Wegleitung «Pferd und Raumplanung»

Transcrição

Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung
Office fédéral du développement territorial
Ufficio federale dello sviluppo territoriale
Federal Office for Spatial Development
Wegleitung
«Pferd und Raumplanung»
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Produktion
Stabsstelle Information ARE
An der Erarbeitung dieser Wegleitung haben mitgewirkt
Borer Franziska, Nationalgestüt Avenches
Brodmann Christian, Baudepartement des Kantons Aargau
Häberli Peter, Schweizerischer Verband für Pferdesport (SVPS)
Howald Michelle, Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Meyer Stauffer Florence, Service de l'aménagement du territoire du canton de Neuchâtel
Perregaux du Pasquier Christa, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP/ASPAN)
Rickenbach Andreas, Baudepartement des Kantons Aargau
Rohrbach Rudolf, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Ryser Ulrich, Schweizerischer Bauernverband (SBV)
Scheidegger Stephan, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Schaub Hans-Ulrich, Finanzdepartement Aargau, Abteilung Landwirtschaft
Steiner Anne-Marie, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Steinmann Christian, Schweizerischer Verband für Berufsreiter und Reitschulbesitzer (SVBR)
Sutter Andreas, Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau
Wüthrich Hansruedi, Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen (VSP)
Grafische Gestaltung
Desk Design, Hinterkappelen
Atelier Grünig, Bern
Fotos
Desk Design, Hinterkappelen; Fritz Heinze, Herisau; Nationalgestüt, Avenches; Ruth Pfefferli, Grenchen
Die Fotos wurden grösstenteils bei Familie Hossle, Hof Bürten, Reigoldswil aufgenommen.
Bezugsquelle
BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58,
www.bbl.admin.ch/bundespublikationen, Art.-Nr. 812.032.d. Auch französisch und italienisch erhältlich
5.2003 1500 95958
Wegleitung
«Pferd und Raumplanung»
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
2
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Vorwort
Vorwort
Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung erstellt
werden? Die Beantwortung dieser Frage bereitet den rechtsanwendenden Behörden immer wieder Schwierigkeiten. Aber auch jene, die entsprechende Bauten realisieren wollen, sind häufig unsicher, welche Möglichkeiten ihnen das geltende Raumplanungsrecht bietet. Die vorliegende Wegleitung will einen Beitrag zur Beseitigung dieser Unsicherheiten
leisten. Sie will den rechtsanwendenden Behörden aber auch den Weg
hin zu einer möglichst einheitlichen Praxis weisen.
Mit der vorliegenden Wegleitung sollen sachgerechte, mit dem geltenden Recht im Einklang stehende Lösungen aufgezeigt werden. Zum Teil
wurden bestehende Spielräume bewusst ausgeschöpft.
Die Wegleitung wurde zusammen mit einer repräsentativ zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet. Innerhalb der Arbeitsgruppe blieben
mit Bezug auf die Thematik der Pensionspferdehaltung Meinungsverschiedenheiten mit der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung
(VLP) bestehen.
Wir hoffen, dass die Wegleitung für alle, die mit Bauten und Anlagen für
die Pferdehaltung zu tun haben, zu einem nützlichen Wegbegleiter wird.
All jenen, die bei der Erarbeitung der Wegleitung mitgewirkt haben,
danken wir bestens.
Prof. Pierre-Alain Rumley
Direktor des Bundesamtes für Raumentwicklung
3
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Inhalt
A
Einleitung
6
1
Warum eine Wegleitung?
6
2
Raumplanungsrechtliche Ausgangslage
6
3
Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung
7
3.1
Bauten und Anlagen in den Bauzonen
7
3.2
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
7
3.2.1
Zonenkonforme Bauten und Anlagen
7
3.2.2
Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen
8
3.3
Bauten und Anlagen in Spezialzonen
8
B
Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der
1
Landwirtschaftszone
9
Vorbemerkungen
9
2
Pferdezucht
9
2.1
Vorbemerkungen
9
2.2
Begriffsumschreibung
2.3
Bodenabhängige Bewirtschaftung – Betriebseigene
2.4
Merkmale landwirtschaftlicher Pferdezucht
10
2.5
Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Pferdezucht
11
2.6
Rechtsgrundlagen
11
Futtergrundlage
3
10
10
Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Arbeitstiere
oder zum Zweck der Fleisch- oder Stutenmilchproduktion 11
4
5
Pferdepension
12
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe rund um das
Pferd
13
5.1
Begriffsumschreibung und Erscheinungsformen
13
5.2
Fehlende Zonenkonformität
13
5.3
Pferdepension und nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb
13
5.4
Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen
14
5.5
Rechtsgrundlage
14
C
Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
15
1
Vorbemerkungen
15
2
Gewerbliche Pferdehaltung
15
2.1
Vorbemerkungen
15
2.2
Fehlende Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
15
2.3
Bauten und Anlagen auf gewerblichen Pferdebetrieben
15
2.4
Bestehende zonenwidrige Pferdebetriebe in der
Landwirtschaftszone (Art. 37a RPG)
4
15
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Inhalt
3
Hobbymässige Pferdehaltung
16
3.1
Begriffsumschreibung
16
3.2
Hobbymässige Pferdehaltung in der Bauzone
16
3.3
Hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
16
4
Pferdesport
17
D
Einzelfragen
19
1
In welchen Fällen darf in der Landwirtschaftszone
Wohnraum bewilligt werden?
2
3
19
Wie viele Pferde können in der Wohnzone zugelassen
werden?
19
Reitschäden an Weg und Flur
19
Anhang 1:
Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben
21
Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
21
Anhang 2:
Bauliche Anforderungen an die tierschutzkonforme
Pferdehaltung
22
Anhang 3:
Speziell zu beachtende Punkte bei zonenkonformen Bauten
und Anlagen in der Landwirtschaftszone
26
Anhang 4:
Aussenanlagen (insbesondere Ausläufe und Ausbildungsplätze)
27
Anhang 5:
Umweltschutzrechtliche Aspekte
29
Anhang 6:
Zusammenstellung der relevanten Bundesgerichtsentscheide
30
Anhang 7:
Massgebliche Rechtsvorschriften des Bundes
31
Anhang 8:
Zusammenstellung der kantonalen Ansprechstellen
5
35
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
A Einleitung
A
Einleitung
1
Warum eine Wegleitung?
Pferdehaltung realisiert werden können. Zugleich
möchte die Wegleitung einen Beitrag leisten zur
einheitlicheren Anwendung der Regeln zum Bauen
ausserhalb der Bauzonen.
k
Die raumplanungsrechtliche Beurteilung
fällt je nach Verwendungszweck des
Pferdes und je nach Art der Zone unter-
2
Raumplanungsrechtliche Ausgangslage
schiedlich aus.
Pferde sind vielseitig verwendbare Tiere. Sie kön-
k
Die Trennung von Bauzonen und Landwirtschaftszone ist eine wichtige Er-
nen gleichermassen landwirtschaftliche Nutztiere
rungenschaft der Raumplanung. Die
(Zucht, Stutenmilch- oder Fleischproduktion, Ar-
Landwirtschaftszone ist weitgehend
beitstiere), hoch sensible Rennpferde oder hobby-
von Überbauungen freizuhalten.
mässig gehaltene Haustiere sein, um nur einige
Beispiele zu nennen.
Im Bereich der Raumplanung sind die Aufgaben
zwischen Bund und Kantonen wie folgt aufgeteilt:
Heute ist das Pferd überwiegend im Sport- und
Freizeitbereich anzutreffen, was entsprechende
• Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung
Bauten und Infrastrukturanlagen nach sich zieht.
fest. Er ist dieser Aufgabe mit dem Raumplanungs-
Das Interesse am Pferd hat auch Rückwirkungen
gesetz (RPG, SR 700) und der Raumplanungsverord-
auf die Landwirtschaft. Auf vielen Bauernhöfen
nung (RPV, SR 700.1) nachgekommen.
werden heute Pensionspferde gehalten.
• Die Kantone erlassen im Rahmen der bundesJe nach Verwendungszweck des Pferdes und je
rechtlichen Grundsätze ihre eigenen Bau- und Pla-
nach Art der Zone kann sich die bau- und pla-
nungsgesetze und sorgen für den Vollzug sowohl
nungsrechtliche Situation völlig unterschiedlich
des eidgenössischen als auch des kantonalen
präsentieren. In der Landwirtschaftszone gelten
Raumplanungsrechts.
andere Rahmenbedingungen als in einer Gewerbezone. Diese wiederum unterscheidet sich wesent-
Ein zentraler Grundsatz der schweizerischen
lich von einer Wohnzone. Bauinteressenten und
Raumplanung ist die Trennung von Baugebiet und
Bewilligungsinstanzen sind oftmals verunsichert,
Nichtbaugebiet. Die Errichtung von Bauten im
was raumplanungsrechtlich zulässig ist und was
Nichtbaugebiet (das Bauen ausserhalb der Bauzo-
nicht. Mit der vorliegenden Wegleitung soll ver-
nen) wird vom Bund detailliert und abschliessend
ständlich gemacht werden, wo gestützt auf welche
geregelt.
Bestimmungen welche Bauten und Anlagen für die
6
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
A Einleitung
Die Gemeinden trennen das Baugebiet vom Nicht-
Innerhalb der Bauzonen ist die Festlegung der Zo-
baugebiet, indem sie Zonenpläne erlassen und da-
nen und Zonenvorschriften Sache der Kantone und
rin die Bauzone festsetzen. Bauzonen umfassen
Gemeinden. Die entsprechenden Bestimmungen
Land, das sich für die Überbauung eignet und weit-
finden sich zum einen in den kantonalen Planungs-
gehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15
und Baugesetzen, zum anderen in den kommuna-
Jahren benötigt und erschlossen wird. Die weitere
len Zonenplänen und -reglementen. Die Gemeinden
Unterteilung der Bauzonen hinsichtlich Art und In-
haben bezüglich der näheren Ausgestaltung der
tensität der Nutzung (Wohnzonen, Gewerbezonen,
Bauzonen in den meisten Kantonen einen relativ
Industriezonen, gemischte Zonen [z.B. Wohn-/Ge-
erheblichen Gestaltungsspielraum.
werbezone] usw.) ist Sache der Kantone und Gemeinden.
Bauten und Anlagen für Pferde sind mit Immissionen verbunden (Lärm, Geruch, Ungeziefer, Staub
Das Land ausserhalb der Bauzone wird im Allge-
usw.). Es muss deshalb jeweils im Einzelfall abge-
meinen, sofern es landwirtschaftlich nutzbar ist,
klärt werden, ob das Bauvorhaben mit dem Zweck
der Landwirtschaftszone zugewiesen. Als Nicht-
der in Frage stehenden Zone vereinbar ist oder
bauzone ist die Landwirtschaftszone weitgehend
nicht (vgl. hierzu die Ausführungen unter D.2). Je
von Überbauungen freizuhalten. Der Bund hat den
nach Art der Zone kann es sich als zonenkonform
Zweck der Landwirtschaftszone und die dort zo-
oder zonenwidrig erweisen.
nenkonformen Bauten und Anlagen in den Artikeln
16 und 16a RPG sowie in den Artikeln 34–38 RPV
Für Reitzentren oder Pferdesportanlagen kann sich
geregelt.
die Schaffung einer speziellen, auf die spezifischen
Bedürfnisse des Reitsports zugeschnittenen Zone
als zweckmässig erweisen (vgl. hierzu die Aus-
3
Bauten und Anlagen für die Pferde-
führungen unter A.3.3).
haltung
3.2
Wie alle Bauten und Anlagen sind auch jene für die
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Pferdehaltung nur insoweit zulässig, als sie den
massgeblichen raumplanungs- und baurechtlichen
3.2.1
Zonenkonforme Bauten und Anlagen
Vorschriften genügen. Zusätzliche Anforderungen
an derartige Bauten ergeben sich aus dem Tierschutzrecht (vgl. hierzu Anhang 2). Im Zusammenhang mit der Pferdehaltung ist überdies spezifi-
k
In der Landwirtschaftszone sind nur jene Bauten zonenkonform, die der Landwirtschaft dienen.
schen umweltschutzrechtlichen Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Anhang 5).
Gemäss Artikel 16a RPG und Artikel 34 RPV sind in
der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und
Raumplanerische Grundvoraussetzung für die Er-
Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaft-
teilung von Baubewilligungen ist, dass die Baute
liche Bewirtschaftung, d.h. für die Produktion ver-
oder Anlage dem Zweck der Zone, in der sie er-
wertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutz-
stellt werden soll, entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a
tierhaltung, nötig sind. Die Zonenkonformität setzt
RPG).
weiter voraus, dass die Bauten und Anlagen in
einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu ei-
3.1
Bauten und Anlagen in den Bauzonen
nem Landwirtschaftsbetrieb stehen. Sodann müssen landwirtschaftliche Bauten hinsichtlich ihrer
k
Die verschiedenen Zonen (Gewerbe-
Ausgestaltung für die konkret in Frage stehende
zone, Wohnzone, Industriezone usw.)
