Der Verwaltervertrag - Schultze Immobilienanwälte Leipzig
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Der Verwaltervertrag - Schultze Immobilienanwälte Leipzig
SCHULTZE RECHTSANWÄLTE DER VERWALTERVERTRAG A) Die Begründung des Verwalteramtes I. Bestellung in das Amt und Abschluss des Vertrages Nach der überwiegenden Ansicht der sogenannten Vertragstheorie tritt der Verwalter erst in die formale Organstellung ein, wenn mehrere Voraussetzungen vorliegen. 1 Zum einen ist ein Bestellungsbeschluss zu fassen. Dieser wird üblicherweise bei der Erstbestellung eines Verwalters für eine Gemeinschaft ersetzt durch eine Bestellung schon in der Teilungserklärung. 2 Ferner hat der Gewählte die Bestellung anzunehmen und schließlich ist ein Verwaltervertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Gewählten abzuschließen. 1. Verwalterbestellung Bei der Verwalterbestellung ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen. 3 Der Prätendent, der zugleich Wohnungseigentümer ist, unterliegt bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. 4 Gleiches gilt für den abberufenen Verwalter, der Mitglied der Gemeinschaft ist. 5 Die Bestellung kann auf unbestimmte Dauer, also unbefristet erfolgen. Die Bestellung gilt dann höchstens für 5 Jahre, § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG. Sie erfolgt jedoch üblicherweise auf bestimmte Dauer, darf aber auch hier nicht länger als auf 5 Jahre erfolgen. Der einmal bestellte Verwalter kann erneut bestellt werden. Der Beschluss hierüber kann jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit gefasst werden, § 26 Abs. 2 WEG. 2. Verwaltervertragsabschluss Vertragspartner des Verwalters ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Gleichwohl der Vertrag keiner besonderen Form bedarf, wird üblicherweise und richtigerweise ein schriftlicher Vertrag geschlossen. 6 Dies wirft vor allem bei großen Gemeinschaften praktische Probleme auf, da nicht alle den Vertrag unterzeichnen können. Die weit verbreitete Praxis, bei der die Gemeinschaft einen oder mehrere Wohnungseigentümer oder den Beirat ermächtigt und beauftragt, die Details des Vertrages auszuhandeln ist zwar zulässig 7 , aber angesichts der aktuellen Rechtsprechung 8 nicht ohne Risiken. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Verwalter bestellt und im Beschluss neben der Grundvergütung die Bestelldauer festgelegt. Die Details sollten von den beauftragten und ermächtigen Wohnungseigentümern verhandelt werden. Diese zeichneten einen Vertrag mit Grund- und Sondervergütungen. Letztere wurden dem 1 2 3 BayObLGZ 1974, 305; OLG Köln WE 1990, 171; OLG Oldenburg Rpfleger 1979, 266 OLG Oldenburg Rpfleger 1979, 266 BayObLGZ 2003, 61 4 OLG Düss. OLGZ 1984, 289 5 Zu den Stimmverboten siehe im einzelnen Kapitel „Die Wohnungseigentümerversammlung“ 6 vgl. Vertrag in: Formulare für Makler und Hausverwalter, Boorberg-Verlag 7 OLG Köln NZM 2001, 991 8 BayObLG NJW-Spezial 2004, 291 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Verwalter gerichtlicherseits abgesprochen, weil insoweit die betreffenden Wohnungseigentümer nicht ermächtigt waren. Hinzu kommt, dass sich die betreffenden Wohnungseigentümer als Vertreter ohne Vertretungsmacht schadensersatzpflichtig gemacht haben, §179 Abs. 1 BGB. Diesem Problem kann man auf zweierlei Weise begegnen. Entweder man erreicht, dass der Verwaltungsbeirat ausdrücklich auch ermächtigt wird, rechtlich zulässige Sondervergütungen zu vereinbaren oder man bereitet für die Beschlussfassung ein Papier vor, dass Leistungen und Vergütungen darstellt. Dieses Papier kann man dann zum Vertragsbestandteil im Wege der Bestellung machen. Die Vorlage eines ganzen Vertrages dürfte aufgrund der aufwendigen Lektüre in der Versammlung auf Ablehnung stoßen. Nicht hilfreich ist es, den Vertrag auf der nächsten Eigentümerversammlung durch Beschluss bestätigen zu lassen. Man erreicht hierdurch zwar möglicherweise eine größere Anerkennung. Rechtlich werden aber weder unwirksame Klauseln geheilt, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, noch werden Vertragsbestandteile, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, legalisiert. Man schafft also eher ein Forum für neue Auseinandersetzungen. II. Vertragsinhalt 1. Vergütungen Im Verwaltervertrag wird eine Grundvergütung für die WEG-Verwaltung vereinbart. Üblicherweise wird diese mit einem Betrag pro verwalteter Wohn/Gewerbeeinheit und verwalteten Stellplatz bemessen. Besonderes Interesse besteht für den Verwalter jedoch an der Vereinbarung von Sondervergütungen. Sie ermöglichen nicht nur die Berücksichtigung von besonderem Arbeitsaufwand, sondern erleichtern auch eine preislich vorteilhafte Darstellung der Leistungen des Unternehmens. Dabei ist zu beachten, dass vielfach Sondervergütungen vereinbart werden, die unzulässig sind. Der Grundsatz lautet dabei, dass die Grundvergütung alle Pflichtaufgaben des WEGVerwalters abgilt. 