schweizer shetland sheepdog club zuchtreglement - Sheltie-Club

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schweizer shetland sheepdog club zuchtreglement - Sheltie-Club
SCHWEIZER SHETLAND SHEEPDOG CLUB
Sektion der SKG
ZUCHTREGLEMENT
Gültig ab 01.08.2006
1. Anpassungen gültig ab 01.10.2008
Gemäss den Bestimmungen des Zucht- und Eintragungsreglementes
der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. EINLEITUNG
3
2. GRUNDLAGE
3
3. VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG
3
4. ANKÖRUNG
3
5. ALLGEMEINE ZUCHTVORSCHRIFTEN
6
6. WURF
7
7. ZUCHTSTÄTTEN- UND WURFKONTROLLE
8
8. AUFGABEN DES ZÜCHTERS
9
9. ORGANISATION DER ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION
10
10. REKURSE
11
11. SANKTIONEN
11
12. GEBÜHREN
11
13. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
12
14. ÄNDERUNGEN
12
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12
ANHANG 1 Rassestandard Nr. 88
14
ANHANG 2 Merkblatt für die Aufzucht
18
Abkürzungen
AAZ
ANIS
CEA
FCI
Grüne Weisungen
PRA
SHSB
SKG
SSSC
STV
ZKK
ZR
ZER
Arbeitsausschuss für Zuchtfragen und SHSB der SKG
Animals Identity Service
Collie Eye Anomaly
Fédération Cynologique Internationale
Rassen, für die kein Rasseklub zuständig ist
Progressive Retina Atrophie
Schweizerisches Hunde Stammbuch
Schweizerische Kynologische Gesellschaft
Schweizer Shetland Sheepdog Club
Stammbuchverwaltung
Zucht- und Körkommission des SSSC
Zuchtreglement des SSSC
Zucht- und Eintragungsreglement der SKG
2
SCHWEIZER SHETLAND SHEEPDOG CLUB (SSSC)
ZUCHTREGLEMENT
1.
EINLEITUNG
Der Schweizer Shetland Sheepdog Club (SSSC) setzt sich zum Ziel, gesunde, wesensfeste und typische Shetland Sheepdogs zu züchten. Die deutsche Uebersetzung des Rassestandards Nr. 88 (Anhang 1) der Fédération Cynologique Internationale (FCI), dient als
Voraussetzung und soll dem Züchter helfen, Hunde zu züchten, welche dem Standard des
Shetland Sheepdog entsprechen. Hundezucht braucht fachliche Kenntnisse, Zeit, Platz,
Geduld und Liebe zum Tier. Keine dieser Voraussetzungen darf vom Züchter vernachlässigt werden.
2.
GRUNDLAGE
Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden
der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) und der FCI, ist das Zucht- und
Eintragungsreglement (ZER) der SKG und das Zuchtreglement (ZR) des SSSC. Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden, sowie Mitglieder der Zucht- und Körkommission die von
der Generalversammlung des SSSC gewählt und vom Vorstand eingesetzt werden, sind
verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten. Das nachfolgende ZR gilt
für alle Züchter von Shetland Sheepdogs und Eigentümer von Deckrüden mit von der SKG
geschützten Zuchtnamen, gleichgültig, ob sie dem SSSC als Mitglied angehören oder
nicht.
3.
VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG
Shetland Sheepdogs, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard Nr.
88 der FCI in hohem Grade entsprechen. Im Zweifelsfalle ist die englische Originalfassung
massgebend. Zuchttiere müssen gesund und frei von vererbbaren Fehlern sein.
4.
ANKÖRUNG
4.1 Organisation der Ankörung
Die Ankörung dient der fachgerechten Auslese von Zuchttieren und ist für alle Shetland
Sheepdogs, die zur Zucht verwendet werden, obligatorisch. Diese hat aus einer Exterieurbeurteilung und einer Beurteilung des Wesens und Verhaltens des Hundes zu bestehen. Nachkommen von nicht angekörten Hunden werden nicht in das Schweizerische
Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der
SKG. Pro Kalenderjahr wird mindestens eine Ankörung durchgeführt und vier Wochen im
Voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt. In Ausnahmefällen
können Einzelankörungen oder Ankörungen für ausgestellte Hunde an CACIB- und CACAusstellungen in der Schweiz durchgeführt werden. Ein schriftliches Gesuch für solche
Einzelankörungen ist in jedem Falle vier Wochen im Voraus an den Zuchtwart zu richten.
Den Entscheid betreffend Ort, Datum und Zeit fällt der Zuchtwart.
4.2 Zulassungsbedingungen für die Ankörung
a)
b)
Mindestzulassungsalter für Rüden ist der vollendete 12. Lebensmonat und für Hündinnen der vollendete 14. Lebensmonat. In der Schweiz stehende Hündinnen und
Rüden, sowie importierte Hunde müssen vor ihrer Zuchtverwendung unter dem
rechtmässigen Eigentümer im SHSB eingetragen sein und dem ZR des SSSC und
dem ZER der SKG entsprechen.
Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine
Zuchtzulassung des SSSC bzw. der SKG. Die Welpen werden ins SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen
3
c)
d)
und im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sind. Vor einer weiteren Zuchtverwendung hat die Hündin jedoch die Ankörung des SSSC zu bestehen.
Kann nachgewiesen werden, dass in der Schweiz geborene oder in die Schweiz
importierte Hündinnen oder Rüden, welche die Zuchtvoraussetzungen in der
Schweiz nicht erfüllen, im Ausland zur Zucht verwendet wurden, werden deren
Nachkommen beim Import in die Schweiz, bzw. bei der Eintragung ins SHSB, zur
Zucht gesperrt
Hitzige Hündinnen können nur nach vorgängiger Absprache mit dem Zuchtwart am
Schluss der Ankörung zugelassen werden.
4.3 Augenuntersuchung
Alle Welpen im Alter von 6 bis 10 Wochen müssen auf CEA (Collie Eye Anomaly) untersucht werden, wenn sie nicht aus einem genetisch freien Elternteil stammen. Der Untersuchungsbefund muss von einem anerkannten, für Augenkrankheiten bei Hunden spezialisierten Tierarzt ausgestellt und auf dem offiziellen Auswertungsformular eingetragen sein.
