Leseprobe - Juristischer Verlag Pegnitz
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Leseprobe - Juristischer Verlag Pegnitz
Leseprobe ! ! ! ! Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt „online“ unter www.jvpegnitz.de, per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D - 91257 Pegnitz Telefon: +49 - (0)9241 / 8091-0 Telefax: +49 - (0)9241 / 8091-21 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.jvpegnitz.de ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! © Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Schultze/Tenner Zustellungsrecht 2. Auflage 2014 Juristischer Verlag Pegnitz GmbH Alle Rechte vorbehalten Juristischer Verlag Pegnitz GmbH Lohestraße 17, 91257 Pegnitz Alle Rechte, die teilweise Reproduktion, der auszugsweise Abdruck und Sonderrechte, wie die fotomechanische Vervielfältigung, sind dem Verlag vorbehalten. ISBN 978-3-940359-83-4 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Vorwort zur 1. Auflage Im deutschen Recht wird der Begriff „Zustellung“ als die Bekanntgabe eines Dokuments an einen Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form definiert. Allein diese kurze Begriffsbestimmung birgt viele Fallstricke und führt immer wieder zu Anwenderfragen in der Praxis. Zustellungen geschehen jedoch nicht nur im Interesse ihres Veranlassers, der in der Folge nachweisen kann, dass der Adressat von dem zugestellten Dokument Kenntnis nehmen konnte, sondern auch im Interesse des Adressaten. Ihm gegenüber sollen die Vorschriften über Zustellungen gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Die Vorschriften über die Zustellungen dienen damit auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs. Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“. In diesem Buch wird das gesamte Spektrum der Zustellung und damit beider Zustellungsarten erörtert. Es werden nicht nur sämtliche Mittel des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgezeigt, sondern auch die Behandlung vor, während und nach der eigentlichen Übergabehandlung beleuchtet. Es soll der gerichtlichen Praxis deutlich gemacht werden, wer mit der Ausführung der Zustellung beauftragt werden kann und dass bei der Postzustellung noch lange nicht „Schluss“ ist. Nachdem dieses Buch in erster Linie für die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis gedacht ist, werden ab Kapitel 3 vorrangig Besonderheiten und Probleme behandelt, die bei der Parteizustellung durch den Gerichtsvollzieher auftreten können. Insbesondere werden die Abgrenzung der Amtszustellung zur Parteizustellung und die Durchführung der Zustellung an den Adressaten selbst sowie die Möglichkeiten der Ersatzzustellung ausführlich beleuchtet. Es wird aber auch eingegangen auf die mitunter haftungsrechtliche Frage: „Welches Schriftstück ist in welcher Form zu übergeben?“ In einem besonderen Teil wird die Zustellung von Willenserklärungen, vorläufigen Zahlungsverboten (Vorpfändungen), Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen sowie Rechtsnachfolgeklauseln behandelt. Die grenzüberschreitende Zustellung innerhalb der europäischen Union wird zukünftig einen größeren Stellenwert einnehmen. So haben wir uns auch diesem Thema gewidmet und die Zustellung des Gerichtsvollziehers mit Auslandsberührung aufgenommen. Viele Gesetze verweisen bei der Zustellung vollständig oder zumindest teilweise auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die förmliche Bekanntgabe erlangt nicht nur Bedeutung für die Einleitung, den Fortgang und die Beendigung eines Verfahrens, sondern ist als unabdingbare Voraussetzung der Zwangsvollstreckung im Justizalltag ständig präsent. Das Buch soll hiernach nicht nur Gerichtsvollzieher(bewerber), sondern auch andere Vollstreckungsorgane, das Gericht und Rechtsanwälte über das Zustellungsrecht informieren. Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Dieses Erstlingswerk ist zugegeben nicht ohne Zeitdruck entstanden, die Änderungen der GVO und GVGA zum 1. August 2012 sowie die Reform der Sachaufklärung haben uns gehörig in Schreibnot gebracht. Ideen für zusätzliche Inhalte liegen vor. Dennoch stellt sich diese erste Handreichung gern der Kritik der Leserschaft. Jederzeit willkommen sind Anregungen für eine Verbesserung sowie die Mitteilung von anderslautenden Meinungen. Sven Schultze Obergerichtsvollzieher Sandra Tenner Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Vorwort zur 2. Auflage Die nunmehr vorliegende 2. Auflage wurde zum einen aufgrund der Änderungen der GVO und GVGA zum 1. September 2013 aktualisiert und zum anderen durch die Angabe neuester Rechtsprechung wesentlich verstärkt. Ein kleiner Kostenteil soll das Werk sinnvoll ergänzen. Hinweise und Ideen nehmen wird auch weiterhin dankbar entgegen. Sven Schultze Obergerichtsvollzieher Sandra Tenner Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 2. 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.3 2.4 2.5 3. 3.1 3.2 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2 6. 6.1 6.2 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 8. 9. 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.3 9.4 10. 10.1 10.2 10.2.1 10.2.2 Allgemeines Definition „Zustellung“ und weitere Begriffsbestimmungen Zweck der Zustellung Zustellung von Amts wegen Zustellungsorgan Möglichkeiten der Amtszustellung Aushändigung an der Amtsstelle Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Einschreiben mit Rückschein Beauftragung der Post Beauftragung eines Justizbediensteten Beauftragung des Gerichtsvollziehers Beauftragung einer anderen Behörde Zustellung durch Aufgabe zur Post Zustellung nach § 15 Absatz 2 FamFG Zusammenfassung / Zustellungsbescheinigung Zustellung im Parteibetrieb Zustellungsorgane Abgrenzung Zustellung von Amts wegen/im Parteibetrieb Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Auftrag Form Verhalten bei der Entgegennahme Form der Schriftstücke Zuzustellendes – zu übergebendes Schriftstück Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher Zustellungsarten Persönliche Zustellung Zustellung durch die Post Zustellung durch Aufgabe zur Post Wahl der Zustellungsart Erledigungsfristen Ort und Zeit der Zustellung Zustellungsadressat Bezeichnung durch den Zustellungsveranlasser Arten der Adressaten Natürliche Personen Nicht natürliche Personen Bevollmächtigte Partei kraft Amtes Ersatzzustellung Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung Begriffe der Zustellung an Ersatzempfänger Wohnung Geschäftsraum 7 8 9 11 11 12 12 13 15 16 16 16 17 17 19 21 25 26 29 33 33 34 37 38 39 41 41 44 47 47 49 52 53 55 57 59 59 60 60 64 67 72 73 74 76 76 77 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht 10.2.3 10.2.4 10.2.5 10.2.6 10.2.7 10.3 10.4 10.5 10.6 11. 11.1 11.2 12. 13. 14. 15. 15.1 15.2 15.3 15.3.1 15.3.2 15.4 15.5 15.6 16. 16.1 16.1.1 16.2 16.3 17. 17.1 17.2 17.3 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Gemeinschaftseinrichtung Erwachsen Familienangehöriger, ständiger Mitbewohner beschäftigte Person Leiter oder ermächtigter Vertreter Einlegen in den Briefkasten Niederlegung Besonderheiten Ersatzzustellung Übersicht Annahmeverweigerung Annahmeverweigerungsrecht Unberechtigte Annahmeverweigerung Verbotene Ersatzzustellung Heilung von Zustellungsmängeln Öffentliche Zustellung Besondere Zustellungen Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändungen) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Zustellungen im Verfahren zur Vermögensauskunft Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Eintragungsanordnung Zustellungen in Straf- und Bußgeldsachen Zustellung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung Willenserklärungen Zustellungen mit Auslandsbezug Eingehende Zustellungsaufträge Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Ausgehende Zustellungsaufträge Zusammenfassung Zustellungskosten Zustellungsgebühren Zustellungsauslagen Beispiele Zustellungsurkunde (Anlage 1 ZustVV) Innerer Umschlag (Anlage 2 ZustVV) Äußerer Umschlag (Anlage 3 ZustVV) Benachrichtigung (Anlage 4 ZustVV) Zustellungsurkunde für persönliche Zustellungen