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Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Arbeitsmaterialien zum Thema Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext OStR Christoph Rauber, KBBZ Saarlouis StR Frank Braun, KBBZ Dillingen September 2009 Inhalt 1 Rechte des Urhebers ............................................................................................... 3 2 Rechte der Nicht-Urheber........................................................................................ 6 2.1 2.2 Gemeinfreie Werke..................................................................................................................... 6 Nichtöffentliche Wiedergabe ...................................................................................................... 8 3 Vervielfältigung zu schulischen Zwecken.............................................................. 9 4 Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos ...........................................10 4.1 4.2 Panoramafreiheit ...................................................................................................................... 10 Fotos mit Personen .................................................................................................................. 11 5 Zitieren – aber richtig .............................................................................................12 6 Häufige Urheberrechtsverstöße.............................................................................13 7 Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation...............................................14 8 Empfehlungen.........................................................................................................15 8.1 8.2 8.3 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen................................................................................ 15 Freie Materialen verwenden..................................................................................................... 15 Nutzungsrechte genau abklären .............................................................................................. 15 9 Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht .................................................16 10 Impressum und Copyright-Hinweise .....................................................................16 Braun – Rauber Seite 1 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Situation Die Schüler der Klasse K10 müssen im Laufe des Schuljahres mehrere Präsentationen erstellen und durchführen: • • Im Fach Sozialkunde soll zu einem politischen Brennpunktthema eine Präsentation erstellt werden. Eine Unternehmenspräsentation zu einem Betrieb ist im Fach Wirtschaftslehre zu erstellen. Sowohl bei Lehrerinnen und Lehrern als auch bei Schülerinnen und Schülern besteht Unsicherheit darüber, ob Sie beim Einbinden von fremden Materialien gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Werke sind wertvoll! Uhrheber Wir fordern freien Zugang! Schüler der Klasse K10 / Nutzer Zugrunde gelegt wird das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191 (2070)) Seite 2 von 16 Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 1 Rechte des Urhebers Das Werk und sein Urheber Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 11 Allgemeines Urheber 1. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. UrhG § 11 Werk Ein Werk muss eine sogenannte Schöpfungshöhe aufweisen, d. h. der Urheber muss eine erkennbare Eigenleistung vollbracht haben. Aufgabe 1 Welche Arten von Werken sind Ihrer Meinung nach schützenswert? Reden, Schriftwerke, Computerprogramme, Musik, Tänze, Theater, Gemälde, Bilder, Baukunst, Filme, Fotografien, Pläne, Zeichnungen, Karten, Skizzen, Tabellen, Diagramme (vgl. UrhG § 2 Geschützte Werke) Verwertungsrechte UrhG §§ 15 - 23 Werk Ich bestimme, wer was darf! Nach § 15 des UrhG hat der Urheber u. a. folgende Verwertungsrechte am Werk: 1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) 2. öffentliches Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) 3. öffentliches Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) 4. öffentliches Wiedergaberecht (§ 19 UrhG) 5. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) 6. Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) 7. Bearbeitungen und Umgestaltungen veröffentlichen (§ 23 UrhG) Schüler der Klasse K10 / Nutzer/Verwerter Veröffentlichung Fast alle Verwertungsrechte beziehen sich auf eine Veröffentlichung des geschützten Werkes. Man spricht davon, dass eine Verwertung die öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Kommentarliteratur sind Verwertungen innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Verwertungen bei Schulveranstaltungen, der ganzen Schule oder größerer Teile davon sind dagegen in aller Regel öffentlich. Für die Veröffentlichung eines Werkes benötigt man vom Urheber ein entsprechendes Verwertungsrecht. Der Urheber ist nicht verpflichtet auf sein Urheberrecht hinzuweisen. Das Urheberrecht gilt automatisch. Braun – Rauber Seite 3 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Aufgabe 2 Tragen Sie in nachstehende Grafik folgende Begriffe ein: öffentlich, nicht-öffentlich Klassensaal Personen sind durch persönliche Beziehungen verbunden. nichtöffentlich Personen sind nicht durch persönliche Beziehungen verbunden. öffentlich Intranet mit Klassenpasswort Internet Intranet ohne Klassenpasswort Schule Aufgabe 3 Ordnen Sie folgende Aussagen des Urhebers die Nummer des passenden oben genannten Verwertungsrechts zu. 1 Das von mir erstellte Foto 4 Nur Bert Spieler darf mein darf keiner kopieren. Klavierstück öffentlich aufführen. 3Meine Zeichnung darf 6CDs von meinem letzten Konzert dürfen nur in der Schule kostenlos abgespielt werden. 2 Das von mir komponierte Stück darf niemand, außer Studio Record gegen Entgelt verbreiten. 7 Das von mir aufgenommene Bild darf nur unverändert in der Schülerzeitung veröffentlicht werden. 4 Mein Gedicht trägt außer mir, niemand auf einer Schulfeier öffentlich vor. nur ich öffentlich ausstellen. 5 Meine Präsentation darf niemand im Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen. Plagiate, Copy & Paste (Kopieren und Einfügen) aus dem Internet Ein Plagiat liegt vor, wenn ein Text oder eine Grafik unter Anmaßung der Autorschaft verwendet wird. D. h. wenn bspw. aus einem Internetauftritt per Copy & Paste Inhalte übernommen werden und so getan wird, als ob es eigene Werke seien. Diese so genannte Anmaßung der Urheberschaft ist ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der eigentlichen Autorin oder des Autors und stellt einen Eingriff in das "Recht auf Anerkennung der Urheberschaft" dar. Seite 4 von 16 Dieses geniale Werk habe ich erstellt! Urheber Werk Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Aufgabe 4 Recherchieren Sie im Internet nach Software, die automatisiert ausgibt, welche Textbestandteile eines Word- oder PDFDokuments im Internet zu finden sind. Nennen Sie 2 Produkte zur Auffindung von Plagiaten und die Homepage der Hersteller. Plagiarism-Finder: www.plagiarismfinder.de PlagiatCheck.de (kostenlose Onlineanalyse) § 39 Änderungen des Werkes (UrHG) (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. … Wird ein Werk so stark verändert, dass das Ursprungswerk nicht mehr zu erkennen ist, so darf es verwendet werden. Auf diese Weise lassen sich neue Werke schaffen. UrhG § 39 Ein Nutzungsrecht beinhaltet nicht automatisch das Recht das Werk verändert veröffentlichen zu dürfen. Aufgabe 5 Lisa Müller (18 J.) paust ein Pferdebild aus einem Tierkalender ab. Beurteilen Sie die Schöpfungshöhe und erläutern Sie die Konsequenz für das Urheberrecht. Die eigene geistige Leistung am Bild ist zu gering. kein Werk im Sinne des UrhG