Zur Ankörung zugelassen werden also Hunde:
a)
b)
c)
d)
die CEA frei befunden worden sind
Hunde, welche gem. DNA Analyse frei von CEA Augenkrankheiten sind, d.h. Normal
= genetisch CEA frei und Carrier = CEA frei, jedoch Träger. Das Untersuchungsalter
für die DNA-Analyse ist nicht relevant.
Nachkommen von genetisch CEA freien Elterntieren müssen nicht auf CEA untersucht werden.
Ausnahme
Hunde mit einem herausragenden Exterieur können auf Grund ihrer Abstammung
und zur Erhaltung wichtiger Erbanlagen trotz leichtem CEA (CEA Grad 1), ausnahmsweise zur Zucht zugelassen werden. Es muss jedoch ein CEA-freier Zuchtpartner gewählt werden. Ein schriftliches Gesuch vier Wochen vor der Ankörung an
den Zuchtwart zu Handen der Zucht- und Körkommission (ZKK) ist obligatorisch.
4.4 Kennzeichnung
Zur Ankörung werden nur Hunde zugelassen, welche dauerhaft und fälschungssicher mittels Microchip (Transponder) gekennzeichnet sind und die Nummer des Microchip auf der
von der FCI anerkannten Abstammungsurkunde eingetragen ist. Bei importierten Hun-den
wird die Tätowierungsnummer anerkannt, sofern diese auf der Abstammungsurkunde
vermerkt ist. Die Kennzeichnung aller Welpen vor der Abgabe ist obligatorisch. Die Implantierung des Microchip darf nur durch einen Tierarzt vorgenommen werden, in der Regel anlässlich der ersten Impfung. Die Nummer wird beim ANIMAL IDENTITY SERVICE
(ANIS) registriert. Es dürfen nur Transponder verwendet werden, welche die Spezifikationen der ISO-Normen erfüllen (z.B. Datamars, Indexel). Die Bestimmungen der ANIS und
der SKG müssen eingehalten werden. Der Züchter ist verpflichtet, den Käufer des Welpen
über die Kennzeichnung zu informieren und über die Registrierung beim ANIS zu unterrichten. Die Verwaltung des Lesegerätes ist Sache des Clubs.
4.5 Anmeldung für die Ankörung
Der schriftlichen Anmeldung an den Zuchtwart sind Kopien folgender Dokumente beizulegen:
a)
b)
c)
der vollständigen Abstammungsurkunde (Vorder- und Rückseite)
des offiziellen CEA Auswertungsformulares
oder der DNA Analyse
Die Originaldokumente sind bei der Ankörung vorzulegen.
4
4.6 Bestandteile der Ankörung
Die Ankörung besteht aus einer Exterieur- und Wesensbeurteilung, wobei mindestens die
Formwertnote “sehr gut“ (sg) erreicht werden muss.
4.7 Ausschlussgründe, unabhängig vom Formwert
Anpassungen gültig ab 01.10.2008
a)
b)
c)
d)
e)
f)
gesundheitliche Fehler: CEA-Befund positiv, PRA-Befall
wesensmässige Fehler: Nervosität, Aengstlichkeit, Bissigkeit
exterieurmässige Fehler: - das Fehlen von mehr als zwei Prämolaren. Oben dürfen
P4 und M1 und unten M1 und M2 nicht fehlen
- Stehohren und Farbfehler
- grober Kopf mit zu kräftigem Unterkiefer und atypischem
Ausdruck
- Rutenfehler (Ringelrute, Knickrute)
- unterschreiten oder überschreiten der Schulterhöhe
Rüden: min. 34.5 cm, max. 40 cm
Hündinnen min. 32.5 cm, max. 39 cm
genetische Fehler:
Hunde bei denen aufgrund einer bekannten genetischen
Belastung damit zu rechnen ist, dass ihre Nachkommen
erhebliche Defekte, Krankheiten, andere gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder Wesensmängel aufweisen werden
Aggressivität:
Hunde die ein übersteigertes Aggresivitätsverhalten oder
eine Wesensschwäche zeigen
rassespezifische Fehler: Hunde die gemäss dem Rassestandard zuchtausschliessende Fehler aufweisen, auch wenn diese operativ korrigiert wurden
4.8 Beurteilung des Hundes
Die Ankörung wird von einem, von der SKG anerkannten, Ausstellungsrichter für Shetland
Sheepdogs durchgeführt, der von der Generalversammlung des SSSC bestätigt worden
ist. Dieser beurteilt den Hund und fällt den Entscheid über die Zuchtzulassung. Der Körschein wird 2-fach ausgestellt und von Richter und Zuchtwart unterzeichnet:
a)
b)
das Original erhält der Eigentümer des Hundes
die Kopie ist für das Zuchtbuch zu Handen des Zuchtwartes bestimmt
4.9 Resultate
Im Körschein wird festgehalten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
angekört bis ............ (für Hündinnen bis zum vollendeten 9. Lebensjahr)
angekört auf Lebzeiten (für Rüden)
zurückgestellt
Formwertnote
Wesensrapport
nicht angekört, erst nach Ablauf der Rekursfrist
Zurückgestellte Hunde können höchstens ein weiteres Mal zur Ankörung vorgestellt werden.
Die definitiven Körresultate werden vom Zuchtwart auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen und mit Clubstempel, Datum und Unterschrift bestätigt.
5
4.10 Abkörung (Zuchtausschluss)
Angekörte Hunde, bei deren Nachkommen nachgewiesenermassen genetisch bedingte
Fehler oder Krankheiten auftreten, können auf Antrag des Zuchtwartes an die ZKK von
einer weiteren Zuchtverwendung wieder ausgeschlossen werden.
Dasselbe gilt für Zuchthunde, bei denen Defekte oder Krankheiten auftreten, von welchen
feststeht, dass sie vererbt werden.
Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der
Entscheid wird von der ZKK gefällt und dem Eigentümer klar begründet mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
Die Abkörung wird auf dem Körschein und der Abstammungsurkunde eingetragen.
5.
