Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011

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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 1
HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg
In diesem Heft:
Auf ein Neues
GFW Duisburg
In eigener Sache
ZDB
Arbeitsagentur
IKK classic
Die Betriebsbörse
UFH
BZH
Handwerkskammer Düsseldorf
Politik / Finanzen /
Steuern / Recht
LGH
Innungsnachrichten
1·15
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HANDWERK AKTUELL
Allen Kolleginnen und Kollegen,
ihren Angehörigen, den Mitarbeitern in den Betrieben
und allen Freunden des Duisburger Handwerks
wünschen wir für das Jahr 2015
viel Glück und alles Gute!
Kreishandwerkerschaft Duisburg
Der Vorstand:
(Hellmann)
(Piel)
Kreishandwerksmeister
Hauptgeschäftsführer
Die Obermeister
Heinz-Josef Blastik
Hermann Scheelen
Kay Piller
Baugewerks-Innung
Innung Duisburg Sanitär · Heizung · Klima
Raumausstatter-Innung
Bodo H. Oppenberg
Hubert Cordes
Drucker- und Buchbinder-Innung
Konditoren-Innung
Klaus Berger
Innung Metall
Udo Rosenstengel
Alfred Keil
Dachdecker- und Zimmerer-Innung
Informationstechniker-Innung
Ralf Pauschert
Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung
Charlotte Noe
Günter Schröers
Innung des modeschaffenden Handwerks
Innung des Kraftfahrzeughandwerks
Dipl.-Ing. Lothar Hellmann
Heinz-Jürgen Lobreyer
Elektro-Innung
Maler- und Lackierer-Innung
Christoph Sieveneck
Dieter Lata
Fleischer-Innung
Innung des Zweiradmechanikerhandwerks
Irene Panse
Jürgen Figura
Friseur-Innung
Straßenbauer-Innung
Jürgen Struchholz
Innung für Karosserie- und Fahrzeugbau
Armin Lang
Stukkateur-Innung
Reiner Lenk
Tischler-Innung
Jörg Hämmerling
Ralf Levc
Dieter Verhees
Gebäudereiniger-Innung
Verband der Berufsfotografen Niederrhein
Glasapparatebauer-Innung
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HANDWERK AKTUELL
Auf ein Neues
Inhalt
Auf ein Neues
3
In eigener Sache
4
Arbeitsagentur
6
Die Betriebsbörse
7
BZH
8
Handwerkskammer Düsseldorf 9
Kampagne
10
LGH
11
GFW Duisburg
12
Neue Vorschriften
13
ZDB
13
Politik
15
IKK classic
15
UFH
16
Finanzen
18
Steuern
19
Recht
19
Innungsnachrichten
25
Impressum
HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der
Kreishandwerkerschaft
Duisburg
Herausgeber und Verlag:
Kreishandwerkerschaft DU
Düsseldorfer Straße 166
47053 Duisburg
Telefon (02 03) 9 96 34-0
Fax
(02 03) 9 96 34-35
[email protected]
www.handwerk-duisburg.de
Redaktion:
Lothar Hellmann
Stefan Piel
Bodo H. Oppenberg
Heinz-Jürgen Hippler
Nadine Berger
GFW Duisburg
Andreas Otten
Dr. Frank Bruxmeier
Anzeigen:
Kreishandwerkerschaft
Duisburg und Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Druck:
Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Kardinal-Galen-Straße 6
47051 Duisburg
Telefon (02 03) 30 55 66
Fax
(02 03) 30 55 67
Der Bezugspreis ist durch
den Mitgliedsbeitrag an die
Kreishandwerkerschaft
Duisburg abgegolten.
z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002
Viele Themen haben uns das
letzte Jahr über ständig beschäftigt.
Internationale wie Ebola, Ukraine-Krise, Islamischer Staat, Europäische Wirtschaftskrise oder
nationale wie Gesetzlicher Mindestlohn, Rente mit 63, Frauenquote, Autobahnmaut, Solidaritätszuschlag,
Energiewende
und Steuerreform.
Es ist zu erwarten, dass uns die
meisten dieser Themen auch im
Jahr 2015 weiter ordentlich beschäftigen werden.
Der gesetzliche Mindestlohn
zeigt seine ersten Auswirkungen. Freiwillige Praktika in sozialen Einrichtungen und Krankenhäusern werden in Zukunft
nur noch auf drei Monate befristet abgeschlossen, da sonst
der Mindestlohn greift. Bund
und Länder werden sich weiter
über die Aufteilung der Erträge
aus dem Solidarzuschlag streiten, anstatt ihn – wie bei Einführung versprochen – wieder
aufzuheben. Man kann Politikern eben nicht glauben, dass
zeigt die immer noch existente
Schaumweinsteuer, die ursprünglich befristet zum Aufbau der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde.
Mit der von der Politik im Jahr
2014 erfundenen Mietpreisbremse zum Schutz des Bür-
gers vor zu hohen Wohnkosten
wollten sich die Politiker als
Wohltäter ausgeben. Innerhalb
kürzester Zeit haben die gleichen Politiker dieses Ziel der Begrenzung der Wohnkosten
konterkariert, indem sie landauf, landab Grunderwerbssteuern und Grundsteuern anhoben. Duisburg tat sich dabei besonders hervor. Die Politiker
von SPD und GRÜNEN beschlossen mit einer Anhebung auf 855
Prozent den zweithöchsten
Grundsteuerhebesatz in der
Bundesrepublik. Staat und Gemeinden greifen dem Bürger
immer tiefer in die Tasche. Von
der jahrzehntealten Forderung,
dass jeder Bürger seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen können solle, wird immer weiter abgerückt. Trotz Bürokratieabbaugesetz wird Bürokratie immer
weiter aufgebaut.
Eine ähnliche Trickserei haben
sich die Politiker bei den Bemühungen, die Energiewende voranzutreiben, einfallen lassen.
Zwar wird die energetische Sanierung von Gebäuden endlich
steuerlich gefördert, gleichzeitig wird aber der Steuerbonus
auf Handwerkerleistungen eingeschränkt. Dieser soll nun erst
ab 300,00 Euro aufwärts gelten.
Damit verknüpfen die Politiker
zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben und leisten
zugleich Vorschub für Schwarzarbeit und den Verlust von
Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen.
Schließlich ist auch die Diskussion über den Erhalt des Meisterbriefes noch nicht beendet. Die
Bundesregierung hat sich zwar
deutlich und positiv zum Erhalt
des Meisterbriefes geäußert,
auf EU-Ebene haben aber immer noch zu viele Politiker die
Meinung, dass Arbeitslosigkeit
Dipl.-Ing. Lothar Hellmann
Kreishandwerksmeister
und Fachkräftemangel durch
die Abschaffung der Meisterqualifikation verringert werden
könne.
Gemeinsam mit Ihnen, den
Unternehmern, den Ehrenamtsträgern, den Mitarbeitern
in Innungen, Kreishandwerkerschaften,
Landesverbänden
und Bundesverbänden wollen
wir auch im Jahr 2015 darauf
hinarbeiten, dass der Meisterbrief erhalten bleibt, Bürokratie abgebaut wird, Steuern reduziert werden und die Energiewende
vorangetrieben
wird, damit Handwerksunternehmen auch in Zukunft ein
sicheres Auskommen haben.
Wir werden auch im Jahr 2015
Interessenvertreter, Politiker,
Verbände und Institutionen in
dieser Hinsicht in ihrer Arbeit
unterstützen, um möglichst
viele positive Ergebnisse für die
Handwerksbetriebe zu erzielen.
Unseren besonderen Dank richten wir an alle ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen,
durch deren unermüdlichen
Einsatz eine erfolgreiche Arbeit
der Innungen und der Kreishandwerkerschaft erst möglich
wird.
Wir freuen uns auch in diesem
Jahr auf die Zusammenarbeit
mit Ihnen.
Stefan Piel
Hauptgeschäftsführer
Besuchen Sie uns im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
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HANDWERK AKTUELL
In eigener Sache
Resolution
des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW gegen den bevorstehenden
Verdrängungswettbewerb von Stromvertriebsunternehmen (Stadtwerke/Konzerne) nach dem
Hausanschlusskasten (Stromversorgungsanschluss) auf den Märkten der E-Handwerke in Nordrhein-Westfalen
Stromvertriebsunternehmen auf den
Märkten der E-Handwerke
sind Wettbewerber
Gehen Stromlieferanten mit ihren Töchtern auf die Märkte der
E-Handwerke sind sie Wettbewerber. Nach dem Unbundling
sind Netz und Vertrieb voneinander getrennt. Mit dem Netz
bleiben die Beziehungen über
den Netzanschluss und das Installateurverzeichnis.
Die Sparte Vertrieb ist kurz und
knapp Wettbewerb. Es besteht gegenüber den Stromlieferanten kein Grund zur Zurückhaltung oder Dankbarkeit.
Auch wenn z. B. Stadtwerke
große Auftraggeber in der Region sind, wird jeder Auftrag
im harten Wettbewerb der
Handwerker und Dienstleister
untereinander ausgetragen.
Wer den Markt kennt, weiß,
dass Geschenke nicht verteilt
werden.
Die E-Handwerke stärken nicht
ihren Wettbewerb. Einem fairen Wettbewerb mit gleichen
Waffen, das ist zu betonen,
wird sich gern gestellt, das ist
der tägliche Markt.
Stromlieferanten haben in der
Region häufig eine überaus
starke Marktstellung im Verhältnis zu Handwerksbetrieben. Sie haben Finanzierungsvorteile und als Stadtwerke Informationsvorteile aufgrund
der personellen Austausche
auf kommunaler Ebene. In ihrem Vertriebsgebiet könnten
Sie einen Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Handwerks auslösen, wenn Sie typisierte technologische Lösungen in großem Maßstab einkaufen, bleibt dem Handwerk
lediglich noch die Ausführung
von Montagearbeiten als Subunternehmer. Damit wird aber
nicht allein den Handwerksunternehmen ein für deren Exis-
tenz wesentlicher Bereich der
Wertschöpfung
(Lieferung
von Anlagen und Material) entzogen. Da die Stromvertriebler festgelegte Produkt- und
Systemangebote vertreiben,
kommt es zudem zu einer
Vereinheitlichung der eingesetzten Anlagentechnik. Die
spezifischen
Möglichkeiten
der einzelnen Objekte können
u. U. nicht optimal berücksichtigt werden. Das schadet dem
Ziel einer erhöhten Energieeffizienz. Es wirkt sich zugleich
auch bremsend auf den
technologischen Fortschritt
aus.
Wir fordern daher heute mit
dieser Resolution die Innungsmitglieder im Verband auf:
1. Schauen Sie genau hin: Wo
sitzt der Wettbewerb? Ist der
Stromvertriebler auf meinem Markt tätig?
2. Habe ich festgestellt, dass
der regionale Stromvertrieb-
ler Wettbewerber auf meinen Märkten ist, dann gilt für
mich der Grundsatz: Meinen
Wettbewerber stärke ich
nicht!
3. Das E-Handwerksunternehmen verschenkt im Gegenzug seine Kundenkontakte
und die Strombelieferung
über den Grundversorger
nicht mehr an das regionale
Stromvertriebsunternehmen,
wenn dieses auf seine Märkte geht. Alternative Stromlieferanten mit günstigen Konditionen werden dem Kunden zur Entscheidung vorgelegt.
Umfragen belegen, dass Kunden den Fachleuten aus dem
Handwerk hohes Vertrauen
entgegenbringen.
Wir unterstützen ausdrücklich
den Auf- und Ausbau von
Marktpartnerschaften vor Ort
und in den Regionen mit
Stromvertriebsunternehmen,
Besuchen Sie uns in unserem Energiesparcenter
Automatisierungstechnik · Elektrotechnik · Informationstechnik
Theodor-Heuss-Straße 130 · 47167 Duisburg · www.elektro-venn.de · Telefon (02 03) 73 94 90 · Fax (02 03) 58 71 40 · [email protected]
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HANDWERK AKTUELL
sofern sie nicht als Wettbewerber auftreten. Die konkrete
Vorgehensweise in der Region
soll sich an die regionalen und
lokalen Gegebenheiten anpassen.
Hausanschlusskasten ist
die Grenze
Wir erinnern an den in der novellierten Gemeindeordnung
NRW zu § 107a „Zulässigkeit
energiewirtschaftlicher Betätigung“ gefundenen Kompromiss:
„Die Gemeinde stellt sicher,
dass bei zulässigen Dienstleistungen die Belange kleinerer
Unternehmen, insbesondere
des Handwerks, berücksichtigt
werden und, dass die bisherige
bewährte Praxis der Zusammenarbeit von Stadtwerken
und Handwerk nicht zu Lasten
des Handwerks verändert wird.
Das bedeutet, dass Stadtwerke
keine Leistungen des Handwerks innerhalb der Kundenanlage hinter dem Hausanschluss
erbringen sollen. Soweit die
Stadtwerke bei neuen Formen
der Zusammenarbeit, wie z. B.
Contracting, die Systemführerschaft übernehmen, überlassen sie dem Handwerk seinen
traditionellen
Tätigkeitsbereich.“
20. November 2014, Mönchengladbach
In eigener Sache
Unternehmerverband Handwerk NRW:
Gegen DGB-Forderung zur
Einführung einer
Ausbildungsplatzabgabe
Der Unternehmerverband Handwerk NRW spricht sich mit aller
Vehemenz gegen die DGB-Forderung nach Einführung einer
gesetzlichen Ausbildungsplatzabgabe aus. „Die mehr als
187.000 Handwerksunternehmen in Nordrhein-Westfalen
kommen ihrer Ausbildungsverpflichtung im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen in
weit überdurchschnittlichem
Maße nach. Sogar in wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten wie diesen lassen die Handwerksbetriebe nichts unversucht, um ausbildungswillige
und -fähige Lehrstellensuchende zu versorgen“, erklärten der
Präsident und der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW,
Hans-Joachim Hering und Dr.
Frank Wackers.
Dies zeige sich in eindrucksvoller Weise daran, dass es im
nordrhein-westfälischen Handwerk derzeit insgesamt mehr
als 84.000 Ausbildungsverhältnisse gibt. Dank enormer Anstrengungen würden auch in
diesem Jahr mehr als zweiDrittel der gewerblich-technischen
Lehrlinge im Handwerk einen
Platz finden. Unverständlich ist
für den Unternehmerverband
Handwerk, dass der DGB immer
noch auf die längst verworfene
Forderung einer Ausbildungsplatzabgabe
zurückkommt.
„Auch dem DGB dürfte nicht
entgangen sein, dass es für
Handwerksbetriebe angesichts
des demographischen Wandels
immer schwieriger wird, geeignete Bewerber für Ausbildungsplätze zu finden. Diese
Betriebe jetzt auch noch mit einer Ausbildungsplatzabgabe zu
bestrafen, grenzt an eine heillose Ignoranz der Fakten.“
Nach Einschätzung des Unternehmerverbandes Handwerk
wird eine Ausbildungsplatzabgabe nicht zu mehr, sondern zu
weniger Lehrstellen führen. Die
Wirtschaft brauche keine neuen staatlichen Reglementierungen, die zur Verstaatlichung der
beruflichen Bildung führten,
sondern wirksame Reformen,
die konjunkturelle Impulse geben. Eine wirksame Möglichkeit
dafür sei die staatliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung, die zusätzliche
Wachstumsimpulse freisetzen
würde.
Gebührensatzung
der Kreishandwerkerschaft
Duisburg
Gemäß Beschluss der Kreishandwerkerschaft Duisburg in
ihrer Versammlung vom 18.
November 2014 wurden nach-
stehende Gebührensätze beschlossen.
Die Gebührensatzung trat zum
01.01.2015 in Kraft.
