Der GmbH-Gesellschafter, seine Rechte und Pflichten

Transcrição

Der GmbH-Gesellschafter, seine Rechte und Pflichten
Lange. Schönhagen.
Der GmbH – Geschäftsführer,
seine Rechte und Pflichten
Der Ratgeber für die tägliche Praxis
mit Praxistipps, Checklisten sowie Musterformulierungen, online abrufbar.
1. Auflage 2009
Impressum:
Alle Rechte am Inhalt liegen bei den Verfassern. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe
auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung der
Verfasser erlaubt.
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des
Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und
Gewähr auszuschließen.
1
Vorwort
In Deutschland gibt es derzeit mehr als 700.000 „G esellschaften mit
b eschränkter H aftung“. Damit ist die „ G m b H “ die wichtigste
Gesellschaftsform in der unternehmerischen Realität unseres Wirtschaftslebens.
Meine tägliche notarielle und anwaltliche Praxis, ebenso wie die Erfahrung
meiner Co-Autorin in der kaufmännischen Praxis, hat gezeigt, wie selten
erstmals berufene Geschäftsführer/innen in der neuen Position über den Umfang
ihrer Rechte und Pflichten bescheid wissen, obwohl sie vielfältigen
Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Sie können sich selbst, aber auch das zu
leitende Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen, wenn sie nicht
einige wichtige Dinge beachten.
Der Geschäftsführer wird regelmäßig mit Problemen unterschiedlicher Art
konfrontiert. „Learning by doing“ ist keine geeignete Methode für die
Geschäftsführung einer GmbH.
Dieser Ratgeber richtet sich genau an diesen Personenkreis, gleichzeitig wenden
wir uns mit dieser Lektüre aber auch an den Gesellschafter, den leitenden
Angestellten, sowie den Beirat oder Aufsichtsrat einer GmbH, denn auch sie
sind am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt.
Dem Geschäftsführer und allen weiteren maßgeblich an der GmbH beteiligten
Personen soll mit dieser überschaubaren Broschüre ein Überblick über Rechte
und Pflichten der Geschäftsführung, Musterformulierungen und Checklisten
sowie Praxistipps zur Erleichterung der täglichen Arbeit gegeben werden.
Natürlich kann und will dieser anhand der täglichen Fragen orientierte
praktische Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Zu allen
wichtigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen empfiehlt es sich
dringend, fachlichen Rat einzuholen.
Schlussendlich werden auch einige wichtige steuerliche Aspekte erwähnt, und es
befindet sich ein Begriffsverzeichnis im Anhang, welches die wichtigsten
Begriffe aus der täglichen Praxis des Geschäftsführers in Kurzform erläutert .
Wolfgang P. Lange, Oranna Schönhagen im Dezember 2009
Für die steuerrechtliche Beratung danken wir der Sozietät Haase + Pforr,
Steuerberater, Dortmund.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann
trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten
Themen wird gerne weitere und verbindliche Auskunft erteilt.
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
II.
Vorwort, Danksagungen
Inhaltsverzeichnis
3
4
1.
Was ist eine GmbH?
7
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
Gründung der GmbH und Bestellung des Geschäftsführers
Vorgründungsgesellschaft
Vor-Gesellschaft
Stammeinlagen
Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH, betreffend Stammkapital
Eintragung in das Handelsregister
Gewerbe-Anmeldung
Eröffnungsbilanz
Übersicht: Gründung der GmbH
Schematische Darstellung der Organe der GmbH
9
9
9
9
11
11
12
12
13
15
3.
3.1
3.2
Der Geschäftsführer und seine Rechte und Pflichten
Mehrere Geschäftsführer vertreten die GmbH gemeinsam
Gebot der Kapitalerhaltung
16
19
20
4.
21
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Bestellung des Geschäftsführers und Abschluss des
Dienstvertrages
Der Geschäftsführervertrag
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Abberufung, Amtsniederlegung
Dienstwagen
Der Gesellschafter-Geschäftsführer
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung
Stimmrecht der Gesellschafter
Die Verfügung des Geschäftsanteils des Gesellschafter-GF
Abtretung/Teilung eines Geschäftsanteils
Checkliste: Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
26
27
28
32
32
33
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.2
Der Geschäftsführer als Arbeitgeber
Kündigung des Arbeitnehmers
Kündigungsfristen
Kündigungsfrist in der Probezeit
Zeugnis
34
36
37
38
39
7.
Der Geschäftsführer als Kaufmann/Geschäftsmann
40
22
23
23
24
25
3
8.
8.1
8.2
8.3
Der Geschäftsführer und die Steuern der GmbH
Steuern der Gesellschafter
Steuern des Geschäftsführers
Der Gesellschafter-Geschäftsführer und die verdeckte
Gewinnausschüttung
43
48
48
49
9.
9.1
9.1.1
9.1.2
9.1.3
Buchführungspflicht
Der Jahresabschluss
Inhalt des Jahresabschlusses
Bilanz-Beispiel
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
50
51
52
53
53
Die GmbH in der Krise
(Betriebswirtschaftliches Frühwarnsystem,
Gefahren für den Geschäftsführer)
10.1 Krisensituation
10.2 Sicherung des Privatvermögens des Geschäftsführers
10.3 Der Geschäftsführer in der Krise und seine
persönliche Verantwortung
54
11.
Der Geschäftsführer scheidet aus
58
12.
12.1
12.2
12.3
12.4
Auflösung und Liquidation der GmbH
Auflösungsbeschluss
Aufgaben der Liquidatoren
Abschluss der Liquidation
Checkliste – Auflösung einer GmbH
59
59
59
60
61
10.
54
56
57
13. Der Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH
13.1 Eigenantrag des Schuldners im Insolvenzfall
13.2 Gläubigerantrag in der Insolvenz
62
63
64
14.
14.1
14.2
14.3
Haftung des Geschäftsführers in der Übersicht
Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
„Konzernhaftung“
65
65
67
68
Zehn Gebote an den Geschäftsführer im erfolgreichen
Unternehmen
15.1 Der Geschäftsführer als Manager in seinem Unternehmen
69
16.
Liquiditätsplanung des Geschäftsführers
71
17.
Notfallplan: Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers
72
15.
70
4
18. GmbH-ähnliche Gesellschaftsformen
18.1 Unternehmer-Gesellschaft
18.2 GmbH & Co.KG
18.2.1
Gründung der GmbH & Co.KG
18.2.2
Vertretung
18.2.3
Interne Willensbildung der GmbH & Co.KG
18.3 Publikumspersonengesellschaft
18.3.1
Rechtsform der Publikumspersonengesellschaft
18.3.2
Abschluss des Gesellschaftsvertrages
18.3.3
Aufklärungspflichten
18.4 Zusammenfassende Übersicht GmbH & Co.KG/
Publikumspersonengesellschaft
73
73
75
76
76
76
77
77
77
78
79
Begriffsverzeichnis
81
Mustersammlung
M1 Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug),
Erklärung GF gegenüber HR
(Bezug S. 12)
M2 Geschäftsordnung für GF
(Bezug S. 19)
M3 Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF
(Bezug S. 21)
M4 GF-Vertrag beherrschender Gesellschafter-GF
(Bezug S. 22)
M5 Einladung zur Gesellschafter-Versammlung
(Bezug S. 27)
M6 Protokoll der Gesellschafter-Versammlung
(Bezug S. 27)
M7 Protokoll der Gesellschafter-Versammlung unter
Verzicht auf Form und Fristen
(Bezug S.58)
(hier: Bestellung und Abberufung von GF)
(Bezug S. 27/33)
M8 Einfaches Zeugnis
(Bezug S. 39)
M9 Qualifiziertes Zeugnis
(Bezug S. 39)
M10 Entlastungsbeschluss
(Bezug S. 51)
M11 Insolvenzantrag
(Bezug S. 64)
M12 Abwicklungsvertrag zw. GmbH und Angestellten,
mit Erledigungsklausel
M13 Aufhebungsvertrag zw. GmbH und Angestellten,
mit Erledigungsklausel
M14 Nebentätigkeitsklausel
M15 Arbeitsrechtliche Erledigungsklausel
M16 Mediationsvereinbarung (innerbetrieblich)
M17 Eskalationsklausel (Konfliktlösung mit GeschäftsPartnern)
M18 Liste der Gesellschafter
(Bezug S. 32)
113
Schlusswort
140
114
116
119
122
125
126
128
129
130
131
132
134
135
136
136
137
138
139
5
2.
Gründung der GmbH und Bestellung des Geschäftsführers
Die Gründung der GmbH geht in folgenden Schritt vonstatten.
2.1
Vorgründungsgesellschaft
Die Gesellschafter treten zusammen und verfassen
Gesellschaftsvertrag/die Satzung.
Mindestens
• Firma (Name der Gesellschaft)
• Sitz der Gesellschaft
• Gegenstand des Unternehmens
• Stammkapital (mindestens Euro 25.000,-)
• Gesellschafter (namentlich mit Anschrift) und
• die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft
• die wesentlichen Aufgaben des bzw. der GF
müssen darin bestimmt sein.
den
Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet und
der/die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern in der
Gründungsversammlung bestellt.
2.2
Vor-Gesellschaft
Mit der Beurkundung entsteht die so genannte GmbH i. G. (GmbH in
Gründung oder Vor-GmbH).
Die GmbH i. G. ist als Gesellschaft bereits handlungsfähig, d. h. abgeschlossene
Geschäfte sind gültig für die spätere GmbH.
Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung der
Vor-GmbH in das Handelsregister haftet der GF im Innenverhältnis zwischen
GmbH und GF nicht, soweit er Geschäfte vornimmt, um die Entstehung der
Gesellschaft (Eintragung) zu erreichen. Im Außenverhältnis haftet der GF aber
immer persönlich bis zur Eintragung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
2.3
Stammeinlagen
Der GF fordert nun die Stammeinlagen von den Gesellschaftern ein.
Auf jeden Geschäftsanteil muss mindestens _ eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2
Satz 1 GmbHG). Insgesamt muss die Einzahlung mindestens die Hälfte des
gesetzlichen Mindest-Stammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG (12.500,- Euro)
betragen.
6
Die Einzahlungsbelege der Zahlung auf das Geschäftskonto der neu gegründeten
GmbH sind zur Handelsregister-Anmeldung vorzulegen und sollten aktuell sein.
Dazu hat der GF ein Konto auf den Namen der GmbH i. G. eröffnet.
Es besteht noch die Möglichkeit der Sachgründung, das heißt das Stammkapital
wird ganz oder teilweise durch Sachwerte erbracht. Dies ist zum Teil recht
schwierig, da Sachwerte häufig durch einen vereidigten Sachverständigen
geschätzt werden müssen.
