Überblick über das amerikanische Verbraucherinsolvenz

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Überblick über das amerikanische Verbraucherinsolvenz
JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ
Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und
Schuldnerberatung - Schuldnerfachberatungszentrum
Fachbereich 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Fachbereich 11 Philosophie / Pädagogik
Überblick über das amerikanische Verbraucherinsolvenzrecht
von Ref.jur. Christine Alsmann
Stand 31. Januar 2005
A. Rechtsgrundlage:
Chapter 7 und 13 des 11. Titels des United Staate Code.
I. Chapter 7 ist ein Liquidationsverfahren, bei dessen Durchführung das vorhandene
Vermögen des Schuldners verwertet wird. Im Gegenzug bekommt der Schuldner sofort
seine (erlassbaren) Schulden erlassen (discharge).
II. Chapter 13 ist ein Planverfahren, bei dem der Schuldner während der Dauer eines
drei- bis fünfjährigen Insolvenzplans den verfügbaren Teil seines Einkommens an die
Gläubiger abtreten muss. Der Schuldenerlass, den Chapter 13 sodann gewährt, ist
umfassender als unter Chapter 7, jedoch steht dem Verbraucher-Schuldner grundsätzlich
ein Wahlrecht zwischen den Verfahren zu.
B. Gemeinsame Vorschriften
Eine Vielzahl von Vorschriften ist sowohl für Verfahren nach Chapter 7 als auch nach
Chapter 13 anwendbar.
I. Person des Schuldners
Beide Verfahren sind typische Verbraucherverfahren, dennoch beschränkt sich ihr
Anwendungsbereich nicht lediglich auf Verbraucher.
Der Anwendungsbereich ist in persönlicher Hinsicht bei beiden Verfahren weiter gefasst.
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Verfahrenssubjekt des Chapter 7 kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in den USA sein. Damit können auch
Unternehmerinsolvenzen über Chapter 7 abgewickelt werden.
Die persönlichen Voraussetzungen für Chapter 13 sind dagegen enger.
Dieses Verfahren erfasst nur natürliche Personen mit regelmäßigen Einkommen.
Inhaltlich
ist
diese
Bestimmung
jedoch
weit
gefasst
und
umfasst
neben
Sozialhilfeempfänger auch Rentner.
II. Schuldnerberatung
Die Antragsbefugnis einer natürlichen Person für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
soll davon abhängen, dass der Schuldner in den 180 Tagen vor Stellung des
Insolvenzantrags die Beratung einer gemeinnützigen Schuldnerberatung in Anspruch
genommen hat. In Einzel- oder Gruppengesprächen soll sich der Schuldner über die
bestehenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung informieren
müssen.
Die Erteilung der Schuldbefreiung wird – über das Beratungserfordernis hinausgehend
auch davon abhängig gemacht, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens an
einem Kurs zum persönlichen Finanzmanagement teilgenommen hat.
III. Verfahrenseröffnung
Das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht kennt die Verfahrenseröffnung sowohl durch
Schuldnerantrag als auch durch Gläubigerantrag.
Chapter 7 kann sowohl „freiwillig“ als auch „unfreiwillig“ eröffnet werden.
Chapter 13 dagegen wird nur auf Schuldnerantrag, d.h. „freiwillig“ eröffnet.
Ein „freiwilliges Verfahren“ wird durch Stellung eines Antrags beim zuständigen
Insolvenzgericht und Einzahlung der Gerichtsgebühren eröffnet. Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung ist weder formelle noch materielle Verfahrensvoraussetzung für eine
wirksame Verfahrenseröffnung seitens des Schuldners. Das Gericht stellt das Verfahren
jedoch
nachträglich
wieder
ein,
wenn
es
feststellt,
dass
der
Schuldner
das
Insolvenzverfahren missbraucht.
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IV. Wirkungen des Insolvenzantrags
Der Eröffnungszeitpunkt definiert den Bestand an Insolvenzforderungen und den Umfang
der
Masse
in
zeitlicher
Hinsicht.
Durch
die
Eröffnung
wird
eine
umfassende
Rechtsverfolgungssperre zu Lasten der Insolvenzgläubiger ausgelöst.
1. Order for relief
Ein Antrag des Schuldners hat die automatische Insolvenzeröffnung zur Folge und
bewirkt, dass die Insolvenzmasse gebildet wird.
