Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung

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Arbeitssicherheit in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung
Systems
Arbeitssicherheit in Verbindung mit der
Betriebssicherheitsverordnung
26.11.2015
3. EAS Instandhaltungsworkshop
TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG
Referent: Dr. Gerhard Dreier
Historie zur „Sicherheit von Arbeitsmitteln“
Systems
 19XX Verordnungen zu „überwachungsbedürftigen Anlagen“
Druckbehälterverordnung, Dampfkesselverordnung,
Aufzugsverordnung usw.
 1996 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
 2002 Betriebssicherheitsverordnung
Zusammenfassung
 2015 Nov. der Betriebssicherheitsverordnung
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26.11.2015
Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
Referent: Dr. Gerhard Dreier
Folie: ‹Nr.›
Grundsätzliches zur Einführung
der Betriebssicherheitsverordnung 2002
Systems
Vor 2002 gab es eine Vielzahl von Anforderungen an Arbeitsmittel und Anlagen
(Verordnungen wie z.B. VbF, Druckbehälterverordnung, Dampfkessel-
verordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und Regelwerke wie UVV,
TRbF, TRD, TRB, TRA usw.)
2002 Zusammenfassung aller Arbeitsschutzanforderungen zur Sicherheit
von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in der
Betriebssicherheitsverordnung
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Betriebssicherheitsverordnung 2002
Produktsicherheitsgesetz
Arbeitsschutzgesetz
BG
ProdSG (vorher GPSG)
Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten
Systems
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
UVV
Druckbehälterverordnung
Aufzugsverordnung
Dampfkesselverordnung
usw.
TRbF
TRA
TRD
TRB
usw.
Betriebssicherheitsverordnung
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Technische Regeln
zur BetrSichV„TRBS“
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Betriebssicherheitsverordnung 2002
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Die Betriebssicherheitsverordnung forderte den Arbeitgeber
auf, eine Gefährdungsbeurteilung für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu erstellen.
Für überwachungsbedürftige Anlagen wurden vom Betreiber
sicherheitstechnische Bewertungen (Prüffristenermittlung)
erstellt
Für explosionsgefährdete Bereiche musste der Arbeitgeber
ein Explosionsschutzdokument erstellen.
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Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung
Inkrafttreten am 01.06.2015
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Ziele der nov. Betriebssicherheitsverordnung
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 Weiterer Abbau von Doppelregelungen (insbesondere beim Explosionsschutz.
Dieser wird zukünftig in der Gefahrstoffverordnung geregelt)
 Einheitliche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln
und überwachungsbedürftigen Anlagen
 Rechtliche Gleichstellung des Betreibers überwachungsbedürftiger Anlagen mit
dem Arbeitgeber (z.B. Entfall von sicherheitstechnischen Bewertungen)
 Stärkere Betonung der Ergonomie und Vermeidung von psychischen
Belastungen. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer
(Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung bei Verwendung von
Arbeitsmitteln)
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Ziele der nov. Betriebssicherheitsverordnung
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 Schutzmaßnahmen in Form von Schutzzielen (Bestandsschutzproblem bei
älteren Arbeitsmitteln)
 Prüfplakette bei Aufzugsanlagen
 Bessere Verständlichkeit (Erleichterung und Verbesserung des
Arbeitsschutzes)
 Umsetzung von EU-Recht (Arbeitsmittel RL 2009/104/EG und
Explosionsschutz RL 1999/92/EG in Bezug auf Prüfungen)
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die Neueinführung der Betriebssicherheitsverordnung
soll grundsätzlich nicht zu Verschärfungen führen
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Ergebnis / Lösung
Systems
Erlass der geänderten
• Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
unter Ablösung der bisherigen
Betriebssicherheitsverordnung
• Änderung der Gefahrstoffverordnung
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Einführung der neuen Betriebssicherheitsverordnung
und Änderung der Gefahrstoffverordnung
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über
Artikelverordnung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen und zur Änderung
der Gefahrstoffverordnung
• Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
• Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
• Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Inhaltsverzeichnis
Systems
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen – BetrSichV
1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
3. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
4. Abschnitt: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
5. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Anhang 1:
Anhang 2:
Anhang 3:
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Systems
Arbeitgeberpflicht:
Der Arbeitgeber hat vor Verwendung von Arbeitsmitteln eine
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden.
