Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge - bus
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10 Jahre nexxt-day Berlin Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Dr. Dirk Eisolt 22. November 2010 Inhalt (1) A. Über White & Case LLP B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.1 Was ist mein Unternehmen wert? 1.2 Wie kann ein Unternehmensverkauf ablaufen? 1.3 Welche besonderen Formen des Unternehmensverkaufs gibt es? 1.4 Welche Überlegungen sind bei einem Übergabefahrplan zu beachten? 1.5 Welcher Kaufpreis ist denkbar? 1.6 Welche Zahlungsmodalitäten kommen in Betracht? 1.7 Welche unterschiedlichen steuerlichen Interessen haben Verkäufer und Käufer? 1.8 Welche steuerlichen Konsequenzen haben ein Asset bzw. Share Deal? WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 2 Inhalt (2) 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.1 Wichtig für Verkäufer und Käufer 2.2 Wichtig für Käufer 2.3 Besteuerung von GmbH-Anteilen – Überblick 2.4 Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen 2.5 Verkauf von GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen 3. Was hat der Verkäufer eines Einzelunternehmens steuerlich zu beachten? 3.1 Verkauf eines Einzelunternehmens 3.2 Verkauf gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente) 4. Was hat der Verkäufer eines Mitunternehmeranteils steuerlich zu beachten? WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 3 Inhalt (3) C. Erbschaft / Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 1. Was ist zu dem ErbStG 2009 vorweg zu sagen? 2. Welche Vorschriften gibt es zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht? 2.1 Gesetzliche Grundlagen 2.2 Verwaltungserlasse 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.1 Wann fällt Erbschaftsteuer an? 3.2 Wer schuldet die Erbschaftsteuer? 3.3 Welche Steuerklassen und persönlichen Freibeträge gibt es? 3.4 Wie lautet der Erbschaftsteuertarif? 3.5 Wonach bemisst sich die Erbschaftsteuer (Bemessungsgrundlage)? WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 4 Inhalt (4) 4. Wie wird Betriebsvermögen bewertet? 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.1 Welches Vermögen ist grundsätzlich begünstigt? 5.2 Wann ist das Vermögen nicht begünstigt? 5.3 Welche Begünstigungen gibt es? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? Kontakt WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 5 A. Über White & Case LLP White & Case weltweit und in Deutschland White & Case LLP ist mit weltweit rund 2.000 Anwälten eine der führenden internationalen Anwaltskanzleien, die Mandanten rund um den Globus in 25 Ländern an 36 Standorten berät In Deutschland ist White & Case LLP mit etwa 240 RA/StB/WP an fünf Standorten vertreten: Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München In Berlin am Kurfürstendamm 32 (Ecke Uhlandstr./Grolmanstr.) sind in dem „White & Case – Haus“ rund 40 RA/Notare/StB/WP tätig Tax Practice: Fragen des deutschen und des internationalen Steuerrechts, Unternehmensnachfolge, M&A und Unternehmensverkauf, Privatisierungen, Tax-DD, Begleitung von Außenprüfungen, FG- und BFH-Verfahren, Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 6 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.1 Was ist mein Unternehmen wert? Zukunft zählt und nicht Vergangenheit IDW S 1: „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 02.04.2008: Ertragswertverfahren, Discounted-CashflowVerfahren Hilfsweise: Substanzwertverfahren Wer soll mein Unternehmen bewerten? z.B. WP als Berater (subjektiver Entscheidungswert) oder Gutachter (objektiver Entscheidungswert) Kaufpreis kann höher / niedriger als Unternehmenswert sein (Kompromiss der subjektiven Wert- und Preisvorstellungen; Konfliktpotential) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 7 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.2 Wie kann ein Unternehmensverkauf ablaufen? Vertrauliche Suche / Kontaktaufnahme, unmittelbar oder mittelbar (z.B. über bundesweite Nachfolgebörse www.nexxt-change.org, Banken, WP/StB, RA, Makler, Personalberater) Vorgespräche Letter of Intent (LOI): Exklusivität, Vertraulichkeit, Geheimhaltung Vendor Due Diligence (VDD): Prüfung des Unternehmens durch den Verkäufer Due Diligence (DD): Prüfung des Unternehmens durch den Käufer Vertragsverhandlungen, Festhalten von Zwischenergebnissen, Option (einseitige Erklärung zum Vertragsabschluss) Signing (Vertragsunterzeichnung), später Closing (Vermögensübertragung) Gründe für Scheitern: Preisvorstellungen, vertragliche Gewährleistungen (Garantien), Sympathien, Übergabefahrplan, Rückzug des Inhabers WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 8 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.3 Welche besonderen Formen des Unternehmensverkaufs gibt es? Asset Deal (Verkauf von WG) oder Share Deal (Verkauf von Anteilen an Kap.Ges.) MBO, MBI und LBO: Normale Kauf- und Übertragungsverträge als Asset Deal oder Share Deal mit Besonderheiten in den Personen der Erwerber bzw. der Art der Finanzierung MBO (Management Buy-out): Verkauf nicht an fremde Personen, sondern an bisherige Mitarbeiter, die das Unternehmen kennen MBI (Management Buy-in): Verkauf an branchenerfahrene, aber