Schülerskript

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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
Arbeitsmaterialien zum Thema
Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
OStR Christoph Rauber, KBBZ Saarlouis
StR Frank Braun, KBBZ Dillingen
September 2009
Inhalt
1
Rechte des Urhebers ............................................................................................... 3
2
Rechte der Nicht-Urheber........................................................................................ 6
2.1
2.2
Gemeinfreie Werke..................................................................................................................... 6
Nichtöffentliche Wiedergabe ...................................................................................................... 8
3
Vervielfältigung zu schulischen Zwecken.............................................................. 9
4
Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos ...........................................10
4.1
4.2
Panoramafreiheit ...................................................................................................................... 10
Fotos mit Personen .................................................................................................................. 11
5
Zitieren – aber richtig .............................................................................................12
6
Häufige Urheberrechtsverstöße.............................................................................13
7
Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation...............................................14
8
Empfehlungen.........................................................................................................15
8.1
8.2
8.3
Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen................................................................................ 15
Freie Materialen verwenden..................................................................................................... 15
Nutzungsrechte genau abklären .............................................................................................. 15
9
Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht .................................................16
10
Impressum und Copyright-Hinweise .....................................................................16
Braun – Rauber
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
Situation
Die Schüler der Klasse K10 müssen im Laufe des Schuljahres mehrere Präsentationen
erstellen und durchführen:
•
•
Im Fach Sozialkunde soll zu einem politischen Brennpunktthema eine Präsentation
erstellt werden.
Eine Unternehmenspräsentation zu einem Betrieb ist im Fach Wirtschaftslehre zu
erstellen.
Sowohl bei Lehrerinnen und Lehrern als auch bei Schülerinnen und Schülern besteht
Unsicherheit darüber, ob Sie beim Einbinden von fremden Materialien gegen gesetzliche
Regelungen verstoßen.
Werke sind wertvoll!
Uhrheber
Wir fordern freien
Zugang!
Schüler der Klasse K10 /
Nutzer
Zugrunde gelegt wird das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191 (2070))
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Braun – Rauber
Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
1
Rechte des Urhebers
Das Werk und sein Urheber
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 11 Allgemeines
Urheber
1. Das Urheberrecht schützt den Urheber
in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes.
2. Es dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Vergütung für die
Nutzung des Werkes.
UrhG
§ 11
Werk
Ein Werk muss eine sogenannte
Schöpfungshöhe aufweisen, d. h.
der Urheber muss eine erkennbare
Eigenleistung vollbracht haben.
Aufgabe 1
Welche Arten von Werken sind Ihrer Meinung nach schützenswert?
Reden, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Tänze,
Theater, Gemälde, Bilder, Baukunst, Filme, Fotografien,
Pläne, Zeichnungen, Karten, Skizzen, Tabellen, Diagramme
(vgl. UrhG § 2 Geschützte Werke)
Verwertungsrechte
UrhG
§§
15 - 23
Werk
Ich bestimme,
wer was darf!
Nach § 15 des UrhG hat der Urheber u. a. folgende Verwertungsrechte am Werk:
1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
2. öffentliches Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
3. öffentliches Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
4. öffentliches Wiedergaberecht (§ 19 UrhG)
5. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
6. Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
(§ 21 UrhG)
7. Bearbeitungen und Umgestaltungen veröffentlichen (§ 23 UrhG)
Schüler der Klasse K10 /
Nutzer/Verwerter
Veröffentlichung
Fast alle Verwertungsrechte beziehen sich auf eine Veröffentlichung des geschützten
Werkes. Man spricht davon, dass eine Verwertung die öffentlich ist, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder,
der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen,
denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird,
durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Kommentarliteratur sind
Verwertungen innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich;
Verwertungen bei Schulveranstaltungen, der ganzen Schule oder größerer Teile davon
sind dagegen in aller Regel öffentlich.
Für die Veröffentlichung eines Werkes benötigt man
vom Urheber ein entsprechendes Verwertungsrecht.
Der Urheber ist nicht verpflichtet auf sein Urheberrecht hinzuweisen.
Das Urheberrecht gilt automatisch.
Braun – Rauber
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
Aufgabe 2
Tragen Sie in nachstehende Grafik folgende Begriffe ein: öffentlich, nicht-öffentlich
Klassensaal
Personen sind durch
persönliche Beziehungen
verbunden.
nichtöffentlich
Personen sind nicht durch
persönliche Beziehungen
verbunden.