Alle Gefährdungen, die von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen
(an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden)
ausgehen, sind zu bewerten.
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Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
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Die Gefährdungsbeurteilung - § 3 der BetrSichV
Absatz 2
 Folgendes ist insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung zu
berücksichtigen……………
1. Die Gebrauchstauglichkeit des
Arbeitsmittels, einschließlich
ergonomischer Grundsätze unter
dem Eindruck einer alternden
Gesellschaft,
d.h. die Gebrauchstauglichkeit ist
eine wesentliche Voraussetzung
für die sichere Verwendung
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Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Systems
Die Gefährdungsbeurteilung - § 3 der BetrSichV
Absatz 2 ……………
2. die sicherheitsrelevanten,
einschließlich der ergonomischen
Zusammenhänge zwischen
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel,
Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf,
Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
d.h. die Verwendung eines
Arbeitsmittels unter Einbeziehung
von Gefährdungen aus der
Arbeitsumgebung sind als
Schutzziel definiert
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Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Systems
Die Gefährdungsbeurteilung - § 3 der BetrSichV
Absatz 2……….
3. die physischen und
psychischen Belastungen der
Beschäftigten bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln,
d.h. die psychischen
Belastungen sind als neues
Schutzziel definiert,
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Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Systems
Die Gefährdungsbeurteilung - § 3 der BetrSichV
Absatz 2 ……..
4. Vorhersehbare Betriebsstörungen
und die Gefährdung bei
Maßnahmen zu deren
Beseitigung,
d.h., die Betrachtung der
Gefährdungen bei Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten werden
hier als weiteres Schutzziel mit
hohem Gefährdungspotential
16
definiert.
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Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
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Die Gefährdungsbeurteilung - § 3 der BetrSichV
WICHTIG:
Die einzelnen Rechtvorschriften verlangen keine separaten
Gefährdungsbeurteilungen, sondern die in den Rechtsvorschriften zu
betrachtenden Gefährdungen sind in einer nach ArbSchG ganzheitlichen
Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen!
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Systems
Weiter ist zu beachten:
 Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der
Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden (Siehe auch BekBS 1113).
 Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse,
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
 Informationen beschaffen: Woher?
§ 21 Absatz 4 Nummer 1 Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und
Betriebsanleitungen sowie zugängliche Erkenntnisse aus den
arbeitsmedizinischen Vorsorgen
 Festlegung von Art, Umfang der erforderlichen Prüfungen + Prüffristen

Regelmäßige Aktualisierung in Hinblick auf Stand der Technik
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Prüfpflicht der Dampfkesselanlage
vgl. §§ 15 - 18
Systems
 Erstmalige und wiederkehrende Prüfpflicht der Dampfkesselanlage
entsprechend Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 4 und 5 der BetrSichV
 Maximale wiederkehrende Prüffrist: 10 Jahre
 Durchführung der Prüfung als
- Ordnungsprüfung
- Einsicht Prüfbuch / Genehmigungsauflagen
- Einsicht Prüfbescheinigungen ZÜS / Befähigte Person
- Technische Prüfung
- Eignung und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Funktion übergeordneter Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
- Der sichere Zustand der Anlage …
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Wiederkehrende Prüfung
Systems
 Die Höchstfristen für die wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile
bleiben unverändert bestehen
*
**
Anlagenteil
Äußere Prüfung
Innere Prüfung
Festigkeitsprüfung
Dampfkessel
1 Jahr
3 Jahre
9 Jahre
Druckbehälter
2 Jahre*
5 Jahre
10 Jahre
Rohrleitungen**
5 Jahre
--
5 Jahre
sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt
für brennbare, ätzende bzw. giftige Fluide
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Zuordnung von Prüfungen
Systems
 In der Neufassung werden die Diagramme nach DruckgeräteRL in
Tabellenform dargestellt (Tabellen 2-11)
 Tabelle 2:
Dampfkessel
 Tabellen 3-6:
Druckbehälter nach 97/23 EG
 Tabelle 7:
einfache Druckbehälter (2009/105/EG)
 Tabellen 8-11:
Rohrleitungen
 Keine Änderungen hinsichtlich der Zuordnung der Prüfungen zu der
befähigten Person bzw. der ZÜS.
