Sekundarstufe II - Gymnasium Norf Website
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GYMNASIUM NORF Schulinternes Curriculum für das Fach Musik - Sekundarstufe II - I. UNTERRICHTSINHALTE Die fachlichen Gegenstände des Musikunterrichtes in der Sekundarstufe II sind durch die Richtlinien nicht vorgegeben und können somit auch nicht im Rahmen eines hier vorliegenden Curriculums aufgeführt werden1. Sie werden von dem Lehrer / der Lehrerin vor dem Hintergrund der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik und unter Berücksichtigung der aus den Interessen der SchülerInnen erwachsenen und von der Lerngruppe im Gespräch gemeinsam bestimmten ästhetischen Leitidee festgelegt. Aufgrund ihrer Genese werden sie sich vermutlich von Lerngruppe zu Lerngruppe unterscheiden. Angesichts der konkreten Unterrichtssituation an unserer Schule (Zugänge von anderen Schulformen in die Jahrgangsstufe 11 / ungleiche fachliche Voraussetzungen durch z. T. nicht erteilten Musikunterricht in der Sekundarstufe I) erfolgt eine thematische Festlegung durch die Lerngruppe erst ab dem zweiten Kursabschnitt der Jahrgangsstufe 11; der erste Kursabschnitt soll der Angleichung der fachlich-theoretischen Grundkenntnisse dienen und wird diese unter dem Blickwinkel der ästhetischen Leitidee „Konvention“ (Bereich I) betrachten. Daraus ergibt sich, dass in der Jahrgangsstufe 11 die anderen drei Bereiche des Faches2 je einen Kursabschnitt lang schwerpunktmäßig behandelt werden, wobei die Reihenfolge der Bereiche nicht festgelegt ist. In jedem der vier Bereiche ist mindestens ein Sachaspekt zu thematisieren. Für die Qualifikationsphase gilt, dass jeder der vier Bereiche mindestens einen Kursabschnitt lang im Zentrum der Betrachtung steht und dabei mindestens je zwei Sachaspekte thematisiert werden müssen. Auch hier ist die Reihenfolge der Bereiche frei wählbar. Der durch diese Vorgaben in der Qualifikationsphase entstehende Freiraum von vier Kursabschnitten kann je nach Interessenlage der Lerngruppe einem oder mehreren der Bereiche zugeordnet werden. II. UNTERRICHTSZIELE 1. Methodenrepertoire Am Ende der Jahrgangsstufe 12 sollen alle SchülerInnen methodisch insofern geschult sein, dass sie Musik in verschiedenen Notationen verfolgen können, ausgewählten Details in traditionellen Notationen analysebezogene Informationen entnehmen können und anhand von ausgewählten Aufzeichnungsverfahren, Texten und Abbildungen den Zusammenhang zwischen Notation und Aufführungspraxis erläutern können. Diese Kompetenzen werden in der Jahrgangsstufe 13 erweitert und vertieft. Vgl. Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II - Gymnasium / Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Musik, hg. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen, Frechen 1999, S. 18, Punkt „Freiraum“. 2 Vgl. Richtlinien, a.a.O., S. 9 - 13. 1 2. Hörrepertoire Pro Halbjahr sind im Unterricht mindestens zwei Musikstücke intensiv zu hören, wobei insgesamt auf eine Ausgewogenheit hinsichtlich der Vielgestaltigkeit der Musik zu achten ist. Die im Unterricht intensiv gehörten Stücke werden in Form von Audioaufnahmen in der Mediothek der Schule hinterlegt und können dort von den SchülerInnen mittels eines eigens für diesen Zweck vom Fach Musik anzuschaffenden Doppeltapedecks für private Zwecke überspielt werden. Somit wird sichergestellt, dass alle SchülerInnen die Möglichkeit haben, die im Unterricht intensiv gehörten Musikstücke auf Tonträgern zu sammeln. 3. Gestaltungsrepertoire 3.1 Beteiligung an einer schulischen Musikaktivität Alle Grund- und LeistungskursteilnehmerInnen müssen in der Qualifikationsphase bis zur Zulassung zum Abitur nachweisen, dass sie sich an einer schulischen Musikaktivität beteiligt haben, sofern das Gymnasium Norf diesbezüglich ausreichende Möglichkeiten anbietet. Der Nachweis erfolgt in Form einer Leistungsbestätigung („Schein“; s. Anlage), die von der Schulleitung nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft ausgestellt wird und von den SchülerInnen im Oberstufenbüro einzureichen ist. Ohne die Vorlage eines solchen unterschriebenen Scheines können die Musikkurse der Qualifikationsphase für die Zulassung zum Abitur nicht angerechnet werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einer schulischen Musikaktivität wird bescheinigt, wenn z. B. mit erkennbarem Erfolg ein Halbjahr