Reglement - Jeux Loro
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Reglement - Jeux Loro
Reglement SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS 11. Ausgabe - Februar 12 INHALT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite Artikel 1 bis 4 4 2 SPIELREGELN SWISS LOTTO, Artikel 5 bis 18 Zusatzspiel Plus, Artikel 19 bis 32 Joker, Artikel 33 bis 46 5-7 7 - 11 11 - 13 3 TEILNAHMEBEDINGUNGEN IN DEN VERKAUFSSTELLEN Zugang zu den Spielen, Artikel 47 Spielselektionen, Artikel 48 bis 58 Registrierung der Selektionen, Artikel 59 bis 69 Auszahlung der Gewinne, Artikel 70 bis 83 Verantwortlichkeiten, Artikel 84 bis 86 Streitfälle, Artikel 87 und 88 14 14 - 17 17 - 18 18 - 21 22 22 4 TEILNAHMEBEDINGUNGEN ÜBER DIE INTERNET-SPIELPLATTFORM Zugang zu den Spielen, Artikel 89 Spielselektionen, Artikel 90 bis 111 Die Internet-Spielscheine, Artikel 91 bis 101 Die SMS, Artikel 102 bis 111 Registrierung der Selektionen, Artikel 112 bis 124 Die Spielscheine, Artikel 112 bis 115 Die SMS, Artikel 116 und 117 Auszahlung der Gewinne, Artikel 125 bis 132 Verantwortlichkeiten, Artikel 133 und 134 Streitfälle, Artikel 135 und 136 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 137 bis 140 23 23 - 35 24 - 30 30 - 35 35 - 40 35 - 38 38 40 - 41 41 - 42 42 43 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 1.1. Das SWISS LOTTO, mit seinem Zusatzspiel Plus, ist eine Lotterie vom Typ Lotto, das in allen Schweizer Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein von der Interkantonalen Landeslotterie SwissLos (Swisslos) und für die Westschweizer Kantone von der Société de la Loterie de la Suisse romande (Loterie Romande), in Anwendung der ihr gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 und der 9. Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande erteilten Bewilligungen, gemeinsam betrieben wird. 1.2. Das SWISS LOTTO ist begleitet von einem ergänzenden Spiel, dem Joker. 1.3. Die Spielregeln sind bei den beiden Veranstaltern absolut identisch (Spielregeln). 1.4. Die Teilnahmebedingungen für das Publikum, einschliesslich Auszahlung der Gewinne, sind Sache der einzelnen Veranstalter (Teilnahmebedingungen). Artikel 2 Die Loterie Romande ist der einzige Vertragspartner der Teilnehmer, die in einem der sechs Westschweizer Kantone (Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura) einen Einsatz gezeichnet haben, sei es über eine Verkaufsstelle (Art. 47 bis 88) oder über die Internet-Spielplattform der Loterie Romande (Art. 89 bis 136). Artikel 3 3.1. Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums an den in Artikel 1 erwähnten Spielen (nachstehend: die Spiele) in den Verkaufsstellen des Bewilligungs- 4 territoriums der Loterie Romande werden vollumfänglich durch das vorliegende Reglement geregelt. 3.2. Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums an diesen Spielen über die Internet-Spielplattform der Loterie Romande werden durch das vorliegende Reglement (Kapitel 4, Art. 89 bis 136) und das allgemeine Reglement der über Internet und Mobiltelefon zugänglichen Spiele der Loterie Romande (nachstehend: das allgemeine Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande) geregelt. 3.3. Die Loterie Romande gibt das vorliegende Reglement heraus, und ist befugt, es abzuändern, wobei die Zustimmung der Lotterie- und Wettkommission als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. 3.4. Das vorliegende Reglement samt seinen etwaigen Anhängen oder etwaigen Zusätzen liegt am Hauptsitz der Loterie Romande zur Einsichtnahme auf (rue Marterey 13, 1005 Lausanne), ebenso auf ihrer Website (www.loro.ch). Die Loterie Romande bemüht sich ferner, diese Texte in den Verkaufsstellen zugänglich zu machen (Art. 47.1). Artikel 4 4.1. Wer beim SWISS LOTTO oder in Verbindung damit beim Zusatzspiel Plus oder dem ergänzenden Spiel Joker nach den in diesem Reglement und gegebenenfalls im allgemeinen Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande definierten Modalitäten einen Einsatz zeichnet, nimmt an diesen Spielen teil. 4.2. Die Teilnahme an den Spielen bedingt die uneingeschränkte und vorbehaltlose Einhaltung der anwendbaren Reglemente und ihrer etwaigen Anhänge oder Zusätze. 2 SPIELREGELN Swiss Lotto Zahlen; sie bestimmt die Teilnehmer, denen ein RePLAY-Gewinn zufällt (Art. 18). Artikel 5 5.1. Das SWISS LOTTO ist ein Lotto mit 6 Zahlen und einer Zusatzzahl, die aus insgesamt 45 Zahlen gezogen werden. 7.3. Diese für beide Veranstalter gemeinsamen Ziehungen gelten für alle Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wo sie ihre Einsätze gültig gezeichnet haben. 5.2. Jede Teilnahme am SWISS LOTTO schliesst die Teilnahme am RePLAY ein, das aus 1 Zahl besteht, die aus insgesamt 11 Zahlen gezogen wird. Artikel 6 6.1. Beim SWISS LOTTO setzen die Teilnehmer ihre Einsätze auf Kombinationen von 6 Zahlen aus den 45 der SWISS-LOTTO-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 7.1). Jede dieser Spielkombinationen von 6 Zahlen gilt als SWISS-LOTTO-Einheitskombination. 6.2. Die RePLAY-Zahl wird von einem Zufallsgenerator aus den 11 der RePLAY-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 7.2) automatisch jeder Quittung (Art. 62 bis 69 und 96, 118 und 121) zugewiesen. 6.3. Jede SWISS-LOTTO-Einheitskombination entspricht einem SWISS-LOTTO-Einheitseinsatz von CHF 1.50. Die Zuweisung der RePLAY-Zahl erfordert keine zusätzliche Einsatzzahlung. Artikel 7 7.1. Die SWISS-LOTTO-Ziehung besteht in der zufälligen Extraktion von 6 Zahlen, und anschliessend einer Zusatzzahl aus den 45 der Ziehung unterstellten Zahlen; sie entscheidet über die Verteilung der SWISS-LOTTO-Gewinne (Ränge 1 bis 5; Art. 10 bis 17) unter den Teilnehmern. 7.2. Die RePLAY-Ziehung besteht in der zufälligen Extraktion einer Zahl aus den 11 der Ziehung unterstellten 5 Artikel 8 8.1. Normalerweise gibt es pro Woche zwei Ziehungspaare, und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend, die unter der Aufsicht eines öffentlichen Beamten stattfinden. 8.2. Das Ergebnis einer Ziehung ist endgültig, sobald es durch den öffentlichen Beamten bestätigt worden ist. 8.3. Die Ziehungen werden grundsätzlich am Fernsehen übertragen. Zudem stehen ihre Ergebnisse vom folgenden Tag an und während der ganzen Verfallfrist (Art. 83) in den Verkaufsstellen zur Verfügung (Art. 47.1) und sind auf der Website der Loterie Romande (www.loro.ch) abrufbar. Artikel 9 9.1. 50% der gesamten von beiden Veranstaltern registrierten Masse an SWISS-LOTTO-Einsätzen wird bei jeder Ziehung in Form von SWISS-LOTTO-Gewinnen (Art. 10 bis 17) wieder an die Teilnehmer verteilt. Dieser Teil der Einsätze bildet die SWISS-LOTTOGesamtgewinnsumme. 9.2. Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots (Art. 15). 9.3. 5% der gesamten von beiden Veranstaltern in jeder Ziehung gesammelten Masse an SWISSLOTTO-Einsätzen ist für die Finanzierung der RePLAYGewinne bestimmt (Art. 18). Artikel 10 10.1. Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden pro Ziehung, wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 11). •4. Rang: nur 4 Zahlen stimmen überein; •5. Rang: nur 3 Zahlen stimmen überein. 10.2. Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben Rangs (Einheitsgewinne des Rangs) haben den gleichen Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem Veranstalter der Einsatz geleistet wurde. Artikel 12 12.1. Die Gewinne im 5. Rang haben normalerweise einen festen Wert von CHF 6.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs. 10.3. Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine SWISS-LOTTO-Kombination gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge. 10.4. Falls in Anwendung der Artikel 14 bis 17 des vorliegenden Reglements und gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 12.2 und 12.3 des vorliegenden Reglements die Einheitsgewinne eines Rangs niedriger sind als die Einheitsgewinne des nächstunteren Rangs, werden die beiden Gewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnkombinationen der beiden Ränge aufgeteilt. Artikel 11 11.1. Die SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme (Art. 9.1) wird auf 5 SWISS-LOTTO-Gewinnränge verteilt. 11.2. Die Ränge werden aufgrund der Anzahl Zahlen einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination (Art. 6.1), die mit den sechs an der SWISS-LOTTO-Ziehung ausgelosten Hauptzahlen (Art. 7.1), und eventuell der Zusatzzahl, übereinstimmen, bestimmt, unabhäsngig von der Reihenfolge, in der sie gezogen wurden. Es sind dies: •1. Rang: die 6 Zahlen stimmen überein; •2. Rang: 5 Zahlen stimmen überein, und die sechste entspricht der Zusatzzahl; •3. Rang: nur 5 Zahlen stimmen überein; 6 12.2. Wenn die wie oben angegeben errechnete Gewinnsumme im 5. Rang die Austeilung von Einheitsgewinnen im 3. Rang, die mindestens CHF 50.– betragen, in Anwendung von Artikel 14.3 und gegebenenfalls Artikel 17, verunmöglicht, werden alle Gewinne im 5. Rang auf den festen Wert von CHF 5.– gesenkt. Der gesamte dieser Senkung entsprechende Betrag wird von der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogen und zu derjenigen des 3. Rangs hinzugefügt. 12.3. Falls die Gewinnsumme im 5. Rang nach der Senkung gemäss dem obigen Artikel 12.2, es immer noch nicht möglich macht, Einheitsgewinne im 3. Rang von mindestens CHF 50.- auszuteilen, werden alle Gewinne im 5. Rang auf den festen Wert von CHF 4.- gesenkt. Der auf diese Weise von der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogene Betrag wird ebenfalls vollumfänglich zu derjenigen des 3. Rangs hinzugefügt. Artikel 13 Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert von CHF 50.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs. Artikel 14 14.1. Die SWISS-LOTTO-Gewinne der Ränge 1, 2 und 3 sind variabel. Sie ergeben sich aus der Verteilung der Gewinnsumme des Rangs auf alle im Rang gewinnenden SWISS-LOTTO-Kombinationen. Der auf diese Weise ermittelte Quotient wird auf die nächsten 5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische Rundung). 14.2. Die Gewinnsumme des 2. Rangs entspricht 8% der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme. Ziehung (Art. 7.2) extrahierten Zahl übereinstimmt, haben Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn. 14.3. Die Gewinnsummen der Ränge 1 und 3 entsprechen jeweils 80% und 20% des Restbetrags der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme, nach Abzug der Gewinnsummen der Ränge 2, 4 und 5. 18.2. RePLAY-Gewinne bestehen aus kostenlosen SWISS-LOTTO-Kombinationen; sie werden in Form von Quick-Tips (Art. 53.2) ausgerichtet, die vollumfänglich durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden. 14.4. Vorbehalten sind die Artikel 15 bis 17. Artikel 15 Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 1. Rang gewinnt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs von der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der SWISSLOTTO-Gewinnsumme des 1. Rangs der folgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Kombinationen im 1. Rang auftreten. Artikel 16 Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 2. Rang gewinnt, kommt die Gewinnsumme dieses Rangs den Gewinnsummen des 1. Rangs und 3. Rangs derselben Ziehung zugute; davon erhalten diese den gemäss Artikel 14.3 für sie bestimmten Anteil. Artikel 17 Gewinnt bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTOKombination im 1. noch im 2. Rang, sind die Artikel 15 und 16 gleichzeitig anwendbar. Artikel 18 18.1. Teilnehmer, deren Quittung eine RePLAY-Zahl aufweist (Art. 6.2), die mit der bei der RePLAY- 7 18.3. Die Zahl der SWISS-LOTTO-Gratiskombinationen, auf die ein RePLAY-Gewinn Anspruch gibt, entspricht der Anzahl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen, die gemäss der gewinnenden Quittung pro Ziehung gespielt wurden. In jedem Fall kann sie maximal 33 betragen. 18.4. Die zur Ausrichtung der RePLAY-Gewinne abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (nachstehend die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen) nehmen gemäss Artikel 74 und 126.3 des vorliegenden Reglements an der Ziehung teil, die auf ihre Abgabe folgt. Zusatzspiel Plus Artikel 19 19.1. Dem SWISS LOTTO wurde das Zusatzspiel Plus beigefügt, an dem man zusätzlich zum SWISS LOTTO teilnehmen kann. 19.2. Es ist ausgeschlossen, ohne die Teilnahme am SWISS LOTTO am Plus teilzunehmen. Artikel 20 20.1. Beim zusätzlichen Spiel Plus setzen die Teilnehmer ihren zusätzlichen Einsatz (Art. 20.2) auf 1 Zahl - die Plus-Zahl - aus 3 der Plus-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 21); jede so gewählte PlusZahl wird zusammen mit einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination gespielt; jede aus einer SWISS-LOTTOEinheitskombination und einer Plus-Zahl bestehende Spielkombination bildet eine SWISS-LOTTO-PlusEinheitskombination. 20.2. Die Teilnahme am Zusatzspiel Plus erfordert einen zusätzlichen Plus-Einsatz von CHF 1.– (Einheitseinsatz Plus). 20.3. Jede gespielte SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination ist demnach mit einem SWISS-LOTTOPlus-Einheitseinsatz von CHF 2.50 verbunden (Art. 6.3 und 20.2). Artikel 21 21.1. Die Plus-Ziehung besteht aus der zufälligen Extraktion einer der 3 der Ziehung unterzogenen Zahlen; entscheidet sie über die Verteilung der Gewinne des Zusatzspiels Plus (die Plus-Gewinne). 21.2. Die für beide Veranstalter gemeinsamen PlusZiehungen werden in Verbindung mit den Ziehungen des SWISS LOTTO und des RePLAY durchgeführt. 21.3. Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und Publikation (Art. 8). Artikel 22 22.1. Die für das Zusatzspiel Plus gesetzten Einsätze (Plus-Einsätze; Art. 20.2) bilden eine von der Masse der SWISS-LOTTO-Einsätze getrennte Einsatzmasse, die für die Finanzierung der Plus-Gewinne (Art. 23 bis 32) bestimmt ist, welche sich von denen des SWISS LOTTO unterscheiden. 22.2. 50% der gesamten von beiden Veranstaltern eingezogenen zusätzlichen Masse an Plus-Einsätzen wird in Form von Plus-Gewinnen (Art. 23 bis 32) wieder an die Teilnehmer verteilt. Dieser Teil der Plus-Einsätze bildet die Gesamtgewinnsumme des Zusatzspiels Plus (Plus-Gesamtgewinnsumme). 8 22.3. Zudem gelangen 6% der gesamten eingezogenen Plus-Einsatzmasse in einen «Booster Fund»; es handelt sich dabei um eine Reserve, die der gelegentlichen Ergänzung der Plus-Teilgewinnsumme des 1. Rangs dient, namentlich wenn diesem kein Übertrag aus einer oder mehreren vorhergehenden Ziehungen zugeflossen ist. Artikel 23 23.1. Die Plus-Gewinne werden pro Ziehung, wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 24). 23.2. Die Plus-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben Rangs (Einheitsgewinne des Rangs) haben den gleichen Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem Veranstalter der Einsatz geleistet wurde. 23.3. Es gibt keine Kumulierung von Plus-Rängen: eine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Plus-Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge. 23.4. Es gibt in dem Sinne eine Kumulierung der Ränge 1 bis 5 des Zusatzspiels Plus und der SWISSLOTTO-Ränge als jede in einem der Ränge 1 bis 5 des Zusatzspiels Plus gewinnende SWISS-LOTTOPlus-Kombination eine gewinnende SWISS-LOTTOKombination im entsprechenden SWISS-LOTTO-Rang (Ränge 1 bis 5) einschliesst. In der Tabelle von Artikel 24.3 ist die Liste der gewinnenden SWISS-LOTTOPlus- und SWISS-LOTTO-Kombinationen sowie die entsprechenden Plus- und SWISS-LOTTO-Einheitsgewinne aufgeführt. Artikel 24 24.1. Die Plus-Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2) wird auf 6 Plus-Gewinnränge verteilt. 