Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im

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Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im
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URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
ao.Univ.-Prof. Dr. Siegfried Fina
Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen
Urheberrecht
Gliederung:
A. Einleitung
B. Schutzgegenstand
1. Der Begriff des Computerprogramms
2.. Der Werkcharakter von Computerprogrammen
C. Die Urheberschaft am Computerprogramm
D. Begünstigte des Urheberrechtsschutzes bei Computerprogrammen
E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für Computerprogramme
F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm
1. Allgemeines
2. Das Vervielfältigungsrecht
3. Das Verbreitungsrecht
G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme
H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm
1. Der Umfang der freien Werknutzung am Computerprogramm
2. Keine Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch
3. Bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten
4. Sicherungskopien
5. Beobachten, Untersuchen und Testen
6. Dekompilierung
a) Allgemeines
b) Dekompilierungsvoraussetzungen
c) Verwendungs- und Weitergabebeschränkungen
I. Schutz technischer Programmschutzmechanismen
J. Schutzdauer
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A. Einleitung
Im Jahre 1991 harmonisierte die Europäische (Wirtschafts-)Gemeinschaft mit der
Software-Richtlinie1) den Schutz von Computerprogrammen (Software) auf der
Grundlage des Urheberrechts2). Die SoftwareRL wurde in Österreich mit der UrhG-Nov
19933) umgesetzt4). Die im Zuge der Umsetzung erlassenen urheberrechtlichen
Sonderregelungen für Software, die §§ 40a-40e, wurden im UrhG5) im neu eingefügten
Abschnitt VIa („Sondervorschriften für Computerprogramme“) zusammengefasst6). Die
§§ 40a-40e UrhG sind am 1.3.1993 in Kraft getreten. Sofern die §§ 40a-40e UrhG keine
Sondervorschriften enthalten, gelten auch für den urheberrechtlichen Schutz von
Computerprogrammen die allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur7).
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl L 122 v 17.5.1991, 42 idF ABl L 290 v 24.11.1993, 9. Für diese
Richtlinie existiert keine amtliche Kurzbezeichnung. Bedauerlicherweise hat sich bislang auch in der
Lehre und Praxis keine einheitliche Kurzbezeichnung durchgesetzt. Neben der Bezeichnung
„Software-Richtlinie“ (SoftwareRL), die in der vorliegenden Arbeit verwendet wird, findet man im
Schrifttum beispielsweise auch die Bezeichnungen „Computerprogramm-Richtlinie“ und
„Computer-Richtlinie“.
Die Europäische Gemeinschaft sah im Urheberrecht die geeignetste Form für den Schutz von
Computerprogrammen. Nach Art 9 Abs 1 SoftwareRL bleibt neben dem urheberrechtlichen Schutz
ergänzend aber auch der Schutz von Computerprogrammen auf einer anderen Rechtsgrundlage, wie
etwa dem Patentrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, dem Schutz von
Geschäftsgeheimnissen oder dem Halbleiterschutz, zulässig. Besonders umstritten ist allerdings die
patentrechtliche Schutzfähigkeit von Software (s dazu auch den aktuellen Vorschlag der
Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, KOM(2002) 92 endg, ABl C 151 E v
25.6.2002, 129).
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993, BGBl 1993/93.
Zu den Anpassungserfordernissen des österreichischen Urheberrechts an die SoftwareRL s zB
Blocher/Walter, Anpassungserfordernisse des österreichischen Rechts im Hinblick auf die Richtlinie
des Rats vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG), in
Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht [Blocher/Walter in
Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht] 423 ff und Blocher/Walter, Softwareschutz nach der EGRichtlinie und nach österreichischem Urheberrecht, EDV und Recht, Bd 1 (1992) [Blocher/Walter,
Softwareschutz] 1 ff. Siehe weiters auch die Zusammenstellung der Gesetzgebungsakte zur
Umsetzung der SoftwareRL in den anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR in
Walter, Europäisches Urheberrecht Art 10 Rz 6 SoftwareRL.
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl 1936/111, zuletzt geändert durch BGBl I 2003/32.
Mit der Zusammenfassung der urheberrechtlichen Sonderregelungen für Computerprogramme in
einem eigenen Abschnitt des UrhG soll auch sichergestellt werden, dass es zu keinen
Rückwirkungen dieser Sondervorschriften auf andere Werkarten kommt (s Walter in Walter,
Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 43 SoftwareRL und in diesem Sinne auch die ErlRV UrhG-Nov
1993, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 3. Aufl. (1998)
[Dittrich, Urheberrecht3] 175).
Zur Qualifizierung von Software als Werke der Literatur s im einzelnen unten B.2. Der
Werkcharakter von Computerprogrammen.
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Dieser Beitrag konzentriert sich auf eine überblicksartige Darstellung der in Österreich
für den Schutz von Computerprogrammen geltenden maßgeblichen urheberrechtlichen
Bestimmungen,
insbesondere
der
urheberrechtlichen
Sondervorschriften
für
Computerprogramme. Entsprechend der Ausrichtung des vorliegenden Bandes auf das
Urheberrecht im digitalen Umfeld wird auf den Schutz von Computerprogrammen nach
Maßgabe anderer Rechtsgrundlagen, wie etwa dem Patentrecht, Markenrecht,
Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, dem Schutz von Gebrauchsmustern, dem Schutz von
Geschäftsgeheimnissen und dem Halbleiterschutz, nicht eingegangen.
B. Schutzgegenstand
1. Der Begriff des Computerprogramms
Gegenstand der urheberrechtlichen Sondervorschriften der §§ 40a ff UrhG sind
„Computerprogramme“. Das UrhG enthält allerdings keine Legaldefinition, was unter
einem „Computerprogramm“ zu verstehen ist. Ein derart offenes Begriffsverständnis
erscheint im Hinblick auf die rasche Entwicklung der Informationstechnologie
zweckmäßig. Aufgrund dieses technologieneutralen Ansatzes besteht nämlich nicht die
Gefahr, dass Computerprogramme, die auf neuen informationstechnologischen
Entwicklungen basieren, von einer möglicherweise zu engen Legaldefinition und damit
letztlich vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst sind8).
Im Lichte dieses computertechnologieneutralen Ansatzes des UrhG wird daher wohl
jede Summe von Befehlen (Anweisungen) als Computerprogramm zu verstehen sein,
die darauf gerichtet sind, Computer jeder Art zur Erfüllung bestimmter Funktionen
(Aufgaben) zu veranlassen9). Auch ErwG 7 SoftwareRL stellt klar, dass für die Zwecke
8)
9)
Dieser Ansatz liegt auch der SoftwareRL zugrunde (s in diesem Sinne bereits die Begründung im
Teil 2 Punkt 1.1. des SoftwareRL-Vorschlags der Europäischen Kommission v 15.1.1989
(KOM(88) 816 endg), ABl C 91 v 12.4.1989, 4 (im folgenden SoftwareRL-Vorschlag); s ferner
auch die Begründung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates v 13.12.1990, Punkt 2, GRUR Int
1991, 548). Das Europäische Parlament hatte hingegen die Aufnahme einer Definition des
Computerprogramms in die SoftwareRL gefordert. Danach sollte unter einem Computerprogramm
jede Abfolge von Befehlen zu verstehen sein, die direkt oder indirekt in einem Computerprogramm
verwendet werden, um eine Funktion zu realisieren oder ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, und
zwar unabhängig von seiner Ausdrucksform (s Abänderungsvorschlag 2 der Stellungnahme des
Europäischen Parlaments v 11.7.1990, ABl C 231 v 17.9.1990, 78).
So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 20 SoftwareRL zum Begriff des
Computerprogramms iSd SoftwareRL. Zum Begriff des Computerprogramms s ausführlich auch
Ertl/Wolf, Die Software im österreichischen Zivilrecht (1991) [Ertl/Wolf, Software] 11 ff; Marly,
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des Urheberrechtsschutzes der Begriff Computerprogramm „Programme in jeder Form“
umfassen soll. Im gegebenen Zusammenhang ist der mit dem Computerprogramm
verfolgte
Zweck
unbeachtlich,
ebenso
die
verwendeten
Mittel
und
Programmiersprachen, die Code- und Ausdrucksform sowie die (technische)
Ausgestaltung der Computer; bedeutungslos ist auch, ob das Computerprogramm in
selbständiger Form vorliegt oder ein fest integrierter Bestandteil des Computers ist10).
Nach § 40a Abs 2 UrhG umfasst der Begriff Computerprogramm auch das
Entwurfsmaterial zur Entwicklung des Computerprogramms, sodass dieses ebenfalls
nach den Sondervorschriften der §§ 40a ff UrhG urheberrechtlich geschützt ist11). ErwG
7 SoftwareRL erhellt, dass dieses Entwicklungsmaterial allerdings nur dann diesen
Urheberrechtsschutz genießt, wenn die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere
Entstehung eines Computerprogramms zuläßt. Als Entwicklungsmaterial im Sinne des §
40a Abs 2 UrhG sind folglich lediglich jene unmittelbaren Vorstufen eines
Computerprogramms zu verstehen, die im Hinblick auf dessen konkrete Ausgestaltung
geschaffen werden12) (zB Datenflussdiagramm, Beschreibung der Schrittfolgen,
umstritten Pflichtenheft13)). Sonstige „nicht konkrete“ Entwurfsmaterialien für
Computerprogramme
können
jedoch
bei
Vorliegen
der
entsprechenden
Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur und
der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt sein; die Sondervorschriften des UrhG
für Computerprogramme sind in diesem Fall jedoch nicht anwendbar.
10)
11)
12)
13)
Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Europäischen Union – Abschied vom
überkommenen Urheberrechtsverständnis (1995) [Marly, Computersoftware] 107 ff;
Moritz/Tybusseck, Computersoftware, Rechtsschutz und Vertragsgestaltung – Eine
flächenübergreifende Darstellung nach deutschem und EG-Recht, 2. Aufl (1992) [Moritz/Tybusseck,
Computersoftware2] Rz 2-98.
Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 20 SoftwareRL. Siehe auch ErwG 7
SoftwareRL sowie die Begründung des SoftwareRL-Vorschlags Teil 2 Punkt 1.1.
§ 40a Abs 2 UrhG entspricht Art 1 Abs 1 Satz 2 SoftwareRL.
So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 22 SoftwareRL zum Begriff des
Entwurfsmaterials in der SoftwareRL. Da § 40a Abs 2 UrhG den Begriff des Entwicklungsmaterials
nicht näher präzisiert, wird dieser Begriff richtlinienkonform im Sinne der SoftwareRL zu verstehen
sein.
Bejahend Lehmann in Lehmann/Tapper, A Handbook of European Software Law, Part II (1995)
Germany 7; verneinend Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 489 f und Walter
in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 22 SoftwareRL, da das Pflichtenheft gewöhnlich nur
die Aufgabenstellung eines Computerprogramms umreißt und die zu erfüllenden Aufgaben in
Verbindung mit der Systemumgebung und den erforderlichen Schnittstellen erörtert oder allgemeine
Untersuchungen zur Problemlösung enthält.
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Vom Begriff des Computerprogramms nicht erfasst ist auch die Benutzerdokumentation
für
Computerprogramme
(Bedienungsanleitungen,
Online-Hilfetexte
etc).
Die
Benutzerdokumentation unterliegt folglich ebenfalls nicht den Sonderregeln des UrhG
für Computerprogramme. Sie ist nach den allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der
Literatur und bildenden Künste urheberrechtlich geschützt14).