keine Urheberrechte Plagiate dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden Aufgabe 6 Peter gestattet Luise eine Zeichnung von ihm in einer Präsentation zu verwenden. Luise scannt die Zeichnung ein, verändert die Farbe des Bildes und fügt dem Bild noch eine Clipart hinzu. Nehmen Sie dazu unter urheberrechtlichen Aspekten Stellung, wenn a) Luisa die Folie in ihrem Zimmer aufhängt und b) die Präsentation im Internet veröffentlicht wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung; insofern ist dies ohne Nachfragen erlaubt. zu a) Das Veröffentlichen der veränderten Zeichnung ohne Peters Genehmigung ist verboten. zu b) Braun – Rauber Seite 5 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 2 Rechte der Nicht-Urheber Weihnachtskonzert in der Aula E = m * c² Das macht 2 € für jeden. Pro Note 1 Cent Einsteins Erbe Franz Grubers Erbe 2.1 Gemeinfreie Werke Amtliche Werke UrhG § 5 Amtliche Werke (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. .… Hinweise: Geschützt sind auch: Frei sind auch: • kommentierte Fassungen von • wissenschaftliche Formeln und Methodik UrhG amtlichen Texten • Werke mit abgelaufener Schutzfrist §5 • amtliches Kartenmaterial • Werke, bei denen der Urheber ausdrücklich • privatrechtliche Normen (Bsp.: auf seine Rechte verzichtet DIN-Normen) • Allgemeinwissen • Werke mangelnder Schöpfungshöhe Aufgabe 7 Begründen Sie, weshalb Einsteins Erbe in der Abbildung unter Kapitel 2 zu Unrecht abkassieren möchte. wissenschaftliche Formeln genießen keinen Urheberschutz. Werke nach Ablauf der Schutzdauer Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. UrhG § 64 § 72 § 70 Seite 6 von 16 Lichtbilder Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes. Die Schutzdauer beträgt also maximal 100 Jahre. Lichtbilder sind z. B. Fotos, Digitalfotografien und eingescannte Bilder. Wissenschaftliche Ausgaben Das Urheberrecht von Werken wissenschaftlich sichtender Tätigkeit, die sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben unterscheiden, erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen. 70 50 25 E= m * c² Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Aufgabe 8 Begründen Sie, weshalb Franz Grubers Erbe in der obigen Abbildung unter Kapitel 2 zu Unrecht abkassieren möchte. Dem Notenauszug ist zu entnehmen, dass Franz Gruber das Werk am 24.12.1818 veröffentlicht hat. Demnach ist der Urheber schon mehr als 70 Jahre tot, wodurch seine Werke frei benutzbar sind. Aufgabe 9 Beurteilen Sie mit Hilfe des Info-Textes folgende Fälle auf rechtliche Zulässigkeit. Fall 1: (Gemälde nachmalen und veröffentlichen) In der Kunst AG Ihrer Schule werden a) Werke des Malers Fridolin Leinwand (* 25. April 1979) werden nachgemalt und auf der Schulhomepage veröffentlicht. Da der Maler noch nicht 70 Jahre tot ist, besteht Urheberrechtsschutz. Eine Veröffentlichung erfordert die Erlaubnis des Urhebers. b) Werke von Vincent van Gogh (*30.03.1853 - 29.07.1890) werden nachgemalt und auf der Schulhomepage veröffentlicht. Rechtlich zulässig: Die Urheberrechte an den Werken von Van Gogh sind erloschen, da der Maler schon über 70 Jahre tot ist. Fall 2 (Google-Bilder) Lehrer Kurt Schramme verwendet auf seiner Homepage ein aus dem Internet geladenes Bild der Mona Lisa. Leonardo da Vinci ist zwar seit über 70 Jahren verstorben, der Fotograf könnte jedoch noch das Veröffentlichungsrecht besitzen (50 Jahre nach Erstellung oder Erscheinung). Fall 3: (Eingescannter versus abgetippter Text) Im Rahmen der Präsentationserstellung über die Geschichte des Comics verwendet die Schülerin Sarah Schnell die eingescannte erste Strophe der „Frommen Helene“ (Wilhelm Busch, * 15. April 1832, † 9. Januar 1908), welche sie im Internet gefunden hat. Lars Lang tippt für seine Präsentation die Geschichte von Max und Moritz ab. Das Abtippen durch Lars stellt kein Problem dar, da Wilhelm Busch bereits länger als 70 Jahre