Depressionen - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Depressionen - Schmerzzentrum Ludwigshafen
Ratgeber Depression und Soziales Familie, Beruf, Rehabilitation … Ein Service der betapharm Liebe Leserin, lieber Leser, der Ratgeber zum Thema Depression bietet umfassende Informationen zu den sozialen Auswirkungen dieser Erkrankung. Behandelt werden Themen wie: Umgang mit Depressionen, Krankengeld, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation und vieles mehr. Fachkräften im Gesundheitswesen möchten wir damit bei der Kommunikation mit ihren PatientInnen hilfreich zur Seite stehen. Betroffenen und Angehörigen möchten wir umfassende Informationen an die Hand geben, damit sie mit dieser Krankheit im Alltag besser umgehen können. Die fachliche und inhaltliche Qualität garantiert das gemeinnützige beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement Entwicklung, das 1999 von der betapharm gegründet wurde. In diesem Institut entwickeln Sozialexperten Angebote, die helfen, Patienten ganzheitlich zu betreuen. Sollten Sie noch Fragen über die Inhalte dieses Ratgebers hinaus haben, stehen Ihnen die Expertinnen des betafon – Infodienst für Sozialfragen gerne zur Verfügung. Für Fachkräfte im Gesundheitswesen: Mo–Do 9–18 Uhr und Fr 9–16 Uhr. QUAL I TSSICHERH TÄ Mit herzlichen Grüßen tw ickl ung lm sozia ed . EIT Für Patienten und Angehörige Mo – Do 16 –18 Uhr. betafon 01805 2382366 (12 Cent / Minute). En Fors chung & Dr. Wolfgang Niedermaier Horst Erhardt Geschäftsführer betapharm Geschäftsführer beta Institut Inhaltsverzeichnis Depressionen 3 Umgang mit Depressionen 5 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 8 8 8 9 15 Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung Krankengeld Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen Rehabilitation 17 17 19 23 23 25 27 29 32 Allgemeines zur Rehabilitation Stationäre Rehamaßnahmen Psychotherapie Stufenweise Wiedereingliederung Berufliche Rehabilitation Schwerbehinderung 36 36 38 40 Allgemeines zu Schwerbehinderung Schwerbehindertenausweis Grad der Behinderung bei Depressionen Ernährung bei Depressionen 41 Sport und Depressionen 42 Urlaub bei Depressionen 43 Adressen 44 Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet. Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen. Inhaltsverzeichnis 1 Depressionen Die Depression ist eine psychische Erkrankung, die die Stimmung, das Denken, das Verhalten und die Körperfunktionen der Betroffenen tiefgreifend und langfristig verändert. Nicht zu verwechseln ist sie mit vorübergehenden Phasen von Niedergeschlagenheit oder Antriebsschwäche, die fast jeder aus seinem Leben kennt. Oft folgen solche Phasen auf Ereignisse wie Trennungen, Verlust des Arbeitsplatzes oder Tod eines Angehörigen. Der Körper braucht die Zeit, um sich von einschneidenden oder emotional belastenden Ereignissen zu erholen. Mit einer krank machenden Depression hat das nichts zu tun, solange die Phasen von gesunder Traurigkeit bald wieder vorüber sind und ihren Zweck erfüllt haben, dass der Betroffene wieder Mut und Kraft hat. Bei der Depression kommt es langfristig zum Verlust der Fähigkeit, sich an wichtigen Dingen des Alltags zu freuen bzw. daran teilzunehmen. Depressive Menschen empfinden oft eine innere Leere und es fehlt den meisten an Antrieb und der Motivation zur Durchführung einfacher Alltagsaktivitäten wie Putzen, Kochen oder Pflege von sozialen Kontakten oder Hobbys. Selbst die Motivation zu essen bis hin zur Körperpflege fehlt bei den meisten Erkrankten. In Deutschland leiden mindestens 4 Millionen Menschen an behandlungsbedürftigen depressiven Störungen, in den westlichen Industrieländern sind Depressionen hinter den Herz-KreislaufKrankheiten das zweithäufigste Leiden. Frauen erkranken ca. zwei- bis dreimal so häufig wie Männer. Es gibt leichte, mittelschwere und schwere Verlaufsformen von Depressionen. Bekannt ist auch die saisonal abhängige Depression (SAD), die so genannte „Winterdepression“, die jedoch innerhalb der Depressionen nur eine kleine Gruppe darstellt. Die meisten Depressionen können durch Behandlung mit Medikamenten und eventuell begleitende Psychotherapie geheilt werden. Formen von Depressionen Depressionen 3 Symptome von Depressionen Depressionen haben sehr unterschiedliche Auswirkungen auf seelischer und körperlicher Ebene. Sie können sich sehr unterschiedlich und über eine Vielzahl von Beschwerden äußern. Hier eine Auswahl der häufigsten Symptome: • Schwäche, Energieverlust, Erschöpfung, Hoffnungslosigkeit, gedrückte Stimmung • Störung des Antriebs, Unentschlossenheit, Unfähigkeit, Entscheidungen zu treffen • geringes Selbstbewusstsein, Schuldgefühle • geminderte Konzentrationsfähigkeit • Spannung, Angst, Hilflosigkeit, Panikattacken • Unruhe und Rastlosigkeit oder Bewegungslosigkeit und Ausdruckslähmung • Schlafstörungen: Oft wachen Patienten am frühen Morgen auf und können nicht mehr einschlafen. • körperliche Schmerzen, Verlust der Libido • Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Verstopfung 4 Ursachen von Depressionen Die Ursachen depressiver Erkrankungen sind noch nicht eindeutig geklärt. Man geht davon aus, dass bei der Entstehung mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Dazu gehören die genetische und neurobiologische Grundausstattung eines Menschen sowie die seelischen Belastungen, denen er ausgesetzt ist. Es besteht in der Wissenschaft wenig Zweifel daran, dass die Wahrscheinlichkeit, an Depressionen zu erkranken, auch eine erbliche Komponente hat. Bei depressiven Menschen ist ein Mangel an den chemischen Botenstoffen (Neurotransmittern) Serotonin und Noradrenalin zu beobachten. Besteht durch biologische oder lang andauernde Einflüsse (Familie und Erziehung) eine gewisse Anfälligkeit, können Ereignisse wie Partnerverlust, Dauerüberlastung im Beruf, Todesfälle im Umfeld oder lang andauernde Belastungen durch Krankheit, Beziehungskonflikte und Stress Depressionen auslösen. Depressionen und Licht Man vermutet als Ursache der Winterdepression einen Lichtmangel. Dieser wird mit einer Lichttherapie ausgeglichen. Dabei schaut der Patient täglich (am besten vormittags) in ein Licht mit mindestens 2.500 Lux. Dies bewirkt über die Reizung der Netzhaut und des Sehnervs eine vermehrte Ausschüttung von Serotonin und Melatonin, was den Krankheitsverlauf günstig beeinflusst. Die Behandlung dauert mehrere Tage bis Wochen. Allerdings sollte die Lichttherapie als unterstützendes Verfahren zur medikamentösen und psychologischen Behandlung betrachtet werden. Depressionen Umgang mit Depressionen Eine depressive Erkrankung hat nichts mit einer „Verstimmung“ oder einer schlechten Phase zu tun. Wird die Erkrankung nicht behandelt, sondern bagatellisiert („Das wird schon wieder...