M ichael • W eller Rechtsanwalt - Rheinland

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M ichael • W eller Rechtsanwalt - Rheinland
Michael•Weller
Rechtsanwalt
Michael Weller
Rechtsanwalt
RA Michael Weller • Postfach 14 01 05 • D-53056 Bonn
Landgericht Essen
Zweigertstr. 52
Schwerpunkte:
-
45130 Essen
Kanzlei Bonn
Grimmgasse 41
D-53123 Bonn
Klage
Az: n.n.
Unser Zeichen: 0703/14.O
Freitag, 31. Juli 2015
1. des Rheinland-Pfälzischen Karate-Verbandes e.V., vertr.d.d.
- Kläger zu 1) RA Michael Weller, Grimmgasse 41,
des
Karateverbands
Baden-Württemberg
e.V.,
vertr.d.d.
Präsidenten Dr. Sigi Wolf, Teurerweg 63, 74523 Schwäbisch Hall;
- Kläger zu 2) Prozessbevollmächtigter:
ders.
3. des Berliner Karateverbands e.V., vertr.d.d. Präsidentin Kathrin
Brachwitz, Priesterweg 4 (Sportschule des lsb), 10829 BerlinSchöneberg;
- Kläger zu 3) Prozessbevollmächtigter:
ders.
Zweigstelle Vallendar
Im Vogelsang 14
D-56179 Vallendar
Email:
[email protected]
Internet:
www.ra-kanzlei-weller.de
53123 Bonn,
2.
Tel.: 0228 - 9 61 8 61 5
Fax: 0228 - 9 61 8 61 6
Tel.: 0261 - 2007876 2
Fax: 0261 - 2007876 4
Präsidenten Gunar Weichert, Avallonstrasse 51, 56812 Cochem;
Prozessbevollmächtigter:
Strafrecht
Kaufrecht
Miet- & Pachtrecht
Familienrecht
Erbrecht
Mitarbeiter:*
Norbert Weller
VRLG a.D.
Schwerpunkte:
-
Familienrecht
Kaufrecht
Miet- & Pachtrecht
Strafrecht
Erbrecht
In Kooperation mit
Steuerberater
Prof. Dr. Iur. Oliver Baedorf
August-Thyssen-Straße 20
56070 Koblenz
sowie
Rechtsanwalt
Karsten Niehues
Lange Straße 37
44532 Lünen
* im Angestelltenverhältnis
Geschäftskonto: VR Bank Bonn e.G. • BLZ: 381 602 20 • Kto.: 640 462 70 13
IBAN: DE48381602206404627013 • BIC: GENODED1HBO
RA Anderkonto: VR Bank Bonn e.G. • BLZ: 381 602 20 • Kto.: 640 462 70 21
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Michael•Weller
Rechtsanwalt
4. des Karate Dachverbands Land Brandenburg e.V., vertr.d.d.
Präsidenten Marc Puhlmann, Sophienstraße 49 / Ecke Reuscherstr.,
14770 Brandenburg
- Kläger zu 4) Prozessbevollmächtigter:
ders.
5. des Hessischen Fachverbands für Karate e.V., vertr.d.d. Präsidenten
Reinhard Schmidt-Eckhardt, Gernsheimer Str. 43, 64665 AlsbachHähnlein,
- Kläger zu 5) Prozessbevollmächtigter:
ders.
6. des Präsidenten des Rheinland-Pfälzischen Karate-Verbandes e.V.
Gunar Weichert, Eifelstr. 12, 56727 Mayen,
- Kläger zu 6) Prozessbevollmächtigter:
ders.
gegen
den Deutschen Karate Verband e.V., vertr.d.d. Präsidenten Wolfgang
Weigert, Am Wiesenbusch 15, 45966 Gladbeck,
- Beklagter -
wegen: Feststellung.
Vorläufiger Streitwert: 10.000,- €.
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Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage vor dem
angerufenen Gericht und werde beantragen:
I. Es wird festgestellt,
1. dass
das
am
16.03.2015
verkündete
Urteil
des
„Schiedsgerichts“, Az. 1/14, des Beklagten mit den
Beschlüssen der Bundesversammlung des Beklagten vom
03.07.2015, Tagesordnungspunkte 4. und 5., wonach der
Revisionsantrag der Kläger zu 1) und 6) zurückgewiesen
wurde, unwirksam sind;
2. dass der Kläger zu 6) weiterhin Mitglied des Beklagten ist.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig
vollstreckbar.
Äußerst hilfsweise hierzu wird beantragt,
Vollstreckungsschutz zu gewähren.
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Für den Fall der gesetzlichen Voraussetzungen wird schon jetzt der
Erlass eines
Versäumnis-
respektive
Anerkenntnisurteils
beantragt.
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Michael•Weller
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Begründung:
Der Beklagte ist die einzige für den Karatesport im Deutschen Olympischen Sportbund
anerkannte Organisation. Die Kläger zu 1)-5) sind gem. § 7 der Satzung des Beklagten
(Anlage K0) als Landesverbände Mitglieder des Beklagten. Der Kläger zu 6) ist der Präsident
des Klägers zu 1) und als Mitglied des Klägers zu 1) Mitglied des Beklagten.
1.
Auf unbestimmten Sanktionsantrag der Mitglieder (Mitgliedsverbände) Karateverband
Schleswig-Holstein e.V., Karateverband Sachsen-Anhalt e.V., Bremer Karateverband e.V.,
Hamburger Karateverband e.V., Karateverband Niedersachsen e.V., Thüringer Karateverband
e.V., Karateunion Mecklenburg-Vorpommern e.V., Sächsischer Karatebund e.V. und
Bayrischer Karatebund e.V. hat das Schiedsgericht des Beklagten mit Urteil vom 16.03.2015
gegen die Kläger zu 1) und 6) folgende Entscheidung getroffen:
1. Der Präsident des Rheinland-Pfälzischen Karateverbandes e.V. und Stilreferent
Shotokan des Deutschen Karateverbandes e.V. Gunar Welchert wird mit sofortiger
Wirkung bis zum Ablauf des 31.12.2016 aus dem Deutschen Karateverband e.V.
ausgeschlossen.
2. Der
Präsident
des
Rheinland-Pfälzischen
Karateverbandes
e.V.
und
Stilrichtungsreferent Shotokan des Deutschen Karateverbandes e.V. Gunar Weichert
wird mit sofortiger Wirkung von allen Ämtern suspendiert.
3. Dem Rheinland-Pfälzischen Karateverband e.V. wird eine Ermahnung erteilt und
auferlegt, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eine Geldbuße in
Höhe von 1.000,- EUR an den Deutschen Karateverband e.V. zu zahlen.
4. Die Entscheidung aus Ziff. 1. dieses Urteils wird im Fachorgan des Deutschen
Karateverbandes e.V. veröffentlicht.
5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu 1.) und 2.) als
Gesamtschuldner.
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Beweis: Schiedsgerichtsurteil vom 16.03.2015, Az.: 1/14, (Anlage K1).
2.
Hiergegen haben die Kläger zu 1) und 6) gemäß § 19 der Schiedsgerichtsordnung des
Beklagten (Anlage K5) form und fristgerecht Revision eingelegt. Diese wurde mit Schriftsatz
vom 23.04.2015 begründet.
Beweis: Revisionsbegründung vom 23.04.2015 (Anlage K2).
Es wurde beantragt, unter Abänderung des am 16.03.2015 verkündeten Urteils des
Schiedsgerichts, Az.: 1/14, die Klage abzuweisen.
Beweis: wie vor.
3.
Auf Antrag der Kläger zu 1)-5) sowie des Mitgliedsverbandes Saarländischer Karate-Verband
e.V. führe der Beklagte am 03.07.2015 eine außerordentliche Bundesversammlung durch.
Beweis: Ladung zur außerordentlichen Bundesversammlung des Beklagten
(Anlage K3);
Protokoll der außerordentlichen Bundesversammlung vom 03.07.2015
(Anlage K4).
Auf die einzelnen Landesverbände entfielen bei der Versammlung aufgrund Mitgliederzahl
folgende Stimmen:
Bayern BAY 17, Baden-Württemberg BW 17, Berlin BER 6, Brandenburg BRA 4, Bremen
BRE 4, Hamburg HBG 5, Hessen HES 9, Mecklenburg-Vorpommern MV 4, Niedersachsen
NS 11, Nordrhein-Westfalen NRW 16, Rheinland-Pfalz RPF 8, Saarland SAA 4, Sachsen
SAC 6, Sachsen-Anhalt SAH 5, Schleswig-Holstein SH 6, Thüringen THÜ 6.
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Beweis: Protokoll der außerordentlichen Bundesversammlung vom 03.07.2015
(Anlage K4).
Über den Revisionsantrag des Klägers zu 1) wurde mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4,
HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW
17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) beschlossen, dass die Revision gegen das Urteil
des Schiedsgerichts abgelehnt wird.
Beweis: wie vor.
Über den Revisionsantrag des Klägers zu 6) wurde mit 74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4,
HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SR 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER
6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4, SAC 6) beschlossen, dass die Revision gegen das Urteil des
Schiedsgerichts abgelehnt wird.
Beweis: wie vor.
4.
Die Kläger begehren nun die Feststellung, dass das Schiedsgerichtsurteil vom 16.03.2015
nebst Beschlüssen der Bundesversammlung des Beklagten vom 03.07.2015 über die Revision
im Schiedsgerichtsverfahren gegen die hiesigen Kläger zu 1) und 6) unwirksam ist.
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II.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig:
Das Schiedsgericht des Beklagten ist kein wirksames Schiedsgericht i.S.d. §§ 1034 ff. ZPO,
weshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die irreführend anders
lautende Satzungsbestimmung ist unwirksam:
Das Schiedsgericht entschied vorliegend nämlich keine Streitigkeit zwischen den Parteien,
sondern es übte selbst die Verbandsstrafgewalt aus. Ein Vereinsausschluss liegt nämlich in
der Kompetenz des Vereinsvorstandes selbst, über dessen Entscheidung dann ein
Schiedsgericht befinden könnte.
Zum anderen hat der Beklagte bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein nach § 1034
Abs. 2 ZPO unzulässiges Übergewicht.
Weiterhin ist das Verfahren nicht vom Beibringungsgrundsatz beherrscht, sondern es ist gem.
§ 15 der Schiedsgerichtsordnung (Anlage K5) zur Amtsermittlung ermächtigt, was § 1042
ZPO entgegen steht und damit weiter zeigt, dass es sich bei dem Schiedsgericht des Beklagten
nicht um ein echtes Schiedsgericht sondern um ein verbandsinternes Gremium handelt.
Für den Fall, dass der Beklagte die Einrede des schiedsrichterlichen Verfahrens erhebt und
das
angerufene
Gericht
trotz
dem
Vorgesagten
von
einer
wirksamen
Schiedsgerichtsvereinbarung i.S.d. §§ 1034 ff. ZPO ausgeht, wird um Hinweis gem. § 139
ZPO gebeten, damit Verweisung beantragt werden kann.
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b)
Neben den Klägern zu 1) und 6), deren Rechtsschutzinteresse aufgrund ihrer Beschwer durch
die Schiedsgerichtsentscheidung offenkundig ist, haben auch die Kläger zu 2)-5) ein
Feststellungsinteresse, da durch die fehlerhafte Stimmabgabe (dazu unten mehr) ihr
Abstimmungswille und -gewicht verletzt worden sind.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beschlussfassungen im Rahmen der Tagesordnungspunkte 4. und 5. verliefen aufgrund
der Stimmabgaben nicht stimmberechtigter Mitglieder fehlerhaft.
Bei den Beschlussfassungen haben alle an dem Schiedsgerichtsverfahren als Kläger oder
Beklagte beteiligten Landesverbände des Beklagten entgegen § 19 Abs. 4 S. 2 der
Schiedsgerichtsordnung des Beklagten in der seinerzeit gültigen Fassung abgestimmt.
Beweis: Protokoll der außerordentlichen Bundesversammlung vom 03.07.2015
(Anlage K4).
Dort heißt es:
„Liegt dem angefochtenen Urteil eine Streitigkeit zwischen einem Landesverband und dem
DKV oder zwischen Landesverbänden untereinander zugrunde, so haben die betroffenen
Landesverbände in der Versammlung betreffend die Revision gegen die Entscheidung des
Schiedsgerichts kein Stimmrecht.“
Beweis: Schiedsgerichtsordnung (Anlage K5).
Demnach hätten die Landesverbände: Karateverband Schleswig-Holstein e.V., Karateverband
Sachsen-Anhalt e.V., Bremer Karateverband e.V., Hamburger Karateverband e.V.,
Karateverband Niedersachsen e.V., Thüringer Karateverband e.V., Karateunion MecklenburgVorpommern e.V., Sächsischer Karatebund e.V., Bayrischer Karatebund e.V. und der
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Rheinland-Pfälzische Karate-Verband e.V. nicht mit abstimmen dürfen. Als betroffene
Landesverbände im Sinne dieser Regelung sind alle an dem Schiedsgerichtsverfahren
Beteiligten zu verstehen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm, die zwanglos
dahingehend zu verstehen ist, dass diejenigen, die an einem Rechtsstreit beteiligt sind,
aufgrund eigener Involvierung nicht über die Begründetheit der Revision entscheiden sollen.
Eine
andere
Interpretation
der
Regelung
würde
dem
Sinn
und
Zweck
des
Stimmrechtsausschlusses entgegenlaufen, der dazu dient, Sonderinteressen einzelner
Mitglieder von der Auswirkung auf übergeordnete Verbandsentscheidungen fernzuhalten und
Interessenkollisionen eines Mitglieds bei seiner Stimmabgabe zu vermeiden. Diesbezüglich
ist auch die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu § 34 BGB heranzuziehen, die eine
entsprechende Auslegung des Stimmrechtsausschlusses vorgibt.