ALLGEMEINE ZUCHTVORSCHRIFTEN
5.1 Vorschriften betreffend der Paarung
Das Mindestalter für die Belegung einer angekörten Hündin beträgt 15 Monate. Hündinnen
die das 9. Lebensjahr vollendet haben (massgebend ist das Deckdatum), sind zur Zucht
nicht mehr zugelassen.
5.2 Verpflichtung der Halter von Zuchttieren
Die Eigentümer haben sich vor der Paarung der Zuchttiere gegenseitig vom Vorhandensein einer von der FCI anerkannten Abstammungsurkunde und eines gültigen Körscheines
zu vergewissern. Dies gilt auch bei Paarungen mit im Ausland stehenden Zuchtpartnern,
welche dort zur Zucht zugelassen sind.
5.3 Zuchtrecht und Abtretung des Zuchtrechtes
Richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 7.1 bis 7.9 des ZER
5.4 Ausländische Deckrüden
Die Belegung einer Hündin von einem im Ausland stehenden Rüden richtet sich nach den
Bestimmungen von Art. 9.4.1 bis 9.4.3 des ZER.
5.5 Auswärtige Aufzucht
Die auswärtige Aufzucht von Würfen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 8.1 bis
8.6 des ZER.
5.6 Rassespezifische Paarungsbestimmungen
Hunde mit folgenden Farben dürfen nicht gepaart werden:
a)
b)
bluemerle mit bluemerle
bluemerle mit sable
Ausnahmen erfordern ein schriftliches Gesuch, zwei Monate vor der beabsichtigten Paarung, an den Zuchtwart, unter Beilage der Kopien der Abstammungsurkunden beider Elterntiere. Der Entscheid wird auf Antrag des Zuchtwartes von der ZKK gefällt und dem
Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
5.7 Inzestzucht
Paarungen zwischen Vollgeschwistern, Vater/Tochter oder Mutter/Sohn, erfordern vier
Wochen im Voraus ein schriftliches Gesuch an den Zuchtwart unter Beilage der Kopien
6
der Abstammungsurkunden beider Elterntiere. Der Entscheid wird auf Antrag des Zuchtwartes von der ZKK gefällt und dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
5.8 Künstliche Besamung
Verpaarungen haben grundsätzlich durch natürliche Deckakte zu erfolgen. Bei künstlicher
Besamung einer Hündin gilt Art. 13 des Internationalen Zuchtreglementes der FCI.
5.9 Belegungsvorschriften
Während der Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden.
Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur
diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, welche aufgrund einer DNA Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.
5.10 Rüden
Für die Zuchtverwendung von Rüden besteht keine obere Altersgrenze
5.11 Wurfdefinition
Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet,
ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z.B. Mischlinge).
Jeder gefallene Wurf muss dem SSSC und der STV gemeldet werden und wird auf der
Abstammungsurkunde der Mutterhündin eingetragen.
5.12 Formelles
Jede Belegung muss auf der offiziellen Deckbescheinigung (Formular der SKG) wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch
Unterschrift bestätigt werden.
6.
WURF
6.1 Anzahl erlaubter Würfe
Mit einer angekörten Hündin dürfen in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren höchstens
zwei Würfe gezüchtet werden. Massgebend ist dabei das Wurfdatum.
6.2 Aufzucht
Welpen mit körperlichen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem
Tier erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht und mit konservativen Behandlungsmethoden nicht geheilt werden kann, müssen grundsätzlich innert spätestens 5
Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht euthanasiert werden.
6.3 Welpengewichte
Die Welpengewichte sind durch tägliches – und nach Umstellung auf feste Nahrung wöchentliches – wägen (schriftliche Aufzeichnung) zu kontrollieren. Die Aufzeichnung ist bei
der Wurfkontrolle vorzulegen.
7
7.
ZUCHTSTÄTTEN- UND WURFKONTROLLE
7.1 Kontrolle
Bei Neuzüchtern hat vor dem ersten Belegen einer Hündin eine Kontrolle der Zuchtstätte
zu erfolgen. Eine Kopie des Kontrollberichtes ist der Wurfmeldung an die STV beizulegen
(Art. 5.3 ZER).
Jede Zuchtstätte wird mindestens einmal jährlich zum Zeitpunkt eines Wurfes durch den
Zuchtwart oder einen durch die ZKK eingesetzten Zuchtstätten- und Wurfkontrolleur in
bezug auf die Haltungs- und Aufzuchtbedingungen sowie den Pflegezustand der Welpen
und aller weiteren Hunde kontrolliert. Kontrollen können auch unangemeldet erfolgen.
Neuzüchter werden häufiger besucht, mindestens bei den ersten drei Würfen. Würfe mit
mehr als sechs Welpen müssen immer kontrolliert werden.
Bei jedem Besuch wird ein Kontrollformular ausgefüllt, das vom Züchter und vom Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Der Züchter erhält davon eine Kopie.
7.2 Mindestanforderungen an die Zuchtstätte
Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien, in Sicht- und
Hörweite der Wohnung des Züchters, verfügen.
Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei
schlechtem Wetter bezeichnet. Die Grösse der Unterkunft muss 8m2 betragen. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei
und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können und die Welpen
müssen ausreichend Liegefläche finden. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können.
Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss zugänglich und leicht zu reinigen sein. Für Winterwürfe oder bei Bedarf ist eine Heizmöglichkeit Voraussetzung. Ab
3. Woche muss die Unterkunft der Welpen um einen Spielraum von mindestens 2 m2 pro
zwei Welpen erweitert werden, sofern dieser Raum nicht schon bei der Geburt vorhanden
ist. Als Auslauf wird ein ausreichend grosses Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Dieser sollte zum grössten Teil
aus natürlichem Untergrund wie Gras, Sand oder Kies bestehen. Er muss entweder einen
direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen. Der Boden muss gegen Nässe und Kälte isoliert sein, damit sich die Welpen im Trockenen ausruhen können. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher
sein.
Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen. Dieser muss
30m2 betragen.
Grundsätzlich müssen die Mindestanforderungen der Zuchtstätten den Bestimmungen der
grünen Weisungen der SKG entsprechen.
