Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren Dass

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Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren Dass
Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren
Dass es einen erheblichen Mangel darstellt, wenn Mieträume in den Monaten August und
September nicht ausreichend beheizt werden können, entschied das Oberlandesgericht
Düsseldorf.
Der Mieter einer Gaststätte minderte zunächst die Miete und kündigte dann das
Mietverhältnis, weil er in den Monaten August und September 2008 die Räumlichkeiten
nicht ausreichend beheizen konnte. Der Vermieter war der Ansicht, dass Mieträume im
Sommer nicht beheizbar sein müssen und klagte die rückständige Miete ein.
Das Düsseldorfer Gericht entschied, dass die Minderung und auch die Kündigung wegen
der nicht ausreichenden Beheizbarkeit der Gaststätte in den Monaten August und
September gerechtfertigt war. In Mieträumen muss eine dem mietvertraglichen
Verwendungszweck entsprechende Temperatur erreichbar sein. Die Notwendigkeit der
Beheizung war durch die Außentemperaturen bedingt. Eine erhebliche Minderung der
Nettomiete für den fraglichen Zeitraum war deshalb gerechtfertigt. Wegen der
ungenügenden Beheizbarkeit der Gaststätte war dem Mieter ein weiteres Festhalten am
Mietvertrag nicht zumutbar (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2010, Az. 24 U 65/10).