Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen

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Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen
Betrieb von Golfcarts und
Pflegemaschinen auf
öffentlichen Straßen/Flächen
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen
auf öffentlichen Straßen/Flächen
Inhalt
1. Was ist eine öffentliche Fläche?
2. Was sagt die FZV und das StVG?
3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit zu erlangen?
4. Wie ist die Golfanlage versichert?
5. Praxisbericht von Herrn Sievert, Golfclub Baden-Baden e.V.
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen
HDI-Gerling Generalagentur Marc Lahaye, Verbandsbetreuung BVGA
BVGA-Herbstseminar 9.11.2011
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen
auf öffentlichen Straßen/Flächen
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auf öffentlichen Straßen/Flächen
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auf öffentlichen Straßen/Flächen
1. Was ist eine öffentliche Fläche?
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit
wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken
offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Fragestellung für Golfanlagen:
Was ist mit der Zufahrtsstraße?
Was ist mit dem Parkplatz?
Was ist mit Wegen auf der Golfanlage?
Was ist mit dem Maschinenhof?
etc.
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2. Was sagt die FZV und das StVG?
a.) FZV (Auszugsweise):
§3 Notwendigkeit einer Zulassung:
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen hiervon sind (Auszugweise):
1. Folgende Kraftfahrzeugarten:
a) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
f) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
2. Folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben….
d) Arbeitsmaschinen
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
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§4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2……. dürfen auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn Sie einem genehmigten Typ
entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
Betrieb gesetzt werden, wenn Sie zudem ein Kennzeichen nach §8 führen:
1. Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1(a und b) mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.
(3) Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (d bis f) dürfen auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges
Versicherungskennzeichen nach §26 führen.
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(4) Kraftfahrzeuge nach §3 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 (a und b) mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss
der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem
Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und
deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar
auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen
Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug
1. Einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine
Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
2. Ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein
Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
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§ 47 Ausnahmen (Auszugweise):
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der
Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, .., in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller;
(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen
festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei
Fahrten mitzuführen…
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b.) StVG (Auszugweise):
Haftpflicht
§ 7 Haftung des Halters:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, ein
Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere
Gewalt verursacht wird.
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so
ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei
denn die Benutzung des Fahrzeugs ist durch Verschulden des Halters
ermöglicht worden.
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3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit zu erlangen?
- Prüfung der örtlichen Gegebenheiten durch einen Gutachter oder ggf. die
Verwaltungsbehörde
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige
Verwaltungsbehörde
- Zulassung der Fahrzeuge bzw. Erteilung einer Betriebserlaubnis
- Überprüfung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge und
ggf. Drosselung
- Umgestaltung der öffentlichen Flächen in nicht öffentliche Flächen
(Privatgrund)
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4. Wie ist die Golfanlage versichert?
Bei gemeinnützigen Vereinen besteht Versicherungsschutz über die LSBDeckung aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht
zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und Anhängern.
Bei Betreibergesellschaften besteht nur Versicherungsschutz über eine
separate Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Bedingungen sollten wie folgt formuliert sein:
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Bedingungsauszug Haftpflicht Punkt Kraftfahrzeuge:
1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung, Führung oder
Verwendung von nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und Anhängern
innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke, sofern dem kein
behördliches Verbot entgegensteht.
2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht zugelassene Kraftfahrzeuge
und Anhänger auf solchen Betriebsgrundstücken gehalten, geführt oder
verwendet werden, die als beschränkt öffentliche Verkehrsflächen anzusehen
sind. Versicherungsschutz wird insoweit nach Maßgabe dieses Vertrages und
der bei Vertragsabschluss gültigen „Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB)" gewährt.
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Ggf. besteht auch Versicherungsschutz (z.B. bei der Benutzung von Golfcarts)
über eine Privathaftpflicht des Fahrers bzw. subsidär über die DGV-Deckung.
Die DGV-Deckung besagt bei Golfcarts und elektrisch angetriebenen
Handwagen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der DGV-Clubmitglieder aus der
Benutzung von Golfcarts beim Golfspiel und elektrisch angetriebenen
Handwagen beim Golfspielen.
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat AG
Verbandsbetreuung BVGA, GMVD, GVD, PGA
Generalagentur Marc Lahaye
Max-Planck-Str. 2
86899 Landsberg am Lech
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08191 9699-100
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[email protected]
www.hdi-gerling.de/marc_lahaye
Hinweis:
Alle im Vortrag gemachten Angaben sind nach besten Wissen recherchiert
und überprüft worden, aber ohne Gewähr.
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