Kerlin B. WS Ethikeinreichung

Transcrição

Kerlin B. WS Ethikeinreichung
Study Nurse Akademie
Ethikeinreichung
Unterlagen von A wie Antragsformular bis Z
wie Zertifikat
Burkhard Kerlin, ClinPharmCologne, Köln
Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.V
Study Nurse Akademie
Ethische Beratung

Beratung der Prüfärzte bei Durchführung
biomedizinischer Forschungsvorhaben ist Pflicht
 Berufsordnung der Ärzte (Landesrecht, i.d.R. §15)
 Speziell: Arzneimittelstudien §40 Abs. 1 AMG:
„Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf
vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige
Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1
zustimmend bewertet [hat].“

Zur Zeit 50 Ethikkommissionen in Deutschland:
 17 bei Landesärztekammern (2 in NRW)
 33 bei Universitäten mit Medizinischer Fakultät

i.d.R. auch zuständig für Zahnärzte im Kammerbereich
Study Nurse Akademie
§42, Abs. 1 AMG



„Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist
vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den
Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.“
„Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben
und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung
benötigt.“
„Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 bestimmt.“
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Rechtsverordnung GCP-V




Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen
Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen
mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
Abschnitt 3: Genehmigung durch die Bundesoberbehörde und Bewertung durch die Ethik-Kommission
§7: Antragstellung
(1) […] in schriftlicher Form […] bei der zuständigen
Ethik-Kommission […] Unterlagen […] in deutscher
oder in englischer Sprache […] zusätzlich auf einem
elektronischen Datenträger […]
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GCP-V §7 Abs. (2) – BOB und EK

„Dem Antrag an die zuständige Ethik-Kommission und
dem Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde
müssen […] die folgenden Angaben und Unterlagen
beigefügt werden“:
 15 Unterpunkte, u.a.:
 Bestätigung der EudraCT-Nr.,
 Begleitschreiben in deutscher Sprache
 Prüfplan,
 IB,
 Name und Anschrift des Sponsors,
 Name und Anschrift der Prüfeinrichtung

Teilweise sehr spezifische Anforderungen an einzelne
Dokumente
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GCP-V §7 Abs. (3) – nur EK

„Der zuständigen Ethik-Kommission ist ferner
vorzulegen“:
 20 Unterpunkte, u.a.:
 Probandeninformation
 Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationsnachweise





der Prüfer,
Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe
Angaben zur Eignung der Prüfstelle,
Nachweis einer Versicherung,
Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes
eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans
in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in
englischer Sprache vorgelegt wird
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15 + 20 =35 Dokumente?
Nein!
 Maßgebliche Inhalte sind in Prüfplan und
Probandeninformation bereits enthalten.

Referenzierung der entsprechenden Kapitel in der
Checkliste der öffentlich-rechtlichen
Ethikkommissionen in Deutschland

Aufgabe: Kennzeichnen Sie die Punkte, die in
Standard-Prüfplänen bereits erfasst sind, ohne dass
weitere Dokumente aufgeführt werden müssen.
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.:
Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG
Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste).
EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt)
Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer
mit kurzer Erläuterung)
Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen
Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument
sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben.
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 2
1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene
EudraCT-Nummer des Prüfplans
2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache,
das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen
Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen
der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist
3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter
unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der
klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung
und des Datums
4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters
5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische
Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung
6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen
des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der
klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs
rechtfertigen
7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation)
8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe
9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele
10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen
11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu
zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen)
12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen
Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist
13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach
dem Ende der klinischen Prüfung
14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen
worden sein, sind diese anzugeben
15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten
Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die
dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass
betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung
eingeschlossen werden
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ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.:
Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen
EK Antragsteller
z
nz
1.
2.
3.
4.
GCP-V § 7 Abs. 3
Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung
Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung
gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte
Personen
Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3
des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung
Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen
5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung
6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer
6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der
Durchführung klinischer Prüfungen
7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im
Zusammenhang mit den Prüfpräparaten
8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort
vorhandenen Mittel und Einrichtungen
9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache,
sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung
10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen
von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen
11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass
betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten
teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung
teilnehmen
12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert
werden soll
13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer
anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor
14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen
getroffene Vereinbarungen
15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes
16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen
Verträge
17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung
18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der
beteiligten Ethik-Kommissionen
19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn
der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird
.
GCP-V § 7 Abs. 3a
die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für
die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen
Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei:
(Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission)
Modul 1, unterschrieben am
Modul 2, unterschrieben am
Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): ..........................................................................................
Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................
2
Study Nurse Akademie
Auflösung