Zustellungsurkunde für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers mit Aufforderung nach § 840 ZPO Drittschuldnererklärung Postübergabeurkunde Zustellungsurkunde für die Aufgabe zur Post Muster Bewilligung öffentliche Zustellung Muster Aushang öffentliche Zustellung Prüfungsschema für Klausuren Musterklausurfall mit Lösungsskizze 78 78 79 79 80 80 83 86 87 89 89 89 91 93 95 99 99 108 121 121 126 129 135 141 147 147 148 154 154 155 155 156 157 159 161 162 163 164 165 167 168 169 170 171 172 174 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen 2. Zustellung von Amts wegen Mit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) wurde die Zustellung von Amts wegen als Grundsatz eingeführt, § 166 Absatz 2 ZPO. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen werden Dokumente (d.h. mechanisch oder elektronisch abgefasste Texte), deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, stets von Amts wegen zugestellt. Die Bezeichnung „Dokument“ enthält keine Aussage darüber, in welcher Form (Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift) dieses zuzustellen ist. Die Entscheidung bleibt hier der jeweiligen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschrift vorbehalten. Aufgrund der enormen Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung und die mitunter haftungsrechtlichen Konsequenzen enthält Kapitel 6 hierzu weitere Ausführungen. 2.1 Zustellungsorgan § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle (1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. 2Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.!! In Absatz 1 Satz 1 des § 168 ZPO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Geschäftsstelle (Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle nach § 153 GVG, abgekürzt „UdG“) für jede Art der Amtszustellung zuständig ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss ! die Zustellung auf Grund eigener Prüfung veranlassen (grundsätzlich - auch ohne Anweisung eines Richters oder Rechtspflegers), ! die Durchführung der Zustellung und den zeitnahen Eingang des Zustellungsnachweises überwachen und ! diesen letztendlich auch auf die Ordnungsmäßigkeit/ Vollständigkeit sowie Plausibilität überprüfen, § 7 GAbRZwIns. 11 12 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen 2.2 Möglichkeiten der Amtszustellung Im Rahmen des § 168 Absatz 1 Satz 1 ZPO hat die Geschäftsstelle die Wahl nach pflichtgemäßer Prüfung zwischen der Zustellung ! durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO) oder ! gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) oder ! durch Einschreiben gegen Rückschein (§ 175 ZPO) Um die Auswahl durch den Urkundsbeamten zu „erleichtern“, wird nachfolgend auch auf die jeweiligen Schwierigkeiten eingegangen. 2.2.1 Aushändigung an der Amtsstelle § 173 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. Die begriffliche Ausgestaltung „an der Amtsstelle“ stellt klar, dass die Übergabe nicht nur in der Geschäftsstelle, sondern in jedem Dienstraum des Gerichts (z.B. Verhandlungssaal), aber auch an solchen Orten erfolgen kann, an denen gerichtliche Tätigkeiten ausgeübt wird (z.B. Anhörungen im Krankenhaus, einer Behinderteneinrichtung oder dem Pflegeheim). Wer händigt aus? Satz 3 spricht wieder nur allgemein „von dem Bediensteten“. Aushändigen kann somit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, aber auch der von ihm mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete, wie z.B. sein Stellvertreter, ein Justizwachtmeister, ein Angestellter oder ein Richter. Der Bedienstete muss mit der Aktenbearbeitung betraut sein. Hierzu gehört demzufolge nicht sonstiges Behördenpersonal (z.B. Hausmeister, Reinigungskraft etc.). Zustellungsnachweis? Der unterschriebene Vermerk (in der Akte) über die Aushändigung ersetzt als Nachweis die Zustellungsurkunde. Wird die Übergabe in das gerichtliche Protokoll aufgenommen, so ersetzt diese höherwertige Form der Beurkundung den in dieser Vorschrift vorgesehenen Vermerk. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht verlangt. Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Inhalt des Vermerks (siehe auch § 18 GAbRZwIns): ! vollständige Name des Empfängers (die Person, der das Schriftstück übergeben wurde) und -wenn es sich hierbei nicht um den Zustellungsadressaten selbst handelt- zusätzlich, ! dessen Name sowie ! dass die Vollmacht vom …im Original vorgelegen hat ! Übergabedatum ! Bezeichnung und Unterschrift des Bediensteten Die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle an den Zustellungsadressaten (oder an den mit Vollmacht versehenen Vertreter) ist nur möglich, wenn diese Person annahmebereit ist. 2.2.2 ! Zustellung gegen Empfangsbekenntnis !§ 174 ZPO Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) 1An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. 2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. (3) 1An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. 2Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. 3Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen. (4) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. 13 14 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Die Aufzählung der Personen in Absatz 1, an die mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, ist nicht abschließend – eher beispielhaft. Neben Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts ist diese Art der Zustellung auch möglich bei einer „sonstigen Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Es soll der gerichtlichen Praxis und dem Ermessen der Geschäftsstelle überlassen bleiben, welche weiteren Berufsgruppen an dieser Zustellungsform teilnehmen können. Dies können insbesondere Personen sein, die einem sog. Standesrecht unterliegen, z.B. Ärzte, Architekten und Sachverständige. Dagegen ist es nicht zulässig, an Einzelpersonen allein aufgrund ihrer persönlichen (und nicht durch ihre Berufstätigkeit ausgewiesenen) Zuverlässigkeit gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Umgekehrt ist es auch kein Dogma bei den „berufsmäßig“ zuverlässigen Personen. Wirkt z.B. ein Rechtsanwalt bei Rückleitung des Empfangsbekenntnisses nicht mit, so kann an ihn auch mittels Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hat auf Kosten des die Zustellung annehmenden Adressaten zu erfolgen, § 174 Absatz 4 Satz 1 ZPO, § 19 Absatz 1 Satz 4 GAbRZwIns. In den Absätzen 2 und 3 des § 174 ZPO werden die weiteren Wege der modernen Bürokommunikation beschrieben. Zustellungsnachweis? Das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis ist eine Privaturkunde, die den Beweis für die Entgegennahme und deren Zeitpunkt erbringt, § 416 ZPO.1 Der gesetzlich eingeschränkte Personenkreis ist hier das „Handicap“. 1 so Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. § 174 Rn.20 auch mit Nachweisen für eine andere Ansicht Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen 2.2.3 Einschreiben mit Rückschein § 175 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein 1 Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2 Die im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorgesehene Zustellung durch die Post mit eingeschriebenem Brief (§ 4 VwZG) ist vom Ansatz her in das gerichtliche Zustellungsverfahren übernommen worden. Auch in § 183 Absatz 1 ZPO lässt sich diese Form aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung finden. Die Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein ist eine Unterart der Zustellung durch Aufgabe zur Post. Sie unterscheidet sich aber durch den Formzwang und die damit verbundenen Nachweise des Zugangs vom einfachen Brief. Die Zustellung ist mit Übergabe des Einschreibebriefes an den Adressaten wirksam vollzogen. Ein „Einwurfeinschreiben“ ist jedoch nicht zulässig, da dieses keinen Nachweis des Rückscheins vorsieht und daher für eine förmliche Zustellung nicht in Betracht kommt. Ist eine Übergabe an den Adressaten, seinen Ehepartner oder Postbevollmächtigten nicht möglich, kann der Brief nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG einem Ersatzempfänger übergeben