Bewirtschaftung nötig sein; sie dürfen insbesonde-
sind in den kantonalen Planungs- und
re nicht überdimensioniert sein. Dort, wo die land-
Baugesetzen sowie in den kommunalen
wirtschaftliche Bewirtschaftung in den Hintergrund
Zonenplänen und Reglementen um-
tritt und andere Nutzungen – namentlich hobby-
schrieben.
mässige oder gewerbliche – den Hauptzweck der
Baute bilden, entfällt die Zonenkonformität. Mit
7
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
A Einleitung
Bezug auf die Freizeitlandwirtschaft wird dies in
mässig bestanden, durch die nachträgliche Ände-
Artikel 34 Absatz 5 RPV ausdrücklich festgehalten.
rung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig
Der Errichtung einer landwirtschaftlichen Baute
geworden sind. Solche Bauten können unter ande-
dürfen ausserdem am vorgesehenen Standort
rem teilweise geändert und massvoll erweitert
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
werden. Diese Änderungsmöglichkeiten können et-
Dies ist etwa der Fall, wenn die vorgesehene Baute
wa für die hobbymässige Pferdehaltung in Betracht
das bestehende Orts- oder Landschaftsbild erheb-
kommen (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.3.3).
lich beeinträchtigen würde.
• Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
3.2.2
k
Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen
(Art. 24a RPG)
Ausnahmsweise können bestehende
Artikel 24a RPG ermöglicht Zweckänderungen von
Bauten für nichtlandwirtschaftliche
Bauten und Anlagen, sofern die neue Nutzung
Zwecke verwendet werden.
keine baulichen Massnahmen erfordert und keine
neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und
In den Artikeln 24–24d RPG hat der Gesetzgeber
Umwelt nach sich zieht. Im Bereich der Pferdehal-
geregelt, in welchen Fällen zonenfremde Bauten
tung kommt als praktischer Anwendungsfall einzig
und Anlagen ausnahmsweise in der Landwirt-
die Umwandlung eines vorbestehenden zonenkon-
schaftszone errichtet oder umgenutzt werden
formen Pferdestalls in einen Hobbypferdestall in
können. Mit Bezug auf die Pferdehaltung kommen
Betracht. Die Umnutzung von Kuh- oder Schweine-
vorab Umbauten bzw. Umnutzungen schon beste-
ställen in Pferdeställe ist unweigerlich mit bauli-
hender Bauten und Anlagen in Betracht. Die ent-
chen Massnahmen und überdies mit neuen Auswir-
sprechenden Ausnahmebestimmungen werden im
kungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ver-
Folgenden kurz beleuchtet.
bunden. In verstärktem Mass gilt dies auch für die
Umnutzung einer Ökonomiebaute, in der nie Tiere
• Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
gehalten wurden. Als bauliche Massnahme ist ins-
(Art. 24b RPG)
besondere die Installation von Pferdeboxen anzusehen. Das Gleiche gilt für neue Fensteröffnungen,
Es handelt sich hier um eine Umnutzungsmöglich-
Türvergrösserungen, Mistlager, befestigte Ausläu-
keit, die ausschliesslich dem Inhaber oder der In-
fe, Isolationen, das Einziehen oder Abbrechen von
haberin eines landwirtschaftlichen Gewerbes offen
Mauern oder Decken. All diese Vorkehren können
steht, welches ohne zusätzliche Einkommensquelle
nicht gestützt auf Artikel 24a RPG bewilligt wer-
nicht weiter bestehen kann. Ist dies der Fall und
den.
sind die in Artikel 24b RPG und in Artikel 40 RPV
ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen erfüllt,
3.3
Bauten und Anlagen in Spezialzonen
dann können – in bereits bestehenden Bauten und
Anlagen, für deren Nutzung kein landwirtschaftlicher Bedarf mehr besteht – bauliche Massnahmen
zur Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen
k
In Spezialzonen können massgeschneiderte Lösungen für Freizeit und
Sport geschaffen werden.
Nebenbetriebs bewilligt werden (vgl. hierzu die
Ausführungen unter B.5).
Für Reitzentren oder Pferdesportanlagen lassen
sich unter Umständen in bestehenden Bauzonen
Beispiele: Einbau eines Reiterstüblis im Zusam-
keine geeigneten Standorte finden. Ein Auswei-
menhang mit der Haltung von Pensionspferden,
chen in die Landwirtschaftszone fällt ausser Be-
Pferdevermietung, Pferde-Trekking
tracht, da Bauten für Freizeit- und Sportaktivitäten
dort nicht zulässig sind. Für solche Fälle haben die
• Umnutzung besitzstandsgeschützter Bauten und
Gemeinden die Möglichkeit, Spezialzonen auszu-
Anlagen (Art. 24c RPG)
scheiden (z. B. Pferdesportzone). Solche Spezialzonen sind wenn möglich und sinnvoll innerhalb
Gegenstand der Umnutzung können hier all jene
des bestehenden Baugebietes oder am Rande der
Bauten ausserhalb der Bauzone bilden, die recht-
Bauzonen vorzusehen.
8
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
B
Pferdehaltung auf Landwirt-
gerichteten und organisierten Einsatz von Kapital
schaftsbetrieben in der
und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen
Landwirtschaftszone
Umfang voraus.
Dies grenzt den Landwirtschaftsbetrieb von der blossen
Freizeit- bzw. Hobbylandwirtschaft ab. Ein landwirtschaft-
1
Vorbemerkungen
liches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht wird die oben erwähnten Vorausset-
In der Landwirtschaftszone ist von entscheidender
zungen in der Regel erfüllen.
Bedeutung, ob Pferde auf einem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden oder nicht.
• Der Landwirtschaftsbetrieb muss längerfristig
existenzfähig sein (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV).
Das Raumplanungsrecht des Bundes umschreibt
Der Vergleich der Betriebsstruktur (Nutzfläche, Milchkontin-
den Begriff des Landwirtschaftsbetriebs nicht ex-
gent, Anzahl Grossvieheinheiten, Gebäudezustand, Parzel-
plizit, stellt aber verschiedene Anforderungen an
lenverteilung usw.) mit andern Betrieben des gleichen Typs
das Vorhandensein eines Betriebs:
und der gleichen Region lässt erste Rückschlüsse auf die
Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebs zu. Bei
• Begriffswesentliches Merkmal eines Landwirt-
Zweifeln sind vertieftere Abklärungen hinsichtlich der finan-
schaftsbetriebs ist die Produktion verwertbarer
ziellen Verhältnisse vorzunehmen. In jedem Fall muss län-
Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung
gerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung auf
(vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV; Art. 6 Abs. 1 Bst. a
dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werden können.
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung [LBV, SR
910.91]).
Pferde sind Raufutter verzehrende Tiere und gelten in der
2
Pferdezucht
Landwirtschaftsgesetzgebung grundsätzlich als landwirtschaftliche Nutztiere (vgl. Art. 27 Abs. 2 LBV). Raumplanungsrechtlich gilt aber nicht jedes Pferd als landwirtschaft-
k
Landwirtschaftliche Zuchtbetriebe verfügen über anerkannte Zuchttiere und
liches Nutztier, kommt es doch hier auf den Verwendungs-
marktgerechte Jungtiere. Die Pferde
zweck an. Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung dient der
werden überwiegend mit betriebseige-
Produktion verwertbarer Erzeugnisse (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst.
nem Futter ernährt.
a RPV). Dies sind in erster Linie Fleisch und Milch. Beide Erzeugnisse spielen bei der Pferdehaltung eine untergeordne-
2.1
Vorbemerkungen
te Rolle.
Die landwirtschaftliche Pferdezucht wurde in den
• Ein Landwirtschaftsbetrieb setzt einen dauern-
vergangenen Jahren durch die Liberalisierung der
den, auf Wirtschaftlichkeit (Gewinnerzielung) aus-
Importpraxis (Importeure ausländischer Pferde
9
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
sind nicht mehr verpflichtet, Inlandprodukte zu
übernehmen) und wegen der verminderten Nachfrage nach Pferden von Seiten der Armee mit erheblichen Strukturänderungen konfrontiert.
Der Markt verlangt heute nach seriös ausgebildeten Reit- und Fahrpferden für Sport und Freizeit.
Will der landwirtschaftliche Pferdezüchter diese
Nachfrage befriedigen, braucht er eine entsprechende Infrastruktur, um seinen Tiere eine angemessene Grundausbildung geben zu können.
2.2
Begriffsumschreibung
Unter den Begriff der landwirtschaftlichen Pferdezucht kann man zwei Erscheinungsformen subsumieren:
2.4
Merkmale landwirtschaftlicher Pferdezucht
Zucht: Haltung von Zuchtstuten (und ggf. Zuchthengsten) und Aufzucht der aus eigener Zucht
Der landwirtschaftliche bzw. bäuerliche Pferde-
stammenden Fohlen.
zuchtbetrieb weist folgende Merkmale auf:
Aufzucht: Aufzucht von fremden Fohlen, die beim
• Die Zucht erfolgt mit anerkannten Zuchttieren
Aufzuchtbetrieb in Pension gegeben werden.
Zuchtstuten müssen in der Regel über Abstammungspapiere
verfügen und im Herdebuch ihrer Rasse eingetragen sein.
Die Zucht bzw. Aufzucht kann auch die Grundaus-
Zuchthengste müssen zur Zucht zugelassen sein.
bildung (reiterliche bzw. fahrerische Erstausbildung) der Jungpferde bis zur Stufe «angeritten»
• Der Betrieb kann aktuell oder künftig marktge-
und/oder «eingefahren» umfassen (z.B. bis zum so
rechte Nachzuchtprodukte, z.B. 6 Fohlen innerhalb
genannten «Feldtest», der mit den Pferden absol-
von fünf Jahren nach Stallbezug, und entsprechen-
viert werden kann, wenn sie 3–4 jährig sind).
de Erlöse vorweisen.
Nicht zur landwirtschaftlichen Pferdezucht ge-
• Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin ver-
hören über die Grundausbildung hinausgehende
fügt über ausreichende Fachkenntnisse in der
Spezialausbildungen. So ist die Ausbildung von
Pferdezucht.
Renn- oder Springpferden keine landwirtschaft-
Das notwendige Fachwissen kann durch eine landwirt-
liche Tätigkeit.
schaftliche Ausbildung oder durch den Besuch von Kursen
erworben werden. Dass ausreichende Fachkenntnisse vor-
2.3
Bodenabhängige Bewirtschaftung –
handen sind, kann sich auch aus einem entsprechenden Er-
Betriebseigene Futtergrundlage
fahrungsnachweis ergeben.
Bauten und Anlagen können in der Landwirt-
Will ein Landwirtschaftsbetrieb neu in die Pferde-
schaftszone grundsätzlich dann als zonenkonform
zucht einsteigen, so hat er in einem Betriebskon-
bewilligt werden, wenn sie der bodenabhängigen
zept darzulegen, wie sich der neue Betriebszweig
Bewirtschaftung dienen. Ein Tierhaltungsbetrieb
in den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb inte-
produziert bodenabhängig, wenn er über eine aus-
griert.
reichende betriebseigene Futtergrundlage verfügt
und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauftem
Futter ernährt werden.
10
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
2.5
Bauten und Anlagen für die landwirt-
2.6
Rechtsgrundlagen
schaftliche Pferdezucht
Die unter Ziffer 2.5 aufgeführten Bauten und Anla-
k
Neben den für Unterbringung, Fütterung
gen können gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbin-
und Auslauf nötigen Bauten kann Zucht-
dung mit Artikel 34 RPV – zu beachten sind dabei
betrieben auch ein Ausbildungsplatz zu-
insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen
gestanden werden.
nach Absatz 4 – in der Landwirtschaftszone als
zonenkonform bewilligt werden. Die Bewilligungs-
In der Landwirtschaftszone sind all jene Bauten
behörde kann allfällige Bedingungen und Auflagen,
und Anlagen zulässig, die für den Betrieb einer
unter denen die Bewilligung erteilt wird, im Grund-
landwirtschaftlichen Pferdezucht nötig und damit
buch auf dem betroffenen Grundstück anmerken
bewilligungsfähig sind.
lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflösende Bedingungen sind zwingend anmerken zu lassen (Art. 44
Dazu gehören die der Haltung (Unterbringung, Füt-
Abs. 1 Bst. B RPV).
terung, Pflege) der Zuchttiere dienenden Bauten
und Anlagen (vgl. zu den baulichen Anforderungen
an die tierschutzkonforme Pferdehaltung, insbe-
3
Haltung von Pferden als landwirtschaft-
sondere auch bezüglich der Mindestflächen für
liche Arbeitstiere oder zum Zweck der
Ausläufe, sowie zu einigen speziell zu beachtenden
Fleisch- oder Stutenmilchproduktion
Punkten hinsichtlich Standort und Grösse der entsprechenden Bauten und Anlagen die Anhänge 2
und 3):
k
Fleisch- und Stutenmilchproduktion sowie das Halten von Arbeitspferden sind
– Stallungen einschliesslich Auslauf
zonenkonform, wenn die Tiere überwie-
– Futter- und Einstreulager
gend mit betriebseigenem Futter
– Mistlager
ernährt werden.
