Salzsäure min. 32%
Transcrição
Salzsäure min. 32%
SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 1. BEZEICHNUNG DES STOFFS BZW. DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS 1.1. Produktidentifikator Produktname : Salzsäure min. 32% Produktart : Gemisch Anmerkungen : SDB gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 1907/2006 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Verwendung des Stoffs/des Gemisches : Chemisch-Technische Anwendung Herstellung von Halbleiterbauelementen Laborchemikalien Verwendungen, von denen abgeraten wird : kein(e,er) 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Firma : Telefon Telefax Für weitere Informationen bitte kontaktieren: : : : Honeywell International Inc. 101 Columbia Road 07962-1057 Morristown USA Steiner GmbH Honeywell International, ChemieInc. u. Labortechnik 101 Columbia Road Talsbachstraße 14a Morristown, NJ 07962-1057 D-57080 Siegen USA PMTEU Product Stewardship: SafetyDataSheet@Honey well.com Telefon +49-(0)271-382035 [email protected] www.steiner-chemie.de 1.4. Notrufnummer Notrufnummer : ________________________________________________________________________________________________________________________ 2. MÖGLICHE GEFAHREN 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Korrosiv gegenüber Metallen 1 H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Ätzwirkung auf die Haut 1B H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition 3 H335 Kann die Atemwege reizen. EU-Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG Ätzend C Ätzend Seite 1 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 R34 Verursacht Verätzungen. Reizend Xi Reizend R37 Reizt die Atmungsorgane. 2.2. Kennzeichnungselemente VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenpiktogramme : Signalwort : Gefahr Gefahrenhinweis e : H290 H314 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann die Atemwege reizen. H335 Sicherheitshinweise : P281 P234 P260 P301 P302 P304 P305 P308 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. Nur im Originalbehälter aufbewahren. Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. + P352 BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. + P340 BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. EU-Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG Symbol(e) : R-Sätze : R34 R37 Verursacht Verätzungen. Reizt die Atmungsorgane. Seite 2 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 S-Sätze Überarbeitet am 14.10.2014 : S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S36/37/39 S45 Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung : Salzsäure 2.3. Sonstige Gefahren Mögliche Gesundheitsschäden Haut : Verursacht Verätzungen der Haut. Augen : Verätzt die Augen Dämpfe, die bei der Verarbeitung auftreten, können die Atmungsorgane und die Augen reizen. Verschlucken : Bei Verschlucken starke Ätzwirkung des Mundraumes und Rachens sowie Gefahr der Perforation der Speiseröhre und des Magens. Einatmen : Der Dampf ist äußerst reizend. Eingeatmete ätzende Substanzen können zu einem toxischen Lungenödem führen. Chronische Exposition : Schädigt möglicherweise die Zähne. Atmungsstörungen Pneumonie Weitere Information : Stark ätzend und gewebezerstörend. Mögliche Wirkungen auf die Umwelt Eine Umweltgefährdung kann bei unsachgemäßer Handhabung oder Entsorgung nicht ausgeschlossen werden. 3. ZUSAMMENSETZUNG/ ANGABEN ZU BESTANDTEILEN Produktart : Gemisch Seite 3 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Chemische Bezeichnung Salzsäure Überarbeitet am 14.10.2014 CAS-Nr. Einstufung INDEX-Nr. 1272/2008 Registrierungsnu mmer EG-Nr. 7647-01-0 STOT SE 3; 017-002-01-X H335 231-595-7 Skin Corr. 1B; H314 Einstufung 67/548/EWG C; R34 Xi; R37 Konzentration >= 25 - < 50 Anmerkungen 1* 1* - Für spezifische Konzentrationsgrenzen/ M-Faktoren siehe Anhänge der RL 1272/2008. N.C.* - Kein gefährlicher Inhaltstoff - nur zusätzliche Information Die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben. Den vollständigen Wortlaut der R-Sätze/ H-Sätze aus diesem Abschnitt, finden Sie in Kapitel 16. 