschützte und schützenswerte Lebensräume innerhalb wie außerhalb von Natura 2000-Gebieten (z. B. Feuchtwiesen, Niedermoore, Magerrasen) als auch typische Arten dieser Lebensräume (z. B. Wiesenbrüter,
Weißstorch) wirkungsvoll gesichert werden können.
Der Verzicht auf den Düngemitteleinsatz hat zusätzlich generell positive
Effekte auf die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers sowie für den
Bodenschutz.
Nach der Halbzeitbewertung der Programmperiode 2000 – 2006 ist das
VNP/EA ein zielführendes Instrument zum Erhalt und zur Entwicklung von
Lebensraumtypen, die auf eine extensive Landnutzung angewiesen sind, sowie zum Schutz gefährdeter Arten der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaften Bayerns. Es ist ebenso ein wirkungsvolles Instrument zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen (FFH- und Vogelschutz-Richtlinien, Konvention von Rio), von Zielen der EU (u. a. Strategie von Göteborg) und nationaler Gesetze (Bundesnaturschutzgesetz, Bayer. Naturschutzgesetz).
Die Maßnahmen des VNP/EA hatten während der Programmperiode 2000 –
2006 durchgehend positive Wirkungen auf die entsprechenden Lebensraumtypen (Einschränkung der Bewirtschaftung auf Wiesen, extensive Beweidung, extensive Bewirtschaftung von Teichen und von Ackerflächen
sowie Erhalt/Entwicklung von Streuobstbeständen).
Daher soll grundsätzlich sowohl an der Förderung den bisherigen Maßnahmen als auch an den hauptsächlich geförderten Biotoptypen festgehalten
werden.
III
Probleme, Ziele, Strategien und erwartete Wirkungen
Der „Nationale Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume“ sieht in der Beeinträchtigung von Lebensräumen und der damit verbundenen Dezimierung der biologischen Vielfalt ein
grundlegendes Problem. Mehr als zwei Drittel der in Deutschland vorkom-
Seite 495
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
menden Lebensraumtypen und mehr als 36% der Tierarten sind in ihrem
Bestand bedroht.
Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung hat einen entscheidenden Einfluss
auf die Biodiversität, da viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten ihren
Verbreitungsschwerpunkt in extensiv genutzten Agrarökosystemen haben.
Eine Aufgabe einer extensiven Landbewirtschaftung ist mit einem Verlust
wertvoller, von einer landwirtschaftlichen Nutzung abhängiger Offenlandbiotope verbunden. Daher ist eine naturschonende Landbewirtschaftung
zum Erhalt gefährdeter Lebensräume und Arten erforderlich.
Nach den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung
des Ländlichen Raums (EU-Leitlinien) ist als wesentliches Ziel des
Schwerpunkts 2 die Verbesserung der Umwelt und der Landschaft für die
EU-Förderperiode 2007 - 2013 definiert. Mit den ELER-Mitteln soll die Sicherung der biologische Vielfalt verbessert werden (auch im Hinblick auf
die Göteborg-Strategie zur Umkehrung des Rückgangs der biologischen
Vielfalt bis 2010), sie sollen einen Beitrag zur Sicherung des Netzes Natura
2000 leisten und sollen landwirtschaftliche Systeme von hohem Naturschutzwert und in traditionellen Agrarlandschaften erhalten und entwickeln.
Bei den Beschlüssen zum sogenannten Health Check wurde von der EU
Ende 2008 der Bereich der Biodiversität als einer von fünf neuen Herausforderungen für die EU-Politik für die ländlichen Räume definiert. Aus diesem Grund soll auch das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm weiterentwickelt werden.
In Übereinstimmung mit diesen EU-Leitlinien legt der „Nationale Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher
Räume 2007 - 2013“ fest, dass der Zustand bzw. die Vielfalt an natürlichen
bzw. schutzwürdigen Lebensräumen und heimischen Tier- und Pflanzenarten (Biodiversität) gesichert bzw. verbessert werden sowie eine möglichst
flächendeckende, standortangepasste, nachhaltige Landbewirtschaftung aufrechterhalten werden soll.
Für die Bewirtschaftung kleiner, schwierig zu bewirtschaftender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die den Hauptteil der Flächen des VNP/EA
Seite 496
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
bilden, haben größere Betriebe nach den Ergebnissen der Halbzeitbewertung der vergangenen Programmperiode aufgrund ausgelasteter Arbeitskapazitäten immer weniger Interesse.
Die SWOT-Analyse bestätigt mittelbar diese Entwicklung. Danach führt
der fortschreitende Strukturwandel zur Entwicklung größerer, wettbewerbsorientierter Betriebe, verbunden mit einer zunehmenden Aufgabe kleiner
landwirtschaftlicher Betriebe. Da sich die wettbewerbsorientierten Betriebe
zunehmend auf die Bewirtschaftung großer und produktiver Flächen beschränken, der überwiegende Teil für den Erhalt gefährdeter Lebensraumtypen und Arten besonders bedeutsamer Lebensräume jedoch aus kleineren,
schwierig zu bewirtschaftenden und ertragsschwachen landwirtschaftlich
nutzbaren Flächen besteht, fallen diese durch den Strukturwandel zunehmend aus der Bewirtschaftung.
Daher ist die Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempfänger zur naturschonenden Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Flächen im Rahmen
des VNP/EA vorgesehen.
Agrarumweltmaßnahmen honorieren als freiwillige Maßnahmen über die
Cross Compliance-Anforderungen und das nationale Ordnungsrecht hinausgehende ökologische Leistungen auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
(einschließlich ökologisch wertvollen Teichen und ihrem Umfeld). Über
diese freiwilligen Maßnahmen werden gezielt zusätzlich erwünschte Umweltleistungen erbracht und die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw.
Mehraufwendungen ausgeglichen.
Daher stellen Agrarumweltmaßnahmen ein geeignetes Instrument zur Umsetzung der Ziele des Schwerpunkts 2 der EU-Leitlinien sowie der daraus
abgeleiteten Ziele des Nationalen Strategieplans dar. Sie sind im Rahmen
der Stärkung des Kooperationsprinzips eine unverzichtbare Alternative
bzw. Ergänzung zu ordnungsrechtlichen Bewirtschaftungsbeschränkungen.
Der Freistaat Bayern hat der Europäischen Kommission insgesamt 744 Natura 2000-Gebiete (674 FFH- und 83 Vogelschutz-Gebiete; die Gebiete
überschneiden sich teilweise) mit einer Fläche von 796.759 Hektar gemeldet. Dies entspricht 11,3% der Gesamtfläche Bayerns.
Seite 497
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die verbindliche Einrichtung und dauerhafte Sicherung des Europäischen
Schutzgebietsnetzes Natura 2000 stellt nach dem Nationalen Strategieplan
zum Erhalt der Biodiversität eine besondere Herausforderung dar.
Bewirtschaftungseinschränkungen zur Sicherung der ökologischen Vielfalt
in Natura 2000-Gebieten verursachen für den Landbewirtschafter zusätzliche Kosten und Einkommensverluste. Die Erreichung der gesetzlich verankerten Umweltziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, besonders der Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 im
Rahmen der Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien, stellt den
Freistaat Bayern daher vor besondere Aufgaben.
Darüber hinaus hat der Bayerische Ministerrat am 01. April 2008 eine ambitionierte Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Bayern
(Bayerische Biodiversitätsstrategie) beschlossen. Die bayerische Biodiversitätsstrategie beinhaltet vier zentrale Ziele:
Sicherung der Arten- und Sortenvielfalt,
Erhaltung der Vielfalt der Lebensräume,
Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit von Wanderbarrieren wie Straßen, Schienen und Wehre,
Vermittlung und Vertiefung von Umweltwissen.
Bis 2020 soll sich die Bestandssituation geförderter Arten wesentlich verbessert haben und gefährdete Arten, für die Bayern eine besondere Erhaltungsverantwortung trägt, überlebensfähige Bestände erreichen. Um diese
Ziele in Kooperation mit den Landnutzern umzusetzen, spielt das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm eine wesentliche Rolle.
In Bayern soll der Schutz der Biodiversität, vor allem die Umsetzung von
Natura 2000 und der Bayerischen Biodiversitätsstrategie, die Weiterentwicklung des BayernNetz Natur, sowie die Sicherung einer standortangepassten, nachhaltigen Landbewirtschaftung zum Erhalt und zur Verbesserung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume und Arten in der
folgenden Programmperiode durch freiwillige Vereinbarungen im Rahmen
von Agrarumweltprogrammen gewährleistet werden. Diese strategischen
Ziele sehen auch die EU-Leitlinien und der Nationale Strategieplan vor. Die
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
fachlichen Ziele von Natura 2000 sind in erster Linie in den Managementplänen für die Gebiete festgelegt. Das Förderinstrument des VNP/EA hat
sich nach der SWOT-Analyse und der Halbzeitbilanz in der vergangenen
Förderperioden gut bewährt. Bei einzelnen Maßnahmen hat es sich wegen
der naturräumlichen Vielfalt Bayerns als nicht flexibel genug erwiesen
(feldbrütende Vogelarten auf Ackerstandorten).
Daher erfolgt im Einzelfall eine Anpassung der Maßnahmen. Das Förderinstrument VNP/EA wird in Bayern in der neuen ELER-Programmplanung an
die naturschutzfachlichen Zielsetzungen angepasst und soll 2007 – 2013 als
wichtigstes Instrument zur Umsetzung der Naturschutzziele, insbesondere
zum Aufbau von Natura 2000, angeboten werden.
Für die Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien sowie von weiteren wichtigen Naturschutzzielen des Freistaates sind im VNP/EA Zahlungen für Leistungen für die vier Biotoptypen Äcker, Wiesen, Weiden und
Teiche im Rahmen des Art. 39 der VO (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen.
Der Nationale Strategieplan stellt den Erhalt einer extensiven Grünlandnutzung in den Vordergrund, was auch ein Schwerpunkt des VNP/EA in
Bayern ist. Innerhalb des Vertragsnaturschutzes überwog bereits in der EUFörderperiode 2000 - 2006 die extensive, naturschonende Grünlandnutzung
weit vor anderen Maßnahmen (Naturschonende Bewirtschaftung auf Wiesen: rd. 70 %, Extensive Beweidung: rd. 23 %)
Zahlreiche Wiesenlebensräume bzw. -lebensraumtypen sind durch eine traditionell extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstanden und
können nur durch eine Weiterführung, Wiederaufnahme oder Neuaufnahme
dieser Bewirtschaftung erhalten, entwickelt oder verbessert werden. Sie
sind Lebensraum für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten, deren
Vorkommen an eine naturschonende Bewirtschaftung gebunden ist.
