Wann Kosten einer Unterbringung im Heim

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Wann Kosten einer Unterbringung im Heim
Wann Kosten einer Unterbringung
im Heim abziehbar sind
Inhalt
1 Wenn Sie selbst im Heim leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.1 Was ist ein Heim? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.2 Welcher Anlass zu abziehbaren Heimkosten führt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.3 Welche Kosten wann abziehbar sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2 Wenn Sie Heimkosten für einen Angehörigen tragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2.1 Heimkosten für Ihren Ehepartner oder Ihr Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2.2 Heimkosten für andere Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Wer in einem Heim lebt oder den Umzug in ein Heim plant, weiß, dass die Heimunterbringung eine
teure Angelegenheit sein kann. Ein kleiner Lichtblick: In bestimmten Fällen können Sie die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen.
Sind die Kosten abziehbar, dann berücksichtigt der Finanzbeamte die Aufwendungen zwar ohne
Höchstbetragsbegrenzung – das gilt zumindest, soweit die Kosten angemessen sind. Dennoch wirken
sich Ihre Aufwendungen nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
!!
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Abzug der Heimunterbringungskosten nicht? Dann
kommt trotzdem der Abzug von tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen als
außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art infrage.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistungen von einem nach § 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienst oder vom Betreiber eines nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Heims
ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt worden sind (R 33.3 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012).
Auch wenn die Kosten nicht für Sie selbst, sondern für eine andere Person anfallen, können Ihre
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar sein.
Postfach 10 10 61 Telefon 06 21.8 62 62 62
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1/11
1
Wenn Sie selbst im Heim leben
Nur wenn die Heimunterbringung nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder
Krankheit notwendig ist, können die Kosten zu abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führen.
Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen ist dagegen steuerlich nicht absetzbar.
1.1
Was ist ein Heim?
Zunächst stellt sich aber die Frage, wann überhaupt ein »Heim« im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.
In den vergangenen Jahren hat sich für Menschen mit besonderen Bedürfnissen das Angebot an
Wohnformen sehr verändert. Neben Alten- und Pflegeheimen gibt es betreutes Wohnen, Seniorenresidenzen, betreute Wohngemeinschaften für behinderte Menschen und vieles mehr.
Im Einkommensteuerrecht führen diese vielfältigen Wohnformen zu Abgrenzungsproblemen, zumal sie auch noch mit den unterschiedlichsten Namen daherkommen. Deshalb stellen sich die Fragen:
ƒƒ Wann liegt ein »Heim« im Sinne des EStG vor? Gelten bei Pflegebedürftigkeit, Behinderung und
Krankheit die gleichen Abgrenzungskriterien?
ƒƒ Wie müssen Sie nachweisen, dass Sie in einem Heim im Sinne des EStG leben?
Offizielle Antworten auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht, denn weder im EStG noch in den
Verwaltungsanweisungen lassen sich Regelungen hierzu finden. Dennoch sind die Antworten wichtig, denn es geht um die Frage,
ƒƒ ob der Finanzbeamte sämtliche Heimkosten einschließlich Unterbringung und Verpflegung anerkennen muss oder
ƒƒ ob er den Abzug trotz nachgewiesener Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit verweigern darf.
Unseres Erachtens sind hier unterschiedliche Kriterien maßgebend, je nachdem, ob bei der Heimunterbringung
ƒƒ der pflegerische Bedarf im Vordergrund steht oder
ƒƒ psychische bzw. seelische Einschränkungen usw. ursächlich sind.
In den folgenden Kapiteln lesen Sie, was Sie bei welchem Anlass beachten müssen.
1.2
Welcher Anlass zu abziehbaren Heimkosten führt
1.2.1 Abziehbar: Kosten pflegebedingter Heimunterbringung
Wenn die Pflegebedürftigkeit offiziell vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder Versorgungsamt festgestellt worden ist, reicht das als Nachweis.
