AUS DEM THEMENGEBIET: AUSLÄNDERRECHT DAS

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AUS DEM THEMENGEBIET: AUSLÄNDERRECHT DAS
AUS DEM THEMENGEBIET:
sowie die Wahrung derselben. Das
Verhängen eines Einreiseverbotes hat
AUSLÄNDERRECHT
nicht die Ahndung eines bestimmten
DAS EINREISEVERBOT
Verhaltens zum Ziel, weshalb ihm
grundsätzlich nicht Straf-, sondern eher
Zu den einzelnen Voraussetzun-
Massnahmencharakter zukommt. Wäh-
gen des Einreiseverbots i.S.v. Art.
rend der Gültigkeit des Einreiseverbots
67 AuG und dessen besonderen
ist
Anforderungen
für
EFTA/EU-
den
betroffenen
Personen
die
(rechtmässige) Einreise in die Schweiz
untersagt, es sei denn, sie verfügen
Staatsangehörige.
über eine ausdrückliche Ermächtigung
I. Zum Einreiseverbot im Allgemeinen
des Bundesamtes für Migration oder
1. Wortlaut
missachtet, erfüllt den Straftatbestand
Das Bundesamt für Migration kann Ein-
von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG.
reiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche
gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
von fedpol. Wer das Einreiseverbot
3. Dauer
Die Dauer eines verfügten Einreisverbotes beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Stellt
die betreffende Person eine
land verstossen oder diese gefährden,
„schwerwiegende Gefahr für die öffent-
Sozialhilfekosten verursacht haben, be-
liche Sicherheit und Ordnung“ dar, so
reits ausgeschafft wurden oder in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs-
oder
Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AuG)
genommen werden mussten (Art. 67
Abs. 1 AuG). Ferner kann das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der inneren
oder
der
Schweiz
äusseren
gegenüber
Sicherheit
der
Ausländerinnen
oder Ausländern ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 2 AuG).
2. Zweck
kann die Einreisesperre auch für eine
längere Zeitdauer verhängt werden. In
Härtefällen sind auch unbefristete Einreiseverbote möglich (vgl. Art. 67 Abs.
3 AuG). Zudem kann aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen vom
Erlass eines Einreiseverbotes gänzlich
abgesehen oder ein bereits verfügtes
Einreiseverbot aufgehoben werden (Art.
67 Abs. 5 AuG).
Die Einreisesperre bezweckt die Vor-
4. Einreiseverbot als Fernhaltemassnahme
beugung allfällig künftiger Störungen
Im Ausländerrecht wird zwischen Ent-
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
fernungsmassnahmen und Fernhalte-
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massnahmen unterschieden. Unter Ent-
gründeten oder missbräuchlichen Be-
fernungsmassnahmen
willigungsgesuch (vgl. Art. 64d Abs. 2
versteht
man
„behördliche Vorkehren, um ausländi-
AuG).
sche Personen ohne Anwesenheitsberechtigung, die sich in der Schweiz befinden, aus der Schweiz wegzubringen“. Als Beispiel für eine Entfernungsmassnahme kann das Einreiseverbot genannt werden. Fernhaltemassnahmen werden als „behördliche Vorkehren, um ausländische Personen im
Ausland
davon
abzuhalten,
in
die
Schweiz zu gelangen“, definiert. Entfernungsmassnahmen umfassen die formlose Wegweisung (Art. 64 AuG), die
Wegweisung am Flughafen (Art. 65
AuG), die ordentliche Wegweisung (Art.
66 OR) sowie die Ausweisung i.S.v. Art.
2. EU/EFTA-Staatsangehörige
Auf Staatsangehörige aus EU- oder
EFTA-Staaten sowie deren Familienangehörige kommen besondere Voraussetzungen zur Anwendung. Gemäss
dem
Freizügigkeitsabkommen
kommt den freizügigkeitsberechtigten
Personen ein unmittelbares Recht auf
Einreise und Aufenthalt im SchengenRaum zu. Die besagten Ansprüche dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
des
sog.
„Ordre
public-
Vorbehalts“ i.S.v. Art. 5 Anhang I, wie
insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der
68 AuG.
Gesundheit,
eingeschränkt werden.
Ein Einreisverbot stellt ein Beispiel für
II. Voraussetzungen
eine solche Einschränkung dar.
1. Ausländerinnen und Ausländer
aus Nicht-Schengen-Staaten
Nicht-
III. Vorübergehende oder vollständige Aufhebung
Schengen-Staaten kann das Bundes-
Sind wichtige Gründe auszumachen, so
amt für Migration Einreiseverbote erlas-
kann in der Regel eine vorübergehende
sen, wenn eine sofort vollstreckbare
Aufhebung des Einreiseverbotes erteilt
Wegweisung vorliegt oder die betroffe-
werden. Dabei handelt es sich stets um
ne Person die Schweiz nicht innert an-
Ermessensentscheide, wobei in jedem
gesetzter Frist verlassen hat. Eine so-
Einzelfall die sich gegenüberstehenden
fort vollstreckbare Wegweisung liegt bei
Interessen abzuwägen sind. Das häu-
bei einer Gefahr für die öffentliche Si-
figste Beispiel für eine vorübergehende
cherheit und Ordnung oder die innere
Aufhebung des Einreiseverbotes ist auf
oder äussere Sicherheit, bei einer vo-
Personen zurückzuführen, die ihre An-
raussichtlichen Weigerung der Ausreise
gehörigen in der Schweiz besuchen
sowie bei einem offensichtlich unbe-
wollen. Insbesondere können vorüber-
Gegenüber
Ausländern
aus
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gehende Aufhebungen des Einreiseverbotes auch aus politischen Gründen
verfügt werden. Zur vorzeitigen Aufhebung eines Einreiseverbotes darf keine
zukünftige Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit mehr vorliegen. Ein öffentliches Interesse an einer
Fernhaltemassnahme darf in solchen
Fällen nicht mehr bestehen.
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