das Zivilstandswesen

Transcrição

das Zivilstandswesen
Regionales Zivilstandsamt
Zentralplatz 2b, Postfach, 5507 Mellingen
Telefon 056 481 88 80
Fax 056 481 88 85
E-Mail [email protected]
Internet www.mellingen.ch
Gemeinden Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten,
Tägerig, Wohlenschwil
Info
Zivilstandswesen
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Zivilstandswesens finden sich in
der Bundesverfassung, dem Zivilgesetzbuch sowie der Eidg. Zivilstandsverordnung
und ergänzenden eidgenössischen und kantonalen Vollzugserlassen.
Registerführung von 1876 bis Juni 2004
In der Schweiz sind ausschliesslich die Zivilstandsämter zur Beurkundung des Personenstandes und zur Vorbereitung und Durchführung der Eheschliessung zuständig. Diese waren in etwa 1750 Zivilstandskreise aufgeteilt. Durch die neue Gesetzgebung wurde das Zivilstandswesen in der Schweiz reorganisiert. Die Zivilstandsämter wurden in der Regel zu regionalen Ämtern zusammengefasst. Die Ämter beurkunden die sich in ihrem Kreis ereignenden Geburten und Todesfälle sowie die
Ehen, welche sie geschlossen und die Kindesanerkennungen, welche sie entgegengenommen haben. Dazu standen ihnen bisher vier Einzelregister zur Verfügung: Das
Geburtsregister, das Todesregister, das Eheregister sowie das Anerkennungsregister. Neben den erwähnten Registern bestand ein Sammelregister, welches am jeweiligen Heimatort der beurkundeten Personen geführt wurde, das Familienregister.
Darin wurden alle oben aufgeführten Zivilstandsereignisse wie auch die Änderungen
im Bürgerrecht der Schweizer sowie deren Ehegatten und Kinder (z.T. auch ausländischer) eingetragen. Aufgrund des Familienregisters wurden namentlich das
Schweizer Bürgerrecht sowie die Familienbeziehungen der eingetragenen Personen
bestätigt.
Z:\Hochzeitsausstellung\das Zivilstandswesen.doc
1
2
Elektronisch geführtes Register INFOSTAR
Mit INFOSTAR wurde das Zivilstandsregister informatisiert und gesamtschweizerisch
vernetzt. Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank, die Erfassung
der Daten geschieht aber weiterhin dezentral in den Kantonen bzw. den Zivilstandsämtern. Das Informatik Service Center (ISC) des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements entwickelte und betreibt das System Infostar im Auftrag des Bundesamts für
Justiz.
Der Bundesrat hatte seinerzeit festgelegt, dass am 21. Juni 2004 alle Zivilstandsämter der Schweiz an INFOSTAR angeschlossen sein müssen. Dieses Ziel wurde
erreicht.
Die bisherigen Funktionen der Zivilstandsregister bleiben erhalten. In Infostar werden jedoch Zivilstandsereignisse und Familienbeziehungen den Personen individuell
zugeordnet, nicht (wie im Familienregister) 'familienweise' dargestellt. Mann und
Frau können grundsätzlich in gleicher Weise registriert werden. Ferner werden mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet, indem künftig keine Mehrfacherfassung gleicher
Daten am Ort des Zivilstandsereignisses und an den (unter Umständen mehreren)
Heimatorten erfolgt. Weil die Effizienz des Systems mit zunehmendem Bestand an
registrierten Daten steigt, lassen sich überdies nach mehreren Betriebsjahren namhafte Einsparungen realisieren. Die Anliegen von Datenschutz und Datensicherheit
sind gesetzlich verankert.
Aufsicht
Die Zivilstandsämter sind einer kantonalen Aufsichtsbehörde (im Kanton Aargau Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI) unterstellt, die regelmässige Inspektionen vornimmt und über Beschwerden von Einzelpersonen entscheidet. Im Ausland
erfolgte Zivilstandsereignisse werden auf Verfügung dieser kantonalen Behörde in
die schweizerischen Register übertragen; sie ist auch zuständig für die Erteilung von
Bewilligungen zur Eheschliessung an Ausländer, welche ihren Wohnsitz nicht in der
Schweiz haben. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie beispielsweise die elektronische Datenverarbeitung, muss ebenfalls von der kantonalen Aufsichtsbehörde gutgeheissen werden.
Die schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen aus. Sie erlässt die nötigen Vorschriften und genehmigt die kantonalen Bestimmungen bezüglich der Organisation und der Aufsicht
über die Zivilstandsämter (die Genehmigung erfolgt durch den Bundesrat, bzw. das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD]).
