Wissenswertes zur Rehabilitation in der

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Wissenswertes zur Rehabilitation in der
Wissenswertes zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Gegliedertes System der Rehabilitation
2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung
3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
3.3 Sonstige Leistungen
4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation?
4.1 Antragsverfahren
4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung
4.2.1 Persönliche Voraussetzungen
4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
4.2.3 Leistungsausschluss
4.3 Mitwirkungspflichten
5. Dauer der Rehabilitation
6. Unfallversicherungsschutz
7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
7.1 Erstattung von Reisekosten
7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug
7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel
7.1.4 Gepäckkosten
7.1.5 Begleitpersonen
7.2 Anspruch auf Übergangsgeld
7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld
7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes
7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer
rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als
Selbständige pflichtversichert sind
7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes
7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld
7.3 Haushaltshilfe
8. Zuzahlung
9. Was kommt nach der Heilbehandlung, wenn ich nicht mehr in meinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein
kann?
10. Anschlussheilbehandlung/Anschlussrehabilitation
10.1 Was ist unter Anschlussheilbehandlung (AHB) zu verstehen?
10.2 Welche medizinischen Voraussetzungen müssen für die Einleitung einer AHB/AR erfüllt
sein?
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1. Gegliedertes System der Rehabilitation
In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die medizinische Rehabilitation neben der ambulanten und
stationären Krankenbehandlung zu einem speziellen, relativ eigenständigen Teil der gesundheitlichen Versorgung
entwickelt. Ihre Bedeutung wird sich mit der Zunahme der chronischen Krankheiten und der daraus
erwachsenden Behinderungen wegen der sich vollziehenden demographischen Entwicklung (Zunahme der
Bevölkerung in den reha-relevanten Altersgruppen) noch vergrößern. Dies gilt nicht zuletzt auch wegen der
gesetzlich eingeführten Verlängerung der Lebensarbeitszeit.
Die Rehabilitation ist in das gegliederte System der sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen
Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebunden.
Trägergruppen der Rehabilitation und Leistungsrahmen im Rehabilitationsbereich sind im Sozialgesetzbuch –
Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBL I, S.
1046) umfassend geregelt. Die spezifischen Vorschriften zur Zuständigkeit und den Leistungsvoraussetzungen
der einzelnen Träger sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen enthalten, für die gesetzliche Rentenversicherung
im Wesentlichen im 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), das auf dem
Grundgedanken beruht, eine Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation und
Teilhabe Behinderter herbeizuführen, unterscheidet mehrere Leistungsträger: Die gesetzliche Kranken-, Unfallund Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit , die Alterssicherung der Landwirte, die Träger der
Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen
Entschädigung sowie die Jugend- und Sozialhilfe. Ein wesentliches Anliegen des SGB IX besteht darin, eine
verbesserte Kooperation dieser Rehabilitationsträger und eine koordinierte Leistungserbringung zu erwirken.
Darüber hinaus soll mit dem SGB IX die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe Behinderter oder von
Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden, Benachteiligungen vermieden
oder ihnen entgegengewirkt werden. Den besonderen Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter
Frauen und Kinder wird Rechnung getragen.
Nachfolgend sollen speziell die Aufgaben und Möglichkeiten der Rentenversicherung im Bereich der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation dargestellt werden.
2. Qualitätssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die medizinische Rehabilitation wurde in den letzten Jahrzehnten sowohl als Fachdisziplin als auch als
Behandlungsmethode erheblich weiterentwickelt und qualifiziert. Die Rentenversicherung hat hier in den
vergangenen Jahren viele neue Wege beschritten. Dazu zählen Verbesserungen beim Zugang zu RehaLeistungen, die Entwicklung einer Vielzahl krankheitsspezifischer Therapiekonzepte, die Intensivierung der
Versichertenbetreuung, die zeitliche und institutionelle Flexibilisierung der Leistungen sowie zahlreiche
Maßnahmen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Fundierung der Rehabilitation. Die gesetzliche
Rentenversicherung hat 1994 ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm für die medizinische Rehabilitation
eingeführt, an dem alle eigenen sowie von ihr federführend belegten Reha-Kliniken beteiligt sind. Mit dem
Programm werden sämtliche Bereiche, die die Qualität der Rehabilitation beeinflussen, systematisch erfasst.