Insoweit geht die Auslegung der Satzung durch den Präsidenten des Karate Verbandes
Schleswig-Holstein e.V. Wolfgang Hagge, fehl, der laut Versammlungsprotokoll äußerte:
„Betroffene Landesverbände sind aus seiner Sicht nur die beklagten Landesverbände.“
Beweis: Protokoll der außerordentlichen Bundesversammlung am 3. Juli 2015
(Anlage K4).
Im Rahmen der Beschlussfassungen über die Revision im Schiedsgerichtsverfahren
Tagesordnungspunkt 4. und 5. der außerordentlichen Bundesversammlung haben aber alle an
diesem Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Landesverbände abgestimmt.
Beweis: wie vor.
Ein derart vorherzusehendes Abstimmungsverhalten der betroffenen Landesverbände bestätigt
den mit der in § 19 Abs. 4 S. 2 der Schiedsgerichtsordnung enthaltenen Regelung verfolgten
Zweck.
Die Stimmabgaben der an dem Verfahren selbst beteiligten Landesverbände waren demnach
hinsichtlich beider Beschlüsse unwirksam.
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Die geltend gemachten formellen Rügen des verbandsinternen Verfahrens reichen nach
Auffassung der Kläger bereits aus, um die Unwirksamkeit der angegriffenen Entscheidung zu
begründen.
Aber auch inhaltlich waren die ausgesprochenen Verbandsstrafen nicht gerechtfertigt. Denn
den Klägern zu 1) und 6) ist kein schuldhaftes verbandsschädigendes Verhalten vorzuwerfen.
Diesbezüglich
wird
auf
die
Ausführung
in
der
Klageerwiderung
und
der
Revisionsbegründungsschrift verwiesen.
Beweis: Klageerwiderung im Schiedsgerichtsverfahren vom
11.07.2014 (Anlage K6);
Revisionsbegründung vom 23.04.2015 (Anlage K2).
An dieser Stelle sei dazu ergänzend vorab der Hinweis erlaubt, dass ein Verbandsausschluss
aus einem Monopolverband mit hohen Hürden verbunden ist, da der Kläger zu 6) nach einem
Ausschluss keine Möglichkeit mehr hat, in einem vom DOSB anerkannten Verband den
Karatesport zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 43/87).
III.
Sollte das Gericht weitere Darlegung oder Beweisantritte für erforderlich halten, wird
höflichst um Hinweis gebeten, § 139 ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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1.1 Satzung des Deutschen Karate Verbandes
Präambel
In dem Bewusstsein, die Einigkeit im deutschen Karate zu fördern, Karate
weiterzuentwickeln und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit seinen Beitrag zur
Völkerverständigung und zum Völkerfrieden zu leisten, gibt sich die Bundesversammlung
des Deutschen Karate Verbandes folgende Satzung:
A
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1)
(2)
(3)
(4)
Der Verband führt den Namen "Deutscher Karate Verband e.V." (abgekürzt DKV).
Im Hinblick auf die im internationalen Sportverkehr gebräuchlichen Bezeichnungen
führt der DKV auch die Namen "German Karate Federation" sowie "Federation
Allemande de Karate".
Der Verein hat seinen Sitz mit der Bundesgeschäftsstelle in Gladbeck und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
Der DKV ist Mitglied des DOSB und der internationalen Fachverbände.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Der DKV setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen
getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen
Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich der DKV der Pflege und Förderung
von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und
persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner
Mitglieder dient.
Als für Karate innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuständiger Bundesdach –
und fachverband sorgt sich der DKV um alle Belange des Karate, insbesondere in
erzieherischer und sportlicher Hinsicht und vertritt die gemeinschaftlichen Interessen
seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit
sowie im sportlichen Verbandsleben innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
Der DKV ist ein Amateursportverband und wird ehrenamtlich geführt. Er tritt ein für
den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und
Sportgemeinschaft.
Der DKV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungsund fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder
menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Jedes Amt im DKV ist Frauen
und Männer zugänglich.
Der DKV tritt ein für die Bekämpfung des Dopings und die Durchführung von
Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
Der DKV, seine Amts- und Funktionsträger/innen sowie die ehren- und
hauptamtlichen Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen
ein. Der DKV, seine Amts- und Funktionsträger/innen sowie die ehren- und
hauptamtlichen Mitarbeiter/innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen
regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der DKV verurteilt jegliche Form von Gewalt,
gleich ob körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art. Verstöße gegen das Verbot von
Gewalt können zum Ausschluss führen. Der Entzug von Lizenzen ist möglich.
3
(7)
Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen ist
das Schiedsgericht des DKV nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3 Zweckerreichung
(1)
(2)
(3)
(4)
Zur Erreichung der Ziele des Verbandes nach § 2 der Satzung verpflichtet sich der
DKV, dass die Kampfkunst Karate seinen Mitgliedern als Breitensport,
Leistungssport, Selbstverteidigung und traditionelles Karate angeboten wird.
Der DKV will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um
entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
Als Mittel hierzu betrachtet der DKV vor allem folgendes als seine Aufgaben:
a) die Durchführung der nationalen und internationalen Meisterschaften und
Turniere,
b) die Mitgliedschaft in den nationalen und internationalen Sportverbänden und die
Vertretung des Karatesports nach außen,
c) die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die
Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur
Förderung des Karate,
e) die Vermittlung und der Austausch sportlicher Erfahrungen auf
Fachtagungen und durch die Arbeit in Ausschüssen,
f) die Veranstaltung von regionalen, überregionalen und stilartspezifischen
Lehrgängen,
g) die Einrichtung und den Betrieb von Leistungszentren für Spitzensportler,
h) die Anstellung von Trainern und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
i) die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Karate.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des DKV dem Deutschen Olympischen
Sportbund zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
§ 4 Karate
(1)
(2)
Karate im Sinne dieser Satzung ist eine aus Japan stammende Kampfkunst, deren
Ziel in der heutigen Form ihrer Ausübung im DKV es ist, in der körperlichen und
geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter besonderer Beachtung
des Gesundheitsaspektes die eigene Persönlichkeit zu entfalten.
Der DKV und seine Mitglieder verpflichten sich, Karate innerhalb des DKV
ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Sie
verpflichten sich, die Satzung der Verbände
- Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
- Europäische Karate Federation (EKF)
- World Karate Federation (WKF),
in denen der DKV Mitglied ist, anzuerkennen und zu beachten.
Personen, Vereine oder Verbände, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können
wegen verbandsschädigendem Verhalten mit Sanktionen belegt oder als Mitglied
aus dem DKV ausgeschlossen werden.
4
(3)
(4)
(5)
Der DKV ist in Deutschland offizieller Fachverband für das Karate-Do,
Gewaltprävention, Selbstbehauptung und Selbstverteidigung sowie
Gesundheitssport. Er ist offen für die Aufnahme und Mitgliedschaft von
Personen, die dem Karate verwandte/ähnliche Kampfsportarten betreiben.
Der DKV ist an keine Karate-Stilrichtung gebunden. Unter Stilrichtung werden
bestimmte einheitliche Ausprägungen des Karate im Sinne dieser Satzung
zusammengefasst, die von der Europäischen Karate Federation (EKF) und der
World Karate Federation (WKF) anerkannt sind. Gegenwärtig sind dies die
Stilrichtungen Shotokan, Wado-Ryu, Goju- Ryu und Shito-Ryu. Die Stilrichtungen
Shotokan, Wado-Ryu und Goju-Ryu haben aufgrund ihrer historischen
Gründungsrechte im DKV folgende Rechte:
a) ihren Vertreter mit Antrags- und Rederecht zur Bundesversammlung zu
entsenden.
b) in Anlehnung an die Rahmenprüfungsordnung des DKV eine eigene
Prüfungsordnung zu erlassen.
c) in Anlehnung an die Rahmenprüfungsordnung des DKV für ihren Stil die Prüfer
und Honorartrainer zu ernennen.
d) die Teilnahme am stilrichtungsspezifischen nationalen und internationalen
Sportverkehr.
e) einen Stilrichtungsvertreter zu wählen. Die Stilrichtungsvertreter des DKV
werden von den Stilrichtungsvertretern der LV aus den Stilrichtungen für ihre
Stilrichtungen gewählt. Die Stilrichtungsvertreter sind die gewählten
Vertrauensleute der jeweiligen Stilrichtungen.
f) Der Stilrichtungsvertreter seiner Stilrichtung hat bei
Entscheidungen von DKV-Organen, die die sporttechnischen Belange und
Satzungsbelange seiner Stilrichtung betreffen, ein Vetorecht. Dieses Vetorecht ist
unantastbar.
g) Aufnahme eines „stilrichtungsfreien Karate“ im DKV zum 1.1.2002
Vereine oder Mitglieder, die sich keiner im DKV anerkannten Stilrichtung
zugehörig
fühlen, oder im Bereich Sound-Karate lehren, werden im stilrichtungsfreien Karate
des DKV erfasst. Die beigefügte Rahmenprüfungsordnung für diesen
Prüfungsbereich
legt die Prüfungsinhalte fest.
Die Vergabe der Dan-Prüferlizenzen für das stilrichtungsfreie Karate obliegt dem
Präsidium, im Streitfall der Bundesversammlung des DKV.
Die Vergabe der Kyu-Prüferlizenzen obliegt den Präsidien der Länder.
Die Vereine können somit mehrere Stilrichtungen bzw. stilrichtungsfreies Karate an
den DKV melden.
Abtrennungen von bestehenden, in Deutschland anerkannten Stilrichtungen sowie
bestimmte einheitliche Ausprägungen des Karate können als Stilrichtung anerkannt
werden.
Eine Interessengemeinschaft (IG) kann durch die Bundesversammlung als Stilrichtung
anerkannt werden, soweit sie nicht einer anerkannten Stilrichtung zugerechnet
werden kann oder will. Diese Anerkennung kann durch die Bundesversammlung
unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
Stilrichtungen mit weniger als 5.000 Mitgliedern können einen durch die jeweiligen
Stilrichtungsvertreter gemeinsam gewählten Vertreter mit Antrags– und Rederecht
in die Bundesversammlung entsenden.
Für die Wahl des gemeinsamen Vertreters der kleinen Stilrichtungen hat jede
Stilrichtung eine Stimme. Eine Stimmhäufung ist nicht zulässig. Ein Vertreter kann
immer nur eine Stimme abgeben.
5
(6)
(7)
Anerkannten Stilrichtungen wird die Eigenständigkeit in der
stilrichtungsspezifischen Ausprägung der Technik sowie bei der Durchführung
stilrichtungsspezifischer Maßnahmen garantiert. Sie können in Anlehnung an die
Rahmenprüfungsordnung des DKV eine eigene Prüfungsordnung erlassen. Näheres
regeln die entsprechenden Ordnungen des DKV.
Näheres regelt die Stilrichtungsordnung.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1)
(2)
Rechtsgrundlagen des DKV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur
Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser
Ordnungen.
Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind
verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des DKV. Die Ordnungen werden
von der Bundesversammlung es DKV beschlossen und sind nicht Bestandteil der
Satzung.
Das Präsidium kann die Ordnungen des DKV kommissarisch bis zur nächsten
Bundesversammlung ändern bzw. ergänzen, soweit dies aufgrund der
Änderungen gesetzlicher oder anderer rechtlicher Vorgaben notwendig ist.
§ 6 Organisation
(1)
(2)
(3)
(4)
B
Als zuständige Spitzenorganisation für die innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland Karate betreibenden Personen gliedert sich der DKV in
- überregionale und rechtlich selbstständige Zusammenschlüsse für den Bereich
eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer als Mitglied des DKV
(Landesverbände)
- innerhalb der Landesverbände in rechtlich selbstständige Vereine als Mitglieder
der Landesverbände als auch Mitglieder des DKV (Mitgliedsvereine),
- natürliche Personen, die Karate betreiben und Mitglied in den Mitgliedsvereinen
sowie dem DKV sind (Einzelmitglieder).
Die Mitglieder des DKV haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des
DKV auszurichten.
Die Landesverbände und Mitgliedsvereine ordnen unter Beachtung dieser Satzung
und der von den zuständigen Organen des DKV beschlossenen Regeln im Übrigen
ihre Angelegenheiten selbstständig.
Alle Mitglieder des DKV sind verpflichtet, sich dieser Satzung, den Ordnungen
und Entscheidungen des DKV zu unterwerfen.
MITGLIEDSCHAFT
§ 7 Mitglieder
(1)
(2)
Die Mitglieder des Deutschen Karate Verbandes sind:
a) ordentliche Mitglieder, nämlich
aa) die Landesverbände,
bb) die in den Landesverbänden organisierten Mitgliedsvereine,
cc) die in den Mitgliedsvereinen organisierten Einzelmitglieder
b) Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident/in
c) fördernde Mitglieder
Landesverbände (LV) als ordentliche Mitglieder sind derzeit
a) Karate-Verband Schleswig-Holstein e. V.
b) Karate Verband Niedersachsen e. V.
c) Hamburger Karate-Verband e. V.
d) Bremer Karate Verband e. V.
e) Karateunion Mecklenburg-Vorpommern e. V.
6
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
f) Berliner Karate Verband e. V.
g) Karate Dachverband Brandenburg e. V.
h) Karate-Dachverband Nordrhein-Westfalen e. V.
i) Karateverband Sachsen-Anhalt e. V.
j) Sächsischer Karatebund e. V.
k) Thüringer Karateverband e. V.
l) Hessischer Fachverband für Karate e. V.
m) Saarländischer Karate-Verband e. V.
n) Rheinland-Pfälzischer Karate-Verband e. V.
o) Karateverband Baden Württemberg e.V.
p) Bayerischer Karate Bund e.V.