24.2. Die Ränge werden ermittelt aufgrund der Übereinstimmung bei einer SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination (Art. 20.1) der gewählten PlusZahl mit der bei der Plus-Ziehung gezogenen PlusZahl und aufgrund der Anzahl Zahlen der in dieser SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination enthaltenen SWISS-LOTTO-Einheitskombination (die SWISSLOTTO-Zahlen), die mit den bei der SWISS-LOTTOZiehung (Art. 7.1) gezogenen sechs Hauptzahlen, und gegebenenfalls der Zusatzzahl, unabhängig von ihrer Ziehungsreihenfolge, übereinstimmen. Es sind dies: •1. Rang: die Plus-Zahl und die 6 SWISS-LOTTO-Zahlen stimmen überein; •2. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTO-Zahlen stimmen überein, und die 6. entspricht der Zusatzzahl; •3. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein; •4. Rang: die Plus-Zahl und nur 4 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein; •5. Rang: die Plus-Zahl und nur 3 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein; •6. Rang: die Plus-Zahl und nur 2 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein. 24.3. In der nachstehenden Tabelle (Seite 10) sind die gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus- und SWISS-LOTTO-Kombinationen und die entsprechenden SWISS-LOTTO- und/oder Plus-Einheitsgewinne aufgelistet: Artikel 25 Die Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2) wird in nachstehendem Verhältnis auf die verschiedenen Ränge in Teilgewinnsummen aufgeteilt: •1. Rang: 27% der Gesamtgewinnsumme •2. Rang: 17% der Gesamtgewinnsumme •3. Rang: 6,5% der Gesamtgewinnsumme 9 •4. Rang: 12% der Gesamtgewinnsumme •5. Rang: 13% der Gesamtgewinnsumme •6. Rang: 4,5% der Gesamtgewinnsumme. Artikel 26 Wenn bei einer der wöchentlich zweimal durchgeführten Ziehungen keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination im 1. Rang gewinnt, wird die Teilgewinnsumme dieses Rangs von der Plus-Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der Plus-Teilgewinnsumme des 1. Rangs der folgenden zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen im 1. Rang auftreten. Artikel 27 27.1. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination in einem anderen Rang als dem 1. gewinnt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs derjenigen des 1. Rangs derselben wöchentlich zweimal stattfindenden Ziehung zugeschlagen. 27.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt, weder im 1. noch in einem anderen als dem 1. Rang, kommen die Artikel 26 und 27.1 gleichzeitig zur Anwendung. Artikel 28 28.1. Der Einheitsgewinn eines Rangs ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung der Teilgewinnsumme dieses Rangs auf alle in diesem Rang gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombinationen. Rang ÜbereinstimmendeEinheitsgewinne Zahlen SWISS LOTTO Plus SWISS LOTTO 6 1 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 1. 1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1) 6 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1) 5+ 1 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 2. 2. Rang gemäss Art. 14.1) 5+ 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 2. Rang gemäss Art. 14.1) 5 1 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 3. 3. Rang gemäss Art. 14.1) 5 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 3. Rang gemäss Art. 14.1) 4 1 CHF 50.00 4. 4 0 CHF 50.00 3 1 CHF 6.00 5. 3 0 CHF 6.00 6. 2 1 CHF 0.00 10 Plus Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 28) CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 2. Rang gemäss Art. 28) CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 3. Rang gemäss Art. 28) CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 4. Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF 50.00 CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 5. Rang gemäss Art. 28), doch - maximal CHF 6.00 CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 6. Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF 2.00 28.2. Die wie oben berechneten Werte der Einheitsgewinne eines Rangs werden auf die nächstliegenden 5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische Rundung). 28.3. Die Artikel 29 bis 31 bleiben vorbehalten. Artikel 29 29.1. Die Plus-Gewinne im 6. Rang haben einen Wert von maximal CHF 2–. Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 6. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 6. Rang. 29.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 6. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 6. Rang gemäss Artikel 29.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. Artikel 30 30.1. Die Plus-Gewinne im 5. Rang haben einen Wert von maximal CHF 6.-. Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 5. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 5. Rang. 30.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 5. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 5. Rang gemäss Artikel 30.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. 11 Artikel 31 31.1. Die Plus-Gewinne im 4. Rang haben einen Wert von maximal CHF 50.-. Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 4. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 4. Rang. 31.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 4. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 4. Rang gemäss Artikel 31.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. Artikel 32 Falls die Einheitsgewinne des 1. bis 5. Rangs in Anwendung der obigen Bestimmungen niedriger sind als die Einheitsgewinne des unmittelbar nachfolgenden Rangs, werden die beiden Teilgewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle gewinnenden Kombinationen der beiden Ränge aufgeteilt. Joker Artikel 33 33.1. Der Joker ist ein ergänzendes Spiel zum SWISS LOTTO. 33.2. Für die Teilnahme am Joker ist es notwendig, am SWISS LOTTO teilzunehmen. 33.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO aufgrund einer Quick-Tip-RePLAY-Quittung (Art. 18.4) berechtigt nicht zur Teilnahme am Joker. Artikel 34 34.1. Beim Joker handelt es sich um eine einfache Totalisator-Endziffern-Lotterie. 34.2. Massgebend sind die 6 Ziffern, welche die auf dem vom Teilnehmer verwendeten Spielschein stehende oder bei der Teilnahme über Quick-Tip die ihm direkt vom Informatiksystem zugewiesene Joker-Nummer bilden. Artikel 35 Jede gespielte Joker-Nummer bedingt einen Einsatz von CHF 2.–. 37.3. Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine Endziffernfolge gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge. Artikel 38 38.1. Die Gesamtgewinnsumme, das heisst der Teil der Einsätze, der für die Finanzierung der Gewinne bestimmt ist, beläuft sich bei jeder Ziehung auf 50% der von beiden Veranstaltern eingenommenen gesamten Masse an Joker-Einsätzen. 38.2. Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots (Art. 45). Artikel 36 36.1. Die Ziehungen bestehen in der sechsmaligen Extraktion einer von 10 Ziffern zwischen 0 und 9. Artikel 39 39.1. Die Gesamtgewinnsumme wird auf 5 Gewinnränge verteilt. 36.2. Sie werden gleichzeitig mit den SWISSLOTTO-Ziehungsserien (einschliesslich der RePLAYZiehung) und den Plus-Ziehungen durchgeführt (Art. 7 und 21). Artikel 37 37.1. Die Gewinne pro Ziehung werden in Ränge aufgeteilt (Art. 39). 39.2. Die Ränge ergeben sich aus der Endziffernfolge der gespielten Joker-Nummer, die der Sequenz der 6 bei der Ziehung extrahierten Ziffern in der Reihenfolge ihrer Extraktion entsprechen. Es sind dies: •1. Rang: die 6 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; •2. Rang: die 5 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; •3. Rang: die 4 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; •4. Rang: die 3 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; •5. Rang: die 2 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein. 37.2. Die Gewinne werden den einem Gewinnrang entsprechenden Endzifferfolgen zugewiesen. Alle Gewinne im gleichen Rang (Einheitsgewinn des Ranges) haben denselben Wert, ganz gleich, welcher Veranstalter den Einsatz eingezogen hat. Artikel 40 Die Gewinne im 5. Rang haben einen festen Wert von CHF 10.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs. 36.3. Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und Publikation (Art. 8). 12 Artikel 41 Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert von CHF 100.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs. Artikel 42 42.1. Die Gewinne im 3. Rang haben einen festen Wert von CHF 1’000.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 3. Rangs. 42.2. Vorbehalten ist Artikel 46.2. Artikel 43 43.1. Die Gewinne im 2. Rang haben einen festen Wert von CHF 10’000.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 2. Rangs. 43.2. Vorbehalten ist Artikel 46. Artikel 44 44.1. Die Gewinne im 1. Rang sind variabel. Sie teilen sich die Gewinnsumme des 1. Rangs zu gleichen Teilen und werden auf die nächsten 5 Rappen aufoder abgerundet (kaufmännische Rundung). 44.2. Die Gewinnsumme des 1. Ranges entspricht dem Rest der Gesamtgewinnsumme nach Abzug der Gewinnsummen der Ränge 2 bis 5. 44.3. Vorbehalten sind Artikel 45 und 46. Artikel 45 Gewinnt bei einer Ziehung keine Joker-Nummer im 1. Rang, wird die Gewinnsumme dieses Rangs von der Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der Gewinnsumme des 1. Ranges der folgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag von Ziehung zu Ziehung setzt sich so lange fort, 13 bis eine oder mehrere Joker-Nummern im 1. Rang gewinnen. Artikel 46 46.1. Wird in Anwendung der obigen Bestimmungen im 1. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt als für den 2. Rang, werden die Gewinnsummen beider Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnnummersequenzen in beiden Rängen verteilt. 46.2. Wird in Anwendung des obigen Absatzes im 1. und 2. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt als für den 3. Rang, werden die Gewinnsummen der drei Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnnummersequenzen in den drei Rängen verteilt. 3 TEILNAHMEBEDINGUNGEN IN DEN VERKAUFSSTELLEN Zugang zu den Spielen Artikel 47 47.1. Das Publikum hat einzig in den Verkaufsstellen der Loterie Romande, die mit einem oder mehreren SWISS-LOTTO-Einsatzerfassungsterminals ausgerüstet sind, Zugang zu den Spielen (nachstehend: die SWISSLOTTO-Verkaufsstellen). Manche dieser Verkaufsstellen erlauben nur eine Zuweisung von Spielkombinationen über Quick-Tip direkt (Art. 54). 47.2. Die Teilnahme steht nur Personen über 16 Jahren offen. 47.3. Personen, welche die Einsätze zentralisieren und auswerten, sind nicht zur Teilnahme zugelassen. 47.4. Personen, die unter Verletzung der Zulassungseinschränkungen der drei oben stehenden Absätze Einsätze zeichnen, verlieren das Recht, einen Treffer und die Rückerstattung ihrer Einsätze einzufordern. Spielselektionen Artikel 48 48.1. Die Teilnehmer tragen die gewählten SWISSLOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 6.1 und 20.1) sowie gegebenenfalls die Joker-Nummer(n) (Art. 34.2) ein, indem sie die den Zahlen der SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTOPlus-Kombinationen und der oder den gewählten Joker-Nummer(n) entsprechenden Kästchen auf den von der Loterie Romande in ihren Verkaufsstellen zur Verfügung gestellten SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen ankreuzen (Art. 50 bis 58). 48.2. Sie können sich SWISS-LOTTO- oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen sowie eine oder mehrere Joker-Nummer(n) auch von einem Zufallsgenerator zuweisen lassen (Quick-Tips, Art. 53 und 54). 14 Artikel 49 49.1. Das Ankreuzen eines Kästchens besteht darin, dass man es genau zentriert mit einem Kreuz bezeichnet. 49.2. Aus technischen Gründen ist das Kreuz in schwarzer oder dunkelblauer Farbe einzusetzen; andere Farben sind ausgeschlossen. 49.3. Streichungen, Überschreibungen oder Ausbesserungen sind nicht zulässig (Art. 60.3). Artikel 50 In den Verkaufsstellen der Loterie Romande stehen vier Arten von SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen zur Verfügung: •STANDARD-Spielscheine; •SYSTEME-Spielscheine; •EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine; •GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine. Artikel 51 51.1. Die STANDARD-Spielscheine enthalten mehrere Spalten, die je zwei Felder enthalten, das SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und das Plus-Feld mit 3 Zahlen. 51.2. Die STANDARD-Spielscheine enthalten zudem mehrere aufgedruckte Joker-Nummern sowie ein Joker-Kästchen, mit dem Vermerk «Quick-Tip» zu seiner Rechten. 51.3. Beim SWISS LOTTO und beim Zusatzspiel Plus sind die Einsätze zwingend ein Vielfaches von zwei des Einheitseinsatzes (Art. 6.3 und 20.2), der jeweils zwei SWISS-LOTTO-Feldern oder einem Paar von übereinander liegenden SWISS-LOTTO- und PlusFeldern entspricht. Artikel 52 52.1. Um SWISS-LOTTO zu spielen, wählen die Teilnehmer durch Ankreuzen eine Kombination von 6 Zahlen in einem oder mehreren übereinander liegenden Paaren von SWISS-LOTTO-Feldern. Jedes SWISSLOTTO-Feld eines Paares muss genau 6 angekreuzte Zahlen enthalten. 52.2. Teilnehmer, die gleichzeitig am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchten, wählen durch Ankreuzen 1 Zahl in einem oder mehreren übereinander liegenden Paaren von Plus-Feldern. Jedes Plus-Feld eines Paars muss genau 1 angekreuzte Zahl enthalten. Die Zahl der angekreuzten Plus-Feld-Paare darf nicht höher sein als die Zahl der angekreuzten SWISS-LOTTOFeld-Paare (Art. 52.1). Jedes angekreuzte Plus-FeldPaar muss zu einem Paar von zwei Feldern SWISS LOTTO und Plus gehören (Art. 51.1), bei dem die beiden SWISS-LOTTO-Felder je 6 angekreuzte Zahlen aufweisen. 52.3. Teilnehmer, die ergänzend zum SWISS LOTTO auch Joker spielen möchten, kreuzen ein oder mehrere Kästchen an, die den auf den Spielscheinen aufgedruckten Joker-Nummern oder dem Joker-Kästchen mit dem Vermerk «Quick-Tip» entsprechen. Artikel 53 53.1. Unterhalb jedes SWISS-LOTTO-Spielfeldes ist auf den Spielscheinen das rechteckige Kästchen der Option Quick-Tip aufgedruckt. Diese Option gilt nur für die SWISS-LOTTO-Felder; die Plus-Felder sind davon ausgeschlossen. Ein spezielles Quick-Tip-Kästchen ist für den Joker bestimmt (Art. 53.5). 53.2. Die Quick-Tips sind Spielkombinationen (SWISS LOTTO und Plus) oder (Joker)-Nummern, die ganz oder teilweise von einem Zufallsgenerator bestimmt werden. 53.3. Wenn ein Teilnehmer für eine oder mehrere seiner SWISS-LOTTO-Einheitskombinationen Quick- 15 Tips erhalten möchte, kreuzt er das dem oder den betreffenden SWISS-LOTTO-Feldern entsprechende « Quick-Tip »-Kästchen an. Kreuzt der Teilnehmer das « Quick-Tip »-Kästchen an, ohne eine Zahl des SWISSLOTTO-Feldes anzukreuzen, wählt der Zufallsgenerator 6 Zahlen für die gewünschte SWISS-LOTTO-Kombination. Falls der Teilnehmer gleichzeitig 1 bis 5 Zahlen des SWISS-LOTTO-Feldes ankreuzt, ergänzt der Zufallsgenerator diese Kombination. 53.4. Die Teilnahme durch einen Spielschein erlaubt nicht die durch den Zufall bestimmte Wahl einer Plus-Zahl über die Quick-Tip-Option. Falls ein Spieler in Verbindung mit einer ganz oder teilweise durch den Zufall bestimmten SWISS-LOTTO-Spielkombination am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, hat er die Plus-Zahl selbst zu wählen, indem er 1 Zahl des betreffenden Plus-Feldes ankreuzt. 