1. ÜBL-Schulung für Auszubildende
des Bürokaufmanns/der Bürokauffrau
im Handwerk
(Die Gebühr ist auch zahlbar, wenn der
Ausbildungsbetrieb den Lehrling nicht für die
Maßnahme freistellt oder der freigestellte Lehrling
nicht oder zur zeitweise an der Maßnahme
teilnimmt.)
265,00 €
2. Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs als
Interessenvertretung des selbständigen Handwerks
und des handwerksähnlichen Gewerbes gem. § 87
der Handwerksordnung (HwO) und § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs
110,00 €
3. Gebühr für die Bescheinigung zur Ausstellung
einer Parksondererlaubnis an Nichtmitglieder
16,00 €
4. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung
von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)
40,00 €
5. Gebühr für die Erstellung einer Zweitschrift
des Prüfungszeugnisses
30,00 €
6. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung
20,00 €
7. Schulungsgebühr für Teilnehmer je Woche in der
Metallwerkstatt
0,00 €
8. Schulungsgebühr für Teilnehmer je Woche in der
Schweißwerkstatt
335,00 €
9. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der
Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte
reguläre Ausbildungszeit)
180,00 €
NATURSTEINGESTALTUNG
UND GRABMALGESTALTUNG
SEIT 1925
INH. KARLHEINZ SONDERMANN
ARND SONDERMANN
BILDHAUER UND STEINMETZMEISTER – RESTAURATOR
TELEFON
TELEFAX
02 03 -77 03 73
02 03 -73 04 87
DÜSSELDORFER STRASSE 582
47055 DUISBURG
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HANDWERK AKTUELL
In eigener Sache
Arbeitsagentur
Handwerk NRW für
beschränkte Vergaben
Das
nordrhein-westfälische
Handwerk setzt sich dafür ein,
dass öffentliche Aufträge auch
weiterhin beschränkt ausgeschrieben werden.
Das
nordrhein-westfälische
Handwerk fürchtet um den
Fortbestand der mittelstandsfreundlichen beschränkten Vergaben für öffentliche Aufträge.
Zwar hat die Landesregierung
kürzlich die Erlaubnis, öffentliche Bauleistungen bis zu einer
Wertgrenze von 100.000,00 Euro
beschränkt ausschreiben zu
können, bis zum Jahr 2018 verlängert, jedoch sorgt eine weitere Richtlinie für die Kommunen
dafür, dass immer weniger Aufträge beschränkt ausgeschrieben werden. Die Vergabeplattform des Landes NRW empfiehlt,
Aufträge für grenznahe Regionen wie den Niederrhein oder
das Ruhrgebiet schon ab einem
Wert von 10.000,00 Euro als binnenmarktrelevant zu behandeln.
Die Folge: Die Kommunen verzichten schon bei kleinen Projekten mit niedrigen Auftragswerten auf die beschränkten Ausschreibungen. Stattdessen werden die Aufträge freihändig oder
öffentlich vergeben.
Darunter litten besonders regionale
Handwerkunternehmen,
sagt Andreas Ehlert, Präsident
des
Nordrhein-Westfälischen
Handwerkstags (NWHT). Das beschränkte Ausschreibungsverfahren biete, anders als freihändige oder öffentliche Ausschreibungen, gerade lokalen Unternehmen einige Vorteile: „Beschränkte Ausschreibungen helfen der Wirtschaft vor Ort. Der
Bieterkreis wird aus einem Pool
an Firmen gebildet, die fachlich
qualifiziert sind und im Falle einer Gewährleistung mit kurzen
Wegen zur Verfügung stehen.
Das spart Kosten“, erklärt Ehlert.
Außerdem seien Nachverhandlungen bei der beschränkten
Vergabe nicht zulässig - teilnehmende Unternehmen könnten
also nicht gegeneinander ausgespielt werden. „Die Firmen müssen reell kalkulieren, zum Nutzen
des Steuerzahlers.“ Und: Beschränkte Ausschreibungen seien transparente Verfahren. „Der
Bieterkreis erhält bei der Offenlegung des Projektes Gelegenheit zur Einsicht aller Bedingungen - auch der Gebote anderer
Bieter“, so Ehlert.
Mit diesen Argumenten ging der
NWHT-Präsident in ein Konsultationsgespräch mit dem NRWHandwerksminister Garrelt Duin.
Um die Zusammenkunft hat das
Handwerk gebeten, nachdem es
vermehrt Hinweise von Unternehmen und Kommunen gab,
dass es immer schwieriger werde, geeignete regionale Betriebe
für eine Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zu gewinnen.
„Handwerksminister
Duin hat in der Unterredung das
hohe Interesse des Landes NRW
bekräftigt, dass in NordrheinWestfalen auch beschränkt ausgeschrieben wird, und zugesagt,
dass er sich persönlich darum
kümmern wolle, dass dies auch
geschehe“, berichtet Ehlert.
Über weitere Probleme des
Handwerks mit dem Vergaberecht werde erst nach Ende der
laufenden Evaluierung der Effekte des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Landesregierung im Frühjahr 2015 eingehender gesprochen, verabredeten Ehlert und Duin. Dazu gehören etwa die aus Sicht des Handwerks problematische Nachweisführung für die Betriebe bei
den vergabefremden sozialen
Anforderungen des Gesetzes an
Bieter, die gewachsenen Umfänge der Ausschreibungsunterlagen und die personelle Ausdünnung der Bauordnungsämter.
Neue
Innungsmitglieder
Kadri Beqiri, Wilfriedstr. 7,
47169 Duisburg, Innung des
Kraftfahrzeughandwerks, am
01.01.2015.
Martin Jakob, Bockholtstr. 10,
41460 Neuss, Glasapparatebauer-Innung, am 01.01.2015.
Hochschulen, Kammern, JobCenter und
Arbeitsagenturen im Schulterschluss
Fachkräfte sichern
Neue Impulse für den Arbeitsmarkt: Am 15.12.2014 unterzeichneten die Hochschulen,
Kammern, JobCenter und Arbeitsagenturen von Essen,
Oberhausen,
Mülheim/Ruhr
und Duisburg eine Kooperationsvereinbarung. Ziel ist, die
Studierenden, die sich neu orientieren wollen, für eine betriebliche Berufsausbildung zu
gewinnen. Auf diese Weise soll
den Unternehmen qualifiziertes Potential für den Fachkräfte-Nachwuchs
erschlossen
werden.
Kooperationspartner sind die
Universität
Duisburg-Essen
(UDE), die Hochschule Ruhr
West sowie die für Essen, Mülheim/Ruhr, Oberhausen und
Duisburg zuständigen Industrie- und Handelskammern
(IHK),
Kreishandwerkerschaften, JobCenter sowie Arbeitsagenturen.
„Mit der Kooperationsvereinbarung bündeln wir die Kräfte
wichtiger Akteure am Arbeitsmarkt“, so Ulrich Käser, Vorsitzender der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit Duisburg.
„Wir zeigen zudem, dass auch
die betriebliche Berufsausbildung einen hohen Stellenwert
besitzt und Studienaussteigern
neue Perspektiven ermöglicht.“
UDE-Rektor Prof. Dr. Radtke:
„Wenn das Studium in der Lebensplanung nicht mehr im
Mittelpunkt steht, ist es sinnvoll, auf der Basis der bereits erworbenen Kenntnisse und
Kompetenzen beruflich umzusatteln. Das neue Netzwerk
kann dazu einen guten Beitrag
leisten, von dem alle profitieren.“
Dr. Stefan Dietzfelbinger, Hauptgeschäftsführer der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-WeselKleve: „Die hohe Studienabbrecherquote zeigt: Viele Studierende erkennen, dass das Studium nicht ihren Erwartungen
entspricht, sei es durch falsche
Fächerwahl, fehlendes Geld
oder den Wunsch nach mehr
Praxis. Ein Wechsel in eine Berufsausbildung eröffnet den
Studienzweiflern hervorragende Perspektiven. Die IHKs helfen, einen passenden Beruf
auszuwählen und einen Ausbildungsplatz zu finden.“
Dr. Frank Bruxmeier, Kreishandwerkerschaft Duisburg: „Die
Karrieremöglichkeiten sind im
Handwerk exzellent. Wer also
eine berufliche Herausforderung und gleichzeitig eine sichere Perspektive sucht, ist bei
unseren Innungsfachbetrieben
sehr gut ausgehoben.“
Alle beteiligten Akteure werden
im Rahmen dieser Kooperation
Personal und Fachkompetenzen in die gemeinsame Aufgabe einbringen und die Aktivitäten eng miteinander verzahnen. Kooperationsfelder sind
dabei vorrangig die Information, die präventive berufliche
Orientierung, die Ausbildungsplatzakquise und die Ausbildungsvermittlung.
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HANDWERK AKTUELL
Die Betriebsbörse
Betriebsvermittlungen
In der letzten Zeit wurden uns
nachstehend aufgeführte Angebote bekannt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Düsseldorf, Frau
Ute Rübsamen, Telefon 0211/
8795-328, Telefax 0211/8795334, E-Mail: [email protected].
HWK-D-AN-02616
Elektroinstallationsbetrieb im
Gewerbegebiet Duisburg-Meiderich aus gesundheitlichen
Gründen des Inhabers an einen
Existenzgründer ganz oder teilweise zu vermieten mit der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5 Jahren), wobei
die bereits gezahlte Miete vom
vorher festgelegten Kaufpreis
abgezogen wird. Die Miete ist also nicht unwiederbringlich verloren, sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche beträgt ca. 960 qm bestehend aus 2
Wohnungen à 125 qm und 70 qm
(erweiterbar um 30 qm), ein Ladenlokal von 230 qm, Werkhalle
von 86 qm zuzüglich 86 qm Büroräume, 230 qm teilweise befahrender Kellerräume und ca. 250
qm Freifläche. Geeignet für alle
Branchen, universell nutzbar für
Handel
Dienstleistung
oder
Handwerk. Alles weitere ist Verhandlungssache.
HWK-D-AN-07719
Alteingesessenes Autohaus aus
Altersgründen zu verkaufen oder
zu verpachten. Pacht kann auf
Kaufsumme angerechnet werden. Großraum Duisburg, sehr
gute Verkehrsanbindung. Saubere Werkstatt mit vier Bühnenm,
sechs Plätze = 200 qm, Büro
ebenfalls 200 qm, Ersatzteillager
95 qm, Ausstellungsräume 300
qm. Einarbeitung möglich.
HWK-D-AN-07696
Alteingesessene, bekannte Änderungsschneiderei in Duisburg aus Altersgründen abzugeben. Sehr guter Kundenstamm,
bewährte Industrie- bzw. Ledernähmaschinen, gute Parkmöglichkeiten, weitere Ladenlokale in
der Nachbarschaft, gute Verkehrsanbindung.
HWK-D-AN-07489
Komplett ausgestattete Metzgerei mit Kühlhaus und Ladentheke in Duisburg-Wanheimerort, Im Schlenk 62a, 47055
Duisburg, zu vermieten oder zu
verkaufen. Interessenten wenden sich bitte an Stefan Fleuth,
Telefon 0203/770092 oder 0174/
3344000.
HWK-D-AN-01883
In Duisburg-Meiderich ist ein
seit 50 Jahren bestehender
Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab sofort wegen Krankheitsgründen
abzugeben. Der Salon befindet
sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes Schaufenster, Parkplätze vorhanden,
Kundenstamm ist vorhanden.
Von der Fläche her kann der Salon um einen Kosmetikbereich
erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke nutzbar.
HWK-D-AN-04486
Alteingesessenes
Friseurgeschäft in Duisburg/Grenze
Dinslaken aus Altersgründen
abzugeben. Separater Damenund Herrensalon (65 u. 35 qm), 10
Damen- und zwei Herrenbedienungsplätze. Herrensalon 2004
neu eingerichtet. Der Salon besteht seit mehr als 40 Jahren und
verfügt über viele Stammkunden. Preis: Verhandlungsbasis.
HWK-D-AN-07378
In Duisburg/Grenze Moers, ist
ein Friseursalon, ca. 50 qm, zu
verkaufen. Der Betrieb besteht
seit fast 10 Jahren. Er verfügt
über 6 Bedienplätze, 2 Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große Fensterfront, Kundenstamm sowie
Laufkunden, da er direkt in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt. Keine Mitarbeiterübernahme. Monatliche Miete
450 Euro.
HWK-D-AN-07382
Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend mit
Friseursalon in Duisburg zu
verkaufen. Guter Kundenstamm,
6 Bedienplätze, Größe des Salons
ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro Monat 150 Euro
inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch
anderweitig, so Bedarf, genutzt
werden.
HWK-D-AN-07771
In Duisburg kann aus gesundheitlichen Gründen ein Friseursalon (Salon ca. 68 qm, Küche ca.
30 qm) zum 2.1.2015 übernommen werden. Einrichtung: 5 Sitzplätze mit großen Spiegeln,
Wandregale, Verkaufstheken.
HWK-D-AN-07290
Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt
(160 qm), Kellerräume (150 qm),
Bürofläche mit WC + Teeküche
(108 qm) und Sozialräume mit
Duschen und WC (40 qm) und
großer Hoffläche. Bei Bedarf und
Interesse können die Flächen
auch einzeln vermietet werden.
Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das
Mietobjekt befindet sich in einem
Mischgebiet in der Nähe vom
Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen
A 59, A 3 und A 42. Das Objekt
wurde bisher von einem Malerbetrieb genutzt, kann aber auch
an andere Gewerke und Interessenten vermietet werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014
noch sämtliches Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen,
Leitern, Material, Fuhrpark etc.).
Falls Sie mehr Informationen
oder Fotos benötigen, dann rufen Sie uns an: 0203 425892.
HWK-D-AN-07565
Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier (ca. 73
qm), seit 1983 in Wesel ansässig,
kann sofort oder zum 1.1.2015
übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie (Portrait,
Hochzeiten, Industrie/Werbung,
Bewerbungsfotos/Passfotos,
saisonbedingte Anlässe), Rahmenverkauf, kein Handel bislang.
Werkstattausstattung Zweirad (Werkzeuge für Fahrrad, Moped, Roller) komplett (auch teilweise möglich) ab Mai 2015 auf
VB zu verkaufen.
Kontakt:
Firma Franz Henneken Zweiräder
Inh. Monika Reeken
Tel. 0203/559785
Mail: [email protected]
Machen Sie sich
bereit für die
Gasumstellung
Unser Tipp: Modernisieren Sie Ihren Gasheizkessel
jetzt, denn bald wird von L- auf H-Gas umgestellt.
Gas-Brennwertgeräte von Viessmann passen sich der
Gasart an und sorgen für hohe Verbrennungsqualität –
ganz automatisch. Das spart Heizkosten und Gebühren
für den Schornsteinfeger. Denn Gas-Brennwertgeräte
von Viessmann müssen nur noch alle drei, statt wie
bisher alle zwei Jahre überprüft werden.
Wir
beraten
Sie
Ihr Fachpartner
berät
Siegern:
gern:
Viessmann Deutschland GmbH
Verkaufsniederlassung Düsseldorf
Zum Gut Heiligendonk 4 · 40472 Düsseldorf
Tel. 02 11/51 80 63-0 · Fax 02 11/51 80 63-41
E-Mail: [email protected]
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 8
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HANDWERK AKTUELL
Bildungszentrum
Handwerk
Azubi von morgen:
Lieber schon jetzt den betrieblichen Nachwuchs suchen !
Groß angelegte Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“
Den richtigen betrieblichen
Nachwuchs zu finden wird eine
immer größere Herausforderung. Das Land NRW schickt daher im Rahmen der neuen Landesinitiative die Schülerinnen
und Schüler ab Klasse 8 aller
Schulformen in die Betriebe.