verstorben ist. Die Verwendung des eingescannten Textes aus dem Internet ist kritisch, da der Scan nach Herstellung 50 Jahre lang Urheberschutz hat. Selber Scannen ist erlaubt. Aufgabe 10 Bearbeiten Sie die Aufgabenstellung mit Hilfe des Info-Textes. Sind die folgenden Werke grundsätzlich geschützte oder freie Werke? Kreuzen Sie an. Begründen Sie mündlich. Braun – Rauber Seite 7 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext Werk Foto eines Firmengebäudes aus dem Internet Rede des Vereinsvorsitzenden bei der Mitgliederversammlung Text des Bürgerlichen Gesetzbuch Screenshot eines Stadtplans von GoogleMaps Rahmenlehrplan eines Ausbildungsberufes Trailer eines Kinofilms Formel: E=m*c² Diagramm zur Umsatzentwicklung aus dem Geschäftsbericht einer AG DIN-Vorschrift zur Unternehmenszertifizierung Auflistung aller Bundesländer mit Landeshauptstädten Bauplan des Schulgebäudes OpenSource-Software: OpenOffice Rede der Bundeskanzlerin zur Finanzkrise geschützt X X X X X X X frei X X X X X Geschützt, darf aber vervielfältigt werden. 2.2 Nichtöffentliche Wiedergabe Der eigene Werkgenuss, d. h. das Lesen eines Buches, das Anhören einer Musikaufnahme oder das Betrachten eines Films im Privaten verstößt nicht gegen das Urheberrecht (Ableitung aus UrhG § 15 Abs.). Das Gleiche gilt für den Werkgenuss in einem geschlossenen Kreis von Personen, die untereinander in persönlicher Beziehung stehen. Der Klassenverband stellt in der Regel einen solchen Personenkreis dar: Schülerinnen und Schüler einer Klasse sind sowohl untereinander als auch mit Ihren Lehrkräften durch persönliche Beziehungen verbunden. Bei Filmvorführungen im geschlossenen Personenkreis eines Klassenverbandes darf eine Orginal-DVD - ob gekauft oder ausgeliehen - vorgeführt werden, jedoch keine Kopie. UrhG § 15 Aufgabe 11 Anton schlägt der Englischlehrerin vor, seine Film-DVD „Die Simpsons“ auf Englisch im Unterricht zu schauen. Beurteilen Sie kurz, ob der Film: a) in Antons Klasse; b) zusammen mit der Parallelklasse angeschaut werden darf. a) Ja, da es sich um eine nicht-öffentliche Wiedergabe handelt b) Nein, da nicht alle Personen in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen, wäre dies eine öffentliche Wiedergabe. 16.Juni 2009 Seite 8 von 16 Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 3 Vervielfältigung zu schulischen Zwecken Ausdrucke für den Klassenverband Nach dem Urhebergesetz ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes für den Unterrichtsgebrauch zu vervielfältigen. Unter einem „kleinen Teil“ versteht das Urheberrecht einen Teil, der einen für das Verständnis erforderlichen Umfang keinesfalls überschreitet. Dieser Teil darf allenfalls einen Bruchteil des Gesamtwerkes ausmachen, wobei als Obergrenze etwa 10 bis 15 Prozent angesehen werden. Unter Berücksichtigung des „kleinen Teils“ ist es ebenfalls zulässig einzelne Artikel aus einer Zeitung oder Zeitschrift zu fotokopieren oder auszudrucken und dem Klassenverband zur Verfügung zu stellen Das gilt auch für einzelne Gedichte aus einem Gedichtsband. UrhG § 52a § 53 III Speichern im Intranet für den Klassenverband Nach dem Gesetz ist es zulässig für "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften", die der Veranschaulichung von Inhalten des Unterrichts dienen, im Intranet abzuspeichern, sodass alle Schüler der Klasse darauf zugreifen können. Dabei muss gewährleistet sein, dass die angesprochenen Werke in einem passwortgeschützten Bereich abgelegt werden, auf den nur die Schülerinnen und Schüler des Klassenverbunds zugreifen können – keine anderen Personen. Aufgabe 12 Martin erstellt in Datenverarbeitung eine Präsentation und bindet urheberrechtlich geschützte Texte ein. Erläutern Sie, unter welchen Umständen seine Präsentation a) im Intranet und b) im Internet gespeichert werden darf. a) Falls die Präsentation nur über ein klassenbezogenes Zugangspasswort erreichbar