53.5. Die Teilnahme durch einen Spielschein erlaubt die durch den Zufall bestimmte Wahl einer einzigen Joker-Nummer über die Quick-Tip-Option. Diese zufällige Wahl bezieht sich auf die Joker-Nummer als Ganzes, unter Ausschluss einzelner Zahlen oder Zahlenfolgen dieser Nummer. Falls ein Spieler ergänzend zu einer SWISS-LOTTO- (oder SWISSLOTTO-Plus-)Kombination einen Quick-Tip-Joker zugeteilt haben möchte, kreuzt er das Quick-Tip-Kästchen, das sich rechts des entsprechenden Joker-Kästchens befindet, an (Art. 51.2). Artikel 54 54.1. Der Teilnehmer kann auch Quick-Tips erhalten, indem er den Verkaufsstellenleiter ersucht, seine Anweisungen direkt am Terminal einzugeben (QuickTip-direkt). Über die Option Quick-Tip-direkt kann der Teilnehmer sowohl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen als auch SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen erhalten, allerdings nur in Form von vollständig durch den Zufall bestimmten Quick-Tips. 54.2. Über die Option Quick-Tip-direkt kann der Teilnehmer auch eine oder mehrere ganz durch den Zufall bestimmte Joker-Nummern erhalten; allerdings kann er keine höhere Anzahl Joker-Nummern erhalten, als die Anzahl Joker-Nummern, die über die Spielscheine erhalten werden können. Artikel 55 55.1. Die der RePLAY-Ziehung unterstellte RePLAYZahl (Art. 7.2) wird jeder Spielquittung automatisch von einem Zufallsgenerator zugewiesen (Art. 62 bis 69), einschliesslich derjenigen Quittungen, die gemäss Artikel 18 als RePLAY-Gewinn abgegeben wurden (Quick-Tip-RePLAY-Quittungen). 55.2. Die RePLAY-Zahl einer Quittung nimmt an der RePLAY-Ziehung desselben Ziehungspaares teil, an dem die auf dieser Quittung vermerkten SWISSLOTTO-Spielkombinationen teilnehmen (Art. 66). Artikel 56 56.1. Vorbehaltlich Artikel 56.3 können die Teilnehmer die Kombinationen ihres Spielscheins an mehreren aufeinander folgenden SWISS-LOTTO-Ziehungen oder Serien von SWISS-LOTTO- und Plus-Ziehungen teilnehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen sie eines der Optionskästchen für die Anzahl Ziehungen 1, 2, 4, 6, 8, 10, 20 oder «Andere» an. Wird das Kästchen «Andere» angekreuzt, leitet der Verkaufsstellenleiter die gewünschte Anzahl Ziehungen bis maximal 20 am Terminal weiter. 56.2. Falls die Kombinationen eines Spielscheins an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen oder Ziehungsserien teilnehmen, nimmt die RePLAY-Zahl der betreffenden Quittung an allen RePLAY-Ziehungen derselben Ziehungspaare teil wie die SWISS-LOTTOZiehung, an denen diese Spielkombinationen teilnehmen (Art. 55.2). 56.3. Die Loterie Romande behält sich die Möglichkeit vor, die in Artikel 56.1 beschriebene Option mehrfacher Ziehungen vorübergehend zu sperren, insbesondere wenn Spielregeln abgeändert werden. 16 Artikel 57 57.1. Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHESYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine machen es möglich, mit einer einzigen Wahl alle SWISS-LOTTO-Kombinationen oder einen Teil der SWISS-LOTTO-Kombinationen, die sich aus einer Auswahl von mehr als sechs Zahlen beim SWISS LOTTO ergeben können, zu spielen. 57.2. Die zugelassenen Systeme und ihre Anwendungsbedingungen sind in der Broschüre «Systeme des SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS» beschrieben, die diesbezüglich integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist. 57.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO mit Systemen erlaubt nur eine globale Teilnahme am Zusatzspiel Plus. Die ausgewählte Plus-Zahl wird automatisch zu allen SWISS-LOTTO-Kombinationen oder zur Auswahl dieser Kombinationen, die das gewählte System enthält, hinzugefügt. 57.4. « Bankzahlen » und « Wahlzahlen », die dem gewünschten System entsprechen, können ganz oder teilweise durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden. Zu diesem Zweck kreuzt der Teilnehmer das dem Feld der Bankzahlen und/oder der Wahlzahlen zugeordnete Quick-Tip-Kästchen an; wenn er nur teilweise Quick-Tips erhalten möchte, kreuzt er ausserdem im Feld der Bankzahlen und/oder Wahlzahlen die von ihm gewünschten Bankzahlen und/ oder Wahlzahlen an, wobei zu erwähnen ist, dass die Anzahl der gewählten Bankzahlen und/oder Wahlzahlen geringer sein muss als die Anzahl Bankzahlen, bzw. Wahlzahlen, die das gewählte System enthält. 57.5. Die Teilnahme am Joker über die SYSTEMESpielscheine, EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine ist identisch mit derjenigen über STANDARD-Spielscheine (Art. 52.3 et 53.5). 57.6. Die Teilnahme am RePLAY folgt den Bestimmungen von Artikel 55 des vorliegenden Reglements. Artikel 58 58.1. Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHESYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine weisen dieselben Optionskästchen für die Anzahl Ziehungen auf wie die STANDARDSpielscheine. 58.2. Artikel 56 des vorliegenden Reglements gilt mutatis mutandis auch für die Optionskästchen der Anzahl Ziehungen der SYSTEME-Spielscheine, EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine. Registrierung der Selektionen Artikel 59 Die Teilnehmer geben ihre ausgefüllten Spielscheine an den Eingabeverantwortlichen einer beliebigen Verkaufsstelle der Loterie Romande, die mit einem Einsatzerfassungsterminal ausgerüstet ist, der sie zu lesen vermag, ab (Art. 47). Artikel 60 60.1. Der Verantwortliche führt den Spielschein in den Terminal ein, der ihn liest, den zu zahlenden Einsatz angibt, eine Quittung mit der vom Zufallsgenerator zugewiesenen RePLAY-Zahl ausdruckt und den Inhalt der Quittung (Art. 66) in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems des Spiels weiterleitet. 60.2. Der zahlbare Gesamteinsatz hängt von der Anzahl gespielter SWISS-LOTTO- und/oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen ab (Art. 6 und 20) und etwaiger gespielter Joker-Nummern (Art.34 und 35), gegebenenfalls multipliziert mit der Anzahl aufeinander folgender Ziehungen (Art. 56). 60.3. Ist der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt, wird er vom Terminal zurückgewiesen. Wenn er nicht zu viele Fehler enthält, kann der Verkaufsstellenleiter diese gemäss den Angaben des Teilnehmers korrigieren. 17 Artikel 61 Der Spieler kann seinen Spielschein, der an sich keinen Wert hat und keinen Beweis für die Teilnahme am Spiel darstellt, wieder mitnehmen. Artikel 62 62.1. Der Verantwortliche händigt dem Spieler die Quittung erst aus, nachdem dieser den ausgewiesenen Einsatz bezahlt hat. 62.2. Die Quittung dient als Beleg für den Anspruch auf etwaige Gewinne (Art. 77). Artikel 63 Wenn der Spieler nicht den vollen Einsatzbetrag begleicht, wird die Registrierung seiner Spielselektionen annulliert. Artikel 64 64.1. Die Quittung, die einem Spielschein entspricht, der nur an einer Ziehung oder an einer einzigen Serie von Ziehungen teilnimmt, wird als einfache Quittung bezeichnet. 64.2. Die anderen sind kontinuierliche Quittungen (Art. 56). Artikel 65 65.1. Der letzte Termin für die Berücksichtigung der Einsätze bei der nächsten Ziehungsserie wird von der Loterie Romande bestimmt. Er wird in den SWISS-LOTTO-Verkaufsstellen angezeigt oder steht beim Verkaufsstellenverantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung. 65.2. Einsätze, die nach diesem Termin registriert werden, nehmen ab der nächsten Ziehungsserie teil oder beginnen, daran teilzunehmen. Artikel 66 Auf der Vorderseite der Quittung sind angegeben: •die Spielselektionen des Teilnehmers, wie sie registriert wurden; •gegebenenfalls das gewählte System; •die vom Zufallsgenerator zugewiesene RePLAYZahl; •bei einfachen Quittungen das Datum der Ziehung oder Ziehungsserie, an der sie teilnehmen; bei kontinuierlichen Quittungen das Datum der ersten und der letzten Ziehung (oder der ersten und der letzten Ziehungsserie) sowie ihre Anzahl; •gegebenenfalls die gespielten Joker-Nummern; •die Bestätigung der Zahlung der Einsätze oder der Vermerk «Gewinn-RePLAY », wenn es sich um eine Quick-Tip-RePLAY-Quittung handelt; •der Tag und die Stunde der Registrierung; •die Terminalnummer; •ein Identifikationscode. Artikel 67 Auf der Rückseite der Quittung steht ein Text, der auf das vorliegende Reglement verweist und an die Verfallfrist der Quittungen (Art. 83) sowie die Adresse der Loterie Romande erinnert. Artikel 68 68.1. Es ist Sache des Spielers, unverzüglich zu überprüfen, ob die Angaben der Quittung mit den auf seinem Spielschein gewählten Spielselektionen übereinstimmen, ob eine RePLAY-Zahl auf der Quittung steht und ob der Identifikationscode der Quittung gut lesbar ist (Art. 69.2). 68.2. Falls an Ort und Stelle eine Abweichung oder ein Fehler festgestellt wird, kann der Spieler vom Verantwortlichen die Korrektur der Registrierung verlangen. 68.3. Diese Korrektur löst eine neue Registrierung mit Abgabe einer neuen Quittung aus. Die angefochtene Registrierung wird im Informatiksystem 18 annulliert und die entsprechende Quittung dem Verantwortlichen zurückgegeben. 68.4. Der Verantwortliche kann die verlangten Korrekturen ablehnen, nachdem der Teilnehmer die Verkaufsstelle verlassen hat. Mehr als eine Stunde nach der angefochtenen Registrierung nimmt er keine Änderungen mehr vor; ebenso wenig länger als 5 Minuten nach dem letzten Registrierungstermin (Art. 65). 68.5. Keinerlei Annullierung noch Korrektur der Registrierung ist bei den als RePLAY-Gewinn abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (Quick-Tip-RePLAYQuittungen) zulässig. Artikel 69 69.1. Der Spieler ist gehalten, die Quittung zu behalten, um seine Teilnahme am Spiel belegen zu können; die Vorlegung der Quittung ist eine notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne (Art. 77). 69.2. Einzig Quittungen, deren Identifikationscode deutlich lesbar ist, gelten als Beweis für die Teilnahme am Spiel. Auszahlung der Gewinne Artikel 70 Gewinnende einfache Quittungen sind vom Tag nach der Ziehung an zahlbar. Artikel 71 71.1. Einfache Quittungen, die Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn und/oder einen Gesamtgewinn in bar von weniger als CHF 200.– geben, können bei jeder beliebigen SWISS-LOTTO-Verkaufsstelle der Loterie Romande (Art. 47.1) eingezogen werden, sofern keiner der Gewinne in bar der Verrechnungssteuer unterstellt ist (Art. 76; nachstehend: kleine Gewinne in bar). Je nach Grösse der Verkaufsstelle wird der Grenzbetrag von CHF 200.– erhöht; er kann bis maximal CHF 5’000.– gehen. 71.2. Der Verantwortliche der Verkaufsstelle führt die Quittung in den Terminal ein, der anzeigt, ob die Bedingungen des vorherigen Absatzes erfüllt sind. 71.3. Gibt die Quittung einzig Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn, wird dieser ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab und gibt ihm seine Quittung zurück. Ferner gibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung des RePLAY-Gewinns bescheinigt. 71.4. Gibt die Quittung ausschliesslich Anspruch auf kleine Gewinne in bar, die insgesamt nicht über die Grenzen von Artikel 71.1 hinausgehen, wird der gesamte Gewinn ausgezahlt. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm zudem eine vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Falls diese kleinen Gewinne in bar CHF 100.- übersteigen, kann der Verantwortliche die Auszahlung ablehnen, wenn er nicht mehr über ausreichende flüssige Mittel verfügt. Es kommt dann nicht zur Auszahlung, und der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung mit einer vom Terminal ausgedruckten Gewinnmitteilung zurück, die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt. Um sich den Gewinn auszahlen zu lassen, hat der Spieler die Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie Romande vorzuweisen. 71.5. Falls die Quittung ausschliesslich Anspruch auf Gewinne in bar gibt, die Bedingungen von Artikel 71.1 aber nicht erfüllt sind, wird keine Auszahlung vorgenommen. Der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung zurück und dazu eine Gewinnmitteilung, die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende 19 Quittung handelt. Um sich den Gewinn auszahlen zu lassen, hat der Spieler die Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie Romande vorzuweisen (Art. 75). 71.6. Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAYGewinn und einen Gesamtbetrag von kleinen Gewinnen in bar gibt, der die Grenzen von Artikel 71.1 nicht übersteigt, wird der RePLAY-Gewinn auf jeden Fall ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab. Wenn er auch den Gesamtbetrag der kleinen Gewinne in bar auszahlt, gibt er dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm zudem die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, die die Auszahlung des RePLAY-Gewinns und der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Können diese aus Mangel an flüssigen Mitteln nicht ausgezahlt werden, gibt der Verantwortliche dem Spieler seine Quittung zurück, die er bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande einlösen kann; ferner übergibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des RePLAY-Gewinns bescheinigt). 71.7. Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAYGewinn und auf Gewinne in bar gibt, doch die Bedingungen von Artikel 71.1 nicht erfüllt sind, wird einzig der RePLAY-Gewinn ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab und gibt ihm seine Quittung zurück, die er am Sitz der Loterie Romande vorzulegen hat, um seine Gewinne in bar zu erhalten. Ferner übergibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des RePLAY-Gewinns bescheinigt). Artikel 72 72.1. Gewinnende kontinuierliche Quittungen sind vom Tag nach der letzten Ziehung oder Ziehungsserie an vollumfänglich zahlbar (Art. 64 und 66). 72.2. Solche, die Anspruch auf einen oder mehrere RePLAY-Gewinne und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten Grenzbeträge hinausgeht, können bei jeder beliebigen Verkaufsstelle zu denselben Bedingungen wie denen der einfachen Quittungen eingelöst werden (Art. 71). Artikel 73 73.1. Ausnahmsweise können Zwischengewinne der kontinuierlichen Quittungen vor der letzten Ziehung oder der letzten Ziehungsserie ausgezahlt werden. 73.2. Solche, die nur Anspruch auf RePLAYGewinne und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten Grenzbeträge hinausgeht, sind von jeder beliebigen Verkaufsstelle zu Bedingungen auszuzahlen, die denen der einfachen Quittungen entsprechen, unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der nachstehenden Absätze 3 bis 5. 73.3. Wenn er alle Zwischengewinne, auf welche die Quittung Anspruch gibt, auszahlt, gibt der Verantwortliche der Verkaufsstelle dem Spieler die Originalquittung zurück und händigt ihm zudem, neben der Gewinnquittung, eine Ersatzquittung aus, die für etwaige weitere Gewinne gültig ist. 73.4. Falls die Zwischengewinne in bar aufgrund nicht ausreichender flüssiger Mittel nicht ausgezahlt werden können, erhält der Spieler eine Gewinnmitteilung und nimmt seine Quittung wieder mit, damit er sie bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande zur Zahlung vorweisen kann. 73.5. Falls die Bedingungen von Artikel 71.1, nicht erfüllt sind, erhält der Spieler zusätzlich zur Gewinn20 mitteilung eine Ersatzquittung und nimmt seine Quittung wieder mit; er kann die Auszahlung der Zwischengewinne in bar am Sitz der Loterie Romande beantragen (Art. 75), indem er die Quittung dahin sendet und die Ersatzquittung aufbewahrt. Artikel 74 Die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen werden bei der Einlösung der Gewinne der gewinnenden Quittung automatisch abgegeben. Es ist also nicht möglich, sich einen Gewinn in bar auszahlen zu lassen, ohne gleichzeitig den RePLAY-Gewinn, auf den diese Quittung möglicherweise Anspruch gibt, einzulösen. Artikel 75 75.1. Gewinne, die nicht von einer SWISS-LOTTOVerkaufsstelle der Loterie Romande ausgezahlt werden, werden vom Hauptsitz ausgezahlt. 