la passe guesthouse - Seychelles

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la passe guesthouse - Seychelles
Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese
Statuten des Vereines
Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese
Präambel
Sinn und Zweck des Vereines ist es hobbymäßig den biologischen Anbau von
Pflanzen (Gemüse, Blumen etc.) im Umfang eines Haus- und Nutzgartens zu
pflegen.
Der Verein haftet laut Pachtvertrag dem Grundbesitzer gegenüber, daß das
gesamte Grundstück ordentlich bewirtschaftet wird (zur kleingärtnerischen
Nutzung) und vor allem dafür, dass die Gefahr der Verunkrautung der
Umgebung hintangehalten wird. Das gesamte Pachtgrundstück ist laut Vertrag
nach Ablauf des Pachtvertrages in gleichem Zustand wie übernommen
zurückzustellen.
Das Pachtgrundstück liegt in „Salzburg West“. Ein pfleglicher Umgang mit dem
Gesamtgrundstück ist daher ebenso geboten wie mit den Einzelparzellen, die
den Vereinsmitgliedern zur Nutzung übertragen sind. Weitere Informationen in
der beiliegenden Gartenordnung.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese.
(2)
Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der
Stadt Salzburg. Die für Vereinszwecke genutzte, gepachtete Liegenschaft
befindet sich derzeit am Keltenweg, auf der Gundstück 1068/2, Grundbuch
56528 KG Liefering II.
(3)
Adresse des Vereines: Jeweilige Anschrift des Obmannes/der Obfrau.
§ 2: Zweck des Vereines:
(1)
Anbau von Gemüse, welches durch biologischen Landbau erzeugt wird
(Nutzgarten).
(2)
Anwendung der biologischen Düngung.
(3)
Pflanzung von Gemüse, Kräuter und Blumen.
(4)
Freihaltung von Aufstellungen, Einbauten, Bauwerken wie Hütten etc..
(5)
Jährliche Neuverteilung durch Auslosung der einzelnen Anbauflächen
unter den Mitgliedern.
*) der Garten befindet sich in „Salzburg West“
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
l Als ideelle Mittel dienen:
a) Unpolitische gesellschaftliche Zusammenkünfte.
b) Erfahrungsaustausch im Bezug auf Gemüse- und Landbau
l
Als materielle Mittel dienen:
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Freiwillige Spenden.
c) Sachspenden.
d) Arbeitseinsätze der Mitglieder.
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Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese
(1)
Einschränkung der Mitgliedsbeiträge:
Es wird vom Verein nur ein Mitgliedsbeitrag in der Höhe vorgeschrieben,
welcher ausschließlich der Deckung der auflaufenden Kosten dient. Eine für
den Vereinsbetrieb erforderliche Rücklage darf gebildet werden. Über diese
verfügt im einzelnen der Vorstand.
§ 4: Art der Mitgliedschaft.
Der Verein hat lediglich ordentliche Mitglieder.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, die älter als 18 Jahre sind oder von
Familien (Ehegatten) erworben werden.
(2) Auf Grund eines Antrages bestimmt der Vorstand ob sie in den Verein
aufgenommen werden. (Nach Maßgabe der freien Parzellen). Der Vorstand kann
ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen. Bei zu großem Andrang hat
der Vorstand eine Warteliste zu führen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(3) Die Mitgliedschaft erlischt.
a) durch Tod, durch freiwilligen Austritt.
b) durch Ausschluss.
(4) Der freiwillige Austritt kann jederzeit und muss schriftlich erfolgen. Eine
Abgeltung der vorgenommenen Investitionen in gesetzte Pflanzen bzw. eine
Rückzahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages kann durch den Verein nicht
erfolgen.
Eine freiwillige Abgeltung unter Mitgliedern bleibt davon unberührt.
(5) Der Ausschluss vom Verein kann erfolgen
a) wegen totaler Verunkrautung der zugewiesenen Parzelle/n. Nach Abschluss
eines 3-Stufenplanes erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand.