15 der 35 Checklistenpunkte lassen sich über einen
gut ausgearbeiteten Prüfplan abdecken
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG
Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste).
EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt)
Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer
mit kurzer Erläuterung)
Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen
Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument
sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben.
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 2
1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene
EudraCT-Nummer des Prüfplans
2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache,
das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen
Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen
der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist
3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter
unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der
klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung
und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom …
4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite
5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische
Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten)
6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen
des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der
klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs
rechtfertigen
7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation)
8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage
02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background)
9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx
(Study Objectives)
10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel
xx (Synopsis,Trial Design)
11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu
zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation)
12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen
Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection)
13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach
dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design)
14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen
worden sein, sind diese anzugeben
15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten
Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die
dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass
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ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung
eingeschlossen werden
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen
EK Antragsteller
z
nz
1.
2.
3.
4.
GCP-V § 7 Abs. 3
Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx
(Background)
Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung
gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte
Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Benefit-Risk-Assessment).
Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3
des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx
(Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend
Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen
5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung
6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer
6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der
Durchführung klinischer Prüfungen
7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im
Zusammenhang mit den Prüfpräparaten
8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort
vorhandenen Mittel und Einrichtungen
9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache,
sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung
10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen
von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan
Kapitel xx (Study Measurements)
11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass
betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten
teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung
teilnehmen
12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert
werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation)
13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer
anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor
14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen
getroffene Vereinbarungen
15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes
16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen
Verträge
17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination)
18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der
beteiligten Ethik-Kommissionen
19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn
der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird
.
GCP-V § 7 Abs. 3a
die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für
die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen
Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei:
(Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission)
Modul 1, unterschrieben am
Modul 2, unterschrieben am
Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): ..........................................................................................
3
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................
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Study Nurse Akademie
35 – 15 + Prüfplan = ?? Anlagen
Welche Unterlagen ergänzen den Prüfplan?

Unerlässlich: Anschreiben in deutscher Sprache, das
 die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und
den Titel der klinischen Prüfung angibt,
 Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und
 auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in
den weiteren Unterlagen verweist


Original wird separat beigelegt, das Anschreiben ist
aber zusätzlich Anlage zum Antrag!
Wenn EK-Antrag im Namen des Sponsors erfolgt:
Vollmacht notwendig!
Study Nurse Akademie
Formales und Praktisches

Neben dem Anschreiben fordern die EKs unabhängig
von den Vorgaben der GCP-V einen formellen Antrag:
siehe dazu Modul 1
und Modul 2

Ethikkommissionen haben es gern bequem:
Ausreichend Kopien anfertigen (z.B. Nordrhein 9-fach,
Baden-Württemberg 8-fach, Berlin 4-fach + CD; Kopien
für Investigator File und Sponsor nicht vergessen!)
EudraCT v8
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For further assistance on use of the system and completion of the form, refer to 'Help' and
'FAQ' in the Banner above.
EudraCT Number:
You need a EudraCT number in order to provide a unique reference for clinical trials in one,
or more, of the following circumstances. It is emphasized that one individual clinical trial
should be identified by one unique EudraCT number:




