Der GmbH-Gesellschafter, seine Rechte und Pflichten
Transcrição
Der GmbH-Gesellschafter, seine Rechte und Pflichten
Lange. Schönhagen. Der GmbH – Geschäftsführer, seine Rechte und Pflichten Der Ratgeber für die tägliche Praxis mit Praxistipps, Checklisten sowie Musterformulierungen, online abrufbar. 1. Auflage 2009 Impressum: Alle Rechte am Inhalt liegen bei den Verfassern. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung der Verfasser erlaubt. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. 1 Vorwort In Deutschland gibt es derzeit mehr als 700.000 „G esellschaften mit b eschränkter H aftung“. Damit ist die „ G m b H “ die wichtigste Gesellschaftsform in der unternehmerischen Realität unseres Wirtschaftslebens. Meine tägliche notarielle und anwaltliche Praxis, ebenso wie die Erfahrung meiner Co-Autorin in der kaufmännischen Praxis, hat gezeigt, wie selten erstmals berufene Geschäftsführer/innen in der neuen Position über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bescheid wissen, obwohl sie vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Sie können sich selbst, aber auch das zu leitende Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen, wenn sie nicht einige wichtige Dinge beachten. Der Geschäftsführer wird regelmäßig mit Problemen unterschiedlicher Art konfrontiert. „Learning by doing“ ist keine geeignete Methode für die Geschäftsführung einer GmbH. Dieser Ratgeber richtet sich genau an diesen Personenkreis, gleichzeitig wenden wir uns mit dieser Lektüre aber auch an den Gesellschafter, den leitenden Angestellten, sowie den Beirat oder Aufsichtsrat einer GmbH, denn auch sie sind am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt. Dem Geschäftsführer und allen weiteren maßgeblich an der GmbH beteiligten Personen soll mit dieser überschaubaren Broschüre ein Überblick über Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, Musterformulierungen und Checklisten sowie Praxistipps zur Erleichterung der täglichen Arbeit gegeben werden. Natürlich kann und will dieser anhand der täglichen Fragen orientierte praktische Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Zu allen wichtigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen empfiehlt es sich dringend, fachlichen Rat einzuholen. Schlussendlich werden auch einige wichtige steuerliche Aspekte erwähnt, und es befindet sich ein Begriffsverzeichnis im Anhang, welches die wichtigsten Begriffe aus der täglichen Praxis des Geschäftsführers in Kurzform erläutert . Wolfgang P. Lange, Oranna Schönhagen im Dezember 2009 Für die steuerrechtliche Beratung danken wir der Sozietät Haase + Pforr, Steuerberater, Dortmund. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere und verbindliche Auskunft erteilt. 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. II. Vorwort, Danksagungen Inhaltsverzeichnis 3 4 1. Was ist eine GmbH? 7 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Gründung der GmbH und Bestellung des Geschäftsführers Vorgründungsgesellschaft Vor-Gesellschaft Stammeinlagen Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH, betreffend Stammkapital Eintragung in das Handelsregister Gewerbe-Anmeldung Eröffnungsbilanz Übersicht: Gründung der GmbH Schematische Darstellung der Organe der GmbH 9 9 9 9 11 11 12 12 13 15 3. 3.1 3.2 Der Geschäftsführer und seine Rechte und Pflichten Mehrere Geschäftsführer vertreten die GmbH gemeinsam Gebot der Kapitalerhaltung 16 19 20 4. 21 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Bestellung des Geschäftsführers und Abschluss des Dienstvertrages Der Geschäftsführervertrag Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers Abberufung, Amtsniederlegung Dienstwagen Der Gesellschafter-Geschäftsführer 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung Stimmrecht der Gesellschafter Die Verfügung des Geschäftsanteils des Gesellschafter-GF Abtretung/Teilung eines Geschäftsanteils Checkliste: Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers 26 27 28 32 32 33 6. 6.1 6.1.1 6.1.2 6.2 Der Geschäftsführer als Arbeitgeber Kündigung des Arbeitnehmers Kündigungsfristen Kündigungsfrist in der Probezeit Zeugnis 34 36 37 38 39 7. Der Geschäftsführer als Kaufmann/Geschäftsmann 40 22 23 23 24 25 3 8. 8.1 8.2 8.3 Der Geschäftsführer und die Steuern der GmbH Steuern der Gesellschafter Steuern des Geschäftsführers Der Gesellschafter-Geschäftsführer und die verdeckte Gewinnausschüttung 43 48 48 49 9. 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 Buchführungspflicht Der Jahresabschluss Inhalt des Jahresabschlusses Bilanz-Beispiel Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 50 51 52 53 53 Die GmbH in der Krise (Betriebswirtschaftliches Frühwarnsystem, Gefahren für den Geschäftsführer) 10.1 Krisensituation 10.2 Sicherung des Privatvermögens des Geschäftsführers 10.3 Der Geschäftsführer in der Krise und seine persönliche Verantwortung 54 11. Der Geschäftsführer scheidet aus 58 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 Auflösung und Liquidation der GmbH Auflösungsbeschluss Aufgaben der Liquidatoren Abschluss der Liquidation Checkliste – Auflösung einer GmbH 59 59 59 60 61 10. 54 56 57 13. Der Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH 13.1 Eigenantrag des Schuldners im Insolvenzfall 13.2 Gläubigerantrag in der Insolvenz 62 63 64 14. 14.1 14.2 14.3 Haftung des Geschäftsführers in der Übersicht Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH „Konzernhaftung“ 65 65 67 68 Zehn Gebote an den Geschäftsführer im erfolgreichen Unternehmen 15.1 Der Geschäftsführer als Manager in seinem Unternehmen 69 16. Liquiditätsplanung des Geschäftsführers 71 17. Notfallplan: Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers 72 15. 70 4 18. GmbH-ähnliche Gesellschaftsformen 18.1 Unternehmer-Gesellschaft 18.2 GmbH & Co.KG 18.2.1 Gründung der GmbH & Co.KG 18.2.2 Vertretung 18.2.3 Interne Willensbildung der GmbH & Co.KG 18.3 Publikumspersonengesellschaft 18.3.1 Rechtsform der Publikumspersonengesellschaft 18.3.2 Abschluss des Gesellschaftsvertrages 18.3.3 Aufklärungspflichten 18.4 Zusammenfassende Übersicht GmbH & Co.KG/ Publikumspersonengesellschaft 73 73 75 76 76 76 77 77 77 78 79 Begriffsverzeichnis 81 Mustersammlung M1 Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug), Erklärung GF gegenüber HR (Bezug S. 12) M2 Geschäftsordnung für GF (Bezug S. 19) M3 Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF (Bezug S. 21) M4 GF-Vertrag beherrschender Gesellschafter-GF (Bezug S. 22) M5 Einladung zur Gesellschafter-Versammlung (Bezug S. 27) M6 Protokoll der Gesellschafter-Versammlung (Bezug S. 27) M7 Protokoll der Gesellschafter-Versammlung unter Verzicht auf Form und Fristen (Bezug S.58) (hier: Bestellung und Abberufung von GF) (Bezug S. 27/33) M8 Einfaches Zeugnis (Bezug S. 39) M9 Qualifiziertes Zeugnis (Bezug S. 39) M10 Entlastungsbeschluss (Bezug S. 51) M11 Insolvenzantrag (Bezug S. 64) M12 Abwicklungsvertrag zw. GmbH und Angestellten, mit Erledigungsklausel M13 Aufhebungsvertrag zw. GmbH und Angestellten, mit Erledigungsklausel M14 Nebentätigkeitsklausel M15 Arbeitsrechtliche Erledigungsklausel M16 Mediationsvereinbarung (innerbetrieblich) M17 Eskalationsklausel (Konfliktlösung mit GeschäftsPartnern) M18 Liste der Gesellschafter (Bezug S. 32) 113 Schlusswort 140 114 116 119 122 125 126 128 129 130 131 132 134 135 136 136 137 138 139 5 2. Gründung der GmbH und Bestellung des Geschäftsführers Die Gründung der GmbH geht in folgenden Schritt vonstatten. 2.1 Vorgründungsgesellschaft Die Gesellschafter treten zusammen und verfassen Gesellschaftsvertrag/die Satzung. Mindestens • Firma (Name der Gesellschaft) • Sitz der Gesellschaft • Gegenstand des Unternehmens • Stammkapital (mindestens Euro 25.000,-) • Gesellschafter (namentlich mit Anschrift) und • die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft • die wesentlichen Aufgaben des bzw. der GF müssen darin bestimmt sein. den Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet und der/die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern in der Gründungsversammlung bestellt. 2.2 Vor-Gesellschaft Mit der Beurkundung entsteht die so genannte GmbH i. G. (GmbH in Gründung oder Vor-GmbH). Die GmbH i. G. ist als Gesellschaft bereits handlungsfähig, d. h. abgeschlossene Geschäfte sind gültig für die spätere GmbH. Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung der Vor-GmbH in das Handelsregister haftet der GF im Innenverhältnis zwischen GmbH und GF nicht, soweit er Geschäfte vornimmt, um die Entstehung der Gesellschaft (Eintragung) zu erreichen. Im Außenverhältnis haftet der GF aber immer persönlich bis zur Eintragung (§ 11 Abs. 2 GmbHG). 2.3 Stammeinlagen Der GF fordert nun die Stammeinlagen von den Gesellschaftern ein. Auf jeden Geschäftsanteil muss mindestens _ eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Insgesamt muss die Einzahlung mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindest-Stammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG (12.500,- Euro) betragen. 6 Die Einzahlungsbelege der Zahlung auf das Geschäftskonto der neu gegründeten GmbH sind zur Handelsregister-Anmeldung vorzulegen und sollten aktuell sein. Dazu hat der GF ein Konto auf den Namen der GmbH i. G. eröffnet. Es besteht noch die Möglichkeit der Sachgründung, das heißt das Stammkapital wird ganz oder teilweise durch Sachwerte erbracht. Dies ist zum Teil recht schwierig, da Sachwerte häufig durch einen vereidigten Sachverständigen geschätzt werden müssen. Hin- und Her-Zahlen (bei der Einzahlung des Stammkapitals) Probleme hinsichtlich der von dem Gesellschafter aufzubringenden Stammeinlage können sich ergeben, wenn die Einzahlung der Einlage auf ein Konto der Gesellschaft erfolgt, dieser Betrag aber wenige Tage später an den gleichen Gesellschafter zurück überwiesen wird. Eine solche Hin- und HerÜberweisung des Einlagebetrages tilgt die Einlageschuld nicht, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. In diesem Fall sollte der Geschäftsführer intervenieren. Es handelt sich in diesem Fall nur um eine vorübergehende und keine endgültige und effektive Mittelzufuhr, wenn der Einlagebetrag umgehend oder in geringem zeitlichem Abstand wieder an den Gesellschafter zurück fließt. Es fehlt dann daran, dass die Einlage der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die sagen, dass die Rückzahlung einer Stammeinlage binnen 29 Tagen bzw. 2,5 Monaten nach der Einzahlung als zeitnahe Rückzahlung gewürdigt wird. Beispielsfall: G gründet zusammen mit D eine GmbH mit 25.000,00 EUR Stammkapital, von dem jeder die Hälfte übernimmt. Sie vereinbaren sofortige Volleinzahlung der Einlagen, da G sich aber einen privaten Pkw kaufen will, gibt ihm die GmbH ein Darlehen in Höhe von 12.500,00 EUR zu einem marktüblichen Zinssatz von 6 %. Eine solche Hin- und Her-Überweisung des Einlagebetrages tilgt die Einlageschuld nicht. Es besteht eine Möglichkeit nach § 19 Abs. 5 GmbHG, dass die Einlage des Gesellschafters aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt werden kann, dieser Rückgewähranspruch muss jedoch vollwertig sein und jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden können. Von dieser Möglichkeit sollte kein Gebrauch gemacht werden, denn in der Praxis wird die Klärung der Vollwertigkeit schwierig sein, ebenso wie der Nachweis der jederzeitigen Fälligkeit der Gegenleistung. Überdies müsste eine entsprechende Anmeldung beim Handelsregister erfolgen, dass nämlich die Einlage des Gesellschafters aufgrund eines Darlehensvertrages zurück gewährt worden ist und dass der 7 Rückgewähranspruch vollwertig und jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. 