Monika Laubach Gerolsteiner Str. 25 54570 Pelm Tel.: 06591/5496
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1 Monika Laubach 2 Gerolsteiner Str. 25 3 54570 Pelm 4 Tel.: 06591/5496 5 e-Mail: [email protected] 6 7 den 22. Januar 2016 8 9 10 11 An das Sozialgericht Trier 12 Dietrichstr. 13 13 54290 Trier 14 15 16 Aktenzeichen: S 3 KR 293/15 ER 17 Antrag auf einstweilige Anordnung 18 19 20 In dem Rechtsstreit 21 22 23 24 XXX (Antragstellerin) 25 26 gegen 27 28 XXX Krankenkasse 29 (Antragsgegnerin) 30 31 32 Hier: Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.01.2016 33 34 1 35 Die Antragsgegnerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2016 auf den 36 nunmehr veränderten § 15 SGB V hin. Hierdurch ist die Ausstellung einer 37 Ersatzbescheinigung ohne Bedingungen nur noch einmal zulässig. Bei einem 38 weiteren Antrag für eine Ersatzbescheinigung ist nach der Gesetzesänderung die 39 Mitwirkung in form einer Zusendung eines Lichtbildes erforderlich. 40 41 Die Antragstellerin hat jedoch noch keine eGK erhalten. Insofern hat sie einen 42 Anspruch, auch nach dem neuen Gesetz, auf die Ausstellung mindestens einer 43 Ersatzbescheinigung (mit 44 wurde bisher von der Antragsgegnerin missachtet. der Gültigkeit für das 1. Quartal). Dieser Anspruch 45 46 In Ihrer Stellungnahme interpretiert die Antragsgegnerin die gesetzlichen 47 Regelungen falsch, indem sie vorgibt, dass die eGK beantragt werden müsse. Dies 48 ist nirgendwo geregelt und das müsste der Gegenseite auch bewusst sein. 49 50 § 15 Abs. 2 cc) bleibt relativ nibolös, da er lediglich davon spricht, dass der 51 Versicherte bei der Ausstellung der eGK mitzuwirken hat. Der Gesetzgeber regelt 52 hiermit wieder nicht die Fälle, bei denen die Versicherten ihre Beiträge zur 53 gesetzlichen Versicherung zahlen aber die eGK/TI ablehnen, also nicht im Besitz 54 einer eGK sein wollen. 55 56 Es entsteht ein gravierender Rechtswiderspruch zwischen der Klageerhebung und 57 dem einstweiligen Rechtsschutz gegen eGK und TI einerseits und der Forderung 58 der Mitwirkungspflicht andererseits, denn die Einsendung eines Lichtbildes würde 59 die gestellte Klage konterkarieren. Das heißt, die Klägerin und Antragsstellerin 60 führe einen Gerichtsprozess gegen die Ausstellung der eGK und Anbindung an die 61 TI und soll gleichzeitig bei der Erstellung der eGK mitwirken. Würde die 62 Antragstellerin und Klägerin in dieser Form mitwirken, dann würde sie die Klage 63 selbst 64 Rechtsverletzungen strittig sind, hat der einstweilige Rechtsschutz Vorrang. Weil 65 nur die Gerichte entscheiden können, ob die Rechtsverletzungen bzgl. des 66 Datenschutzes, auch durch ein eingesendetes Lichtbild fortgesetzt werden, hält annullieren. In einem offenen 2 Prozess, indem die vorgetragenen 67 die Antragstellerin die Ausnutzung des neuen eHealth-Gesetzes in diesem Punkt 68 im laufenden Verfahren, für absurd. Es ist nicht vorstellbar, dass dieses Gesetz 69 verfassungsgemäß ist und ausreichend juristisch abgeglichen wurde. 70 71 Die Rechtsänderung durch das E-Health Gesetz ist für den vorläufigen 72 Rechtsschutz ganz unerheblich, wenn das Gericht es für unzumutbar hält, dass 73 die Antragstellerin während des Verfahrens die eGK benutzen muss. 74 75 Durch den gesamten bisherigen Schriftverkehr (Antragsschreiben, Ergänzung und 76 Stellungnahme) wird deutlich, dass die Antagstellerin den Rechtsstreit gewinnen 77 kann. Welcher Schaden durch die Weigerung der Krankenkasse der Antragstellerin 78 zugemutet wird, wurde ebenfalls deutlich beschrieben. Der Gesundheitszustand 79 der Antragstellerin wird zunehmend schlechter, die Zeichen einer Anämie werden 80 deutlich spürbar. Das notwendige Schmerzmittel (Opiat) ist