Sekundarstufe II - Gymnasium Norf Website

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Sekundarstufe II - Gymnasium Norf Website
GYMNASIUM NORF
Schulinternes Curriculum für das Fach Musik
- Sekundarstufe II -
I. UNTERRICHTSINHALTE
Die fachlichen Gegenstände des Musikunterrichtes in der Sekundarstufe II sind durch die
Richtlinien nicht vorgegeben und können somit auch nicht im Rahmen eines hier vorliegenden
Curriculums aufgeführt werden1. Sie werden von dem Lehrer / der Lehrerin vor dem Hintergrund der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik und unter Berücksichtigung der aus den Interessen der SchülerInnen erwachsenen und von der Lerngruppe im Gespräch gemeinsam bestimmten ästhetischen Leitidee festgelegt. Aufgrund ihrer Genese werden sie sich vermutlich
von Lerngruppe zu Lerngruppe unterscheiden.
Angesichts der konkreten Unterrichtssituation an unserer Schule (Zugänge von anderen Schulformen in die Jahrgangsstufe 11 / ungleiche fachliche Voraussetzungen durch z. T. nicht erteilten Musikunterricht in der Sekundarstufe I) erfolgt eine thematische Festlegung durch die
Lerngruppe erst ab dem zweiten Kursabschnitt der Jahrgangsstufe 11; der erste Kursabschnitt
soll der Angleichung der fachlich-theoretischen Grundkenntnisse dienen und wird diese unter
dem Blickwinkel der ästhetischen Leitidee „Konvention“ (Bereich I) betrachten.
Daraus ergibt sich, dass in der Jahrgangsstufe 11 die anderen drei Bereiche des Faches2 je einen Kursabschnitt lang schwerpunktmäßig behandelt werden, wobei die Reihenfolge der
Bereiche nicht festgelegt ist. In jedem der vier Bereiche ist mindestens ein Sachaspekt zu
thematisieren.
Für die Qualifikationsphase gilt, dass jeder der vier Bereiche mindestens einen Kursabschnitt
lang im Zentrum der Betrachtung steht und dabei mindestens je zwei Sachaspekte thematisiert
werden müssen. Auch hier ist die Reihenfolge der Bereiche frei wählbar.
Der durch diese Vorgaben in der Qualifikationsphase entstehende Freiraum von vier Kursabschnitten kann je nach Interessenlage der Lerngruppe einem oder mehreren der Bereiche zugeordnet werden.
II. UNTERRICHTSZIELE
1. Methodenrepertoire
Am Ende der Jahrgangsstufe 12 sollen alle SchülerInnen methodisch insofern geschult sein,
dass sie
 Musik in verschiedenen Notationen verfolgen können,
 ausgewählten Details in traditionellen Notationen analysebezogene Informationen entnehmen können und
 anhand von ausgewählten Aufzeichnungsverfahren, Texten und Abbildungen
den Zusammenhang zwischen Notation und Aufführungspraxis erläutern
können.
Diese Kompetenzen werden in der Jahrgangsstufe 13 erweitert und vertieft.
Vgl. Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II - Gymnasium / Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen.
Musik, hg. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen, Frechen 1999, S. 18, Punkt „Freiraum“.
2
Vgl. Richtlinien, a.a.O., S. 9 - 13.
1
2. Hörrepertoire
Pro Halbjahr sind im Unterricht mindestens zwei Musikstücke intensiv zu hören, wobei insgesamt auf eine Ausgewogenheit hinsichtlich der Vielgestaltigkeit der Musik zu achten ist.
Die im Unterricht intensiv gehörten Stücke werden in Form von Audioaufnahmen in der
Mediothek der Schule hinterlegt und können dort von den SchülerInnen mittels eines eigens
für diesen Zweck vom Fach Musik anzuschaffenden Doppeltapedecks für private Zwecke
überspielt werden. Somit wird sichergestellt, dass alle SchülerInnen die Möglichkeit haben,
die im Unterricht intensiv gehörten Musikstücke auf Tonträgern zu sammeln.
3. Gestaltungsrepertoire
3.1 Beteiligung an einer schulischen Musikaktivität
Alle Grund- und LeistungskursteilnehmerInnen müssen in der Qualifikationsphase bis zur Zulassung zum Abitur nachweisen, dass sie sich an einer schulischen Musikaktivität beteiligt haben, sofern das Gymnasium Norf diesbezüglich ausreichende Möglichkeiten anbietet.
Der Nachweis erfolgt in Form einer Leistungsbestätigung („Schein“; s. Anlage), die von der
Schulleitung nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft ausgestellt wird und von den
SchülerInnen im Oberstufenbüro einzureichen ist. Ohne die Vorlage eines solchen unterschriebenen Scheines können die Musikkurse der Qualifikationsphase für die Zulassung zum Abitur
nicht angerechnet werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einer schulischen Musikaktivität wird bescheinigt, wenn z. B.
 mit erkennbarem Erfolg ein Halbjahr lang regelmäßig die Proben einer
Musik-AG besucht wurden,
 nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen OrganisatorInnen und
ggf. nach einer künstlerisch-beratenden Vorbereitung durch eine
Musikfachkraft des Gymnasiums Norf ein instrumental- oder
vokalsolistischer
Beitrag
im
Rahmen
einer
schulischen
Musikveranstaltung erbracht wurde,
 eine schulischen Musikveranstaltung sowohl künstlerisch-konzeptionell,
als auch organisatorisch und technisch gemeinsam mit einer Lehrkraft
oder in einem Team vorbereitet und durchgeführt wurde,
 im
Rahmen
einer
schulischen
Musikveranstaltung
musikwissenschaftliche und/oder analytische Erläuterungen zu
vorgetragenen Werken gegeben wurden; dieses kann sowohl in Form
mündlicher Werkeinführungen als auch in Form eines Programmheftes
geschehen (letzteres wäre dann von den SchülerInnen zu gestalten).
Über diese besonderen fachspezifischen Anforderungen sollen alle SchülerInnen spätestens
vor der Wahl der Kurse der Qualifikationsphase, nach Möglichkeit jedoch bereits vor den
Wahlen für die Jahrgangsstufe 11 informiert werden.
3.2 Darstellung musikalischer Erlebnisse und musikalischer Erkenntnisse
Falls die unterrichtlichen Bedingungen es erlauben, sollen die SchülerInnen musikalische
Erlebnisse und musikbezogene Erkenntnisse in Form von Berichten, Interviews, kreativen
Ausdrucksformen u. ä. darstellen.
3.3 Erfindung und Realisierung musikalischer Verläufe
Falls die unterrichtlichen Bedingungen es erlauben, sollen die SchülerInnen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten eigene Kompositionsversuche unternehmen und ihre Werke nach Möglichkeit
auch klanglich realisieren.
III. METHODISCHE GESTALTUNG
DER LERNPROZESSE
Neben den allgemeinen Arbeitsweisen (Lesen, Gespräche führen, Texte verfassen,
Präsentieren / Dokumentieren) sollen folgende fachspezifische Arbeitsweisen im Unterricht
zum Tragen kommen:




Arbeit am Notentext (musikalische Analysen),
musikalische Gestaltungen,
klangliche Realisierungen,
körperliche Darstellungen.
In Bezug auf die letzten drei Arbeitsweisen wird allerdings ausdrücklich auf die Schreiben der
Fachgruppe Musik an die Schulleitung des Gymnasiums Norf vom 07.05.99, 07.09.99 und
18.09.99 verwiesen. In ihnen wurde die mangelhafte Musikraumsituation der Schule
aufgezeigt, die bestimmte Formen der fachspezifischen Arbeit nur bedingt zulässt.
IV. LEISTUNGSBEWERTUNG
Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Beurteilungsbereiche „Klausuren“, „Sonstige
Mitarbeit“ und ggf. die „Facharbeit“ und die „Besondere Lernleistung“.
1. Klausuren
Im Fach Musik können drei Klausurtypen gestellt werden:
 Analyse und Interpretation
 Erörterung fachspezifischer Texte
 Gestaltungsaufgaben mit schriftlichen Erläuterungen
Aufgabenanregungen, Angaben zur Aufgabenstellung und zur Korrektur können in den Richtlinien nachgelesen werden3.
3
Richtlinien, a.a.O., S. 42 - 46.
2. Sonstige Mitarbeit
Zu diesem Beurteilungsbereich gehören verbindlich:




Beiträge zum Unterrichtsgespräch
Leistungen in Hausaufgaben
Hörprotokolle
musikalische Recherchen
Darüber hinausgehend können dazu gehören:





benotete schriftliche Übungen
Referate
Protokolle
sonstige Präsentationen
die Mitarbeit in einem Projekt
3. Facharbeit
Bezüglich dieses Punktes konnten bei der Implementierungsveranstaltung am 31.08.99 in Düsseldorf keine konkreten Angaben gemacht werden; es sollen die gesonderten Ausführungen
abgewartet werden.
4. Besondere Lernleistung
Bezüglich dieses Punktes konnten bei der Implementierungsveranstaltung am 31.08.99 in Düsseldorf keine konkreten Angaben gemacht werden; es sollen die gesonderten Ausführungen
abgewartet werden.
Zu den Bewertungskriterien der Unterpunkte 1 - 3 zählen:








Umfang der Kenntnisse
methodische Selbständigkeit in ihrer Anwendung
sachliche Richtigkeit
fachsprachliche Korrektheit
gedankliche Klarheit
sachgemäße Darstellung
eine der Aufgabenstellung angemessene Ausdrucksweise
sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache (vgl. APO-GOSt §13,6)
Die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall.
V. FÄCHERVERBINDENDER UNTERRICHT
Die grundsätzlich denkbaren Möglichkeiten eines fächerverbindenden Unterrichtes können
den Richtlinien entnommen werden4. Aufgrund der im Vorfeld nicht festlegbaren
Unterrichtsinhalte (vgl. Punkt I) können konkrete Projekte nur kurzfristig geplant werden.
4
Vgl. Richtlinien, a.a.O., S. 34-36.