7.3 Beanstandungen der Zuchtstätte
Bei Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen wird dem
Züchter vom Kontrolleur eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt und eine kostenpflichtige Nachkontrolle vorgenommen. Falls die Anweisungen nicht befolgt werden, oder
wenn Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, kann beim
AAZ + SHSB der SKG eine neutrale Kontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG
gem. Art. 11.20 ZER in Begleitung eines Funktionärs des SSSC beantragt werden.
8
7.4
Abgabealter der Welpen
Welpen dürfen nach Vollendung der 10. Lebenswoche abgegeben werden. Vorgängig
müssen sie gekennzeichnet, regelmässig entwurmt und gegen die bekannten ansteckenden Hundekrankheiten von einem Tierarzt geimpft sein. Die Abstammungsurkunde, das
Impfzeugnis und das Augenattest muss dem Käufer gratis, zusammen mit dem Welpen,
übergeben werden.
8.
AUFGABEN DES ZÜCHTERS
8.1 Meldungen an den Zuchtwart:
a)
b)
die erste Kopie der Deckbescheinigung (offizielles SKG-Formular) ist innerhalb von
10 Tagen nach dem Deckakt dem Zuchtwart zu senden
die vom Club abgegebene Wurfmeldekarte ist innerhalb von acht Tagen ab Wurfdatum mit Angaben aller lebenden und toten Welpen, der Elterntiere so wie Farbe und
Geschlecht der Welpen an den Zuchtwart zu senden
8.2 Eintragung der Welpen in das SHSB
Um die Eintragung des Wurfes in das SHSB und die Ausfertigung der Abstammungsurkunden bei der SKG zu beantragen, sind zudem innerhalb fünf Wochen ab Wurfdatum
folgende Dokumente dem Zuchtwart zu senden:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
komplette Wurfmeldung (offizielles SKG-Formular), vollständig ausgefüllt, unterschrieben und einwandfrei lesbar
Original-Deckbescheinigung (offizielles SKG-Formular)
Original-Abstammungsurkunde der Mutterhündin
Kopie des gültigen SSSC-Mitgliederausweises oder einer andern SKG-Sektion, für
die Beanspruchung der reduzierten Gebühren.
bei ausländischen Vatertieren Kopie der Abstammungsurkunde und Augenattest und Zuchtzulassung des betreffenden Landes
wenn möglich Meldung der neuen Eigentümer (Formular der SKG)
Kopien allfälliger Titel
Fehlen Beilagen oder sind die auszufüllenden Formulare nicht einwandfrei lesbar, werden
diese erst nach ihrer Vervollständigung an die Stammbuchverwaltung SKG weitergeleitet.
Unmittelbar nach dem Verkauf der Welpen sind die Adressen der Käufer mit dem Adressenvermittlungs-Blatt (SSSC-Formular) an das Sekretariat des SSSC zu senden.
8.3 Abstammungsurkunde
Die Abstammungsurkunde gehört zum Hund auf dessen Lebenszeit. Sie ist dem neuen
Eigentümer bei jeder Handänderung unentgeltlich mitzugeben.
8.4 Eigentum
Als Eigentümer gilt, wer den Hund rechtsgültig erworben hat.
8.5 Eigentümerwechsel
Jeder Eigentümerwechsel ist der STV unter Beilage der Original-Abstammungsurkunde
mit Angabe des Uebernahmedatums unverzüglich zu melden. Der neue Eigentümer wird
von der STV auf der Abstammungsurkunde eingetragen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller.
9
8.6 Eintragungspflicht und –bedingungen
a)
b)
der Inhaber eines geschützten Zuchtnamens ist verpflichtet, dem SSSC alle von ihm
gezüchteten Würfe mit allen von ihm aufgezogenen Welpen zur Weiterleitung an die
STV zu melden.
er hat zudem alle in seinem Eigentum stehenden Rassehunde, insbesondere auch
importierte Hund, welche bereits in einem anderen von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, unverzüglich nach ihrer Uebernahme bei der STV zur Eintragung ins SHSB zu melden.
8.7 Allgemeines
Inhaber eines geschützten Zuchtnamens und Eigentümer von Deckrüden verpflichten sich:
a)
b)
c)
d)
e)
9.
nur Hunde mit FCI-anerkannten Abstammungsurkunden zu züchten und/oder zu verkaufen; weder von Familienangehörigen noch von Drittpersonen dürfen in der Zuchtstätte (Wohnbereich und Zuchtanlagen) Hunde ohne von der SKG/FCI-anerkannte
Abstammungsurkunden gezüchtet und/oder verkauft werden.
Würfe nur im SHSB und unter dem eigenen Zuchtnamen eintragen zu lassen.
keinen Hundehandel zu betreiben, indem sie Hunde mit der Absicht der Wiederveräusserung ankaufen.
Welpen/Hunde mit dem schriftlichen Kaufvertrag der SKG oder einem Kaufvertrag
mit gleichwertigem Inhalt abzugeben. Sie haben den Käufern auch nach der Abgabe
der Welpen/Hunde beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche sind sie gehalten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Käufer
anzustreben.
Der Züchter ist verpflichtet, ein Wurfbuch gemäss Vorgaben der SKG zu führen.
Ebenso sind die Eigentümer/Halter von Deckrüden verpflichtet, über die Deckakte
Buch zu führen.
ORGANISATION DER ZUCHT- UND KÖRKOMMISSION
9.1 Die Zucht-und Körkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a)
b)
c)
Zuchtwart
mindestens einem von der SKG und dem SSSC ernannten Ausstellungsrichter
mindestens drei Zuchtstätten- und Wurfkontrolleuren
Der Zuchtwart gehört von Amtes wegen dem Vorstand an. Die Mitglieder können vom
Vorstand vorgeschlagen und müssen durch die Generalversammlung gewählt werden. Die
Amtsdauer beträgt drei Jahre. Jedes Mitglied kann wiedergewählt werden.