Nicht erfasst vom Begriff des Computerprogramms sind weiters auch in ein
Computerprogramm integrierte Werke (Texte, Grafiken, Lichtbilder etc), die beim
Laufenlassen und Anzeigen eines Programms wahrnehmbar werden. Diese integrierten
Werke sind selbständige Werke, die lediglich in die Software eingebettet, nicht aber
Teil des Computerprogramms sind15). Als solche sind sie nach den allgemeinen Regeln
des UrhG als Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der
Filmkunst (§ 1 UrhG) urheberrechtlich geschützt16). Die Sondervorschriften des UrhG
für Computerprogramme sind in diesem Fall ebenfalls nicht anwendbar.
Strittig ist, ob die Benutzeroberfläche, also die Schnittstelle zwischen dem Anwender
und dem Computer für die Bedienung des Computerprogramms, insbesondere die
Darstellung und Organisation der Informationsein- und -ausgabe, wie etwa
Bildschirmmasken, Icons und Menüs, vom Begriff des Computerprogramms
umschlossen ist. ME differenziert Walter richtigerweise in dieser Frage17): Das äußere
Erscheinungsbild der Benutzeroberfläche ist nach den allgemeinen Regeln des UrhG
urheberrechtlich geschützt18). Hingegen gelten für die Struktur und Organisation der
Benutzeroberfläche und die damit zusammenhängende Steuerung durch die Software,
14) Siehe hiezu auch Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 491; Ertl/Wolf, Software
24 ff; Moritz/Tybusseck, Computersoftware2 Rz 145; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht
Art 1 Rz 25 SoftwareRL. Das Europäische Parlament hatte im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens
der SoftwareRL vorgeschlagen, auch die Benutzerdokumentation den urheberrechtlichen
Sonderregeln für Computerprogramme zu unterwerfen; dieser Vorschlag blieb jedoch
unberücksichtigt.
15) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 23 SoftwareRL.
16) Siehe hiezu auch Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht (1989) 71; Moritz/Tybusseck,
Computersoftware2 Rz 307 ff; Raubenheimer, Softwareschutz nach dem neuen Urheberrecht, CR
1994, 70; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 23 SoftwareRL.
17) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 24 SoftwareRL; s ferner auch Raubenheimer,
CR 1994, 70 f.
18) AA Marly, Computersoftware 141 ff. Eine andere Ansicht vertritt auch das OLG Karlsruhe in
Deutschland, wonach die Gestaltung von Bildschirmmasken nach den Sondervorschriften für
Computerprogramme urheberrechtlich geschützt ist (OLG Karlsruhe 13.6.1994 – Bildschirmmasken
– GRUR 1994, 726).
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soweit sie Teil des operativen Programms sind, die Sondervorschriften für
Computerprogramme.
2. Der Werkcharakter von Computerprogrammen
Gemäß § 40a Abs 1 UrhG sind Computerprogramme Werke im Sinne des UrhG, wenn
sie
das
Ergebnis
der
eigenen
geistigen
Schöpfung
ihres
Urhebers
sind.
Computerprogramme sind somit – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – „Werke“.
Gem § 2 Z 1 UrhG zählen sie zu den Werken der Literatur19), und zwar zu den
Sprachwerken20). Die Bedeutung der ausdrücklichen Qualifizierung von Software als
Werke im Sinne des UrhG in § 40a Abs 1 UrhG liegt vor allem aber darin, dass mit
dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass auch Computerprogramme als
Ganzes und in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des UrhG
im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG genießen. Ein derartiger Schutz kommt nach § 1 Abs 2
UrhG nämlich nur „Werken“ zu.
Computerprogramme sind nach § 40a Abs 1 UrhG allerdings nur dann Werke im Sinne
des UrhG und daher nur dann urheberrechtlich geschützt, „wenn sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind“21). Art 1 Abs 3 Satz 2 SoftwareRL
stellt zudem klar, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen
keine anderen (weiteren) Kriterien herangezogen werden dürfen. Insbesondere dürfen
qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms nicht als Kriterium
19) Dies entspricht Art 1 Abs 1 Satz 1 SoftwareRL, wonach die Mitgliedstaaten Computerprogramme
urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst zu schützen haben. Mit der ausdrücklichen Qualifizierung von
Computerprogrammen als Werke der Literatur im Sinne der Berner Übereinkunft soll vor allem
auch sichergestellt werden, dass der Inländerbehandlungsgrundsatz der internationalen
Konventionen auf Computerprogramme anzuwenden ist (Walter in Walter, Europäisches
Urheberrecht Art 1 Rz 5 SoftwareRL).
20) Nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 (abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht3 75 f) handelt es sich bei
dieser Bestimmung nur um eine Klarstellung, da nach herrschender Auffassung
Computerprogramme schon vor der UrhG-Nov 1993 – unter den allgemeinen Voraussetzungen des
§ 1 UrhG – als Werke der Literatur, nämlich als Sprachwerke, geschützt waren. Zur Frage, ob
Software ein literarisches Werk im Sinne des Urheberrechts ist, s auch Vock, ÖBl 1996, 72 ff.
Überlegungen, Computerprogramme nicht den Sprachwerken gleichzustellen, sondern als eine
eigene Werkart in den Katalog literarischer Werke (§ 2 UrhG) – in Ergänzung zu den Sprachwerken
ieS, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher oder belehrender Art – aufzunehmen, wurden
im Rahmen der UrhG-Nov 1993 nicht berücksichtigt (s hierzu auch den Vorschlag von
Blocher/Walter, Softwareschutz 67).
21) Dies entspricht Art 1 Abs 3 Satz 1 SoftwareRL.
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herangezogen
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werden22).
Eigentümlichkeit
darf
Auch
nicht
auf
ein
abgestellt
Mindestmaß
werden,
an
weshalb
Kreativität
auch
oder
einfache
Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind23).
Für den urheberrechtlichen Schutz eines Computerprogramms ist folglich keine
besondere Werkhöhe erforderlich. Es reicht eine reduzierte Originalität des
Computerprogramms aus. Diese ist grundsätzlich24) schon dann gegeben, wenn das
Computerprogramm nicht kopiert und daher die eigene geistige Schöpfung seines
Urhebers ist25).
Lediglich völlig alltägliche Computerprogramme sind nach hM urheberrechtlich nicht
geschützt26) und daher keine Werke im Sinne des UrhG. Völlig alltäglich (banal) ist ein
Computerprogramm dann, wenn dessen Schöpfung weder eines Aufwands an Mühen
und Kosten noch einer ins Gewicht fallenden geistigen Leistung bedarf27). Die Grenze
zwischen nicht geschützten alltäglichen (banalen) Computerprogrammen und
geschützten einfachen Computerprogrammen ist jedoch nicht leicht zu ziehen und läßt
einen gewissen Wertungsspielraum offen. Der Begriff der Alltäglichkeit darf jedenfalls
nicht dazu missbraucht werden, um auf diesem Wege bestimmte Qualitäts- oder
Gestaltungskriterien für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen
einzuführen28).
C. Die Urheberschaft am Computerprogramm
Der Frage der Urheberheberschaft am Computerprogramm kommt eine besondere
Bedeutung zu. Sämtliche Verwertungsrechte29) am Computerprogramm sind nämlich
grundsätzlich ausschließlich dem Urheber des Computerprogramms vorbehalten (s
allgemein § 14 Abs 1 UrhG).
22) ErwG 8 SoftwareRL.
23) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL. Siehe weiters auch
unten die urheberrechtlich relevante Unterscheidung zwischen einfachen und alltäglichen (banalen)
Computerprogrammen.
24) Ausgenommen sind lediglich alltägliche (banale) Computerprogramme.
25) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL.
26) Siehe zB Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL und Marly,
Computersoftware 120 ff.
27) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL.
28) Siehe hierzu auch Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 13 SoftwareRL.
29) Siehe dazu näher unten F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm.
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§ 10 Abs 1 UrhG normiert, dass Urheber eines Werkes derjenige ist, der es geschaffen
hat (Schöpferprinzip)30). Dies gilt auch für Computerprogramme31). Wegen dieses
Schöpferprinzips können nur physische Personen Urheber von Computerprogrammen
sein. Ein originärer Erwerb von Urheberrechten an Computerprogrammen durch
juristische Personen ist ausgeschlossen32). Auch ein Auftraggeber und der Dienstgeber
können wegen des Schöpferprinzips das Urheberrecht an den vom Beauftragten bzw.
vom Dienstnehmer geschaffenen Computerprogramm nicht originär erwerben33).
Hinsichtlich der Dienstnehmer wird zudem in § 40b Satz 2 iVm § 19 UrhG
ausdrücklich festgehalten, dass dem Dienstnehmer das Recht auf Inanspruchnahme der
Urheberschaft am Computerprogramm verbleibt34).
An Computerprogrammen, die von mehreren Personen gemeinsam geschaffen werden,
besteht Miturheberschaft aller beteiligten Personen, sofern das Computerprogramm als
Ergebnis ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bildet (siehe für Werke allgemein §
30) Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang, dass gem § 10 Abs 2 UrhG der Begriff „Urheber“
im UrhG außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen umfasst, auf die das Urheberrecht nach
seinem Tode übergegangen ist, wenn sich nicht aus dem Verweis auf die Bestimmung des § 10 Abs
1 UrhG das Gegenteil ergibt. Hinsichtlich der Vermutung der Urheberschaft sowie den anonymen
und pseudonymen Werken vgl §§ 12 f UrhG, die mangels Sondervorschriften auch für
Computerprogramme gelten; s dazu auch Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht
503 f; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 8 f SoftwareRL.
31) Vgl dazu auch Art 2 Abs 1 Satz 1 SoftwareRL.
32) Siehe allgemein OGH 18.2.1992 – Wienerwald I – SZ 65/19; OGH 7.4.1992 – BundesheerFormblatt – SZ 65/51; OGH 23.2.1993 – Programmzeitschrift – MR 1993, 72; OGH 16.11.1993 –
Österr Bautagesbericht – MR 1995, 62. Nach Art 2 Abs 1 SoftwareRL steht es den Mitgliedstaaten
aber frei, auch eine Urheberschaft juristischer Personen an Computerprogrammen zuzulassen.
Österreich hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. Hingewiesen sei im
gegebenen Zusammenhang, dass das österreichische Urheberrecht jedoch vor 1936 sehr wohl auch
die Urheberschaft juristischer Personen kannte (vgl §§ 13 und 40 UrhG 1920).
Gemäß Art 2 Abs 1 SoftwareRL können die Mitgliedstaaten weiters auch sog Kollektivwerke
vorsehen. Als Urheber des Computerprogramms gilt in diesem Fall nicht der tatsächliche Schöpfer
des Computerprogramms, sondern die Person, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats als Schöpfer anzusehen ist. Das kann beispielsweise jene natürliche oder juristische
Person sein, die die Schaffung des Computerprogramms veranlasst hat und das Computerprogramm
unter ihren Namen veröffentlicht. Die einzelnen Beiträge der tatsächlichen Schöpfer gehen hierbei
im Gesamtwerk auf, wobei den einzelnen tatsächlichen Schöpfern kein gesondertes Urheberrecht am
Gesamtwerk zusteht. Österreich hat von der Möglichkeit der Einführung von Kollektivwerken
ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Herausgeber bzw Verleger benötigt in Österreich daher
entsprechende Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen (s dazu näher unten G.
Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme).
33) Siehe allgemein OGH 18.2.1992 – Wienerwald I – SZ 65/19 = ecolex 1992, 346 = EvBl 1992/92 =
GRURInt 1992, 838 = MR 1992, 117 = ÖBl 1992, 184; OGH 7.4.1992 – Bundesheer-Formblatt –
SZ 65/51 = GRURInt 1993, 565 = MR 1992, 199 = ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340.
