- Niedersächsischer Bildungsserver

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- Niedersächsischer Bildungsserver
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LEITFADEN
zum ordnungsgemäßen Einsatz von
Film-, Bild-, Ton- und Textmedien
im Schulunterricht
Erstellt durch das NiLS, Abt. 2, Medienerziehung, November 2005
Kontakt: Paul R. Hilpert, [email protected], Tel.: 05121 708150
Wissenschaftliche und juristische Erarbeitung: Ramona Hertwig
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Inhaltsverzeichnis
2
1. Einleitung
4
2. Jugendschutzrechtliche Vorschriften
4
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Allgemeine Definitionen
Bildträger mit Filmen oder Spielen
Jugendgefährdende Trägermedien
Fazit
3. Urheberrechtliche Vorschriften
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
Sinn des Urheberrechts
Der Urheberschutz
Urheberrechtlichgeschützte Werke
Gemeinfreie Werke
3.4.1.
Amtliche Werke
3.4.2.
Erlöschen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte
3.4.2.1.
Tod des Urhebers
3.4.2.2.
Filmwerke
3.4.2.3.
Anonyme und pseudonyme Werke
3.4.2.4.
Wissenschaftliche Ausgaben
3.4.2.5.
Nachgelassene Werke
3.4.2.6.
Lichtbilder
3.4.2.7.
Schutz des ausübenden Künstlers
3.4.2.8.
Schutz des Herstellers von Tonträgern
3.4.2.9.
Schutz des Sendeunternehmers
3.4.2.10.
Schutz des Datenbankherstellers
3.4.2.11.
Schutz des Filmherstellers
3.4.2.12.
Fristberechnung
3.4.2.13.
Fazit
Die Rechte des Urhebers
3.5.1.
Die Verwertungsrechte
3.5.1.1.
Das Vervielfältigungsrecht
3.5.1.2.
Das Verbreitungsrecht
3.5.1.3.
Das Ausstellungsrecht
3.5.1.4.
Das Vortragsrecht
3.5.1.5.
Das Aufführungsrecht
3.5.1.6.
Das Vorführungsrecht
3.5.1.7.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
3.5.1.8.
Das Senderecht
3.5.1.9.
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
3.5.1.10.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und
von öffentlicher Zugänglichmachung
3.5.1.11.
Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte
3.5.2.
Die Wiedergabe urheberrechtlichgeschützter Werke im
Schulunterricht
3.5.2.1.
Fazit
3.5.3.
Die Schranken des Urheberrechts
3.5.4.
Fazit für die Schulen
4. Einsatz von Textmedien im Schulunterricht
4.1.
4.2.
Vervielfältigungen für den Schulgebrauch – allgemein
Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
4
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6
6
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7
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18
19
19
19
3
4.3.
4.4.
Internetausdrucke
Fotokopien von Musiknoten für den Musikunterricht
5. Einsatz von Tonmedien im Schulunterricht
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
Musizieren im Unterricht
Abspielen gekaufter und geliehener Tonträger im Unterricht
Abspielen kopierter Tonträger im Unterricht
Weitergabe kopierter Tonträger an Schüler/innen
6. Einsatz von Filmmedien im Schulunterricht
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
Aufzeichnung und Vorführung von Schulfunksendungen
Aufzeichnung und Vorführung anderer Funksendungen
Vorführung von gekauften und geliehenen Filmen im Unterricht
Herstellung und Vorführung kopierter Filmträger im Unterricht
7. Einsatz von Bildmedien im Schulunterricht
7.1.
Vervielfältigungen von Bildwerken für den Unterrichtsgebrauch
8. Bereitstellung unterrichtsbegleitender Materialien im schuleigenen Intranet
8.1.
8.2.
8.3.
Öffentliche Zugänglichmachung – allgemein
Öffentliche Zugänglichmachung von Schulbüchern
Öffentliche Zugänglichmachung von Filmen
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21
21
22
22
22
22
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25
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26
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27
9. Unwesentliches Beiwerk
27
10.Verwertung eines urheberrechtlichgeschützten Werkes
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10.1.
Erwerb der Nutzungsrechte
10.1.1. Der Rechteinhaber
10.1.2. Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften
10.1.3. Einräumung von Nutzungsrechten
10.2. Vergütungsansprüche
10.2.1.
Vergütungsanspruch für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
10.2.2. Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der
Ablichtung
10.2.2.1.
Vergütungshöhe
10.2.2.2.
Auskunftspflicht
10.3. Änderungsverbot
10.4. Quellenangabe
11. Weitere Informationen
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29
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30
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32
33
33
11.1.
Gesetzestexte
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11.2.
Medienstellen
34
11.3.
Verwertungsgesellschaften
34
11.4.
Internetseiten zum Thema
34
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1. Einleitung
Das oberste Ziel jeder Lehrerin und jedes Lehrers ist es, den maximalen Lernerfolg für jeden
einzelnen Schüler und jede einzelne Schülerin zu erwirken. Um dies zu erreichen, muss der
Unterricht – unabhängig von der Schulform oder dem Alter der Schüler/innen – lehrreich und
interessant gestaltet werden.
Zu einer möglichst vielfältigen, informativen und anschaulichen Gestaltung des
Schulunterrichts, die das Interesse und den Lernwillen der Schüler/innen weckt, bringt die
Majorität der Lehrkräfte Film-, Bild-, Ton- und Textmedien in das Unterrichtsgeschehen ein.
Im Hinblick auf die Verwendung und den Umgang mit den genannten Medien gibt es jedoch
eine Vielzahl an jugendschutz- und urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Dieser Leitfaden soll Lehrern und Lehrerinnen als Überblick über die herrschende
Rechtslage dienen und ihnen einen, den Vorschriften entsprechenden Medieneinsatz im
Unterricht ermöglichen.
2. Jugendschutzrechtliche Vorschriften
Der Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Schulunterricht soll der Förderung der
geistigen Entwicklung der Schüler/innen dienen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass im
Unterricht der Einfluss von Medien, die das geistige Wohl und die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen beeinträchtigten können, vermieden wird. Lehrer/innen setzen zumeist
instinktiv die o.g. Medien den jugendschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend im
Unterricht ein.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, werden die zu beachtenden Vorschriften des
Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2002, 2730)
in der zurzeit gültigen Fassung, im Folgenden jedoch noch einmal aufgeführt.
2.1. Allgemeine Definitionen
Kinder i.S.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. § 1 Abs. 1 Nr.1 JuSchG Personen, die noch
nicht 14 Jahre alt sind, d.h. Personen im Alter zwischen 0 und 13 Jahren.