aufgebraucht und die 81 Antragstellerin 82 Mitgliedsbeiträge bezahlt, nun höllische Schmerzen ertragen. Die Krankenkasse 83 hat dagegen nicht vorgetragen, dass für sie ein Schaden daraus entsteht, wenn sie 84 einen Versichertennachweis ausstellt. Hieraus kann gefolgert werden, dass der 85 Schaden der Antragstellerin weitaus höher zu gewichten ist, als der Schaden der 86 Krankenkasse ohne Benutzung der eGK. muss, obwohl sie gesetzlich versichert ist und ihre 87 88 Zu dem soll mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Klage ein, 89 bereits eingetretenes, fehlerhaftes Verhalten durch die Antragsgegnerin geheilt 90 werden: Hätte die Krankenkasse, wie das Verhalten anderer Krankenkassen 91 gezeigt 92 Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG Rechnung getragen, dann hätte die 93 Antragstellerin, als Versicherte, im vergangenen Jahr Arzttermine in dem 94 notwendigen 95 korrigieren, ist nun erforderlich, also zu heilen. hat, und Versichertennachweise vorgesehenen Umfang ausgestellt wahrnehmen und somit können. Dies dem zu 96 97 Nochmals verweist die Antragsgegnerin auf das Urteil des BSG. Die Antragstellerin 3 98 hat in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2015 über mehrere Seiten hinweg, die 99 Aussagen des BSG-Urteils gekippt. Sie möchte sich daher nicht wiederholen. Zu 100 ergänzen ist lediglich folgendes: 101 102 Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme gefragt, ob ein Gericht auch etwas 103 verbieten kann, was noch nicht eingetreten ist. Nun ist sie fündig geworden. Die 104 Garzweiler Entscheidung (Urteil vom 17.12.2013, Az. 1 BvR 3139/08) des 105 Bundesverfassungsgerichts gibt ihr recht. Für den Tagebau in Garzweiler wurde 106 ein 107 wiederherstellbar. Nach dem BverfG hätten daher die Betroffenen schon im 108 Vorhinein entsprechenden Rechtsschutz erhalten müssen. Übertragen auf diesen 109 Fall heißt das, wenn die Gefahr besteht, dass Gesundheitsdaten "abhanden 110 kommen," ist der Schaden, der den Versicherten entsteht, nicht wieder 111 gutzumachen. Daher müssen die Gerichte ihn schon vorbeugend abwehren. Haus weggebaggert - und das war im Nachhinein natürlich nicht 112 113 In diesem Zusammenhang ist folgendes zu fragen: „Wissen wir, was die globale 114 Datenproduktion im Gesundheitswesen tatsächlich leisten kann? Können wir die 115 Folgen abschätzen? Oder werden wir überrascht sein, in 5 Jahren, wenn ein 116 weltweiter Health-Data Skandal alle unsere Krankheiten und Befindlichkeiten 117 offenlegt? Der Schritt über ethnische Merkmale zur Genotypisierung sind nicht 118 weit. Die Grenzen verlaufen sehr fließend zwischen Heilungsversprechen oder 119 möglichem 120 Datenerfassung.“http://www.ocmts.de/egk/html/5Textbaustein.pdf (Diese Seite ist auch im 121 Hinblick darauf interessant, weil sie den Beweis führt, dass etnische Informationen 122 mit der eGK gesammelt werden). Missbrauch einer ausufernden 123 124 Auch ist die lediglich postulierte Allgemeinwohldienlichkeit, deren Lasten und 125 Grundrechtseinschränkungen 126 Zwangsversicherten, nicht aber den Privatversicherten aufgebürdet werden sollen, 127 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 128 GG nicht vereinbar. Das gesamte eGK/TI-Projekt ist insgesamt also auch aus ja im Rahmen 4 der eGK/TI nur den 129 diesem Grund verfassungswidrig. 130 131 Da es sich um einen Eilantrag handelt, bittet die Antragstellerin die Gegenseite, 132 nun keine Stellungnahme(n) mehr zu verfassen, da das Gericht ansonsten der 133 Eilbedürftigkeit 134 Stellungnahme muss die Antragstellerin als Verzögerungstaktik ansehen, denn die 135 Antragsgegnerin hatte genügend Gelegenheiten sich zu äußern. des Rechtsmittels nicht 5 nachkommen kann. Jede weitere