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11 Abs 1 UrhG). Eine untrennbare Einheit wird dann vorliegen, wenn die von den
einzelnen Miturhebern geschaffenen Werkteile des Computerprogramms nicht sinnvoll
selbständig bestehen und verwertet werden können35). Ansonsten besteht lediglich eine
Werkverbindung (siehe allgemein § 11 Abs 3 UrhG), nämlich eine Verbindung
selbständiger Werke, die im Regelfall gemeinsam verwertet werden sollen36). Die
Abgrenzung
der
Miturheberschaft
von
der
Werkverbindung
kann
bei
Computerprogrammen in der Praxis allerdings mitunter schwierig sein. Keine
Miturheberschaft am Computerprogramm kommt jedenfalls jenen Personen zu, die
später Up-dates von Computerprogrammen erstellen. In diesem Fall gelten die
allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften für Bearbeitungen37).
Den Miturhebern steht das Urheberrecht am Computerprogramm gemeinschaftlich zu
(siehe allgemein § 11 Abs 1 UrhG)38). Eine Änderung bzw die Verwertung des
Computerprogramms bedarf der Zustimmung aller Miturheber (siehe allgemein § 11
Abs 2 Satz 2 UrhG). Stimmt allerdings ein Miturheber ohne hinreichenden Grund nicht
zu, so kann er gemäß § 11 Abs 2 Satz 3 UrhG von jedem anderen Miturheber auf
Erteilung der Zustimmung geklagt werden. Jeder Miturheber ist weiters gemäß § 11
Abs 2 Satz 1 UrhG berechtigt, auch alleine Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich
zu verfolgen. Aber auch jene Computerprogramme, in denen verschiedene Werke
verbunden wurden (Werkverbindungen), bedürfen hinsichtlich ihrer Verwertung der
Zustimmung aller beteiligten Urheber39).
34) Eine andere Regelung sieht § 40b UrhG hingegen für die Urheberpersönlichkeitsrechte der §§ 20
und 21 Abs 1 UrhG vor; s dazu näher unten E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für
Computerprogramme.
35) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 15 SoftwareRL. Vgl dazu auch § 8 Abs
1 des deutschen UrhG, der darauf abstellt, ob die einzelnen Beiträge gesondert verwertet werden
können.
36) In den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bestehen allgemein allerdings
unterschiedliche Auffassungen, wann von einer Miturheberschaft bzw von einer Werkverbindung
auszugehen ist (s dazu näher etwa Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 26 ff
SchutzdauerRL).
37) Siehe dazu insb auch § 5 UrhG.
38) So auch Art 2 Abs 2 SoftwareRL. Siehe dazu auch Blocher/Walter in Koppensteiner,
Wirtschaftsprivatrecht 510 f.
39) Siehe Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 19 SoftwareRL.
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D. Begünstigte des Urheberrechtsschutzes bei Computerprogrammen
Der Begünstigtenkreis des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen
bestimmt sich nach den §§ 94-96 UrhG. Diese Vorschriften gelten für Werke der
Literatur und Kunst (siehe Überschrift vor § 94 UrhG) und somit auch für
Computerprogramme, die ja gem § 2 Z 1 UrhG zu den Werken der Literatur zählen40).
Nach § 94 UrhG ist ein Computerprogramm dann urheberrechtlich geschützt, wenn der
Urheber oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob und wo das Computerprogramm erschienen ist41). Nach dem Wortlaut des §
94 UrhG scheinen nur österreichische Staatsbürger begünstigt zu sein. Im Lichte des Art
12 EG, dem allgemeinen gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbot aus Gründen der
Staatsangehörigkeit, sind aber auch alle Staatsangehörigen der anderen EG-Staaten von
der Regelung des § 94 UrhG begünstigt42)43).
Weiters sind in Österreich generell alle Computerprogramme urheberrechtlich
geschützt, die in Österreich erschienen sind (siehe allgemein § 95 UrhG). Ein
Computerprogramm ist dann erschienen, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten
der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, dass Werkstücke in
genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind (siehe allgemein
§ 9 Abs 1 UrhG). Im Ausland erschienene Computerprogramme von Ausländern zählen
jedenfalls nur dann zu den in Österreich erschienenen Werken, wenn sie in Österreich
und im Ausland gleichzeitig, dh innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, erschienen
sind (siehe allgemein § 9 Abs 2 UrhG). Da § 95 UrhG lediglich auf das Erscheinen des
40) Vgl auch Art 3 SoftwareRL, wonach der Kreis der Schutzberechtigten nach dem für Werke der
Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht zu beurteilen ist. Betreffend die Zuordnung der
Computerprogramme zu den Werken der Literatur s auch oben B.1. Der Begriff des
Computerprogramms.
41) Siehe dazu allgemein auch Dittrich, Staatsbürgerschaft und Urheberrechtsschutz, ÖBl 1970, 116.
42) Die SoftwareRL wurde auf der Grundlage des Art 95 EG (ex-Art 100a EGV) erlassen. Der
Urheberrechtsschutz für Computerprogramme fällt somit in den Anwendungsbereich des EGVertrags. Folglich ist auch Art 12 EG anzuwenden (so im Ergebnis für den Urheberrechtsschutz
allgemein auch Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und
Verwertungsgesellschaftenrecht (1999) [Dillenz, Urheberrecht] 252). Vgl ferner dazu allgemein
auch Dittrich, Ist die Phil-Collins-Entscheidung in Österreich auf Grund des EWR-Abkommens von
unmittelbarer Bedeutung?, RfR 1994, 1; Kaltner, Zum EuGH-Urteil „Phil Collins“, ecolex 1994, 33;
Walter, Das Diskriminierungsverbot nach dem EWR-Abkommen und das österreichische Urheberund Leistungsschutzrecht, MR 1994, 101 und 152.
43) Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang auch, dass aufgrund der internationalen Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, Flüchtlinge aus Mitgliedstaaten mit
ständigem Wohnsitz in Österreich ebenfalls den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
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URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Werkes in Österreich abstellt, sind im Anwendungsbereich dieser Bestimmung alle
Urheber
von
Computerprogrammen
unabhängig
von
ihrer
Staatsbürgerschaft
begünstigt.
Sonstige im Ausland erschienene Computerprogramme, die von ausländischen
Urhebern geschaffen wurden und die nicht nach den §§ 94 oder 95 UrhG geschützt sind,
genießen in Österreich nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit Urheberrechtsschutz (siehe allgemein § 96 Abs 1
UrhG)44). Gegenseitigkeit iSd § 96 Abs 1 UrhG liegt dann vor, wenn
Computerprogramme österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische
Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber in
demselben Ausmaß wie die Computerprogramme der Angehörigen dieses Staates45).
Von besonderer praktischer Bedeutung ist allerdings der Urheberrechtsschutz nach
Maßgabe von Staatsverträgen. Wegen der immer zahlreicheren internationalen
Abkommen im Bereich des Urheberrechts, wovon viele nahezu universelle Geltung
erlangt haben, ist heute der Urheberrechtsschutz aufgrund von Staatsverträgen der
Normalfall für ausländische Urheber46). Art 5 Abs 1 der Berner Übereinkunft47)
normiert den zentralen Grundsatz der Inländerbehandlung für Werke der Literatur und
Kunst; als Werke der Literatur sind von dieser Bestimmung auch Computerprogramme
erfasst (vgl § 2 Z 1 UrhG)48). Inländerbehandlung bedeutet nach Art 5 Abs 1 der Berner
44) Siehe dazu allgemein auch OGH 5.11.1991 – Le Corbusier-Liege – ÖBl 1991, 272 = MR 1992, 27 =
ZfRV 1992, 234 = GRURInt 1993, 176.
45) Nach § 96 Abs 1 UrhG ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, diese Gegenseitigkeit im
Hinblick auf die in einem anderen Staat bestehende Rechtslage festzustellen und kundzumachen.
Derartige Kundmachungen des Justizministers haben allerdings nur deklaratorischen Charakter
(Dillenz, Urheberrecht 254).
46) Dillenz, Urheberrecht 255.
47) Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Pariser Fassung, BGBl
1982/319. Der Berner Übereinkunft gehören heute über 120 Mitgliedstaaten an (siehe im einzelnen
die Zusammenstellung der Mitgliedstaaten in Dittrich, Urheberrecht3 667 f). Hinsichtlich des
Verhältnisses der Berner Übereinkunft zum Welturheberrechtsabkommen (WURA), Pariser
Fassung, BGBl 1982/293, sei hingewiesen, dass letzteres gem der Zusatzerklärung zu Art XVII
WURA nicht auf Werke anwendbar ist, die ihren Ursprung in einem Verbandsland der Berner
Übereinkunft haben (zum Begriff des Verbandslandes s unten FN 49). Zur Abgrenzung des
Anwendungsbereichs des WURA von der Berner Übereinkunft s auch OGH 29.6.1982 – Otello –
SZ 55/93 = EvBl 1982, 197 = GRURInt 1983, 118 = ÖBl 1983, 28; OGH 10.7.1984 – „Mart Stam“Stuhl I – GRURInt 1985, 684 = ÖBl 1985, 24; OGH 5.11.1991 – Le Corbusier-Liege – ÖBl 1991,
272 = MR 1992, 27 = ZfRV 1992, 234 = GRURInt 1993, 176.
48) Art 2 Abs 1 der Berner Übereinkunft führt zwar Computerprogramme nicht ausdrücklich als „Werke
der Literatur und Kunst“ an, nach hM sind sie dennoch vom Geltungsbereich der Berner
11
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Übereinkunft, dass ein Urheber für die von ihm geschaffenen Werke in allen
Verbandsländern49) den Urheberrechtsschutz genießt, den die jeweiligen einschlägigen
Gesetze
den
inländischen
Inländerbehandlung
ist
Urhebern
lediglich,
gewähren50).
dass
der
Urheber
Voraussetzung
für
Staatsangehöriger
die
eines
Verbandslandes ist bzw, falls er keinem Verbandsland angehört, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Verbandsland hat (Art 3 Abs 1 lit a und Abs 2 der Berner
Übereinkunft). Damit sind in Österreich in den Grenzen der Berner Übereinkunft auch
jene Computerprogramme ausländischer Urheber geschützt, die im Ausland erschienen
sind.
E. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Regelungen für Computerprogramme
Grundsätzlich gelten auch für die Urheber von Computerprogrammen die allgemeinen
urheberpersönlichkeitsrechtlichen Regelungen der §§ 19-21 UrhG51). So hat der
Schöpfer
des
Computerprogramms
etwa
das
Recht,
die
Urheberschaft am
Computerprogramm in Anspruch zu nehmen (siehe allgemein § 19 UrhG)52). Er kann
sich jederzeit als Urheber des Computerprogramms deklarieren. Dies gilt gemäß § 40b
Satz 2 iVm § 19 UrhG ausdrücklich auch für Dienstnehmer, auch wenn diese das
Computerprogramm in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen haben.
Dieses Recht ist gemäß § 19 Abs 2 UrhG unverzichtbar. Eine allfällige
Verzichtsvereinbarung wäre gemäß § 879 ABGB nichtig.
49)
50)
51)
52)
Übereinkunft erfasst (s dazu auch Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 3 Rz 4 und 8
SoftwareRL). Die Aufzählung des Art 2 Abs 1 ist nämlich nur demonstrativer Natur (arg „wie“ in
Art 2 Abs 1). Die ausdrückliche Aufnahme der Computerprogramme in den Werkkatalog der Berner
Übereinkunft in Art 10 Abs 1 TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der
Rechte des geistigen Eigentums, BGBl 1995/1) und in Art 4 WCT (WIPO Copyright Treaty) hat
diese Diskussion zunehmend in den Hintergrund gedrängt.