Diese sind in Beziehung zum DKV Vertreter/innen der in ihrem jeweiligen
Bundesland ihren Sitz habenden Mitgliedsvereine des DKV sowie der
Einzelmitglieder des DKV, die in den jeweiligen Mitgliedsvereinen organisiert
sind. Die Aufnahme eines weiteren Landesverbandes ist nicht zulässig, solange
das Gebiet eines Bundeslandes durch einen in Satz 1 dieses Absatzes benannten
Landesverband vertreten ist.
ie in einem Landesverband angeschlossenen Mitgliedsvereine werden mit ihrer
Aufnahme in den Landesverband Mitglied im DKV. Mitgliedsvereine, die nicht
Mitglied in einem Landesverband sind, können nicht Mitglied im DKV sein.
Natürliche Personen, die Karate betreiben, werden Einzelmitglieder des DKV
durch Aufnahme als ordentliches Mitglied in einem Mitgliedsverein des DKV und
der für sie erfolgten Bestellung einer Jahressichtmarke unter Zahlung des
satzungs- bzw. ordnungsgemäßen Fachbeitrages über ihren jeweiligen
Mitgliedsverein. Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder wird mit der Meldung
bzw. Zahlung der Fachverbandsbeiträge durch den Verein rechtskräftig und
durch eine Jahressichtmarke dokumentiert.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den DKV und
seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden
von der Bundesversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die
Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom
Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des DKV und seiner
Landesverbände kostenlos teilnehmen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.
Zum/r Ehrenpräsidenten/in kann eine Person ernannt werden, die sich als
langjährige/r frühere/r Präsident/in des DKV in außergewöhnlichem Maße
verdient gemacht hat. Er/Sie kann als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des
Präsidiums und erweiterten Präsidiums hinzugezogen werden. Näheres regelt die
Ehrenordnung.
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat,
die Bestrebungen des DKV nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann
auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die
Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet das Präsidium mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Ernennung ist durch das Fördermitglied anzunehmen.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
a) Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet durch Austritt oder Ausschluss
aus dem DKV. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das
Präsidium des DKV zu richten und muss mit Einwurf-Einschreiben erfolgen.
b) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eines Landesverbandes besteht
die Mitgliedschaft der in diesem organisierten Mitgliedsvereine und deren
Einzelmitglieder im DKV weiter, soweit innerhalb eines Jahres ein neuer
Landesverband gegründet und in den DKV aufgenommen wird und die
7
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Mitgliedsvereine in diesem neuen Landesverband Mitglied geworden sind. Ist ein
neuer Landesverband für das Gebiet des ausgeschiedenen Landesverbandes nicht
innerhalb der Jahresfrist gegründet worden, haben die Mitgliedsvereine des
ausgeschiedenen Landesverbandes die Möglichkeit, binnen weiterer sechs Monate
Mitglied in einem anderen Landesverband zu werden. Damit wird die
Mitgliedschaft dieser Mitgliedsvereine und ihrer Einzelmitglieder im DKV
fortgeführt. Nach Ablauf dieser Frist endet die Mitgliedschaft der betroffenen
Mitgliedsvereine. Die Mitgliedschaft der in diesen Mitgliedsvereinen organisierten
Einzelmitglieder endet ebenfalls zu diesem Zeitpunkt, soweit diese nicht innerhalb
der Frist einem anderen Mitgliedsverein beigetreten sind, der in einem
Landesverband und ordentliches Mitglied des DKV ist.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins beim DKV endet durch seinen Ausschluss
ausdem LV oder durch seinen Ausschluss aus dem DKV. Im Übrigen endet die
Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins mit dem Austritt aus dem DKV oder seinem
Landesverband. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das
Präsidium des Landesverbandes zu richten und muss mit Einwurf- Einschreiben
erfolgen.
Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins im DKV
besteht die Mitgliedschaft der in diesem organisierten Einzelmitglieder im DKV
weiter, sofern diese bis zum Endes des Jahres, für das eine neue Jahressichtmarke
erworben werden muss, diese über einen anderen Mitgliedsverein als dessen
Vereinsmitglied erworben haben. Anderenfalls endet zu diesem Zeitpunkt auch
die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder des ausgeschiedenen Mitgliedsvereins.
Die Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds im DKV ist beendet, soweit eine gültige
Jahressichtmarke nicht bis zum Ende des Beitragsjahres erworben wird. Die
Mitgliedschaft endet im Weiteren, soweit ein Einzelmitglied aus einem
Mitgliedsverein ausscheidet und nicht bis zum Endes des Jahres, für das eine
neue Jahressichtmarke erworben werden muss, diese über einen anderen
Mitgliedsverein als dessen Vereinsmitglied erworben hat.
Die Ehren- oder Fördermitgliedschaft endet mit Ausschluss oder Austrittserklärung
sowie durch Widerruf gemäß Ehrenordnung Abs. 6.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch dessen Tod oder Erlöschen. Bei
Erlöschen der Mitgliedschaft eines Landesverbandes oder eines Mitgliedsvereines
gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Ein Mitglied oder einer seiner Vereine/Dojos oder eines der Einzelmitglieder dieses
Vereines/Dojos, kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Insbesondere
dann, wenn es gröblich die Interessen des DKV verletzt und/oder gegen die Satzung
des DKV oder seiner übergeordneten Verbände, wie unter § 4 Abs. 3 aufgeführt,
verstoßen hat. Mit dem Ausschluss werden Lizenzen dieses Mitgliedes ungültig.
Über den Ausschluss entscheidet die BV. In dringenden nicht aufschiebbaren Fällen
kann das Präsidium per Beschluss über einen Ausschluss entscheiden. Zur
Antragstellung sind die Bundesversammlung, das Präsidium und die
Landesverbände berechtigt. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Entscheidung des Präsidiums oder der Bundesversammlung ist die
Anrufung des Schiedsgerichts statthaft. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts
ist die letztinstanzliche Anrufung der Bundesversammlung statthaft. Auf das
Verfahren vor dem Schiedsgericht findet die Schiedsgerichtsordnung Anwendung.
Anträge sind mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung des Ausschlusses bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen.
8
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
Die Mitgliedschaft im DKV berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des
DKV und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen.
Die Mitgliedschaftsrechte aller Mitglieder nach §7 Abs. 1 a in der
Bundesversammlung werden durch die jeweiligen Vertreter/innen der
Landesverbände ausgeübt, in denen die anderen Mitglieder organisiert sind. Die
Landesverbände sind verpflichtet, durch die Gestaltung ihrer Satzungen sicher zu
stellen, dass diese Vertretung der in ihnen organisierten anderen Mitglieder
vereinsrechtlich zulässig ist und die Belange und Interessen dieser Mitglieder
hinreichend berücksichtigt werden.
Die Vorstände der Landesverbände unterrichten das Präsidium des DKV
unverzüglich über Angelegenheit von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung
aus ihrem Tätigkeitsbereich. Hierzu gehören insbesondere:
a) Veränderungen in der Zusammensetzung der Vorstände,
b) Satzung und sonstige Regelungen der Landesverbände und deren Änderungen,
c) Ausschlüsse von Vereinen bzw. Karatesportlern unter Angabe der Gründe,
d) Ruhen der Rechte aus der Zugehörigkeit zu einem Verein unter Angabe der
Gründe.
Die Angehörigen des Präsidiums müssen auf ihren Wunsch auf den Tagungen der
Landesverbände gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige, von den
Landesverbänden veranstaltete, überregionale Zusammenkünfte.
Den Mitgliedern des Präsidiums steht freier Eintritt zu allen vom DKV und seinen
Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen zu.
Der DKV erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen
Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die
Bundesversammlung.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Landesverbände und deren Mitgliedsvereine beauftragen den DKV mit der
Erhebung der von den Vereinen für deren Einzelmitglieder erhobenen Beiträge. Der
den Landesverbänden zustehende Beitragsanteil wird sofort nach Erhalt vom DKV
an die LV weitergeleitet.
Der DKV kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur
Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und
Notwendigkeit entscheidet die Bundesversammlung. Umlagen können nur mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Umlage
kann in einem jeden Geschäftsjahr nur einmal erhoben werden. Die Obergrenze
einer zu erhebenden Umlage für Einzelmitglieder liegt bei 25 % ihres vorjährigen
Fachbeitrages, für Mitgliedsvereine bei 25 % des Betrages, der von ihren
Einzelmitgliedern als vorjähriger Fachbeitrag in der Summe gezahlt wurde und
für die Landesverbände bei 25 % des Betrages, der von den bei ihnen
organisierten Einzelmitgliedern als vorjähriger Fachbeitrag in der Summe gezahlt
wurde.
Die durch Beschluss der Bundesversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegten
Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den Mitgliedern ungekürzt
durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäfts
jahres beginnt oder endet.
9
10)
Die Karate-Jugend erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Anteil der DKVMitgliedsbeiträge. Alle Sportfördermittel und sonstigen Zuwendungen für den
Jugendsport im DKV, sowie Einnahmen aus Jugendveranstaltungen müssen,
unabhängig von dem DKV-Anteil, dem Haushalt der Karate-Jugend zufließen.
11)
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) im Falle von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, bei Angelegenheiten des
Verbandes sowie der Organe des DKV und Organe untereinander sowie von
Personen der Organe untereinander, sich vor der Anrufung ordentlicher Gerichte
dem Schiedsgericht des Verbandes zu unterwerfen
b) sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem
Schiedsgericht zu unterwerfen und vor diesem zu erscheinen. Es hat der Ladung des
Schiedsgerichtes Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Es
unterwirft sich den Entscheidungen des Schiedsgerichtes.
12)
Die Mitgliedschaft im DKV verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den
Organen des DKV satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und
Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzen Beiträge. Die
Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des DKV nach
ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.
13)
Als Mitglieder des Präsidiums bzw. des erweiterten Präsidiums können nur
natürliche Personen gewählt werden, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
Sie müssen Mitglied des DKV sein.
14)
Wer in ein Verbandsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag
einbringen.
(15) Verstößt ein Mitglied des DKV gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des
Verbandes, missbraucht es das Vertrauen des Verbandes oder setzt es sich in
Widerspruch zu den Zielen des DKV, so unterwirft es sich der Anwendung der in
§29 Absatz 4 aufgeführten Verbandsstrafen.
(16) Ohne gültige Jahressichtmarke ruhen Rechte und Lizenzen der Einzelmitglieder.
Im Weiteren ruhen die Rechte der Mitglieder, die mit der Zahlung von
Jahresbeiträgen oder Umlagen in Verzug sind.
C ORGANE
§ 10 Organe des DKV
Organe des DKV sind:
I) die Bundesversammlung (BV),
II) das Präsidium,
III) das erweiterte Präsidium,
IV) der Bundesjugendtag (BJT)
V) Bundesfrauentag (BFT)
I Die Bundesversammlung (BV)
§ 11 Aufgaben der Bundesversammlung
(1)
(2)
Die Bundesversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des
Verbandes zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des DKV.
Der Beschlussfassung durch die BV unterliegen insbesondere:
a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Beschlussfähigkeit und
Stimmberechtigung,
b) die Behandlung von Einsprüchen sowie die Genehmigung des Protokoll der letzten BV,
c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums sowie der Berichte
des erweiterten Präsidiums und der Referenten/innen,
10
d) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
e) die Genehmigung der Jahresrechnung,
f) die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,
g) die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,
h) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums mit
Ausnahme der/des Referenten/in für die Vertretung der Interessen von
Menschen mit Handicap, der/des Kampfrichterreferenten/in, der/des
Kampfrichtersprechers/in, der/des Jugendreferenten/in und der/des Frauenreferenten/in,
i) die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes,
j) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
k) die Festsetzung der Fachverbandsbeiträge (z.B. Jahressichtmarke) und
Umlagen,
l) die Änderung der Satzung, der Erlass von Ordnungen, die Anerkennung von
neuen Prüfungsordnungen,
m) die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Verbandsvermögens und
die Bestellung von Liquidatoren/innen,
n) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
o) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a-n.
§ 12 Die Zusammensetzung der Bundesversammlung
(1)
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus:
a) jeweils einem/r Vertreter/in der Landesverbände, die Vertreter/in des jeweiligen
Landesverbandes iS. d. § 26 BGB sind und gleichzeitig Mitglied des DKV sein
müssen; die Benennung eines/er Vertreters/in mit Sondervollmacht nach § 30
BGB, der/die nicht die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt, ist unzulässig,
b) den Mitgliedern des Präsidiums,
c) den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums
d) den Stilrichtungsvertretern/innen (§4)
e) dem Sportdirektor
f) die/der Bundesgeschäftsführer/in
g) den Rechnungsprüfern/einem Vertreter der Rechnungsprüfer
mit Rederecht zu den sämtlichen Belangen einer Kassenprüfung
h) dem/der Ehrenpräsidenten/in
§ 13 Durchführung der Bundesversammlung
(1)
(2)
(3)
Eine ordentliche Bundesversammlung findet im vierten Quartal eines jeden Jahres
statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Landesverbänden oder
aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums ist eine außerordentliche
Bundesversammlung einzuberufen.
Zu ordentlichen Bundesversammlungen hat der Präsident des DKV mit einer Frist
von mindestens acht Wochen, zu außerordentlichen BV mit einer Frist von
mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und
Tagesordnung sowie deren Reihenfolge, sofern eine vorausgegangene Versammlung
oder Präsidiumssitzung hierüber keine Beschlüsse gefasst hat, anzugeben. Die
Einladung ist durch Einwurf-Einschreiben an die Geschäftsstellen der
Landesverbände zu richten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist beschlussfähig, soweit
mindestens 10 Landesverbände ordnungsgemäß vertreten sind. Eine BV, die über
die Auflösung des Verbandes befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn
mehr als drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Liegt Beschlussfähigkeit in
solchem Falle nicht vor, so ist eine neue Bundesversammlung mit demselben
Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
11
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der
Wiederholungsversammlung hinzuweisen.
Die BV wird von dem/der PräsidentenIn des DKV oder seinem/ihrem
StellvertreterIn geleitet.
Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der
Mitglieder des Präsidiums bestimmt die BV eine/n VersammlungsleiterIn, der nicht
dem Präsidium angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung
geschehen.