lang regelmäßig die Proben einer Musik-AG besucht wurden, nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen OrganisatorInnen und ggf. nach einer künstlerisch-beratenden Vorbereitung durch eine Musikfachkraft des Gymnasiums Norf ein instrumental- oder vokalsolistischer Beitrag im Rahmen einer schulischen Musikveranstaltung erbracht wurde, eine schulischen Musikveranstaltung sowohl künstlerisch-konzeptionell, als auch organisatorisch und technisch gemeinsam mit einer Lehrkraft oder in einem Team vorbereitet und durchgeführt wurde, im Rahmen einer schulischen Musikveranstaltung musikwissenschaftliche und/oder analytische Erläuterungen zu vorgetragenen Werken gegeben wurden; dieses kann sowohl in Form mündlicher Werkeinführungen als auch in Form eines Programmheftes geschehen (letzteres wäre dann von den SchülerInnen zu gestalten). Über diese besonderen fachspezifischen Anforderungen sollen alle SchülerInnen spätestens vor der Wahl der Kurse der Qualifikationsphase, nach Möglichkeit jedoch bereits vor den Wahlen für die Jahrgangsstufe 11 informiert werden. 3.2 Darstellung musikalischer Erlebnisse und musikalischer Erkenntnisse Falls die unterrichtlichen Bedingungen es erlauben, sollen die SchülerInnen musikalische Erlebnisse und musikbezogene Erkenntnisse in Form von Berichten, Interviews, kreativen Ausdrucksformen u. ä. darstellen. 3.3 Erfindung und Realisierung musikalischer Verläufe Falls die unterrichtlichen Bedingungen es erlauben, sollen die SchülerInnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigene Kompositionsversuche unternehmen und ihre Werke nach Möglichkeit auch klanglich realisieren. III. METHODISCHE GESTALTUNG DER LERNPROZESSE Neben den allgemeinen Arbeitsweisen (Lesen, Gespräche führen, Texte verfassen, Präsentieren / Dokumentieren) sollen folgende fachspezifische Arbeitsweisen im Unterricht zum Tragen kommen: Arbeit am Notentext (musikalische Analysen), musikalische Gestaltungen, klangliche Realisierungen, körperliche Darstellungen. In Bezug auf die letzten drei Arbeitsweisen wird allerdings ausdrücklich auf die Schreiben der Fachgruppe Musik an die Schulleitung des Gymnasiums Norf vom 07.05.99, 07.09.99 und 18.09.99 verwiesen. In ihnen wurde die mangelhafte Musikraumsituation der Schule aufgezeigt, die bestimmte Formen der fachspezifischen Arbeit nur bedingt zulässt. IV. LEISTUNGSBEWERTUNG Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Beurteilungsbereiche „Klausuren“, „Sonstige Mitarbeit“ und ggf. die „Facharbeit“ und die „Besondere Lernleistung“. 1. Klausuren Im Fach Musik können drei Klausurtypen gestellt werden: Analyse und Interpretation Erörterung fachspezifischer Texte Gestaltungsaufgaben mit schriftlichen Erläuterungen Aufgabenanregungen, Angaben zur Aufgabenstellung und zur Korrektur können in den Richtlinien nachgelesen werden3. 3 Richtlinien, a.a.O., S. 42 - 46. 2. Sonstige Mitarbeit Zu diesem Beurteilungsbereich gehören verbindlich: Beiträge zum Unterrichtsgespräch Leistungen in Hausaufgaben Hörprotokolle musikalische Recherchen Darüber hinausgehend können dazu gehören: benotete schriftliche Übungen Referate Protokolle sonstige Präsentationen die Mitarbeit in einem Projekt 3. Facharbeit Bezüglich dieses Punktes konnten bei der Implementierungsveranstaltung am 31.08.99 in Düsseldorf keine konkreten Angaben gemacht werden; es sollen die gesonderten Ausführungen abgewartet werden. 4. Besondere Lernleistung Bezüglich dieses Punktes konnten bei der Implementierungsveranstaltung am 31.08.99 in Düsseldorf keine konkreten Angaben gemacht werden; es sollen die gesonderten Ausführungen abgewartet werden. Zu den Bewertungskriterien der Unterpunkte 1 - 3 zählen: Umfang der Kenntnisse methodische Selbständigkeit in ihrer Anwendung sachliche Richtigkeit fachsprachliche Korrektheit gedankliche Klarheit sachgemäße Darstellung eine der Aufgabenstellung angemessene Ausdrucksweise sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache (vgl. APO-GOSt §13,6) Die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall. V. FÄCHERVERBINDENDER UNTERRICHT Die grundsätzlich denkbaren Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichtes können den Richtlinien entnommen werden4. Aufgrund der im Vorfeld nicht festlegbaren Unterrichtsinhalte (vgl. Punkt I) können konkrete Projekte nur kurzfristig geplant werden. 4 Vgl. Richtlinien, a.a.O., S. 34-36.