STATUTEN DES VEREINES „WIENER PARK CLUB“

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STATUTEN DES VEREINES „WIENER PARK CLUB“
STATUTEN DES VEREINES „WIENER PARK CLUB“
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in der Fassung vom 14.12.2010
I. E R R I C H T U N G D E S V E R E I N E S
§ 1 Name und Sitz des Vereines, Vereinsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Wiener Park Club (WPC) und hat seinen Sitz in Wien. Die
Vereinsfarben sind blau-weiß.
(2) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die
Pflege und Förderung aller Arten des Körpersports, insbesondere Tennis, sowie die Pflege der
Geselligkeit der Vereinsangehörigen.
(2)
Die
Vereinstätigkeit
ist
ausschließlich
gemeinnützig
im
Sinne
der
Bundesabgabenordnung, nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet und unpolitisch; sie erstreckt
sich auf das österreichische Bundesgebiet.
§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes, Aufbringung der finanziellen
Mittel
(1) Der Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a) Die Pflege des Körpersports, insbesondere Tennis, auf allen Gebieten des Spitzen-,
Breiten- und Gesundheitssports für alle Altersstufen;
b) die geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch
Ausbildungsveranstaltungen und Wettbewerbe;
c) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und die Teilnahme an solchen;
d) die Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Art im österreichischen
oder internationalen Bereich; hierzu kann der Verein österreichischen oder
internationalen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck als Mitglied
beitreten;
d) die Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, geselligen Zusammenkünften und
sonstigen Benefizveranstaltungen jeder zulässigen Art;
e) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
g) die Erhaltung und Bewirtschaftung des Clubhauses und des Clubareals sowie die
Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Sportstätten und Sporthallen;
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h) die Führung eines Restaurations- bzw. Buffetbetriebes für die Vereinsangehörigen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) ordentliche Einnahmen wie Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus sportlichen, geselligen und sonstigen Veranstaltungen;
c) Vermietung von Sportanlagen und anderen clubeigenen Objekten;
d) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(Sponsoreinnahmen).
(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine
Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. D I E
VEREINSMITGLIEDER
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
a) Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenpräsident (EM)
b) ordentliche Mitglieder (OM)
c) Juniorenmitglieder (JunM)
d) Jugendmitglieder (JugM)
e) unterstützende Mitglieder (UM)
f) teilnehmende Mitglieder (TM)
g) temporäre Mitglieder (tempM)
h) beurlaubte Mitglieder (beurlM)
(2) Ehrenmitglieder sind Personen, denen wegen ihrer hervorragenden Verdienste um den
Sport im Allgemeinen oder um den Wiener Park Club im Besonderen die Ehrenmitgliedschaft
vom Verein verliehen wurde.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Verein mindestens 1 Jahr als teilnehmende
Mitglieder angehört und am Beginn des Vereinsjahres das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Juniorenmitglieder sind Personen, die dem Verein mindestens ein Jahr als teilnehmende
Mitglieder angehört und die am Beginn des Vereinsjahres das 18. Lebensjahr vollendet und
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Jugendmitglieder sind Personen, die dem Verein mindestens 1 Jahr als teilnehmende
Mitglieder angehört und am Beginn des Vereinsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(6) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die dem Verein mindestens 1 Jahr als
teilnehmende Mitglieder angehört und am Beginn des Vereinsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
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(7) Teilnehmende Mitglieder sind Personen, die eine Aufnahme in die Mitgliederkategorie
OM, JunM, JugM oder UM anstreben und die Altervoraussetzung der angestrebten Kategorie
erfüllen, im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft.
(8) Temporäre Mitglieder sind Personen, die
a) ihren ständigen Wohnsitz dauernd außerhalb des Bundeslandes Wien haben oder ihren
Wohnsitz nur vorübergehend (maximal 1 Jahr) im Bundesland Wien haben und deren
Mitgliedschaft auf einen befristeten Zeitraum dem Vorstand des Vereines
wünschenswert erscheint (Gastmitglieder);
b) die Sportanlagen nur in der Wintersaison benützen (Hallenmitglieder)
c) zur Erreichung des Vereinszweckes als Spieler in die Kampfmannschaften
aufgenommen werden und eine Aufnahme in die Mitgliederkategorie OM, JunM oder
JugM nicht anstreben (Spielermitglieder).