2.4 Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH, betreffend Stammkapital Von einer Ein-Personen-GmbH spricht man, wenn das gesamte Stammkapital von einer Person übernommen wird. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG werden strengere Maßstäbe an die Kapitalaufbringung bei der Ein-Personen-GmbH angewandt. Hier ist vor Anmeldung der GmbH zum Handelsregister entweder die gesamte Stammeinlage zu erbringen oder - im Falle der Bareinlage - für die ausstehende Resteinlage einer Sicherung zu bestellen. Dies ist neu. Früher musste für die „Ein-Mann-GmbH“, oder politisch korrekter Ein-Personen-GmbH, das gesamte Stammkapital aufgebracht werden. In Betracht kommen für die Sicherung insbesondere eine Bürgschaft, Garantie, die Bestellung einer werthaltigen Grundschuld, die Sicherungsübereignung oder die Sicherungsabtretung. Wenn eine Mehr-Personen-GmbH innerhalb von drei Jahren ab Eintragung in das Handelsregister zur Ein-Personen-GmbH wird, muss ebenfalls eine Sicherung erbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung noch offene Einlagen ausstehen, § 19 Abs. 4 GmbHG. Auf diese Weise soll die Ausfallhaftung des § 24 GmbHG nicht durch Strohmanngründungen unterlaufen werden können. Dem anwaltlich beratenen Gesellschafter ist zu empfehlen, einen Geschäftsanteil an einen Dritten abzutreten, so dass wieder eine MehrPersonen-GmbH entsteht bzw. verbleibt. 2.5 Eintragung in das Handelsregister Der GF meldet über den Notar die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an (bei dem für den Sitz der GmbH zuständigen Amtsgericht), sobald alle Stammeinlagen-Anteile gezahlt wurden. 8 §§ 7, 8 GmbHG schreiben vor, dass die Anmeldung • den Geschäftssitz bekannt gibt, • dass bei einer Ein-Personen-GmbH das Mindeststammkapital von 25.000,- Euro zur Verfügung steht oder für die nicht einbezahlte Hälfte Sicherheiten bestellt sind, • die Versicherung des GF, dass die Stammeinlagen gezahlt wurden und der Gesellschaft zur Verfügung stehen, • die Versicherung des GF, dass seiner Bestellung nichts im Wege steht, dass er insbesondere nicht wegen - einer Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB innerhalb der vorausgegangenen 5 Jahre verurteilt wurde (Insolvenzverschleppung oder Insolvenzstraftat, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldner-Begünstigung) - Straftaten nach §§ 263 bis 264 a oder 265 b bis 266 a StGB sowie diverser anderer Vorschriften bestraft wurde - kein Berufsverbot oder Gewerbeuntersagung vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss von allen GF gegenüber dem Handelsregister versichert werden. Eine entsprechende Belehrung wird noch von dem beurkundenden Notar erfolgen. Die Gesellschaft muss von allen GF angemeldet werden. (Anmeldung Handelsregister: siehe Mustersammlung M1) 2.6 Gewerbe-Anmeldung Der GF hat ein Gewerbe anzumelden (Gewerbeanzeige, §§ 14, 146 GewO), sobald die GmbH i. G./die GmbH ihre Geschäfte aufnimmt. Dies geschieht bei dem für den Sitz der GmbH i. G./der GmbH zuständigen Gewerbeamt. Bei genehmigungspflichtigen Unternehmungen (z. B. Bewachungsgewerbe, Bauträger, Immobilienmakler, Spielhallen) ist eine Genehmigung oder Erlaubnis einzuholen; Handwerker benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskammer). 2.7 Eröffnungsbilanz Grundsätzlich ist bei Gründung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der Regel erfolgt die Aufstellung an dem Tag der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Soweit die in Gründung befindliche GmbH bereits Geschäfte getätigt hat, wird eine Eröffnungsbilanz auch z. B. auf das Datum der Beurkundung der Satzung erstellt. 9 2.8 Übersicht: Gründung der GmbH I. Gründungsphasen und Gründungsvorgang 1. Gründungsphase: - In der Zeit zwischen dem Entschluss, eine GmbH zu gründen und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. - Mit notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i. G.). - Die GmbH entsteht mit Eintragung in das Handelsregister. 2. Der Gründungsvorgang: - Der notarielle Gesellschaftsvertrag muss folgende Themen regeln: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Übernahme der Stammeinlage der Gesellschafter. - Die Organe der Gesellschaft sind zu bestimmen. - Das Stammkapital muss zumindest zum Teil aufgebracht werden, Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag genannt und sofort erbracht werden. - Die Gesellschaft wird zur Eintragung angemeldet und in das Handelsregister eingetragen. Praxistipp 1 Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Geschäfte, die die Vorgesellschaft (GmbH i. G.) abschließt, sind auch für die spätere GmbH gültig. Ein GF, der für die GmbH i. G. handelt, haftet mit allen anderen Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch! Die Gesellschafter haften ebenfalls unbeschränkt, allerdings nur im Innenverhältnis ihrer Vorgesellschaft gegenüber. Ist das Stammkapital zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgebraucht, haften die Gründungsgesellschafter für die Differenz (Unterbilanzhaftung, unbeschränkte Verlustdeckungshaftung). 10 II. Haftung im Gründungsstadium 1. Die Vorgründungsgesellschaft ist OHG- bzw. BGB-Gesellschaft (GbR). 2. Haftung während des Bestehens der Vor-GmbH: - Die Vor-GmbH ist teilrechtsfähig und wird durch den GF vertreten. Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die notwendigen Gründungsgeschäfte beschränkt; mit Zustimmung aller Gesellschafter besteht Vertretungsmacht auch für andere Geschäfte. - Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften persönlich und unbeschränkt für Verluste, die die Vor-GmbH erleidet. - Der Handelnde haftet gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG unbeschränkt im Außenverhältnis. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher tätig wird, soweit er im Namen der künftigen GmbH handelt. 3. Haftung nach Eintragung der GmbH - Die GmbH ist mit der Vor-GmbH identisch und haftet für alle Geschäfte der Vor-Gesellschaft. - Mit der Eintragung der GmbH erlischt die Haftung des Handelnden, nicht aber die Verlustausgleichspflicht der Gesellschafter. VORSICHT ! Werden zum Zwecke der Errichtung der GmbH unrichtige Angaben gemacht, haben die Gesellschafter und der/die GF im Schadensfall persönlich Schadenersatz zu leisten (§ 9 a GmbHG). Zudem droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 82 GmbHG). 11 3. Der Geschäftsführer und seine Rechte und Pflichten Der GF ist für die gesamte Leitung des Betriebes der GmbH verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die GmbH alle persönlichen und sachlichen Mittel hat, die einen effizienten, reibungslosen und gewinnorientierten Betriebsablauf garantieren. Die Geschäftsführungsbefugnis des GF ist umfassend. Er hat somit das gesamte Unternehmen zu betreuen, und zwar kaufmännisch, technisch und auch den sozialen Bereich. Der GF ist das gesetzliche Organ, der gesetzliche Vertreter der GmbH. Als solches ist er - im Innenverhältnis zur Geschäftsleitung, z. B. zur Betriebsleitung, Personalpolitik, Einkaufswesen, - im Außenverhältnis zur Vertretung, z. B. gegenüber Geschäftspartnern, Banken, dem Finanzamt berechtigt zu handeln. Der GF wird „bestellt“ (also ausgewählt und berufen) durch die Gesellschafterversammlung und kann durch die Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Im Innenverhältnis können die Befugnisse des GF beschränkt oder genehmigungspflichtig sein. Dies kann geregelt sein durch - die Satzung der GmbH - den Geschäftsführervertrag - einen Gesellschafterbeschluss. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die Handlung des GF im Innenverhältnis beschränkt sein, wenn ein Geschäft den üblichen Rahmen der Geschäftsführung überschreitet und die Gesellschaftsverhältnisse wesentlich verändert. Im Außenverhältnis jedoch hat der GF kraft Gesetzes unbeschränkte Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft. Alle Geschäfte, die er im Namen der Gesellschaft abschließt, sind verbindlich. Durch diese gesetzliche Bevollmächtigung kann jeder Vertragspartner der GmbH auf die wirksame Vertretungsbefugnis des GF vertrauen. 12 Praxistipp 1 Der GF muss nicht mit der Satzung unter dem Arm herumlaufen, er sollte jedoch die für ihn wichtigen Teile der Satzung der GmbH und seine Befugnisse kennen. Bei Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis ist der GF gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig! (Siehe auch: Managerhaftpflichtversicherung) Ein Überblick über Rechte und Pflichten des GF: • Der GF hat in allen Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/Kaufmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). • Der GF hat zahlreiche formale Verpflichtungen gegenüber dem Handelsregister, z. B. muss er jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligungen unverzüglich bei dem Handelsregister einreichen, mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort der Gesellschafter. • Er hat ferner eine Vielzahl steuerlicher Verpflichtungen, u. a. die Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses und Jahresberichtes, Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichtes in der Gesellschafterversammlung, Offenlegung des Jahresabschlusses, Abgabe des Jahresteuererklärung sowie monatliche Lohnund Umsatzsteuervoranmeldung. • GF, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (§ 42 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftung kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch gemildert werden, wenn der GF auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in diesem Rechtsverhältnis regelmäßig in einem Zeitraum von 5 Jahren. • Der GF ist jedem Gesellschafter gegenüber zur unverzüglichen Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten verpflichtet und hat Einsicht in die Schriften und Bücher zu gewähren, z. B. in Verträge, Betriebswirtschaftliche Auswertungen u. a. (§ 51 a GmbHG). • Der GF darf Geschäfte mit sich selbst als Privatperson nur tätigen, wenn ihm dies ausdrücklich erlaubt ist. Dies regelt § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens), welcher es dem GF aufgrund von Interessenkonflikten verbietet, Geschäfte mit sich selbst zu schließen. 