Die Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von

Transcrição

Die Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von
Die Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Aushilfskräften
Aufmerksamen Lesern der Hopfen-Rundschau ist es sicher nicht entgangen, dass wir in den
letzten Jahren intensiv auf die Bestimmungen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht bei
der Beschäftigung von Aushilfskräften hingewiesen haben. Diese Informationen werden auch
künftig weitergeführt und ständig aktualisiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Kontrollen der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) in den letzten
Jahren deutlich zugenommen haben und sicher in Zukunft weiter zunehmen werden.
Prüfen Sie besonders sorgfältig, ob Ihre Saisonarbeitskräfte die Voraussetzungen für
eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung erfüllen!
Wir haben bereits mehrfach auf die neue Rechtslage – ab 1.5.2004 – für Aushilfskräfte aus den
neuen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere Polen) hingewiesen.
Da deutsches und polnisches Sozialversicherungsrecht erheblich voneinander
abweichen und in Polen es grundsätzlich keine sozialversicherungsfreien
Beschäftigungen gibt, wird im 1. Teil des folgenden Beitrages ausschließlich deutsches
Recht zugrundegelegt.
1. Die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht
Die deutsche Sozialversicherung unterscheidet nicht zwischen deutschen oder
ausländischen Beschäftigten.
Grundsätzlich
sind
alle
Arbeitnehmer
beitragspflichtig
beim
zuständigen
Sozialversicherungsträger. Der Arbeitgeber ist jeweils Beitragsschuldner gegenüber der
zuständigen Krankenkasse.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein fester Personenkreis in Deutschland von der
Sozialversicherungspflicht befreit.
Dies trifft zu bei
- allen Aushilfskräften, die nicht arbeitslos sind (auch nicht im Ausland) und innerhalb eines
Jahres maximal 2 Monate beschäftigt werden (kurzfristige Beschäftigung).
Folgende
Saisonarbeitskräfte
sozialversicherungsfrei:
in
einer
kurzfristigen
Beschäftigung
- Arbeitnehmer in festem Beschäftigungsverhältnis, die während
Jahresurlaubs als Aushilfskraft im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten.
ihres
sind
bezahlten
- Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten, Selbständige.
Grundsätzlich muss die Beschäftigung im Heimatland über eine entsprechende 4seitige
Bestätigung nachgewiesen werden. Kann diese Bestätigung bei einer Kontrolle nicht
vorgelegt
werden,
wird
davon
ausgegangen,
dass
dann
grundsätzlich
Sozialversicherungsbeiträge für die betreffende Arbeitskraft abzuführen sind.
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
Wie viel diese Personen verdienen, spielt für die Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle.
Wird die Grenze von 2 Monaten oder 60 Kalendertagen
innerhalb eines Jahres
überschritten,
müssen
rückwirkend
für
den
gesamten
Beschäftigungszeitraum
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, sobald die Überschreitung absehbar war.
Vorsicht: Die ausländischen Saisonarbeitskräfte erhalten eine Arbeitserlaubnis für maximal 6
Monate im Jahr. Wenn dieser Zeitraum voll ausgeschöpft wird, sind für die Aushilfskräfte
immer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung zu
bezahlen. Achten Sie also unbedingt darauf, die Aushilfskräfte nicht länger als maximal 2
Monate im Jahr zu beschäftigen.
Nach Auskunft der Rentenversicherungsträger gilt die angesprochene Zwei-Monatsgrenze für
die Befreiung zur Sozialversicherung nur bei Hausfrauen, Rentnern, Schülern, Studenten und
Selbständigen mit einem entsprechenden Nachweis.
Bei Arbeitnehmern, die eine Aushilfstätigkeit während ihres bezahlten Jahresurlaubs
ausüben, sind nur maximal 4 Wochen im Jahr sozialversicherungsfrei. Ab der 5. Woche
besteht für diese Aushilfskräfte Versicherungspflicht, wenn nicht ausdrücklich ein längerer
bezahlter Urlaub oder z.B. Überstundenausgleich vom Arbeitgeber bestätigt ist.
Neu in diesem Zusammenhang ist, dass seit 1.4.2003 (Gesetz zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungen) grundsätzlich alle sozialversicherungsfreien und
geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von zeitlicher Dauer und
Arbeitsverdienst meldepflichtig bei der Bundesknappschaft sind.