(9) Beurlaubte Mitglieder sind OM, JunM, JugM oder UM, die die Umreihung beantragt
haben, weil sie ihren Wohnsitz dauernd (d.h. mindestens 6 Monate) an einen Ort außerhalb
des Bundeslandes Wien verlegen. Vorübergehende Abwesenheit von Wien infolge Urlaubs,
Geschäftsreise und ähnlichem gilt nicht als Qualifikation für die Mitgliederkategorie.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in eine der Mitgliederkategorien OM, JunM, JugM oder
UM hat schriftlich mittels der vom Verein aufgelegten Antragsformulare zu erfolgen und
muss von zwei ordentlichen Mitgliedern, die zur Zeit der Antragstellung nicht dem Vorstand
angehören, mitgefertigt sein. Der Antrag ist als Aufnahmeansuchen in die Kategorie TM zu
werten. Die Namen der zur Aufnahme in den Verein ordnungsgemäß angemeldeten Personen
(vollständige und richtige Ausfüllung des Antragsformulars) sind in geeigneter Form der
Mitgliedschaft zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahmeansuchen von Jugendlichen müssen vom gesetzlichen Vertreter, welcher der
Mitgliederkategorie EM, OM, UM oder TM angehören muss, mitunterfertigt werden. Der
mitunterfertigende gesetzliche Vertreter hat für die Verbindlichkeiten des Jugendlichen
mitzuhaften und ist für die Aufsicht des Jugendlichen verantwortlich.
Jedes ordentliche Mitglied, welches gegen die Aufnahme eines angemeldeten
Aufnahmewerbers Einwendungen erheben will, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem
Vorstand schriftlich unter Anführung der Gründe mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet,
solche Mitteilungen geheim zu halten. Vor der Abstimmung über die Aufnahme eines
Mitgliedschaftswerbers sind die von den ordentlichen Mitgliedern schriftlich eingelangten
Mitteilungen über den Aufnahmewerber in der betreffenden Sitzung dem Vorstand zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein TM dem Verein ein volles Jahr angehört hat und die Altersvoraussetzung gemäß
§ 4 vorliegt, hat der Vorstand über dessen Aufnahme in die im Antrag gemäß § 5 angestrebte
Mitgliederkategorie zu entscheiden.
(3) Die Aufnahme als temporäres Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages,
welcher der Genehmigung durch den Vorstand mit Angabe der zeitlichen Begrenzung bedarf.
(4) Ehrenmitglieder sowie der Ehrenpräsident werden über Vorschlag des Vorstandes durch
die Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Bei Lebzeiten
eines Ehrenpräsidenten ist die Verleihung dieses Titels an eine andere Person ausgeschlossen.
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(5) Über die Aufnahme aller Kategorien von Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder
entscheidet der Vorstand in geheimer oder offener Wahl mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Art der Wahl bestimmt der Vorsitzende.
(6) Angestellte des Vereines und deren Angehörige können nicht Mitglieder werden,
ausgenommen Spielermitglieder gemäß § 4 (8) lit. c.
§ 6 Änderung der Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand hat Jugendmitglieder und Juniorenmitglieder nach Erreichung der
Altersgrenze (§ 4) aufzufordern, ihre Umreihung in die Kategorie der JunM bzw. OM zu
beantragen, ansonsten verlieren sie ihre Mitgliedschaft. Die Umreihung wird, bei positiver
Erledigung durch den Vorstand, mit Beginn des der Antragstellung folgenden Vereinsjahrs
wirksam.
(2) Der Antrag auf Übertritt in die Kategorie beurlM muss mit eingeschriebenem Brief oder email erfolgen. Der Vorstand entscheidet, ob ein das Recht der Beurlaubung begründender
Domizilwechsel vorliegt. Der Übertritt erfolgt im Falle der Genehmigung mit Beginn des der
Genehmigung folgenden Monats. Der Übertritt von beurlaubten Mitgliedern in eine andere
Kategorie kann jederzeit erfolgen. Die Beiträge sind gleichzeitig mit der Ummeldung zu
erlegen und werden gemäß § 8 berechnet.
(3) Der Übertritt in eine Mitgliederkategorie mit höheren Mitgliedsbeiträgen kann jederzeit
erfolgen und gilt mit der positiven Erledigung durch den Vorstand als vollzogen.
(4) Im übrigen gelten bei einer Änderung der Mitgliederkategorie die Bestimmungen für die
Beendigung der Mitgliedschaft sinngemäß.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. durch
Zeitablauf bei zeitlicher Begrenzung.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist bis zu diesem
Zeitpunkt durch eingeschriebenen Brief dem Vereinsvorstand mitzuteilen, wobei die
rechtzeitige Postaufgabe oder ein e-mail genügt. Austrittserklärungen können auch auf
schriftlichem Wege im Sekretariat, jedoch nur gegen schriftliche Bestätigung des Sekretärs
oder eines Vorstandsmitgliedes rechtsgültig überreicht werden.