13 Dieses Verbot kann - generell in der Satzung - im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden. Es muss zum Handelsregister angemeldet werden. • Der GF der GmbH hat gemäß § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, er ist grundsätzlich aber nicht selbst Steuerschuldner. Die Pflichten des GF gegenüber dem Finanzamt enden allerdings erst, wenn der GF aus seinem Amt ausscheidet. Praxistipp 2 Der GF sollte in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und steuerlichen Verpflichtungen eng mit dem Notar und dem Steuerberater zusammenarbeiten. Praxistipp 3 Verträge, die der GF einer GmbH mit sich selbst als Privatperson abschließt, sind nach § 181 BGB nichtig, wenn der GF nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist. 14 11. Der Geschäftsführer scheidet aus Jeder GF sollte bei seinem Ausscheiden die Beziehung zwischen Anstellung und Bestellung, insbesondere das gleichzeitige Ausscheiden aus beiden Rechtsverhältnissen beachten, siehe auch Kapitel 4.3. Er sollte sich zudem von der Gesellschafterversammlung für seine Dienste die Entlastung bescheinigen lassen. (Ausscheiden des GF und Entlastung – siehe Mustersammlung M7) Nach § 39 GmbHG muss der GF jede Veränderung in der Person des GF zur Eintragung in des Handelsregister anmelden. Legt der GF sein Amt nieder, muss er in seinem eigenen Interesse dafür sorgen, dies nach außen bekannt zu geben. Solange er im Handelsregister als GF eingetragen ist, gilt er aufgrund des öffentlichen Glaubens auch als GF (§ 15 HGB). Praxistipp 1 Der notarielle Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister kann nur durch einen GF gestellt werden. Hat der GF bereits durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung sein Amt niedergelegt, hat er sich die Möglichkeit, den notariellen Antrag zur Löschung aus dem HR zu stellen, selbst versperrt. Die folgende Formulierung bei der Erklärung der Amtsniederlegung kann helfen, dies zu verhindern: „Ich lege mein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung – aber vorbehaltlich meines Löschungsantrags gegenüber dem Registergericht – nieder“. 15 17. Notfallplan: Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. „Ein-Personen-GmbH“ oder Mehrheits-Gesellschafter-GF)) Der Gesellschafter-GF kann langfristig, z. B. durch Unfall, Krankheit oder einen unfreiwillig längeren Aufenthalt im Ausland, oder ganz (z. B. durch plötzlichen Tod) ausfallen. Für den Fortbestand der GmbH, in der der Gesellschafter-GF die alleinige oder überwiegende Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, ist wichtig, dass dieser Fall geregelt ist, damit die GmbH nicht plötzlich handlungsunfähig und das Lebenswerk eines Unternehmers nicht unnötigerweise zerschreddert wird. Für diesen Fall sollte eine auffindbare „Notfallakte“ bereitliegen, in der z. B. geregelt ist: • Es müssen ein oder mehrere Vertreter benannt sein. • Der oder die Vertreter müssen Post- und Bankvollmacht haben. • Es ist sinnvoll, mit mehreren Vertrauten, z. B. Steuerberater, leitenden Angestellten die Notfallplanung zu besprechen, um für diesen Fall ggf. ein Entscheidungsgremium zu bestimmen. • Der Zugriff auf wichtige Unterlagen und Schlüsselkunden muss gewährleistet sein. • Die Absicherung der Unternehmer-Familie ist ein ebenfalls bedenkenswertes Thema. Praxistipp 1 Es ist unbedingt darauf zu achten, dass sich Nachfolgeregelungen in der Gesellschaftssatzung vertragen mit den Testamentsanordnungen. Im Zweifelsfall gehen gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen vor. 16 Begriffsverzeichnis (AUSZÜGE) H Handlungsvollmacht (§ 54 HGB): Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Die HBV bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; der Umfang der Vollmacht wird bei der Erteilung bestimmt. Es gibt 3 Arten: die G e n e r a l Handlungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, die ArtHandlungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art eines Handelsgewerbes und die Spezial-Handlungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die ein konkret bestimmtes Geschäft betreffen. Hin- und Herzahlen: Ist nach § 19 Abs. 5 GmbHG vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist. Eine solche Leistung oder Vereinbarung ist in der Handelsregisteranmeldung offen zu legen; das Registergericht kann prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. I IHK: Die Industrie- und Handelskammern sind Organe des Handelsstandes mit öffentlichen Aufgaben. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft grundsätzlich aller, die im Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Neben den IHK sind Handwerkskammern mit gewissen Aufgaben im Bereich des Handelsrechtes betraut und für Handwerker zuständig. J Juristische Person: Die GmbH wie auch die AG und GmbH & Co.KG sind so genannte juristische Personen; gleichzeitig sind sie Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich können nur natürliche oder juristische Personen berechtigt 17 und verpflichtet sein, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die OHG sowie die KG und die BGB-Gesellschaft (GbR) sind Personengesellschaften. K Kammer für Handelssachen: Im Zivilprozess sind für Handelssachen an den Landgerichten besondere Kammern eingerichtet. Damit sollen Praxisnähe und kaufmännisches Verständnis eingebracht werden. Die KfH entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichter). Die ehrenamtlichen Richter werden aus dem Kreise der in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (GF) oder Prokuristen auf Vorschlag der IHK jeweils auf vier Jahre bestellt. Kaufmann: Die Legaldefinition ergibt sich aus dem Gesetz, und zwar aus § 1 des HGB. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, z. B. Damenoberbekleidungsgeschäft mit Umsatz unter 100.000,00 EUR, Handelsvertreter und Makler unter 100.000,00 EUR Umsatz, kleine Zimmerei mit 5 Fachkräften mit unter 250.000,00 EUR Umsatz, Steuerbuchführung. Es gibt den Kaufmann kraft Eintragung (eK, § 5 HGB). Danach wird ein Gewerbetreibender kraft Eintragung zum Kaufmann, auch wenn sein Geschäftsbetrieb von der Größe her dies nicht erforderlich macht. Der Gewerbebegriff im HGB ist eindeutig definiert. Danach liegt ein Gewerbe vor bei (1) erkennbar planmäßiger auf Dauer angelegter, (2) selbstständiger, (3) auf Gewinnerzielung ausgerichteter oder jedenfalls wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt, (4) unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Auftragsbestätigung und Bestätigungsschreiben sind im kaufmännischen Verkehr im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich, allerdings streng zu unterscheiden. Die Auftragsbestätigung schließt die Vorverhandlungen ab; mit der Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann ein ihm unterbreitetes Angebot (Auftrag) an und macht dadurch den Vertrag perfekt. Weicht die „AB“ vom Angebot ab, gilt dies als Ablehnung und neuer Antrag, der wiederum der Annahme bedarf. 18 Schweigen als Annahme darauf genügt nicht, der Hinweis auf den fehlenden Vertragsschluss ist ratsam. Das Bestätigungsschreiben fasst die Verhandlungen, die nach Ansicht der einen Partei bereits zum Vertragsschluss geführt haben, schriftlich zusammen. Schweigen darauf gilt als Zustimmung, auch wenn abweichende Inhalte der Verhandlungen bestätigt wurden. Bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben tritt diese Rechtswirkung nicht ein, ansonsten ist unverzüglicher Widerspruch geboten. Kenntnis des Käufers von einem Mangel: Soweit der Käufer Mängel erkennt und die Leistung annimmt, oder ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Kreditgewährung an Gesellschaftsvertreter (§ 43 a GmbHG): Nach § 43 a GmbHG ist die Kreditgewährung an Gesellschaftsvertreter (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, nicht leitende Angestellte und Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen) unzulässig, wenn dadurch die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden. Im Falle unzulässiger Kreditvergabe hat die Gesellschaft ein sofortiges Rückforderungsrecht gegen den Empfänger, darüber hinaus besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG. Einzelfälle einer Kreditgewährung: Waren, Geld und Kontokorrentkredite sowie Stundungen, Vorschüsse auf Gehälter und Zahlungen auf fremde Schuld. Ein Kreditgewähren nach § 43 a GmbHG ist nur dann zulässig, wenn dadurch das nach § 30 GmbHG gebundene Vermögen nicht angetastet wird. L Leasing: Ein Gesellschafter kann der Gesellschaft dadurch Geldmittel zuführen, dass er von ihr Anlagevermögen erwirbt und es ihr anschließend entgeltlich zur Nutzung überlässt (Sale and Lease back). Hierin liegt eine der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung. Dieses Geschäft entspricht in seiner wirtschaftlichen Gestaltung einer Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung. Es unterliegt deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Regeln über die eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung. 19 Letter of Intent (LoI): Ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt; es handelt sich lediglich um eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung. Sie wird in der Regel bei länger vorbereiteten Vertragsverhandlungen abgegeben, um die Bereitschaft ernsthaften Vertragsabschlusses zu dokumentieren. Geregelt werden z. B. Geheimhaltungsvereinbarungen bezüglich des offenbarten Know How und sonstiger Firmeninterna bei Scheitern der Verhandlungen sowie bei Vorinvestitionen, Erstattungsregelungen und Gerichtsstand. Liquidation: Die Liquidation/Auflösung der GmbH erfolgt quasi automatisch bei Vorliegen der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen oder gesetzlich vorgegebenen