“), fühlen sich Betroffene noch weniger verstanden und sinken möglicherweise noch tiefer in die Depression. Depressionen sind ernst zu nehmende Erkrankungen. Depressive Menschen können ihre Traurigkeit und die Unfähigkeit, aktiv zu sein, nicht willentlich beeinflussen. Menschen, bei denen eine depressive Erkrankung vorliegen könnte, sollten sich unbedingt in ärztliche Behandlung begeben. Da vielen Betroffenen dazu die Kraft fehlt, wäre eine Unterstützung durch Angehörige oder Freunde ideal. Eine medikamentöse Behandlung wird vom Arzt/Facharzt, je nach Schweregrad, in die Wege geleitet. Die Behandlung verschafft meist Linderung der Symptome und führt in der Regel zu einer Heilung der Krankheit. Dazu müssen aber die Medikamente regelmäßig und über einen längeren Zeitraum eingenommen werden. Einige Antidepressiva entfalten ihre Wirkung erst nach einigen Wochen. Deshalb kann es hilfreich sein, wenn Angehörige an die Medikamenteneinnahme erinnern und darauf achten, dass diese den Anweisungen des Arztes entsprechend ausgeführt wird. Kommt es zu einer Besserung durch die medikamentöse Therapie, dürfen die Medikamente auf keinen Fall eigenmächtig niedriger dosiert oder abgesetzt werden. Es bestünde dann die Gefahr eines Rückfalls. Antidepressiva sind keine Beruhigungsmittel, sie machen nicht abhängig. Eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und behandelndem Arzt ermöglicht die Auswahl des richtigen Medikaments und aller weiteren Therapieschritte. Besonders am Anfang der Therapie wird der Arzt meist mehrmals pro Woche nachfragen, wie das Medikament anschlägt, welche Nebenwirkungen auftreten und was sich in Bezug auf Schlaf, Antrieb etc. verändert. Ärztliche Behandlung und Medikamente Es ist wichtig, dass Betroffene, Angehörige und Freunde wissen, dass Depressionen eine behandelbare Krankheit sind. Beratung und Informationen rund um Depressionen helfen sowohl den Betroffenen als auch ihrem Umfeld. Informationen über die Erkrankung und über Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen gibt vor allem der behandelnde Arzt. Ab Seite 44 ist eine erste Auswahl wichtiger Adressen aufgelistet. Außerdem können Adressen und Anlaufstellen über das betafon – Infodienst für Sozialfragen angefordert werden (Telefon 01805 2382366, 12 Cent/Minute) oder sind im Internet nachzulesen unter www.betanet.de. Beratung Umgang mit Depressionen 5 Gestaltung des Tagesablaufs Viele depressive Menschen haben keinen Antrieb, und es scheint ihnen nicht möglich, morgens aufzustehen, sich zu waschen und anzukleiden, daher spielt die Gestaltung des Tagesablaufs eine wichtige Rolle. Angehörige können dabei unterstützen und Hilfestellungen anbieten. Daneben kann z. B. täglich um die gleiche Zeit ein Spaziergang vereinbart werden. Bewegung an der frischen Luft und bei Tageslicht ist in jedem Fall positiv für die Erkrankten. Es hilft Betroffenen, ihren Tagesablauf zu strukturieren und sich am Vortag einen konkreten Plan zu schreiben, kleine Aufgaben wie Duschen, Einkaufen, Aufräumen mit der konkreten Uhrzeit zu versehen und dann zu kontrollieren, ob sie erledigt wurden. Die Aufgaben sollten überschaubar und zu bewältigen sein. So haben die Betroffenen Erfolgserlebnisse und fühlen sich weniger hilflos. Angehörige können den Tagesablauf unterstützen, indem sie an solchen Aktivitäten teilnehmen und damit den Erkrankten unterstützen. 6 Keine wichtigen Entscheidungen treffen Weitreichende Entscheidungen beruflicher oder privater Art können bzw. sollen in einer Krankheitsphase nicht getroffen werden. Depressive Menschen empfinden und bewerten anders, deshalb bereuen sie möglicherweise Entscheidungen, wenn sie wieder gesund sind. Körperliche Aktivität So schwer dies depressiven Menschen auch fällt, sie sollten selbst versuchen und von ihrem Umfeld angehalten werden, so weit es geht körperlich aktiv zu sein. Viele können morgens kaum das Bett und tagsüber die Wohnung verlassen. Dies wäre jedoch ein sehr großer Schritt zur Besserung. Bewegung kann helfen, den negativen Gedanken- und Gefühlskreislauf zu stoppen. Jede körperliche Aktivität, Aufstehen nach dem Aufwachen, Aufräumen, kleine Einkäufe und kurze Spaziergänge, kann als Erfolg betrachtet werden. Suizidale Äußerungen ernst nehmen Haben depressive Menschen Selbstmordgedanken, muss dies sehr ernst genommen werden. Es ist wichtig und richtig, auf die Gedanken und Gefühle einzugehen. Äußerst wichtig ist eine schnelle Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt. Dieser kann dann mit dem Betroffenen und den Angehörigen überlegen, welche weiteren Schritte angebracht sind. Geduld und Zuwendung Mitleid, gut gemeinte Ratschläge oder Schuldgefühle sind nicht hilfreich. Dagegen brauchen Betroffene Geduld und Zuwendung. Der Umgang mit depressiven Menschen sollte akzeptierend, respekt- und vertrauensvoll sein. Umgang mit Depressionen Appelle an den Willen von Betroffenen sind nicht empfehlenswert. Die Betroffenen leiden an einer Erkrankung, das hat nichts mit Willensstärke zu tun. Die täglichen Anforderungen dürfen zwar nicht ausbleiben, sollten jedoch der Leistungsfähigkeit angepasst werden. So ergeben sich eher Erfolgserlebnisse. Depressive Menschen empfinden in aktiven Phasen zum Teil wenig positive Emotionen und wirken auf ihr Umfeld dadurch „eisig“. Partner dürfen dies nicht persönlich nehmen, es ist Teil der Krankheit. Partner und Betroffene sollten sich immer wieder sagen, dass es die Depression ist, die verändert, und dass dies wieder anders wird. Die Belastung für Angehörige mit einem über Wochen und Monate depressiven Menschen kann sehr groß sein. Die Entlastung der Angehörigen oder des Umfelds spielt hier eine große Rolle. Daher ist es wichtig, dass auch Angehörige sich nicht übernehmen und auch an ihre eigenen Bedürfnisse denken. Es ist wichtig, dass sie sich selbst etwas Gutes tun. Möglicherweise hilft dem Betroffenen und auch seinem Umfeld ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Hilfreich kann auch der Austausch mit anderen Angehörigen von psychisch kranken Menschen sein. In jedem Bundesland gibt es die Angehörigengruppen ApK (Angehörige psychisch Kranker). Der Bundesverband ist im Internet unter www.bapk.de zu finden. Entlastung der Angehörigen oder des Umfelds Umgang mit Depressionen 7 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Insgesamt sinken die Krankenstände in den Unternehmen, gleichzeitig steigt aber die Zahl der Arbeitnehmer, die wegen psychischer Leiden (v. a. Depressionen) krankgeschrieben sind. Das geht aus einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK in Bonn hervor, die im Mai 2005 veröffentlicht wurde Seit 1997 ist die Zahl der Krankschreibungen wegen psychischer Probleme um 70 % gestiegen. Eine DAK-Studie (Deutsche Angestellten Krankenkasse) macht den steigenden Leistungsdruck dafür verantwortlich. Die Deutschen lassen sich immer weniger krankschreiben, aber immer öfter aus psychischen Gründen. Auslöser dieses Trends könnte die Krise auf dem Arbeitsmarkt sein – zu diesem Ergebnis kommt der Gesundheitsreport 2005. 8 Arbeitsunfähigkeit Definition „Arbeitsunfähigkeit“ Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Krankengeld Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, d. h., sie wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) besteht. Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld: • grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die Krankenversicherung Voraussetzungen • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse Keinen Anspruch auf Krankengeld haben: • versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe Kein Anspruch • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld • Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) • Praktikanten • Familienversicherte • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts • Bezieher von Arbeitslosengeld II Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, je nachdem welchen Tarif der Versicherte gewählt hat. Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Krankengeld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Anspruch für freiwillig Versicherte Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 9 Anspruch auf Krankengeld Anspruch auf Krankengeld entsteht : • bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen • bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag Höhe Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (so genanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Definition „regelmäßig“ Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden oder ausfielen, bleiben beim regelmäßigen Entgelt unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig wiederkehrend geleistet werden, zum regelmäßigen Bruttoentgelt. Höchstbetrag des Krankengelds Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze 42.750 € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich betragen. Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Berechnungsbeispiel (ohne regelmäßige Zusatzleistungen) Monatlich brutto 3.000,- € 3.000,- € : 30 für Kalendertag = 100,- € davon 70 % = 70,- € Folgt: Krankengeld beträgt 70,- € täglich Monatlich netto 1.800,- € 1.800,– € : 30 für Kalendertag = 60,- € davon 90 % = 54,- € Folgt: Krankengeld beträgt 54,- € täglich Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 13,85 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern, bzw. von 14,1 % bei kinderlosen Empfängern. 10 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt. Sonderregelung Die Dauer des Krankengelds beträgt wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die so genannte Blockfrist. Die Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Dauer „Dieselbe Krankheit“ bedeutet, dass eine identische Krankheitsursache zugrunde liegt. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt, z. B. eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Überlastung am Arbeitsplatz. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Nach Ablauf der Blockfrist entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld unter folgenden Voraussetzungen: • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, • mindestens 6 Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und • mindestens 6 Monate andauernde Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h., der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht. Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 11 ! Praxistipp Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 EntgeltfortzahlungsG besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld: • Bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoeinkommen nicht übersteigen. • Bei Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während der Elternzeit errechnet wird. • Bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit. • Bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. • Solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ausschluss des Krankengelds Ausschluss des Krankengelds bei Bezug von: • Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen • Vorruhestandsgeld Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den Teil des Krankengelds behalten, der über die Rente hinausging (so genannter Spitzbetrag). 12 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der: • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der Landwirte (ALG) • Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) • Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute, soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird Krankengeld wird gekürzt Wenn eine der oben genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen. Praxistipp Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen. Wegfall des Krankengelds, Antrag auf Reha Werden Arbeitslose, die Krankengeld beziehen, von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf abgestufte Erwebsminderungsrente zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) im Sinne der so genannten „Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Wenn mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Bezug von Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte eintritt, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag hierfür zu stellen. Wegfall des Krankengelds, Antrag auf Rente ! Es liegt beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengelds plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Reha oder Rente zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, entfällt mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld, und seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, aber nicht die Mitgliedschaft. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 13 Ende des Anspruchs auf Krankengeld – Aussteuerung Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt. Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig, weiterhin Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Es gibt folgende Möglichkeiten: • freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse • Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann/die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist) • Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Nahtlosigkeit ! Praxistipp 14 Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollten sich Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu klären. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung war bis 31.12.2004 ein eigenes Gesetz und wird seit 1.1.2005 im SGB XII – Sozialhilfe – geregelt. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Voraussetzungen • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und • wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Nicht leistungsberechtigt sind • Personen, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen der Eltern oder Kinder jährlich 100.000,– € übersteigt. • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Umfang und Höhe Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen: • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht • einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Schwerbehinderten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ besitzen • einmalige Leistungen • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, insbesondere Übernahme von Mietschulden Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 15 Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen und die Differenz wird als Grundsicherung ausgezahlt. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können. Angerechnet werden • eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe und • Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Eheoder Lebenspartners, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt. Dauer Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt. Bei Erstbewilligung beginnt die Auszahlung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Änderung der Leistung beginnt die Auszahlung am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. ? Wer hilft weiter? 16 Der Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch die Rentenversicherungsträger nehmen den Antrag entgegen. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Durch die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln können bei Patienten mit Depressionen verschiedene Zuzahlungen anfallen. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger. Zuzahlungen Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut. Praxisgebühr Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei • Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal, • Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen, Schutzimpfungen sowie bei • Überschreiten der Belastungsgrenze. Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels. Preis/Kosten bis 5,– € 5,01 bis 50,– € 50,– bis 100,– € ab 100,– € Arzneimittel Zuzahlung Preis = Zuzahlung 5,– € 10 % des Preises 10,– € Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten. Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,- €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels. Verbandmittel Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung. Heilmittel Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich. Hilfsmittel Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 17 Häusliche Krankenpflege Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung. Soziotherapie Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Haushaltshilfe Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet. Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert. Fahrtkosten Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal 10,- €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Nicht befreiungsfähige Zuzahlungen Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt: • Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt: 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss), 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 20 % Bonus), 65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 30 % Bonus). Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen. • Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen 20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der Versicherte voll. 18 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefälle und Überforderungsklausel gelten seit 1.1.2004 nicht mehr. Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben muss(te). Voraussetzungen Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Berechnung „Angehörige" des Versicherten sind: • Ehepartner • Kinder, die familienversichert sind • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) • sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte) Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein. Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein Freibetrag abgezogen: • für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten 4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.940,– € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 19 • für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– € • für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten 4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jedes weitere Kind einer allein erziehenden Versicherten 3.648,– € Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: • Altersrenten • Arbeitsentgelt • Krankengeld • Arbeitslosengeld • Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit) • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung • Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes • Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen vom Sozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt. Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.: • Pflegegeld (Pflegegeld/Pflegeversicherung, Pflegegeld/ Sozialhilfe, Pflegegeld/Unfallversicherung) • Blindenzulage • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) • Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner • Beschädigten-Grundrente nach dem BVG • Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht • Kindergeld 20 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o. g. Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet. Zuzahlungsbefreiung/ Rückerstattung der Zuzahlung Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von Zuzahlungen sammeln können. Quittungsheft Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb der Patient immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres auflaufen. Wenn eine Versicherte im Lauf des Jahres die „Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte sie sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten, die die „2 %-Belastungsgrenze“ übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung ausgestellt. Definition „schwerwiegend chronisch krank“ Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: • Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3 • ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % (Schwerbehinderte) • eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist ! Praxistipp Sonderregelung für chronisch Kranke Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 21 Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs– grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten. ! Praxistipp Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke, sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr– betrag von der Krankenkasse zurück. Grundsätzlich gilt: Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen. Sonderregelung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jährlichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen. Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial– hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands (Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €. Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %-Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € / 79,40 € bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € / 39,70 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet. 22 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rehabilitation Die Rehabilitation ist ein sehr großer und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständig sein können. Hier eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Rehabilitationsmaßnahmen. Grundsätzlich gilt: Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI). Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Bezug von Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit) zu verhindern oder zu verzögern. Neben den Rentenversicherungsträgern übernehmen nahezu alle anderen Träger der Sozialversicherung Rehamaßnahmen. ! Praxistipp Zuständigkeit Nachfolgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit: • Die Krankenkassen sind zuständig bei medizinischer Rehabilitation. • Die Berufsgenossenschaften sind zuständig bei Arbeitsunfall oder Wegeunfall für die gesamte Rehabilitation. • Die Rentenversicherungsträger sind zuständig bei erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und Vorliegen bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der Wiederherstellung der Gesundheit. Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation Unter anderem beinhalten sie: • • • • • • Anschlussheilbehandlung (AHB) stationäre Rehamaßnahmen teilstationäre Rehamaßnahmen ambulante Rehamaßnahmen Reha-Sport und Funktionstraining Berufsfindung und Arbeitserprobung Rehabilitation 23 Dauer Die Dauer beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen (ambulante Rehamaßnahme – 20 Behandlungstage, Reha-Sport und Funktionstraining – zwischen 6 und 36 Monaten je nach Träger der Leistung), Verlängerung ist aus medizinischen Gründen überall möglich. Zuzahlung Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen ambulanten und (teil-)stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten: • zeitlich unbegrenzt für ambulante und (teil-)stationäre Rehamaßnahmen der Krankenkasse • 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert • längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet • für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse; in Einzelfällen kann als Kostenträger auch das Sozialamt (Krankenhilfe) nach Maßgabe der Bestimmungen, wie sie die Krankenkasse vorsieht, auftreten. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für eine Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger werden angerechnet • für längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung an den Kostenträger (wie Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) für die stationäre Krankenhausbehandlung kann im Fall einer Anschlussheilbehandlung angerechnet werden. Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaß– nahmen sowie Anschlussheilbehandlung angerechnet. 24 Rehabilitation Keine Zuzahlungen sind erforderlich • bei ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung • bei Reha-Leistungen der Unfallversicherung • bei Bezug von Übergangsgeld • bei Kinderheilbehandlungen Keine Zuzahlung Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Wartezeit Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha– maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahresfrist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Darunter versteht man eine Kur: Betroffene wohnen für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Stationäre Rehamaßnahmen sind z. B. bei Nachbehandlungen schwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleiden oder psychischen Erkrankungen wie Depressionen möglich. Stationäre Rehamaßnahmen • Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reicht nicht aus. Voraussetzungen • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. • Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag durchgeführt. Stationäre Rehamaßnahmen dauern längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Dauer Rehabilitation 25 Antrag Patienten müssen die medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen Träger beantragen. Erforderlich sind eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und möglichst ein eigenes, persönliches Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten, teilstationären und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse bzw. des Renten- oder Unfallversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Vorgehensweise bei der Antragstellung Seit 1.4.2004 sind neue Rehabilitations-Richtlinien in Kraft. Der behandelnde Arzt muss bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote" stellen. Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt das Formular „Verordung von medizinischer Rehabilitation" zugeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird dies von der Krankenkasse mitgeteilt. Bis zum 31.3.2006 (Übergangsfrist) dürfen noch alle Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, danach nur noch dafür qualifizierte Ärzte. ! 26 Praxistipp Eigentlich genügt bei den Anträgen für Rehamaßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger, wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) über das ärztliche Attest hinaus Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen. Wahl der Reha-Einrichtung Der Arzt schlägt eine Reha-Einrichtung vor. Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch begründen. Auch Patienten oder deren Eltern können die Auswahl der RehaEinrichtung beeinflussen, z. B. aus Erfahrungs- oder religiösen Gründen. Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. Rehabilitation Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Wartezeit Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehamaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahresfrist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Ausnahmen Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernimmt die Krankenkasse die Kosten bestimmter psychotherapeutischer Behandlungen. Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung zählen nicht zu den Leistungen der Krankenkasse. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Psychotherapie Derzeit anerkannt sind psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Für andere Therapien übernehmen die Kassen die Kosten nur im Einzelfall und auf Antrag. Behandlungsverfahren Für eine Psychotherapie ist keine Überweisung durch einen Arzt erforderlich. Die gewählten Psychotherapeuten müssen allerdings eine Kassenzulassung haben, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Therapeuten können entweder Psychologen („Psychologischer Psychotherapeut“) oder Mediziner („Ärztlicher Psychotherapeut“) sein – beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln – oder Pädagogen, die für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet sind („Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“). Alle drei Arten von Psychotherapeuten haben zusätzlich zu ihrem „Grundberuf“ eine psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen. Therapeutenwahl Rehabilitation 27 Probesitzungen Es ist möglich, bis zu 5 Probestunden (bei einer analytischen Psychotherapie bis zu 8) bei einem gewählten Therapeuten zu machen, bis man entscheidet, ob man dort die Therapie durchführen will. Nach diesen „probatorischen“ Sitzungen, auf jeden Fall bevor die eigentliche Therapie beginnt, sollte ein Arzt, z. B. Hausarzt oder Internist, aufgesucht werden, um abzuklären, ob eventuell eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch behandelt werden muss. Dieser Arztbesuch ist jedoch nur nötig, wenn es sich bei dem behandelnden Therapeuten um einen psychologischen Psychotherapeuten handelt. Handelt es sich um einen ärztlichen Psychotherapeuten, erübrigt sich dieser Arztbesuch. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wickelt der Psychotherapeut dann direkt mit der Krankenkasse ab. Dauer Nach Klärung der Diagnose und Indikationsstellung werden vor Beginn der Behandlung der Behandlungsumfang und die -frequenz festgelegt. Die Dauer einer Psychotherapie ist abhängig von der Art der Behandlung, wobei Probesitzungen nicht zur Therapie zählen. Eine Sitzung dauert mindestens 50 Minuten. Kurzzeittherapie: maximal 25 Sitzungen, auch in halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl, ebenso bei Gruppentherapie Analytische Psychotherapie: bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis 240 Stunden; bei Gruppenbehandlung bis 80, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden Verhaltenstherapie: 45, in besonderen Fällen bis 60 Stunden Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: 50, in besonderen Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden. Gruppentherapie: Eine Gruppensitzung (100 Minuten) zählt wie zwei Einzelsitzungen; maximal 90 Sitzungen. Analytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern: 70, in besonderen Fällen 120 Stunden; bei Gruppenbehandlung bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen: bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden 28 Rehabilitation Analytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Jugendlichen: 90, in besonderen Fällen bis 140 Stunden; bei Gruppenbehandlungen bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden Eine Überschreitung ist dann zulässig, wenn mit der Beendigung der Therapie das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber bei Fortführung der Therapie begründete Aussicht darauf besteht. ! In den meisten Geschäftsstellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auf Länderebene gibt es Vermittlungsstellen für psychotherapeutische Behandlungen. Unter www.kbv.de stehen die Internetadressen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Dort gibt es unter dem Stichwort „Arztsuche“ ein Verzeichnis der Ärzte aller Fachrichtungen, auch der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten vor Ort. In einigen KVen gibt es eine telefonische „Koordinierungsstelle Psychotherapie“. Dort bekommt man u. a. Auskünfte über Therapieverfahren, die von der Krankenkasse bezahlt