Im Rahmen dieser Berufsfelderkundungen sollen die Jugendlichen für die Dauer eines
Schultags im Unternehmen
durch
ausbildungserfahrene
Personen und Auszubildende in
typischen beruflichen Tätigkeiten angeleitet werden.
Wenn die Jugendlichen schon
früh Einblicke in die betriebliche
Praxis erhalten, profitieren
auch Sie als Innungsfachbetrieb
davon.
Ihre Vorteile
auf einen Blick:
• Sie lernen frühzeitig Jugendliche kennen, die später Ihre
•
•
•
•
Auszubildenden werden können.
Sie lernen Jugendliche kennen, die in Ihrem Betrieb nach
der Berufsfelderkundung ein
Praktikum absolvieren möchten.
Sie machen Kunden auf sich
aufmerksam.
Sie werben für Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb.
Sie machen Ihre Branche bekannt.
• Sie beteiligen sich am Aufbau
der Zukunftsperspektiven junger Menschen in Ihrer Region.
• Sie tragen dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern.
Die
Kreishandwerkerschaft
Duisburg unterstützt ausdrücklich die Landesinitiative zur Berufsorientierung. Falls Sie sich
beteiligen möchten, senden Sie
den abgedruckten Antwortbogen direkt an uns zurück.

Fax-Antwort
0203 / 583236
Bildungszentrum Handwerk
Herrn Dr. Bruxmeier
Konrad-Adenauer-Ring 3 – 5, 47167 Duisburg
Unser Betrieb bietet folgende Plätze zur Berufsfelderkundung an:
Termine, Anzahl der Schüler/innen etc. stimmen die Schulen rechtzeitig mit Ihnen ab.
Anzahl der Plätze: ___________
Ausbildungsberufe: _____________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________
Wir wünschen weitere Informationen zu den Berufsfelderkundungen und bitten um Rückruf
Ansprechpartner/in: _______________________________
Firma: ____________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________________________________________________
Telefon: ___________________________________________
E-Mail: ____________________________________________
Wir stimmen der Weitergabe unserer Unternehmensdaten an Schulen und die Kommunale Koordinierung im Rahmen des Übergangssystems Schule – Beruf in NRW ausdrücklich zu.
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Datum, Unterschrift
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 9
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HANDWERK AKTUELL
Handwerkskammer Düsseldorf
Bildungszentrum
Handwerk
Studium und Ausbildung im Handwerk in einem:
16 Flüchtlinge
erhalten Zertifikat
Gruppenbild mit Dame und Bürgermeister:
Alle anwesenden Absolventen des Zertifikatskurses
In einer stimmungsvollen Feierstunde erhielten 16 Teilnehmer
aus der Hand von Kreishandwerksmeister Dipl.-Ing. Lothar
Hellmann und Bürgermeister
Manfred Osenger ihre Zertifikate. In einem dreimonatigen
Kurs
im
Bildungszentrum
Handwerk Duisburg wurden sie
– die meisten von Ihnen Flüchtlinge aus Afrika – als Sanitär-,
Heizung- und Klima-Fachhelfer
fit für den ersten Arbeitsmarkt
gemacht. In seiner Rede machte Kreishandwerksmeister Hellman deutlich, dass diese Qualifizierung nur der erste Schritt
für eine dauerhafte Integration
in den Arbeitsmarkt sein könne.
Jetzt seien alle Verantwortlichen gefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um
sie in eine Umschulung zum Anlagenmechaniker einmünden
zu lassen. Erst dann wäre ein sicherer Arbeitsplatz garantiert.
Die besten Voraussetzungen
bringen die Teilnehmer mit. Aus
den Praktikumsbetrieben hat
es nur Lob und keine Beschwerden gegeben. Etwas,
was die Mannschaft vom Bildungszentrum Handwerk Duisburg sehr erfreut hat.
Es ist geschafft: Ein stolzer Teilnehmer bei der Übergabe des
Zertifikates
Trialer Studiengang auf den
Weg gebracht
Zum Wintersemester 2015/16
startet an der Hochschule etwas gänzlich Neues: der triale
Studiengang mit dem Namen
„Handwerksmanagement – Betriebswirtschaftslehre
B.A.“.
Vertreter des Handwerks in der
Region, der Präsident der
Hochschule Niederrhein sowie
die Leiterin des Berufskollegs
Mönchengladbach unterschrieben jetzt eine entsprechende
Kooperationsvereinbarung.
Ziel des Studiengangs ist es,
junge Menschen zu Spezialisten
in ihrem Gewerk zu machen
und ihnen gleichzeitig betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu
vermitteln. Dabei verbindet der
triale Studiengang eine handwerkliche Ausbildung, eine
Meisterfortbildung und ein betriebswirtschaftliches Studium.
Nach zehn Semestern soll den
Absolventen der Gesellenbrief,
der Meisterbrief und der Bachelorgrad (Bachelor of Arts)
verliehen werden. Mit drei Abschlüssen ist er somit eine Fortentwicklung des dualen Studiums, das mit einer IHK-Ausbildung und dem Bachelor abgeschlossen wird.
Der Studienverlauf gliedert sich
in drei Abschnitte: Während der
ersten zwei Semester verbringen die Studierenden drei Tage
pro Woche in ihrem Handwerksbetrieb und zwei Tage im
Berufskolleg. Den Samstagvormittag sind sie an der Hochschule.
Ab dem 3. Semester lernen die
trial Studierenden freitags von
17 bis 21 Uhr und samstags von
9 bis 17 Uhr an der Hochschule,
sie verbringen einen Tag im Berufskolleg und drei Tage im
Handwerksbetrieb. Das fünfte
Semester schließt mit der Gesellenprüfung ab. Anschließend
fällt das Berufskolleg weg, die
frei gewordene Zeit kommt
dem Betrieb zugute. Im achten
und neunten Semester steht
dann die Meisterschule an, die
durch die Anrechnung von an
der Hochschule Niederrhein erbrachten Leistungen auf ein
Jahr verkürzt werden kann. Mit
der Meisterprüfung und dem
Bachelorabschluss endet der
Studiengang nach zehn Semestern.
Der Start des zehnsemestrigen
Studiums ist für das Wintersemester 2015/2016 vorgesehen. Es soll 40 Studienplätze
geben.
Fortsetzung nächste Seite
Kreishandwerksmeister Jürgen Meurer (Elektrotechnikermeister), Kreishandwerkerschaft Niederrhein; Prof. Dr. Siegfried
Kirsch, Dekan Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (federführender Designer des Studiengangs); Kreishandwerksmeister der
KH Mönchengladbach, Kraftfahrzeugtechnikermeister Frank
Mund; Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf, Andreas
Ehlert; Präsident der Hochschule Niederrhein, Prof. Dr. HansHennig von Grünberg; sitzend: Birgit Battenstein, Berufskolleg
für Technik und Medien Mönchengladbach.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 10
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Statements zur
Kooperationsvereinbarung:
Andreas Ehlert, Präsident
Handwerkskammer Düsseldorf:
„In diesem Jahr hat in NRW erstmals mehr als jeder zweite
Schulabgänger Abitur. Vordergründig bedeutet das ein Zuviel
für die Universitäten und ein
Zuwenig für die duale Ausbildung. Man kann das aber auch
anders sehen. Nämlich einmal
die unvermeidliche Entwicklung zu immer höherwertigen
Abschlüssen gemeinsam betrachten und schauen, wo und
wie man sich miteinander stark
machen kann. Denn: Wenn beide großen Ausbildungswege,
der duale, berufsqualifizierende, und der akademische, jeder
für sich zukunftsfähig bleiben
wollen, dann sollten sie am besten zusammenarbeiten.“
Prof. Dr. Hans-Hennig von
Grünberg, Präsident Hochschule Niederrhein:
„Mit dem Studiengang Handwerksmanagement schließen
wir eine Lücke zwischen dem
Handwerk auf der einen und
dem Hochschulstudium auf der
anderen Seite. Als Hochschule
schaffen wir es damit, eine Zielgruppe anzusprechen, die bislang nicht unbedingt ein Studium als mögliche Alternative für
sich in Betracht gezogen hat.
Zum anderen tragen wir dazu
bei, langfristig den Fachkräftebedarf im Handwerk zu sichern.“
HANDWERK AKTUELL
Prof. Dr. Siegfried Kirsch,
Dekan Fachbereich Wirtschaftswissenschaften:
„Durch den Studiengang entsteht eine weitere Kopplung
der Hochschule Niederrhein an
die regionale Wirtschaft. Bei der
inhaltlichen Ausgestaltung des
Bachelors Handwerksmanagement - Betriebswirtschaftslehre wurden die Ideen und Anforderungen des Handwerks berücksichtigt. So ist ein innovativer Studiengang entstanden,
der den Studierenden eine weitere Möglichkeit für die individuelle Karriereplanung anbietet
und das Portfolio des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften optimal ergänzt.“
Rolf Meurer, Kreishandwerksmeister Niederrhein:
„Dieser neue Studiengang ist
ein Meilenstein und ideale Ergänzung des duales Ausbildungssystems, mit dem wir in
Deutschland so erfolgreich
sind. Für mich ist es die perfekte Vorbereitung auf Führungspositionen im Handwerk. Die
Gewerke
Elektroniker
und
Tischler sind nur der erste
Schritt auf diesem Weg. Ich bin
mir ganz sicher, dass sehr
schnell andere Gewerke nachfolgen werden.“
Frank Mund, Kreishandwerksmeister Mönchengladbach:
„Die technisch hochqualifizierte
Ausbildung im Handwerk war
schon immer das solide Fundament für ein erfolgreiches Be-
Von der Gestaltung
bis zum
Endprodukt
Zeitschriften
Geschäftsdrucksachen
Endlossätze
Programmbroschüren
Bücher
Werbebeschriftung
OPPENBERG
Druck + Verlag GmbH
Druckerei
Buchbinderei
Verlag
Kardinal-Galen-Straße 6
47051 Duisburg (Stadtmitte)
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Fax (02 03) 30 55 67
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rufsleben. Das Triale Studium
bietet den Absolventen darüber hinaus die Chance, als zukünftiger Meister und Bachelor
of Arts Spaß an der konkreten
Fertigstellung von Produkten
und an der Führung von Unternehmen zu kombinieren. Diese
einmalige Ausbildungskombination ist der Garant für eine erfolgreiche Beschäftigung in
spannenden Berufen!“
Birgit Battenstein, Berufskolleg für Technik und
Medien:
„Das triale Studium im Handwerk ist für uns die Chance, eine Karriere im Handwerk für Absolventen mit einem höheren
Bildungsabschluss attraktiver
zu machen. Aufgrund der höheren schulischen Vorbildung
der Bewerber wird es uns im
Berufskolleg sicher gelingen, in
der verkürzten Ausbildungszeit
die erforderlichen Lerninhalte
im Berufsschulunterricht zu
vermitteln. Dabei tragen alle
Ausbildungspartner auch Verantwortung dafür, darauf zu
achten, dass die Dreifach-Belastung die jungen Menschen
nicht überfordert.“
Der Studiengang befindet sich
zur Zeit im Akkreditierungsprozess bei der FIBAA (Foundation
for International Business Administration Accreditation). Er
richtet sich neben den (angehenden) Auszubildenden in den
Bereichen Tischler und Elektriker auch an Personen mit einer
abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung im handwerklichen Bereich und einer derzeitigen Tätigkeit im erlernten
Ausbildungsberuf. Für Interessierte gibt es am 20. Januar
2015, 18:30 Uhr, eine Informationsveranstaltung. Ort: Webschulstr. 41-43, 41065 Mönchengladbach, Raum W 200
Kampagne
18 Wochen, 66 Spots und
22 Millionen Zuschauer
Am 13. Oktober um 19:53 Uhr
ist der Startschuss gefallen: Mit
einem brandneuen Spot startete die Arbeitsgemeinschaft Medien im Zentralverband der
Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) ihre bisher größte TVKampagne für die Innungsbetriebe. 18 Wochen lang geht
das E-Handwerk zur attraktivsten Zeit auf Sendung - und zwar
jeweils kurz vor der 20-Uhr-Tagesschau in der ARD. Bis März
2015 wird der Spot insgesamt
66 Mal ausgestrahlt. Über 22
Millionen Zuschauer werden damit erreicht.
Der Slogan des Films lautet:
„Energie, Effizienz, Sicherheit wir sind ganz in Ihrer Nähe: EHandwerk“. Damit verbunden
ist die Botschaft an die Endverbraucher, dass sie über den
qualifizierten Fachbetrieb der
Innung perfekten Service erhalten. Im Mittelpunkt der Kampagne steht die E-Marke als einmaliges Erkennungszeichen für
die Beratungskompetenz und
Leistungsstärke der Betriebe.
Zu den Drehorten gehörte neben München auch Frankfurt
am Main mit spannenden Einstellungen vor der Skyline und
zwischen den Hochhäusern.
Die Kampagne zielt darauf ab,
weitere Innungsbetriebe für
die E-Marke, das Qualitätsbündnis der E-Handwerke, zu
gewinnen. Zum jetzigen Zeitpunkt gehören bereits 7.000
der über 21.000 Elektro-Innungsfachbetriebe in Deutschland dazu und signalisieren ihren Kunden damit ein sehr hohes Kompetenzniveau. Innungsfachbetriebe, die vom
Rückenwind der TV-Kampagne
profitieren möchten, finden
unter
www.zveh.de/e-markenbetrieb die Formulare für
den Mitgliedsantrag, um EMarkenbetrieb werden zu können. Alle registrierten Unternehmen können auf die Marketingmittel der ArGe Medien
im ZVEH zurückgreifen.
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HANDWERK AKTUELL
Die Konkurrenz im Blick:
LGH
Erste LGH-Betriebsvergleiche 2013 liegen vor
Meistergründungsprämie:
Förderung läuft wie
gewohnt weiter
Das Land Nordrhein-Westfalen
hat die geltende Richtlinie des
Förderprogramms
„Meistergründungsprämie“ verlängert.
Die LGH übernimmt weiterhin
die Aufgaben als Bewilligungsbehörde im Rahmen der bis
zum 30.6.2015 verlängerten
Richtlinie. „Wir freuen uns, dass
wir die Selbstständigkeit im
Handwerk mit dieser Maßnahme weiter stärken können“, so
Reiner Nolten, Geschäftsführer
der LGH.
Die Meistergründungsprämie
gilt als eine sehr erfolgreiche
Förderungsmaßnahme fürExistenzgründer. Sie existiert bereits seit fast zwanzig Jahren.
Seitdem wurden mehr als
16.000 Handwerker beim Aufbau ihres Betriebes gefördert.
Handwerksmeisterinnen und
-meister erhalten einen Zuschuss zur Gründung ihrer ers-
ten selbstständigen Vollexistenz im Handwerk in Höhe von
7.500 Euro, wenn sie zusagen,
Arbeitsplätze zu schaffen oder
zu erhalten. Die Anträge für die
Förderung werden bei den
Handwerkskammern gestellt.
Der LGH obliegt die Bewilligung
und Auszahlung des Zuschusses, der hälftig von der Europäischen Union und dem Land
Nordrhein-Westfalen getragen
wird. Weitere Informationen
zum Antragsverfahren gibt Stefan Geisler unter der Telefonnummer 0211/302715-23 oder
per E-Mail: [email protected].
Die Meistergründungsprämie
ist Teil des Neun-Punkte-Programms der Handwerksinitiative NRW. Die einmalige Prämie
wird zur Existenzgründung,
-übernahme oder -beteiligung
an Handwerksmeisterinnen und
-meister gezahlt.
Besuchen Sie uns im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
Was machen die Wettbewerber? Wie sieht mein Betrieb bei
Materialkosten im Vergleich
aus? Welche Verbesserungsmöglichkeiten und Spielräume
hat mein Unternehmen? – Diese und andere Fragen beantworten die LGH-Betriebsvergleiche. Auf Basis des Berichtsjahres 2013 sind bereits die Zahlenwerke für die Branchen Sanitär- Heizung-Klima (SHK), Friseure und Dachdecker fertig
gestellt.