Neben Merkmalen wie z. B. Ausstattung für Diagnostik und Therapie oder das Behandlungskonzept der Kliniken
werden auch die Behandlung selbst sowie deren Ergebnisse in die Untersuchungen einbezogen. Auch die
Patienten haben die Möglichkeit, an der Qualitätsentwicklung mitzuwirken, indem sie anhand eines Fragebogens
die Rehabilitation beurteilen. Erfragt werden die Zufriedenheit des Patienten mit der Rehabilitation (z. B. bezüglich
der ärztlichen und pflegerischen Betreuung oder der Behandlungen) sowie der Behandlungserfolg aus seiner
Sicht. Die Ergebnisse der Erhebungen werden regelmäßig in vergleichenden Qualitätsberichten
zusammengefasst und den Rehabilitationseinrichtungen zur Unterstützung des internen Qualitätsmanagements
zur Verfügung gestellt. Mit diesem Verfahren kann gezeigt werden, in welcher Weise sich die in den Vergleich
einbezogenen Kliniken hinsichtlich qualitätsrelevanter Merkmale unterscheiden. Durch die vergleichende
Darstellung der untersuchten Merkmale soll ein qualitätsorientierter Wettbewerb unter den Einrichtungen
angeregt werden.
Die Rehabilitationsträger haben überdies auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung“ verabschiedet, die eine gemeinsame und abgestimmte
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung durch die Rehabilitationsträger sicherstellt.
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3. Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung
Nach dem sog. Grundsatz „Reha vor Rente“ ist vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung noch
vor der Zahlung von Renten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen), um die
Versicherten, die infolge von Krankheit/Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. bereits
gemindert sind,
• vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu bewahren und
• möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung umfassen
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• sonstige Leistungen.
Im Zusammenhang mit der Erbringung der o.g. Leistungen zur Teilhabe können zusätzlich unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe) erbracht werden (dazu
Ziffer 7).
3. 1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (§ 15 SGB VI i.V.m. §§ 26 ff. SGB IX) werden in stationärer oder
ambulanter Form, auch als Anschlussrehabilitation im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung
in Rehabilitationseinrichtungen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen, erbracht. Sie umfassen alle
insofern erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit
Arznei- und Verbandmitteln, mit Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln.
3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i.V.m. §§ 33-38, 40 SGB IX) sind darauf auszurichten,
den Versicherten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei der Auswahl dieser Leistungen sind Eignung,
Neigung und bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu
berücksichtigen. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören insbesondere Hilfen zur Erhaltung
oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Eingliederungszuschüsse sowie Kfz-Hilfen und
Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen.
3.3 Sonstige Leistungen
Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können insbesondere
• onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen
und
• Kinderheilbehandlungen
gewährt werden.
Daneben kommen u. a. auch medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die
eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben
sowie Leistungen zur Eingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende
Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe, in Betracht.
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4. Antragsverfahren – Wie erhalte ich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation?
4.1 Antragsverfahren
Ausgangspunkt einer jeden Leistung ist das Stellen eines Rehabilitationsantrages beim zuständigen
Rentenversicherungsträger. Die entsprechenden Antragsvordrucke liegen sowohl bei den jeweiligen
Rentenversicherungsträgern, den Auskunfts- und Beratungsstellen, den gesetzlichen Krankenkassen,
Versicherungsämtern oder Versichertenältesten aus und werden von den Rentenversicherungsträgern auch im
Internet zur Verfügung gestellt.
Anlaufstelle kann auch eine Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation sein, die dem Betroffenen eine
trägerübergreifende, umfassende und qualifizierte Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Rehabilitation
gewährleistet und bei der Antragstellung behilflich ist. Die Mitarbeiter der Servicestellen leiten die Anträge an den
jeweils zuständigen Leistungsträger weiter. Ein Anschriftenverzeichnis aller bundesweit eingerichteten
Gemeinsamen Servicestellen ist auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter www.rehaservicestellen.de abrufbar.