3
Organisation im Aargau
Durch die Reorganisation bestehen im Aargau noch 20 Zivilstandskreise:
Zivilstandskreis
Aarau
Aarburg
Baden
Birr
Bremgarten
Brugg
Laufenburg
Lenzburg
Leuggern
Mellingen
Menziken
Muri
Rheinfelden
Schinznach-Dorf
Schöftland
Sins
Wettingen
Zuständig für Gemeinden
Aarau, Biberstein, Buchs, Densbüren, Erlinsbach, Gränichen,
Küttigen, Oberentfelden, Rohr, Suhr, Unterentfelden
Aarburg, Oftringen
Baden, Birmenstorf, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf,
Obersiggenthal, Turgi, Untersiggenthal, Würenlingen
Birr, Birrhard, Habsburg, Hausen, Lupfig, Mülligen,
Scherz
Arni, Berikon, Bremgarten, Eggenwil, Fischbach-Göslikon,
Hermetschwil-Staffeln, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen,
Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Unterlunkhofen, Widen, Zufikon
Bözen, Brugg, Effingen, Elfingen, Gallenkirch, Linn, Mönthal,
Oberbözberg, Remigen, Riniken, Rüfenach, Umiken, Unterbözberg, Villigen, Windisch
Eiken, Etzgen, Frick, Gansingen, Gipf-Oberfrick, Herznach,
Hornussen, Hottwil, Ittenthal, Kaisten, Laufenburg, Mettau,
Münchwilen, Oberhof, Oberhofen, Oeschgen, Schwaderloch,
Sisseln, Sulz, Ueken, Wil, Wittnau, Wöflinswil, Zeihen.
Boniswil, Brunegg, Dintikon, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil,
Hendschiken,
Holderbank,
Hunzenschwil,
Lenzburg,
Meisterschwanden, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Schafisheim, Seengen, Seon, Staufen
Böttstein, Döttingen, Full-Reuenthal, Klingnau, Koblenz, Leibstadt, Leuggern, Mandach
Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig,
Wohlenschwil
Beinwil am See, Birrwil, Burg, Dürrenäsch, Gontenschwil,
Leimbach, Leutwil, Menziken, Oberkulm, Reinach, Teufenthal, Unterkulm, Zetzwil
Aristau, Beinwil (Freiamt), Benzenschwil, Besenbüren, Bettwil, Boswil, Bünzen, Buttwil, Geltwil, Kallern, Merenschwand,
Muri, Rottenschwil, Waltenschwil
Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Mumpf, Obermumpf,
Olsberg, Rheinfelden, Schupfart, Stein, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen
Auenstein, Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf,
Thalheim, Veltheim, Villnachern
Attelwil, Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Kölliken, Moosleerau, Muhen, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland,
Staffelbach, Uerkheim, Williberg
Abtwil, Auw, Dietwil, Mühlau, Oberrüti, Sins
Ehrendingen, Killwangen, Neuenhof, Spreitenbach, Wettingen, Würenlos
4
Wohlen
Zofingen
Zurzach
Dietikon ZH
Büttikon, Dottikon, Hägglingen, Hilfikon, Niederwil, Sarmenstorf, Uezwil, Villmergen, Wohlen
Bottenwil, Brittnau, Murgenthal, Rothrist, Safenwil, Strengelbach, Vordemwald, Zofingen
Baldingen, Böbikon, Endingen, Fisibach, Kaiserstuhl,
Lengnau, Mellikon, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Schneisingen, Siglistorf, Tegerfelden, Unterendingen, Wislikofen, Zurzach
Bergdietikon
Wissenswertes zu
Geburt
Wo wird die Geburt beurkundet?
Die Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes beurkundet.
Vornamen:
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes
gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die
Vornamen des Kindes.
Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des
Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn
der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw.
Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, findet man in jeder grösseren Buchhandlung
Vornamensbücher. Das Zivilstandsamt bietet eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein an.
Familiennamen
Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen,
den seine Eltern gemeinsam führen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen,
den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Führt sie als Schweizerin infolge einer
früheren Eheschliessung einen Doppelfamiliennamen, erhält das Kind nur
den ersten Teil dieses Doppelfamiliennamens.
5
Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt, dann erwirbt das vorher vom Vater
anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es während der Ehe zur Welt gekommen wäre.
Für ausländische Kinder können in Anwendung des Heimatrechts vom schweizerischen Recht abweichende Familiennamen gewählt werden. Nähere Informationen
erteilt das Zivilstandsamt des Geburtsortes.
Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit
Schweizer Heimatort / Eltern verheiratet
Sind die Eltern miteinander verheiratet und sind beide Eltern oder ist der Vater
Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters. Ist nur die Mutter Schweizerin, so erhält das Kind das
Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter.
Schweizer Heimatort / Eltern nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin,
so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht)
der Mutter. Das Kind einer ausländischen Mutter und eines schweizerischen Vaters
erhält das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung durch den schweizerischen
Vater.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Auskunft erteilen die Botschaft oder das Konsulat
des entsprechenden Landes.
Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die
Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.
Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit
wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt.
Anerkennung
Was ist die Anerkennung?
Ist die Mutter des Kindes nicht mit dem Kindsvater verheiratet, fehlt ohne Anerkennung die rechtliche Beziehung zum Vater des Kindes. Die Anerkennung begründet
die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
Die Anerkennung ist sowohl vor, als auch nach der Geburt des Kindes möglich.
6
Wer beurkundet die Anerkennung?
Die Anerkennung kann bei jedem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz beurkundet
werden.
Vornamen
Das Kind erhält seinen Vornamen immer bei der Geburt. Bei einer späteren Anerkennung kann der Vorname nicht mehr geändert werden und es können auch keine
weiteren Vornamen hinzugefügt werden.
Bei Anerkennung vor der Geburt muss bzw. kann noch kein Vorname bestimmt werden.
Familiennamen
Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Mutter. Durch die Anerkennung kann der Familienname nicht geändert werden. Ausnahmen sind möglich, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt
und sie das Recht des Heimatstaates zulässt. Darüber informiert das Zivilstandsamt.
Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit
Schweizer Bürgerrecht
Das Kind nicht miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der Mutter. Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf das
Bürgerrecht des Kindes; das Kind erhält das Bürgerrecht des Vaters nicht.
Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
des Vaters und verliert jenes der Mutter.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der
jeweilige Heimatstaat. Auskünfte gibt die Botschaft oder das Konsulat.
Schweiz / Ausland
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer
nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Ist die Mutter Ausländerin und
der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31. Dezember 2005 geborene Kind
durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht bzw. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des anerkennenden Schweizer Vaters.
Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die
Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.
7
Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit
wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt.
Eheschliessung
Ehevorbereitung
Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach
vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes der Braut oder
des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung.
Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der
zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Brautleute, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann,
müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über
die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können.
Anschliessend werden die Dokumente und die Ehefähigkeit der Brautleute geprüft.
Dazu haben die Verlobten persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
um die Ehe schliessen zu können.
In Fällen, in denen einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, legt
das Zivilstandsamt die Akten vor Abschluss des Verfahrens der Aufsichtsbehörde
zur Prüfung vor. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann.
Ist das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren.
Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden. Wünschen die Brautleute ihre Heirat in einer anderen Gemeinde in der Schweiz, wird zuhanden des Zivilstandsamtes eine Trauungsermächtigung ausgestellt.
Soll die Trauung im Ausland erfolgen, wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
Das Ehevorbereitungsverfahren, die Trauung und die Ausstellung der Dokumente
sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen
zu verlangen.
8
Namensführung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu:
Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname;
Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname; die Frau stellt ihren
bisherigen Familiennamen voran;
Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname;
Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname; der Mann stellt seinen
bisherigen Familiennamen voran.
Sind die Brautleute ausländische Staatsangehörige, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben.
Bürgerrecht der Eheleute und der Kinder
Eheleute schweizerische Staatsangehörige
Die Schweizerin erwirbt durch die Eheschliessung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne die Bürgerrechte zu verlieren, die
sie als ledig hatte. Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehemannes behält die Schweizerin das durch die Heirat erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Sie verliert es jedoch bei einer Wiederverheiratung mit einem
Schweizer.
Die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhalten
ausschliesslich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Eheleute binational
Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit
nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die
Heirat mit ausländischen Staatsangehörigen.
Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Eheleute ausländische Staatsangehörige
Besitzen weder Mutter noch Vater das Schweizer Bürgerrecht, entscheiden die Heimatstaaten über den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Die ausländischen
Vertretungen in der Schweiz geben darüber Auskunft.
9
Heirat und gemeinsame Kinder
Gemeinsame, anerkannte Kinder
Hat ein Ehepaar bereits gemeinsame und bereits vom Vater anerkannte Kinder, ist
das Zivilstandsamt im Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung darüber zu informieren. Die Kinder erhalten automatisch den vor der Heirat bestimmten gemeinsamen Familiennamen der Eltern und – sofern der Vater Schweizer Bürger ist – sein
Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Gemeinsame, noch nicht anerkannte Kinder
Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist im Ehevorbereitungsverfahren das
Zivilstandsamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen Auskunft gibt.