Aus diesem Grund werden auch im Rahmen des VNP/EA für die EU-Programmperiode 2007 - 2013 differenzierte Maßnahmen für die extensive
Grünlandnutzung beantragt. Die Maßnahmen sollen in erster Linie dem
Schutz, der Entwicklung und der Verbesserung von Nass- und Feuchtwiesen, von Streuwiesen, kalkreichen Niedermooren, Magerrasen, Heiden,
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Borstgrasrasen, artenreichen Wiesen, von Streuobstwiesen sowie von Wiesen dienen, die Lebensräume für wiesenbrütende Vogelarten wie Großer
Brachvogel und Bekassine darstellen.
Diese Lebensräume stellen zum großen Teil FFH-Lebensraumtypen dar; sie
sind zum überwiegenden Teil geschützte Biotope gem. Art. 13d Abs. 1
BayNatSchG.
Die Maßnahmen sollen außerdem dazu dienen, den Lebensraum zahlreicher
weiterer, auf extensive Grünlandnutzung angepasster Arten zu erhalten, zu
entwickeln oder zu verbessern. Dies gilt unter anderem für gewässernahe
Lebensräume des Bibers, der gem. Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
geschützt ist. Durch eine Rücknahme bzw. Aufgabe der Nutzung im unmittelbaren Umfeld von Gewässern soll der Lebensraum des Bibers verbessert
werden.
Der Schnittzeitpunkt beeinflusst den naturschutzfachlichen Wert von Grünlandflächen. Im Sinne der Bayerischen Biodiversitätsstrategie gilt es insbesondere durch unterschiedliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungen von
Lebensräumen die Lebengrundlagen für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt mit spezifischen Anforderungen an die Umwelt zu schaffen. Durch
die Festsetzung bestimmter Schnittzeitpunkte im Grünland wird der Zeitpunkt der Erstnutzung dieser Flächen festgelegt. Einige Organismen (z.B.
Arten der FFH-Richtlinie wie Ameisenbläulinge) brauchen zur Fortpflanzung zum einen die Erstnutzung der Grünlandfläche bis zu einem festgelegten Schnittzeitpunkt sowie zum anderen eine anschließende Bewirtschaftungsruhe.
Die extensive Beweidung von Grünland bildete den zweiten Schwerpunkt
des VNP/EA der EU-Förderperiode 2000 - 2006. Die beantragten Maßnahmen dienen insbesondere der Erhaltung, der Entwicklung oder der Verbesserung von naturschutzfachlich bedeutsamen Lebensräumen, bzw. Lebensraumtypen, die aufgrund einer traditionell geprägten Weidenutzung
entstanden sind und die traditionelle Kulturlandschaften prägen (z. B. Fränkische Alb).
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Daher sollen die bewährten Maßnahmen in der EU-Förderperiode 2007 –
2013 fortgesetzt werden. Durch die beantragten Maßnahmen können weidegeprägte Mager- und Trockenrasen, Wacholderheiden, Pfeifengraswiesen, kalkreiche Niedermoore sowie naturschutzfachlich wertvollen alpine
Weiden und Allmendweiden erhalten, entwickelt und verbessert werden.
Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft wird bisher mahdgeprägtes Grünland in immer stärkerem Maß beweidet. Die Beweidung stellt
für immer mehr Betriebe eine Alternative zur Mahd dar, da anderweitig
keine ausreichende Verwertung des Grünlandaufwuchses erfolgen kann.
Daher kann in der kommenden EU-Förderperiode mahdgeprägtes, naturschutzfachlich bedeutsames Grünland auch in eine Beweidung einbezogen
werden, soweit die Beweidung aus naturschutzfachlicher Sicht eine Bewirtschaftungsalternative darstellt. Der Anteil des beweideten, naturschutzfachlich bedeutsamen Grünlandes kann aus diesem Grund ansteigen.
Zur Erhaltung der naturschutzfachlich wertvollen Lebensräume eignen sich
verschiedene extensive Beweidungsformen mit unterschiedlichen Tierarten
(Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde).
Der Schwerpunkt liegt bei der Hüteschafhaltung, teilweise zusätzlich mit
Ziegen. Daneben haben sich spezielle Formen der Koppelschafhaltung und
Mischformen aus Hüte- und Koppelschafhaltung bewährt. Die extensive
Beweidung mit Rindern spielt im Alpenvorland und auf alpinen Flächen
(Almen, Alpen) naturschutzfachlich eine große Rolle, zunehmend wird
auch in anderen Gebieten insbesondere eine großflächig betriebene, extensive Rinderbeweidung vereinbart.
Eine besondere Bedeutung zum Schutz der gefährdeten Feldbrüter („farmland birds“) haben die beantragten Maßnahmen auf Ackerflächen. Sie haben bisher mit 622 ha einen vergleichsweise kleinen Flächenumfang, dessen Schwerpunkt in den Ackerlagen Unter- und Mittelfrankens liegt. Die
beantragten Maßnahmen sollen zu einer Optimierung der ökologisch wertvollen Lebensräume von feldbrütenden Vogelarten führen. Um die negativen ökologischen Folgen des Wegfalls der verpflichtenden Flächenstillle-
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
gung abzumildern, soll der Vertragsnaturschutz auf Ackerflächen im Rahmen der Umsetzung des Health Checks ausgebaut werden.
Die Maßnahmen sollen außerdem dem Schutz des Bibers dienen, der gem.
Anhang II und IV der FFH-Richtlinie geschützt ist. Die beantragten Maßnahmen dienen dazu, durch eine Rücknahme bzw. Aufgabe der Acker- und
Grünlandnutzung im unmittelbaren Umfeld von Gewässern den Lebensraum des Bibers zu verbessern.
Sowohl bei den oben dargestellten als auch bei den Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität in Teichen der Förderperiode 2000 – 2006 ist eine
Weiterführung sowie, in Teilen, eine Anpassung oder Neugestaltung von
Maßnahmen erforderlich, um die Ziele von Natura 2000 erfolgreich umzusetzen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, in den von Bayern an die
EU-Kommission gemeldeten Natura 2000-Gebieten und mit der Zielsetzung eines landesweiten Biotopverbunds (insbesondere in BayernNetz Natur-Gebieten) Landwirten und anderen Landbewirtschaftern einen finanziellen Ausgleich für ihre zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu
gewähren, die sich aus der Sicherung der ökologischen Strukturvielfalt sowie aus den Bewirtschaftungseinschränkungen ergeben.
Das VNP/EA wird innerhalb der definierten Gebietskulisse flächendeckend
für Bayern angeboten, da die Natura 2000-Gebiete sowie weitere naturschutzfachlich besonders bedeutsame Gebiete über die gesamte Landesfläche Bayerns verteilt sind.
Da mittlerweile nicht mehr überall Landwirte bereit sind, die naturschonende Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvoller Biotope zu übernehmen,
ist eine Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempfänger erforderlich.
Diese Möglichkeit sieht Art. 39 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1698/2005 ausdrücklich vor. Daher sind neben Landwirten und sonstigen Landbewirtschaftern auch Landschaftspflegeverbände, Naturschutzvereine gem.
Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG und andere Vereine, die sich satzungsgemäß
der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichten,
sowie Zusammenschlüsse von Landwirten als Zuwendungsempfänger vorgesehen. Im Gegensatz zu Haupterwerbsbetrieben, die vielfach über keine
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
freien Arbeitskapazitäten für zusätzliche Leistungen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfügen, können diese Bewirtschafter
leichter zusätzliche Leistungen im Arten- und Biotopschutz erbringen.
Landschaftspflegeverbände und Naturschutzvereine sind nahezu flächendeckend in Bayern vertreten, so dass sie sich aus diesem Grund zur Sicherung
der Umweltziele besonders anbieten. Sie haben im Übrigen schon bisher in
großem Umfang ökologisch wertvolle Lebensräume gepflegt und erhalten
und können insofern auf eine reiche Erfahrung bei der Biotoppflege verweisen.
Eine zielgerichtete Anwendung des VNP/EA ist durch die fachliche Zuständigkeit des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sowie
durch eine praktische Umsetzung durch die nachgeordneten Naturschutzbehörden gewährleistet.
In der kommenden Förderperiode ist eine Schwerpunktsetzung der eingesetzten Mittel bei der Umsetzung von Natura 2000 vorgesehen. Der Flächenanteil des Vertragsnaturschutzes liegt in Natura 2000-Gebieten bisher
bei 53%. Er soll im Rahmen auslaufender Verpflichtungen und hierdurch
freiwerdender Mittel erhöht werden.
IV
Beschreibung der Maßnahme
A) Gegenstand
Die Maßnahme Vertragsnaturschutzprogramm umfasst das Bayer. Vertragsnaturschutzprogramm und den Erschwernisausgleich (VNP/EA).
Gegenstand des VNP/EA sind Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen
Kosten und der Einkommensverluste, die Landbewirtschafter aufgrund
freiwilliger Verpflichtungen zur extensiven Bewirtschaftung naturschutzfachlich bedeutsamer, landwirtschaftlich nutzbarer Flächen eingehen.
Die Förderung der Bewirtschaftung von gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG
geschützten Feuchtflächen erfolgt im Rahmen des Erschwernisausgleichs,
der einen Teil des Bayer. Vertragsnaturschutzprogramms darstellt.
Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt auf der Basis der fachlichen
Dringlichkeit und Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der nationalen
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Mittelansätze. Der Schwerpunkt des VNP/EA ist der Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 und des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetz Natur.
B) Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
-
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG)
-
Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschließlich Teichwirte und Teichbewirtschafter, auch
wenn Sie im Einzelfall weniger als 3 ha (mindestens jedoch 0,3 ha) landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaften. Teichflächen zählen dabei
ebenfalls als landwirtschaftlich nutzbare Flächen.
-
Anerkannte Naturschutzvereine gem. Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG, Landschaftspflegeverbände sowie andere Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
verpflichten.
C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Eine Förderung kommt in Betracht, wenn durch eine naturschonende Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume einschließlich
der daran gebundenen Tier- und Pflanzenarten erhalten, entwickelt und verbessert werden.
Die Förderung erfolgt durch flächenbezogene Prämien, welche die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste abdecken sollen, die den Zuwendungsempfängern durch die eingegangene Verpflichtung entstehen. Die
entsprechenden Prämien für die einzelnen Leistungen werden pauschaliert.