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Jugendliche i.S.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG Personen, die
vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, d.h. Personen im Alter zwischen 14 und
17 Jahren.
Trägermedien i.S.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. § 1 Abs. 2 S.1 JuSchG Medien mit
Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur
unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut
sind. Beispiele: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, CD-ROMs, Videos, Kassetten
2.2. Bildträger mit Filmen oder Spielen
Gem. § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Bildträger, d.h. bespielte Videokassetten und andere zur
Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit
Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (z.B. CD-ROMs, DVDs), einem Kind oder
einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn
die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet
worden sind
oder
es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom
Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
Gem. § 14 Abs. 2 JuSchG kennzeichnet die oberste Landesbehörde oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle u. a. die Film- und Spielprogramme mit
1.
2.
3.
4.
5.
Freigegeben ohne Altersbeschränkung (für Kinder ab 0 Jahren)
Freigegeben ab sechs Jahren
Freigegeben ab zwölf Jahren
Freigegeben ab sechzehn Jahren
Keine Jugendfreigabe (für Personen ab 18 Jahren).
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Gem. § 12 Abs. 3 JuSchG dürfen Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ von
der obersten Landesbehörde, einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle oder vom
Anbieter gekennzeichnet sind, einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
2.3. Jugendgefährdende Trägermedien
Gem. § 15 Abs. 1 Nr.1 JuSchG dürfen Trägermedien deren Aufnahme in die Liste der
jugendgefährdenden Medien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bekannt
gemacht ist, nicht einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder
sonst zugänglich gemacht werden.
Gem. § 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen den Beschränkungen des Absatzes 1, ohne dass es
einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende
Trägermedien, die
1. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b des
Strafgesetzbuches (StGB) bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Berichterstattung vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Gem. § 15 Abs. 3 JuSchG unterliegen den Beschränkungen des Absatzes 1, auch ohne
dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die
mit einem Trägermedium dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im
wesentlichen inhaltsgleich sind.
2.4. Fazit
Die Vorführung oder Verwendung von nicht für die jeweilige Altersstufe der Schüler/innen
freigegebenen oder nicht als „Info- oder Lehrprogramm“ gekennzeichneten Film- oder
Spielprogrammen in Form von Videokassetten, CD-ROMs, DVDs oder ähnlichem im
Schulunterricht sowie die Verwendung oder Ausgabe von jugendgefährdenden Büchern,
Zeitschriften, Zeitungen, CD-ROMs, DVDs, Kassetten, Videos oder ähnlichen Medien an
Kinder und Jugendliche im Schulunterricht ist nicht erlaubt!
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3. Urheberrechtliche Vorschriften
Unabhängig von den jugendschutzrechtlichen Vorschriften, gilt es die Vorschriften des
Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 09.09.1985 (BGBl. I
1965, 1273) in der zurzeit gültigen Fassung bei dem Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und
Textmedien im Schulunterricht zu beachten.
3.1. Sinn des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt gem. § 11 UrhG den Urheber, d.h. den Schöpfer eines Werkes der
Literatur, Wissenschaft oder Kunst, in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum
Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes durch andere Personen als den Urheber.
3.2. Der Urheberschutz
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entsteht
mit dessen Schöpfung. Es bedarf dafür weder einer Anmeldung oder Eintragung des
Urheberrechts oder Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle, noch ist eine
Kennzeichnung mit dem Copyrightzeichen © oder anderen Urheberrechtsvermerken
erforderlich.
3.3. Urheberrechtlichgeschützte Werke
Gem. § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst insbesondere
•
Sprachwerke (Songtexte),
Computerprogramme (Software)
wie
Schriftwerke
(Bücher),
•
Werke der Musik (Symphonien)
•
Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
Reden
und
•
Werke der bildenden Künste (Malerei, Bildhauerei, Graphik) einschließlich der
Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe/-handwerk) und
Entwürfe solcher Werke
•
Lichtbildwerke (Fotos), einschließlich
Lichtbildwerke geschaffen werden
der
Werke,
die
ähnlich
wie
8
•
Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden
•
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Gem. § 3 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die
persönliche und geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts
am bearbeiteten Werk, wie selbstständige Werke geschützt. Beispiele: Übersetzung eines
Buches vom Englischen ins Deutsche, Verfilmung eines Werkes
Gem. § 4 UrhG werden Sammelwerke, d.h. Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
persönliche geistige Schöpfung sind, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen ggf.
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbstständige Werke
geschützt. Beispiel: ein Tonträger mit den Werken verschiedener Musiker unter einem Titel.
Eine besondere Form der Sammelwerke stellen Datenbankwerke da, deren Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind. Beispiel: Datensammlung, die umfangreiche medizinische
Informationen enthält und systematisch für das Internet aufbereitet ist
3.4. Gemeinfreie Werke
Im Gegensatz zu den urheberrechtlichgeschützten Werken, unterliegen gemeinfreie Werke
nicht dem Urheberrecht. Sie gelten als Allgemeingut und können ohne jede Beschränkung
verwendet werden.
3.4.1. Amtliche Werke
Zum einen gelten amtliche Werke als gemeinfrei.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich
verfasste Leitsätze zu Entscheidungen unterstehen gem. § 5 UrhG keinem
urheberrechtlichen Schutz. Das gilt auch für alle anderen amtlichen Werke, die im amtlichen
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Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
dass die Bestimmungen des Änderungsverbots und der Quellenangabe in §§ 62, 63 UrhG
entsprechend anzuwenden sind.
3.4.2. Erlöschen des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte
Zum anderen gilt ein Werk als gemeinfrei, wenn das Urheberrecht und ein ähnliches
Schutzrecht daran erlischt.
3.4.2.1. Tod des Urhebers
Das Urheberrecht erlischt gem. § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, erlischt es gem. § 65 Abs. 1 UrhG siebzig
Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers.
3.4.2.2. Filmwerke
Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das
Urheberrecht gem. § 65 Abs. 2 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des am längsten
Lebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der
Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
3.4.2.3. Anonyme und pseudonyme Werke
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht gem. § 66 Abs. 1 S.1
UrhG siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Das Urheberrecht an anonymen und
pseudonymen Werken erlischt jedoch gem. § 66 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits siebzig Jahre nach
der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden
ist.
Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken erlischt gem. § 66 Abs. 2 UrhG
siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers oder des am längsten lebenden Miturhebers,
wenn
-
der Urheber seine Identität innerhalb der siebzig Jahre nach Veröffentlichung des
Werkes offenbart,
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-
-
in dieser Frist seine Identität nach seinem Tode durch seinen Rechtsnachfolger oder
seinen Testamentsvollstrecker offenbart wird,
der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und
pseudonymer Werke innerhalb der siebzig Jahre nach der Veröffentlichung des
Werkes angemeldet wird oder
das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität
zulässt.
3.4.2.4. Wissenschaftliche Ausgaben
Das Urheberrecht des Verfassers an Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützten Werken
oder Texten, die jedoch gem. § 70 Abs. 1 UrhG dem Urheberrecht unterliegen, wenn sie das
Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden, erlischt gem. § 70 Abs. 3 S.1
UrhG fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe. Ist die Ausgabe innerhalb
dieser Frist nicht erschienen, erlischt das Urheberrecht bereits fünfundzwanzig Jahre nach
der Herstellung der Ausgabe.
3.4.2.5. Nachgelassene Werke
Wird ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts oder ein nicht
erschienenes Werk, das im Geltungsbereich des Urhebergesetzes niemals geschützt war
und dessen Urheber schon länger als siebzig Jahre tot ist, durch eine Person erlaubter
Weise erscheinen gelassen oder öffentlich wiedergegeben, fallen gem. § 71 Abs. 1 UrhG
dieser, die ausschließlichen Verwertungsrechte im Hinblick auf das Werk zu. Die
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk erlöschen gem. § 71 Abs. 3 UrhG
fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder wenn die erste öffentliche
Wiedergabe des Werkes früher erfolgt ist, fünfundzwanzig Jahre nach dieser.
3.4.2.6. Lichtbilder
Das Urheberrecht des Lichtbildners an Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, erlischt gem. § 72 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Lichtbildes oder wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist,
fünfzig Jahre nach dieser. Das Urheberrecht erlischt jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
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Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb der o. g. Frist nicht erschienen oder erlaubter
Weise öffentlich wiedergegeben worden ist.
3.4.2.7. Schutz des Ausübenden Künstlers
Die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers, d.h. der Person, die ein Werk oder
eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise
darbietet oder daran künstlerisch mitwirkt, an einer Darbietung erlöschen gem. § 76 UrhG mit
dessen Tod, jedoch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler
vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf für die Verwertungsrechte
geltenden Frist (siehe Absatz 2). Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht, so ist der Tode des letzten der beteiligten ausübenden Künstler
maßgeblich.
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden, so erlöschen gem. § 82 UrhG die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers
fünfzig Jahre, die Verwertungsrechte des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, fünfzig bzw. fünfundzwanzig Jahre nach dieser.
Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre, die des
Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden ist.
3.4.2.8. Schutz des Herstellers von Tonträgern
Die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers erlöschen gem. § 85 Abs. 3 UrhG fünfzig
Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von fünfzig Jahren
nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubter Weise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden, so erlöschen die Verwertungsrechte fünfzig Jahre nach dieser. Ist der
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise zur öffentlichen
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Wiedergabe benutzt worden, so erlöschen die Verwertungsrechte fünfzig Jahre nach der
Herstellung des Tonträgers.
3.4.2.9. Schutz des Sendeunternehmers
Die Verwertungsrechte des Sendeunternehmers erlöschen gem. § 87 UrhG fünfzig Jahre
nach der ersten Funksendung.
3.4.2.10. Schutz des Datenbankherstellers
Die Verwertungsrechte des Datenbankherstellers erlöschen gem. § 87d UrhG fünfzehn
Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
3.4.2.11. Schutz des Filmherstellers
Die Verwertungsrechte des Filmherstellers an Bild- und/oder Tonträgern erlöschen gem.
§ 94 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und
Tonträgers oder wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher
erfolgt ist, fünfzig Jahre nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn
der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter
Weise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
3.4.2.12. Fristberechnung
Die urheberrechtlichen Schutzfristen des § 64 ff. UrhG beginnen gem. § 69 UrhG mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis (z.B.
die Veröffentlichung des Werkes) eingetreten ist.
3.4.2.13. Fazit
Amtliche Werke und Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst an denen das
Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte)
erloschen sind, können ohne (urheberrechtliche) Beschränkungen im Schulunterricht
verwendet werden.
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3.5. Die Rechte des Urhebers
Der Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und
in der Nutzung des Werkes findet im Rahmen des Urhebergesetzes vor allem in Form der
Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte seinen Ausdruck.
Bei der unreflektierten Verwendung von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Unterricht kann
es vor allem in Hinblick auf die Verwertungsrechte zu einem Eindringen in den Schutzbereich
des Urhebers kommen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte werden aufgrund dessen im
Folgenden nicht näher betrachtet.
3.5.1. Die Verwertungsrechte
Gem. § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten, das Recht umfasst insbesondere
•
das Vervielfältigungsrecht
•
das Verbreitungsrecht
•
das Ausstellungsrecht.
Gem. § 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das
Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
•
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
•
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
•
das Senderecht
•
das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
•
das Recht der
Zugänglichmachung.
Wiedergabe
von
Funksendungen
und
öffentlicher
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3.5.1.1. Das Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist gem. § 16 Abs. 1 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren
und in welcher Zahl. Beispiel: Anfertigung von Fotokopien eines Textes aus einem Buch
Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen, gleichviel ob es sich um die Aufnahme
einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des
Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. Beispiele: Aufnahme
eines Filmes auf eine Videokassette, Brennen von Bildern auf eine CD-ROM oder eine DVD
3.5.1.2. Das Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist gem. § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu
bringen. Beispiele: Verkaufen eines Bildes, Verschenken der Kopie eines Bildes
3.5.1.3. Das Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist gem. § 18 UrhG das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines
unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Beispiel: Ausstellen einer
Skulptur im Rahmen einer Ausstellung
3.5.1.4. Das Vortragsrecht
Das Vortragsrecht ist gem. § 19 Abs. 1 UrhG das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Beispiel: Darbringen eines Gedichtes im Rahmen
eines Dichterabends
3.5.1.5. Das Aufführungsrecht
Das Aufführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 2 UrhG das Recht, ein Werk der Musik durch
persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen. Beispiel: Darbringen verschiedener Rocksongs im Rahmen eines Konzertes
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3.5.1.6. Das Vorführungsrecht
Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG, das Recht, ein Werk der bildenden Künste,
ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Vorführung
eines Filmes mit der entsprechenden Technik im Kino
3.5.1.7. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass
es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten oder Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Beispiel:
Einstellen von Fotos auf einer Internetseite durch den Fotografen
3.5.1.8. Das Senderecht
Das Senderecht ist gem. § 20 UrhG das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und ähnliche technische Mittel, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beispiel: Ausstrahlung eines Filmes im Fernsehen
3.5.1.9. Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ist gem. § 21 i.V.m. § 19 Abs. 3 UrhG
analog das Recht, Vorträge und Aufführungen eines Werkes mittels Bild- oder Tonträger
außerhalb des Raumes in dem die persönliche Darbietung stattfindet, öffentlich
wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Vorführung eines Konzertes auf DVD im Rahmen einer
Veranstaltung
3.5.1.10. Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher
Zugänglichmachung ist gem. § 22 UrhG i.V.m. § 19 Abs. 3 UrhG analog das Recht,
Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des
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Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Ein Gastwirt, der in seinem Lokal für seine Gäste ein
Fernseh- oder Radiogerät bereithält, benötigt ein Nutzungsrecht zur Wiedergabe der
Funksendungen
3.5.1.11. Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte
Die körperliche und öffentliche unkörperliche Verwertung eines Werkes steht gem. § 15
UrhG ausschließlich dem Urheber zu. Sofern eine andere Person als der Urheber das Werk
in einer oder mehreren der genannten Formen verwerten möchte, benötigt diese eine
entsprechende Einwilligung des Urhebers. Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Urheber
einen Anspruch auf Vergütung.