Hin- und Her-Zahlen (bei der Einzahlung des Stammkapitals)
Probleme hinsichtlich der von dem Gesellschafter aufzubringenden
Stammeinlage können sich ergeben, wenn die Einzahlung der Einlage auf ein
Konto der Gesellschaft erfolgt, dieser Betrag aber wenige Tage später an den
gleichen Gesellschafter zurück überwiesen wird. Eine solche Hin- und HerÜberweisung des Einlagebetrages tilgt die Einlageschuld nicht, da dann nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien
Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat.
In diesem Fall sollte der Geschäftsführer intervenieren.
Es handelt sich in diesem Fall nur um eine vorübergehende und keine endgültige
und effektive Mittelzufuhr, wenn der Einlagebetrag umgehend oder in geringem
zeitlichem Abstand wieder an den Gesellschafter zurück fließt. Es fehlt dann
daran, dass die Einlage der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Es gibt
gerichtliche Entscheidungen, die sagen, dass die Rückzahlung einer
Stammeinlage binnen 29 Tagen bzw. 2,5 Monaten nach der Einzahlung als
zeitnahe Rückzahlung gewürdigt wird.
Beispielsfall:
G gründet zusammen mit D eine GmbH mit 25.000,00 EUR Stammkapital, von dem jeder die
Hälfte übernimmt. Sie vereinbaren sofortige Volleinzahlung der Einlagen, da G sich aber
einen privaten Pkw kaufen will, gibt ihm die GmbH ein Darlehen in Höhe von 12.500,00
EUR zu einem marktüblichen Zinssatz von 6 %.
Eine solche Hin- und Her-Überweisung des Einlagebetrages tilgt die
Einlageschuld nicht.
Es besteht eine Möglichkeit nach § 19 Abs. 5 GmbHG, dass die Einlage des
Gesellschafters aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt werden kann,
dieser Rückgewähranspruch muss jedoch vollwertig sein und jederzeit durch
fristlose Kündigung fällig gestellt werden können. Von dieser Möglichkeit
sollte kein Gebrauch gemacht werden, denn in der Praxis wird die Klärung der
Vollwertigkeit schwierig sein, ebenso wie der Nachweis der jederzeitigen
Fälligkeit der Gegenleistung. Überdies müsste eine entsprechende Anmeldung
beim Handelsregister erfolgen, dass nämlich die Einlage des Gesellschafters
aufgrund eines Darlehensvertrages zurück gewährt worden ist und dass der
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Rückgewähranspruch vollwertig und jederzeit durch fristlose Kündigung fällig
gestellt werden kann.
2.4
Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH, betreffend Stammkapital
Von einer Ein-Personen-GmbH spricht man, wenn das gesamte Stammkapital
von einer Person übernommen wird. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG werden
strengere Maßstäbe an die Kapitalaufbringung bei der Ein-Personen-GmbH
angewandt.
Hier ist vor Anmeldung der GmbH zum Handelsregister entweder die gesamte
Stammeinlage zu erbringen oder - im Falle der Bareinlage - für die ausstehende
Resteinlage einer Sicherung zu bestellen. Dies ist neu. Früher musste für die
„Ein-Mann-GmbH“, oder politisch korrekter Ein-Personen-GmbH, das gesamte
Stammkapital aufgebracht werden.
In Betracht kommen für die Sicherung insbesondere eine Bürgschaft, Garantie,
die Bestellung einer werthaltigen Grundschuld, die Sicherungsübereignung
oder die Sicherungsabtretung.
Wenn eine Mehr-Personen-GmbH innerhalb von drei Jahren ab Eintragung in
das Handelsregister zur Ein-Personen-GmbH wird, muss ebenfalls eine
Sicherung erbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung noch
offene Einlagen ausstehen, § 19 Abs. 4 GmbHG. Auf diese Weise soll die
Ausfallhaftung des § 24 GmbHG nicht durch Strohmanngründungen unterlaufen
werden können. Dem anwaltlich beratenen Gesellschafter ist zu empfehlen,
einen Geschäftsanteil an einen Dritten abzutreten, so dass wieder eine MehrPersonen-GmbH entsteht bzw. verbleibt.
2.5
Eintragung in das Handelsregister
Der GF meldet über den Notar die GmbH zur Eintragung in das
Handelsregister an (bei dem für den Sitz der GmbH zuständigen Amtsgericht),
sobald alle Stammeinlagen-Anteile gezahlt wurden.
8
§§ 7, 8 GmbHG schreiben vor, dass die Anmeldung
• den Geschäftssitz bekannt gibt,
• dass bei einer Ein-Personen-GmbH das Mindeststammkapital von
25.000,- Euro zur Verfügung steht oder für die nicht einbezahlte Hälfte
Sicherheiten bestellt sind,
• die Versicherung des GF, dass die Stammeinlagen gezahlt wurden und der
Gesellschaft zur Verfügung stehen,
• die Versicherung des GF, dass seiner Bestellung nichts im Wege steht,
dass er insbesondere nicht wegen
- einer Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB innerhalb der
vorausgegangenen 5 Jahre verurteilt wurde (Insolvenzverschleppung
oder Insolvenzstraftat, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,
Gläubiger- oder Schuldner-Begünstigung)
- Straftaten nach §§ 263 bis 264 a oder 265 b bis 266 a StGB sowie
diverser anderer Vorschriften bestraft wurde
- kein Berufsverbot oder Gewerbeuntersagung vorliegt.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss von allen GF gegenüber dem
Handelsregister versichert werden. Eine entsprechende Belehrung wird noch
von dem beurkundenden Notar erfolgen. Die Gesellschaft muss von allen GF
angemeldet werden.
(Anmeldung Handelsregister: siehe Mustersammlung M1)
2.6
Gewerbe-Anmeldung
Der GF hat ein Gewerbe anzumelden (Gewerbeanzeige, §§ 14, 146 GewO),
sobald die GmbH i. G./die GmbH ihre Geschäfte aufnimmt.
Dies geschieht bei dem für den Sitz der GmbH i. G./der GmbH zuständigen
Gewerbeamt.
Bei genehmigungspflichtigen Unternehmungen (z. B. Bewachungsgewerbe,
Bauträger, Immobilienmakler, Spielhallen) ist eine Genehmigung oder Erlaubnis
einzuholen; Handwerker benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle
(Handwerkskammer).
2.7
Eröffnungsbilanz
Grundsätzlich ist bei Gründung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der
Regel erfolgt die Aufstellung an dem Tag der Eintragung der GmbH in das
Handelsregister. Soweit die in Gründung befindliche GmbH bereits Geschäfte
getätigt hat, wird eine Eröffnungsbilanz auch z. B. auf das Datum der
Beurkundung der Satzung erstellt.
9
2.8
Übersicht: Gründung der GmbH
I. Gründungsphasen und Gründungsvorgang
1. Gründungsphase:
- In der Zeit zwischen dem Entschluss, eine GmbH zu gründen und
dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht eine
Vorgründungsgesellschaft.
- Mit notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die
Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i. G.).
- Die GmbH entsteht mit Eintragung in das Handelsregister.
2. Der Gründungsvorgang:
- Der notarielle Gesellschaftsvertrag muss folgende Themen regeln:
Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens,
Höhe des Stammkapitals, Übernahme der Stammeinlage der
Gesellschafter.
- Die Organe der Gesellschaft sind zu bestimmen.
- Das Stammkapital muss zumindest zum Teil aufgebracht werden,
Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag genannt und sofort
erbracht werden.
- Die Gesellschaft wird zur Eintragung angemeldet und in das
Handelsregister eingetragen.
Praxistipp 1
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Geschäfte, die die Vorgesellschaft (GmbH i. G.) abschließt, sind auch für die
spätere GmbH gültig.
Ein GF, der für die GmbH i. G. handelt, haftet mit allen anderen Handelnden
persönlich und gesamtschuldnerisch! Die Gesellschafter haften ebenfalls
unbeschränkt, allerdings nur im Innenverhältnis ihrer Vorgesellschaft
gegenüber.
Ist das Stammkapital zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung
aufgebraucht, haften die Gründungsgesellschafter für die Differenz
(Unterbilanzhaftung, unbeschränkte Verlustdeckungshaftung).
10
II. Haftung im Gründungsstadium
1. Die Vorgründungsgesellschaft ist OHG- bzw. BGB-Gesellschaft
(GbR).
2. Haftung während des Bestehens der Vor-GmbH:
- Die Vor-GmbH ist teilrechtsfähig und wird durch den GF vertreten.
Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die notwendigen
Gründungsgeschäfte beschränkt; mit Zustimmung aller
Gesellschafter besteht Vertretungsmacht auch für andere Geschäfte.
- Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften persönlich und
unbeschränkt für Verluste, die die Vor-GmbH erleidet.
- Der Handelnde haftet gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG unbeschränkt im
Außenverhältnis. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer oder wie
ein solcher tätig wird, soweit er im Namen der künftigen GmbH
handelt.
3. Haftung nach Eintragung der GmbH
- Die GmbH ist mit der Vor-GmbH identisch und haftet für alle
Geschäfte der Vor-Gesellschaft.
- Mit der Eintragung der GmbH erlischt die Haftung des
Handelnden, nicht aber die Verlustausgleichspflicht der
Gesellschafter.
VORSICHT !
Werden zum Zwecke der Errichtung der GmbH unrichtige Angaben gemacht,
haben die Gesellschafter und der/die GF im Schadensfall persönlich
Schadenersatz zu leisten (§ 9 a GmbHG).
Zudem droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 82 GmbHG).
11
3.
Der Geschäftsführer und seine Rechte und Pflichten
Der GF ist für die gesamte Leitung des Betriebes der GmbH verantwortlich. Er
hat dafür zu sorgen, dass die GmbH alle persönlichen und sachlichen Mittel hat,
die einen effizienten, reibungslosen und gewinnorientierten Betriebsablauf
garantieren.
Die Geschäftsführungsbefugnis des GF ist umfassend. Er hat somit das gesamte
Unternehmen zu betreuen, und zwar kaufmännisch, technisch und auch den
sozialen Bereich.
Der GF ist das gesetzliche Organ, der gesetzliche Vertreter der GmbH.
Als solches ist er
- im Innenverhältnis zur Geschäftsleitung, z. B. zur Betriebsleitung,
Personalpolitik, Einkaufswesen,
- im Außenverhältnis zur Vertretung, z. B. gegenüber Geschäftspartnern,
Banken, dem Finanzamt
berechtigt zu handeln.
Der GF wird „bestellt“ (also ausgewählt und berufen) durch die
Gesellschafterversammlung und kann durch die Gesellschafterversammlung
jederzeit abberufen werden.
Im Innenverhältnis können die Befugnisse des GF beschränkt oder
genehmigungspflichtig sein. Dies kann geregelt sein durch
- die Satzung der GmbH
- den Geschäftsführervertrag
- einen Gesellschafterbeschluss.
Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die Handlung des GF im
Innenverhältnis beschränkt sein, wenn ein Geschäft den üblichen Rahmen der
Geschäftsführung überschreitet und die Gesellschaftsverhältnisse wesentlich
verändert.