9 Werden Pflichtaufgaben mit Sonderhonoraren belegt, ist dies unzulässig. In der Folge entstehen Differenzen darüber, welche Aufgaben hierzu zählen und welche nicht. Einheitlichkeit besteht in der Rechtsprechung insoweit aber vielfach nicht. Es ist Sache des Verwalters, ob er in seinem Vertragsformular rechtlich nicht abgesicherte Sondervergütungen mit aufnehmen möchte oder nicht. 2. Sondervergütungen a) Mahnung rückständiges Hausgeld Hinsichtlich der Anmahnung rückständigen Hausgeldes ist die Rechtsprechung geteilt. Während das BayObLG diese in einer Entscheidung von 1991 in Höhe von 5 DM (2,50 Euro) billigte 10 , entschied das OLG Düsseldorf sich gegen die Zulässigkeit einer solchen 9 OLG Düss. NZM 1999, 267 BayObLG WE 1991, 111; BayObLG ZMR 1985, 307 10 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Regelung 11 . Folgt man der Ansicht des bayrischen Gerichts ist eine inflationsbedingte Anpassung mit Zurückhaltung vorzunehmen, so dass 3 Euro gerade noch akzeptabel erscheinen. b) Gerichtliche Geltendmachung Hier ist zu unterscheiden zwischen der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft mit Hilfe eines Anwaltes und anstelle eines Anwaltes. Letzteres ist zulässig. Der Verwalter verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er etwa Ansprüche der Gemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern gerichtlich geltend macht 12 . Wird der Verwalter anstelle eines Anwaltes tätig, kann er hierfür eine Sondervergütung beanspruchen. Unproblematisch dabei ist eine Vergütungsbemessung wie bei einem Anwalt nach BRAGO respektive RVG. 13 Die Vereinbarung von Pauschalen birgt stets das Problem in sich, dass bei betragsmäßig kleinen Rückständen und / oder geringeren Aufwand bei der Beitreibung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung für die Gemeinschaft entsteht, die schließlich zur Unwirksamkeit führen kann. 14 Streitig wird die Vergütung indessen, wenn der Verwalter zur Durchsetzung der Ansprüche einen Anwalt beauftragt und sich für den Mehraufwand der Abstimmung und Verfahrensbegleitung ein Sonderhonorar versprechen lässt. Das OLG Köln erachtet eine solche Vereinbarung als zulässig 15 . Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Das OLG Düsseldorf lehnt eine Vergütungsmöglichkeit ab, da diese Aufgaben zu den üblichen Verwaltungsaufgaben zählen. 16 c) Begleitung von Baumaßnahmen Ebenfalls beliebt und rechtlich sehr unsicher ist die Vereinbarung von Sondervergütungen für Baumaßnahmen im Rahmen von Instandsetzungen der Wohnanlage. Diese verursachen einen erheblichen Mehraufwand beim Verwalter. Angefangen bei der Schadensfeststellung über mögliche Sonderversammlungen, Ausschreibungen, Klärung baubegleitender Probleme bis hin zur Abnahme, Rechnungsprüfung und Bezahlung sind zahlreiche haftungsträchtige Aufgaben zu bewältigen. Diese Aufgaben sind Kernaufgaben des WEG-Verwalters und dementsprechend über die Grundvergütung abgegolten. Das OLG Düsseldorf versagte dem Verwalter die von der Gemeinschaft nachträglich beschlossene Sondervergütung für die Beteiligung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes zur Beseitigung von Schäden nach einem Hochwasser. 17 Auch eine Sondervergütung i.H.v. 5% der Bausumme für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten (Baubetreuung, Aufmassprüfung etc.) versagte das Gericht in einer weiteren Entscheidung. 18 Dabei wurde aber auch die Einschränkung vorgenommen, dass bei besonders umfangreichen Tätigkeiten Sondervergütungen vereinbart werden können. Noch weitergehend war insoweit die Entscheidung vom OLG Köln, welches den Beschluss über eine nachträgliche 11 OLG Düss. NZM 1999, 267,269 BGH WE 1993, 308 = NJW 1993, 1924 13 BGH WE 1993, 308 = NJW 1993, 1924; KG OLGZ 1989,174; BayObLG NZM 2004, 587 14 OLG Düss. WuM 2003, 111; BayObLG NJW-RR 1988, 847; KG NJW-RR 1997, 1231 (Pauschale f. Prüfung Veräußerungszustimmung) 15 OLG Köln NJW 1991, 1302 16 OLG Düss. WuM 2003, 111 = NZM 2003,119; OLG Düss. NZM 1999, 267 17 OLG Düss. ZMR 1998, 653 18 OLG Düss. NZM 1999, 267 12 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Sondervergütung für den Verwalter für eine besonders aufwendige Bauüberwachung bestätigte. Dabei führte das Gericht aus, dass der Grundsatz zwar eine solche Vergütung verbiete, der besondere Aufwand aber ausnahmsweise eine zusätzliche Vergütung nachträglich gestatte. 