There is at least one investigator site in the Community.
The clinical trial is contained in an agreed Paediatric Investigation Plan (PIP) (it may
involve sites in the Community, in third country(ies) or both).
The clinical trial is one of those for which information has to be submitted in
accordance with article 45 of Regulation (EC) No. 1901/2006 as amended :
Article 45(1): By 26 January 2008, any paediatric studies already completed, by
the date
of entry into force, in respect of products authorised in the Community shall be
submitted
by the marketing authorisation holder for assessment to the competent authority.
The clinical trial is one of those for which information has to be submitted in
accordance with article 46 of Regulation (EC) No. 1901/2006 as amended:
Article 46(1): Any other marketing authorisation holder-sponsored studies which
involve
the use in the paediatric population of a medicinal product covered by a marketing
authorisation, whether or not they are conducted in compliance with an agreed
paediatric
investigation plan, shall be submitted to the competent authority within six
months of
completion of the studies concerned.
The EudraCT Number must be included on all Clinical Trial applications within the
Community and as needed on other documents relating to the trials (e.g. SUSAR reports,
PIP).
mhtml:file://M:\AGAH Unterlagen\Qualifikationstag Mai 2013\EudraCT v8.mht
04.06.2013
ARBEITSKREIS MEDIZINISCHER ETHIK-KOMMISSIONEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V.
Modul 2
Version 10.11.2012
1.
EudraCT Studiennummer
2.
Titel der klinischen Prüfung (in deutscher und ggf. in englischer Sprache)
3.
Zusammenfassung der klinischen Prüfung (Rechtfertigung und Relevanz)
§7 Abs. 2 Nr. 9 GCP-V
4.
Ergebnisse von präklinischen Untersuchungen oder Begründung für den Verzicht auf
präklinische Tests
Zusammenfassende Darstellung der präklinischen Datenlage mit Angabe von
besonderen Risiken; ergänzend hat der Antragsteller zu bestätigen, dass jeder
Prüfer entsprechend § 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG durch einen verantwortlichen
Wissenschaftler informiert wurde.
5.
Primäre Hypothese und wenn relevant, auch sekundäre Hypothesen zu Durchführung
der geplanten klinischen Prüfung
§7 Abs. 2 Nr. 9 GCP-V
6.
Ethische Überlegungen zur geplanten klinischen Prüfung (Identifizieren und
beschreiben Sie alle möglicherweise auftretenden Probleme. Beschreiben Sie den
möglichen Wissenszuwachs, der aus der klinischen Prüfung erhalten werden soll und
seine Bedeutung, sowie mögliche Risiken für Gesundheitsschäden, Beeinträchtigungen, Belastungen oder sonstige Nachteile der Studienteilnehmer. Legen Sie Ihre
persönliche Einschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dar.)
§7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GCP-V
7.
Gründe für den Einschluss von Personen aus besonders geschützten Gruppen (z.B.
Minderjährige, vorübergehend oder dauernd nicht zustimmungsfähige Personen)
§7 Abs. 3 Nr. 3 GCP-V
8.
Beschreibung des Verfahrens zum Einschluss von Teilnehmern (alle zur Verwendung
bestimmte Materialien müssen beigelegt werden)
Auch Angaben zu allen "Rekrutierungsmaßnahmen" (wie, wo und womit werden
potentielle Studienteilnehmer auf die geplante klinische Prüfung aufmerksam
gemacht).
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 AMG
9.
Vorgehen an der Prüfstelle zur Information und Erlangung der informierten
Einwilligung der Studienteilnehmer, der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters,
wenn erforderlich (wer wird informieren und wann, Erfordernis für gesetzliche
Vertreter, Zeugen etc.)
Angabe, wie potentielle Studienteilnehmer aufgeklärt werden und die Einwilligung
eingeholt wird.
§7 Abs. 3 Nr. 9 GCP-V
10. Studienbezogene Maßnahmen und alle erforderlichen Abweichungen von der
üblichen Routine-Behandlung
Darstellung von vorgesehenen, studienbedingten Untersuchungsmethoden und
möglicherweise von der medizinischen Praxis abweichenden Untersuchungen.
1
Dazu gehören auch die im Anhang genannten Angaben zum möglichen Einsatz
einer Strahlenanwendung.
§ 7 Abs. 3 Nr. 10 GCP
11. Risikoeinschätzung, vorhersehbare Risiken der Behandlung und sonstiger
studienbedingter Verfahren, die eingesetzt werden sollen (einschließlich Schmerz,
Unannehmlichkeiten, Beschwerden, Verletzung der persönlichen Integrität und
Maßnahmen zur Vermeidung und/oder zur Behandlung von unvorhersehbaren/
unerwünschten Ereignissen)
§7 Abs. 3 Nr. 2 GCP-V
12. Frühere Erfahrungen aus der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen an der
Prüfstelle (Verweis auf Angaben zur Eignungsnachweis Prüfer/Prüfstelle)
§7 Abs. 3 Nr. 8 GCP-V
13. Alle voraussichtlichen Vorteile für die in die klinische Prüfung einbezogenen
Personen
§7 Abs. 3 Nr. 2 GCP-V
14. Abhängigkeit zwischen Prüfungsteilnehmer und Prüfer/Sponsor (Patient - Arzt;
Student - Lehrer; Angestellter - Sponsor; etc.)
Der Antragsteller hat eine Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom
Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen abzugeben; soweit zutreffend ist zu
bestätigen, dass keine vom Sponsor oder Prüfer abhängigen Personen in die
klinische Prüfung einbezogen werden; Ausnahmen sind zu erklären.
§7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V
15. Verfahren an der Prüfstelle zur Feststellung, ob der Studienteilnehmer gleichzeitig an
anderen Forschungsprojekten beteiligt ist, oder ob eine vorgegebene Zeitspanne seit