75.2. Die Spieler senden ihre Quittung, gegebenenfalls die Ersatzquittung (Art. 73.3 und 73.5), mit der Post an den Sitz der Loterie Romande, rue Marterey 13, CP 6744, 1002 Lausanne, mit schriftlicher Angabe ihres Namens, Vornamens und der genauen Adresse, und gegebenenfalls der Kontonummer, auf die der Gewinn zu überweisen ist. Es wird ihnen empfohlen, diese Sendung gesichert zu schicken. 75.3. Die Loterie Romande zahlt die Gewinne durch Banküberweisung oder Postcheck oder in Form von Quick-Tip-RePLAY-Quittungen an den angegebenen Namen und die genannte Adresse oder Kontonummer. Artikel 76 76.1. Es wird daran erinnert, dass Einzelgewinne von mehr als CHF 50.– kraft Gesetzes der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen sind, die von der Loterie Romande einzubehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten ist. Die Gewinner können sich diese Steuer rückerstatten lassen, wenn sie ihrer zuständigen Steuerbehörde eine Einbehalt-bescheinigung vorweisen. 76.2. Der Sitz der Loterie Romande schickt die Bescheinigung über den Einbehalt der Verrechnungssteuer unaufgefordert an die betreffenden Empfänger ihrer Überweisungen. Artikel 77 77.1. Die Vorlage der Quittung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne. 77.2. Massgebend für den Nachweis des Gewinnanspruchs sind allerdings die im Informatikverwaltungssystem registrierten Spielselektionen des Teilnehmers. Artikel 78 78.1. Die Sicherheit der Spiele und der Schutz aller Spieler lassen es nicht zu, dass aufgrund von Quittungen, bei denen eine beliebige Angabe (Art. 66) nicht mit den unter demselben Identifikationscode im Informatikverwaltungszentrum registrierten Angaben übereinstimmt, Gewinne ausgezahlt werden (Art. 60). 78.2. In solchen Fällen, unter Vorbehalt von Artikel 78.3, hat der Inhaber der nicht übereinstimmenden Quittung nur Anspruch auf Rückerstattung seines Einsatzes, oder falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, auf die ersatzweise Abgabe einer neuen Quittung desselben Typs. 78.3. Bei Abweichungen zwischen der RePLAY-Zahl auf der Quittung und den zentral registrierten Daten wird kein Einsatz rückerstattet noch eine Quick-TipRePLAY-Quittung ausgezahlt. Artikel 79 Nicht ausgezahlt werden auch Gewinne von Quittungen, deren Identifikationscode (Art. 66) vom 21 Informatikverwaltungssystem nicht gelesen werden kann, ganz gleich, aus welchem Grund sie unleserlich sind. Artikel 80 Die Loterie Romande ist der Gewinnzahlungspflicht enthoben, sobald der Gewinn dem Inhaber der Quittung ausgezahlt worden ist. Artikel 81 81.1. Falls die Loterie Romande vor der Auszahlung von einem Streit um das Eigentum der Quittung Kenntnis erhalten sollte, kann sie die Zahlung aufschieben und dem Beschwerdeführer eine Frist vorgeben, um sein besseres Recht zu beweisen oder zu bescheinigen, dass seine Beschwerde Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. 81.2. Die Loterie Romande entscheidet ohne Berufungsmöglichkeit aufgrund der beigebrachten Belege. Leitet der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren ein, wartet die Loterie Romande das definitive Urteil des Gerichts ab. Artikel 82 Auf den Gewinnen sind nie Verzugszinsen zu zahlen, ganz gleich, aus welchem Grund sich ihre Auszahlung verzögert. Artikel 83 Quittungen, die nicht binnen sechs Monaten vom Tag nach der entsprechenden Ziehung oder Ziehungsserie (Art. 8.3 und 21.3) an zur Zahlung vorgelegt wurden, verfallen, und die Gewinne fallen der Loterie Romande zu, die sie ihrem gemeinnützigen Zweck entsprechend verwendet. Bei kontinuierlichen Quittungen (Art. 64.2) beginnt die Frist vom Tag nach der letzten Ziehung oder Ziehungsserie. Verantwortlichkeiten Artikel 84 84.1. Die Spieler sind allein verantwortlich für ihre Spielselektionen und ihre richtige Übertragung auf die Quittung (Art. 68). 84.2. Wenn die Verantwortlichen der Verkaufsstellen oder andere Vertreter oder Hilfskräfte der Loterie Romande den Spielern beim Ausfüllen oder bei der Registrierung ihrer Spielscheine behilflich sind, tun sie es aus Goodwill und nehmen damit – ebenso wenig wie die Loterie Romande – keine wie auch immer geartete Verantwortung auf sich. Artikel 85 85.1. Die Spieler tragen das Risiko der Beförderung ihrer Quittung an den Sitz der Loterie Romande (Art. 75). Kein Gewinn wird ausbezahlt für eine Quittung, die nicht dort angekommen ist. 85.2. Wenn ein Spieler geltend macht, eine gewinnende Quittung geschickt zu haben, die nicht am Sitz der Loterie Romande angekommen ist, und eine ihr entsprechende Gewinnmitteilung gemäss Artikel 71 oder Artikel 73 besitzt, gilt diese Anzeige als Ersatzbeleg (Art. 62) und wird nach Ablauf der Verfallfrist ausgezahlt (Art. 83), sofern die Quittung inzwischen nicht wieder aufgetaucht ist. Artikel 86 86.1. Wird die Gewinnauszahlung einer gewinnenden Quittung – gegebenenfalls einer Gewinnmitteilung (Art. 85.2) –, die ordnungsgemäss validiert wurde und von der unstrittig feststeht, dass ihr Einsatz bezahlt wurde oder dass sie zur Ausrichtung eines RePLAYGewinns abgegeben wurde, infolge eines Fehlers eines Verkaufsstellenleiters oder eines Vertreters der Loterie Romande abgelehnt (siehe namentlich Art. 79), vergütet diese dem Inhaber den Betrag des 22 Einsatzes oder gibt ihm, falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, als Ersatz eine Quittung desselben Typs ab, unter Ausschluss jeder weiteren Entschädigung zu ihren Lasten oder zu Lasten des Verkaufsstellenverantwortlichen oder des Vertreters. 86.2. Keine Vergütung des Einsatzes noch Ersatz der Quick-Tip-RePLAY-Quittung ist zu leisten, wenn die Ablehnung der Auszahlung mit der RePLAY-Zahl zusammenhängt. 86.3. Der Fall der Nichtübereinstimmung zwischen der Quittung und den zentral registrierten Daten wird in Artikel 78 behandelt. Streitfälle Artikel 87 87.1. Jede Anfechtung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Spiels oder der Auszahlung der Gewinne ist schriftlich zu formulieren und an den Hauptsitz der Loterie Romande, rue Marterey 13, CP 6744, 1002 Lausanne zu senden; der Schriftsatz hat den Namen, Vornamen und die genaue Adresse des Absenders, die klare Darlegung des Streitgegenstandes sowie geeignete Belege, namentlich die betreffende Quittung, zu enthalten. 87.2. Die Anfechtungen sind vor Ablauf der Verfallfrist der Quittungen abzuschicken (Art. 83). Artikel 88 Wird eine beliebige Bedingung von Artikel 87 nicht erfüllt, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt. 4 TEILNAHMEBEDINGUNGEN ÜBER DIE INTERNET-SPIELPLATTFORM Zugang zu den Spielen Spielselektionen Artikel 89 89.1. Das Publikum hat auch via Internet oder über den Kurznachrichtendienst der Mobiltelefone (SMS) Zugang zu den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker, nämlich über die Internet-Spielplattform der Loterie Romande, die unter der Adresse www.loro.ch (nachstehend Internet-Spielplattform) zugänglich ist, und zwar zu den im allgemeinen Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande und im vorliegenden Reglement definierten Bedingungen (Art. 3.2. des vorliegenden Reglements). Artikel 90 90.1. Auf der Internet-Spielplattform der Loterie Romande gibt es 2 Arten der Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker: über die Internet-Spielscheine, die den Spielern von der Loterie Romande zur Verfügung gestellt werden (nachstehend: die Internet-Spielscheine), und über den Kurzmitteilungsdienst (SMS) der Mobiltelefone. 89.2. Gemäss Artikel 5.2 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande steht die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker über die Internet-Spielplattform nur Personen offen, die das 18. Altersjahr vollendet haben. 89.3. Die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker über die Internet-Spielplattform ist erst nach vorgängiger Registrierung des Spielers – sowie seiner Mobiltelefonnummer, was die Teilnahme über SMS betrifft – gemäss und übereinstimmend mit den im allgemeinen Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande definierten Bedingungen möglich. 89.4. Personen, welche die Einsätze zentralisieren und auswerten, sind nicht zur Teilnahme zugelassen. 89.5. Personen, die unter Verletzung der Zulassungseinschränkungen der drei oben stehenden Absätze Einsätze zeichnen, verlieren das Recht, einen Treffer oder die Rückerstattung ihrer Einsätze einzufordern. 23 90.2. Auf den Internet-Spielscheinen tragen die Teilnehmer ihre Spielselektionen ein (SWISS-LOTTO(Art. 6.1) und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 20.1) und Joker-Nummer(n) (Art 34.2)), indem sie die den Zahlen oder der/den JokerNummer(n) entsprechenden Kästchen ankreuzen. 90.3. Das Ankreuzen eines Kästchens besteht darin, dass man es mit einem Kreuz bezeichnet. Dieses Ankreuzen geschieht durch einen Mausklick in der Mitte des gewählten Kästchens. 90.4. Korrekturen sind möglich und werden durch das Entfernen des Kreuzes von dem oder den angekreuzten Kästchen vorgenommen. Das Entfernen des Kreuzes geschieht durch einen Mausklick in der Mitte des/der mit einem Kreuz bezeichneten Kästchen(s). 90.5. Was die SMS betrifft, nehmen die Teilnehmer ihre Spielselektionen vor, indem sie auf ihrem Mobiltelefon Schlüsselwörter eingeben. Diese Zusammenstellung wird entweder direkt auf der Tastatur des Mobiltelefons vorgenommen oder indirekt über die Applikation der Loterie Romande (nachstehend: Loterie-Romande-Applikation), die den Mobilterminals mit Internetzugang, Kurznachrichtendienst (SMS) und der Möglichkeit, Applikationen über eine Download-Plattform herunterzuladen, zur Verfügung steht (nachstehend: Mobilterminals). Die Internet-Spielscheine Artikel 91 91.1. Auf der Internet-Spielplattform der Loterie Romande stehen drei Arten von Internet-SWISSLOTTO-Plus-Spielscheinen zur Verfügung: •Internet-STANDARD-Spielscheine; •Internet-SYSTEME-Spielscheine; •Internet-GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine. 91.2. Die Internet-STANDARD-Spielscheine, InternetSYSTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine sind die genaue Entsprechung der STANDARD-Spielscheine, SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine, die den Spielern in den Verkaufsstellen der Loterie Romande zur Verfügung gestellt werden (Art. 48 bis 58). 91.3. Sie weisen alle ein zusätzliches Wahlkästchen auf, mit dem man ein Abonnement abschliessen kann (Art. 98). Artikel 92 92.1. Die Internet-STANDARD-Spielscheine haben praktisch dieselbe Konfiguration wie die in den Verkaufsstellen erhältlichen STANDARD-Spielscheine. 92.2. Sie enthalten mehrere Spalten, die je zwei Zahlenfelder enthalten, das SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und das Plus-Feld mit drei Zahlen. Ferner weisen sie mehrere vorgedruckte Joker-Nummern auf, sowie ein Joker-Kästchen mit dem Vermerk «Quick-Tip» anstelle der Joker-Nummer. Oben rechts steht das rechteckige Kästchen der Quick-Tip-Option und unten links befinden sich die Optionskästchen der Anzahl Ziehungen. Auch sind sie ganz unten links mit einem zusätzlichen Kästchen versehen, das für den Abonnementsabschluss bestimmt ist. 92.3. Die Selektionen der Spieler werden ähnlich vorgenommen wie diejenigen, die bei den in den Ver24 kaufsstellen verfügbaren STANDARD-Spielscheinen vorgenommen werden. Diese Selektionen betreffen die SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 93), die Joker-Nummer(n) (Art. 94), die Teilnahme in Form von Quick-Tips (Art. 95), die Wahl der Anzahl Ziehungen (Art. 97) und den Abonnementsabschluss (Art. 98). Artikel 93 93.1. Die Wahl der SWISS-LOTTO- und SWISS-LOTTOPlus-Spielkombinationen auf den Internet-STANDARDSpielscheinen sind den Vorschriften der Artikel 51.3, 52.1 und 52.2 des vorliegenden Reglements unterstellt. 93.2. Um SWISS LOTTO und gegebenenfalls um das Zusatzspiel Plus zu spielen, klicken die Teilnehmer auf ein beliebiges der übereinander liegenden Spielfeldpaare von SWISS LOTTO und Plus; dieser Vorgang öffnet ein Fenster, in dem nebeneinander zwei Feldpaare SWISS LOTTO und Plus zu sehen sind; zwei rechteckige Kästchen befinden sich unter jedem Paar; das erste trägt den Vermerk « Zufallszahlen » und das zweite den Vermerk « Feld löschen ». 93.3. Die Teilnehmer wählen durch Ankreuzen eine Kombination von 6 Zahlen in jedem der beiden SWISS-LOTTO-Felder mit 45 Zahlen. Teilnehmer, die gleichzeitig am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchten, wählen zudem ebenfalls durch Ankreuzen einer Zahl in jedem der beiden Plus-Felder mit 3 Zahlen. 93.4. Falls die Teilnehmer wünschen, dass das Informatiksystem die Zahlen der einen und/oder anderen ihrer SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-PlusKombinationen ganz oder teilweise durch den Zufall bestimmt, kreuzen sie das Kästchen « Zufallszahlen » unter dem entsprechenden Spielfeldpaar SWISS LOTTO und Plus an. Das Informatiksystem wählt dann 6 Zahlen für die SWISS-LOTTO-Kombination und 1 Zahl für das Zusatzspiel Plus aus. Um eine teilweise Bestimmung durch den Zufall zu erreichen, entfernen die Teilnehmer 1 bis 5 der Zahlen der auf diese Weise gewählten SWISS-LOTTO-Kombination und ersetzen sie durch die Zahlen ihrer Wahl, indem sie das entsprechende oder die entsprechenden Kästchen ankreuzen; sollten die Teilnehmer ebenfalls eine andere Plus-Zahl als die vom Informatiksystem gewählte wünschen, kreuzen sie das Kästchen der Plus-Zahl ihrer Wahl an; die vom Informatiksystem gewählte Plus-Zahl wird damit automatisch entfernt; Teilnehmer, die nicht am Plus teilnehmen möchten, entfernen die vom Informatiksystem gewählte PlusZahl. 93.5. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der Artikel 93.3 oder 93.4 vorgenommen hat, klickt er das Kästchen mit dem Vermerk « OK » an, falls er keine weiteren SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen zu spielen wünscht; andernfalls klickt er auf das Kästchen mit der Bezeichnung « weiter », wodurch sich ein neues Fenster öffnet, das mit dem vorhergehenden identisch ist (Art. 93.2); der Teilnehmer trifft seine Wahl auf gleiche Art und Weise, wie in den Artikeln 93.3 und 93.4 beschrieben. Diesen Vorgang kann er bis zu 7 Mal durchführen und somit 7 SWISSLOTTO-Spielkombinationspaare mit oder ohne Plus wählen. Sobald der Teilnehmer alle SWISS-LOTTOund/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen, die er spielen möchte, gewählt hat, klickt er auf das Kästchen « OK ». 93.6. Nach Aktivierung des Kästchens « OK » erscheint wieder der Standardspielschein mit den in den SWISS-LOTTO-Feldern und gegebenenfalls in den PlusFeldern eingetragenen Selektionen des Teilnehmers. Falls der Teilnehmer die eine oder andere der in diesen Feldern eingetragenen Spielkombinationen ändern möchte, braucht er nur auf das entsprechende Feld zu klicken und die gewünschten Änderungen durch Entfernung der gewählten Zahlen vorzunehmen oder gegebenenfalls alle gewählten Zahlen zu löschen, indem er das Kästchen « Feld löschen » anklickt. 