Gebietskulisse
Maßnahmen nach dem VNP/EA kommen auf den folgenden Flächen in Betracht:
-
auf Flächen nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG mit Ausnahme der unter
Art. 13d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BayNatSchG genannten Biotope;
-
auf Flächen in den Nationalparken Berchtesgaden und Bayerischer Wald,
in Biosphärenreservaten, in Naturschutzgebieten, in Gebieten gem.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie), die von Bayern an die EU-Kommission gemeldet
wurden, auf Feuchtflächen im Sinn des Art. 13d Abs. 3 BayNatSchG, auf
Flächen, die nach Art. 9 und 12 BayNatSchG als Naturdenkmale oder
Landschaftsbestandteile und Grünbestände geschützt sind, sowie auf Flächen, die in der Biotopkartierung Bayern erfasst sind bzw. ihren Kriterien entsprechen;
-
auf Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und Arten gemäß den Anhängen
der FFH- und Vogelschutzrichtlinien sowie in ausgewählten Gebieten,
die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne (vor allem
des Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramms) zum Aufbau des
BayernNetz Natur schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden;
-
darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen
Landwirtschaftsbehörden (vor Verpflichtungsbeginn) auf ausgewählten
Einzelflächen, die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und
Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden.
Die Mindestgröße einer Maßnahmefläche beträgt 0,05 ha.
Das VNP/EA wird für die folgenden vier Biotoptypen angeboten:
1. Äcker
2. Wiesen
3. Weiden
4. Teiche
Für die vier Biotoptypen werden jeweils spezifische Grundleistungen angeboten, die verpflichtend mit bestimmten Zusatzleistungen kombiniert werden müssen und mit weiteren Zusatzleistungen bzw. Grundleistungen kombiniert werden können.
In fachlich besonders begründeten Fällen können Zusatzleistungen ohne
Grundleistungen als sog. Einzelleistung vereinbart werden (s. Übersichtstabelle Maßnahmenkombinationen bzw. Kombinationstabellen bei den Biotoptypen).
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Insgesamt sind die folgenden Grund- und Zusatzleistungen vorgesehen:
Nr
Grundleistungen
Nr
.
Zusatzleistungen
.
GL 1.0 Umwandlung von Acker in
Grünland
GL 1.1 Extensive Ackernutzung
für Feldbrüter und Ackerwild-kräuter
1.
2.
GL 1.2 Brachlegung auf Acker mit
Selbstbegrünung
3.
GL 2.1 Extensive Mahdnutzung
naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
GL 2.2 Brachlegung von Wiesen
in Biberlebensräumen
GL 3.1 Extensive Weidenutzung
naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
GL 4.1 Förderung ökologisch
wertvoller Teiche mit Verlandungszone
GL 4.2 Vollständiger Nutzungsverzicht in Teichen mit endemischen oder gefährdeten Arten
4.
5.
6.
7.
8.
1.
2.
3.
ZL 0.0 Verzicht auf mineralische Düngung und chem. Pflanzenschutz
ZL 0.1 Verzicht auf jegliche Düngung und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
ZL 0.2 Verzicht auf Mineraldüngung,
organische Düngemittel (außer
Festmist) und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
4.
ZL 0.3 Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
5.
ZL 0.4 Erhalt von Streuobstbeständen
6.
ZL 0.5 Erhalt und Entwicklung von speziellen Amphibien- und
Libellenlebensräumen
7.
ZL 0.6 Stoppelbrache
Die bei den einzelnen Grund- bzw. Zusatzleistungen angegebenen Prämien
beziehen sich jeweils auf eine Zahlung pro Hektar Fläche und pro Jahr mit
Ausnahme von Zusatzleistung 0.4. Diese Prämie bezieht sich auf eine Zahlung pro Streuobstbaum und Jahr.
In den folgenden Kapiteln werden pro Biotoptyp folgende Inhalte dargestellt:
-
Förderziel
-
Maßnahmenpakete (Kombinationstabelle für Grund- und Zusatzleistungen)
-
Grundleistungen (GL)
-
Prämienkalkulation
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf CC-Vorgaben/nationale Regelungen
-
Zusatzleistungen (ZL)
-
Prämienkalkulation
-
Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf CC-Vorgaben/nationale
Regelungen
-
Unentgeltliche Nebenbestimmungen
-
Sonstige Hinweise
1. Biotoptyp Acker
Förderziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung ökologisch wertvoller Lebensräume von feldbrütenden Vogelarten, Ackerwildkrautgesellschaften und
anderen Arten, deren Bestände von extensiver Ackernutzung abhängen oder
deren Lebensraum innerhalb von Ackerlebensräumen liegt.
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Biodiversität naturschutzfachlich wertvoller Gebiete oder Flächen durch die Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“.
Darunter fällt insbesondere die Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung
-
der Lebensräume von im Bestand stark gefährdeten feldbrütenden Vogelarten, zum Beispiel der Grauammer und des Kiebitz (Brutvogelarten
nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie),
-
der Lebensräume von seltenen und gefährdeten Ackerwildkräutern,
-
der Lebensräume des Bibers. Eine extensive Ackernutzung im Umfeld
des Wohngewässers des Bibers (Art nach Anhang II und IV der FFHRichtlinie) erhält und verbessert den Lebensraum dieser Art,
-
der direkt angrenzenden oder beeinflussten Lebensräume z. B. von
Flussperlmuschel und Bachmuschel (beides Arten nach Anhang II der
FFH-Richtlinie).
Durch die Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ können ökologische Verbesserungen für
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Lebensräume von im Bestand gefährdeten wiesenbrütenden Vogelarten,
wie des großen Brachvogels (Brutvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie) sowie
-
Lebensräume von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten extensiv genutzter Grünlandflächen
erzielt werden.
Die Grundleistungen werden an folgenden Zielarten bzw. Ackerlebensräumen ausgerichtet:
1. Lebensraum von Feldbrütern und Ackerwildkräutern
2. Biberlebensräume
3. Arten angrenzender Lebensräume, die empfindlich auf Dünge- und
Pflanzenschutzmitteleinsatz oder Bodeneintrag als Folge von Bodenerosion reagieren
4. Arten zusammenhängender Grünlandgebiete (z. B. in Wiesenbrütergebieten)
5. Arten extensiv genutzter Grünlandflächen
Maßnahmenpakete für Ackerlebensräume
Zielgruppe
Umwandlung von
Acker in Grünland1
Feldbrüter und
Ackerwildkräuter 1
Feldbrüter und
Ackerwildkräuter 2
Biber, Pufferflächen
1
Grundleistung
Zusatzleistungen
0.0, 0.1 und 0.2
Zusatzleistung 0.3
Zusatzleistung
0.4
Zusatzleistung
0.6
1.0
0.0, 0.1 oder 0.2
0.3
0.4
---
1.1
0.0, 0.1 oder 0.2
0.3 ( 2)
0.4
0.6
1.2
---
0.3 (1, 2)
0.4
---
1.2
---
---
---
---
Die Grundleistung 1.0 kann kombiniert werden mit den Grundleistungen GL 2.1 oder GL 3.1 so-
wie den für diese Grundleistungen angebotenen Zusatzleistungen. Eine Kombination mit den Zusatzleistungen des Biotoptyps Acker ist nicht möglich. Die Zusatzleistung 0.6 kann auch als Einzelmaßnahme durchgeführt werden.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Grundleistungen (GL)
Grundleistung 1.0
Umwandlung von Acker in Grünland
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Biodiversität naturschutzfachlich wertvoller Gebiete und Flächen durch die Schaffung zusammenhängender Grünlandgebiete (z. B. in Wiesenbrütergebieten), durch die Entwicklung extensiv genutzter Grünlandflächen sowie durch die Reduzierung
negativer Randeinflüsse auf naturschutzfachlich wertvolle Flächen.
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Umwandlung von Ackerland in Grünland in naturschutzfachlich wertvollen Gebieten oder im räumlichen Bezug zu naturschutzfachlich wertvollen Flächen
-
Im Vorjahr des Verpflichtungsjahres kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d.
Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004
-
Die eingesäten Ackerflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch
nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 und VO (EG) Nr.
796/2004
-
Generelles Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen
Für Flächen, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der VO
(EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion genommen
werden, wird keine Beihilfe gewährt.
Die Grundleistung 1.0 kann kombiniert werden mit den Grundleistungen
GL 2.1 oder GL 3.1 sowie den für diese Grundleistungen angebotenen Zusatzleistungen. Eine Kombination mit den Zusatzleistungen des Biotoptyps
Acker ist nicht möglich.
400,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Seite 509
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ erfolgte anhand eines Vergleichs des Deckungsbeitrags einer Referenzfruchtfolge mit dem Deckungsbeitrag auf Grünland. Dabei kamen die
Kalkulationsparameter „Deckungsbeitrag Fruchtfolge Ackerland“, „Nährstoffertrag des Grünlandes“, „variable Spezialkosten der Futterproduktion“
und „Differenzen beim Arbeitszeitbedarf“ zum Ansatz.
Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland entsteht ein Deckungsbeitragsverlust in Höhe der Differenz zwischen Acker- und Grünlandnutzung sowie durch zusätzliche variable Maschinenkosten und höhere Arbeitskosten. Dabei wurde für eine für die unterschiedlichen bayerischen
Standorte repräsentative Durchschnittsfruchtfolge das Mittel aus hackfruchtbetonten und getreidestarken Fruchtfolgen gebildet. Für die Leistung
des Grünlandes ist der Nährstoffertrag Heu mit dem Preis von Futtergerste
bewertet und die variablen Spezialkosten und die anteiligen Saatgutkosten
sind verrechnet. Die Arbeitskosten beim Grünland sind infolge der mehrmaligen Futterernte vergleichsweise höher. Der Einkommensverlust beträgt
406 €/ha; die Beihilfe wird mit 400 €/ha festgesetzt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grünland“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:
- Verzicht auf Ackernutzung
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Grundleistung 1.1
Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Lebensräume für im Bestand gefährdete Feldbrüter und Ackerwildkräuter
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Extensive Ackerbewirtschaftung unter Verzicht auf den Anbau von
Mais, Klee, Kleegras, Luzerne, Kartoffeln und Zuckerrüben
-
Verzicht auf Untersaat
-
Bewirtschaftungsruhe in der Zeit vom 15.04. - 30.06. eines Jahres
-
Reduzierte Ansaatdichte bei Getreide (Reihenabstand mind. 20 cm).
Diese Verpflichtung entfällt, sofern bei der Einsaat mit Getreide 15 25% der Fläche nicht bestellt werden. Die nicht bestellte Fläche wird dabei analog zur genutzten Fläche in die Bodenbearbeitung einbezogen und
im Flächen- und Nutzungsnachweis identisch kodiert.
Prämie (je Hektar und Jahr)
Ackerlagen, EMZ bis 3500:
225,- €/ha
Ackerlagen, EMZ über 3500:
525,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Prämienkalkulation basiert auf dem Vergleich der durch die Auflagen
bedingten unterschiedlichen Fruchtfolgen und den Ertragseinbußen durch
die veränderte Bewirtschaftung.