unternehmensfremde Führungskräfte LBO (Leveraged Buy-out): Kauf mit hohem Einsatz von Fremdkapital durch den Käufer, Einsatz des Vermögens der Zielgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises (Verwendung Jahresüberschuss zur Fremdkapital-Tilgung und Zinszahlung; Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens durch „Zerschlagung“; Sale-and-Lease-Back von betriebsnotwendigem Anlagevermögen); Vermögen als Sicherheit für Darlehensgeber des Käufers WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 9 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.4 Welche Überlegungen sind bei einem Übergabefahrplan zu beachten? Eintrittszeitpunkt des Nachfolgers (Käufers) Austrittszeitpunkt des Altinhabers (Verkäufers) Künftige Rolle des Altinhabers Einrichtung eines Beirats für Übergangszeit: Sicherung des Unternehmenserhalts, Sicherung eines gewissen Einflusses des Altinhabers, Begleitung des Geschäftsverlaufs nach Übergabe, schrittweise Übertragung der Kompetenzen, Kontinuität nach innen (Vertrauen der Mitarbeiter) und außen (Vertrauen der Kunden) Kompetenzen eines möglichen Beirats: einzelfallabhängig, z.B. Anhörungsrecht, Moderation WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 10 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.5 Welcher Kaufpreis ist denkbar? Fixer Kaufpreis Falls keine stillen Reserven vorhanden oder ertragschwaches Unternehmen: Kaufpreis häufig in Höhe des bilanziellen Eigenkapitals Falls stille Reserven vorhanden oder ertragstarkes Unternehmen: Kaufpreis als Kompromiss der Wert- und Preisvorstellungen, Eigenkapital grundsätzlich ohne Bedeutung (Zukunftsbetrachtung), jedoch wird vom Käufer häufig eine Eigenkapitalgarantie verlangt Variabler Kaufpreis Sowohl bei Asset Deal als auch Share Deal denkbar, zunächst vorläufige Festlegung, künftige Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens als erfolgsabhängige Kaufpreiskorrektur WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 11 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.6 Welche Zahlungsmodalitäten kommen in Betracht? Einmalzahlung Ratenzahlung Rentenzahlung Sonstige Modalitäten: Treuhandkonto, Verzinsung Absicherung des Verkäufers: Bürgschaft eines Kreditinstituts zugunsten Verkäufer, aufschiebende Bedingung für dinglichen Rechtsübergang (Closing) Absicherung des Käufers: Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Teilbeträge, Sicherheitseinbehalt, Treuhandkonto, Bürgschaft zugunsten des Käufers WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 12 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.7 Welche unterschiedlichen steuerlichen Interessen haben Verkäufer und Käufer? Interesse des Verkäufers: Steuerfreier Veräußerungsgewinn, mögliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten; Geltendmachung von Veräußerungskosten; steuerlich unschädliche Beendigung von Organschaftsverhältnissen; Vermeidung umsatzsteuerlicher Belastungen Interesse des Käufers: Umwandlung des Kaufpreises in steuerliche Abschreibungen zur Senkung der künftigen Steuerbelastung und Kaufpreisfinanzierung (Cashflow-Verbesserung); steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen sowie Transaktionskosten; Nutzung körperschaftund gewerbesteuerlicher Verlustvorträge (bei Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 13 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.8 Welche steuerlichen Konsequenzen haben ein Asset bzw. Share Deal? (1) Verkauf von Einzelunternehmen und Anteilen an PersGes. (Asset Deal): Aus steuerlicher Sicht Gleichbehandlung von Kauf / Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern / Wirtschaftsgütergesamtheiten und Kauf / Verkauf von Personengesellschaftsanteilen (Mitunternehmeranteilen) Asset Deal steuerlich vorteilhaft für Käufer wegen höherer AfABemessungsgrundlage und Abzug von Finanzierungskosten (keine Beschränkung durch § 3c EStG), für Verkäufer dagegen i.d.R. nachteilig (kein Teileinkünfteverfahren bei wesentlicher Beteiligung bzw. Steuerbefreiung wie beim Share Deal) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 14 B. Unternehmensverkauf 1. Welche Überlegungen sind vor einem Unternehmensverkauf anzustellen? 1.8 Welche steuerlichen Konsequenzen haben ein Asset bzw. Share Deal? (2) Verkauf von GmbH-Anteilen (Share Deal) Steuerlich für Käufer nachteilig, da keine Umwandlung des Anteilskaufpreises in Abschreibungen (der WG der GmbH). Ferner nachteilig bei natürlichen Personen: seit 2009 nur 60%ige Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Beteiligung ≥ 1 % ( §§ 17, 3c EStG) bzw. Nichtabzugsfähigkeit der Finanzierungskosten bei Beteiligung < 1 % Steuerliche Konsequenzen für Verkäufer von Rechtsform abhängig: Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Mitunternehmerschaft sowie Beteiligung ≥ 1 % im Privatvermögen (§ 17 EStG) führt zu nur 60%iger Steuerpflicht, entsprechend anteiliger Abzug von Veräußerungskosten (§ 3c EStG); keine 25 % Abgeltungsteuer, da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen Beteiligung im Privatvermögen < 1 %, keine Besteuerung falls Erwerb vor 01.01.2009 und Verkauf außerhalb der 1-jährigen Speku.frist, keine Werbungskosten; bei späterem Erwerb Abgeltungsteuer 