Limmattaler Zeitung, vom: Freitag, 28. Juni 2013

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Limmattaler Zeitung, vom: Freitag, 28. Juni 2013
Teilrevision Gebührenverordnung
• Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 hat der Stadtrat die Gebühren für die Erteilung
von Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kindertagesstätten neu
festgesetzt. Diese betragen zwischen Fr. 700.– und Fr. 1200.–.
• Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2013 eine Teilrevision der Gebührenverordnung erlassen:
Im Abschnitt F (Vormundschaftsamt) sind die Gebühren für die vormundschaftlichen Massnahmen, das amtliche Inventar und das Kindesvermögen inkl.
Verschiedenes geregelt. Dieser Abschnitt der Gebührenverordnung wird ersatzlos aufgehoben, da infolge Einführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Stadt Dietikon für diesen Bereich nicht mehr zuständig ist.
Die Verordnung kann während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten am
Schalter der Stadtkanzlei, Stadthaus, Bremgartnerstrasse 22, 1. Stock, eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 152 Gemeindegesetz i. V. m. § 19 ff.
Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 30 Tagen, von der Publikation an
gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,
schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Eingabe muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und
wenn möglich beizulegen.
Baugespann
Gerber, Hungerbühler & Partner AG, Postfach 2836, 8033 Zürich
Vorentscheid mit Drittverbindlichkeit; Einbau Produktionsstätte für Frischfleischund Teigwarenprodukte mit Fabrikladen in bestehendes Gebäude, Kat.-Nr. 10201,
Lerzenstrasse 8, 8953 Dietikon (Industriezone) / ohne Aussteckung.
Planauflage
Die Pläne liegen auf dem Bausekretariat, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
vom Datum der Ausschreibung an während 20 Tagen zur Einsicht auf.
Rechtsbehelfe
Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen
seit der Ausschreibung beim Bausekretariat schriftlich einzureichen; elektronische
Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel
nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht
verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314–316 PBG).
Bauausschreibung
Öffentlicher Gestaltungsplan
Leuen-Waldegg
Festsetzung
Die Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2013 hat den
öffentlichen Gestaltungsplan Leuen-Waldegg bestehend
aus
– Gestaltungsplanvorschriften
– Situation Gestaltungsplan 1:1000
– Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV
ohne Änderungen in Anwendung von § 88 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Art. 12 der Gemeindeordnung vom 1. März 2008 festgesetzt.
Die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Unterlagen liegen vom 28. Juni bis 28. Juli 2013 beim Schalter
der Gemeindeverwaltung während der ordentlichen Öffnungszeiten (Montag von 8.00 bis 11.30 und von 14.00
bis 17.30 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 8.30 bis 11.30
und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.30 durchgehend bis 14.30 Uhr) öffentlich zur Einsicht auf.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Tag
der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind
genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts
sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
28. Juni 2013
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids wird eine Gebühr von pauschal
Fr. 35.– verlangt.
Bürgerrechtserteilungen
Einbürgerung von Ausländern
Folgende Einbürgerungen sind rechtskräftig:
Gondek Malgorzata, geb. 1973, mit den Kindern Maria-Laura, geb. 1999, und
Alberto, geb. 2002, wohnhaft Obstbaumstrasse 7, bisher polnische Staatsangehörige
Ferreira Soares Liliana, geb. 1994, wohnhaft Badenerstrasse 39, bisher portugiesische
Staatsangehörige
Dastoli Maria, geb. 1988, wohnhaft Gjuchstrasse 10, bisher italienische Staatsangehörige
John Neetu Renji, geb. 1995, wohnhaft Schöneggstrasse 50, bisher österreichische
Staatsangehörige
Bytyqi Suela, geb. 1997, wohnhaft Arnikastrasse 3, bisher kosovarische Staatsangehörige
Özkaytan Nevruz, geb. 1992, wohnhaft Schöneggstrasse 165, bisher türkische
Staatsangehörige
Thiliaganathan Sasikumar, geb. 1979, mit dem Kind Sasikumar Shaveena, geb.
2011, wohnhaft Bergstrasse 24, bisher sri-lankische Staatsangehörige
Dos Santos Paulo Amizade, geb. 1995, wohnhaft Buchsackerstrasse 7, bisher
angolanischer Staatsangehöriger
Fa Stefan, geb. 1996, wohnhaft Schöneggstrasse 51, bisher serbischer Staatsangehöriger
Bauausschreibungen
Bauherr:
Projektverf.:
Quartierplan Leuen-Waldegg
Festsetzung
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2013
den amtlichen Quartierplan Leuen-Waldegg bestehend
aus
– Nr. 01 Grundeigentümerverzeichnis
– Nr. 02 Technischer Bericht
– Nr. 03 Alter Bestand
– Nr. 04 Landabzugsplan
– Nr. 05 Neuer Bestand
– Nr. 06 Projektplan Werkleitungen
– Nr. 07 Kostenverteilerplan
– Nr. 08 Vorläufige Gewässerraumlinie
– Nr. 09 Neuzuteilungstabelle
– Nr. 10 Arealabrechnung
– Nr. 11 Grundbuchliche Umschreibungen
in Anwendung von § 158 des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
Der Beschluss wird den beteiligten Grundeigentümern
schriftlich mitgeteilt.