19 In der Praxis finden sich in Verwalterverträgen auch Regelungen zur Abnahme von Gemeinschaftseigentum nach der erstmaligen Erstellung der Wohnanlage. Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Sondervergütungen dürfte hier nicht anders zu beurteilen sein, als bei den übrigen Phasen von Bauarbeiten. Von diesen Sondervergütungen ist zudem dringend abzuraten, wenn der Verwalter nicht über die hierfür notwendige, besondere Sachkunde verfügt. Hier drohen erhebliche Haftungsrisiken. Die vorgenannten Einschränkungen betreffen jedoch nur Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen gehören nicht hierher, so dass insoweit Sondervergütungen beansprucht werden können, wenn sie vereinbart sind. Auch Planungsleistungen gehören nicht zu den Verwalteraufgaben. Soweit danach Planungsaufgaben eines Planers übernommen werden, können diese auch nach HOAI abgerechnet werden. 20 d) Durchführung weiterer Eigentümerversammlungen Auch die Frage der Sondervergütung für außerordentliche Eigentümerversammlungen ist noch nicht abschließend geklärt. Das Landgericht Hamburg geht indessen zu weit, wenn nicht nur die Sondervergütung für die außerordentliche Versammlung, sondern auch der Ersatz der verauslagten Raummiete für die Versammlungen mangels Vereinbarung versagt wird. 21 Da die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen zum Aufgabenkatalog des Verwalters gehört, wird der Verwalter im Grundsatz keine Vergütung beanspruchen können. Das gilt auch für außerordentliche Eigentümerversammlungen. Denn auch die Einberufung außerordentlicher Versammlungen kann zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Verständlich ist aber das Bemühen des Verwalters überflüssige Versammlungen nicht ohne zusätzliche Vergütung durchführen zu müssen. Letztlich verlagert man den Streit, ob die Abhaltung einer weiteren Versammlung zu vergüten ist auf die Frage, ob sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich war oder der Verwalter eine an sich überflüssige Versammlung abhalten soll. Nach Auffassung des OLG Hamm soll auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Sonderentgelts für weitere Versammlungen zulässig sein. 22 e) Sonderhonorar für vermietete Wohnungen Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Sondervergütung von 5 DM für vermietete Wohnungen wegen des damit üblicherweise verbundenen Mehraufwandes zulässig ist. 23 19 OLG Köln NZM 2001, 470 BGH WE 1993, 308 = NJW 1993, 1924; OLG Hamm NJW-RR 2001, 226 = NZM 2001, 49 21 LG Hamburg ZMR 1988, 188 = MDR 1988, 410 22 OLG Hamm NJW-RR 2001, 226 23 OLG Frankf. NJW-RR 1991,659 20 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE f) Sonderhonorar für Lastschriftverfahren die Nichtteilnahme am Die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren generiert für den Verwalter einen nicht unerheblichen Mehraufwand. Auch hier besteht daher der Wunsch, für besondere Aufwendungen eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Die Rechtslage ist insoweit zwar nicht konsequent, aber doch zugunsten des Verwalters als gesichert zu bezeichnen. Das BayObLG hat der Vereinbarung einer Sondervergütung grundsätzlich zugestimmt. 24 Im entschiedenen Fall wurde nur deshalb eine Ausnahme gemacht, weil das Gericht die Erhöhung der Vergütung von 24 DM auf 35,50 DM für unangemessen erachtete. 25 Dagegen beurteilte das OLG Düsseldorf eine Mehraufwandspauschale von 5 DM pro Monat als angemessen. 26 Das OLG Hamm akzeptierte sogar 7,50 DM je Buchung. 27 Das OLG Hamm hat sich dieser Rechtsauffassung dem Grunde nach angeschlossen, jedoch auf eine formale Einschränkung hingewiesen. Die Regelung dieser Mehraufwandspauschale im Verwaltervertrag genüge nicht, wenn nur ein Beschluss über den Abschluss des Vertrages gefasst worden sei. Dem Beschluss müsse ausdrücklich zu entnehmen sein, dass eine entsprechende Mehraufwandspauschale zu zahlen sei. Zumindest müsse aus dem Protokoll ein entsprechender Wille zur Begründung dieser Mehrkostenpauschale zu erkennen sein. 28 g) Sonderhonorar Veräußerungszustimmung Soweit in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist, dass der Verwalter bei einer Veräußerung einer Eigentumswohnung zustimmen muss, kann er für den damit verbundenen Prüfungsaufwand ein Sonderhonorar vereinbaren. 