Allgemeine Dienstanweisung für die
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Allgemeine Dienstanweisung für die
Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln Stand 01.07.2014 Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... Inhalt Präambel ............................................................................................................................................ 3 § 1 Allgemeines ................................................................................................................................. 3 § 2 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 4 § 3 Zuständigkeiten ........................................................................................................................... 4 § 4 Aufgaben .................................................................................................................................... 5 § 5 Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................ 6 § 6 Kontenplan .................................................................................................................................. 7 § 7 Verfahren in der Finanzbuchhaltung ............................................................................................. 8 § 8 Aufbewahrung ............................................................................................................................. 9 § 9 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung ...................................... 9 § 10 Schnittstellen im Datentransfer .................................................................................................. 10 § 11 In-Kraft-Treten ........................................................................................................................... 10 Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument nur die männliche Form verwandt. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter angesprochen. -2- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... Präambel Durch die Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung in den Hochschulen sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dabei gelten in den Hochschulen neue gesetzliche Bestimmungen im Rahmen des Hochschulgesetzes (HG), des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) sowie der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes NRW (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung -HWFVO-) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen (VV zu HWFVO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. § 1 Allgemeines (1) Diese Dienstanweisung enthält die für die Hochschule notwendigen allgemeinen Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Landes NRW. Unter der Finanzbuchhaltung ist das gesamte Team Rechnungswesen zu sehen, welches dem Referat Finanzen zugeordnet ist. Sie besteht aus der Debitoren-, Kreditoren-, Anlagen-, Haupt- und Bankbuchhaltung sowie der Steuersachbearbeitung, der Reisekostenabwicklung und den Haushaltsbewirtschaftern. (2) Ziel ist es, eine Rahmenvorgabe zu formulieren, die durch Dienstanweisungen für spezielle Aufgabenbereiche (z. B. Anlagenbuchhaltung, Forderungsmanagement, Zahlungsabwicklung) ergänzt wird. (3) Bestimmte buchhalterische Aufgaben aus dem debitorischen Bereich werden von der Hochschulbibliothek übernommen. Forderungsmanagement. Zuständige Näheres hierzu regelt Vollstreckungsbehörde die im Dienstanweisung Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) und der hierzu ergangenen Verordnung (VO VwVG) ist die Universitätskasse Köln. -3- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... § 2 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für den gesamten Tätigkeitsbereich der Finanzbuchhaltung, soweit in der HWFVO oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 Zuständigkeiten (1) Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich übertragenen eigenen und auftragsweise zu erledigenden Aufgaben im Rahmen der Abwicklung der Buchführung nach § 9 HWFVO wahr. Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, trifft der Leiter Rechnungswesen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung der Buchhaltung, der Zahlungsabwicklung sowie die für die Liquiditätssteuerung erforderlichen Anordnungen (§ 9 Abs. 1 HWFVO). (2) Die Verteilung der Arbeitsaufgaben auf die Mitarbeitenden regelt der Leiter Rechnungswesen. Der Leiter Rechnungswesen hat darauf zu achten, dass die Buchführung und die Zahlungsabwicklung nicht von dem selben Mitarbeiter wahrgenommen werden (Funktionstrennung). Dies ist im Berechtigungskonzept geregelt. (3) Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist dem Leiter Rechnungswesen unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er sich nicht auf das eigene Aufgabengebiet bezieht. Sofern der Verdacht von Unregelmäßigkeiten mit dem Leiter Rechnungswesen in Verbindung gebracht wird, ist dies unverzüglich direkt der Leitung des Referates für Finanzen anzuzeigen. (4) Die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben sich mit den Vorschriften über die Buchführung, den besonderen Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit dieser Dienstanweisung sowie mit den ergänzenden Dienstanweisungen vertraut zu machen. Wenn ihnen Vorschriften unklar oder nicht ausreichend erscheinen, ist die Entscheidung des Leiters Rechnungswesen und falls erforderlich der Referatsleitung für Finanzen einzuholen. (5) Die Referatsleitung hat die Finanzbuchhaltung dauerhaft unterjährig zu überwachen. Die unvermutete Prüfung der Zahlungsabwicklung wird durch den Vizepräsident für Wirtschafts- und Personalverwaltung (im Folgenden Vizepräsident genannt) bzw. dem stellvertretenden Vizepräsident veranlasst. Hierzu ist eine Innenrevision oder ein externer Prüfer, der mindestens einmal jährlich die Prüfung nach § 8 (4) HWFVO durchführt, zu bestellen. Die Verantwortlichkeiten einer Innenrevision sind in ihrer entsprechenden Geschäftsordnung zu regeln. -4- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... § 4 Aufgaben (1) Die Aufgaben der Finanzbuchhaltung umfassen insbesondere die Buchführung, die Zahlungsabwicklung, die Steuersachbearbeitung (Ertrag- und Umsatzsteuer), die Abwicklung von Reisekosten, die Bewirtschaftung der Budgets und die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. (2) Die Finanzbuchhaltung hat die Aufgabe, alle Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), in einem EDVProgrammsystem zu erfassen, zu buchen und aufzuzeichnen. Im Einzelnen gehören zu den Aufgaben der Finanzbuchhaltung: die Einrichtung und Pflege der Sachkonten, - der Aufbau und die Pflege der Stammdaten (Zahlungspartnerdaten) aller Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigen der Hochschule, - die Prüfung und Entscheidung über die Sachkontenkontierung, - das Buchen von Geschäftsvorfällen auf Bestands- und Erfolgskonten über ein EDV-Programmsystem, - die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, - die Sammlung und Ablage aller Buchungsbelege und der sie begründenden Unterlagen sowie - die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, der Ergebnisrechnung und der Bilanz. (3) Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Vizepräsidenten übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) nicht entgegen stehen, dies im Interesse der Hochschule liegt, die eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei der Prüfung der Finanzbuchhaltung mitgeprüft werden können. Die Vorschriften der HWFVO gelten für die Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht per Gesetz etwas anderes bestimmt ist. -5- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... (4) Die Hochschuleinrichtungen haben die Aufgabe, für alle externen und internen Geschäftsvorfälle Belege einzureichen und dabei Zusatzkontierungen (Kostenstelle, PSP, Fonds) nach Maßgabe des jeweils aktuellen Kostenstellenplanes/Fondsliste der Hochschule vorzunehmen. Von den Hochschuleinrichtungen eingereichte zahlungsbegründende Unterlagen werden von der Finanzbuchhaltung auf ihre Vollständigkeit hin geprüft. Bei Unstimmigkeiten ist Rücksprache mit der jeweiligen Hochschuleinrichtung zu nehmen. § 5 Allgemeine Grundsätze (1) Grundlage jeder Buchung ist ein Beleg. Grundsätzlich müssen die Belege den geltenden rechtlichen Ansprüchen genügen. Ausnahmen werden im Einzelfall vom Leiter Rechnungswesen bestimmt. Belege stellen den nachvollziehbaren und gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Nachweis über den Zusammenhang zwischen buchungspflichtigen Vorgängen und den gebuchten Inhalten in den Büchern sicher. (2) In