der letzten Teilnahme an einem Projekt verstrichen ist (das ist von besonderer
Bedeutung, wenn gesunde Personen an pharmakologischen Studien teilnehmen)
§7 Abs. 3 Nr. 11 GCP-V
16. Maßnahmen und Methoden zur Aufzeichnung der Gesundheitskontrollen von
gesunden Probanden (z.B. Krankenakten oder anderen Dokumenten nach nationaler
Regelung)
Angabe, wie der Gesundheitszustand gesunder Studienteilnehmer festgestellt und
dokumentiert wird.
§7 Abs. 3 Nr. 12 GCP-V
17. Methoden, um unerwünschte Ereignisse zu erkennen, sie aufzuzeichnen und
zuberichten; Berichterstattung unerwünschter Ereignisse (Beschreibung, wann, von
wem und wie dieses erkannt wurde, z. B. durch Befragung oder an Hand von Listen)
Bestandteil des Prüfplans; Verweis auf entsprechendes Kapitel
18. Vorgesehene Maßnahmen zum Schutze der erhobenen personenbezogenen Daten,
Originalbefunde und Körperproben
Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass die betroffenen Personen nach den
Vorgaben § 40 Abs. 2a AMG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-V über die Weitergabe
von pseudonymisierten Daten aufgeklärt werden und Personen, die der Weitergabe
ihrer pseudonymisierten Daten nicht zustimmen, nicht an der klinischen Prüfung
teilnehmen; § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-V.
Der Antragsteller hat weiterhin zu bestätigen, dass die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden; §7 Abs. 3 Nr. 15 GCP-V.
2
19. Plan zur Behandlung oder Versorgung, nachdem der Studienteilnehmer aus der
Studie ausgeschieden ist (wer wird wo verantwortlich sein?)
§7 Abs. 2 Nr. 13 GCP-V
20. Statistische Erwägungen und Gründe für die Anzahl der in die klinische Prüfung
einzubeziehender Teilnehmer
U.a. Angaben zur Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der
Studienteilnehmer, der zugrunde gelegten statistischen Erwägungen sowie eine
Begründung für die gewählte Geschlechterverteilung.
§7 Abs. 2 Nr. 11 und 12 GCP-V
21. Betrag und Verfahren zur Bezahlung oder zur Entschädigung der Studienteilnehmer
(Angabe des Betrags, der während der klinischen Prüfung gezahlt wird und des
Zwecks, z.B. Reisekosten, Einkommensausfall, Schmerzensgeld oder Entschädigung
für Unannehmlichkeiten, etc).
§7 Abs. 3 Nr. 14 GCP-V
22. Regelung für den Abbruch (bei einer Person) oder zur vorzeitigen Beendigung des
Versuchs an der Prüfstelle / den Prüfstellen in einem bestimmten Mitgliedsstaat oder
im Ganzen
§7 Abs. 3 Nr. 17 GCP-V
23. Vereinbarungen über den Zugriff des/der Prüfer(s) auf Daten, Publikationsrichtlinien,
etc. (sofern im Protokoll nicht vorhanden).
24. Finanzierung (wenn nicht im Protokoll angegeben) und Informationen über
finanzielle oder andere Interessen des / der Prüfer(s)
Angabe, wer die Gesamtfinanzierung der klinischen Prüfung - Prüfmedikation,
Vergleichsmedikation, studienbedingte Maßnahmen - sicherstellt; ferner Verweis
auf sog. „Financial disclosure“-Erklärungen der Prüfer und Stellvertreter.
§7 Abs. 3 Nr. 5 und 7 und Abs. 3a GCP-V
Ich (Antragsteller/Sponsor) bestätige hiermit, dass die in diesem Antrag angegebenen
Informationen zutreffen und ich der Überzeugung bin, dass die klinische Prüfung in
Übereinstimmung mit dem Protokoll sowie landesrechtlichen Bestimmungen und den
Vorgaben von "Good Clinical Practice" durchgeführt werden kann.
Vorname:
Name:
Adresse:
Stellung:
Datum:
Unterschrift:
3
Anhang zu Punkt 10
Angaben zum möglichen Einsatz einer Strahlenanwendung
(Zutreffendes ist anzukreuzen):
A Bei der klinischen Prüfung erfolgt keine Strahlenanwendung, die in den
Geltungsbereich von StrlSchV oder RöV fällt, oder die Strahlenanwendung wird
nur mit der sog. rechtfertigenden Indikation eines fachkundigen Arztes gemäß
§ 80 StrlSchV bzw. § 23 RöV eingesetzt. Die betroffene Person würde die gleiche
Strahlenanwendung (Art, Umfang, Häufigkeit) erhalten, wenn sie nicht an der
Studie teilnimmt.
B Bei der klinischen Prüfung wird die Strahlenanwendung im Rahmen der sog.
Begleitdiagnostik gemäß § 24 (2) Nr. 1 StrlSchV bzw. § 28b (2) Nr. 1 RöV
eingesetzt (z.B. Verlaufskontrolle). Dabei muss die Art der Anwendung dem
medizinischen Standard entsprechen, die Art und die Häufigkeit müssen dem
Zweck des Forschungsvorhabens entsprechen, die Patienten müssen
einwilligungsfähig sein.
Eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach §§ 23 u. 24 (2) StrlSchV
bzw. §§ 28a u. 28b (2) RöV wird beim BfS (Bundesamt für Strahlenschutz)
beantragt.
C Bei der klinischen Prüfung erfolgt eine studienbedingte Strahlenanwendung
entweder zur Entwicklung / Erprobung von Strahlenanwendung in
Diagnostik/Therapie oder als begleitdiagnostische Strahlenanwendung, für die
nicht alle Voraussetzungen von § 24 (2) Nr. 1 StrlSchV bzw. § 28b (2) Nr. 1 RöV
erfüllt sind.
Eine Genehmigung im ausführlichen Verfahren nach §§ 23 u. 24 (1) StrlSchV
bzw. §§ 28a u. 28b (1) RöV wird beim BfS beantragt.
Bitte beachten Sie, dass die Ethik-Kommission in den Fällen B und C bestätigen muss,
dass für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwingendes Bedürfnis gemäß
§ 24 (1) StrlSchV bzw. § 28b (1) RöV besteht. Ihren Antworten in Modul 2 Pkt. 3 und
6 muss daher zu entnehmen sein, dass die bisherigen Forschungsergebnisse und die
medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichend sind.
Bitte beachten Sie, dass in den Fällen B und C die erforderlichen Angaben und
Unterlagen nach §§ 28b-28d RöV bzw. §§ 24, 87-91 StrlSchV vorgelegt werden
müssen.
4
Study Nurse Akademie
Formales und Praktisches II