In den Betriebsvergleichen werden Daten wie Personalkosten,
Materialkosten, etc. zum Betrieb erhoben und Kennzahlen
wie Wertschöpfung und der
Stundenkostensatz errechnet.
In der Analyse lassen sich dann
im Vergleich zu den teilnehmenden Betrieben aus der jeweiligen Branche Stärken und
Schwächen des Unternehmens
identifizieren. In den Gesprächen mit den Betriebsberatern
der Handwerkskammern, Verbände und anderen Organisationen können so Verbesserungspotentiale
aufgedeckt
und umgesetzt werden.
In den kommenden Monaten
folgen die Betriebsvergleiche
aus den Bereichen KFZ, Maler,
Fliesenleger, Fahrzeuglackierer, Hochbau, Straßen- und
Tiefbau, Metallbau und Elektro-
techniker. Diese dienen den
Handwerksbetrieben wieder als
Benchmark-Werte für die Unternehmenssteuerung.
Die Erstellung von Betriebsvergleichen und Kennzahlen zur
Unternehmenssteuerung haben eine lange Tradition bei der
LGH. Seit knapp 60 Jahren dienen sie den Betrieben als Richtgröße und Vergleichsinstrument. Auch in 2015 werden
wieder zahlreiche Handwerksbranchen unter die Lupe genommen. Welche dies sein werden, können Sie im Frühling
2015 auf der Internetseite
www.lgh.de einsehen. Für
Rückfragen steht Ihnen gerne
Lars Polomski unter der Telefonnummer 0211/ 30108-410
oder per E-Mail: polomski@
lgh.de zur Verfügung.
Handwerksbetriebe sind herzlich eingeladen, sich an diesen
Untersuchungen zu beteiligen.
Der Vorteil liegt auf der Hand,
denn Sie bekommen umfangreiche Auswertungen, die Ihre
betrieblichen Kennzahlen dem
Branchendurchschnitt gegenüberstellen. Aus den Abweichungen zum Durchschnitt
können Stärken und Schwächen des eigenen Betriebes lokalisiert werden und es können
entsprechende
Maßnahmen
eingeleitet werden.
• Dächer
• Fassaden
• Bauklempnerei
• Abdichtung
geprüfter Energieberater
im Dachdeckerhandwerk
Haferacker 19 • 47137 Duisburg
Telefon 02 03 /44 26 84 • Fax 02 03 /43 53 21
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HANDWERK AKTUELL
Potenziale für kleine und mittlere Unternehmen
in Duisburg
Von Büroräumen über Gewerbehallen bis hin zu Lagerboxen: Die SAFE-BOX Self Storage
Rund 41.000 Quadratmeter und
damit zig Fußballfelder groß ist
das ehemalige Elastoform-Gelände in Duisburg-Hochemmerich. Davon warten noch rund
10.000 Quadratmeter auf Mieter insbesondere aus dem gewerblichen Bereich. „Bis zu 200
neue Arbeitsplätze macht die
Ansiedlung der SAFE-BOX Self
Storage indirekt möglich“, so
Justin Bor, einer von zwei Geschäftsführern der SAFE-BOX
Self Storage GmbH. Von Büroräumen über Gewerbehallen bis
hin zu Lagerboxen und Archivmöglichkeiten finden Nachfrager aller Branchen eine Fülle an
Optionen. Die Räumlichkeiten
können allesamt auf die Bedürfnisse der Interessenten zugeschnitten und ausgestattet
werden.
Dazu gehören beispielsweise
Büroräume ab 15 Quadratmeter, Gewerbehallen zur Lagerung in verschiedenen Größen
ab 25 Quadratmeter mit einem
24-stündigen
Zugangsrecht,
365 Tage im Jahr. Hinzu kommt
eine Vielzahl verschiedener Lagerboxen ab 1,25 Kubikmeter.
Letzteres richtet sich an Privatund Gewerbekunden, alle anderen Services ausschließlich an
Unternehmer, wobei diesen
immer ein 24-stündiges Zugangsrecht sieben Tage die Woche eingeräumt wird. „Die Möglichkeit, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hier
quasi unter einem Dach auch
Lager oder Archive sowie überdachte Stellplätze und Garagen
vorhalten können, steigert die
Nachfrage und kommt uns bei
der Vermarktung zugute“, beschreibt Arie Bor, ebenfalls Geschäftsführer der SAFE-BOX
Self Storage, die Vorzüge von
Objekt und Areal.
Mit Hilfe der Gesellschaft für
Wirtschaftsförderung Duisburg
(GFW Duisburg) haben sich
schon einige Unternehmen dazu entschieden, hier ansässig
Manuela Kaminski, Ralf Meurer (beide: GFW Duisburg), Arie Bor, Justin Bor (beide: SAFE-BOX Self
Storage); Foto: Ann-Kathrin Albers (GFW Duisburg)
zu werden – sei es mit einem
Büro oder einer Gewerbehalle.
Auch die überdachten Stellplätze und Garagen werden von
KMU rege nachgefragt. „Gemeinsam mit der SAFE-BOX Self
Storage GmbH konnten und
können wir neue Arbeitsplätze
nach Duisburg holen und bereits bestehende hier halten.
Nicht zuletzt, weil es hier Ausweichlager gibt für KMU, die
um- oder neu- bauen“, so Ralf
Meurer, Geschäftsführer der
Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Duisburg und fährt
fort: „Auch bei ausländischen
Unternehmen hat der Mikrostandort Zugkraft, momentan
sind wir mit einem chinesischen
und einem japanischen Player
in vielversprechenden Gesprächen. Konkretes dazu werden
wir voraussichtlich im Frühjahr
vermelden können.“
Manuela Kaminski, Projektmanagerin bei der GFW Duisburg,
erinnert sich noch gut an die
erste Kontaktaufnahme mit
den Gebrüdern Bor: „Es gab von
Anfang an eine gute Zusammenarbeit mit dem Team der
SAFE-BOX. Durch das flexible
Konzept bieten die Eigentümer
Ansiedlungsmöglichkeiten für
Firmen mit unterschiedlichen
Anforderungskriterien. In kurzer Zeit konnten wir bereits 18
Unternehmen, die auf der Suche nach einem neuen Standort sind, auf das Projekt SAFEBOX aufmerksam machen und
zahlreiche Objektbesichtigungen durchführen. Außerdem
unterstützen wir die Unternehmer Bor und die ansiedlungswilligen Firmen bei allen Fragen
rund um die Genehmigungsfähigkeit ihrer Vorhaben. Das hohe Interesse der Betriebe an
dem Standort zeigt, dass das
Konzept der Brüder Bor aufgehen wird.“
Ingenieur Arie Bor bringt nicht
nur aufgrund seiner sieben Lebensjahrzehnte, sondern auch
aufgrund langjähriger Führungserfahrung gute Voraussetzungen für die Geschäftsführung der SAFE-BOX Self
Storage GmbH mit, die er gemeinsam mit Bruder Justin
führt. Dieser wiederum war es
auch, der ihn seinerzeit auf die
Idee brachte, ins Business rund
um Lagerboxen und mehr ein-
zusteigen. Justin, in Amerika
und Europa lebend, kaufte vor
Jahren so viel Land in Kalifornien, dass er nach der Realisierung eines Hotelkomplexes
noch Freiflächen zur Verfügung hatte. Diese füllte er mit
dem Bau von Lagerboxen. Als
das vermeintliche AddOn-Geschäft sich dann als viel lukrativer als die Hotellerie darstellte,
begann auch Arie sich für diese Geschäftsidee zu begeistern. Nachdem er mit der
SAFE-BOX Self Storage GmbH
bereits an den Standorten Bielefeld und Mönchengladbach
erfolgreich ist, hat er sich für
eine Expansion ins Ruhrgebiet
entschieden.
„Duisburg ist Drehscheibe an
Rhein und Ruhr, ein super Logistikstandort und hat ein großes Einzugsgebiet bis in die Niederlande. Die Grundvoraussetzung der Lagegunst stimmt
schon mal, ist die Verkehrsanbindung hier doch erstklassig.
Als wir die Fläche in Hochemmerich erstmals sahen, erkannten wir deren Potenzial. Sie ist
weitläufig, hell und gepflegt“,
betont Justin Bor.
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HANDWERK AKTUELL
Neue Vorschriften
Mindestlohn:
Aufzeichnungspflichten
„ein schlechter Witz“
Die mit dem gesetzlichen Mindestlohn verfügten Aufzeichnungspflichten für Mitarbeiter
und Betriebe sind „praxisfern“,
so ZDH-Präsident Wollseifer im
Gespräch mit der Neuen Osnabrücker Zeitung (31. Dezember
2014). Wollseifer fordert: „Angestellte müssen ausgenommen werden!“.
„Die Regelungen zur Kontrolle
der Einhaltung des Mindestlohns sind praxisfern. Daran
haben auch die Korrekturen
auf den letzten Drücker nichts
geändert. Ich bin sicher: Ohne
weitere Veränderungen am
Mindestlohn-Gesetz wird es
nicht gehen. Dafür werden wir
uns 2015 einsetzen.
So sind alle Betriebe verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter aufzuzeichnen, die bei
ihnen als Minijobber tätig sind.
Hier brauchen wir dringend eine unbürokratische Lösung.
Das Handwerk hält für diese Arbeitnehmergruppe eine Beschränkung der Aufzeichnungspflicht lediglich auf die
Dauer der Arbeitszeit für notwendig.
Die Arbeitszeiten von allen Arbeitnehmern und Angestellten
müssen in den Branchen, die
vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst werden,
aufgezeichnet werden. Im
Handwerk sind dies das Baugewerbe, die Gebäudereinigung
und das Fleischerhandwerk.
Hier arbeiten rund 2 Millionen
Beschäftigte.
Das Problem: Angestellte können sich ihre Arbeitszeit regelmäßig frei einteilen, sei es im
Rahmen von Vertrauensarbeit
oder flexiblen Arbeitszeitmodellen. Sie werden im Regelfall
auch weit über der Mindestlohngrenze bezahlt. Wir halten
es für geboten, kaufmännische und technische Angestellte in diesen Handwerksbranchen von den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz komplett heraus zu nehmen.
Angesichts des sehr geringen
Risikos von Mindestlohnunterschreitungen ist die im Dezember verfügte Verpflichtung zur
Dokumentation der Arbeitszeiten im Angestelltenbereich bis
2958 € zwar eine Verbesserung
zum ersten Gesetzentwurf –
sie bleibt aber eine Zumutung.
Die festgelegte Summe ent-
spricht rund 348 Arbeitsstunden zum Mindestlohn – das
liest sich wie ein schlechter
Witz. Wir brauchen eine Befreiung von den Dokumentationspflichten zumindest ab einem
verstetigten
Bruttomonatsentgelt von 2.200 €! Es darf
nicht so weit kommen, dass
sich der Handwerksmeister
mehr um die Arbeitszeiterfassung kümmern muss, als um
die Akquise von Aufträgen.
Im Übrigen gilt: Der gesetzliche
Mindestlohn gefährdet auch
im Handwerk Beschäftigung.
Das gilt insbesondere für Arbeitsplätze in den dienstleistungsnahen Handwerken in
den östlichen Bundesländern,
etwa im Bäckerhandwerk.
Das Handwerk wird die Auswirkungen des gesetzlichen
Mindestlohns genau verfolgen. Er darf keine Fehlanreize
für Geschäftsmodelle bieten,
die im Kern auf Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit basieren.“
ZDB
Baugewerbe:
Loewenstein als ZDB-Präsident wieder gewählt
• Frank Dupré, Franz Xaver Peteranderl, Rüdiger Otto als Vizepräsidenten gewählt
Die Mitgliederversammlung des
Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes hat turnusgemäß den Vorstand des
größten und ältesten Bauverbandes in Deutschland mit rund
35.000 Mitgliedern neu gewählt.
Dabei wurde Dr.-Ing. HansHartwig Loewenstein (71) in seinem Amt als Präsident bestätigt. Der hessische Unternehmer aus Dreieich in der Nähe
von Frankfurt steht seit 2006 an
der Spitze des deutschen Baugewerbes. Er erklärte nach seiner Wahl, er wolle weiter für die
spezifischen Interessen der
mittelständischen, familiengeführten Bauunternehmen in
Deutschland zu kämpfen, damit diese auf politischer Ebene
gehört werden. Deren Zukunft
sieht er durch eine mittelstandsfeindliche Politik auch in
Brüssel sowie durch die Globalisierung und das damit verbundene Auftreten großer Konzerne bedroht. Das gelte im Besonderen für die Infrastrukturfinanzierung.
Bevor Loewenstein an die Spitze des Zentralverbandes des
Deutschen Baugewerbes gewählt wurde, gehörte er bereits
vier Jahre dem Vorstand an.
Von 2001 bis 2007 war er darüber hinaus Präsident des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. Loewenstein stand mehr als dreißig
Jahre an der Spitze der Jean
Bratengeier Bau-GmbH, nachdem er an der Technischen
Hochschule Darmstadt zunächst Bauingenieurwesen studiert hatte und 1975 zum Dr.Ing. promoviert wurde.
Als Vizepräsidenten wurde zunächst Frank Dupré (60) aus
Speyer (Rheinland-Pfalz), der
gleichzeitig Vorsitzender des
Ausschusses für Sozial- und Tarifpolitik ist, in seinem Amt bestätigt. Dupré steht auch an der
Spitze des Baugewerbeverbandes Rheinland-Pfalz. Neu als Vizepräsidenten wurden der Präsident des größten Mitgliedsverbandes des ZDB, nämlich des
Landesverband
Bayerischer
Bauinnungen, Franz Xaver Peteranderl (59) aus München
(Bayern), und der 53jährige Rüdiger Otto, zugleich Präsident
der Baugewerblichen Verbände, aus Düsseldorf (NRW) gewählt. Otto übt zugleich das
Amt des Schatzmeisters aus.
Als weitere Vorstandsmitglieder wurden Rainer König (50)
Bad Herrenalb (Baden-Württemberg), Vorsitzender des
Bundesverbandes Ausbau und
Fassade im ZDB, Uwe Nostitz
(52), Großpostwitz (Sachsen), Vizepräsident des Sächsischen
Baugewerbeverbandes, Thomas Sander (51) Hamburg, Vorsitzender des Fachverbandes
Hoch- und Massivbau im ZDB
sowie Hans-Georg Stutz (57),
Kirchheim (Hessen), stellvertretender Vorsitzender des Straßen- und Tiefbaugewerbes im
ZDB, in ihren Ämtern bestätigt.
Neu in den ZDB-Vorstand gewählt wurden Peter Aicher (55)
aus Halfing (Bayern), Vorsitzender von Holzbau Deutschland,
Bund Deutscher Zimmermeister im ZDB, Karlgünter Eggersmann (53) aus Marienfeld
(NRW), Karl-Hans Körner (57) aus
Stuttgart
(Baden-Württemberg), Vorsitzender des Fachverbandes Fliesen und Natursein im ZDB, sowie Tobias Riffel
(40) aus Dischingen (BadenWürttemberg).
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HANDWERK AKTUELL
ZDB
Baugewerbe:
Loewenstein fordert höhere Investitionen
in Infrastruktur und Wohnungsbau
• Erhöhung der AfA im Wohnungsneubau notwendig
• Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung zwingend erforderlich
• ÖPP im Fernstraßenbau abgelehnt
Herausforderung
Umbau
Deutschland – Meisterleistung
oder Etikettenschwindel? –
Unter diesem Motto stand der
Deutsche
Baugewerbetag
2014, der rund 500 Repräsentanten und Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Medien
nach Berlin führte.