werden. Ersatzempfänger sind z.B. Familienangehörige des Adressaten sowie eine in der Wohnung oder im Betrieb des Adressaten anwesende Person, von der angenommen werden kann, dass sie zur Entgegennahme berechtigt ist. Die Übergabe an den Postbevollmächtigten oder einen Ersatzempfänger ist nicht statthaft, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk „Eigenhändig“ trägt. Zustellungsnachweis? Der Zugang wird durch den Rückschein nachgewiesen. Der Rückschein ist im Gegensatz zur Zustellungsurkunde keine öffentliche Urkunde. Beweiskraft wird auch hier nur nach § 416 ZPO erlangt. Verweigert der Adressat oder der Ersatzempfänger die Annahme der Einschreibesendung, wird sie an den Absender als unzustellbar zurückgeschickt. Zudem greift das frühere Argument der geringeren Kosten angesichts der aktuell niedrigen Preise im Segment der Postzustellung nicht mehr durch.2 2 Ein Einschreiben gegen Rückschein kostet aktuell 4,55 EUR (für Brief DIN lang bis 20g.) Die Kosten einer Postzustellung dagegen belaufen sich (je nach Anbieter) um die 2,50 EUR. 15 16 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Die Geschäftsstelle wägt hiernach die Erfolgsaussichten auf einen schnellen Zustellerfolg und dessen Kosten ab und wird in der Regel auf die weiteren Möglichkeiten des § 168 Absatz 1 Satz 2 (Post oder Justizbediensteten) zurückgreifen. 2.2.4 Beauftragung der Post Ist eine Zustellung nach § 168 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht möglich oder nicht angebracht, kann die Geschäftsstelle ! die Post oder ! einen Justizbediensteten mit der Zustellung beauftragen (§ 168 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Mit der Definition von „Post“ wird klargestellt, dass auch private Postdienstleister als Lizenznehmer mit der Zustellung beauftragt werden können. Den Zustellungsauftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf einem hierfür einheitlich vorgesehenen Vordruck, § 168 Absatz 1 Satz 3 ZPO.3 2.2.5 Beauftragung eines Justizbediensteten Unter dem -bewusst allgemein gehaltenen- Begriff „Justizbediensteten“ zählen nicht nur Justizwachtmeister, sondern auch andere geeignete Bedienstete des (oder eines anderen) Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft. 2.2.6 Beauftragung des Gerichtsvollziehers Der Absatz 2 des § 168 ZPO verlangt zwei Voraussetzungen: 1. Die Zustellung nach Absatz 1 ist nicht möglich oder verspricht keinen Erfolg. und 3 2. Es liegt eine Anordnung4 des Vorsitzenden des Prozessgerichts oder eines von ihm bestimmten Mitgliedes (d.h. jeder Richter oder Rechtspfleger, der eine Zustellung veranlasst) vor. nach der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV); siehe auch Anlagen 1 bis 3 Hierfür genügt auch eine Verfügung des Entscheiders, eine Beschlussform ist nicht erforderlich. 4 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen 17 Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, kann ein Auftrag an ! den Gerichtsvollzieher oder ! eine andere Behörde erfolgen. Diese werden in diesem Falle als Hilfsorgan für die Zustellung von Amts wegen tätig. Soweit der Gerichtsvollzieher nach § 168 Absatz 2 ZPO mit der Ausführung der Zustellung von Amts wegen beauftragt wird, bedarf es keines gesonderten Auftrages der Justizverwaltungsbehörde. 5 2.2.7 Beauftragung einer anderen Behörde Als „andere Behörde“ kommt hier z.B. die Wasserschutzpolizei für die Zustellung auf Schiffen im Bereich der Binnenschifffahrt oder die Polizei bzw. die Gemeinde bei Wohnsitzlosen in Betracht. Zustellungsnachweis? Die Zustellung nach 2.2.4 bis 2.2.7 wird durch Zustellungsurkunde nachgewiesen, §§ 182, 418 ZPO.6 2.3 die Zustellung durch Aufgabe zur Post, § 184 ZPO § 184 ZPO Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post (1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2 Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Diese Vorschrift regelt die beschleunigte Zustellung im Ausland mit Zustellungsfiktion, wenn der Zustellungsadressat (§ 177 ZPO) im Inland weder einen Wohn- oder Geschäftssitz hat noch sich hier