Im Außenverhältnis jedoch hat der GF kraft Gesetzes unbeschränkte Befugnis
zur Vertretung der Gesellschaft. Alle Geschäfte, die er im Namen der
Gesellschaft abschließt, sind verbindlich.
Durch diese gesetzliche Bevollmächtigung kann jeder Vertragspartner der
GmbH auf die wirksame Vertretungsbefugnis des GF vertrauen.
12
Praxistipp 1
Der GF muss nicht mit der Satzung unter dem Arm herumlaufen, er sollte
jedoch die für ihn wichtigen Teile der Satzung der GmbH und seine Befugnisse
kennen.
Bei Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis ist der GF gegenüber der
GmbH schadenersatzpflichtig! (Siehe auch: Managerhaftpflichtversicherung)
Ein Überblick über Rechte und Pflichten des GF:
• Der GF hat in allen Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes/Kaufmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1
GmbHG).
• Der GF hat zahlreiche formale Verpflichtungen gegenüber dem
Handelsregister, z. B. muss er jede Veränderung in den Personen der
Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligungen unverzüglich bei dem
Handelsregister einreichen, mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort der
Gesellschafter.
• Er hat ferner eine Vielzahl steuerlicher Verpflichtungen, u. a. die
Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses und Jahresberichtes,
Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichtes in der
Gesellschafterversammlung, Offenlegung des Jahresabschlusses, Abgabe des
Jahresteuererklärung
sowie
monatliche
Lohnund
Umsatzsteuervoranmeldung.
• GF, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den
entstandenen Schaden (§ 42 Abs. 2 GmbHG).
Diese Haftung kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch gemildert
werden, wenn der GF auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hat.
Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in diesem Rechtsverhältnis
regelmäßig in einem Zeitraum von 5 Jahren.
• Der GF ist jedem Gesellschafter gegenüber zur unverzüglichen Auskunft
über die Geschäftsangelegenheiten verpflichtet und hat Einsicht in die
Schriften und Bücher zu gewähren, z. B. in Verträge, Betriebswirtschaftliche
Auswertungen u. a. (§ 51 a GmbHG).
• Der GF darf Geschäfte mit sich selbst als Privatperson nur tätigen, wenn
ihm dies ausdrücklich erlaubt ist.
Dies regelt § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens), welcher es dem GF
aufgrund von Interessenkonflikten verbietet, Geschäfte mit sich selbst zu
schließen.
13
Dieses Verbot kann
- generell in der Satzung
- im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss
aufgehoben werden. Es muss zum Handelsregister angemeldet werden.
• Der GF der GmbH hat gemäß § 34 AO die steuerlichen Pflichten der
Gesellschaft zu erfüllen, er ist grundsätzlich aber nicht selbst
Steuerschuldner. Die Pflichten des GF gegenüber dem Finanzamt enden
allerdings erst, wenn der GF aus seinem Amt ausscheidet.
Praxistipp 2
Der GF sollte in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und steuerlichen
Verpflichtungen eng mit dem Notar und dem Steuerberater
zusammenarbeiten.
Praxistipp 3
Verträge, die der GF einer GmbH mit sich selbst als Privatperson abschließt,
sind nach § 181 BGB nichtig, wenn der GF nicht vom Verbot des
Selbstkontrahierens befreit ist.
14
11.
Der Geschäftsführer scheidet aus
Jeder GF sollte bei seinem Ausscheiden die Beziehung zwischen Anstellung
und Bestellung, insbesondere das gleichzeitige Ausscheiden aus beiden
Rechtsverhältnissen beachten, siehe auch Kapitel 4.3.
Er sollte sich zudem von der Gesellschafterversammlung für seine Dienste
die Entlastung bescheinigen lassen.
(Ausscheiden des GF und Entlastung – siehe Mustersammlung M7)
Nach § 39 GmbHG muss der GF jede Veränderung in der Person des GF zur
Eintragung in des Handelsregister anmelden.
Legt der GF sein Amt nieder, muss er in seinem eigenen Interesse dafür
sorgen, dies nach außen bekannt zu geben. Solange er im Handelsregister als
GF eingetragen ist, gilt er aufgrund des öffentlichen Glaubens auch als GF
(§ 15 HGB).
Praxistipp 1
Der notarielle Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister kann nur durch
einen GF gestellt werden.
Hat der GF bereits durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschafterversammlung sein Amt niedergelegt, hat er sich die
Möglichkeit, den notariellen Antrag zur Löschung aus dem HR zu stellen,
selbst versperrt.
Die folgende Formulierung bei der Erklärung der Amtsniederlegung kann
helfen, dies zu verhindern:
„Ich lege mein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung – aber
vorbehaltlich meines Löschungsantrags gegenüber dem Registergericht –
nieder“.
15
17.
Notfallplan: Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers
(z. B. „Ein-Personen-GmbH“ oder Mehrheits-Gesellschafter-GF))
Der Gesellschafter-GF kann langfristig, z. B. durch Unfall, Krankheit oder einen
unfreiwillig längeren Aufenthalt im Ausland, oder ganz (z. B. durch plötzlichen
Tod) ausfallen.
Für den Fortbestand der GmbH, in der der Gesellschafter-GF die alleinige oder
überwiegende Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, ist wichtig, dass dieser
Fall geregelt ist, damit die GmbH nicht plötzlich handlungsunfähig und das
Lebenswerk eines Unternehmers nicht unnötigerweise zerschreddert wird.
Für diesen Fall sollte eine auffindbare „Notfallakte“ bereitliegen, in der z. B.
geregelt ist:
• Es müssen ein oder mehrere Vertreter benannt sein.
• Der oder die Vertreter müssen Post- und Bankvollmacht haben.
• Es ist sinnvoll, mit mehreren Vertrauten, z. B. Steuerberater, leitenden
Angestellten die Notfallplanung zu besprechen, um für diesen Fall ggf.
ein Entscheidungsgremium zu bestimmen.
• Der Zugriff auf wichtige Unterlagen und Schlüsselkunden muss
gewährleistet sein.
• Die Absicherung der Unternehmer-Familie ist ein ebenfalls
bedenkenswertes Thema.
Praxistipp 1
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass sich Nachfolgeregelungen in der
Gesellschaftssatzung vertragen mit den Testamentsanordnungen.
Im Zweifelsfall gehen gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen vor.
16
Begriffsverzeichnis
(AUSZÜGE)
H
Handlungsvollmacht (§ 54 HGB):
Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Die HBV
bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; der Umfang der Vollmacht
wird bei der Erteilung bestimmt. Es gibt 3 Arten: die G e n e r a l Handlungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb des
Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, die ArtHandlungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art eines
Handelsgewerbes und die Spezial-Handlungsvollmacht für alle
Rechtsgeschäfte, die ein konkret bestimmtes Geschäft betreffen.
Hin- und Herzahlen:
Ist nach § 19 Abs. 5 GmbHG vor der Einlage eine Leistung an den
Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung
der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu
beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner
Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen
vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist.
Eine solche Leistung oder Vereinbarung ist in der
Handelsregisteranmeldung offen zu legen; das Registergericht kann
prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
I
IHK:
Die Industrie- und Handelskammern sind Organe des Handelsstandes mit
öffentlichen Aufgaben. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts
mit Zwangsmitgliedschaft grundsätzlich aller, die im Bezirk eine
gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten.
Neben den IHK sind Handwerkskammern mit gewissen Aufgaben im
Bereich des Handelsrechtes betraut und für Handwerker zuständig.
J
Juristische Person:
Die GmbH wie auch die AG und GmbH & Co.KG sind so genannte
juristische Personen; gleichzeitig sind sie Kapitalgesellschaften.
Grundsätzlich können nur natürliche oder juristische Personen berechtigt
17
und verpflichtet sein, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die OHG sowie
die KG und die BGB-Gesellschaft (GbR) sind Personengesellschaften.
K
Kammer für Handelssachen:
Im Zivilprozess sind für Handelssachen an den Landgerichten besondere
Kammern eingerichtet. Damit sollen Praxisnähe und kaufmännisches
Verständnis eingebracht werden. Die KfH entscheidet in der Besetzung
mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen
Richtern (Handelsrichter). Die ehrenamtlichen Richter werden aus dem
Kreise der in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, gesetzlichen
Vertreter juristischer Personen (GF) oder Prokuristen auf Vorschlag der
IHK jeweils auf vier Jahre bestellt.
Kaufmann:
Die Legaldefinition ergibt sich aus dem Gesetz, und zwar aus § 1 des
HGB. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das
Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, z. B. Damenoberbekleidungsgeschäft mit Umsatz unter 100.000,00 EUR, Handelsvertreter und
Makler unter 100.000,00 EUR Umsatz, kleine Zimmerei mit 5
Fachkräften mit unter 250.000,00 EUR Umsatz, Steuerbuchführung.
Es gibt den Kaufmann kraft Eintragung (eK, § 5 HGB). Danach wird
ein Gewerbetreibender kraft Eintragung zum Kaufmann, auch wenn sein
Geschäftsbetrieb von der Größe her dies nicht erforderlich macht.
Der Gewerbebegriff im HGB ist eindeutig definiert. Danach liegt ein
Gewerbe vor bei
(1) erkennbar planmäßiger auf Dauer angelegter,
(2) selbstständiger,
(3) auf Gewinnerzielung ausgerichteter oder jedenfalls wirtschaftlicher
Tätigkeit am Markt,
(4) unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer
Tätigkeit.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben:
Auftragsbestätigung und Bestätigungsschreiben sind im kaufmännischen
Verkehr im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich, allerdings
streng zu unterscheiden. Die Auftragsbestätigung schließt die
Vorverhandlungen ab; mit der Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann
ein ihm unterbreitetes Angebot (Auftrag) an und macht dadurch den
Vertrag perfekt. Weicht die „AB“ vom Angebot ab, gilt dies als
Ablehnung und neuer Antrag, der wiederum der Annahme bedarf.
18
Schweigen als Annahme darauf genügt nicht, der Hinweis auf den
fehlenden Vertragsschluss ist ratsam.
Das Bestätigungsschreiben fasst die Verhandlungen, die nach Ansicht der
einen Partei bereits zum Vertragsschluss geführt haben, schriftlich
zusammen. Schweigen darauf gilt als Zustimmung, auch wenn
abweichende Inhalte der Verhandlungen bestätigt wurden. Bei sich
kreuzenden Bestätigungsschreiben tritt diese Rechtswirkung nicht ein,
ansonsten ist unverzüglicher Widerspruch geboten.