Mit dem SGB IX ist zur Beschleunigung des Antragsverfahrens ein neues fristenabhängiges
Zuständigkeitsklärungsverfahren (§ 14 SGB IX) eingeführt worden. Damit wird gewährleistet, dass der Betroffene
seine erforderliche Leistung möglichst rasch erhält. Schwierigkeiten hinsichtlich der z. T. recht zeitaufwendigen
endgültigen Abklärung der Leistungszuständigkeit eines Rehabilitationsträgers gehen nicht mehr zu Lasten der
Leistungsberechtigten, sondern werden im Nachhinein im Rahmen des Erstattungsrechts gelöst. Der
Rehabilitationsträger, bei dem eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt wird, stellt innerhalb von
2 Wochen nach Antragseingang fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
zuständig ist. Stellt er fest, dass er dies nicht ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser wiederum ist nunmehr grundsätzlich gesetzlich vorläufig zuständig
und hat den für die Bewilligung erforderlichen Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Gleiches gilt für
den Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat. Die Entscheidung über die beantragte Leistung
hat innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang zu erfolgen, es sei denn für die Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs ist ein sozialmedizinisches Gutachten erforderlich. Dann muss die Entscheidung innerhalb
von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.
Die Rehabilitationsträger haben die Einzelheiten dieses auf eine Beschleunigung gerichtete
Zuständigkeitsklärungsverfahren in der „Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung“ auf der Ebene der
BAR geregelt.
Besondere Wünsche des Antragstellers hinsichtlich Rehabilitationsort, Rehabilitationsklinik, Antrittszeitpunkt oder
gemeinsamer Durchführung der Rehabilitation mit dem Ehegatten, sollten bereits im Antrag zum Ausdruck
gebracht werden. Berechtigten Interessen und Wünschen des Leistungsberechtigten wird entsprochen.
4.2 Spezifische Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung
Letztendlich leistungszuständig und kostenpflichtig ist die Rentenversicherung, sofern die persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen und kein Ausschlussgrund (§ 12
SGB VI) gegeben ist.
4.2.1 Persönliche Voraussetzungen
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom
Rentenversicherungsträger erbracht werden, wenn dadurch
• bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
abgewendet werden kann bzw.
• bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder
hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
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4.2.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Versicherten gewährt werden, die bei Antragstellung
• die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
• eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
• in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt waren
und dafür entsprechende Pflichtbeiträge geleistet haben oder
• innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder
Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
• vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn die allgemeine
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist oder
• einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.
4.2.3 Leistungsausschluss
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen für
Versicherte, die
• wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen
Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,
• eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
• eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften
Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
• als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind
• dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deshalb bis zum Beginn einer Altersrente andere
Leistungen, z.B. eine betriebliche Versorgung, beziehen, oder
• sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht
sind.
Anmerkung:
Von dem Leistungsausschluss erfasst werden z. B. Beamte auf Lebenszeit, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf
Zeit, Dienstordnungs-(DO)Angestellte, Geistliche oder sonstige Bedienstete der als öffentlich-rechtliche
Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
gewährleistet ist, sowie entsprechende Versorgungsempfänger.
4.3 Mitwirkungspflichten
Versicherte sind verpflichtet, bei der Vorbereitung wie auch später bei der Durchführung der Rehabilitation nach
Kräften mitzuwirken. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie sich erforderlichenfalls
• einer zumutbaren ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen,
• und durch die Angabe aller Tatsachen, die für die beantragte Leistung erheblich sind, zur erforderlichen
Sachaufklärung beitragen.
5. Dauer der Rehabilitation
Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen grundsätzlich für längstens drei Wochen erbracht
werden. Orientiert am jeweils individuellen Reha-Bedarf eines Versicherten bleibt es dem
Rentenversicherungsträger jedoch vorbehalten, die Leistungen für einen längeren Zeitraum zu gewähren.
Näheres ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Eine Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist nicht vor Ablauf von 4 Jahren möglich, es
sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Bei der Berechnung der
Vierjahresfrist sind insbesondere ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen durch die Renten-, Unfall
oder Krankenversicherung, durch das Versorgungsamt oder den Sozialhilfeträger berücksichtigungsfähig.
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6. Unfallversicherungsschutz
Unfallversicherungsschutz besteht bei Betätigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer stationären
oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme stehen. Dies gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg zur und von
der Rehabilitationseinrichtung ereignen sowie auf Wegen, die zur Durchführung der Rehabilitation erforderlich
sind.
Kein Unfallversicherungsschutz besteht dagegen für:
• Tätigkeiten im privaten Bereich (z. B. private Unternehmungen während der Rehabilitation),
• Unfälle, deren Ursache beim Versicherten selbst liegen (z. B. krankheitsbedingte Unfälle).
7. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
7.1 Erstattung von Reisekosten
Als ergänzende Leistungen zu Leistungen zur Teilhabe werden Reisekosten übernommen, die im
Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben entstehen.