Stufe 1: Die beiden angrenzenden Mitglieder übernehmen kameradschaftlich für
den möglich Verhinderten die Unkrautbekämpfung.
Stufe 2: Wenn das Unkraut das Gemüse überwuchert kann durch den Fachberater im Einvernehmen mit dem Vorstand das Abmähen der
betreffenden Parzelle mit allem was darauf steht angeordnet werden.
Die Kosten hiefür sind vom Parzelleninhaber zu tragen.
Stufe 3: Der Ausschluss kann dann nach Anhörung innerhalb von 4 Wochen
verfügt werden, damit soll eine weitere gefährliche Unkrautsamenbildung unterbunden werden.
b) Bewusstes Zuwiderhandeln gegen die Satzungen oder Interessen des
Vereines.
c) Wiederholter gröblicher Verstoß gegen die Satzungen nach vorausgegangener schriftlicher Ermahnung durch den Vorstand.
d) Bei Verwendung von nicht biologischem Dünger oder sonstigen
Pflanzenschutzmitteln erfolgt der Ausschluß sofort.
e) Bei Auflösung des Pachtvertrages durch den Grundbesitzer (jederzeit
möglich), sofern kein alternatives, geeignetes Grundstück zur Verfügung
steht.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte
a) Jedes Mitglied hat das Recht auf Zuweisung mindestens einer Parzelle.
b) Das auf der/den zugeteilten Parzelle/n gezogene Gemüse und die darauf
gezogenen Pflanzen gehören ausschließlich dem Parzelleninhaber.
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Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese
c) Beteiligung an Arbeitseinsätzen.
d) Aktives und passives Wahlrecht.
e) Gegen den Beschluss des Vorstandes ein Mitglied auszuschließen steht
diesem das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu.
(2) Pflichten
a) Pünktliches Entrichten des Mitgliedsbeitrages.
b) Förderung der Interessen des Vereines nach Kräften.
c) Allfällige Beteiligung an Veranstaltungen.
d) Die zur Verfügung gestellte/n Parzellen dürfen nur für jene Zwecke
verwendet werden, wie sie im § 3 a), b) und c) angeführt sind.
e) Jedes Mitglied haftet für das Verhalten seine Familienangehörigen und
Gäste (mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen).
f) Zur detaillierten Umschreibung der Pflichten wird eine Gartenordnung
aufgestellt.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet im März oder April
jeden Jahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer,
d) auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s gem. § 11 Abs.2, 3. Satz
dieser Statuten,
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators gem. § 11 Abs.2, letzter
Satz dieser Statuten,
binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den Ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich oder per E-mail (an die vom Mitglied der Vereinsleitung per Email bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung hat unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Obmann/die Obfrau, durch die/einen Rechnungsprüfer (siehe dieser Abs. 2 lit.d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (siehe Abs. 2 lit.e).
(6) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können zur Tagesordnung und
zu den rechtzeitig gestellten Anträgen, die allen anwesenden Mitgliedern am
Beginn der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden, gefasst
werden.
(8) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes
Mitglied hat nur eine Stimme, d.h. dass die Stimmen von mehreren Mitgliedern
einer Familie nur als eine Stimme zählen. Mitglieder, die mit ihren Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Jedes
Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied mit schriftlicher oder mündlicher
Vollmacht oder Vollmacht per E-mail vertreten lassen.
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Gemüse- und Kräutergarten Mohnwiese
(9) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig.
(10) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei
dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
(1)
Wahl des Vorstandes (einfache Mehrheit).
(2)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben.