Die vom Gemeinderat festgesetzten Unterlagen liegen
vom 28. Juni bis 28. Juli 2013 beim Schalter der Gemeindeverwaltung während der ordentlichen Öffnungszeiten
(Montag von 8.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 17.30 Uhr,
Dienstag bis Donnerstag von 8.30 bis 11.30 und von
14.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.30 durchgehend bis
14.30 Uhr) öffentlich zur Einsicht auf.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Tag
der öffentlichen Bekanntmachung bzw. des Empfangs
dieses Beschlusses an gerechnet, beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die
angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und,
soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die
Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
28. Juni 2013
Der Gemeinderat
Projekt:
S. + F. Dietz und H. + M. Faske
Sennhüttenstrasse 25 + 27a
8903 Birmensdorf
Erdin & Koller Architekten
Bruggerstrasse 37, 5400 Baden
Neubau Doppeleinfamilienhaus
Grundstück Kat.-Nr. 3983/8984
Sennhüttenstrasse
8903 Birmensdorf
Zone W2/30%
mit Gestaltungsplan
Bauherr:
Marija und Matthias Hess
Lindenweg 26, 2503 Biel
Projektverf.:
Erdin & Koller Architekten
Bruggerstrasse 37, 5400 Baden
Projekt:
Neubau Doppeleinfamilienhaus,
Grundstück Kat.-Nr. 3981/3982
Sennhüttenstrasse
8903 Birmensdorf
Zone W2/30%
mit Gestaltungsplan
Planauflage: Die Pläne liegen im Bausekretariat,
Stallikonerstrasse 9, während 20 Tagen, vom
Datum der Ausschreibung an, zur Einsicht auf.
Rechtsbehelf: Begehren um die Zustellung von
baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen
seit der Ausschreibung bei der Baubehörde
schriftlich einzureichen; elektronische Zuschriften
(E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren
nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung
des Entscheides (§§ 314–316 PBG).
Für die Zustellung wird eine Pauschale von
Fr. 40.– verlangt.
Birmensdorf, 28. Juni 201
Der Gemeinderat
Dienstleistungen
und Geschäfte
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Der Gemeinderat
Bauherrschaft Moscariello Johnny und
Magdalena, Bergstrasse 3
8902 Urdorf
Bauprojekt
Neubau EFH mit Garage
Kat. Nr. 4674, Bergstrasse
(Zone W2/30%)
Planauflage
Die Pläne liegen bei der Planungs- und Bauabteilung, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, UG 13,
während 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung an, zur Einsicht auf.
Rechtsbehelf
Begehren um Zustellung von baurechtlichen
Entscheiden sind innert 20 Tagen, von der Ausschreibung an gerechnet, beim Gemeinderat
schriftlich einzureichen. Elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der
Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das
Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab
Zustellung des Entscheids (§§ 314–316 PBG).
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 50.– verlangt.
8902 Urdorf, 28. Juni 2013
Planungs- und Bauabteilung
Einbürgerungen
Mit Beschlussfassung vom 17. Juni
2013 hat der Gemeinderat Weiningen
folgende Bewerber in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen:
– Lamarca Domenico, Italien, Fahrweidstrasse 3, 8951 Fahrweid-Weiningen
– Lamarca geb. Farro Ruiz Rosa Irene,
Italien, Fahrweidstrasse 3, 8951 Fahrweid-Weiningen
– Lamarca Fabio, Italien, Fahrweidstrasse 3, 8951 Fahrweid-Weiningen
– Lamarca Carmela Irene, Italien, Fahrweidstrasse 3, 8951 Fahrweid-Weiningen
– Fassini Timoteu Andressa, Brasilien,
Brunaustrasse 171, 8951 FahrweidWeiningen
– Asani geb. Polozhani Egzona, Mazedonien, Fahrweidstrasse 3, 8951
Fahrweid-Weiningen
– Gabrieli Luana, Italien, Hardwaldstrasse 10, 8951 Fahrweid-Weiningen
– Tutic Faris, Serbien, Wirtwisstrasse
11, c/o F. und E. Tutic, 8951 Fahrweid-Weiningen
Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt
der Erteilung des Kantonsbürgerrechts
und der eidg. Einbürgerungsbewilligung.
Weiningen, 28. Juni 2013
Der Gemeinderat