2/11
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn
ƒƒ Sie in eine der drei Pflegestufen I, II oder III eingruppiert sind oder
ƒƒ aus Ihrem Schwerbehindertenausweis bzw. dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes das
Merkzeichen »H« für »hilflos« hervorgeht (denn Hilflosigkeit steht der Pflegestufe III gleich) oder
ƒƒ eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt ist.
Haben Sie zwar einen dauernden Pflegebedarf, reicht dieser aber nicht für die Pflegestufe I aus, spricht
man von der inoffiziellen »Pflegestufe 0«. Diese Pflegestufe berechtigt nur dann zum Abzug von Unterbringungskosten im Heim, wenn außerdem eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz
vorliegt.
Achtung: Obwohl Sie Ihre Pflegebedürftigkeit nachgewiesen haben, kann es sein, dass der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Heimkosten verweigert. Das kommt vor, wenn Sie in der »falschen«
Einrichtung leben. Erkennt der Beamte die Einrichtung nicht als Heim an, dann kommt nur der
Abzug der Kosten für »häusliche Pflege« infrage – also die Pflege zu Hause durch einen zugelassenen
Pflegedienst. Die höheren Kosten für die Unterkunft haben Sie allein zu tragen.
»»
Beispiel: Frau Siegmund hat sich entschieden, rechtzeitig in eine Einrichtung für betreutes
Wohnen umzuziehen, damit sie möglichst lange selbstbestimmt leben kann. Die monatliche
Warmmiete pro Quadratmeter liegt bei € 13,40 und damit deutlich über den € 10,25, die sie in
ihrer bisherigen, durchaus vergleichbaren Wohnung zu zahlen hatte. Hinzu kommt noch eine
Betreuungspauschale von € 108,10 pro Monat. Diese Mehrkosten kann Frau Siegmund steuerlich nicht geltend machen, da sie aus Altersgründen in das betreute Wohnen umgezogen ist.
Als bei ihr die Pflegestufe I festgestellt wird, übernimmt die Pflegekasse trotz Vorliegen der
Pflegestufe keine Kosten für die Unterkunft im betreuten Wohnen, weil das keine nach § 71
SGB XI anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung ist.
Auch der Finanzbeamte erkennt die Mehrkosten für das Leben im betreuten Wohnen trotz Vorliegen der Pflegestufe nicht an, weil er das betreute Wohnen nicht als Heim anerkennt. Wenn
Frau Siegmund aber individuelle und separat abgerechnete Pflegeleistungen beansprucht,
zählen die Kosten hierfür zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art.
Hätte Frau Siegmund sich entschieden, in ein Altenheim zu gehen, dann wären ab der Feststellung der Pflegestufe I sämtliche Heimkosten abzüglich der Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Um die Anerkennung der Aufwendungen kommt der Finanzbeamte nicht herum, wenn es sich bei
der Einrichtung um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Da das Heimgesetz Ländersache
ist, kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.
!!
Ob eine Einrichtung die Kriterien für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes erfüllt, kann nur die
für diese Einrichtung zuständige Behörde entscheiden. Sie brauchen also die Bescheinigung
dieser Behörde, um sicherzugehen, dass der Finanzbeamte Ihre Heimkosten anerkennt. Lassen Sie sich deshalb bitte vom Betreiber eine Kopie dieser Bescheinigung geben.
3/11
1.2.2 Abziehbar: Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung
Müssen Sie wegen Ihrer Behinderung dauerhaft in einem Heim leben, ohne dass Pflegebedürftigkeit
nachgewiesen ist? Dann ist es schon aus Nachweisgründen ratsam, vor dem Umzug den Amtsarzt
aufzusuchen.
Lassen Sie sich bescheinigen, dass Ihr Aufenthalt in der Einrichtung wegen Ihrer Behinderung notwendig ist. Unseres Erachtens muss es sich hierbei nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung und
auch nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handeln.
So hat der BFH zum Beispiel die Kosten für die behindertengerechte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft anerkannt (BFH-Urteil vom 23. 5. 2002, III R 24/01, BStBl. 2002 II S. 567).
