Fall 15 - Lösungshinweise - strafrecht
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Fall 15 - Lösungshinweise - strafrecht
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für AnfängerInnen (WS 12/13) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Dr. Jens Puschke LL.M. [email protected] / http://www.strafecht-online.org Fall 15 Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. § 222 StGB durch Erfassen des Mopeds I. Tatbestand 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+), Al erfasste den Mopedfahrer mit seinem Pkw. 3. Kausalität (+), wäre Al nicht gefahren, hätte er den Mopedfahrer nicht erfasst. 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges - - Sorgfaltspflichtverletzung Fahren unter Alkoholeinfluss, sogar in absolut fahruntüchtigem Zustand, vgl. § 24a StVG (+) oder Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit, vgl. § 3 StVO Vorhersehbarkeit (+), Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit unangemessener Geschwindigkeit kann zu Zusammenstößen führen. 5. Objektive Zurechenbarkeit: Die durch die Sorgfaltspflichtverletzung entstandene Gefahr muss sich im konkreten Erfolg realisiert haben. - Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Entfällt nach Alternativverhalten gleichen Erfolg verursacht hätte. h.M., wenn rechtmäßiges Zu fragen ist, ob der tödliche Unfall bei verkehrsgerechtem Verhalten vermieden worden wäre. Dafür ist zu klären, welches das verkehrsgerechte Verhalten wäre, das als Vergleichsbasis (in Anlehnung an die verletzte Sorgfaltspflicht) herangezogen werden kann. e.A. (BGH): Stellt darauf ab, dass der Verkehrsteilnehmer in trunkenem Zustand entsprechend langsamer zu fahren hätte. Der Fahrzeugführer habe seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage sei, unter Berücksichtigung seiner durch den erheblichen Alkoholgenuss verminderten Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit seinen Verpflichtungen im Verkehr noch nachkommen und das Fahrzeug rechtzeitig anhalten zu können. Dementsprechend hätte Al nicht mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, die für ihn im nüchternen Zustand angemessen gewesen wäre. Danach wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, wenn Al langsamer gefahren wäre. - Risikoerhöhungslehre: Es muss zugerechnet werden, da der fahruntüchtige Fahrer das 1 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für AnfängerInnen (WS 12/13) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Dr. Jens Puschke LL.M. [email protected] / http://www.strafecht-online.org Fall 15 an sich erlaubte Risiko, in nüchternem Zustand 100 km/h zu fahren, gerade durch seine Trunkenheit erheblich erhöht hat. - a.A.: Es ist auf ein Fahren im nüchternen Zustand als Alternativverhalten abzustellen. Entscheidend ist somit, ob Al den Mopedfahrer auch angefahren hätte, wenn er bei der Einhaltung der für einen nüchternen Fahrer nicht zu beanstandenden Geschwindigkeit von 100 km/h selbst nüchtern gewesen wäre. Mit dieser Ansicht entfällt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. - Stellungnahme: Für letztere Ansicht spricht, dass die Pflichtwidrigkeit bei wertender Betrachtung nicht in der Überschreitung von Geschwindigkeitsvorschriften lag, sondern in dem Fahren in betrunkenem Zustand. Also muss auch genau diese Pflichtwidrigkeit hinweggedacht werden, um das rechtmäßige Alternativverhalten zu ermitteln. Auch kann das Alternativverhalten nur in einem rechtmäßigen Verhalten liegen – hier also das Fahren in fahrtüchtigem Zustand. Eine angemessene Geschwindigkeit für einen absolut Fahruntüchtigen existiert gerade nicht. Zur Auseinandersetzung mit der Risikoerhöhungslehre s.u. II. Ergebnis: Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. § 222 StGB (-) 2. Handlungskomplex: Die Hühnchenschenkeltour des M Strafbarkeit des M wegen fährlässiger Tötung gem. § 222 StGB durch Erfassen des Radfahrers I. Tatbestand 1. Erfolg, Handlung, Kausalität (+), Durch das zu nahe Vorbeifahren geriet der Radfahrer unter den Lkw des M und wurde getötet. 2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung M könnte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein sorgfältiger und gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation hätte walten lassen müssen. Im Straßenverkehr ist es geboten, Rücksicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu nehmen, § 1 StVO. Zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern ist beim Überholen ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten, § 5 Abs. 4 S. 2 StVO. Mit nur 75 cm Abstand unterschritt M diesen Wert deutlich. Er handelte somit objektiv sorgfaltswidrig. - Objektive Vorhersehbarkeit Der Tod des Radfahrers in seiner konkreten Form und der wesentliche Kausalverlauf waren objektiv voraussehbar, da ein zu geringer Seitenabstand einen Unfall hervorrufen kann. 2 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für AnfängerInnen (WS 12/13) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Dr. Jens Puschke LL.M. [email protected] / http://www.strafecht-online.org Fall 15 3. Objektive Zurechenbarkeit Fraglich ist, ob dem M der Tod des Radfahrers objektiv zugerechnet werden kann. - E.A. (BGH): Zwar war die Fahrweise des M kausal für den Erfolg. M müsste aber eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg (Tod des Radfahrers) realisiert hat. Die objektive Zurechnung des Erfolges muss daher entfallen, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten). Im Zweifel muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden, also immer dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Selbst