Anlagen sollten in Papierform und auf CD gleich
geordnet sein!
 Anlagenreihenfolge standardisieren!

Geordnete Anlagen erfordern ein Anlagenverzeichnis!

Rechtzeitig mit Vorlagenanfertigung beginnen!

So weit möglich, von hinten nach vorne arbeiten!
Study Nurse Akademie
Formales und Praktisches III

Überblick bewahren bei Ausdruck und Anordnung
Study Nurse Akademie
Was zuerst?

Die Zusammenstellung von Einreichungsunterlagen
kann erst mit Finalisierung des Prüfplans beginnen

Außerdem überprüfen, welche Prozesse am längsten
dauern:
 Verträge
 Versicherung
 Unterschriften

Standarddokumente können aber bereits vorher
generiert werden
Study Nurse Akademie
Standarddokumente



Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der
Europäischen Datenbank vergebene EudraCTNummer des Prüfplans (Email ausdrucken und als
pdf-Dokument einscannen)
Lebensläufe und GCP-Zertifikate des Prüfers und
seines Stellvertreters (studienunabhängig) sowie
Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind
(meist nicht zutreffend, sonst Verweis)
Bestätigung, dass betroffene Personen über die
Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten informiert
werden (Formblatt, vom Prüfer unterschreiben
lassen)
Erklärung zu §7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-Verordnung
Studie:
Wir bestätigen, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten
im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §12 und §13 der GCPVerordnung an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden. Es wird hiermit erklärt, dass
betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung
eingeschlossen werden.
Karges Loch, den
___________________________________________
Dr. med. Angelika Hasenbein
Study Nurse Akademie
Standarddokumente II