Das bedeutet, dass jeder Betriebsleiter alle seine kurzfristig beschäftigten Aushilfskräfte bei
der Bundesknappschaft anmelden muss.
Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen der zuständigen Krankenkasse
gemeldet werden.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Bundesknappschaft.
Neues von der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale)
Das Servicecenter der Minijob-Zentrale hat eine neue Telefon-Nr., die lautet:
01801/200504 (ein Anruf kostet 4,6 Cent pro Minute).
Wie bereits mehrfach berichtet, sind alle kurzfristigen – auch sozialversicherungsfreie –
Beschäftigungen seit 1.4.2003 meldepflichtig bei der Bundesknappschaft in 45115
Essen (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen).
Auch wenn keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, müssen für alle
Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von zeitlicher Dauer und Arbeitsverdienst,
Umlagebeiträge nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an die Bundesknappschaft
entrichtet werden.
Seit 1. Januar 2005 gilt dabei folgende Neuregelung:
Der Beitragssatz für die Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (Umlage U1)
beträgt 0,1 %.
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können An- und Abmeldung dieser Arbeitskräfte
zusammen am Schluss der Beschäftigung vorgenommen werden, wenn die
Beschäftigungsdauer einen Zeitraum von max. 4 Wochen nicht übersteigt. Bei mehr als 4
Wochen Beschäftigung sind An- und Abmeldung getrennt vorzunehmen.
Entsprechende Meldebögen können ab 2006 bei der Bundesknappschaft nur noch online
bearbeitet werden (s. www.minijob-zentrale.de im Bereich Sozialversicherung im Internet
oder www.itsg.de (svnet).
Seit der Gesetzesänderung gilt somit ausnahmslos für alle Beschäftigten die Meldepflicht !
Diese Meldung sagt aber noch nichts aus über eine evtl. Sozialversicherungspflicht. Der oben
genannte Personenkreis ist zwar meldepflichtig, aber wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind nicht sozialversicherungspflichtig.
Sowohl Meldepflicht als auch Sozialversicherungspflicht
Beschäftigungsverhältnissen ausgelöst:
wird
bei
folgenden
- Grundsätzlich bei allen (deutschen oder ausländischen) Arbeitslosen.
- Bei Asylbewerbern ohne Arbeitserlaubnis.
- Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Monaten im Jahr (mehrmalige Einsätze des
gleichen Arbeitnehmers im Jahr - auch bei verschiedenen Arbeitgebern werden
zusammengezählt).
- Arbeitnehmer, die über ihren bezahlten Jahresurlaub hinaus (unbezahlter Urlaub,
Freistellung ohne Lohnfortzahlung) in Deutschland einer Saisonbeschäftigung nachgehen.
- Eine 4seitige Bestätigung über die Tätigkeit im Heimatland kann nicht vorgelegt werden.
Wer Saisonkräfte aus diesem Personenkreis beschäftigt, sollte sich vorher unbedingt mit der
Krankenkasse oder unserer Geschäftsstelle im Haus des Hopfens in Verbindung setzen
und die genaue Verfahrensweise absprechen.
Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbeispiel.
Die Beträge sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen. Schuldner der
Beträge gegenüber der Krankenkasse ist grundsätzlich der Arbeitgeber.
Selbst wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht, gilt bei der Krankenversicherung die
Ausnahme, dass für osteuropäische Saisonkräfte auf jeden Fall eine private
Krankenversicherung abzuschließen ist. Dazu verpflichtet sich der Arbeitgeber durch seine
Unterschrift auf der Einstellungszusage/Arbeitsvertrag im Arbeitsamt.
Wir haben bereits mehrfach auf diese Krankenversicherung hingewiesen. Die Kosten des
Versicherungsschutzes belaufen sich dabei auf 0,65 € pro Person und Tag. Die
entsprechenden Meldelisten liegen im Haus des Hopfens auf.
2. Sozialversicherungspflicht von polnischen Saisonarbeitnehmern im Heimatland
Im Zusammenhang mit der Diskussion zur Auslegung der EU-Verordnung über die soziale
Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, wurde bereits 2005 seitens der EU-Kommission
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
festgelegt, dass polnische Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Jahresurlaubes als
Saisonarbeitskräfte in der deutschen Landwirtschaft beschäftigt sind, im Heimatland
sozialversicherungspflichtig sind.