wenn M den Radfahrer in genügendem Sicherheitsabstand überholt hätte, wäre der Radfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den Lkw geraten und getötet worden. Zugunsten des M muss daher davon ausgegangen werden, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des M eingetreten wäre. Die objektive Zurechnung muss daher verneint werden. - Risikoerhöhungslehre: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt schon dann vor, wenn die sorgfaltswidrige Handlung das Risiko der Rechtsgutsverletzung erhöht hat. Denn erst dann, wenn der Erfolg mit Sicherheit bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre, sei die Zurechnung zu verneinen, weil dann sicher sei, dass sich die Gefahrerhöhung nicht im konkreten Erfolg realisiert habe. Nur wenn Zweifel bestehen, ob sich das Risiko erhöht hat, ist auch nach dieser Lehre in dubio pro reo die Zurechnung zu verneinen. Hier ist danach die Zurechnung zu bejahen, weil M durch sein Verhalten zumindest das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat. - Stellungnahme: Gegen die Risikoerhöhungslehre soll sprechen, dass sie contra legem Verletzungsdelikte in konkrete Gefährdungsdelikte umdeutet. Außerdem missachte sie den für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Grundsatz „in dubio pro reo“. Dafür soll sprechen, dass wenn der Täter das erlaubte Risiko überschreitet, schafft er ein schlechthin verbotenes Risiko. Dieses insgesamt verbotene Risiko verwirklicht sich auch, wenn der Erfolg eintritt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ hat kein Anwendungsgebiet. Da der Verletzungserfolg zum Tatbestand aufgrund des verbotenen Risikos zugerechnet wird, soll auch keine Umwandlung in ein Gefährdungsdelikt vorliegen. Insgesamt wird hier der Ansicht des BGH gefolgt. II. Ergebnis: Strafbarkeit des M wegen fährlässiger Tötung gem. § 222 StGB § (-) 3 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für AnfängerInnen (WS 12/13) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Dr. Jens Puschke LL.M. [email protected] / http://www.strafecht-online.org Fall 15 3. Handlungskomplex: Das Autosurfen Strafbarkeit der A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 durch Fahren einer Rechtskurve I. Tatbestand 1. Erfolg, Handlung, Kausalität (+), A hat durch schnelles Fahren in einer Rechtskurve die Verletzung des M verursacht. 2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+), Schnelles Fahren mit Al und M auf dem Dach. - Objektive Vorhersehbarkeit (+), Die Möglichkeit, sich nicht mehr festhalten zu können, ist gerade Bestandteil des Nervenkitzels. 3. Objektive Zurechnung: - Schutzzweck der Norm Entfällt dann, wenn es sich um einen Fall der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung handelt. Problematisch, wenn es sich um Fall der einverständlichen Fremdgefährdung. Abgrenzung einverständliche Fremdgefährdung Wenn der sich Beteiligende kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst, als der sich Gefährdende. „Täter“ hat Tatherrschaft über das Geschehen und „Opfer“ setzt sich lediglich den Wirkungen aus. Merksatz: „Das Opfer steigt in das noch stehende Fahrzeug ein“. eigenverantwortliche Selbstgefährdung Jemand nimmt selbst eine gefährliche Handlung vor oder kann die gefährliche Situation jedenfalls teilweise beherrschen. Jemand begibt sich in eine schon bestehende Gefahr hinein. Merksatz: „Das Opfer springt auf das schon fahrende Fahrzeug auf“. Auf subjektiver Seite muss Wissen und Wollen um Eigenverantwortlichkeit vorliegen. Schlussfolgerungen für objektive Zurechenbarkeit Im Fall der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung entfällt objektive Zurechnung immer. Arg: wenn schon die vorsätzliche Beteiligung an Selbsttötung bzw. Selbstverletzung nicht strafbar (mangels strafbarer Haupttat), dann kann die fahrlässige Ermöglichung erst recht nicht strafbar sein. Der Schutzbereich der Norm endet dort, wo der Verantwortungsbereich des einzelnen beginnt. Im Fall der einverständlichen Fremdgefährdung kann die objektive Zurechnung unter dem Aspekt des fehlenden Schutzzweckzusammenhangs ausgeschlossen sein; 4 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für AnfängerInnen (WS 12/13) Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Dr. Jens Puschke LL.M. [email protected] / http://www.strafecht-online.org Fall 15 jedenfalls dann, wenn der Schaden eine Folge des eingegangenen Risikos und nicht hinzukommender anderer Fehler ist und der Gefährdete für sein Tun dieselbe Verantwortung trägt, wie der Gefährdende; in dieser Situation besteht kein nennenswerter Unterschied zur Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Im Fall: Für Fall der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung spricht, dass M sich nicht lediglich den Wirkungen der gefährlichen Handlung der A aussetzte. Er konnte selbst agieren (Festhalten, Abspringen) und konnte außerdem durch Klopfen aufs Dach, die Fahrt beeinflussen. Selbst wenn man von überlegener Tatherrschaft der A ausgeht und damit einem Fall der einverständlichen Fremdgefährdung, so hatte M doch gleichberechtigte Mitverantwortung für das Geschehen, so dass aus diesem Grund der Schutzzweckzusammenhang zu verneinen ist. [Beachte: Wer auch hier die objektive Zurechnung bejaht, muss sich mit dem Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung und der Frage der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 228 StGB auseinandersetzen. Die Rspr. verneint hier die Einwilligung aufgrund Sittenwidrigkeit.] II. Ergebnis: Strafbarkeit der A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 durch Fahren einer Rechtskurve (-) 5