Zulassungs- u. Immatrikulationsordnung Biberach_28.04.2011

Transcrição

Zulassungs- u. Immatrikulationsordnung Biberach_28.04.2011
Zulassungs- und Immatrikulationsordnung
der Hochschule Biberach
Vom 27.04.2011
Der Senat der Hochschule Biberach hat am 27.04.2011 aufgrund von § 8 Abs. 5 und §
63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz-LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Hochschulzulassung vom 15. Juni 2010, die
nachstehende Satzung beschlossen.
§1
Allgemeines
(1) Diese Satzung gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der HBC.
(2) Die Einschreibung als Studierende bzw. Studierender (Immatrikulation) begründet
die Mitgliedschaft in der HBC. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. Die Zahl der Studienplätze wird jährlich
in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (Zulassungszahlenverordnung-ZZVO-FH) bekannt gegeben. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Zulassungsverfahren wird durch
gesonderte Satzungen der Hochschule geregelt.
(3) Die Zulassung kann erfolgen für
1. einen einzelnen Studiengang (§ 30 LHG) oder ausnahmsweise ein Parallelstudium
(§ 60 Abs. 4 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG),
2. einen postgradualen Studiengang (§ 31 Abs. 2 LHG).
(4) Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie
nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben (§ 60 Abs. 1 LHG).
(5) Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Näheres entscheidet der Senat.
(6) Fähig zur Vornahme von Verfahrensverhandlungen im Sinne des
2
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG im Zusammen- hang mit der Aufnahme, Durchführung und
Beendigung des Studiums ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet und einer
Hochschulzugangsberechtigung erworben hat.
§2
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge ist
- für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist),
- für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist)
auf den amtlichen hochschuleigenen Vordrucken beim Zulassungsamt der Hochschule
einzureichen. Bei Nutzung der Online-Funktion zur Bewerbung muss ein Ausdruck des
unterschriebenen Bewerberformulars fristgerecht bei der Hochschule eingereicht werden.
(2) Deutsche Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung richten ihren Antrag auf Zulassung zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen
Vordrucken an das Studentensekretariat der Hochschule Biberach, Karlstraße 11, 88400
Biberach/Riß. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine beglaubigte Kopie der deutschen Hochschulzugangsberechtigung. Bei einer im
Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder einer Hochschulzugangsberechtigung aus anderen Bundesländern, die in Baden-Württemberg keinen unmittelbaren Zugang zum Studium ermöglicht, ist die Bescheinigung über die Anerkennung
und Bewertung dieser Hochschulzugangsberechtigung mit Angabe der Durchschnittsnote und des Datums des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung durch das
Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7 Schule und Bildung, beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Hochschule zusammen mit der Hochschulzugangsberechtigung und
gegebenenfalls weiteren erforderlichen Nachweisen als beglaubigte Kopie (gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache) vorzulegen,
2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren
(§ 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG). Besonders geeignet ist hierfür der im Internet verfügbare fachübergreifende Selbsttest unter www.was-studiere-ich.de. Geeignet ist auch der Nachweis über ein entsprechendes Beratungsgespräch, z.B. bei der Agentur für Arbeit.
3. Nachweise über eine Berufsausbildung oder sonstige Beschäftigungszeiten,
4. eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr-, Zivil-, Entwicklungsdienst, freiwilliges
soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr sowie Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren,
3
5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerbe- rin oder der Bewerber in einem Dienst-,
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, sowie einen
Nachweis darüber, dass sie/er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen
(§ 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG),
6. für eine Zulassung im Rahmen der Härtequote eine ausführliche Begründung und entsprechende Nachweise, welche eine außergewöhnliche Härte belegen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale
oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern,
7. für eine Zulassung zu einem Zweitstudium eine beglaubigte Kopie des Diplom/Bachelorzeugnisses und der Diplom-/Bachelorurkunde des Erststudiums in einem Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
8. für die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang der Nachweis eines ersten
Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie Nachweise über die
für den betreffenden Studiengang festgelegten weiteren Zugangsvoraussetzungen,
9. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang eine Immatrikulation an einer anderen Hochschule vorliegt (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG),
10. eine Erklärung und einen Nachweis darüber, ob für den beantragten Studiengang
oder für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde
oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG),
11. von Bewerberinnen oder Bewerbern, die bereits an einer anderen Hochschule studiert haben, Nachweise über die dort abgeleisteten Studienzeiten sowie - bei einem beantragten Zustieg in ein höheres Semester - Nachweise über bereits erbrachte Prüfungsleistungen,
12. bei einem Wechsel des Studiengangs im dritten oder in einem höheren Semester einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 LHG),
13. für ein Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen,
dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG).
