Merkblatt zu den INCOTERMS 2010

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Merkblatt zu den INCOTERMS 2010
INCOTERMS® 2010
Die von der privat organisierten Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen
INCOTERMS® 2010 (International Commercial Terms) sind ein branchenunabhängiges
Regelwerk für grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Geschäftsleuten, welche
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aber auch im Binnenhandel eingesetzt werden können. Die INCOTERMS 2010 bestehen
aus elf einzelnen Klauseln. Diese Klauseln werden mittels drei Buchstaben, genauer gesagt
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den Anfangsbuchstaben der englischen Originalfassung, dargestellt. Die INCOTERMS
beschränken sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner eines Kaufvertrages im
Hinblick auf die Lieferung von Waren, deren Verkauf abgeschlossen ist. Daher behandeln sie
insbesondere die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, die Verteilung der Kosten, den
Gefahrübergang, die Transportversicherung sowie die Besorgung von Import- und
Exportzollformalitäten. Nicht behandelt werden Regelungen wie das Zustandekommen des
Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer, Fragen zum Eigentumsübergang oder
Eigentumsvorbehalt, Fragen zu den Zahlungsbedingungen oder auch zum geltenden Recht.
Die aktuellste Fassung der INCOTERMS® sind die seit dem 1. Januar 2011 gültigen
INCOTERMS® 2010, welche die INCOTERMS® 2000 abgelöst haben.
Aufbau der INCOTERMS® 2010
Die INCOTERMS® 2010 lassen sich nach zwei Transportarten unterteilen. Die Klauseln
EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP und DDP sind für jede Art von Transport bestimmt. Die
Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF sind hingegen nur für den See- und Binnenschifftransport
anzuwenden. Zusätzlich lassen sich die einzelnen Klauseln der INCOTERMS® 2010 noch
grob in vier Gruppen einteilen (E-, F-, C- und D-Klauseln). Die Pflichten des Verkäufers
nehmen von der E- über die F- und die C- bis hin zu den D-Klauseln zu, während sich die
Verantwortung des Käufers entsprechend reduziert.
Die INCOTERMS® 2010 sind jeweils nach demselben Muster aufgebaut. Unterschieden wird
in einer Art tabellarischer Gegenüberstellung zwischen den Pflichten des Verkäufers (A) auf
der einen, und den spiegelbildlichen Pflichten des Käufers (B) auf der anderen Seite. Für
beide Pflichtenkataloge werden jeweils in derselben Reihenfolge zehn Punkte aufgeführt, die
die jeweilige Partei zu befolgen hat. Mit Hilfe dieser Gegenüberstellung kann den
Vertragsparteien die Auswahl der zu wählenden INCOTERMS®-Klausel deutlich erleichtert
werden. Die einzelnen Punkte der Pflichten der Vertragspateien sind für den Verkäufer mit
den Abkürzungen A1 bis A10 und für den Käufer mit den Abkürzungen B1 bis B10
nummeriert.
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Die wichtigsten Veränderungen der INCOTERMS 2010 gegenüber den INCOTERMS
2000 im Überblick
Von bislang 13 Klauseln bleiben neun erhalten.
Zwei neue Klauseln, DAT und DAP, kommen hinzu und ersetzen die Klauseln DAF, DES,
DEQ und DDU.
Bei FOB, CFR und CIF wurde der Gefahrübergang neu definiert.
Das neue Regelwerk ist nach Transportarten gegliedert. Zum einen gibt es Klauseln, die
für jede Transportart – zu Land, Luft und Wasser – und den multimodalen Transport
konzipiert sind. Diese Klauseln eignen sich insbesondere für den Containertransport.
Zum anderen gibt es Klauseln, die ausschließlich für den See- und
Binnenschiffstransport erstellt wurden und für konventionelle Fracht geeignet sind.
Die elektronische Kommunikation ist der Kommunikation in Papierform gleichgestellt.
Der Bereich „sicherheitsrelevante Informationen“ wird von den neuen Regelungen
abgedeckt.
Es wird formal anerkannt, dass die Klauseln sowohl in internationalen als auch in
nationalen Verträgen anwendbar sind.
Einleitende Anwendungshinweise sollen dem besseren Verständnis der Klauseln dienen.
Anwendung der INCOTERMS® 2010
Um die INCOTERMS® 2010 wirksam in einen Kaufvertrag einbeziehen zu können, muss
dies im Vertrag deutlich gemacht werden. Dies geschieht, wie in den Anwendungshinweisen
jeder einzelnen Klausel genannt, mit der Nennung der gewählten INCOTERM® 2010Klausel einschließlich des benannten Ortes, gefolgt von „INCOTERMS® 2010“.