3.5.2. Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht
Gem. § 15 Abs. 2 S.1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Die Wiedergabe ist gem. § 15 Abs. 3 S.1
UrhG öffentlich, wenn sie für die Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder gem. § 15 Abs.3 S.2 UrhG, der nicht mit demjenigen, der das
Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form
wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Fraglich ist ob die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht
entsprechend der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG als öffentliche Wiedergabe
anzusehen ist oder ob im Rahmen des Schulunterrichts jeder mit demjenigen, der das Werk
verwertet (i.d.R. die Lehrkraft) oder den anderen Personen, denen das Werk in
unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird (i.d.R. die Schüler/innen),
durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Entsprechend der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG wird von einer öffentlichen
Wiedergabe grundsätzlich immer dann ausgegangen, wenn diese für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist. Ob eine Wiedergabe tatsächlich öffentlich oder nicht öffentlich ist, ist
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die
Beweispflicht, dass es sich bei einer Werkwiedergabe nicht um eine öffentliche Wiedergabe
gehandelt hat, liegt im Streitfall bei dem Beklagten, dem eine unrechtmäßige öffentliche
17
Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken vorgeworfen wird. Im vorliegenden
Fall würde die Beweispflicht im Streitfall die jeweilige Lehrkraft treffen, der die unrechtmäßige
öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorgeworfen wird. Die Lehrkraft
müsste nachweisen, dass zwischen allen Schülern/innen eine persönliche Verbundenheit
besteht bzw. alle Schüler/innen ihr persönlich verbunden sind.
Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht im Klassenverband
ist nach herrschender Rechtsauffassung in der Regel nichtöffentlich i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG,
da die Schülerinnen und Schüler einer Klasse sowohl untereinander als auch mit der
Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden sind, so dass sich die Wiedergabe
urheberrechtlich geschützter Werke nicht an Mitglieder der Öffentlichkeit richtet. Diese
Auffassung hat auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bei den Beratungen
der Urheberrechtsnovelle von 1985 in seinem schriftlichen Bericht bekräftigt. Die GEMA
erkennt, entgegen früherer Auffassungen, inzwischen ebenfalls an, dass der Schulunterricht
nichtöffentlich ist und daher Werkwiedergaben, z.B. durch Musizieren oder die Wiedergabe
von Tonträgern, im Unterricht in der Klasse urheberrechtsfrei sind.
Während der Unterricht im Klassenverband als nichtöffentlich anzusehen ist und keine
Verwertungsrechte berührt, ist dies bei anderen Unterrichtsformen zweifelhaft. In der
Literatur wird angenommen, dass es bei den meisten Unterrichtsveranstaltungen außerhalb
des Klassenverbandes wie z.B. Grund- und Leistungskursen, Religions- und
Wahlfachunterricht an denen Schüler/innen aus mehreren Klassen, Jahrgängen oder gar
Schulen teilnehmen sowie bei Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größeren
Teilen der Schule, an der ausreichenden persönlichen Verbundenheit fehlt und diese somit
als öffentlich einzustufen sind. Es ist jedoch, wie bereits erwähnt, stets auf die Umstände des
Einzelfalls abzustellen.
3.5.2.1. Fazit
Die Wiedergabe von Werken in unkörperlicher Form entsprechend § 15 Abs. 2 UrhG im
Schulunterricht im Klassenverband berührt grundsätzlich nicht den urheberrechtlichen
18
Schutzbereich und kann daher ohne weiteres erfolgen. Bei den anderen o. g.
Unterrichtsformen und Schulveranstaltungen ist stets auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls abzustellen, ob diese als öffentlich einzustufen sind und eine Wiedergabe von
Werken in unkörperlicher Form somit als öffentliche Wiedergabe zu werten ist. Fehlt die
persönliche Verbundenheit zwischen den Teilnehmern stellt eine Wiedergabe der Werke
ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers und die Entrichtung einer entsprechenden
Vergütung einen unrechtmäßigen Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich dar.
3.5.3. Die Schranken des Urheberrechts
Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte ist im Urhebergesetz durch die §§ 44a – 63a
UrhG mit Schranken versehen, die es anderen Personen als dem Urheber erlauben ein
Werk unter bestimmten Voraussetzungen in körperlicher und unkörperlicher Form zu
verwerten.
3.5.4. Fazit für die Schulen
Die unkörperliche Verwertung von Werken innerhalb des Schulunterrichts ist grundsätzlich
ohne die vorherige Einwilligung und die Entrichtung einer Vergütung möglich, wenn der
Unterricht in einem nichtöffentlichen Rahmen stattfindet, d.h. wenn eine persönliche
Verbundenheit zwischen den Schülern/innen und/oder zwischen den Schülern/innen und der
Lehrkraft besteht.
Beabsichtigt eine Schule oder eine einzelne Lehrkraft die körperliche oder öffentliche
unkörperliche Verwertung eines Werkes und greift eine der Schranken des Urhebergesetzes,
so ist die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft berechtigt unter den im Gesetzestext genannten
Voraussetzungen das Werk zu verwerten.
Beabsichtigt eine Schule oder eine einzelne Lehrkraft ein Werk körperlich oder öffentlich
unkörperlich zu verwerten und greift keine der Schranken, so bedarf die Schule bzw. die
einzelne Lehrkraft einer entsprechenden Einwilligung des Urhebers, für deren Erteilung der
Urheber einen Vergütungsanspruch hat. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die
Schule bzw. die Lehrkraft die benötigten Exemplare des Werkes im Original beschafft.