Wenn es sich bei der Einrichtung aber nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung oder ein anerkanntes Heim handelt, dann achten Sie bitte darauf, dass aus dem amtsärztlichen Attest hervorgeht,
welche konkrete Einrichtung Ihr neues Zuhause werden soll und weshalb Sie gerade hier betreut
werden müssen. Nur so vermeiden Sie Probleme mit dem Finanzbeamten.
!!
Zwar dürfen Sie keine Heimkosten geltend machen, wenn Sie einen Behinderten-Pauschbetrag
in Anspruch nehmen. Bitte holen Sie sich trotzdem vorab ein amtsärztliches Attest. Denn:
Heimkosten sind in der Regel sehr hoch. Deshalb stellt sich nach Ablauf des Steuerjahres oft
heraus, dass sich ein Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag lohnt. Statt den Pauschbetrag anzusetzen, weisen Sie dann Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Heimkosten nach und machen sie geltend. Und dann brauchen Sie das Attest.
1.2.3 Abziehbar: Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung
Führt eine Krankheit dazu, dass Sie in einem Heim leben müssen, können die Heimkosten auch dann
als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist
und Sie auch keine individuellen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben (BFH-Urteil vom
13. 10. 2010, VI R 38/09, BStBl. 2011 II S. 1010). Eine solche Situation kann zum Beispiel bei einer
psychischen Krankheit gegeben sein.
In diesem Fall muss es sich unseres Erachtens nicht um eine anerkannte Pflegeeinrichtung handeln.
Es muss auch kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sein. Unproblematisch ist der Abzug der Kosten
dann allerdings nur, wenn Sie ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen können. Daraus
muss hervorgehen,
ƒƒ dass Ihre Unterbringung in der Einrichtung aus Krankheitsgründen notwendig ist,
ƒƒ wie lange Ihr Aufenthalt dort voraussichtlich notwendig ist und
ƒƒ in welcher konkreten Einrichtung Sie untergebracht werden müssen und weshalb Sie gerade hier
betreut werden müssen.
1.2.4 Nicht abziehbar: Kosten altersbedingter Heimunterbringung
Viele Menschen leben ausschließlich aus Altersgründen in einem Heim. Obwohl auch hier die Kosten
ganz schön zu Buche schlagen, sind in diesem Fall keine Heimkosten abziehbar. Es fehlt schon an der
Außergewöhnlichkeit.
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Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte wegen seiner Pflegebedürftigkeit in einem Heim lebt und der
andere nicht pflegebedürftige Ehegatte mit in das Heim zieht. Dann werden nur die Aufwendungen
des pflegebedürftigen Ehepartners für die Heimunterbringung berücksichtigt – nicht aber die des
nicht pflegebedürftigen Ehegatten (BFH-Urteil vom 15. 4. 2010, VI R 51/09, BStBl. 2010 II S. 794).
1.3
Welche Kosten wann abziehbar sind
1.3.1 Der abgeschlossene Vertrag entscheidet über die Höhe der abzugsfähigen
Kosten
Heimkosten umfassen neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung. Diese Kosten sind abziehbar, soweit Sie sie selbst getragen
haben. Dies gilt auf jeden Fall, wenn ein sogenannter Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen wurde.
Bei einer Unterbringung in einem Seniorenwohnstift ist entscheidend, dass nach den Bestimmungen
des Wohnstiftsvertrags nicht lediglich Wohnraum überlassen wird. Vielmehr müssen auch Betreuung
und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden (BFH-Urteil vom 14. 11. 2013, VI
R 20/12, BStBl. 2014 II S. 456). Nur dann wird das Finanzamt den Abzug der Kosten als Krankheitskosten anerkennen.
Abzugsfähig ist neben dem Wohnkostenanteil auch der Kostenbeitrag für eine krankheitsbedingte
Grundversorgung. Hierbei können grundsätzlich sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Allerdings gibt es für den BFH eine Höchstgrenze: Die Kosten müssen im Rahmen des Üblichen liegen.
Wann dies der Fall ist, ist aber leider noch nicht klar. Derzeit lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Kosten das erforderliche Maß überschreiten. Ein wichtiger
Anhaltspunkt hierbei dürfte die Größe des Zimmers bzw. des Appartements sein.