öffentlich
Intranet
mit Klassenpasswort
Internet Intranet
ohne Klassenpasswort
Schule
Aufgabe 3
Ordnen Sie folgende Aussagen des Urhebers die Nummer des
passenden oben genannten Verwertungsrechts zu.
1 Das von mir erstellte Foto
4 Nur Bert Spieler darf mein
darf keiner kopieren.
Klavierstück öffentlich aufführen.
3Meine Zeichnung darf
6CDs von meinem letzten Konzert dürfen
nur in der Schule kostenlos abgespielt
werden.
2
Das von mir komponierte Stück
darf niemand, außer Studio
Record gegen Entgelt verbreiten.
7
Das von mir aufgenommene Bild darf
nur unverändert in der Schülerzeitung
veröffentlicht werden.
4
Mein Gedicht trägt außer mir,
niemand auf einer Schulfeier
öffentlich vor.
nur ich öffentlich ausstellen.
5
Meine Präsentation darf niemand im Internet
der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Plagiate, Copy & Paste (Kopieren und Einfügen)
aus dem Internet
Ein Plagiat liegt vor, wenn ein Text oder eine
Grafik unter Anmaßung der Autorschaft
verwendet wird. D. h. wenn bspw. aus einem
Internetauftritt per Copy & Paste Inhalte
übernommen werden und so getan wird, als
ob es eigene Werke seien. Diese so
genannte Anmaßung der Urheberschaft ist
ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der eigentlichen Autorin oder des
Autors und stellt einen Eingriff in das "Recht
auf Anerkennung der Urheberschaft" dar.
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Dieses geniale Werk
habe ich erstellt!
Urheber
Werk
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
Aufgabe 4
Recherchieren Sie im Internet nach Software, die automatisiert
ausgibt, welche Textbestandteile eines Word- oder PDFDokuments im Internet zu finden sind. Nennen Sie 2 Produkte
zur Auffindung von Plagiaten und die Homepage der
Hersteller.
Plagiarism-Finder: www.plagiarismfinder.de
PlagiatCheck.de (kostenlose Onlineanalyse)
§ 39 Änderungen des Werkes (UrHG)
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
…
Wird ein Werk so stark verändert, dass das Ursprungswerk nicht mehr zu erkennen ist,
so darf es verwendet werden. Auf diese Weise lassen sich neue Werke schaffen.
UrhG
§ 39
Ein Nutzungsrecht beinhaltet nicht automatisch das
Recht das Werk verändert veröffentlichen zu dürfen.
Aufgabe 5
Lisa Müller (18 J.) paust ein Pferdebild aus einem Tierkalender ab.
Beurteilen Sie die Schöpfungshöhe und erläutern Sie die Konsequenz für das
Urheberrecht.
Die eigene geistige Leistung am Bild ist zu gering.
kein Werk im Sinne des UrhG keine Urheberrechte
Plagiate dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht
werden
Aufgabe 6
Peter gestattet Luise eine Zeichnung von ihm in einer Präsentation zu verwenden. Luise
scannt die Zeichnung ein, verändert die Farbe des Bildes und fügt dem Bild noch eine
Clipart hinzu. Nehmen Sie dazu unter urheberrechtlichen Aspekten Stellung, wenn
a) Luisa die Folie in ihrem Zimmer aufhängt und
b) die Präsentation im Internet veröffentlicht wird.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung; insofern
ist dies ohne Nachfragen erlaubt.
zu a)
Das Veröffentlichen der veränderten Zeichnung ohne Peters
Genehmigung ist verboten.
zu b)
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2
Rechte der Nicht-Urheber
Weihnachtskonzert in der Aula
E = m * c²
Das macht 2 € für
jeden.