Auf der Basis des Deckungsbeitrages (ohne Zahlungsansprüche der 1. Säule) wurden für zwei unterschiedliche Intensitätsstufen, verbunden mit unterschiedlichen in Bayern repräsentativen Hackfruchtanteilen die Erlösrückgänge ermittelt.
Die beiden abgegrenzten Standorte (EMZ bis 3500 EMZ bzw. > 3500
EMZ) liegen in ihrer Ertragsfähigkeit bei ca. 80% bzw. 110% des bayerischen Ertragsdurchschnitts bei einer EMZ von 4500. Bei den ungünstigen
Standortbedingungen EMZ bis 3500 EMZ ist in der Referenzfruchtfolge leSeite 511
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
diglich nur noch ein geringer Hackfruchtanteil (Kartoffeln) unterstellt. Die
sich aufgrund der Verpflichtungen ergebende, eingeschränkte Fruchtfolge
und die gleichzeitige Reduzierung der Saatstärke bedingen einen Ertragsrückgang um 20%. Dadurch sinkt der durchschnittliche Deckungsbeitrag
entsprechend. Da sich auch die variablen Produktionskosten verringern,
verbleibt durch die Verpflichtungen der Grundleistung 1.1 im Vergleich
zum Deckungsbeitrag unter den jeweiligen Referenzbedingungen ein Deckungsbeitrag von 229,- €/ha. Die Prämie wird mit 225,- €/ha festgesetzt.
Intensiver genutzte Lagen (EMZ über 3500) kennzeichnet neben entsprechend höheren Erträgen auch ein höherer Hackfruchtanteil und damit auch
ein höherer Deckungsbeitrag je Hektar. Aufgrund der Verpflichtungen der
Grundleistung 1.1 (extensive Getreidefruchtfolge, also auch Verzicht auf
Hackfruchtbau, hier vor allem Zuckerrüben) sinkt der ursprüngliche Deckungsbeitrag hier stärker ab als unter relativ ungünstigen Erzeugungsbedingungen. Die Differenz von Referenz- und Zieldeckungsbeitrag erreicht
dann 525,- €/ha. Der Beihilfebetrag wird auf 525,- €/ha festgesetzt.
Die bisherige Prämienkalkulation geht davon aus, dass beim erhöhten Reihenabstand bei Getreide 20 % Vertragseinbußen zu verzeichnen sind. Die
Alternativoption, 15 % bis 25 % der Fläche bei Getreideanbau nicht zu bestellen, führt zu einem Ertragsrückgang in gleicher Höhe. Deshalb bleibt die
Prämienkalkulation unberührt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 512
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Grundleistung 1.2
Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung
Ziel
-
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung des Lebensraums für im Bestand gefährdete Feldbrüterarten (z. B. Kiebitz) oder gefährdeter Ackerwildkräuter
-
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Biberlebensräumen
-
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung des Lebensraums von Arten,
die empfindlich auf Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz oder Bodeneintrag als Folge von Bodenerosion reagieren, z. B. von Flussperlmuschel und Bachmuschel durch Schaffung von Pufferflächen und Verminderung von Nährstoffeinträgen in Gewässerlebensräume.
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Brachlegen der Fläche mit anschließender Selbstbegrünung
-
Bewirtschaftungsruhe 15.03. - 31.08.
Die Grundleistung 1.2 kann nicht auf Flächen vereinbart werden, die nach
VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt bzw. aus der Produktion genommen
(glöZ-Flächen) wurden.
Prämie (je Hektar und Jahr)
-
Ackerlagen, EMZ bis 2500:
245,- €/ha
-
Ackerlagen, EMZ 2501 bis 3500:
445,- €/ha
-
Ackerlagen, EMZ über 3500:
895,- €/ha
Prämienkalkulation
Bei der Kalkulation wird davon ausgegangen, dass jährlich bestellte Ackerflächen zur Erreichung der fachlichen Ziele brachgelegt werden. Obligatorisch stillgelegte Flächen oder glöZ-Flächen werden hier nicht unterstellt.
Daher bedeutet die Brachlegung einen Verzicht auf den Deckungsbeitrag,
der durch eine Bewirtschaftung der Fläche zu erzielen wäre.
Die Prämienkalkulation basiert auf dem entgangenen Deckungsbeitrag
(ohne Zahlungsansprüche der 1. Säule), unter Berücksichtigung aller einSeite 513
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
gesparten zuteilbaren Kosten. Die durch die Brachlegung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Produktion genommene Fläche bedarf
der CC-Mindestanforderung (Mulchen bzw. Mähen). Die Kosten in Höhe
von 26 €/ha wurden bei der Prämienkalkulation als „nicht-prämienfähig“
abgezogen. Dieser Betrag enthält nur die variablen Maschinenkosten und
nicht auch den Lohnansatz für die anzusetzenden Arbeitsstunden, da der
Arbeitsaufwand geringer ist als bei der ursprünglich unterstellten Produktion und für die freigesetzte Arbeitsstunde grundsätzlich keine alternative
Nutzungsmöglichkeit unterstellt werden kann. Die Berechnungen werden
für folgende drei Ausgangsbedingungen (Standortintensitäten) kalkuliert:
-
für ungünstige bayerische Standorte bis EMZ 2500
-
für weniger günstige Lagen mit einer EMZ zwischen 2501 und 3500, die
aber sehr häufig aufgrund bestimmter Standortpräferenzen einen hohen
Hackfruchtanteil – vor allem Kartoffeln – haben.
-
für gute Standorte ab einer EMZ von 3501 mit i.d.R. über durchschnittlichem Zuckerrübenanteil.
Bei ungünstigen bayerischen Erzeugungsbedingungen und standortgerechten Fruchtfolgen (bis EMZ 2500) ist ein Deckungsbeitrag von 283 €/ha zu
erwarten. Abzüglich 35 €/ha für Einsparungen an Maschinenkosten (für
CC-Instandhaltung; s.o.) errechnet sich ein Ertragsverlust von 248 €/ha. Die
Prämie wird daher auf 245,- €/ha festgesetzt.
Bessere Standorte zwischen einer EMZ von 2501 bis 3500 erreichen einen
Deckungsbeitrag von 484,- €/ha, so dass hier die Prämie unter Berücksichtigung der CC-Auflagen 445,- €/ha beträgt. Günstige Lagen ab EMZ 3501
kennzeichnet ein höherer Ertrag (+ 20% über dem bayerischen Mittel) sowie ein überdurchschnittlicher Zuckerrübenanteil bei gleichzeitig intensivem Kartoffelanbau. Als Deckungsbeitrag können hier wenigstens
932,- €/ha erwartet werden. Der Deckungsbeitragsverlust ergibt sich hier
aus 932,- €/ha abzüglich 35,- €/ha für Einsparungen an Maschinenkosten
(s.o.), die Prämie wird daher auf 895,- €/ha festgesetzt.
Einsparungen an Arbeitsstunden (für Instandhaltung von Flächen; s.o.)
wurden bei der Berechnung der Deckungsbeiträge monetär nicht bewertet,
da nicht von einer alternativen Verwendung der freigesetzten Arbeitsstunden ausgegangen werden kann.
Seite 514
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Die geplante Maßnahme wird zum Erhalt und zur Verbesserung gefährdeter
Arten und ihrer Lebensräume angeboten; sie dient daher dem Schutz der
Biodiversität. Für die gem. der CC-Vorgaben erforderliche Pflicht zu einer
regelmäßigen Mahd bzw. Zerkleinerung des Aufwuchses wird eine Ausnahme erteilt, weil eine Instandhaltung der Fläche gem. den CC-Vorgaben
zur Erreichung der naturschutzfachlichen Ziele i.d.R. kontraproduktiv wäre.
Sofern eine jährliche Mahd bzw. Zerkleinerung des Aufwuchses dennoch
durchgeführt wird, gilt eine Bewirtschaftungsruhe in der Zeit vom 15.03.
bis 31.08, d. h. die CC-Vorgaben werden in diesem Punkt überschritten.
Die Vorgaben zum Erosionsschutz werden eingehalten.
Zusatzleistungen (ZL)
Zusatzleistung 0.0
Verzicht auf mineralische Düngung und chem. Pflanzenschutz auf Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder org. Dünger bereits ganzjährig verboten ist
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
310,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Seite 515
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.0 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, aufgrund des Verzichts auf Mineraldünger sowie des Verzichts auf den Einsatz von chem.
Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur Grundleistung 1.1 ergibt.
Wird im Ackerbau auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, auf den Einsatz von Mineraldünger und chem. Pflanzenschutzmittel verzichtet, so kann nur noch mit
einem Ertrag von 50 % des ursprünglichen Ertrages gerechnet werden.
Gleichzeitig muss bei dem Erntegut wegen der dann auch geringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Bei reinen Getreidefruchtfolgen (Grundleistung 1.1) entsteht auf Flächen, auf denen der Einsatz
von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, durch
den Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chem. Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von 343,- €/ha. Die eingesparten Dünge- und Pflanzenschutzmittel einschließlich der bei ihrer Ausbringung entstehenden Maschinenkosten sind hierin bereits berücksichtigt.
Als Prämie wird ein Betrag von 310,- €/ha festgelegt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Zusatzleistung 0.1
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Seite 516
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
360,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.1 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich aufgrund des Düngeverzichts sowie des Verzichts auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur Grundleistung 1.1 ergibt.
Wird im Ackerbau auf den Einsatz jeglicher Düngung und jeglicher Pflanzenschutzmittel verzichtet, so kann bestenfalls mit einem Ertrag von 50 %
des ursprünglichen gerechnet werden. Gleichzeitig muss bei dem Erntegut
wegen der dann auch geringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Bei reinen Getreidefruchtfolgen (Grundleistung 1.1)
entsteht durch den vollständigen Verzicht auf Düngung und den Einsatz
chemischer Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von
rund 362 €/ha. Die eingesparten Dünge- und Pflanzenschutzmittel einschließlich der bei ihrer Ausbringung entstehenden Maschinenkosten sind
hierin bereits berücksichtigt. Als Prämie wird ein Betrag von 360,- €/ha
festgelegt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 517
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind in diesem Zusammenhang
nicht relevant, da Inhalt der Zusatzleistung 0.1 der vollständige Verzicht auf
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist.
Mit dem vollständigen Verzicht der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln leistet die Maßnahme einen erheblichen Beitrag zum
Schutz der Biodiversität und geht weit über CC-Vorgaben hinaus. Zudem
wird dem Schutz der Umweltgüter Boden und Wasser in besonderem Maß
Rechnung getragen.
Zusatzleistung 0.2
Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel (außer Festmist) und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften und der Lebensräume von Feldbrütern sowie weiterer Arten.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
(mit Ausnahme von Festmist) und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
310,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.2 wurde der Ertragsausfall berechnet, der sich aufgrund des Düngeverzichts (mit Ausnahme
von Festmist) sowie des Verzichts auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zusätzlich zur Grundleistung 1.1 ergibt.