25 Artikel 94 94.1. Die Wahl der Joker-Nummer(n) auf den InternetSTANDARD-Spielscheinen ist den Artikeln 51.2, 52.3 und 53.5 unterstellt. 94.2. Auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen sind die den Joker-Nummern entsprechenden Kästchen alle im Voraus angekreuzt, einschliesslich des dem «Quick-Tip»-Joker entsprechenden Kästchens; falls der Teilnehmer so viele Joker-Nummern spielen möchte, wie auf dem Spielschein stehen, und keine der vorgedruckten Joker-Nummern ändern möchte, braucht er keine weitere Wahl zu treffen. 94.3. Wenn der Teilnehmer aber weniger JokerNummern als die auf dem Spielschein im Voraus angekreuzten spielen möchte, entfernt er in den Kästchen der nicht gewünschten Joker-Nummer(n) (gegebenenfalls auch im Kästchen, das dem «QuickTip»-Joker entspricht) das Kreuz. 94.4. Die Teilnehmer können andere Joker-Nummern als die auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen gezeigten und im Voraus angekreuzten erhalten; dazu klicken sie auf eines oder mehrere der Kästchen, die den Vermerk « Neu » tragen, unterhalb der oder den Joker-Nummer(n), deren Änderung sie wünschen. 94.5. Die Änderung einer Joker-Nummer kann nur die gesamte Joker-Nummer betreffen; ausgeschlossen ist die Änderung einzelner Ziffern oder Reihen von Ziffern dieser Nummer. Artikel 95 95.1. Das Kästchen « Quick-Tip » oben rechts auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen macht es den Teilnehmern möglich, für eine bestimmte Anzahl SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen und gegebenenfalls für eine bestimmte Anzahl Joker-Nummern Quick-Tips (Art. 53.2) zu erhalten. 95.2. Wenn der Teilnehmer auf das Kästchen «Quick-Tip» klickt, öffnet sich ein Fenster, das den Teilnehmer auffordert, seinen Quick-Tip zu definieren, und in dem sich nachstehende Rubriken befinden: « Anzahl SWISS-LOTTO-Felder », « Anzahl Plus-Zahlen », «Anzahl Joker », « Anzahl Ziehungen » und « Gesamtbetrag Ihres Einsatzes ». Gegenüber jeder der vier ersten Rubriken steht ein Pulldown-Menü mit mehreren Zahlen zur Auswahl. 95.3. Beim Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl SWISS-LOTTO-Felder » stehen die Zahlen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, welche Anzahl SWISSLOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte. 95.4. Unter dem Vorbehalt der Ziffer 0, die hinzu kommt, sind die Zahlen im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl Plus-Zahlen » identisch mit denen im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl SWISS-LOTTO-Felder » (Art. 95.3). Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, welche Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte. Die auf diese Weise gewählte Anzahl kann nicht höher sein als diejenige, die gemäss Artikel 95.3 gewählt wird. 95.5. Im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl Joker » stehen die Ziffern 0, 1, 2, 3 und 4. Der Teilnehmer wählt eine dieser Ziffern, je nachdem, wie viele Joker-Quick-Tips er erhalten möchte. 95.6. Die im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl Ziehungen » aufgeführten Zahlen sind folgende: 1, 2, 5, 10 und 20. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, an wie vielen aufeinander folgenden Ziehungen er die gemäss Artikel 95.3 bis 95.5 gewählten Quick-Tips teilnehmen lassen will. 95.7. Gegenüber dem Vermerk « Gesamtbetrag Ihres Einsatzes » steht der Einsatzgesamtbetrag, der den Selektionen des Teilnehmers gemäss den Artikeln 95.3 bis 95.6 entspricht. Der Einsatzgesamtbetrag ist abhängig von der Art und der Anzahl 26 der Spielkombinationen (Art. 6 und 20) sowie der gespielten Joker-Nummern (Art. 35), eventuell multipliziert mit der gewählten Anzahl aufeinander folgender Ziehungen (Art. 95.6). 95.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der Artikel 95.3 bis 95.6 ausgeführt hat, klickt er auf das Kästchen, das den Vermerk « OK » trägt; nach Aktivierung dieses Kästchens erscheint wieder der STANDARD-Spielschein mit den vom Teilnehmer in den entsprechenden Feldern (SWISS LOTTO und gegebenenfalls Plus) oder Kästchen (Joker und Anzahl Ziehungen) eingetragenen Selektionen des Teilnehmers. Der Teilnehmer kann die auf dem Internet-STANDARD-Spielschein eingetragenen Selektionen ändern, indem er auf die in den Artikeln 93.6 und 94.3 bis 94.5 beschriebene Weise vorgeht. Artikel 96 96.1. Die der RePLAY-Ziehung unterstellte RePLAYZahl (Art. 7.2) wird jeder Internet-Spielquittung automatisch von einem Zufallsgenerator zugewiesen (Art. 118), einschliesslich derjenigen Quittungen, die gemäss Artikel 18 als RePLAY-Gewinn abgegeben wurden (Quick-Tip-RePLAY-Quittungen). 96.2. Im Weiteren gelten die Artikel 55.2 und 56.2 des vorliegenden Reglements auch für die RePLAYZahlen auf den Internet-Spielquittungen. Artikel 97 97.1. Unter dem Vorbehalt von Artikel 97.2 können die Teilnehmer die Spielselektionen ihres Spielscheins an mehreren aufeinander folgenden SWISS-LOTTOZiehungen oder Ziehungsserien von SWISS LOTTO, Plus und gegebenenfalls Joker teilnehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen sie eines der Wahlkästchen für die Anzahl Ziehungen 1, 2, 5, 10 oder 20 an. 97.2. Die Loterie Romande behält sich die Möglichkeit vor, die in Artikel 97.1 beschriebene Option mehrfacher Ziehungen vorübergehend zu sperren, insbesondere wenn Spielregeln abgeändert werden. Artikel 98 98.1. Die Teilnehmer können für die Spielselektionen ihres Spielscheins auch ein Abonnement abschliessen. Dafür klicken Sie auf das Kästchen « Abo abschliessen » ganz unten links auf dem Spielschein. 98.2. Die Aktivierung des Kästchens « Abo abschliessen » ändert die Zone des Spielscheins, welche die Auswahl der Anzahl Ziehungen enthält; in dieser Zone steht nun ein Pulldown-Menü, auf dem nachstehende Vermerke erscheinen: « Bei jeder Ziehung », « Jackpot » und « Jackpot mit Plus ». 98.3. Der Teilnehmer wählt eine dieser 3 Optionen, je nachdem, ob er die Spielselektionen seines Spielscheins an allen Ziehungen teilnehmen lassen will, ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Jackpot von SWISS LOTTO oder die kumulierten Jackpots von SWISS LOTTO und Plus sind, oder nur an den Ziehungen, bei denen der Jackpot von SWISS LOTTO oder die kumulierten Jackpots von SWISS LOTTO und Plus einen gewissen Betrag erreichen. 98.4. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Bei jeder Ziehung » wählt, nehmen die Selektionen seines Spielscheins nach Abschluss des Abonnements an allen folgenden SWISS-LOTTO- und gegebenenfalls Plus- und/oder Joker-Ziehungen teil, sofern, was die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme geschuldete Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten Termin für die Registrierung der Einsätze registriert werden kann (Art. 120); andernfalls beginnt ihre Teilnahme von der nächstfolgenden SWISS-LOTTO- und gegebenenfalls Plus- und/oder Joker-Ziehung an; vorbehaltlich einer Kündigung, Suspendierung oder Änderung der Abonnementbedingungen dauert diese Teilnahme so lange an, wie der auf dem elektronis- 27 chen Portefeuille des Teilnehmers (Art. 17 bis 20 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande, nachstehend: « das Portefeuille ») verfügbare Betrag für die Erhebung des pro Teilnahme geschuldeten Gesamteinsatzes ausreicht (Art. 112.3). 98.5. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Jackpot » wählt, hat er ebenfalls einen der Beträge zu wählen, die im Pulldown-Menü rechts von diesem Vermerk stehen, nämlich « 1 Mio. », « 2 Mio. », « 3 Mio. », « 4 Mio. », « 5 Mio. », « 6 Mio. » oder « 7,5 Mio. ». Durch die Wahl eines dieser Beträge bestimmt der Teilnehmer, an welcher Art von SWISS-LOTTO-Ziehungen die Selektionen seines Spielscheins teilnehmen sollen, nämlich an allen SWISS-LOTTO-Ziehungen, bei denen der tatsächliche oder der geschätzte Jackpot gleich hoch oder höher ist als der gewählte Betrag. Wenn die Selektionen seines Spielscheins auch eine Teilnahme am Zusatzspiel Plus und/oder am ergänzenden Spiel Joker enthalten, nehmen die betreffenden Spielselektionen nur an den Plus- und/oder Joker-Ziehungen teil, die gleichzeitig mit den SWISSLOTTO-Ziehungen der vom Teilnehmer gewählten Art durchgeführt werden. 98.6. Diese Teilnahme gilt für alle SWISSLOTTO-Ziehungen der gewählten Art, die nach dem Abschluss des Abonnements stattfinden, sofern, was die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme geschuldete Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten Termin für die Registrierung der Einsätze registriert werden kann. Vorbehaltlich einer Kündigung, Suspendierung oder Änderung der Abonnementbedingungen dauert diese Teilnahme so lange an, wie der auf dem elektronischen Portefeuille des Teilnehmers verfügbare Betrag für die Erhebung des pro Teilnahme geschuldeten Gesamteinsatzes ausreicht (Art. 112.3). 98.7. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Jackpot mit Plus » wählt, hat er ebenfalls einen der Beträge zu wählen, die im Pulldown-Menü rechts von diesem Vermerk stehen, nämlich « 3 Mio. », « 4 Mio. », « 5 Mio. », « 6 Mio. », « 7,5 Mio. » oder « 10 Mio. ». Durch die Wahl eines dieser Beträge bestimmt der Teilnehmer, an welcher Art von SWISS-LOTTO- und Plus-Ziehungen die Selektionen seines Spielscheins teilnehmen sollen, nämlich an allen SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen, bei denen der tatsächliche oder der geschätzte kumulierte Jackpot gleich hoch oder höher ist als der gewählte Betrag. Wenn die Selektionen seines Spielscheins auch eine Teilnahme am ergänzenden Spiel Joker enthalten, nehmen die betreffenden Spielselektionen nur an den Joker-Ziehungen teil, die gleichzeitig mit den SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen der vom Teilnehmer gewählten Art durchgeführt werden. 98.8. Diese Teilnahme gilt für alle SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen der gewählten Art, die nach dem Abschluss des Abonnements stattfinden, sofern, was die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme geschuldete Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten Termin für die Registrierung der Einsätze bei dieser Ziehungsserie registriert werden kann. Vorbehaltlich einer Kündigung, Suspendierung oder Änderung der Abonnementbedingungen dauert diese Teilnahme so lange an, wie der auf dem elektronischen Portefeuille des Teilnehmers verfügbare Betrag für die Erhebung des pro Teilnahme geschuldeten Gesamteinsatzes ausreicht (Art. 112.3). 98.9. Um ein Abonnement zu beenden oder zu suspendieren, klickt der Teilnehmer auf die entsprechende Rubrik im oberen Teil der Abonnementbestätigung (Art. 119). Die Beendigung oder Suspendierung eines Abonnements wird unverzüglich wirksam, unter dem Vorbehalt der etwaigen Ausgabe einer Spielquittung für die nächste Ziehung oder die nächste Ziehungsserie gemäss Artikel 114.6 oder 114.7 vor der Beendigung oder Suspendierung des Abonnements. Der Teilnehmer kann ein Abonnement auch abändern, indem er auf die entsprechende Rubrik im oberen Teil der Abonnementbestätigung 28 klickt. Einzig die Arten von Ziehungen (Art. 98.2 und 98.3), an denen seine Spielselektionen teilnehmen sollen, können abgeändert werden; davon ausgeschlossen sind die eigentlichen Spielselektionen. Die Änderung wird unverzüglich wirksam, unter dem Vorbehalt der etwaigen Ausgabe einer Spielquittung für die nächste Ziehung oder die nächste Ziehungsserie gemäss Artikel 114.6 oder 114.7 vor der Änderung des Abonnements. Artikel 99 99.1. Genau wie die in den Verkaufsstellen erhältlichen SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine, machen die InternetSYSTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine es möglich, mit einer einzigen Wahl alle SWISS-LOTTO-Kombinationen oder einen Teil der SWISS-LOTTO-Kombinationen, die sich aus einer Auswahl von mehr als sechs Zahlen beim SWISS LOTTO ergeben können, zu spielen. 99.2. Die zugelassenen Systeme und ihre Anwendungsbedingungen sind dieselben wie diejenigen der SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine, die in der Broschüre « Systeme des SWISS LOTTO mit Zusatzspiel Plus » beschrieben sind (vgl. Art. 57.2). 99.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO mit Systemen erlaubt nur eine globale Teilnahme am Zusatzspiel Plus. Die ausgewählte Plus-Zahl wird automatisch allen SWISS-LOTTO-Kombinationen oder der Auswahl dieser Kombinationen, die das gewählte System enthält, hinzugefügt. Artikel 100 100.1. Auf den Internet-SYSTEME-Spielscheinen steht das Wahlkästchen des gewünschten Systems in einem Pulldown-Menü oben links auf den Spielscheinen, unter der Rubrik 1, mit dem Titel « System wählen ». Sobald das gewünschte System gewählt ist, erscheinen unter dem Wahlkästchen des betreffenden Systems die Anzahl « Bankzahlen » und die Anzahl « Wahlzahlen » sowie die Anzahl SWISSLOTTO-Einzelkombinationen, die es enthält. Etwas weiter unten steht auch der Preis des gewünschten Systems, mit oder ohne Teilnahme am Zusatzspiel Plus. Die Wahlfelder der « Bankzahlen » und « Wahlzahlen » stehen nebeneinander im mittleren Bereich der Spielscheine, unter der Rubrik 2 und 3, beziehungsweise mit der Aufschrift « Ihre Bankzahlen » und « Ihre Wahlzahlen». Das Wahlfeld der Plus-Zahl befindet sich unter den Wahlfeldern der « Bankzahlen » und « Wahlzahlen », unter der Rubrik 4, mit der Aufschrift « Plus ». Die SYSTEME-Spielscheine enthalten ebenfalls mehrere vorgedruckte Joker-Nummern sowie ein Joker-Kästchen mit dem Vermerk «QuickTip» anstelle der Joker-Nummer und haben oben rechts das rechteckige Kästchen der Quick-Tip-Option und unten links die Optionskästchen der Anzahl Ziehungen. Ferner sind sie mit einem zusätzlichen Kästchen für den Abonnementsabschluss ausgestattet, das ganz unten links steht. Nummer und haben oben rechts das rechteckige Kästchen der Quick-Tip-Option und unten links die Optionskästchen der Anzahl Ziehungen. Ferner sind sie mit einem zusätzlichen Kästchen für den Abonnementsabschluss ausgestattet, das ganz unten links steht. 100.2. Auf den Internet-GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheinen steht das Wahlkästchen des gewünschten gekürzten Systems in einem Pulldown-Menü oben links auf den Spielscheinen, unter der Rubrik 1, mit dem Titel « System wählen ». Sobald das gewünschte System gewählt ist, erscheint unter dem Wahlkästchen des betreffenden Systems die Anzahl « Wahlzahlen » sowie die Anzahl SWISSLOTTO-Einzelkombinationen, die es enthält. Etwas weiter unten steht auch der Preis des gewünschten gekürzten Systems, mit oder ohne Teilnahme am Zusatzspiel Plus. Das Wahlfeld der « Wahlzahlen » steht im mittleren Bereich der Spielscheine und das Wahlfeld der Plus-Zahl rechts daneben, unter der Rubrik 2 und 3, beziehungsweise mit der Aufschrift « Ihre Wahlzahlen» und « Plus ». Die GEKÜRZTESYSTEME -Spielscheine enthalten ebenfalls mehrere vorgedruckte Joker-Nummern sowie ein Joker-Kästchen mit dem Vermerk «Quick-Tip» anstelle der Joker- 101.2. Die Wahl des Quick-Tip-Kästchens öffnet kein Fenster wie bei den Internet- STANDARD-Spielscheinen, sondern bewirkt das Ankreuzen von Kästchen in den Feldern der « Wahlzahlen », beziehungsweise « Bankzahlen » bei der Anzahl, die dem gewünschten System oder gekürzten System entspricht. Zudem löst die Wahl der Quick-Tip-Option das automatische Ankreuzen einer Plus-Zahl aus; Teilnehmer, die nicht Plus spielen oder eine andere Plus-Zahl spielen möchten, als die vom Informatiksystem gewählte Zahl, entfernen das Kreuz von dieser Zahl und ersetzen es durch die Plus-Zahl ihrer Wahl, indem sie das entsprechende Kästchen ankreuzen. 