Pro Note 1 Cent
Einsteins Erbe
Franz Grubers Erbe
2.1 Gemeinfreie Werke
Amtliche Werke
UrhG § 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen
sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
.…
Hinweise:
Geschützt sind auch:
Frei sind auch:
•
kommentierte
Fassungen
von
• wissenschaftliche Formeln und Methodik
UrhG
amtlichen Texten
• Werke mit abgelaufener Schutzfrist
§5
• amtliches Kartenmaterial
• Werke, bei denen der Urheber ausdrücklich
• privatrechtliche Normen (Bsp.:
auf seine Rechte verzichtet
DIN-Normen)
• Allgemeinwissen
• Werke mangelnder Schöpfungshöhe
Aufgabe 7
Begründen Sie, weshalb Einsteins Erbe in der Abbildung unter Kapitel 2 zu Unrecht
abkassieren möchte.
wissenschaftliche Formeln genießen keinen Urheberschutz.
Werke nach Ablauf der Schutzdauer
Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des
Urhebers.
UrhG
§ 64
§ 72
§ 70
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Lichtbilder
Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach dem
Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes.
Die Schutzdauer beträgt also maximal 100 Jahre. Lichtbilder sind
z. B. Fotos, Digitalfotografien und eingescannte Bilder.
Wissenschaftliche Ausgaben
Das Urheberrecht von Werken wissenschaftlich sichtender
Tätigkeit, die sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben
unterscheiden, erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen.
70
50
25
E=
m * c²
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Aufgabe 8
Begründen Sie, weshalb Franz Grubers Erbe in der obigen Abbildung unter Kapitel 2 zu
Unrecht abkassieren möchte.
Dem Notenauszug ist zu entnehmen, dass Franz Gruber das Werk am
24.12.1818 veröffentlicht hat. Demnach ist der Urheber schon mehr als
70 Jahre tot, wodurch seine Werke frei benutzbar sind.
Aufgabe 9
Beurteilen Sie mit Hilfe des Info-Textes folgende Fälle auf rechtliche Zulässigkeit.
Fall 1: (Gemälde nachmalen und veröffentlichen)
In der Kunst AG Ihrer Schule werden
a) Werke des Malers Fridolin Leinwand (* 25. April 1979) werden nachgemalt und auf der
Schulhomepage veröffentlicht.
Da der Maler noch nicht 70 Jahre tot ist, besteht Urheberrechtsschutz.
Eine Veröffentlichung erfordert die Erlaubnis des Urhebers.
b) Werke von Vincent van Gogh (*30.03.1853 - 29.07.1890) werden nachgemalt und
auf der Schulhomepage veröffentlicht.
Rechtlich zulässig: Die Urheberrechte an den Werken von Van
Gogh sind erloschen, da der Maler schon über 70 Jahre tot ist.
Fall 2 (Google-Bilder)
Lehrer Kurt Schramme verwendet auf seiner Homepage ein aus dem Internet
geladenes Bild der Mona Lisa.
Leonardo da Vinci ist zwar seit über 70 Jahren verstorben,
der Fotograf könnte jedoch noch das Veröffentlichungsrecht
besitzen (50 Jahre nach Erstellung oder Erscheinung).
Fall 3: (Eingescannter versus abgetippter Text)
Im Rahmen der Präsentationserstellung über die Geschichte des Comics
verwendet die Schülerin Sarah Schnell die eingescannte erste Strophe der
„Frommen Helene“ (Wilhelm Busch, * 15. April 1832, † 9. Januar 1908), welche
sie im Internet gefunden hat.
Lars Lang tippt für seine Präsentation die Geschichte von Max und Moritz ab.
Das Abtippen durch Lars stellt kein Problem dar, da Wilhelm Busch
bereits länger als 70 Jahre verstorben ist. Die Verwendung des eingescannten Textes aus dem Internet ist kritisch, da der Scan nach Herstellung 50 Jahre lang Urheberschutz hat. Selber Scannen ist erlaubt.
Aufgabe 10
Bearbeiten Sie die Aufgabenstellung mit Hilfe des Info-Textes.
Sind die folgenden Werke grundsätzlich geschützte oder freie Werke? Kreuzen Sie an.
Begründen Sie mündlich.
Braun – Rauber
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
Werk
Foto eines Firmengebäudes aus dem Internet
Rede des Vereinsvorsitzenden bei der Mitgliederversammlung
Text des Bürgerlichen Gesetzbuch
Screenshot eines Stadtplans von GoogleMaps
Rahmenlehrplan eines Ausbildungsberufes
Trailer eines Kinofilms
Formel: E=m*c²
Diagramm zur Umsatzentwicklung aus dem Geschäftsbericht einer AG
DIN-Vorschrift zur Unternehmenszertifizierung
Auflistung aller Bundesländer mit Landeshauptstädten
Bauplan des Schulgebäudes
OpenSource-Software: OpenOffice
Rede der Bundeskanzlerin zur Finanzkrise
geschützt
X
X
X
X
X
X
X
frei
X
X
X
X
X
Geschützt, darf aber
vervielfältigt werden.