25 % und Sparer-Pauschbetrag Verkauf von GmbH-Anteilen durch Kapitalgesellschaft ist unabhängig von Beteiligungshöhe zu 95 % steuerfrei, voller Abzug u.a. von Veräußerungskosten (§ 8b Abs. 3 Satz 2 KStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 15 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.1 Wichtig für Verkäufer und Käufer KSt-Satz 15 %, durchschnittliche GewSt 14 % (Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 % x 400 % Hebesatz ), d.h. Senkung der durchschnittlichen Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft auf ca. 29 % (vor 2008: 39 %) § 8b KStG: 95%ige Steuerbefreiung bei Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft durch Kapitalgesellschaft Abgeltungsteuer: Betrifft u. a. die Veräußerung von Anteilen, die natürliche Personen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten: Seit 01.01.2009: 25 % ESt zzgl. SolZ und KiSt Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist für Wertpapiere, die ab 01.01.2009 angeschafft werden, generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen; auch für Anteile an Kap.ges. < 1 % Werbungskostenabzugsverbot, nur noch einheitlicher Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 / 1.602 Keine Abgeltungsteuer, sondern Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig , 40 % steuerfrei, mit individuellem ESt-Satz) bei Verkauf von sog. § 17 EStG-Beteiligung (Beteiligung von mindestens 1 %), Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden (Einzelunternehmer, Personengesellschaft) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 16 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.2 Wichtig für Käufer Einschränkung der Fremdfinanzierung durch Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG), d.h. Zinsaufwand nicht mehr in voller Höhe abziehbar, nur Zinsaufwand in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus zusätzlich i.H.v. 30 % des EBITDA (=modifiziertes Betriebsergebnis; seit 2010), Einschränkung jedoch erst, falls Zinsaufwand die Zinserträge um EUR 3 Mio. (Freigrenze) übersteigt (seit 2010, davor 1 Mio. EUR) Mantelkauf: Wegfall von Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften (§ 8c KStG und § 10a GewStG), Grundregel: Verkauf innerhalb von fünf Jahren bis 25 % der Anteile: unschädlich, d.h. Verluste der KapGes. bleiben voll nutzbar von > 25 % bis 50 % der Anteile: anteiliger Wegfall der Verluste von > 50 % der Anteile: Wegfall aller Verluste Ausnahmen u.a. bei Verkauf im Konzern, bei stillen Reserven oder bei Sanierung WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 17 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.3. Besteuerung von GmbH-Anteilen – Überblick Anteile im Privatvermögen Ausschüttung Anteile im Betriebsvermögen Darlehenszinsen Beteiligung ≥ 10 % Ausschüttung und Verkauf unabhängig von Beteiligungshöhe Beteiligung < 10 % Abgeltungsteuer 25 %, SparerPauschbetrag 801/1.602 EUR, kein WK-Abzug Abgeltungsteuer 25 %, SparerPauschbetrag, kein WK-Abzug keine Abgeltungsteuer, allgemeiner ESt-Tarif, voller WKAbzug bei Erwerb ab 01.01.2009 unabhängig von Haltedauer, Abgeltungsteuer 25 %, SparerPauschbetrag, kein WK-Abzug keine Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren, 60 % WK-Abzug, 60 % steuerpflichtig keine Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren, 60 % WK-Abzug, 60 % steuerpflichtig §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 40 Satz 2, 20 Abs. 8 und 9, 32d Abs. 1 EStG §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 9, 32d Abs. 1 EStG §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b, Satz 2 EStG §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 32d Abs. 1 Satz 1 EStG §§ 17 Abs. 1, 3 Nr. 40 lit. c, 3c Abs. 2 EStG §§ 20 Abs. 8, 3 Nr. 40 lit. a, d, Satz 2, 3c Abs. 2 EStG WHITE & CASE LLP 22. November 2010 „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ Beteiligung <1% Verkauf Beteiligung ≥1% unabhängig von Beteiligungshöhe 18 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.4 Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen (1) Beispiel 1 (§ 17 EStG, Gewinn) A ist zu 50 % an der A-GmbH beteiligt; A hatte die Beteiligung für TEUR 500 erworben. In 2010 veräußert er die Beteiligung für TEUR 700, Beratungskosten TEUR 50. Ergebnis: Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: (60 % von TEUR 700 =) TEUR 420 – (60 % von TEUR 500 =) TEUR 300 – (60 % von TEUR 50 =) TEUR 30 = TEUR 90. Reduzierung des anteiligen Freibetrags (50 % x EUR 9.060) auf EUR 0 (anteilige Grenze 50 % x TEUR 36,1 - TEUR 90; § 17 Abs. 3 EStG) Wegen Teileinkünfteverfahren keine zusätzliche Progressionsminderung durch sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG) Wegen § 17 EStG-Beteiligung (Beteiligung von mindestens 1 %, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) keine Abgeltungsteuer, sondern individueller ESt-Satz Keine GewSt (R 7.1 (3) GewStR 2009) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 19 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.4 Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen (2) Beispiel 2 (§ 17 EStG, Verlust) Wie Beispiel 1, jedoch beträgt der Verkaufspreis TEUR 400. Ergebnis: Steuerlicher Veräußerungsverlust: (60 % von TEUR 400 =) 240 – (60 % von TEUR 500 =) TEUR 300 – (60 % von TEUR 50 =) 30 = TEUR 90 Dieser Verlust aus Gewerbebetrieb (TEUR 90) kann zunächst mit anderen Gewinnen aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich) und dann mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) verrechnet werden WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 20 B. Unternehmensverkauf 2. Was ist bei dem Verkauf von GmbH-Anteilen steuerlich zu beachten? 