der Finanzbuchhaltung dürfen Erträge und Aufwendungen sowie Veränderungen von Posten der Bilanz nur gebucht werden, wenn der Finanzbuchhaltung durch die feststellungsbefugte Stelle ein vorkontierter Beleg vorliegt. Reine Ausweisbuchungen (Jahresabschluss) sind hiervon unberührt. (3) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Feststellungsbefugten in Form der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Feststellung regelt die Referatsleitung Finanzen. Es ist eine Liste mit den dazugehörigen Unterschriftsproben zu führen. Mit der sachlichen Richtigkeit wird bescheinigt, dass die für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, mit der rechnerischen Richtigkeit wird bescheinigt, dass der Zahlbetrag sowie alle Berechnungen dazu richtig sind. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Der Finanzbuchhaltung obliegt eine stichprobenhafte Überprüfung. (4) Die Regelungen der Abs. 2 und 3 gelten auch für nicht zahlungsrelevante Vorgänge. -6- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... (5) Wird durch die Zahlungsabwicklung ein unklarer Zahlungseingang festgestellt, für den kein Buchungsbeleg vorliegt und damit eine Buchung in den Büchern noch nicht erfolgt ist, so wird dieser Betrag auf dem elektronischen Kontoauszug belassen. In diesen Fällen haben die jeweiligen Sachbearbeiter/innen des Referates Finanzen eine Sachverhaltsklärung herbeizuführen. Ist der eingegangene Betrag wieder an den Zahlungspartner zurückzuzahlen, ist von der betreffenden Hochschuleinrichtung ein Buchungsbeleg für durchlaufende Gelder auszufüllen und der Debitoren-/ Kreditorenbuchhaltung zuzustellen. (6) Für jeden Geschäftsvorfall ist die zahlungsbegründende Unterlage der zuständigen Stelle in der Finanzbuchhaltung zeitnah zuzuleiten. Alle Buchungsbelege mit ihren begründenden Unterlagen müssen so rechtzeitig zugestellt werden, dass gesetzliche, vertragliche oder sonstige Fristen nicht überschritten werden. Dabei sind mögliche Skontoabzüge zu berücksichtigen. Ist ein Skontoabzug nicht möglich, so ist ein eingeräumtes Zahlungsziel voll auszuschöpfen. Auch in diesen Fällen sind die Buchungsbelege mit den begründenden Unterlagen umgehend, und nicht erst zum Fälligkeitstag, an die zuständige Stelle zu senden. Im Allgemeinen ist das Periodenabschlusskonzept zu berücksichtigen. § 6 Kontenplan Grundlage der Finanzbuchhaltung ist der aktuelle Sachkontenplan der Hochschule, der nach den Vorgaben des „Sachkontenrahmens für Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen“ erstellt ist. Die aktuellen Buchungs- und Kontierungsrichtlinien für Hochschulen des Landes NRW sind zu beachten. -7- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... § 7 Verfahren in der Finanzbuchhaltung (1) Die Finanzbuchhaltung – ist berechtigt, bei unrichtiger Kontierung eigenständig Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen und ist verpflichtet die Änderungen der jeweiligen Hochschuleinrichtung mitzuteilen. – darf Bankverbindungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit ändern. In allen anderen Fällen muss Rücksprache mit dem Zahlungsempfänger gehalten werden. – darf den zu buchenden Betrag auf dem Buchungsbeleg nicht ändern. – hat im Rahmen des Zahllaufes die gebuchten Beträge hinsichtlich ihrer Höhe, des gewählten Zahlungspartners zu prüfen, unterschriftlich zu bestätigen und nach Prüfung der Buchungsbelege den Zahllauf an die Bankbuchhaltung weiterzuleiten. (2) Liegt der Kreditoren-/Debitorenbuchhaltung keine zahlungsbegründende Unterlage vor oder ist diese verloren gegangen, kann in Ausnahmefällen ein so genannter Eigenbeleg ausgefertigt werden. Aus dem Eigenbeleg müssen alle zahlungsrelevanten Daten zu entnehmen sein. (3) Alle Änderungen auf dem Buchungsbeleg sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Änderungen sind abzuzeichnen. (4) Gebuchte Belege können nur aufgrund eines schriftlichen begründeten Antrags durch die jeweilige Hochschuleinrichtung von der Hauptbuchhaltung umgebucht werden. Die Buchungsnummer des umzubuchenden Beleges ist anzugeben. Ein entsprechender Umbuchungsbeleg ist abzulegen. -8- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... § 8 Aufbewahrung (1) Für die Aufbewahrung der Buchungsbelege mit den begründenden Unterlagen finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) über