In Chapter–7-Verfahren fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Interessen des
Schuldners die bei Antragstellung vorhanden sind, in die Insolvenzmasse ebenso, wie
genau definierter Neuerwerb, der innerhalb von 180 Tagen nach dem Eröffnungsantrag
stattgefunden hat.
Im Verfahren nach Chapter 13 fällt neben dem vorhandenen Vermögen der gesamte
post-petition-Erwerb in die Insolvenzmasse.
2. Automatic Stay
Der
Forderungseingang
bei
Gericht
löst
unmittelbar
eine
umfassende
Forderungsdurchsetzungssperre (automatic stay) aus.
Auf die Kenntnis der Gläubiger vom Insolvenzantrag kommt es für die Wirksamkeit der
Sperre nicht an. Gläubiger verlieren mit sofortiger Wirkung das Recht gegen den
Schuldner vorzugehen, wenn dies auch vor Verfahrenseröffnung möglich gewesen wäre.
Rechtshandlungen, die gegen die Sperre verstoßen, sind nichtig.
Der automatic stay endet mit der Entscheidung des Gericht über die Gewährung der
Schuldbefreiung,
mit
Aufhebung
des
Insolvenzverfahrens
oder
gegenständlich
beschränkt, sobald ein Gegenstand aus der Masse ausscheidet.
V. Exempt Property
Unpfändbare
Gegenstände
können
durch
Erklärung
des
Schuldners
aus
der
Insolvenzmasse herausgenommen werden (exempt property). Dabei soll der Schuldner
die zur Lebensführung und Berufsausübung notwendigen Gegenstände behalten dürfen.
Diese Gegenstände sind während des Insolvenzverfahrens und auch nach dessen
Beendigung, dem Zugriff ungesicherter Gläubiger entzogen. Gesicherte Gläubiger, deren
Sicherungsrecht an einem Gegenstand des exempt property besteht, können jedoch nach
Aufhebung des automatic stay wieder in den jeweiligen Gegenstand vollstrecken.
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C. Verfahren
I. Chapter 7
In der Theorie handelt es sich bei Chapter 7 um ein Liquidationsverfahren. In der Realität
kommt es jedoch mangels Masse nicht zu einer Liquidation mit anschließender
Erlösverteilung. In diesen sogenannten no asset-Fällen, dient Chapter 7 lediglich der
Schuldbefreiung Das Gericht befreit den Schuldner, von seinen „dischargeable depts“.
und damit ist das Verfahren abgeschlossen. Die Schuldbefreiung ist somit regelmäßig der
einzige Verfahrenszweck eines Verfahrens unter Chapter 7 . In den Fällen, in denen eine
hinreichen- de Insolvenzmasse besteht, kommt es zu deren Liquidierung.
Vor der Liquidierung gibt der „trustee“ Gegenstände, an denen Sicherheiten bestehen, an
die Sicherungsnehmer heraus. Sicherheiten am laufenden Einkommen werden durch die
Verfahrenseröffnung nicht berührt, da das zukünftige Einkommen des Schuldners unter
Chapter 7 nicht in die Insolvenzmasse fällt.
Zunächst bestimmt der für den jeweiligen Bezirk zuständige trustee einen vorläufigen
Insolvenzverwalter. Wählen die Gläubiger bei der ersten Gläubigerversammlung keinen
anderen trustee, wird der vorläufige Insolvenzverwalter endgültiger Verwalter. Die
Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, so lange keiner der Verfahrensbeteiligen
widerspricht, wird vermutet, dass es sich um zuzulassende Forderungen handelt. Der
Insolvenzverwalter beginnt damit, die Masse möglicht effektiv und rasch zu liquidieren
und verteilt nach Abschluss des Verfahrens den Erlös. Unabhängig davon, ob es zu einer
Liquidation gekommen ist oder nicht, erteilt das Gericht am Ende des Verfahrens die
Schuldbefreiung.
Die Verfahrensdauer beträgt in Fällen ohne oder mit nur geringer liquidierbarer Masse
sechs bis zwölf Monate, die Schuldbefreiung kann bereits nach zwei bis drei Monaten
erteilt werden.