7.1.1 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Benutzt der Versicherte ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wird für die Fahrkosten der
Betrag zugrunde gelegt, der für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen
ist. Erstattungsfähig sind die Kosten, die sich unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen ergeben.
7.1.2 Fahrt mit einem Kraftfahrzeug
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 53 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 5
Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns jeweils geltenden Fassung
zu zahlen. Diese beträgt zurzeit 20 Cent je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,- Euro insgesamt für Anund Abreise. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die gefahrene Strecke maßgebend. Hin- und Rückfahrt werden
zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet.
Kosten für Pendelfahrten zur Rehabilitationseinrichtung können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen
werden, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger
Unterbringung für die Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
7.1.3 Fahrt mit einem besonderen Beförderungsmittel
Die anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels (z.B.
Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) werden nur dann übernommen, wenn dem Versicherten wegen Art
und Schwere der Behinderung die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Kraftfahrzeuges nicht
möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist ggf. durch eine ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen.
7.1.4 Gepäckkosten
Erstattungsfähig sind die Auslagen für das Befördern von bis zu zwei notwendigen persönlichen Gepäckstücken.
Dies gilt allerdings nicht bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges.
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7.1.5 Begleitperson
Einer nach ärztlicher Beurteilung oder bei Kindern erforderlichen Begleitperson werden auf vorherige
Antragstellung die entstehenden notwendigen Reisekosten erstattet. Bei der Erstattung von Fahrkosten ist bei der
Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson für Anund/oder Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt:
x
x
Bei einer Dauerbegleitung sind die Fahrkosten durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung (vgl.
Ziffer 7.1.2) bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist.
Ist eine Begleitperson ausschließlich für An- und/oder Abreise erforderlich, wird die
Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 7.1.2 auch für die Begleitperson erstattet.
Auf Antrag des Versicherten kann der einer Begleitperson entstandene Verdienstausfall in Höhe des
Bruttoarbeitsentgelts, maximal bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden.
7.2 Übergangsgeld
Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und dient der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und
seiner Familie während der Rehabilitationsleistung.
7.2.1 Grundsätzliches zum Anspruch auf Übergangsgeld
Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld während einer vom
Rentenversicherungsträger durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder einer sonstigen Leistung zur Rehabilitation.
Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung einen Anspruch auf
Übergangsgeld haben. Hierdurch soll der Lebensunterhalt auch für diesen Personenkreis sichergestellt werden.
Anspruch auf Übergangsgeld haben nur Versicherte, die Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum
entrichtet haben. Daraus ergibt sich, dass Angehörige von Versicherten keinen Anspruch auf Übergangsgeld
haben.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich für die Zeit der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Entgeltfortzahlungsanspruch wie bei Arbeitsunfähigkeit, der im
Allgemeinen bis zu 6 Wochen umfasst. Auch Teilnehmer an einer ambulanten Leistung zur medizinischen
Rehabilitation haben einen entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch kann jedoch durch
Entgeltfortzahlung wegen gleichartiger Vorerkrankung bereits ganz oder teilweise verbraucht sein und insoweit
während der Rehabilitationsleistung entfallen.
Bei selbständig Tätigen kann die Teilnahme an der Reha-Leistung zum Wegfall des Einkommens führen. Auch
sie erhalten ein Übergangsgeld, wenn sie Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum entrichtet haben.
Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten ab Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Übergangsgeld in der gleichen Höhe der Barleistung der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld,
wenn sie vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
gezahlt haben. Das Übergangsgeld wird dann in Höhe des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich nicht vom
Rentenversicherungsträger, sondern vom Träger der Grundsicherung (weiter) erbracht. Die Träger der
Grundsicherung zahlen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür von dem zuständigen Rentenversicherungsträger
Ersatz.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. einer Umschulung, wird das Übergangsgeld wie für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte berechnet und mit
einem aus dem Tarifentgelt errechneten Übergangsgeld verglichen. Dem Versicherten steht der höhere
Zahlbetrag zu.
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Ein gleichzeitig bestehender Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung ruht. Auch hier wird Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger gezahlt.
Anspruch auf Übergangsgeld besteht im Allgemeinen nur, wenn der Versicherte wegen der
Rehabilitationsleistung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor dem Beginn der
Leistungsgewährung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt (bei Arbeitnehmern) oder
Arbeitseinkommen (bei selbständig Tätigen) erzielt und im jeweiligen Bemessungszeitraum Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt hat.