Kenntnis des Käufers von einem Mangel:
Soweit der Käufer Mängel erkennt und die Leistung annimmt, oder ihm
ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann
der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Kreditgewährung an Gesellschaftsvertreter (§ 43 a GmbHG):
Nach § 43 a GmbHG ist die Kreditgewährung an Gesellschaftsvertreter
(Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, nicht leitende
Angestellte und Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschafter oder verbundene
Unternehmen) unzulässig, wenn dadurch die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden. Im Falle unzulässiger Kreditvergabe
hat die Gesellschaft ein sofortiges Rückforderungsrecht gegen den
Empfänger, darüber hinaus besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den
Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.
Einzelfälle einer Kreditgewährung:
Waren, Geld und Kontokorrentkredite sowie Stundungen, Vorschüsse auf
Gehälter und Zahlungen auf fremde Schuld.
Ein Kreditgewähren nach § 43 a GmbHG ist nur dann zulässig, wenn
dadurch das nach § 30 GmbHG gebundene Vermögen nicht angetastet
wird.
L
Leasing:
Ein Gesellschafter kann der Gesellschaft dadurch Geldmittel zuführen,
dass er von ihr Anlagevermögen erwirbt und es ihr anschließend
entgeltlich zur Nutzung überlässt (Sale and Lease back). Hierin liegt eine
der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung.
Dieses Geschäft entspricht in seiner wirtschaftlichen Gestaltung einer
Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung. Es unterliegt deshalb bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Regeln über die
eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung.
19
Letter of Intent (LoI):
Ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt; es handelt sich
lediglich um eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung. Sie wird
in der Regel bei länger vorbereiteten Vertragsverhandlungen abgegeben,
um die Bereitschaft ernsthaften Vertragsabschlusses zu dokumentieren.
Geregelt werden z. B. Geheimhaltungsvereinbarungen bezüglich des
offenbarten Know How und sonstiger Firmeninterna bei Scheitern der
Verhandlungen sowie bei Vorinvestitionen, Erstattungsregelungen und
Gerichtsstand.
Liquidation:
Die Liquidation/Auflösung der GmbH erfolgt quasi automatisch bei
Vorliegen der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen oder gesetzlich
vorgegebenen Gründe, z. B. bei Ablauf der vereinbarten Zeit oder
Sitzverlegung ins Ausland oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Regelmäßig erfolgt die Liquidation auf Initiative der Gesellschafter
entweder durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss oder nach
Auflösungsklage durch Minderheitsgesellschafter (§ 61 GmbHG).
M
Manager-Haftpflichtversicherung:
Auch D&O-Versicherung: Directors and Officers liability insurance. Der
Versicherungsvertrag wird in der Praxis zumeist zwischen der
Gesellschaft
als
Versicherungsnehmerin
und
dem
Versicherungsunternehmen (z. B. DAS, Victoria, R+V) zugunsten der GF
und zugunsten von Mitgliedern anderer Organe (Aufsichtsrat, Beirat als
versicherte Personen ) abgeschlossen. Steuerlich sind die Prämien für die
Versicherung bei der Gesellschaft selbst als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Wenn der GF z. B. einen Vertrag abschließt, dabei die
Bonität des Kunden nur oberflächlich prüft und daher „grob fahrlässig“
handelt, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz. Für diesen Schaden
kann seine Manager-Haftpflichtversicherung aufkommen.
Markenschutz:
Nach § 15 MarkenG sind „geschäftliche Bezeichnungen“ geschützt, ohne
dass etwas Besonderes vom GF veranlasst wird. Geschützt sind
Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,
Firma, als besondere Bezeichnung des Unternehmens oder als GeschäftsAbzeichen verwendet werden. § 15 MarkenG schützt insbesondere davor,
dass Dritte geschäftliche Bezeichnungen in einer Weise nutzen, die
geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervor zu
rufen. Dem Unternehmen steht insoweit ein Unterlassungsanspruch zu.
20
Mediation:
Mediation ist eine außergerichtliche Konfliktlösung. Die Konfliktparteien
versuchen selbständig und eigenverantwortlich unter Vermittlung eines
neutralen Dritten (Mediator/in, Moderator/in) außerhalb des
Gerichtsweges ihre Konflikte gemeinsam zu lösen. Mediation empfiehlt
sich insbesondere bei Streitigkeiten innerhalb einer GmbH.
Minderjährige:
Angestellte, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sind nach § 106 BGB i. Verb. m. IVM §§ 107 - 113 BGB
beschränkt geschäftsfähig. Da der Abschluss eines Arbeitsvertrages stets
einen rechtlichen Nachteil beinhaltet, nämlich die Verpflichtung zur
Arbeitsleistung, ist für einen wirksamen Vertragsschluss nach § 107 BGB
die vorherige bzw. nachfolgende Zustimmung (§ 108 BGB) des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter eines
beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kann diesen zum Abschluss
eines Arbeitsvertrages ermächtigen. Der Minderjährige kann dann ein
Arbeitsverhältnis eingehen oder kündigen, Abwicklungsvereinbarungen
schließen und sämtliche Handlungen vornehmen, die aus einem
Arbeitsverhältnis folgende Verpflichtungen betreffen.
N
Natürliche Person:
Jeder Mensch (als natürliche Person) ist von Geburt an Träger von
Rechten und Pflichten und somit ein Rechtssubjekt. Rechtssubjekte,
soweit sie keine Menschen sind, nennt man juristische Personen (wie
z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Im klassischen römischen Recht
gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine natürlichen
Personen darstellten, wie etwa Sklaven und solche Familienangehörige,
die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhauptes (Pater familias)
unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen im wesentlichen den
Status von Sachen.
Nebentätigkeit:
Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, der der ArbN
außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur
Verfügung stellt. Dies kann bei demselben ArbG oder bei einem Dritten
geschehen. Erfolgt die Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten
Arbeitsverhältnisses, so gelten für diese die allgemeinen
arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Auch im Nebenarbeitsverhältnis hat
der ArbN Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten
Urlaub und ggf. auch betriebliche Altersvorsorge.
21
Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich nicht der
Genehmigung des ArbG. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet
sich der ArbN nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ und nicht
dazu, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch wenn
keine Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der ArbN
zumindest verpflichtet, dem ArbG eine geplante Nebentätigkeit
anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des ArbG tangiert werden
können.
Nebentätigkeit, Grenzen der:
Gemäß Handelsrecht ist es dem kaufmännischen Angestellten – ohne
Einwilligung des ArbG – untersagt, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung
eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Es gilt insoweit eine allgemeine
Treuepflicht. Während der Beschäftigung in Nebenarbeitsverhältnissen
soll die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschritten
werden, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige
Überschreitung handelt (siehe auch Nebentätigkeitsklausel in der
Mustersammlung M14).
Notfallplan:
Der mehrheitliche oder alleinige Gesellschafter-GF sollte für den Fall
einer längeren Erkrankung oder des plötzlichen Versterbens unbedingt
einen Notfallplan anfertigen und an einer Stelle deponieren, wo er mit
Sicherheit zu finden ist oder diesen einem vertrauten Anwalt, Notar oder
Steuerberater übergeben. In diesem Notfallplan (siehe Ziffer 15 dieses
Ratgebers) sollten unbedingt Vertreter benannt werden, die zuvor
natürlich von ihrer Vertretungseigenschaft in Kenntnis gesetzt worden
sein müssen. Ferner müssen wichtige Geschäftsdaten, Unterlagen und
sonstige wesentliche Informationen in der Notfallakte hinterlegt werden,
die für eine kurzfristige Übernahme der Betriebsführung notwendig sind.
O
Optionsrecht:
Das Optionsrecht ist das Recht eines Vertragspartners, durch einseitige
Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder Mietvertrag,
zustande zu bringen oder zu verlängern. So kann z. B. einem Mieter ein
einseitiges Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages eingeräumt
werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die
Geschäftsentwicklung nicht genau zu prognostizieren ist, ansonsten
müsste er ggf. über Jahre weiter Mietzahlungen leisten, obwohl er
beispielsweise seinen Geschäftsbetrieb aufgegeben hat oder einen
Ortwechsel vornehmen musste.
22
P
Patronatserklärung:
Neben Bürgschaft und Garantie hat sich die Patronatserklärung als
eigenständiges Kreditsicherungsmittel entwickelt. Im Rahmen der
„ weichen“ Patronatserklärung gibt der „Patron“ eine rechtlich
unverbindliche Erklärung ab. Er erklärt lediglich, dass er an der
kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist und während der Kreditlaufzeit
auch nicht beabsichtigt, diese Beteiligung zu veräußern. Ferner wird er als
Patron seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachkommen. In der
„harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron während der
Kreditlaufzeit uneingeschränkt an die Tochtergesellschaft zu leisten und
sie finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen
und künftigen Verbindlichkeiten imstande ist. Kreditinstitute haben
aufgrund einer „harten Patronatserklärung“ regelmäßig einen Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron.
-
-
-
Probearbeitsverhältnis (befristet):
Der Erprobungszweck ist als sachlicher Grund für die Rechtfertigung
eines befristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt. Voraussetzung für eine
wirksame Befristung ist, dass
die Befristung nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
ausgeschlossen ist,
die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen
Verhältnis zum Erprobungszweck steht und
der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist.
Für ein befristetes Probearbeitsverhältnis von mehr als 6, in
Ausnahmefällen 9 Monaten wird es kaum sachliche Rechtfertigungen
geben.
Eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit ist innerhalb der
ersten 6 Monate möglich, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte
verkürzte Probezeit bereits abgelaufen war.
Prokura:
Ist die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich
umschriebenem Umfang. Die Erteilung der Prokura ist im Handelsregister
einzutragen. Der Umfang der Prokura ist in den §§ 49, 50 HGB
beschrieben. Danach hat der Prokurist Vollmacht für alle Geschäfte, die
der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausgeschlossen von
der Prokura sind z. B. folgende Rechtsgeschäfte: Geschäfte die nicht dem
Betrieb dienen, z. B. Einstellung, Veräußerung, weiterhin reine
Inhabergeschäfte, so genannte „Prinzipalgeschäfte“, z. B.
Bilanzunterzeichnung und Prokuraerteilung, sowie die Veräußerung und
Belastung von Grundstücken, sofern die Prokura hierauf nicht
ausdrücklich erweitert worden ist.
Eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis ist nicht möglich.
23
Q
Quotenschaden:
Wenn der GF nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt,
insbesondere durch das Weglassen des gemäß § 4 GmbHG erforderlichen
Rechtsformzusatzes „GmbH“, haftet der GF im Außenverhältnis
gegenüber Dritten. In diesem Fall haftet die Gesellschaft aufgrund der
nach außen unbeschränkten Vollmacht des GF, daneben haftet der GF
(gesamtschuldnerisch) persönlich.
R
Rückstellungen:
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 HGB).
Rückstellungen sind Passivposten mit dem Zweck, Aufwendungen, deren
Existenz oder Höhe am Abschlussstichtag noch nicht sicher ist und die
erst später zu einer Auszahlung führen, der Periode der Verursachung
zuzurechnen. Sie sind aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens
ausgegliedert und werden dem Fremdkapital zugerechnet.