Wird im Ackerbau nur Festmist als Ersatz für den Nährstoffentzug nach der
in der Grundleistung 1.1 verpflichtend dargestellten Fruchtfolge gegeben,
so kann bestenfalls mit einem Ertrag von 60 % des ursprünglichen gerechnet werden. Gleichzeitig muss bei dem Erntegut wegen der dann auch geSeite 518
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
ringeren Qualität mit einem Preisabschlag gerechnet werden (10 %). Bei
reinen Getreidefruchtfolgen (Grundleistung 1.1) entsteht durch den Verzicht auf Düngung mit der Ausnahme von Festmist und auf den Einsatz
chemischer Pflanzenschutzmittel ein zusätzlicher Einkommensverlust von
317,- €/ha. Als Prämie wird ein Betrag von 310,- €/ha festgesetzt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln sind in diesem Zusammenhang nicht relevant, da
mit der Zusatzleistung 0.2 der vollständige Verzicht auf den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln verbunden ist.
Mit dem Verzicht der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
– mit Ausnahme von Festmist – leistet die Maßnahme einen erheblichen
Beitrag zum Schutz der Biodiversität und geht weit über die CC-Vorgaben
hinaus. Zudem wird dem Schutz des Bodens und der Umwelt in besonderem Maß Rechnung getragen.
Zusatzleistung 0.3
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
Ziel
Durch diese Maßnahmen wird der erhöhte arbeitswirtschaftliche Mehraufwand abgegolten, der zur naturschonenden Pflege und zum Erhalt von ökologisch wertvollen Lebensräumen unverzichtbar ist.
Prämie (je Hektar und Jahr)
1. Erhöhter Maschinen-/Arbeitsaufwand
-
Jährlicher Bewirtschaftungsgang zur Bodenbearbeitung (z. B. Pflügen
bzw.Grubbern) zwischen 01.09. und 31.10.
Seite 519
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
(kombinierbar mit GL 1.2;
nicht anwendbar in Biberlebensräumen)
25,- €/ha
2. Flächeneigenschaften
-
Weite Anfahrt (mindestens 5,0 km einfach):
40,- €/ha
-
Feldstück bzw. Bewirtschaftungseinheit maximal 0,50 ha:
40,- €/ha
-
Feldstück bzw. Bewirtschaftungseinheit maximal 0,30 ha:
180,- €/ha
-
Feldstück bzw. Bewirtschaftungseinheit maximal 0,10 ha:
320,- €/ha
-
Nicht überfahrbares Bewirtschaftungshindernis
(z. B. Hecke, Rain, Graben, Lesesteinwall):
40,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Prämien ergeben sich aus den zusätzlichen Kosten, die durch den zusätzlichen Arbeits- und /oder Maschineneinsatz entstehen Die Kalkulationsdaten sind den einschlägigen, aktuellen Datenkatalogen des KTBL- entnommen.
1: Jährlicher Bewirtschaftungsgang zur Bodenbearbeitung (z. B. Pflügen
bzw. Grubbern) zwischen 01.09. und 31.10.:
Ein zusätzlicher Bewirtschaftungsgang durch z. B. Pflügen oder Grubbern
ist mit zusätzlichen Arbeits- und Maschinenkosten verbunden. Der Prämiensatz von 25 €/ha enthält keinen Lohnansatz, da dieser auch bei der
Hauptmaßnahme, deren Prämie um die Mindestpflege reduziert wurde,
nicht erfolgte. Der finanzielle Zusatzaufwand sowie die Maschinenkosten
wurden nach den einschlägigen Datenkatalogen des KTBL berechnet und
als Prämie aufgeführt.
Flächeneigenschaften
Mit den aufgeführten Flächeneigenschaften sind Arbeitserschwernisse verbunden, für die ein erhöhter Arbeitsaufwand erforderlich ist. Die Kalkulationsdaten für Flächeneigenschaften sind den einschlägigen KTBL-Datenkatalogen entnommen. Die Erschwernisse sind dort jeweils mit ErschwernisSeite 520
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
faktoren bewertet, sodass die ausgewiesenen Differenzen sich aus den normal entstehenden Kosten der Arbeitserledigung und den durch die Erschwernisfaktoren erhöhten Arbeitserledigungskosten ergeben.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Im Zusammenhang mit dem erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwand bestehen gemäß den CC-Vorgaben und anderen nationalen Regelungen keine
Vorgaben. Der Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich nicht von der Einhaltung der anderweitigen Vorgaben entbunden.
Zusatzleistung 0.4
Erhalt von Streuobstäckern
Ziel
Erhalt von Streuobstbäumen als ökologisch wertvoller Lebensraum
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Erhalt von Streuobstbäumen unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung der Bäume, auf Rindenkalkung- und säuberung sowie Beseitigung von Totholz.
6,00 €/Baum
Prämie (je Baum und Jahr)
max. 600,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den variablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von
1,7 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende negative Deckungsbeitrag beträgt 6,02 € pro Baum.
Seite 521
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die Prämie für den Erhalt des Streuobstbestandes umfasst nicht die Bewirtschaftung der Ackerfläche, so dass hier eine klare Trennung der beiden
Prämien zur Bewirtschaftung der Ackerfläche einerseits und zum Erhalt des
Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher keine Doppelförderung besteht.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Ein Zusammenhang der CC-Anforderungen auf Ackerflächen mit dem erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwand besteht nicht; daher sind die CCAnforderungen hier nicht zu berücksichtigen.
Unentgeltliche Nebenbestimmungen
Die folgenden Nebenbestimmungen können vereinbart werden, sofern sie
naturschutzfachlich erforderlich sind:
-
Verzicht auf mechanische und thermische Unkrautbekämpfung
-
Verzicht auf den Anbau von Raps und Sonnenblumen
-
Bewirtschaftungsruhe nach der Getreideernte bis 31.08.
-
Kleinflächige Mahd (max. 20 % der Förderfläche) von Problempflanzen
(z. B. Ackerkratzdistel) ist vor dem Ende der vereinbarten Bewirtschaftungsruhe zulässig.
-
Eine Nachbeweidung ist nicht zulässig.
Sonstige Hinweise
keine
Seite 522
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Zusatzleistung 0.6
Stoppelbrache
Gängige Praxis in der Landbewirtschaftung ist die Bearbeitung der Erntestoppel mit Grubber oder Pflug in Kombination mit der Ausbringung von
Wirtschaftsdünger im Anschluss an die Ernte. Gerade Stoppelfelder bieten
jedoch für eine Vielzahl von Tieren (z.B. Feldhamster, Rebhühner) Schutzund Rückzugsraum. Auch spätblühende Ackerwildkräuter finden auf diesen
Flächen geeignete Standortbedingungen. Der weit überwiegende Teil der
Vertragsnaturschutzmaßnahmen auf Ackerflächen bezieht sich auf diese in
Bayern hochbedrohten Arten, die oft erst nach der Getreideernte zur Samenreife kommen und deren Bestandssituation deshalb erheblich davon abhängt, dass die Flächen nicht sofort nach der Ernte umgebrochen werden.
Beispielhaft gilt dies für die beiden in Bayern gefährdeten Tännelkrautarten
(Spießblättriges Tännelkraut, Kickxia elatine und Eiblättriges Tännelkraut,
Kickxia spuria). Insbesondere nach Abschaffung der verpflichtenden Flächenstilllegung haben Stoppelbrachen eine wichtige ökologische Bedeutung
in Ackerbaugebieten. Zudem erfüllen sie eine Schutzfunktion für Grundwasser und vor Erosion. Durch die Stoppelbrache wird die Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
insbesondere in Ackerbauregionen gefördert. Entsprechend angepasste
Tier- und Pflanzenarten können sich in den Gebieten wieder stabilisieren
bzw. sogar wieder neu etablieren.
Ziel
Stoppeläcker werden nicht unmittelbar nach der Ernte umgebrochen. Dies
dient der Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Ackerwildkrautgesellschaften sowie der Lebensräume von Feldvögeln und weiterer Arten (z.B. Feldhamster).
Verpflichtung auf der Förderfläche
Erhalt der Stoppelbrache auf Ackerflächen bis zum 15.09. Beim Fruchtfolge bedingten nachfolgenden Anbau von Raps entfällt die Verpflichtung
zum Erhalt der Stoppelbrache bis zum 15.09. und eine Prämie für das ent-
Seite 523
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
sprechende Jahr wird nicht gewährt. Ein Anbau von Mais ist auf der Förderfläche ausgeschlossen.
Die Maßnahme kann auch als Einzelmaßnahme durchgeführt werden.
als Zusatzleistung 80,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
als Einzelmaßnahme 110,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Prämien ergeben sich aus den zusätzlichen Kosten, die durch den zusätzlichen Arbeits- und /oder Maschineneinsatz sowie die Ertragseinbußen
bei der Folgekultur entstehen Die Kalkulationsdaten sind den einschlägigen,
aktuellen Datenkatalogen des KTBL- entnommen. Die verspätete Stoppelbearbeitung begünstigt auch den verstärkten Wuchs von Problemunkräutern, was einen höheren Aufwand für die Stoppelbearbeitung zur Folge hat.
Des Weiteren führt die verspätete Stoppelbearbeitung zu erhöhter Wasserverdunstung, was zu Eintragseinbußen bei der Folgekultur sowie wiederum
zu verstärkter Verunkrautung und vermehrtem Aufkommen von Mäusen
und Schnecken führt. Der Einkommensverlust beläuft sich auf 111,- €
(Einzelmaßnahme) bzw. 83,- € (Zusatzleistung). Die Beihilfe wird mit 80
€/ha (Zusatzleistung) und 110 €/ha (Einzelmaßnahme) festgelegt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
2. Biotoptyp Wiesen
Förderziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Wiesenlebensräumen bzw.
-lebensraumtypen, die durch eine traditionell extensive landwirtschaftliche
Bewirtschaftung entstanden, nur durch eine Weiterführung, WiederaufnahSeite 524
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
me oder Neuaufnahme dieser Bewirtschaftung zu erhalten, zu entwickeln
oder zu verbessern sind und an deren Vorkommen und naturschonende Bewirtschaftung gefährdete Tier- und Pflanzenarten gebunden sind.
Darunter fällt insbesondere die Erhaltung, Entwicklung und Verbesserung
-
der auf den Biotoptyp Wiesen angewiesenen Lebensraumtypen und Arten gem. der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien: v. a. Lebensraumtypen
nach Anhang I der FFH-Richtlinie, Lebensräume von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, von Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 und
von Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie,
-
traditionell extensiv genutzter Wiesen auf feuchten und trockenen Standorten: Gesetzlich geschützte Biotope gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG,
z. B. Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen, Moore, Magerrasen,
Heiden und Borstgrasrasen sowie Wiesenbrüterlebensräume gem. Art.