(3) Jedes Mitglied, das seinen Austritt nicht form- und termingerecht mitteilt, ist verpflichtet,
die Jahresbeiträge so lange zu entrichten, bis der Austritt statutengemäß erfolgt. Eine nach
dem Ende eines Vereinsjahres zur Post gegebene Austrittserklärung gilt daher als zum Ende
des folgenden Vereinsjahres abgegeben.
(4) Der Austritt von Jugendlichen ist durch den gesetzlichen Vertreter unter den gleichen
Voraussetzungen und Folgen vorzunehmen.
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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines unter den vom
Vorstand festgesetzten Bedingungen teilzunehmen und die Vereinsanlagen und
-einrichtungen im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Clubordnung zu benützen. Sie haben
mit Ausnahme der temporären Mitglieder auch die Berechtigung zum Tragen des
Clubabzeichens.
(2) Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ihnen oder sonst
hervorragend verdienten Mitgliedern wird vom Vorstand ein besonderes EhrenClubabzeichen verliehen. Der Ehrenpräsident genießt das Recht, bei Versammlungen aus
feierlichen Anlässen zu präsidieren.
(3) Das Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen steht nur den ordentlichen,
unterstützenden sowie den Junioren- und Ehrenmitgliedern zu. Stimmberechtigt sind nur jene
teilnahmeberechtigten Mitglieder, die ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen
sind, wobei den unterstützenden und den Juniorenmitgliedern jeweils ein halbes Stimmrecht
gegenüber den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zukommt. Eine Stellvertretung ist nicht
zulässig. Soweit die Statuten auf stimmberechtigte Mitglieder Bezug nimmt (z.B. § 14 Abs 2,
4 und 5), gelten die unterstützenden und Juniorenmitglieder als halbe stimmberechtigte
Mitglieder.
(4) Alle Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit der Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(6) Die Mitglieder erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung sämtlicher überlassener Angaben, die für die Abwicklung der in der
Satzung festgehaltenen Aufgaben notwendig sind. Mit der Übermittlung von
Clubinformationen mittels elektronischer Medien (e-mail) sind sie einverstanden.
III. E I N H E B U N G
DER
ORDENTLICHEN
EINNAHMEN
§ 9 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, allenfalls Zuschläge dazu, werden von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen; sie gelten bis zu einem
statutengemäß gefassten Abänderungsbeschluss. Die Generalversammlung kann den Vorstand
mit der Festsetzung der Gebühren und Beiträge beauftragen. Zur Anpassung der
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge an die Inflationsrate ist der Vorstand ohne
besondere Beschlussfassung berechtigt.
(2) Die Aufnahmegebühr wird erst ein Jahr nach der Aufnahme fällig. Tritt ein Mitglied vor
Fälligkeit der Aufnahmegebühr aus dem Verein aus, entfällt die Aufnahmegebühr.
(3) Im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, von denen mindestens drei
Personen Vereinsmitglieder der Kategorie OM, JunM, JugM oder UM sind, erhalten einen
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15%igen Nachlass von den Beiträgen der OM. Der Nachlass darf jedoch 30% des Beitrages
eines OM nicht übersteigen.
(4) Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise nachzulassen, Ratenzahlungen zu bewilligen
bzw. Stundungen zu gewähren. Wiedereintretenden Mitgliedern kann die bereits bezahlte
Aufnahmegebühr in Anrechnung gebracht werden. Eine Rückverrechnung findet in keinem
Fall statt.
(5) Mitglieder, welche in eine andere Mitgliederkategorie umgereiht werden, für die eine
höhere Aufnahmegebühr vorgeschrieben ist, haben die Differenz binnen 8 Tagen nach
Vollzug des Übertrittes nachzuzahlen. Wurden die Aufnahmegebühren seit Erwerb der
Mitgliedschaft erhöht, dann ist die Gebührendifferenz, die zum Zeitpunkt des Eintrittes in den
Verein gegolten hat, zu entrichten.
(6) Die Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenpräsident sind von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit.
(7) Mitgliedern, die eine besondere Leistung für den WPC erbracht haben oder sich sonst
besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand Beiträge zur Gänze, teilweise oder für
bestimmte Zeit erlassen.