– Platz für die Pferdepflege (Putzen, Waschen,
Beschlagen)
– Weidezäune
Wird ein Pferd auf einem Landwirtschaftsbetrieb
als Arbeitstier (Zugtier) gehalten, dann handelt es
sich dabei, sofern die Tiere überwiegend mit be-
Für die Aufzucht von Fohlen und die Grundausbil-
triebseigenem Futter ernährt werden, um eine
dung von Jungpferden bedarf es eines verfestigten
landwirtschaftliche Nutzung. Das Gleiche gilt für
Platzes ohne Hartbelag. Die Abmessungen solcher
die Haltung von Pferden zum Zwecke der Fleisch-
Ausbildungsplätze müssen kleiner als die Mindest-
oder Stutenmilchproduktion.
turniermasse (20 x 40 m) sein. Möglich ist auch,
dass zwar eine Fläche von 800 m 2 zugestanden
Für diese Formen der Pferdehaltung genügen fol-
wird, der Platz aber einseitig ein deutliches Unter-
gende Bauten und Anlagen (vgl. zu einigen speziell
mass gegenüber den Turniermassen aufweist. Zu-
zu beachtenden Punkten hinsichtlich Standort und
dem kann die Überdachung des halben Ausbil-
Grösse der entsprechenden Bauten und Anlagen
dungsplatzes zugestanden werden (max. 400 m 2 ).
den Anhang 3):
– Stallungen einschliesslich Auslauf
Der Aufbewahrung von Sätteln und Zaumzeug dient
– Futter- und Einstreulager
eine Sattel- und Geschirrkammer.
– Mistlager
– Geschirrkammer
Wenn dies nötig ist, um den Pferden ein hinreichendes Mass an Bewegung zu ermöglichen, kann
unter Umständen auch eine Führanlage bewilligt
werden.
– Einrichtungen zur Milchgewinnung (nur bei entsprechend spezialisierten Betrieben)
– Platz für die Pferdepflege (Putzen, Waschen,
Beschlagen)
– Weidezäune
Diese Bauten und Anlagen können gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbindung mit Artikel 34 RPV – zu
11
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
beachten sind dabei insbesondere die allgemeinen
• Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pen-
Voraussetzungen nach Absatz 4 – in der Landwirt-
sionspferde ist mit dem bisherigen Personalbe-
schaftszone als zonenkonform bewilligt werden.
stand zu bewältigen.
• Die Pensionspferde sind, wenn immer möglich,
4
Pferdepension
in bestehenden Bauten unterzubringen. Neubauten
sind nur zu gestatten, wenn keine Altbauten vor-
k
Unterbringung, Fütterung und Auslauf
handen sind, die für die Landwirtschaft nicht mehr
von Pensionspferden sind auf einem
benötigt werden und die durch bauliche Massnah-
Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform.
men für die Pferdehaltung nutzbar gemacht wer-
Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen
den könnten.
für das Reiten.
• Zonenkonform sind nur jene Bauten und AnlaBei der landwirtschaftlichen Pferdepension stellt
gen, die der Unterbringung, Fütterung oder dem
ein Landwirtschaftsbetrieb gegen Entgelt seine
Auslauf der Pensionspferde dienen. Dazu zählen:
Stallungen für fremde Pferde (Freizeitpferde,
– Stallungen einschliesslich Auslauf
rekonvaleszente Pferde, Gnadenbrotpferde usw.)
– Futter- und Einstreulager
zur Verfügung.
– Mistlager
– Weidezäune
Die Pferdepension ist in dem Masse zonenkonform,
in welchem sie der Haltung landwirtschaftlicher
Die zonenkonformen Bauten und Anlagen können
Nutztiere gleichgesetzt werden kann, d. h. inso-
gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbindung mit Arti-
weit, als es um Unterbringung, Fütterung und Aus-
kel 34 RPV – zu beachten sind dabei insbesondere
lauf der Tiere geht.
die allgemeinen Voraussetzungen nach Absatz 4 –
in der Landwirtschaftszone bewilligt werden. Die
Um zu verhindern, dass die Landwirtschaft allmäh-
Bewilligungsbehörde kann allfällige Bedingungen
lich in den Hintergrund tritt und der Betrieb sich zu
und Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt
einem gewerblichen Pferdepensions- oder Reitbe-
wird, im Grundbuch auf dem betroffenen Grund-
trieb entwickelt, soll die zulässige Anzahl der Pen-
stück anmerken lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflö-
sionspferde gestützt auf die nachstehenden Vor-
sende Bedingungen sind zwingend anmerken zu
aussetzungen beschränkt werden.
lassen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b RPV).
Damit von einer zonenkonformen Pferdepension
Nicht zonenkonform sind demgegenüber all jene
gesprochen werden kann, müssen in jedem Fall
Bauten und Anlagen, die dem Reiten der Pferde
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
dienen. Dazu gehören – neben den Reithallen –
Aussenanlagen aller Art (Reitplätze, Springgärten,
• Die Pferdepension erfolgt auf einem Landwirt-
Rundbahnen usw.).
schaftsbetrieb (vgl. zum Begriff des Landwirtschaftsbetriebs die Ausführungen unter B.1).
Ebenso wenig zonenkonform sind Einrichtungen für
die Reiter. Dazu gehören Umkleideräume, Sattel-
• Der Landwirtschaftsbetrieb erfüllt auch ohne
kammern, Reiterstübli, Parkplätze usw.
Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Weiter zu beachtende Punkte:
BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11).
• In der Umgebung müssen genügend Ausreitmöglichkeiten vorhanden sein.
• Der Landwirtschaftsbetrieb verfügt über eine
ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und
• Die Haltung von Pensionspferden verursacht
die Pensionspferde (vgl. hierzu die Ausführungen
motorisierten Verkehr seitens der Pferdebesitzer.
unter B.2.3).
Der Landwirtschaftsbetrieb muss daher verkehrs-
12
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
mässig ausreichend erschlossen sein. Die Neuer-
werden. Es handelt sich dann um einen so genann-
richtung von Parkplätzen ist unzulässig.
ten nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
• Bei grösseren Bauvorhaben oder Betriebsum-
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe sind auch
stellungen hat der Bewirtschafter ein Betriebskon-
rund um das Pferd denkbar. Beispiele: Gîte d'étape,
zept vorzulegen, das sich insbesondere zum Ver-
Kutschenfahrten, Pferde-Trekking, Vermietung ei-
hältnis zwischen der Pferdepension und den übri-
gener Pferde zu Reitzwecken (zum Verhältnis zwi-
gen Betriebszweigen äussert.
schen Pferdepension und nichtlandwirtschaftlichem Nebenbetrieb siehe nachfolgend Ziff. 5.3).
5
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
5.2
Fehlende Zonenkonformität
rund um das Pferd
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe weisen
k
Für gewerbliche Aktivitäten dürfen in
keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion land-
der Landwirtschaftszone keine neuen
wirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Bodenbewirt-
Bauten errichtet werden. Hingegen kön-
schaftung auf. Der Umstand, dass Pferde involviert
nen bestehende, für die Landwirtschaft
sind, ändert nichts daran, dass es sich um gewerb-
nicht mehr benötigte Bauten unter ge-
liche Aktivitäten handelt, die in der Landwirt-
wissen Voraussetzungen für Nebener-
schaftszone nicht zonenkonform sind.
werbsaktivitäten rund um das Pferd genutzt werden.
5.3
Pferdepension und nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb
5.1
Begriffsumschreibung und
Erscheinungsformen
Der Unterschied zur zonenkonformen Pferdepension (vgl. oben B. 4) besteht darin, dass sich
Viele Landwirte gehen neben ihrem landwirtschaft-
bei nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben die
lichen Haupterwerb einem ausserlandwirtschaftli-
Aktivitäten nicht auf Unterbringung, Fütterung und
chen Nebenerwerb nach. In der Regel stehen sie
Auslauf der Pferde – grundsätzlich landwirtschaft-
dabei in einem unselbstständigen Arbeitsverhält-
liche Tätigkeiten – beschränken, sondern dass dar-
nis. Das Nebeneinkommen kann aber auch aus
über hinausgehende, gewerbliche Tätigkeiten statt-
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen.
finden (z. B. Anbieten von Übernachtungsmöglich-
Unter bestimmten, in Artikel 24b RPG und Artikel
keiten und Gästeverpflegung bei der Gîte d'étape).
40 RPV festgelegten Voraussetzungen kann eine
solche selbstständige Erwerbstätigkeit in den Ge-
Es ist deshalb wichtig, dass bei der Pferdepension
bäulichkeiten des Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt
zwischen zonenkonformen und zonenfremden
13
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone
Dienstleistungen unterschieden wird. Nur solange,
Unterbringung, die Fütterung und den Auslauf von
als sich das Dienstleistungsangebot auf Unterbrin-
Pferden vorhanden ist. Bedarf es baulicher Anpas-
gung, Fütterung und Auslauf beschränkt, kann die
sungen, dann haben sich diese an den Rahmen von
Pferdepension einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
Artikel 24b RPG zu halten. Sofern entsprechender
gleichgesetzt werden. Alle darüber hinausgehen-
Raum vorhanden ist, dürfen im Zusammenhang mit
den Dienstleistungen (z. B. Betrieb eines Reiter-
der Haltung von Pensionspferden auch Einrichtun-
stüblis) sind zonenfremd. Sie sind deshalb nur un-
gen für die Pferdebesitzer (z.B. Umkleideräume,
ter den Voraussetzungen eines nichtlandwirt-
Reiterstübli, Sattelkammern, Toiletten) geschaffen
schaftlichen Nebenbetriebs möglich.
werden.
5.4
Umnutzung bestehender Bauten und
Hervorzuheben ist, dass der nichtlandwirtschaft-
Anlagen
liche Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter des
Landwirtschaftsbetriebs geführt werden darf. Es
Entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen
dürfen keine Personen angestellt werden, die
für die Einrichtung von nichtlandwirtschaftlichen
überwiegend für den Nebenbetrieb tätig sind.
Nebenbetrieben (vgl. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV)
dürfen die zonenfremden Aktivitäten nur in beste-
5.5
Rechtsgrundlagen
henden, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Bauten ausgeübt werden. Es dürfen somit kei-
Für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe rund
ne neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden.
ums Pferd kann einem landwirtschaftlichen Gewer-
Dies gilt es insbesondere mit Blick auf allfällige
be eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, so-
Aussenanlagen (Reitplätze, Rundbahnen, Spring-
fern die Voraussetzungen von Artikel 24b RPG in
parcours, Unterstände, Parkplätze usw.) zu beach-
Verbindung mit Artikel 40 RPV erfüllt sind. Die
ten. Nebenbetriebe, die derartige Anlagen erfor-
Bewilligungsbehörde muss den Nebenbetrieb im
dern, fallen von Vornherein ausser Betracht. Wenn
Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück an-
im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Neben-
merken lassen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RPV). Darüber
betriebs Pensionspferde gehalten werden, ist da-
hinaus kann sie allfällige Bedingungen und Auf-
her darauf zu achten, dass in der Umgebung genü-
lagen, unter denen die Bewilligung erteilt wird,
gend Ausreitmöglichkeiten bestehen und der Land-
anmerken lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflösende
wirtschaftsbetrieb verkehrsmässig hinreichend
Bedingungen sind zwingend anmerken zu lassen
erschlossen ist.
(Art. 44 Abs. 1 Bst. b RPV).
Auf Landwirtschaftsbetrieben, die Raufutter verzehrende Nutztiere halten, kann davon ausgegangen werden, dass die Grundinfrastruktur für die
14
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
C
Nichtlandwirtschaftliche
• Im Unterschied zu Hobby- bzw. Freizeitaktivitä-
Pferdehaltung
ten sind gewerbliche Pferdebetriebe auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet.
k
Bauten und Anlagen für Gewerbe, Sport
oder Hobby sind in der Landwirtschafts-
Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten: Reitschule,
zone nicht zonenkonform.
Pferdepension, Hippotherapie, Pferdehandel, Ponyranch, Pferdevermietung usw.
1
Vorbemerkungen
Untergeordnete gewerbliche Aktivitäten sind auf
Aus Sicht der Raumplanungsgesetzgebung ist es
Landwirtschaftsbetrieben möglich, sofern die Vor-
entscheidend, ob die Pferdehaltung in der Land-
aussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Ne-
wirtschaftszone auf einem Landwirtschaftsbetrieb
benbetriebs erfüllt sind (vgl. hierzu die Ausführun-
(vgl. zum Begriff oben B.1) erfolgt oder nicht:
gen unter B.5).
• Werden die Pferde auf einem Landwirtschafts-
2.2
betrieb gehalten, dann ist zu unterscheiden, ob sie
Fehlende Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
zonenkonformen (vgl. oben B. 2–B. 4) oder zonenfremden (vgl. oben B. 5) Zwecken dienen. Zonen-
Gewerblichen Pferdebetrieben dienende Bauten
fremde Tätigkeiten sind nur im Rahmen eines
und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone nicht
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs zulässig
zonenkonform. Sie gehören in die Bauzone oder in
(vgl. oben B. 5).
eine entsprechende Spezialzone (vgl. hierzu die
Ausführungen unter A.3.3).
• Fehlt es an einem Landwirtschaftsbetrieb, dann
können Pferde nur in ganz bestimmten, im Raum-
2.3
planungsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Aus-
Bauten und Anlagen auf gewerblichen
Pferdebetrieben
nahmefällen in der Landwirtschaftszone gehalten
werden. Für alle andern Fälle stehen dem nicht-
Es gibt die verschiedensten Formen von gewerbli-
landwirtschaftlichen Pferdehalter die Bauzone
chen Pferdebetrieben. Das Ausmass der baulichen
oder eine allfällige Spezialzone (vgl. oben A. 3.3)
Möglichkeiten hängt entscheidend von der in Frage
offen.
stehenden Zonenart ab. Im Vordergrund stehen
hier Gewerbezonen sowie die von etlichen Gemeinden ausgeschiedenen Zonen für Erholung und
2
k
2.1
Gewerbliche Pferdehaltung
Sport.