S
Sacheinlagen/Sachgründung:
Das Gesellschaftskapital muss nicht unbedingt in Geld bestehen. Wenn es
im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann es ganz oder teilweise durch
Sachwerte aufgebracht werden (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG).
Bei Unternehmergesellschaften (UG) sind Sacheinlagen ausgeschlossen
(§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Werden Sacheinlagen erbracht, muss
sichergestellt sein, dass die Sachwerte auch wirklich den Wert darstellen,
mit dem sie den Gesellschaftern auf die Einlageverpflichtung angerechnet
werden sollen, denn grundsätzlich wird Barleistung geschuldet. Wenn der
Wert einer Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung beim Handelsregister nicht dem versprochenen Wert
entspricht, kommt es zur Differenzhaftung. Es genügt daher die
Feststellung, dass z. B. ein Pkw zum Zeitpunkt der Anmeldung beim
Handelsregister nicht 20.000,00 EUR sondern nur 13.000,00 EUR wert
war. Der Gesellschafter muss der Gesellschaft 7.000,00 EUR in Geld zur
Verfügung stellen. Er darf nicht etwa eine andere Sacheinlage erbringen,
weil nur solche Sacheinlagen auf die Einzahlungsverpflichtung
angerechnet werden, die im Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich
genannt sind. Außerdem kann er von der Verpflichtung zur Leistung der
Einlage nicht befreit werden.
24
Anmerkung: Die Sachgründung kann zu erheblichen Zeitverzögerungen
führen, weil das Registergericht ggf. durch Gutachten den Wert der
Sacheinlage überprüfen lässt.
Satzungsänderung:
Erfordert regelmäßig 3/4-Mehrheit, notarielle Beurkundung sowie
Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister (§§
53, 54 GmbHG). Ist z. B. in der Satzung die Befreiung vom § 181 BGB
(Selbstkontrahierung) nicht allgemein ausgesprochen, so ist die
nachträgliche Befreiung eine Satzungsänderung, die entsprechend
beschlossen werden muss.
Schiedsvereinbarung (s. auch Mediation):
Schiedsvereinbarungen sind im Handelsverkehr zu Recht sehr verbreitet.
Dafür gibt es gute Gründe, z. B. freie Schiedsrichterwahl, Sachkunde,
Schnelligkeit, Diskretion und Flexibilität des Verfahrens, zudem ist es in
der Regel auch noch preiswerter als ein Verfahren durch die Instanzen.
Das modernere Verfahren ist das Mediationsverfahren und inzwischen
ebenso verbreitet, es ist sinnvoll in Verträgen von mittlerer und großer
Bedeutung unbedingt eine Mediationsklausel oder Schiedsklausel
vorzusehen.
Ebenso ist es sinnvoll, dass Mediations- oder Schiedsvereinbarungen
getroffen werden im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
Selbstkontrahierung:
Niemand kann mit sich selbst Geschäfte abschließen (§ 181 BGB); auch
der GF als gesetzlicher Vertreter der GmbH kann nicht im Namen der
GmbH mit sich ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, dass er vom
Verbot der Selbstkontrahierung befreit wurde. Die Befreiung von § 181
BGB ist im Handelsregister anzumelden.
Share-Deal:
Wird der Anteil an einer GmbH ganz oder teilweise gekauft, liegt ein
Share Deal vor. Ein solcher Kauf ist ein Rechtskauf. Die Übertragung der
GmbH-Anteile erfolgt normalerweise durch Abtretung (siehe auch
Mustersammlung), kann aber auch durch Verpfändung, Vererbung (von
GmbH-Anteilen) oder Zwangsvollsteckung erfolgen.
Sitzverlegung, grenzüberschreitende:
Die wichtigste Modernisierung nach der GmbH-Reform - Modernisierung
und Missbrauchbekämpfung - besteht zweifellos darin, dass deutsche
GmbHs ihren Verwaltungssitz künftig ohne weiteres auch ins Ausland
verlegen können. Damit genießen sie erstmals dieselbe Mobilität, wie sie
beispielsweise für englische „private Limited Companies“ bereits seit
25
langem selbstverständlich ist. Mit der faktischen Aufgabe der bisherigen
Sitztheorie wird die GmbH international deutlich wettbewerbsfähiger.
Deutsche Unternehmen können in Zukunft auch bei ihrer Tätigkeit im
Ausland auf die bekannte und bewährte Rechtsform der GmbH zurückgreifen.
Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden
Sitzverlegung ist zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz zu
unterscheiden. Beide können identisch sein, müssen dies aber nicht.
Satzungssitz ist der Ort, der durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt
wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 a GmbHG). Der Satzungssitz einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann künftig frei gewählt werden,
muss aber zwingend in Deutschland liegen (s. § 4 a GmbHG: „im
Inland“).
Als Verwaltungssitz bezeichnet man im allgemeinen den Ort, von dem
aus die Gesellschaft tatsächlich gelenkt wird, d. h. der Ort, wo die
grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in
laufende Geschäftsführungsakten umgesetzt werden. Der Verwaltungssitz
ist weder aus der Satzung noch aus dem Handelsregister ersichtlich. Auf
den Geschäftsbriefen der Gesellschaft muss nur der Satzungssitz und nicht
der Verwaltungssitz angegeben werden. Im Handelsregister wird nur die
inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen.
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns:
Maßstab ist die im kaufmännischen Verkehr erforderliche Sorgfalt. Der
Maßstab einen Kaufmanns, also GF, ist noch höher und wird auch
bestimmt durch die Art des Geschäfts.
Schweigen im Rechtsverkehr:
Im bürgerlichen Recht ist Schweigen weder Annahme noch Ablehnung
eines Angebotes. Im Handelsrecht gelten strengere Anforderungen, siehe
kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Nach Handelsbräuchen kann
Schweigen als Zustimmung gewertet werden; es empfiehlt sich
vorsichtshalber eine Klarstellung.
Steuerstrafverfahren – Selbstanzeige:
§ 371 AO sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im
Falle der Steuerhinterziehung vor. Die wirksame Selbstanzeige stellt einen
persönlichen Strafausschließungsgrund dar. Sie wirkt allein für den
Anzeigenden und nicht auch ohne weiteres für etwaige Mittäter oder
Teilnehmer. Bei jedem Beteiligten sind die Voraussetzungen selbständig
zu prüfen. Im Falle mehrerer Beteiligter kann sich eine gemeinsame
Selbstanzeige empfehlen. Die Selbstanzeige muss die Berichtigung oder
Ergänzung der ursprünglichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben
oder die Nachholung der unterlassenen Angaben in offener und
26
ausdrücklicher Form enthalten. Es ist grundsätzlich erforderlich, der
Finanzbehörde derart konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen
zu machen, dass diese ohne weitere langwierige eigene Ermittlungen zum
Sachverhalt die Steuern veranlagen kann. Enthält die Selbstanzeige
wesentliche Unrichtigkeiten, so tritt insoweit keine Straffreiheit ein. Es
empfiehlt sich nachdrücklich, im Falle einer Selbstanzeige hier endgültig
„reinen Tisch“ zu machen. Oft haben Steuerpflichtige mit
Schwarzeinkünften keine Belege über die verschwiegenen Einkünfte. In
solchen Fällen kann die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige
ebenfalls genutzt werden. Man gibt eine Selbstanzeige in Stufen ab. In
der ersten Stufe teilt man der Finanzbehörde mit, dass man es unterlassen
hat, in seiner Steuererklärung entsprechende Angaben zu machen und
schätzt die Besteuerungsgrundlagen, um die Wirkung der Steuerfreiheit zu
erhalten, möglichst großzügig und bittet um eine Frist, die konkreten
Zahlen anzugeben.
In der zweiten Stufe der Selbstanzeige sind innerhalb der Frist, die man
mit dem Finanzamt ausgehandelt hat, die unterlassenen Angaben
nachzuholen.
Die Selbstanzeige garantiert nur dann Straffreiheit, wenn vor der Anzeige
kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur
Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei
dem Steuerpflichtigen erschienen ist, und ihm darf auch nicht die
Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bekannt geworden sein.
Steht z. B eine Betriebsprüfung ins Haus, ist die Selbstanzeige zwar noch
nach Ergehen der Prüfungsanordnung möglich, nicht mehr jedoch,
nachdem der Prüfer bereits bei dem Steuerpflichtigen erschienen ist, um
die Prüfung zu beginnen ( § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO).
Stille Beteiligung:
Ist ein Gesellschafter zugleich mit einer typisch Stillen Beteiligung an der
Gesellschaft beteiligt, steht diese Form der Kapitalbeteiligung der
Darlehensgewährung gleich.
Stiller Gesellschafter:
Ein Stiller Gesellschafter ist nicht Gesellschafter der GmbH sondern nur
innerhalb dieser gebildeten Stillen Gesellschaft. Daher ist er gegenüber
der GmbH grundsätzlich Dritter - anders jedoch die Stille Beteiligung
eines GmbH-Gesellschafters, die eine darlehensähnliche
Finanzierungsform darstellt - wie oben dargestellt.
Stille Reserven:
Stille Reserven eines Unternehmens sind die nicht sofort erkennbare
Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert eines Vermögensteils des
Unternehmens und dem darüber liegenden tatsächlichen Markt- oder
27
Verkehrswert. Die Auflösung von Stillen Reserven führt dem
Unternehmen nur Liquidität zu, wenn ein sinnvoller Erlös nach Abzug der
Steuern bleibt. Wird ein Posten, auf dem Stille Reserven gebildet wurden,
verkauft, so muss die Differenz zwischen dem Bilanzwert und dem
Verkaufspreis als außerordentlicher Gewinn bilanziert werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen beschafft eine Maschine zu 40.000,00 EUR. Diese hat eine
Lebensdauer von 8 Jahren. Die Geschäftsleitung beschließt, die Maschine innerhalb
von 5 Jahren abzuschreiben. Dadurch werden über 5 Jahre jährlich über 8.000,00 EUR
abgeschrieben anstelle von nur je 5.000,00 EUR über 8 Jahre. Dadurch entstehen pro
Jahr 3.000,00 EUR an Stillen Reserven. Wird die Maschine dann nach 3 Jahren
verkauft, entsteht ein außerordentlicher Gewinn von 9.000,00 EUR, der versteuert
werden muss.
Die Bildung von Stillen Reserven ist eine Abweichung von den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verfälscht sowohl die
Vermögens- als auch die Ertragslage. Durch die Bildung Stiller Reserven
kann die Entstehung von Gewinn nicht verhindert, sondern lediglich
hinaus geschoben werden. Durch Auflösung Stiller Reserven fließen dem
Unternehmen keine Mittel zu. Somit ändern die Stillen Reserven nichts an
der Realität der Unternehmenslage, sondern verschleiern lediglich die
tatsächliche Lage, in der ausgewiesene Gewinne willkürlich dann
anfallen, wenn sie für die Unternehmensleitung Vorteile bringen.