29 Artikel 101 101.1. Die Selektionen, die von den Teilnehmern vorzunehmen sind, werden auf ähnliche Art und Weise vorgenommen wie bei den in den Verkaufsstellen erhältlichen SYSTEME-Spielscheinen und GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen. Die Abschnitte 2.2 und 3.2 der Broschüre « Systeme des SWISS LOTTO mit Zusatzspiel Plus » über die auf den SYSTEME-Spielscheinen und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheinen zu treffenden Selektionen gelten auch für die Selektionen der Internet-SYSTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen. Im Weiteren werden diese Selektionen vorgenommen, wie in den nachstehenden Artikeln 101.2 bis 101.7 beschrieben. 101.3. Um eine teilweise Bestimmung der « Wahlzahlen » und/oder « Bankzahlen » des gewählten Systems durch den Zufall zu erreichen, entfernen die Teilnehmer das Kreuz von der/den « Wahlzahl(en) » und/oder « Bankzahl(en) », die sie entfernen möchten, und ersetzen sie durch « Wahlzahlen » und/oder « Bankzahlen » ihrer Wahl, indem sie das oder die entsprechenden Kästchen ankreuzen. 101.4. Die Wahl der Joker-Nummer(n) auf den Internet-SYSTEME-Spielscheinen und InternetGEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen wird auf identische Art und Weise vorgenommen wie sie auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen vorgenommen wurde; Artikel 94 des vorliegenden Reglements ist vollumfänglich darauf anwendbar. 101.5. Die Wahlkästchen der Anzahl Ziehungen der Internet-SYTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine sind identisch mit denen der Internet-STANDARD-Spielscheine; Artikel 97 des vorliegenden Reglements ist vollumfänglich darauf anwendbar. 101.6. Schliesslich ist das Wahlkästchen für den Abschluss eines Abonnements der Internet-SYSTEMESpielscheine und Internet-GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine ebenfalls identisch mit dem der Internet-STANDARD-Spielscheine Artikel 98 des vorliegenden Reglements ist vollumfänglich darauf anwendbar. 101.7. Falls der Teilnehmer die eine oder andere seiner Spielselektionen ändern möchte, braucht er nur die gewünschten Änderungen vorzunehmen, indem er das Kreuz von den Kästchen entfernt und/ oder die gewählten Rubriken deaktiviert. Die SMS Artikel 102 102.1. Die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker über SMS geschieht durch Schlüsselwörter in Verbindung mit bestimmten Spielselektionstypen. 30 102.2. Diese Schlüsselwörter werden entweder vom Teilnehmer direkt auf seinem Mobiltelefon eingegeben, gemäss den Artikeln 103 bis 105 des vorliegenden Reglements, oder indirekt über die Loterie-Romande-Applikation zusammengestellt, die für Mobiltelefone gemäss den Artikeln 107 bis 109 des vorliegenden Reglements zur Verfügung steht. 102.3. Diese Schlüsselwörter entsprechen entweder vollständigen Quick-Tips oder vom Teilnehmer gewählten Spielkombinationen. Artikel 103 So hat der Teilnehmer, der in einer einzigen Ziehung 14 vollständige SWISS-LOTTO-Quick-Tips spielen möchte, das Schlüsselwort « Lotto » zu verwenden; falls er 14 komplette SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips in einer einzigen Ziehung erhalten möchte, hat er das Schlüsselwort « Lotto P » zu verwenden. Artikel 104 104.1. Falls der Teilnehmer eine andere Anzahl SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips erhalten und gegebenenfalls auch Joker spielen und/ oder seine Spielselektionen an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte, verwendet er andere Schlüsselwörter, die gemäss den in den nachstehenden Artikeln 104.2 bis 104.6 definierten Regeln zusammengesetzt werden. 104.2. Falls der Teilnehmer nur vollständige SWISS-LOTTO-Quick-Tips spielen möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips, wobei diese Anzahl immer paarig sein muss und nicht über 12 betragen darf; wenn der Teilnehmer also 8 vollständige SWISS-LOTTO-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 ». 104.3. Falls der Teilnehmer ebenfalls über QuickTips am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl vollständiger SWISS-LOTTOQuick-Tips, gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben P, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl Plus-Zahlen, wobei diese Anzahl immer paarig sein muss und nicht höher sein darf als die gewählte Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips; wenn der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips mit 6 PlusZahlen erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 P6 ». 104.4. Falls der Teilnehmer vollständige SWISSLOTTO-Quick-Tips und einen oder mehrere JokerQuick-Tips erhalten möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben J, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl Joker-Quick-Tips, wobei diese Anzahl nicht mehr als drei betragen darf; wenn der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips und 2 Joker-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 J2 » . 104.5. Falls der Teilnehmer über Quick-Tips am SWISS LOTTO, Plus und am Joker teilnehmen möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl kompletter SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben P, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl Plus-Zahlen, gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben J, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl Joker-Quick-Tips, wobei die Anzahl Plus-Zahlen immer paarig und niedriger oder gleich der Anzahl kompletter SWISS-LOTTO-QuickTips sein muss und die Anzahl der Joker-Quick-Tips nicht mehr als vier betragen darf; wenn der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips und 1 Joker-Quick-Tip erhalten möchte, bildet er das Schlüs- 31 selwort « Lotto Q8 P8 J1 »; falls er 8 SWISS-LOTTOQuick-Tips mit 6 Plus-Zahlen und 3 Joker-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 P6 J3 ». 104.6. Falls der Teilnehmer seine Spielselektionen an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte, fügt nach seinen gemäss den Artikeln 104.1 bis 104.5 vorgenommenen Spielselektionen einen Abstand hinzu, gefolgt von der Anzahl gewünschter aufeinander folgender Ziehungen 2, 5, 10 oder 20; wenn der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips mit 6 Plus-Zahlen und 3 Joker-Quick-Tips an den nächsten 10 aufeinander folgenden Ziehungen spielen will, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 P6 J3 10 ». Artikel 105 105.1. Der Teilnehmer kann über SMS SWISSLOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen seiner Wahl spielen, doch jeweils maximal zwei. 105.2. Falls der Teilnehmer nur 2 SWISS-LOTTOKombinationen spielen will, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und den 6 Zahlen der ersten SWISS-LOTTO-Kombination seiner Wahl, jede durch einen Abstand getrennt, direkt gefolgt von einem Komma, dann von einem Abstand und den 6 Zahlen der zweiten SWISS-LOTTOKombination seiner Wahl; wenn der Teilnehmer also folgende 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen erhalten möchte: 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, 8, 9, 10, 11, 12, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6, 7 8 9 10 11 12 ». 105.3. Falls der Teilnehmer 2 SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen spielen will, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und den 6 Zahlen der ersten SWISS-LOTTO-Kombination seiner Wahl, jede durch einen Abstand getrennt, gefolgt von einem Abstand und vom Buchstaben P, direkt gefolgt von der Plus-Zahl seiner Wahl; dieser Plus-Zahl lässt er direkt ein Komma, dann einen Abstand folgen und bildet dann seine zweite SWISS-LOTTO-Plus-Kombination ebenso wie die erste; wenn der Teilnehmer also die in Artikel 105.2 erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen spielen möchte, mit der Plus-Zahl 1 für die erste und der Plus-Zahl 2 für die zweite, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6 P1, 7 8 9 10 11 12 P2 ». Mobiltelefons eingegeben ist, sendet der Teilnehmer es an die Nummer 3113. 105.4. Falls der Teilnehmer ergänzend zu seinen SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen auch Joker spielen will, fügt er seinem gemäss Artikel 105.2 oder 105.3 gebildeten Schlüsselwort ein Komma hinzu, gefolgt von einem Abstand, dann dem Buchstaben J, direkt gefolgt von der Anzahl gewünschter Joker-Quick-Tips, die maximal 3 sein können; wenn der Teilnehmer also die in Artikel 105.2 erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen mit 2 Joker-Quick-Tips spielen möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6, 7 8 9 10 11 12, J2 »; wenn er die in Artikel 105.3 erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen mit 3 Joker-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6 P1, 7 8 9 10 11 12 P2, J3». 107.2. Dazu haben die Teilnehmer vorgängig die Loterie-Romande-Applikation, die auf der Applikations-Herunterlade-Plattform ihres Mobilterminals zur Verfügung steht, kostenlos auf ihr Mobilterminal herunterzuladen. Nachdem sie das Herunterladen vorgenommen und die Loterie-Romande-Applikation geöffnet haben, wählen die Teilnehmer das Kästchen «Spielen», das sich im unteren Anzeigebereich ihres Mobilterminals befindet; dann wählen sie das Spiel SWISS LOTTO im neu geöffneten Fenster oder wählen direkt das Kästchen «Jetzt spielen» in dem für das Spiel SWISS LOTTO bestimmten Bereich. 105.5. Falls der Teilnehmer seine SWISS-LOTTOoder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen, mit oder ohne Joker-Quick-Tips, an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte, fügt seinem gemäss den Artikeln 105.2 bis 105.4 gebildeten Schlüsselwort einen Abstand hinzu, direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl aufeinander folgenden Ziehungen 2, 5, 10 oder 20; wenn der Teilnehmer die in Artikel 105.4 erwähnten Spielselektionen an den 10 folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6, 7 8 9 10 11 12, J2 10 » oder « Lotto 1 2 3 4 5 6 P1, 7 8 9 10 11 12 P2, J3 10 10 ». Artikel 106 Sobald das den Spielselektionen seiner Wahl entsprechende Schlüsselwort auf der Tastatur seines 32 Artikel 107 107.1. Die Teilnehmer können über ihr Mobilterminal auch die Loterie-Romande-Applikation, welche die Eingabe der Schlüsselwörter erleichtert, anwenden. 107.3. Durch dieses Vorgehen öffnet sich auf dem Bildschirm des Mobilterminals ein neues Fenster, in welchem als Überschrift der Vermerk SWISS LOTTO steht, und direkt darunter die drei nachstehenden Rubriken: «Spielschein» «Quick-Tip» und «registrierte Spielscheine». 107.4. Die Applikation der Loterie Romande macht es den Teilnehmern möglich, entweder vollständige Quick-Tips (SWISS LOTTO- und/oder SWISS-LOTTOPlus-Spielkombinationen und Joker –Nummer(n)) zu erhalten oder ihre SWISS-LOTTO-und/oder SWISSLOTTO-Plus-Spielkombinationen ganz oder teilweise selbst zu wählen. Artikel 108 108.1. Falls ein Teilnehmer SWISS-LOTTO- und/ oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen erhalten möchte, die ganz durch den Zufall bestimmt werden, wählt er in dem in Artikel 107.3 des vorliegenden Reglements erwähnten Fenster die Rubrik «Quick-Tip». 108.2. Durch die Wahl dieser Rubrik öffnet sich ein neues Fenster, das den Teilnehmer auffordert, seinen Quick-Tip zu definieren, und in dem sich nachstehende Rubriken befinden: «Anzahl Felder», «Anzahl Plus-Zahlen», «Anzahl Joker», «Anzahl Ziehungen» und «Einsatz». Jede der vier erstgenannten Rubriken enthält mehrere Zahlen zur Auswahl. 108.3. Unter der Rubrik «Anzahl Felder» stehen die Zahlen 2, 4, 6, 8,1 0, 12 und 14. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele SWISSLOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte. 108.4. Unter Vorbehalt der Zahl 0, die dazu hinzukommt, sind die Zahlen unter der Rubrik «Anzahl Plus-Zahlen» identisch mit denen unter der Rubrik «Anzahl Felder». Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips er erhalten möchte. Die auf diese Weise gewählte Anzahl kann nicht höher sein als diejenige, die gemäss dem vorangehenden Absatz gewählt wurde. 108.5. Unter der Rubrik «Anzahl Joker», stehen die Zahlen 0, 1, 2, 3 und 4. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele Joker-Quick-Tips er erhalten möchte. 108.6. Unter der Rubrik «Anzahl Ziehungen» stehen nachstehende Zahlen: 1, 2, 5, 10 und 20. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, an wie vielen aufeinander folgenden Ziehungen er die gemäss den vorangehenden drei Absätzen gewählten Quick-Tips teilnehmen lassen will. 108.7. Gegenüber dem Vermerk «Einsatz» steht der Betrag des Gesamteinsatzes der den Selektionen des Teilnehmers gemäss den Artikeln 108.3 bis 108.6 entspricht. Der Betrag des Gesamteinsatzes ist abhängig von der Art und der Anzahl der Spielkombi- 33 nationen (Art. 6 und 20) sowie der gespielten JokerNummern (Art. 35), eventuell multipliziert mit der gewählten Anzahl aufeinander folgender Ziehungen (Art. 108.6). 108.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der Artikel 108.3 bis 108.6 ausgeführt hat, wählt er das Kästchen mit dem Vermerk «Spielen»; nach Aktivierung dieses Kästchens öffnet sich automatisch die SMSFunktion des Mobilterminals des Teilnehmers. Auf dem Bildschirm erscheint eine vorformulierte SMS, die das Schlüsselwort enthält, das den Spielselektionen (vollständige Quick-Tips) des Teilnehmers gemäss den Artikeln 103 und 104 des vorliegenden Reglements entspricht; im Empfänger-Kästchen steht bereits die Nummer 3113. Artikel 109 109.1. Über die Applikation der Loterie Romande kann der Teilnehmer auch SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen seiner Wahl spielen, doch maximal zwei. 109.2. Dazu wählt der Teilnehmer in dem in Artikel 107.3 des vorliegenden Reglements erwähnten Fenster die Rubrik «Spielschein». Durch die Wahl dieser Rubrik öffnet sich auf dem Bildschirm des Mobilterminals ein neues Fenster, in dem ein SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und ein Plus-Feld mit 3 Zahlen zu sehen sind. Der Teilnehmer wählt eine Kombination von 6 Zahlen im SWISS-LOTTO-Feld von 45 Zahlen. Falls der Teilnehmer gleichzeitig am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, wählt er zusätzlich 1 Zahl im Plus-Feld mit 3 Zahlen. Nach Vornahme dieser Selektionen wählt der Teilnehmer das auf dem Bildschirm oben rechts befindliche Kästchen mit dem Vermerk« OK ». Ein zweites Spielfeldpaar von SWISS LOTTO und Plus erscheint, und der Teilnehmer kann die gewünschten Selektionen in gleicher Weise vornehmen. 109.3. Falls die Teilnehmer wünschen, dass das Informatiksystem die Zahlen der einen und/oder anderen ihrer SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTOPlus-Kombinationen ganz oder teilweise durch den Zufall bestimmt, wählen sie das im vorigen Absatz erwähnte Kästchen «Zufallszahlen» über dem entsprechenden Spielfeldpaar SWISS LOTTO und Plus. Das Informatiksystem wählt dann zufällig 6 Zahlen für die SWISS-LOTTO-Kombination und 1 Zahl für das Zusatzspiel Plus aus. Um eine teilweise Bestimmung dieser Zahlen durch den Zufall zu erreichen, entfernen die Teilnehmer 1 bis 5 der Zahlen der auf diese Weise gewählten SWISS-LOTTO-Kombination und ersetzen sie durch die Zahlen ihrer Wahl, indem sie das entsprechende oder die entsprechenden Kästchen ankreuzen; ebenso kreuzen die Teilnehmer, die eine andere Plus-Zahl als die vom Informatiksystem gewählte wünschen, das Kästchen der Plus-Zahl ihrer Wahl an; die vom Informatiksystem gewählte PlusZahl wird dann automatisch entfernt; Teilnehmer, die nicht am Plus teilnehmen möchten, entfernen die vom Informatiksystem gewählte Plus-Zahl. Nach Vornahme dieser Selektionen wählt der Teilnehmer das auf dem Bildschirm oben rechts befindliche Kästchen mit dem Vermerk« OK ». 