Die Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft werden als Verbandsländer bezeichnet, da sie gem Art
1 der Berner Übereinkunft einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der
Literatur und Kunst bilden.
Der OGH hielt zu dieser Bestimmung fest, dass die einem Verbandsland angehörigen Urheber die
gleichen Rechte wie inländische Urheber in Österreich haben (OGH 12.3.1996 – Happy Birthday II
– MR 1996, 111 = ÖBl 1996, 251 = ZfRV 1996, 193).
Die SoftwareRL selbst enthält keine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Regelungen.
Nach dem Tod des Urhebers steht gemäß § 19 Abs 1 Satz 2 UrhG den Personen, auf die das
Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu
wahren.
12
FINA
Ferner
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
steht
dem
Urheber
eines
Computerprogramms
das
Recht
auf
Urheberbezeichnung zu (siehe allgemein § 20 UrhG). Es ist das Recht des Urhebers,
sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen oder es anonym zu
veröffentlichen (§ 20 Abs 1 UrhG). Falls der Urheber das von ihm geschaffene
Computerprogramm mit einer Urheberbezeichnung versieht, so hat er die Wahl, seinen
eigenen Namen oder ein Pseudonym zu verwenden53) (arg. „mit welcher“ in § 20 Abs 1
UrhG). Das Recht auf Namensnennung ist jedenfalls verzichtbar54) (arg. „ob“ in § 20
Abs 1 UrhG). Wenn sich der Urheber des Computerprogramms zur Frage der
Urheberbezeichnung nicht geäußert hat, so wird im Zweifel wohl eine Verpflichtung zur
Urheberbezeichnung anzunehmen sein55). Bei Computerprogrammen, die von
Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, übt
hingegen gemäß § 40b Satz 2 iVm § 20 UrhG ausschließlich der Dienstgeber das Recht
auf Urheberbezeichnung aus, sofern zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer
nichts anderes vereinbart wurde56). Der Dienstnehmer ist somit grundsätzlich nicht
berechtigt, das Computerprogramm mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen. Der
Dienstgeber entscheidet alleine, ob das Computerprogramm mit einer Bezeichnung bzw
mit welcher Bezeichnung es zu versehen ist.
Dem Urheber eines Computerprogramms steht weiters auch das Recht auf Werkschutz
zu (siehe allgemein § 21 UrhG). Es ist das Recht des Urhebers zu bestimmen, in
welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit entgegentritt57). Ohne Zustimmung des
Urhebers dürfen daher am Computerprogramm selbst, an dessem Titel oder an der
Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen
werden (Schutz der Werkintegrität, Änderungsverbot)58), es sei denn, dass das Gesetz
Änderungen zulässt (siehe allgemein § 21 Abs 1 UrhG). Zulässig sind gem § 21 Abs 1
53)
54)
55)
56)
Siehe allgemein Dillenz, Urheberrecht 70 f.
Siehe Dillenz, Urheberrecht 72.
Siehe dazu allgemein Dillenz, Urheberrecht 72.
Nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 (Dittrich, Urheberrecht3 176) erfordere der Zweck des § 40b
UrhG, nämlich dem Dienstgeber die wirtschaftliche Verwertung der in seinem Unternehmen
geschaffenen Computerprogramme zu ermöglichen, auch, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte der
§§ 20 und 21 Abs 1 UrhG grundsätzlich dem Dienstgeber zugewiesen werden. Walter bezweifelt
allerdings, ob es rechtspolitisch notwendig ist, auch das Recht auf Urheberbezeichnung dem
Dienstgeber zuzuweisen (vgl Walter, Europäisches Urheberrecht Art 2 Rz 32 SoftwareRL; ferner
Blocher/Walter, Softwareschutz 71 FN 18).
57) Dillenz, Urheberrecht 73.
13
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
UrhG insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes
Berechtigten „nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen
nicht untersagen kann“, so zum Beispiel „Änderungen, die durch die Art oder den
Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden“59). Das Änderungsverbot des § 21
Abs 1 UrhG ist insbesondere auch für die Bearbeitung von Computerprogrammen
einschließlich der Schaffung von Up-dates bedeutsam. Das Änderungsverbot gilt
außerdem gem § 57 Abs 1 iVm § 21 UrhG auch bei freien Werknutzungen60). Bei
Computerprogrammen, die von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten geschaffen werden, steht die Ausübung der mit dem Änderungsverbot
verbundenen Rechte gem § 40b iVm § 21 Abs 1 UrhG allerdings ausschließlich dem
Dienstgeber zu, sofern zwischen dem Dienstgeber und den betreffenden Dienstnehmern
nichts anderes vereinbart wurde61).
F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm
1. Allgemeines
Die Verwertungsrechte für Werke sind allgemein in den §§ 14-18a UrhG geregelt.
Mangels Sondervorschriften gelten diese Bestimmungen auch für Computerprogramme.
Die wirtschaftlich bedeutsamsten Verwertungsrechte sind bei Computerprogrammen
zweifellos das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 16
UrhG), auf die sich die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren. Weiters sind aber
auch das Senderecht (§ 17 UrhG), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§
18 UrhG) sowie das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)62) mögliche
Verwertungsrechte
für
Computerprogramme63).
Verwertungsrechte
am
Computerprogramm
Grundsätzlich
ausschließlich
dem
sind
sämtliche
Urheber
des
58) Jede Werkänderung beeinträchtige nämlich die Schöpferpersönlichkeit; s Dillenz, Urheberrecht 73.
59) Zu diesen branchenüblichen Änderungen s allgemein auch Dillenz, Urheberrecht 74.
60) Zu den freien Werknutzungen bei Computerprogrammen vgl im einzelnen unten H. Freie
Werknutzungen am Computerprogramm.
61) Siehe dazu auch oben FN 56.
62) Das Zurverfügungstellungsrecht wurde erst mit der UrhG-Nov 2003 in Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, ABl L 167 v 22.6.2001, 10 (Info-UrhRL) – vgl insb Art 3 Abs 1 und
ErwG 23 – als selbständiges Verwertungsrecht (s ErlRV UrhG-Nov 2003 zu § 18a UrhG) in das
UrhG eingefügt.
14
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Computerprogramms64) vorbehalten (siehe § 14 Abs 1 UrhG). Die Verwertungsrechte
werden daher auch als Ausschließlichkeitsrechte bezeichnet. Jeder Dritte bedarf zur
Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich65) der Zustimmung des
Urhebers66).
2. Das Vervielfältigungsrecht
Gemäß § 15 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, das
Computerprogramm zu vervielfältigen67)68), und zwar unabhängig davon, in welchem
Verfahren und in welcher Menge die Vervielfältigung vorgenommen wird69). Mit der
UrhG-Nov 2003 wurde zudem in § 15 Abs 1 UrhG ausdrücklich klargestellt, dass dieses
ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers sowohl die vorübergehende als
auch die dauerhafte Vervielfältigung erfasst70). Ob das Computerprogramm ganz oder
nur ein Teil dessen vervielfältigt wird, ist bedeutungslos (siehe § 1 Abs 2 UrhG)71), es
sei denn, der aus einem Computerprogramm übernommene Teil ist „alltäglich“72) und
daher urheberrechtlich nicht schutzfähig73). Dritte bedürfen zur Vornahme von
Vervielfältigungshandlungen daher grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.
63) Siehe dazu auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 44 SoftwareRL.
64) Wer als Urheber eines Computerprogramms gilt, s oben C. Die Urheberschaft am
Computerprogramm.
65) Nur ausnahmsweise sind freie Werknutzungen am Computerprogramm zulässig; s dazu ausführlich
unten H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm.
66) Siehe dazu aber auch G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für
Computerprogramme.
67) Unter Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn wird allgemein die Herstellung von körperlichen
Festlegungen verstanden, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine
Weise (wiederholt) unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Blocher in Walter,
Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 7 SoftwareRL mwN).
68) Siehe dazu auch Dittrich, Computer-Programme und Vervielfältigungsrecht, ecolex 1992, 339 ff;
ferner Dittrich, Unkörperliche Verbreitung? – Eine Kritik der „APA-Entscheidung“, ecolex 1996,
367 ff; Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung – Anmerkung zur
OGH-Entscheidung „APA-Bildfunknetz“, MR 1995, 125 ff. Zum Vervielfältigungsrecht allgemein s
zB Dillenz, Urheberrecht 52 ff; Frotz, Zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers und zu den
konventionskonformen nationalen Beschränkungen – Ein Beitrag zur Fortentwicklung des UrhG, in
FS 50 Jahre UrhG (1986) 119 ff; Walter, Werkverwertung in körperlicher Form – Vervielfältigung
und Verbreitung des Werks, MR 1990, 112 ff, 162 ff und 203 ff.
69) So auch Art 4 lit a SoftwareRL und Art 9 Abs 1 Berner Übereinkunft.
70) So ausdrücklich auch Art 4 lit a SoftwareRL und Art 2 Info-UrhRL.
71) Dies entspricht Art 4 lit a SoftwareRL; vgl in diesem Sinne auch Art 2 Info-UrhRL.
72) Zum Begriff des alltäglichen (banalen) Computerprogramms s näher oben B.2. Der Werkcharakter
von Computerprogrammen.
73) Vgl Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 8 SoftwareRL.
15
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Die in der Praxis wirtschaftlich bedeutsamste Vervielfältigungshandlung ist sicherlich
die Herstellung von Kopien eines Computerprogramms durch dessen Überspielen auf
andere Datenträger wie CD-ROMs, Disketten oder Festplatten74). In diesem Sinne ist
daher
auch
das
Download
von
Software
aus
dem
Internet
eine
Vervielfältigungshandlung und daher grundsätzlich seitens des Urhebers der Software
zustimmungsbedürftig. Aber selbst bei der bloßen (bestimmungsgemäßen) Benutzung
eines
Computerprogramms,
Computerprogramms
also
(Programmlauf),
beim
einfachen
kommt
es
in
Laufenlassen
technischer
eines
Hinsicht
notwendigerweise zu Vervielfältigungsvorgängen75). § 15 Abs 1 UrhG ist im gegebenen
Zusammenhang richtlinienkonform im Lichte des Art 4 lit a Satz 2 SoftwareRL zu
sehen,
in
dem
ausdrücklich
festgehalten
wurde,
dass
auch
derartige
Vervielfältigungsvorgänge der Zustimmung des Urhebers76) bedürfen77). Mit dieser
Regelung wird sichergestellt, dass niemand ohne Zustimmung des Urhebers irgendein
Computerprogramm benutzen kann78), unabhängig davon, wie das Computerprogramm
in die Hände des Anwenders gelangt ist. Die zur Benutzung des Computerprogramms
erforderliche Zustimmung – und damit die Zustimmung zu den mit dem Programmlauf
verbundenen notwendigen Vervielfältigungsvorgängen – wird dem Anwender des
Computerprogramms
im
Regelfall
mit
dem
Softwareüberlassungsvertrag
79
(Werknutzungsbewilligung) ) ausdrücklich oder konkludent erteilt80).
74) Aber auch die Anfertigung von Kopien des Programmablauf- oder Datenflussplans eines
Computerprogramms ist beispielsweise eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung (s
dazu auch oben B.1. Der Begriff des Computerprogramms).
75) Vgl dazu auch Lehmann, Der neue Europäische Rechtsschutz von Computerprogrammen, NJW
1991, 2114 ff; Röttinger, Finden beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge
im Sinne des Urheberrechts statt? – Einige Gedanken zum urheberrechtlichen
Vervielfältigungsbegriff nach österreichischem und deutschem Recht, in FS 50 Jahre UrhG (1986)
203 ff; Röttinger, Finden beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge im Sinne
des Urheberrechts statt?, iur 1987, 267 ff.