Erklärung zur Einbeziehung vom Sponsor oder Prüfer
abhängiger Personen (Formblatt, vom Prüfer
unterschreiben lassen )
Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes
(Formblatt, vom Prüfer unterschreiben lassen
)
Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere
zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und
Einrichtungen
Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder
Prüfer abhängiger Personen nach §7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-Verordnung
Studie:
Die Patienten für die oben genannte Studie werden aus der Patientendatenbank der
Praxis rekrutiert. Es werden keine direkt vom Sponsor oder vom Prüfer abhängigen
Personen (Beschäftigte) aufgefordert, an der Studie teilzunehmen. Die Teilnahme an
der Studie ist freiwillig.
Name
Dr. Angelika Hasenbein
Datum
Unterschrift
Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes nach §7 Abs. 3 Nr. 15 der
GCP-Verordnung
Studie:
Im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung werden durch den Prüfer bzw. den Sponsor
persönliche Daten und medizinische Befunde über die Teilnehmer erhoben.
Die Erhebung, Weitergabe, Speicherung und Auswertung dieser Angaben erfolgt nach den
gesetzlichen Bestimmungen und setzt vor Teilnahme an der klinischen Prüfung eine
freiwillige schriftliche Einwilligung der Probanden nach § 40 Absatz 2a voraus.
Name
Dr. Angelika Hasenbein
Datum
Unterschrift
Study Nurse Akademie
Angaben zur Eignung der Prüfstelle



Wichtiges Dokument!
Sollte studienunabhängig vorbereitet werden
Inhalte:
 Kurze, zusammenfassende Vorstellung des Prüfzentrums







(1 – 2 Sätze)
Mitglieder der Prüfgruppe: Anzahl und Qualifikation des
Mitarbeiterstamms, studienspezifische Auswahlprozesse
Organigramm der Prüfgruppe
Vorgehen bei studienspezifischen Trainings
Formen der Qualitätskontrolle und –sicherung
Einrichtung und Mittel der Prüfstelle (Räume, Geräte,
Methoden)
Darstellung der Notfallversorgung
Zentrumsqualifikationen und -zertifizierungen
Study Nurse Akademie
Beispiel Organigramm
Prüfer
Stellvertreter
Projektleiter
CRA
Studienarzt
Ärztliche
Mitarbeiter der
Prüfgruppe
Study Nurse
Wichtig: Der Prüfer ist immer verantwortlich für alle weiteren Mitglieder
der Prüfgruppe!
Checkliste mit Einträgen aus
Prüfplan und Standarddokumenten
Study Nurse Akademie



Noch offen: 11 Punkte
A) essentielle Dokumente
 Investigator Brochure – Achtung: Prüfer müssen Erhalt
schriftlich bestätigen!
 Probandeninformation und Einverständniserklärung
 Prüferverträge
 Versicherungsunterlagen

B) antragsspezifische Unterlagen
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG
Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste).
EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt)
Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer
mit kurzer Erläuterung)
Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen
Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument
sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben.
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 2
1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene
EudraCT-Nummer des Prüfplans siehe Anlage 12.0 automatisiertes Antwortmail der
EudraCT vom …
2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache,
das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen
Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen
der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist
3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter
unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der
klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung
und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom …
4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite
5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische
Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten)
6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen
des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der
klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs
rechtfertigen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation)
8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage
02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background)
9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx
(Study Objectives)
10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel
xx (Synopsis,Trial Design)
11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu
zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation)
12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen
Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection)
13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach
dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design)
14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen
worden sein, sind diese anzugeben
15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten
Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die
1
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass
betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung
eingeschlossen werden siehe Anlage 14.0, Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15 GCP-V
2
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen
EK Antragsteller
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 3
1. Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx
(Background)
2. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung
gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte
Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Benefit-Risk-Assessment).
3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3
des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx
(Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend
4. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen
siehe Anlage 15, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V
5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung
6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer siehe Anlage 16.0,
Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer
6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der
Durchführung klinischer Prüfungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im
Zusammenhang mit den Prüfpräparaten siehe Anlage 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCPV
8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort
vorhandenen Mittel und Einrichtungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache,
sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung
10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen
von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan
Kapitel xx (Study Measurements)
11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass
betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten
teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung
teilnehmen
12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert
werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation)
13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer
anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor
14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen
getroffene Vereinbarungen
15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes siehe Anlage 17, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15
GCP-V
16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen
Verträge
17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination)
18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der
beteiligten Ethik-Kommissionen
19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn
der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird
.
GCP-V § 7 Abs. 3a
die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für
die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen siehe Anlage
16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer, 16.2, Erklärung zu §7
Abs.3 Nr.7 GCP-V - Stellvertreternachweise folgen den Nachweisen des Prüfers
Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei:
3
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
(Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission)
Modul 1, unterschrieben am xx.xx.xxxx
Modul 2, unterschrieben am xx.xx.xxxx
Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): ..........................................................................................
Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................
4
Study Nurse Akademie
Antragsspezifische Unterlagen


