Informationsveranstaltung 2016-03-12 VoG und Ehrenamt

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Informationsveranstaltung 2016-03-12 VoG und Ehrenamt
Die VoG-Gesetzgebung
Eine Infoveranstaltung im Auftrag der
Servicesstelle Ehrenamt im Ministerium der DG
12. März 2016
Eupen
Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im
Ministerium der DG
Hinweis
Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation
können Sachverhalte nur verkürzt
dargestellt werden. Wir weisen deshalb
darauf hin, dass dieser Vortrag ohne
Gewähr veröffentlicht wird und dass dies
keine rechtsverbindlichen Informationen
sind. Sie geben eine erste fachlich
fundierte Auskunft. Bei speziellen
Fragestellungen empfehlen wir,
entsprechende Fachleute zu Rate zu
ziehen.
Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Übersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit?
Was ist eine VoG ?
Wann ist eine VoG sinnvoll?
Die Gründung einer VoG
Merkmale einer VoG
Die VoG als «laufendes Geschäft »
Haftung & Versicherung
Die Auflösung einer VoG
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Definition einer ehrenamtlichen
Tätigkeit laut Gesetz(1) *
•
Jede Tätigkeit, die unentgeltlich und nicht verpflichtend
ausgeübt wird
•
Jede Tätigkeit, die für Drittpersonen angeboten wird und die
im Auftrag einer Gruppe, Organisation oder Gemeinwesen
stattfindet
•
Jede Tätigkeit, die für Dritte angeboten wird, die nicht zum
familiären oder privaten Umfeld der Person gehören, die die
ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
* 22 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des
volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Definition einer ehrenamtlichen
Tätigkeit laut Gesetz(2)
•
Jede Tätigkeit, die nicht durch eine Personen ausgeübt wird,
die gleichzeitig im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines
Dienstleistungsvertrags oder einer statutarischen Anstellung
der gleichen Organisation tätig ist.
•
Achtung für Asylbewerber und ehrenamtliche Tätigkeit gilt:
Bisher durften Asylbewerber keiner ehrenamtlichen Arbeit
nachgehen. Am 22.05.2014 wurde jetzt ein Gesetz
verabschiedet, dass die ehrenamtliche Arbeit für
Asylbewerber in Belgien ermöglicht.
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Was ist eine VoG?
•
„Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
ist eine Vereinigung, die keine Industrie oder
Handelsgeschäfte betreibt und die ihren
Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu
verschaffen sucht.”
•
Es gibt eine Gesetzgebung für Vereinigungen:
Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
DE
http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/19210627.eco.pd
f
FR LOI – WET
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Die VoG ist eine
Rechtspersönlichkeit
Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit,
sie hat Rechten und Pflichten. Die
VoG kann
• Rechtsgeschäfte abschließen
• die Vereinigung vor Gericht vertreten
• als Vermögensverwalter arbeiten
• als Arbeitgeber agieren
Für alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar!
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Unterschied zwischen VoG und „Nicht-rechtsfähige
Vereinigung“
VoG
Verwalter als Juristische Person
Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen
Nicht-rechtsfähige Vereinigung
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
VoG versus „Nicht-rechtsfähige
Vereinigung“
Man spricht von einer „faktischen Vereinigung“ (Nichtrechtsfähigen Vereinigun), wenn zwei oder
mehrere Personen sich zusammenschließen, um
ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.
Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische
Vereinigung nicht über den Status als
Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch
Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder,
auch wenn sie gemeinsam handeln.
Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere
Folgen:
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
VoG versus „Nicht-rechtsfähige
Vereinigung“
•
•
•
•
Eine faktische Vereinigung kann als
Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder
Immobilien erwerben
Sie kann als Vereinigung keine Verträge
abschließen (wohl aber einzelne
Mitglieder).
Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung
haften unbeschränkt für die Schulden der
Vereinigung.
Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches
Vermögen.
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Wann ist eine VoG sinnvoll?
•
•
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•
•
•
•
gemeinsames Ziel / Projekt ideeller Natur
eher langfristig oder sich wiederholende
Projekte
mit umfangreichen Verpflichtungen &
gewissen Haftungsrisiken
Finanzierung durch Zuschüsse,
Schenkungen oder Erbschaften
Vermögen und / oder Immobilien
relativ viele Mitglieder
Erfordert die Bereitschaft, einen gewissen
administrativen Aufwand zu leisten!
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Merkmale einer VoG
•
•
•
•
•
•
Vereinigungsfreiheit
Rechtspersönlichkeit
Satzung
kein Gewinnstreben
Generalversammlung und Verwaltungsrat
Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben &
Formalitäten:
–
VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht,
Buchhaltungsvorschriften
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Gründung einer VoG
•
•
•
•
In einer Gründungsversammlung beschließen
die anwesenden Personen
(Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht –
VoG
Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder
vorhanden sein.
Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei
Organen, der Generalversammlung und dem
Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied
weniger als die Generalversammlung.
