Verbotene Waffen - Landkreis Hildburghausen

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Verbotene Waffen - Landkreis Hildburghausen
Verbotene Waffen
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Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
zerlegt werden können (sog. Wildererwaffen),
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Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen
(z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer),
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vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre),
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Vorderschaftrepetierflinten (so genannte Pumpguns), bei denen der
Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge
in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die
Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
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Mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1.Januar 1970 liegt, für
Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3mm, wenn der Antrieb der
Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolt
Darunter fallen folgende Waffen:
Hersteller: PSM
Mod.: -
Kaliber: 5,45x18
Hersteller: FN
Mod.: Five-seveN
Kaliber: 5,7x28
Hersteller: HK
Mod.: UCP P46
Kaliber: 4,6x30
Hersteller: Taurus Mod.: Raging Bull
Kaliber: .22 Hornet
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Faustmesser (Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!)
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Butterflymesser, Fallmesser,
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Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet
sind (d.h. keine Verletzungsgefahr),
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Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und
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höchstens 8,5 cm lang ist und
o
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist,
o
nicht zweiseitig geschliffen ist,
o
einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.
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Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,
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Präzisionsschleudern (z.B. solche mit Armstützen),
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Würgegeräte (so genannte Nunchakus),
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elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für
Schusswaffen,
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Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
o
die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
o
die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
o
zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches
Prüfzeichen tragen.
Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem
Waffengesetz und sind nicht verboten.
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Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes
amtliches Prüfzeichen tragen. Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor
dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im
Verkehr befinden, jedoch kein amtliches Prüfzeichen tragen, hat das
Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung
gilt bis auf Weiteres. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die
ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind.
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Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum
Waffengesetz (Waffenliste).
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Geschosse mit Betäubungsstoffen
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Geschosse und Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches
Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
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Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse
im Durchmesser kleiner sind, als die Felddurchmesser der dazugehörigen
Schusswaffen und die mit einer Trieb- und Führungshülse umgeben sind, die
sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt
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Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder
Sprengsatz oder einen Hartkern (mindesten 400 HB 25 – Brinelhärte – bzw.
421 HV – Vickershärte -) enthalten
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Kleinschrotmunition, die in Lagern mit einem Durchmesser bis 12,5 mm
geladen werden kann.
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Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die
in § 55 Abs.1 Satz 1 bezeichneten stellen bestimmt ist.
Diese Gegenstände müssen unbrauchbar gemacht, an Berechtigte
(z.B. Waffenbehörde) überlassen oder eine Ausnahmegenehmigung
gem. § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden.
Die Aufzählung ist repräsentativ aber nicht vollständig oder abschließend. Im
Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde nach.
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html