13d Abs. 3 BayNatSchG sowie
-
weiterer naturschutzfachlich bedeutsamer Wiesen, die für die Erreichung
der Umweltziele von Bedeutung sind: z. B. im Rahmen der Umsetzung
des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetz Natur oder zur Optimierung von Flächen, die den Vorgaben der Biotopkartierung Bayern entsprechen.
Differenzierung der beantragten Leistungen nach den folgenden Wiesenlebensräumen
1. Wiesenbrüterlebensräume (insb. Lebensräume von Vogelarten nach
Anhang I und von Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie, die in der Regel gem. Art. 13d Abs. 3
BayNatSchG geschützt sind
2. Artenreiche Wiesen; insbesondere magere Flachland-Mähwiesen
(FFH-Lebensraumtyp 6510) und Berg-Mähwiesen (FFH-Lebensraumtyp 6520)
3. Nass- und Feuchtwiesen, insbesondere Brenndolden-Auenwiesen
(FFH-Lebensraumtyp 6440), Lebensräume von Arten nach Anhang
II der FFH-Richtlinie sowie geschützte Biotope gem. Art. 13d Abs. 1
BayNatSchG
Seite 525
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
4. Magerrasen und Heiden, z. B. naturnahe Kalk-Trockenrasen und de-
ren Verbuschungsstadien (FFH-Lebensraumtyp 6210), artenreiche
montane Borstgrasrasen (und submontane auf dem europäischen
Festland) auf Silikatböden (FFH-Lebensraumtyp 6230) sowie geschützte Biotope gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG
5. Streuwiesen, insbesondere Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (FFH-Lebensraumtyp
6410), Kalkreiche Niedermoore (FFH-Lebensraumtyp 7230), Lebensräume von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie geschützte Biotope gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG)
6. Streuobstwiesen, z. B. Lebensräume von Arten nach Anhang II der
FFH-Richtlinie und nach Anhang 1 sowie Zugvogelarten nach Art. 4
Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und von gefährdeten Arten der
Roten Listen
7. Biberlebensräume (Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie).
Maßnahmenpakete für Wiesenlebensräume
Wiesenlebensräume
Grundleistung
Zusatzleistungen
0.0, 0.1 und 0.2
Zusatzleistung
0.3
Zusatzleistung
0.4
1. Wiesenbrüterlebensräume
2.1
0.0, 0.1 oder 0.2
0.3
0.4
2. Artenreiche Wiesen
2.1
0.0, 0.1 oder 0.2
0.3
0.4
3. Nass- und Feuchtwiesen
2.1
0.0, 0.1 oder 0.2
0.3
4. Magerrasen und Heiden
2.1
---
0.3
5. Streuwiesen
6. Streuobstwiesen
---
2.1
2.1
---
0.0, 0.1 oder 0.2
0.1 Einzelleistung
0.3
0.41
0.3
0.42
7. Biberlebensräume
2.2
---
---
8. Sonderlebensräume
---
0.1 Einzelleistung
---
1
Vereinbarung der Zusatzleistung 0.4 verpflichtend
Kombination ohne Grundleistung 2.1, aber verpflichtend mit Einzelleistung 0.1
2
Seite 526
9. Änderungsantrag
0.4
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Grundleistungen (GL)
Grundleistung 2.1
Extensive Mahdnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Wiesenlebensräumen (Wiesenlebensräume 1-6)
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Mindestens 1-malige Mahd und Abfuhr des Mahdgutes in jedem Verpflichtungsjahr (bei der Verwertung des Mähgutes ist eine ordnungsgemäße, landwirtschaftliche oder energetische Verwertung sicherzustellen,
die z. T. über die Zusatzleistung 0.3 honoriert werden kann).
-
Einhaltung eines naturschutzfachlich erforderlichen Schnittzeitpunkts.
Für die Sicherung und Verbesserung von Wiesenlebensräumen können die
folgenden Termine für Schnittzeitpunkte vereinbart werden: ab 01.06., ab
15.06., ab 01.07., ab 01.08., ab 01.09. Weiter ist als Grundleistung eine
Mahd und Abfuhr des Mahdgutes bis 15.06. verbunden mit einer dreimonatigen Bewirtschaftungsruhe bis 15.09. ermöglicht.
Prämie (je Hektar und Jahr)
Schnittzeitpunkt ab 01.06.:
85,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 15.06.
155,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 01.07., ab 01.08:
175,- €/ha
Schnittzeitpunkt ab 01.09:
220,- €/ha
Mahd bis 15.06. und Bewirtschaftungsruhe bis 15.09:
220,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Prämien ergeben sich aus einem Vergleich der aktuellen Durchschnittserträge einer 1, 2 oder 3schürigen Wiese mit Erträgen, die unter
Bewirtschaftungsauflagen zu erwartenden sind.
Zur Kalkulation der Prämien wurde auf der Grundlage der Durchschnittserträge der durch den jeweiligen späteren Schnittzeitpunkt verbundene Ertragsrückgang berücksichtigt. Da mit dem Rückgang der Erträge auch der
Seite 527
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Einsatz sowohl mineralischer wie organischer Dünger zurückgenommen
wird, sind diese Kosteneinsparungen sowohl bei den Maschinen- wie Düngerkosten berücksichtigt.
Für die Kalkulation der Schnittzeitpunkte 1. Juni, 15. Juni und 1. Juli sowie
die Grundleistung Mahd bis 15.06. und dreimonatige Bewirtschaftungsruhe
dient als Referenzgrundlage ein Wiesenaufwuchs, der dem bayerischen
Durchschnitt einer 3schürigen Wiese entspricht.
Schnittzeitpunkt 1. Juni
Eine Verspätung des Schnittes auf den 1. Juni bewirkt, dass in jedem zweiten Jahr statt Silage beim ersten Schnitt nur noch Heunutzung möglich ist.
Bei einem Ertragsrückgang durch diese Maßnahme von 5 % errechnen sich
Verluste von 86 €/ha.
Schnittzeitpunkt 15. Juni
Anstatt einer Silagenutzung des 1. Schnittes ist nur noch Heuwerbung möglich, die mit höheren Trockenmasse- und Energieverlusten verbunden ist.
Der Ertragsrückgang beträgt 10 %.
Minderkosten, die durch den Wegfall der etwas teureren Silagemechanisierung entstehen, werden durch das Mehr an Arbeitsstunden bei der Heuwerbung weitgehend kompensiert. Insgesamt entstehen Verluste von 159 €/ha.
Schnittzeitpunkt 1.Juli
Da bei diesem Schnittzeitpunkt nur noch zwei anstatt drei Futternutzungen
möglich sind, verringert sich der Gesamtertrag um rund 33 % (Wegfall eines Schnittes, höhere Verluste bei der Heuwerbung gegenüber Silagenutzung). Einsparungen an Mechanisierungskosten und an Arbeitszeit sind berücksichtigt. Insgesamt entsteht durch diesen Schnittzeitpunkt ein Verlust
von 178 €/ha.
Schnittzeitpunkt 1. August
Beim späten Schnittzeitpunkt 1. August dient eine 2schürige, entsprechend
artenreichere Wiese als Referenzfläche. Diese hat im Vergleich zu einer
normal genutzten 3schürigen Wiese einen um 50 % geringeren Ertrag. Die
Seite 528
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Verspätung des Schnittes bedingt, dass nur noch eine einzige Nutzung möglich ist. Der Verlust beläuft sich auf 178 €/ha.
Schnittzeitpunkt 1. September
Im Gegensatz zu den übrigen Schnittzeitpunkten wird hier eine 1schürige
Wiese als Referenzfläche zugrunde gelegt, die bei diesem Schnittzeitpunkt
keinen verwertbaren Ertrag in der Viehhaltung mehr erwarten lässt. Daraus
ergibt sich ein Verlust von 229 €/ha.
Mahd und Abfuhr des Mahdgutes bis 15.06. und dreimonatige Bewirtschaftungsruhe bis 15.09..
Verzicht auf einen Schnitt bei der als Referenz betrachteten 3-schürigen
Wiese sowie zeitlich stark verzögerter Schnitt nach dem 15.09. führen zu
Verlusten in Höhe von 222,-€/ha. Als Prämie wird ein Betrag von 220,€/ha festgelegt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Der Erhalt der Flächen als Dauergrünland ergibt sich aus der Grundleistung,
wird jedoch nicht eigens honoriert; im Gegensatz zu den CCAnforderungen ist auch in Ausnahmefällen kein Grünlandumbruch möglich.
Für die Erhaltung, die Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich
wertvoller Grünlandbestände gibt es keine spezifischen Vorschriften, weder
CC-Vorgaben noch nationale Regelungen.
Die Maßnahme leistet durch die Erhaltung, die Entwicklung oder Verbesserung artenreichen Grünlandes einen erheblichen Beitrag zum Schutz der
Biodiversität sowie zur Aufrechterhaltung einer nachhaltigen, extensiven
Landbewirtschaftung
Seite 529
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Grundleistung 2.2
Brachlegung in Biberlebensräumen
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von Biberlebensräumen entlang
von Gewässern (Wiesenlebensraum 7)
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Brachlegung der Fläche
-
Bewirtschaftungsruhe 15.03. - 01.08.
Prämie (je Hektar und Jahr)
Wiesen, EMZ bis 3500
250,- €/ha
Wiesen, EMZ über 3500
400,- €/ha
Prämienkalkulation
Zum Schutz und zur Entwicklung des Lebensraums des Bibers wird eine
landwirtschaftlich genutzte Grünlandfläche aus der Produktion genommen
und steht somit für die Futterlieferung dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung. Zusätzliche Kosten entstehen durch die notwendige Erzeugung und
Werbung oder den noch teureren Kauf des erforderlichen Rauhfutters auf
anderen Flächen. Besonders durch eine Zupacht weiter entfernter Flächen
entstehen höhere Fahrzeiten (in der Regel kann nicht damit gerechnet werden, dass in unmittelbarer Nähe Pachtflächen zur Verfügung stehen). Dadurch ergeben sich entsprechende Mehrkosten (280,- €/ha bei Wiesen bis
EMZ 3500 und 428,- €/ha bei Wiesen mit einer EMZ über 3500). Da ansonsten von gleichem Ertrag sowohl auf der brachgelegten wie der neu zu
bewirtschaftenden Fläche ausgegangen wird, unterscheiden sich Produktionskosten und Arbeitsaufwand nicht voneinander. Der Mehraufwand ergibt
sich demnach aus einem Pachtansatz und den zusätzlichen Kosten für die
Erreichung der alternativen Futterfläche.