ist, darf der Umfang des übernommenen Textes nur einen „kleinen Teil“ des gesamten urheberrechtlich geschützten Textes umfassen. Ohne Passwortschutz siehe b) b) Der Urheber muss der Speicherung und Veröffentlichung zustimmen. (Durch Nutzungsbestimmungen oder explizites Nachfragen) Aufgabe 13 Erlaubt oder nicht? Kreuzen Sie an. Ablage-/Aufführungsort eines Werkes mit urheberrechtlich geschützten Inhalten Präsentation vor der geschlossenen Klasse im Klassenzimmer Ablage erlaubt? Ja X X Powerpoint-Datei im Intranet ohne klassenbezogenes Passwort Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, wobei die Präsentation nur kleine Teile verschiedener Werke beinhaltet Powerpoint-Datei im Intranet mit klassenbezogenem Passwort, gleichgültig wie groß der Anteil an urheberrechtlichem Material ist X X X X X X Powerpoint-Datei im Internet Plakat im Foyer der Schule Präsentation beim Schulfest In der Schülerzeitung Aufführung eines vom Schüler mitgebrachten ordnungsgemäß erworbenen Films vor dem geschlossenen Klassenverband Braun – Rauber Nein X Seite 9 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 4 Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Fotos 4.1 Panoramafreiheit Gemäß der Panoramafreiheit dürfen Außenaufnahmen von dauerhaft öffentlich zugänglichen Werken, die von öffentlich zugänglichen Plätzen aufgenommen wurden, veröffentlicht werden, Innenaufnahmen von Bauwerken jedoch nicht. Hinweise: UrhG §59 - Wenn das Foto nicht selbst erstellt wurde, müssen beim Fotografen Rechte erfragt werden. Eine Manipulation der Eigenaufnahme bedarf nach § 23 UrhG der Zustimmung des Architekten bzw. seiner Rechtsnachfolger – sofern der Architekt nicht schon länger als 70 Jahre tot ist. Wurde die Außenaufnahme unter Zuhilfenahme einer Leiter, eines Hubschraubers oder anderer Hilfsmittel aufgenommen, darf sie nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Aufgabe 14 Beurteilen Sie, welche der folgenden Aufnahmen rechtlich unproblematisch veröffentlicht werden dürfen. b) a) c) zu a) Eine Veröffentlichung ist unproblematisch. zu b) Das Brandenburger Tor darf manipuliert veröffentlicht werden, da der Architekt schon länger als 70 Jahre tot ist. zu c) Innenaufnahmen dürfen nur mit Genehmigung veröffentlicht werden. Seite 10 von 16 Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 4.2 Fotos mit Personen Heimliche Aufnahmen sind verboten (Kunsturhebergesetz KuG). Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden …. KuG § 22 § 23 § 23 (1) Ohne … Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; (Anm.: Keine Porträtaufnahmen, keine personenbezogenen Fotos; die Versammlung muss im Vordergrund stehen.) … Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht. Achtung: Der Fotograf gilt als Urheber des Lichtbildes und genießt Urheberschutz. (Vgl. 2.1.2 Werke nach Ablauf der Schutzdauer) Aufgabe 15 Begründen Sie mithilfe des Info-Textes, weshalb die Veröffentlichung der abgelichteten Personen auf folgenden selbst erstellten Aufnahmen rechtlich unproblematisch ist. a) b) c) Personen sind nur Beiwerk Veröffentlichung erlaubt zu b) Bild einer Person der Zeitgeschichte Veröffentlichung erlaubt zu c) Bild einer Versammlung (ohne Portrait) Veröffentlichung erlaubt zu a) Die Braun – Rauber Seite 11 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 5 Zitieren – aber richtig Zitatrecht § 51 UrhG Der Widerstreit verschiedener Auffassungen sowie die rasante Weiterentwicklung einer Gesellschaft machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das Recht zum Zitieren ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer. Unter einem Zitat versteht man die Verwendung eines Gesamtwerkes (Großzitat) oder eines Werkteils (Kleinzitat) im eigenen Werk, z. B. die Übernahme einer Definition in die eigene Präsentation. UrhG § 51 § 63 Das Zitat darf den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des Werkes