aufhält. Das Gericht kann in diesem Falle zunächst mittels Beschluss anordnen, dass 5 6 kein Eintrag im Dienstregister, lediglich Mitteilung der Auslagen (Wegegeld) vergleiche Anlage 1 18 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen die Partei einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennt. § 184 ZPO ist grundsätzlich in allen Verfahren der ZPO anwendbar, jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei Auslandszustellungen nach § 183 Absatz 1 bis 4 ZPO7. Die Befugnis des Gerichts, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ergeht (mit der Folge, dass bei Nichtbefolgung alle weiteren Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können) gilt nicht für Zustellungsadressaten im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.8 Die Aufforderung (Anordnung im Beschlusswege) an die Partei, innerhalb einer angemessenen Frist einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, liegt im Ermessen des Gerichts und ist zuzustellen. Dies erfolgt in der Regel zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück (Klageoder Antragsschrift, Mahnbescheid), kann aber auch erst später erfolgen.9 An den hiernach mitgeteilten Bevollmächtigten können alle Zustellungen (Amts- und Parteibetrieb) erfolgen, § 171 ZPO.10 Unterbleibt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, kann im weiteren Verfahren an die Partei durch Aufgabe zur Post (mit einfachem Brief) zugestellt werden. Das Schriftstück gilt zwei Wochen11 nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt (wird sozusagen fingiert). Das Gericht kann in der Anordnung eine längere (jedoch keine kürzere) Frist bestimmen, § 184 Absatz 2 Satz 2 ZPO. Auf diese Rechtsfolge (Zustellungsfiktion zwei Wochen nach Aufgabe zur Post) ist nicht nur in der Anordnung zwingend hinzuweisen (§ 184 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Auch dem zu übergebenden Schriftstück soll nach § 20 GAbRZwIns ein entsprechendes Merkblatt beigefügt werden.12 „Aufgegeben“ i.S.d. Vorschrift ist das Schriftstück ! mit seiner Ablieferung bei der Post im Inland13 ! bei Einwurf in den Briefkasten mit dem Tag des Einwurfs14 Die Zustellung wird auch dann fingiert, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hat.15 7 BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 190/10 und vom 11.05.2011, VIII ZR 114/10 siehe hierzu auch Kapitel 16.1.1 Eine Zustellung nach § 184 ZPO verbietet sich bei der Klageszustellung KG, Beschluss vom 05.03.2008 - 22 W 6/08 10 Die Zustellungsvollmacht erlischt jedoch mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten (§ 172 ZPO). 11 Fristberechnung nach § 222 ZPO 12 Dies ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung, § 20 Absatz 1 Satz 3 GAbRZwIns. 13 BGH NJW 2002, 522 14 MünchKommZPO/Häublein ZPO § 184 Rn 12; aA Zöller/Stöber ZPO § 184 Rn 8: Tag der Leerung 15 BGH Beschluss vom 22.11.1995, XII ZB 163/95; zur Wiedereinsetzung: BGH, Beschluss vom 24.07.2000, II ZB 20/99 8 9 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Zustellungsnachweis? Die Zustellung wird durch Aktenvermerk (§ 21 GAbRZwIns) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nachgewiesen. Dieser hat das Datum der Aufgabe und die Anschrift unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde zu enthalten. Der Aktenvermerk ersetzt die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO und kann (zweckmäßig) auf dem zuzustellenden Schriftstück (Urschrift) angebracht werden. Er ist vom Urkundsbeamten zu unterschreiben und hat die Beweiskraft des § 418 ZPO. 2.4 Zustellung nach § 15 Absatz 2 FamFG § 15 FamFG Bekanntgabe; formlose Mitteilung (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. 2Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden. Als Vorschrift des allgemeinen Teils regelt § 15 FamFG die Grundsätze der Bekanntmachung und gilt damit für alle Verfahren nach dem FamFG mit Ausnahme der Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG).16 In Absatz 2 wird neben der als „zuverlässig“ geltenden förmlichen Zustellung nach der ZPO die Möglichkeit einer Bekanntmachung durch Aufgabe zur Post gegeben (Satz 1 2. Alternative).17 In der Praxis geschieht dies durch einen Vermerk des Urkundsbeamten in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welche Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. In der Regel gibt jedoch der Justizwachtmeister die Sendung auf (d.h. er übergibt die Umschläge an den jeweiligen Postdienstleister, so dass sich der Urkundsbeamte diese Übergabe zusätzlich vom Justizwachtmeister bestätigen lassen muss.18 16 Hierfür sind nach § 113 I FamFG die §§ 166 ff ZPO anzuwenden. 17 Nach Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Aufl. 2009, § 15 Rn. 1 wurde in Anlehnung an § 8 InsO bzw. § 184 ZPO hiermit „dem Wunsch nach einer weitgehend effizienten und bürokratischen Bekanntgabe Rechnung“ getragen. 18 Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Aufl. 2009, § 15 Rn. 69; BGH Rpfleger 1966,143 / In der Praxis wurden hierfür Formblätter entwickelt und auch bereits in den Datenverarbeitungsprogrammen eingearbeitet. 19 20 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen In diesem Zusammenhang sei kritisch angemerkt, dass diese praktische Handhabe aus Sicht des Verfassers aufgrund nachfolgender Argumentation nicht haltbar ist: Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nicht neu. In Zivilsachen wird als Zustellnachweis allein ein Aktenvermerk nach § 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO durch den UdG angefertigt (siehe Kapitel 2.3). Eine derartige Verfahrensweise ist hier nicht bekannt. Dennoch ist die angeführte Zitierung im bezeichneten FamFGKommentar einer Kommentierung zum § 184 ZPO (Zöller, 24. Aufl., Rn. 9 zu § 184 ZPO) entnommen. Darin wird lediglich in einem Satz der Gerichtswachtmeister ins Spiel gebracht, und zwar im Zusammenhang mit der Entscheidung (Urteil) des BGH vom 29.09.1965, IV ZR 306/64. Die mehr als 4 Jahrzehnte (!) zurückliegende Entscheidung kann nicht bedingungslos auf die heutige Zeit übertragen werden. Damals gab der Justizwachtmeister (bei manchen Gerichten im Rahmen des Outsourcings bereits weggefallen) die Sendungen beim Postamt (außerhalb des Gerichtsgebäudes) auf.19 Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt (1965) die Zustellungsurkunde –und der Aktenvermerk ist dieser ja gleichgestelltnoch notwendiger/konstitutiver Bestandteil der Zustellung. Heute hat ein unrichtiger Vermerk dagegen keinen Einfluss mehr auf die Wirksamkeit der Zustellung. Fakt ist, dass nur solche Ereignisse beurkundet werden können, „die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, nicht aber solche, deren Eintritt in die Zukunft erwartet wird...“ Aber bereits in der Weiterführung dieses Satzes macht der BGH hier eine bedeutende Einschränkung: „...von denen es aber im Augenblick der Anfertigung des Vermerks keineswegs sicher ist, ob sich diese Erwartung erfüllen wird.“ Es ist bedingungsloser Justizalltag, dass die Postfächer täglich geleert und von dem jeweiligen Postdienstleistern (im Haus) abgeholt werden. In § 20 Absatz 2 Satz 1 GAbRZwIns wird zudem die Übergabe durch den UdG selbst oder durch einen Justizbediensteten zur Auswahl gestellt. Weiterhin bestimmt § 20 Absatz 1 Satz 2 GAbRZwIns, dass sicherzustellen ist, dass die Sendung am angegebenen Tag zur Post gegeben wird. Auch das Formblatt an sich birgt Fallstricke. Zum einen ist schon das Wort „Auftrag“ in der Überschrift irreführend. Der UdG kann sich im Rahmen einer Zustellung nur dann eines Auftrages bedienen, wenn er die Möglichkeiten des § 168 Absatz 1 Satz 2 ZPO (nach eigenem freiem Ermessen) wählt oder die Voraussetzung des § 168 Absatz 2 ZPO vorliegen. Unstreitig ist die Sendung verschlossen zu übergeben (so auch das Muster). Wie will aber der Justizbedienstete – haftungsfrei- den Inhalt bestätigen („die oben genannte Briefsendung“)? Unabdingbar muss der Aktenvermerk aber den Inhalt der Sendung (das zu übergebende Schriftstück) bezeichnen. Sofern sich der UdG jedoch eines Hilfsorgans bedient, muss die Sendung verschlossen und nur mit Kürzeln versehen werden, die nicht auf den Inhalt schließen lassen (hier insbesondere für die zu beauftragenden Dritten), § 176 ZPO. Warum sollte hier etwas anderes gelten? In der Bund-Länder-Besprechung über erste Praxiserfahrungen mit dem FamFG am 20. Oktober 2009 im BMJ in Berlin wurde erklärt, dass 19 Weiterhin wird auf eine Vorschrift (§ 213 ZPO) Bezug genommen, die bereits weggefallen ist. Daneben wurden noch inhaltliche Mängel des Vermerks –hierfür unrelevant- angeführt. Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen zur verlässlichen Bestimmung des Beginns gesetzlicher Fristen der Zeitpunkt, zu dem die Aufgabe zur Post erfolgt ist, in der Akte und auf dem Schriftstück festgehalten werden muss. Die angestrebte gesetzliche Ergänzung müsse zudem regeln, dass die Geschäftsstelle für die Anbringung des Vermerks zuständig ist. Denkbar sei die Aufnahme einer Regelung nach dem Vorbild von § 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO. Darüber hinaus wurde angeregt, die in § 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG eröffnete Möglichkeit der Entkräftung der Bekanntgabefiktion zu erweitern, indem anstelle des Begriffs „späteren“ der Begriff „anderen“ benutzt wird. Die Zustellungsfiktion tritt im Inland 3 Tage nach Aufgabe zur Post ein.20 Sie ist widerlegbar nach § 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 31 FamFG. Zustellungsnachweis? Bei dem Aktenvermerk handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft des § 418 ZPO.21 2.5 Zusammenfassung / Zustellungsbescheinigung Grundsätzlich hat die Amtszustellung durch 1) Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO) oder 2) gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) oder 3) durch Einschreiben gegen Rückschein (§ 175 ZPO) zu erfolgen. Ist eine Zustellung in dieser Art nicht möglich oder nicht angebracht, kann die Geschäftsstelle 4) die Post oder 5) einen Justizbediensteten mit der Zustellung beauftragen (§ 168 Absatz 1 Satz 2 ZPO). 20 Nach § 16 II FamFG gilt der § 222 ZPO und damit die §§ 187, 188 BGB entsprechend. Für das Ende der Frist greift § 222 II ZPO jedoch nicht durch, vgl. Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Aufl. 2009, § 15 Rn. 68 m.w.N. . 21 siehe auch ausführlich Kapitel 2.3; Der Hinweis in Keidel, Kommentar zum FamFG, 17. Aufl. 2011, Rn. 12 zu § 87 auf den fehlenden urkundlichen Nachweis geht insoweit völlig fehl. 21 22 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Bei der Auswahl der vorstehenden Zustellungsvarianten hat die Geschäftsstelle grundsätzlich Ermessen. Sie hat den einfachsten und kostengünstigsten Weg zu wählen. Dabei sind natürlich auch die Erfolgsaussichten des Zustellungsversuchs zu berücksichtigen, aber auch die Personalkapazitäten (z.B. bei der Zustellung durch Justizbedienstete). Alle diese fünf Zustellungsmöglichkeiten stehen nebeneinander, die Geschäftstelle ist bei der Prüfung an keine Reihenfolge gebunden! Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle führt die Zustellung von Amts wegen aus. Er kann dabei mit der Durchführung beauftragen (§ 168 Absatz 1 Satz 2 ZPO): a) die Post b) einen Justizbediensteten oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung ausnahmsweise (§ 168 Absatz 2 ZPO) c) einen Gerichtsvollzieher oder d) eine sonstige Behörde Diese werden als sog. Hilfsorgane für die Zustellung von Amts wegen tätig. Hierbei ist folgende Vorschrift zu beachten: § 176 ZPO Zustellungsauftrag (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Adressaten. Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit bestehen, aus dem Umschlag auf den Inhalt zu schließen. Der Umschlag und der vorbereitete Vordruck einer Zustellungsurkunde müssen den hierfür vorgesehenen Vordrucken entsprechen. „Anweisungen“ der Geschäftsstelle, wie z.B. die Anordnung einer persönlichen Zustellung oder Ausschluss einer Ersatzzustellung (sog. Vorausverfügungen auf dem Umschlag22), sind zu beachten. 22 siehe Anlage 2 Schultze/Tenner, Zustellungsrecht Kapitel 2 Zustellung von Amts wegen Überblick: 23