29 Das Honorar fällt auch an, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Zustimmung nicht notwendig ist. 30 Auch hier besteht wieder das Problem bei Vereinbarung von Pauschalen. Das KG Berlin hat eine Pauschale von 0,5% des Kaufpreises als unangemessen beurteilt. 600 DM nebst Mehrwertsteuer bezeichnete das KG in einer anderen Entscheidung dagegen als maßvoll. 31 Die Kosten sind entweder von der Gemeinschaft oder vom Veräußerer zu tragen, nicht jedoch vom Erwerber. 32 h) Sonstige Sonderhonorare (Stundenlohn) Schließlich finden sich in zahlreichen Verwalterverträgen Sonderhonorare für Sonderaufgaben mit Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes. Ob die jeweilige Leistung über gesonderte Stundensätze abgerechnet werden darf, kann allgemeingültig nicht festgestellt werden. Grundsätzlich zulässig ist die Abrechnung von Sonderaufgaben nach Stundensätzen. 24 OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1163 25 BayObLG MDR 1996, 143 OLG Düss. NZM 1999, 267 26 27 OLG Hamm NJW-RR 2000, 1182 28 OLG Hamm NZM 2000, 505 29 KG NJW-RR 1997, 1231; OLG Hamm NJW-RR 2001, 226 (B22) 30 KG NJW-RR 1989, 975 31 KG NJW-RR 1989, 975 32 KG NJW-RR 1997, 1231 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Bedenken bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit nicht. Die Vereinbarung antizipiert nur die erforderliche Preisvereinbarung, wenn der Verwalter Aufgaben außerhalb des Anwendungsbereiches seines Vertrages für die Gemeinschaft erledigt. Die Höhe des Stundensatzes ist begrenzt durch das Erfordernis nur Stundensätze zu vereinbaren, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das BayObLG stellte fest, dass Stundensätze von 130 Euro (Geschäftsführer), 65 Euro (Haustechniker) bzw. 45 Euro (Sachbearbeiter) nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. 33 3. Auslagen Vielfach sind in Verwalterverträgen auch Vereinbarungen zu Auslagen getroffen. Diese werden häufig im Wege der Pauschalierung geschätzt, wobei auch hier Augenmaß angebracht erscheint. a) Kopierkosten, Auslagen für Porti Ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen, namentlich Porti und Kopierkosten dürfte bestehen. Die Details sind indessen noch unklar. Der einzelne Eigentümer hat nur ein Recht auf Einsicht, nicht auf die Herausgabe von Unterlagen oder Fertigung von Kopien. 34 Auch ohne Regelung im Verwaltervertrag ist der Verwalter nicht gehalten, Kopien kostenlos zu fertigen und gar zu versenden. Der einzelne Eigentümer ist sonach auf eine Einzelfallvereinbarung mit dem Verwalter angewiesen. In Verwalterverträgen finden sich häufig Regelungen hierzu. Nach einer Entscheidung des BayObLG 35 kann die Gemeinschaft wirksam beschliessen, dass die Kosten für Kopien, die der einzelne Eigentümer benötigt, von der Gemeinschaft getragen werden. Kopierkosten von 50 Cent zzgl. Mehrwertsteuer (16% oder 8 Cent) je Kopie erachtete der Senat als angemessen. Das OLG Hamm hat die Ersatzfähigkeit von Porti und Kosten für Kopien grundsätzlich bejaht. 36 Eine Einschränkung wurde nur dahingehend vorgenommen, dass bei Kopien eine Kappung von 1 DM pro Seite ab der 51. Seite auf 0,30 DM vorgenommen wird. Nach einer weiteren Entscheidung des BayObLG soll gar ein Anspruch auf Übersendung von Kopien gegen Bezahlung von 0,80 DM bestehen. 37 Die Eigentümer können auch beschließen, dass Kopien nur gegen Vorkasse gefertigt werden. 38 Ungeklärt sind die Kosten, die im Rahmen der regulären Verwaltungstätigkeit anfallen, wie etwa Porti für die Einladung zur Eigentümerversammlung oder Kopierkosten, die bei der Vervielfältigung von Tagesordnungen entstehen. 4. Laufzeit Der Verwaltervertrag kann für die Dauer von maximal 5 Jahren abgeschlossen werden. Die Beschränkung von Vertragslaufzeiten auf 2 Jahre in § 309 Nr. 9a BGB gilt nicht. 39 33 BayObLG NZM 2004, 587 34 BayOLGZ 2003, 318 BayObLG NZM 2003, 154 = DWE 1/2003 36 OLG Hamm NJW-RR 2001, 226 37 BayObLG DWE 2/2003, 53 35 38 39 BayObLGZ 2003, 318 BGH NZM 2002, 788 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE III. Einsichtnahmerechte Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Abrechnungsunterlagen der Verwaltung. Das gilt auch für Wirtschaftsjahre, die schon beschlossen sind 40 . Gegen Kostenerstattung hat er auch Anspruch auf Anfertigung von Kopien. Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen 41 . IV. Haftungen für vertragliche Pflichtverletzungen 1. Allgemeine Pflichten aus dem Verwaltervertrag Die allgemeinen Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den Bestimmungen des WEG, insbesondere aus § 27 WEG. Die dort formulierten Geschäftsführungsrechte korrespondieren mit Geschäftsführungspflichten. Werden diese vom Verwalter schuldhaft verletzt, hat er der Gemeinschaft den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verwalter kann seinen Vertrag auch seine Pflichten nicht reduzieren, indem er eigene Aufgaben an Dritte zu Lasten der WEG delegiert. So hat das OLG Düsseldorf die Bevollmächtigung des Verwalters zur Beauftragung eines Anwaltes zur außergerichtlichen Anforderung von rückständigen Hausgeldern verneint. Nach dem Vertrag dürfe der Verwalter zwar einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft beauftragen. Die außergerichtliche Geltendmachung sei jedoch – nach einem entsprechenden Beschluss - Sache des Verwalters, §§ 27 Abs. 2 Nr. 5, 16 Abs. 2 WEG. 42 2. Haftungsfallen bei Bauschäden zu den Verwaltungspflichtaufgaben gehört auch die Sicherstellung der Überwachung der Gewährleistungsfristen. Die Versäumung der Fristen macht den Verwalter für den hieraus resultierenden Schaden haftbar. 43 Der Verwalter ist nicht nur verpflichtet, den Ablauf der Gewährleistungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums nach der Errichtung der Wohnanlage zu überwachen. Er ist hierzu auch nach der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verpflichtet. 44 Für jede Wohnanlage sind somit ggf. mehrere parallel laufende Fristen zu überwachen. 45 3. Haftungen wegen fehlender Versicherung Pflicht des Verwalters ist es im Rahmen der Betreuung fremder Vermögensinteressen, das verwaltete Objekt ausreichend zu versichern. Hierzu gehört zumindest der Abschluss einer Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung. Versäumt er dies, wird er für den entstandenen Schaden die Haftung allein oder zumindest teilweise übernehmen müssen. Die ausreichende 40 41 Bay. ObLG,NZM 2003, 905 Bay ObLG, WE 1989, 145 42 OLG Düss. NZM 2001, 290 BayObLG NJW-RR 2002, 1668 44 BayObLG, WE 1993, 83 45 Hinsichtlich der Pflichten im einzelnen wird auf das Kapitel „Baumängel“ verwiesen. 43 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Versicherung der Wohnanlage ist also jedenfalls und unverzüglich nach Vertragsübernahme zu prüfen. Einen eingetretenen Schaden kann der Verwalter regelmäßig auch nicht über seine Vermögensschadenshaftpflicht ersetzen, da diese die Haftung aus Versäumnissen in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen nicht einschließt. 4. Entlastung des Verwalters Vertreter wollen eine Entlastung. Rechtlich nicht geklärt ist, ob sie hierauf auch einen Anspruch haben. Der GmbH-Geschäftsführer hat in der Gesellschafterversammlung einen Anspruch hierauf, der Vorstand eines Vereins und einer Aktiengesellschaft nicht. Der Verwalter sollte sich daher bei grundloser Verweigerung der Entlastung davor hüten, als Reaktion hierauf den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen oder sein Amt niederzulegen. Die Entlastung beinhaltet rechtlich einen Verzicht der Wohnungseigentümer auf Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter. Erfasst werden hiervon jedoch nur bekannte und fahrlässig nicht bekannte Schadenersatzansprüche. Nicht relevant ist, dass die Wohnungseigentümer bei der Entlastung eine rechtlich korrekte Wertung vornahmen. Es genügt die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Sachverhalts, der Schadenersatzansprüche zu begründen vermag. Das Wissen – des prüfenden – Verwaltungsbeirates wird der Gemeinschaft zugerechnet. Der Entlastungsbeschluss kann angefochten werden. Die vormals streitige Frage, ob die Entlastung des (auch ausgeschiedenen) Verwalters überhaupt einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche und damit kein rechtmäßigen Beschlussgegenstand darstelle, so die Auffassung des BayObLGs 46 , ist geklärt. Mit den Entscheidungen des BGH vom 17.7.2003 47 und 25.9.2003 48 steht nunmehr fest, dass die Entlastung des Verwalters ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann. Die mit der Entlastung eintretende Verzichtswirkung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen würde ohnehin nur auf solche Ansprüche beschränkt, die den Wohnungseigentümern bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. Nur wenn Ansprüche gegen den Verwalter überhaupt erkennbar seien, sei eine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass bestünde, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. 