Strohmann/-frau:
Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den faktischen Geschäftsführer,
wenn Hintermänner für den Strohmann-GF handeln.
T
Tantieme:
Als Tantieme wird die vertraglich fest zugesagte Erfolgsbeteiligung
verstanden; man könnte dazu auch Jahresabschlussvergütung sagen. Die
Höhe der Tantieme muss von vornherein bestimmt oder zumindest
bestimmbar sein.
Davon zu unterscheiden sind Prämien, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
Telefon, Mithören am:
Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) verletzt
das heimliche Mithören von Telefongesprächen Dritter das allgemeine
zivilrechtliche
Persönlichkeitsrecht
des
belauschten
Gesprächsteilnehmers. Der das Telefonat mithörende Dritte kann nicht als
Zeuge zitiert werden.
28
Mustersammlung
M1
M2
M3
M4
M5
M6
M7
M8
M9
M10
M11
M12
M13
M14
M15
M16
M17
M18
Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug),
Erklärung GF gegenüber HR
(Bezug S. 12)
Geschäftsordnung für GF
(Bezug S. 19)
Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF
(Bezug S. 21)
GF-Vertrag beherrschender Gesellschafter-GF
(Bezug S. 22)
Einladung zur Gesellschafter-Versammlung
(Bezug S. 27)
Protokoll der Gesellschafter-Versammlung
(Bezug S. 27)
Protokoll der Gesellschafter-Versammlung unter
Verzicht auf Form und Fristen
(Bezug S.58)
(hier: Bestellung und Abberufung von GF)
(Bezug S. 27/33)
Einfaches Zeugnis
(Bezug S. 39)
Qualifiziertes Zeugnis
(Bezug S. 39)
Entlastungsbeschluss
(Bezug S. 51)
Insolvenzantrag
(Bezug S. 64)
Abwicklungsvertrag zw. GmbH und Angestellten,
mit Erledigungsklausel
Aufhebungsvertrag zw. GmbH und Angestellten,
mit Erledigungsklausel
Nebentätigkeitsklausel
Arbeitsrechtliche Erledigungsklausel
Mediationsvereinbarung (innerbetrieblich)
Eskalationsklausel (Konfliktlösung mit GeschäftsPartnern)
Liste der Gesellschafter
(Bezug S. 32)
114
116
119
122
125
126
128
129
130
131
132
134
135
136
136
137
138
139
Die Mustersammlung ist im Internet herunterzuladen unter
www.lange-mueller.de
(GmbH-Mustersammlung)
29
Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug)
Muster M1
(Erklärung GF gegenüber HR)
- Urkundenrolle-Nr.
/2009 -
Amtsgericht
-HandelsregisterDortmund
Neuanmeldung der
ZZZ-GmbH
Ich, der Geschäftsführer der Gesellschaft, überreiche :
1. Ausfertigung der notariellen Niederschrift vom ....................
-UR-Nr. ................../2009 des Notars .................................. in ....................-,
welche den Gesellschaftsvertrag und meine Bestellung zum Geschäftsführer enthält;
2. die Liste der Gesellschafter.
Ich melde die Gesellschaft und mich als deren Geschäftsführer zur Eintragung in
das Handelsregister an.
Die inländische Geschäftsanschrift lautet: ...................................................
Zur abstrakten Vertretungsberechtigung melde ich an:
……
……
……
Zur konkreten Vertretungsberechtigung melde ich an :
Ich wurde zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Ich vertrete die
Gesellschaft stets einzeln und bin von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
Ich , der unterzeichnende Geschäftsführer, versichere, dass
30
a)
Herr ............................... auf seine Einlage von .......................... € einen Betrag
von .................................... € bar an die Gesellschaft eingezahlt hat und sich der
eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer
befindet;
b)
das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den Eintragungskosten und den
Bekanntmachungskosten (Gründungsaufwand) in einem Betrag von höchstens
2.500,00 € nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist.
Ich versichere weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach §
6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als
Geschäftsführer ausgeschlossen wäre. Ich wurde niemals wegen
Insolvenzverschleppung, einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283d des
Strafgesetzbuches wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399
AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, 313 UmwG
oder § 17 PublG oder wegen einer Straftat nach den §§ 263-264a oder 265b266a des Strafgesetzbuches und auch nicht wegen einer vergleichbaren Straftat
im Ausland verurteilt; mir ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch
vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung irgendeines
Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt. Ich wurde
vom beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht
gegenüber dem Registergericht belehrt.
……
……
……
Ort, den
31
Geschäftsordnung für Geschäftsführer
Muster M2
der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH,
Technologie-Park, 44227 Dortmund
1. Herr/Frau............................................,.
geschäftsansässig .......................................................
2. Herr/Frau.............................................,
wohnhaft ......................................................................
3. Herr/Frau.............................................,
geschäftsansässig .......................................................
sind Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH.
Durch die Geschäftsführungsordnung soll die Geschäftsverteiling der
Geschäftsführer untereinander geregelt werden.
I. Geschäftsführerbeschluss
Die zu 1.–3. Genannten treten heute zu einer Geschäftsführerversammlung
zusammen und beschließen die nachfolgende Geschäftsführungsordnung für die
Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer verpflichten sich,
entsprechend dieser Geschäftsführungsordnung zu verfahren.
Die Gesellschafter der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH sind
über die Geschäftsführungsordnung in Kenntnis zu setzen. Ferner haben die
Gesellschafter das Recht, die Geschäftsführungsordnung zu ändern und als
verbindlich anzuweisen.
II. Geschäftsführungsordnung
§1
(1) Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH sind
1. Herr / Frau
2. Herr / Frau
3. Herr / Frau
(2) Jeweils zwei Geschäftsführer sind zusammen vertretungsberechtigt,
entsprechend dem derzeitigen Beschuss der Gesellschafterversammlung.
(3) Die Geschäftsführung unterliegt dieser Geschäftsführungsordnung, den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, den Beschlüssen der Gesellschafter
32
und dem Gesetz.
§2
(1) Die Geschäftsführung bezweckt eine einheitliche, einvernehmliche und
effektive Leitung der GmbH. Zu diesem Zweck haben die Geschäftsführer
bestimmte Zuständigkeiten, die wie folgt bestimmt werden:
…
…
(2) Im Verhinderungsfall gilt:
…
§3
(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jeder Geschäftsführer zur alleinigen
Geschäftsführung berechtigt.
(2) Jeder Geschäftsführer kann durch die Geschäftsführerkonferenz
angewiesen werden, im Übrigen nach dem Recht des Gesellschaftsvertrages
und des Gesetzes durch die Gesellschafter.
§4
Jeder Geschäftsführer ist jedem Geschäftsführer auskunftspflichtig über alle
Maßnahmen der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer unterrichtet die
anderen Geschäftsführer unaufgefordert über alle Maßnahmen, Ereignisse und
Umstände, die für das Unternehmen insgesamt von Bedeutung sind.
§5
(1) Oberstes Organ der Geschäftsführung ist die Geschäftsführerkonferenz. Sie
dient der Koordination der Geschäftsführung, der Entscheidungsfindung und der
Information.
(2) Die Geschäftsführer vereinbaren einen regelmäßig wiederkehrenden
Zeitpunkt - mindestens einmal monatlich - für die Geschäftsführerkonferenz, um
Fragen der Geschäftsführung zu erörtern und um anliegende Beschlüsse fassen
zu können. Darüber hinaus hat jeder Geschäftsführer das Recht, jederzeit die
Einberufung der Geschäftsführerkonferenz zu verlangen.
Der Termin der Geschäftsführungskonferenz ist eine Woche vorher allen
Geschäftsführern bekannt zu machen.
33
(3) Für folgende Geschäftsführungsmaßnahmen ist ein Beschluss der
Geschäftsführer herbeizuführen:
a) Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach dem Gesetz oder dem
Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürfen. Unbeschadet des rechtlichen Vorrangs des Beschlusses der
Gesellschafterversammlung ist die Maßnahme zur Entscheidung zu stellen.
b) Buchst. a) gilt entsprechend für den Jahresabschluss.
c) Maßnahmen, die ein Geschäftsführer ausdrücklich zur Beschlusssache
schriftlich den beiden übrigen Geschäftsführern gegenüber erklärt.
d) Maßnahmen von offensichtlich für das Unternehmen wesentlicher Bedeutung
(Grundsatzentscheidungen, Zielprojektionen, Zukunftsplanungen, größere
Investitionen etc.).
e) Vertragsabschlüsse, bei denen die Leistung der Gesellschaft nicht einer
entsprechenden Gegenleistung gegenübersteht,
f) .....................
g) .....................
(4) Über erforderliche Beschlüsse sind alle Gesellschafter eine Woche vor der
Beschlussfassung mündlich oder schriftlich zu unterrichten. Erfolgt diese
Unterrichtung nicht, so können – abweichend von Abs. 5 – Beschlüsse nur
einstimmig gefasst werden.
(5) Die Geschäftsführer treffen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer
Stimmen. Jeder Geschäftsführer verfügt über eine Stimme.
§6
Diese Geschäftsführungsordnung wird durch Beschluss der
Geschäftsführerversammlung oder der Gesellschafterversammlung aufgehoben
und geändert.
Dortmund, den
Unterschriften
34
Geschäftsführervertrag
Muster M3
(Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF)
zwischen
1.
ZZZ
Zentrum
Gesellschafterversammlung
für
Zentrale
Zertifikation
GmbH,
– nachfolgend Gesellschaft genannt –
und
2. Herrn … /Frau …
geschäftsansässig …..
- nachfolgend Geschäftsführer/in genannt § 1 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach
Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen
Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der
Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind
zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen.
(2) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns wahrzunehmen.
(3) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 2 Bezüge des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt von EUR … Das Gehalt
wird in monatlich gleichen Teilbeträgen am jeweiligen Monatsletzten
ausgezahlt.
(2) Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von …% des
Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen
und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die
Bemessungsgrundlage ist (nicht) um Gewinnanteile stiller Gesellschafter, um
die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der
Gesellschaft zu kürzen.
Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des
35
vertr
Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.
Nachträgliche Änderungen der Handelsbilanz, insbesondere auf Grund
abweichender steuerlicher Veranlagung, sind zu berücksichtigen. Überzahlte
Beträge hat der Geschäftsführer zinslos zu erstatten.
Scheidet der Geschäftsführer während des Geschäftsjahres aus seinem Amt
aus, hat er Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.
(3) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt
der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen. Dauert die
Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monate an, so wird der
Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate übersteigenden Zeit zeitanteilig
gekürzt.