Anträge zur Bundesversammlung können die Mitglieder der BV gemäß § 12 a – d
stellen.
Anträge sind in der BV zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung
spätestens vier Wochen vorher für ordentliche BV und spätestens zwei Wochen
vorher für außerordentliche BV bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das
Datum des Poststempels entscheidet. Der Präsident lässt die Anträge mit den
Begründungen spätestens drei Wochen bzw.eine Woche vor der Tagung den
Mitgliedern zugehen und nimmt sie in die Tagesordnung auf.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung des § 4,Abs.4
bedürfen der Einstimmigkeit.
Die Vorsitzenden der LV bzw. deren VertreterInnen haben bei Abstimmungen in der
Bundesversammlung bis 1.000 vertretene Einzelmitglieder der vertretenen Vereine
(EM) eine Grundstimme, ab 1.001 bis 2.000 vertretene EM vier Grundstimmen, ab
2.001 bis zu einer Gesamtzahl von 10.000 EM je angefangene tausend vertretene
EM eine weitere Stimme, ab 10.001 EM für je weitere angefangene zweitausend
vertretene EM eine weitere Stimme. Das Stimmrecht ist abhängig von der
Gemeinnützigkeit.
Maßgebend ist der Mitgliederstand beim DKV vom 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres.
Die vom DKV unmittelbar aufgenommenen fördernden Mitglieder,
und Ehrenmitglieder werden dem Verband zugerechnet, in dessen Bereich sie ihren
Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder Sitz haben.
Die übrigen Mitglieder der BV haben kein Stimmrecht, jedoch Antrags- und
Rederecht.
Die Mitglieder der BV gemäß § 12 d und e haben kein Stimmrecht, jedoch
Antrags- und Rederecht. Die Mitglieder der BV gemäß § 12 f und h haben nur
Rederecht.
Über die Beschlüsse der Bundesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
die/der Protokollführer/in, die/der jeweilige Versammlungsleiter/in und die/der
Präsident/in zu unterzeichnen haben.
Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
II Das Präsidium
§ 14 Aufgaben des Präsidiums
(1)
Das Präsidium bestimmt die politischen und technischen Maßnahmen, deren
Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des DKV angezeigt
erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es gibt den
Mitgliedern des DKV Richtlinien für ihre Tätigkeit und erlässt die für die
12
(2)
(3)
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(18)
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(20)
Durchführung des Geschäfts- und Sportbetriebes allgemein verbindlichen
Anordnungen.
Das Präsidium bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der BV vor und ist
für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
Das Präsidium hat zu jeder ordentlichen Bundesversammlung des DKV schriftlich
Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossene
Geschäftsjahr vorzulegen, aus dem die Verwaltung der Angelegenheiten des DKV
während des abgelaufenen Jahres zu ersehen ist.
Das Präsidium hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplans zur
Beschlussfassung durch die BV vorzulegen.
Das Präsidium führt die Geschäfte innerhalb des durch die BV beschlossenen
Haushaltsplanes.
Das Präsidium bedient sich zur Vorbereitung der von ihm zu treffenden
Entscheidung der zu seiner fachlichen Beratung vorgesehenen Beigeordneten,
Referenten und Ausschüsse.
Die Mitglieder des Präsidiums können an allen Sitzungen der Organe, Ausschüsse
und Kommissionen teilnehmen.
Das Präsidium erledigt seine Aufgaben mit Unterstützung einer Geschäftsstelle.
Das Präsidium kann folgende Stellen besetzen:
a) eine/n Bundesgeschäftsführer/in
b) eine/n Sportdirektor/in
c) eine/n Koordinator/in Jugend- und Breitensport
d) eine/n Beauftragte/n für das Pressewesen
e) Sachbearbeiter/innen
f) Bundestrainer/innen
g) eine/n Anti-Doping-Beauftragte/n
Im Weiteren beruft das Präsidium als Mitglieder des erweiterten Präsidiums
den/die Kampfrichterreferenten/in sowie den/die Referenten/in für die Vertretung
der Interessen von Menschen mit Handicap.
Der/Die BundesgeschäftsführerIn führt die Geschäfte des DKV nach den Weisungen
des Präsidenten und den Beschlüssen der Bundesversammlung.
Seine/Ihre Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten sind in einem Dienstvertrag
festgelegt.
Der/Die SportdirektorIn ist für die sporttechnisch-organisatorischen Belange des
DKV zuständig.
Der/Die KoordinatorIn Jugend- und Breitensport ist zuständig für die Organisation der
Jugend- und Breitensportaktivitäten des DKV nach den Weisungen des Präsidiums.
Der/Die Beauftragte für das Pressewesen organisiert die Aktivitäten und Kontakte
hinsichtlich Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Die BundestrainerInnen sind zuständig für die Betreuung der KaderathletenInnen.
Für Absatz 11 bis 15 regelt näheres der jeweilige Dienstvertrag.
Die/Der Anti-Doping-Beauftragte ist als Vertreter/in des DKV zuständig für die
sämtlichen Belange des DKV im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Doping
im Sport.
Die/der Kampfrichterreferent/in ist zuständig für die Organisation, Ausbildungund
den Einsatz der Kampfrichter/innen des DKV und die Wettkampfordnung des DKV.
Der/die Referent/in für die Vertretung der Interessen von Menschen mit Handicap ist
zuständig für sämtliche Belange der im DKV organisierten Menschen mit Handicap.
Die Angestellten der Geschäftsstelle und alle anderen vom Präsidium Berufenen
können an den Sitzungen der Organe des DKV nach Anforderung durch das
Präsidium mit beratender Stimme teilnehmen, sofern dies in dieser Satzung nicht
anders bestimmt wird.
13
§ 15 Zusammensetzung des Präsidiums
1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Das Präsidium besteht aus
a) dem/derPräsidentenIn
b) den beiden VizepräsidentenInnen
c) dem/der SchatzmeisterIn
Die Präsidiumsmitglieder a-c sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Eine Ämterhäufung im Präsidium ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied des Präsidiums ist allein vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis
sollen die übrigen Mitglieder des Präsidiums nur bei Verhinderung des Präsidenten
ihre Vertretungsmacht ausüben.
Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei
Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als
25.000 EURO die Zustimmung eines zweiten Präsidiumsmitgliedes erforderlich ist.
Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 50.000
EURO ist die Zustimmung durch das geschäftsführende Präsidium erforderlich.
Im Innenverhältnis sollen die übrigen Mitglieder des Präsidiums jedoch nur bei
Verhinderung des/der PräsidentenIn tätig werden.
Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein
Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so kann das restliche
Präsidium eine andere Person, die nicht Mitglied des Präsidiums ist, als Nachfolger
benennen. In der nächsten BV ist die Ernennung zu bestätigen.
Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Referenten/Innen des erweiterten
Präsidiums erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale
Auslagenaufwendung gemäß Beschluss der Bundesversammlung.
§ 16 Zuständigkeiten der Präsidiumsmitglieder
(1)
(2)
(3)
(4)
Der/Die PräsidentIn vertritt den Verband nach außen. Er/Sie beruft
Präsidiumssitzungen und Bundesversammlungen ein und leitet sie. Er/Sie ist im
Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem
anderen Präsidiumsmitglied oder anderen Organen des DKV zugewiesen sind.
Im Verhinderungsfall nimmt ein anderes Präsidiumsmitglied diese Aufgaben wahr.
Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Für die VizepräsidentenInnen wird die Aufgabenzuordnung innerhalb des
Präsidiums geregelt. Sie vertreten sich gegenseitig
Der/Die SchatzmeisterIn ist für die Haushalts-und Wirtschaftsführung des DKV
verantwortlich.
Das Präsidium ist gemeinsam zuständig für die Anerkennung von Dan-Graden neu
aufzunehmender Stilrichtungen.
§ 17 Durchführung von Präsidiumssitzungen
(1)
(2)
Das Präsidium wird vom/von der PräsidentenIn nach Bedarf eingeladen.
Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern
beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung
mind. eine Woche vorher allen Präsidiumsmitgliedern schriftlich zu übermitteln.
Der/Die PräsidentIn bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen des
Präsidiums, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Präsidiums vorliegen.
14
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
In Sitzungen des Präsidiums können dessen Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht
auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.
Bei Abstimmungen hat jedes Präsidiumsmitglied je 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der PräsidentenIn.
Das Präsidium kann im sogenannten elektronischen Verfahren Beschlüsse fassen.
Dazu sind bei der Geschäftsstelle die e-mail-Adressen der Präsidiumsmitglieder zu
hinterlegen. Ein jedes Präsidiumsmitglied kann per e-mail einen Beschlussantrag
stellen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn binnen drei Werktagen die Mehrheit per
e-mail Zustimmung zum elektronischen Verfahren erteilt. Der Beschluss über den
Antrag ist erfolgt, wenn binnen weiterer drei Werktage die Mehrheit des Präsidiums
die Stimme zu dem Antrag abgegeben hat. Ist der Behandlung im elektronischen
Verfahren nicht zugestimmt oder kein Beschluss im elektronischen Verfahren gefasst
worden, ist über den Antrag auf der nächsten Präsidiumssitzung zu beschließen. Der
gesamte e-mail-Verkehr (einschließlich dazugehöriger Anlagen) des Präsidiums zum
jeweiligen elektronischen Verfahren ist vom antragstellenden Präsidiumsmitglied
unmittelbar nach Beendigung des elektronischen Verfahrens bei der Geschäftsstelle
des DKV als Protokoll zu hinterlegen.
Das Präsidium kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere
Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder des
DKV oder eines Mitgliedsvereins der LV oder anderer externer und geeigneter
bzw. qualifizierter Personen beiordnen.
Die Beigeordneten können an Sitzungen des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums
sowie der Bundesversammlung bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres
Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen. Sie können nach Art
und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.
Sachverständige, Beauftragte, Referenten und Angestellte des Verbandes können zu
Präsidiumssitzungen oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten der
Präsidiumssitzungen eingeladen werden.
Die/Der Bundesgeschäftsführer/in sowie die/der Sportdirektor/in können an der
Sitzung des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums mit beratender Stimme
teilnehmen. Hierzu bedarf es einer Einladung des Präsidiums.
III Das erweiterte Präsidium
§ 18 Zusammensetzung des erweiterten Präsidiums
(1)
(2)
Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) der/dem Frauenreferenten/in,
c) der/dem Jugendreferenten/in,
d) der/dem Kampfrichterreferenten/in,
e) der/dem Lehrreferenten/in,
f) der/dem Schulsportreferenten/in
g) der/dem Aktivensprecher/in
h) dem/der Vertreter/in der Interessen der Menschen mit Handicap
Eine Amterhäufung innerhalb des erweiterten Präsidiums ist nicht zulässig. Die
Amtsdauer beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes
Mitglied des erweiterten Präsidiums bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger
gewählt oder bestimmt ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Präsidiums aus, so
kann das Präsidium eine andere Person, die nicht Mitglied des erweiterten
Präsidiums ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
15
(3)
(4)
(5)
(6)
Die ReferentInnen des DKV sind dem Präsidium gegenüber verantwortlich und
rechenschaftspflichtig.
StilrichtungsreferentenInnen gemäß § 4 Absatz 4 und 6 sind für das Prüfungswesen
in ihrer Stilrichtung zuständig. Näheres regelt die Stilrichtungsordnung.
Der/Die SchulsportreferentIn ist zuständig für die Belange im Schulsportbereich.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 19 Durchführung von Sitzungen des erweiterten Präsidiums
(1)
(2)
Das erweiterte Präsidium wird vom/von der PräsidentenIn nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal pro Jahr, eingeladen. Die Einladung zu einer außerordentlichen
Sitzung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens sechs Mitgliedern des erweiterten
Präsidiums beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der
Tagesordnung zwei Wochen vorher allen Mitgliedern des erweiterten Präsidiums
schriftlich zu übermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf
eine Woche verkürzt
werden.
Ansonsten gelten §17, Absätze 2, 3, 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
§ 20 Aufgaben des erweiterten Präsidiums
(1)
(2)
Das erweiterte Präsidium hat die Aufgabe, das Präsidium bei der Durchführung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Darüber hinaus vertreten die Mitglieder des erweiterten Präsidiums die Aufgaben,
die ihnen von den durch sie vertretenen Gruppen und Kommissionen nach dieser
Satzung übertragen sind.
§ 21 Durchführung von Sitzungen der ReferentenInnen
(1)
(2)
(3)
(4)
IV
Die Durchführung von Sitzungen, ausgenommen BJT und BFT finden nach Bedarf
einmal im Jahr statt, bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs
Landesverbänden. Die Sitzungen werden durch die jeweiligen ReferentenInnen des
DKV einberufen und geleitet.
Zu ordentlichen Sitzungen hat der/die jeweilige ReferentIn mit einer Frist von
mindestens vier Wochen die jeweiligen LV-ReferentenInnen schriftlich einzuladen.
Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben.
Bei Abstimmungen hat jede/r Landesreferent/In, die Bundestrainer, der
Bundeskampfrichterreferent, der Bundesjugendleistungssportreferent eine Stimme.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Der/Die jeweiligen
ReferentIn vertritt die Beschlüsse im erweiterten Präsidium und auf der
Bundesversammlung.
Bundesjugendtag (BJT)
§ 22 Die Karate-Jugend
(1)
(2)
Die Karate-Jugend im DKV ist die selbstständige Organisation für die Jugend
innerhalb des DKV.
Mitglieder der Karate-Jugend sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen der
ordentlichen Mitglieder des DKV sowie alle im Jugendbereich gewählten und
berufenen VertreterInnen. Die Karate-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig
nach einer eigenen Jugendordnung, deren Änderungen der Zustimmung der
Bundesversammlung bedarf.