(8) Aufnahme- und Übertrittsgebühren sind innerhalb von 8 Tagen nach Vorschreibung zu
bezahlen. Wird die Aufnahme eines TM in die angestrebte Mitgliederkategorie (§ 5 Abs. 2)
vom Vorstand abgelehnt, dann ist eine bezahlte Aufnahmegebühr rückzuverrechnen.
(9) Der jährliche Mitgliedsbeitrag, ausgenommen jener für Hallenmitglieder (§ 4 Abs. 8 lit. b)
ist spätestens bis 20. April des laufenden Jahres, bei Neuaufnahmen oder Übertritten nach
dem 15. April innerhalb von 8 Tagen nach Vorschreibung zu bezahlen. Wurde die Aufnahme
nach dem 14. Juli vom Vorstand beschlossen, so wird die Hälfte des Mitgliedsbeitrages auf
den Mitgliedsbeitrag des folgenden Jahres angerechnet. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt keine
Rückverrechnung des geleisteten Beitrages.
(10) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle statutengemäß festgesetzten Gebühren und Beiträge
bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
(11) Vereinsmitglieder, welche länger als 1 Monat mit ihren Zahlungsverpflichtungen im
Rückstand sind, haben vom Vorstand festzusetzende Verzugszinsen ab Fälligkeit zu
entrichten. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, für jedes von ihm versendete
Mahnschreiben Mahngebühren einzuheben.
(12) Vereinsmitglieder, welche trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann der Vorstand 14 Tage lang auf die
im Clubhaus angebrachte Rückstandsliste setzen und nach Ablauf dieser Frist aus dem Verein
ausschließen. Der Vorstand hat das Recht, die Namen der Ausgeschlossenen an befreundete
Vereine weiterzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder sind bis zur vollständigen Bezahlung
aller bis zum Ende des Vereinsjahres fälligen Verbindlichkeiten verpflichtet.
(13) Als Erfüllungsort für die Bezahlung fälliger Beiträge gilt ausschließlich das Vereinslokal
in der Rustenschacherallee 1, 1020 Wien. Als Gerichtsstand für die Eintreibung fälliger
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Verbindlichkeiten von Mitgliedern wird das für den zweiten Wiener Gemeindebezirk
zuständige Gericht vereinbart.
IV. D I E
ORGANE
DES
VEREINES
§ 10 Allgemeines
(1) Organe des Vereines sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Schiedsgerichtes sowie die Rechnungsprüfer üben
ihr Amt unentgeltlich aus.
A.
DER VORSTAND
§ 11 Organisatorische Bestimmungen
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 12 Mitgliedern, und zwar:
a) dem Präsidenten,
b) dem 1. und 2. Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie
e) bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung
aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit mindestens vierjähriger Vereinszugehörigkeit
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand konstituiert sich alljährlich binnen drei Wochen nach Abhaltung der
ordentlichen Generalversammlung neu unter Vorsitz des Präsidenten und wählt in geheimer
oder offener schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den 1. und 2.
Vizepräsidenten, den Schriftführer und seinen Stellvertreter, welche das Präsidium bilden.
Die Art der Wahl bestimmt der Vorsitzende. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur
Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch den 1. Vizepräsidenten bzw.
dessen Verhinderung durch den 2. Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Kassier jeweils
durch seine Stellvertreter vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand
gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber
erklären. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird erst mit der nächsten ordentlichen
Generalversammlung wirksam, wenn nicht der Präsident einen Rücktritt aus wichtigen
Gründen vorzeitig annimmt.
(6) Dem Vorstand steht das Recht zu, für jedes während des Vereinsjahres ausscheidende
Mitglied des Vorstandes oder für die bei der letzten Generalversammlung aus irgendeinem
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Grund offen gebliebenen Stellen für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung die
Ergänzung nach freier Wahl mit 2/3-Mehrheit vorzunehmen. Die kooptierten
Vorstandsmitglieder sind jedoch nicht in das Präsidium wählbar.