Ob sich die Finanzämter an den von den Ländern jeweils festgelegten Mindestflächen orientieren, ist
offen. In Rheinland-Pfalz beträgt die Mindestfläche zum Beispiel 14 m2 (§ 4 der Landesverordnung
zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe). Unseres Erachtens darf das
Finanzamt die geltend gemachten Kosten zumindest dann nicht kürzen, wenn die Wohnfläche sich an
dieser Größe orientiert.
1.3.2 Die Haushaltsersparnis mindert die abzugsfähigen Kosten
Die dem Grunde nach zu berücksichtigenden Kosten sind um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn Sie Ihren Haushalt aufgelöst haben (BFH-Urteil vom 24. 2. 2000, III R 80/97,
BStBl. 2000 II S. 294).
Behalten Sie Ihren Haushalt jedoch ohne ersichtlichen Grund, wird die Haushaltsersparnis trotzdem abgezogen, weil die Kosten insoweit unangemessen sind. So wurden in einem Fall die Heimkosten trotz weiter bestehendem Haushalt um die Haushaltsersparnis gekürzt, weil keine Hoffnung mehr
bestand, dass die Steuerpflichtige jemals wieder in ihre Wohnung zurückkehren würde (BFH-Urteil
vom 13. 10. 2010, VI R 38/09, BStBl. 2011 II S. 1010).
Leben Sie und Ihr Ehepartner beide wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit im
Heim, dann darf die Haushaltsersparnis unseres Erachtens trotzdem nur einmal abgezogen werden,
denn es wurde ja nur ein Haushalt aufgelöst.
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Die Haushaltsersparnis beträgt1)
pro Jahr
pro Monat
pro Tag
für 2013
€ 8 130,–
€ 678,–
€ 22,60
ab 2014
€ 8 354,–
€ 696,–
€ 23,20
1)R 33.3 Abs. 2 EStR 2012
Leben Sie bereits im Heim, zahlen aber noch weiter Miete für die gekündigte Wohnung bis zum Ende
der gesetzlichen Kündigungsfrist, können Sie zwar die Miete steuerlich nicht geltend machen. Aber
der Finanzbeamte darf Ihnen für diese Monate die Heimkosten auch nicht um die Haushaltsersparnis
kürzen. Denn durch die weitere Mietzahlung sind Sie noch mit Fixkosten des Hausstands belastet
(FG Rheinland-Pfalz vom 17. 12. 2012, 5 K 2017/10).
1.3.3 Ab welchem Zeitpunkt Sie die Heimkosten geltend machen können
Heimkosten können Sie ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem Sie den Abzugsgrund nachweisen
können – also die Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit.
Müssen Sie anlässlich des Eintritts von Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit ins Heim
umziehen, dann sind unseres Erachtens auch die Umzugskosten abziehbar. Probleme mit der Anerkennung dieser Kosten können Sie aber bekommen, wenn mit dem Umzug ins Heim weitere Vorteile
verbunden sind – wenn Sie also zum Beispiel einen Ortswechsel vornehmen, um in der Nähe Ihrer
Kinder oder Enkel zu wohnen.
Bei der Frage, welche Aufwendungen bei einem Umzug zu berücksichtigen sind, dürfen Sie sich unseres Erachtens an den Regelungen für einen beruflich veranlassten Umzug orientieren.
!!
Sind Sie ins Heim gezogen, ohne sich vorab die notwendigen Nachweise ausstellen zu lassen? Dann holen Sie das jetzt möglichst schnell nach. So sichern Sie sich wenigstens für die
Zukunft den Abzug der Kosten.
Wohnen Sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit bereits im Heim, sind
ab Feststellung dieser Einschränkung auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 20. 1. 2003, BStBl. 2003 I S. 89). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
Sie ursprünglich aus Altersgründen in das Heim gezogen oder wenn Sie zusammen mit Ihrem pflegebedürftigen Ehepartner ins Heim übergesiedelt sind.
!!