(4) Stirbt der Geschäftsführer, so wird seinen Hinterbliebenen (der Witwe
oder, wenn nur Kinder vorhanden sind, den Kindern, die minderjährig sind oder
in einer Berufsausbildung stehen und vom Geschäftsführer unterhalten worden
sind) das feste Gehalt (Abs. 1) anteilsmäßig für die Dauer von 3 Monaten
weitergezahlt. Der Tantiemeanspruch bleibt zeitanteilig bis zum Monatsletzten,
der auf das Ableben folgt, bestehen.
§ 3 Aufwendungsersatz
(1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsmäßigen
Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, so werden sie ihm von der
Gesellschaft erstattet, sofern der Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und
Betriebsbedingtheit belegt oder sie offenkundig sind.
(2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Gestellung eines PKW der
Klasse … Der Geschäftsführer darf den Pkw auch privat nutzen; eine
Kostenbeteiligung durch den Geschäftsführer erfolgt nicht. Die Gesellschaft
wird den Vorteil ordnungsgemäß versteuern.
(3) Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer seine Reisespesen nach den
jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Der Geschäftsführer muss seine
Auslagen belegen können, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Im
Übrigen reichen Eigenbelege aus (z.B. für Telefonate und Trinkgelder).
(4) Der Geschäftsführer darf die erste Klasse der Bahn benutzen, bei
Flugreisen im Inland die einfache Klasse, bei sonstigen Flügen ist er in der Wahl
frei.
§ 4 Urlaub
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf … Arbeitstage (Samstag ist kein
Arbeitstag) bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr.
36
(2) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil
Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung
des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes (§ 2 Abs. 1).
Die Abgeltung wird mit dem ersten Gehalt des folgenden Geschäftsjahres
gezahlt.
§ 5 Dauer, Kündigung
(1) Die Tätigkeit als Geschäftsführer beginnt am …
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(3) Wird die Geschäftsführertätigkeit gleich aus welchem Grund beendet, wird
hiermit gleichzeitig die ordnungsgemäße Kündigung des Dienstvertrages zum
nächstmöglichen Termin vereinbart. Bezüglich der Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Schlüssel … wird folgende Regelung vereinbart: … .
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Rechtswirksamkeit des Vertrages im ganzen. Anstelle der unwirksamen
Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen
Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ....… in Kraft.
§ 7 Mediationsklausel
Für den Fall, dass es bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zu Streitigkeiten
kommt, sind wir überein gekommen, dass wir vor einem eventuellen Gang zu
Gericht wieder im Rahmen eines Mediationsverfahrens versuchen werden,
unsere Meinungsverschiedenheiten zu klären und einer Lösung zuzuführen. Wir
wollen dieses Vorgehen auch dann wählen, wenn sich am finanziellen Status
von einem von uns etwas Wesentliches ändert, so dass die hier fixierten
Vereinbarungen überarbeitet werden müssen. Wir werden auch dann ein
Mediationsverfahren aufnehmen, wenn es nur von einem von uns gewünscht ist.
Ort, den
Unterschriften
37
Geschäftsführervertrag beherrschender Gesellschafter-GF
Muster M4
Dienstvertrag
zwischen
der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH,
vertreten durch die Gesellschafterversammlung,
bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C,
und Herrn A (als zukünftigem Gesellschafter-GF)
§ 1 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag beginnt am . . . . . . .
(2) Der Vertrag kann von der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Als wichtiger Grund gilt auch das Ausscheiden von Herrn A aus der
Gesellschaft.
(3) Herr A kann den Vertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Schluss
eines Kalenderjahres kündigen.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Das Vertragsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem
Herr A das 70. Lebensjahr vollendet.
§ 2 Nebentätigkeit
Herr A ist berechtigt, nach Maßgabe der als Anlage diesem Vertrag beigefügten
Aufgabenabgrenzung weiterhin als … tätig zu sein, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft möglich ist.
§ 3 Geschäftsführung und Vertretung
Herr A ist berechtigt, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Er ist von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
38
§ 4 Bezüge
(1) Herr A erhält für seine Tätigkeit
a) ein Jahresgehalt in Höhe von brutto EUR . . . . . ., das in gleichen
monatlichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats gezahlt wird,
b) eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von . . . . . .% des
tantiemepflichtigen Gewinns der Gesellschaft bis zu einem tantiemepflichtigen
Gewinn von EUR . . . . . ., fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der
Gesellschaft.
(2) Der tantiemepflichtige Gewinn wird auf Grund der steuerlichen
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ermittelt. Aufwendungen und Erträge, die
sich durch Inanspruchnahme steuerlicher Sondervorschriften (z.B.
Sonderabschreibungen) ergeben, werden eliminiert.
(3) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung
werden die Bezüge gemäß Abs. 1 auf die Dauer eines Jahres fortgezahlt.
§ 5 Urlaub
Herr A hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
§ 6 Altersversorgung
(1) ............................................................
(2) ............................................................
(3) .............................................................
§ 7 Mediationsklausel
Für den Fall, dass es bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zu Streitigkeiten
kommt, sind wir überein gekommen, dass wir vor einem eventuellen Gang zu
Gericht im Rahmen eines Mediationsverfahrens versuchen werden, unsere
Meinungsverschiedenheiten zu klären und einer Lösung zuzuführen. Wir wollen
dieses Vorgehen auch dann wählen, wenn sich am finanziellen Status von einem
von uns etwas Wesentliches ändert, so dass die hier fixierten Vereinbarungen
überarbeitet werden müssen. Wir werden auch dann ein Mediationsverfahren
aufnehmen, wenn es nur von einem von uns gewünscht ist.
39
§ 8 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ort, den
Unterschriften
40
Einladung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung
Muster M5
Per Einschreiben
An (Gesellschafter: Name, Anschrift)
der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH
Als Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH laden
wir Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ein, die am
(Datum) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Straße, Ort) stattfinden wird.
Tagesordnung:
1.
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 20XX.
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst
Anhang), der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers
sind dieser Einladung beigefügt.
2.
Ergebnisverwendung
- Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss des
Geschäftsjahres
20XX in Höhe von EUR .....................wie folgt zu verwenden:
- Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR ......................
- Ausschüttung an die Gesellschafter: EUR ........................
- …
3.
Entlastung der Geschäftsführer
4.
Bestellung eines Prokuristen
Die Geschäftsführung schlägt vor, Herrn/Frau Prokura zu erteilen.
Unterschriften der Geschäftsführer)
41
Protokoll der Gesellschafterversammlung
Muster M6
(z. B. über die Einziehung eines Geschäftsanteils)
Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung
der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft erschienen heute, den (Datum) um
(Uhr)
die Gesellschafter
Herr A
Geschäftsanteil EUR .............,
Frau A
Geschäftsanteil EUR .............,
Herr B
Geschäftsanteil EUR ..............
Nicht erschienen ist Herr X, Inhaber eines Geschäftsanteils in Höhe von
EUR ...............................
I.
Die Erschienenen stellen fest:
1)
Das Stammkapital der Gesellschaft von EUR ................ ist in Höhe von
EUR ............. vertreten. Alle Gesellschafter sind durch eingeschriebene Briefe,
abgesendet am . . . . . ., unter Mitteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
eingeladen worden. Die Gesellschafterversammlung ist mithin nach § . . . . . .
der Satzung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig.
2)
Gemäß § . . . . . . der Satzung kann der Geschäftsanteil eines
Gesellschafters ohne seine Zustimmung eingezogen werden, wenn der
Geschäftsanteil gepfändet wird und das Gericht die Verwertung des
Geschäftsanteils angeordnet hat.
3)
Der voll eingezahlte Geschäftsanteil des Gesellschafters X ist durch
Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts . . . . . . vom . . . . . ., der Gesellschaft
zugestellt am . . . . . ., gepfändet worden. Die Pfändung besteht fort. Das Gericht
hat die Verwertung des Geschäftsanteils im Wege der öffentlichen
Versteigerung angeordnet.
42
II.
Die Erschienenen beschließen sodann einstimmig:
1)
Der Geschäftsanteil des Herrn X im Nennbetrag von EUR ..................wird
gemäß § . . . . . . der Satzung eingezogen. Die Geschäftsführer werden
beauftragt, Herrn X die Einziehung schriftlich mitzuteilen.
2)
Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § . . . . . .
der Satzung eine Vergütung in Höhe des gemeinen Werts des Anteils zu zahlen.
Die Geschäftsführer werden beauftragt, das Einziehungsentgelt zu ermitteln. Der
Betrag ist zu Lasten der Gewinnrücklagen zu zahlen.
3)
Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von
EUR ............... wird ein neuer Geschäftsanteil im gleichen Nennbetrag gebildet.
Der neue Geschäftsanteil steht der Gesellschaft zu.
(Unterschriften)
43
Beschluss über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
Muster M7
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der
ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH
vom . . . . . .
Wir, die unterzeichneten alleinigen Gesellschafter der ZZZ - Zentrum für
Zentrale Zertifikation GmbH, halten hiermit unter Verzicht auf alle durch
Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen der
Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung der ZZZ Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH ab und beschließen:
1.
Die Bestellung von Herrn .....................zum Geschäftsführer wird mit
sofortiger Wirkung widerrufen. Herrn ...............wird die Entlastung
erteilt/verweigert.
2.
Herr ...................... (Geburtsdatum, Privatanschrift) wird mit sofortiger
Wirkung zum Geschäftsführer bestellt. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam
mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Er ist, soweit er als
Vertreter eines Dritten handelt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Ort, den
Unterschriften
44
Zeugnis – einfach
Muster M8
Zeugnis
Herr/Frau ....... war in der Zeit vom ... bis ... im Bereich/in der Abteilung ........
beschäftigt.
Seine/Ihre Aufgabe bestand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
..............
Am ............. übernahm Herr/Frau ........... die Leitung der Abteilung.......... . Am
.............. wurde Herr/Frau............ Prokura erteilt. Herr/Frau ........... verlässt
unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe zu
widmen. Wir wünschen ihm/ihr hierbei alles Gute.
Ort, Dortmund
Unterschrift
45
Zeugnis – qualifiziert
Muster M9
Zeugnis
Herr/Frau ....... war in der Zeit vom ... bis ... im Bereich/in der Abteilung ........
beschäftigt.
Seine/Ihre Aufgabe bestand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
Herr/Frau ....................... zeichnet sich durch hohe Arbeitsqualität und ein
entsprechendes Tempo aus und erledigte die ihr anvertrauten Aufgaben äußerst
ökonomisch auch bei schwierigen Aufgabenstellungen.
Er/Sie verfügt über fundierte Fachkenntnisse und ist belastbar und auch bereit
auf besondere Anforderungen hin unabhängig von der Arbeitszeit die Aufgaben
zu bewältigen.
Er/Sie bewies immer angemessenes Verhandlungsgeschick und Vielseitigkeit.
Er/Sie verfügt über eine ausgezeichnete Auffassungsgabe, arbeitet selbstständig
und zeigt viel Eigeninitiative.