Ergänzend dazu hat die EU-Kommission Anfang Januar 2006 das gleiche für in Polen
selbständig tätige Personen (auch Landwirte) während ihrer Saisonbeschäftigung in
Deutschland bestimmt, d.h. auch diese Gruppe von Saisonarbeitnehmern ist nach polnischem
Sozialversicherungsrecht zu versichern.
Damit gilt für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) das sogenannte
Wohnsitzprinzip, das heißt, auch bei Beschäftigungen im europäischen Ausland bleibt die
polnische Sozialversicherung zuständig.
Bei allen Nichterwerbstätigen (Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten) gilt das
sogenannte Arbeitsplatzprinzip, das heißt wenn diese Personen in Deutschland arbeiten ist
auch wie bisher die deutsche Sozialversicherung zuständig.
Weil es aber in Polen im Gegensatz zu Deutschland während eines Beschäftigungszeitraumes
unter 60 Kalendertagen im Jahr keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gibt, sind
die Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) für die gesamte Beschäftigungszeit in
Deutschland weiter in Polen sozialversicherungspflichtig (27,21% Arbeitnehmer- und 20,64%
Arbeitgeberanteil).
Damit ist die Zuordnung zum jeweiligen Rechtssystem klar geregelt. In jedem Fall sollten auch
künftig bei jeder Beschäftigung die 4-seitigen Fragebögen vollständig ausgefüllt und
entsprechend abgestempelt mitgebracht und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie auf unseren Internetseiten
www.deutscher-hopfen.de oder www.hallertauerhopfen.de unter der Rubrik Aktuelles/
Saisonarbeitskräfte.
Brunner
In der folgenden
zusammengestellt.
Übersicht
sind
die
verschiedenen
Fallbeispiele
nochmals
Meldung bei Bundesknappschaft, aber keine Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeitnehmer darf nicht arbeitslos gemeldet sein
- Beschäftigungsdauer der kurzfristigen Beschäftigung weniger als 2 Monate (60
Kalendertage).
- Beschäftigung während des bezahlten Jahresurlaubs.
Meldung bei Krankenkasse und Sozialversicherungspflicht
- alle Arbeitslosen und Asylbewerber
- Bestätigung über Versicherungsfreiheit liegt nicht vor
- ausländische Arbeitnehmer bei unbezahltem Urlaub oder Freistellung vom Betrieb ohne
Lohnfortzahlung
- Beschäftigungsdauer übersteigt 2 Monate im Jahr
Meldung bei Bundesknappschaft und Sozialversicherungspflicht
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob 400,-- €/Monat)
Alle Daten auf einen Blick
Beitragssätze *)
Krankenversicherung
KV allgemein
Rentenversicherung
RV
Arbeitslosenversicherung ALV
Pflegeversicherung PV
Pflegeversicherung
(kinderlose)
Umlagesätze
Krankheit
U 1 Alternative I
U 1 Alternative II
U 1 Alternative III
U 1 Alternative IV
nur U 1 Bundesknappschaft
Mutterschaft U 2
15,5 %
19,9 %
2,8 %
1,95 %
2,2 %
0,9 %
1,6 %
2,0 %
2,7 %
0,1 %
0,1 %
Erstattungssätze
Krankheit
U 1 Alternative I
U 1 Alternative II
U 1 Alternative III
U 1 Alternative IV
U 1 Bundesknappschaft
Mutterschaft
U2
Sachbezugswerte
Freie Verpflegung
Monat
Tag
Freie Unterkunft
Monat/beheizt
Tag
40 %
60 %
70 %
80 %
80 %
100 %
210,00 €
7,00 €
91,80 €
3,06 €
*) Die Beitragssätze können je nach Krankenkasse und Berechnungszeitraum variieren.
Die aktuellen Beitragssätze erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
Beispielsberechnung Sozialversicherung
Stundenlohn lt. Tarif ab 1. Januar 2009:
6,00 € brutto
Falls daneben freie Unterkunft und Verpflegung vereinbart werden, müssen die
entsprechenden Sachbezugswerte (s. obenstehende Tabelle) zum vereinbarten Lohn addiert
und der weiteren Berechnung zugrundegelegt werden.
In folgender Beispielsrechnung wird unterstellt, dass die Sachbezüge bereits im Bruttolohn
enthalten sind.