II. Chapter 13
In Chapter 13 findet keine Liquidation des vorhandenen Vermögens statt, der pfändbare
Teil des laufenden Einkommens wird aber während der Planlaufzeit zur Forderungstilgung
eingesetzt.
Diese
Option
ist
vor
allem
für
Schuldner
interessant,
die
Vermögensgegenstände besitzen, die sie unbedingt behalten wollen. Außerdem kann
Chapter 13 bereits drei Jahre nach einer Schuldbefreiung unter Chapter 7 beantragt
werden, hingegen ist eine erneute Schuldbefreiung unter Chapter 7 erst nach einer Frist
von acht Jahren möglich.
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Der Erfolg von Planverfahren nach Chapter 13 erscheint zweifelhaft. Studien zufolge
erlangen nur etwa ein Drittel der Schuldner, die ein Verfahren nach Chapter 13 beantragt
haben, eine Schuldbefreiung, die übrigen werden vor bzw. nach der Planbestätigung
durch das Gericht ohne Gewährung der Schuldbefreiung beendet.1 Die Ursachen hier für,
sind bisher unbekannt.
1. Plan
Auf Grundlage eines Insolvenzplans hat der Schuldner für eine zumindest teilweise
Tilgung seiner Schulden zu sorgen. Der Plan wird vom Schuldner selbst oder mit Hilfe
eines Insolvenzverwalters durch Ausfüllen eines standardisierten Formulars aufgestellt.
Zwingende Vorschrift hierbei sind drei Punkte. Erstens muss der Plan bestimmen, dass
das zukünftige Einkommen des Schuldners ganz oder teilweise an den Insolvenzverwalter
abgetreten wird, soweit dies für die Planerfüllung erforderlich ist. Generell sei im Hinblick
auf Lohnabtretungen und Lohnpfändungen hinzugefügt, dass in den U.S.A. sehr
unterschiedliche bundesrechtliche bzw. einzelstaatliches Regelungen bestehen, die die
Möglichkeit von Lohnpfändungen und Abtretungen einschränken. Als Richtschnur kann
der sogenannte Consumer Credit Protection Act dienen, der beispielsweise festlegt, dass
für Verbindlichkeiten, (Unterhaltsschulden sind hierbei ausgenommen), nur 25 % des
Arbeitseinkommens gepfändet werden dürfen. Zu beachten ist, dass der Consumer Credit
Protection Act , jedoch von strengeren einzelstaatlichen Regelungen verdrängt wird.
Generell
gilt
daher,
dass
aufgrund
der
Komplexität
des
U.S.
amerikanischen
Rechtssystems betreffend Pfändungsgrenzen, keine pauschalen, sondern nur spezielle,
auf den Einzelfall ausgerichtete Aussagen, getroffen werden können.
Zweitens muss der Plan die vollständige Tilgung aller vorzugsweise zu befriedigenden
Forderungen beinhalten. Drittens muss er, sofern er die Bildung von Forderungsklassen
vorsieht, die Forderungen innerhalb einer Klasse gleich behandeln.
Die Planlaufzeit ist auf drei Jahre beschränkt, kann aber auf fünf Jahre ausgedehnt
werden.
Der Plan bildet eine neue vertragliche Grundlage zwischen Gläubigern und Schuldner.
Der vom Schuldner vorgelegte Plan bedarf einer Genehmigung durch das Gericht.
Unabhängig von der Genehmigung, muss der Schuldner jedoch seine Planzahlungen an
den trustee spätestens 30 Tage nach der Insolvenzeröffnung aufnehmen.
1
Norberg, Scott F., Consumer Bankcruptcy´s New Clothes: 7 Am. Bankr.Inst. L. Rev., 415-463 (1999).
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Das Gericht bestätigt den Plan, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind:
1. Alle Gerichtsgebühren müssen bezahlt sein.
2. Die ungesicherten Gläubiger dürfen auf Grund des Plans nicht weniger bekommen als
bei einer Vermögensverwertung unter Chapter 7.
3. Der Plan muss nach Treu und Glauben aufgestellt worden sein.
4. Dem Plan müssen Gläubiger gesicherter Forderungen zustimmen.
5. Der Schuldner muss in der Lage sein, die planmäßigen Zahlungen zu leisten.
6. Der Plan muss allen anderen anwendbaren Vorschriften des Bankruptcy Code
entsprechen.