2.2 Nichtöffentliche Wiedergabe
Der eigene Werkgenuss, d. h. das Lesen eines Buches, das Anhören einer
Musikaufnahme oder das Betrachten eines Films im Privaten verstößt nicht gegen das
Urheberrecht (Ableitung aus UrhG § 15 Abs.). Das Gleiche gilt für den Werkgenuss in
einem geschlossenen Kreis von Personen, die untereinander in persönlicher Beziehung
stehen. Der Klassenverband stellt in der Regel einen solchen Personenkreis dar:
Schülerinnen und Schüler einer Klasse sind sowohl untereinander als auch mit Ihren
Lehrkräften durch persönliche Beziehungen verbunden.
Bei Filmvorführungen im geschlossenen Personenkreis eines Klassenverbandes darf
eine Orginal-DVD - ob gekauft oder ausgeliehen - vorgeführt werden, jedoch keine
Kopie.
UrhG
§ 15
Aufgabe 11
Anton schlägt der Englischlehrerin vor, seine Film-DVD „Die Simpsons“
auf Englisch im Unterricht zu schauen. Beurteilen Sie kurz, ob der Film:
a) in Antons Klasse;
b) zusammen mit der Parallelklasse
angeschaut werden darf.
a) Ja,
da es sich um eine nicht-öffentliche Wiedergabe handelt
b) Nein, da nicht alle Personen in einer persönlichen Beziehung
zueinander stehen, wäre dies eine öffentliche Wiedergabe.
16.Juni 2009
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Braun – Rauber
Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
3
Vervielfältigung zu schulischen Zwecken
Ausdrucke für den Klassenverband
Nach dem Urhebergesetz ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes für den
Unterrichtsgebrauch zu vervielfältigen. Unter einem „kleinen Teil“ versteht das
Urheberrecht einen Teil, der einen für das Verständnis erforderlichen Umfang keinesfalls
überschreitet. Dieser Teil darf allenfalls einen Bruchteil des Gesamtwerkes ausmachen,
wobei als Obergrenze etwa 10 bis 15 Prozent angesehen werden.
Unter Berücksichtigung des „kleinen Teils“ ist es ebenfalls zulässig einzelne Artikel aus
einer Zeitung oder Zeitschrift zu fotokopieren oder auszudrucken und dem
Klassenverband zur Verfügung zu stellen Das gilt auch für einzelne Gedichte aus einem
Gedichtsband.
UrhG
§ 52a
§ 53 III
Speichern im Intranet für den Klassenverband
Nach dem Gesetz ist es zulässig für "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften", die der
Veranschaulichung von Inhalten des Unterrichts dienen, im Intranet abzuspeichern,
sodass alle Schüler der Klasse darauf zugreifen können. Dabei muss gewährleistet sein,
dass die angesprochenen Werke in einem passwortgeschützten Bereich abgelegt
werden, auf den nur die Schülerinnen und Schüler des Klassenverbunds zugreifen
können – keine anderen Personen.
Aufgabe 12
Martin erstellt in Datenverarbeitung eine Präsentation und bindet urheberrechtlich
geschützte Texte ein.
Erläutern Sie, unter welchen Umständen seine Präsentation a) im Intranet und b) im
Internet gespeichert werden darf.
a) Falls
die Präsentation nur über ein klassenbezogenes Zugangspasswort erreichbar ist, darf der Umfang des übernommenen
Textes nur einen „kleinen Teil“ des gesamten urheberrechtlich
geschützten Textes umfassen. Ohne Passwortschutz siehe b)
b) Der Urheber muss der Speicherung und Veröffentlichung zustimmen.
(Durch Nutzungsbestimmungen oder explizites Nachfragen)
Aufgabe 13
Erlaubt oder nicht? Kreuzen Sie an.
Ablage-/Aufführungsort eines Werkes mit urheberrechtlich
geschützten Inhalten
Präsentation vor der geschlossenen Klasse im Klassenzimmer
Ablage erlaubt?