Gründe, z. B. bei Ablauf der vereinbarten Zeit oder Sitzverlegung ins Ausland oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Regelmäßig erfolgt die Liquidation auf Initiative der Gesellschafter entweder durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss oder nach Auflösungsklage durch Minderheitsgesellschafter (§ 61 GmbHG). M Manager-Haftpflichtversicherung: Auch D&O-Versicherung: Directors and Officers liability insurance. Der Versicherungsvertrag wird in der Praxis zumeist zwischen der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsunternehmen (z. B. DAS, Victoria, R+V) zugunsten der GF und zugunsten von Mitgliedern anderer Organe (Aufsichtsrat, Beirat als versicherte Personen ) abgeschlossen. Steuerlich sind die Prämien für die Versicherung bei der Gesellschaft selbst als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn der GF z. B. einen Vertrag abschließt, dabei die Bonität des Kunden nur oberflächlich prüft und daher „grob fahrlässig“ handelt, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz. Für diesen Schaden kann seine Manager-Haftpflichtversicherung aufkommen. Markenschutz: Nach § 15 MarkenG sind „geschäftliche Bezeichnungen“ geschützt, ohne dass etwas Besonderes vom GF veranlasst wird. Geschützt sind Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma, als besondere Bezeichnung des Unternehmens oder als GeschäftsAbzeichen verwendet werden. § 15 MarkenG schützt insbesondere davor, dass Dritte geschäftliche Bezeichnungen in einer Weise nutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervor zu rufen. Dem Unternehmen steht insoweit ein Unterlassungsanspruch zu. 20 Mediation: Mediation ist eine außergerichtliche Konfliktlösung. Die Konfliktparteien versuchen selbständig und eigenverantwortlich unter Vermittlung eines neutralen Dritten (Mediator/in, Moderator/in) außerhalb des Gerichtsweges ihre Konflikte gemeinsam zu lösen. Mediation empfiehlt sich insbesondere bei Streitigkeiten innerhalb einer GmbH. Minderjährige: Angestellte, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 106 BGB i. Verb. m. IVM §§ 107 - 113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Da der Abschluss eines Arbeitsvertrages stets einen rechtlichen Nachteil beinhaltet, nämlich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, ist für einen wirksamen Vertragsschluss nach § 107 BGB die vorherige bzw. nachfolgende Zustimmung (§ 108 BGB) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kann diesen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ermächtigen. Der Minderjährige kann dann ein Arbeitsverhältnis eingehen oder kündigen, Abwicklungsvereinbarungen schließen und sämtliche Handlungen vornehmen, die aus einem Arbeitsverhältnis folgende Verpflichtungen betreffen. N Natürliche Person: Jeder Mensch (als natürliche Person) ist von Geburt an Träger von Rechten und Pflichten und somit ein Rechtssubjekt. Rechtssubjekte, soweit sie keine Menschen sind, nennt man juristische Personen (wie z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Im klassischen römischen Recht gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine natürlichen Personen darstellten, wie etwa Sklaven und solche Familienangehörige, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhauptes (Pater familias) unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen im wesentlichen den Status von Sachen. Nebentätigkeit: Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, der der ArbN außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dies kann bei demselben ArbG oder bei einem Dritten geschehen. Erfolgt die Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses, so gelten für diese die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Auch im Nebenarbeitsverhältnis hat der ArbN Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub und ggf. auch betriebliche Altersvorsorge. 21 Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich nicht der Genehmigung des ArbG. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der ArbN nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ und nicht dazu, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch wenn keine Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der ArbN zumindest verpflichtet, dem ArbG eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des ArbG tangiert werden können. Nebentätigkeit, Grenzen der: Gemäß Handelsrecht ist es dem kaufmännischen Angestellten – ohne Einwilligung des ArbG – untersagt, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Es gilt insoweit eine allgemeine Treuepflicht. Während der Beschäftigung in Nebenarbeitsverhältnissen soll die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschritten werden, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt (siehe auch Nebentätigkeitsklausel in der Mustersammlung M14). Notfallplan: Der mehrheitliche oder alleinige Gesellschafter-GF sollte für den Fall einer längeren Erkrankung oder des plötzlichen Versterbens unbedingt einen Notfallplan anfertigen und an einer Stelle deponieren, wo er mit Sicherheit zu finden ist oder diesen einem vertrauten Anwalt, Notar oder Steuerberater übergeben. In diesem Notfallplan (siehe Ziffer 15 dieses Ratgebers) sollten unbedingt Vertreter benannt werden, die zuvor natürlich von ihrer Vertretungseigenschaft in Kenntnis gesetzt worden sein müssen. Ferner müssen wichtige Geschäftsdaten, Unterlagen und sonstige wesentliche Informationen in der Notfallakte hinterlegt werden, die für eine kurzfristige Übernahme der Betriebsführung notwendig sind. O Optionsrecht: Das Optionsrecht ist das Recht eines Vertragspartners, durch einseitige Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder Mietvertrag, zustande zu bringen oder zu verlängern. So kann z. B. einem Mieter ein einseitiges Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages eingeräumt werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Geschäftsentwicklung nicht genau zu prognostizieren ist, ansonsten müsste er ggf. über Jahre weiter Mietzahlungen leisten, obwohl er beispielsweise seinen Geschäftsbetrieb aufgegeben hat oder einen Ortwechsel vornehmen musste. 22 P Patronatserklärung: Neben Bürgschaft und Garantie hat sich die Patronatserklärung als eigenständiges Kreditsicherungsmittel entwickelt. Im Rahmen der „ weichen“ Patronatserklärung gibt der „Patron“ eine rechtlich unverbindliche Erklärung ab. Er erklärt lediglich, dass er an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist und während der Kreditlaufzeit auch nicht beabsichtigt, diese Beteiligung zu veräußern. Ferner wird er als Patron seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachkommen. In der „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron während der Kreditlaufzeit uneingeschränkt an die Tochtergesellschaft zu leisten und sie finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten imstande ist. Kreditinstitute haben aufgrund einer „harten Patronatserklärung“ regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron. - - - Probearbeitsverhältnis (befristet): Der Erprobungszweck ist als sachlicher Grund für die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt. Voraussetzung für eine wirksame Befristung ist, dass die Befristung nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck steht und der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist. Für ein befristetes Probearbeitsverhältnis von mehr als 6, in Ausnahmefällen 9 Monaten wird es kaum sachliche Rechtfertigungen geben. Eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit ist innerhalb der ersten 6 Monate möglich, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte verkürzte Probezeit bereits abgelaufen war. Prokura: Ist die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang. Die Erteilung der Prokura ist im Handelsregister einzutragen. Der Umfang der Prokura ist in den §§ 49, 50 HGB beschrieben. Danach hat der Prokurist Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausgeschlossen von der Prokura sind z. B. folgende Rechtsgeschäfte: Geschäfte die nicht dem Betrieb dienen, z. B. Einstellung, Veräußerung, weiterhin reine Inhabergeschäfte, so genannte „Prinzipalgeschäfte“, z. B. Bilanzunterzeichnung und Prokuraerteilung, sowie die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist. Eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis ist nicht möglich. 23 Q Quotenschaden: Wenn der GF nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt, insbesondere durch das Weglassen des gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatzes „GmbH“, haftet der GF im Außenverhältnis gegenüber Dritten. In diesem Fall haftet die Gesellschaft aufgrund der nach außen unbeschränkten Vollmacht des GF, daneben haftet der GF (gesamtschuldnerisch) persönlich. R Rückstellungen: Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 249 HGB). Rückstellungen sind Passivposten mit dem Zweck, Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe am Abschlussstichtag noch nicht sicher ist und die erst später zu einer Auszahlung führen, der Periode der Verursachung zuzurechnen. Sie sind aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgegliedert und werden dem Fremdkapital zugerechnet. S Sacheinlagen/Sachgründung: Das Gesellschaftskapital muss nicht unbedingt in Geld bestehen. Wenn es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann es ganz oder teilweise durch Sachwerte aufgebracht werden (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Bei Unternehmergesellschaften (UG) sind Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Werden Sacheinlagen erbracht, muss sichergestellt sein, dass die Sachwerte auch wirklich den Wert darstellen, mit dem sie den Gesellschaftern auf die Einlageverpflichtung angerechnet werden sollen, denn grundsätzlich wird Barleistung geschuldet. Wenn der Wert einer Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister nicht dem versprochenen Wert entspricht, kommt es zur Differenzhaftung. Es genügt daher die Feststellung, dass z. B. ein Pkw zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister nicht 20.000,00 EUR sondern nur 13.000,00 EUR wert war. Der Gesellschafter muss der Gesellschaft 7.000,00 EUR in Geld zur Verfügung stellen. Er darf nicht etwa eine andere Sacheinlage erbringen, weil nur solche Sacheinlagen auf die Einzahlungsverpflichtung angerechnet werden, die im Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich genannt sind. Außerdem kann er von der Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht befreit werden. 