Reitbetriebe aller Art (Reitzentren, Reit-
Anders als in der Landwirtschaftszone sind in der
höfe, Reitschulen usw.) und andere
Bauzone bzw. in Spezialzonen im Allgemeinen auch
gewerbliche Pferdebetriebe (Pferde-
Reithallen und Aussenanlagen aller Art – und zwar
handel, Pferdeverleih usw.) haben ihren
auch solche, welche Turniermasse aufweisen –
Platz in der Bauzone oder in einer Spe-
zulässig. Hinzu kommt die Möglichkeit, Parkplätze
zialzone.
für die Kundschaft zu erstellen.
Vorbemerkungen
2.4
Bestehende zonenwidrige gewerbliche
Pferdebetriebe in der Landwirtschafts-
Gewerbliche Pferdebetriebe sind in zweifacher
zone (vgl. Art. 37a RPG)
Hinsicht abzugrenzen:
Vor dem 1. Januar 1980 in der Landwirtschaftszone
• Im Unterschied zu Landwirtschaftsbetrieben
errichtete (oder seither als Folge von Zonenplan-
weisen gewerbliche Pferdebetriebe keinen unmit-
änderungen zonenwidrig gewordene) gewerbliche
telbaren Bezug zur Produktion landwirtschaftlicher
Pferdebetriebe können in baulicher Hinsicht unter
Erzeugnisse bzw. zur Bodenbewirtschaftung auf.
den in Artikel 43 RPV genannten Voraussetzungen
neuen Gegebenheiten angepasst werden.
15
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
3
Hobbymässige Pferdehaltung
3.3
Hobbymässige Pferdehaltung in der
Landwirtschaftszone
k
Bauten und Anlagen für Hobby- und
Freizeitaktivitäten haben ihren Platz
nicht in der Landwirtschaftszone,
k
Neue Bauten für die Hobbypferdehaltung sind in der Landwirtschaftszone
sondern in der Bauzone oder in einer
unzulässig. Hingegen können bestehen-
Spezialzone.
de Bauten unter bestimmten Voraussetzungen für die Haltung von Pferden
3.1
Begriffsumschreibung
genutzt werden.
Die hobbymässige Pferdehaltung ist nicht auf die
Die hobbymässige Pferdehaltung ist in der Land-
Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet.
wirtschaftszone weder zonenkonform (siehe Art.
Sie wird aus Liebhaberei ausgeübt und dient der
34 Abs. 5 RPV) noch ist sie auf einen Standort in
Freizeitgestaltung.
dieser Zone angewiesen (vgl. hierzu oben C.3.2).
Die Errichtung von Bauten für die Hobbypferdehal-
3.2
k
Hobbymässige Pferdehaltung in der
tung ist deshalb in der Landwirtschaftszone nicht
Bauzone
zulässig.
Die hobbymässige Pferdehaltung ist in
Mitunter wird von Hobbypferdezüchtern geltend
der Bauzone zwar nicht überall, aber
gemacht, sie würden nicht bloss hobbymässig,
doch in ausreichendem Mass möglich.
sondern professionell Landwirtschaft betreiben; ihr
Bauvorhaben sei deshalb in der Landwirtschaftszo-
Innerhalb der Bauzone ist es Sache der Kantone
ne zonenkonform. In solchen Fällen gilt es, die
und Gemeinden, die zulässigen Nutzungen festzu-
bloss hobbymässige von der landwirtschaftlichen
legen (vgl. hierzu die Ausführungen unter A. 3.1).
Pferdezucht abzugrenzen. Wie unter B. 1 ausge-
Je nachdem können der Hobbypferdehaltung mehr
führt, unterscheidet sich der Hobbybetrieb vom
oder weniger grosse Hindernisse im Wege stehen.
echten Landwirtschaftsbetrieb dadurch, dass Letz-
Geruch, Lärm, Ungeziefer, Staub usw. können zu
terer auf einem dauernden, auf Wirtschaftlichkeit
Problemen mit den Nachbarn führen. Dies gibt je-
(Gewinnerzielung) ausgerichteten und organisier-
doch keinen Anspruch, in die Landwirtschaftszone
ten Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirt-
auszuweichen. Der Hobbypferdehalter hat sich
schaftlich bedeutsamen Umfang beruht.
vielmehr innerhalb der Bauzone nach geeigneten
Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit (Gewinnerzielung) ist
Alternativen umzusehen. Es ist ihm auch durchaus
erfüllt, wenn die in Frage stehende Aktivität einen namhaf-
zumutbar, sein Pferd in einem Pensionsstall einzu-
ten Beitrag an die Existenzsicherung zu leisten vermag. Die
stellen.
Praxis stellt diesbezüglich hohe Anforderungen. Professio-
Häufig wird geltend gemacht, eine tiergerechte
hinreichende Voraussetzungen. Nicht massgebend ist der
Haltung von Pferden erfordere genügend Auslauf-
Zeitaufwand. Dies gilt es insbesondere bei nicht berufstäti-
und Weideflächen, welche in der Bauzone entwe-
gen Personen im Auge zu behalten, die oftmals einen gros-
der gar nicht vorhanden oder viel zu teuer und da-
sen Teil ihrer Zeit für ihr Hobby aufwenden. Anzumerken ist
her nicht realisierbar seien. Das Bundesgericht hat
schliesslich, dass Hobbybetriebe ohnehin ausnahmslos am
diese Sichtweise ausdrücklich verworfen. Ein All-
Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs.
wetterauslauf sei in der Bauzone nicht zum vorn-
4 Bst. c RPV) scheitern würden.
nalität und Fachwissen sind zwar notwendige, aber nicht
herein ausgeschlossen. Zwar sei eine tiergerechte
Haltung von Pferden in der Bauzone teilweise
Ausnahmsweise können Pferde auch in der Land-
schwierig und nicht überall möglich. Das ändere
wirtschaftszone hobbymässig gehalten werden,
jedoch nichts daran, dass sie in ausreichendem
nämlich in gewissen Anwendungsfällen von Artikel
Mass möglich sei.
24a RPG (vgl. hierzu die Ausführungen unter
A.3.2.2) sowie in besitzstandsgeschützten Bauten.
Auf Letzteres ist im Folgenden näher einzugehen:
16
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
Der Flächenbedarf pro Pferd (rund 20–25 m 2 , exklusive Auslauf und Mistlager) bewirkt, dass im
Rahmen von Artikel 24c RPG maximal 3–4 Pferde
hobbymässig gehalten werden können. Diese Anzahl deckt sich mit dem, was Hobbypferdehaltern
in Wohnzonen zugestanden werden kann, und verhindert schleichende Umwandlungen in Pferdepensionen oder andere zonenwidrige Aktivitäten.
Wenn besitzstandsgeschützte Bauten für die Pferdehaltung genutzt werden sollen, müssen in der
Umgebung genügend Ausreitmöglichkeiten bestehen.
Vgl. zum Ganzen die Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 42 ff., sowie «Bewilligungen
In besitzstandsgeschützten Bauten (vgl. hierzu Art.
nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig
24c RPG und Art. 41 RPV) können bestehende Räu-
gewordenen Bauten und Anlagen» in: Bundesamt
me in Pferdestallungen umgewandelt oder es kann
für Raumentwicklung: Neues Raumplanungsrecht.
ein Pferdestall angebaut werden, sofern die Iden-
Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und
tität der Baute gewahrt bleibt (vgl. hierzu Art. 42
Empfehlungen für den Vollzug.
Abs. 3 RPV). Voraussetzung ist aber, dass die Änderungsmöglichkeiten nicht schon durch Wohnraumerweiterungen oder anderweitige zonenwidrige
4
Pferdesport
Nutzungen ausgeschöpft wurde. Für ein Pferd wird
man im Allgemeinen von einem Flächenbedarf von
20–25 m 2 ausgehen können (Boxe: ca. 10–12 m 2 ;
k
Bauten und Anlagen für den Pferdesport
(Reithallen, Reitplätze, Rundbahnen
Futter-/Einstreulager: 10–15 m 2 ). Darin nicht einge-
usw.) gehören in die Bauzone oder in
rechnet sind der Auslauf und das Mistlager. Als of-
eine Spezialzone.
fene Bauteile unterstehen diese Anlagen besonderen Regeln, die nachfolgend zu beleuchten sind.
Die Ausübung des Pferdesports, ob Breitensport
oder Spitzensport, und die Durchführung von Pfer-
Von der besitzstandsgeschützten Stammbaute los-
desportveranstaltungen sind keine landwirtschaft-
gelöste, freistehende Bauten und Anlagen (z. B.
lichen Tätigkeiten. Es ist deshalb konsequent,
Pferdeunterstände auf der Weide oder Sandvier-
wenn auch die Spezialausbildung von Sportpferden
ecke) sind nach der Praxis des Bundesgerichts un-
(Rennpferde, Springpferde, Dressurpferde, Military-
zulässig.
pferde usw.) nicht der landwirtschaftlichen Pferdezucht zugerechnet wird (vgl. hierzu die Ausführun-
Das Erfordernis des körperlichen Zusammenhangs
gen unter B.2). Ganz generell gehören dem Pferde-
wird von unmittelbar an den Stall anschliessenden
sport dienende Bauten und Anlagen, ob öffentlich
Ausläufen gewahrt (vgl. zu den Ausläufen allge-
oder privat, nicht in die Landwirtschaftszone, son-
mein Anhang 4).
dern in die Bauzone oder in entsprechende Spezialzonen (vgl. hierzu die Ausführungen unter A.3.3).
Als offener Bauteil braucht der Auslauf nicht fix in
den Flächenvergleich nach Artikel 42 Abs. 3 RPV
Das Ausmass der baulichen Möglichkeiten hängt
einbezogen zu werden. Er muss aber bei der Beur-
von der Umschreibung der in Frage stehenden
teilung, ob die Identität der Baute gewahrt bleibt,
Zone ab. In Pferdesportzonen können regelmässig
berücksichtigt werden.
auch Reithallen und Aussenanlagen aller Art – und
zwar auch solche, welche Turniermasse aufweisen
Für das Mistlager gelten analoge Überlegungen wie
für den Auslauf.
17
– erstellt werden. Hinzu kommt regelmässig die
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung
Möglichkeit, Parkplätze für die Kundschaft zu erstellen.
18
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
D Einzelfragen
D
Einzelfragen
1
In welchen Fällen darf in der Landwirt-
schutzrechtlichen Anforderungen kann mit geeig-
schaftszone Wohnraum bewilligt
neten Bedingungen und Auflagen Rechnung ge-
werden?
tragen werden.
Allfälligen Problemen im Zusammenhang mit den
Immissionen (z.B. Lärm oder Geruch) oder tier-
Wohnraum ist in der Landwirtschaftszone nur dann
zonenkonform, wenn er für den Betrieb des ent-
3
Reitschäden an Weg und Flur
sprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV). Dies
Das Ausreiten von Pferden kann insbesondere bei
ist dann der Fall, wenn die ständige Anwesenheit
schlechten Witterungsverhältnissen (durchnässter
des Bewirtschafters aus betrieblichen Gründen er-
Boden) zu Weg- und Flurschäden führen. Baube-
forderlich und die nächst gelegene Wohnzone weit
willigungsbehörden tun deshalb gut daran, diese
entfernt und schwer erreichbar ist. Bei einem ge-
Problematik im Auge zu behalten, wenn sie Bewilli-
werblichen Reitstall hat das Bundesgericht das Er-
gungen für Reit- und Pensionsställe erteilen. Bei
fordernis der ständigen Anwesenheit verneint, weil
der Pferdepension sowie bei der Umnutzung beste-
mangels Zuchttätigkeit keine trächtigen Stuten und
hender Bauten ist das Vorhandensein genügender
Fohlen zu betreuen waren. Deshalb und aus den
Ausreitmöglichkeiten ein speziell zu beachtender
nachstehend genannten Gründen wird die Pferde-
Punkt (vgl. hierzu die Ausführungen unter B.4 und
haltung nur in seltenen Fällen einen berechtigten
C.3.3).
Anspruch auf neuen Wohnraum auslösen.
Der Reit- oder Pensionsstallbesitzer wird sich sei• Bei der Pferdepension wird sich die Frage nach
nerseits frühzeitig mit der Thematik auseinander-
neuem Wohnraum im Allgemeinen nicht stellen, da
setzen, um nicht mit unliebsamen Schadenersatz-
sie, um als zonenkonform zu gelten, auf einem be-
forderungen konfrontiert zu werden.
stehenden Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt werden muss (siehe oben B. 4.1).
Es kann sich durchaus lohnen, das Thema auf planerischer Ebene anzugehen, beispielsweise mit
• Die hobbymässige Pferdehaltung ist in der Land-
dem Instrument eines kommunalen oder regiona-
wirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie vermag
len Reitwegkonzepts.
genauso wenig ein Recht auf neuen Wohnraum zu
begründen wie nebenbetriebliche Aktivitäten.
2
Wie viele Pferde können in der Wohnzone zugelassen werden?
Die Pferdehaltung ist mit Emissionen verbunden. Je
grösser die Zahl der gehaltenen Pferde ist, desto
intensiver sind die Lärm- und Geruchsimmissionen.
Zudem kann bei Pferden, namentlich im Sommer
und Herbst, ein Ungezieferproblem entstehen.
Die Zonenreglemente enthalten im Allgemeinen
keine spezifischen Bestimmungen zur Pferdehaltung. Wie viele Pferde in einer Wohnzone gehalten
werden dürfen, hängt von den in der betreffenden
Zone zulässigen Aktivitäten und Immissionen ab.