9.2 Aufgaben der Zucht- und Körkommission
a)
b)
c)
Entscheide über Gesuche
Anträge an den Vorstand
Abkörungen / Nachkörungen
9.3 Aufgaben des Zuchtwartes
a)
b)
c)
sich zu vergewissern, dass die im ZR vorgeschriebenen Zuchtstätten- und
Wurfkontrollen vorgenommen worden und zufriedenstellend ausgefallen sind.
die eingehenden Wurfmeldungen zu überprüfen und deren Richtigkeit mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen
die Wurfmeldungen samt den verlangten Beilagen innerhalb sechs Wochen nach
dem Wurfdatum an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten
10
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
die angekörten, die nachgekörten und die nachträglich wieder abgekörten Tiere der
Stammbuchverwaltung mit Angabe von deren Farbe (sable, tricolour, blue merle,
black and white, black and tan) laufend zu melden
Kontakt mit den Züchtern und fachgerechte Beratung
Organisation der Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
Zuchtbuchführung und -auswertung
Buchführung der Gebühren
Anwesenheit bei Ankörungen
Ausbildung der Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure
Zuchtstätten- und Wurfkontrollen gemäss SSSC-Formular
Meldung an den Vorstand beim Feststellen von Verstössen gegen das ZR oder ZER
Organisation der Ankörungen
Aufbieten der Ausstellungsrichter für Ankörungen
9.4 Aufgaben der Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure
a)
b)
Zuchtstätten- und Wurfkontrolle gemäss SSSC-Formular und Anweisungen des
Zuchtwartes
Meldung an den Zuchtwart beim Feststellen von Verstössen gegen das ZR und ZER
10. REKURSE
Anpassung gültig ab 01.10.2008
Rekurse gegen Körentscheide des Richters oder des Zuchtwartes müssen innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung mit eingeschriebenem Brief zu Handen des Vorstandes an
den Clubpräsidenten eingereicht werden. Gleichzeitig ist eine von der Generalversammlung des SSSC festgelegte Rekursgebühr zu hinterlegen.
Am Erstentscheid beteiligte und befangene Personen haben bei der Abstimmung über den
Rekurs in den Ausstand zu treten.
Rekurse sind in allen Fällen, wo kein eindeutiger zuchtausschliessender Fehler gemäss
Art. 4.6 und 4.7 vorliegt, grundsätzlich gutzuheissen. Der Hund wird anlässlich der nächsten ordentlichen Ankörung in den strittigen Punkten noch einmal durch einen anderen
Ausstellungsrichter beurteilt. Die Rekursgebühr wird in solchen Fällen zurückerstattet, die
erneute Beurteilung ist jedoch gebührenpflichtig.
Gegen Formfehler bei der Anwendung des Zuchtreglementes steht den Betroffenen gegen
letztinstanzliche Entscheide des SSSC der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Der
Vorstand des SSSC hat seine Entscheide mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Der Rekurs an des Verbandsgericht ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids eingeschrieben, in 3 Exemplaren, an die Geschäftsstelle der SKG,
zuhanden des Verbandsgerichtes, einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen.
11. SANKTIONEN
Gegen Personen, die den Statuten, Reglementen, Weisungen und sonstigen Bestimmungen des Verbandsrechts der SKG und des SSSC zuwiderhandeln oder staatliche Normen
verletzen, welche einen Bezug zum Schutz des Tieres im Generellen oder zum Hund im
Speziellen aufweisen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Sanktionswürdig ist
auch der Versuch und die Gehilfenschaft. Im Weiteren richten sich die Sanktionen nach
Art. 15.1 bis 15.15 des ZER.
12. GEBÜHREN
Der SSSC erhebt für folgende Dienstleistungen Gebühren, welche von der Generalversammlung festgelegt und zweckgebunden weiterverwendet werden:
11
a)
b)
c)
d)
e)
ordentliche Ankörungen, Nachkörungen, Einzelankörungen oder Ankörungen an
Ausstellungen
Welpengebühr
Rekursgebühren
Nachkontrollen von Wurf- und Zuchtstätten bei Beanstandungen
Nichtmitglieder bezahlen doppelte Gebühren.
Die Körgebühren müssen auch für zurückgestellte oder nicht angekörte Hunde bezahlt
werden.
13. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
In begründeten Einzelfällen können vom Vorstand des SSSC auf Antrag des Zuchtwartes
Ausnahmen von diesem Reglement gestattet werden. Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zum ZER und zum ZR stehen und sind vorgängig mit dem AAZ abzusprechen.
14. AENDERUNGEN
Aenderungen und Ergänzungen des Zuchtreglements müssen der Generalversammlung
zur Gutheissung vorgelegt werden und unterliegen zudem der Genehmigung durch den
Zentralvorstand der SKG. Diese treten 20 Tage nach ihrer Bekanntmachung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Zuchtreglement wurde am 25. März 2006 von der ordentlichen Generalversammlung des SSSC in Aarburg genehmigt und ersetzt alle bisherigen Reglemente sowie Einzelbeschlüsse. Es tritt 20 Tage nach Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen
der SKG in Kraft.
Für alle im vorliegenden Zuchtreglement nicht im Einzelnen umschriebenen Artikel, gilt das
ZER.
SCHWEIZER SHETLAND SHEEPDOG CLUB
Das vorliegende ZR wurde von der ordentlichen Generalversammlung des SSSC am 25.
März 2006 in Aarburg genehmigt und ersetzt alle früheren Ausgaben.
Peter Reber
Präsident SSSC
Ursula Gerber
Zuchtwartin SSSC
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung vom 17. Mai 2006
Peter Rub
Zentralpräsident der SKG
Dr. Peter Lauper
Präsident AA Zuchtfragen + SHSB
12
1. Anpassungen gültig ab 01.10.2008
Die Anpassungen im Art. 4.7 und Art. 10 wurden von der ordentlichen Generalversammlung des SSSC am 08.03.2008 genehmigt
Peter Reber
Präsident SSSC
Ursula Gerber
Zuchtwartin SSSC
und vom AA Zuchtfragen der SKG an deren Sitzung vom 25.06.2008 bestätigt.
Peter Rub
Zentralpräsident der SKG
Dr. Peter Lauper
Präsident AA Zuchtfragen + SHSB
13
ANHANG 1
RASSESTANDARD NR. 88 SHETLAND SHEEPDOG
Massgebend und verbindlich ist die englische Originalfassung, genehmigt durch die Generalversammlung der Fédération Cynologique International (FCI) am 23./24. Juni 1987 in
Jerusalem.