19
4. Einsatz von Textmedien im Schulunterricht
Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen des Einsatzes von urheberrechtlichgeschützten
Textmedien im Schulunterricht näher erläutert.
4.1. Vervielfältigungen für den Schulgebrauch - allgemein
Gem. § 53 Abs. 3 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke
•
von kleinen Teilen eines Werkes (ca. 10 – 20% des Werkes),
•
von Werken von geringem Umfang (Aufsätze, Kurzgeschichten, Gedichte,
Songtexte)
•
oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen
und öffentlich zugänglich gemacht worden sind (Zeitungsartikel, Kolumnen),
zum eigenen Gebrauch
Nr. 1
im Schulunterricht, in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
Nr. 2
für Prüfungen in Schulen, in der erforderlichen Anzahl
(findet keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind)
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist.
Gem. § 53 Abs. 4 UrhG ist die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik (Musiknoten), eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, soweit sie nicht durch Abschreiben
vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder zum eigenen
Gebrauch, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
4.2. Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
Entsprechend der geschilderten Gesetzeslage dürfen, soweit erforderlich,
20
•
komplette Artikel und Kolumnen aus Zeitungen und Zeitschriften,
•
Passagen bis hin zu einigen Seiten aus literarischen Werken,
•
einzelne Texte und Aufgaben aus Schul-, Lese-, naturwissenschaftlichen
Lehr- und Mathematikbüchern, Gedichtbänden oder anderen Büchern und
•
Songtexte
für die Verwendung im Schulunterricht oder im Rahmen schulischer Prüfungen fotokopiert
werden, ohne dass es einer Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Fotokopien sich auf die für eine Schulklasse
bzw. die für die Prüflinge erforderliche Anzahl beschränkt.
Das vollständige bzw. nahezu vollständige Fotokopieren eines Buches, einer Zeitschrift oder
einer Zeitung bedarf stets der Einwilligung des Berechtigten oder setzt voraus, dass das
Werk seit zwei Jahren vergriffen ist.
4.3. Internetausdrucke
Im Einklang mit der erwähnten Gesetzeslage gelten für Ausdrucke aus dem Internet, die
gleichen Regeln wie für Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.
Einzelne Texte oder Artikel dürfen, soweit erforderlich, den Webseiten entnommen und ohne
die Erlaubnis des Urhebers und die Entrichtung einer entsprechenden Vergütung für die
Verwendung im Schulunterricht oder im Rahmen schulischer Prüfungen, in der für die
Schulklasse bzw. die Prüflinge erforderlichen Anzahl, vervielfältigt werden.
4.4. Fotokopien von Musiknoten für den Musikunterricht
Das Fotokopieren von Musiknoten für den Musikunterricht z.B. aus Notenheften oder
Liederbüchern ist nach der herrschenden Rechtslage nur mit der Einwilligung des
Berechtigten oder unter der Voraussetzung, dass es sich um die Musiknoten eines seit
mindestens zwei Jahren vergriffenen Werkes handelt, zulässig.
21
ABER: Die Verwertungsgesellschaft Musikedition hat gemeinsam mit der
Verwertungsgesellschaft Wort und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen
Pauschalvertrag mit der Kultusministerkonferenz der Länder abgeschlossen, der es den
staatlichen Schulen ebenso wie den meisten Privatschulen erlaubt, Fotokopien von
Musiknoten für den Schulunterricht im Umfang des § 53 Abs. 3 UrhG anzufertigen. (Dieser
Pauschalvertrag gilt allerdings nicht für Musikschulen.)
Es ist vor dem Fotokopieren der Musiknoten darauf zu achten, ob diese in den
Verwertungsbereich der Verwertungsgesellschaft Musikedition fallen, tun sie dies ist keine
weitere Einwilligung des Urhebers vor oder nach der Erstellung und Verwendung der Kopien
erforderlich.
Eine Verwertungsgesellschaft ist gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) vom
09.09.1965 (BGBl. I 1965, 1294) in der zurzeit gültigen Fassung eine juristische Person oder
eine Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder
Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urhebergesetz vom 09.09.1965 ergeben, für
Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen
Auswertung wahrnimmt.
Das Abschreiben von Musiknoten auf Papier oder an die Tafel zu Unterrichtszwecken ist
ohne die Einwilligung des Urhebers zulässig. Die unter Punkt 4.1. genannten
Beschränkungen gilt es jedoch zu beachten.
5. Einsatz von Tonmedien im Schulunterricht
Im Musik-, Fremdsprachen- oder auch Sportunterricht setzt eine Vielzahl der Lehrkräfte
Tonträger wie z.B. Kassetten, Schallplatten oder CDs sowie DVDs ein. Im Folgenden wird
der rechtliche Rahmen im Hinblick auf den Einsatz von urheberrechtlichgeschützten
Tonmedien näher beleuchtet.
22
5.1. Musizieren im Unterricht
Das Musizieren im Schulunterricht kann, soweit dieser in einem nichtöffentlichen Rahmen
stattfindet, d.h. wenn eine persönliche Verbundenheit zwischen der Lehrkraft und den
Schülern/innen oder unter den Schülern/innen wie z.B. im Klassenverband besteht, ohne die
Einwilligung des Urhebers, erfolgen.
5.2. Abspielen gekaufter oder geliehener Tonträger im Unterricht
Das Abspielen von gekauften oder entliehenen Musik- oder Sprachtonträgern in Form von
CDs, Kassetten, DVDs oder Schallplatten im Unterricht ist, soweit dieser als nichtöffentlich
anzusehen ist, ohne die Erlaubnis des Urhebers oder die Entrichtung einer Vergütung
zulässig.
5.3. Abspielen kopierter Tonträger im Unterricht
Die Vervielfältigung von Musik- oder Sprachtonträgern wie z.B. das Brennen einer CD, ist
das ausschließliche Recht des Schöpfers des jeweiligen Werkes. Auch für die
Vervielfältigung von z.B. CDs für den eigenen Gebrauch im Unterricht greifen die
gesetzlichen Schranken nur insoweit, dass gem. § 53 Abs.3 UrhG kleine Teile eines Werkes,
d.h. zum Beispiel der Ausschnitt eines Liedes oder Werke von geringem Umfang ohne die
Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen. Die vollständige Kopie eines
Tonträgers und dessen Verwendung im Unterricht ist nicht ohne die Einwilligung des
Urhebers bzw. der entsprechenden Verwertungsgesellschaft erlaubt.