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Zuordnung von Prüfungen
Systems
Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten und
überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf
oder Heißwassermit einer Temperatur von mehr als 110 °C
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Aktualisierung des Prüfumfangs
(Dampfkesselanlage / Anlagenteil-Dampfkessel)
Systems
Dampfkesselanlage
Anlagenteil Dampfkessel
Begriffsbestimmung:
Begriffsbestimmung:
(BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 a
+TRBS 2141 Abs.2 (11))
(BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.2 b)





DE/HWE > 110 °C
Kesselgerüst
Feuerung
Aufstellungsraum
…
DE/HWE + Ausrüstungsteile
 mit Sicherheitsfunktion
 Sicherheit beeinflussende
Ausrüstungsteile
Konkretisierung in der GBU erforderlich
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Beispiel: Anlagenteil- Dampfkessel
Systems
UE
Austritt Frischdampf-AV
TR
V
D
+ Feue-
rung
KUP
ECO
Eintritt Speisewasser-RV
SWP
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiel: Dampfkesselanlage
Systems
UE
HDU
Red.
DT
TR
V
D
Feuerung
P
ECO
P
SWB
Inklusive Aufstellungsraum (Kesselhaus)
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Aufteilung der Dampfkesselanlage
Systems
Die überwachungsbedürftige Dampfkesselanlage setzt sich z.B.
aus folgenden Anlagenteilen / Arbeitsmittel zusammen:
 Überwachungsbedürftiges Anlagenteil Dampfkessel
 Überwachungsbedürftiger Anlagenteil Speisewasserbehälter
 Prüfpflichtiger Frischdampfleitung als Arbeitsmittel
 Weitere Kleinleitungen als Arbeitsmittel
(Entlüftungen / Entwässerungen, …)
 Brennstoffleitungen - überwachungsbedürftig / prüfpflichtig
Konkretisierung in der GBU erforderlich
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
Referent: Dr. Gerhard Dreier
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Anlagenprüfung
Systems
 Eine Anlage kann in mehrere Unteranlagen aufgeteilt werden,
wenn dieses z. B. auf Grund verfahrenstechnischer oder
prüftechnischer Gründe sinnvoll ist.
 Dabei sind jedoch die entstehenden Schnittstellen zu betrachten.
 Anlagenprüfungen sind für alle überwachungsbedürftige Anlagen
durchzuführen
 Prüfpflicht durch die ZÜS
 Prüfpflicht durch die befähigte Person
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Referent: Dr. Gerhard Dreier
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Anlagenprüfung durch die ZÜS
Systems
 Die ZÜS führt die Anlagenprüfung durch, sobald eines der
Anlagenteile durch die ZÜS zu prüfen ist.
 Die ZÜS stützt sich dabei auf
 die vorliegenden Prüfbescheinigungen der ZÜS für die überwachungsbedürftigen
Anlagenteile
 die vorliegenden Prüfaufzeichnungen der befähigten Person für die
überwachungsbedürftigen Anlagenteile
 die vorliegenden Prüfaufzeichnungen der befähigten Person für Arbeitsmittel, die
eine besondere sicherheitstechnischen Bedeutung innerhalb der Anlage haben und
die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen
 Die Anlagenprüfung wird in einem separaten Anlagenprüfbuch
dokumentiert. Die Einhaltung der Prüffristen wird nachverfolgt (z.B.
im Anlagenkataster der Länder)
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Festlegung des Anlagenumfangs
Systems
 Eine wesentliche Aufgabe ist die sinnvolle erstmalige Festlegung
des Anlagenumfangs unter Berücksichtigung
 Der vorhandenen Gefährdungen und der daraus abzuleitenden
notwendigen Schutzmaßnahmen
 Der verfahrenstechnischen Zusammenhänge
 Der wiederkehrend durchzuführenden Prüfungen
 Der innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Prüffristen der Dampfkesselanlage
Systems
§ 19 der BetrSichV - Mitteilungspflichten, behördliche
Ausnahmen
 Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3
genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der
Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die in
Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall
verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Dies kann gegeben sein, wenn:
 die Beschaffenheit einer Anlage über dem Durchschnitt vergleichbarer Anlagen
ausgeführt ist,
 die Anlage überdimensioniert ist,
 ein höherer Kontrollaufwand während des Betriebes als normalerweise üblich
geleistet wird (zusätzliche zfP-Maßnahmen und Online-Monitoring wie LDÜ-Systeme
oder HT-DMS).