24 Anmerkung: Die Sachgründung kann zu erheblichen Zeitverzögerungen führen, weil das Registergericht ggf. durch Gutachten den Wert der Sacheinlage überprüfen lässt. Satzungsänderung: Erfordert regelmäßig 3/4-Mehrheit, notarielle Beurkundung sowie Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister (§§ 53, 54 GmbHG). Ist z. B. in der Satzung die Befreiung vom § 181 BGB (Selbstkontrahierung) nicht allgemein ausgesprochen, so ist die nachträgliche Befreiung eine Satzungsänderung, die entsprechend beschlossen werden muss. Schiedsvereinbarung (s. auch Mediation): Schiedsvereinbarungen sind im Handelsverkehr zu Recht sehr verbreitet. Dafür gibt es gute Gründe, z. B. freie Schiedsrichterwahl, Sachkunde, Schnelligkeit, Diskretion und Flexibilität des Verfahrens, zudem ist es in der Regel auch noch preiswerter als ein Verfahren durch die Instanzen. Das modernere Verfahren ist das Mediationsverfahren und inzwischen ebenso verbreitet, es ist sinnvoll in Verträgen von mittlerer und großer Bedeutung unbedingt eine Mediationsklausel oder Schiedsklausel vorzusehen. Ebenso ist es sinnvoll, dass Mediations- oder Schiedsvereinbarungen getroffen werden im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Selbstkontrahierung: Niemand kann mit sich selbst Geschäfte abschließen (§ 181 BGB); auch der GF als gesetzlicher Vertreter der GmbH kann nicht im Namen der GmbH mit sich ein Rechtsgeschäft abschließen, es sei denn, dass er vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit wurde. Die Befreiung von § 181 BGB ist im Handelsregister anzumelden. Share-Deal: Wird der Anteil an einer GmbH ganz oder teilweise gekauft, liegt ein Share Deal vor. Ein solcher Kauf ist ein Rechtskauf. Die Übertragung der GmbH-Anteile erfolgt normalerweise durch Abtretung (siehe auch Mustersammlung), kann aber auch durch Verpfändung, Vererbung (von GmbH-Anteilen) oder Zwangsvollsteckung erfolgen. Sitzverlegung, grenzüberschreitende: Die wichtigste Modernisierung nach der GmbH-Reform - Modernisierung und Missbrauchbekämpfung - besteht zweifellos darin, dass deutsche GmbHs ihren Verwaltungssitz künftig ohne weiteres auch ins Ausland verlegen können. Damit genießen sie erstmals dieselbe Mobilität, wie sie beispielsweise für englische „private Limited Companies“ bereits seit 25 langem selbstverständlich ist. Mit der faktischen Aufgabe der bisherigen Sitztheorie wird die GmbH international deutlich wettbewerbsfähiger. Deutsche Unternehmen können in Zukunft auch bei ihrer Tätigkeit im Ausland auf die bekannte und bewährte Rechtsform der GmbH zurückgreifen. Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung ist zwischen Satzungssitz und Verwaltungssitz zu unterscheiden. Beide können identisch sein, müssen dies aber nicht. Satzungssitz ist der Ort, der durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 a GmbHG). Der Satzungssitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann künftig frei gewählt werden, muss aber zwingend in Deutschland liegen (s. § 4 a GmbHG: „im Inland“). Als Verwaltungssitz bezeichnet man im allgemeinen den Ort, von dem aus die Gesellschaft tatsächlich gelenkt wird, d. h. der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakten umgesetzt werden. Der Verwaltungssitz ist weder aus der Satzung noch aus dem Handelsregister ersichtlich. Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft muss nur der Satzungssitz und nicht der Verwaltungssitz angegeben werden. Im Handelsregister wird nur die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen. Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns: Maßstab ist die im kaufmännischen Verkehr erforderliche Sorgfalt. Der Maßstab einen Kaufmanns, also GF, ist noch höher und wird auch bestimmt durch die Art des Geschäfts. Schweigen im Rechtsverkehr: Im bürgerlichen Recht ist Schweigen weder Annahme noch Ablehnung eines Angebotes. Im Handelsrecht gelten strengere Anforderungen, siehe kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Nach Handelsbräuchen kann Schweigen als Zustimmung gewertet werden; es empfiehlt sich vorsichtshalber eine Klarstellung. Steuerstrafverfahren – Selbstanzeige: § 371 AO sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Falle der Steuerhinterziehung vor. Die wirksame Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar. Sie wirkt allein für den Anzeigenden und nicht auch ohne weiteres für etwaige Mittäter oder Teilnehmer. Bei jedem Beteiligten sind die Voraussetzungen selbständig zu prüfen. Im Falle mehrerer Beteiligter kann sich eine gemeinsame Selbstanzeige empfehlen. Die Selbstanzeige muss die Berichtigung oder Ergänzung der ursprünglichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder die Nachholung der unterlassenen Angaben in offener und 26 ausdrücklicher Form enthalten. Es ist grundsätzlich erforderlich, der Finanzbehörde derart konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen zu machen, dass diese ohne weitere langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt die Steuern veranlagen kann. Enthält die Selbstanzeige wesentliche Unrichtigkeiten, so tritt insoweit keine Straffreiheit ein. Es empfiehlt sich nachdrücklich, im Falle einer Selbstanzeige hier endgültig „reinen Tisch“ zu machen. Oft haben Steuerpflichtige mit Schwarzeinkünften keine Belege über die verschwiegenen Einkünfte. In solchen Fällen kann die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ebenfalls genutzt werden. Man gibt eine Selbstanzeige in Stufen ab. In der ersten Stufe teilt man der Finanzbehörde mit, dass man es unterlassen hat, in seiner Steuererklärung entsprechende Angaben zu machen und schätzt die Besteuerungsgrundlagen, um die Wirkung der Steuerfreiheit zu erhalten, möglichst großzügig und bittet um eine Frist, die konkreten Zahlen anzugeben. In der zweiten Stufe der Selbstanzeige sind innerhalb der Frist, die man mit dem Finanzamt ausgehandelt hat, die unterlassenen Angaben nachzuholen. Die Selbstanzeige garantiert nur dann Straffreiheit, wenn vor der Anzeige kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei dem Steuerpflichtigen erschienen ist, und ihm darf auch nicht die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bekannt geworden sein. Steht z. B eine Betriebsprüfung ins Haus, ist die Selbstanzeige zwar noch nach Ergehen der Prüfungsanordnung möglich, nicht mehr jedoch, nachdem der Prüfer bereits bei dem Steuerpflichtigen erschienen ist, um die Prüfung zu beginnen ( § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO). Stille Beteiligung: Ist ein Gesellschafter zugleich mit einer typisch Stillen Beteiligung an der Gesellschaft beteiligt, steht diese Form der Kapitalbeteiligung der Darlehensgewährung gleich. Stiller Gesellschafter: Ein Stiller Gesellschafter ist nicht Gesellschafter der GmbH sondern nur innerhalb dieser gebildeten Stillen Gesellschaft. Daher ist er gegenüber der GmbH grundsätzlich Dritter - anders jedoch die Stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters, die eine darlehensähnliche Finanzierungsform darstellt - wie oben dargestellt. Stille Reserven: Stille Reserven eines Unternehmens sind die nicht sofort erkennbare Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert eines Vermögensteils des Unternehmens und dem darüber liegenden tatsächlichen Markt- oder 27 Verkehrswert. Die Auflösung von Stillen Reserven führt dem Unternehmen nur Liquidität zu, wenn ein sinnvoller Erlös nach Abzug der Steuern bleibt. Wird ein Posten, auf dem Stille Reserven gebildet wurden, verkauft, so muss die Differenz zwischen dem Bilanzwert und dem Verkaufspreis als außerordentlicher Gewinn bilanziert werden. Beispiel: Ein Unternehmen beschafft eine Maschine zu 40.000,00 EUR. Diese hat eine Lebensdauer von 8 Jahren. Die Geschäftsleitung beschließt, die Maschine innerhalb von 5 Jahren abzuschreiben. Dadurch werden über 5 Jahre jährlich über 8.000,00 EUR abgeschrieben anstelle von nur je 5.000,00 EUR über 8 Jahre. Dadurch entstehen pro Jahr 3.000,00 EUR an Stillen Reserven. Wird die Maschine dann nach 3 Jahren verkauft, entsteht ein außerordentlicher Gewinn von 9.000,00 EUR, der versteuert werden muss. Die Bildung von Stillen Reserven ist eine Abweichung von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verfälscht sowohl die Vermögens- als auch die Ertragslage. Durch die Bildung Stiller Reserven kann die Entstehung von Gewinn nicht verhindert, sondern lediglich hinaus geschoben werden. Durch Auflösung Stiller Reserven fließen dem Unternehmen keine Mittel zu. Somit ändern die Stillen Reserven nichts an der Realität der Unternehmenslage, sondern verschleiern lediglich die tatsächliche Lage, in der ausgewiesene Gewinne willkürlich dann anfallen, wenn sie für die Unternehmensleitung Vorteile bringen. Strohmann/-frau: Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den faktischen Geschäftsführer, wenn Hintermänner für den Strohmann-GF handeln. T Tantieme: Als Tantieme wird die vertraglich fest zugesagte Erfolgsbeteiligung verstanden; man könnte dazu auch Jahresabschlussvergütung sagen. Die Höhe der Tantieme muss von vornherein bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Davon zu unterscheiden sind Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Telefon, Mithören am: Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) verletzt das heimliche Mithören von Telefongesprächen Dritter das allgemeine zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht des belauschten Gesprächsteilnehmers. Der das Telefonat mithörende Dritte kann nicht als Zeuge zitiert werden. 28 Mustersammlung M1 M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11 M12 M13 M14 M15 M16 M17 M18 Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug), Erklärung GF gegenüber HR (Bezug S. 12) Geschäftsordnung für GF (Bezug S. 19) Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF (Bezug S. 21) GF-Vertrag beherrschender Gesellschafter-GF (Bezug S. 22) Einladung zur Gesellschafter-Versammlung (Bezug S. 27) Protokoll der Gesellschafter-Versammlung (Bezug S. 27) Protokoll der Gesellschafter-Versammlung unter Verzicht auf Form und Fristen (Bezug S.58) (hier: Bestellung und Abberufung von GF) (Bezug S. 27/33) Einfaches Zeugnis (Bezug S. 39) Qualifiziertes Zeugnis (Bezug S. 39) Entlastungsbeschluss (Bezug S. 51) Insolvenzantrag (Bezug S. 64) Abwicklungsvertrag zw. GmbH und Angestellten, mit Erledigungsklausel Aufhebungsvertrag zw. GmbH und Angestellten, mit Erledigungsklausel Nebentätigkeitsklausel Arbeitsrechtliche Erledigungsklausel Mediationsvereinbarung (innerbetrieblich) Eskalationsklausel (Konfliktlösung mit GeschäftsPartnern) Liste der Gesellschafter (Bezug S. 32) 114 116 119 122 125 126 128 129 130 131 132 134 135 136 136 137 138 139 Die Mustersammlung ist im Internet herunterzuladen unter www.lange-mueller.de (GmbH-Mustersammlung) 29 Anmeldung der GmbH zum Handelsregister (Auszug) Muster M1 (Erklärung GF gegenüber HR) - Urkundenrolle-Nr. /2009 - Amtsgericht -HandelsregisterDortmund Neuanmeldung der ZZZ-GmbH Ich, der Geschäftsführer der Gesellschaft, überreiche : 1. Ausfertigung der notariellen Niederschrift vom .................... -UR-Nr. ................../2009 des Notars .................................. in ....................