4. ERSTE-HILFE-MASS NAHMEN 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise : Einatmen : Hautkontakt : Augenkontakt : Verschlucken : Getränkte Kleidung sofort ausziehen und gründliche Körperreinigung vornehmen. Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen. Ersthelfer muss sich selbst schützen. An die frische Luft bringen. Betroffenen warm und ruhig lagern. Nach schwerwiegender Einwirkung Arzt hinzuziehen. Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser. Bei Auftreten einer andauernden Reizung, Arzt hinzuziehen. Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit viel Wasser ausspülen und Arzt konsultieren. Mund mit Wasser ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Sofort Arzt hinzuziehen. 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Keine Daten verfügbar 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Keine Daten verfügbar Weitere Informationen über gesundheitliche Auswirkungen und Symptome siehe Abschnitt 11. Seite 4 / 14 : SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 5. MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG 5.1. Löschmittel Geeignete Löschmittel : Löschmittel, die aus Sicherheitsgründen nicht zu verwenden sind : Wassersprühstrahl Schaum Kohlendioxid (CO2) Löschpulver Wasservollstrahl 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Im Brandfall kann Folgendes freigesetzt werden: Gasförmiger Chlorwasserstoff (HCl). Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berstgefahr Das Einatmen von Zersetzungsprodukten kann Gesundheitsschäden verursachen. 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemieschutzanzug tragen. Keine ungeschützten Hautpartien. Weitere Information : Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.Das Produkt selbst brennt nicht. 6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG 6.1. Personenbezogene Vorsichtsma ßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Für angemessene Lüftung sorgen. Personen fernhalten und auf windzugewandter Seite bleiben. Persönliche Schutzausrüstung verwenden. 6.2. Umweltschutzmaßnahmen Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen. Weiteres Auslaufen oder Verschütten verhindern, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Gase/Dämpfe/Nebel mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Bei der Verunreinigung von Gewässern oder der Kanalisation die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen. 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Kleine Mengen mit Wasser abspülen. Reinigungsmethoden - große Mengen an verschüttetem Material Mit Kalkmilch oder Soda neutralisieren, und mit viel Wasser wegspülen. Zusätzliche Hinweise : Gase/Dämpfe/Nebel mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Seite 5 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8. 7. HANDHABUNG UND LAGERUNG 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Hinweise zum sicheren Umgang : Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz : Hygienemaßnahmen : Absaugung am Objekt erforderlich. Nur säurefeste Ausrüstungen einsetzen. Immer einen Erste-Hilfe-Koffer mit angemessenen Behandlungshinweisen bereithalten. Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Abgetrennte Wasch-, Dusch- und Umkleidekabinen erforderlich. Arbeitskleidung getrennt aufbewahren. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Bei der Arbeit nicht essen und trinken. 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Weitere Angaben zu Lagerbedingungen : Lagerklasse (LGK) : Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. Gefässe/Behälter nicht offen stehen lassen. Behälter gegen Herabfallen sichern. Produktreste auf / an den Behältern vermeiden. Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe 7.3. Spezifische Endanwendungen Keine Daten verfügbar : Seite 6 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 8. BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG 8.1. Zu überwachende Parameter Zu überwachende Expositionsgrenzen: Inhaltsstoffe Grundlage Wert Hydrogenchlorid TRGS 900 AGW Hydrogenchlorid TRGS 900 STEL CL Hydrogenchlorid EU ELV TWA Hydrogenchlorid STEL AGW - Arbeitsplatzgrenzwert STEL CL - Kategorie für Kurzzeitwerte TWA - Zeitbezogene Durchschnittskonzentration STEL - Kurzzeitgrenzwert DNEL/ PNEC-Werte Keine DNEL-Daten verfügbar. Keine PNEC Daten verfügbar. Seite 7 / 14 Zu Überschre Art der Anmerkungen überwache itungsfakt Exposition nde or Parameter 3 mg/m3 2 Bei Einhaltung des 2 ppm AGW and BGW braucht ein Risiko der Fruchtschädigung nicht befürchtet werden. Kategorie I Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimm end ist oder atemwegssensibili sierende Stoffe. 