Verbotene Waffen - Landkreis Hildburghausen
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Verbotene Waffen - Landkreis Hildburghausen
Verbotene Waffen • Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sog. Wildererwaffen), • Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer), • vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre), • Vorderschaftrepetierflinten (so genannte Pumpguns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. • Mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1.Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolt Darunter fallen folgende Waffen: Hersteller: PSM Mod.: - Kaliber: 5,45x18 Hersteller: FN Mod.: Five-seveN Kaliber: 5,7x28 Hersteller: HK Mod.: UCP P46 Kaliber: 4,6x30 Hersteller: Taurus Mod.: Raging Bull Kaliber: .22 Hornet • Faustmesser (Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!) • Butterflymesser, Fallmesser, • Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr), • Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und o höchstens 8,5 cm lang ist und o in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist, o nicht zweiseitig geschliffen ist, o einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt. Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein. • Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, • Präzisionsschleudern (z.B. solche mit Armstützen), • Würgegeräte (so genannte Nunchakus), • elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen, • Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn o die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind, o die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und o zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen. Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten. • Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im Verkehr befinden, jedoch kein amtliches Prüfzeichen tragen, hat das Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung gilt bis auf Weiteres. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind. • Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz (Waffenliste). • Geschosse mit Betäubungsstoffen • Geschosse und Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit • Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind, als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Trieb- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt • Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindesten 400 HB 25 – Brinelhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte -) enthalten • Kleinschrotmunition, die in Lagern mit einem Durchmesser bis 12,5 mm geladen werden kann. • Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs.1 Satz 1 bezeichneten stellen bestimmt ist. Diese Gegenstände müssen unbrauchbar gemacht, an Berechtigte (z.B. Waffenbehörde) überlassen oder eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden. Die Aufzählung ist repräsentativ aber nicht vollständig oder abschließend. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde nach. http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html