49 Der Verwalter ist hinsichtlich der Frage der Entlastung vom Stimmrecht ausgeschlossen. 50 Er kann auch keine Stimmabgabe für die Eigentümer vornehmen, die ihm für die Versammlung Vollmacht erteilt haben. 51 Der Ausschluss dieser vertretenen Stimmen von der Abstimmung kann nur vermieden werden, wenn der Verwalter hierfür einem anderen Wohnungseigentümer Untervollmacht erteilt. Die Vollmacht des Wohnungseigentümers muss jedoch die Ermächtigung zur Vergabe von Untervollmachten beinhalten. 52 46 BayObLG NJW 2003, 1328 47 BGH NJW 2003, 3124 48 BGH NJW 2003, 3554 49 BGH NJW 2003, 3124 50 OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 755; BayObLG WE 1989, 64 KG WE 1989, 134 52 BayObLG WE 1999, 29 51 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE B) Die Beendigung der Verwalterstellung Wie bei der Begründung des Verwalteramtes ist auch hier zwischen der Abberufung aus dem Verwalteramt nach dem WEG und der Kündigung des Verwaltervertrages nach dem BGB zu unterscheiden 53 . I. Abstimmung und Abberufung Die Abberufung erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer. Dieser ist stets mit einfacher Mehrheit zu fassen. Gerade in kleinen Gemeinschaften ist häufig geregelt, dass alle die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffenden Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Bei Auseinandersetzungen zur Auswechslung des Verwalters wird dieses Quorum in praxi häufig auch auf diesen Fall übertragen, so dass die Hürden zur Abberufung des Verwalters höher erscheinen, als sie sind. Die formulierten Mehrheitsverhältnisse gelten nicht für die Bestellung und Abberufung des Verwalters. § 26 Abs. 1 S. 1 WEG ordnet an, dass diese mit einfacher Mehrheit erfolgen. Am Ende des Absatzes wird ferner festgelegt, dass andere Beschränkungen der Bestellung und Abberufung nicht zulässig sind. 54 Bei einer ordentlichen Abberufung aus dem Verwalteramt ist der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, stimmberechtigt. Das gilt auch, wenn zugleich über die Kündigung des Verwaltervertrages abgestimmt wird. 55 Der Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist bei der Beschlussfassung über seine Abberufung verbunden mit einer Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund nicht stimmberechtigt.56 Die Abberufung muss dem Verwalter gegenüber erklärt werden. Es ist zu empfehlen, in der selben Versammlung einen neuen Verwalter zu bestimmen, der die Abberufung (und Kündigung) ausspricht. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch ein anderer Wohnungseigentümer für diese Erklärung zum Vertreter bestimmt werden. 57 II. Abberufungszeitpunkt und wichtiger Grund Grundsätzlich kann der Verwalter jeder Zeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verwalteramt abberufen werden. 58 Eine jederzeitige Abberufung ist nicht mehr möglich, wenn der Verwalter für eine bestimmte Dauer bestellt ist. Dann kann er vorzeitig nur aus wichtigem Grund abberufen werden, § 26 Abs. 1 S. 3 WEG. 53 BGH NJW 2002, 3240 = NZM 2002, 788 OLG Köln, NZM 2003, 685; BayObLGZ 1972, 139; BayObLGZ 1958, 234 55 BGH NZM 2002, 995 56 BayObLG NJW-RR 1987, 78, 57 BGH, BB 1968, 560 58 KG WE 1989, 137 54 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Die Schwierigkeit im Konfliktfall besteht darin, zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Liegt man hier falsch, sind sowohl außerordentliche Abberufung als auch fristlose Kündigung gerichtlich erfolgreich angreifbar. Die ehemals vertretene Auffassung, wonach immer ein Sonderkündigungsrecht nach 2 Jahren bestehe59 , auch wenn kein wichtiger Grund vorliege, ist seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2002 nicht mehr haltbar. 60 Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn „unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.“ 61 Dabei ist zu beachten, das die Zumutbarkeit eine zeitliche Dimension hat. Es darf den Eigentümern nicht zumutbar sein, bis zur ordentlichen Beendigung der Verwalterstellung zuzuwarten. 