werden. Außerdem werden dort freie Therapieplätze vermittelt. Manche Psychotherapeuten stehen auch im Telefonbuch unter „Ärzte“ oder in den Gelben Seiten unter „Psychotherapie“ oder „Psychologie“. Falls Patienten nachweisen können, dass erst nach mehrmonatiger Wartezeit ein Therapieplatz in der Region frei wird, kann die Krankenkasse auf Antrag auch die Therapie bei einem Psychotherapeuten mit Berufszulassung, jedoch ohne Kassenzulassung genehmigen. Daher sollte eine Liste der vergeblichen Suche mit Namen der Psychotherapeuten, Anrufdatum und Wartezeit angefertigt und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Diese prüft jedoch selbst nach, ob tatsächlich kein Platz bei Therapeuten, mit denen Verträge bestehen, zu bekommen ist. Erst wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, kann die Therapie dort begonnen werden. Praxistipp Viele Patienten mit Depressionen sind arbeitsunfähig und über Wochen und Monate nicht am Arbeitsplatz. Einen ganzen Arbeitstag durchzustehen ist für viele nicht möglich. Allerdings kann die stufenweise Wiedereingliederung eine gute Möglichkeit sein, die Patienten wieder schrittweise an die Belastungen des Arbeitsalltags heranzuführen. Für das Selbstbewusstsein der Patienten ist diese Maßnahme in vielen Fällen gut, nur alleine zu Hause zu sein kann bei einigen das Gefühl der Leere weiter verstärken. Stufenweise Wiedereingliederung Rehabilitation 29 Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes „Hamburger Modell“) ist, arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Der Träger ist in den meisten Fällen die Krankenkasse. Findet die stufenweise Wiedereingliederung jedoch im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation statt, dann kann hierfür auch die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherungsträger zuständig sein, je nachdem, wer die medizinische Reha finanziert. Voraussetzungen Voraussetzungen bei der Krankenversicherung: • Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw. es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme. • Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden. • Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf. • Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme einverstanden. • Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt Voraussetzungen bei anderen Kostenträgern: • Arbeitsunfähigkeit • ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann • medizinische Rehamaßnahme, bei der festgestellt wurde, dass eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist Dauer Arbeitnehmer sind während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig. Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate. Entgelt durch die Leistungsträger Das durch die stufenweise Wiedereingliederung erzielte Entgelt wird auf das Krankengeld (Krankenkasse) bzw. auf das Übergangsgeld (Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherungsträger) angerechnet, sofern der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet. Es besteht allerdings keine Vergütungsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. 30 Rehabilitation Bei der stufenweisen Wiedereingliederung müssen in der Vorgehensweise bestimmte Dinge beachtet werden: 1. Dem Arbeitsversuch muss als Erstes aus medizinischer Sicht zugestimmt werden: Nach Überzeugung des Arztes dürfen einer stufenweisen Wiederbeschäftigung keine medizinischen Gründe entgegenstehen. ! Praxistipp 2. Zudem muss der Versicherte selbst die stufenweise Wiedereingliederung wollen. 3. Arzt und Patient füllen gemeinsam den Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung aus. Dieses Formular hat jeder Arzt vorliegen. 4. Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“, aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl dieser beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden. 5. Der Antrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt – von ihm hängt die stufenweise Wiedereingliederung ab: Er muss sein Einverständnis zu der Maßnahme mit einer Unterschrift bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet. 6. Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes bzw. des MDK einzuholen. 7. Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht. Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein. 8. Haben alle Beteiligten zugestimmt, kann die Maßnahme beginnen. 9. Während der eingeschränkten Beschäftigung bleiben Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung sind meistens Krankenkassen, behandelnde Ärzte und Arbeitgeber beteiligt. Es können aber auch die Agentur für Arbeit, oder Rentenversicherungsträger Kostenträger und deshalb Ansprechpartner sein. ? Wer hilft weiter? Rehabilitation 31 Berufliche Rehabilitation „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sind mit Inkrafttreten des SGB IX die Nachfolger der ehemaligen „Berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation“. Sie werden von den Versicherungsträgern (Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Jugendamt, Sozialamt, Bundesagentur für Arbeit) (§§ 5, 6 SGB IX) übernommen, um die Erwerbsfähigkeit herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Sie zählen zur Rehabilitation. Zuständigkeit Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Maßnahmen geeignet sind, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erreichen. Es gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen zur Rehabilitation. Daneben übernehmen unter Umständen auch die Bundesagentur für Arbeit, das Jugendamt oder das Sozialamt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. ! Praxistipp Leistungen der beruflichen Rehabilitation 32 Rehabilitation Die Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden. Stationäre Leistungen, Unterkunft, Verpflegung Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist, d. h. wenn aufgrund der Behinderung ein begleitender medizinischer, psychologischer und sozialer Dienst notwendig ist. Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem: • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme • Berufsvorbereitung • berufliche Bildung Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit folgende Leistungen: • Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, welche die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen. Ein Ausgleich von ausschließlich medizinischen Funktionsstörungen genügt nicht zur Kostenübernahme bei der Rentenversicherung. • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung • Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet wäre und das Rehaziel absehbar ist. Bezugsdauer: in der Regel 1 Jahr, maximal 2 Jahre • Trennungsbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein. Bezugsdauer: 2 Jahre • Überbrückungsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Überbrückungsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Höhe: – als Leistung zum Lebensunterhalt: 400,- DM (umgerechnet: 204,52 €) wöchentlich – für sonstige Aufwendungen (z. B. für Kindergarten): 500,- DM (255,65 €) wöchentlich – in Härtefällen maximal 1.000,- DM (511,29 €) wöchentlich als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss • Umzugskosten, soweit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. Als Umzugskosten gelten z.B. Transportkosten und Reise des Familienversicherten samt Familie, nicht aber Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden. • Um- und Ausbaumaßnahmen im Wohnbereich, die zum Erlangen oder Erhalten des Arbeits- oder Ausbildungsortes erforderlich sind. Rehabilitation 33 