Modul 1 (Clinical Trial Application Form, CTAF)
Modul 2
 Fordert die Vorlage der Rohdatenblätter und des CRFs ein!
(Entwurfsfassungen werden akzeptiert)
 Fordert die Vorlage die Vorlage von ev. benutzter
Teilnehmerwerbung (Anzeigen, Aushänge) ein

Begleitschreiben
 Bei Antragsstellung anstelle des Sponsors: Vollmacht!



Ev. ablehnende Stellungnahme einer anderen EK
(Teil 1, Punkt 14) – selten!
Deutsche Kurzfassung des Prüfplans
Bei Multicenter-Studien: Listung der EKs und Zentren
Study Nurse Akademie
Deutsche Kurzfassung


Möglichst wörtliche Übersetzung der
Protokollsynopse
Wenn das Standardprotokoll keine Synopse ausführt:
 Erst englische Synopse aus Prüfplan zusammenführen
 Inhalte:
 Bezeichnung des Vorhabens (Titel aus PP, in der deutschen
Synopse deutschen Titel aus PIC verwenden),
 Bezeichnung und Anwendungsart und -dauer der Prüfsubstanz,
 Art der Prüfung (Phase, grundlegendes Design, z.B. Phase II
Dosisfindungsstudie an ausgesuchten Patienten),
 Studienart (Study Design und Study Objectives),
 Vorgesehene Gesamtdauer der Prüfung,
Study Nurse Akademie
Inhalte Deutsche Kurzfassung (cont.)
 Ein- und Ausschlusskriterien / Probandenauswahl (nur die
wichtigsten - komplette Übersetzung der IC und EC aus
Prüfplan wird auch in Modul 2 benötigt, Verweis o. copy/paste
ist möglich),
 Abbruchkriterien (Übersetzung aus Prüfplan)
 Mögliche unerwünschte Wirkungen durch Prüfmedikation,
Vergleichssubstanzen sowie sonstige Risiken (können in
deutsch in vollem Umfang der Probandeninformation
entnommen werden)
 Risiko-Nutzen-Abwägung
 Nachbeobachtungspflicht der Probanden beim Auftreten
unerwünschter Wirkungen und Nachbehandlung
 Statistische Grundzüge
Anordnung der Unterlagen zu
Prüfzentren
Study Nurse Akademie

Bei multizentrischen Studien sollten die Unterlagen
zu den Prüfzentren nach folgender Hierarchie
angeordnet werden:
 Ethik-Kommissionen (EKs) in alphabetischer Reihenfolge -
nach
 Bundesland- bzw. Städtenamen der Ethik-Kommission
 Je EK: Zentren alphabetisch geordnet nach dem Namen des
Prüfers
 Je Zentrum folgende Reihenfolge:
 Zentrumsbeschreibung
 anschließend Unterlagen des Prüfers und des Stellvertreters in
der Reihenfolge: Lebenslauf, Studienerfahrung, Financial
Disclosure Statement
Study Nurse Akademie
Anlagenverzeichnis