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Pflichtangaben in der Satzung 1
1. Name, Vornamen, Wohnsitz [...] jedes
Gründers oder der juristischen Person
2. komplette Bezeichnung des Vereins
3. Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk
4. Zweck, zu denen die VoG gegründet wird
(Sozialziel),
5. Mindestanzahl Mitglieder. Diese Anzahl darf
nicht kleiner als drei sein
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Pflichtangaben in der Satzung 2
6. Bedingungen und Formalitäten für Beitritt
und Austritt der Mitglieder
7. Befugnisse der Generalversammlung und
Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre
Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur
Kenntnis gebracht werden,
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Pflichtangaben in der Satzung 4
8. Weise der Bestellung, der Beendigung des
Amtes und der Abberufung der Verwalter.
Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie
sie ausüben, das heißt, ob sie einzeln,
gemeinsam oder als Kollegium handeln und
Dauer ihres Mandats
9. Höchstbetrag der Beiträge
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Pflichtangaben in der Satzung 5
10.Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht
unbestimmt ist.
11.Zweckbestimmung des (Rest-)Vermögens
der Vereinigung im Falle ihrer Auflösung
12.Mustersatzung finden Sie auf dglive.be
Mustersatzung
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Veröffentlichung im Moniteur belge
Formulare zur Veröffentlichung
http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_d.htm
Neue Tarife ab dem 01.03.2016
http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/tarif_f.htm
http://www.juridat.be/tribunal_commerce/verviers/greffe/frais.htm
constitution
• Sur papier
• Par voie électronique
modification
• Sur papier et par voie électronique
151,90 euro + 21% T.V.A. 183,80 EURO
109.70 euro + 21% T.V.A. 132,74 EURO
103.00 euro + 21% T.V.A. 124,63 EURO
Gründungsakte für VoG online einreichen (voie électronique
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Checkliste für eine VoG (1)
•
•
•
Hinterlegung der Satzung bzw.
Änderungen beim Handelsgericht?
Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der
Gesellschaft?
Stehen alle Angaben auf der
Geschäftskorrespondenz der VoG
(Name + Sitz + Bezeichnung „VoG“,
Unternehmensnummer der VoG +
Gerichtsbezirk Eupen)?
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Checkliste für eine VoG (2)
•
•
•
•
Ordnungsgemäße Buchhaltung?
Steuerpflichten erfüllt?
Sozial- und Arbeitsrechtliche
Verpflichtungen?
Pflichtversicherungen abgeschlossen?
–
–
–
Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden
Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989)
Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die
Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005)
Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli
1979)
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (1)
•
Grundsätzlich gilt: “Eine Vereinigung haftet für
Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen,
durch die sie handelt, zugerechnet werden
können.” Dies betrifft
•
Zivilrechtliche Haftung
•
Strafrechtliche Haftung
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (2)
•
Achtung: Mitglieder sind eventuell
persönlich haftbar für
•
•
Handlungen vor Gründung der VoG
wenn die Ausgangsdokumente der
VoG die Pflichtangaben nicht
vermerken (VoG in Gründung)
Wenn bei allen Korrespondenzen der
Zusatz fehlt „VoG in Liquidation“
•
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (3)
VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für
Fehler bei der Verwaltung der VoG
Verstoß gegen die Satzung
Verstoß gegen die VoG-Gesetzgebung
Steuer- und Sozialschulden der VoG
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Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftung bei ehrenamtlicher
Tätigkeit
•
Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli
2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die
Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich
für eine Organisation aktiv sind.
•
http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/20050703soc.pdf
•
Die Versicherung der „Ausübung von
Freiwilligenarbeit“ ist also eine
Pflichtversicherung!
Achtung: Die Versicherung greift nicht bei
•
–
–
–
schwere Fehler
leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler
arglistige Täuschung oder Betrug
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Auflösung einer VoG 1
•
Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die
Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein Gericht
erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschlussmehrheit)
•
Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "Auflösung zu
versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in
Liquidation). Damit tragen die von der Generalversammlung
bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verantwortung für
die Rechtsgeschäfte der VoG.
•
Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere
Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Liquidatoren
können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen
(Externe).
•
•
Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der
Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auch in einer
einzigen Generalversammlung
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Auflösung einer VoG 2
•
Die Liquidatoren prüfen unter anderem die
Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren
Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und führen
die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. Meist
steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen
zugutekommen soll.
•
Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der
Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgericht
hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge).
•
•
Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen
Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtskräftig.
Dieter Gubbels, Servicestelle
Ehrenamt im Ministerium der DG
Weitere Informationen
Online-Dokumentation rund um das Thema
Ehrenamt
www.dglive.be/handbuchehrenamt
Handbuch Ehrenamt in der DG
www.dglive.be/handbuchehrenamt
Servicestelle Ehrenamt im Ministerium
Dieter Gubbels
Gospertstraße 1 – 4700 Eupen
Tel. 087/ 596 300
[email protected]
Dieter Gubbels, Servicestelle
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