Der Präsident des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein erklärte vor den rund
500 Gästen: „Die Bauwirtschaft
ist und bleibt die Konjunkturlokomotive der deutschen
Volkswirtschaft. Noch hat sie
genügend Kohlen im Feuer,
um auch Impulse für die gesamte Volkswirtschaft zu geben.“ Der ZDB-Präsident warnte insbesondere mit Blick auf
den Wohnungsbau und die Infrastruktur aber vor einem
wirtschaftlichem Abschwung
seiner Branche, sollten notwendige Investitionen ausbleiben.
Loewenstein forderte die Finanzierung der Infrastruktur
aus Haushaltsmitteln zu erhöhen. Angesichts eines Haushaltsvolumens von rund 300
Mrd. Euro müssten vier bis
fünf Milliarden Euro jährlich zusätzlich vorhanden sein, auch
weil das „Wegeentgelt“ der Autofahrer jährlich rund 55 Mrd.
Euro in die Kassen des Staates
spüle.
Die private Finanzierung des
Fernstraßenbaus durch sog.
ÖPP-Projekte lehnte Loewenstein ab, da dadurch nahezu
die komplette deutsche Bauwirtschaft ausgeschlossen und
viele Tausend Arbeitsplätze
leichtfertig aufs Spiel gesetzt
würden.
Mit Blick auf die aktuelle Situation im Wohnungsbau kritisierte Loewenstein vor allem die
politisch indizierten Standards
und Anforderungen, z. B. bei
der Energieeffizienz, dem
Schall-und Brandschutz sowie
der Barrierefreiheit, die das
Bauen teuer gemacht haben.
Daraus resultierten zwangsläufig Mieten von rund 10
Euro/qm. Vor diesem Hintergrund sei die Erhöhung der
AfA von zwei auf vier Prozent
notwendig, um niedrigere
Mieten zu erreichen. Der ZDBPräsident erinnerte daran, dass
beim Neubau von Wohnungen
rund ein Drittel der Investitionssumme in Form von Steuern und Sozialabgaben in den
staatlichen Kassen lande.
Loewenstein forderte alle drei
staatlichen Ebenen auf, ihren
Beitrag zur Lösung der Wohnungsbauproblematik zu leisten: den Bund durch die Erhöhung der AfA, die Länder durch
Investitionen in den sozialen
Wohnungsbau sowie die Kommunen durch Bereitstellung
von kostengünstigem Bauland.
Weiterhin verlangte der ZDBPräsident mehr Anstrengungen und vor allem Klarheit im
Hinblick auf die energetische
Gebäudesanierung. Hier müsse
die Energieeinsparung im Fokus stehen. „Die Energie, die
nicht gebraucht wird, muss
erst gar nicht produziert und
über lange Trassen von Nord
nach Süd transportiert werden.“ Momentan sei die Sanierung aber ins Stocken geraten,
denn auf Seiten der Hausbesitzer herrsche Unklarheit und
Unsicherheit. Eine steuerliche
Förderung der energetischen
Gebäudesanierung könne dem
Sanierungsprozess
neuen
Schub geben. „Hier muss die
Bundesregierung endlich Farbe bekennen.“ So Loewenstein.
Am Schluss seiner Rede ging
Loewenstein noch auf die sog.
EU-Transparenzinitiative ein. Er
kritisierte die EU-weite Harmonisierung der Ausbildung, die
in Wahrheit zu einer Verkürzung der Lehrzeiten und einer
Aushöhlung der einzelnen Berufe führe. Er verteidigte in
diesem Zusammenhang den
deutschen Meisterbrief als Zulassungsvoraussetzung.
Die
Abschaffung des Meisterbriefes im Fliesenlegerhandwerk
habe zu höheren Schäden für
die Verbraucher, zu einer Halbierung der Ausbildungszahlen und vor allem zu Scheinselbstständigkeit und illegaler
Beschäftigung geführt. Er erinnerte daran, dass Deutschland mit 7,9 % die bei weitem
niedrigste Jugendarbeitslosigkeit aller EU-Mitgliedstaaten
habe. Das sei vor allem der dualen Ausbildung in Betrieben
und Berufsschule zu verdanken. Wer keine gute Ausbildung besitze, habe perspektivisch ein höheres Risiko, arbeitslos zu werden.
„Daher sagen wir: Ja – zum
Meisterbrief, Ja – zur dualen
Ausbildung, und Nein – zur
Harmonisierung der Ausbildung in der EU“, erklärte Loewenstein abschließend.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 15
15
HANDWERK AKTUELL
Politik
Im Rahmen der Transparenzinitiative der Europäischen
Kommission zu den reglementierten Berufen:
Letzte mündliche
Evaluierungsrunde
Am 24. November 2014 hat im
Rahmen der Transparenzinitiative der Europäischen Kommission
(KOM) zu den reglemenierten Berufen in Europa eine gegenseitige Evaluierungssitzung zwischen
Vertretern der Mitgliedsstaaten
unter Vorsitz der KOM in Brüssel
stattgefunden. Dabei wurden
zwei Handwerksberufe behandelt, die Elektrotechniker und
Augenoptiker. Es konnte erreicht
werden, dass jeweils ein Experte
des jeweiligen Gewerks an der Sitzung teilnehmen konnte.
Deutschland diskutierte mit
Österreich, Großbritannien, den
Niederlanden, Norwegen, Finnland und Litauen in einer Gruppe.
Griechenland, das eigentlich
auch zu dieser Gruppe gehörte,
war nicht vertreten.
Von deutscher Seite wurde die
Flexibilität des Reglementierungsansatzes im Handwerk dargelegt. Ein wichtiges Ergebnis
der Evaluierungssitzung ist, dass
auch dort, wo der Berufszugang
formal nicht reglementiert ist,
faktisch Qualifikationsanforderungen bestehen können. Dies
gilt beispielsweise für den Beruf
des Elektrotechnikers in Großbritannien. Generell zeigte sich,
dass Berufszugang oder -ausübung der Elektrotechniker und
der Augenoptiker in fast allen
Mitgliedstaaten der Diskussionsgruppe reglementiert sind. Beim
Beruf des Augenoptikers stellte
sich heraus, dass Großbritannien
als ein auf Deregulierung drängender Mitgliedstaat der EU im
Ergebnis stärker reglementiert
ist, als Deutschland. In ihrer Zuammenfassung der Sitzungsergebnisse beharrte die KOM dennoch auf ihrer Feststellung, der
Beruf des Augenoptikers sei in
Österreich und Deutschland
stark reglementiert.
Es ist weiter bezeichnend für die
Art und Weise der Durchführung
des Evaluierungsprozesses, dass
die KOM im Rahmen der Sitzung
eine aktuelle Studie der Generaldirektion Wirtschaft und Finan-
zen vorgestellt hat, die sich mit
den ökonomischen Auswirkungen der Liberalisierung von reglementierten Berufen befasst.
Die im September 2014 publizierte Studie kommt für die Berufe der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Architekten und
Ingenieure zu dem Ergebnis,
dass Deregulierungen in Italien,
Spanien, Portugal und Griechenland den Wettbewerb gestärkt
hätten. Als Indikatoren wurden
dabei lediglich die Neugründungen und Betriebsbeendigungen
herangezogen. Die KOM vertrat
vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Studie die Auffassung,
eine Liberalisierung würde auch
in anderen Bereichen entsprechend positive ökonomische Effekte zeitigen.
Dass eindimensionale ökonomische Betrachtungen, die lediglich mit einzelnen Indikatoren arbeiten, nicht die Lebenswirklichkeit abbilden, liegt eigentlich auf
der Hand. Zudem wurde im Rahmen einer Veranstaltung der
KOM beim ZDH am 14. November
2014 eine auf wesentlich umfänglicheren Indikatoren beruhende ökonomische Analyse der
Auswirkungen der HwO-Novelle
2003 auf den Handwerksbereich
in Deutschland vorgestellt. Sie
kommt zu dem klaren Ergebnis
überwiegend negativer Entwicklungstrends. Dass die KOM trotz
Kenntnis negativer Deregulierungsauswirkungen in einzelnen
Mitgliedstaaten weiterhin undifferenziert eine Reduzierung bestehender Berufsreglementierungen als Mittel für mehr Wirtschaftswachstum in Europa propagiert, zeigt, dass es sich im Ergebnis nicht um einen ergebnisoffenen Prozess, sondern um eine ideologisch geprägte Herangehensweise handelt, die sich lediglich passender Studien bedient.
So ist etwa bemerkenswert, dass
eine aktuelle Studie vom Juli
2014 zu den Auswirkungen von
Berufsreglementierungen auf
den Binnenmarkt seitens der
KOM keine Erwähnung findet,
obwohl Autoren dieser Studie
aktuell von der KOM mit einem
neuen Forschungsauftrag bedacht sind. Diese Studie kommt
zu dem Ergebnis, dass die Berufsreglementierung
keine
nachweisbaren negativen Effekte auf eine Mobilität bei der Migration nach Großbritannien zeitige. Begründet wird dieses Ergebnis mit den europäischen
Regelungen zur Anerkennung
von Berufsqualifikationen. Damit wird die Argumentation des
Handwerks bestätigt, die bereits
in einer ersten Stellungnahme
zur Transparenzinitiative im No-
vember 2013 darlegt wurde.
Mit der Sitzung am 24. November 2014 wurde die letzte mündliche Evaluierungsrunde im Rahmen der so genannten Cluster 1Berufe abgeschlossen. Es ist zu
erwarten, dass die KOM nunmehr zu einem politisch geeigneten Zeitpunkt ihren Zwischenbericht zur Transparenzinitiative
vorlegen wird, der ursprünglich
für den 13. November 2014 vorgesehen war. Bereits im April
2015 könnten auf dieser Basis
erste Handlungsanweisungen an
die Mitgliedstaaten durch die
Nationalen Aktionspläne im Rahme des Europäischen Semesters
erfolgen.
IKK classic
Leistungsvolumen wächst
2015 auf mehr als
9 Milliarden Euro
Geplantes Leistungsplus von 427 Millionen Euro
Beitrag sinkt auf 15,4 Prozent
Der Verwaltungsrat der IKK classic hat am 11.12.2014 den Haushaltsplan der Kasse für das Jahr
2015 verabschiedet. Dieser
sieht einen Anstieg der Leistungsausgaben um rund 427
Millionen Euro auf insgesamt
rund 9,2 Milliarden Euro vor.
Dies entspricht einem Plus von
5,21 Prozent je Versicherten.
Die Aufwendungen für ärztliche Behandlung wachsen bei
der größten IKK im kommenden Jahr um rund 67 Millionen
Euro auf insgesamt 1,6 Milliarden Euro. Ein ebenso hoher Betrag ist für Arzneimittel vorgesehen (plus 74 Millionen Euro).
Für die Krankenhausversorgung ihrer Versicherten stellt
die IKK classic 126 Millionen Euro
mehr als im Vorjahr und insgesamt rund 3,2 Milliarden Euro
zur Verfügung.
„Die kommenden Jahre bringen dem Gesundheitswesen eine dynamische Kostenentwicklung“, erklärt Verwaltungsratsvorsitzender Ulrich Hannemann.
„Deswegen bleibt vorausschauende Finanzplanung das Gebot
der Stunde. Die IKK classic ist
durch ein solides Finanzpolster
für diese Herausforderung gerüstet. Wir werden diese wertvolle Basis mit Bedacht nutzen,
um unser hohes Leistungsniveau auch in schwieriger werdenden Zeiten zu sichern und
auszubauen.“
Den ab 1. Januar 2015 geltenden Beitragssatz der IKK classic
legte der Verwaltungsrat auf
15,4 Prozent fest.
„Gegenüber dem bisherigen
Beitragssatz wird es für unsere
Versicherten günstiger“, sagt
Matthias Triemer, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK classic.
„Zugleich setzen wir ein Signal
der Solidität. Die IKK classic wird
sich nicht als Billiganbieter profilieren. An einem Wettbewerb
um den raschesten Abbau von
Rücklagen nehmen wir nicht
teil. Das wäre gegenwärtig alles
andere als zeitgemäß. Wir bauen weiterhin auf nachhaltig finanzierte Qualität.“
Das umfangreiche Portfolio an
Satzungs- und Extra-Leistungen bleibt nach Triemers und
Hannemanns Worten auch
künftig ohne Abstriche erhalten.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 16
16
HANDWERK AKTUELL
UnternehmerFrauen
Handwerk
Auszeit-Tage im
Tagungshotel „Weissenburg“
in Billerbeck
Team die Teilnehmerinnen mit
einer ganz persönlichen und individuellen Behandlungs- und
Entspannungsphase. Also keinen Stress, sondern Relaxen
und Wellness pur.
Das Wochenende war außerdem von Harmonie und guter
Stimmung unter den Teilnehmerinnen bestimmt. Das Wetter
spielte mit, sodass bei schönem
Spätsommerwetter, ein Spaziergang in die Altstadt von Billerbeck unternommen wurde.
Das Hotel verwöhnte, vor allem
beim Abendmenü, mit kulinarischen Leckerbissen.
Wir freuen uns schon wieder
auf das Wellness-Wochenende
in 2015.
Weihnachtsüberraschung
2014
Die Wellness- oder Auszeittage
vom Arbeitsalltag stehen jedes
Jahr im Spätherbst auf der
Agenda der Unternehmerfrauen. Für dieses Jahr hatte Petra
Clauß-Klaßen das Tagungshotel
„Weissenburg“ in Billerbeck im
Münsterland ausgesucht.
Neben der landschaftlich sehr
schönen Lage – vom etwas höher gelegenen Hotel aus hatte
man den Blick frei ins Tal und
auf den Ort mit seiner Altstadt
und dem Ludgerus-Dom –
überraschte das Hotel mit einen
vorzüglichen Essen und einem
kleinen, aber feinen Wellnessbereich.
Da in der Wochenendpauschale
auch eine Ganzkörpermassage
enthalten war, empfahl das Personal an der Rezeption, sich
schon zeitig beim „Spa“ des
Hauses zur Terminabsprache zu
melden. Hier erfuhren die verwöhnungsreifen Unternehmer-
frauen, dass der gesamte SpaBereich nahezu ausschließlich
für unsere Gruppe reserviert
war. So gab es von vornherein
kein Gedrängel um Liegen und
der Ruheraum war fest in UFHHand. Außerdem waren die Getränke im Spa-Bereich kostenlos, selbst den gebuchten Nachmittagskuchen konnte man
dorthin servieren lassen. Die Leiterin des Spa-Bereichs, Stefanie
Jenal, und ihr Team konnten mit
Kompetenz überzeugen, sowohl bei den Massagen, als auch
bei den kosmetischen Anwendungen. So war es nicht verwunderlich, dass noch die eine
oder andere Anwendung hinzugebucht wurde. Dafür, dass es
bei der Terminvergabe für die
Anwendungen nicht minutiös
planbar zuging und auch der
Saunabereich für unsere Ansprüche sehr klein war, entschädigten Frau Jenal und ihr
Eigentlich war es keine Überraschung, sondern der erneute
Versuch zu klären „Was Sie
schon immer über Weihnachten wissen wollten“. Da es
soooo schöööön war im letzten
Jahr, entschieden sich die Unternehmerfrauen auch Weihnachten 2014 wieder zu einem
Besuch im Niebuhrg-Theater an
der Stadtgrenze Duisburg/
Oberhausen.
Von Frauen. Für Frauen.
Das Theater befindet sich in einem Park mit hundertjährigem
Baumbestand, liebevoll weihnachtlich geschmückt.
Das Gebäude, die Niebuhrg,
ehemaliges Industriegebäude
der Zeche Concordia und zum
Theater umgestaltet, bietet 185
Personen Platz. Die Sitze sind
so angelegt, dass man von jeFortsetzung auf Seite 18
Die Unternehmerfrauen
im Handwerk suchen Sie!