Wird dem Versicherten unmittelbar vor Rehabilitationsbeginn Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt und beruht die
Sozialleistung auf Arbeitseinkünften, aus denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, haben die
genannten Entgeltersatzleistungen ebenfalls eine anspruchsbegründende Wirkung.
7.2.2 Höhe des Übergangsgeldes
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den
• letzten Arbeitseinkünften, gemessen an der Beitragsleistung sowie
• bestimmten persönlichen Voraussetzungen (§ 20 SGB VI i.V.m. § 45 SGB IX).
Das Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe beträgt
• 75% der maßgeblichen Berechnungsgrundlage, wenn der Versicherte mindestens 1 Kind hat, für das ein
Anspruch auf Kindergeld besteht, oder er pflegebedürftig ist und in häuslicher Gemeinschaft mit seinem
Ehegatten lebt, der ihn pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, oder sein Ehegatte, mit
dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung hat.
• 68% der maßgeblichen Berechnungsgrundlage in allen anderen Fällen.
Wurde dem Versicherten bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung oder der
vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld gezahlt und wurden zuvor Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung bei
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt.
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, erhalten während der Teilnahme
an der medizinischen Rehabilitationsleistung vom Träger der Grundsicherung das Arbeitslosengeld II weiter
gezahlt. Der Rentenversicherungsträger erstattet dem Träger der Grundsicherung die auf die Zeit der
Rehabilitationsleistung entfallenden Aufwendungen.
Hat der Versicherte bis unmittelbar vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Krankengeld bezogen und
im Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, werden der
Übergangsgeldberechnung die Daten zugrunde gelegt, die für die Krankengeldberechnung maßgeblich waren.
Übergangsgeld und Krankengeld haben nicht die gleiche Höhe.
7.2.3 Berechnung für Versicherte, die als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
Die Berechnung des Übergangsgeldes lehnt sich an die Regelungen an, die für das Krankengeld der
gesetzlichen Krankenversicherung gelten (§ 47 SGB IX).
Berechnungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Bruttoarbeitsentgelt, soweit es der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde liegt. Unter
Bemessungszeitraum ist im Allgemeinen der letzte vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder einer
vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (4 Wochen oder 1
Kalendermonat) zu verstehen. Von diesem Bruttoarbeitsentgelt sind 80% zu ermitteln. Dieser Wert ist mit dem
Nettoarbeitsentgelt zu vergleichen. 75% oder 68% des ermittelten niedrigeren Betrages ergeben schließlich die
endgültige Höhe des Übergangsgeldes. Einbezogen in die Berechnung des Übergangsgeldes werden seit 1.
Januar 2001 anteilig beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien).
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7.2.4 Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige pflichtversichert
sind
Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtig selbständig Tätige können nur ein Übergangsgeld erhalten, wenn
sie unmittelbar vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt haben. Der Ausgangsbetrag des
Übergangsgeldes beläuft sich auf 80% des Einkommens, gemessen an den Rentenversicherungsbeiträgen im
letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum). Für den Kalendertag ist der 360. Teil
dieses Betrages anzusetzen.
75% oder 68% des so ermittelten Betrages ergeben schließlich die endgültige Höhe des Übergangsgeldes.
7.2.5 Anpassung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld unterliegt genau wie die Renten einer jährlichen Anpassung entsprechend der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung.
7.2.6 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld
Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Übergangsgeld um
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der
Arbeitsunfähigkeit oder med./sonstigen Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt
nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Ist aus einem weiteren geringfügigen versicherungsfreien
Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, wird das während der Leistung bezogene
Entgelt aus dieser Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete
Übergangsgeld angerechnet.
Darüber hinaus sind auf das Übergangsgeld anzurechnen:
• ein um 20% vermindertes Arbeitseinkommen eines Selbständigen,
• Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit
der Teilnahme an der Leistung gewährt,
• Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Verletztenrenten
(teilweise), wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung
erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder zur
Vermeidung einer unbilligen Doppelleistung,
• unter bestimmten Voraussetzungen Rente bzw. Teilrente wegen Alters sowie
Verletztengeld.
Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht weiter Versicherungspflicht zu allen Zweigen der
Sozialversicherung. Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben. Hier besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Der
Versicherte kann sich während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen erneuten Anspruch auf
Arbeitslosengeld aufbauen. Bestehende (Rest-) Ansprüche auf Arbeitslosengeld verfallen während der Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch nicht. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit des
Übergangsgeldbezuges vom Rentenversicherungsträger in voller Höhe getragen.