5.4. Weitergabe kopierter Tonträger an Schüler/innen
Gem. § 53 Abs. 3 UrhG ist es ohne die Erlaubnis des Urhebers zulässig kleine Teile eines
Werkes (z.B. eines Liedes) oder Werke von geringem Umfang (z.B. ein kurzes Kinderlied)
zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl
oder für Prüfungen in Schulen, in der erforderlichen Anzahl, auf einen Tonträger zu kopieren
oder kopieren zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Vorausgesetzt, dass der Prüfungs- oder Unterrichtszweck nicht in anderer Weise erfüllt
werden kann, können im Rahmen der Prüfungen und des Schulunterrichts die kopierten
23
Tonträger an die Schüler weitergegeben und von diesen verwendet werden. Sobald die
Kopien im Unterricht oder im Rahmen der Prüfungen nicht mehr benötigt werden, sind diese
durch die entsprechende Lehrkraft wieder einzusammeln.
6. Einsatz von Filmmedien im Schulunterricht
Der Einsatz von Filmmedien erfreut sich in jeder Art von Unterricht großer Beliebtheit. Im
Folgenden soll der rechtliche Rahmen des Einsatzes urheberrechtlichgeschützter
Filmmedien näher geschildert werden.
6.1. Aufzeichnung und Vorführung von Schulfunksendungen
Eine Schulfunksendung ist eine Sendung, die speziell für den Unterricht an Schulen
produziert worden ist. Die Bezeichnung einer Sendung als „Schulfunksendung“ durch die
produzierende Sendeanstalt ist hierbei ausschlaggebend. Ein Lehrer darf auf keinen Fall
eigenmächtig eine für seinen Unterricht wichtige Sendung aus dem allgemeinen Programm
zur „Schulfunksendung“ erklären.
Gem. § 47 Abs. 1 UrhG dürfen Schulen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die
innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bildund Tonträger herstellen z.B. Aufnahme einer Schulfunksendung auf Video, DVD oder CD
Die Bild- und Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens
am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen,
es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die
Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls z.B. dem
Zeitraum in dem die Schule, die Schulfunksendung aufbewahren möchte.
6.2. Aufzeichnung und Vorführung anderer Funksendungen
Die Aufzeichnung und Vorführung anderer ausgestrahlter Fernsehsendungen und –filme ist
gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 UrhG das ausschließliche Recht des Urhebers.
Beabsichtigt eine Lehrkraft die Aufzeichnung und Vorführung einer Funksendung im
24
Schulunterricht bedarf sie der Erlaubnis des Urhebers, der für die Erteilung der Erlaubnis
einen Vergütungsanspruch hat.
6.3. Vorführung von gekauften und geliehenen Filmen im Unterricht
Sollen im Rahmen von Schul- und Unterrichtsveranstaltungen, die den Umständen des
Einzelfalls entsprechend öffentlich i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG sind, privat gekaufte oder
geliehene DVDs, CDs oder Filme gezeigt werden, ist dies gem. § 52 Abs. 3 UrhG nur mit
der Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.
So klar ist die Rechtslage im Hinblick auf die Vorführung privat erworbener oder geliehener
Film im Schulunterricht, der als nichtöffentlich anzusehen ist, nicht.
Zum einen herrscht die Meinung, dass die Vorführung privat erworbener oder geliehener
Filmträger z.B. in Form von Videos oder DVDs im Schulunterricht, der aufgrund der
persönlichen Verbundenheit der Unterrichtsteilnehmer als nichtöffentlich anzusehen ist, ohne
die Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig ist. Begründung findet diese Ansicht darin, dass
gem. § 15 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 19 Abs. 4 UrhG nur die öffentliche Vorführung von Filmen als
ausschließliches Recht des Urhebers anzusehen ist. Da der Unterricht z.B. im
Klassenverband wie unter Punkt 3.5.2. geschildert als nichtöffentlich anzusehen ist,
unterliegt er der genannten gesetzlichen Regelung nicht.
Medienvertriebe, die Schulen Filme gegen eine Ausleihgebühr zur Verfügung stellen,
vertreten zum Teil jedoch eine andere Auffassung. Sie sind der Ansicht, dass für die
Vorführung der privat erworbenen oder entliehenen Filme im Unterricht, entsprechend der
Filmvorspanne die, die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber enthalten, eine spezielle
Lizenz erforderlich ist, da die Filmvorführung im Unterricht zwar nichtöffentlich ist, aber
keinesfalls eine private Nutzung darstellt. Die private Nutzung ist ihrer Meinung nach, die
einzigste Art der Nutzung, die bei privat erworbenen Filmträgern ohne eine gesonderte
Lizenz des Rechteinhabers zulässig ist.
25
Es ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz ausschließlich zwischen privater und öffentlicher
Nutzung unterscheidet und keine weitere Abgrenzung im Hinblick auf nichtöffentliche aber
auch nichtprivate Vorführungen vornimmt. Des Weiteren ist es fraglich, ob die
Lizenzbedingungen der Rechteinhaber den Käufer eines Filmträgers überhaupt binden
können.
Die Rechtslage ist durch eine gerichtliche Entscheidung oder ein Handeln des Gesetzgebers
zu klären, bis dahin besteht weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Angesichts der Rechtslage muss jede Lehrkraft für sich selbst entscheiden, ob sie privat
erworbene Filme im Unterricht zeigt oder nicht.
6.4. Herstellung und Vorführung kopierter Filmträger im Unterricht
Die Vervielfältigung von Filmträgern wie z.B. das Kopieren von DVDs und Videos ist das
ausschließliche Recht des Schöpfers des jeweiligen Werkes. Auch für die Vervielfältigung
von z.B. Videos für den eigenen Gebrauch im Unterricht greifen die gesetzlichen Schranken
nur insoweit, dass gem. § 53 Abs.3 UrhG kleine Teile eines Werkes oder Werke von
geringem Umfang ohne die Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen. Die
vollständige Kopie eines Filmträgers und dessen Verwendung im Unterricht ist nicht ohne die
Einwilligung des Urhebers bzw. der entsprechenden Verwertungsgesellschaft erlaubt.
7. Einsatz von Bildmedien im Schulunterricht
Aus Veranschaulichungsgründen findet im Schulunterricht unter anderem auch der Einsatz
von Bildmedien statt. Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen des Einsatzes von
urheberrechtlichgeschützten Bildmedien im Schulunterricht näher beleuchtet.