76) Art 4 lit a SoftwareRL erfasst nicht nur den Urheber, sondern auch allfällige sonstige Rechtsinhaber
(s dazu auch unten G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für
Computerprogramme).
77) Zur strittigen Rechtslage vor Umsetzung der SoftwareRL s ausführlich Blocher in Walter,
Europäisches Urheberrecht Art 4 Rz 10 ff SoftwareRL.
78) In diesem Sinne auch OLG Celle 2.9.1994 – Streitwert bei unbefugter Softwarenutzung – CR 1995,
16 ff.
79) Zur Werknutzungsbewilligung s im einzelnen unten G. Werknutzungsrechte und
Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme.
80) Vgl dazu aber auch § 40d Abs 2 UrhG, der unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf freie
Werknutzung in Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Benutzung eines
16
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
3. Das Verbreitungsrecht
Neben dem Vervielfältigungsrecht genießt der Urheber eines Computerprogramms gem
§ 16 Abs 1 UrhG auch das ausschließliche Recht, Werkstücke des Computerprogramms
öffentlich zu verbreiten (Verbreitungsrecht)81). Ohne seine Zustimmung dürfen
Werkstücke des Computerprogramms weder feilgehalten noch auf eine andere Art, die
das Computerprogramm der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht
werden (siehe § 16 Abs 1 UrhG). Die Verbreitung eines Computerprogramms erfolgt
häufig durch Verkauf, aber auch die Verbreitung beispielsweise in Form des Tausches,
der Vermietung, des Verleasens oder der Schenkung ist vom Verbreitungsrecht erfasst.
§ 16 UrhG normiert in seinem Abs 3 allerdings auch eine bedeutsame Beschränkung
des Verbreitungsrechts. Nach dieser Bestimmung ist das Verbreitungsrecht erschöpft,
sobald ein Werkstück mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des
Eigentums in einem EG-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht
worden ist. Das Verbreitungsrecht an einer Softwarekopie ist somit mit dem Erstverkauf
dieser Softwarekopie im EWR verbraucht, vorausgesetzt dass dieser Erstverkauf durch
einen hiezu Berechtigten erfolgt. Der Erstkäufer kann daher in weiterer Folge die
gekaufte Softwarekopie genehmigungsfrei weiterverbreiten. Die Erschöpfung des
Verbreitungsrechts erstreckt sich räumlich nur auf das Gebiet des EWR und gilt nur für
jene Softwareüberlassungsverträge, die zu einer Übertragung des Eigentums an der
Softwarekopie führen. Bei vermieteten Softwarekopien tritt beispielsweise keine
Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Die Wirkung dieses Erschöpfungsprinzips des
§ 16 Abs 3 UrhG tritt zwingend ein und ist folglich vertraglich nicht abdingbar82).
Strittig ist, ob sich das Verbreitungsrecht auf die Verbreitung physischer
Werkexemplare von Computerprogrammen, zum Beispiel in Form von Disketten oder
sonstigen Datenträgern, beschränkt (arg „Werkstücke“ in § 16 Abs 1 UrhG)83).
Computerprogramms vorsieht; s dazu im einzelnen H.3. Bestimmungsgemäße Benutzung durch den
zur Benutzung Berechtigten.
81) Dies entspricht Art 4 lit c SoftwareRL.
82) Zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts s ausführlich Blocher in Walter, Europäisches
Urheberrecht Art 4 Rz 27 ff SoftwareRL.
83) Bejahend zB Dillenz, Urheberrecht 54 f; verneinend zB Blocher in Walter, Europäisches
Urheberrecht Art 4 Rz 25 SoftwareRL.
17
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Bejahendenfalls bedürfte lediglich die Verbreitung von Computerprogrammen in Form
von körperlichen Festlegungen (Disketten, CD-ROMs etc) der Zustimmung des
Urhebers, nicht jedoch die Online-Übertragung eines Computerprogramms. § 16 Abs 1
UrhG wird im gegebenen Zusammenhang im Lichte des Art 4 lit c SoftwareRL
auszulegen sein. Nach letzterer Bestimmung ist „jede Form der öffentlichen
Verbreitung“ von Computerprogrammen zustimmungsbedürftig. Folglich wird wohl
auch die Verbreitung von Computerprogrammen im Wege der Online-Übertragung
zustimmungsbedürftig sein. Es wäre anderenfalls auch nicht einzusehen, warum die
SoftwareRL bezwecken sollte, den Urheber eines Computerprogramms gerade bei
Online-Übertragungen nicht zu schützen.
G.
Werknutzungsrechte
und
Werknutzungsbewilligungen
für
Computerprogramme
Sämtliche Verwertungsrechte am Computerprogramm sind ausschließlich dem Urheber
des Computerprogramms vorbehalten (siehe § 14 Abs 1 UrhG). Jeder Dritte bedarf
daher zur Vornahme von Verwertungshandlungen grundsätzlich84) der Zustimmung des
Urhebers. Der Urheber des Computerprogramms kann allerdings anderen Personen
mittels
einer
Werknutzungsbewilligung
die
Nutzung
einzelner
oder
aller
85
Verwertungsarten ) am Computerprogramm, die ihm gemäß den §§ 14-18a UrhG
vorbehalten sind, gestatten (siehe § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG). Zudem hat der Urheber des
Computerprogramms die Möglichkeit, einer anderen Person ein ausschließliches
Werknutzungsrecht am Computerprogramm einzuräumen (siehe § 24 Abs 1 Satz 2
UrhG). Die Ausschließlichkeit des Werknutzungsrechts bewirkt, dass sich selbst der
Urheber gleich einem Dritten der Nutzung des Computerprogramms zu enthalten hat
(siehe § 26 Satz 2 UrhG)86). Die Reichweite des Werknutzungsrechts, also auf welche
Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen ein
84) Zu den Ausnahmen der freien Werknutzung s unten H. Freie Werknutzungen am
Computerprogramm.
85) Zu den Verwertungsarten s im einzelnen oben F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm.
86) Von der Ausschließlichkeit des Werknutzungsrechts nicht berührt ist nach § 26 Satz 2 UrhG das
Recht des Urhebers, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Gemäß § 24 Abs 2
UrhG bleibt auch eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines
Werknutzungsrechts erteilt worden ist, gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn
mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.
18
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Computerprogramm von einem Werknutzungsberechtigten verwertet werden darf,
richtet sich nach dem Vertrag, den der Werknutzungsberechtigte mit dem Urheber des
Computerprogramms geschlossen hat (siehe § 26 Satz 1 UrhG).
Gem § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG entscheidet somit der Urheber, ob und in welchem
Umfang er einem Dritten ein Werknutzungsrecht am Computerprogramm gewähren
möchte.
Zu
berücksichtigen ist
in
diesem Zusammenhang
aber
auch die
Sondervorschrift des § 40b Satz 1 UrhG. Nach dieser Bestimmung steht dem
Dienstgeber am Computerprogramm ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn
das Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen
Obliegenheiten geschaffen wurde und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart
wurde87). Diese Regelung soll dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Verwertung der in
seinem Unternehmen geschaffenen Computerprogramme ermöglichen88).
Eine weitere Sondervorschrift enthält § 40c UrhG für die Übertragung von
Werknutzungsrechten an Computerprogrammen. Nach dieser Bestimmung können
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen auch ohne Einwilligung des Urhebers
auf einen anderen übertragen werden, sofern mit dem Urheber des Computerprogramms
nichts anderes vereinbart worden ist.
Gem § 40c letzter Satz UrhG gilt § 29 UrhG allerdings nicht für Werknutzungsrechte an
Computerprogrammen. § 29 Abs 1 UrhG sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass der
Urheber eines Werkes das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft,
vorzeitig auflösen kann, wenn von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner
Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem
Maße gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, und
dem Urheber daran kein Verschulden trifft. Dem Urheber eines Computerprogramms
steht gem § 40c letzter Satz UrhG dieses Rechts der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht
zu.
H. Freie Werknutzungen am Computerprogramm
1. Der Umfang der freien Werknutzung am Computerprogramm
87) Dies entspricht Art 2 Abs 3 SoftwareRL.
88) ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3, 176.
19
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Die Verwertungsrechte am Computerprogramm sind grundsätzlich ausschließlich dem
Urheber bzw einem allfälligen sonstigen Rechtsinhaber vorbehalten89). Diese
Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers sind allerdings nicht schrankenlos.
Ausnahmsweise sind am Computerprogramm auch freie Werknutzungen zulässig. Freie
Werknutzung bedeutet, dass bestimmte Nutzungen des Computerprogramms auch ohne
vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sind.
In welchem genauen Umfang freie Werknutzungen am Computerprogramm zulässig
sind, ist bislang allerdings noch nicht völlig geklärt. Nach Auffassung der Europäischen
Kommission sind in den Art 5 und 6 SoftwareRL sämtliche freie Werknutzungen, die
im Hinblick auf Computerprogramme zulässig sind, abschließend geregelt90). Weitere
Ausnahmen (von den Ausschließlichkeitsrechten des Rechtsinhabers) in Form von
freien Werknutzungen wären demnach nicht richtlinienkonform. Andererseits hält die
SoftwareRL in ErwG 28 mit einer „etwas kryptische[n] Formulierung“91) aber auch fest,
dass die SoftwareRL „nicht die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
Übereinstimmung mit der Berner Übereinkunft vorgesehenen Ausnahmeregelungen für
Punkte [berührt], die nicht von der Richtlinie erfasst werden“. Dieser ErwG 28
SoftwareRL eröffne nach Walter den EU-Mitgliedstaaten auch einen gewissen
Spielraum für die Regelung der freien Werknutzung am Computerprogramm92). Nach
Ansicht von Walter bestehe zwar für jene Fälle der freien Werknutzung, die in den Art 5
und 6 SoftwareRL geregelt sind, kein Umsetzungsspielraum93), sehr wohl bestehe aber
im Sinne von ErwG 28 SoftwareRL ein Umsetzungsspielraum für alle anderen Fälle der
freien Werknutzung, die nicht in Art 5 und 6 SoftwareRL geregelt sind94). Diese
Auffassung wird im Ergebnis auch in den ErlRV UrhG-Nov 1993 vertreten95). Die
Regelungen der freien Werknutzung der Art 5 und 6 SoftwareRL wurden mit den §§
89) Siehe dazu ausführlich oben F. Die Verwertungsrechte am Computerprogramm und G.
Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme.
90) Vgl die Begründung zum geänderten SoftwareRL-Vorschlag der Kommission v 18.10.1990,
KOM(90) 509 endg, ABl C 320 v 20.12.1990, 22.
91) So Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL.
92) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL.
93) Insoferne sei die Regelung der Art 5 und 6 SoftwareRL betreffend die freie Werknutzung am
Computerprogramm abschließend. Die freie Werknutzung dürfe in diesen Fällen nicht über das in
den Art 5 und 6 SoftwareRL vorgesehene Ausmaß hinausgehen.
94) Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 40 SoftwareRL.
95) Siehe Dittrich, Urheberrecht3 178.
20
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
40d und 40e UrhG in das österreichische Urheberrecht umgesetzt96). Darüber hinaus
seien aber nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 auch alle sonstigen freien
Werknutzungsarten des UrhG für Werke der Literatur97), die in den §§ 40d und 40e
UrhG nicht geregelt sind, ebenfalls mit der SoftwareRL vereinbar, da es sich bei ihnen
im Sinne des ErwG 28 SoftwareRL um Ausnahmeregelungen in Fragen handle, die
nicht von der SoftwareRL erfasst sind98).
Einige dieser sonstigen freien Werknutzungsarten des UrhG für Werke der Literatur
kommen allerdings ihrer Art nach ohnedies nicht für Computerprogramme in Frage99).