2.5 Verkauf von GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen Beispiel 3 (§ 8b KStG, Gewinn und Ausschüttung) A hatte eine 20%ige Beteiligung an der A-GmbH an die ihm allein gehörende A-Vermögensverwaltungs GmbH zum damaligen Verkehrswert von TEUR 200 verkauft; die A-Vermögensverwaltungs GmbH veräußert die Anteile in 2010 zu einem Preis von TEUR 400 und schüttet den Gewinn an A aus. Ergebnis: Der Veräußerungsgewinn (TEUR 400 - TEUR 200 = ) von TEUR 200 ist bei der A-Vermögensverwaltungs GmbH zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 3 KStG; d.h. steuerfrei sind TEUR 190), auf TEUR 10 entfallen 15 % KSt + GewSt (ca. TEUR 10 x 29 % = 2,9 TEUR Steuern) Bei A unterliegt die ausgeschüttete Dividende unabhängig von seiner Beteiligungshöhe (hier: 100 %) der Abgeltungsteuer, Abzug des SparerPauschbetrags von EUR 801/1.602, kein WK-Abzug WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 21 B. Unternehmensverkauf 3. Was hat der Verkäufer eines Einzelunternehmens steuerlich zu beachten? 3.1 Verkauf eines Einzelunternehmens (1) Steuerlich wird nur der Verkäufer begünstigt, der alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert; Übertragung auf den Erwerber, Veräußerer beendet seine Tätigkeit - Begünstigungen dann: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) bei Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG Max. TEUR 45 Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben (nicht Vertrag, sondern Vollzug ist maßgeblich) oder dauernd berufsunfähig sein Minderung des Freibetrages um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn TEUR 136 übersteigt Gewährung des Freibetrags nur einmal im Leben WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 22 B. Unternehmensverkauf 3. Was hat der Verkäufer eines Einzelunternehmens steuerlich zu beachten? 3.1 Verkauf eines Einzelunternehmens (2) Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) Fünftelregelung (Abs. 1): Progressionsminderung, Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen ESt auf zvE ohne ao. Einkünfte und ESt auf zvE mit 1/5 der ao. Einkünfte, oder 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (Abs.3): auf Antrag, mind. aber 16 % Steuersatz, wenn Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet hat (nicht Vertrag, sondern Vollzug ist maßgeblich) oder dauernd berufsunfähig ist, nur einmal im Leben, maximal begünstigter Veräußerungsgewinn EUR 5 Mio. Keine GewSt (R 7.1 (3) GewStR 2009) Beispiel 4 Der 55-jährige Einzelunternehmer E verkauft sein Elektrogeschäft samt Inventar an den A, das Eigentum am Betriebsgrundstück behält er jedoch zurück und vermietet es an den A. Ergebnis: Kein Freibetrag und keine Tarifbegünstigung für E, da nicht alle „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ übergehen. WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 23 B. Unternehmensverkauf 3. Was hat der Verkäufer eines Einzelunternehmens steuerlich zu beachten? 3.2 Verkauf gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente) Veräußerungserlös als Alterssicherung des Verkäufers, d.h. Kaufpreis in Form einer Rentenzahlung (Leibrente) Wahlrecht des Verkäufers zwischen Sofortversteuerung und Zuflussversteuerung (R 16 Abs. 11 EStR): Sofortbesteuerung: Barwert der Rentenzahlungen abzgl. Veräußerungskosten als Veräußerungspreis abzgl. Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos (EK), begünstigter Veräußerungsgewinn gem. §§ 16, 34 EStG; später sind nur noch die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile zu versteuern Zuflussbesteuerung: Erst der Betrag des Kapitalanteils der wiederkehrenden Bezüge, der das steuerliche Kapitalkonto zzgl. Veräußerungskosten übersteigt, gilt beim Veräußerer als laufende nachträgliche Betriebseinnahme; der Zinsanteil der Bezüge ist bereits bei Zufluss nachträgliche Betriebseinnahme; keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG, aber keine GewSt Gilt beim Verkauf von Betrieben, Teilbetrieben und von Mitunternehmeranteilen WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 24 B. Unternehmensverkauf 4. Was hat der Verkäufer eines Mitunternehmeranteils steuerlich zu beachten? Der Veräußerungsgewinn (= Veräußerungspreis ./. Veräußerungskosten ./. Buchwert des anteiligen Betriebsvermögens; § 16 Abs. 2 EStG) ist steuerpflichtig Eine steuerliche Begünstigung ist nur bei dem Verkauf des gesamten (nicht eines anteiligen) Mitunternehmeranteils (Personengesellschaftsanteils, z.B. OHG- oder KGAnteils) zusammen mit dem wesentlichen Sonderbetriebsvermögen möglich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) – Sonderbetriebsvermögen: Kein Vermögen der Pers.Ges., sondern Vermögen des Gesellschafters, das der Pers.Ges. (SBV I) oder der Beteiligung des