Berufsvorbereitung Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallendie ganzheitliche Stabilisierung der Persönlichkeit und des sozialen Umfelds neben Aufbau und Festigung der Motivation und berudlichen Fähigkeiten. Berufliche Bildung Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen. Weitere Kosten Die Rentenversicherungsträger übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z. B.: Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk und Schutzkleidung, Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeuge, Kleinmaschinen), Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer an einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z. B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg) – wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dauer Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Die berufliche Eingliederung dauert in der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer. Die Weiterbildung dauert in der Regel bis zu 2 Jahren bei ganztägigem Unterricht. Eine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) innerhalb einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist denkbar bei: • bestimmter Art und Schwere der Behinderung • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes • voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten • Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen. 34 Rehabilitation Die Rehaträger können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte; der Arbeitgeber ist „nur“ Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht. Zuschüsse an den Arbeitgeber Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als: • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen Zuschusshöhe: 100 % der laut Ausbildungsvertrag für das letzte Ausbildungsjahr vereinbarten monatlichen Vergütung Dauer: für die gesamte Dauer der Maßnahme • Eingliederungszuschüsse Zuschusshöhe: 50 %, in Ausnahmefällen bis zu maximal 70 % des tariflichen bzw. ortsüblichen Brutto-Arbeitsentgelts, Kürzung bei einer Bezugsdauer von mehr als 1 Jahr um mindestens 10 % Dauer: in der Regel 1 Jahr, in begründeten Einzelfällen maximal 2 Jahre • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung Sie soll die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern oder überhaupt erst erreichen. Zuschusshöhe: teilweise oder voll Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb Technische Veränderung des Arbeitsplatzes Die Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bei: • Bezug oder Beantragung einer Altersrente von mindestens 2/3 der Vollrente (d. h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von 1/3 bzw. 1/2 der Vollrente) • Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften • Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, so genannte Vorruhestandsleistungen • Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird • Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung Fragen zur beruflichen Rehabilitation beantwortet das Integrationsamt oder der jeweilige Kostenträger. Ausschluss von Leistungen ? Wer hilft weiter? Rehabilitation 35 Schwerbehinderung Psychische Erkrankungen wie Depressionen können dazu führen, dass der Erkrankte als schwerbehindert eingestuft wird. Unterstützung und Hilfen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe – geregelt. Allgemeines zur Schwerbehinderung Als schwerbehindert nach dem SGB IX gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. Als behindert nach dem SGB IX gelten Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führt, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. 36 Kündigungsschutz Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Zusatzurlaub Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Gleichstellung behindert/schwerbehindert Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 erhalten die gleichen Leistungen wie Schwerbehinderte (außer „Erleichterungen im Personenverkehr“), wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung stellt die Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) auf Antrag fest. Schwerbehinderung Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte). Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt). Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden. Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch das Versorgungsamt (= Amt für Familienförderung und Versorgung) festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Behinderte. Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat so genannte „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ erstellt; sie bilden eine Richtlinie bei der Beurteilung des Grades der Behinderung. Schwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage – eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden, z. B.: • Eintrittspreisermäßigungen (z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen) • Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vorbehalten sind • bevorzugte Abfertigung in Ämtern • Beitragsermäßigungen bei Vereinen, Interessenverbänden etc. Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwer behinderte Menschen“ gibt die Agentur für Arbeit. Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt. ! Praxistipp Grad der Behinderung ! Praxistipp ? Wer hilft weiter? Schwerbehinderung 37 Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. Antrag Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. ! 38 Praxistipp Folgende Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu beachten: • Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie Begleiterscheinungen angeben. • Kliniken und Ärzte anführen, welche am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann. • Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. • Patienten sollten sich etwa eine Woche lang selbst beobachten und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich beeinträchtigt, was Schmerzen verursacht, womit sie sich und/oder andere gefährden (z. B. zu langsam im Straßenverkehr, Autos nicht gehört oder gesehen). • Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie. Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres notwendig). • Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis ohne Foto zu bekommen. • Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen so genannte Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Gültigkeitsdauer Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt. Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Schwerbehinderung Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren ist der Ausweis bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Bei Schwerbehinderten zwischen 10 und 15 Jahren ist der Ausweis bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Danach werden die Voraussetzungen der Schwerbehinderung neu überprüft. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält. Antrag auf Erhöhung Es gibt folgende Merkzeichen: Merkzeichen „G“: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung Merkzeichen „aG“: außergewöhnliche Gehbehinderung Merkzeichen „H“: hilflos Merkzeichen „Bl“: blind oder hochgradig sehbehindert Merkzeichen „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Merkzeichen „B“: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig Merkzeichen „Gl“: gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung Bei Fragen zur Schwerbehinderung und dem Schwerbehindertenausweis hilft das Versorgungsamt weiter. ? Wer hilft weiter? Schwerbehinderung 39 Grad der Behinderung bei Depressionen Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“. Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welchen Behinderungen festzusetzen ist. Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt im Mai 2004 neu überarbeitet und herausgebracht. Hier die Angaben zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen (darunter sind auch Depressionen eingeordnet): GdB 0–20 leichtere psychovegetative oder psychische Störungen GdB 30–40 stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive Störungen) GdB 50–70 schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdB 80–100 schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit ) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 40 Schwerbehinderung Ernährung bei Depressionen Grundsätzlich gibt es keine „Depressions-Diät“. Eine ausgewogene Ernährung mit wenig Fett und vielen Ballaststoffen ist jedem Menschen zu raten. Allerdings besteht ein nachgewiesener Zusammenhang zwischen zuckerreicher Ernährung und der Serotoninproduktion des Körpers. Kohlenhydrate werden im Körper größtenteils zu Traubenzucker (Glukose) umgewandelt, der wiederum die Bauchspeicheldrüse zur Insulinbildung anregt. Insulin erhöht den Tryptophanspiegel des Gehirns. Tryptophan ist für die Bildung von Serotonin von Bedeutung, das bei der Entstehung von Depressionen eine große Rolle spielt. Bei Depressionen ist ein Mangel der Botenstoffe Serotonin und Noradrenalin zu beobachten. Daraus folgt, dass eine kohlenhydratreiche Ernährung die Erkrankung günstig beeinflussen könnte. Außerdem enthalten einige Lebensmittel natürliches Serotonin, z. B. Bananen, Weintrauben, Äpfel und Pflaumen. In der wissenschaftlichen Forschung gibt es einzelne Studien, die belegen, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Konsum bestimmter Nahrungsmittel und dem Auftreten von Depressionen gibt. Der Verzehr von raffiniertem Zucker und Milchprodukten fördert ein Auftreten von Depressionen, hoher Konsum von Fischen und Meeresfrüchten sowie stärkehaltigen Wurzelgemüsen hingegen vermindert das Depressionsrisiko. Allerdings können Depressionen auf keinen Fall durch eine entsprechende Ernährungsumstellung verhindert oder geheilt werden. Ernährung bei Depressionen 41 Sport und Depressionen Körperliche Betätigung steigert das psychische Wohlbefinden durch die Ausschüttung körpereigener Stoffe wie Serotonin, Endorphin und Dopamin. In vielen Forschungen der letzten Jahre konnte nachgewiesen werden, dass körperliche Aktivitäten leichte bis mittelschwere Depressionen positiv beeinflussen können. Der Nutzen ist besonders bei regelmäßigem Ausdauertraining (zwischen 30 und 60 Minuten) mindestens dreimal (besser fünfmal) wöchentlich nachweisbar. Die Forscher gehen davon aus, dass regelmäßige sportliche Betätigung die chemischen Prozesse im Gehirn beeinflusst und die Produktion von stimmungsaufhellenden Hormonen (Endorphinen) anregt. Diese so genannten „Glückshormone“ haben eine antidepressive Wirkung. Sport soll Spaß machen und depressive Patienten weder unternoch überfordern. Es darf kein Leistungsdruck entstehen, der dann evtl. mit Versagensängsten und Stress einhergeht. Wird Sport in der Gruppe ausgeübt, entstehen dadurch auch soziale Kontakte. Günstige Sportarten für depressive Patienten sind beispielsweise (Nordic) Walking, Joggen, Radfahren, Schwimmen, Wandern, Aerobic oder Langlauf. Weniger geeignet sind Sportarten, bei denen Aggressivität, Leistung und Konkurrenz im Mittelpunkt stehen, beispielsweise Kampfsportarten oder Boxen. 42 Sport und Depressionen Urlaub bei Depressionen Während schwerer Depressionen ist es nicht ratsam, in einen Urlaub zu „flüchten“. Durch die Krankheit fühlen sich depressive Menschen schon vom Alltag überfordert. Eine fremde Umgebung könnte den Druck, funktionieren zu müssen, und die Angst, zu versagen, zusätzlich verstärken. Eine fremde Umgebung führt nicht automatisch dazu, dass Patienten weit weg von ihrem Alltag wieder gesund werden. Die Depression und die damit verbundenen Probleme und Symptome fahren mit. Ziel bei der Behandlung von Depressionen ist es, im bzw. mit dem Alltag wieder klarzukommen. Geht es Betroffenen durch medikamentöse und psychologische Behandlung wieder besser, kann ein Ortswechsel sich allerdings gut auf die Verfassung auswirken. Den Mut aufzubringen, die eigenen vier Wände zu verlassen und sich für neue Erfahrungen zu öffnen, kann Betroffenen ein neues Selbstwertgefühl und Stolz auf das eigene Verhalten vermitteln. Wichtig für einen gelungenen Urlaub ist, dass die verordneten Medikamente weiterhin gewissenhaft eingenommen werden. Die eigenen Grenzen sollten beachtet werden, Urlaub ist zur Erholung da. Aktivitäten sollten angemessen geplant und angegangen werden, Überforderung kann zu Rückschlägen führen. Urlaub bei Depressionen 43 Adressen Kompetenznetz Depression Psychiatrische Klinik der LMU München Herr Prof. Ulrich Hegerl Nußbaumstraße 7, 80336 München Telefon 089 51605553 [email protected] www.kompetenznetz-depression.de Das Kompetenznetz Depression stellt in seiner Struktur und seinen Zielen einen qualitativ neuen Ansatz dar. Das Kompetenznetz bindet die niedergelassenen, insbesondere hausärztlich tätigen Ärzte sowie andere wichtige an der Versorgung depressiver Patienten beteiligte Partner ein und will damit der Fragmentierung im Gesundheitswesen entgegenwirken und neue Kommunikationsstrukturen verankern. Aktion Psychisch Kranke e. V. Herr Jörg Halke, Herr Ulrich Krüger Brungsgasse 4–6, 53117 Bonn Telefon 0228 676740 E-Mail: [email protected] www.psychiatrie.de/aple Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 8–16 Uhr und Freitag 8–12 Uhr Emotions Anonymous – Selbsthilfegruppen für emotionale Gesundheit – Kontaktstelle Deutschland Katzbachstraße 33, 10965 Berlin Telefon 030 7867984 E-Mail: [email protected] www.EmotionsAnonymous.de Geschäftszeiten: Die Kontaktstelle ist donnerstags von 18–22 Uhr telefonisch erreichbar. Ansonsten ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Familien-Selbsthilfe/Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker (BApK) Am Michaelshof 4b, 53117 Bonn Telefon 0228 632646 E-Mail: [email protected] www.bapk.de 44 Adressen Impressum Herausgeber betapharm Arzneimittel GmbH Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420 Redaktion beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement gGmbH Kobelweg 95, 86156 Augsburg Text Sabine Bayer Leitung Tanja Güntner Der Inhalt des Ratgebers „Depression“ basiert auf sorgfältigen Recherchen und gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Drucklegung wieder. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wir nicht. Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre. Dezember 2005 Impressum 45 www.betanet.de Ihre Suchmaschine für Sozialfragen Krankheiten bringen viele offene Fragen im Alltag mit sich. Wie lange wird Krankengeld bezahlt? Wo wird Pflegegeld beantragt? Wer beaufsichtigt die Kinder bei einem Kuraufenthalt? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie unter www.betanet.de Ihre Gesundheit an erster Stelle Preisgünstige Arzneimittel und neue Wege der Krankheitsbewältigung betapharm gehört zu den führenden deutschen Pharmaunternehmen für patentfreie Arzneimittel (Generika). Seit Jahren setzen wir uns dafür ein, dass Patienten mit krankheitsbedingten sozialen Problemen besser betreut werden. Dafür bewirken und fördern wir Modellprojekte und deren Verbreitung. Ärzten und Apothekern bieten wir Informationen und Fortbildungen zu Sozialfragen, damit Sie als Patient noch besser betreut werden.