7.1. Vervielfältigungen von Bildwerken für den Unterrichtsgebrauch
Gem. § 53 Abs. 3 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines
Bildwerkes oder von Bildwerken von geringem Umfang zum eigenen Gebrauch im
Schulunterricht oder für Prüfungen ohne die Einwilligung des Urhebers herzustellen oder
herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
26
Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Vervielfältigungen sich auf die für eine
Schulklasse bzw. die für die Prüflinge erforderliche Anzahl beschränkt.
Das vollständige bzw. nahezu vollständige Vervielfältigen eines Bildwerkes bedarf stets der
Einwilligung des Berechtigten.
8. Bereitstellung unterrichtsbegleitender Materialien im schuleigenen Intranet
Im Rahmen der voranschreitenden Modernisierung des Schulunterrichts nutzen bereits
zahlreiche Lehrkräfte die Möglichkeit unterrichtsbegleitende Materialien neben der Ausgabe
im Unterricht auch in das jeweilige Intranet der Schule einzustellen. Die rechtliche Regelung
dieses Vorgangs findet sich in § 52 a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung.
8.1. Öffentliche Zugänglichmachung - allgemein
Unter der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes ist die Digitalisierung des Werkes
und das anschließende Einstellen in ein Netzwerk zu verstehen.
Gem. § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig veröffentlichte
•
kleine Teile eines Werkes (siehe oben),
•
Werke geringen Umfangs (siehe oben) sowie
•
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (siehe oben)
zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern (Lehrkraft und Schüler/innen einer Klasse) öffentlich zugänglich zu
machen, soweit dies zum jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist.
Für die öffentliche Zugänglichmachung gem. § 52 a Abs. 1 UrhG ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
27
Gem. § 137 k UrhG ist § 52 a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung mit Ablauf des 31.12.2006 nicht mehr anzuwenden.
8.2. Öffentliche Zugänglichmachung von Schulbüchern
Das Einstellen eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes
(Schulbuch) im schuleigenen Intranet ist gem. § 52 a Abs. 2 UrhG stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten (Schulbuchverlag) zulässig.
8.3. Öffentliche Zugänglichmachung von Filmen
Das Einstellen eines Filmwerkes im schuleigenen Intranet ist vor Ablauf von zwei Jahren
nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern (Kinos) im Geltungsbereich
des Urhebergesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
9. Unwesentliches Beiwerk
Gem. § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
urheberrechtlichgeschützten Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben
dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
anzusehen sind.
Als unwesentliches Beiwerk sind nur Gegenstände und Vorgänge anzusehen, die zufällig
erscheinen. Wird das Beiwerk absichtlich in die Darstellung einbezogen, ist es in der Regel
nicht unwesentlich. Als "unwesentliches Beiwerk" ist danach nur anzusehen, was rein zufällig
und ohne jede erkennbare Beziehung zum eigentlichen Verwertungsgegenstand am Rande
miterfasst wird.
Bsp. Bei der Herstellung von Spielfilmen werden oft Szenen von Innenräumen
aufgenommen, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. Da diese
Gemälde zugleich mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben werden, wäre hierzu die
Zustimmung ihrer Urheber erforderlich. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, soweit
diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung
28
überhaupt keine Rolle spielen; Ein Werk der Musik ertönt zufällig bei der Aufnahme eines
Reiseberichts für das Fernsehen und wird zugleich mit dem Bericht gesendet
10. Verwertung eines urheberrechtlichgeschützten Werkes
Im Rahmen der Verwertung urheberrechtlichgeschützter Werke ist neben den bereits
genannten gesetzlichen Bestimmungen, eine Reihe von weiteren Dingen zu beachten. Im
Folgenden werden die zu beachtenden Punkte aufgeführt und näher erläutert.
10.1. Erwerb der Nutzungsrechte
Beabsichtigt eine Person ein Werk zu verwerten und ist dieses urheberrechtlichgeschützt,
ohne dass Schranken greifen, so bedarf diese der Einräumung des einfachen oder
ausschließlichen Nutzungsrechtes im Hinblick auf das Werk, durch den Urheber.
Beabsichtigt eine Person ein Werk zu verwerten, welches zwar urheberrechtlichgeschützt ist,
aber dennoch aufgrund von Schranken durch eine andere Person als den Urheber verwertet
werden darf, bedarf auch diese, sofern dies nicht ausdrücklich nicht erforderlich ist, der
Erlaubnis des Urhebers.
Für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung hat der
Urheber einen Anspruch auf Vergütung (siehe Pkt. 10.2.).
10.1.1. Der Rechteinhaber
Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem zur Verwertung angedachten Werk nicht
um ein gemeinfreies, sondern um ein urheberrechtlichgeschütztes Werk handelt, für dessen
Verwertung die Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechtes oder die
Erteilung einer Erlaubnis zur Werknutzung erforderlich ist, muss zunächst herausgefunden
werden, wer die Rechte für das jeweilige Werk inne hat.
Als Rechteinhaber kommen in der Regel entweder der eigentliche Urheber des Werkes wie
z.B. der Maler eines Bildes oder seine Erben, ein Verlag z.B. ein Schulbuchverlag oder eine
29
Verwertungsgesellschaft, denen der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
hat, wie z.B. die GEMA, in Frage.
Die Rechteinhaber kann zumeist durch einen entsprechenden Urheber- oder Lizenzvermerk
auf dem jeweiligen Werk, eine Internetrecherche oder aber durch die Nachfrage bei Verlagen
und Verwertungsgesellschaften ermittelt werden.
10.1.2. Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften
Sollte sich herausstellen, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Werkes in den
Händen einer Verlagsgesellschaft liegen, ist zu überprüfen ob zwischen dieser und dem
Schulträger, dem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz Pauschalverträge
hinsichtlich der Verwertung von Werken im Schulunterricht bestehen.
Ist dies der Fall, so bedarf z.B. eine Schule, im Umfang der durch den Pauschalvertrag
abgegoltenen Verwertung eines Werkes aus dem Repertoire der jeweiligen
Verlagsgesellschaft, nicht der Einräumung eines oder mehrerer Nutzungsrechte oder der
Erlaubnis zur Werknutzung.