Antrag: Anschreiben, Modul 1, Modul 2, Checkliste
Anlagenliste (Beispiel)
1. Kopie des Anschreibens inkl.
Vollmacht
2. Prüfplan
3. Probandeninformation und
Einverständniserklärung
4. Prüferinformation (IB) inkl.
Kenntnisnahme durch Prüfer
5. Versicherungsunterlagen
6. Listung der EKs und Zentren
(bei Multicenterstudien)
7. Stellungnahme anderer EKs
(wenn vorhanden)
8. Deutsche Kurzfassung
9. Rohdatendokumente (Entwürfe)
10. CRF
11. Prüferverträge
12. Bestätigung der EudraCT-Nr.
13. Prüfstellenbeschreibung(en)
14. Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15
GCP-V (Datenweitergabe)
15. Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4
GCP-V (abhängige Personen)
16. Lebensläufe und Qualifikationsnachweise der Prüfer + FDFs
17. Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15
GCP-V (Datenschutz)
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG
Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste).
EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt)
Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer
mit kurzer Erläuterung)
Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen
Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument
sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben.
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 2
1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene
EudraCT-Nummer des Prüfplans siehe Anlage 12.0 automatisiertes Antwortmail der
EudraCT vom …
2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache,
das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen
Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen
der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist siehe Anlage 1,
Anschreiben vom xx.xx.xxxx
3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter
unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der
klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung
und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom …
4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite
5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische
Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten)
6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen
des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der
klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs
rechtfertigen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation) siehe Anlage 4,
Prüferinformation
8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage
02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background)
9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx
(Study Objectives)
10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel
xx (Synopsis,Trial Design)
11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu
zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation)
12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen
Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage
02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection)
13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach
dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design)
14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen
worden sein, sind diese anzugeben siehe Anlage 7 - oder: nicht vorhanden
1
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Version 05.10.2012
ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten
Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die
dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass
betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung
eingeschlossen werden siehe Anlage 14.0, Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15 GCP-V
2
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
EudraCT-Nr.: 2013-310513-01
Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen
EK Antragsteller
z
nz
GCP-V § 7 Abs. 3
1. Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx
(Background)
2. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung
gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte
Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Benefit-Risk-Assessment).
3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3
des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx
(Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend
4. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen
siehe Anlage 15, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V
5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung siehe Anlage 11, Prüferverträge, Modul 2,
Punkt 24
6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer siehe Anlage 16.0,
Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer
6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der
Durchführung klinischer Prüfungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im
Zusammenhang mit den Prüfpräparaten siehe Anlage 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCPV
8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort
vorhandenen Mittel und Einrichtungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en)
9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache,
sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung Siehe Anlage 3,
Probandeninformation und einverständniserklärung, Anlage 5, Versicherungsunterlagen,
Weitere, z.B. Probandenausweis, Gebrauchsinformation von Vergleichspräparaten etc.
10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen
von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan
Kapitel xx (Study Measurements)
11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass
betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten
teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung
teilnehmen siehe Probandeninformation und Einverständniserklärung, Kapitel xx, Modul 2
Punkt 15
12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert
werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation)
13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer
anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor siehe Anlage 5, Versicherungsunterlagen
14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen
getroffene Vereinbarungen siehe Anlage 3, Probandeninformation Kapitel xx
15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes siehe Anlage 17, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15
GCP-V
16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen
Verträge siehe Anlage 11, Verträge zwischen Prüfern und Sponsor
17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe
Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination)
18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der
beteiligten Ethik-Kommissionen siehe Anlage 6 - Liste der Prüfer und Ethikkommisssionen
19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn
der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird siehe Anlage 8,
deutsche Kurzfassung des Prüfplans
3
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
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ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND
.
GCP-V § 7 Abs. 3a
die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für
die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen siehe Anlage
16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer, 16.2, Erklärung zu §7
Abs.3 Nr.7 GCP-V - Stellvertreternachweise folgen den Nachweisen des Prüfers
Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei:
(Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission)
Modul 1, unterschrieben am xx.xx.xxxx
Modul 2, unterschrieben am xx.xx.xxxx
Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): ..........................................................................................
Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................
4
Study Nurse Akademie
Einreichungspaket


Anschreiben
Ausreichend Kopien der Antragsunterlagen bestehend
aus
 Modul 1,
 Modul 2,
 Checkliste
 Anlagen, beginnend mit Anlagenverzeichnis

Elektronische Fassung der Antragsunterlagen
 Z.B. pro Anlage 1 Ordner
 Alternativ durch Namensgebung für Sortierung sorgen, z.B.
„Anlage_01a_Anschreiben_20130531“
 Alle Anlagen in pdf-Format konvertieren!
 CD-Name = EudraCT-Nr – stellt eindeutige Zuordnung sicher!