Gesellschafters (SBV II) dient, R 4.2 Abs. 2 EStR. Begünstigungen: Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) Außerordentliche Einkünfte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) Keine GewSt (R 7.1 (3) GewStR 2009) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 25 B. Unternehmensverkauf 4. Was hat der Verkäufer eines Mitunternehmeranteils steuerlich zu beachten? Beispiel 5 Kommanditist K (55 Jahre) verkauft seinen Kommanditanteil an der Spielwaren GmbH & Co. KG an den B, nicht jedoch seinen Anteil an der Spielwaren GmbH (Sonderbetriebsvermögen II des K). Ergebnis: Kein Freibetrag und keine Tarifbegünstigung für K, da das „wesentliche Sonderbetriebsvermögen“ (= GmbH-Anteil) nicht mitveräußert wird. WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 26 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 1. Was ist zu dem ErbStG 2009 vorweg zu sagen? Gesetzgeber musste das zum Teil verfassungswidrige alte ErbStG bis spätestens 31.12.2008 ändern (Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02) Nach zweijähriger, kontroverser Diskussion Verabschiedung des „Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG)“ vom 24.12.2008 Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.01.2009 Änderungen durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 Geplante Änderungen in 2010 durch das JStG 2010 Aufkommen von ca. EUR 4 Mrd. steht den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 GG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 27 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 1. Was ist zu dem ErbStG 2009 vorweg zu sagen? Überblick zu den wesentlichen Erleichterungen durch das Wachstums- beschleunigungsgesetz (WGB) vom 22.12.2009: Schnellere Steuerbefreiung für Betriebsvermögen: Verkürzung der Behaltensfristen von 7 auf 5 und 10 auf 7 Jahre; keine Anwendung auf Kleinbetriebe mit bis zu 20 (statt bisher 10) Beschäftigten (§ 13a ErbStG) Minderung der Steuersätze in StKl II u.a. für Geschwister, Nichten und Neffen (15 % bis 43 % statt 30 % / 50 %; § 19 ErbStG) Erleichterungen bei dem sog. Entlastungsbetrag für Erwerber der StKl II und III (§ 19a ErbStG) Erleichterungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht (§ 37 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 28 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 1. Was ist zu dem ErbStG 2009 vorweg zu sagen? Überblick zu den geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010): Stand: Beschluss des BT vom 28.10.2010, BR geplant für 26.11.2010 Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten (mit entsprechenden Änderungen in §§ 13 bis 17 ErbStG): Steuerklasse I (statt derzeit III) auch für Lebenspartner Steuerklasse II (statt derzeit III) auch für aufgehobene Lebenspartnerschaften falls die Steuerbescheide für den Erwerb noch nicht bestandskräftig sind, grundsätzlich rückwirkend ab dem 1.8.2001 (wegen BVerfGBeschluss vom 21.7.2010; § 37 Abs. ErbStG-E) Berechnung des begünstigten Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 2 Sätze 6 ff. ErbStG-E) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 29 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 2. Welche Vorschriften gibt es zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht? 2.1 Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, S.3018) Änderungen durch Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, S. 3950) Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 30 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 2. Welche Vorschriften gibt es zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht? 2.2 Verwaltungserlasse Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts: „Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten“ vom 30.03.2009 (BStBl. I 2009, Seiten 546 ff.) „Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes“ vom 01.04.2009 (BStBl. I 2009, Seiten 552 ff.) „Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes“ vom 05.05.2009 (BStBl. I 2009, Seiten 590 ff.) „Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG“ vom 25.06.2009 (BStBl. I 2009, Seiten 698 ff.) „Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ vom 25.06.2009 (BStBl. I 2009, Seiten 713 ff.) „Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden …“ vom 10.10.2010 WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 31 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.1 Wann fällt Erbschaftsteuer an? (1) Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) Grundsätzlich Anknüpfung an das Zivilrecht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), d.h. Gesamtrechtsnachfolge, Besteuerung unabhängig davon, ob aufgrund gesetzlicher oder willkürlicher Erbfolge (Testament, Erbvertrag); nachfolgende Erbauseinandersetzung berührt ErbSt grundsätzlich nicht mehr; aber bei Ausschlagung entfällt auch Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend Erwerb durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB) Zahlreiche sonstige Tatbestände WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 32 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.1 Wann fällt Erbschaftsteuer an? (2) Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG): Abschließende