Weitergehende Ausführungen zum Übergangsgeld werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben der
Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Bereich
„Fachmitteilungen und Rundschreiben“ zur Verfügung gestellt.
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7.3 Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger unter folgenden
Voraussetzungen gewährt:
• dem Versicherten ist wegen der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe die Weiterführung des Haushalts
nicht möglich und
• eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen und
• im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung ist stets, dass der Versicherte den Haushalt bisher selbst geführt hat. Der Anspruch auf
Haushaltshilfe ist ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Hausarbeiten bisher schon durch eine Hausangestellte
oder eine andere im Haushalt lebende Person verrichtet worden sind.
Der Versicherte kann sich die Haushaltshilfe selbst beschaffen und die entstandenen Kosten von dem
Rehabilitationsträger in angemessener Höhe erstattet verlangen.
Anstelle der Haushaltshilfe können die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis
zur Höhe der Kosten für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen werden, wenn die Unterbringung
und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltshilfe nicht vor, können auch Kosten für die
Betreuung der Kinder des Versicherten bis zu einem Betrag von 145,- Euro je Kind und Monat übernommen
werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen.
Weitergehende Ausführungen zur Haushaltshilfe werden im Internet im „Gemeinsamen Rundschreiben der
Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Bereich
„Fachmitteilungen und Rundschreiben“ zur Verfügung gestellt.
8. Zuzahlung
Seit dem 1.1.1983 haben Versicherte, Rentner oder ihre Angehörigen bei stationären Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation – ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Krankenhausbehandlungen – eine Zuzahlung zu leisten. Empfänger ambulanter Rehabilitationsleistungen sind
nicht zuzahlungspflichtig. Die kalendertägliche Zuzahlung beträgt derzeit 10,- Euro für die gesamte Dauer der
Leistung, längstens jedoch für 42 Behandlungstage im Kalenderjahr (14 Tage bei Anschlussheilbehandlungen).
Von dieser Zuzahlung kann jedoch ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie den jeweiligen Versicherten
unzumutbar belasten würde. Die Voraussetzungen hierfür sind in besonderen Richtlinien der
Rentenversicherungsträger festgelegt.
Von vornherein vollständig von einer Zuzahlung befreit sind Bezieher von Übergangsgeld sowie Versicherte, die
das 18. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet haben. Auf Antrag werden Versicherte und Rentner
befreit, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40% der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Des Weiteren werden Versicherte und Rentner auf
Antrag befreit, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen. Auch eine teilweise
Befreiung kann auf Antrag in Betracht kommen.
9. Was kommt nach der medizinischen Rehabilitation, wenn der bisherige Beruf bzw. die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann?
Reichen die Kompensationsmöglichkeiten durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht aus und kann
der erlernte Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, wird zunächst versucht, die
berufliche Tätigkeit dem vorhandenen Restleistungsvermögen anzupassen. Die Wahl der Erfolg versprechenden
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beruht im Wesentlichen auf ärztlichen Begutachtungen (Feststellung
des positiven und negativen Leistungsbildes), arbeitsmedizinischen und psychologischen Feststellungen,
persönlicher Vorbildung, Eignung und Neigung sowie den Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt. Zur
Feststellung der geeigneten Maßnahme kann zunächst die berufliche Eignung abgeklärt oder Arbeitserprobung
durchgeführt werden. Ziel ist die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in das
Erwerbsleben.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere:
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• Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Umsetzung, Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung z.B. Trainingsmaßnahmen, ferner Kfz-Hilfen an den Versicherten),
• Berufsvorbereitung, einschließlich eventuell erforderlicher Grundausbildung,
• berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser
Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
• Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
• Leistungen an Arbeitgeber (Zuschüsse für eine dauerhafte berufliche Eingliederung, befristete
Probebeschäftigung),
• Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen.
10. Anschlussrehabilitation
10.1 Was ist unter Anschlussrehabilitation (AHB) zu verstehen?
Als Anschlussrehabilitation (AHB), die früher als Anschlussheilbehandlung (AHB) bezeichnet wurde, werden
Leistungen in besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen bezeichnet, die sich unmittelbar oder im
engen zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Die Dauer der AHB ist abhängig
von der Indikation und dem Rehabilitationsverlauf und beträgt in der Regel 3 Wochen. Eine kürzere Dauer ist
möglich, wenn das Rehabilitationsziel früher erreicht werden kann. Die AHB wird verlängert, wenn die
Rehabilitation nur dadurch erfolgreich beendet werden kann.