10.1.3. Einräumung von Nutzungsrechten
Bestehen keine Pauschalverträge und ist das Werk urheberrechtlichgeschützt, ohne das
Schranken greifen, so kann gem. § 31 Abs. 1 UrhG der Urheber dieser Person das Recht
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht, sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen
z.B. zu vervielfältigen, ohne das eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller
anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
30
Aufgrund der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts ist es den Verlagen und
Verwertungsgesellschaften möglich ihrerseits Nutzungsrechte für die in ihrem Repertoire
befindlichen Werke einzuräumen. Dies kann gem. § 35 Abs. 1 UrhG jedoch nur mit
Zustimmung des jeweiligen Urhebers geschehen, es sei denn, dass das ausschließliche
Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. § 34 Abs. 1
S. 2, Abs. 2 und Abs. 5 S. 2 UrhG sind zudem entsprechend anzuwenden.
Die Einräumung des jeweiligen Nutzungsrechts und alle damit in Verbindung stehenden
Abreden sollten aus Beweissicherungsgründen möglichst schriftlich zwischen dem Urheber
und der Person, die, die Verwertung des Werkes beabsichtigt, in einem Vertrag vereinbart
werden.
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln
bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten
Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die
Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Die erforderliche Einwilligung des Urhebers in die, durch eine gesetzliche Schranke
ermöglichte Verwertung eines Werkes, sollte zusammen mit weiteren diesbezüglichen
Abreden schriftlich in Vertragsform fixiert werden.
10.2. Vergütungsansprüche
Im Folgenden werden die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers, sowie damit in
Zusammenhang stehende gesetzliche Regelungen näher beleuchtet.
10.2.1. Vergütungsanspruch für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
Gem. § 32 Abs. 1 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die
Erlaubnis zur Werknutzung einen Anspruch auf die jeweilige vertraglich vereinbarte
31
Vergütung. (Er kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.)
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem
Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem
Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung ist gem. § 32 Abs. 2
UrhG angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der
eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung,
unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist.
10.2.2. Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung
Der Urheber hat gem. § 54 Abs. 2 UrhG gegen Schulen einen Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung, wenn diese Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen von
Werken durch Ablichtung oder ein Verfahren mit vergleichbarer Wirkung wie z.B. Kopierer
betreiben und die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten.
10.2.2.1. Vergütungshöhe
Als angemessene Vergütung nach § 54 a Abs. 2 UrhG gelten gem. § 54 d Abs. 1 UrhG die in
der Anlage zum Urhebergesetz bestimmten Sätze, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54 a Abs. 2 UrhG insgesamt geschuldeten
Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung,
wahrscheinlich ist.
Auszug aus der UrhG Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3678)
Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 UrhG beträgt für jede DIN-A4-Seite der
Ablichtung,
32
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer
Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
einfarbig
mehrfarbig
0,0256 EUR
0,0512 EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen
einfarbig
mehrfarbig
0,0103 EUR
0,0206 EUR
Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze
entsprechend anzuwenden.
10.2.2.2. Auskunftspflicht
Gem. § 54 g Abs. 2 UrhG kann der Urheber von der Schule, wenn diese Geräte zur
Vornahme von Vervielfältigungen von Werken durch Ablichtung oder ein Verfahren mit
vergleichbarer Wirkung betreibt und die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen
entgeltlich bereithält, die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
Kommt die Schule ihrer Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach,
so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
10.3. Änderungsverbot
Soweit aufgrund einer der gesetzlichen Schranken der §§ 44a ff. UrhG z.B. § 53 Abs. 3 UrhG
die Verwertung eines urheberrechtlichgeschützten Werkes durch eine andere Person als den
Urheber zulässig ist, dürfen gem. § 62 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 39 UrhG keine Änderungen an
dem eigentlichen Werk vorgenommen werden, d.h. es dürfen weder das Werk noch dessen
Titel oder die Urheberbezeichnung geändert werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Es sind jedoch Änderungen des Werkes und seines Titels zulässig, zu denen der Urheber
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
Zulässig sind gem. § 62 Abs. 2 UrhG jedoch, soweit der Benutzungszweck es erfordert,
Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes, die nur Auszüge oder Übertragungen
in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
33
Des Weiteren sind bei Werken der bildenden Künste oder Lichtbildwerken gem. § 62 Abs. 3
UrhG Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig,
die das für die Vervielfältigungen angewendete Verfahren mit sich bringt. Beispiel:
Verkleinerung oder Vergrößerung eines Bildausschnittes
10.4. Quellenangabe
Wenn gem. § 47 UrhG Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, angefertigt werden, ist gem. § 63 Abs. 1 UrhG stets die
entsprechende Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht gem. § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG.
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem
Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist und außerdem
kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder Änderungen vorgenommen worden
sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem
benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur
Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 44a ff. UrhG die öffentliche Wiedergabe eines
Werkes zulässig ist, ist gem. § 63 Abs. 2 UrhG die entsprechende Quelle deutlich
anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen
Wiedergabe gem. § 52a UrhG ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets
anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
11. Weitere Informationen
In dieser Rubrik finden sich die Internetadressen von Medienstellen und
Verwertungsgesellschaften, sowie Internetseiten auf denen die einschlägigen Gesetze zum
Thema Jugend- und Urheberschutz und weitere Informationen zum ordnungsgemäßen
Medieneinsatz im Schulunterricht zu finden sind.
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11.1. Gesetzestexte
•
Jugendschutzgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/juschg/
•
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/
•
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten (UrhWahrnG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhwahrng/
11.2. Medienstellen
•
Medienzentren und Bildstellen in Niedersachsen
http://www.fwu.de/links/nsax.php
•
Landesbildstellen und Medienzentren
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=525
•
Medienzentren in Deutschland
http://www.fwu.de/links/bildstellen_deutschland.php?sub=1
11.3. Verwertungsgesellschaften
•
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
http://www.gema.de/
•
GVL
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
http://www.gvl.de/
•
VG Wort
Verwertungsgesellschaft Wort
http://www.vgwort.de/
•
VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
http://www.bildkunst.de/
•
VG MusikeditionVerwertungsgesellschaft Musikedition
http://www.vg-musikedition.de/
11.4. Internetseiten zum Thema
•
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/PdfAnlagen/jugendschutzgesetz.pdf
•
http://www.bmj.bund.de/enid/Urheberrecht_und_Patente/Private_DVDs__Film
e_und_CDs_im_Unterricht__qk.html
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•
http://www.bmj.bund.de/enid/4ab16fdac2ed5d8e3273e89b26ecf4a8,0/Urheber
recht_und_Patente/Fotokopie_aus_Schulbuechern_ist_und_bleibt_legal_m7.html
•
http://www.unimuenster.de/Jura.itm/hoeren/material/medienrecht_in_der_schule.pdf
http://www.lehrer-online.de
•
[Eingabe: „Urheberrecht“ in das Feld „Volltextsuche“]

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