62 Eine außerordentliche Beendigung wird durch diese Einschränkung naturgemäß um so schwieriger, je näher ein ordentlicher Beendigungstermin liegt. Nachfolgende Entscheidungen mögen einen Überblick über wichtige Gründe liefern: • • • • • • • • Nichteinberufung einer Eigentümerversammlung eineinhalb Jahre nach Entstehen der Gemeinschaft 63 Wiederholt verspätete Abrechnung 64 Gemeinschaft will Gewährleistungsansprüche gegen Bauträgergesellschaft geltend machen, deren Geschäftsführer Verwalter der Anlage ist (Interessenkollision, Vertrauensverlust) 65 Nach Forderungsabtretung von Dritten gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die 66 Wohneigentümer Anbieten von Maklertätigkeit für den Verkauf von Wohnungen, wenn der Verwalter für den Verkauf zustimmen muss (Interessenkollision) 67 Verurteilung des Geschäftsführers der Verwalterin wegen eines Vermögensdeliktes, das nicht notwendig gegen die Gemeinschaft gerichtet gewesen sein muss. 68 Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunktes entgegen dem Wunsch eines erheblichen Teiles der Eigentümer (hier: Abberufung des Verwalter als TOP 69 Keine geordnete Geldverwaltung, 15-monatige Abrechnungsverzögerung, keine nachdrückliche Beitreibung von Geldern und hieraus resultierender Liquiditätsengpass auch wenn durch Eigenmittel des Verwalters kompensiert, Erhebung von nicht beschlossenen Umlagen. 70 59 KG WE 1989, 132 BGH NJW 2002, 3240 = NZM 2002, 788 61 BayObLG ZMR 1999, 575 62 BayObLG NJW-RR 1999, 810; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1169 63 BayObLG ZMR 1999, 575, einschränkend BGH NJW 2002, 3243 = NZM 2002, 788 64 BayObLG NZM 2000, 343 60 65 OLG Hamm, NZM 2004, 744 66 BayObLG WuM 1993, 762 67 BayObLG NJW-RR 1998, 302 = BayObLGZ 1998,148 68 BayObLG NJW-RR 1998, 1022 69 OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1169 70 OLG Karlsruhe, NZM 1998, 768 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE • • • • • • • • • III. Verletzung der Pflicht, gemeinschaftliche Gelder von Verwaltervermögen getrennt zu verwalten, insbesondere wenn dabei unaufklärbare Buchungen generiert werden. 71 Finanzielle Interessenkollision (Verschweigen, dass Verwalter für abgeschlossene Versicherungsverträge Provisionen in 72 erheblichem Umfang erhält.) Missachtung der Rechte der Eigentümer (Nichteinberufen der außerordentlichen Eigentümerversammlung trotz Verlangens eines ausreichenden Quorums und eigenmächtiger Abschluss des Versicherungsvertrages, obwohl hierüber in der zu ladenden Versammlung beschlossen werden sollte.) 73 Nichteinberufung Eigentümerversammlung trotz ordnungsgemäßen Verlangens (Tagesordnung war die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gegen Bauträger) 74 Behinderung der Prüfung der Jahresabrechnung durch pflichtwidrige Weigerung, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in Abrechnungsunterlagen zu gewähren. 75 Sowohl Geschäftsführer als auch Verwaltungsgesellschaft haben kein pfändbares Vermögen mehr 76 (wobei wohl die Unpfändbarkeit nur der Gesellschaft genügt hätte) Übertragung von Aufgaben der Verwaltung in erheblichem Umfang auf Dritte (gegen Überlassung von 2/3 der Verwaltervergütung) 77 Erstattung von Strafanzeigen durch den Verwalter gegen Wohnungseigentümer, die jeder Grundlage entbehren 78 Zerrüttung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat. 79 Frist Wollen die Wohnungseigentümer einen Verwalter vorzeitig abberufen und den Verwaltervertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen müssen die 2-Wochen-Frist von § 626 II BGB nicht einhalten. 80 Sie sind aber verpflichtet, zeitnah zu handeln. 81 Die zeitliche Grenze ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber bei unter 2 Monaten gezogen. 82 „Fristbeginn“ ist dabei die Kenntniserlangung der Tatsachen, die die wichtigen Gründe zur Abberufung und außerordentlichen Kündigung bilden. „Fristende“ ist das Einberufungsverlangen zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. 71 BayObLG WuM 1996, 115 OLG Düss. NZM 1998, 487 73 BayObLG WuM 1990, 464 74 OLG Düss. NZM 1998, 517 75 BayObLG WuM 1990, 464 76 OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 77 BayObLG NJW-RR 1997, 1443 78 OLG Düss. NZM 1998, 517 72 79 80 81 82 BayObLGZ 1998, 310 Die Frist ist aber bei der Kündigung von Verträgen über das Sondereigentum zu beachten BayObLG NZM 2000, 48; OLG Frankfurt OLGZ 1975, 100 BayObLG NZM 2000, 341 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE IV. Wichtiger Grund (auch für Kündigung) Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung ist auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages 83 . Diese Aussage darf indessen nicht zu der Annahme verleiten, ein bestandskräftiger Beschluss über die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund entziehe der Auseinandersetzung über deren Berechtigung den Boden. Denn damit steht nur fest, dass die Willensbildung der Gemeinschaft zur außerordentlichen Beendigung Bestandskraft hat. 84 Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes soll eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden können, wenn der Verwalter die Beschlussfassung erfolgreich angefochten hat und fest steht, dass kein wichtiger Grund vorlag. 