16
§ 23 Aufgaben des Bundesjugendtag
(1)
Die Aufgaben des Bundesjugendtages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des/der JugendreferentenIn und des/der
stellvertretenden JugendreferentenIn
b) Formulierung der Richtlinien und Ordnungen für die Jugendarbeit
c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
d) Entlastung des/der JugendreferentenIn gemäß Absatz a)
e) Beratung des Jugend-Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
f) Neuwahl des/der JugendreferentenIn gemäß Absatz a)
§ 24 Zusammensetzung des Bundesjugendtag
(1)
(2)
(3)
Der Bundesjugendtag setzt sich zusammen aus den JugendreferentenInnen der
Landesverbände und den JugendreferentenInnen gemäß § 23 Absatz 1) a)
Der/die JugendreferentIn ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer
Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebs des DKV zuständig.
Der/die JugendreferentIn vertritt die Jugend im DKV nach außen und innen.
Er/Sie entwickelt Vorschläge für den Jugendhaushalt und verwaltet diesen nach
Verabschiedung durch die Bundesversammlung.
Er/Sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung der Jugendordnung.
Im Verhinderungsfall nimmt der/die stellvertretende JugendreferentIn diese
Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Die JugendreferentenIn gemäß § 23 Absatz 1 a) werden für die Amtsdauer des
Präsidiums gewählt.
Die ReferentenInnen gemäß § 23 Absatz 1)a) bilden den Jugendvorstand.
§ 25 Durchführung von Sitzungen des BJT
(1)
(9)
Der ordentliche BJT findet jährlich statt. Ein außerordentlicher BJT wird vom/von
der JugendreferentIn einberufen, wenn mindestens 50% der Mitglieder des BJT
dies schriftlich beantragen.
Die Sitzungen des BJT werden vom/von der JugendreferentenIn geleitet.
Zu ordentlichen Sitzungen von BJT hat der/die JugendreferentIn mit einer Frist von
mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen mit einer Frist von mind. 2 Wochen
schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren
Reihenfolge anzugeben.
Für Abstimmungen beim BJT gilt §13 (9), § 13 (10) und § 13 (11) entsprechend.
Jeder ordnungsgemäß einberufene BJT ist beschlussfähig.
Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastungen und Neuwahlen
bestimmt der BJT eine/n VersammlungsleiterIn, der/die nicht eine der in § 23,
Absatz 1a aufgeführten Funktionen innehat. Dies kann auch für andere Punkte der
Tagesordnung geschehen.
Anträge zum BJT können die Mitglieder des BJT stellen.
Anträge sind auf dem BJT zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung
spätestens zwei Wochen vorher für ordentliche Sitzungen und spätestens eine
Woche vorher für außerordentliche Sitzungen bei der Geschäftsstelle eingegangen
sind. Das Datum des Poststempels entscheidet.
Näheres regelt die Jugendordnung.
V
Bundesfrauentag (BFT)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
§ 26 Aufgaben des Bundesfrauentag
(1)
Die Aufgaben des Bundesfrauentages sind:
17
a)
b)
c)
d)
e)
Entgegennahme des Berichtes des/der FrauenreferentenIn
Formulierung der Richtlinien und Ordnungen für die Belange der Frauen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Entlastung des/der FrauenreferentenIn
Neuwahl des/der FrauenreferentenIn
§ 27 Zusammensetzung des Bundesfrauentages
(1)
(2)
Der Bundesfrauentag setzt sich zusammen aus den LandesfrauenreferentenInnen der
Landesverbände und dem/der FrauenreferentenIn
Der/Die FrauenreferentIn vertritt die Frauen im DKV nach außen und innen.
Er/Sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung der Frauenordnung.
Der/Die FrauenreferentIn wird für die Amtsdauer des Präsidiums gewählt.
§ 28 Durchführung von Sitzungen des BFT
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Der ordentliche BFT findet jährlich statt. Ein außerordentlicher BFT wird von
dem/der FrauenreferentenIn einberufen, wenn mindestens 50% der Mitglieder des
BFT dies schriftlich beantragen.
Die Sitzungen des BFT werden von der Frauenreferentin des DKV geleitet.
Zu ordentlichen Sitzungen von BFT hat der/die Frauenreferentin mit einer Frist von
mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen mit einer Frist von mindestens 2
Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie
deren Reihenfolge anzugeben.
Für Abstimmungen bei BFT gilt §13 (9), § 13 (10) und § 13 (11).
Jeder ordnungsgemäß einberufene BFT ist beschlussfähig.
Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Neuwahl des/der
FrauenreferentenIn bestimmt der BFT eine/n VersammlungsleiterIn. Dies kann auch
für andere Punkte der Tagesordnung geschehen.
Anträge zum BFT können die Mitglieder des BFT stellen.
Anträge sind auf dem BFT zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung
spätestens zwei Wochen vorher für ordentliche Sitzungen und spätestens eine
Woche vorher für außerordentliche Sitzungen bei der Geschäftsstelle eingegangen
sind. Das Datum des Poststempels entscheidet.
D Das Schiedsgericht
§ 29 Zuständigkeit, Befugnisse und Verfahren des Schiedsgerichtes
(1)
(2)
(3)
Der Verband richtet ein Schiedsgericht gemäß § 1048 ZPO ein, dem alle Mitglieder
des DKV und die seiner Satzung Unterworfenen unterliegen.
Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten organschaftsrechtlicher und
mitgliederrechtlicher Beziehungen sowie Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen
und Beschlüsse des DKV. Dies betrifft insbesondere:
a) Entscheidung über durch das Präsidium beschlossenen Verbandsausschlüsse nach
Antrag des betroffenen Mitglieds
b) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem DKV
c) Streitigkeiten zwischen Organen, Organmitgliedern und dem DKV,
d) Verbandsausschlüsse
Für Verfahren über Verstöße im Sinne des Artikel 2 der Anti-Doping-Ordnung des
DKV (ADO)/NADA-Code 2009 ist das Schiedsgericht dann nicht zuständig, wenn
aufgrund gesonderter und wirksamer schriftlicher Vereinbarung zwischen
Betroffenen, Verband und/oder einem ordentlichen Mitglied des Verbandes ein
18
(4)
Disziplinarverfahren bei dem Deutschen Sportschiedsgericht gem. Artikel 12.2.1 der
ADO/des NADA-Code 2009 zu führen ist.
Das Schiedsgericht ist befugt:
a) Verbandsausschlüsse zu verfügen
b) folgende Strafen auszusprechen:
- Ermahnung
- Verwarnung
- Verweis
- Entzug der Mitgliedschaftsrechte einschließlich des Entzuges von Lizenzen
- Geldbuße bis zu einer Höhe von jeweils maximal 5.000,- Euro
- Veröffentlichung der Strafe
Das Schiedsgericht kann diese Strafen einzeln oder auch nebeneinander
verhängen.
c) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen sowie
Rechtsverhältnisse zu gestalten.
d) im Eilverfahren die Suspendierung von Ämtern auszusprechen,
(5)
Grundlage der Verfahren des Schiedsgerichts sind
- die Schieds- und Verfahrensordnung des DKV,
- die ADO des DKV und dazugehörigen Anhänge,
- die Regeln der Zivilprozessordnung.
(6)
Im Falle des Verbandsausschlusses wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung
gleichzeitig die Suspendierung von allen Ämtern ausgesprochen.
(7)
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes können im Fachorgan des DKV
veröffentlicht
werden. Im Falle eines Entzuges der Mitgliedschaftsrechte und von Lizenzen sowie
eines Ausschlusses muss die Maßnahme veröffentlicht werden.
(8)
Alles Weitere regelt die Schieds- und Verfahrensordnung.
E Verwaltung, Wirtschaftsführung
§ 30 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1)
(2)
(3)
Die Wirtschaftsführung des DKV richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in
Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne
Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine
Jahresrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.
Die Wirtschaftsführung des DKV wird im Einzelnen in der Finanzordnung geregelt.
a) Alle Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Die Bundesversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG oder § 3
Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig.
Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den DKV gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
c) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben zur Führung der
Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsführer/in und
Mitarbeiter/innen für die Verwaltung des DKV einzustellen. Im Weiteren ist das
Präsidium ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe Verträge mit
19
weiteren Mitarbeitern/innen (z. B. Trainern/innen, Physiotherapeuten/innen,
Betreuern/innen, Übungsleitern/innen, Verwaltungsmitarbeitern/innen)
abzuschließen.
d) Im Übrigen haben die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
des DKV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. Alle
hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
- für Reisekosten nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen,
- für sonstige Aufwendungen nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegungen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
f) Vom Präsidium können Pauschalen für die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden. Auf die Zukunft gerichteter pauschalierter
Aufwendungsersatz hat sich an den tatsächlichen Kosten der/des jeweiligen
Amtsträgers/in in der Vergangenheit zu richten.
g) Einzelheiten regelt die Kosten- und Honorarordnung.
§ 31 Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 32 Rechnungsprüfer
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Bestellung der Rechnungsprüfer/innen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des
Präsidiums. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/innen sollen
nicht Mitglieder der Bundesversammlung sein. Sie müssen vom Präsidium
unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.
Es können bis zu vier, mindestens aber zwei Rechnungsprüfer/innen durch die
Bundesversammlung gewählt werden. Sie nehmen ihre Aufgaben mindestens zu
zweit wahr.
Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom
Vorhandensein und Zustand des Vermögens des DKV zu überzeugen. Sie sind
außerdem berechtigt und jährlich einmal verpflichtet, zu beliebiger Zeit eine
außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen.
Dem Verlangen des Präsidiums oder eines Viertels der stimmberechtigten
Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie
unverzüglich nachzukommen.
Über ihre jeweilige Prüfung haben die Rechnungsprüfer ein Protokoll zu fertigen,
das dem Präsidium vorzulegen ist. Sie haben der Bundesversammlung über ihre
gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und
erforderlichenfalls zu erläutern.
§ 33 Haftungsausschluss
(1)
(2)
Der DKV und seine gesamten Gliederungen sowie deren Mitglieder und
Ehrenmitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte
Pflichtverletzungen.
Der DKV haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem
Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung
abgedeckt ist.
20
§ 34 Abstimmung und Wahlen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der
Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Übertragung des Stimmrechts eines Landesverbandes auf Vertreter/innen
eines anderen Landesverbandes ist ausgeschlossen. Die Stimmen für einen
Landesverband können nur einheitlich abgegeben werden.
Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise
auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des
Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der
Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht
verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders
bestimmt ist.
Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll
gebracht werden und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der
Beratung zustimmen.
Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn
das Abstimmungsergebnis und/oder ein Formfehler festgestellt wird.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt
nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, dieses zu übernehmen, so kann
die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime
Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre
Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
Steht für ein Amt nur ein/e KandidatIn zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere KandidatenInnen zur
Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der KandidatenInnen
erreicht, so findet zwischen den zwei KandidatenInnen, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl
zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 35 Datenschutz
(1)
(2)
(3)
Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks erfasst der DKV die hierfür
erforderlichen Daten, einschließlich bezogener Daten von in den Mitgliedsvereinen
organisierten Einzelmitgliedern.
Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke der
Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe im Verband sowie im
Verhältnis vom DKV zu dessen Mitgliedern der Schaffung direkter
Kommunikationswege zu und zwischen den in den Landesverbänden organisierten
Mitgliedsvereinen sowie vom DKV zu seinen Mitgliedern.
Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel,
akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbezeichnung und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der
die Gruppe angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Werbung für eigene
Angebote des DKV oder zum Zweck der Werbung durch den DKV für Angebote
Dritter genutzt werden, sofern hierbei für den Betroffenen erkennbar ist, dass der DKV
die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle ist. Die Betroffenen können der
Nutzung der Daten widersprechen. Eine weitergehende Nutzung auf Grundlage einer
21
vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen bleibt vorbehalten.
(4)
(5)
Um die Aktualität der gemäß Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die in den
Landesverbänden organisierten Mitgliedsvereine verpflichtet, die
datenschutzrechtlichen Vorgaben für eine Datennutzung gemäß dieser Satzung zu
schaffen und Veränderungen im Datenbestand umgehend dem DKV oder einem vom
DKV mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
Der DKV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die
personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen von der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und
ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte
dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke des DKV
notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der DKV und
von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der
Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt
werden.
F Schlussbestimmung
§ 36 Auflösung des Verbandes
(1)
(2)
Die Auflösung des DKV (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck
einberufenen Bundesversammlung beschlossen werden (§ 11 Abs.2). Für die
Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 13 Abs. 3.
Diese BV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren.
Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Bundesversammlung am 18. 11.2000
und am 17. 11.2001 neu gefasst und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, und geändert
durch die Bundesversammlung vom 30.10.2004, vom 29.10.2005, vom 28.10.2006,
27.10.2007, 25.10.2008, 24.10.2009, 20.11.2010, 5.11.2011, 10.11.2012, 23.11.2013
und vom 22.11.2014.
22
An
die LV-Vorsitzenden,
das erweiterte Präsidium
das Präsidium
die Stilrichtungsvertreter Shotokan, Goju-Ryu, Wado-Ryu
den Vertreter der kleinen Stile
WW/ Gü
-20
22. Juni 2015
E-Mail: [email protected]
Einladung zur außerordentlichen Bundesversammlung 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund des Antrages von 6 Landesverbänden, Baden-Württemberg, Saarland, RheinlandPfalz, Brandenburg, Berlin und Hessen habe ich gemäß DKV-Satzung § 13.1 eine
außerordentliche Bundesversammlung einberufen. Anliegend überreiche ich die endgültige
Tagesordnung der fristgerecht eingegangenen Anträge zur Beschlussfassung durch die
außerordentliche Bundesversammlung.
Termin:
Freitag, den 3. Juli 2015 um 11.00 Uhr
Ort:
ATLANTIC Hotel Airport
Flughafenallee 26
28199 Bremen
Fon 0421- 55710
endgültige Tagesordnung:
1.
Begrüßung
2.
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sowie
Feststellung der Stimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder
3.
Genehmigung der Tagesordnung
4.
Beschlussfassung über die Revision im Schiedsgerichtsverfahren
in Sachen DKV Landesverbände
Schleswig-Holstein u.a. ./. den Rheinland Pfälzischen Karateverband
5.