Ja
X
X
Powerpoint-Datei im Intranet ohne klassenbezogenes Passwort
Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, wobei die
Präsentation nur kleine Teile verschiedener Werke beinhaltet
Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, gleichgültig wie
groß der Anteil an urheberrechtlichem Material ist
X
X
X
X
X
X
Powerpoint-Datei im Internet
Plakat im Foyer der Schule
Präsentation beim Schulfest
In der Schülerzeitung
Aufführung eines vom Schüler mitgebrachten ordnungsgemäß erworbenen
Films vor dem geschlossenen Klassenverband
Braun – Rauber
Nein
X
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
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Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos
4.1 Panoramafreiheit
Gemäß der Panoramafreiheit dürfen Außenaufnahmen von dauerhaft öffentlich
zugänglichen Werken, die von öffentlich zugänglichen Plätzen aufgenommen wurden,
veröffentlicht werden, Innenaufnahmen von Bauwerken jedoch nicht.
Hinweise:
UrhG
§59
-
Wenn das Foto nicht selbst erstellt wurde, müssen beim Fotografen Rechte erfragt
werden.
Eine Manipulation der Eigenaufnahme bedarf nach § 23 UrhG der Zustimmung des
Architekten bzw. seiner Rechtsnachfolger – sofern der Architekt nicht schon länger
als 70 Jahre tot ist.
Wurde die Außenaufnahme unter Zuhilfenahme einer Leiter, eines Hubschraubers
oder anderer Hilfsmittel aufgenommen, darf sie nicht ohne Zustimmung veröffentlicht
werden.
Aufgabe 14
Beurteilen Sie, welche der folgenden Aufnahmen rechtlich unproblematisch veröffentlicht
werden dürfen.
b)
a)
c)
zu a) Eine
Veröffentlichung ist unproblematisch.
zu b) Das Brandenburger Tor darf manipuliert veröffentlicht werden,
da der Architekt schon länger als 70 Jahre tot ist.
zu c) Innenaufnahmen dürfen nur mit Genehmigung veröffentlicht werden.
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
4.2 Fotos mit Personen
Heimliche Aufnahmen sind verboten (Kunsturhebergesetz KuG).
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden ….
KuG
§ 22
§ 23
§ 23
(1) Ohne … Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben; (Anm.: Keine Porträtaufnahmen, keine
personenbezogenen Fotos; die Versammlung muss im Vordergrund stehen.)
…
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch
die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner
Angehörigen verletzt wird.
Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht.
Achtung: Der Fotograf gilt als Urheber des Lichtbildes und genießt Urheberschutz.
(Vgl. 2.1.2 Werke nach Ablauf der Schutzdauer)
Aufgabe 15
Begründen Sie mithilfe des Info-Textes, weshalb die Veröffentlichung der abgelichteten
Personen auf folgenden selbst erstellten Aufnahmen rechtlich unproblematisch ist.
a)
b)
c)
Personen sind nur Beiwerk Veröffentlichung erlaubt
zu b) Bild einer Person der Zeitgeschichte Veröffentlichung erlaubt
zu c) Bild einer Versammlung (ohne Portrait) Veröffentlichung erlaubt
zu a) Die
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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext
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Zitieren – aber richtig
Zitatrecht § 51 UrhG
Der Widerstreit verschiedener Auffassungen sowie die rasante Weiterentwicklung einer
Gesellschaft machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das
Recht zum Zitieren ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche
Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer.
Unter einem Zitat versteht man die Verwendung eines Gesamtwerkes (Großzitat) oder
eines Werkteils (Kleinzitat) im eigenen Werk, z. B. die Übernahme einer Definition in die
eigene Präsentation.
UrhG
§ 51
§ 63
Das Zitat darf den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen,
nicht überschreiten. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des
Werkes sein.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes … vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben.
…
Beispiele:
Bücher:
Bieg, Hartmut; Bankbetriebslehre; Vahlen Verlag 1992; S. 248
Zeitschriften: Lucke, G., (2003), Effizienz, "Managermagazin", Bd. 40, Heft 1, S. 1-27
Webadressen: BFH-Urteil vom 10.04.2003, XI R 4/02.
[http://www.bundesfinanzhof.de, 20.10.2003, „Entscheidungen“]
Aufgabe 16
Jeden Nachmittag führt Martina Hollinger im Web ein Tagebuch (Weblog-Buch Blog).