Uebersetzung durch Drs. Franz und Karin Riemann, unter Mitwirkung des Schweizer Shetland Sheepdog Club (SSSC) und Uwe H. Fischer. Am 30.05.1989 von der FCI genehmigt.
1.
ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD
Kleiner, langhaariger Arbeitshund von grosser Schönheit, frei von Plumpheit und Grobheit.
Umrisslinie symmetrisch, so dass kein Teil unproportioniert zum Ganzen erscheint. Das
üppige Haarkleid, die üppige Mähne und Halskrause, sowie sein schön geformter Kopf mit
einem lieblichem Ausdruck verbinden sich zum idealen Erscheinungsbild.
2.
WESENTLICHE KENNZEICHEN
Wachsam, munter, sanft, vornehm, intelligent, kräftig und lebhaft.
3.
WESEN UND CHARAKTER
Liebevoll und verständig, gegenüber seinem Besitzer Zuneigung und Erwiderung zeigend,
reserviert gegenüber Fremden, niemals ängstlich und nervös.
4.
KOPF UND SCHÄDEL
Kopf edel, von oben oder von der Seite gesehen in der Form eines langen, stumpfen
Keils, der sich von den Ohren zur Nase hin verjüngt. Die Breite des Schädels steht im richtigen Verhältnis zur Länge von Schädel und Fang. Das Ganze muss in Verbindung zur
Grösse des Hundes bewertet werden. Schädel flach, mässig breit zwischen den Ohren,
ohne Vorsprung des Hinterhauptbeines. Wangen flach, glatt in die gut gerundete Schnauze übergehend. Schädel und Fang gleich lang, Teilungspunkt ist der innere Augenwinkel.
Oberlinie des Schädels verläuft parallel zur Oberlinie des Fangs, mit leichtem aber deutlich
erkennbarem Stopp. Nase, Lefzen und Augenränder schwarz. Der charakteristische Ausdruck wird erreicht durch die vollkommene Harmonie in Verbindung von Schädel und
Vorgesicht, durch Form, Farbe und Platzierung der Augen und richtigem Ansatz und Tragen der Ohren.
5.
FANG / GEBISS
Kiefern gleichmässig, glatt geschnitten, kräftig, mit gut entwickeltem Unterkiefer. Lippen
fest geschlossen. Zähne gesund mit vollkommenem, regelmässigem und vollständigem
Scherengebiss, wobei die obere Schneidezahnreihe ohne Zwischenraum über die untere
greift und die Zähne senkrecht im Kiefer stehen. Ein voller Satz von 42 richtig platzierten
Zähnen ist sehr wünschenswert.
6.
AUGEN
Mittelgross, schräg eingesetzt und mandelförmig. Dunkelbraun, ausser bei Bluemerles, wo
ein oder beide Augen blau oder blau gesprenkelt sein können.
7.
OHREN
Klein und am Ansatz mässig breit, auf dem Schädel ziemlich eng zusammenstehend. Im
14
Ruhezustand werden sie zurückgelegt getragen; im aufmerksamen Zustand werden sie
nach vorne gebracht und halb aufrecht, mit nach vorne kippenden Spitzen getragen.
8.
HALS
Muskulös, gut gewölbt, von genügender Länge um eine stolze Kopfhaltung zu ermöglichen.
9.
VORHAND
Schultern sehr gut zurückgelegt. Am Widerrist nur durch die Wirbel getrennt, liegen die
Schulterblätter dann schräg nach aussen, um der gewünschten Wölbung der Rippen Platz
zu bieten. Schultergelenke mit guter Winkelung. Oberarm und Schulterblatt ungefähr
gleich lang. Abstand vom Boden zu den Ellenbogen gleich dem Abstand von Ellenbogen
zu Widerrist. Vorderläufe von vorne gesehen gerade, muskulös und sauber geformt, mit
kräftigen Knochen. Vordermittelfuss kräftig und geschmeidig.
10. KÖRPER
Vom Schultergelenk zum Hinterende der Kruppe geringfügig länger als die Widerristhöhe.
Brustkorb tief, bis zu den Ellenbogen reichend. Rippen gut gewölbt, in der unteren Hälfte
schmal zusammenlaufend, um den Vorderläufen und den Schultern eine freie Bewegung
zu erlauben. Rücken gerade, mit einer anmutigen Rundung über der Lendenpartie, Kruppe
allmählich nach hinten abfallend.
11. HINTERHAND
Schenkel breit und muskulös, Schenkelknochen im rechten Winkel im Becken eingesetzt.
Kniegelenk mit deutlicher Winkelung, Sprunggelenk gut geformt und gewinkelt, tiefstehend, mit kräftigen Knochen. Hintermittelfuss von hinten gesehen gerade.
12. Pfoten
Oval, mit gut gepolsterten Sohlen, die Zehen sind gewölbt und stehen dicht beisammen.
13. RUTE
Tief angesetzt; die zur Spitze hin dünner werdenden Wirbelknochen reichen mindestens
bis zu den Sprunggelenken; reichlich mit Haar bedeckt und einem leichten Aufwärtsschwung. Die Rute darf in der Bewegung leicht erhoben werden, aber niemals über die
Rückenlinie hinaus. Auf keinen Fall geknickt.
14. GANG / BEWEGUNG
Geschmeidig, fliessend und anmutig mit Schub aus der Hinterhand, dabei grösstmögliche
Distanz bei geringster Anstrengung zurücklegend. Passgang, kreuzende oder wiegende
Gangart oder steife, stelzende Auf- und Abwärtsbewegung sind sehr unerwünscht.
15. HAARKLEID
Zweischichtig; das äussere Deckhaar besteht aus langem, hartem und geradem Haar.
Unterwolle weich, kurz und dicht. Mähne und Halskrause sehr üppig. Vorderläufe gut befedert. Hinterläufe oberhalb der Sprunggelenke stark, unterhalb der Sprunggelenke ziemlich kurz und glatt behaart. Das Gesicht kurz- und glatthaarig. Kurzhaarige Tiere sind
höchst unerwünscht.