Prüfen Sie bitte, ob in den Heimkosten auch Kosten enthalten sind, für die Ihnen die Abzugsbeträge für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten zustehen. Diese Abzugsbeträge können Sie bekommen, soweit sich die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen
nicht auswirken, zum Beispiel wegen der zumutbaren Belastung.
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2
Wenn Sie Heimkosten für einen Angehörigen tragen
2.1
Heimkosten für Ihren Ehepartner oder Ihr Kind
Genauso wie Sie Heimkosten für sich selbst geltend machen können, dürfen Sie das auch, wenn die
Kosten für Ihren Ehepartner entstanden sind.
Geht es um medizinisch erforderliche Heimkosten für Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld
bzw. die Freibeträge für Kinder haben, dürfen Sie diese Kosten grundsätzlich ebenso abziehen. Für ein
minderjähriges Kind gilt das uneingeschränkt.
Ist das Kind bereits volljährig und besitzt es Vermögen, gelten andere Spielregeln. Dann muss das
Kind sein Vermögen einsetzen, soweit ihm das zuzumuten ist. Erst danach darf es Sie in Anspruch
nehmen (BFH-Urteil vom 11. 2. 2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621). Wie zu prüfen ist, ob das
Kindesvermögen angemessen ist und deshalb unangetastet bleiben darf, ist nicht geregelt. Hier kommt
es auf den Einzelfall an.
Steht Ihrem Kind ein Behinderten-Pauschbetrag zu und haben Sie diesen auf sich übertragen lassen,
schließt das den Abzug Ihrer Heimkosten nicht aus. Der Hintergrund: Auch nach der Übertragung
handelt es sich um den Pauschbetrag Ihres Kindes, sodass damit nicht die von Ihnen getragenen Kosten abgegolten sein können, sondern nur die vom Kind getragenen Aufwendungen (BFH-Urteil vom
11. 2. 2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621 Rz. 15).
Bei einer Heimunterbringung Ihres Ehepartners / Lebenspartners muss die Haushaltsersparnis gegengerechnet werden. Das gilt grundsätzlich auch bei der Heimunterbringung eines Kindes. Allerdings orientieren sich die Finanzgerichte hier bei der Höhe der »ersparten Aufwendungen« an den
Unterhaltsleistungen der »Düsseldorfer Tabelle« (FG Hamburg vom 3. 3. 2010, 6 V 17/10, EFG 2010
S. 1512; FG München vom 20. 10. 2010, 9 K 2227/09, EFG 2011 S. 325).
Aber was ist, wenn Sie gar keine Ersparnis haben, weil Sie weiterhin ein Zimmer und Möbel, Fahrrad, Spielzeug, Musikanlage etc. vorhalten? Dann sparen Sie höchstens die Verpflegungskosten. Ob
dann der Abzug einer Haushaltsersparnis überhaupt gerechtfertigt ist, wird vom BFH geprüft (Az. VI
R 85 / 13).
!!
Befindet sich Ihr Kind in einem Heim und kürzt das Finanzamt die von Ihnen geltend gemachten Kosten um eine Haushaltsersparnis, die Sie tatsächlich gar nicht haben? Dann legen Sie
unter Hinweis auf das o. g. Verfahren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und
beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.
Tragen Sie Heimkosten für ein Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder haben, handelt es sich steuerlich um einen anderen Angehörigen, sodass andere
Regelungen gelten.
7/11
2.2
Heimkosten für andere Angehörige
2.2.1 Wenn Sie unterhaltspflichtig sind
Tragen Sie Heimkosten für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen, ist zu unterscheiden:
Lebt der Angehörige aus Altersgründen im Heim, zählen Ihre gesamten Kosten zum normalen Lebensunterhalt. In diesem Fall liegen insgesamt sogenannte typische Unterhaltsleistungen vor, die Sie
als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art bis zum Unterhaltshöchstbetrag steuermindernd
geltend machen können (BFH-Beschluss vom 8. 11. 2012, VI B 82/12, BFH/NV 2013 S. 525). Das
sind zum Beispiel Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, insbesondere für Ernährung,
Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.