7.
Der
Schuldner
muss
allen
seit
Eröffnung
des
Verfahrens
entstandenen
Unterhaltsverbindlichkeiten nachgekommen sein.
8. Der Schuldner muss alle erforderlichen Steuererklärungen für die vergangenen vier
Jahre eingereicht haben.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bestätigt das Gericht den Plan, sofern kein
ausdrücklicher Widerspruch der Gläubiger vorliegt.
Der bestätigte Plan bindet den Schuldner und alle Gläubiger. Der Plan wirkt zwischen den
Parteien wie ein gerichtlich bestätigter Vergleich. Soweit der Plan nicht die vollständige
Erfüllung von Forderungen vorsieht, bleibt die Restforderung jedoch auch nach
vollständiger Planerfüllung bestehen. Hinsichtlich der Restforderung spricht das Gericht
nach Planbeendigung Schuldbefreiung aus, soweit die jeweiligen Forderungen der
Schuldbefreiung
unterliegen.
2. Verfahren nach der Planbestätigung
Das Insolvenzverfahren bleibt auch nach Planbestätigung eröffnet. Der Plan wird
innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens abgewickelt. Während der Planlaufzeit ist
der Schuldner jedoch im Besitz seines Vermögens. Er kann, wenn auch eingeschränkt
darüber verfügen. Da unter Chapter 13 nur der zukünftige Erwerb des Schuldners zur
Schuldentilgung eingesetzt wird, ist eine Herausgabe der vorhandenen Masse zur
Sicherung der Gläubigerinteressen nicht erforderlich.
Der Plan kann vor der gerichtlichen Planbestätigung jederzeit abgeändert werden, nach
einer gerichtlichen Bestätigung kann der Plan jedoch nur noch auf Grund hinreichender
Umstände geändert werden.
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D. Unterschiede zwischen den Verfahren
Zwischen der Schuldbefreiung nach Chapter 7 und Chapter 13 bestehen hauptsächlich
zwei Unterschiede.
I. Zeitpunkt der Schuldbefreiung
Der erste Unterschied betrifft den Zeitpunkt der Schuldbefreiung. Unter Chapter 7 befreit
das Gericht den Schuldner sofort, d.h. sobald wie möglich nach Eröffnung des
Verfahrens. In Chapter 13 wird der Schuldner regelmäßig erst nach Abschluss der dreibis fünfjährigen
Planlaufzeit von seinen dann noch bestehenden Schulden befreit.
II. Umfang der Schuldbefreiung
Der zweite wichtige Unterschied betrifft den Umfang der Schuldbefreiung. Unter Chapter
7 ist eine Vielzahl von Forderungen von der Schuldbefreiung ausgenommen. Chapter 13
gewährt demgegenüber im Ausgleich für den gesteigerten Einsatz des Schuldners in
Form seiner Planzahlungen, eine wesentlich umfangreichere Schuldbefreiung. Durch die
Normierung von Ausnahmen, soll die Übervorteilung des Schuldners durch eine zu
einfach zu erhaltende Schuldbefreiung verhindert werden.
1. Versagensgründe bei Chapter 7
Das
Gericht
darf
Versagensgrund
nur
dann
vorliegt.
Die
die
generelle
Schuldbefreiung
Feststellung
eines
erteilen,
wenn
kein
Versagensgrundes
kann
von
Gläubigerseite oder vom trustee beantragt werden.
Das Gericht muss die Versagung erklären, wenn der Schuldner Gegenstände aus seinem
Vermögen oder aus der Masse zerstört, versteckt oder an einen Dritten übertragen hat,
in der Absicht, Gläubiger oder trustee zu schädigen oder zu behindern. Ferner liegt ein
Versagensgrund vor, wenn der Schuldner nicht in angemessener Weise Buch geführt
oder seine Unterlagen gefälscht, versteckt, beschädigt oder zerstört hat. Drittens ist die
Schuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner bestimmte Insolvenzstraftaten
begangen hat oder den Verlust von Vermögen nicht in hinreichender Weise begründen
kann. Sollte der Schuldner sich dem geordneten Verfahrensablauf widersetzen und nicht
in
der
gebotenen
Weise
an
der
Aufklärung
mitwirken,
soll
dies
ebenso
einer
Schuldbefreiung entgegenstehen.
