Steuern Vorweggenommene Betriebsausgaben

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Steuern Vorweggenommene Betriebsausgaben
Vorweggenommene Betriebsausgaben - WKO.at
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Steuern
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Informieren Sie sich zu den Voraussetzungen von
vorweggenommenen Betriebsausgaben!
Vor allem in der Gründungsphase eines Unternehmens stellt sich häufig
die Frage, ob Aufwendungen, die bereits vorher getätigt wurden, als
Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden. Eine zielstrebige
Vorbereitung der Betriebseröffnung muss aber jedenfalls erkennbar sein.
Beispiele:
Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln,
Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung,
vorbereitende Reisen zu potenziellen Kunden.
Beachte:
Die Absicht der Betriebseröffnung ist durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen, wie zB Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr mit
potenziellen Geschäftspartnern, Kreditvereinbarungen, udgl.
Es muss auch klar erkennbar sein, dass auf Dauer gesehen, positive
Ergebnisse zu erzielen sind.
Ausbildung
Auch Ausbildungs- und Fortbildungskosten zur Erlangung einer neuen
Einkunftsquelle können auch schon vor der eigentlichen Eröffnung des
Betriebes Werbungskosten darstellen. Solche Kosten sind bei der
Arbeitnehmerveranlagung in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie
anfallen.
Allerdings werden hier oftmals Nachweise verlangt, dass die neu
angestrebte Tätigkeit zur überwiegenden Einkunftserzielung beitragen
wird.
Beachte:
Da in den meisten Fällen für einen neuen Unternehmer das
Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist, können bereits in Jahren vor der
Unternehmensgründung angefallene Aufwendungen nicht im späteren
Kalenderjahr der tatsächlichen Betriebseröffnung als Betriebsausgabe in
Abzug gebracht werden.
Tipp:
Sollten Sie zum Beispiel Ihr Unternehmen im Jahr 2009 sowohl
gewerberechtlich als auch steuerlich anmelden, so bestünde die
Möglichkeit im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 (Abgabefristen 30.04.2009 in Papierform oder
30.06.2009 in elektronischer Form über Finanz-Online), so genannte
vorweggenommene Betriebsausga-ben wie z. B. die 2008 angefallenen
Ausbildungskosten oder andere Gründungs- bzw.
Vor-bereitungsaufwendungen zu berücksichtigen. In diesem Fall wird wie auch bei Berücksich-tigung als Werbungskosten – Lohnsteuer aus dem
Jahr 2008 rückerstattet, wenn Sie im Jahr 2008 Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit hatten- da ein Verlustausgleich mit positiven
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20.01.2009 18:00
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Lohneinkünften vorgenommen wird. Verbleibt trotz dieses
Verlustausgleiches noch immer ein Verlust, können Einnahmen-AusgabenRechner diesen unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen der
nächsten 3 Jahre gegen rechnen; bei Bilanzierern ist dies zeitlich
unbegrenzt möglich.
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