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Geschäftsstelle: Kreishandwerkerschaft Duisburg,
Tel. 02 03 - 99 63 40, Herr J. Hippler
Nächste Veranstaltungen:
Mindestlohn – Fluch oder Segen?
Referent: RA Stefan Meurer
Agentur für Arbeit, Wintgensstraße, DU-Duissern
29. Januar 2015, 15.00 Uhr
Mitgliederversammlung mit Wahlen
Kreishandwerkerschaft Duisburg
5. März 2015, 19.00 Uhr
Anmeldungen:
W. Adams-Sattler, Tel. 0 20 66/41 85 90, Fax 0 20 66/41 85 91
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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 17
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HANDWERK AKTUELL
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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 18
18
HANDWERK AKTUELL
dem Platz aus
die Bühne sehr
gut im Blick
hat.
Im Fourier gibt
es ein reichhaltiges Angebot
an Getränken
und kleineren
Sacks. Eine gelungene denkmalgeschützte
Verwendung
des Gebäudes im Zeichen der
Ruhrindustrie.
Das Kartenkontingent war diesmal leider sehr begrenzt und
die Warteliste endlos. Sind die
Vorstellungen doch jedes Jahr
lange im Voraus restlos ausverkauft.
So trafen sich die Unternehmerfrauen am 12.12.2014 mit
großer Vorfreude und wurden
auch diesmal nicht enttäuscht.
Da dieses Stück „ Was Sie schon
immer über Weihnachten wissen wollten“ jedes Jahr in einer
anderen Version aufgeführt
wird, ist die Vorstellung immer
wieder spannend und sehenswert. Ein Genuss in der Darstellung, Schauspiel und Gesang.
Köstlich anzusehen ist, was die
Schauspieler an Darstellungen
Finanzen
Rechengrößen in der
Sozialversicherung 2015
Beitragssätze
präsentieren und welche Ideen
sie entfalten. Zwischen Satire
und Stand-Up Comedy in einer
turbulenten Mischung zwischen Gestern und Heute. und
dennoch bleibt es „Die Weihnachtsgeschichte“. Ein Stück
für Jung und Junggebliebene.
Die Darbietung hat so begeistert, dass Vorbestellungen bereits für das nächsten Jahr bei
uns getätigt wurden. Wir werden unsere Mitglieder über den
Termin frühzeitig informieren
und versuchen, alle Meldungen
zu erfüllen. Aber keine Angst,
die Weihnachtsüberraschung
2015 wird eine andere.
Dieser Abend war wirklich ein
gelungener Abschluss und eine
wohlverdiente Pause im täglichen „Run“ in den letzten Tagen
vor Weihnachten und dem Jahreswechsel.
Garantiert
ein guter Schnitt!
Rentenversicherung
allgemein
knappschaftlich
18,70 %
24,80 %
Krankenversicherung
allgemein
ermäßigt
durschschnittlicher Zusatzbeitrag
14,60 %
14,00 %
0,90 %
Pflegeversicherung
allgemein
Zuschlag für Kinderlose
2,35 %
0,25 %
Arbeitslosenversicherung
3,00 %
Insolvenzgeldumlage
0,15 %
Künstersozialabgabe
5,20 %
Betragsbemessungsgrenzen
62.400,00 EUR
5.200,00 EUR
knappschaftliche Rentenversicherung
jährlich
89.400,00 EUR
monatlich
7.450,00 EUR
76.200,00 EUR
6.350,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung
jährlich
49.500,00 EUR
monatlich
4.125,00 EUR
49.500,00 EUR
4.125,00 EUR
Arbeitslosenversicherung
jährlich
monatlich
62.400,00 EUR
5.200,00 EUR
jährlich
monatlich
72.600,00 EUR
6.050,00 EUR
West
34.020,00 EUR
2.835,00 EUR
Ost
28.980,00 EUR
2.415,00 EUR
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Jahresarbeitsentgeltgrenze
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allgemein, jährlich
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Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 301,13 EUR
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 288,75 EUR
Pflegeversicherung, bundeseinheitlich außer Sachsen 48,47 EUR
Pflegeversicherung, Bundesland Sachsen
27,84 EUR
Entgeltgrenzen
Geringfügigkeitsgrenze
Geringverdienergrenze (Auszubildende)
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450,00 EUR
325,00 EUR
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Telefon: 02104 6916-0, Telefax: -27
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90,00 EUR
90,00 EUR
223,00 EUR
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 19
19
HANDWERK AKTUELL
Steuern
Recht
Abgeltungsteuersatz auch
bei Darlehen zwischen
Angehörigen möglich
Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge
„einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner
die Zinszahlungen steuerlich
absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein „Näheverhältnis“
vorliegen, wenn u. a. der
Schuldner auf den Gläubiger
oder umgekehrt der Gläubiger
auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung
der Einkünfte des anderen hat.
Die Finanzverwaltung hat diese
angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt,
als ein „Näheverhältnis stets
vorliegen soll, wenn Gläubiger
und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die
Vertragsbeziehungen
einem
Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden:
• Eltern gewähren ihrem Sohn
und ihren Enkeln jeweils fest
verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter
Objekte,
• ein Ehemann gewährte seiner
Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd
vermieteter Objekte und in einem weiteren Fall
• stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für
die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis
war ab dem Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.
Die zuständigen Finanzämter
besteuerten die Kapitalerträge
mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungssteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge
„einander nahe stehende Personen“ waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die
Klagen abgewiesen.
Der BFH hat entschieden, dass
die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden.
Steuerliche Behandlung
von Pensionszahlungen an
ehemalige Mitunternehmer
Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandelsbilanz ist nach Ausscheiden des
Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach
dem Ausscheiden gehören zu
den Sondervergütungen. Sie
werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Ge-
sellschaft als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sicher gestellt werden, dass die nachträglich bezogenen Einkünfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Forderungskatalog an die Landesregierung:
Überarbeitung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
Der Unternehmerverband Handwerk NRW begrüßt die angekündigte Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in
Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz hat sich in der Praxis für
Vergabestellen und Unternehmen als unpraktikabel erwiesen.
Unternehmen ohne eigene Vergabeabteilungen können die
gestellten Anforderungen nicht
alleine bewältigen. Als Folge der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der
Einführung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes lässt sich
aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW ein eigener
landesvergabespezifischer Mindestlohn für Nordrhein-Westfalen nicht mehr
rechtfertigen. Der Verzicht wäre ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau und zur Kostenentlastung von Unternehmen
und öffentlichen Auftraggebern.
Weiterhin bedürfen die §§ 18
und 19 des TVgG einer grundsätzlichen Überarbeitung. Dabei
sollten insbesondere die zugehörigen
Verpflichtungserklärungen der Anlage 1 bis 6 der
RVO TVgG-NRW reduziert und
vereinfacht werden. Die Verpflichtungserklärung nach § 18
TVgG-NRW zur Beachtung der
ILO-Kernarbeitsnormen (Anlage
4 der RVO TVgG-NRW) führt bei
unseren Betrieben zu besonderen Problemen. Generell werden die Anforderungen an Zertifikate und Nachweise zur Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen geforderten Mindeststandards als zu hoch angesehen. Da die Verordnung
keine Anforderungen vorgibt,
können auch Hersteller keine
den Anforderungen entsprechende Produkte anbieten. Es
wird angeregt, mehr Transparenz über auffällige Produkte in
den einzelnen Ländern herzustellen, um den Betrieben entsprechende Recherchen zu er-
leichtern. Die Verordnung differenziert zudem nicht genügend
nach Branchen, in denen Nachweise erbracht werden können
und solchen Branchen, in denen die Nachweise praktisch
nicht erbracht werden können.
Bei der Frage der Einhaltung der
ILO-Kernarbeitsnormen wurde
seitens der Betriebe immer wieder betont, dass die Bieter in
der übergroßen Mehrzahl der
Fälle die völlig falschen Adressaten sind. Hier müsste zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, spätestens aber auf der Großhandelsstufe ein entsprechender
Nachweis erbracht werden, der
durch ein anerkanntes Zertifikat
zu dokumentieren wäre.
Die Verpflichtungserklärung
nach § 19 TVgG-NRW zur Frauenförderung und Förderung
der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie (Anlage 6 der RVO TVgGNRW) wirft für die Betriebe die
Schwierigkeit auf, dass verschiedene Maßnahmen, die in
der Rechtsverordnung genannt
werden, in einzelnen Handwerksbranchen gar nicht umsetzbar sind. Das Handwerk hat
stets darauf aufmerksam gemacht, dass es in bestimmten
gewerblichen Bereichen aufgrund von gesetzlichen Regelungen schwer ist, Frauen zu
beschäftigen, auch wenn dies
aus Sicht der Unternehmen
wünschenswert wäre. Der Maßnahmenkatalog nach § 19 TVgGNRW (Anlage 6 der RVO TVgGNRW) lässt überdies die anteilmäßige Berechnung von Teilzeitbeschäftigten außer Acht.
Zudem müsste klargestellt werden, dass die Maßnahmen nicht
auftragsbezogen, sondern unternehmensbezogen durchgeführt werden können, weil eine
auftragsbezogene Förderung
der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie in der Praxis weitgehend
nicht umsetzbar ist.
Fortsetzung nächste Seite
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 20
20
HANDWERK AKTUELL
Unklarheiten bestehen darüber
hinaus im Detail bei der Verwendung der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen nach Anlage 1 der RVO TVgG-NRW. Die
Verordnung nimmt keine Differenzierung der Branchen vor,
die bereits aufgrund des Entsendegesetzes an die Einhaltung von Mindestbedingungen
gebunden sind. Wir halten in
diesen Branchen Verpflichtungserklärungen nicht für erforderlich, da die Kontrolle der
Mindestbedingungen nach dem
Entsendegesetz durch die Haupt-
zollämter gewährleistet wird.
Weiterhin stellt sich unseren Betrieben zur Zulässigkeit von Zertifizierungen im Bereich der
umweltfreundlichen und energieeffizienten
Beschaffung
nach § 17 TVgG-NRW die Frage,
welche Label im Bereich Energieeffizienz geeignet sind, den
Nachweis der Nachhaltigkeit zu
erbringen und welche Folgen
eine Nichtzertifizierung im Bereich EMAS und DIN ISO 14001
für den Betrieb hat. Aus Sicht
des
Unternehmerverbandes
Handwerk darf die Novellierung
des Gesetzes nicht dazu führen,
den Unternehmen mit zusätzlichen Präqualifizierungs- und
Zertifizierungsverpflichtungen
neue Kosten aufzubürden.
Recht
Leistungsbeurteilung
im Arbeitszeugnis
Zwar formulieren Arbeitgeber
in der Praxis Arbeitszeugnisse
äußerst wohlwollend, dennoch
verbleibt es bei dem bislang geltenden Maßstab für die Darlegungs- und Beweislast: Durchschnittliche Leistungen erhalten die Note befriedigend („zu
unserer vollen Zufriedenheit“).
Beansprucht der Arbeitnehmer
eine bessere Benotung, muss er
die entsprechenden Leistungen
vortragen und ggf. beweisen.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom
18. November 2014 (Az.: 9 AZR
584/13) nun klargestellt.
Dem Rechtsstreit lag folgender
Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war ein Jahr lang in der
Zahnarztpraxis der Beklagten
als Empfangsmitarbeiterin und
Bürofachkraft tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis und bescheinigte dieser darin, ihre Aufgaben
„zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt zu haben. Gegen
diese Bewertung wehrte sich
die Klägerin und forderte eine
Änderung der Formulierung in
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Berichtigung des Zeug-
nisses statt. Das BAG hingegen
hob diese Entscheidungen auf
und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Die vom LAG zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien,
nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse in der
Praxis die Schlussnote „gut“
oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führe nicht zu einer geänderten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Ansatzpunkt sei vielmehr die Note
„befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine
bessere Benotung im oberen
Bereich der Skala, müsse dieser
darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Im Übrigen
könne bei den Studien nicht
ausgeschlossen werden, dass
nicht auch Gefälligkeitszeugnisse mitberücksichtigt worden
seien.
Das LAG hat nun zu prüfen, ob
die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen tatsächlich
eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala
rechtfertigen.
Geringfügige Beschäftigung
3-maliges Überschreiten der Entgeltgrenze
bei unplanbarer Mehrarbeit ab 01.01.2015 möglich
Bekanntlich darf die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung von 450,00 Euro bei
nicht vorhersehbaren Ereignissen gelegentlich überschritten
werden. Als nichtvorhersehbar
gelten hier vor allen Dingen
Krankheitsvertretungen.
Urlaubsvertretungen sind dagegen
nur dann unvorhersehbar, wenn
der Urlaub aus unvorhersehbaren Gründen angetreten werden
musste. Die Gründe für die Überschreitungen sind schriftlich in
den Lohnakten zu dokumentieren. Bisher galt als gelegentlich
ein Überschreiten der Entgeltgrenze zweimal jährlich.
Ab dem 01.01.2015 ist zunächst
befristet bis zum 31.12.2018 eine Überschreitung der Entgeltgrenze in drei statt bisher zwei
Monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich.
Für die Überschreitung gibt es
im einzelnen Monat keine Ober-
grenze. Die Überschreitung
durch unplanbare Mehrarbeit
wird auch nicht auf die Jahresgrenze von 5.400,00 Euro angerechnet. Sie hat auch nichts mit
dem zweiten Fall der möglichen
monatlichen Überschreitung zu
tun, nämlich dass durch eine gewissenhafte Vorausschau Überschreitungen in einzelnen Monaten die Jahresgrenze nicht berühren. Die beiden Überschreitungsfälle haben gegenteilige
Voraussetzungen. Bei der gewissenhaften Vorausschau kann bereits zu Jahresbeginn vorausgesehen werden, weshalb und wieso die Überschreitung in den
einzelnen Monaten anfällt, aber
trotzdem die Jahresgrenze eingehalten wird. Dagegen treten
bei der unplanbaren Mehrarbeit
gerade Ereignisse ein, die nicht
vorhersehbar sind. Beide Fälle
sind in den Lohnakten schriftlich
zu dokumentieren.
Alkoholverbot im
Unternehmen
Es besteht kein allgemeines Alkoholverbot im Betrieb. Die Flasche Bier am Arbeitsplatz kann
nur untersagt werden, wenn
dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt wurde. Jedoch ist jeder Arbeitnehmer
verpflichtet, seine Arbeitskraft
für seine betrieblichen Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Deshalb darf
er sich durch Alkoholgenuss
nicht in einen Zustand versetzen, in dem er nicht mehr ordentlich seine betrieblichen Tätigkeiten erfüllen kann. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob
der Alkohol vor oder während
der Arbeitszeit oder in den Arbeitspausen getrunken wurde.
Selbst geringe Alkoholmengen
beeinträchtigen die Arbeitsleistung. Dies ist unumstritten.
Deshalb ist bei manchen Tätigkeiten jeglicher Alkoholgenuss
untersagt (z. B. bei Kraftfahrern, Kranführern oder beim
Umgang mit gefährlichen Stoffen).
Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers
Sie dürfen es nicht dulden, dass
Ihre Mitarbeiter durch Alkoholgenuss sich oder andere im Betrieb gefährden. Stellen Sie fest
oder wird Ihnen mitgeteilt, dass
ein Mitarbeiter nicht mehr in
der Lage ist, ohne Gefahr am Arbeitsplatz zu bleiben, müssen
Sie sofort geeignete Maßnahmen treffen. Tragen Sie in diesem Fall dafür Sorge, dass
• dieser Mitarbeiter sofort den
Gefahrenbereich verlässt;
• der angetrunkene Mitarbeiter
sicher nach Hause gelangt.