109.4. Sobald der Teilnehmer die Spielselektionen der Artikel 109.2 bis 109.3 vorgenommen hat, öffnet sich ein neues Fenster, in dem im oberen Bereich die vom Teilnehmer gewählten SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen und im unteren Bereich die Rubriken «Anzahl Joker» und «Anzahl Ziehungen» zu sehen sind. 109.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint ein Fenster mit der Aufschrift « Information », das angibt, ob das Abonnement richtig registriert worden ist oder nichtUnter der Rubrik « Anzahl Joker », stehen die Zahlen 0, 1, 2, 3 und 4. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele Joker er spielen möchte. 34 109.6. Die unter der Rubrik «Anzahl Ziehungen»stehenden Zahlen sind folgende: 1, 2, 5, 10 und 20. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, an wie vielen aufeinander folgenden Ziehungen er seine SWISS-LOTTO – oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen, mit oder ohne JokerQuick-Tips, teilnehmen lassen will. 109.7. Gegenüber dem Vermerk «Einsatz» steht der Betrag des Gesamteinsatzes, der den Selektionen des Teilnehmers gemäss den Artikeln 109.2 bis 109.6 entspricht. Der Betrag des Gesamteinsatzes ist abhängig von der Art und Anzahl gespielter Spielkombinationen (Art. 6 und 20) sowie Joker-Nummern (Art. 35), eventuell multipliziert mit der gewählten Anzahl aufeinander folgender Ziehungen (Art. 109.6). 109.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der Artikel 109.2 bis 109.6 vorgenommen hat, wählt er das Kästchen mit dem Vermerk «Spielen»; nach Aktivierung dieses Kästchens öffnet sich automatisch die SMS-Funktion des Mobilterminals des Teilnehmers. Auf dem Bildschirm erscheint eine vorformulierte SMS, die das Schlüsselwort enthält, das den Spielselektionen des Teilnehmers gemäss Artikel 105 des vorliegenden Reglements entspricht; im Empfänger-Kästchen steht bereits die Nummer 3113. Artikel 110 Anschliessend sendet der Teilnehmer die gemäss den Artikeln 108.8 oder 109.8 vorformulierte SMS an die Nummer 3113, indem der die SMS-Sendetaste seines Mobilterminals betätigt. Artikel 111 111.1. Die vom Teilnehmer über die Applikation der Loterie Romande getroffenen Spielselektionen werden unter der Rubrik «registrierte Spielscheine» des in Artikel 107.3 des vorliegenden Reglements erwähnten Fensters gespeichert. Falls der Teilnehmer es wünscht, kann er seine früheren Spielselektionen wieder verwenden. Dazu wählt er eines der in der Rubrik «registrierte Spielscheine» gespeicherten SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationspaare. Sobald die Selektion abgeschlossen ist, wählt der Teilnehmer das Kästchen «Spielen». 111.2. Bevor sie ihre SWISS-LOTTO- oder SWISSLOTTO-Plus-Spielkombinationen spielen, können die Teilnehmer überprüfen, ob die Zahlen der betroffenen Kombinationen an vorangegangenen Bildschirm in dem in Artikel 109.4 erwähnten Fenster befindliche Kästchen «Überprüfen». Registrierung der Selektionen Die Spielscheine Artikel 112 112.1. Auf den drei Arten von Internet-Spielscheinen steht unten rechts der Gesamteinsatzbetrag, der den darauf eingetragenen Spielselektionen entspricht. 112.2. Vorbehaltlich der Teilnahme durch ein Abonnement, ist der zahlbare Gesamteinsatz abhängig vom Typ und von der Anzahl gespielter Spielkombinationen (Art. 6.3 und 20.2), sowie von der Anzahl gespielter Joker-Nummern (Art. 35), eventuell multipliziert mit der Anzahl gewählter aufeinander folgender Ziehungen (Art. 97 und 101.5). Die von den Spielselektionen des Teilnehmers betroffenen Spiele sind links vom geschuldeten Gesamteinsatz aufgeführt, und zwar in folgender Form: «Einsatz»bei Teilnahme nur am SWISS LOTTO; «Einsatz mit Plus» bei Teilnahme am SWISS LOTTO und am Zusatzspiel Plus; «Einsatz mit Joker» bei Teilnahme am SWISS LOTTO und am Joker und «Einsatz mit Plus und Joker» bei Teilnahme am SWISS LOTTO, am Plus und am Joker. 35 112.3. Bei Teilnahme durch ein Abonnement entspricht der geschuldete Gesamteinsatzbetrag, der auf dem Spielschein unter dem Vermerk «Einsatz pro Teilnahme» unten rechts steht, dem für jede SWISSLOTTO-Ziehung (einschliesslich der gleichzeitig durchgeführten etwaigen Plus- und/oder Joker-Ziehung(en)) oder Ziehungsserien von SWISS LOTTO und Plus (einschliesslich der etwaigen gleichzeitig durchgeführten Joker-Ziehung) des gewählten Typs (Art. 98.4, 98.5 und 98.7) geschuldeten Gesamteinsatz. Artikel 113 113.1. Auf den drei Arten von Internet-Spielscheinen befindet sich unten rechts ein längliches rechteckiges Kästchen in oranger Farbe mit der Bezeichnung «Spielschein spielen», ausgenommen wenn der Teilnehmer sich entschlossen hat, ein Abonnement abzuschliessen (Art. 98 und 101.6); in diesem Fall trägt es den Vermerk «Abo abschliessen» (Art. 114). 113.2. Sobald seine Spielselektionen gemäss den Artikeln 93 bis 98 oder 99 bis 101 des vorliegenden Reglements vorgenommen sind, klickt der Teilnehmer auf das rechteckige Kästchen mit der Aufschrift «Spielschein spielen»; dieser Vorgang bewirkt, dass sich ein Fenster öffnet mit der Aufschrift «Spielschein validieren», in dem alle Selektionen des Teilnehmers zusammengefasst sind, wie sie auf dem gespielten Spielschein eingetragen wurden, wobei die Zahlen der gespielten SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen präzisiert werden; gegebenenfalls die Zahl des gewählten Systems mit den gespielten «Bankzahlen», beziehungsweise «Wahlzahlen»; gegebenenfalls die gespielte(n) Joker-Nummer(n) und die gewählte Anzahl aufeinander folgender Ziehungen; das Ziehungsdatum oder die Daten der ersten und letzten Ziehung, an der/denen die Spielselektionen teilnehmen und der zahlbare Gesamteinsatzbetrag (Art. 112.2). 113.3. In diesem Stadium kann der Teilnehmer seine Spielselektionen noch ändrn, indem er auf die Rubrik «Spielschein ändern» klickt, die sich unten links vom Fenster befindet, was den Spielschein mit den Spielselektionen des Teilnehmers wieder erscheinen lässt. Um seine Spielselektionen zu ändern, geht der Teilnehmer vor, wie in den Artikeln 93.6, 94.3 bis 94.5 und 101.7 beschrieben. 113.4. Wenn der Teilnehmer keine weitere Änderung seiner Spielselektionen vornehmen will und sie so zu spielen beabsichtigt, wie sie im Fenster «Spielschein validieren» zusammengefasst sind, klickt er auf das orangefarbene rechteckige Kästchen mit der Bezeichnug «Spielschein validieren» unten rechts von diesem Fenster. 113.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint ein Fenster mit der Aufschrift «Information», das angibt, ob die Registrierung des Spielscheins richtig ausgeführt wurde oder nicht. Wenn ja, ist keine Annullierung noch eine Vergütung des Einsatzes mehr möglich, und das Informatiksystem der Loterie Romande gibt eine Spielquittung ab, deren Inhalt in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems des Spiels übermittelt wird (Art. 60) und die im Spielerkonto des Teilnehmers (Art. 11 bis 16 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande, nachstehend «Spielerkonto»), unter der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert wird. Andernfalls erscheint eine Fehlermeldung, die den Teilnehmer auffordert, es ein wenig später nochmals zu versuchen. 113.6. Gemäss Artikel 22 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande wird des Gesamteinsatzbetrag (Art. 112.2) dem Portefeuille des Teilnehmers belastet. Falls der Saldo des Portefeuilles nicht ausreicht, werden die Spielselektionen nicht registriert. 36 Artikel 114 114.1. Wenn der Teilnehmer sich zum Abschluss eines Abonnements entschieden hat (Art. 98 und 101.6), trägt das rechteckige orangefarbene Kästchen im unteren rechten Teil des Internet-Spielscheins den Vermerk «Abo abschliessen». 114.2. Sobald seine Spielselektionen gemäss den Artikeln 93 bis 98 oder 99 bis 101 des vorliegenden Reglements vorgenommen sind, klickt der Teilnehmer auf das rechteckige Kästchen mit der Aufschrift «Abo abschliessen»; dieser Vorgang bewirkt, dass sich ein Fenster öffnet mit der Aufschrift «Abo validieren», in dem alle Selektionen des Teilnehmers zusammengefasst sind, wie sie auf dem gespielten Spielschein eingetragen wurden, wobei die Zahlen der gespielten SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTT-Plus-Kombinationen aufgeführt werden; gegebenenfalls die Zahl des gewählten Systems mit den gespielten «Bankzahlen», beziehungsweise «Wahlzahlen»; gegebenenfalls die gespielte(n) Joker-Nummern(n); die Art der gewählten Ziehungen (Art. 98.3 bis 98.8); der Vermerk, dass es sich um ein Abonnement handelt, und der zahlbare Gesamteinsatzbetrag entsprechend dem gewählten Ziehungstyp (Art. 112.3). 114.3. In diesem Stadium kann der Teilnehmer seine Spielselektionen noch ändern, indem er auf die Rubrik «Abo ändern» klickt, die sich unten links des Fensters befindet, was den Spielschein mit den Spielselektionen des Teilnehmers wieder erscheinen lässt. Um seine Spielselektionen zu ändern, geht der Teilnehmer vor, wie in den Artikeln 93.6, 94.3 bis 94.5 und 101.7 beschrieben. 114.4. Wenn der Teilnehmer keine weiteren Änderungen an seinen Selektionen vornehmen und sie spielen möchte, wie sie im Fenster «Abo validieren» aufgeführt sind, klickt er auf das orangefarbene rechteckige Kästchen «Abo validieren» unten rechts in diesem Fenster. 114.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint ein Fenster mit der Aufschrift «Information», das angibt, ob das Abonnement richtig registriert worden ist oder nicht. 114.6. Wenn ja, gibt das Informatiksystem der Loterie Romande eine Abonnementbestätigung ab (Art. 119), deren Inhalt in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems der Spiele übermittelt wird (Art. 60) du das im Spielerkonto unter der Rubrik «Abonnemente» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert wird. Zudem gibt das Informatiksystem der Loterie Romande – sofern die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung oder die nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die Abonnementbedingungen erfüllt – eine Spielquittung ab (die den Spielselektionen des Abonnements entspricht), die für diese Ziehung oder Ziehungsserie gültig ist; danach gibt das Informatiksystem für jede SWISS-LOTTO-Ziehung oder SWISS-LOTTO-undPlus-Ziehung, welche die Abonnementbedingungen erfüllt, eine Spielquittung heraus; die Spielquittungen werden im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert, und der Teilnehmer erhält eine Bestätigung der Abgabe jeder Quittung über E-Mail, sofern er nicht auf Benachrichtigungen dieser Art verzichtet hat; sobald die Spielquittung abgegeben ist, kann keine Annullierung dieser Quittung noch eine Vergütung des Einsatzes mehr erfolgen. 114.7. Falls die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung oder die nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die Abonnementbedingungen nicht erfüllt, gibt das Informatiksystem der Loterie Romande nur eine Abonnementbestätigung ab (Art. 119), und das System gibt die erste Spielquittung erst dann heraus, wenn die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung oder die nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die Abonnementbedingungen erfüllt; im Weiteren sind die Bestimmungen von Artikel 114.6 mutatis mutandis anwendbar. 37 114.8. Wurde eine Spielquittung gemäss Artikel 114.6 oder 114.7 des vorliegenden Reglements abgegeben, wird der pro Teilnahme zahlbare Einsatzbetrag (Art. 112.3) übereinstimmend mit Artikel 22 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande dem Portefeuille des Teilnehmers belastet. Falls der Saldo des Portefeuilles nicht ausreicht, wird keine Spielquittung abgegeben, und die Spielselektionen des Abonnements werden nicht registriert und nehmen nicht an der entsprechenden Ziehung oder Ziehungsserie teil. Zudem wird das betreffende Abonnement vorübergehend suspendiert und der Teilnehmer über E-Mail aufgefordert, gemäss Artikel 18 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande einen Betrag auf sein Portefeuille zu überweisen. Wenn der Teilnehmer eine solche Einzahlung vornimmt, wird das Abonnement wieder in Kraft gesetzt, sofern der im Portefeuille des Teilnehmers verfügbare Saldo mindestens dem pro Teilnahme zahlbaren Gesamteinsatzbetrag gemäss Artikel 112.3 entspricht. 114.9. Falls die Registrierung des Abonnements nicht korrekt ausgeführt werden kann, erscheint eine Fehlermeldung, die den Teilnehmer auffordert, es etwas später nochmals zu versuchen. Artikel 115 115.1. Der Spieler kann seinen oder seine InternetSpielscheine speichern, die an sich keinen Wert haben und keinen Beweis für die Teilnahme am Spiel oder an den Spielen darstellen. 115.2. Um einen Internet-Spielschein zu speichern, klickt der Teilnehmer auf die Rubrik «speichern» im oberen Teil des Spielscheins, worauf ein Fenster erscheint, in dem er aufgefordert wird, den Namen einzugeben, unter dem er seinen Internet-Spielschein speichern möchte, dann diesen zu validieren, indem er auf das orangefarbene Kästchen mit dem Vermerk «OK» klickt. 115.3. Sobald sie registriert sind, werden die Internet-Spielscheine des Teilnehmers unter der Rubrik «Meine Scheine» unmittelbar links von der Rubrik «speichern» aufbewahrt; nachdem sie geöffnet ist, zeigt diese Rubrik alle Internet-Spielscheine derselben Art an (STANDARD, SYSTEME oder GEKÜRZTE SYSTEME), die vom Teilnehmer unter dem entsprechenden Namen registriert wurden. Um einen seiner InternetSpielscheine zu wählen, klickt der Teilnehmer auf die Rubrik «Öffnen» der Zeile, die dem Namen es gewünschten Spielscheins entspricht. Die SMS Artikel 116 116.1. Nach dem Senden seines Schlüsselworts an die Nummer 3113 gemäss Artikel 106, 108 und 109, erhält der Teilnehmer eine SMS-Bestätigung zurück, die seine Spielselektionen zusammenfasst. 116.2. Falls es sich dabei um vollständige QuickTips handelt (Art. 103, 104 und 108), stehen in der SMS-Bestätigung nachstehende Angaben: der zahlbare Gesamteinsatzbetrag, die Anzahl vollständiger SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gegebenenfalls mit Plus, die gespielt wurden; das Datum der Ziehung oder die gewünschte Anzahl aufeinander folgender Ziehungen und das Datum der ersten dieser Ziehungen. 116.3. Falls diese Spielselektionen gewählte Spielkombinationen sind, enthält diese SMS-Bestätigung zudem die Angabe der SWISS-LOTTO-Zahlen und gegebenenfalls Plus der vom Teilnehmer gewählten 2 Spielkombinationen. 116.4. Der Teilnehmer wird aufgefordert, die SMSBestätigung zu validieren, indem er das Wort «OK» zurücksendet. 38 Artikel 117 117.1. Nach dieser Validierung erhält der Teilnehmer eine Spielquittung auf sein Mobiltelefon, das dieselben Angaben enthält wie die SMS-Bestätigung und zudem unter dem Vermerk «Quittungs-Nr.» einen Identifikationscode aufweist. 