Die gewählte INCOTERMS®-Klausel kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Parteien
einen Ort oder Hafen so genau wie möglich benennen (z.B. FCA 38 Court Albert, Paris,
France INCOTERMS 2010). Bei Vereinbarung von den sogenannten Zwei-Punkt-Klauseln
(C-Klauseln) empfiehlt sich außerdem die zusätzliche genaue Angabe des Lieferortes (z.B.
CPT New York (Bestimmungsort ab Hamburg Seehafen (Lieferort)).
Bei der Wahl der richtigen INCOTERMS® -Klausel ist zu beachten, dass sie für die Ware und
Beförderungsmittel geeignet sein muss. Darüber hinaus muss sie alle weiteren Pflichten, die
der Verkäufer oder Käufer übernehmen soll, richtig abbilden.
Die Klauseln der INCOTERMS® 2010
Die INCOTERMS® 2010 bestehen aus folgenden elf einzelnen Klauseln:
Klauseln für alle Transportarten:
EXW - Ex Works (named place of delivery)/ Ab Werk (benannter Lieferort)
„Ex Works"/„Ab Werk" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem
Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik,
Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein
abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls
dies erforderlich sein sollte.
FCA - Free Carrier (named place of delivery)/ Frei Frachtführer (benannter Lieferort)
„Free Carrier"/„Frei Frachtführer" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem
Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder
an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle
innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an
dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht.
CPT - Carriage Paid To (named place of destination)/ Frachtfrei (benannter
Bestimmungsort)
„Carriage Paid To"/„Frachtfrei" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem
Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem
vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und
dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die
Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten
zu zahlen hat.
CIP - Carriage and Insurance Paid to (named place of destination)/ Frachtfrei versichert
(benannter Bestimmungsort)
„Carriage and Insurance Paid to"/„Frachtfrei versichert" bedeutet, dass der Verkäufer
die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an
einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist)
liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungs- und Versicherungsvertrag
abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten
Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Die Versicherungsdeckung
muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute Cargo Clauses
entsprechen.
DAT - Delivered At Terminal (at port or place of destination)/ Geliefert ab Terminal
(benanntes Terminal im Hafen oder Bestimmungsort)
„Delivered At Terminal"/„Geliefert Terminal" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware
liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde
und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder
-ort zur Verfügung gestellt wird. „Terminal" kann jeder Ort sein, unabhängig davon, ob
überdacht oder nicht, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein
Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im
Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im
benannten Bestimmungshafen oder -ort entstehen.
DAP - Delivered At Place (named place of destination)/ Geliefert am Ort (benannter
Bestimmungsort)
„Delivered At Place"/„Geliefert benannter Ort" bedeutet, dass der Verkäufer liefert,
wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit
am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle
Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.
DDP - Delivered Duty Paid (named place of destination)/ Geliefert verzollt (benannter
Bestimmungsort)
„Delivered Duty Paid"/„Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er
die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden
Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt.
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der
Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die
Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle
Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle
Zollformalitäten zu erledigen.
Klauseln für den See- und Binnenschifftransport:
FAS - Free Alongside Ship (named port of shipment)/ Frei Längsseite Schiff (benannter
Verschiffungshafen)
"Free Alongside Ship" / "Frei Längsseite Schiff" bedeutet, dass der Verkäufer liefert,
wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem
Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes
oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs
befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.
FOB - Free on Board (named port of shipment)/ Frei an Bord (benannter
Verschiffungshafen)
"Free On Board" / "Frei an Bord" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des
vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder die bereits
so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der
Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem
Zeitpunkt alle Kosten.
CFR - Cost and Freight (named port of destination)/ Kosten und Fracht (benannter
Bestimmungshafen)
„Cost and Freight"/„Kosten und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord
des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des
Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des
Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten
und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten
Bestimmungshafen erforderlich sind.
CIF - Cost, Insurance, Freight (named port of destination)/ Kosten, Versicherung, Fracht
(benannter Bestimmungshafen)
„Cost, Insurance and Freight"/„Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der
Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware
verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn
die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungs- und
Versicherungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die
Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Die
Versicherungsdeckung muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute
Cargo Clauses entsprechen.
Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Merkblattes ist ein Service der IHK Nord Westfalen für
ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region. Das Merkblatt
enthält nur erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses
Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche
Richtigkeit nicht übernommen werden. Maßgeblich für die rechtssichere Anwendung der
INCOTERMS® 2010 ist das offizielle Regelwerk der Internationalen Handelskammer (ICC).
Literaturempfehlung:
INCOTERMS® 2010 englisch-deutsch
Die Regeln der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln
ISBN 978 3 929621-71-6
ca. 260 Seiten
Erscheinungsjahr: 2010
VKP inkl. 7% USt. 39,95 €
Herausgabe und Vertrieb über: http://www.icc-deutschland.de/
Stand: Juni 2012

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