Definition in § 7 ErbStG, u. a. die freigebige Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Weitere steuerpflichtige Vorgänge u. a.: Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) Familienstiftungen und Familienvereine alle 30 Jahre (Ersatzerbschaftsteuer; § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 33 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.2 Wer schuldet die Erbschaftsteuer? Erwerb von Todes wegen: Erwerber des Vermögens (§ 20 Abs. 1 ErbStG) Schenkung unter Lebenden: Erwerber und Schenker als Gesamtschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 34 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.3 Welche Steuerklassen und persönlichen Freibeträge gibt es? (1) StKl. Freibetrag Freibetrag bis 2008 Ehegatte (JStG: und Lebenspartner) EUR 500.000 EUR 307.000 Kinder und Stiefkinder EUR 400.000 EUR 205.000 Enkel, Urenkel EUR 200.000 EUR 51.200 Eltern und Großeltern (Erbfall) EUR 100.000 EUR 51.200 II Eltern und Großeltern (Schenkung) Geschwister Nichten und Neffen Stiefeltern Schwiegersohn, Schwiegertochter Schwiegereltern Geschiedener Ehegatte (JStG: und LP einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft) EUR 20.000 EUR 10.300 III Lebenspartner EUR 500.000 EUR 5.200 Übrige Erwerber und Zweckzuwendungen EUR 20.000 EUR 5.200 I WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 35 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.3 Welche Steuerklassen und persönlichen Freibeträge gibt es? (2) Es gibt drei Steuerklassen Die persönlichen Freibeträge für Ehegatten / Kinder / Enkel wurden durch ErbStG 2009 deutlich angehoben, um „normale“ Vermögen möglichst steuerfrei zu stellen Eingetragene Lebenspartnerschaften: Bisher ungünstige StKl. III und nicht I, sie erhalten aber einen gleich hohen persönlichen Freibetrag i.H.v. EUR 500.000 wie Ehegatten Geplante Änderung JStG 2010: StKl. I und II (für aufgehobene Lebenspartnerschaften) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 36 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.4 Wie lautet der Erbschaftsteuertarif? (1) StKl. I Erwerb bis einschließlich (in EUR) Ehepartner (JStG: LP) Kinder Freibetrag (in EUR) 500 000 (307 000) 400 000 (205 000) StKl. II StKl. III 20 000 (10 300) 20 000 (5 200) Enkel 200 000 (51 200) bis 75 000 (bisher 52 000) 7 7 7 15 (12) 30 (17) bis 300 000 (bisher 256 000) 11 11 11 20 (17) 30 (23) bis 600 000 (bisher 512 000) 15 15 15 25 (22) 30 (29) bis 6 000 000 (bisher 5 113 000) 19 19 19 30 (27) 30 (35) bis 13 000 000 (bisher 12 783 000) 23 23 23 35 (32) 50 (41) bis 26 000 000 (bisher 25 565 000) 27 27 27 40 (37) 50 (47) über 26 000 000 (über 30 30 30 43 (40) 50 (50) 25 565 000) Alle kursiven Klammerangaben zeigen zum Vergleich die Werte des ErbStG bis 2008; Angaben zu den Steuerklassen lauten auf Prozent. - Rot: Geplante Änderung durch das JStG 2010. „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ WHITE & CASE LLP 22. November 2010 37 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.4 Wie lautet der Erbschaftsteuertarif? (2) Die Grenzen der Tarifstufen wurden durch ErbStG 2009 zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben angehoben Die Steuersätze in StKl. I sind unverändert geblieben (von 7 % bis 30 %), es erfolgte keine Absenkung, aber auch keine Anhebung Die Steuersätze der StKl. II wurden durch das WBG wieder gesenkt (15 % bis 43 %); dort gab es zunächst wie in StKl. III nur einen zweistufigen Tarif (30 % oder 50 %) In StKl. III gibt es nur noch einen zweistufigen Tarif (30 % oder 50 %), was zum Teil zu deutlichen Steigerungen der Steuersätze geführt hat Personen der StKl. III sind die großen Verlierer der Reform 2009 und tragen dazu bei, die Steuerausfälle in StKl. I aufgrund der dortigen, höheren Freibeträge „zu stopfen“ Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG) bestehen unverändert (u. a. TEUR 256 für die überlebenden Ehegatten und seit ErbStG 2009 auch für Lebenspartner) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 38 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 3. Was sind die Grundzüge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts? 3.5 Wonach bemisst sich die Erbschaftsteuer (Bemessungsgrundlage)? Wert der Bereicherung des Erwerbers (Bereicherungsprinzip, § 10 Abs. 1 ErbStG), falls nicht steuerfrei (zahlreiche Steuerbefreiungen in § 13 ErbStG) Bewertung der Bereicherung nach § 12 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Vermögensanfalls, z. B. Erblasserschulden, Erbfallschulden, sonstige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) Für die Wertermittlung der Bereicherung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (Stichtagsprinzip, § 11 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 39 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 4. Wie wird Betriebsvermögen bewertet? Ausgangspunkt der Bewertung: Bewertung mit dem gemeinen Wert (gleichbedeutend: Verkehrswert; § 9 Abs. 1 BewG) Forderung des BVerfG im Beschluss 07.11.2006 Bewertung von Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften Ermittlung des gemeinen Wertes (§§ 109, 11 Abs. 2 BewG): a) aus Verkäufen, b) anhand der Ertragsaussichten oder c) anhand anderer anerkannter und üblicher Methode (u. a. vereinfachtes Ertragswertverfahren) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 40 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 4. Wie wird Betriebsvermögen bewertet? Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Wertpapiere) Bei Wertpapieren, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG) oder in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewG), wird der gemeine Wert durch den Kurswert bestimmt. Bei allen übrigen Wertpapieren ist der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten, die höchstens 1 Jahr zurückliegen, abzuleiten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) Wenn keine Vergleichs-Verkaufspreise vorliegen, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten und im Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG), z. B. anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 4, §§ 199 bis 203 BewG) Das sog. Stuttgarter Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes von nicht notierten Anteilen (R 96-108 ErbStR 2003) ist hier nicht mehr anzuwenden (vgl. Gebel in: Troll, ErbSt-Kommentar, 2009, § 12 ErbStG Tz. 895, mit Hinweis auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit in BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 41 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 4. Wie wird Betriebsvermögen bewertet? Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens: Dient der vereinfachten Wertermittlung Andere „übliche“ Bewertungsmethoden haben Vorrang (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) Anwendung, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 1 und 2 BewG) Details der Berechnung: §§ 200 bis 203 BewG Als Mindestwert des Betriebsvermögens ist der Substanzwert (= Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze ./. Schulden und sonstige Abzüge) des Betriebsvermögens zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 42 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.1 Welches Vermögen ist grundsätzlich begünstigt? Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG) oder freiberuflichen Betriebs (§ 96 BewG) eines Teilbetriebs (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Neben dem inländischen auch ausländisches Betriebsvermögen, soweit es einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient (§ 13b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG) sonstiges Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR, soweit die Beteiligung mehr als 25 % am Nennkapital beträgt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 43 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.2 Wann ist das Vermögen nicht begünstigt? (1) Grundsätzlich ist das Betriebsvermögen nicht begünstigt, wenn es zu mehr als 10 % (bei 100 % Verschonungsabschlag) oder wenn es zu mehr als 50 % (bei 85 % Verschonungsabschlag) aus sog. Verwaltungsvermögen besteht (§§ 13b Abs. 2 Satz 1, 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) Folge: Gesamtes Betriebsvermögen ist nicht begünstigt, wenn 50 % [10 %] -Grenze überschritten wird Gesamtes Betriebsvermögen (inkl. Verwaltungsvermögen) ist begünstigt, wenn Grenze unterschritten wird. Auch wenn die Grenzen unterschritten werden, ist ausnahmsweise der Teil des Verwaltungsvermögens nicht begünstigt, der dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist (§ 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG, sog. „junges Verwaltungsvermögen“) Folge: Nur „junges Verwaltungsvermögen“ ist nicht begünstigt Übriges Betriebsvermögen ist begünstigt Ermittlung der 50 %- / 10 %-Grenze durch den sog. Verwaltungsvermögenstest (§ 13 b Abs. 2 Satz 4 ff. ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 44 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.2 Wann ist das Vermögen nicht begünstigt? (2) Zum „schädlichen“ Verwaltungsvermögen gehören (§ 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG): Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG) aber Ausnahmen: z.B. Überlassung bei Betriebsaufspaltung und bei Sonderbetriebsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. a ErbStG) bei Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. b ErbStG) im Konzern (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. c ErbStG) Beteiligung an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG) Anteile an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (Branchenausnahmen); nicht jedoch Geld (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG) Kunstgegenstände, Edelmetalle (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 45 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.3 Welche Begünstigungen gibt es? • Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % • Abzugsbetrag von max. TEUR 150 (grds. nur mit Verschonungsabschlag 85 %) • Tarifbegrenzung bei Erwerb durch natürliche Personen der Steuerklasse II oder III (§ 19a ErbStG): Besteuerung nach Tarif der Steuerklasse I für Erwerb von Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG (wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens > 50 %, greift Tarifbegrenzung nicht) durch Entlastungsbetrag in Höhe von 100 % (statt früher 88 %) der Steuerdifferenz Nur für das Vermögen, das nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fällt, also die 15 % des Vermögens, die nicht schon durch den 85%igen Verschonungsabschlag begünstigt sind • Möglichkeit der Steuerstundung nach § 28 ErbStG WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 46 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (1) Es gibt zwei verschiedene Modelle: Regelmodell: Verschonungsabschlag 85 % (§§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 4 ErbStG) Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % des Betriebsvermögens (inkl. des Verwaltungsvermögens), d.h. nur 15 % des Betriebsvermögens sind steuerpflichtig Zusätzlich sog. Abzugsbetrag in Höhe von max. EUR 150.000 auf den verbliebenen 15%igen Teil (§ 13a Abs. 2 ErbStG), d.h. wenn 15 % des Betriebsvermögens ≤ EUR 150.000, dann keine ErbSt wenn 15 % des Betriebsvermögens > EUR 150.000, dann verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des EUR 150.000,00 übersteigenden Teils => betragen 15 % des Betriebsvermögens EUR 450.000 oder mehr, beträgt der Abzugsbetrag EUR 0 (= EUR 150.000 ./. 50 % x EUR 300.000) Optionsmodell: Verschonungsabschlag 100 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 47 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (2) Erste Voraussetzung: Verwaltungsvermögen von maximal 10 % bzw. 50 % Dann zwei weitere Voraussetzungen: Einhalten der Lohnsummengrenze (400 % bzw. 700 %) und Einhalten der Behaltensfrist (5 Jahre bzw. 7 Jahre) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 48 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (3) Einhalten der Lohnsummengrenze: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs dürfen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren (bzw. 7 Jahren; sog. Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb insgesamt 400 % (bzw. 700 %) der sog. Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (sog. Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 1 ErbStG; Ausgangslohnsumme = durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb) Das bedeutet für das Regelmodell (§ 13a Abs. 1 ErbStG): Lohnsumme muss nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Erwerb mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen (§ 13a Abs. 1 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 49 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (4) Das bedeutet für das Optionsmodell (§ 13a Abs. 8 ErbStG): Lohnsumme muss nach Ablauf von 7 Jahren nach dem Erwerb mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) Ausnahme für beide Modelle: Die Lohnsummengrenzen gelten nicht für Unternehmen mit höchstens 20 Arbeitnehmern oder Unternehmen ohne Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 50 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (5) Einhalten der Behaltensfrist: Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag entfallen zeitanteilig (nicht vollständig) mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb einer Frist von 5 Jahren (bzw. 7 Jahren; sog. Behaltensfrist) bestimmte schädliche Handlungen vornimmt (§ 13a Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) Schädliche Handlungen innerhalb der Behaltensfrist (sog. Nachsteuerregelungen) sind u.a. (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 ErbStG): Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs, Anteils an einer Personengesellschaft oder wesentlicher Betriebsgrundlagen Veräußerung von begünstigten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen Überentnahmen oder -ausschüttungen Ausnahme: Reinvestition des Veräußerungserlöses innerhalb von 6 Monaten (§ 13a Abs. 5 Sätze 3 und 4 ErbStG) WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 51 C. Erbschaft/Schenkung von Unternehmen nach dem ErbStG 2009 5. Wie wird Betriebsvermögen begünstigt? 5.4 Wie funktioniert der Verschonungsabschlag? (6) Zusammenfassung Regelmodell 85 % des Betriebsvermögens steuerfrei Voraussetzungen: Optionsmodell 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei Voraussetzungen: Anteil des unschädlichen Anteil des unschädlichen Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen maximal 50 % Lohnsumme im Weiterführungszeitraum insgesamt mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme Weiterführung des Betriebs über 5 Jahre Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen maximal 10 % Lohnsumme im Weiterführungszeitraum insgesamt mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme Weiterführung des Betriebs über 7 Jahre WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Kontakt: Dipl.-Kfm. Dr. Dirk Eisolt Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer Tax Practice White & Case LLP Kurfürstendamm 32 10719 Berlin Tel.: +49 30 88 09 11 - 970 Fax: +49 30 88 09 11 - 999 [email protected] www.whitecase.com WHITE & CASE LLP „Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 53 Worldwide. For Our Clients. www.whitecase.de WHITE & CASE LLP White & Case LLP ist eine in den USA nach dem Recht des Staates New York gegründete Limited Liability Partnership. Nach dem Recht des Staates New York ist die persönliche Haftung der einzelnen Partner „Steuerliche Aspekte derbeschränkt. Unternehmensnachfolge“ 22. November 2010 54