(7) Der Vorstand wird zu Vorstandssitzungen vom Präsidenten einberufen. Die
Verständigung erfolgt durch das Sekretariat. Über Verlangen von wenigstens 4
Vorstandsmitgliedern muss binnen 3 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden. Den
Vorsitz führt der Präsident. Sind der Präsident und seine Stellvertreter verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst, soweit nicht die Statuten eine andere
Mehrheit vorschreiben, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst
der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, soweit dies dem Vorstand
vorbehalten ist;
e) Anstellung und Kündigung von Dienstnehmern;
f) Erlassung einer allgemeinen Clubordnung, Hausordnung, Garderobeordnung,
Platzordnung und von sonstigen Clubvorschriften;
g) die Festsetzung von Beiträgen für besondere Einrichtungen des Vereines sowie von
Verzugszinsen und Mahngebühren
h) die Anpassung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge an die Inflationsrate
i) die Veranlassung und Genehmigung von Ausschüssen, die zur Unterstützung des
Vorstandes gebildet werden können.
(2) Der Vorstand kann einem Mitglied, welches durch sein Benehmen das Ansehen und den
Ruf des Vereines schädigt, das gute Einvernehmen stört oder sich den Statuten oder den
Beschlüssen der Vereinsorgane widersetzt, eine Ermahnung erteilen. In schweren Fällen oder
im Wiederholungsfalle ist der Vorstand berechtigt, das betreffende Mitglied nach Anhörung
aus dem Verein auszuschließen.
(3) Der Vorstand kann die Ausübung seiner Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung
regeln. Er kann die Besorgung einzelner Clubfunktionen an einzelne oder mehrere Mitglieder
übertragen und diese von diesen Funktionen wieder entheben. Der Vorstand ist berechtigt,
einen Sekretär zu bestellen, der Angestellter des Vereines ist. Der Sekretär hat das
Vereinsbüro zu leiten und die einzelnen Vorstandsmitglieder nach deren Weisungen bei ihren
Obliegenheiten zu unterstützen. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des
Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
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(4) Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Generalversammlung
Protokolle aufzunehmen und die zu einer ordentlichen Gebarung erforderlichen Bücher zu
führen bzw. diese durch die hiemit betrauten Vorstandsmitglieder unter seiner Verantwortung
führen zu lassen.
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder, Vertretung nach außen
(1) Der Verein wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten;
schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Schriftführer bzw. sofern sie finanzielle Angelegenheiten
betreffen, vom Kassier mitzufertigen. Der Präsident führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen und ist berechtigt, in jedem Ausschuss
jederzeit den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Der Schriftführer veranlasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente
sowie die Führung des Vereinsarchivs. Ihm obliegt die Führung der Protokolle über die
Generalversammlung und Vorstandssitzungen.
(3) Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung einschließlich Rechnungslegung
darüber und ist dafür dem Präsidium verantwortlich.
(4) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes übernehmen nach Anordnung desselben spezielle
Funktionen.
B. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 14 Organisatorische Bestimmungen
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Vereinsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
• auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
• auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens dreißig stimmberechtigten
Mitgliedern – sollte der Verein weniger als 300 Mitglieder haben: von mindestens 10 %
der Mitglieder • auf Verlangen der Rechnungsprüfer
innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens
vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich per Post oder e-mail und durch Aushang im
Clubhaus. Die Tagesordnung ist spätestens drei Tage vor der Generalversammlung den
teilnahmeberechtigten Mitgliedern – per Post, e-mail oder Aushang in den Clubräumen –
bekannt zu machen.
(4) Anträge von Mitgliedern, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen und auf
die Tagesordnung derselben kommen sollen, müssen schriftlich formuliert und von
wenigstens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigt sein und acht Tage vor der
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Generalversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Hiezu zählen auch Wahlvorschläge
mit Ausnahme von Wiederkandidaturen.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 25% der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer
halben Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder gegeben ist. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, der 2. Vizepräsident oder das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, und zwar in dieser Reihenfolge.
(6) Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse gemäß §
15 Abs 1 lit. f und j bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln. Beschlüsse
gemäß § 15 Abs 1 lit e und m einer solchen von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§ 15 Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung
(1) Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen
a) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene
Vereinsjahr,
b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes über
Antrag der Rechnungsprüfer,
c) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Wahl von Ehrenmitgliedern einschließlich eines Ehrenpräsidenten,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge bzw. die Ermächtigung
des Vorstandes zur Festsetzung dieser gemäß § 9 Abs 1,
g) die Bewilligung zum Abschluss von Rechtsgeschäften, welche dem Verein eine
mehrjährige Verbindlichkeit auferlegen,
h) die Genehmigung des Voranschlages,
i) die Bewilligung von Investitionen, die in grundsätzlicher Weise Einrichtungen des
Vereines betreffen wie z.B. die Errichtung und die generelle Ausstattung von
Baulichkeiten und sonstigen Objekten des Vereines sowie die grundsätzliche räumliche
Gestaltung dieser Einrichtungen,
j) die Änderung der Statuten,
k) die von Mitgliedern gestellten Anträge gemäß § 14 Abs 4,
l) die vom Vorstand aus Dringlichkeitsgründen in der Generalversammlung gestellten
Anträge, welche noch nicht in der Tagesordnung für diese Generalversammlung
enthalten sind,
m) die freiwillige Auflösung des Vereines.