14 Arbeitstage á 9 Stunden = 126 h
Lohn: 756,00 € brutto
Gesamt
Krankenversicherung:
15,5 %
Pflegeversicherung:
2,2 %
Arbeitslosenversicherung: 2,8 %
Rentenversicherung:
19,9 %
117,18
16,64
21,16
150,44
305,42 €
Arbeitnehmeranteil
61,99
8,32
10,58
75,22
156,11 €
Lohnsteuer (pauschal 5 %)*
Sol.-Zuschlag (5,5 %)
Kirchensteuer (7,0 %)
55,19
8,32
10,58
75,22
149,31 €
37,80
2,08
2,65
42,53 €*
An den Arbeitnehmer auszuzahlender Betrag:
599,89 €
An die Krankenkasse abzuführen:
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)
305,42 €
An das Finanzamt abzuführen: *)
Arbeitgeberanteil
42,53 €
Stundenlohn netto für Arbeitnehmer:
4,76 €
Kostenbelastung je Arbeitsstunde für den Betrieb:
7,52 €
*) Bei kurzer Beschäftigungsdauer und entsprechend niedrigem Bruttolohn kann durch das Führen
einer Lohnsteuerkarte der an das Finanzamt abzuführende Steueranteil niedriger ausfallen wie bei der
pauschalen Besteuerung. Grundlage für die Lohn- und Kirchensteuerberechnung auf der
Lohnsteuerkarte sind die amtlichen Steuertarife bzw. -tabellen. Außerdem werden in den Fällen die
Steuerbeträge dem Arbeitnehmer abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt.
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
Hinweis:
Der
Krankenversicherungsschutz
für
ausländische
Saisonkräfte,
sozialversicherungspflichtig sind beträgt 0,65 €/Person und Tag.
Meldebögen und nähere Informationen dazu erhalten Sie im Haus des Hopfens.
die
nicht
Arbeitsgenehmigung für ausländische Saisonarbeitskräfte
Unabhängig von der Neuregelung der Visabestimmungen ab 1. Mai 2004 muss für alle
ausländischen
Saisonarbeitskräfte
vor
der
Arbeitsaufnahme wie bisher eine
Arbeitsgenehmigung beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden (Ausnahme:
Saisonarbeitskräfte mit deutschem Pass oder aus Nicht-EU-Staaten, wenn ein Visum vorgelegt
wird).
Die Arbeitsgenehmigung kann vom Arbeitsamt erst ab dem Tag erteilt werden an dem sie
beantragt wurde.
Sollte der 1. Arbeitstag der ausländischen Saisonarbeitskräfte auf das Wochenende oder einen
Feiertag fallen, einem Tag also, an dem das Arbeitsamt geschlossen ist, muss spätestens am
darauffolgenden Werktag (in der Regel am darauffolgenden Montag) die Arbeitsgenehmigung
beantragt werden, die aber dann auch ab z.B. Samstag erteilt werden kann.
Wird der Antrag z.B. erst am Dienstag abgegeben, kann die Arbeitsgenehmigung auch erst ab
Dienstag erteilt werden.
Wie im Vorjahr werden bei der Antragstellung entsprechende Bestätigungen von den
Arbeitsämtern ausgegeben, um bei Kontrollen durch die Hauptzollämter die ordnungsgemäß
beantragte Arbeitsgenehmigung belegen zu können. Diese Bestätigung muss bei Kontrollen
dem Hauptzollamt vorgelegt werden!
Entsprechende Formulare liegen in den Arbeitsämtern und im Haus des Hopfens auf und
müssen ausgefüllt mit den beantragten Arbeitsgenehmigungen beim Arbeitsamt vorgelegt
werden.
Bei Arbeitsbeginn am Wochenende sollte dieses Formular vorab an das Arbeitsamt gefaxt
werden, bevor am nächsten Werktag die Arbeitsgenehmigung beantragt werden kann.
Beachten Sie bitte auch, dass Saisonarbeitskräfte aus den EU-Beitrittsländern, die länger als
4 Wochen zusammenhängend beschäftigt werden, beim Landratsamt gemeldet werden
müssen.
Die angesprochenen Formulare finden Sie auch im Download-Bereich unserer Internetseite
unter www.hallertauerhopfen.de in der Rubrik Intern.
Brunner
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc
C:\Dokumente und Einstellungen\wbrunner\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1E\Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften.doc