Dort schreibt sie regelmäßig über ihr Lieblingsfach Englisch. Nehmen Sie zu den BlogAuszügen kritisch Stellung. Beschreiben Sie, inwiefern ein urheberrechtlicher Verstoß
vorliegen könnte.
möglicher Verstoß gegen das
Zitatrecht
Auszug aus Martinas Blog
„Nun war es aber ein Montagnachmittag, an dem meine Großmutter hinter dem Kartoffelfeuer saß.“
Die Angabe der Quelle
des Fotos fehlt. Das
Veröffentlichungsrecht
seitens des Fotografen
muss vorliegen.
Grass, Günter; Die Blechtrommel; Deutscher
Taschenbuch Verlag 1996, S. 17
Foto von Günter Grass
Im Folgenden beschreibe
ich die Bildung der Zeitformen Simple Past und
Past Perfekt sowie Future I
und Future II:
Mein Sohn hält
sich für den
bösen Wolf.
Was soll ich
nur tun?
Verhindern Sie
unbedingt, dass seine
Großmutter krank wird.
…
© faho 2000
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Die Verwendung der
faho-Grafik als Zitat ist
nicht gestattet, da sie als
bloßes Anhängsel
erscheint, das mit dem
Zweck des Blogs nicht
viel zu tun hat.
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Häufige Urheberrechtsverstöße
FAQ (Frequently Asked Questions) zur Materialbeschaffung
1. Darf ich von meinen legal erworbenen CDs/DVDs (Musik und Filme) eine
Privatkopie anfertigen?
Urheberrechtlich geschützte Musik und Filme können auch für den privaten Gebrauch
kopiert werden, wenn die Ursprungs-CD/DVD keinen Kopierschutz hatte und die
Originale ordnungsgemäß gekauft wurden (§ 53 Abs. 1 UrhG). Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs können bis zu sieben Privatkopien an den engen Freundes- und
Familienkreis weitergegeben werden.
2. Darf man Privatkopien von Computerprogrammen oder PC-Spielen brennen?
Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur eine so genannte
Sicherungskopie erlaubt. Die Weitergabe an Dritte ist bei diesen Werken nicht gestattet.
3. Darf man aus Tauschbörsen herunterladen?
Prinzipiell ja. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Downloaden offensichtlich
rechtswidriger Kopien ist verboten. Offensichtlich rechtswidrig heißt zum Beispiel, dass
man in einer Tauschbörse einen aktuellen Kinofilm herunterlädt.
4. Ist der Download von urheberrechtlich geschützten Werken bei ausländischen
Anbietern gegen eine bestimmte Gebühr erlaubt?
Wenn es offensichtlich ist, dass der ausländische Anbieter keine Rechte an den Werken
hat, handelt es sich wieder um eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle". Damit ist der
Download, auch wenn man dafür bezahlt, verboten.
5. Kann man entdeckt werden, wenn man Musik oder Filme illegal aus dem
Internet lädt?
Die Film- und Musikindustrie geht gezielt auf die Suche nach Menschen, die sich
illegaler Quellen bedienen. Über die IP-Adresse des Rechners im Web ist man eindeutig
identifizierbar. Der Provider kann bei Verdacht auf Rechtsbruch dazu verpflichtet
werden, die Nutzungsdaten des Kunden herauszugeben.
Somit können die Film-, Musik- oder Softwarefirmen gezielt rechtlich gegen den
Urheberrechtsverstoß vorgehen.
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Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation
1
2
3
5
4
6
9
8
7
Aufgabe 17
Beurteilen Sie in den darüberstehenden Folien die mit einer Nummer versehenen Werke
unter urheberrechtlichen Aspekten, unter der Prämisse, dass die Präsentation im
Internet veröffentlicht wird.
