Monika Laubach Gerolsteiner Str. 25 54570 Pelm Tel.: 06591/5496

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Monika Laubach Gerolsteiner Str. 25 54570 Pelm Tel.: 06591/5496
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Monika Laubach
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Gerolsteiner Str. 25
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54570 Pelm
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Tel.: 06591/5496
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e-Mail: [email protected]
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den 22. Januar 2016
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An das Sozialgericht Trier
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Dietrichstr. 13
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54290 Trier
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Aktenzeichen:
S 3 KR 293/15 ER
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Antrag auf einstweilige Anordnung
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In dem Rechtsstreit
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XXX
(Antragstellerin)
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gegen
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XXX Krankenkasse
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(Antragsgegnerin)
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Hier: Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.01.2016
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Die Antragsgegnerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2016 auf den
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nunmehr veränderten § 15 SGB V hin. Hierdurch ist die Ausstellung einer
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Ersatzbescheinigung ohne Bedingungen nur noch einmal zulässig. Bei einem
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weiteren Antrag für eine Ersatzbescheinigung ist nach der Gesetzesänderung die
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Mitwirkung in form einer Zusendung eines Lichtbildes erforderlich.
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Die Antragstellerin hat jedoch noch keine eGK erhalten. Insofern hat sie einen
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Anspruch, auch nach dem neuen Gesetz, auf die Ausstellung mindestens einer
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Ersatzbescheinigung (mit
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wurde bisher von der Antragsgegnerin missachtet.
der Gültigkeit für das 1. Quartal). Dieser Anspruch
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In Ihrer Stellungnahme interpretiert die Antragsgegnerin die gesetzlichen
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Regelungen falsch, indem sie vorgibt, dass die eGK beantragt werden müsse. Dies
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ist nirgendwo geregelt und das müsste der Gegenseite auch bewusst sein.
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§ 15 Abs. 2 cc) bleibt relativ nibolös, da er lediglich davon spricht, dass der
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Versicherte bei der Ausstellung der eGK mitzuwirken hat. Der Gesetzgeber regelt
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hiermit wieder nicht die Fälle, bei denen die Versicherten ihre Beiträge zur
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gesetzlichen Versicherung zahlen aber die eGK/TI ablehnen, also nicht im Besitz
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einer eGK sein wollen.
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Es entsteht ein gravierender Rechtswiderspruch zwischen der Klageerhebung und
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dem einstweiligen Rechtsschutz gegen eGK und TI einerseits und der Forderung
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der Mitwirkungspflicht andererseits, denn die Einsendung eines Lichtbildes würde
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die gestellte Klage konterkarieren. Das heißt, die Klägerin und Antragsstellerin
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führe einen Gerichtsprozess gegen die Ausstellung der eGK und Anbindung an die
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TI und soll gleichzeitig bei der Erstellung der eGK mitwirken. Würde die
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Antragstellerin und Klägerin in dieser Form mitwirken, dann würde sie die Klage
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selbst
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Rechtsverletzungen strittig sind, hat der einstweilige Rechtsschutz Vorrang. Weil
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nur die Gerichte entscheiden können, ob die Rechtsverletzungen bzgl. des
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Datenschutzes, auch durch ein eingesendetes Lichtbild fortgesetzt werden, hält
annullieren.
In
einem
offenen
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Prozess,
indem
die
vorgetragenen
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die Antragstellerin die Ausnutzung des neuen eHealth-Gesetzes in diesem Punkt
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im laufenden Verfahren, für absurd. Es ist nicht vorstellbar, dass dieses Gesetz
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verfassungsgemäß ist und ausreichend juristisch abgeglichen wurde.
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Die
Rechtsänderung
durch
das
E-Health
Gesetz ist
für
den
vorläufigen
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Rechtsschutz ganz unerheblich, wenn das Gericht es für unzumutbar hält, dass
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die Antragstellerin während des Verfahrens die eGK benutzen muss.