Beschlussfassung über die Revision im Schiedsgerichtsverfahren
in Sachen DKV Landesverbände
Schleswig-Holstein u.a. ./. Gunar Weichert
Anlage 1
1
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
Anträge
Antrag des Präsidiums Beschluss über Beseitigung von unwahren Behauptungen
in den Medien der Landesverbände RKV und HFK
Anlage 6.1
Antrag des Präsidiums Änderung der Schiedsgerichtsordnung § 19
Anlage 6.2
Antrag des Präsidiums Änderung der Schiedsgerichtsordnung § 22
Anlage 6.3
Antrag des Präsidiums Änderung der Schiedsgerichtsordnung § 3
Anlage 6.4
Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHER KARATE VERBAND e.V.
Wolfgang Weigert, Präsident
Anlagen
2
Deutscher
Korote Verbond e,V
PROTOKOLL
der außerordentlichen Bundesversammlung
am 3. Juli 2015
im Hotel - Atlantic Bremen
Teilnehmer: gemäß Teilnehmerliste
l Besrüßuns
Wolfgang Weigert begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die außerordentliche
Bundesversammlung um l1 Uhr. Er bittet die Teilnehmer, die nicht bekannt sind, sich
vorzustellen. Barbara Höfer, Frauenreferentin des KDNW, Andrea Bücher, Vizepräsidentin
und Schatzmeister des RKV, Thomas München, Vizepräsident des RKV und Michael Weller,
Rechtsanwalt von Gunar Weichert sowie des Rheinland-Pfälzischen Karateverbandes.
Wolfgang Weigert bittet Rechtsanwalt Michael Weller die Bundesversammlungzu verlassen,
weil seine Teilnahme nicht zulässig ist. Thomas München weist darauflrin, dass der rechtliche
Beistand damit firr den RKV und Gunar Weichert nicht mehr gegeben ist. Wolfgang Weigert
lässt dies ins Protokoll aufnehmen.
TOP
Stimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder
Alle Landesverbände sind vertreten. Wolfgang Weigert verliest die Stimmen.
Auf die einzelnen Landesverbände entfallen folgende Stimmen:
Bayern BAY 17, Baden-Württemberg BW 17, Berlin BER 6, Brandenburg BRA 4, Bremen
BRE 4, Hamburg HBG 5, Hessen HES 9, Mecklenburg-Vorpommern MV 4, Niedersachsen
NS 11, Nordrhein-Westfalen NRW 16, Rheinland-Pfalz RPF 8, Saarland SAA 4, Sachsen
SAC 6, Sachsen-Anhalt SAH 5, Schleswig-Holstein SH 6, Thüringen THÜ 6.
Gegen die Stimmenzahl erhebt sich kein Einspruch.
TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung
Stefan Louis erhebt Einspruch gegen die Anträge zu TOP 6.2, 6.3 und 6.4.
Da die Zeit zu knapp war, die Anträge in den Landespräsidien zu diskutieren, bittet er die
Anträge in der ordentlichen Bundesversammlung20l5 zu behandeln. Er stellt einen
Vertagungsantrag. Dieser wird mit 54 Ia- (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4,
SAC6) nt74 Nein-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH
6, THÜ Q abgelehnt. Die Tagesordnung ist damit in der vorliegenden Form angenommen.
Wolfgang Weigert gibt zu bedenken, dass die anwesenden Stimmberechtigten
Landespräsidenten mit dieser Revision in fachlicher Hinsicht überfordert sind. Sowohl die
Mitglieder des Schiedsgerichts, wie auch die Rechtsanwälte beider Seiten sind Juristen mit
der Befiihigung zum Richteramt - jeder anwesende Landespräsident ist hier jedoch völlig
unbedarft. Seiner Meinung kann hier nur ein Zivilgericht eine Entscheidung treffenThomas München stellt die Frage, welche Landesverbände abstimmen dürfen. Er legt die
Schiedsgerichtsordnung so aus, dass alle Landesverbände die involviert sind, auch betroffen
wären. ö"g", die Behandlung des Tagesordnungspunktes legt er Protest ein. Stefan Louis
erinnert an die Entlastung des Präsidiums bei der Bundesversammlung2013. Wolfgang
Weigert antwortet darauf, dass dies zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind. Hier
handelt es sich um ein Urteil des Schiedsgerichts.
Stefan Louis zitiert die Schiedsgerichtsordnung bezüglich der Revision, in der die betroffenen
Landesverbände kein Stimmrecht erhalten.
Wolfgang Hagge interpretiert die Schiedsgerichtsordnung so, dass der RKV betroffen ist und
alle anderen Länder beteiligt sind. Betroffene Landesverbände sind aus seiner Sicht nur die
beklagten Landesverbände. Er ist daher der Meinung, dass der RKV nicht mit abstimmen
kann. Dies müssten lt. Wolfgang Weigert Juristen entscheiden.
Die Vertreter der Landesverbände Berlin und Brandenburg schließen sich den Ausfi.ihrungen
von Stefan Louis an.
Marc Puhlmann ist der Meinung, dass das ein ordentliches Gericht klären sollte' Wolfgang
Weigert verneint dies. Ralph Masella sagt dazu, wenn 2.8.15 LV gegen einen
Landesverband wären, wäre keine Revision möglich.
Beide Seiten haben sich rechtlich beraten lassen, die Rechtsanwälte sind jedoch
unterschiedlicher Meinung.
Wolfgang Weigert lässt mit dem Hinweis abstimmen, dass dagegen beim Schiedsgericht
geklagt werden kann und im Erfolgsfall der Klage diese dahingehend revidiert witd.
Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-stimmen ((BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES
9, RPF 8, SAA 4) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das Urteil
vom 74.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig.
/. Gunar Weicher
chleswis-Holstei
gelten auch für TOP 5; diesen Ausfuhrungen
4
TOP
Die Außerungen von Stefan Louis zu
schließen sich wieder die Vertreter Berlins und Brandenburgs an.
Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF
8, SAA 4, SAC 6) die Revision gegen das Urteil des Schiedsgerichts abzulehnen. Das U(eil
vom 14.2.2015, verkündet am 16.3.2015, ist damit rechtskräftig.
TOP 6 Anträee
Behauptungen in den Medien der Landesverbände RI(V und HFK
Wolfgang Weigert berichtet, dass der HFK zwischenzeitlich die Hinweise von der Homepage
genommen hat. Thomas München sagt dazu, dass der Bericht nicht mehr auf der Frontseite
der RKV-Homepage, aber noch im Netz steht. Er zitiertjedoch den RKV-Rechtsanwalt, der
der Meinung ist, dass die Bundesversammlung keine Ermächtigungsgrundlage habe um auf
die Homepage eines Landesverbandes einzuwirken. Die Frage, welchen Sinn es macht, wenn
es weiterhin auf der Homepage steht, wird nicht beantwortet.
Uli Heckhuis meint, dass die Zeit zur Vorbereitung zur außerordentlichen BV zwar kurz war,
aber die Länder sich in ihren Gremien vorbereitet haben und mit einem Beschlussauftrag zur
a.o. Bundesversammlungen kamen. Es sollte ein Extra-Gremium einberufen werden, um
wieder einen Ztgangzu einander zu ermöglichen. Wolfgang Weigert sagt, ein solches Treffen
könnte zrtmZiel haben, wieder Gemeinsamkeiten zu finden, Er ist der Meinung, wenn
Rechtsanwälte beteiligt sind, dass ein Miteinander immer schwieriger wird.
Ein Beispiel dafür sind drei falsche Informationen, die RA Weller Gunar Weichert zur
Mitgliedersammlung des RKV geliefert hat, wobei eine davon sogar den Tatbestand der
Verleumdung erfüllt. Wir müssen wieder einen gemeinsamen Weg - ohne Rechtsanwälte finden.
Er erinnerl auch an das Brainstorming, in dem man sich vermeintlich wieder näher gekommen
war. Vier Tage danach jedoch erschien das Statement des HFK Präsidiums auf der HFK
Homepage.
Wolfgang Weigert ruft noch einmal die Wahlen der Schiedsgerichtsmitglieder während der
BV 2012 in Erinnerung und verliest die Wahlergebnisse. So wurden Erik Cloppenburg, KarlHeinz Boos und Lutz Fischer in geheimer Wahl einstimmig mit 128 Stimmen, Andreas
Schulz mit 87 Stimmen und Thomas Heinzmann zum Ersatzmitglied mit 48 Stimmen
gewählt.
Niemand kann bei einem so eindeutigen Wahlergebnis das Schiedsgericht plötzlich in Frage
stellen.
Wolfgang Hagge unterstreicht, dass der DKV unser gemeinsamer Verband ist, es nie mehr
einen repräsentativeren Karateverband geben wird und es unser gemeinsames Interesse sein
sollte, daran zu arbeiten und diesen nach vorn zu bringen. Es muss allen klar sein, dass eine
Diffamierung dem Ansehen des DKV schadet.
In diesem Zusammenhang stellt Wolfgang Hagge die Frage an Reinhard Schmidt-Eckhardt,
warum er ihn, den DKV und auch das Schiedsgericht diffamiert habe. Reinhard SchmidtEckhardt äußert sich dazu nicht.
Wolfgang Weigert hat mit Gunar Weichert ein Gespräch geflihrt, Es sollte eine vernünftige
Lösung gefunden werden. Ralph Masella fragt nach dem Angebot. Lt. Wolfgang Weigert
fand nur ein Austausch von Standpunkten statt. Wolfgang Weigert wiederholt noch einmal,
dass Gunar Weichert von RA Weller in drei Punkten falsch informiert wurde und er diese
Infos ungeprüft an seine Mitglieder bei seiner MitgliederversammlungimMär22014
weitergegeben hat. Er hätte erwartet, dass er dazu steht, nachdem ihm dies seit der
außerordentlichen Bundesversammlung Ende Mai 2014bekannt war und dies auch bedauert
hätte. Dies wäre ein entscheidender Schritt für eine Lösung gewesen.
Wolfgang Hagge gibt zu bedenken, dass RA Weller falsch beraten hat und fragt die
Versammlung, ob im Rheinland-Pf?ilzischen Karateverband bekannt sei, dass Michael Weller
ein Kampfkunstmeister im Wing Tsun mit einem hochgradigen Meistergrad ist. Thomas
München sagt dazu, er habe nicht danach recherchiert, ihm sei nur bekannt, dass er in der
S tilrichtung Goju-Ryu ein Karatemeister wäre.
Thomas München berichtet, dass im RKV alle Vereine aus dem DKV austreten wollten und
er, trotz der Veröffentlichungen, in den letzten Wochen nur danrit beschäftigt war, dass die
Mitglieder im DKV verblieben. Kontinuierlich erhalten die Vereine Werbepost von Toni
Dietl, mit dem Ziel DKV-Vereine abzuwerben
Auf die Frage von Reiner Zimbalski wer bei dem gestrigen Gespräch mit Gunar Weichert
außer Wolfgang Weigert noch zugegen war, wird geantwortet: Stefan Louis, Dr. Bernd
Hartlieb, Kathrin Brachwitz, Dr. Siegfried Wolf, Reinhard Schmidt-Eckhard und Marc
Puhlmann. Wolfgang Weigert betont, dass er immer zu Gesprächen bereit ist und deshalb
auch diesem Gespräch zugestimmt hat.
Die Frage von Wolfgang Weigert, ob auch ohne Beschlussfassung die Veröffentlichungen auf
der RKV-Homepage beseitigt werden könnten, wird von Thomas München verneint.
Dieter Mansky wünscht eine Erweiterung des Antrages auf alle Landesverbände. Hierzu
müsste allerdings ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Die Versammlung stimmt über den Antrag in der vorliegenden Form ab. Mit 74 Ja-Stimmen
(BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11, NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 38 NeinStimmen (BW 17, BRA 4, HES 9, RPF 8) und 10 Enthaltungen (BER 6, SAA 4) beschließt
die Versammlung, dass die unwahren Behauptungen in den öffentlichen Medien des RKV zu
beseitigen sind.
Dieter Mansky stellt nun einen Dringlichkeitsantrag bezüglich der Erweiterung des
vorherigen Antrags auf alle LV,s. Dieser wird mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5,
MV 4, NS 11, NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER
6, BRA 4, HES 9, RPF 8, SAA 4) nicht zur Abstimmung zugelassen, da eine % Mehrheit
notwendig ist.
Jan Geppert stellt die Frage, ob danach ,i,ritrecfrttich geklagt werden müsste.
Marc Puhlmann gibt vor, dass die Zeit zukurz war, um diese Punkte in seinem LV-Gremium
zu diskutieren und schließt sich damit dem Wunsch von Stefan Louis an, die Anträge bei der
ordentlichen Bundesversammlung zu behandeln.
Wolfgang Weigert antwortet Jan Geppert, dass eine Klage beim Zivilgericht/Amtsgericht
immer möglich ist. Marc Puhlmann verweist auf die ZPO.
Wolfgang Weigert betont, dass der Antrag gestellt ist und behandelt wird; die
Beschlussfassung ist mit einer einfachen Mehrheit möglich. Bei der kommenden ordentlichen
Bundesversammlung kann dazu erneut ein Antrag gestellt werden.
Die Versammlung beschließt mit74 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 54 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4, HES 9, RPF
8, SAA 4, SAC 6) folgende Anderung der
Schiedsgerichtsordnung §19 Revision, Abs. I und 3
4
Formulierung neu:
Abs. l.
Gegen Urteile des Schiedsgerichts ist keine Revision innerhalb der Gremien des DKV mehr
möglich. Der Rechtsweg innerhalb des DKV ist mit dem Urteil des Sclüedsgerichts heendet.
Das Urteil des Schiedsgerichts ist sofort rechtsgükig.