Dies sind die Bestimmungen über Reden (§ 43 UrhG), Zeitungsaufsätze (§ 44 UrhG),
zur Vertonung bestimmte oder vertonte Texte (§§ 47 und 48 UrhG) und den
öffentlichen Vortrag von Sprachwerken (§ 50 UrhG). Hingegen können die allgemeinen
Bestimmungen des UrhG über freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und
der Verwaltung (§ 41 UrhG), die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c UrhG),
die Schulbuchfreiheit (§ 45 UrhG) und über Zitate (§ 46 UrhG) auch
Computerprogramme betreffen100). In den ErlRV UrhG-Nov 1993101) wurde zudem zur
Schulbuchfreiheit102)
Computerprogramme
klargestellt,
unter
dass
§
bestimmten
45
UrhG
nur
Voraussetzungen
dazu
berechtige,
in
bestimmten
Sammlungen103) zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke zu verbreiten104).
§ 45 UrhG berechtige jedoch keineswegs dazu, Computerprogramme im Unterricht am
Computer (also durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
96) Zu den §§ 40d und 40e UrhG s im einzelnen die nachfolgenden Ausführungen in den Kapiteln 2.-6.
97) Siehe dazu auch oben B.2. Der Werkcharakter von Computerprogrammen.
98) Nach den ErlRV UrhG-Nov 1993 bestehe nämlich innerstaatlich keine Notwendigkeit,
Computerprogramme in dieser Beziehung anders zu behandeln als andere Werke der Literatur. Vgl
dazu auch Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 48 SoftwareRL.
99) So ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 177 f.
100) ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 178.
101) Abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 178.
102) Zur Schulbuchfreiheit allgemein s zB Dillenz, Urheberrecht 143 f.
103) Hierbei handelt es sich gem § 45 Abs 1 UrhG um Sammlungen, die Werke mehrerer Urheber
enthalten und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
104) Gem § 45 Abs 1 UrhG ist dieses Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht allerdings nur in einem
Umfang gestattet, der für Zwecke des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchs gerechtfertigt ist
(s dazu auch FN 103), sofern damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Mit der UrhGNov 2003 wurde dieses Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht um das Recht der öffentlichen
Zurverfügungstellung ergänzt. Dem Urheber steht in diesem Zusammenhang jedoch gem § 45 Abs 3
21
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Computerprogramms) zu vervielfältigen. Dies stellen die ErlRV UrhG-Nov 1993105)
auch zu den Bestimmungen über freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege
und der Verwaltung (§ 41 UrhG) klar. § 41 UrhG berechtige nach seinem
Normzweck106) die mit der Rechtspflege und Verwaltung befassten Einrichtungen nicht,
die zum Betrieb ihrer Rechenanlagen verwendeten Computerprogramme frei zu nutzen.
2. Keine Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch
§ 40d Abs 1 UrhG schränkt die freie Werknutzung von Computerprogrammen nicht
unerheblich dadurch ein, dass die in der Praxis wohl wichtigste freie Werknutzung,
nämlich die genehmigungsfreie Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten
Gebrauch (§ 42 UrhG), für Computerprogramme ausgeschlossen ist. Das Kopieren von
Computerprogrammen zum eigenen und privaten Gebrauch ist folglich unzulässig.
Das Recht der Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch
musste vom österreichischen Gesetzgeber deswegen für Computerprogramme
ausgeschlossen werden, da Art 5 und 6 SoftwareRL abschließend regeln, welche freien
Werknutzungen an Computerprogrammen zulässig sind. Ein Recht zur Vervielfältigung
von Computerprogrammen zum eigenen und privaten Gebrauch ist in Art 5 und 6
SoftwareRL aber nicht vorgesehen107).
3. Bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten
Computerprogramme dürfen gem § 40d Abs 2 UrhG genehmigungsfrei vervielfältigt
und bearbeitet werden, „soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den
zur Benutzung Berechtigten notwendig ist“108). Mangels einer derartigen Bestimmung
könnte ansonsten selbst der berechtigte Nutzer eines Computerprogramms dieses gar
nicht benützen, da die Benutzung eines Computerprogramms technisch gesehen
UrhG ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der allerdings nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
105) Abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 178.
106) Gem § 41 UrhG können Werke für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des
ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder
Gerichtsverfahren frei genutzt werden.
107) Vgl dazu auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 47 SoftwareRL.
108) Mit § 40d Abs 2 UrhG wurde Art 5 Abs 1 SoftwareRL umgesetzt.
22
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
regelmäßig mit Vervielfältigungsvorgängen verbunden ist, die seitens des Urhebers109)
– aufgrund dessen Ausschließlichkeitsrechts – zustimmungsbedürftig wären110). Das
Erschöpfungsprinzip111), das an den Verkauf eines Vervielfältigungsstücks anknüpft,
erstreckt
sich
nämlich
nur
auf
das
Recht
der
Weiterverbreitung
des
Vervielfältigungsstücks durch den Käufer, nicht jedoch auf dessen Vervielfältigung, die
weiterhin dem Urheber vorbehalten bleibt. Der Käufer könnte somit das erworbene
Computerprogramm zwar ohne Genehmigung des Urhebers weiterverkaufen, nicht aber
selbst benutzen112). § 40d Abs 2 UrhG korrigiert dieses nicht wünschenswerte Ergebnis,
indem für die bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms eine freie
Werknutzung – für den zur Benutzung des Computerprogramms Berechtigten –
vorgesehen wird, sofern mit der bestimmungsgemäßen Benutzung Vervielfältigungsund Bearbeitungsvorgänge verbunden sind113).
Die freie Werknutzung gem § 40d Abs 2 UrhG ist somit in dreierlei Hinsicht
determiniert: Sie gilt erstens nur für Vervielfältigungen und Bearbeitungen. Die übrigen
Verwertungsrechte bleiben unberührt114). Zweitens steht das Vervielfältigungs- und
Bearbeitungsrecht nur demjenigen zu, der zur Benutzung des Computerprogramms
berechtigt ist. Drittens besteht dieses Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht nur
insoweit, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms
notwendig ist.
Zur
Benutzung
eines
Computerprogramms
berechtigt
ist
jeder,
der
ohne
Urheberrechtsverletzung, also ohne Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte des
Urhebers, Inhaber eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms geworden
109) Siehe dazu auch G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme.
110) In der jüngeren Lehre wird daher zunehmend auch die Gleichsetzung von rein technischen
Kopiervorgängen mit Vervielfältigungen im urheberrechtlichen Sinn kritisiert, vgl Blocher in
Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 8 SoftwareRL.
111) Zum Erschöpfungsprinzip s im einzelnen oben F.3. Das Verbreitungsrecht.
112) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 7 SoftwareRL; Meijboom, The EC
Directive on Software Copyright Protection, in Jongen/Meijboom (Hrsg), Copyright Software
Protection in the EC (1993) 12.
113) Im Ergebnis führt dies bei Computerprogrammen de facto zu einer Ausdehnung des
Erschöpfungsprinzips auf jene Teilbereiche des Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechts, die mit
der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Computerprogramms verbunden sind; s dazu näher
Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 8 SoftwareRL.
114) Das Partizipationsinteresse des Urhebers wäre ansonsten, so Blocher in Walter, Europäisches
Urheberrecht, Art 5 Rz 9 SoftwareRL, zu massiv beeinträchtigt worden.
23
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
ist115). Die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers sind dann nicht verletzt, wenn die
betreffende Person mit Zustimmung des Urhebers bzw nach Erschöpfung des
Verbreitungsrechts Inhaber der Softwarekopie wurde116). Die Berechtigung zur
Benutzung eines Computerprogramms kann einer Person insbesondere im Rahmen
eines
Kauf-,
Lizenz-,
Miet-
oder
Leihvertrags
für
das
entsprechende
Computerprogramm erteilt werden. Mit der Einschränkung der freien Werknutzung des
§ 40d Abs 2 UrhG auf den „zur Benutzung Berechtigten“ soll jedenfalls sichergestellt
werden, dass nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verwendung von Raubkopien
eines Computerprogramms untersagt ist117).
Der zur Benutzung Berechtigte kann allerdings nur jene Vervielfältigungs- und
Bearbeitungshandlungen ohne Zustimmung des Urhebers ausüben, die gem § 40d Abs 2
UrhG für die „bestimmungsgemäße Benutzung“ des Computerprogramms notwendig
sind118). Der Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Computerprogramms
kann gem § 40d Abs 4 UrhG auch durch Vereinbarung festgelegt werden. Die Parteien
eines Softwareüberlassungsvertrags haben somit nach § 40d Abs 4 UrhG die
Möglichkeit, sich subjektiv auf den genauen Umfang der bestimmungsgemäßen
Benutzung eines Computerprogramms zu einigen119). Besteht keine derartige
Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dann kann der zur Benutzung des
Computerprogramms Berechtigte jene Vervielfältigungs- und Bearbeitungshandlungen
ohne Zustimmung des Urhebers am Computerprogramm ausüben, die objektiv für die
„bestimmungsgemäße Benutzung“ des Computerprogramms iSd § 40d Abs 2 UrhG
115) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 42 SoftwareRL.
116) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 42 SoftwareRL.
117) Vgl Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 10 SoftwareRL.
118) Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf § 41a UrhG, der mit der UrhG-Nov 2003 in das
UrhG eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung ist eine vorübergehende Vervielfältigung zulässig,
also genehmigungsfrei, wenn sie kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: a) wenn sie flüchtig oder
begleitend ist, b) wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist, c)
wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder eine rechtmäßige Nutzung ist und d) wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
hat.
119) Vgl in diesem Sinne auch die ErlRV UrhG-Nov 1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 178,
wonach die Ermittlung des Umfangs der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht auf die objektiven
Eigenschaften eines Computerprogramms beschränkt ist. Insbesondere sind auch Beschränkungen,
die auf die Höhe des für die Benutzung des Computerprogramms zu leistenden Entgelts maßgeblich
sind, wie etwa die Anzahl der Rechenanlagen, auf denen das Computerprogramm eingesetzt werden
darf, zulässig. Bei Unklarheiten ist daher stets der von den Parteien subjektiv verfolgte
Vertragszweck zu ermitteln.
24
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
notwendig sind120). Diese objektive „bestimmungsgemäße Benutzung“ definiere sich
nach Blocher insbesondere über die technischen Merkmale des betreffenden
Computerprogramms und die Verkehrsauffassung121). Umstritten ist, ob die Nutzung
einer Softwarekopie durch mehrere Softwareanwender bei Fehlen einer expliziten
Vereinbarung hierüber eine bestimmungsgemäße Benutzung im objektiven Sinne
darstellt122). Weiters sieht § 40d Abs 2 UrhG ausdrücklich vor, dass die
bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms durch den zur Benutzung
Berechtigten auch das Recht der „Anpassung“123) des Computerprogramms „an dessen
Bedürfnisse“ mitumfasst.
Gem § 40d Abs 4 UrhG kann der zur Benutzung des Computerprogramms Berechtigte
nicht auf die Rechte, die ihm durch § 40d Abs 2 UrhG im Hinblick auf die freie
Werknutzung am Computerprogramm gewährt werden, wirksam verzichten. Insoferne
ist
die
Vertragsautonomie
der
Parteien
eingeschränkt.
Eine
allfällige
Verzichtsvereinbarung wäre gemäß § 879 ABGB nichtig. Zwar ist ein Verzicht auf die
durch § 40d Abs 2 UrhG gewährten Rechte nicht zulässig, sehr wohl zulässig sind
jedoch gem § 40d Abs 4 UrhG – wie oben bereits erwähnt – Vereinbarungen über den
Umfang der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ des Computerprogramms iSd § 40d
Abs 2 UrhG.