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Durch den gesamten bisherigen Schriftverkehr (Antragsschreiben, Ergänzung und
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Stellungnahme) wird deutlich, dass die Antagstellerin den Rechtsstreit gewinnen
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kann. Welcher Schaden durch die Weigerung der Krankenkasse der Antragstellerin
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zugemutet wird, wurde ebenfalls deutlich beschrieben. Der Gesundheitszustand
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der Antragstellerin wird zunehmend schlechter, die Zeichen einer Anämie werden
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deutlich spürbar. Das notwendige Schmerzmittel (Opiat) ist aufgebraucht und die
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Antragstellerin
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Mitgliedsbeiträge bezahlt, nun höllische Schmerzen ertragen. Die Krankenkasse
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hat dagegen nicht vorgetragen, dass für sie ein Schaden daraus entsteht, wenn sie
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einen Versichertennachweis ausstellt. Hieraus kann gefolgert werden, dass der
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Schaden der Antragstellerin weitaus höher zu gewichten ist, als der Schaden der
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Krankenkasse ohne Benutzung der eGK.
muss,
obwohl
sie
gesetzlich
versichert
ist
und
ihre
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Zu dem soll mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Klage ein,
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bereits eingetretenes, fehlerhaftes Verhalten durch die Antragsgegnerin geheilt
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werden: Hätte die Krankenkasse, wie das Verhalten anderer Krankenkassen
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gezeigt
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Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG Rechnung getragen, dann hätte die
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Antragstellerin, als Versicherte, im vergangenen Jahr Arzttermine in dem
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notwendigen
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korrigieren, ist nun erforderlich, also zu heilen.
hat,
und
Versichertennachweise
vorgesehenen
Umfang
ausgestellt
wahrnehmen
und
somit
können.
Dies
dem
zu
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Nochmals verweist die Antragsgegnerin auf das Urteil des BSG. Die Antragstellerin
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hat in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2015 über mehrere Seiten hinweg, die
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Aussagen des BSG-Urteils gekippt. Sie möchte sich daher nicht wiederholen. Zu
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ergänzen ist lediglich folgendes:
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Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme gefragt, ob ein Gericht auch etwas
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verbieten kann, was noch nicht eingetreten ist. Nun ist sie fündig geworden. Die
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Garzweiler Entscheidung (Urteil vom 17.12.2013, Az. 1 BvR 3139/08) des
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Bundesverfassungsgerichts gibt ihr recht. Für den Tagebau in Garzweiler wurde
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ein
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wiederherstellbar. Nach dem BverfG hätten daher die Betroffenen schon im
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Vorhinein entsprechenden Rechtsschutz erhalten müssen. Übertragen auf diesen
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Fall heißt das, wenn die Gefahr besteht, dass Gesundheitsdaten "abhanden
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kommen," ist der Schaden, der den Versicherten entsteht, nicht wieder
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gutzumachen. Daher müssen die Gerichte ihn schon vorbeugend abwehren.
Haus
weggebaggert
-
und
das
war
im
Nachhinein
natürlich
nicht
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In diesem Zusammenhang ist folgendes zu fragen: „Wissen wir, was die globale
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Datenproduktion im Gesundheitswesen tatsächlich leisten kann? Können wir die
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Folgen abschätzen? Oder werden wir überrascht sein, in 5 Jahren, wenn ein
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weltweiter Health-Data Skandal alle unsere Krankheiten und Befindlichkeiten
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offenlegt? Der Schritt über ethnische Merkmale zur Genotypisierung sind nicht
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weit. Die Grenzen verlaufen sehr fließend zwischen Heilungsversprechen oder
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möglichem
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Datenerfassung.“http://www.ocmts.de/egk/html/5Textbaustein.pdf (Diese Seite ist auch im
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Hinblick darauf interessant, weil sie den Beweis führt, dass etnische Informationen
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mit der eGK gesammelt werden).
Missbrauch
einer
ausufernden
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Auch ist die lediglich postulierte Allgemeinwohldienlichkeit, deren Lasten und
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Grundrechtseinschränkungen
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Zwangsversicherten, nicht aber den Privatversicherten aufgebürdet werden sollen,
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mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3
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GG nicht vereinbar. Das gesamte eGK/TI-Projekt ist insgesamt also auch aus
ja
im
Rahmen
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der
eGK/TI
nur
den
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diesem Grund verfassungswidrig.
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Da es sich um einen Eilantrag handelt, bittet die Antragstellerin die Gegenseite,
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nun keine Stellungnahme(n) mehr zu verfassen, da das Gericht ansonsten der
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Eilbedürftigkeit
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Stellungnahme muss die Antragstellerin als Verzögerungstaktik ansehen, denn die
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Antragsgegnerin hatte genügend Gelegenheiten sich zu äußern.
des
Rechtsmittels
nicht
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nachkommen
kann.
Jede
weitere