Abs. 2) (aus Abs. 3 alt wird Abs. 2 neu)
Die
unterlegene Partei kann bei der Bundesversammlung eine Gnsdenentscheidung
beantragen. Über die Begründetheit beschlie!3t die Bundesversammlung mit einfaclter
Mehrheit
Analoge Anderungen:
Die Absät2e2.,4. und 5. des §19 (alt) sind entsprechend komplett zu streichen, da sie nicht
mehr notwendig sind.
Zu streichen ist entsprechend auch §8 Beschlussftihigkeit Abs. 2.
Zu streichen ist auch §20 Fristen, Fristversäumnis Abs. I der Passus ,,oder der Revision"
Abs. 1 neu:
Die Fristen betre.ffind die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil und
eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfi)gung sind Notfristen. Entscheidend für
die Wahrung der Frist ist dus Datum des Poststempels.
Abs. 2 ist komplett zu streichen.
§ 20
Die Versammlung beschließt mit 80 ,u-a,r.n-"n (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRw 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) bei 48 Nein-Stimmen (Bw 17, BER 6, BRA 4, HES
9, RPF 8, SAA 4) folgende Anderung der Schiedsgerichtsordnung § 22 Kosten, Abs. 2:
Formulierung neu (kursiv)
Die zu tragenden Kosten umfassen die Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten für
die Mitglieder des Schiedsgerichts berechnet nach der Kostenordnung des DKV.
Des Weiteren gehören dazu die Kosten fi.ir die mündliche Verhandlung, die notwendigen
Auslagen und die Fotokopierkosten.
Die unterliegende Partei hat au.fierdem die Kosten der Gegenpartei zu tragen, die im
Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, teenn vom Schiedsgericht nichts anderes
bestimmt wurde.
Dszu gehören auch die Kosten
Veühren.
für
Rechtsberatung und den Rechtsbeistand .für das
Analoge Anderungen:
Zu streichen ist analog §13 Parteivertreter derletzteSatz'.
"Die durch die Parteivertretung entstehenden Kosten werden dem Beteiligten nicht erstattet."
Die Versammlung beschließt mit 80 Ja-Stimmen (BAY 17, BRE 4, HBG 5, MV 4, NS 11,
NRW 16, SAC 6, SAH 5, SH 6, THÜ 6) und 48 Nein-Stimmen (BW 17, BER 6, BRA 4,
HES 9, RPF 8, SAA 4) folgende Ergänzungen der Schiedsgerichtsordnung § 3
Maßnahmen, Strafen, mit den Abs. 5 und 6:
Abs. 5)
Das Schiedsgericht kann gegenüber einzelnen Personen, welche über eine Mitgliedschaft
in einem dem DKV angeschlossenen Verein der DKV-Satz.ung unterliegen, u,u.folgende
Strafen aussprechen:
"Ermahnung": Dies bedeutet, dem ermahnten Karateka wird sein Fehlverhalten deutlich
vor Augen gehalten.
Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL
"Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Karateka einen scltwereren Versto.lS
begangen hal
Die "Verwarnung" zieht ein 6-monatiges Verbot der Teilnalrme an allen Veranstaltungen
im Rahmen des DKV und/oder nach- bzw. übergeordneter Verbände nach sich.
"Verweis": Dies bedeutet, der betroffene Karateka hat einen besonders schweren Versto.fJ
begangen.
Der Verweis zieht ein L-jähriges Verbot der Teilnahme an allen Veranstaltungen im
Rahmen des DKV und seiner nach- oder übergeordneten Vereine/Verbönde nach sich.
,,Ausschluss": Bei einem besonders schweren, vorsätzlichen Versto.fl kann ein Mitglied für
1 bis 3 Jahre oder endgültig aus dem DKV ausgeschlossen werden.
Abs.6)
Das Schiedsgericht kann gegenüber der DKV-Satzung unterliegenden Verbänden/Vereinen
folgende Strafen aussprechen :
t'Ermahnungt': Dies bedeutet, dem ermahnten Verbsndll/erein wird sein Fehlverhalten
deutlich vor Augen gehalten.
Eine Weiterung ist aber noch nicht angebrachL
"Verwarnung": Dies bedeutet, dass der verwarnte Verband/Verein einen schwereren
Verstot| begangen haL
Die 'tVerwArnung" zieht eine Geldstrafe bis zu 2.500,- € nach sich.
"Verh'eis": Dies bedeutet, der betroffene Verband/Verein hat einen besonders schweren
Verstoti begangen.
Der Verweis zieht eine Geldstrafe bis zu 5.000,-€ nach sich.
Wolfgang Weigert dankt den Teilnehmern/Innen und schließt die außerordentliche
Bundesversammlung vom I 1.50 Uhr.
Gladbeck, 10.7,2015
Art der Veranstaltung:
Außerordentliche
Bundesversamml un g
Ort:
Bremen
Datum:
3.7.2015
201 5
Deutscher Karate Verband e.V.
Teilnehmerliste
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Unterschrift
1.3 Schiedsgerichtsordnung
I.
Allgemeine Bestimmungen
§1
Grundregel
1.
Der Deutsche Karate Verband, seine Landesverbände, ihre Mitgliedsvereine sowie
die Karateka sorgen für Ordnung, Recht und Fairness im Karatesport.
Die Landesverbände des DKV regeln ihre Rechtsangelegenheiten in eigenen
Schiedsgerichts- und Verfahrensordnungen
Sportliche Vergehen, d. h. alle Formen verbandsschädigenden und unsportlichen
Verhaltens der in Abs. 1 genannten Mitglieder des DKV, werden geahndet.
2.
3.
§2
Zuständigkeit
1.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus §29 Abs. 2 der Satzung des
DKV.
Sofern das Schiedsgericht eines Landesverbandes bei einem gleichgelagerten
Sachverhalt von der Entscheidung des Schiedsgerichts eines anderen
Landesverbandes abweichen will, kann es das Verfahren aussetzen und die
Angelegenheit dem Schiedsgericht des DKV zur Entscheidung vorlegen.
Auf Wunsch des Schiedsgerichts des Landesverbandes können Mitglieder des
Schiedsgerichts des DKV mit beratender Stimme an den jeweils anhängigen
Verfahren teilnehmen.
2.
3.
§3
Maßnahmen, Strafen
1.
Das Schiedsgericht ist befugt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses festzustellen sowie Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist ferner
befugt, die in §29 Abs. 4 der Satzung des DKV bestimmten Strafen auszusprechen.
Das Schiedsgericht kann die in §29 Abs. 4 der Satzung des DKV bestimmten
Strafen einzeln oder auch nebeneinander verhängen.
Im Falle des Verbandsausschlusses wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung
gleichzeitig die Suspendierung von allen Ämtern ausgesprochen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts können im Fachorgan des DKV
veröffentlicht werden. Im Falle eines Entzuges der Mitgliedschaftsrechte und von
Lizenzen sowie eines Ausschlusses muß die Maßnahme (Entscheidungstenor)
veröffentlicht werden
2.
3.
4.
§4
Verjährung
1.
Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Bundes sowie wegen
verbandsschädigenden und unsportlichen Verhaltens verjähren in zwei Jahren. Die
Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift bei der Geschäftsstelle des DKV.
Entzieht sich ein Betroffener einem gegen ihn gerichteten Verfahren durch Austritt,
so wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eingeleitet oder fortgesetzt.
Der Austritt unterbricht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.
2.
II.
Schiedsgericht
§5
Zusammensetzung
1.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Bundesversammlung des DKV
aus einer Vorschlagsliste gewählt, die dem Verband mindestens einen Monat vor der
Wahl vorliegen muss.
28
2.
3.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen den Vorständen des DKV und seiner
Landesverbände nicht angehören. Sie müssen volljährig sein und sollen die
Befähigung zum Richteramt besitzen.
Das Schiedsgericht wählt seinen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus seiner
Mitte.
§6
Amtsdauer, Wiederwahl
1.
3.
Die Amtsdauer des Schiedsgerichts beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Schluss
der die Neuwahl vollziehenden Bundesversammlung des DKV.
Das Präsidium des DKV beruft nach der Wahl das Schiedsgericht zu seiner
konstituierenden Sitzung ein.
Eine Wiederwahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes ist zulässig.
§7
Ausschluss der Mitwirkung, Befangenheit
1.
Ein Mitglied des Schiedsgerichts ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
1. es selbst, sein Verein oder ein Karateka seines Vereins an dem Verfahren beteiligt
ist,
2. wenn es bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
3. wenn es in dem Verfahren als Zeuge vernommen werden soll,
4. wenn es mit dem Beteiligten verwandt, verheiratet oder verschwägert ist.
Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann sich selbst für befangen erklären und seine
Mitwirkung ablehnen.
Die Parteien oder auch ein Betroffener kann ein Mitglied des Schiedsgerichts wegen
Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die
übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts. Wird das Schiedsgericht insgesamt
abgelehnt, so entscheidet es in seiner Gesamtheit über den Antrag. Die Entscheidung
ist unanfechtbar.
2.
2.
3.
§8
Beschlussfähigkeit
1.
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Es fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Die Bundesversammlung des DKV ist für Revisionssachen beschlussfähig, wenn zu
ihr fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde (§13 der Satzung des DKV)
2.
III.
§9
Verfahrensvorschriften
Einleitung
1.
Antragsberechtigt sind das Präsidium des DKV, die Landesverbände und ihre
Mitgliedsvereine. Einzelne Karateka sind nur antragsberechtigt, wenn sie durch
Beschlüsse von Organen des Verbandes oder aufgrund von Verstößen gegen
Wettkampfordnungen (§ 29 Abs. 3 der Satzung) unmittelbar betroffen sind.
Das Verfahren kann nur schriftlich eingeleitet werden. In der Antragsschrift sind die
Parteien genau zu bezeichnen, und es ist ein bestimmter Antrag, in welcher Hinsicht
das Schiedsgericht tätig werden soll, zu formulieren. Ferner sind die Tatsachen und
Gründe, auf die der Antrag gestützt wird, unter Angabe geeigneter Beweismittel
darzulegen.
Antragsschrift sowie alle weiteren Schriftsätze sind in fünffacher Ausfertigung bei
der Geschäftsstelle des DKV einzureichen. Für den Fall eines Verbandsausschlusses
findet §29 Abs. 5 der Satzung des DKV Anwendung.
Zusammen mit der Antragsschrift ist an den DKV ein Kostenvorschuss in Höhe von
255 Euro zu zahlen. Vor Eingang des Kostenvorschusses gilt der Antrag als nicht
2.
3.
4.
29
gestellt. Die Kostenvorschusspflicht entfällt, wenn das Präsidium des DKV das
Verfahren einleitet.
§10
Rechtliches Gehör
Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des
Antrags unverzüglich zu benachrichtigen und zur Stellungnahme unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzufordern. Soweit Verfahren gegen Angehörige der Organe
des DKV oder der Landesverbände anhängig gemacht werden, sind auch die
betreffenden Vorstände unverzüglich zu informieren.
§11
Verfahrensarten
1.
Entscheidungen des Schiedsgerichts ergehen mit Ausnahme solcher über
Fristversäumnisse aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einverständnis mit den
Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Ein schriftliches Verfahren kann vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auch
angeordnet werden, wenn bei unstreitigem Sachverhalt lediglich über Rechtsfragen
zu entscheiden ist.
2.
§12
Mündliches Verfahren
1.
Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und den
Tagungsort und trifft die vorbereitenden Anordnungen. Er verfügt die Ladungen,
wobei neben den Parteien ggf. auch Zeugen und Sachverständige und im Falle des
§10 die betreffenden Vorstände zu laden sind.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind öffentlich für Zuhörer, die den
Mitgliedsvereinen des DKV angehören. Die Öffentlichkeit kann aber durch
Beschluss des Schiedsgerichts im Interesse der Beteiligten ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach der Eröffnung die Besetzung
des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur
Wahrheit und entläßt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Er
vernimmt anschließend die Parteien und Zeugen.
Die Beisitzer und die Parteien können Fragen stellen; das Gericht kann Fragen als
unzulässig zurückweisen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die
Parteien bzw. der Betroffene das Schlusswort.
Das Schiedsgericht kann von den Beteiligten alle zur Aufklärung des Sachverhaltes
dienenden Angaben und Unterlagen verlangen. Bei Verfahren über Verbandsausschlüsse ist ihm das gesamte der Ausschlussentscheidung zugrunde liegende
Material auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer
wird vom Vorsitzenden aus den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts
bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. An der
Beratung dürfen nur die in dem Einzelfall beschließenden Mitglieder des
Schiedsgerichts teilnehmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen, erfolgen durch Beschluss, der nicht
selbstständig angefochten werden kann.
Vorsitzender im Sinne dieser Ordnung ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts, im
Falle einer Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
§13
Parteivertreter
Jeder Beteiligte kann sich während des Schiedsgerichtsverfahrens von einem
Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand vertreten lassen. Dies entbindet ihn nicht von
30
seiner Verpflichtung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die durch die
Parteivertretung entstehenden Kosten werden dem Beteiligten nicht erstattet.
§14
Sitzungsordnung
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im
Schriftverkehr können vom Vorsitzenden Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese
können in Verwarnungen, Verweisen und/oder Geldstrafen bestehen. Bei
mündlichen Verhandlungen übt der Vorsitzende das Hausrecht aus.
§15
Verfahrensgrundlage
Grundlage der Verhandlungsführung sind die Regeln der Zivilprozessordnung. Das
Schiedsgericht kann ggf. eigene Untersuchungen zur Aufklärung der Sachlage
durchführen; eine Untersuchungspflicht besteht nicht. Es ist bei seiner Entscheidung
nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
§16
Säumnis der Partei
1.
Bleibt eine Partei zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus,
so kann ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung auf die
Folgen der Säumnis hingewiesen worden ist.
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen. Es ist nur
zulässig, wenn die ausgebliebene Partei nachweist, daß sie die Säumnis nicht zu
vertreten hat. Auf ihren Antrag hin wird eine erneute mündliche Verhandlung
angeordnet. Über den Nachweis des Nichtvertretenmüssens entscheidet der
Vorsitzende.