Ziel der AHB ist u. a. die Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens. Es
gilt vor allem, verloren gegangene Funktionen wieder zu erlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren.
Insofern kann die AHB auch der Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit dienen.
Unter ärztlicher Leitung und unter Mitwirkung besonders geschulten Personals wird eine ganzheitliche
Rehabilitation angestrebt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren.
Der enge zeitliche Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung ist auch dann noch gewahrt, wenn die
AHB vom Krankenhaus oder Rehabilitationsträger bereits eingeleitet worden ist, der Patient jedoch nicht verlegt,
sondern mit ärztlicher Genehmigung bis zum Beginn der AHB zunächst aus der stationären Behandlung nach
Hause entlassen wird. Dabei sollte ein Zeitraum von 14 Tagen nur aus zwingenden tatsächlichen oder
medizinischen Gründen überschritten werden. In diesen Fällen soll der behandelnde Krankenhausarzt im AHBBefundbericht angeben, ab wann die Rehabilitation in der AHB-Klinik beginnen kann.
10.2 Medizinische Voraussetzungen für die Einleitung einer AHB
Die Diagnose muss in der AHB-Indikationsliste enthalten sein:
• Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
• Krankheiten der Gefäße
• Entzündlich-rheumatische Erkrankungen
• Degenerativ-rheumatische Krankheiten und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den
Bewegungsorganen
• Gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen
• Stoffwechselerkrankungen
• Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen
• Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
• Neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren
Nerven
• Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen
• Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen
Der Patient muss
• in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und auf Stationsebene zu bewegen,
• für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein,
• motiviert und aufgrund seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv
bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.
Beim Vorliegen von bösartigen Geschwulsterkrankungen und malignen Systemerkrankungen können Leistungen
zur Rehabilitation auch dann durchgeführt werden, wenn zwar keine wesentliche Besserung oder
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wohl aber ein günstiger Einfluss auf den
Gesundheitszustand des Patienten.
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Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Erwachsene der Rentenversicherungsträger
(Stand: 31.12.2011)
Deutsche Rentenversicherung:
Klinik
Bayern Süd
Orthopädie-Zentrum Bad Füssing Bad Füssing
Klinik Passau Kohlbruck
Klinik Bad Reichenhall
Orthopädische Klinik Tegernsee
Berlin-Brandenburg
Reha-Klinik Hohenelse
Reha-Klinik Lautergrund
Braunschweig-Hannover
Reha-Zentrum Oberharz
Ort
Passau
Bad
Reichenhall
Tegernsee
Rheinsberg
Bad
Staffelstein Schwabthal
ClausthalZellerfeld
Reha-Zentrum Bad Eilsen
Bad Eilsen
Reha-Zentrum Bad Pyrmont
(Therapiezentrum Friedrichshöhe, Bad Pyrmont
Therapiezentrum Brunswiek)
Bad
Klinik Teutoburger-Wald
Rothenfelde
Bund
Reha-Zentrum Bad Aibling, Klinik
Wendelstein
Reha-Zentrum Bayerisch Gmain,
Klinik Hochstaufen
Reha-Zentrum Borkum, Klinik
Borkum Riff
Reha-Zentrum Bad Brückenau,
Klinik Hartwald
Reha-Zentrum Bad Driburg, Klinik
Berlin
Reha-Zentrum Bad Dürrheim,
Klinik Hüttenbühl
Reha-Zentrum Bad
Frankenhausen
Reha-Zentrum Bad Homburg,
Klinik Wingertsberg