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16. FARBEN
Sable
Reinfarben oder in Schattierungen von hellem Gold bis zum
dunklen Mahagoni; wobei die Schattierung kräftig getönt sein
soll. Wolfsfarbe und Grau sind unerwünscht.
Tricolour
Tiefschwarz am Körper, vorzugsweise mit satten rot / braunen
Abzeichen.
Bluemerle
Klares, silbriges Blau, mit schwarzer Sprenkelung und Marmorierung. Satte rot/braune Abzeichen werden bevorzugt, ihr Fehlen
wird nicht bestraft. Grosse schwarze Flächen, schiefergraue oder
rostfarbene Tönung sowohl von Deckhaar wie auch der Unterwolle sind sehr unerwünscht. Der Gesamteindruck muss von
blau geprägt sein.
Black and White
Schwarz mit weissen Abzeichen
Black and Tan
Schwarz mit rot/braunen Abzeichen sind ebenfalls anerkannte
Farben. Weisse Abzeichen dürfen (ausser bei Black and Tan)
als Blesse am Halskragen, an Brust, an der Halskrause, an den
Läufen und an der Spitze der Rute vorhanden sein.
Das Vorhandensein all dieser oder einiger dieser weissen Abzeichen soll bevorzugt werden (ausser bei Black and Tan); das Fehlen dieser Abzeichen soll nicht bestraft werden.
Weisse Flecken am Körper sind sehr unerwünscht.
17. GRÖSSE
Idealhöhe am Widerrist:
- Rüden 37 cm (14,5 Inches)
- Hündinnen 35,5 cm (14 Inches)
Mehr als 2,5 cm (1 Inch) über oder unter dieser Grösse ist sehr unerwünscht.
18. FEHLER
Jede Abweichung von den obgenannten Punkten sollte als Fehler angesehen werden,
dessen Bewertung im genauen Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte.
Wichtig: Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die
sich vollständig im Skrotum befinden.
16
Anatomische Darstellung
1
2
3
4
5
6
7
Backe
Schädel
Stop
Fang
Unterkiefer
Schulterblatt
Schultergelenk
8
9
10
11
12
13
14
Oberarm
Brust
Ellbogen
Vordermittelfuss
Hintermittelfuss
Sprunggelenk
Schienbein
Korrekte Rutenlänge
15 Rute
16 Kniegelenk
17 Flanke
18 Oberschenkel
19 Becken
20 Kruppe
21 Lende
22
23
24
25
26
Rücken
Rippen
Widerrist
Nacken
Hinterhauptbein
Gebiss
17
ANHANG 2
MERKBLATT FÜR DIE AUFZUCHT
Herausgeber: SCHWEIZER SHETLAND SHEEPDOG CLUB
Sie möchten mit Ihrer Hündin züchten und haben noch wenig Erfahrung? Da empfehlen
wir vorerst eine Züchterschulung zu besuchen! Solche Kurse werden von der SKG angeboten.
Hat Ihre Hündin dann die Ankörung des SSSC absolviert und wurde angekört, sollte man
sich überlegen welchem Rüden Sie sie bei der nächsten Hitze zuführen wollen. Der
Zuchtwart kann Sie bei der Rüdenwahl beraten. Nehmen Sie mit dem Deckrüdenbesitzer
frühzeitig Kontakt auf; eventuell ist er während der Hitze Ihrer Hündin abwesend. Hündinnen sind normalerweise zwischen dem 11. und 15. Tage deckreif, ein zweiter Deckakt
nach 24 Stunden ist zu empfehlen.
1.
VORSCHRIFTEN DER HUNDEZUCHT MIT SKG-ABSTAMMUNGSURKUNDE
- Zuchtreglement (ZR) des Schweizer Shetland Sheepdog Club
- Zucht- und Eintragungsreglement (ZER) der SKG
- Grüne Weisungen der SKG
- Rassestandard Nr. 88 Shetland Sheepdog
- Internationales Zuchtreglement der FCI
Als Züchter sind Sie dafür verantwortlich, dass Sie diese Reglemente jederzeit zur
Hand haben und kennen.
2.
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ERFOLGREICHE UND GUTE ZUCHT
- fachliche und rassespezifische Kenntnisse sind unabdingbare erste Voraussetzungen
- Zeit, Platz, Geduld und Liebe zum Tier, sowie etwas Fingerspitzengefühl für
den Hund
Eine solide Wurfkiste von mind. 45 x 60 cm muss der Hündin bei der Geburt ihrer Welpen
zur Verfügung stehen. Die Hündin muss sich darin Langstrecken können. Die Wände der
Wurfkiste sollten fest und der Boden gepolstert sein, auf keinen Fall in der Mitte erhöht,
eher umgekehrt. Die Polsterung des Boden ist mit einem sauberen Anzug bedeckt, welchen man schnell wechseln und gut waschen kann. Eine Seite der Kiste sollte niedriger
sein, damit die Welpen im Alter von drei bis vier Wochen selbständig heraus- und hineinkrabbeln können.
3.
RUHEPLATZ DER WELPEN
Zum Ausruhen braucht die Mutterhündin einen zweiten Schlafplatz, damit sie sich von ihren Kindern zurückziehen kann. Die Wurfkiste steht an einem warmen, geschützten Platz,
der auch abgedunkelt werden kann (ev. Wurfkiste zugedeckt). Die Welpen brauchen in
den ersten drei Wochen viel Ruhe und Wärme. Ist das Zimmer während der ersten zehn
Tage nicht genügend warm, so empfiehlt sich eine kleine Wärmebodenplatte. Die Mutterhündin will aber während dem Säugen nicht darauf liegen, denn sie hat genügend Eigenwärme. Ob die Welpen genügend warm oder sogar zu warm haben, erkennen sie daran,
dass sie einzeln verstreut in der Wurfkiste liegen. Im Knäuel vereint, geben sie sich gegenseitig warm. Die Mutterhündin muss ihre Kinder jederzeit aufsuchen können.
4.
BEI DER GEBURT MUSS FOLGENDES MATERIAL VORHANDEN SEIN
- sterile Schere
- Waage mit 5 g genauer Anzeige (wird während der ganzen Aufzucht benötigt)
- Welpenfläschchen
18
- Welpennahrung
- saubere Tücher (Kochwäsche)
- Notizheft und Schreibzeug für die Geburts- und Aufzuchtkontrolle
5.