Realistischerweise dürfte die Zahl etwa bei drei bis
vier Pferden liegen.
19
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
20
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 1
Anhang 1
Pferdehaltung auf Landwirtschafts-
Nichtlandwirtschaftliche Pferde-
betrieben
haltung
Landwirtschaftszone
Bauzone
Massgebend für die bau- und planungs-
Massgebend für die bau- und planungs-
rechtliche Beurteilung sind das RPG und
rechtliche Beurteilung sind das kanto-
die RPV. Subsidiär das kantonale und
nale und das kommunale Recht.
kommunale Recht.
Für Reitbetriebe oder PferdesportanlaZonenkonform (RPG 16a, RPV 34) sind
gen bieten sich Spezialzonen als mass-
Bauten und Anlagen für:
geschneiderte Lösungen an.
– landwirtschaftliche Pferdezucht
– auf dem Betrieb eingesetzte ArbeitsLandwirtschaftszone
pferde
– Pferdefleisch- oder Stutenmilch-
Massgebend für die bau- und planungs-
produktion
– Pferdepension (unter bestimmten
rechtliche Beurteilung sind das RPG und
die RPV. Subsidiär das kantonale und
Voraussetzungen)
kommunale Recht.
Alle andern Aktivitäten rund um das
Pferd sind zonenwidrig und nur im Rah-
Bauten und Anlagen für die nichtland-
men sowie unter den Voraussetzungen
wirtschaftliche Pferdehaltung sind in
eines nichtlandwirtschaftlichen Neben-
der Landwirtschaftszone zonenwidrig.
betriebs (RPG 24b, RPV 40) möglich.
In bestehenden zonenwidrigen Bauten
und Anlagen können im Rahmen und unter den Voraussetzungen insbesondere
Bauzone
von RPG 24a und 24c sowie von RPV 41
Massgebend für die bau- und planungsrechtliche Beurteilung sind das kantonale und das kommunale Recht.
21
und 42 Pferde gehalten werden.
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 2
Anhang 2
Mindestdeckenhöhe:
pen kann die Mindestfläche nach der
1.5 mal Widerristhöhe
durchschnittlichen Widerristhöhe einer
Bauliche Anforderungen an die tierschutzkonforme Pferdehaltung
Die nachfolgend auszugsweise wieder-
Gruppe, multipliziert mit der Anzahl
Bei der Mindestdeckenhöhe wird vom
Pferde, berechnet werden. In harmoni-
grössten Pferd in einer Haltungseinheit
schen Gruppen (keine gehäuft auftre-
ausgegangen.
tenden, aggressiven Auseinandersetzun-
gegebene Richtlinie des Bundesamts für
Veterinärwesen (BVET) vom 23. April
gen mit Verletzungsfolge) ab fünf Tieren
12
Anbindehaltung
2001 zur Haltung von Pferden, Ponys,
kann die Gesamtfläche um maximal 20%
reduziert werden.
Eseln, Maultieren und Mauleseln (Tier-
Das Anbinden von Pferden in Ständen
schutz-Richtlinie 800.106.06) basiert auf
oder in Boxen (z. B. Anbinden von
Mindestfläche der Einraum-Gruppenbo-
dem Tierschutzgesetz (TSchG) und der
Stuten mit Fohlen) schränkt deren Be-
xe (nur für harmonische Gruppen geeig-
Tierschutzverordnung (TSchV). Die
wegungsfreiheit und Gesichtsfeld sehr
net!)
Richtlinie selbst hat keine rechtsver-
stark ein, weshalb die permanente An-
(ohne Raumteiler zwischen Fütterungs-,
bindliche Kraft. Sie wird jedoch bei
bindehaltung abzulehnen ist (vgl. Art. 3
Liege- und Zirkulationsbereich):
einer künftigen Revision der Tierschutz-
Abs. 2 TSchG, Art. 1 Abs. 3 TSchV). Als
verordnung als Grundlage dienen.
permanent gilt jede Anbindehaltung,
wenn für das betreffende Pferd kein
anderes Haltungssystem vorhanden ist
1
Mindestanforderungen an die
oder wenn ein solches nicht genutzt
Haltungssysteme
wird.
Ställe müssen derart gestaltet sein,
Bei Neu- und Umbauten ist auf Stände
dass die Pferde artgemäss abliegen,
zu verzichten.
36 m 2
ruhen und aufstehen können (vgl. Art. 6
TSchV). Haltungssysteme, zu denen
13
Einzelhaltung in Boxen
auch die Aussenflächen gehören, müssen so gebaut und eingerichtet sein,
Die Mindestfläche dient dem Pferd zum
dass die Verletzungsgefahr gering ist
Liegen, Fressen und Zirkulieren.
und die Tiere nicht entweichen können.
Haltungssysteme, in denen sich Tiere
Mindestfläche:
dauernd oder überwiegend aufhalten,
(doppelte Widerristhöhe) 2
Einraum-Gruppenboxe für vier Pferde
müssen so gross und so gestaltet sein,
dass die Pferde sich artgemäss bewe-
Abfohlboxen und Boxen für Stuten mit
mit einer durchschnittlichen Wider-
gen können (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3
Saugfohlen, die älter als zwei Monate
risthöhe von 150 cm:
TSchV).
sind, müssen mindestens 130% der Min-
Liegen, fressen und zirkulieren in einem
destfläche aufweisen.
Raum.
Mindestbreite für Boxen:
Mindestfläche pro Pferd:
1.5 mal Widerristhöhe
(doppelte Widerristhöhe) 2
de durch Anschlagen des Kopfes eine
Mindestflächen nach Widerristhöhe fin-
Mindestfläche für die Gruppe:
Rolle. Andererseits werden durch die
den sich in der Tabelle am Schluss die-
n mal (doppelte Widerristhöhe*) 2
Deckenhöhe der Luftraum begrenzt und
ses Anhangs. Das Runden auf ganze
damit die klimatischen Verhältnisse im
Quadratmeter ist zulässig.
11
Mindestdeckenhöhe
Die Mindestdeckenhöhe spielt einerseits für die Verletzungsgefahr der Pfer-
Forderung nach einer möglichst grossen
14
Gruppenhaltung
Deckenhöhe ab (Empfehlung: doppelte
Widerristhöhe).
Der Flächenbedarf für die Gruppe entspricht der Summe der Mindestflächen
der einzelnen Pferde. In grösseren Grup-
22
n = Anzahl Pferde,
*
Stall beeinflusst. Daraus leitet sich die
durchschnittliche Widerristhöhe der
Gruppe.
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 2
Mindestliegefläche des Mehrraum-Grup-
Es ist vorteilhaft, Gruppenboxen durch
oder Holzböden kann die Einstreu-
penlaufstalls
Raumteiler in einzelne Bereiche zu glie-
schicht dünner ausfallen, da sie nur die
(Raumteiler zwischen Fütterungs- und
dern. Engpässe oder Sackgassen sind
Nässebindung sicherstellen muss.
Zirkulationsbereich einerseits und Lie-
zwingend zu vermeiden. Frei zugängli-
gebereich andererseits):
che Öffnungen zwischen verschiedenen
Funktionsbereichen, z. B. der Zugang
3
Auslauf
zum Auslauf, müssen für Grosspferde
mind. 250 cm breit sein oder es müssen
Als Auslauf gilt jede umzäunte Fläche, in
mindestens zwei Durchgänge vorhanden
der Pferden die Möglichkeit zur freien
sein. Dadurch wird verhindert, dass
Bewegung gewährt wird.
Durchgänge von ranghohen Tieren verstellt werden können.
31
Mindestflächen
Jedes Pferd muss ungestört fressen
Soll der Auslauf den Anforderungen für
können. Bei der Gabe von rationiertem
die freie Bewegung genügen, beträgt
Futter müssen besondere Massnahmen
seine Mindestfläche:
getroffen werden. Als solche gelten
22.5 m 2
Fressstände, kurzfristiges Anbinden
für permanent zugängliche Ausläufe:
oder Computerfütterung. Bei der Raufut-
2 mal (doppelte Widerristhöhe) 2
tergabe kann die ungestörte Futteraufnahme beispielsweise durch Rundraufen
für alle anderen Ausläufe:
sichergestellt werden.
3 mal (doppelte Widerristhöhe) 2
Es muss jederzeit die Möglichkeit gege-
Die Mindestfläche für Gruppenausläufe
Mindestliegefläche (22.5 m 2 ) für vier
ben sein, einzelne Pferde von der Grup-
entspricht der Summe der Mindestaus-
Pferde mit einer durchschnittlichen
pe getrennt zu halten, so z. B. kranke,
laufflächen der einzelnen Pferde. In
Widerristhöhe von 150 cm.
neu einzugliedernde oder unverträgliche
grösseren Gruppen kann die Mindest-
Tiere oder Stuten kurz vor und während
fläche eines Gruppenauslaufs nach der
Mindestliegefläche pro Pferd:
der Geburt. Dabei sind die Anforderun-
durchschnittlichen Widerristhöhe einer
2.5 mal Widerristhöhe 2
gen an den Sozialkontakt einzuhalten.
Gruppe, multipliziert mit der Anzahl
Pferde, berechnet werden. Bei harmoni-
Mindestliegefläche für die Gruppe:
schen Gruppen (Fehlen von gehäuft auf-
n mal (2.5 mal Widerristhöhe* 2 )
2
n = Anzahl Pferde,
Die Haltungssysteme und deren Böden
Tieren kann sie um maximal 20% redu-
*
müssen so beschaffen sein, dass die
ziert werden.
Stallböden
tretenden, aggressiven Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge) ab fünf
durchschnittliche Widerristhöhe der
Gruppe.
15
Gesundheit der Pferde nicht beeinträchtigt wird (vgl. Art. 5 Abs. 3 TSchV). Stall-
Ausläufe im Langrechteckformat bieten
Weitere bauliche Anforderungen
böden müssen leicht gleitsicher und
mehr Bewegungsanreiz als quadrati-
bei Gruppenhaltung
trocken zu halten sein. Sie müssen im
sche.
Liegebereich dem Wärmebedürfnis der
Werden Haltungssysteme mit mehreren
Tiere entsprechen (Art. 13 Abs. 1
Tieren besetzt, so muss der Tierhalter
TSchV).
dem Verhalten in der Gruppe Rechnung
32
Anforderungen an die Böden
Die Gestaltung des Bodens von Ausläu-
tragen, z.B. durch Ausweich- und Rück-
Stein-, Beton- oder Naturböden allein
fen hängt von seiner Grösse, bzw. der
zugsmöglichkeiten. Für unverträgliche
erfüllen diese Anforderungen nicht. Des-
Belegdichte sowie der witterungsabhän-
Tiere muss die Möglichkeit bestehen,
halb müssen das Wärmebedürfnis und
gigen Nutzung und der Nutzungsinten-
sie von der Gruppe abzutrennen (vgl.
die Anforderung der Nässebindung
sität ab. Folgende Bedingungen müssen
Art. 5 Abs. 4 TSchV).
durch ausreichend geeignete Einstreu
in jedem Auslauf gewährleistet sein:
erfüllt werden. Bei wärmegedämmten
– geringe Verletzungsgefahr;
Böden wie Böden mit Gummimatten
23
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 2
– trittfester Bereich (kein Einsinken
Durch geeignete Lüftungssysteme muss
über den Kronsaum hinaus) für Aus-
ausreichender Luftaustausch gewährlei-
läufe, in denen sich Pferde regelmäs-
stet werden, damit die Stallluft hinsicht-
sig über mehrere Stunden aufhalten;
lich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schad-
– keine erheblichen Verunreinigungen,
z.B. mit Kot oder Urin.
gas- und Staubkonzentration in etwa
der Qualität der Aussenluft entspricht.
In der Praxis kann der genügende Luft-
Grosse Ausläufe und insbesondere Wei-
austausch durch eine möglichst offene
den können ohne Befestigung betrieben
Bauweise und durch permanent offene
werden, wenn sie die genannten Kriteri-
Fenster und Türen erreicht werden.
en erfüllen.
Für kleine und intensiv genutzte Ausläu-
5
Beleuchtung
fe [Grössenordnung zweimal (doppelte
Widerristhöhe) 2 ] ist der Boden so zu ge-
Haustiere dürfen nicht dauernd im Dun-
stalten, dass er wasserabführend, tritt-
keln gehalten werden. Ställe, in denen
sicher und leicht sauber zu halten ist.
sich Tiere dauernd oder überwiegend
Sandschüttungen, Holzschnitzel, griffi-
aufhalten, müssen wenn möglich durch
ges Pflaster, übersandetes Holzpflaster,
natürliches Tageslicht beleuchtet sein.
Kunststofflochplatten eignen sich unter
Die Beleuchtungsstärke im Bereich der
anderem zur Oberflächengestaltung.
Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux
betragen.