-, welche den Gesellschaftsvertrag und meine Bestellung zum Geschäftsführer enthält; 2. die Liste der Gesellschafter. Ich melde die Gesellschaft und mich als deren Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: ................................................... Zur abstrakten Vertretungsberechtigung melde ich an: …… …… …… Zur konkreten Vertretungsberechtigung melde ich an : Ich wurde zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Ich vertrete die Gesellschaft stets einzeln und bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ich , der unterzeichnende Geschäftsführer, versichere, dass 30 a) Herr ............................... auf seine Einlage von .......................... € einen Betrag von .................................... € bar an die Gesellschaft eingezahlt hat und sich der eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet; b) das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den Eintragungskosten und den Bekanntmachungskosten (Gründungsaufwand) in einem Betrag von höchstens 2.500,00 € nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Ich versichere weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre. Ich wurde niemals wegen Insolvenzverschleppung, einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuches wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, 313 UmwG oder § 17 PublG oder wegen einer Straftat nach den §§ 263-264a oder 265b266a des Strafgesetzbuches und auch nicht wegen einer vergleichbaren Straftat im Ausland verurteilt; mir ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung irgendeines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt. Ich wurde vom beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt. …… …… …… Ort, den 31 Geschäftsordnung für Geschäftsführer Muster M2 der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH, Technologie-Park, 44227 Dortmund 1. Herr/Frau............................................,. geschäftsansässig ....................................................... 2. Herr/Frau............................................., wohnhaft ...................................................................... 3. Herr/Frau............................................., geschäftsansässig ....................................................... sind Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH. Durch die Geschäftsführungsordnung soll die Geschäftsverteiling der Geschäftsführer untereinander geregelt werden. I. Geschäftsführerbeschluss Die zu 1.–3. Genannten treten heute zu einer Geschäftsführerversammlung zusammen und beschließen die nachfolgende Geschäftsführungsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer verpflichten sich, entsprechend dieser Geschäftsführungsordnung zu verfahren. Die Gesellschafter der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH sind über die Geschäftsführungsordnung in Kenntnis zu setzen. Ferner haben die Gesellschafter das Recht, die Geschäftsführungsordnung zu ändern und als verbindlich anzuweisen. II. Geschäftsführungsordnung §1 (1) Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH sind 1. Herr / Frau 2. Herr / Frau 3. Herr / Frau (2) Jeweils zwei Geschäftsführer sind zusammen vertretungsberechtigt, entsprechend dem derzeitigen Beschuss der Gesellschafterversammlung. (3) Die Geschäftsführung unterliegt dieser Geschäftsführungsordnung, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, den Beschlüssen der Gesellschafter 32 und dem Gesetz. §2 (1) Die Geschäftsführung bezweckt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung der GmbH. Zu diesem Zweck haben die Geschäftsführer bestimmte Zuständigkeiten, die wie folgt bestimmt werden: … … (2) Im Verhinderungsfall gilt: … §3 (1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jeder Geschäftsführer zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt. (2) Jeder Geschäftsführer kann durch die Geschäftsführerkonferenz angewiesen werden, im Übrigen nach dem Recht des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes durch die Gesellschafter. §4 Jeder Geschäftsführer ist jedem Geschäftsführer auskunftspflichtig über alle Maßnahmen der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer unterrichtet die anderen Geschäftsführer unaufgefordert über alle Maßnahmen, Ereignisse und Umstände, die für das Unternehmen insgesamt von Bedeutung sind. §5 (1) Oberstes Organ der Geschäftsführung ist die Geschäftsführerkonferenz. Sie dient der Koordination der Geschäftsführung, der Entscheidungsfindung und der Information. (2) Die Geschäftsführer vereinbaren einen regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkt - mindestens einmal monatlich - für die Geschäftsführerkonferenz, um Fragen der Geschäftsführung zu erörtern und um anliegende Beschlüsse fassen zu können. Darüber hinaus hat jeder Geschäftsführer das Recht, jederzeit die Einberufung der Geschäftsführerkonferenz zu verlangen. Der Termin der Geschäftsführungskonferenz ist eine Woche vorher allen Geschäftsführern bekannt zu machen. 33 (3) Für folgende Geschäftsführungsmaßnahmen ist ein Beschluss der Geschäftsführer herbeizuführen: a) Geschäftsführungsmaßnahmen, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Unbeschadet des rechtlichen Vorrangs des Beschlusses der Gesellschafterversammlung ist die Maßnahme zur Entscheidung zu stellen. b) Buchst. a) gilt entsprechend für den Jahresabschluss. c) Maßnahmen, die ein Geschäftsführer ausdrücklich zur Beschlusssache schriftlich den beiden übrigen Geschäftsführern gegenüber erklärt. d) Maßnahmen von offensichtlich für das Unternehmen wesentlicher Bedeutung (Grundsatzentscheidungen, Zielprojektionen, Zukunftsplanungen, größere Investitionen etc.). e) Vertragsabschlüsse, bei denen die Leistung der Gesellschaft nicht einer entsprechenden Gegenleistung gegenübersteht, f) ..................... g) ..................... (4) Über erforderliche Beschlüsse sind alle Gesellschafter eine Woche vor der Beschlussfassung mündlich oder schriftlich zu unterrichten. Erfolgt diese Unterrichtung nicht, so können – abweichend von Abs. 5 – Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. (5) Die Geschäftsführer treffen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Geschäftsführer verfügt über eine Stimme. §6 Diese Geschäftsführungsordnung wird durch Beschluss der Geschäftsführerversammlung oder der Gesellschafterversammlung aufgehoben und geändert. Dortmund, den Unterschriften 34 Geschäftsführervertrag Muster M3 (Standard-Dienst-/Anstellungsvertrag des GF) zwischen 1. ZZZ Zentrum Gesellschafterversammlung für Zentrale Zertifikation GmbH, – nachfolgend Gesellschaft genannt – und 2. Herrn … /Frau … geschäftsansässig ….. - nachfolgend Geschäftsführer/in genannt § 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. (2) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns wahrzunehmen. (3) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 2 Bezüge des Geschäftsführers (1) Der Geschäftsführer erhält ein festes Jahresgehalt von EUR … Das Gehalt wird in monatlich gleichen Teilbeträgen am jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt. (2) Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von …% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage ist (nicht) um Gewinnanteile stiller Gesellschafter, um die Tantieme selbst und um andere gewinnabhängige Aufwendungen der Gesellschaft zu kürzen. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des 35 vertr Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen der Handelsbilanz, insbesondere auf Grund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind zu berücksichtigen. Überzahlte Beträge hat der Geschäftsführer zinslos zu erstatten. Scheidet der Geschäftsführer während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme. (3) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen. Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monate an, so wird der Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate übersteigenden Zeit zeitanteilig gekürzt. (4) Stirbt der Geschäftsführer, so wird seinen Hinterbliebenen (der Witwe oder, wenn nur Kinder vorhanden sind, den Kindern, die minderjährig sind oder in einer Berufsausbildung stehen und vom Geschäftsführer unterhalten worden sind) das feste Gehalt (Abs. 1) anteilsmäßig für die Dauer von 3 Monaten weitergezahlt. Der Tantiemeanspruch bleibt zeitanteilig bis zum Monatsletzten, der auf das Ableben folgt, bestehen. § 3 Aufwendungsersatz (1) Trägt der Geschäftsführer im Rahmen seiner ordnungsmäßigen Geschäftsführertätigkeit Kosten und Aufwendungen, so werden sie ihm von der Gesellschaft erstattet, sofern der Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Betriebsbedingtheit belegt oder sie offenkundig sind. (2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Gestellung eines PKW der Klasse … Der Geschäftsführer darf den Pkw auch privat nutzen; eine Kostenbeteiligung durch den Geschäftsführer erfolgt nicht. Die Gesellschaft wird den Vorteil ordnungsgemäß versteuern. (3) Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer seine Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. Der Geschäftsführer muss seine Auslagen belegen können, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Im Übrigen reichen Eigenbelege aus (z.B. für Telefonate und Trinkgelder). (4) Der Geschäftsführer darf die erste Klasse der Bahn benutzen, bei Flugreisen im Inland die einfache Klasse, bei sonstigen Flügen ist er in der Wahl frei. § 4 Urlaub (1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf … Arbeitstage (Samstag ist kein Arbeitstag) bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. 