117.2. Der Inhalt der oben erwähnten Spielquittung wird ebenfalls in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems des Spiels übermittelt (Art. 113.5 und 60) und im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert. Artikel 118 118.1. Die vom Informatiksystem der Loterie Romande abgegebene Internet-Quittung (Art. 113.5, 114.6 bis 114.8 und 117.2) dient als Beweis für die Teilnahme am Spiel oder an den Spielen zu den in den Artikeln 124.3 und 127.2 des vorliegenden Reglements definierten Bedingungen. 118.2. Wie bei den in den Verkaufsstellen abgegebenen Quittungen gibt es zwei Sorten von InternetSpielquittungen, einfache Quittungen und kontinuierliche Quittungen; die Definition von Artikel 64 des vorliegenden Reglements ist vollumfänglich auf sie anwendbar. 118.3. Die gemäss den Abonnementbedingungen abgegebenen Quittungen sind immer einfache Quittungen, die nur an einer einzigen Ziehung teilnehmen. 118.4. Die Spielquittungen werden im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert. Artikel 119 119.1. Abonnementbestätigungen gelten nur für die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus und/oder Joker über die Internet-Spielplattform und sind nur von einer Art. 119.2. Die Abonnementbestätigungen werden im Spielerkonto unter der Rubrik « Abonnemente » der Rubrik « meine Spiele » gespeichert. Artikel 120 120.1. Der letzte Termin für die Berücksichtigung der Einsätze bei der nächsten Ziehungsserie stimmt mit demjenigen überein, der für die Verkaufsstellen gilt (Art. 65) und ist auf der Website der Loterie Romande aufgeführt. 120.2. Einsätze, die nach diesem Termin registriert werden, nehmen ab der nächsten Ziehungsserie teil oder beginnen, daran teilzunehmen (Art. 65.2). Artikel 121 121.1. Auf den Internet-Spielquittungen sind insbesondere angegeben: •die Spielselektionen des Teilnehmers, wie sie registriert wurden; •gegebenenfalls das gewählte System; •gegebenenfalls die gespielte(n) Joker-Nummer(n); •die vom Zufallsgenerator zugewiesene RePLAYZahl; •die Anzahl Ziehungen; •die Bestätigung der Zahlung der Einsätze oder der Vermerk «CHF 0.00» wenn es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt; •bei einfachen Quittungen das Datum der Ziehung (oder der Ziehungsserie), an der (oder denen) sie teilnehmen; bei kontinuierlichen Quittungen das Datum der ersten und der letzten Ziehung (oder der ersten und der letzten Ziehungsserie) sowie ihre Anzahl; •der Tag und die Stunde der Registrierung; •ein Identifikationscode (oder « Referenz-Nr. »); •der Status der Ziehung(en), an der oder an denen die Quittung teilnimmt. 39 121.2. Sobald die Ziehung oder die Ziehungsserie oder, falls es sich um eine kontinuierliche Quittung handelt, eine oder mehrere Ziehungen oder Ziehungsserien, an denen die Spielquittung teilnimmt, stattgefunden haben, steht auf der Quittung unten links unter dem Vermerk « meine Gewinne » das Datum dieser Ziehung(en) und gegebenenfalls der Betrag des Gewinns oder der Gewinne, die bei dieser Ziehung oder diesen Ziehungen erzielt wurden, das Spiel, in dem sie erzielt wurden, und der ihnen entsprechende Gewinnrang. Artikel 122 Auf den Abonnementbestätigungen stehen insbesondere nachstehende Angaben: •der Vermerk « Abonnement-Angaben »; •die Spielselektionen des Teilnehmers wie sie registriert wurden, gegebenenfalls einschliesslich der gewählte(n) Joker-Nummer(n); •die Abo-Nummer; •der Status des Abonnements; •die Art der gewählten Ziehung oder Ziehungsserie; •der pro Teilnahme zahlbare Einsatzbetrag. Artikel 123 123.1. Es ist Sache des Spielers zu prüfen, ob die Angaben der Quittung (Art. 121.1) mit den Selektionen seines Spielscheins übereinstimmen, ob eine RePLAYZahl auf der Quittung steht und ob der Identifikationscode der Quittung gut lesbar ist (Art. 124.3). 123.2. Ebenfalls ist es Sache des Spielers zu prüfen, ob die Angaben der Abonnementbestätigung (Art. 122) mit den Selektionen seines Spielscheins übereinstimmen. Artikel 124 124.1. Die Spielquittungen werden im Spielerkonto unter der Rubrik « Historischer Spielüberblick » der Rubrik « meine Spiele » gespeichert. 124.2. Im Gegensatz zu den in den Verkaufsstellen abgegebenen Quittungen ist die Vorlage der InternetQuittungen für die Auszahlung der Gewinne nicht unbedingt notwendig; da die Internet-Quittung jedoch als Beweis für die Teilnahme an den Spielen dient (Art. 118.1), wird den Spielern wärmstens empfohlen, die Internet-Quittung auszudrucken und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. 124.3. Einzig Internet-Quittungen, deren Identifikationscode deutlich lesbar ist, gelten als Beweis für die Teilnahme am Spiel (an den Spielen). Auszahlung der Gewinne Artikel 125 Vorbehaltlich der RePLAY-Gewinne, deren Auszahlung durch Artikel 121 des vorliegenden Reglements geregelt wird, wird die Auszahlung der Gewinne in Verbindung mit den Internet-Spielquittungen durch das allgemeine Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande geregelt. Artikel 126 126.1. Der RePLAY-Gewinn oder die RePLAYGewinne, die vom Spieler erzielt werden, werden ihm bekannt gegeben, sobald er sich mit der InternetSpielplattform über seinen Benutzernamen und sein Passwort in Verbindung setzt (Art. 21 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande). 126.2. Der Spieler wird dann aufgefordert, seinen RePLAY-Gewinn oder seine RePLAY-Gewinne zu kassieren, indem er auf das Kästchen « OK » klickt, bevor er irgendeinen anderen Vorgang auf seinem Spielerkonto auslösen kann. 126.3. Jeder dieser Einzüge löst die Abgabe einer RePLAY-Quick-Tip-Quittung gemäss Artikel 18 des 40 vorliegenden Reglements aus, die an der Ziehung teilnimmt, welche auf ihre Abgabe folgt. Wie bei den in den Verkaufsstellen abgegebenen Quick-TipRePLAY-Quittungen erlauben die Internet-Quick-TipRePLAY-Quittungen die Teilnahme am Joker nicht (Art. 33.3). 126.4. Wie bei den anderen Internet-Spielquittungen werden die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik « Historischer Spielüberblick » der Rubrik « meine Spiele » gespeichert. 126.5. Falls der Spieler sich nicht innerhalb von sechs Monaten vom Tag nach der Ziehung an gerechnet, an der er einen RePLAY-Gewinn erzielt hat, meldet (Verfallfrist der Gewinne, Art. 83), oder falls er sich bei Ablauf dieser Frist in einer Selbstausschlussperiode im Sinne der Artikel 41 bis 43 des Allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande befindet, zieht das Informatiksystem der Loterie Romande diesen RePLAY-Gewinn automatisch ein und gibt eine Internet-Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab, die im weiteren den Artikeln 126.3 und 126.4 weiter oben unterstellt ist. Artikel 127 127.1. Die Internet-Spielquittungen dienen als Beleg für die Teilnahme am Spiel (an den Spielen), sofern ihr Identifikationscode deutlich lesbar ist (Art. 118.1 und 124.3). 127.2. Massgebend für den Nachweis des Gewinnanspruchs ist allerdings die Registrierung der Selektionen des Spielers im Informatikverwaltungszentrum. 127.3. Die Abonnementbestätigungen (Art. 119 und 122) stellen keinen Beweis für die Teilnahme am Spiel/an den Spielen dar. Einzig die gemäss den Abonnementbedingungen abgegebenen InternetSpielquittungen haben einen solchen Wert. 127.4. Bei Teilnahme über SMS, stellen nur die im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik « Historischer Spielüberblick » der Rubrik « meine Spiele » (Art. 117.2) gespeicherten Internet-Spielquittungen einen Beweis für die Teilnahme am Spiel/an den Spielen gemäss Artikel 127.1 dar, unter Ausschluss von Spielquittungen, die dem Teilnehmer auf sein Mobiltelefon gesendet wurden (Art. 117.1). Artikel 128 128.1. Die Sicherheit der Spiele und der Schutz aller Spieler lassen es nicht zu, dass aufgrund von Quittungen, bei denen eine beliebige Angabe (Art. 121) nicht mit den unter demselben Identifikationscode im Informatikverwaltungssystem des Spiels registrierten Angaben übereinstimmt, Gewinne ausgezahlt werden (Art. 113.5 und 117.2). 128.2. In solchen Fällen, unter Vorbehalt von Artikel 128.3, hat der Inhaber der nicht übereinstimmenden Quittung nur Anspruch auf Rückerstattung seines Einsatzes, oder falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, auf die ersatzweise Abgabe einer neuen Quittung desselben Typs. 128.3. Bei Abweichungen zwischen der RePLAYZahl auf der Quittung und den zentral registrierten Daten wird kein Einsatz rückerstattet noch eine Quick-Tip-RePLAY-Quittung ausgezahlt. Artikel 129 Nicht ausgezahlt werden Gewinne von Quittungen, deren Identifikationscode (Art. 121) vom Informatikverwaltungssystem des Spiels nicht gelesen werden kann, ganz gleich, aus welchem Grund sie unleserlich sind. 41 Artikel 130 130.1. Gemäss Artikel 32.1 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande werden die Gewinne nur an den Teilnehmer, der Rechtsinhaber des Spielerkontos ist, ausgezahlt. 130.2. Die Loterie Romande ist der Gewinnzahlungspflicht enthoben, sobald der Gewinn dem Inhaber des Spielerkontos, von dem die Quittung stammt, ausgezahlt worden ist. Artikel 131 131.1. Falls die Loterie Romande vor der Auszahlung von einem Streit um das Eigentum der Quittung Kenntnis erhalten sollte, kann sie die Zahlung aufschieben und dem Beschwerdeführer eine Frist vorgeben, um sein besseres Recht zu beweisen oder zu bescheinigen, dass seine Beschwerde Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. 131.2. Die Loterie Romande entscheidet ohne Berufungsmöglichkeit aufgrund der beigebrachten Belege. Hat der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet, wartet die Loterie Romande das definitive Urteil des Gerichts ab. Artikel 132 Auf den Gewinnen sind nie Verzugszinsen zu zahlen, ganz gleich, aus welchem Grund sich ihre Auszahlung verzögert. Verantwortlichkeiten Artikel 133 133.1.Die Spieler sind allein verantwortlich für ihre Spielselektionen und ihre richtige Übertragung auf die Quittung (Art. 123.1). 133.2. Ebenfalls sind die Spieler verantwortlich für ihre Selektionen und deren richtige Übertragung auf die Abonnementbestätigung (Art. 123.2). 133.3. Wenn die Vertreter oder Hilfskräfte der Loterie Romande den Spielern beim Erstellen oder bei der Registrierung ihrer Internet-Spielscheine behilflich sind, tun sie es aus Goodwill und nehmen damit keine wie auch immer geartete Verantwortung auf sich – ebenso wenig wie die Loterie Romande. Artikel 134 134.1. Wird die Gewinnauszahlung einer gewinnenden Quittung, die ordnungsgemäss validiert wurde und von der unstrittig feststeht, dass ihr Einsatz bezahlt wurde oder dass sie zur Auszahlung eines RePLAYGewinns abgegeben wurde, infolge eines Fehlers eines Vertreters oder einer Hilfskraft der Loterie Romande abgelehnt (siehe namentlich Art. 129), vergütet diese dem Inhaber den Betrag des Einsatzes oder gibt ihm, falls es sich um eine Quick-Tip-RePLAYQuittung handelt, als Ersatz eine Quittung desselben Typs ab, unter Ausschluss jeder weiteren Entschädigung zu ihren Lasten oder zu Lasten ihres Vertreters oder ihrer Hilfskraft. 134.2. Keine Einsatzvergütung noch ein Ersatz der Quick-Tip-RePLAY-Quittung ist zu leisten, wenn die Ablehnung der Auszahlung mit der RePLAY-Zahl zusammenhängt. 134.3. Der Fall der Nichtübereinstimmung zwischen der Quittung und den zentral registrierten Daten wird in Artikel 128 behandelt. 42 Streitfälle Artikel 135 135.1. Jede Anfechtung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Spiels oder der Auszahlung der Gewinne ist schriftlich zu formulieren und an den Hauptsitz der Loterie Romande, rue Marterey 13, CP 6744, 1002 Lausanne zu senden; der Schriftsatz hat den Namen, Vornamen und die genaue Adresse des Absenders, die klare Darlegung des Streitgegenstandes sowie geeignete Belege, namentlich die betreffende Internet-Quittung, zu enthalten. 135.2. Die Anfechtungen sind vor Ablauf der Verfallfrist der Quittungen abzuschicken (Art. 83). Artikel 136 Wird eine beliebige Bedingung von Artikel 135 nicht erfüllt, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt. 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 137 137.1. Wenn eines der durch das vorliegende Reglement geregelten Spiele endgültig aufgehoben wird und bei der letzten Ziehung dieses Spiels kein Gewinner im 1. Rang auftritt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs (« Jackpot ») dafür verwendet, die Gewinnsumme des nächstunteren Rangs, in dem wenigstens ein Gewinner auftritt, zu erhöhen. 137.2. Wenn eines der durch das vorliegende Reglement geregelten Spiele aufgehoben, doch unverzüglich durch ein Spiel gleicher Art ersetzt und unter demselben Namen betrieben wird, und bei der letzten Ziehung dieses Spiels kein Gewinner im 1. Rang auftritt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs (« Jackpot ») zur Gewinnsumme des 1. Rangs der ersten Ziehung des Ersatzspiels hinzugefügt. 137.3. Wenn das durch das vorliegende Reglement geregelte Spiel Swiss Lotto endgültig aufgehoben wird, werden die RePlay-Gewinne dieses Spiels in Bargewinne umgewandelt. Nach der letzten Ziehung des Spiels Swiss Lotto geben somit die RePlay-Gewinne, deren Verfallfrist gemäss Artikel 83 des vorliegenden Reglements noch nicht abgelaufen ist, Anspruch auf Gewinne in Bar in der Höhe des Werts, welcher der Anzahl SwissLotto-Kombinationen entspricht, auf die der betreffende RePlay-Gewinn Anspruch gibt, multipliziert mit dem für die letzte Ziehung dieses Spiels geltenden Swiss-LottoEinzeleinsatz. 137.4. Wenn das durch das vorliegende Reglement geregelte Spiel Swiss Lotto aufgehoben, doch unverzüglich durch ein Spiel gleicher Art ersetzt und unter demselben Namen betrieben wird, werden die RePlay-Gewinne des Swiss Lotto im Ersatzspiel in Gewinne gleicher Art umgewandelt. Nach der letzten Ziehung des durch das vorliegende Reglement geregelten Spiels Swiss Lotto geben somit RePlay-Gewinne, deren Verfallfrist gemäss Artikel 83 des vorliegenden Reglements noch nicht abgelaufen sind, Anspruch auf Gratisspielkombina-tionen des 43 Ersatzspiels, die in Form von vollständigen Quick-Tips (Art. 18.2 des vorliegenden Reglements) abgegeben werden. Die auf diese Weise abgegebene Anzahl Gratisspielkombinationen ist identisch mit derjenigen, auf die der RePlay-Gewinn des Spiels Swiss Lotto Anspruch gibt, und zwar sogar dann, wenn der Einheitseinsatz des Ersatzspiels höher ist als der für die letzte Ziehung des Spiels Swiss Lotto geltende Einheitseinsatz. Artikel 138 138.1. Gemäss Artikel 3.3 des vorliegenden Reglements behält sich die Loterie Romande das Recht vor, das vorliegende Reglement abzuändern, vorbehaltlich der Zustimmung der Lotterie- und Wettkommission. 138.2. Im Falle einer Änderung des vorliegenden Reglements hat der Teilnehmer die neuen Bestimmungen und Bedingungen zu akzeptieren, bevor er Zugang zu seinem Spielerkonto hat und an den über die Internet-Spielplattform zugänglichen Spielen der Loterie Romande teilnehmen kann. Artikel 139 Das vorliegende Reglement, mit seinem neuen Artikel 137, gilt für alle sowohl an der Ziehung vom 13. Juni 2012 als auch an allen folgenden Ziehungen eingesetzten Einsätze. Es ersetzt ab diesem Datum alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Reglemente, mit ihren etwaigen Anhängen und/oder Nachträgen. Artikel 140 Das vorliegende Reglement ist auf Französisch und Deutsch ausgestellt. Bei Abweichungen zwischen der französischen und der deutschen Version gelten die französischen Texte. Lausanne, Februar 2012 Société de la Loterie de la Suisse Romande Rue Marterey 13 • Postfach 6744 • 1002 Lausanne Tel. +41 21 348 13 13 • Fax +41 21 348 13 14 • www.loro.ch No 23033_v11 Société de la Loterie de la Suisse Romande