33
Zäune
Tageslicht ist zu fordern:
Weiden und Ausläufe müssen so kon-
– bei Neu- und Umbauten,
struiert sein, dass sich die Pferde mög-
– bei bestehenden Bauten, wenn be-
lichst nicht darin verletzen und nicht
reits Fenster oder Fensteröffnungen
daraus entweichen können (vgl. Art. 5
vorhanden sind oder wenn solche
Abs. 2 TSchV). Sie sind durch einen gut
ohne unverhältnismässigen Aufwand
sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun zu
begrenzen, z. B. mit Elektrobändern
geschaffen werden können,
– bei bestehenden Bauten, welche nach
oder Holzlatten. Beim Zäunen sind spit-
Inkrafttreten der Tierschutzverord-
ze Winkel zu vermeiden. Stacheldraht-
nung am 1. Juli 1981 neu erstellt oder
und Knotengitterzäune sind abzulehnen,
umgebaut worden sind.
da sie zu schweren Verletzungen
führen. Bei Ausläufen, deren Fläche
Als Richtwert gilt eine für Tageslicht
unter den Mindestnormen nach Ziffer 31
durchlässige Gesamtfläche in Wänden
liegt, ist auf stromführende Umzäunung
oder Decke von mindestens einem
zu verzichten. Ausnahmen sind für an-
Zehntel der Bodenfläche. In bestehen-
einander grenzende Ausläufe zulässig,
den Stallungen sind vorhandene oder
um unverträgliche Tiere auseinander zu
mit verhältnismässigem Aufwand zu
halten.
schaffende Möglichkeiten für eine ausreichende, natürliche Belichtung zu nutzen. Bei zu niedriger Beleuchtungsstär-
4
Klima
Pferdeställe müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den
Tieren angepasstes Klima erreicht wird
(vgl. Art. 7 Abs. 1 TSchV).
24
ke muss Kunstlicht eingesetzt werden.
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 2
Tabelle Mindestmasse nach Rassen
(Abweichungen sind zulässig, sofern sie die exakt berechneten Mindestwerte nicht unterschreiten)
Rassenbeispiele
Shetlandpony, Zwergesel u.a.
Ponys und Esel
Widerristhöhe
Mindest-
Mindestfläche
Mindestliege-
Mindestfläche
Mindestaus-
[WH] in cm
deckenhöhe
pro Pferd:
fläche pro
pro Pferd für die
lauffläche für
(1.5 WH), jedoch
(2 WH) 2
Pferd: 2.5 WH 2
freie Bewegung
die freie
mindestens
für Einzelboxe
für Mehrraum-
in permanent
Bewegung:
1.8 m
1) 2)
Laufstall 3)
zugänglichen
3 (2 WH) 2 3)
oder Einraum-
Ausläufen:
Gruppenboxe 3)
2 (2 WH) 2 3)
79–93
1.8 m
3 m2
1.5 m 2
6 m2
9 m2
94–106
1.8 m
4 m2
2.5 m 2
8 m2
12 m 2
107–117
1.8 m
5 m2
3 m2
10 m 2
15 m 2
118–127
1.9 m
6 m2
4 m2
12 m 2
18 m 2
Haflinger, Island-, Mérens-, Fjord-
128–136
2m
7 m2
4.5 m 2
14 m 2
21 m 2
und Camarguepferd, Maulesel,
137–145
2.1 m
8 m2
5 m2
16 m 2
24 m 2
Freiberger, Araber, Friese,
146–154
2.3 m
9 m2
5.5 m 2
18 m 2
27 m 2
Andalusier, Quarterhorse,
155–162
2.4 m
10 m 2
6.5 m 2
20 m 2
30 m 2
Warmblut-Reit- und Fahrpferde,
163–169
2.5 m
11 m 2
7 m2
22 m 2
33 m 2
Englisches Vollblut, Traber u.a.
170–176
2.6 m
12 m 2
7.5 m 2
24 m 2
36 m 2
Shire-Horse und andere, sehr
177–183
2.7 m
13 m 2
8 m2
26 m 2
39 m 2
grosse Pferde
184–190
2.8 m
14 m 2
9 m2
28 m 2
42 m 2
191–196
2.9 m
15 m 2
9.5 m 2
30 m 2
45 m 2
197–203
3m
16 m 2
10 m 2
32 m 2
48 m 2
Connemarapony, Grossesel u.a.
Pasopferde, Polopferde, Maultiere,
Riesenesel u.a.
1) Mindestboxenbreite: 1.5 WH.
2) Abfohlboxen und Boxen für Stuten mit Fohlen, die älter als 2 Monate sind: mind. 130% der Mindestfläche.
3) Für harmonische Gruppen ab 5 Tieren kann die Gesamtfläche um max. 20% reduziert werden.
25
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 3
Anhang 3
Die BVET-Tierschutz-Richtlinie
Pensionsbetrieben anzutreffen sind,
800.106.06 enthält Mindestabmessun-
dürften für einen Landwirtschaftsbe-
Speziell zu beachtende Punkte bei
gen für die verschiedenen Aufstallungs-
trieb weder notwendig noch ökono-
zonenkonformen Bauten und Anlagen
systeme (vgl. Anhang 2). Aus Sicht des
misch sinnvoll sein.
in der Landwirtschaftszone
Tierschutzes ist es wünschenswert,
wenn Stall und Auslauf nicht bloss die-
An zonenkonforme Bauten und Anlagen
sen Minimalvorgaben entsprechen, son-
in der Landwirtschaftszone werden ins-
dern – wenn möglich – grosszügigere Di-
besondere hinsichtlich Standort und
mensionen aufweisen. Diesem Anliegen
Während gewerbliche Reit- oder ge-
Grösse spezifische Anforderungen ge-
wird sich die Raumplanung nicht ver-
werbliche Pensionsbetriebe Sattelkam-
stellt (siehe die Ausführungen unter
schliessen, solange sich das Haltungssy-
mern benötigen, die auf die spezifi-
A.3.2.1). Eine dieser Anforderungen lau-
stem am Tierwohl und nicht an sach-
schen Bedürfnisse ihrer Kundschaft zu-
tet, dass die Bauten und Anlagen nicht
fremden Gesichtspunkten orientiert und
geschnitten sind, reicht für die
überdimensioniert sein dürfen. Nachfol-
soweit sich die Abweichung von den
landwirtschaftliche Pferdehaltung ein
gend soll auf diesen Aspekt sowie eini-
Mindestabmessungen innerhalb eines
zweckmässiger Aufbewahrungsort. Ein
ge andere zu beachtende Punkte einge-
sachlich und raumplanerisch vertretba-
solcher lässt sich auf Landwirtschafts-
gangen werden.
ren Rahmens hält. Die Abweichung von
betrieben – sofern nicht bereits vorhan-
den Mindestabmessungen darf jeden-
den – im Allgemeinen problemlos in be-
Bevor ein Neubau errichtet wird, ist in
falls nicht dazu führen, dass im Endef-
stehenden Räumlichkeiten einrichten.
jedem Fall zu prüfen, ob nicht bestehen-
fekt mehr Pferde gehalten werden kön-
de Raumreserven vorhanden sind, die
nen als die in der Bewilligung zugestan-
durch Umbau für das Bauprojekt dienst-
dene Anzahl Pferdeplätze.
Sattelkammer, Geschirrkammer
Ausbildungsplatz
bar gemacht werden können.
Vgl. zu den Merkmalen des AusbildungsGrösse des Futter- und EinstreuGrösse der Stallungen und des Aus-
platzes vorne B.2.5 und Anhang 4.
lagers
laufs
Der Raumbedarf für die Lagerung von
Weidezaun
Es gibt verschiedene Aufstallungssyste-
Futter und Einstreue hängt von der An-
me. Die Richtlinie des Bundesamts für
zahl Pferde, der Lagerdauer, der Lage-
Zu den Abmessungen und Materialien
Veterinärwesen (BVET) vom 23. April
rungsform, der Art des Futtermittels,
kann auf die einschlägige Fachliteratur
2001 zur Haltung von Pferden, Ponys,
der Stapelhöhe usw. ab. Die entspre-
verwiesen werden.
Eseln, Maultieren und Mauleseln (BVET-
chenden Richtwerte lassen sich der
Tierschutz-Richtlinie 800.106.06) enthält
Fachliteratur entnehmen. Die notwendi-
in Ziffer III. 1 eine Übersicht. Im Unter-
ge Erfahrung und das erforderliche
schied zu den früher üblichen Ständen
Fachwissen für die Beurteilung konkre-
benötigen die heutigen Haltungssyste-
ter Bauprojekte sollten bei der für die
me (Boxen, Laufstall) mehr Platz, da sie
Landwirtschaft zuständigen kantonalen
den Pferden mehr Bewegungsfreiheit
Amtstelle vorhanden sein.
lassen.
Beim optimalen Aufstallungssystem
Platz für die Pferdepflege (Putzen,
schliesst unmittelbar an den Stall ein
Waschen, Beschlagen)
Auslauf an, der den Pferden in Schlechtwetterperioden, in denen der Weide-
Bei Landwirtschaftsbetrieben befindet
gang nicht möglich ist, einen Aufenthalt
sich der Platz für die Pferdepflege in der
im Freien und ein gewisses Mass an
Regel im Freien oder unter einem Vor-
freier Bewegung erlaubt (Anhang 4 be-
dach. Voll ausgerüstete Pflegeplätze im
fasst sich eingehend mit dem Auslauf).
Gebäudeinnern – allenfalls noch mit
Solarien bestückt – wie sie mitunter bei
gewerblichen Reit- oder gewerblichen
26
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 4
Anhang 4
weise auf den Weidegang verzichtet
gesuch von einem «Allwetterplatz»,
werden. Es braucht deshalb neben der
«Schlechtwetterplatz» oder dergleichen
Aussenanlagen (insbesondere
Weide einen zusätzlichen Auslauf mit
die Rede ist, hat die Bewilligungsbehör-
Ausläufe und Ausbildungsplätze)
künstlichem Boden, welcher den Pfer-
de deshalb als Erstes zu klären, ob da-
den auch im Winter bzw. bei schlechter
mit ein Auslauf im oben umschriebenen
Witterung einen Aufenthalt im Freien
Sinn oder aber ein sonstiger Aussen-
und ein gewisses Mass an freier Bewe-
platz (insbesondere ein Reitplatz) ge-
In der Pferdehaltung kommen die ver-
gung erlaubt. Für diese Form des
meint ist. Weil es immer wieder zu Ver-
schiedensten Aussenanlagen bzw. Aus-
Auslaufs hat sich keine einheitliche
wechslungen und Missverständnissen
senplätze zum Einsatz: Ausläufe, Reit-
Bezeichnung eingebürgert. In der Land-
kommt, ist in der Baubewilligung Klar-
plätze, Springgärten, Führanlagen,
wirtschaftsgesetzgebung wird der Be-
heit zu schaffen über Funktion und
Hindernisparcours, Galoppbahnen usw.
griff «Laufhof» verwendet (siehe RAUS-
zulässigen Verwendungszweck der Bau-
Während in der Bauzone und in Spezial-
Verordnung). Gebräuchlicher sind die
te.
zonen die Kantone bzw. Gemeinden be-
Ausdrücke «Auslaufplatz», «Allwetter-
stimmen, welche Arten von Aussenan-
auslauf» oder «Kleinauslauf».
Aussenanlagen
lagen erstellt werden dürfen, ist für die
Beim optimalen Aufstallungssystem
schliesst der Auslauf unmittelbar an den
Landwirtschaftszone das Bundesrecht
Die RAUS-Verordnung und die Tier-
Stall an. In der Landwirtschaftszone ist
massgebend. Wie in Kapitel B und C
schutz-Richtlinie 800.106.06 stellen
– nicht zuletzt, um Zweckentfremdun-
ausgeführt, dürfen in der Landwirt-
spezifische Anforderungen an die Be-
gen vorzubeugen – wenn immer möglich
schaftszone nur ganz bestimmte Bauten
schaffenheit des mit einem künstlichen
diese Lösung anzustreben.
und Anlagen errichtet werden. Was die
Boden versehenen Auslaufs:
Aussenanlagen betrifft, fallen einzig
Ausläufe, Ausbildungsplätze und – bei
• Die RAUS-Verordnung enthält für
nachgewiesenem Bedarf – Führanlagen
Pferde zwar keine Mindestlaufhoffläche.
in Betracht. Alle andern Aussenanlagen
Sie bestimmt jedoch, dass mindestens
Als Ausbildungsplatz wird in dieser Weg-
sind in der Landwirtschaftszone unzu-
50% des Laufhofs unbedeckt sein müs-
leitung ein Platz mit verfestigtem Boden
lässig. Nachfolgend sollen der Auslauf
sen und mindestens 70% weder aus
(kein Hartbelag) bezeichnet, welcher auf
und der Ausbildungsplatz näher be-
Spaltenboden noch aus Gittern beste-
landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrie-
leuchtet werden.
hen dürfen.
ben der Grundausbildung von Jungpfer-
Ausbildungsplatz
den dient (vgl. oben B.2.5).
• Gemäss Tierschutz-Richtlinie
Auslauf
800.106.06 müssen «kleine und intensiv
In der Landwirtschaftszone zählen –
genutzte Ausläufe» trittfest, wasserab-
abgesehen von Ausläufen und gegebe-
Die Tierschutz-Richtlinie 800.106.06 um-
führend, leicht zu reinigen und mit ei-
nenfalls Führanlagen – einzig Ausbil-
schreibt den Auslauf für Pferde wie folgt
nem gut sichtbaren, ausbruchsicheren
dungsplätze zu den zonenkonformen
(vgl. Anhang 1, Ziff. 3):
Zaun versehen sein. Zudem stellt die
Aussenanlagen. Deshalb müssen Ausbil-
Tierschutz-Richtlinie Anforderungen an
dungsplätze von andern, zonenwidrigen
die Mindestfläche (vgl. Anhang 2).