Tragen Sie Kosten für eine pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Unterbringung, liegen sogenannte untypische Unterhaltsleistungen vor. Hiermit wird besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt, zum Beispiel die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten. Die übernommenen Heimkosten dürfen Sie nicht in Unterhaltskosten und Krankheitskosten aufteilen. Solche
Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abzugsfähig (BFH-Urteil
vom 30. 6. 2011, VI R 14/10, BStBl. 2012 II S. 876).
In diesem Fall umfassen die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Mehrkosten nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe,
sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten
bei einem Verbleib im eigenen Haushalt. Ein Wahlrecht haben Sie nicht (§ 33 a Abs. 4 EStG).
Hat der Pflegebedürftige seinen Haushalt aufgelöst, ist von den gesamten in Rechnung gestellten
Heimkosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege neben Erstattungen
von dritter Seite (z. B. Pflegeversicherung) eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Sie können diese
aber zusammen mit weiteren von Ihnen getragenen typischen Lebensführungskosten wie Kleidung,
Versicherungen oder Lebensmittel beim Unterhaltsfreibetrag geltend machen (BMF-Schreiben vom
2. 12. 2002, BStBl. 2002 I S. 1389).
Die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge werden zunächst beim
Unterhaltshöchstbetrag gegengerechnet, soweit sie den Anrechnungsfreibetrag von € 624,– übersteigen. Darüber hinausgehende Einkünfte und Bezüge mindern die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abzugsfähigen besonderen – untypischen – Unterhaltskosten. Hier dürfen Sie
noch € 1 550,– für den persönlichen Bedarf der unterstützten Person abziehen (BMF-Schreiben vom
2. 12. 2002, BStBl. 2002 I S. 1389).
2.2.2 Wenn keine Unterhaltspflicht besteht
Tragen Sie für einen nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen Kosten für die altersbedingte Heimunterbringung, sind diese Kosten für Sie nicht abziehbar.
Zahlen Sie einem nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen die pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Heimunterbringung, kann der Teil der Kosten abziehbar sein, der nicht zum normalen
Lebensunterhalt zählt, also den besonderen Bedarf abdeckt. Für den Abzug von Unterstützungsleistungen in besonderen Notlagen (sog. untypische Unterhaltsleistungen) reicht es aus, wenn für Sie eine
sittliche Verpflichtung zur Übernahme solcher Kosten besteht. Insoweit kann »Unterhalt an bedürftige Personen« vorliegen.
8/11
2.2.3 So wird gerechnet
Die Berechnung der Beträge, die Sie als außergewöhnliche Belastungen letztlich abziehen können, ist
nicht einfach. Anhand des nachfolgenden Schemas können Sie nachvollziehen, wie gerechnet wird.
Unterhalt für die Heimunterbringung1)
Normaler Lebensunterhalt
1
normaler (typischer) Lebensbedarf (wenn Haushalt aufgelöst inkl. Haushaltsersparnis
aus Zeile 10)
2
von Ihnen getragene Beiträge zur Basisabsicherung des Empfängers
3
gesamter Unterhaltshöchstbetrag
4
Einkünfte und Bezüge des Unterstützungsempfängers im Kalenderjahr
5
abzgl. Anrechnungsfreibetrag
6
anzurechnende Einkünfte und Bezüge des
Empfängers (mind. €  0,–)
7
nach § 33 a EStG abziehbarer normaler Unterhalt2)
€________
+ €________
€________
€________
./. €   624,–
./. €________
€________
Besonderer Bedarf
8
gesamte Heimkosten im Kalenderjahr
(egal, von wem gezahlt)
9
abzgl. Erstattungen, z. B. der Pflegeversicherung, für das Kalenderjahr
€________
./. €________
10 abzgl. Haushaltsersparnis (nur wenn Haushalt
aufgelöst)
./. €________
11 berücksichtigungsfähige Heimkosten
€________
12 Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers (= Zeile 4)
€________
13 bereits beim normalen Lebensbedarf berücksichtigt (= Zeile 6), höchstens Unterhaltshöchstbetrag (= Zeile 1)
./. €________
14 abzgl. Pauschale für den persönlichen Lebens- bedarf
./. € 1 550,–
15 anzurechnende Einkünfte und Bezüge des Empfängers (mind. €  0,–)
16 maximal nach § 33 EStG abziehbarer Betrag
./. €________
€________
9/11
17 Ihr Anteil an den Heimkosten
€________
18 abzgl. nach § 33 a EStG zu berücksichtigender
Betrag (= Zeile 7)
./. €________
€________
19 verbleibender Unterstützungsbetrag für den
besonderen Bedarf, höchstens der maximal
nach § 33 EStG zu berücksichtigende Betrag
(= Zeile 16)3)
1)Die Berechnung wird komplizierter, wenn Sie die Heimkosten nur für einen Teil des Jahres übernehmen, der Angehörige von mehreren Personen unterstützt wird oder Sie noch zusätzlichen besonderen Lebensunterhalt tragen.