36 (2) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes (§ 2 Abs. 1). Die Abgeltung wird mit dem ersten Gehalt des folgenden Geschäftsjahres gezahlt. § 5 Dauer, Kündigung (1) Die Tätigkeit als Geschäftsführer beginnt am … (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (3) Wird die Geschäftsführertätigkeit gleich aus welchem Grund beendet, wird hiermit gleichzeitig die ordnungsgemäße Kündigung des Dienstvertrages zum nächstmöglichen Termin vereinbart. Bezüglich der Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Schlüssel … wird folgende Regelung vereinbart: … . § 6 Schlussbestimmungen (1) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im ganzen. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht. (2) Dieser Vertrag tritt am ....… in Kraft. § 7 Mediationsklausel Für den Fall, dass es bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zu Streitigkeiten kommt, sind wir überein gekommen, dass wir vor einem eventuellen Gang zu Gericht wieder im Rahmen eines Mediationsverfahrens versuchen werden, unsere Meinungsverschiedenheiten zu klären und einer Lösung zuzuführen. Wir wollen dieses Vorgehen auch dann wählen, wenn sich am finanziellen Status von einem von uns etwas Wesentliches ändert, so dass die hier fixierten Vereinbarungen überarbeitet werden müssen. Wir werden auch dann ein Mediationsverfahren aufnehmen, wenn es nur von einem von uns gewünscht ist. Ort, den Unterschriften 37 Geschäftsführervertrag beherrschender Gesellschafter-GF Muster M4 Dienstvertrag zwischen der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, und Herrn A (als zukünftigem Gesellschafter-GF) § 1 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag beginnt am . . . . . . . (2) Der Vertrag kann von der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt auch das Ausscheiden von Herrn A aus der Gesellschaft. (3) Herr A kann den Vertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (5) Das Vertragsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem Herr A das 70. Lebensjahr vollendet. § 2 Nebentätigkeit Herr A ist berechtigt, nach Maßgabe der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Aufgabenabgrenzung weiterhin als … tätig zu sein, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft möglich ist. § 3 Geschäftsführung und Vertretung Herr A ist berechtigt, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 38 § 4 Bezüge (1) Herr A erhält für seine Tätigkeit a) ein Jahresgehalt in Höhe von brutto EUR . . . . . ., das in gleichen monatlichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats gezahlt wird, b) eine gewinnabhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von . . . . . .% des tantiemepflichtigen Gewinns der Gesellschaft bis zu einem tantiemepflichtigen Gewinn von EUR . . . . . ., fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. (2) Der tantiemepflichtige Gewinn wird auf Grund der steuerlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft ermittelt. Aufwendungen und Erträge, die sich durch Inanspruchnahme steuerlicher Sondervorschriften (z.B. Sonderabschreibungen) ergeben, werden eliminiert. (3) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung werden die Bezüge gemäß Abs. 1 auf die Dauer eines Jahres fortgezahlt. § 5 Urlaub Herr A hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. § 6 Altersversorgung (1) ............................................................ (2) ............................................................ (3) ............................................................. § 7 Mediationsklausel Für den Fall, dass es bei der Umsetzung dieser Vereinbarung zu Streitigkeiten kommt, sind wir überein gekommen, dass wir vor einem eventuellen Gang zu Gericht im Rahmen eines Mediationsverfahrens versuchen werden, unsere Meinungsverschiedenheiten zu klären und einer Lösung zuzuführen. Wir wollen dieses Vorgehen auch dann wählen, wenn sich am finanziellen Status von einem von uns etwas Wesentliches ändert, so dass die hier fixierten Vereinbarungen überarbeitet werden müssen. Wir werden auch dann ein Mediationsverfahren aufnehmen, wenn es nur von einem von uns gewünscht ist. 39 § 8 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ort, den Unterschriften 40 Einladung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung Muster M5 Per Einschreiben An (Gesellschafter: Name, Anschrift) der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH Als Geschäftsführer der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH laden wir Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ein, die am (Datum) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Straße, Ort) stattfinden wird. Tagesordnung: 1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 20XX. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang), der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dieser Einladung beigefügt. 2. Ergebnisverwendung - Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 20XX in Höhe von EUR .....................wie folgt zu verwenden: - Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR ...................... - Ausschüttung an die Gesellschafter: EUR ........................ - … 3. Entlastung der Geschäftsführer 4. Bestellung eines Prokuristen Die Geschäftsführung schlägt vor, Herrn/Frau Prokura zu erteilen. Unterschriften der Geschäftsführer) 41 Protokoll der Gesellschafterversammlung Muster M6 (z. B. über die Einziehung eines Geschäftsanteils) Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH In den Geschäftsräumen der Gesellschaft erschienen heute, den (Datum) um (Uhr) die Gesellschafter Herr A Geschäftsanteil EUR ............., Frau A Geschäftsanteil EUR ............., Herr B Geschäftsanteil EUR .............. Nicht erschienen ist Herr X, Inhaber eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR ............................... I. Die Erschienenen stellen fest: 1) Das Stammkapital der Gesellschaft von EUR ................ ist in Höhe von EUR ............. vertreten. Alle Gesellschafter sind durch eingeschriebene Briefe, abgesendet am . . . . . ., unter Mitteilung des Gegenstandes der Tagesordnung eingeladen worden. Die Gesellschafterversammlung ist mithin nach § . . . . . . der Satzung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig. 2) Gemäß § . . . . . . der Satzung kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung eingezogen werden, wenn der Geschäftsanteil gepfändet wird und das Gericht die Verwertung des Geschäftsanteils angeordnet hat. 3) Der voll eingezahlte Geschäftsanteil des Gesellschafters X ist durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts . . . . . . vom . . . . . ., der Gesellschaft zugestellt am . . . . . ., gepfändet worden. Die Pfändung besteht fort. Das Gericht hat die Verwertung des Geschäftsanteils im Wege der öffentlichen Versteigerung angeordnet. 42 II. Die Erschienenen beschließen sodann einstimmig: 1) Der Geschäftsanteil des Herrn X im Nennbetrag von EUR ..................wird gemäß § . . . . . . der Satzung eingezogen. Die Geschäftsführer werden beauftragt, Herrn X die Einziehung schriftlich mitzuteilen. 2) Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § . . . . . . der Satzung eine Vergütung in Höhe des gemeinen Werts des Anteils zu zahlen. Die Geschäftsführer werden beauftragt, das Einziehungsentgelt zu ermitteln. Der Betrag ist zu Lasten der Gewinnrücklagen zu zahlen. 3) Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR ............... wird ein neuer Geschäftsanteil im gleichen Nennbetrag gebildet. Der neue Geschäftsanteil steht der Gesellschaft zu. (Unterschriften) 43 Beschluss über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern Muster M7 Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH vom . . . . . . Wir, die unterzeichneten alleinigen Gesellschafter der ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH, halten hiermit unter Verzicht auf alle durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung der ZZZ Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH ab und beschließen: 1. Die Bestellung von Herrn .....................zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. Herrn ...............wird die Entlastung erteilt/verweigert. 2. Herr ...................... (Geburtsdatum, Privatanschrift) wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Er ist, soweit er als Vertreter eines Dritten handelt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ort, den Unterschriften 44 Zeugnis – einfach Muster M8 Zeugnis Herr/Frau ....... war in der Zeit vom ... bis ... im Bereich/in der Abteilung ........ beschäftigt. Seine/Ihre Aufgabe bestand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in ................................................................................................................................. ................................................................................................................................. .............. Am ............. übernahm Herr/Frau ........... die Leitung der Abteilung.......... . Am .............. wurde Herr/Frau............ Prokura erteilt. Herr/Frau ........... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe zu widmen. Wir wünschen ihm/ihr hierbei alles Gute. Ort, Dortmund Unterschrift 45 Zeugnis – qualifiziert Muster M9 Zeugnis Herr/Frau ....... war in der Zeit vom ... bis ... im Bereich/in der Abteilung ........ beschäftigt. Seine/Ihre Aufgabe bestand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in ................................................................................................................................. ................................................................................................................................. Herr/Frau ....................... zeichnet sich durch hohe Arbeitsqualität und ein entsprechendes Tempo aus und erledigte die ihr anvertrauten Aufgaben äußerst ökonomisch auch bei schwierigen Aufgabenstellungen. Er/Sie verfügt über fundierte Fachkenntnisse und ist belastbar und auch bereit auf besondere Anforderungen hin unabhängig von der Arbeitszeit die Aufgaben zu bewältigen. Er/Sie bewies immer angemessenes Verhandlungsgeschick und Vielseitigkeit. Er/Sie verfügt über eine ausgezeichnete Auffassungsgabe, arbeitet selbstständig und zeigt viel Eigeninitiative. Er/Sie erledigte seine/ihre Aufgaben: sehr gute Leistungen = „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ gute Leistungen = „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ befriedigende Leistungen= „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausreichende Leistungen = „zu unserer Zufriedenheit“ mangelhafte Leistungen = „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ ungenügende Leistungen = „der/die Arbeitnehmer/in hat sich bemüht, die ihm/ ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ oder „der/die Arbeitnehmer/in hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt“ Überdies verfügte er/sie über Führungsqualitäten und war kooperations- und kompromissfähig. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzen, Kollegen, sowie Geschäftspartnern war: sehr gut = „stets vorbildlich“ gut = „vorbildlich“ befriedigend= „stets höflich und einwandfrei / korrekt“ ausreichend = „ohne Tadel / gab keinen Anlass zu Beanstandungen“ mangelhaft = „insgesamt / im Wesentlichen einwandfrei / korrekt“ 46 Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden und danken ihm/ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Herrn/Frau.......... alles Gute und weiterhin viel Erfolg. Ort, Dortmund Unterschrift Entlastungsbeschluss (Muster M10) Siehe Muster M7 47 Insolvenzantrag Muster M11 An das Amtsgericht ...... -Insolvenzgericht(Strasse, Ort) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma (vollständiger Name) vertreten durch den Geschäftsführer A, (vollständige Geschäftsadresse) wegen: Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Namens und kraft anliegender Vollmacht des Geschäftsführers A wird beantragt, über das Vermögen der (Firma, Adresse) das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig und überschuldet. Begründung: Einzelheiten zur Schuldnerin und deren Vermögen Die Gesellschaft/Gemeinschuldnerin wurde unter HRB (Nr.) .... in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen. Das Stammkapital beträgt (X) EUR und ist voll einbezahlt. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr/Frau ............ . Gesellschaftszweck ist ......................................................... . Beschäftigte gibt es derzeit nicht, ebenso wenig wie Aushilfskräfte. Der Betrieb ist seit der (X.). Kalenderwoche eingestellt. Sozialversicherungsträger sind die Landesversicherungsanstalt sowie die Krankenkasse AOK, mit diesen bestehen z. T. Stundungsvereinbarungen wegen aufgelaufener Beitragsrückstände. Die GmbH/Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks (Adresse). Das Betriebsgrundstück hat einen aktuellen Verkehrswert in Höhe von (X) EUR. Grundschulden sind zu Gunsten der Sparkasse in Höhe von (X) EUR eingetragen. Das Betriebsgrundstück kann kurzfristig veräußert werden. Der Gesamtumsatz der Firma belief sich im Geschäftsjahr 20XX auf (X) EUR. Eine Vermögensübersicht wird als Anlage dem Insolvenzantrag beigefügt. Es bestehen noch Bankguthaben bei der Sparkasse in Höhe von (X) EUR, die keinem Pfandrecht unterliegen. 48 Der finanzierenden Sparkasse wurde der Forderungsbestand aus Lieferung und Leistung als Sicherheit abgetreten. Die Verbindlichkeiten des Unternehmens belaufen sich auf insgesamt (X) EUR. Eine Aufstellung der Verbindlichkeiten wird als Anlage zum Insolvenzantrag beigefügt. Die monatlichen Lohnkosten belaufen sich auf (X) EUR. Die letzte Lohnzahlung erfolgte im Monat ..................... für den Monat ..................... Somit ist der derzeitige Lohn rückständig. Der Lohn für den Monat wird erst am (Datum) zur Zahlung fällig. Ort, Datum ............................................................... Geschäftsführer 49 Abwicklungsvertrag Muster M12 zwischen ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH - im Nachstehenden Firma genannt und Herrn/Frau.............................................., wohnhaft ................................................ § 1 Beendigung Die Firma hat das am ........................ begründete Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten / personenbedingten Gründen am .................... zum ....................... gekündigt. Die Firma und Herr/Frau ............................... sind sich einig, dass die Herrn/Frau ........................ ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum ................. beendet hat / beenden wird. Für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses werden die folgenden Abreden vereinbart: § 2 Abwicklung Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner Beendigung von beiden Seiten ordnungsgemäß abgewickelt. § 3 Erledigungsklausel Herr/Frau ............................ und die Firma sind sich einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen. Gegen die Kündigung werden von Herrn/Frau ......................... keine Einwendungen erhoben. Ort, Datum Unterschrift (Arbeitgeber) Unterschrift (Arbeitnehmer) 50 Aufhebungsvertrag Muster M13 zwischen ZZZ - Zentrum für Zentrale Zertifikation GmbH - im Nachstehenden Firma genannt und Herrn/Frau.............................................., wohnhaft ................................................. § 1 Beendigung Alternative A Firma und Herr/Frau ..................... sind sich einig, dass das am ............................. begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma mit Ablauf des ............................ im beiderseitigen Einverständnis geendet hat / enden wird. Alternative B Die Firma und Herr/Frau .......................... sind sich einig, dass das am ........................... begründete Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten / personenbedingten Gründen auf Veranlassung der Firma mit Ablauf des ................... geendet hat / enden wird. § 2 Aufklärung Herr / Frau ............................ verzichtet auf Hinweise der Firma auf mögliche Konsequenzen, die sich aus diesem Aufhebungsvertrag für Herrn / Frau ..................... ergeben können. § 3 Erledigungsklausel Herr / Frau ............................ und die Firma sind sich einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen. Gegen die Kündigung werden von Herrn/Frau ......................... keine Einwendungen erhoben. Ort, Datum Unterschrift (Arbeitgeber) Unterschrift (Arbeitnehmer) 51 Nebentätigkeitsklausel Muster M14 „... Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Firma nicht beeinträchtigt werden. Die Firma hat die Entscheidung über den Antrag von Herrn / Frau .................. auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt, gilt die Zustimmung als erteilt...“ Erledigungsklausel, arbeitsrechtlich Muster M15 Firma und Herr / Frau .................. sind sich einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen. Gegen die betriebsbedingte Kündigung werden von Herrn/Frau ................ keine Einwendungen erhoben. Er/Sie verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Anfechtungs- und Widerrufsrechte. Ort, den Unterschriften 52 Mediationsvereinbarung in einem Vertrag Muster M16 (1) Zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung) durchführen. Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, gemeinsam ein solches Verfahren durchzuführen („Mediationsantrag“). Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrags auf einen Mediator (Schlichter) einigen, wird dieser von der IHK zu (Ort) nach Aufforderung durch eine Partei bestimmt. (2) Eine Beschreitung des Rechtswegs ist erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat. (3) Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind ab Zugang des Mediationsantrags gehemmt. Die Hemmung dauert bis zum letzten Kalendertag des Monats, in dem das Scheitern der Mediation erklärt wird. (4) Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig. 53 Eskalationsklausel (Konflikt zwischen Unternehmen) Muster M17 Kommt es aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu Streitigkeiten, werden die Parteien den Streit in den folgenden drei Schritten einer Lösung zuführen. Der Übergang von einem Verfahrensschritt zum nächsten Schritt ist erst zulässig, wenn der vorangegangene Verfahrensschritt entsprechend den nachfolgenden Festlegungen abgeschlossen oder durch den ebenfalls nachfolgend bestimmten Zeitablauf beendet ist: (1) Die Parteien werden sich in einem ersten Schritt bemühen, den Konflikt einvernehmlich durch Verhandlungen zu lösen. Zu diesem Zweck werden sich die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch eine Partei in (Ort) zu Verhandlungen treffen, um über eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu verhandeln. In diese Verhandlung wird jede Seite auch ein Mitglied ihrer Geschäftsführung entsenden. Ein Nichtzustandekommen oder Scheitern der Verhandlungen hat auch dann keine Haftungsfolgen oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen, wenn eine Partei das Nichtzustandekommen oder Scheitern zu vertreten hat. (2) Erklärt eine Partei die Vergleichsverhandlungen nach Ziffer 1 dieser Streitbeilegungsklausel schriftlich für gescheitert oder kommt es nicht innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung einer Partei zu Vergleichsverhandlungen zu einem persönlichen Treffen der Parteien, kann jede Partei zur Beilegung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Mediationsverfahren einleiten. Das Mediationsverfahren wird nach der Verfahrensordnung des ifkomm-Instituts, Prinzenstr. 7, 44135 Dortmund (www.ifkomm.de) durchgeführt oder durch die zuständige IHK bestimmt. (3) Erklärt eine Partei die Mediation nach Ziffer 2 dieser Streitbeilegungsklausel nach einer ersten Mediationssitzung mit dem Mediator schriftlich für gescheitert, kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Das Schiedsgericht entscheidet dann alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Das Schiedsverfahren findet nach den Verfahrensregeln des X-Instituts statt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist .................... Schiedssprache ist deutsch. (4) Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind während der Dauer des Konfliktlösungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung beginnt mit Zugang der Aufforderung zu Verhandlungen nach Ziffer 1 dieser Klausel. Die Hemmung endet frühestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. (5) Ein gerichtliches Eilverfahren bleibt zu jedem Zeitpunkt zulässig. 54 Liste der Gesellschafter Muster M18 Liste der Gesellschafter (Übernehmerliste) betreffend die Firma (Name GmbH) Liste der Personen (Gesellschafter), die (z. B. bei der Kapitalerhöhung) die neuen Geschäftsanteile übernommen haben: Vor- und Zuname Nummer Nennbetrag der Anteilsinhaber der der neuen mit Geburtsdatum GeschäftsGeschäftsanteile und Wohnort anteile in Euro -----------------------------------------------------------------------------------------------….. Ort, Datum, Unterschrift GF 55