Informationsschreiben zur Änderung der AV Schulpflicht
Transcrição
Informationsschreiben zur Änderung der AV Schulpflicht
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 10117 Berlin-Mitte u2 Spittelmarkt b M 48, 248, 347 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstr. 6-8 D-10117 Berlin www.berlin.de/sen/bwf An alle öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen, Einrichtungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse sowie die Schulaufsicht in den regionalen Außenstellen - nur per E-Mail - Geschäftszeichen II C 1.2 Bearbeitung Matthias Ringe Zimmer 5056 Telefon 030 9026 5150 Zentrale intern 030 9026 7 Fax +49 30 9026 6714 matthias.ringe @senbwf.berlin.de eMail – Datum 926 3. November 2009 Informationsschreiben – Änderung der Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulpflicht) 18. November 2009 für evangelische Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Senatsverwaltung für Bildung und Wissenschaft wurde entschieden, dass ab sofort für evangelische Schülerinnen und Schüler (wieder) der Reformationstag und der Buß- und Bettag ganztägig unterrichtsfrei sind und am Epiphaniasfest (6. Januar) auf Antrag für evangelische Schülerinnen und Schüler eine zweistündige Unterrichtsbefreiung zum Besuch der Kirche gewährt wird. – Bekanntlich waren für evangelische Schülerinnen und Schüler in der Vergangenheit sowohl der Reformationstag als auch der Buß- und Bettag unterrichtsfrei. Ende des Jahres 1994 wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Eine allgemeine Verringerung der aus religiösen Gründen unterrichtsfreien Tage - dies betraf sowohl evangelische als auch katholische Schülerinnen und Schüler - führte dazu, dass der Reformationstag im Jahre 1996 in der AV Schulpflicht im Einverständnis der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg als unterrichtsfreier Tag gestrichen wurde. Im Zuge der Neufassung der AV Schulpflicht regte die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz die nunmehr getroffene Regelung im Wesentlichen mit der Begründung an, es werde seitens der Kirche mittlerweile als ungerecht empfunden, dass allein evangelische —2 — Schülerinnen und Schüler an keinem ihrer religiösen Feiertage gemäß der AV Schulpflicht ganztägig unterrichtsfrei hätten. Dem wurde unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten entsprochen. Eine synoptische Darstellung der Änderung in Nr. 2 der AV Schulpflicht (Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen) ist mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ludger Pieper —3 — 2. Änderung der AV Schulpflicht vom 3. November 2009, synoptische Darstellung ALT NEU 2 - Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht 2 - Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen aus religiösen Gründen (1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Bildungsgänge haben an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage. (1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Bildungsgänge haben an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage. (2) Unterrichtsfreie Tage sind für (2) Unterrichtsfreie Tage sind für a) evangelische Schülerinnen und Schüler: - 31. Oktober (Reformationstag) - Buß- und Bettag a) katholische Schülerinnen und Schüler: - 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn) - Fronleichnam (am Donnerstag nach Trinitatis) - 1. November (Allerheiligen) b) katholische Schülerinnen und Schüler: - 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn) - Fronleichnam (am Donnerstag nach Trinitatis) - 1. November (Allerheiligen) b) jüdische Schülerinnen und Schüler: ... c) muslimische Schülerinnen und Schüler: ... Die jüdischen und muslimischen Feiertage sind nicht generell datumsmäßig festgelegt, sondern werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. c) jüdische Schülerinnen und Schüler: ... d) muslimische Schülerinnen und Schüler: ... Die jüdischen und muslimischen Feiertage sind nicht generell datumsmäßig festgelegt, sondern werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. (3) ... (3) ... (4) Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sind Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am Gottesdienst an folgenden religiösen Feier- oder Gedenktagen in der Regel bis zu zwei Stunden vom Unterricht zu befreien. (4) Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sind Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am Gottesdienst an folgenden religiösen Feier- oder Gedenktagen in der Regel bis zu zwei Stunden vom Unterricht zu befreien. Als religiöse Feier- oder Gedenktage im Sinne des Satzes 1 gelten: Als religiöse Feier- oder Gedenktage im Sinne des Satzes 1 gelten: a) für katholische Schülerinnen und Schüler: - Aschermittwoch - 29. Juni (Fest der Apostel Peter und Paul) - 2. November (Allerseelen) - 8. Dezember (Hochfest der Gottesmutter) a) für katholische Schülerinnen und Schüler: - Aschermittwoch - 29. Juni (Fest der Apostel Peter und Paul) - 2. November (Allerseelen) - 8. Dezember (Hochfest der Gottesmutter) b) für evangelische Schülerinnen und Schüler: - Buß- und Bettag - Reformationstag b) für evangelische Schülerinnen und Schüler: 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn) c) für muslimische Schülerinnen und Schüler: ... c) für muslimische Schülerinnen und Schüler: ... Satz 3 ... Satz 3 ... (5) - (7) ... (5) - (7) ...