8 mg/m3 Indikativ 5 ppm 15 mg/m3 10 ppm Indikativ SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz Dämpfe/Staub nicht einatmen. Die Persönlichen Schutzausrüstungen müssen den gültigen EN-Normen entsprechen: Atemschutz EN 136, 140, 149; Schutzbrillen / Augenschutz EN 166; Schutzkleidung EN 340, 463, 468, 943-1, 943-2; Schutzhandschuhe EN 374; Sicherheitsschuhe EN-ISO 20345. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Umgang in Übereinstimmung mit den lokalen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften Persönliche Schutzausrüstung Atemschutz : Anmerkungen: Bei der Entwicklung von Dämpfen Atemschutz mit anerkanntem Filtertyp verwenden. Handschutz : Handschuhmaterial: Chloropren Durchbruchzeit: > 480 min Handschuhdicke: 0,65 mm Camapren®720 Handschuhe müssen vor Gebrauch untersucht werden. Bei Abnutzung ersetzen! Anmerkungen: Zusätzlicher Hinweis: Die Angaben basieren auf Prüfungen und Informationen des unten genannten Handschuhherstellers oder sind durch Analogieschlüsse von ähnlichen Substanzen abgeleitet. Es ist zu beachten, dass die Gebrauchsdauer eines Chemikalienschutzhandschuhs in der Praxis wegen der vielen Einflussfaktoren (z.B. Temperatur, sonstige Beanspruchung, u.s.w.) deutlich kürzer als die nach EN 374 ermittelte Permeationszeit sein kann. Da die Einsatzbedingungen in der Regel nicht den standardisierten Messbedingungen entsprechen, sollte die Einsatzzeit nach Empfehlung des unten genannten Handschuhherstellers 50% der angegebenen Permeationszeit nicht übersteigen. Wegen der großen Typenvielfalt sind die Gebrauchsanweisungen der jeweiligen Hersteller zu beachten. Prüfung erfolgte nach EN 374. Geeignet sind z. B. Schutzhandschuhe der Firma KCL GmbH, D-36124 Eichenzell, [email protected] Augenschutz : Korbbrille Haut- und Körperschutz : säurefeste Schutzkleidung Seite 8 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Form : flüssig Farbe : farblos Geruch : stechend Schmelzpunkt/Schmelzbere ich : ca. -50 °C Siedepunkt/Siedebereich : ca. 42 °C bei 1.013 hPa Flammpunkt : Nicht anwendbar Entzündbarkeit (fest, gasförmig) Zündtemperatur : Nicht anwendbar : Nicht anwendbar Untere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar Obere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar Dampfdruck : 137 hPa bei 50 °C Dampfdruck : 21 hPa bei 20 °C Dichte : ca. 1,160 g/cm3 bei 20 °C Viskosität, dynamisch : 1,9 mPa.s bei 15 °C pH-Wert : < 1,0 bei 20 °C Wasserlöslichkeit : vollkommen mischbar Verteilungskoeffizient: nOctanol/Wasser Andere Anmerkungen : Keine Daten verfügbar : Salzsäure ist mit 20.2 % ein Azeotrop. Seite 9 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT 10.1. Reaktivität Keine Daten verfügbar 10.2. Chemische Stabilität Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Feuer oder starke Hitze kann heftiges Zerplatzen der Verpackung verursachen. 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Keine Daten verfügbar 10.4. Zu vermeidende Bedingungen Vor Erwärmung/Überhitzung schützen. 10.5. Unverträgliche Materialien Unverträglich mit Oxidationsmitteln. Durch Reaktion mit Metallen wird Wasserstoff abgegeben. 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte Chlor 11. TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute orale Toxizität : Keine Daten verfügbar Akute dermale Toxizität : Keine Daten verfügbar Akute inhalative Toxizität : Keine Daten verfügbar Hautreizung : Spezies: Kaninchen Einstufung: Ätzend Augenreizung : Spezies: Kaninchen Einstufung: Ätzend Sensibilisierung : Keine Daten verfügbar Seite 10 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 12. UMWELTBEZOGENE ANGABEN 12.1. Toxizität Toxizität gegenüber Fischen : LC50 Spezies: Mosquitofisch Wert: 282 mg/l Expositionszeit: 96 h Toxizität gegenüber Fischen : LC50 Spezies: Leuciscus idus