Er/Sie erledigte seine/ihre Aufgaben:
sehr gute Leistungen
= „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
gute Leistungen
= „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
befriedigende Leistungen= „stets zu unserer Zufriedenheit“
ausreichende Leistungen = „zu unserer Zufriedenheit“
mangelhafte Leistungen = „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“
ungenügende Leistungen = „der/die Arbeitnehmer/in hat sich bemüht, die ihm/
ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ oder „der/die Arbeitnehmer/in hat
die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit großem
Fleiß und Interesse durchgeführt“
Überdies verfügte er/sie über Führungsqualitäten und war kooperations- und
kompromissfähig.
Das Verhalten gegenüber Vorgesetzen, Kollegen, sowie Geschäftspartnern war:
sehr gut
= „stets vorbildlich“
gut
= „vorbildlich“
befriedigend= „stets höflich und einwandfrei / korrekt“
ausreichend = „ohne Tadel / gab keinen Anlass zu Beanstandungen“
mangelhaft = „insgesamt / im Wesentlichen einwandfrei / korrekt“
46
Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden und danken ihm/ihr für die stets gute
Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Herrn/Frau.......... alles Gute
und weiterhin viel Erfolg.
Ort, Dortmund
Unterschrift
Entlastungsbeschluss
(Muster M10)
Siehe Muster M7
47
Insolvenzantrag
Muster M11
An das
Amtsgericht ......
-Insolvenzgericht(Strasse, Ort)
Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma
(vollständiger Name) vertreten durch den Geschäftsführer A, (vollständige
Geschäftsadresse)
wegen: Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.
Namens und kraft anliegender Vollmacht des Geschäftsführers A wird
beantragt, über das Vermögen der (Firma, Adresse) das Insolvenzverfahren
zu eröffnen.
Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig und überschuldet.
Begründung:
Einzelheiten zur Schuldnerin und deren Vermögen
Die Gesellschaft/Gemeinschuldnerin wurde unter HRB (Nr.) .... in das
Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen. Das Stammkapital
beträgt (X) EUR und ist voll einbezahlt.
Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist
Herr/Frau ............ . Gesellschaftszweck ist ......................................................... .
Beschäftigte gibt es derzeit nicht, ebenso wenig wie Aushilfskräfte. Der Betrieb
ist seit der (X.). Kalenderwoche eingestellt.
Sozialversicherungsträger sind die Landesversicherungsanstalt sowie die
Krankenkasse AOK, mit diesen bestehen z. T. Stundungsvereinbarungen wegen
aufgelaufener Beitragsrückstände.
Die GmbH/Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks
(Adresse). Das Betriebsgrundstück hat einen aktuellen Verkehrswert in Höhe
von (X) EUR. Grundschulden sind zu Gunsten der Sparkasse in Höhe von (X)
EUR eingetragen. Das Betriebsgrundstück kann kurzfristig veräußert werden.
Der Gesamtumsatz der Firma belief sich im Geschäftsjahr 20XX auf (X) EUR.
Eine Vermögensübersicht wird als Anlage dem Insolvenzantrag beigefügt.
Es bestehen noch Bankguthaben bei der Sparkasse in Höhe von (X) EUR, die
keinem Pfandrecht unterliegen.
48
Der finanzierenden Sparkasse wurde der Forderungsbestand aus Lieferung und
Leistung als Sicherheit abgetreten.
Die Verbindlichkeiten des Unternehmens belaufen sich auf insgesamt (X) EUR.
Eine Aufstellung der Verbindlichkeiten wird als Anlage zum Insolvenzantrag
beigefügt.
Die monatlichen Lohnkosten belaufen sich auf (X) EUR. Die letzte
Lohnzahlung erfolgte im Monat ..................... für den Monat .....................
Somit ist der derzeitige Lohn rückständig. Der Lohn für den Monat wird erst am
(Datum) zur Zahlung fällig.
Ort, Datum
...............................................................
Geschäftsführer
49
Abwicklungsvertrag
Muster M12
zwischen
ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH
- im Nachstehenden Firma genannt und
Herrn/Frau..............................................,
wohnhaft ................................................
§ 1 Beendigung
Die Firma hat das am ........................ begründete Arbeitsverhältnis fristgerecht
aus betriebsbedingten / personenbedingten Gründen am .................... zum
....................... gekündigt. Die Firma und Herr/Frau ............................... sind
sich einig, dass die Herrn/Frau ........................ ausgesprochene Kündigung das
Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum ................. beendet hat / beenden wird. Für
die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses werden die folgenden Abreden
vereinbart:
§ 2 Abwicklung
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung von beiden Seiten
ordnungsgemäß abgewickelt.
§ 3 Erledigungsklausel
Herr/Frau ............................ und die Firma sind sich einig, dass mit der
Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem
Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr
gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im
Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche
irgendwelcher Art herleiten lassen.
Gegen die Kündigung werden von Herrn/Frau ......................... keine
Einwendungen erhoben.
Ort, Datum
Unterschrift
(Arbeitgeber)
Unterschrift
(Arbeitnehmer)
50
Aufhebungsvertrag
Muster M13
zwischen
ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH
- im Nachstehenden Firma genannt und
Herrn/Frau..............................................,
wohnhaft .................................................
§ 1 Beendigung
Alternative A
Firma und Herr/Frau ..................... sind sich einig, dass das am
............................. begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma mit
Ablauf des ............................ im beiderseitigen Einverständnis geendet hat /
enden wird.
Alternative B
Die Firma und Herr/Frau .......................... sind sich einig, dass das am
........................... begründete Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten /
personenbedingten Gründen auf Veranlassung der Firma mit Ablauf des
................... geendet hat / enden wird.
§ 2 Aufklärung
Herr / Frau ............................ verzichtet auf Hinweise der Firma auf mögliche
Konsequenzen, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag für Herrn / Frau
..................... ergeben können.
§ 3 Erledigungsklausel
Herr / Frau ............................ und die Firma sind sich einig, dass mit der
Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem
Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr
gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im
Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche
irgendwelcher Art herleiten lassen.
Gegen die Kündigung werden von Herrn/Frau ......................... keine
Einwendungen erhoben.
Ort, Datum
Unterschrift
(Arbeitgeber)
Unterschrift
(Arbeitnehmer)
51
Nebentätigkeitsklausel
Muster M14
„... Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder
unentgeltliche Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Firma zulässig. Die
Zustimmung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Firma nicht
beeinträchtigt werden. Die Firma hat die Entscheidung über den Antrag von
Herrn / Frau .................. auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen Wird innerhalb dieser Frist eine
Entscheidung nicht gefällt, gilt die Zustimmung als erteilt...“
Erledigungsklausel, arbeitsrechtlich
Muster M15
Firma und Herr / Frau .................. sind sich einig, dass mit Erfüllung dieser
Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem
Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen
und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das
Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art
herleiten lassen.
Gegen die betriebsbedingte Kündigung werden von Herrn/Frau ................ keine
Einwendungen erhoben. Er/Sie verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger
Anfechtungs- und Widerrufsrechte.
Ort, den
Unterschriften
52
Mediationsvereinbarung
in einem Vertrag
Muster M16
(1) Zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag werden die Parteien ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung)
durchführen. Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang der
schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, gemeinsam ein
solches Verfahren durchzuführen („Mediationsantrag“). Können sich die
Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrags
auf einen Mediator (Schlichter) einigen, wird dieser von der IHK zu (Ort) nach
Aufforderung durch eine Partei bestimmt.
(2) Eine Beschreitung des Rechtswegs ist erst zulässig, wenn eine Partei oder
der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung
ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator
stattgefunden hat.
(3) Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind ab Zugang des
Mediationsantrags gehemmt. Die Hemmung dauert bis zum letzten Kalendertag
des Monats, in dem das Scheitern der Mediation erklärt wird.
(4) Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung
einer gesetzlichen Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.
53
Eskalationsklausel
(Konflikt zwischen Unternehmen)
Muster M17
Kommt es aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu Streitigkeiten,
werden die Parteien den Streit in den folgenden drei Schritten einer Lösung
zuführen. Der Übergang von einem Verfahrensschritt zum nächsten Schritt ist
erst zulässig, wenn der vorangegangene Verfahrensschritt entsprechend den
nachfolgenden Festlegungen abgeschlossen oder durch den ebenfalls
nachfolgend bestimmten Zeitablauf beendet ist:
(1) Die Parteien werden sich in einem ersten Schritt bemühen, den Konflikt
einvernehmlich durch Verhandlungen zu lösen. Zu diesem Zweck werden sich
die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch
eine Partei in (Ort) zu Verhandlungen treffen, um über eine einvernehmliche
Lösung des Konflikts zu verhandeln. In diese Verhandlung wird jede Seite auch
ein Mitglied ihrer Geschäftsführung entsenden. Ein Nichtzustandekommen oder
Scheitern der Verhandlungen hat auch dann keine Haftungsfolgen oder
sonstigen rechtlichen Konsequenzen, wenn eine Partei das
Nichtzustandekommen oder Scheitern zu vertreten hat.
(2) Erklärt eine Partei die Vergleichsverhandlungen nach Ziffer 1 dieser
Streitbeilegungsklausel schriftlich für gescheitert oder kommt es nicht innerhalb
von drei Wochen nach Aufforderung einer Partei zu Vergleichsverhandlungen
zu einem persönlichen Treffen der Parteien, kann jede Partei zur Beilegung von
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein
Mediationsverfahren einleiten. Das Mediationsverfahren wird nach der
Verfahrensordnung des ifkomm-Instituts, Prinzenstr. 7, 44135 Dortmund
(www.ifkomm.de) durchgeführt oder durch die zuständige IHK bestimmt.
(3) Erklärt eine Partei die Mediation nach
Ziffer 2 dieser
Streitbeilegungsklausel nach einer ersten Mediationssitzung mit dem Mediator
schriftlich für gescheitert, kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Das
Schiedsgericht entscheidet dann alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit dem Vertrag endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Das
Schiedsverfahren findet nach den Verfahrensregeln des X-Instituts statt. Das
Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Der Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens ist .................... Schiedssprache ist deutsch.
(4) Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind während der Dauer des
Konfliktlösungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung beginnt mit Zugang der
Aufforderung zu Verhandlungen nach Ziffer 1 dieser Klausel. Die Hemmung
endet frühestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt.
(5) Ein gerichtliches Eilverfahren bleibt zu jedem Zeitpunkt zulässig.
54
Liste der Gesellschafter
Muster M18
Liste der Gesellschafter (Übernehmerliste)
betreffend die Firma (Name GmbH)
Liste der Personen (Gesellschafter), die (z. B. bei der Kapitalerhöhung) die
neuen Geschäftsanteile übernommen haben:
Vor- und Zuname
Nummer
Nennbetrag
der Anteilsinhaber
der
der neuen
mit Geburtsdatum
GeschäftsGeschäftsanteile
und Wohnort
anteile
in Euro
-----------------------------------------------------------------------------------------------…..
Ort, Datum,
Unterschrift GF
55

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