85 Sicherheitshalber sollten dennoch immer alle Abberufungen und Kündigungserklärungen auch hilfsweise ordentlich erfolgen, um die Beendigung zumindest zum ordentlichen Zeitpunkt sicher zu stellen. Auf die Überzeugungskraft einzelner Gerichtsentscheidungen kommt es dann nicht mehr an. V. Kündigung Bei der Abberufung und Kündigung ist darauf zu achten, dass die Fristen konform gehen. Liegt keine befristete Bestellung vor, kann der Verwalter zu jeder Zeit abberufen werden. Regelmäßig sind aber Kündigungsfristen im Verwaltervertrag vereinbart. Der Verwalter behält dann in der Zeit zwischen Abberufung und Beendigung seines Verwaltervertrages durch Fristablauf seinen Anspruch auf Gewinn, § 615 BGB. Die Kündigung ist eine einseitige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die zugehen muss, soll sie wirksam werden. Die Kündigung ist sonach zu erklären. Hierfür sollte ein Erklärungsvertreter im Kündigungsbeschluss bestimmt werden. Im Schreiben sollten die wesentlichen Gründe angeführt werden. Kündigungsgründe können ggf. in einem späteren Rechtsstreit auch nachgeschoben werden. 86 VI. Anfechtung der Abberufung Der Verwalter, der ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder aufgrund eines formalen Fehlers, z.B. im Rahmen der Ladung der Eigentümerversammlung abberufen wird, kann den zugrundeliegenden Beschluss anfechten. Er kann aber den Bestellungsbeschluss des auf der selben Versammlung neu bestellten Verwalters nicht anfechten, auch wenn dieser Beschluss rechtwidrig sein sollte. Insoweit wird ihm kein Rechtsschutzbedürfnis zuerkannt. 87 C) Nach der Beendigung der Verwalterstellung I. 83 84 Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen nach Verwaltungsende BGH NJW 2002, 3240 = NZM 2002, 788, BayObLG WuM 1993, 762; BayObLG NZM 1999, 283 BayObLG NJW-RR 1999, 810 = NZM 1999, 283 85 KG WE 1989, 132 BGH NJW-RR, 292 (zum GmbH-Geschäftsführer) 87 OLG Hamm ZMR 1997,49 86 www.kanzlei-schultze.de SCHULTZE RECHTSANWÄLTE Im Rahmen der Übergabeformalitäten sollte eine Liste der wichtigsten Unterlagen angefertigt werden, die vom Übernehmer zu quittieren ist. Eigene Aufzeichnungen (Aktennotizen) müssen nicht mit übergeben werden. Wenn die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Raume stehen, ist es empfehlenswert, die relevanten Teile der betreffenden Unterlagen zuvor zu kopieren. Eine Rechtsverteidigung, die nur auf Erinnerungen von Sachverhalten fußt, ist schwierig, so dass die Investition von 25 Euro Kopierkosten zu empfehlen ist. II. Zurückbehaltungsrechte Mitunter wird die Verwaltertätigkeit streitig beendet. In der Folge werden – gleich ob als WEG- oder Sondereigentumsverwalter – Vergütungen zurückbehalten oder verweigert. In der Folge stellt sich die Frage, ob der Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwaltungsunterlagen hat, um die Auftraggeber zur Bezahlung der ausstehenden Vergütung zu veranlassen. Grundsätzlich ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass das Recht zur Zurückbehaltung nur restriktiv gewährt wird. 88 Die Zurückbehaltung der Geschäftsunterlagen soll dann unzulässig sein, wenn die Klärung der zugrunde liegenden Ansprüche langwierig und zeitraubend ist und auf Seiten desjenigen, der die Unterlagen herausverlangt, ein Schaden entstehen kann, wenn er bis zur Klärung dieser Ansprüche zuwarten muss. III. Abschließende Abrechnungspflichten Der WEG-Verwalter, der zum Ende des Wirtschaftsjahres ausscheidet, ist zur Abrechnung dieses Kalenderjahres im Folgejahr nicht mehr verpflichtet, wenn er sich hierzu nicht ausdrücklich im Vertrag verpflichtet hat. 89 Die Gemeinschaft kann aber eine Schlussabrechnung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens auch ohne Beschluss verlangen. 90 88 BGH NJW 1997, 2944, OLG Frankfurt/Main OLGZ 1994, 538, LG Leipzig 16 S 3580/03 OLG Hamm OLGZ 1993, 438, OLG Hamburg OLGZ 1987, 188 90 OLG Hamburg OLGZ 1987, 188 89 www.kanzlei-schultze.de