120) Vgl in diesem Sinne auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 23 f SoftwareRL,
für Art 5 Abs 1 SoftwareRL; vgl weiters dazu auch Vinje, Softwarelizenzen im Lichte von Art 85
des EWG-Vertrages, CR 1993, 404.
121) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 5 Rz 24 SoftwareRL.
122) Bejahend Jaburek, Das Neue Software Urheberrecht – Praxis-Ratgeber für EDV-Anwender,
Entwickler und Händler (1993) 45 f, der erst ab „einer größeren Anzahl von Nutzern (100?)“ eine
unzulässige öffentliche Aufführung annimmt; verneinend Blocher in Walter, Europäisches
Urheberrecht, Art 5 Rz 25 SoftwareRL, der dies nur dann für zulässig erachtet, wenn die
Softwarekopie ausdrücklich etwa als „Netzwerkversion“ oder „Serverlizenz“ bezeichnet ist, weil das
Urheberrecht die Tendenz habe, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben sowie diesen
angemessen an der Verwertung seines Werks zu beteiligen.
123) Art 5 Abs 1 SoftwareRL verwendet im gegebenen Zusammenhang allerdings nicht den Begriff
„Anpassung“, sondern den Ausdruck „Fehlerberichtigung“. Hierzu halten die ErlRV UrhG-Nov
1993, abgedruckt in Dittrich, Urheberrecht3 178, fest, dass im UrhG statt des von der deutschen
Fassung der SoftwareRL verwendeten Ausdrucks „Fehlerberichtigung“ in Anlehnung an die
englische Fassung („adaptation“) der dem Zweck der Bestimmung besser gerecht werdende
Ausdruck „Anpassung“ verwendet wird. Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 5 Rz 49
SoftwareRL, hält insoweit die Umsetzung der SoftwareRL allerdings nicht für richtlinienkonform.
Er kritisiert, dass die englische Fassung der SoftwareRL nicht – wie in den ErlRV UrhG-Nov 1993
erwähnt – den Begriff „adaptation“ verwendet, sondern den engeren Ausdruck „error correction“,
der mit dem Terminus „Fehlerberichtigung“ in der deutschen Fassung der SoftwareRL
korrespondiere.
25
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
4. Sicherungskopien
Genehmigungsfrei ist weiters nach § 40d Abs 3 Z 1 UrhG auch die Herstellung von
Vervielfältigungsstücken
eines
Computerprogramms
für
Sicherungszwecke
(Sicherungskopien)124). Diese freie Werknutzung steht gem § 40d Abs 3 Z 1 UrhG
allerdings nur der zur Benutzung des Computerprogramms berechtigten Person zu125)
und ist lediglich insoweit zulässig, als dies „für die Benutzung des Computerprogramms
notwendig“ ist.
Die Formulierung „für die Benutzung des Computerprogramms notwendig“126) in § 40d
Abs 3 Z 1 UrhG erscheint im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten
Zweck
jedoch
missglückt,
Computerprogramms
eine
weil
für
die
Sicherungskopie
eigentliche
nicht
notwendig
Benutzung
ist.
Mit
eines
dieser
Formulierung sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass Sicherungskopien
zulässig sind, wenn sie zur Gewährleistung der fortgesetzten Benutzbarkeit eines
Computerprogramms notwendig sind127). Mit einer Sicherungskopie ist nämlich
gewährleistet, dass der berechtigte Softwareanwender auch im Falle der Beschädigung
oder Zerstörung des Computerprogramms dieses – durch Rückgriff auf die
Sicherungskopie – weiterhin benutzen kann. Diesem Regelungszweck entsprechend
wird daher die Herstellung von Sicherungskopien lediglich dann notwendig und damit
zulässig sein, wenn die gelieferte Softwarekopie von Beschädigung und Zerstörung
bedroht ist und keine Sicherungskopie mitgeliefert wurde bzw nicht auf andere Weise
unverzüglich
Ersatz
beschafft
werden
kann128).
Mit
dem
Erfordernis
der
„Notwendigkeit“ einer Sicherungskopie soll die Gefahr der missbräuchlichen
Weitergabe von Sicherungskopien an Personen, die nicht zur Benutzung des
Computerprogramms berechtigt sind, eingedämmt werden.
124) Diese Bestimmung setzt Art 5 Abs 2 SoftwareRL um.
125) Wer zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, s oben H.3. Bestimmungsgemäße
Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten.
126) Diese Formulierung des österreichischen Gesetzgebers entspricht sinngemäß jener des Art 5 Abs 2
SoftwareRL.
127) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 5 Rz 30 SoftwareRL.
128) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 5 Rz 30 SoftwareRL.
26
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 40d Abs 3 Z 1 UrhG ist grundsätzlich auch
die Herstellung von mehreren Sicherungskopien zulässig. Nach dieser Bestimmung
muss dies allerdings „für die Benutzung des Computerprogramms notwendig“ sein. Die
Beweispflicht für die Notwendigkeit obliegt dem Softwareanwender.
Gem § 40d Abs 4 UrhG kann die zur Benutzung des Computerprogramms berechtigte
Person nicht auf das Recht zur Herstellung von Sicherungskopien verzichten. Eine
allfällige Verzichtsvereinbarung wäre auch in diesem Fall gem § 879 ABGB nichtig.
5. Beobachten, Untersuchen und Testen
Ferner darf die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person gem § 40d
Abs 3 Z 2 UrhG auch ohne Zustimmung des Urhebers129) das Funktionieren des
Computerprogramms
beobachten,
untersuchen
und
testen,
um
die
einem
Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie
dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms tut, zu denen sie berechtigt ist. Gem § 40d Abs 4 UrhG kann die
zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person nicht auf die Rechte, die
ihr durch § 40d Abs 3 UrhG gewährt werden, verzichten. Eine Verzichtsvereinbarung
wäre gem § 879 ABGB nichtig.
6. Dekompilierung
a) Allgemeines
Da nach dem Konzept des UrhG grundsätzlich jede Vervielfältigung und Bearbeitung
eines Computerprogramms der Genehmigung durch den Urheber130) bedarf, ist auch die
Dekompilierung131) grundsätzlich zustimmungsbedürftig. § 40e UrhG132) sieht jedoch
unter gewissen Voraussetzungen ein eingeschränktes Recht auf Dekompilierung vor,
129) Siehe dazu auch G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme.
130) Siehe dazu auch G. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen für Computerprogramme.
131) Unter Dekompilierung, die auch als Reverse Engineering bezeichnet wird, wird allgemein jene
Tätigkeit verstanden, die ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Compiler generiertes,
ablauffähiges Programm wieder in den Quellcode übersetzt (Irlbeck, Computer-Lexikon3 696). Zum
technischen und wirtschaftlichen Hintergrund sowie zu den Möglichkeiten, Grenzen und
Einsatzbereichen der Dekompilierung s ausführlich Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht
Art 6 Rz 7 ff SoftwareRL.
132) § 40e UrhG setzt Art 6 Abs 1 und 2 und Art 9 Abs 1 letzter Satz SoftwareRL um.
27
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
das ohne Zustimmung des Urhebers am Computerprogramm ausgeübt werden kann133).
Die
Dekompilierung
ist
insoferne
eine
weitere
freie
Werknutzungsart
für
Computerprogramme. Gem § 40e Abs 3 UrhG kann auf das Recht der Dekompilierung
nicht wirksam verzichtet werden134). Eine Verzichtsvereinbarung wäre gem § 879
ABGB nichtig.
b) Dekompilierungsvoraussetzungen
§ 40e Abs 1 UrhG erlaubt nicht alle Dekompilierungshandlungen. Lediglich die
Vervielfältigung135) des Codes eines Computerprogramms und die Übersetzung seiner
Codeform sind nicht zustimmungsbedürftig136). Die Bearbeitung, das Arrangement und
andere Umarbeitungen eines Computerprogramms beispielsweise sind auch beim
Dekompilieren
grundsätzlich
genehmigungspflichtig.
Diese
Einschränkung
der
zulässigen Dekompilierungshandlungen findet ihren Grund vornehmlich darin, dass für
die
Gewinnung
der
Schnittstellen-Informationen
eines
Computerprogramms
grundsätzlich nur Vervielfältigungen und Übersetzungen notwendig sind. Nach Blocher
ist diese Einschränkung des § 40e Abs 1 UrhG auf Vervielfältigungen und
Übersetzungen
jedoch
nicht
absolut
zu
verstehen,
sondern
„elastisch“
zu
interpretieren137). Es sei darauf abzustellen, welche Dekompilierungshandlungen für die
Schnittstellen-Informationsgewinnung unerlässlich sind; auch eine zu diesem Zweck
vorgenommene Umgestaltung und Umgruppierung von Code-Teilen etc kann daher
erlaubt sein138).
Gem § 40e Abs 1 UrhG darf die Dekompilierung allerdings nur dann genehmigungsfrei
durchgeführt werden, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
133) Dies entspreche nach ErwG 21 SoftwareRL „anständigen Gepflogenheiten“.
134) Dies entspricht den Vorgaben des Art 9 Abs 1 letzter Satz SoftwareRL.
135) In Zusammenhang mit der Vervielfältigung des Codes sind allerdings alle
Vervielfältigungshandlungen zulässig, insb das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und
Speichern (s Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 20 SoftwareRL).
136) Da § 40e Abs 1 UrhG begrifflich an die Vervielfältigung des „Codes“ bzw an die Übersetzung der
„Codeform“ – und nicht an die Vervielfältigung und Übersetzung des „Computerprogramms“ –
anknüpft, ist das Entwurfsmaterial eines Computerprogramms (s dazu auch oben B.1. Der Begriff
des Computerprogramms) vom Dekompilierungsrecht des § 40e Abs 1 UrhG nicht miterfasst.
137) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 20 SoftwareRL.
138) Blocher stellt daher im Ergebnis bei der Beurteilung der Zulässigkeit von
Dekompilierungshandlungen auf den Normzweck des § 40e Abs 1 UrhG ab.
28
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Erstens müssen die Dekompilierungshandlungen gem § 40e Abs 1 Z 1 UrhG
unerlässlich sein, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen
Computerprogrammen zu erhalten. Der Begriff „unerlässlich“ in § 40e Abs 1 Z 1 UrhG
indiziert, dass die Dekompilierung nur als letztes Mittel erlaubt ist, also nur dann, wenn
andere Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung
stehen oder nicht angemessen sind139). Damit wird ein absoluter und objektiver Maßstab
für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dekompilierung festgelegt140). Im Zuge der
Dekompilierung dürfen weiters gem § 40e Abs 1 Z 1 UrhG nur solche Informationen
gewonnen
werden,
die
für
die
Herstellung
der
Interoperabilität
zwischen
Computerprogrammen unerlässlich sind. ErwG 11 SoftwareRL erhellt in diesem
Zusammenhang, dass es sich hierbei um die Gewinnung von Informationen über
Schnittstellen handelt, also um jene Teile eines Computerprogramms, die eine
Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware
ermöglichen. Diese funktionale Verbindung und Interaktion wird gem ErwG 12
SoftwareRL allgemein als „Interoperabilität“ bezeichnet. Diese „Interoperabilität“ kann
daher nach ErwG 12 SoftwareRL als die Fähigkeit zum Austausch von Informationen
und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen definiert
werden. Es ist allerdings umstritten, ob die Dekompilierung auch für die Herstellung der
Interoperabilität von Software mit Hardware zulässig ist141), da sich § 40e Abs 1 Z 1
UrhG
ausdrücklich
nur
auf
die
Herstellung
der
Interoperabilität
von
Computerprogrammen „mit anderen Programmen“ bezieht, jedoch ErwG 11
SoftwareRL in Zusammenhang mit den Schnittstellen von der Verbindung und
Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware spricht und ErwG 22
SoftwareRL fordert, dass die Verbindung aller Elemente eines Computersystems, auch
139) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 22 SoftwareRL; Lehmann, Die Europäische
Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen, GRUR Int 1991, 327; so auch Punkt 4.7. der
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 18.1.1991 betreffend den
Gemeinsamen Standpunkt des Rates SEK(91) 87 endg, abgedruckt in GRUR Int 1991, 549.
140) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 22 SoftwareRL; Czarnota/Hart, Legal
Protection of Computer Programs in Europa: A Guide to the EC Directive (1991) [Czarnota/Hart,
Computer Programs] 77.
29
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
solcher verschiedener Hersteller, ermöglicht werden soll, sodass sie zusammenwirken
können.
Zweitens dürfen Dekompilierungshandlungen gem § 40e Abs 1 Z 2 UrhG lediglich von
einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms
berechtigten Person142) oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person143)
vorgenommen werden144).
Drittens dürfen gem § 40e Abs 1 Z 3 UrhG die Informationen, die für die Herstellung
der Interoperabilität notwendig sind, den zur Dekompilierung berechtigten Personen
noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht worden sein145). Die Dekompilierung
eines Computerprogramms ist somit ausgeschlossen, wenn die SchnittenstellenInformationen des Computerprogramms zur Verfügung gestellt werden146). In diesem
Zusammenhang ist es bedeutungslos, wer die Schnittstellen-Informationen zugänglich
macht und wie sie zugänglich gemacht werden147). Strittig ist, ob die benötigten
Schnittstellen-Informationen „ohne weiteres zugänglich“148) sind, wenn sie der
Softwarehersteller
gegen
Entgelt
anbietet149).
Strittig
ist
auch,
ob
ein
141) Bejahend Marly, Computersoftware 322 ff; Lehmann, NJW 1991, 2112 FN 61. Verneinend Blocher
in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 46 SoftwareRL; Moritz, EC Competition Law
Aspects and Software Licensing Agreements – A German Perspective, IIC 1994, 379.
142) Wer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigt ist, s im einzelnen oben 3.
Bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten.
143) Dies setzt voraus, dass die zur Verwendung des Computerprogramms berechtigte Person die
Zustimmung zur Dekompilierung erteilt und die Dekompilierung im Zusammenhang mit einer von
dieser Person bzw für diese Person zu entwickelnden Software erfolgt (s Blocher in Walter,
Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 26 SoftwareRL).
144) Diese Dekompilierungsvoraussetzung kann in der Praxis dann zu besonderen Härten führen, wenn
beispielsweise ein kleiner Softwarehersteller die volle Lizenzgebühr für eine teure Spezial-Software,
die er nur zum Zwecke der Dekompilierung, also für die Ermittlung der SchnittstellenInformationen für seine eigenen Software-Produkte, benötigt, entrichten muss, um zur Verwendung
dieser Spezial-Software und damit zur Dekompilierung „berechtigt“ zu sein.
145) ErwG 26 SoftwareRL stellt aber auch klar, dass die SoftwareRL die Anwendbarkeit der
Wettbewerbsregeln nach den Art 81 f EG unberührt lässt, wenn ein marktbeherrschender Anbieter
den Zugang zu Informationen verweigert, die für die Interoperabilität notwendig sind.
146) Dies soll Softwarehersteller motivieren, die notwendigen Schnittstellen-Informationen offen zu
legen bzw bei den Schnittstellen sich an allgemein anerkannte Standards zu halten. Damit soll die
Entwicklung von offenen Standards und offenen Systemen gefördert werden.
147) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 27 SoftwareRL.
148) So Art 6 Abs 1 lit b SoftwareRL und § 40e Abs 1 Z 3 UrhG.
149) Bejahend Czarnota/Hart, Computer Programs 80; Pearson/Miller/Turtel, Commercial Implications
of The European Software Copyright Directive, The Computer Lawyer 8/11 (1991) 13. Verneinend
Lehmann, Die Europäische Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen, in Lehmann,
Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen2 (1993) [Lehmann in Lehmann,
30
FINA
Softwareentwickler
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
zuerst
beim
Rechtsinhaber
des
Computerprogramms
Zugänglichmachung der notwendigen Schnittstellen-Informationen ansuchen muss
um
150
).
Viertens müssen die Dekompilierungshandlungen gem § 40e Abs 1 Z 4 UrhG auf jene
Teile des Computerprogramms beschränkt werden, die zur Herstellung der
Interoperabilität notwendig sind. Sofern nicht feststellbar ist, wo die benötigten
Schnittstellen-Informationen im Computerprogramm verborgen sind151), darf zunächst –
im Zuge der Suche nach diesen Schnittstellen-Informationen – das gesamte
Computerprogramm dekompiliert werden, soweit dies notwendig ist152). Sobald jedoch
feststeht, in welchen Teilen des Computerprogramms sich die gesuchten SchnittstellenInformationen befinden, haben sich alle weiteren Dekompilierungshandlungen auf diese
Programm-Teile zu beschränken.
c) Verwendungs- und Weitergabebeschränkungen
Während § 40e Abs 1 UrhG die Voraussetzungen normiert, unter denen eine
Dekompilierung erfolgen darf, sieht § 40e Abs 2 UrhG Beschränkungen für die
Verwendung der bei der Dekompilierung gewonnenen Informationen vor. Von den
Verwendungsbeschränkungen des § 40e Abs 2 UrhG ausgenommen sind allerdings jene
„Informationen“, die zu den Ideen und Grundsätzen zählen, da diese allgemein nicht
urheberrechtlich schutzfähig sind153). Der Begriffsumfang des inhaltlich weiten
Ausdrucks „Informationen“ in § 40e Abs 2 UrhG ist somit teleologisch zu reduzieren.
Rechtsschutz von Computerprogrammen2] 20 ff Rz 21. Vgl weiters dazu auch Blocher in Walter,
Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 28 SoftwareRL.
150) Bejahend Schulte, Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes – Ausgewählte Auslegungsfragen der EG-Richtlinie über den Rechtsschutz
von Computerprogrammen, CR 1992, 650; so wohl auch Czarnota/Hart, Computer Programs 80.
Verneinend Vinje, Die EG-Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen und die Frage der
Interoperabilität, GRUR Int 1992, 257; Haberstumpf, Der urheberrechtliche Schutz von
Computerprogrammen, in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen2
(1993) 163 f Rz 174. Vgl weiters dazu auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz
28 und FN 419 und 420 SoftwareRL.
151) Vgl dazu auch Czarnota/Hart, Computer Programs 80; Ehrlich, Comment: Fair Use or Foul Play?
The EC Directive on the Legal Protection of Computer Programs and Its Impact on Reverse
Engineering, Pace Law Review 1994, 1012; Johnson-Laird, Reverse Engineering of Software:
Separating Legal Mythology From Actual Technology, Software Law Journal 1992, 345; Lehmann
in Lehmann, Rechtsschutz von Computerprogrammen2 20 ff; Marly, Computersoftware 319.
152) Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 29 SoftwareRL.
153) So auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 32 SoftwareRL.
31
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
Gem § 40e Abs 2 Z 1 UrhG dürfen die im Zuge der Dekompilierung gewonnenen
Informationen nur für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms verwendet werden. § 40e Abs 2 Z 2 UrhG normiert
zudem ein Informationsweitergabeverbot. Nach dieser Bestimmung dürfen die
dekompilierten Informationen nämlich nur dann an Dritte weitergegeben werden, wenn
dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Computerprogramms
notwendig ist154). Weiters dürfen die dekompilierten Informationen gem § 40e Abs 2 Z
3 UrhG nicht für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines
Computerprogramms mit „im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform“ verwendet
werden. Insoweit ist die Verwendung von dekompilierten Informationen für die
Herstellung eines Konkurrenz-Computerprogramms unzulässig. Sehr wohl dürfen diese
Informationen hingegen für Konkurrenz-Computerprogramme mit gleicher oder im
Wesentlichen ähnlicher „Funktion“ verwendet werden155). Abschließend hält § 40e Abs
2 Z 3 UrhG allgemein fest, dass die dekompilierten Informationen nicht für andere, das
Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden dürfen.
I. Schutz technischer Programmschutzmechanismen
Die UrhG-Nov 2003 fügte mit § 90b auch eine Bestimmung zum Schutz von
technischen Mechanismen, die dem Schutz von Computerprogrammen dienen, in das
UrhG ein156). Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber eines – auf dem UrhG
gegründeten – Ausschließlichkeitsrechts an einem Computerprogramm, der sich
technischer
Maßnahmen
zum
Schutz
des
Computerprogramms
bedient,
auf
Unterlassung und Beseitigung des rechtswidrigen Zustands klagen, wenn Mittel in
Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt
154) Vgl dazu auch Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 40 ff SoftwareRL;
Czarnota/Hart, Computer Programs 81; Marly, Computersoftware 320.
155) Siehe Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 6 Rz 43 SoftwareRL; Vinje, GRUR Int
1992, 258.
156) Mit § 90b UrhG wird Art 7 Abs 1 lit c SoftwareRL umgesetzt. Die UrhG-Nov 1993 hatte diese
Bestimmung der SoftwareRL ausschließlich durch die Einfügung eines entsprechenden
Straftatbestandes in § 91 Abs 1a UrhG umgesetzt (s ErlRV UrhG-Nov 2003). Mit der UrhG-Nov
2003 wurde § 91 Abs 1a UrhG aufgehoben und der entsprechende Straftatbestand in § 91 Abs 1
UrhG eingefügt.
32
FINA
URHEBERRECHTSSCHUTZ VON COMPUTERPROGRAMMEN
sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu
erleichtern157).
J. Schutzdauer
Computerprogramme sind zeitlich nicht unbegrenzt urheberrechtlich geschützt. Gem §
60 UrhG endet die urheberrechtliche Schutzdauer für Werke der Literatur, zu denen ja
auch die Computerprogramme zählen (§ 2 Z 1 UrhG), siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers
bzw
des
letztlebenden
Miturhebers158).
Dies
entspricht
Art
1
SchutzfristenRL159). Bei der Berechnung der Schutzfrist ist gem § 64 UrhG das
Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebliche Tatsache eingetreten ist,
nicht mitzuzählen. Aufgrund der raschen technologischen Entwicklung haben diese
Schutzfristen allerdings für Computerprogramme keine große praktische Bedeutung, da
ein Computerprogramm in der Regel schon nach wenigen Jahren überholt ist. Für jede
Up-date-Version eines Computerprogramms beginnt die Schutzfrist von neuem zu
laufen.
157) Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang, dass im Kontext der Regelung des § 90b UrhG
auch die §§ 81, 82 Abs 2-6, 85, 87 Abs 1 und 2, 87a Abs 1, 88 Abs 2, 89 und 90 UrhG entsprechend
gelten.
158) Diese Regelung wurde in Österreich mit der UrhG-Nov 1972, BGBl 1972/492, eingeführt.
159) Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl L 290 v 24.11.1993, 9. Hingewiesen
sei im gegebenen Zusammenhang auch, dass ursprünglich Art 8 Abs 1 SoftwareRL eine kürzere
Schutzdauer für Computerprogramme festsetzte, die die Lebenszeit des Urhebers sowie 50 Jahre
nach dem Tod des Urhebers bzw des letzten lebenden Miturhebers umfasste. Art 8 Abs 2
SoftwareRL erlaubte den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft jedoch die Beibehaltung
einer allfälligen höheren Schutzdauer. Art 8 SoftwareRL wurde durch die SchutzfristenRL
aufgehoben.
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