Wert: 862 mg/l Expositionszeit: 48 h Toxizität gegenüber Wasserpflanzen Toxizität gegenüber wirbellosen Wassertieren : Keine Daten verfügbar : EC50 Spezies: Daphnia (Wasserfloh) Wert: 56 mg/l Expositionszeit: 72 h 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit Keine Daten verfügbar 12.3. Bioakkumulationspotenzial Keine Daten verfügbar 12.4. Mobilität im Boden Keine Daten verfügbar 12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung Keine Daten verfügbar 12.6. Andere schädliche Wirkungen Sonstige ökologische Hinweise : Neutralisation vermindert ökotoxische Wirkung. Die Methoden zur Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit sind bei anorganischen Substanzen nicht anwendbar. 13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG 13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung Produkt : Entsorgung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Seite 11 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 Überarbeitet am 14.10.2014 Verpackung : Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Wiederverwendung oder Entsorgung gebrauchten Verpackungsmaterials sind zu beachten. Weitere Information : Entsorgungsvorschriften: Richtlinie 2006/12/EG; Richtlinie 2008/98/EG Verordnung 1013/2006/EG Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8. 14. ANGABEN ZUM TRANSPORT ADR/RID UN Nummer Bezeichnung des Gutes Klasse Verpackungsgruppe Klassifizierungscode Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ADR/RID-Gefahrzettel Umweltgefährdend : : : : : : 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE 8 II C1 80 : : 8 nein IATA UN Nummer Bezeichnung des Gutes Klasse Verpackungsgruppe Gefahrzettel : : : : : 1789 Hydrochloric acid 8 II 8 IMDG UN Nummer Bezeichnung des Gutes Klasse Verpackungsgruppe Gefahrzettel EmS Nummer Meeresschadstoff : : : : : : : 1789 HYDROCHLORIC ACID 8 II 8 F-A, S-B nein 15. RECHTSVORSCHRIFTEN 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Wassergefährdungsklasse : schwach wassergefährdend Weitere Chemikalienverzeichnisse Seite 12 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 USA: Toxic Substances Control Act (Gesetz über die Kontrolle giftiger Substanzen) Australien. Industrial Chemical (Notification and Assessment) Act Kanada: Canadian Environmental Protection Act (CEPA). Domestic Substances List (DSL). Japan. Kashin-Hou Law List Korea. Toxic Chemical Control Law (TCCL) List Philippinen. The Toxic Substances and Hazardous and Nuclear Waste Control Act China. Inventory of Existing Chemical Substances Neuseeland. Inventory of Chemicals (NZIoC), as published by ERMA New Zealand Überarbeitet am 14.10.2014 : Auf der TSCA-Liste : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen : Alle Bestandteile dieses Produkts sind auf der kanadischen DSL- Liste. : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen : Ist auf der Liste oder erfüllt deren Voraussetzungen 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung Stoffsicherheitsbeurteilung : Für diese Stoffe wurden chemische Stoffsicherheitsbeurteilungen durchgeführt. 16. SONSTIGE ANGABEN Texte der R-Sätze und H-Statements aus Kapitel 3 Hydrogenchlorid : H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Kann die Atemwege reizen. Verursacht Verätzungen. Reizt die Atmungsorgane. H335 R34 R37 Weitere Information Alle Richtlinien und Gesetze repräsentieren die aktuelle Version. Änderungen zur vorherigen Version werden durch senkrechte Linien an der linken Seite kenntlich gemacht. Abkürzungen: EG Europäische Gemeinschaft Seite 13 / 14 SICHERHEITSDATENBLATT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Salzsäure min. 32% Version 1.1 CAS Überarbeitet am 14.10.2014 Chemical Abstracts Service Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Überarbeitung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das in diesem Sicherheitsdatenblatt genannte Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, k önnen die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. Eine endgültige Feststellung der Eignung der einzelnen Materialien obliegt allein der Verantwortung des Anwenders. Die Angaben haben nicht die Bedeutung von Eigenschaftszusicherungen. Seite 14 / 14