(2) Die Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss fassen, welche auf
der Tagesordnung derselben stehen, ausgenommen Anträge gemäß Abs 1 lit l.
C. DIE RECHNUNGSPRÜFER
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§ 16 (1) Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise
der ordentlichen Mitglieder zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer gewählt;
eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Bezüglich des Rücktrittes gelten die Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.
D. DAS DISZIPLINARVERFAHREN UND DAS SCHIEDSGERICHT
§ 17 Disziplinarverfahren
(1) Gegen einen Ausschließungsbeschluss gemäß § 12 Abs 2 steht dem Ausgeschlossenen das
Recht zu, binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ein Disziplinargericht anzurufen,
welches in folgender Weise zu bilden ist:
a) Das Disziplinargericht besteht aus drei Mitgliedern. Das ausgeschlossene Mitglied, das
das Disziplinargericht anzurufen beabsichtigt, hat dies mittels eingeschriebenen Briefes
oder e-mails unter Namhaftmachung eines von ihm aus den ordentlichen Mitgliedern
gewählten Disziplinarrichters dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand hat sodann
binnen vierzehn Tagen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder seinerseits einen
Disziplinarrichter namhaft zu machen.
b) Die beiden namhaft gemachten Disziplinarrichter wählen sodann binnen vierzehn Tagen
aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder den dritten Disziplinarrichter, der als
Obmann zu fungieren hat. Für den Fall, dass die beiden Disziplinarrichter sich binnen
einer weiteren Frist von vierzehn Tagen nicht auf einen dritten Disziplinarrichter als
Obmann des Disziplinargerichtes einigen, ist dieser über Ersuchen des Vorstandes
durch den jeweiligen Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien aus den
ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.
c) Ist ein Disziplinarrichter nicht in der Lage oder nicht bereit, binnen 14 Tagen an
Entscheidungen des Disziplinargerichtes teilzunehmen, so ist derjenige, welcher diesen
Disziplinarrichter benannt hat, berechtigt, an dessen Stelle binnen 14 Tagen einen
Ersatzmann zu benennen. Wird kein Ersatzmann fristgerecht genannt, so entscheiden
die verbleibenden Disziplinarrichter.
(2) Das Disziplinargericht entscheidet, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, mit
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Der Obmann stimmt mit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(3) Über die Verhandlung des Disziplinargerichtes ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen
und von sämtlichen Disziplinarrichtern zu fertigen.
(4) Das Urteil des Disziplinargerichtes ist in schriftlicher Ausfertigung mit Angabe der
Gründe dem Mitglied und dem Vorstand zu übermitteln. Die Entscheidung des
Disziplinargerichtes ist endgültig und unanfechtbar.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder in den Club aufgenommen werden.
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§ 18 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht (VereinsSchlichtungsstelle) vereinsintern entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet,
dass jeder Streitteil ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht und diese
binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes
bestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Präsident den Obmann aus
dem Kreis des Vorstandes, es sei denn, der Vorstand ist ein Streitteil. In diesem Fall ist der
Obmann über Ersuchen des Vorstandes durch den jeweiligen Präsidenten des Landesgerichtes
für ZRS Wien aus den ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.
(2) Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Der Obmann stimmt mit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(4) Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen
und von sämtlichen Schiedsrichtern zu fertigen.
(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist in schriftlicher Ausfertigung mit Angabe der
Gründe den Streitteilen sowie dem Vorstand zu übermitteln. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes ist endgültig und unanfechtbar, soweit die Bestimmungen der §§ 577ff ZPO
eingehalten sind.
(6) Sollte das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet sein, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der
ordentliche Rechtsweg offen.
(7) Ausgenommen von der Schiedsgerichtsbarkeit sind Streitigkeiten über die Zahlung von
Mitgliedergebühren, deren Austragung den ordentlichen Gerichten überlassen bleibt.
V. A U F L Ö S U N G D E S V E R E I N E S
§ 19 (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat über die Liquidation zu beschließen und im
Liquidationsfall einen Liquidator zu berufen.
(3) Im Falle der Liquidation ist das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.