Hindern Sie ihn an der Benutzung seines eigenen Fahrzeuges. Lassen Sie ihn entweder
von einem anderen Mitarbeiter begleiten oder von einem
Taxi nach Hause bringen. Die
dadurch entstehenden Kosten hat Ihnen der alkoholisierte Mitarbeiter zu ersetzen.
Verletzen Sie Ihre Fürsorgepflicht, droht Ihnen Bußgeld
und im Schadenfall ein Regress
der Berufsgenossenschaft.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 21
21
HANDWERK AKTUELL
Lohn-, Gehaltszahlung
und Ausbildungsvergütung
Alkoholsucht
Wenn ein Mitarbeiter infolge Alkoholgenuss nicht mehr gefahrlos arbeiten kann, verletzt
er seine arbeitsvertraglichen
Pflichten. Er verliert dann seine
Lohn- bzw. Gehaltsansprüche
für die Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringen kann.
Gleiches gilt für einen Auszubildenen hinsichtlich seiner Ausbildungsvergütung.
Ist der Mitarbeiter aufgrund Alkoholgenusses arbeitsunfähig
erkrankt, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In diesem Fall hat er nämlich seine Arbeitsunfähigkeit selbst
verschuldet. Dies ist z. B. der
Fall, wenn ein Mitarbeiter sich
bei einem Unfall verletzt, den er
infolge Alkoholgenusses erleidet.
Alkoholsucht zählt als Krankheit. Erkrankt ein Mitarbeiter als
Folge von Alkoholgenuss, so
hat er deshalb Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Wird aber
ein alkoholabhängiger Mitarbeiter nach einer Entziehungskur rückfällig und dadurch erneut arbeitsunfähig, so dürfen
Sie die Vergütungsfortzahlung
verweigern. In diesem Fall
spricht nämlich die Erfahrung
dafür, dass er schuldhaft gehandelt hat, es sei denn, er beweist das Gegenteil. Beruft sich
ein Mitarbeiter auf Alkoholsucht, so muss er grundsätzlich
nachweisen, dass er daran erkrankt ist. Es reicht aus, wenn
er den behandelnden Arzt gegenüber dem Arbeitgeber von
der Schweigepflicht entbindet.
Der Arbeitgeber muss dann auf
seine Kosten ein Attest, ob Al-
koholsucht vorliegt, beim Arzt
anfordern.
Abmahnung und
Kündigung
Kann ein Mitarbeiter infolge Alkoholgenusses seine Arbeitspflicht nicht erfüllen oder verstößt gegen ein vereinbartes
Alkoholverbot, so dürfen Sie
ihn abmahnen. Nach vorheriger Abmahnung kann ein wiederholter Verstoß eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ist der Mitarbeiter Berufskraftfahrer oder gehen von dem
Mitarbeiter im Fall der Trunkenheit besondere Gefahren auf
die übrigen Belegschaftsmitglieder aus, könnte schon ein
einmaliger geringfügiger und
konkret folgenloser Verstoß
gegen ein Alkoholverbot eine
fristlose Kündigung begründen.
Alkoholsucht
Da Alkoholsucht eine Krankheit
ist, können Sie einen Mitarbeiter nicht deswegen abmahnen.
Eine Kündigung ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer
lang anhaltenden Erkrankung
oder häufiger Kurzerkrankungen denkbar.
Kündigung wegen
Alkoholsucht
Da Alkoholsucht als Krankheit
gilt und Sie wegen einer Krankheit nicht kündigen dürfen,
müssen Sie von dem Mitarbeiter verlangen, dass er sich einer
Entziehungskur
unterzieht.
Lehnt er dies ab, bricht er die
Kur ab oder wird er später rückfällig, so können Sie wegen in
der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen das Arbeitsverhältnis zum nächsten Termin ordentlich kündigen.
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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 22
22
HANDWERK AKTUELL
Recht
Tricksen bei der
Zeiterfassung rechtfertigt
Kündigung
Fristlose Kündigung auch nach mehr als 25jähriger
Betriebszugehörigkeit nicht zu beanstanden
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass
der wissentliche Betrug eines
Arbeitnehmers beim An- und
Abmelden am Zeiterfassungsgerät eine fristlose Kündigung
rechtfertigt.
Der verheiratete 46 Jahre alte
Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Vater eines
Kindes ist, war seit mehr als 25
Jahren in einer Großmetzgerei
beschäftigt. Beim Verlassen
des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso
müssen sie sich rückmelden,
wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet,
dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit
seiner Hand abschirmte, wenn
er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle
durch den Arbeitgeber ergab,
dass der Kläger in 1,5 Monaten
so Pausen von insgesamt
mehr als 3,5 Stunden gemacht
hatte, ohne sich an- und abzu-
melden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Kündigung wegen
Arbeitszeitbetrugs
gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Gießen und
das Hessische Landesarbeitsgericht haben die fristlose
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich
an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde
er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.
Vertrauensbruch wiegt
schwerer als Betriebszugehörigkeit
Dem Arbeitgeber sei es wegen
des vorsätzlichen Betrugs
nicht zumutbar, nur mit einer
Abmahnung zu reagieren. Der
Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
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Leistungsänderung
durch den Planer und seine
Haftungsfolgen
Der Auftraggeber muss sich einen Planungsfehler des Architekten zurechnen lassen, wenn
der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, sie jedoch auf Betreiben
des Auftragnehmers einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wird und der Architekt
konkludent die Planungsverantwortung übernimmt.
In diesem Rechtsstreit mach
der Auftragnehmer Restwerklohn für eine Fassandensanierung geltend, dem der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche entgegenhält. Der Architekt des Auftraggebers hat ursprünglich in seinem Leistungsverzeichnis Fugen bei der Fassade von acht Millimeter ausgeschrieben. So wurde auch der
Bauvertrag mit dem Auftragnehmer unterzeichnet. Noch
vor Ausführung der Arbeiten
äußert der Auftragnehmer den
Wunsch, die Fugen schmaler zu
gestalten. Daraufhin nimmt der
Architekt Kontakt zum Hersteller auf, um sich über die Realisierbarkeit der schmaleren Fugen zu informieren. Die Parteien verständigen sich darauf,
dass nunmehr die Vertikalfugen nur zwei bis drei Millimeter
betragen sollen. Dies führt aber
zu Mängeln. Der Auftragnehmer wendet ein Mitverschulden
des planenden Architekten ein,
was sich der Auftraggeber anrechnen lassen muss. Zu Recht,
so der BGH.
Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Dies gilt zweifelsohne für
die Zurverfügungstellung von
Plänen und Leistungsbeschreibungen. Dies gilt aber auch bei
Anordnungen des Architekten
sowie bei einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Planungsänderungen, auch wenn
diese Planungsänderungen auf
Betreiben des Auftragnehmers
vorgenommen werden. Gleichzeitig muss aber dann der Architekt hinsichtlich der Planungsänderung Planungsverantwortung übernehmen. Die
Planungsverantwortung
des
Archtitekten resultiert hier daraus, dass die Verringerung der
Fugen gestalterische Elemente
beinhaltet, dem Auftragnehmer vorgegeben war, stets eine
Abstimmung mit dem Architekten vorzunehmen, und dass
der Architekt die Planungsänderung sich zu Eigen gemacht
und sich letztendlich um die
Realisierbarkeit dieser Planungsänderung gekümmert
hat.
Praxishinweis:
Leistungsänderungen, die auch
auf Betreiben des Auftragnehmers zu Stande kommen, sind
in der Regel Anordnungen im
Sinne des § 2 Nr. 5 und Nr. 6
VOB/B. Interessant ist jedoch in
diesem Zusammenhang, dass,
wenn in Zukunft daraus nicht
nur Nachträge, sondern auch
Mängel resultieren, im Einzelfall
geprüft werden muss, ob der
Auftraggeber bzw. sein Architekt für diese Leistungsänderung die Planungsverantwortung übernommen hat oder ob
diese bei dem Auftragnehmer
auf Grund seines Vorschlags
verblieben ist.
BGH, Urteil vom 16.10.2014 VII ZR 152/12 – BeckRS 2014, 20548
Kurzfristige Beschäftigung:
70 Arbeitstage möglich
Ab dem 01.01.2015 können
kurzfristig Beschäftige statt bisher 50 nun an 70 Tagen im Jahr
sozialversicherungsfrei arbeiten. Sofern die Beschäftigung
nicht an einzelnen Tagen, son-
dern kontinuierlich in einer 5Tagewoche geschieht, wird die
Höchstdauer von bisher 2 auf 3
Monate im Jahr ausgedehnt.
Die Neuregelung ist befristet
bis zum 31.12.2018.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 23
23
HANDWERK AKTUELL
Recht
Kündigung zum
„nächstzulässigen Termin“
Mit Urteil vom 10.04.2014, AZ 2
AZR 647/13, hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal deutlich herausgestellt, dass eine
Kündigung zum „nächstzulässigen oder nächstmöglichen
Zeitpunkt“ zulässig ist. Etwas
anderes soll nur gelten, wenn
der Empfänger der Kündigung
die Kündigungsfrist nur mit
großem Aufwand oder durch
die Beantwortung schwieriger
Rechtsfragen feststellen kann.
Darüber hinaus hat es festgestellt, dass eine „hilfsweise oder
vorsorglich“ erklärte Kündigung
als auflösende Bedingung i.S.v.
§ 158 Abs. 2 BGB zulässig ist.
Kündigung wegen
Alkoholsucht
Ist die Prognose gerechtfertigt,
dass ein Arbeitnehmer aufgrund
einer Alkoholerkrankung dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen kann, ist nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2014, AZ 2
AZR 565/12, eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend
darauf an, ob die Bereitschaft zu
einer Entziehungskur oder Therapie besteht. Darüber hinaus ist
eine solche Kündigung nicht nur
wegen beträchtlicher Fehlzeiten
des Arbeitnehmers möglich,
sondern auch dann, wenn aufgrund der Alkoholsucht bei Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten eine beachtliche Selbst- und Fremdgefährdung entsteht.
„handwerk magazin“ warnt
vor Haftungsfalle
im Mindestlohngesetz
Bundesarbeitsministerin
Andrea Nahles verkauft das Mindestlohngesetz gerade als Erfolg der SPD in der Großen Koalition. Doch für Deutschlands
Unternehmer birgt das Gesetz
erhebliche Risiken. In seiner Dezember-Ausgabe warnt das
„handwerk magazin“ insbesondere kleine und mittelständische Betriebe vor den negativen Folgen, die ab dem 1. Januar 2015 wegen des neuen
Mindestlohngesetzes auf sie
zukommen.
Die dickste Kröte müssen Betriebe schlucken, die Subunternehmer oder Leiharbeitsfirmen
beauftragen. Hier droht eine
gefährliche Haftungsfalle. Halten nämlich die Subunternehmer und von ihnen wiederum
eingeschaltete Nachunternehmer den neuen Mindestlohn in
Höhe von 8,50 Euro brutto
nicht ein, haben die betroffenen Mitarbeiter wahlweise entweder gegen den Subunternehmer oder auch gegen den
Auftraggeber selbst Anspruch
auf Ausgleich der Lohndifferenz. Insbesondere auf Großbaustellen mit hohem Personaleinsatz kann das für einzelne
Baufirmen existenzielle Konsequenzen haben.
Subunternehmer
vertraglich zur Mindestlohntreue verpflichten
Ohne entsprechende juristische Absicherung sollten die
Betriebe in 2015 keine Fremdaufträge mehr an Subunter-
nehmen vergeben. Welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen, führt das „handwerk magazin“ in dem Beitrag im Detail
auf. Dazu gehören unter anderem vertragliche Selbstverpflichtungen der Subunternehmer, ausnahmslos allen Mitarbeitern den Mindestlohn zu
zahlen und auch von Nachunternehmen eine entsprechende
Vertragsklausel zu verlangen.
Für den Fall der Missachtung
sollten zudem Vertragsstrafen
vereinbart werden. Wer als Unternehmer ganz auf Nummer
sicher gehen will, der verlangt
von seinen Subunternehmen
die Bereitstellung von Sicherheiten, um im Regressfall nicht
selbst wegen des Lohndumpings zu haften.
Arbeitszeitkonten
umstellen
Handwerksunternehmer, die in
ihren Betrieben Arbeitszeitkonten installiert haben, müssen
diese noch in diesem Jahr umprogrammieren. Denn ab Neujahr muss sichergestellt sein,
dass der Mindestlohn in jedem
Monat eingehalten wird – eine
Unterschreitung wegen stark
divergierender
Arbeitszeiten
erlaubt das Gesetz nicht. Auch
wichtig: Bei Minijobbern muss
die Arbeitszeit reduziert werden, wenn der Mindestlohn bisher unterschritten wurde. Ausführliche Informationen dazu
finden Sie in der DezemberAusgabe von „handwerk magazin“.
In der derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht
mit der Verfassung vereinbar:
Privilegierung des
Betriebsvermögens bei der
Erbschaftsteuer
Das Urteil wurde mit großer
Spannung erwartet, ist aber
hinsichtlich der Auswirkungen
relativ deutlich unter er erwarteten Brisanz geblieben. Mit
dem am 17.12.2014 verkündeten Urteil hat der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts
die §§ 13a und 13b und § 19
Abs. 1 des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) für verfassungswidrig
erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der
Gesetzgeber muss bis 30. Juni
2016 eine Neuregelung treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers,
kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur
Sicherung ihres Bestands und
zur Erhaltung der Arbeitsplätze
steuerlich zu begünstigen. Die
Privilegierung
betrieblichen
Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über
den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift,
ohne eine Bedürfnisprüfung
vorzusehen.
Ebenfalls
unverhältnismäßig
sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu
50%. §§ 13a und 13b ErbStG sind
auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen
führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge,
dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und
in der Begründung einstimmig
ergangen. Es ist nunmehr abzuwarten, wie der Gesetzgeber
auf die Entscheidung reagieren
wird. Erfahrungsgemäß wird
mit einer Gesetzesänderung
nicht kurz vor Ablauf der gesetzten Frist zu rechnen sein.
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Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 24
24
HANDWERK AKTUELL
Recht
Betriebliches
Eingliederungsmanagement
„Sind Beschäftigte innerhalb
eines Jahres länger als sechs
Wochen ununterbrochen oder
wiederholt
arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber mit der
zuständigen Interessenvertretung …, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit
der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden und mit
welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden
kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Soweit
erforderlich wird der Werksoder Betriebsarzt hinzugezogen. 3Die betroffene Person
oder ihr gesetzlicher Vertreter
ist zuvor auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und
Umfang der hierfür erhobenen
und verwendeten Daten hinzuweisen. 4Kommen Leistungen
zur Teilhabe oder begleitende
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen
Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das
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Kardinal-Galen-Straße 6
47051 DUISBURG
Telefon (02 03) 30 55 66
Telefax (02 03) 30 55 67
Integrationsamt
hinzugezogen. 5Diese wirken darauf hin,
dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich
beantragt und innerhalb der
Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige
Interessenvertretung im Sinne
des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die
Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber,
dass der Arbeitgeber die ihm
nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“ – Ende des Zitats.
1. Ziel ist es, mit Hilfe von vorbeugenden Leistungen dafür zu sorgen, dass infolge
von personen-, verhaltensoder
betriebsbedingten
Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis die Gefährdung der Beschäftigung, und damit also der
Verlust des Arbeitsplatzes,
abgewendet werden. Frühzeitig sollen solche Schwierigkeiten erkannt und, unter
Einschaltung von Schwerbehindertenvertretungen sowie
Integrationsämtern,
nach Möglichkeit behoben
werden. Die Erfahrungen in
verschiedenen Firmen mit
dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen
dabei helfen, Chancengleichheit im Wettbewerb
um
Arbeitsplätze
für
schwerbehinderte Personen
herbeizuführen. Ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, so
hat der Arbeitgeber die
Schwierigkeiten mit allen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten mit der Schwerbehindertenvertretung, dem
Betriebs- oder Personalrat
und mit den Integrationsämtern zu erörtern. Noch
vor dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG muss
der Arbeitgeber also bereits
im Vorfeld von möglichen
Kündigungen die Schwerbe-
hindertenvertretungen und
den Betriebs-/Personalrat
einschalten. Eine Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt und dessen Diensten (psychosozialer oder
technischer Dienst und den
Integrationsfachdiensten)
gehört ebenfalls zur Verpflichtung (vgl. § 99 SGB IX).