(3)
Wahl von 2 Rechnungsprüfern
(4)
Entlastung des Vorstandes und des/der Kassiers/Kassierin
(5)
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des
Vereines(Zweidrittelmehrheit)
(6)
Berufungsentscheidung über den Vorstandsbeschluß des Ausschlusses eines
Mitgliedes.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus dem/der
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der
Kassier/in und dem/der Beisitzer/in.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich/telefonisch
oder per E-Mail einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand tritt jedenfalls einmal im Jahr vor der Anberaumung der
Generalversammlung zusammen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens 3 Vorstandsmitglieder inklusive des Obmannes/der
Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend sind.
(6)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/Obfrau.
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(7)
(8)
(9)
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes bzw. mit der Kooptierung eines
Vereinsmitgliedes als Nachfolger/in wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
(2)
Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs.1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7)
Einweisung neuer Mitglieder in den biologischen Gemüse- und Landbau.
(8)
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ergänzt sich der
Vorstand durch eigene Zuwahl. Diese Zuwahl gilt bis zur nächsten
einberufenen Vorstandswahl.
(9)
Der Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Obmann/Obfrau
• Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
• Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
• Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmann/Obfrau.
• Offizielle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann
und einem weiteren Funktionär zu fertigen.
Die Zeichnungsberechtigung kommt in der Regel dem Obmann gemeinsam mit
dem/der Schriftführer/in bzw. in Kassenangelegenheiten mit dem/der Kassier/in zu.
• Die Fertigung alltäglicher Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung wird
dem/der einzelnen Funktionär/in überlassen.
• Der/Die Obmann/Obfrau beruft ein und leitet die Generalversammlung und die
außerordentliche Generalversammlung soweit in den Statuten nichts Anderes
bestimmt ist sowie Vorstandssitzungen.
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Der/Die Obmann/Obfrau hat innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen wenn ein Mitglied Berufung gegen einen
Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss dieses Mitgliedes erhoben hat.
Der/Die Obmann/Obfrau hat das Recht Beiräte auszuwählen und
Unterausschüsse zu bilden.
1. Der/Die Obmann-Stellvertreter/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau in
2. seinen/ihren Funktionen und vertritt diese/n bei seiner/ihrer Verhinderung.
3. Der/Die Schriftführer/in führt bei den Vollversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll, das vom Obmann gegengezeichnet werden muss. Er
besorgt weiters alle übrigen schriftlichen Arbeiten nach den Richtlinien der
Vereinsleitung.
4. Der/Die Kassier/in besorgt die gesamte Geldgebarung und Buchführung
sowie die Vermögensverwaltung nach den Richtlinien der Vereinsleitung.
5. Der/Die Beisitzer/in ist das Sprachrohr der Mitglieder bei den Beratungen des
Vorstandes.
6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau
der/die Obmann-Stellvertreter/in, an die Stelle des/der Schriftführers/in der/die
Obmann-Stellvertreter/in, an die Stelle des/der Kassiers/in der/die Beisitzer/in.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
nicht dem Vereinsvorstand angehören.
(2)
Sie haben die Aufgabe die Kassengebarung und die Bücher zu überprüfen
und haben hierüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Über Streitigkeiten der Mitglieder untereinander entscheidet das
Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht im Sinne der Bestimmungen der
ZPO.
(2)
Dieses setzt sich derart zusammen, dass jeder Streitteil 2 Vereinsmitglieder zu
Schiedsrichtern bestimmt, die ihrerseits ein Vorstandsmitglied zum/zur
Vorsitzenden wählt. Wird über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung
erzielt, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und faßt seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
endgültig.
(3)
Über den Gang der Verhandlung ist eine Niederschrift zu verfassen und von
allen Beteiligten zu unterfertigen.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereines oder die Fusion mit einem anderen wird von einer
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen.
(2)
Im Falle der Auflösung des Vereines ist auch über die Verwendung des
Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses ist in erster Linie zur Rekultivierung
des Pachtgrundstückes (geackerter Zustand) zu verwenden. Das verbleibende
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Vereinsvermögen soll solchen Zwecken gewidmet werden, die dem bisherigen
Vereinszweck entsprechen.
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