Aussenanlagen abgegrenzt werden:
Der Auslauf dient nicht dem Reiten der
• Massgebend ist der zulässige Ver-
Pferde. Ausläufe sind mithin keine Reit-
wendungszweck und nicht die allenfalls
Die Verordnung über den regelmässigen
oder Trainingsplätze. Sie haben vielmehr
wenig aussagekräftige Bezeichnung im
Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-
den Zweck, den Pferden unabhängig
Baugesuch bzw. in der Baubewilligung
Verordnung, SR 910.132.5) definiert den
vom Weidegang ein gewisses Mass an
(z. B. «befestigter Platz»). Aus der Bewil-
Auslauf für Pferde als:
freier Bewegung ausserhalb des Stalls
ligung muss klar hervorgehen, wofür der
zu ermöglichen. Die Unterscheidung
Platz verwendet werden darf.
• Jede umzäunte Fläche, in der Pferden
die Möglichkeit zur freien Bewegung gewährt wird.
• Aufenthalt auf einer Weide oder in ei-
zwischen Ausläufen und anderen Aus-
nem Laufhof.
senplätzen ist insbesondere in der
• Die Abmessungen von Ausbildungs-
Landwirtschaftszone wichtig, weil dort
plätzen müssen kleiner als die Mindest-
Der ideale Auslauf ist die Weide. Um die
nur ganz bestimmte Aussenanlagen
turniermasse (20 x 40 m) sein; möglich
Grasnarbe zu schonen, muss aber zeit-
zonenkonform sind. Wenn in einem Bau-
ist, dass zwar eine Fläche von maximal
27
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 4
800 m 2 zugestanden wird, der Platz
aber einseitig ein deutliches Untermass
gegenüber den Mindestturniermassen
aufweist. Falls gewünscht, kann die
Überdachung des halben Ausbildungsplatzes (max. 400 m 2 ) zugestanden werden (siehe oben B.2.5).
• Ausbildungsplätze können kreisförmig («Longierzirkel») oder rechteckig
(«Dressurviereck») gestaltet sein. Oftmals sieht man einem Platz von aussen
nicht an, welches seine Zweckbestimmung ist. In der Bewilligung ist deshalb
die notwendige Klarheit zu schaffen
(vgl. Punkt 1).
28
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 5
Anhang 5
Neue Stallanlagen müssen gegenüber
reinen Wohnzonen einen vorsorglichen
Umweltschutzrechtliche Aspekte
Mindestabstand einhalten. Bewohnten
Zonen, in denen nebst der Wohnnutzung
Mistlagerung und Mistverwertung
auch mässig störende Gewerbebetriebe
zugelassen sind, darf dabei ein höheres
Im Unterschied zu Rindern oder Schwei-
Mass an Geruchsimmissionen zugemu-
nen fällt bei Pferden in den Ställen kei-
tet werden. Gegenüber diesen Gebieten
ne Jauche an. Für die Pferdehaltung be-
(Wohn- und Gewerbezonen, Dorfzonen,
darf es somit keiner Jauchegrube; ein
Kernzonen, Weilerzonen usw.) müssen
Mistlager genügt.
in der Regel nur 70% des Mindestabstandes eingehalten werden. Gegenüber
Die Dimensionierung des Mistlagers
Wohnbauten in der Landwirtschaftszone
hängt massgeblich von der Anzahl Pfer-
sind 50% des Mindestabstandes einzu-
de und der Lagerdauer ab.
halten.
Wegen der Gefahr des Abfliessens von
Bei bestehenden Stallanlagen gelten die
Mistsickerwasser (Gülle) ins Umgelände
vorsorglichen Mindestabstände nicht.
bedarf das Mistlager neben der Baube-
Hier ist der bestehenden Geruchsbela-
willigung einer gewässerschutzrechtli-
stung grundsätzlich bei der Planung der
chen Bewilligung.
angrenzenden Bauzonen Rechnung zu
tragen. In der Praxis hat sich dabei ge-
Der Mist ist pflanzen-, standort- und
zeigt, dass bei der Unterschreitung der
zeitgerecht einzusetzen (die massgebli-
Mindestabstände häufig Geruchsproble-
che Rechtsgrundlage bildet hier die
me auftreten.
Stoffverordnung; SR 814.013).
Neue und bestehende Stallanlagen müsDie Bauherrschaft hat der für die ge-
sen ferner so errichtet und betrieben
wässerschutzrechtlichen Aspekte zu-
werden, dass keine übermässigen Ge-
ständigen kommunalen oder kantonalen
ruchsimmissionen entstehen. Es wird in
Behörde aufzuzeigen, wie der Mist ver-
der Praxis vermutet, dass in der Regel
wertet werden soll.
keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten, wenn die halben Mindestabstände eingehalten sind.
Mindestabstände
Von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung können Geruchsimmissionen
ausgehen. Dies bedingt, dass sowohl
gegenüber reinen Wohnzonen als auch
gegenüber gemischten Zonen gewisse
vorsorgliche Mindestabstände eingehalten werden müssen, und dass übermässige Geruchsimmissionen zu vermeiden
sind. Massgebliche Rechtsgrundlage bildet hier die Luftreinhalte-Verordnung
(LRV; SR 814.318.142.1). Zu beachten ist
dabei insbesondere Anhang 2 Ziffer 51
(Tierhaltung; mit Verweis auf den FATBericht Nr. 476, 1995).
29
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 6
Anhang 6
Zusammenstellung der relevanten
Bundesgerichtsentscheide
Bei den nachfolgenden Entscheiden
handelt es sich, soweit ersichtlich, um
eine vollständige Liste aller in den genannten Bereichen gefällten Bundesgerichtsentscheide. Die Zusammenfassungen dieser Urteile können, von wenigen
Ausnahmen abgesehen (*), in der Entscheidsammlung VLP-ASPAN nachgelesen werden.
Gewerbliche Pferdehaltung
Hobbymässige Pferdehaltung
Urteil vom 30. Mai 1997
Urteil vom 6. Mai 2002
Urteil vom 28. Januar 2002
(Haltung eines eigenen Pferdes)
(Sondernutzungszone, Siedlungs-
(Wohnzone; Umweltschutzgesetzgebung)
Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben
in der Landwirtschaftszone
zusammenhang)
Urteil vom 28. Juni 1996; BGE 122 II 160
(Haltung von Pensionspferden)
Urteil vom 24. Juli 1998
Arrêt du 1er mai 2001
(keine Landwirtschaft)
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 28. März 1994; ZBl 96/1995 178
(Haltung eines eigenen Pferdes)
Urteil vom 9. September 1997
Urteil vom 10. Juni 1998; BGE 124 II 391
(Wohnzone; Umweltschutzgesetzgebung)
(Zone für Sportanlagen, Siedlungszusammenhang)
Urteil vom 31. Januar 1997
(keine Landwirtschaft; Tierschutzgesetzgebung)
Urteil vom 24. März 1995
(Kleinbauzone, unzulässig)
Urteil vom 17. April 1996
(keine Landwirtschaft)
Arrêt du 18 août 1994
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 15. Okt. 1993; ZBl 95/1994 81
(keine Landwirtschaft)
Arrêt du 3 février 1993
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 10. Dezember 1992*
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 27. Februar 1989*
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 15. September 1987
(keine Landwirtschaft)
Arrêt du 16 décembre 1986*
(keine Landwirtschaft)
Urteil vom 8. Mai 1985; BGE 111 Ib 213
(keine Landwirtschaft)
30
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 7
Anhang 7
3
Die Kantone tragen in ihren Planun-
Art. 24a
Zweckänderungen ohne bau-
gen den verschiedenen Funktionen der
liche Massnahmen ausser-
Massgebliche Rechtsvorschriften des
Landwirtschaftszone angemessen Rech-
halb der Bauzonen
Bundes
nung.
1
In diesem Anhang werden die einschlägigen Artikel des Raumplanungsgeset-
Erfordert die Änderung des Zwecks
einer Baute oder Anlage ausserhalb der
Zonenkonforme Bauten und
Bauzonen keine baulichen Massnahmen
zes (RPG) und der Raumplanungsverord-
Anlagen in der Landwirt-
im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist
nung (RPV) im Wortlaut wiedergegeben.
schaftszone
die Bewilligung zu erteilen, wenn:
Art. 16a
Zudem werden die Internet-Fundstellen
1
Zonenkonform sind Bauten und An-
a. dadurch keine neuen Auswirkungen
von weiteren relevanten Bundeserlas-
lagen, die zur landwirtschaftlichen Be-
auf Raum, Erschliessung und Umwelt
sen angegeben.
wirtschaftung oder für den produzieren-
entstehen; und
den Gartenbau nötig sind. Vorbehalten
1. Raumplanungsgesetzgebung
bleibt eine engere Umschreibung der
b. sie nach keinem anderen Bundeser-
Zonenkonformität im Rahmen von Arti-
lass unzulässig ist.
kel 16 Absatz 3.
2
Bundesgesetz über die Raumplanung
Die Ausnahmebewilligung ist unter
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) –
2
Auszug
Aufstockung eines landwirtschaftlichen
änderten Verhältnissen von Amtes we-
oder eines dem produzierenden Garten-
gen neu verfügt wird.
Bauten und Anlagen, die der inneren
Der aktuelle Stand findet sich unter:
bau zugehörigen Betriebs dienen, blei-
www.admin.ch/ch/d/sr/c700.html
ben in jedem Fall zonenkonform.
dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei ver-
Art. 24b
3
Art. 16
Landwirtschaftszonen
Bauten und Anlagen, die über eine in-
Nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe ausserhalb
nere Aufstockung hinausgehen, können
der Bauzonen
als zonenkonform bewilligt werden,
1
wenn sie in einem Gebiet der Landwirt-
1
langfristigen Sicherung der Ernährungs-
schaftszone erstellt werden sollen, das
ohne eine zusätzliche Einkommensquel-
basis des Landes, der Erhaltung der
vom Kanton in einem Planungsverfahren
le nicht weiterbestehen, so können bau-
Landschaft und des Erholungsraums
dafür freigegeben wird.
liche Massnahmen zur Einrichtung eines
Landwirtschaftszonen dienen der
oder dem ökologischen Ausgleich und
betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen
sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen
Nebenbetriebs in bestehenden Bauten
Art. 22
Baubewilligung
weitgehend freigehalten werden. Sie
und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a
1
umfassen Land, das:
Können landwirtschaftliche Gewerbe
Bauten und Anlagen dürfen nur mit
muss nicht erfüllt sein.
behördlicher Bewilligung errichtet oder
a. sich für die landwirtschaftliche Be-
geändert werden.
Gartenbau eignet und zur Erfüllung der
2
verschiedenen Aufgaben der Landwirt-
dass
Voraussetzung einer Bewilligung ist,
a. die Bauten und Anlagen dem Zweck
Die Existenz des Nebenbetriebs ist im
Grundbuch anzumerken.
der Nutzungszone entsprechen und
4
lich bewirtschaftet werden soll.
b. das Land erschlossen ist.
2
Der Nebenbetrieb darf nur vom Be-
Gewerbes geführt werden.
3
schaft benötigt wird; oder
b. im Gesamtinteresse landwirtschaft-
2
wirtschafter des landwirtschaftlichen
wirtschaftung oder den produzierenden
Soweit möglich werden grössere zu-
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrie-
be bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen
sammenhängende Flächen ausgeschie-
3
den.
desrechts und des kantonalen Rechts
verbot nach den Artikeln 58–60 des
bleiben vorbehalten.
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
Die übrigen Voraussetzungen des Bun-
dem Realteilungs- und Zerstückelungs-
über das bäuerliche Bodenrecht.
31
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 7
5
Die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 4. Oktober 1991 über das bäu-
Raumplanungsverordnung (RPV,
3
SR 700.1) – Auszug
ten für den Wohnbedarf, der für den Be-
erliche Bodenrecht betreffend die nicht-
Zonenkonform sind schliesslich Bau-
trieb des entsprechenden landwirt-
landwirtschaftlichen Nebengewerbe
Der aktuelle Stand findet sich unter:
schaftlichen Gewerbes unentbehrlich
finden auf die Nebenbetriebe keine An-
www.admin.ch/ch/d/sr/c700_1.html
ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der
wendung.
abtretenden Generation.
Allgemeine Zonenkonformität
4
Bestehende zonenwidrige
von Bauten und Anlagen in
den, wenn:
Bauten und Anlagen ausser-
der Landwirtschaftszone (Art.
halb der Bauzonen
16a Abs. 1–3 RPG)
Art. 34
Art. 24c
Die Bewilligung darf nur erteilt wer-
a. die Baute oder Anlage für die in Frage
stehende Bewirtschaftung nötig ist;
1
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten
1
In der Landwirtschaftszone zonenkon-
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
form sind Bauten und Anlagen, wenn sie
b. der Baute oder Anlage am vorgesehe-
die nicht mehr zonenkonform sind, wer-
der bodenabhängigen Bewirtschaftung
nen Standort keine überwiegenden In-
den in ihrem Bestand grundsätzlich ge-
oder der inneren Aufstockung dienen
teressen entgegenstehen; und
schützt.
oder – in den dafür vorgesehenen Ge-
2
Solche Bauten und Anlagen können
bieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG
c. der Betrieb voraussichtlich längerfri-
– für eine Bewirtschaftung benötigt
stig bestehen kann.
mit Bewilligung der zuständigen Behör-
werden, die über eine innere Auf-
de erneuert, teilweise geändert, mass-
stockung hinausgeht, und wenn sie ver-
5
voll erweitert oder wiederaufgebaut
wendet werden für:
landwirtschaft gelten nicht als zonen-
Bauten und Anlagen für die Freizeit-
konform.
werden, sofern sie rechtmässig erstellt
oder geändert worden sind. In jedem
a. die Produktion verwertbarer Erzeug-
Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den
nisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal-
wichtigen Anliegen der Raumplanung
tung;
Art. 40
Nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe (Art. 24b RPG)
vorbehalten.
b. die Bewirtschaftung naturnaher
Flächen.
