nachtrag 1 zum reglement swiss lotto mit zusatzspiel plus

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nachtrag 1 zum reglement swiss lotto mit zusatzspiel plus
Nachtrag 1 zum Reglement
Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus
11. Ausgabe, Februar 2012
Artikel 1
Artikel 71 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel
Plus wird wie folgt abgeändert:
« 71.1
Einfache Quittungen, die Anspruch auf einen RePLAYGewinn und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben,
der CHF 200.– nicht übersteigt, können bei jeder beliebigen
SWISS-LOTTO-Verkaufsstelle der Loterie Romande (Art. 47.1)
eingezogen werden. Falls sie über die notwendigen
flüssige Mittel verfügen, können die Verkaufsstellen
einen Gesamtgewinn in bar auszahlen, der diesen Grenzbetrag übersteigt, doch maximal CHF 5’000.–. Allerdings
können nur Gewinne in bar, die nicht der Verrechnungssteuer unterstellt sind (Art. 76; nachstehend: kleine
Gewinne in bar), in den SWISS-LOTTO-Verkaufsstellen der
Loterie Romande eingezogen werden.
71.4
Gibt die Quittung ausschliesslich Anspruch auf kleine
Gewinne in bar, die insgesamt nicht über die Grenzen
von Artikel 71.1 hinausgehen, wird die Gesamtheit der
Gewinne ausgezahlt. Der Verkaufsstellenverantwortliche
gibt dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm
zudem eine vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung
ab, welche die Auszahlung der kleinen Gewinne in bar
bescheinigt. Falls die Gesamtheit dieser kleinen Gewinne
CHF 200.– übersteigen, kann der Verantwortliche die
Auszahlung ablehnen, wenn er nicht mehr über ausreichende flüssige Mittel verfügt. Es kommt dann nicht
zur Auszahlung, und der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung mit einer vom Terminal ausgedruckten
Gewinnmitteilung zurück, die bestätigt, dass es sich um
eine gewinnende Quittung handelt. Der Spieler kann
seine Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) bei
einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie
Romande zur Zahlung vorweisen. »
Artikel 2
Artikel 76 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus
wird wie folgt abgeändert:
« 76.1
Es wird daran erinnert, dass Einzelgewinne, die einen
bestimmten Betrag übersteigen, kraft Gesetzes der
Verrechnungssteuer von 35% unterworfen sind, die
von der Loterie Romande einzubehalten und an die
Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten ist. Bei
Gewinnen aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und/
oder Joker vor dem 1. Januar 2013 handelt es sich um
Einzelgewinne von mehr als CHF 50.– und bei Gewinnen
aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und/oder Joker
nach dem 31. Dezember 2012 handelt es sich um Einzelgewinne von mehr als CHF 1’000.–. Die Gewinner können sich diese Steuer rückerstatten lassen, wenn sie ihrer
zuständigen Steuerbehörde eine Einbehaltbescheinigung
vorweisen. »
Artikel 3
Artikel 139 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel
Plus wird wie folgt abgeändert:
« 139.1
Das vorliegende Reglement, mit seinen neuen Artikeln 71
und 76, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt für alle ab
diesem Datum kassierten Gewinne.
139.2
Allerdings wird präzisiert, dass gemäss Artikel 76.1 des vorliegenden Reglements Einzelgewinne aus Ziehungen von
SWISS LOTTO, Plus und/oder Joker vor dem 1. Januar 2013
der Erhebung der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen bleiben, sobald sie CHF 50.– übersteigen, und dass nur
Einzelgewinne aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und
/oderJoker nach dem 31. Dezember 2012 einer solchen
Erhebung erst unterworfen sind, wenn sie CHF 1’000.–
übersteigen.
139.3
Das vorliegende Reglement ersetzt ab dem in Absatz 1
erwähnten Datum jedes frühere Reglement, mit seinen
etwaigen Anhängen und/oder Nachträgen, das
denselben Gegenstand betrifft. »
Lausanne, Oktober 2012
SOCIÉTÉ DE LA LOTERIE DE LA SUISSE ROMANDE