Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung
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Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung
Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung) für das Bauvorhaben ____________________ Bauort: _________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, unser Bauvorhaben wird mit einer Wärmepumpe beheizt. Die Wärme wird mit einer Flächenheizung (Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung) übertragen. Die Auslegungstemperaturen bei - 12 °C betragen 35 °C f ür den Vorlauf und 30 °C für den Rücklauf. Für diese Heizungsanlage beantragen wir nach § 17 der EnEV eine Befreiung von der nach § 12 Abs. 2 der EnEV geforderten selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung (Einzelraumregelung). Folgende Argumente sprechen für eine Befreiung: 1. Selbstregeleffekt Während der Heizperiode überwiegen Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Die Fußboden-Oberflächentemperatur beträgt hier maximal 23 °C bei einer mittleren Heizwassertemperatur von 26 °C. Steigt die Raumtemp eratur infolge innerer Wärmegewinne oder Sonneneinstrahlung an, nimmt die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung wegen der geringer werdenden Temperaturdifferenz sofort ab. Bei einer Raumtemperatur von 23 °C geht die Wärmeabgabe gegen Null. Bei fallender Raumtemperatur verhält es sich umgekehrt. Der Selbstregeleffekt tritt also unabhängig von regelungstechnischen Einrichtungen ein. 2. Arbeitszahl der Wärmepumpenanlage Die Arbeitszahl einer Wärmepumpe ist entscheidend abhängig von einer geringen Vorlauftemperatur und einer kleinen Temperaturspreizung zwischen Vorlauf und Rücklauf. Bei Wärmepumpen wird die Rücklauftemperatur unabhängig von der Außentemperatur geregelt. Die Volumenströme der Heizkreise sind aufeinander abgestimmt. Durch das Eingreifen der Einzelraumregelung wird der Volumenstrom reduziert und damit sowohl die Temperaturspreizung als auch die Vorlauftemperatur erhöht. Hierdurch verursacht die Einzelraumregelung eine Verschlechterung der Arbeitszahl und damit eine Steigerung des Energieeinsatzes um bis zu 10 %. Dieser Effekt wird nicht durch mögliche Einsparungen der Einzelraumregelung von 2 % kompensiert. 3. Fehlende Wirtschaftlichkeit Den erheblichen Mehrkosten der Einzelraumregelung für Investition und Wartung steht keine Energieeinsparung und somit auch keine Kosteneinsparung gegenüber. Bitte bestätigen Sie uns die beantragte Befreiung von § 12 Absatz 2 der EnergieEinsparverordnung (EnEV). _________________________ Ort, Datum ____________________ Unterschrift Auftraggeber/ Kunde