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Für alle genannten Fälle gilt, dass die jeweiligen Handlungen spätestens ein Jahr vor
Verfahrenseröffnung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Schuldners
oder eines Dritten begangen worden sein müssen.
2. Erlassbare und nichterlassbare Forderungen
Unter
Chapter
7
wird
der
Schuldner
teilweise
von
den
im
Zeitpunkt
der
Insolvenzeröffnung bestehenden Schulden befreit, dies bedeutet jedoch nicht eine
vollkommene Schuldenfreiheit. Der Bankruptcy Code normiert einen umfangreichen
Ausnahmenkatalog.
Die
einzelnen
für
Chapter
7
geltenden
Ausschlussgründe
werden
im
folgenden
aufgeführt:
- Steuerschulden
- Unterhaltsschulden
- Täuschung bei Vertragsschluss
- Ausbildungsdarlehn
- Deliktsansprüche
- Driving While Intoxicated
-
Unlisted
Depts
(Forderungen,
die
der
Schuldner
entgegen
den
gesetzlichen
Verpflichtungen nicht in die dem Insolvenzantrag beigefügten Listen aufgenommen hat,
so dass der betreffende Gläubiger nicht mehr die Möglichkeit hat, fristgerecht seine
Forderungen anzumelden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Gläubiger aus eigener
Kenntnis heraus die Möglichkeit hatte, die Forderung anzumelden.
3. Nachfolgende Schuldbefreiung
Eine nachfolgende Schuldbefreiung unter Chapter 7 beträgt sechs Jahre .
4. Versagensgründe nach Chapter 13
Die Schuldbefreiung nach Chapter 13 ist weitreichender als bei Chapter 7. Von der
Schuldbefreiung werden nur nachfolgende Zahlungsverpflichtungen nicht erfasst:
-Unterhaltsschulden
- Ausbildungsdarlehn
- Driving While Intoxicated
- Langfristig abzubezahlende Schulden
- Ersatz- und Strafzahlungen, die im Zusammenhang mit einer begangenen Straftat
stehen.
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- Postpetition depts
Alle anderen Schulden werden, soweit sie vom Plan umfasst waren, erlassen.
E. Anmerkung: Problematik des forum non conveniens
US-amerikanische Gerichte erklären ihre Zuständigkeit in internationalen Fällen, sobald
sogenannte „minimum contact“, d.h. Mindestkontakte zum Inland gegeben sind.
In Fällen, in denen ein ausländischer Kläger in den USA Recht sucht, trifft diesen jedoch
in besonderer Weise, die Einrede des „forum non conveniens“. Dies bedeutet, dass der
Richter des an sich zulässigerweise angerufenen Gerichts, das aufgrund der Verfassung
oder eines Gesetzes zur Entscheidung des ihm vorgelegten Falles zuständig wäre, seine
Zuständigkeit verneinen und die Klage abweisen darf, wenn der Kläger vor seinem
eigenen Forum einfacheren und, nach Ansicht des Gerichts, effektiveren Rechtsschutz
erlangen kann. Wann dies der Fall ist, entscheidet der Richter einzelfallbezogen und nach
eigenem Ermessen. Sollte der Schuldner den einzigen Bezug zum Inland durch die
Begründung eines dort belegenen Wohnsitzes begründen, ohne dass der Sachverhalt
sonstigen Bezug wie z.B. Schulden oder anderweitige Zahlungsverpflichtungen zu den
USA aufweist, wird davon auszugehen sein, dass ein Fall des „forum non conveniens“
vom Richter angenommen und das Verfahren mangels internationaler Zuständigkeit
abgewiesen werden wird.
Aus dieser Überlegung heraus wird dem deutschen Schuldner bei Vorliegen der
genannten Aspekte davon abzuraten sein, ein Verfahren in den USA anzustreben.
Quellenangabe:
Zur Erstellung dieses Beitrags dienten nachfolgende Werke:
1. Habscheid, Edgar J., Grenzüberschreitendes (internationales) Insolvenzrecht der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Berlin, 1998.
2. Jurisch, Ann-Veruschka, Verbraucherinsolvenzrecht nach deutschem und U.S.amerikanischem Insolvenzrecht. Konstanz, 2002.
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