Dies gilt für die als Referenz gewählten Wiesen beider Intensitätsstufen.
Die durch die Brachlegung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Seite 530
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
aus der Produktion genommene Fläche bedarf der CC-Mindestanforderung
(Mulchen bzw. Mähen). Die Kosten in Höhe von 26 €/ha wurden bei der
Prämienkalkulation als „nicht-prämienfähig“ abgezogen (Ausführliche Begründung bei Grundleistung 1.2).
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Gemäß den CC-Vorgaben ist im Zusammenhang mit der Brachlegung von
Wiesen in Biberlebensräumen Folgendes vorgegeben:
Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Produktion
genommen wurden nach Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV der VO (EG)
1782/2003, konkretisiert durch § 4 Abs. 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich
zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei Jahre
zu mähen und das Mähgut abzufahren.
Die Länder können abweichend Vorschriften erlassen, wenn dies naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe erfordern.
Zur Verbesserung des Lebensraums des Bibers wird Bayern eine Ausnahme
von der Verpflichtung zum Mulchen bzw. zur Mahd der Fläche erteilen.
Die in den Verpflichtungen der Grundleistung enthaltene Bewirtschaftungsruhe geht über den Zeitpunkt der CC-Vorgaben hinaus und bedeutet für den
Bewirtschafter eine zusätzliche Erschwernis.
Zusatzleistungen (ZL)
Zusatzleistung 0.0
Verzicht auf mineralische Düngung und chem. Pflanzenschutz auf Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder org. Dünger bereits ganzjährig verboSeite 531
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
ten ist
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Wiesen sowie von
Wiesenbrüterlebensräumen.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
240,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der unter der Schnittzeitpunktauflage erwarteten Erträge und den Ertragseinbußen, bei zusätzlichem Verzicht
auf den Einsatz von Mineraldünger sowie von chem. Pflanzenschutzmitteln,
auf Flächen, auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist.
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.0 auf Wiesen wurde der
Nutzungsentgang berechnet, der sich aus den eingesparten Produktionsmitteln sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Fehlt auf Grünland jeglicher Nährstoffersatz in Form organischer und/oder
mineralischer Düngung, so ist nur noch mit 50 % des ursprünglichen Ertrags zu rechnen.
Beim Vergleich der Verluste von Wiese mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger sowie von
chem. Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden, ergibt sich für Flächen,
auf denen der Einsatz von Gülle oder organischem Dünger bereits ganzjährig verboten ist, eine Differenz von 241,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h.
diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 240,- €/ha angesetzt, die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Dün-
Seite 532
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
gemitteln ergibt. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel ist nicht in die Prämienkalkulation eingeflossen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Zusatzleistung 0.1
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung artenreicher Wiesen sowie von
Wiesenbrüterlebensräumen.
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
300,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der unter der Schnittzeitpunktauflage erwarteten Erträge und den bei zusätzlichem Verzicht auf jegliche
Düngung und chemischen Pflanzenschutz resultierenden Ertragseinbußen.
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.1 auf Wiesen wurde der
Nutzungsentgang berechnet, der sich aus den eingesparten Produktionsmitteln sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Seite 533
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Fehlt auf Grünland jeglicher Nährstoffersatz in Form organischer und/oder
mineralischer Düngung, so ist nur noch mit 50 % des ursprünglichen Ertrags zu rechnen.
Beim Vergleich der Verluste von Wiese mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden, ergibt sich eine Differenz von
302,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation
zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h. diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 300,- €/ha angesetzt, die sich ausschließlich aus
dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt. Der Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel ist nicht in die Prämienkalkulation eingeflossen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind in diesem Zusammenhang
nicht relevant, da Inhalt der Zusatzleistung 0.1 der vollständige Verzicht auf
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist.
Mit dem vollständigen Verzicht der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln leistet die Maßnahme einen erheblichen Beitrag zum
Schutz der Biodiversität. Zudem wird dem Schutz der Umweltgüter Boden
und Wasser in besonderem Maß Rechnung getragen.
Zusatzleistung 0.1 als Einzelleistung
Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
-
Sicherung von Nahrungshabitaten stark gefährdeter Vogelarten, insbesondere gem. Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Sicherung nährstoffarmer Lebensräume, z. B. oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer
Seite 534
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (FFH-Lebensraumtyp
3140), Kalktuffquellen (FFH-Lebensraumtyp 7220) sowie der Lebensräume von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (z. B. Flussperlmuschel und Bachmuschel).
-
Erhalt und Verbesserung von Streuobstwiesen
Verpflichtung auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
und chemischen Pflanzenschutzmitteln
350,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Eine extensive Grünlandnutzung, bei der entzogene Nährstoffe nicht von
außen ersetzt werden, führt zu geringeren Erträgen, ohne dass darunter die
Futterqualität (im Gegensatz zu Schnittzeitpunktauflagen) zwangsläufig zurückgeht.
Der kalkulatorische Ertragsverlust von 50 % ist längerfristig, im Hinblick
auf die Anpassung der Pflanzengesellschaft an die geänderte Nutzung, zu
sehen.
Der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen wurde hier nicht gesondert
bewertet. Das Nutzungsregime kann beibehalten werden, geringe Erträge je
Schnitt erhöhen jedoch die Erntekosten je Futtereinheit.
Der im Betrieb fehlende Grünlandertrag wird zu gleichen Kosten wie in der
Referenzsituation auf anderen Flächen erzeugt. Diese Flächen sind mit einem durchschnittlichen Pachtpreis für Grünland angesetzt, der notwendige
Flächenumfang ist aus dem Ertragsrückgang für diese Maßnahme abgeleitet. Die Nutzungskosten für diese Flächen sind mit dem mittleren bayrischen Pachtpreis für die Neuzupacht von Grünland in Höhe von 156,- €/ha
angesetzt, die variablen Kosten entsprechen denen der 3schürigen Wiese
(mittlere Intensität) des Referenzverfahrens.
Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfsmitteln. Die Summe der Minderausgaben von 168,- €/ha sind bei den Einkommensverlusten berücksichtigt.
Seite 535
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die Einkommensverluste durch diese Maßnahme betragen 356,- €/ha. Der
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h. diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie
werden daher 350,- €/ha festgesetzt, die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel ist nicht in die Prämienkalkulation eingeflossen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind in diesem Zusammenhang
nicht relevant, da Inhalt der Zusatzleistung 0.1 der vollständige Verzicht auf
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist.
Mit dem vollständigen Verzicht der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln leistet die Maßnahme einen erheblichen Beitrag zum
Schutz der Biodiversität. Zudem wird dem Schutz der Umweltgüter Boden
und Wasser in besonderem Maß Rechnung getragen.
Zusatzleistung 0.2
Verzicht auf Mineraldüngung, organische Düngemittel (außer Festmist) und
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel
Ziel
Erhalt artenreicher Wiesen sowie von Wiesenbrüterlebensräumen durch
weitgehenden Düngeverzicht und Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Seite 536
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Verpflichtungen auf der Förderfläche
Verzicht auf den Einsatz von Mineraldünger, organischen Düngemitteln
(mit Ausnahme von Festmist) und chemischen Pflanzenschutzmitteln
240,- €/ha
Prämie (je Hektar und Jahr)
Prämienkalkulation
Die Prämie ergibt sich aus der Differenz der bei der Schnittzeitpunktauflage
erwarteten Erträge und den bei zusätzlichem Verzicht auf Mineraldüngung,
organische Düngemittel (außer Festmist) und den Einsatz chemischer
Pflanzenschutzmittel resultierenden Erträgen.
Bei der Prämienkalkulation für die Zusatzleistung 0.2 auf Wiesen wurde der
entgangene Nutzen berechnet, der sich aus der Differenz eingesparter Produktionsmittel und Arbeitsstunden sowie zusätzlichen Kosten errechnet.
Wird auf Grünland nur Festmist als Ersatz für den Nährstoffentzug gegeben, so kann bestenfalls mit 75 % des ursprünglichen Ertrags gerechnet
werden.
Beim Vergleich der Verluste von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage, die
mit bzw. ohne den Verzicht auf jegliche Düngung, mit Ausnahme von
Festmist, und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirtschaftet werden,
ergibt sich eine Differenz von 247,- €/ha. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel führt bei der Kalkulation zu keiner Erhöhung der Prämie, d.h.
diese Auflage ist nicht prämienrelevant. Als Prämie werden 240,- €/ha angesetzt, die sich ausschließlich aus dem Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln ergibt. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel ist nicht in die Prämienkalkulation eingeflossen.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Düngemitteln werden beachtet und, da im Rahmen der Zusatzleistung
0.2 ausschließlich die Ausbringung von Festmist gestattet ist, überschritten.
Die CC-Vorgaben bzw. nationalen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln sind in diesem Zusammenhang nicht relevant, da
mit der Zusatzleistung 0.2 der vollständige Verzicht auf den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln verbunden ist.
Mit dem Verzicht der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
– mit Ausnahme von Festmist – leistet die Maßnahme einen erheblichen
Beitrag zum Schutz der Biodiversität. Zudem wird dem Schutz der Umweltgüter Boden und Wasser in besonderem Maß Rechnung getragen
Zusatzleistung 0.3
Naturschonende standortspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen
Ziel
Durch diese Maßnahmen wird der erhöhte arbeitswirtschaftliche Mehraufwand abgegolten, der zur naturschonenden Pflege und zum Erhalt von Biotopen unverzichtbar ist.
Prämie (je Hektar und Jahr)
1. Erhöhter Arbeits- und Maschinenaufwand
-
Verwendung von Spezialbereifung
80,- €/ha
-
Verwendung eines Messermähwerks
80,- €/ha
-
Verwendung von Spezialmaschinen:
290,- €/ha
-
Verwendung eines Motormähers:
300,- €/ha
-
Handmahd:
660,- €/ha
-
Zusammenrechen per Hand:
200,- €/ha
-
Mahdgutverwertung:
Als Einstreu:
130,- €/ha
Ausbringen auf Ackerflächen:
130,- €/ha
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9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Weitergabe an Dritte zur Kompostierung
oder energetischen Verwertung :
-
250,- €/ha
Naturschutzfachlich erforderlicher Zusatzschnitt:
Ein Zusatzschnitt kann aus naturschutzfachlichen Gründen honoriert
werden, sofern der Aufwuchs nicht zur Verfütterung geeignet ist bzw.
schlechte Futterqualität aufweist, die angezeigt wird durch z. B. einen
hohen Anteil an Schilf, Sauergräsern, Binsen, Rotschwingel, Ruchgras,
Reitgras, Hochstauden, Hahnenfuß oder Neophyten.