Aufbewahrungszeiten entsprechende Anwendung. (2) Für die sichere Aufbewahrung der Unterlagen sind die jeweiligen Sachbereiche der Finanzbuchhaltung verantwortlich. (3) Die Handlungsanweisung Archivierung ist hier ebenfalls zu beachten. § 9 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung (1) Zur Unterstützung der Aufgabenabwicklung wird die Finanzbuchhaltungssoftware SAP und die Bankensoftware Cashline Ebics Web eingesetzt. (2) Unter Beachtung der GoBS und der Grundsätze zum Datenzugriff sowie zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) ist bei der DV-Speicherung der Bücher, Belege und der sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen sicherzustellen, dass diese bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar und maschinell auswertbar gemacht werden können. Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die finanzielle Situation der Hochschule verschaffen können. (3) Zugang zum eingesetzten EDV-Programmsystem dürfen nur hierzu gemäß Berechtigungskonzept in der aktuell gültigen Fassung autorisierte Personen erlangen. Alle Aktionen müssen sich innerhalb des EDV-Verfahrens auf den einzelnen Benutzer zurückführen lassen. Das Zugangspasswort eines jeden Benutzers ist geheim zu halten und darf nur dem Benutzer persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer fremden Benutzerkennung sind nicht zulässig. (4) Die Anwendung und Entwicklung von Programmen sind strikt zu trennen. Wer Daten in der Finanzbuchhaltung erfasst, verarbeitet und ausgibt, darf keine System- oder Anwendungsprogrammierungen vornehmen können und umgekehrt. -9- Allgemeine Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Fachhochschule Köln ………………………………………………………………………………………………………………...... § 10 Schnittstellen im Datentransfer (1) Die Daten, die aus einem vorgelagerten EDV-Verfahren im Wege eines Datenimports transferiert werden, müssen in ihren beiderseitigen Schnittstellen übereinstimmen, z. B. Semesterbeiträge, Personalbuchungen, Umbuchungen (Geschäftsbedarf, Gemeinkosten (Overhead)). (2) Die datenliefernde Stelle hat die Vollständigkeit und Richtigkeit zu gewährleisten. § 11 In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt am 20.11.2014 in Kraft. Köln, den 20.11.2014 Der Vizepräsident für Wirtschafts- und Personalverwaltung - 10 - Organigramm Referat Finanzen Team 8.1 Kreditorenbuchhaltung - Buchung von Eingangsrechnungen - Bearbeitung von Mahnungen (Firmen) - Dauerbuchungen - Erstellung der ..Zahlläufe - Stammdatenpflege Debitorenbuchhaltung - Erstellung und Buchung ..von Ausgangsrechnungen ..und Mittelabrufen ..(Forderungen) - Forderungsmanagement - Buchung Barkassen und ..MultiCa - Erstattung von Semester..beiträgen Teamleiter Bankbuchhaltung - Verbuchung der ..Kontoauszüge - Durchführung Zahlläufe - Bearbeitung unklare ..Geldeingänge - Betreuung Barkassen - SOS-Schnittstelle - Bearbeitung von Kredit..kartenabrechnungen Z:\Referat08\Referatsleitung08\Selzer\Personal\Pplanung\Organigramm Team 8.1 Anlagenbuchhaltung - Aktivierung der ..Anlagengüter und ..Verbuchung der ..Rechnungen - Bearbeitung der AIB - Umsetzungen und Umbuchungen im Anlagenbereich - Anlagenabgänge - Abschreibungsläufe - Durchführung von ..Inventuren - Sachspenden Reisekosten - Abrechnung ..Reisekosten ..(inkl. geldwerter ..Vorteil) - Abrechnung ..Exkursion - Abrechnung ..Fortbildung - Umzugskosten - Trennungsgeld Steuerabteilung - UST-Voranmeldungen ..und UST-Erklärungen - Körperschaft-/ ..Gewerbe-/ ..Kapitalertrag..steuererklärung - steuerliche Grundsatz..angelegenheiten - Prüfung Steuerpflicht im ..Rahmen von Projekten ..aus der Trennungs..rechnung - Beratung Professoren - interne Fortbildung Hauptbuchhaltung - Sachkonten..umbuchungen - Interne ..Verrechnungen - Sachkontenpflege/ ..Stammdaten - Jahres- und ..vierteljährliche ..Abschlussarbeiten - Kontenabstimmung - Ausarbeitung von ..Buchungssystematiken - Koordination ..Buchhaltung intern und ..extern - diverse Auswertungen - Finanzstatistik - SAP-Betreuung Haushaltsbewirtschaftung - Budgeteinstellungen - Umbuchungen von ..Budgets - Jahresabschluss..bericht (kameral) - vierteljährliche ..Berichte auf Basis ..des Finanzplanes ..(kameral) - Betreuung Personal..einspielung SVA-FI - KIS-Betreuung und ..Schulung - Mittelabrufe und ..Verwendungs..nachweise - Zahlläufe - AVK