sein. § 63 Quellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes … vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. … Beispiele: Bücher: Bieg, Hartmut; Bankbetriebslehre; Vahlen Verlag 1992; S. 248 Zeitschriften: Lucke, G., (2003), Effizienz, "Managermagazin", Bd. 40, Heft 1, S. 1-27 Webadressen: BFH-Urteil vom 10.04.2003, XI R 4/02. [http://www.bundesfinanzhof.de, 20.10.2003, „Entscheidungen“] Aufgabe 16 Jeden Nachmittag führt Martina Hollinger im Web ein Tagebuch (Weblog-Buch Blog). Dort schreibt sie regelmäßig über ihr Lieblingsfach Englisch. Nehmen Sie zu den BlogAuszügen kritisch Stellung. Beschreiben Sie, inwiefern ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen könnte. möglicher Verstoß gegen das Zitatrecht Auszug aus Martinas Blog „Nun war es aber ein Montagnachmittag, an dem meine Großmutter hinter dem Kartoffelfeuer saß.“ Die Angabe der Quelle des Fotos fehlt. Das Veröffentlichungsrecht seitens des Fotografen muss vorliegen. Grass, Günter; Die Blechtrommel; Deutscher Taschenbuch Verlag 1996, S. 17 Foto von Günter Grass Im Folgenden beschreibe ich die Bildung der Zeitformen Simple Past und Past Perfekt sowie Future I und Future II: Mein Sohn hält sich für den bösen Wolf. Was soll ich nur tun? Verhindern Sie unbedingt, dass seine Großmutter krank wird. … © faho 2000 Seite 12 von 16 Die Verwendung der faho-Grafik als Zitat ist nicht gestattet, da sie als bloßes Anhängsel erscheint, das mit dem Zweck des Blogs nicht viel zu tun hat. Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 6 Häufige Urheberrechtsverstöße FAQ (Frequently Asked Questions) zur Materialbeschaffung 1. Darf ich von meinen legal erworbenen CDs/DVDs (Musik und Filme) eine Privatkopie anfertigen? Urheberrechtlich geschützte Musik und Filme können auch für den privaten Gebrauch kopiert werden, wenn die Ursprungs-CD/DVD keinen Kopierschutz hatte und die Originale ordnungsgemäß gekauft wurden (§ 53 Abs. 1 UrhG). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können bis zu sieben Privatkopien an den engen Freundes- und Familienkreis weitergegeben werden. 2. Darf man Privatkopien von Computerprogrammen oder PC-Spielen brennen? Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nur eine so genannte Sicherungskopie erlaubt. Die Weitergabe an Dritte ist bei diesen Werken nicht gestattet. 3. Darf man aus Tauschbörsen herunterladen? Prinzipiell ja. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Downloaden offensichtlich rechtswidriger Kopien ist verboten. Offensichtlich rechtswidrig heißt zum Beispiel, dass man in einer Tauschbörse einen aktuellen Kinofilm herunterlädt. 4. Ist der Download von urheberrechtlich geschützten Werken bei ausländischen Anbietern gegen eine bestimmte Gebühr erlaubt? Wenn es offensichtlich ist, dass der ausländische Anbieter keine Rechte an den Werken hat, handelt es sich wieder um eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle". Damit ist der Download, auch wenn man dafür bezahlt, verboten. 5. Kann man entdeckt werden, wenn man Musik oder Filme illegal aus dem Internet lädt? Die Film- und Musikindustrie geht gezielt auf die Suche nach Menschen, die sich illegaler Quellen bedienen. Über die IP-Adresse des Rechners im Web ist man eindeutig identifizierbar. Der Provider kann bei Verdacht auf Rechtsbruch dazu verpflichtet werden, die Nutzungsdaten des Kunden herauszugeben. Somit können die Film-, Musik- oder Softwarefirmen gezielt rechtlich gegen den Urheberrechtsverstoß vorgehen. Braun – Rauber Seite 13 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 7 Urheberrechtliche Beurteilung einer Präsentation 1 2 3 5 4 6 9 8 7 Aufgabe 17 Beurteilen Sie in den darüberstehenden Folien die mit einer Nummer versehenen Werke unter urheberrechtlichen Aspekten, unter der Prämisse, dass die Präsentation im Internet veröffentlicht wird. Rechtliche relevante Aspekte in Stichworten: zu Panoramfreiheit §59 UrhG (vgl. 3.1) Veröffentlichung erlaubt zu Recht am eigenen Bildnis (3.2) und am Lichtbild (vgl. 2.1.2) Die Erlaubnis zur Veröffentlichung der abgebildeten Person und des Fotografen ist erforderlich, es sei denn die Fristen sind abgelaufen. zu wie 2), zusätzlich muss die Erlaubnis der Veränderung eingeholt werden (1 Rechte des Urheber, § 39). zu wie 2) zu Die Versammlung steht im Vordergrund (3.2 § 23 Abs.3) Nur die Einwilligung des Fotografen ist notwendig. zu Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht frei ist. (Hier: Freie Grafik von Wilhelm Busch, Das Rabennest) zu Die Einwilligung des Erstellers ist notwendig, sofern die Grafik nicht frei ist. (Hier: GNU FDL-Grafik aus wikipedia.de: PKWBestandDeutschland.png) zu Im Rahmen des Zitatatrechts (§51 UrhG) ist eine öffentliche Wiedergabe ohne Einholung von Rechten erlaubt. zu Die Wiedergabe von unkommentierten Gesetzestexten ist frei (vgl. 2.1.1 Amtliche Werke §5 UrhG) Seite 14 von 16 Braun – Rauber Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 8 Empfehlungen 8.1 Kein Datenklau – Eigene Werke schaffen Regeln um eigene Werke zu erstellen: Bei der Internetrecherche sich Copy & Paste verbieten! Ausnahme: Werke, die sicher veröffentlicht (und verändert) werden dürfen Notizen mit Papier und Bleistift oder elektronisch vornehmen – kein Copy & Paste Sounds mit dem MP3-Player selber aufzeichnen; ggf. Bekannte einbeziehen. Grafiken selber zeichnen; ggf. Freunde und Bekannte einbeziehen. Fotos selber schießen. Ggf. Fotos von Freunden und Bekannten mit Einwilligung verwenden. Bei Übernahmen stets Quellen angeben! 8.2 Freie Materialen verwenden Verwenden Sie Werke, die frei sind oder klar erkennbare Lizenzbestimmungen haben, wie „creative commons“ oder „GPL“: Bilder: http://openclipart.org, http://commons.wikimedia.org (engl.) Büchertexte: http://gutenberg.spiegel.de, de.wikibooks.org Enzyklopädie-Wissen: http://de.wikipedia.org Zitate: http://de.wikiquoate.org GNU-Lizenz GNU FDL, Nachrichten: de.wikinews.org GFD Filme: http://commons.wikimedia.org, Ausleihe bei Landesmedienanstalten. Sound und Geräusche: www.gemafreie-welten.de Gesetzestexte: http://bundesrecht.juris.de 8.3 Nutzungsrechte genau abklären Sollten Sie trotz aller Bemühungen ein Werk nicht selbst erstellen können, sondern eines übernehmen, so beachten Sie Folgendes: • • • • • • Lesen Sie die Lizenzbestimmungen/Nutzungsrechte genau! Fragen Sie im Zweifelsfalle beim Urheber nach – nicht nur beim Webseitenbetreiber! Beachten Sie Markenrechte! Auch ein urheberechtliches freies Werk kann geschützt sein. Fragen Sie bei Fotos den Fotografen und die abgebildeten Personen. Meiden Sie Materialien, die offensichtlich rechtswidrig angeboten werden, auch wenn die Quelle auf den ersten Blick seriös erscheint. Beachten Sie auch von scheinbar freien Quellen die Lizenzhinweise. Veränderungen Kopieren und nicht Veröffentlichen veröffentlichen ist erlaubt ´ GNU-Lizenz GNU FDL, GFD Urheberangabe ist Pflicht kommerzielle Nutzung ist verboten Verändern, Kopieren, kommerzielle Nutzung und Veröffentlichen ist erlaubt. Nennung des Urhebers ist Pflicht. Veränderte Werke müssen auch unter der GNU-Lizenz stehen (Copyleft-Prinzip). Das Urheberrecht gilt auch ohne ©-Hinweis. Braun – Rauber Seite 15 von 16 Aspekte des Urheberrechts im Schulkontext 9 Strafmaß beim Verstoß gegen das Urheberrecht § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. 10 Impressum und Copyright-Hinweise Kapitel 2: Filmrolle: wikipedia.it; User:Bromskloss Kapitel 3: Foto von Obama Barack: Joshua Debner bei www.flickr.com Kapitel 4: Foto von Günter Grass, Florian K, http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grass.JPG, 04.09.2009 Kapitel 5: Cartoon von Roger Schmidt http://www.karikatur-cartoon.de, 04.03.2009 Kapitel 6: Foto mit Nr. von Sarah Jane Grafik mir Nr. von Grafik von St. Krekeler, 2005 Seite 16 von 16 Braun – Rauber