Ohne Honorierung der Mahdgutverwertung
80,- €/ha
Mahdgutverwertung als Einstreu oder
Ausbringen auf Ackerflächen:
210,- €/ha
Weitergabe an Dritte zur Kompostierung
oder energetischen Verwertung:
330,- €/ha
Prämienkalkulation
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind zur fachgerechten Bewirtschaftung extensiven Grünlands in zahlreichen Fällen Spezialausrüstungen oder Spezialmaschinen notwendig (z. B. aufgrund von Vernässungen), teilweise lassen sich Flächen, z. B. aufgrund der Steilheit oder des bewegten Bodenreliefs) nicht maschinell bewirtschaften. Die Prämien ergeben sich jeweils aus
zusätzlich erforderlichen Arbeitsstunden im Vergleich zu Standardverfahren und bzw. oder dem Einsatz von Spezialausrüstung oder Spezialmaschinen, die generell teurer sind als Standardausrüstungen und -verfahren in
landwirtschaftlichen Betrieben. Die Kalkulationsdaten (Maschinenkosten,
Arbeitsaufwand, Erschwernisfaktoren) sind den einschlägigen, aktuellen
Datenkatalogen des KTBL entnommen.
Mahdgutverwertung als Einstreu
Die Verwendung von Mahdgut anstatt von Stroh zur Einstreu stellt aufgrund des erforderlichen größeren Lagerraums einen erheblichen Mehraufwand dar. Da Einstreu im Vergleich zu Stroh weniger saugfähig ist, muss
eine entsprechend größere Menge eingelagert werden (höherer Raumbedarf). Daraus ergeben sich Mehrkosten von 150 €/ha Grünlandfläche.
Seite 539
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Ausbringen auf Acker
Die Prämie ergibt sich aus einem Durchschnittsbetrag von drei unterschiedlichen Verfahren der Mahdgutausbringung auf Ackerflächen:
1. Ausbringung direkt vom Kurzschnittladewagen mit Streuwalze,
2. Ausbringen nach Überladen auf Miststreuer
3. Ausbringen nach kurzer Zwischenrotte neben der Fläche.
Aus diesen 3 Möglichkeiten ergeben sich unter Berücksichtigung der Nährstofflieferungen des Streugutes auf den Acker durchschnittliche Kosten von
132 €/ha.
Kompostierung oder energetische Verwertung
Falls eine direkte Verwertung des Mahdgutes im landwirtschaftlichen Betrieb nicht möglich ist, muss das Mahdgut in einer (Kompostier-) Anlage
ordnungsgemäß behandelt oder es kann an Dritte zur ordnungsgemäßen
Verwertung weitergegeben werden. Im Gegensatz zum Einsatz im landwirtschaftlichen Betrieb sind bei einer Anlieferung an eine Kompostanlage oder
durch die Annahme von Dritten die zu zahlenden Beträge direkt mengenabhängig.
Die berechneten Kosten von 253 €/ha, die auch die Transportkosten zu einer entfernter liegenden Annahmestelle enthält, bezieht sich auf eine Menge
von lediglich 1,5 to Trockensubstanz /ha bzw. 7,5 to Frischmasse.
Naturschutzfachlich erforderlicher Zusatzschnitt
Ein naturschutzfachlich erforderlicher Zweitschnitt bedeutet einen Mehraufwand an Arbeits- und Maschinenkosten, der hier angesetzt wurde. Er beinhaltet das Mähen des Bestandes, das Abfahren und die Mahdgutverwertung. Unter Berücksichtigung der variablen Kosten und der anfallenden
Arbeit ergeben sich in Abhängigkeit der drei Verwertungsmöglichkeiten die
o. g. drei Prämien.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Seite 540
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Ein Zusammenhang der CC-Anforderungen auf Dauergrünland mit dem erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwand besteht nicht; daher sind die CCAnforderungen hier nicht zu berücksichtigen.
2. Flächeneigenschaften (Prämien je Hektar und Jahr)
-
Weite Anfahrt (mindestens 5,0 km einfach):
40,-€ /ha
-
Feldstück bzw. Bewirtschaftungseinheit maximal 0,50 ha:
40,-€ /ha
-
Feldstück oder Bewirtschaftungseinheit maximal 0,30 ha:
180,-€ /ha
-
Feldstück bzw. Bewirtschaftungseinheit maximal 0,10 ha:
320,-€ /ha
-
Nicht überfahrbares Bewirtschaftungshindernis
-
(z. B. Hecke, Rain, Graben, Lesesteinwall):
40,- €/ha
Extreme Aufwuchsmenge (z. B. Schilf, Hochstauden):
50,- €/ha
Prämienkalkulation
Mit den aufgeführten Flächeneigenschaften sind Arbeitserschwernisse verbunden, für die ein erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich ist. Die erhöhten
Arbeitserledigungskosten wurden aus den einschlägigen KTBL-Datenkatalogen ermittelt.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Ein Zusammenhang der CC-Anforderungen auf Dauergrünland mit den
Flächeneigenschaften besteht nicht; daher sind die CC-Anforderungen hier
nicht zu berücksichtigen.
Ein naturschutzfachlich notwendiger Zweitschnitt geht über die CC-Anforderungen auf Dauergrünland hinaus, daher ist eine Berücksichtigung bei der
Prämienkalkulation nicht erforderlich.
Seite 541
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Unentgeltliche Nebenbestimmungen
Die folgenden Nebenbestimmungen können vereinbart werden, sofern sie
naturschutzfachlich erforderlich sind:
-
Einhaltung der Bewirtschaftungsruhe:
Beginn der Bewirtschaftungsruhe ab 15.03 oder 01.04. bis zum vereinbarten Schnittzeitpunkt (nur in Wiesenbrütergebieten)
-
Auf der Förderfläche können Frühmahdstreifen mit einem Flächenanteil
von bis zu 20% der Förderfläche angelegt werden.
-
Auf der Förderfläche können Brachestreifen mit einem Flächenanteil von
bis zu 20% der Förderfläche angelegt werden. Die Brachestreifen dürfen
auch am Rand der Förderfläche liegen.
-
Eine kleinflächige (max. 20 % der Förderfläche) Mahd von Problempflanzen (z. B. Neophyten, Schilf) vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt
ist zulässig (gilt nur für Grundleistung 2.1). Diese Mahd von Problempflanzen ist nicht mit den unentgeltlichen Nebenbestimmungen „Schaffung von Frühmahdstreifen“ und „Belassen von Brachestreifen“ kombinierbar
-
Eine Nachbeweidung der Förderfläche ist nicht zulässig.
-
Ein Zusatzschnitt ist nach dem vereinbarten Mahdzeitpunkt durchzuführen.
-
Ist aus naturschutzfachlichen Gründen eine Ausnahme von der jährlichen
Mahdverpflichtung sinnvoll (z.B. zum Schutz von Spätblühern, bestimmten Insektenarten oder von Röhrichtbrütern), so ist eine Ausnahme
von der vollständigen jährlichen Mahd- und Abfuhrverpflichtung in max.
zwei Jahren während des 5jährigen Verpflichtungszeitraums möglich,
d.h. die Mahd und Abfuhr muss mindestens in drei von fünf Jahren vollständig erfolgen. In Jahren ohne Mahd und Abfuhr entfällt die Prämie.
Zusatzleistung 0.4
Erhalt von Streuobstwiesen
Ziel
Erhalt von Streuobstbäumen als ökologisch wertvoller Lebensraum
Seite 542
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Verpflichtungen auf der Förderfläche
-
Erhalt von Streuobstbäumen unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung der Bäume, auf Rindenkalkung und
-säuberung sowie Beseitigung von Totholz.
6,00 €/Baum
Prämie (je Baum und Jahr)
max. 600,- €/ha
Prämienkalkulation
Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den variablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von
1,7 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende negative Deckungsbeitrag beträgt 6,02 € pro Baum.
Die Prämie für den Erhalt des Streuobstbestandes umfasst nicht die Bewirtschaftung der Wiese, so dass hier eine klare Trennung der beiden Prämien
zur Bewirtschaftung der Wiese einerseits und zum Erhalt des Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher keine Doppelförderung besteht.
Maßnahmespezifische Grundanforderungen
Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe Anlage 6.
Ein Zusammenhang der CC-Anforderungen auf Dauergrünland mit dem erhöhten Arbeits- und Maschinenaufwand besteht nicht; daher sind die CCAnforderungen hier nicht zu berücksichtigen.
Sonstige Hinweise
-
Die unentgeltliche Nebenbestimmung „Schaffung von Frühmahdstreifen“ stellt eine Ausnahme der Mahdverpflichtung nach Grundleistung
2.1 für eine Teilfläche dar.
Seite 543
9. Änderungsantrag
Kapitel 5.3.2.1.4
-
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
(VNP/EA)
Die Zusatzleistung 0.4 „Erhalt von Streuobstwiesen“ kann auch ohne
Grundleistung 2.1, aber obligatorisch mit Einzelleistung 0.1 vereinbart
werden.
-
Bei aktuellen Brutvorkommen gefährdeter Arten auf einer Förderfläche
ist aus naturschutzfachlichen Gründen ein späterer Schnittzeitpunkt zum
Schutz der Brut gestattet. Eine spätere Mahd kann mit anderen Mitteln
(z. B. als Landschaftspflegemaßnahme (Art. 57 VO(EG) Nr. 1698/2005)
durchgeführt werden. Dies ist für die auf der Förderfläche vereinbarte
VNP/EA-Maßnahme ohne förderschädliche Auswirkungen.
-
Die Grundleistung „Mahd bis 15.06. und dreimonatige Bewirtschaftungsruhe“ G 29 / E 29 kann nicht mit den Erschwerniskriterien
„Mähgutverwertung“ sowie „naturschutzfachlich erforderlicher Zusatzschnitt bei der Zusatzleistung 0.3 kombiniert werden.
-
Förderungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes sind auf Flächen mit
rechtlichen Bewirtschaftungsbeschränkungen möglich, sofern auf diesen
Flächen keine Bewirtschaftungsbeschränkungen bestehen, die den der
Prämienkalkulation zugrundeliegenden Auflagen ganz oder teilweise
entsprechen. So können die Zusatzleistungen Z 0.0, Z 0.1 und Z 0.2 beispielsweise auch dann abgeschlossen werden, wenn auf Grund von
Schutzgebietsauflagen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) untersagt ist, da der PSM-Einsatz bei der entsprechenden Prämienkalkulation nicht prämienrelevant ist.
Zusatzhinweise für Feuchtflächen gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG
-
Die Förderung der Bewirtschaftung von gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG geschützten Feuchtflächen erfolgt im Rahmen des Erschwernisausgleichs, der einen Tei

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