Die ausgebliebene Partei hat die Kosten zu tragen, die mit ihrer Säumnis entstanden
ist.
2.
3.
§17
Entscheidung
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist schriftlich zu begründen. Die Begründung
muss innerhalb von drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung
niedergelegt und den Parteien und dem Präsidium des DKV zwei Monate nach
Schluss der Verhandlung zugestellt werden. Im Falle eines Verbandsausschlusses
beträgt die Frist zur Zustellung der Entscheidung sechs Wochen. Die Entscheidung
ist von den an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern des Schiedsgerichts zu
unterzeichnen. Wegen der Veröffentlichung der Entscheidung gilt § 3 Abs. 4 dieser
Ordnung entsprechend.
§18
Einstweilige Verfügungen
1.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann im Rahmen der Zuständigkeit seines
Organs schriftlich begründete einstweilige Verfügungen erlassen, soweit dies zur
Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens und/oder der sportlichen
Disziplin dringend notwendig erscheint. Bei Verfehlungen eines Organmitgliedes
des Verbandes kann der Vorsitzende auf Antrag des Präsidiums des DKV
Suspendierung bis zur endgültigen Entscheidung aussprechen.
Gegen die einstweilige Verfügung ist innerhalb einer Frist von einer Woche
Widerspruch zulässig, über den das Schiedsgericht entscheidet. Auf den
Widerspruch des betroffenen Organmitgliedes hin hat innerhalb von sechs Wochen
die mündliche Verhandlung zur Entscheidung stattzufinden. Eine Vorschußpflicht
enfällt insoweit.
Die vorbezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der über die Begründetheit des
Widerspruchs betreffend die Suspendierung können ohne mündliche Verhandlung
ergehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
2.
3.
31
§19
Revision
1.
Gegen Urteile des Schiedsgerichts ist die Revision zur Bundesversammlung des
DKV zulässig. Die Revision kann sich auch gegen einzelne Teile des Urteils oder
nur gegen das Strafmaß richten, jedoch nicht allein gegen die Kostenentscheidung.
Einer Nachprüfung unterliegt das Urteil nur insoweit, als es angefochten ist.
Antragsberechtigt ist die durch die Entscheidung beschwerte Partei oder der
Betroffene sowie das Präsidium des DKV.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils
schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb eines
weiteren Monats schriftlich zu begründen. Eine Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist ist nicht zulässig.
Über die Begründetheit der Revision entscheidet die Bundesversammlung des DKV
mit einfacher Mehrheit. Liegt dem angefochtenen Urteil eine Streitigkeit zwischen
einem Landesverband und dem DKV oder zwischen Landesverbänden
untereinander zugrunde, so haben die betroffenen Landesverbände in der
Versammlung betreffend die Revision gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts
kein Stimmrecht.
Die Bundesversammlung der DKV kann das angefochtene Urteil abändern oder bei
Verfahrensmängel die Sache an das Schiedsgericht zurückweisen. Dieses hat in
anderer Besetzung, soweit dies möglich ist, die Sache neu zu verhandeln.
2.
3.
4.
5.
§20
Fristen, Fristversäumnis
1.
Die Fristen betreffend die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil,
eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung oder der Revision sind
Notfristen. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.
Säumnis in Frist oder Form der Revision bewirkt den Verzicht auf das Rechtsmittel
und beinhaltet die endgültige Unterwerfung unter die Entscheidung des
Schiedsgerichts.
2.
§21
Formvorschriften
1.
Die Ladungen der Parteien zur mündlichen Verhandlung sowie die Zustellung der
Entscheidungen des Schiedsgerichts und der Bundesversammlung haben mittels
eingeschriebenen Briefes und Rückschein zu erfolgen.
Öffentliche Ladungen sind nicht zulässig.
2.
§22
Kosten
1.
4.
Die unterliegende Partei des Verfahrens hat die Kosten zu tragen. Ist gegen einen
Betroffenen eine Strafe ausgesprochen worden, so gilt dies gleichfalls als
Unterliegen.
Die zu tragenden Kosten umfassen die Tage- und Übernachtungsgelder sowie
Fahrtkosten für die Mitglieder des Schiedsgerichts berechnet nach der
Kostenordnung des DKV. Des Weiteren gehören dazu die Kosten für die mündliche
Verhandlung, die notwendigen Auslagen und die Fotokopierkosten.
Sind Zeugen oder Sachverständige angehört worden, so bestimmt sich ihre
Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner
§23
Inkrafttreten
2.
3.
Die Schiedsgerichts.-und Verfahrensordnung tritt gemäß des Beschlusses der
Mitgliederversammlung des DKV mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und mit Änderung
vom 05.11.2011 in Kraft.
32
Michael•Weller
Rechtsanwalt
Michael Weller
Rechtsanwalt
RA Michael Weller • Grimmgasse 41 • D-53123 Bonn
Deutscher Karateverband
- Das Schiedsgericht Am Wiesenbusch 15
45966 Gladbeck
Schwerpunkte:
-
Strafrecht
Kaufrecht
Miet- & Pachtrecht
Familienrecht
Erbrecht
Kanzlei Bonn
In dem Schiedsgerichtsverfahren
Grimmgasse 41
D-53123 Bonn
der DKV Landesverbände Schleswig-Holstein u.a. ./.
1. den Rheinlandpfälzischen Karateverband, 2. Gunar Weichert,
Tel.: 0228 - 9 61 8 61 5
Az: n.n.
Fax: 0228 - 9 61 8 61 6
Unser Zeichen: 0703/14
Freitag, 11. Juli 2014
Zweigstelle Vallendar
Im Vogelsang 14
D-56179 Vallendar
Tel.: 0261 - 2007876 2
Fax: 0261 - 2007876 4
wird beantragt,
Email:
[email protected]
die Anträge abzuweisen.
Internet:
www.ra-kanzlei-weller.de
Begründung:
Mitarbeiter:*
Norbert Weller
VRLG a.D.
A.
Zunächst wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts, Erik Cloppenburg,
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist in seiner hauptberuflichen
Tätigkeit Rechtsanwalt in Nürnberg (Sulzbachstr. 1, 90489 Nürnberg).
In dieser Eigenschaft vertritt der Herr Schiedsgerichtsvorsitzende den
Präsidenten der Antragstellerin zu 1), Herr Wolfgang Hagge, nach seinen
Schwerpunkte:
-
Familienrecht
Kaufrecht
Miet- & Pachtrecht
Strafrecht
Erbrecht
In Kooperation mit
Steuerberater
Prof. Dr. Iur. Oliver Baedorf
August-Thyssen-Straße 20
56070 Koblenz
sowie
Rechtsanwalt
Karsten Niehues
Lange Straße 37
44532 Lünen
eigenen Angaben ständig (vgl. Schreiben des Herr Vorsitzenden v.
07.09.2006, Anlage K1).
* im Angestelltenverhältnis
Geschäftskonto: VR Bank Bonn e.G. • BLZ: 381 602 20 • Kto.: 640 462 70 13
IBAN: DE48381602206404627013 • BIC: GENODED1HBO
RA Anderkonto: VR Bank Bonn e.G. • BLZ: 381 602 20 • Kto.: 640 462 70 21
IBAN: DE26381602206404627021 • BIC: GENODED1HBO
USt-IdNr.: DE 243 794 459
Seite 1 von 6
Michael•Weller
Rechtsanwalt
B.
I.
Die Anträge sind bereits unzulässig.
1.
Es
wird
die
ordnungsgemäße
Bevollmächtigung
der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gerügt (§ 88 ZPO).
2.
Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Vertreter der
antragstellenden Landesverbände gerügt (§ 88 ZPO).
3.
Es wird die Vertretungsbefugnis der satzungsgemäßen Vertreter der
Antragstellenden bestritten.
Das Schiedsgericht mag den Antragstellern aufgeben, die jeweiligen
Präsidial-
respektive
Mitgliederversammlungsbeschlüsse,
die
die
Präsidenten zur Führung dieses Schiedsgerichtsverfahrens ermächtigen,
vorzulegen.
II.
Die Anträge sind ferner unbegründet.
1.
a) Bereits der Sachverhalt ist fehlerhaft dargestellt:
Die Bundesversammlung des DKV hat bei ihrer Sitzung am 23.11.2013
beschlossen, Herrn Rechtsanwalt Alexander Suck zu beauftragen,
Akteneinsicht in das laufende Strafverfahren (Az. 71 Js 499/13, StA
Essen) zu nehmen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten.
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Unzutreffend ist die Darstellung der Antragsschrift, dass sich alle
Mitglieder dem Ergebnis eines von Herrn Rechtsanwalt Suck zu
erstellenden Gutachtens unterwerfen wollten.
Beweis (gegen die Beweislast): Vorlage des Beschlussprotokolls
v. 23.11.2013, dort S. 2 unten (Anlage K2).
Beachtlich – gleich in mehrfacher Hinsicht – und irritierend zugleich ist
hierbei, dass der in Rede stehende Beschluss auf Antrag des Präsidenten
der Antragstellerin zu 1) erfolgte und im Widerspruch zum heutigen
Vortrag steht.
Dass auch der beauftragte Rechtsanwalt, Herr Kollege Suck, seine
Tätigkeit nicht als Gutachten auffasste, ergibt sich aus der Überschrift
seines Berichts: „Bericht an die BV zu den strafrechtlichen Ermittlungen
gegen
- Roland Hantzsche,
- Bernd Lubberger,
- Gundula Günther,
- Dr. Siegtried Wolf
im Zusammenhang mit der Erstellung des DKV-Magazins "Karate“ von
A. Suck, RA“.
Beweis: Vorlage des Berichts, S. 1-3 (Anlage K3).
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b) Auch in rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Anknüpfungspunkte
für ein fehlerhaftes Verhalten der Antragsgegner.
aa)
Dass die Antragsgegner nicht vorsätzlich gegen einen Beschluss der
Bundesversammlung verstoßen haben, ergibt sich bereits aus dem
tatsächlichen Vorbringen (s.o.).
bb)
Die Antragsteller verkennen indessen darüber hinaus, dass Fragen, die
die Klärung strafrechtlichen Verhaltens zum Gegenstand haben, nicht
innerverbandlich geregelt werden können. Hierzu ist der Verband
schlicht unzuständig und auch nicht befugt. Entsprechende Beschlüsse
haben keine Rechtsgrundlage; sie sind unwirksam. Deshalb besteht
insoweit auch keine Möglichkeit, das Schiedsgericht anzurufen. Nach §
29 Abs. 2 der Satzung des DKV, auf den § 2 Abs. 1 der
Schiedsgerichtsordnung verweist, ist das Schiedsgericht (neben anderen
offensichtlich
nicht
Streitigkeiten
einschlägigen
Tatbeständen)
organschaftsrechtlicher
und
zuständig
für
mitgliederrechtlicher
Beziehungen sowie Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und
Beschlüsse des DKV.
In Rede stehen indessen Verstöße gegen Strafgesetze der Bundesrepublik
Deutschland. Für diese Sachen (Strafsachen) sind nach § 13 GVG die
ordentlichen Gerichte zuständig. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist
die Staatsanwaltschaft berufen. Die Staatsanwaltschaft ist, soweit nicht
gesetzlich
ein
anderes
bestimmt
ist,
verpflichtet,
wegen
aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 StPO). Die Anzeige einer Straftat und
der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder
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schriftlich angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). Für eine
innerverbandliche Regelung ist mithin kein Raum.
cc)
Ferner behauptet die Antragsschrift, durch die Akteneinsicht des
Antragsgegners zu 1) sei die Einstellung des in Rede stehenden
Strafverfahrens verzögert worden.
Das Strafverfahren ist bis heute nicht eingestellt. Nicht nur die
behauptete Verzögerung ist eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch
nichts belegt wird. Auch die konkludente Behauptung der Antragsteller,
das Strafverfahren werde überhaupt eingestellt, ermangelt jeglicher
Grundlage und wird an dieser Stelle ausdrücklich bestritten. Die
Antragsteller mögen die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft
Essen zum Az. 71 Js 499/13 vorlegen.
In diesem Zusammenhang muss zudem auf das Schreiben der
Staatsanwaltschaft Essen vom 25.06.2014 an den DKV verwiesen
werden, in dem es wörtlich heißt: „Es wird darauf hingewiesen, dass die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind,…“
Beweis: Schreiben der StA Essen v. 25.06.2014 (Anlage K4).
dd)
Um entsprechendem Vortrag vorzubeugen, wird bereits an dieser Stelle
angemerkt, dass auch die Beschlussfassung der außerordentlichen
Bundesversammlung vom 23.05.2014, TOP 8.1.1 des Protokolls,
entgegen der ebenfalls im Protokoll festgehaltenen Meinung des
Vertreters des Antragstellers zu 3) außerverbandlich justiziabel ist.
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Die Feststellung eines Schadens ist eine objektiv zu treffende, den
Regeln der Mathematik und der Wertung der Jurisprudenz unterworfene
Aufgabe, die nicht durch Entscheidung der Bundesversammlung mithilfe
mehrheitlichen Beschlusses verändert werden kann.
Hier gelten überdies die bereits oben dargelegten Grundsätze (vgl. B. II.
1. b), bb), die hier zur Vermeidung von Wiederholungen nicht erneut
dargestellt werden.
2.
Sofern sich die Anträge gegen den Antragsgegner zu 2), Herrn Weichert,
richten, sind sie darüber hinaus aus folgendem Aspekt offensichtlich
unbegründet:
Der Antragsgegner zu 2) hat als „Privatperson“ oder einfaches Mitglied
des DKV keine Handlungen vorgenommen, sondern ausschließlich als
Präsident des Antragsgegners zu 1) gehandelt. Als solcher war er an die
jeweiligen Beschlüsse seines Landesverbandes gebunden.
Die erhobenen Vorwürfe sind gegen ihn als Person mithin offensichtlich
vollkommen unbegründet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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