Trauung
Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, das die Verlobten
gewählt haben. Der Zeitpunkt der Trauung legt das Zivilstandsamt im Einvernehmen
mit den Verlobten fest. Als Trauungszeit gilt in der Regel im Kanton Aargau von
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Mit Einwilligung des Zivilstandsamtes sind Trauungen auch ausserhalb dieser Trauungszeiten
möglich. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht möglich, müssen die Brautleute für die
Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein.
Trauung im Ausland
Bei einer Trauung im Ausland ist das Standesamt zu konsultieren, bei welchem die
Trauung stattfinden soll. Nur dieses kann verbindlich Auskunft geben, welche Dokumente beizubringen sind. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.
Besitzen einer oder beide Brautleute das Schweizer Bürgerrecht, so ist eine im Ausland geschlossene Ehe bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung zu melden,
welche die Akten über die schweizerische- und kantonale Aufsichtsbehörde an das
Zivilstandsamt des Heimatortes zur Eintragung weiterleitet.
10
Eingetragene Partnerschaft
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Dies erfolgt durch Unterzeichnung einer Erklärung beim Zivilstandsamt.
Vorverfahren
Bevor die Erklärung beurkundet werden kann, ist ein Vorverfahren durchzuführen.
Zuständig für das Vorverfahren ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer
der beiden Partnerinnen bzw. Partner. Über die zu beschaffenden Dokumente erteilt
das Zivilstandsamt Auskunft.
Die Partnerinnen bzw. Partner wenden sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der beiden Partnerinnen bzw. Partner und stellen das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens.
Partnerinnen bzw. Partner, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch
Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Personen, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann,
müssen zum Vorverfahren eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf mit
beiden Partnerinnen bzw. Partnern nicht nahe verwandt sein und muss sich über die
entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können.
Die Partnerinnen bzw. Partner haben persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder
dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen um eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können.
Anschliessend wird das Gesuch durch das Zivilstandsamt geprüft.
In Fällen, in denen eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, legt das Zivilstandsamt die Akten vor Abschluss des Verfahrens der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Unter Umständen müssen ausländische
Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorverfahren verlängern
und mit höheren Kosten verbunden sein kann.
Das Vorverfahren, die Eintragung der Partnerschaft und die Ausstellung der Dokumente sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen zu verlangen.
Namensführung
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen. Für
ausländische Staatsangehörige ist die Unterstellung des Familiennamens unter das
Heimatrecht möglich, sofern dieses entsprechende Regelungen vorsieht. Die entsprechende Erklärung ist im Vorverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben.
11
Bürgerrecht
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Bürgerort. Für den
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern.
Eintragung der Partnerschaft
Nach Abschluss des Vorverfahrens kann die Partnerschaft innerhalb von drei Monaten eingetragen werden. Die Eintragung der Partnerschaft wird durch die Unterschriften der beiden Partnerinnen bzw. Partner rechtswirksam. Die Eintragung der Partnerschaft findet auf Wunsch der Paare in den vom Gemeinderat bestimmten Trauungslokalen zu den Trauungszeiten statt.
Tod
Was ist zu tun im Todesfall?
Tod zu Hause infolge Krankheit
Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Auskunft über Tel. Nr. 1818 od. 117). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus.
Tod im Spital oder Heim
Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital
oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt.
Tod infolge eines Unfalls oder Suizid
Notfallarzt (Tel. Nr. 1818) und Polizei (Tel. Nr. 117) benachrichtigen. Die Polizei
muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden.
Welches Amt ist zuständig?
Todesfälle sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes zu melden.
Bei einem Tod zu Hause hat die Meldung an das Zivilstandsamt durch die Angehörigen zu erfolgen. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des
letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren.
12
Bestattung
Die Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) darf frühestens nach 48 Stunden seit
Eintritt des Todes erfolgen. Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes
unterstützt die Angehörigen bei den Bestattungsmodalitäten. Der Beizug privater Bestattungsunternehmen ist den Angehörigen freigestellt.
Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der
Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können
Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden.
Namenserklärung
Namenserklärung nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie
auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung.
Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe innerhalb von einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erklären, seinen früheren oder angestammten Familiennamen wieder
annehmen zu wollen.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig,
im Ausland die schweizerische Vertretung.
Quellennachweis:
Eidg. Amt für Zivilstandswesen, Bern / Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung,
Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Aarau / Regionales Zivilstandsamt Mellingen/31.01.08

Documentos relacionados