Reha-Zentrum Bad Kissingen,
Klinik Rhön
Reha-Zentrum Bad Kissingen,
Klinik Saale
Reha-Zentrum Bad Mergentheim,
Klinik Taubertal
Reha-Zentrum Mölln, Klinik
Föhrenkamp
Reha-Zentrum Mölln, Klinik
Hellbachtal
Reha-Zentrum Bad Nauheim,
Klinik Taunus
Reha-Zentrum Bad Nauheim,
Klinik Wetterau
Reha-Zentrum Bad Pyrmont,
Klinik Weser
Reha-Zentrum Bad Salzuflen,
Klinik Lipperland
Deutsche Rentenversicherung Bund
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Bad Aibling
Bayerisch
Gmain
Borkum
Bad Brückenau
Bad Driburg
Bad Dürrheim
Bad
Frankenhausen
Bad Homburg
Bad Kissingen
Bad Kissingen
Bad
Mergentheim
Mölln
Mölln
Bad Nauheim
Bad Nauheim
Bad Pyrmont
Bad Salzuflen
Reha-Zentrum Bad Salzuflen,
Klinik Am Lietholz
Reha-Zentrum Bad
Schmiedeberg, Klinik Dübener
Heide
Reha-Zentrum Schömberg, Klinik
Schwarzwald
Reha-Zentrum Bad SoodenAllendorf, Klinik Werra
Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik
Auental
Reha-Zentrum Bad Steben, Klinik
Franken
Reha-Zentrum Seehof
Reha-Zentrum Todtmoos, Klinik
Wehrawald
Reha-Zentrum Ückeritz, Klinik
Ostseeblick
Bad Salzuflen
Bad
Schmiedeberg
Schömberg
Bad SoodenAllendorf
Bad Steben
Bad Steben
Teltow
Todtmoos
Ückeritz /
Usedom
Utersum auf
Reha-Zentrum Utersum auf Föhr
Föhr
Hessen
Eleonoren-Klinik
Klinik Sonnenblick
Reha-Zentrum am Sprudelhof
Klinik am Park
Klinik Kurhessen
Knappschaft-Bahn-See
LindenfelsWinterkasten
Marburg
Bad Nauheim
Bad
Schwalbach
Bad SoodenAllendorf
Römerberg-Klinik
Badenweiler
Knappschafts-Klinik Borkum
Borkum
Reha-Zentrum prosper
Bottrop
Knappschafts-Klinik Bad Driburg
Bad Driburg
Paul-Ehrlich-Klinik
Bad Homburg
Chiemgau-Klinik
Knappschafts-Klinik Bad
Neuenahr
Knappschafts-Klinik Bad SodenSalmünster
Knappschafts-Klinik Warmbad
Marquartstein
Bad Neuenahr
Bad SodenSalmünster
Wolkenstein
Göhren /
Rügen
Mitteldeutschland
Reha-Klinik Göhren
Nord
Fachklinik Aukrug
Klinikum Holsteinische
Schweiz/Malente
Aukrug
Klinik Herzoghöhe Bayreuth
Bayreuth
Höhenklinik Bischofsgrün
Bischofsgrün
Klinik Frankenwarte
Rheumaklinik Bad Aibling
Bad Steben
Bad
Windsheim
Bad Aibling
Sinntalklinik
Bad Brückenau
Frankenklinik
Bad Kissingen
Ohlstadtklinik
Ohlstadt / Obb.
Oberfranken und Mittelfranken
Frankenland-Klinik
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Malente
Oldenburg-Bremen
Marbachtal-Klinik Bad Kissingen
Bad Kissingen
Bad
Montanus-Klinik Bad Schwalbach
Schwalbach
Rheumaklinik Bad Wildungen
Bad Wildungen
Rheinland
Rheinland-Pfalz
Schwaben
Nordseeklinik Borkum
Borkum
Aggertalklinik
Engelskirchen
Lahntalklinik
Bad Ems
Klinik Roderbirken
Leichlingen
Eifelklinik
Manderscheid
Klinik Niederrhein
Bad Neuenahr
Fachklinik Eußerthal
Eußerthal
Drei- Burgen- Klinik
Bad Münster
Mittelrhein-Klinik Bad Salzig
Bad Salzig
Klinik Buching
Halblech
Klinik Lindenberg-Ried
Lindenberg
Fachklinik Oberstdorf
Oberstdorf
Bad
Wörishofen
Klinik Bad Wörishofen
Westfalen
Klinik Rosenberg
Bad Driburg
Klinik Königsfeld
Ennepetal
Klinik Norderney
Norderney
Bad
Rothenfelde
Bad Salzuflen
Klinik Münsterland
Salzetalklinik
Übersicht über die eigenen Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche der
Rentenversicherungsträger
(Stand: 31.12.2011)
Deutsche Rentenversicherung:
Klinik
Ort
Bayern Süd
Fachklinik Gaißach
Gaißach bei
Bad Tölz
Nord
Rheinland-Pfalz
Fachklinik Satteldüne für Kinder
und Jugendliche
Fachklinik Sylt für Kinder und
Jugendliche
Edelsteinklinik
Deutsche Rentenversicherung Bund
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Nebel / Amrum
Westerland /
Sylt
Bruchweiler
bei IdarOberstein

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