(3) Ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung richten ihren Antrag auf Zulassung
zum Studium auf den von der Hochschule vorgegebenen Vordrucken an das Studentensekretariat der Hochschule Biberach, Karlstraße 11, 88400 Biberach/Riß. Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Bescheinigung des Ausländerstudienkollegs für Fachhochschulen in Baden-
4
Württemberg an der Hochschule Konstanz über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung und der nach deutschem Notensystem errechneten Durchschnittsnote, bei postgradualen Studiengängen die Bescheinigung über die entsprechend dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote des ausländischen
Hochschulabschlusses,
2. der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ausgewiesen
durch Bescheinigungen für die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder den „Test Deutsch als Fremdsprache
(TestDaF)“; bei DSH muss die Niveaustufe DSH-2, bei TestDaF im Durchschnitt aller vier
Teilprüfungen mindestens die Niveaustufe TDN 4 und in allen Teilprüfungen mindestens
TDN 3 erreicht werden.
3. bei chinesischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern das Original-Zertifikat
über die Echtheit ihrer Dokumente bzw. die Original-Bescheinigung der akademischen
Prüfstelle des Kulturreferates der Deutschen Botschaft (APS) in Peking,
4. die in Absatz 2 Nrn. 2-12 genannten Unterlagen (ausgenommen Nr. 5 bei ausländischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die nicht einem der Mitgliedstaaten der EU angehören).
§3
Immatrikulationsverfahren
(1) Zugelassene Studienbewerberinnen oder Studienbewerber müssen den Antrag auf
Einschreibung (Immatrikulation) innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist
(Ausschlussfrist) auf den von der Hochschule vorgegebenen Vordrucken bei der HBC
stellen; der Antrag kann der Hochschule übersandt oder im Studentensekretariat der
Hochschule während der Öffnungszeiten persönlich abgegeben werden. Eine zugelassene Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann sich für die Immatrikulation durch
eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen, sofern diese eine beglaubigte
Kopie des Personalausweises oder Passes der Bewerberin oder des Bewerbers vorlegt.
(2) Dem Antrag auf Einschreibung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation),
2. ein Passbild
3. von Bewerberinnen oder Bewerbern, die vorher an anderen Hochschulen studiert haben oder noch studieren, eine Exmatrikulationsbescheinigung der besuchten Hochschule
mit Angabe der Zahl der Hochschulsemester,
4. eine Erklärung, dass eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst nicht vorliegt (§ 60
Abs. 5 Nr. 3 LHG),
5
5. von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern der Nachweis eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme des Studiums berechtigt
oder dieses nicht ausschließt, oder eine beglaubigte Kopie der Aufenthaltserlaubnis-EU
(§ 60 Abs. 5 Nr. 4 LHG).
Außerdem ist die Bezahlung fälliger Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit
dem Studium entstanden sind, nachzuweisen; dieser Nachweis ist mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Hochschule bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg oder
mit Abbuchungsermächtigung über LSF erbracht.
6. Jede Studierende und jeder Studierender erhält bei Vorlesungsbeginn eine studentische Email-Adresse vom Rechenzentrum der Hochschule Biberach. Es obliegt den Studierenden, die hochschulischen Emails regelmäßig abzufragen. Diese können offizielle
Schreiben ersetzen, die bisher auf dem Postweg versandt wurden. Rechtsverbindliche
Bescheide werden wie bisher auch auf dem Postweg versandt.
(3) Die Immatrikulation wird mit Beginn des Semesters wirksam. Als Bestätigung der
ordnungsgemäßen Immatrikulation erhält die Studierende bzw. der Studierende den
Studierendenausweis und die Immatrikulationsbescheinigungen für das laufende Semester.
§4
Fortsetzung des Studiums (Rückmeldung)
(1) Will die Studierende oder der Studierende das Studium im folgenden Semester fortsetzen, so ist dies durch die fristgerechte Bezahlung der fälligen Abgaben und Entgelte,
die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bewirkt (§ 3 Abs. 2 Satz 2).