2. Es handelt sich um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Abs.2
regelt die Maßnahmen, die
ein Arbeitgeber (AG) treffen
muss, wenn ein Arbeitnehmer (AN) innerhalb 1 Jahres
länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig ist. Die Vorschrift betrifft nicht nur
Schwerbehinderte, sondern
alle AN. Der AG hat bei der
angeführten Krankheitsdauer innerhalb 1 Jahres mit Zustimmung und Beteiligung
des AN mit dem Betriebsrat,
bei Schwerbehinderten auch
mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden und
mit welchen Leistungen
oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
der Arbeitsplatz erhalten
werden kann. ACHTUNG:
Zwingende Voraussetzung
für die Durchführung des
BEM ist aber das Einverständnis des Betroffenen.
Soweit erforderlich, wird
auch der Werks- oder Betriebsarzt
hinzugezogen.
Können Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsverhältnis dazu beitragen, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu erhalten, hat der AG die örtlichen
gemeinsamen Servicestellen
oder bei Schwerbehinderten
das Integrationsamt hinzuzuziehen, damit die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
3. Die Vorschrift ist nicht auf
schwerbehinderte
Menschen beschränkt. Danach
fallen unter § 84 Abs. 2 SGB
IX alle Beschäftigten mit
mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit.
4. „Innerhalb eines Jahres"
meint insoweit nicht ein Kalenderjahr, sondern einen
beliebigen Jahreszeitraum,
zurückgerechnet vom letzten Tag der jeweils zu beurteilenden
Arbeitsunfähigkeit.
5. § 84 Abs. 2 SGB IX verhängt
keine direkten Sanktionen
gegenüber
Arbeitgebern,
die kein oder nur ein
schlechtes
Betriebliches
Eingliederungsmanagement
einführen. Bußgelder sieht
das SGB IX nicht vor. Bedeutung hat der § 84 Abs. 2 SGB
IX aber im Zusammenhang
mit dem Kündigungsschutzrecht (krankheitsbedingte
Kündigung) und insbesondere im Zusammenhang mit
der Zustimmung des Integrationsamts im Falle einer
Versetzung/
Kündigung. Arbeitsgerichte
prüfen die Voraussetzung,
ob der Arbeitgeber seine
Verpflichtung i.S.d. § 84 Abs.
2 SGB IX eingehalten hat. Arbeitgeber müssen bei einer
krankheitsbedingten Kündigung im Zusammenhang
mit der Voraussetzung, dass
die Kündigung letztes Mittel
ist, nachweisen, dass sie ein
sorgfältiges
Betriebliches
Eingliederungsmanagement
durchgeführt haben. Eine
Hilfestellung für Arbeitgeber, wie BEM richtig umgesetzt wird, hat die BAR im
Jahre 2009 herausgegeben
(www.bar-frankfurt.de: siehe Anlagen!).
6. Grundsätzlich muss die Zustimmung der Betroffenen
eingeholt werden. Hinzu
kommt die Einbeziehung
der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung.
Einen
Vertrauensbeweis gibt der
Gesetzgeber den Werksoder Betriebsärzten, die gemäß Satz 2, falls erforderlich,
hinzugezogen werden. Von
Bedeutung ist insoweit die
Gemeinsame Empfehlung
der
Rehabilitationsträger
zum „Zusammenwirken der
Betriebs- und Werksärzte
mit den Haus- und Fachärzten" gem. § 13 SGB IX
(www.bar-frankfurt.de; zu
alldem: Mehrhoff, MBO-SGB
IX Online-Kommentar, § 84
SGB IX).
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 25
25
HANDWERK AKTUELL
Recht
Tischler-Innung
Übersicherung des
Auftraggebers bei 7%iger
Gewährleistungssicherheit
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, bis der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos annimmt, ist unwirksam.
Der Auftraggeber beauftragt
den Auftragnehmer mit Bauarbeiten zur Erschließung eines
Baugebiets. In den vom Auftraggeber gestellten Besonderen Vertragsbedingungen des
Bauvertrags ist unter dem Punkt
„Sicherheitsleistungen“ Folgendes geregelt: Der Auftragnehmer hat als Sicherheitsleistung
für die Vertragserfüllung eine
Bürgschaft in Höhe von 5 % der
Auftragssumme einschließlich
der Nachträg zu stellen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung
von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Als Sicherheit für die
Gewährleistung werden 2 % der
Auftragssumme einschließlich
der Nachträge einbehalten, wobei der Auftragnehmer alternativ eine Gewährleistungsbürgschaft stellen kann. Die Urkunde
über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der
Auftragnehmer die Leistung
vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und die Sicherheit
für die Gewährleistung geleistet
hat. Im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem Gewährleistungsbürgen entscheidet der
BGH, dass diese Sicherungsabrede unwirksam ist.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die den Gewährleis-
tungsbürgschaften zu Grunde
liegenden Sicherungsabreden
unwirksam sind, da sie zu einer
Übersicherung des Auftraggebers hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche führen. Dies
kann der Bürge dem Auftraggeber gem. § 768 I 1 BGB entgegenhalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert nach
dem Wortlaut der Vertragsbedingungen auch Gewährleistungsansprüche ab. Da sie erst
nach vorbehaltloser Annahme
der Schlusszahlung zurückgegeben werden muss, kann der
Auftraggeber die Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch längere Zeit nach der Abnahme –
etwa während eines jahrelangen
Rechtsstreits über noch offene
Forderungen – behalten. Der
Auftragnehmer muss folglich
für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher
Gewährleistungsansprüche eine
Sicherheit von insgesamt 7 %
der Auftragssumme bzw. der
Abrechnungssumme
leisten.
Dies ist durch das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nicht
gerechtfertigt. Das Sicherungsinteresse des Auftraggebers ist
nach der Abnahme deutlich geringer als in der Vertragserfüllungsphase.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH steht
im Einklang mit der herrschenden Meinung. Der Klauselgestalter hat daher sehr genau darauf
zu achten, dass die Vertragserfüllungssicherheit spätestens
mit Abnahme zurückgegeben
wird, soweit nicht Ansprüche
mit der Vertragserfüllungssicherheit gesichert werden, die
von der Gewährleistungssicherheit nicht umfasst sind. Aber
auch dann muss sich die Vertragserfüllungssicherheit
erheblich auf das dann noch erforderliche Sicherungsinteresse
reduzieren.
Diamantener Meisterbrief
für Hansjürgen Blank
Am 17. Dezember 2014 wurde
Herrn Hansjürgen Blank am Betriebssitz der Firma Tischlerei
Blank GmbH, Am Seltenreich
5a – 7a, 47259 Duisburg, von
Kreishandwerksmeister Dipl.Ing. Lothar Hellmann und Obermeister der Tischler-Innung,
Reiner Lenk, der Diamantene
Meisterbrief überreicht. Herr
Hansjürgen Blank absolvierte
seine
Meisterprüfung
am
21.12.1954.
Die Betriebsgründung erfolgte
am 12.09.1955. Mit Hilfe seiner
Frau Cilly Blank führte der Jubilar seine Firma durch Höhen
und Tiefen der 50er, 60er und
70er Jahre. Zwei von vier Söhnen sind in der Firma seit den
80er und 90er Jahren tätig.
Vier Enkelkinder lassen hoffen,
dass die Firma auch in der dritten
Generation weitergeführt wird.
Wir gratulieren herzlich zum
Diamantenen Meisterbrief.
WWW.HANDWERK.DE
Damit der Mensch mit
Außerirdischen in
Kontakt treten kann,
braucht man
Handwerker. Und
Außerirdische,
natürlich.
Zugegeben: Die Wahrscheinlichkeit, dass wir bei der Arbeit
fremdes Leben entdecken, ist ziemlich gering. Viel eher
treffen wir auf Herausforderungen, die nach innovativen
Lösungen verlangen. Deshalb bauen, löten und fliesen wir
nicht nur, sondern forschen, entwickeln und erfinden auch.
So wird aus einem Projekt ein Erfolg und aus einem Treffen
mit unseren Kunden eine Begegnung der netten Art.
BGH, Urteil vom 1.10.2014 VII ZR 164/12 = BeckRS 2014, 20777
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26
HANDWERK AKTUELL
Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung
Kfz-Innung
Neuer Vorstand
Neuwahlen
Der neue Vorstand (v.l.n.r.) Arnd Sondermann, Winfried Kleinfeld, Ralf Pauschert, Johannes Mölders, Udo Wintgens, Raimund
Rasche und Birte Klages. Es fehlt Gerd Krapoth.
Der neue Vorstand
von links: kooptiertes Mitglied Wolfgang Wagner, Vorstandsmitglieder Manfred Henneken und Peter Pickartz, Obermeister
Günter Schröers, stellvertretender Obermeister und Lehrlingswart Werner Dondorf, nicht auf dem Foto Thomas Dosoudil.
In einer gut besuchten Innungsversammlung wählte die
Steinmetz und SteinbildhauerInnung Ralf Pauschert erneut
für fünf Jahre zum Obermeister. Unter der Sitzungsleitung
des Ehrenkreishandwerksmeisters und Ehrenobermeisters
Karl-Heinz Sondermann ging es
dann ziemlich flott. Einstimmig
votierten die Kollegen für den
Homberger Unternehmer, der
dann doch beeindruckt die
Wahl annahm. Für Karl-Heinz
Sondermann kam dieses Ergebnis nicht überraschend. Schließlich habe sein Nachnachfolger
einen sehr guten Job gemacht.
Einstimmig wurden auch mit
Udo Wintgens und Winfried
Kleinfeld als Stellvertreter sowie
mit Gerd Krapoth, Raimund Rasche, Johannes Mölders und
Arnd Sondermann der Vorstand komplettiert. Birte Klages
ist als Oberhausener Steinmetzin kooptiertes Mitglied. Wie in
den vergangenen Jahren übernimmt Arnd Sondermann wiederum die Funktion des Lehrlingswartes. Zu den Hauptaufgaben für die nächste Zeit zählt
für Ralf Pauschert die Begleitung des gerade verabschiedeten Bestattungsgesetzes NRW
mit einigen handwerksunfreundlichen Regelungen sowie die daraus notwendigen
Änderungen an den kommunalen Friedhofsatzungen.
Am 04. Dezember 2014 fanden
im Rahmen der Jahreshauptversammlung der Innung des
Kraftfahrzeughandwerks Duisburg im Haus des Handwerks
die Neuwahlen des Obermeisters und des Vorstandes statt.
Günter Schröers wurde in seinem Amt als Obermeister der
Innung einstimmig bestätigt.
Auch Werner Dondorf wurde in
seiner Funktion als stellvertretender Obermeister und Lehrlingswart einstimmig wiedergewählt.
Als weitere Vorstandsmitglieder wurden Peter Pickartz
(Pressewart), Manfred Henneken und Thomas Dosoudil im
Amt bestätigt. Als kooptiertes
Vorstandsmitglied wurde Wolfgang Wagner (Umweltbeauftragter) gewählt.
Vor rund 50 Teilnehmern der Innungsversammlung referierte
Marc Rappen vom Institut für
Schäden an Verbrennungskraftmaschinen zum Thema:
„Richtlinien und instrumentell
gestützte Befundung von geschädigten
Verbrennungskraftmaschinen“
Nach dem traditionellen Grünkohlessen und den Regularien
bestand noch die Möglichkeit
einige Gespräche im Kollegenkreis zu führen.
Wenn alle den Verbrecher
jagen, wer bleibt dann
eigentlich beim
Opfer?
Helfen Sie mit!
Spendenkonto: 34 34 34
Deutsche Bank Mainz
(BLZ 550 700 40)
Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern
und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit
Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de
Der Referent Marc Rappen vor den aufmerksamen Zuhörern.
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 27
27
HANDWERK AKTUELL
6. Gebühr für eine Vergleichsprüfung
im Bereich des Friseur-Handwerks
Raumausstatter-Innung
Gebührensatzung der
Raumausstatter-Innung
Rhein-Ruhr
Gemäß Beschluss der Raumausstatter-Innung Rhein-Ruhr in ihrer Innungsversammlung vom
27. November 2014 wurden
nachstehende Gebührensätze
beschlossen.
Die Gebührensatzung trat zum
01.01.2015 in Kraft.
1. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
0,00 €
2. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe
pro Prüfling
250,00 €
3. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
0,00 €
4. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe
pro Prüfling
350,00 €
1.150,00 €
7. Beitrag für Gastmitglieder entspricht dem
jeweils aktuellen Grundbeitrag für Mitglieder
0,00 €
8. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit
von Nichtmitgliedsbetrieben
210,00 €
9. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung
von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)
40,00 €
10. Gebühr für die Erstellung einer
Ausbildungsbescheinigung
20,00 €
11. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der
Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte
reguläre Ausbildungszeit)
180,00 €
Elektro-Innung
Gebührensatzung der
Elektro-Innung Duisburg
5. ÜBL-Schulung für Auszubildende
von Nichtmitgliedsbetrieben pro Lehrgang
390,00 €
6. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit
von Nichtmitgliedsbetrieben
210,00 €
7. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung
von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)
40,00 €
1. ÜBL-Schulung für Auszubildende
von Nichtmitgliedsbetrieben pro Woche
8. Gebühr für die Erstellung einer
Ausbildungsbescheinigung
20,00 €
2. Teil 1 der Gesellenprüfung (vormals Zwischenprüfung)
Mitgliedsbetriebe pro Prüfling
100,00 €
9. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der
Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte
reguläre Ausbildungszeit)
180,00 €
Friseur-Innung
Gebührensatzung der
Friseur-Innung Duisburg
Gemäß Beschluss der FriseurInnung Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 3. Dezember 2014 wurden nachste-
hende Gebührensätze beschlossen.
Die Gebührensatzung trat zum
01.01.2015 in Kraft.
1. ÜBL-Schulung für Auszubildende
von Nichtmitgliedern und Gastmitgliedern
pro Woche
2. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
3. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitglieder
und Gastmitglieder pro Prüfling
4. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
5. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitglieder
und Gastmitglieder pro Prüfling
205,00 €
Gemäß Beschluss der Elektro-Innung Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 27. November 2014 wurden nachstehen-
de Gebührensätze beschlossen.
Die Gebührensatzung trat zum
01.01.2015 in Kraft.
300,00 €
3. Teil 1 der Gesellenprüfung (vormals Zwischenprüfung)
Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling
250,00 €
4. Teil 2 der Gesellenprüfung
Mitgliedsbetriebe pro Prüfling
150,00 €
5. Teil 2 der Gesellenprüfung
Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling
350,00 €
6. Gebühr für eine Vergleichsprüfung bzw. ein
Fachgespräch im Bereich des Elektro-Handwerks
1.250,00 €
7. Gebühr für die Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit
von Nichtmitgliedsbetrieben
210,00 €
8. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung
von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)
40,00 €
9. Gebühr für die Erstellung einer
Ausbildungsbescheinigung
20,00 €
10. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der
Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte
reguläre Ausbildungszeit)
180,00 €
0,00 €
250,00 €
0,00 €
350,00 €
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www.handwerk-duisburg.de
Handwerk 1-2015_Handwerk 6/2011 09.01.15 14:42 Seite 28
www.sparkasse-duisburg.de
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