Art. 37a
1
Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich
nicht mehr benötigten Bauten und Anla-
Zonenfremde gewerbliche
Bauten und Anlagen ausser-
2
halb von Bauzonen
Anlagen, die der Aufbereitung, der Lage-
schaftlichen Nebenbetrieb einzurichten,
rung oder dem Verkauf landwirtschaft-
steht ausschliesslich landwirtschaftli-
Der Bundesrat regelt, unter welchen
licher oder gartenbaulicher Produkte
chen Gewerben im Sinne des bundes-
Voraussetzungen Zweckänderungen ge-
dienen, wenn:
rechtlichen Begriffs gemäss Artikel 7
Zonenkonform sind zudem Bauten und
gen einen betriebsnahen nichtlandwirt-
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
werblich genutzter Bauten und Anlagen
zulässig sind, die vor dem 1. Januar
a. die Produkte in der Region und zu
1991 über das bäuerliche Bodenrecht
1980 erstellt wurden oder seither als
mehr als der Hälfte auf dem Standortbe-
offen. Diese müssen, um weiterbeste-
Folge von Änderungen der Nutzungs-
trieb oder auf den in einer Produktions-
hen zu können, auf das dadurch erzielte
pläne zonenwidrig geworden sind.
gemeinschaft zusammengeschlossenen
Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die
Betrieben erzeugt werden;
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
hat dies mit einem Betriebskonzept
b. die Aufbereitung, die Lagerung oder
nachzuweisen.
der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
2
Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirt-
schaftlicher Nebenbetrieb, wenn er:
c. der landwirtschaftliche oder garten-
32
bauliche Charakter des Standortbetriebs
a. innerhalb des Hofbereichs des land-
gewahrt bleibt.
wirtschaftlichen Gewerbes liegt;
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 7
b. so beschaffen ist, dass die Bewirt-
gewahrt bleibt. Verbesserungen gestal-
b. keine wesentlichen neuen Auswirkun-
schaftung des landwirtschaftlichen Ge-
terischer Art sind zulässig.
gen auf Raum und Umwelt entstehen;
2
c. die neue Nutzung nach keinem ande-
werbes gewährleistet bleibt;
Massgeblicher Vergleichszustand für
c. der Hofcharakter im Wesentlichen un-
die Beurteilung der Identität ist der Zu-
verändert bleibt.
stand, in dem sich die Baute oder Anla-
3
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrie-
ren Bundeserlass unzulässig ist;
ge im Zeitpunkt der Erlass- oder Plan-
d. höchstens eine geringfügige Erweite-
änderung befand.
rung der bestehenden Erschliessung
be müssen den gleichen gesetzlichen
notwendig ist;
Anforderungen genügen wie vergleich-
3
bare Gewerbebetriebe in den Bauzonen.
ge im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist
e. sämtliche Infrastrukturkosten, die im
unter Würdigung der gesamten Umstän-
Zusammenhang mit der Zweckänderung
de zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann
der Bauten und Anlagen anfallen, auf
nicht mehr gewahrt, wenn:
den Eigentümer überwälzt werden;
sind. Vorbehalten bleiben Anstellungen
a. die zonenwidrig genutzte Fläche um
f. keine wichtigen Anliegen der Raum-
für zeitlich befristete Arbeitseinsätze.
mehr als 30 Prozent erweitert wird; Er-
planung entgegenstehen.
4
Es dürfen keine Personen angestellt
werden, die überwiegend für den nicht-
Ob die Identität der Baute oder Anla-
landwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig
weiterungen innerhalb des bestehenden
5
Die Bewilligung fällt dahin, sobald die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht
Gebäudevolumens werden nur zur Hälf-
2
te angerechnet; oder
um 30 Prozent erweitert werden; Erwei-
mehr erfüllt sind. Die zuständige Behör-
Die zonenwidrig genutzte Fläche darf
terungen innerhalb des bestehenden
de stellt dies durch Verfügung fest. Auf
b. die zonenwidrig genutzte Fläche in-
Gebäudevolumens werden nur zur Hälf-
Gesuch hin ist in einem neuen Bewilli-
nerhalb oder ausserhalb des bestehen-
te angerechnet.
gungsverfahren zu entscheiden, ob der
den Gebäudevolumens um insgesamt
nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb
mehr als 100 m 2 erweitert wird.
Soll die zonenwidrig genutzte Fläche
Eine Baute oder Anlage darf nur wie-
volumens um mehr als 100 m 2 erweitert
der aufgebaut werden, wenn sie im Zeit-
werden, so darf dies nur dann bewilligt
punkt der Zerstörung oder des Abbruchs
werden, wenn die Erweiterung für die
Anwendungsbereich von
noch bestimmungsgemäss nutzbar war
Fortführung des Betriebs erforderlich
Artikel 24c RPG
und an ihrer Nutzung ein ununterbro-
ist.
bewilligt werden kann.
Art. 41
3
ausserhalb des bestehenden Gebäude-
gestützt auf eine andere Bestimmung
4
chenes Interesse besteht. Sofern dies
Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bau-
objektiv geboten erscheint, darf der
ten und Anlagen, die seinerzeit in Über-
Standort der Ersatzbaute oder -anlage
einstimmung mit dem materiellen Recht
von demjenigen der früheren Baute oder
erstellt oder geändert wurden, durch
Anlage geringfügig abweichen.
1
Anmerkung im Grundbuch
Die zuständige kantonale Behörde
lässt bei Bewilligungen im Zusammen-
die nachträgliche Änderung von Erlas-
hang mit Bauten und Anlagen ausser-
sen oder Plänen jedoch zonenwidrig geArt. 43
worden sind.
Art. 44
Zonenwidrig gewordene ge-
halb der Bauzonen im Grundbuch auf
werbliche Bauten und An-
dem betroffenen Grundstück anmerken:
lagen (Art. 37a RPG)
Art. 42
a. die Existenz eines nichtlandwirt-
Änderungen an zonenwidrig
gewordenen Bauten und
1
Anlagen
von zonenwidrig gewordenen gewerbli-
Zweckänderungen und Erweiterungen
schaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b
RPG);
chen Bauten und Anlagen, können be1
Änderungen an Bauten und Anlagen,
willigt werden, wenn:
auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist,
eine Bewilligung erteilt worden ist;
sind zulässig, wenn die Identität der
a. die Baute oder Anlage rechtmässig er-
Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
stellt oder geändert worden ist;
Umgebung in den wesentlichen Zügen
33
b. auflösende Bedingungen, unter denen
c. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 7
2
Sie kann weitere Eigentumsbeschrän-
5. Landwirtschaftsgesetzgebung
kungen, insbesondere Nutzungs- und
Verfügungsbeschränkungen, sowie Be-
Bundesgesetz über die Landwirt-
dingungen und Auflagen anmerken las-
schaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG;
sen.
SR 910.1)
www.admin.ch/ch/d/sr/c910_1.html
3
Das Grundbuchamt löscht eine An-
merkung von Amtes wegen, wenn das
Verordnung über landwirtschaftliche
Grundstück rechtskräftig in eine Bau-
Begriffe und die Anerkennung von
zone einbezogen wurde. In den anderen
Betriebsformen (Landwirtschaftliche
Fällen darf das Grundbuchamt die An-
Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91)
merkung nur löschen, wenn die zustän-
www.admin.ch/ch/d/sr/c910_91.html
dige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.
6. Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11)
www.admin.ch/ch/d/sr/c211_412_11
2. Tierschutzgesetzgebung
Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455)
www.admin.ch/ch/d/sr/c455.html
Tierschutzverordnung (TSchV,
SR 455.1)
www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html
3. Umweltschutzgesetzgebung
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG;
SR 814.01)
www.admin.ch/ch/d/sr/c814_01.html
Luftreinhalte-Verordnung (LRV,
SR 814.318.142.1)
www.admin.ch/ch/d/sr/c814_318_142_1
.html
4. Gewässerschutzgesetzgebung
Bundesgesetz über den Schutz der
Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG; SR 814.20)
www.admin.ch/ch/d/sr/c814_20.html
Gewässerschutzverordnung (GSchV,
SR 814.201)
www.admin.ch/ch/d/sr/c814_201.html
34
.html
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 8
Anhang 8
Basel-Stadt
Luzern
Bauinspektorat
Raumplanungsamt
Zusammenstellung der kantonalen
Rittergasse 4
Baugesuchszentrale
Ansprechstellen
4001 Basel
Murbacherstrasse 21/23
061 267 92 00
6002 Luzern
Nach Massgabe von Artikel 25 Absatz 2
041 228 51 83
RPG hat die zuständige kantonale
Bern/Berne
Behörde bei allen Bauvorhaben ausser-
Amt für Gemeinden und Raumordnung
Neuchâtel
halb der Bauzonen zu entscheiden, ob
Nydeggasse 11/13
Service de l’aménagement du territoire
sie zonenkonform sind oder ob für sie
3011 Bern
Tivoli 22
eine Ausnahmebewilligung erteilt wer-
031 633 77 30
case postale 46
den kann. Ausnahmebewilligungen müs-
2003 Neuchâtel
sen durch die zuständige kantonale
Freiburg/Fribourg
Behörde oder zumindest mit deren Zu-
Direction de l'aménagement, de
stimmung erteilt werden.
l’environnement et des constructions
Nidwalden
rue des Chanoines 17
Amt für Raumplanung
Für Fragen im Zusammenhang mit Bau-
case postale
Breitenhaus
vorhaben ausserhalb der Bauzonen
1701 Fribourg
6371 Stans
stehen die folgenden Behörden zur Ver-
026 305 36 04
041 618 72 16
032 889 47 47
fügung:
Genève
Obwalden
Aargau
Département de l’aménagement de
Koordinationsstelle Baubewilligungen
Abteilung Raumentwicklung
l’équipement et du logement
Dorfplatz 4a
Koordinationsstelle Baugesuche
Police des constructions
6061 Sarnen
Entfelderstrasse 22
rue David-Dufour 5
041 666 64 89
5001 Aarau
case postale 22
062 835 32 90
1211 Genève 8
St. Gallen
022 327 50 00
Amt für Raumentwicklung
Appenzell-Ausserrhoden
Abteilung Bauen ausserhalb der
Planungsamt
Glarus
Bauzone
Kasernenstrasse 17A
Baudirektion
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9102 Herisau
Rathaus
9001 St. Gallen
071 353 67 90
8750 Glarus
071 229 46 47
055 646 64 00
Appenzell-Innerrhoden
Schaffhausen
Bau- und Umweltdepartement
Graubünden
Planungs- und Naturschutzamt
Fachstelle für Raumplanung
Amt für Raumplanung
Beckenstube 11
Gaiserstrasse 8
Grabenstrasse 1
8200 Schaffhausen
9050 Appenzell
7001 Chur
052 632 73 87
071 788 93 42
081 257 23 23
Basel-Landschaft
Jura
Bauinspektorat
Département de l’environnement et de
Rheinstrasse 29
l’équipement
Postfach
Service de l’aménagement du territoire
4410 Liestal
Section des permis de construire
061 925 67 77
rue des Moulins 2
2800 Delémont
032 420 53 10
35
Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Anhang 8
Schwyz
Vaud
Meliorationsamt
Service de l’aménagement du territoire
Bahnhofstrasse 15
rue de l’Université 3
Postfach 1138
1014 Lausanne
6431 Schwyz
021 316 74 28
041 819 18 25 1
Wallis/Valais
Amt für Raumplanung
Commission cantonale des
Bahnhofstrasse 9
constructions (CCC)
Postfach 1200
rue des Cèdres 11
6431 Schwyz
1950 Sion
041 819 20 19
027 606 80/81
Uri
Zürich
Amt für Raumplanung
Amt für Raumordnung und Vermessung
Rathausplatz 5
Abteilung Baubewilligungen
6460 Altdorf
Stampfenbachstrasse 12
041 875 24 36
8090 Zürich
043 259 30 48
Solothurn
Amt für Raumplanung
Zug
Werkhofstrasse 59
Amt für Raumplanung
4509 Solothurn
Aabachstrasse 5
032 627 25 61
6301 Zug
041 728 54 87
Ticino
Ufficio delle domande di costruzione e
dell’esame dell’impatto ambientale
Viale Franscini 17
6501 Bellinzona
091 814 36 70
Thurgau
Amt für Raumplanung
Abteilung Ortsplanung
Verwaltungsgebäude
Promenade
8510 Frauenfeld
052 724 25 27
Uri
Amt für Raumplanung
Rathausplatz 5
6460 Altdorf
041 875 24 36
1
Bewilligung: durch die Gemeinde. Zustimmung
des Kantons durch das Meliorationsamt, sofern
landwirtschaftliche Vorhaben betroffen sind (in
der Regel > 4 ha), sonst durch das Raumplanungsamt. Baukontrolle als Koordinationsstelle
im Amt für Raumplanung.
36

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