Als Bestätigung kann die Studierende bzw. der Studierende den Studierendenausweis
an den dafür vorgesehenen Validierungsgeräten aktualisieren und die Immatrikulationsbescheinigungen für das folgende Semester über das Internetprogramm LSF herunterladen.
(2) Die Rückmeldefrist liegt vor Beginn der Vorlesungen des jeweiligen Semesters. Sie
wird im vorhergehenden Semester für das das folgende Semester hochschulöffentlich
bekannt gemacht.
§5
Beurlaubung
(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu
einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (§ 61 Abs. 1 LHG). Der Beurlaubungsgrund ist nachzuweisen.
(2) Der Antrag auf Beurlaubung muss über das Studentensekretariat vor Vorlesungsbeginn beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der zuständigen Fakultät gestellt werden. In Härtefällen ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Beurlaubung
6
möglich; dieser ist ebenfalls über das Stu- dentensekretariat beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen.
(3) Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen (§ 61
Abs. 1 LHG).
(4) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil.
Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28 LHG zu benutzen.
Die Studierenden sind während der Beurlaubung berechtigt, Prüfungsleistungen zu erbringen, sofern die erforderlichen Prüfungsvorleistungen vorliegen.
(5) „Eine Beurlaubung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen
werden.“ Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
-
Krankheit
Schwangerschaft oder Geburt
Betreuung und Pflege eines Familienangehörigen
Wehr- und Zivildienst
Absolvieren eines Auslandssemesters
Vertiefung der erlernten Studieninhalte in der Praxis in einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 20 Stunden pro Woche.
In allen Fällen ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich. Das Anfertigen einer Abschlussarbeit wird hierbei grundsätzlich nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung angesehen.
§6
Exmatrikulation
(1) Die Mitgliedschaft als Studierende oder Studierender in der Hochschule erlischt
durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder
des Studierenden oder von Amts wegen (§ 62 Abs. 1 LHG). Der Antrag kann jederzeit
gestellt werden.
(2) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie
ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung
ausgesprochen werden (§ 62 Abs. 4 LHG).
(3) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des
Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass die Studierende bzw. der Studierende Abgaben
und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt hat (§
62 Abs. 5 LHG) und die Entlastungsvermerke der Bibliothek und des Rechenzentrums
vorliegen.
7
§7
Gasthörer/-innen; Hochbegabte
(1) Wer eine hinreichende Bildung nachweist, kann auf Antrag zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität
vorhanden ist. Gasthörerinnen oder Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen.
Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt (§ 64 Abs. 1 LHG).
(2) Gasthörerinnen oder Gasthörer haben eine auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(3) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer wird für jeweils ein Semester erteilt.
(4) Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührensatzung für Gasthörer der Hochschule
Biberach.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und
Hochschule besondere Begabungen ausweisen, können im Einzelfall berechtigt werden,
an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre
erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist (§ 64 Abs. 2 LHG). Die Erlaubnis
für Hochbegabte gilt nur für die jeweiligen Lehrveranstaltungen und wird durch die Fakultät erteilt.
§8
Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten
Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, deren Zulassung zum Studiengang
erloschen ist, deren Prüfungsanspruch aber fortbesteht, sind berechtigt, die Hochschuleinrichtungen in dem für die Ablegung der Prüfung erforderlichen Umfang zu benutzen.
§9
Meldepflichten
(1) Der Verlust des Semesterausweises oder der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist dem Studentensekretariat unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines
neuen Semesterausweises oder einer neuen Immatrikulationsbescheinigung ist eine auf
der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(2) Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere des Namens und der Anschrift,
sind dem Studentensekretariat unverzüglich schriftlich oder durch einfache elektronische
Übermittlung mitzuteilen.
8
§ 10
Nachfristen
Wer die in dieser Satzung vorgesehenen Antragsfristen aus Gründen versäumt, die
sie/er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten, sofern es sich
nicht um Ausschlussfristen handelt. Die Gründe sind nachzuweisen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01. Mai 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immatrikulations- und
Zulassungsordnung vom 06. März 2006 außer Kraft.
Biberach, 28. April 2011
gez.
Prof. Dr. Thomas Vogel
Rektor