MASSNAHMEN UNMITTELBAR NACH DER GEBURT
Eine instinktsichere Hündin nabelt ihre Welpen selber ab, möglicherweise müssen Sie als
Züchter aber nachhelfen (meistens nur beim ersten Wurf). Das Abnabeln muss auf jeden
Fall überwacht werden. Es gibt Hündinnen welche zu nahe am Bäuchlein der Neugeborenen abnabeln, was zum Aufreissen der Bauchdecke führen kann. Nach dem Abnabeln
wird jeder Welpe auf die mit einem weichem Tuch gepolsterte Waage gelegt, um das Geburtsgewicht festzustellen. Ebenfalls sollten weitere Merkmale wie Farbe, Kragen, Geschlecht, Geburtszeit usw. notiert werden.
Nach dem Wägen legen Sie den Welpen zur Mutter zurück, damit er sich seine erste
Mahlzeit suchen kann. Bleibt der Welpe anschliessend unruhig, so wird er ein zweites Mal
gewogen, um festzustellen, ob er einige Gramm getrunken hat.
Diese Kontrollen am ersten Tag sind sehr wichtig. Allzu viele Welpen sterben am zweiten
oder dritten Tag infolge Hungers. Am ersten Tag muss bei faulen oder schwachen Welpen
immer wieder versucht werden, dass sie bei der Hündin selber trinken. Eventuell kann
versucht werden, ob man einige Tropfen Milch aus der Zitze drücken kann, um dem Welpen einzuflössen. Die Milchproduktion der Hündin wird durch das häufige Saugen immer
wieder angeregt, denn die Welpen brauchen diese erste Kollostralmilch unbedingt; sie erhalten damit für die ersten Lebenswochen eine gewisse Immunität gegen verschiedene
Welpenkrankheiten.
Die Mutterhündin hat während der Geburt grossen Durst oder muss möglicherweise nach
dem ersten Säugen oder sogar zwischendurch bald ins Freie. Dem Trinkwasser der Hündin kann in den ersten Tagen etwas Milch oder Honig beigefügt werden. Bei Mehrfachgeburten ist darauf zu achten, dass die Hündin nicht alle Nachgeburten verschlingt, sie könnte sonst in den ersten Tagen nach der Geburt an Durchfall leiden.
6.
VORKEHRUNGEN BEI KOMPLIKATIONEN
Bei jedem Wurf kann es zu Komplikationen kommen. Der Züchter sollte daher schon vor
dem Werfen zu einem guten Tierarzt Kontakt haben, welchen er bei Schwierigkeiten auch
übers Wochenende und an Feiertagen beiziehen oder aufsuchen kann. Dieser sollte natürlich bereits die trächtige Hündin kennen und über das Wurfdatum (zwischen 60. bis 65.
Tag) informiert sein.
7.
WEITERE MASSNAHMEN
Während der ersten 10 bis 14 Tagen sollten die Welpen täglich zur gleichen Zeit gewogen
und die Gewichtsliste nachgetragen werden. Später genügt das Wägen in Abständen von
zwei bis drei Tagen.
Nach drei Wochen brauchen die Welpen einen Auslauf, den sie von der Wurfkiste aus erreichen können. Die Kiste braucht nun nicht mehr so geschützt zu sein wie in den ersten
drei Wochen, jedoch soll sie, wie auch der Auslauf im Hause, gut vor Zugluft geschützt
sein. Beton- oder Steinboden soll abgedeckt werden, damit sich die Welpen nicht erkälten.
In den kommenden Wochen versäubern sich die Welpen in ihrem Auslauf, dazu kann dieser Bereich mit Zeitungspapier ausgelegt werden, was die Reinigung erleichtert.
Etwa zur selben Zeit beginnt man mit der Entwurmung der Welpen und Mutterhündin. Diese soll vorgängig mit dem Tierarzt abgesprochen werden und wird je nach tierärztlicher
Verordnung alle 10 bis 14 Tage wiederholt, mindestens aber drei Mal.
Ab vierter Lebenswoche dürfen sich die Welpen bereits täglich für eine kurze Zeit im dazu
vorgesehenen Auslauf im Freien oder Garten aufhalten. Während der ersten Zeit ist eine
ständige Beaufsichtigung unerlässlich. Welpen dürfen niemals an einem Baum, Strauch
19
oder an einer Stange angeleint und unbeaufsichtigt gelassen werden. Ein Erwürgen oder
Erhängen durch die eigene Leine könnte vorkommen.
Bezüglich Auslauf wird auf Pt.7.2 der ZR verwiesen.
8.
VOR DEM VERKAUF
Anfragen von Interessenten benötigen oftmals sehr viel Zeit um erschöpfende und freundliche Auskunft geben zu können. Ebenso aufwändig kann der Besuch der Welpen durch
Interessenten sein. Ein gewissenhafter Züchter erkundigt sehr genau nach dem neuen
Platz und Besitzer seiner Welpen. Es lohnt sich, insbesondere bei Erstbesitzern, den vorgesehenen Platz zu besuchen.
Natürlich hat auch der neue Besitzer Anrecht auf umfangreiche Beratung bezüglich Haltung, Aufzucht, spätere Impfungen und Ernährung der Jungtiere.
9.
JEDER ZÜCHTER MERKE SICH
Bereits mit dem Decken der Hündin beginnt die Verantwortung für die kleinen Vierbeiner.
Auch die Welpen haben Anspruch auf beste Obhut und viel Liebe zum Tier, um einen guten Start in ein glückliches Hundeleben zu erhalten.
Empfohlene Literatur
- Brevier neuzeitlicher Hundezucht (Dr. h.c. Hans Räber)
- Hundezüchten mit Erfolg (Hilary Hilmar)
- Hundzucht naturgemäss (Ilse Sieber und Erich W. Aldington)
- Collie und Sheltie (Eva-Maria Krämer und Martina Feldhoff)
- Shetland Sheepdog (Mary Davis)
- Britische Hütehunde (Barbara Müller)
- Wir stellen unseren Hund aus (Barbara Müller)
Worblaufen / Grasswil, 01.08.2006
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