Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen
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Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit zu erlangen? 4. Wie ist die Golfanlage versichert? 5. Praxisbericht von Herrn Sievert, Golfclub Baden-Baden e.V. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen 1. Was ist eine öffentliche Fläche? Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Fragestellung für Golfanlagen: Was ist mit der Zufahrtsstraße? Was ist mit dem Parkplatz? Was ist mit Wegen auf der Golfanlage? Was ist mit dem Maschinenhof? etc. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen 2. Was sagt die FZV und das StVG? a.) FZV (Auszugsweise): §3 Notwendigkeit einer Zulassung: (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen hiervon sind (Auszugweise): 1. Folgende Kraftfahrzeugarten: a) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler f) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 2. Folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben…. d) Arbeitsmaschinen h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen §4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2……. dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn Sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn Sie zudem ein Kennzeichen nach §8 führen: 1. Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1(a und b) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. (3) Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (d bis f) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach §26 führen. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen (4) Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 (a und b) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. (6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug 1. Einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder 2. Ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen § 47 Ausnahmen (Auszugweise): (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, .., in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; (2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen… Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen b.) StVG (Auszugweise): Haftpflicht § 7 Haftung des Halters: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn die Benutzung des Fahrzeugs ist durch Verschulden des Halters ermöglicht worden. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit zu erlangen? - Prüfung der örtlichen Gegebenheiten durch einen Gutachter oder ggf. die Verwaltungsbehörde - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde - Zulassung der Fahrzeuge bzw. Erteilung einer Betriebserlaubnis - Überprüfung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge und ggf. Drosselung - Umgestaltung der öffentlichen Flächen in nicht öffentliche Flächen (Privatgrund) Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen 4. Wie ist die Golfanlage versichert? Bei gemeinnützigen Vereinen besteht Versicherungsschutz über die LSBDeckung aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und Anhängern. Bei Betreibergesellschaften besteht nur Versicherungsschutz über eine separate Betriebshaftpflichtversicherung. Die Bedingungen sollten wie folgt formuliert sein: Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Bedingungsauszug Haftpflicht Punkt Kraftfahrzeuge: 1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung, Führung oder Verwendung von nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und Anhängern innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht. 2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger auf solchen Betriebsgrundstücken gehalten, geführt oder verwendet werden, die als beschränkt öffentliche Verkehrsflächen anzusehen sind. Versicherungsschutz wird insoweit nach Maßgabe dieses Vertrages und der bei Vertragsabschluss gültigen „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)" gewährt. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Ggf. besteht auch Versicherungsschutz (z.B. bei der Benutzung von Golfcarts) über eine Privathaftpflicht des Fahrers bzw. subsidär über die DGV-Deckung. Die DGV-Deckung besagt bei Golfcarts und elektrisch angetriebenen Handwagen: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der DGV-Clubmitglieder aus der Benutzung von Golfcarts beim Golfspiel und elektrisch angetriebenen Handwagen beim Golfspielen. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011 Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat AG Verbandsbetreuung BVGA, GMVD, GVD, PGA Generalagentur Marc Lahaye Max-Planck-Str. 2 86899 Landsberg am Lech Telefon Fax Mobil E-Mail Internet 08191 9699-100 08191 9699-150 0172 2305660 [email protected] www.hdi-gerling.de/marc_lahaye Hinweis: Alle im Vortrag gemachten Angaben sind nach besten Wissen recherchiert und überprüft worden, aber ohne Gewähr. Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA BVGA-Herbstseminar 9.11.2011