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Prüfpflicht der Dampfkesselanlage
- Prüfkonzept gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.7
Systems
 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a. Besichtigungen durch andere Verfahren und
b. statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie
Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle
bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige
Aussagen erreicht werden.
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Prüfpflicht der Dampfkesselanlage
- Prüfkonzept gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.7
Systems
 Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt
werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne
dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden
müssen.
 Keine Übertragung eines Prüfergebnisses von einer Anlage auf eine andere
Anlage.
Zustandsbewertung
Diagnostik
online
Auslegung und
Berechnung
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Diagnostik
offline
Dokumentierte
Qualität
Bausteine für ein
Prüfkonzept auf Basis
einer ganzheitlichen
Zustandsüberwachung
Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Folie: ‹Nr.›
Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Anpassung an den Stand der Technik
(z.B. Steuerung des Luft-/Brennstoffverhältnis durch Handeingriff zulassen?)
Hinweise: Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik…
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Sicherheitsrelevante Veränderung
Beispiel: Änderung Vorbelüftung
Ableitung von Maßnahmen auf Grundlage eines CFD-Rechenmodels
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Schäden / neue Informationen
Maßnahmen: Änderung der Geometrie / Prüffristen und -umfang
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Schäden / neue Informationen
Beispiel: Absicherung Prüfintervall durch Bruchmechanik
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Überprüfung zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahme
 Verfolgung der Sicherheits-Lebenszyklen von vorhandenen
Schutzsystemen (Kesselschutz und Brennerverriegelung)
 Rohrsystembetrachtung von vorhanden Rohrleitungssystemen
(Turbinenschnellschluss / Ausblaseleitung-Sicherheitsventil)
 Anpassung Prüfkonzept: Prüfung von Erdgasrohrleitungen nach
bzw. in Anlehnung an das DVGW-Regelwerk
 Änderungen im Personalkonzept für die Bedienung und
Wartung
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Beispiele zur Notwendigkeit der Aktualisierung GBU
Systems
Überprüfung zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahme
 Befahrung von Anlagenteilen, Bsp. abgesperrte REA-Bahn
 Änderungen am Aufstellungsraum
 Hinweise von Herstellern über geänderte Betriebs- und
Wartungsvorschriften
 …
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
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Aufbau der Gefährdungsbeurteilung
Systems
 Gestaltung ist frei wählbar
 Hinweise zur Umsetzung
- TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische
Bewertung (Aktualisierung an neue BetrSichV erforderlich)
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- Merkblatt A 017 der BG RCI – Gefährdungsbeurteilung
 Grundsätzliche Strategie
- Arbeitsplatz bezogen (Instandhalten / Betreiben / Wechselwirkungen)
- Arbeitsmittel bezogen (Instandhalten /Betreiben / Wechselwirkungen)
- „Dynamische“ GBU für nicht planbare Tätigkeiten
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Unterstützung bei der Erstellung der GBU
Systems
 TÜV NORD hat zahlreiche Erfahrungen im Bereich von
Gefährdungsbeurteilungen gesammelt
 Wir unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei den
unterschiedlichsten Aufgabenstellungen / Bewertungen
 Wir beraten gerne zur effektiven Aufteilung und Prüfung von
Druckanlagen
3. EAS Instandhaltungsworkshop
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Arbeitssicherheit in Verbindung m. d. BetrSichV
Referent: Dr. Gerhard Dreier
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Vielen Dank
Systems
Dr. Gerhard Dreier
Tel.: 040 8557 2262
Mob.: 0160 888 2262
[email protected]
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