2)Tragen Sie die Heimkosten für eine Person, die Ihnen gegenüber nicht unterhaltsberechtigt ist,
dann berücksichtigt der Finanzbeamte den normalen Lebensunterhalt nicht.
3)Von diesem Betrag und Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art wird das
Finanzamt noch die zumutbare Belastung abziehen.
»»
Beispiel: Der Witwer Herr Knaudt lebt im Heim (Pflegestufe I). Sein bisheriger Haushalt ist aufgelöst. Insgesamt stellt der Heimbetreiber € 25 200,– in Rechnung. € 12 276,– trägt davon die
Pflegekasse. Die übrigen € 12 924,– tragen die Eheleute Delker (Tochter und Schwiegersohn
von Herrn Knaudt). Darüber hinaus tragen die Eheleute Delker noch die Beiträge zur Basisabsicherung von Herrn Knaudt in Höhe von € 1 800,–. Herr Knaudt hat kein nennenswertes Vermögen. Sein Einkommen beläuft sich auf € 10 100,–.
Normaler Lebensunterhalt
1
normaler Lebensbedarf in Höhe der
Haushaltsersparnis (Zeile 10)
2
Beiträge zur Basisabsicherung
3
gesamter Unterhaltshöchstbetrag
4
Einkünfte und Bezüge von Herrn Knaudt
im Kalenderjahr
5
abzgl. Anrechnungsfreibetrag
6
anzurechnende Einkünfte und Bezüge
von Herrn Knaudt
7
nach § 33 a EStG abziehbarer normaler
Unterhalt
€ 8 354,–
+ €  1 800,–
€ 10 154,–
€ 10 100,–
./. €    624,–
./. € 9 476,–
€  678,–
10/11
Besonderer Bedarf
8
gesamte Heimkosten im Kalenderjahr
(egal, von wem gezahlt)
9
abzgl. Erstattungen, z. B. der Pflegeversicherung, für das Kalenderjahr
€ 25 200,–
./. € 12 276,–
10 abzgl. Haushaltsersparnis
(weil Haushalt aufgelöst)
./. € 8 354,–
11 berücksichtigungsfähige Heimkosten
12 Einkünfte und Bezüge von Herrn Knaudt
(= Zeile 4)
€ 4 570,–
€ 10 100,–
13 bereits beim normalen Lebensbedarf
berücksichtigt (= Zeile 6), höchstens
Unterhaltshöchstbetrag (= Zeile 1)
./. € 8 354,–
14 abzgl. Pauschale für den persönlichen
Lebensbedarf
./. €  1 550,–
15 anzurechnende Einkünfte und Bezüge
von Herrn Knaudt
16 maximal nach § 33 EStG abziehbarer
Betrag
17 Anteil der Eheleute Delker an den
Heimkosten
18 abzgl. nach § 33 a EStG zu berücksichtigender Betrag (= Zeile 7)
19 verbleibender Unterstützungs-
betrag für den besonderen Bedarf (hier
€ 12 246,–), höchstens der maximal nach
§ 33 EStG zu berücksichtigende Betrag (= Zeile 16)
./. €  196,–
€ 4 374,–
€ 12 924,–
./. €  678,–
€ 4 374,–
11/11