Rechtliche relevante Aspekte in Stichworten:
zu Panoramfreiheit §59 UrhG (vgl. 3.1) Veröffentlichung erlaubt
zu Recht am eigenen Bildnis (3.2) und am Lichtbild (vgl. 2.1.2)
Die Erlaubnis zur Veröffentlichung der abgebildeten Person und des
Fotografen ist erforderlich, es sei denn die Fristen sind abgelaufen.
zu wie 2), zusätzlich muss die Erlaubnis der Veränderung eingeholt
werden (1 Rechte des Urheber, § 39).
zu wie 2)
zu Die Versammlung steht im Vordergrund (3.2 § 23 Abs.3) Nur
die Einwilligung des Fotografen ist notwendig.
zu Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht
frei ist. (Hier: Freie Grafik von Wilhelm Busch, Das Rabennest)
zu Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht
frei ist. (Hier: GNU FDL-Grafik aus wikipedia.de: PKWBestandDeutschland.png)
zu Im Rahmen des Zitatatrechts (§51 UrhG) ist eine öffentliche
Wiedergabe ohne Einholung von Rechten erlaubt.
zu Die Wiedergabe von unkommentierten Gesetzestexten ist frei
(vgl. 2.1.1 Amtliche Werke §5 UrhG)
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Empfehlungen
8.1 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen
Regeln um eigene Werke zu erstellen:
Bei der Internetrecherche sich Copy & Paste verbieten!
Ausnahme: Werke, die sicher veröffentlicht (und verändert) werden dürfen
Notizen mit Papier und Bleistift oder elektronisch vornehmen – kein Copy & Paste
Sounds mit dem MP3-Player selber aufzeichnen; ggf. Bekannte einbeziehen.
Grafiken selber zeichnen; ggf. Freunde und Bekannte einbeziehen.
Fotos selber schießen. Ggf. Fotos von Freunden und Bekannten mit Einwilligung
verwenden.
Bei Übernahmen stets Quellen angeben!
8.2 Freie Materialen verwenden
Verwenden Sie Werke, die frei sind oder klar erkennbare
Lizenzbestimmungen haben, wie „creative commons“ oder „GPL“:
Bilder: http://openclipart.org, http://commons.wikimedia.org (engl.)
Büchertexte: http://gutenberg.spiegel.de, de.wikibooks.org
Enzyklopädie-Wissen: http://de.wikipedia.org
Zitate: http://de.wikiquoate.org
GNU-Lizenz
GNU FDL,
Nachrichten: de.wikinews.org
GFD
Filme: http://commons.wikimedia.org, Ausleihe bei Landesmedienanstalten.
Sound und Geräusche: www.gemafreie-welten.de
Gesetzestexte: http://bundesrecht.juris.de
8.3 Nutzungsrechte genau abklären
Sollten Sie trotz aller Bemühungen ein Werk nicht selbst erstellen können, sondern eines
übernehmen, so beachten Sie Folgendes:
•
•
•
•
•
•
Lesen Sie die Lizenzbestimmungen/Nutzungsrechte genau!
Fragen Sie im Zweifelsfalle beim Urheber nach – nicht nur beim Webseitenbetreiber!
Beachten Sie Markenrechte! Auch ein urheberechtliches freies Werk kann geschützt
sein.
Fragen Sie bei Fotos den Fotografen und die abgebildeten Personen.
Meiden Sie Materialien, die offensichtlich rechtswidrig angeboten werden, auch
wenn die Quelle auf den ersten Blick seriös erscheint.
Beachten Sie auch von scheinbar freien Quellen die Lizenzhinweise.
Veränderungen Kopieren und
nicht
Veröffentlichen
veröffentlichen
ist erlaubt
´
GNU-Lizenz
GNU FDL,
GFD
Urheberangabe
ist Pflicht
kommerzielle
Nutzung
ist verboten
Verändern, Kopieren, kommerzielle Nutzung und Veröffentlichen ist
erlaubt. Nennung des Urhebers ist Pflicht. Veränderte Werke müssen
auch unter der GNU-Lizenz stehen (Copyleft-Prinzip).
Das Urheberrecht gilt auch ohne ©-Hinweis.
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Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
10
Impressum und Copyright-Hinweise
Kapitel 2: Filmrolle: wikipedia.it; User:Bromskloss
Kapitel 3: Foto von Obama Barack: Joshua Debner bei www.flickr.com
Kapitel 4: Foto von Günter Grass, Florian K,
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grass.JPG, 04.09.2009
Kapitel 5: Cartoon von Roger Schmidt http://www.karikatur-cartoon.de, 04.03.2009
Kapitel 6: Foto mit Nr. von Sarah Jane
Grafik mir Nr. von Grafik von St. Krekeler, 2005
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Braun – Rauber