Bürgerbeteiligungsmodelle beim Ausbau erneuerbarer Energien
Transcrição
Bürgerbeteiligungsmodelle beim Ausbau erneuerbarer Energien
Im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg wurde folgendes Gutachten erstellt: Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes regionaler Bürgerbeteiligungsmodelle beim Ausbau erneuerbarer Energien in Brandenburg 11. Juni 2012 Inhalt Seite Abkürzungsverzeichnis 4 Zusammenfassung 6 Phase A – Analyse des IST-Zustandes 8 I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele Seite - Darlehen - steuerliche Rahmenbedingungen - Sparbrief - steuerliche Rahmenbedingungen - Aktuell 25 27 29 31 9 - Genussrechte - Ausblick 10 - Förderung (RENplus) 11 - steuerliche Rahmenbedingungen - Geschlossene Fonds II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg - steuerliche Rahmenbedingungen - Überblick 13 - Mühlenfließ-Schlalach 14 - Feldheim 17 - Stadtwerke Bbg. 19 - Auswertung 21 III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene - Überblick 22 - steuerliche Rahmenbedingungen im Allgemeinen 24 - Genossenschaften - steuerliche Rahmenbedingungen - Contracting - steuerliche Rahmenbedingungen 33 35 37 39 41 43 45 47 - Analyse 48 - ausgewählte Beispiele 50 © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 2 Inhalt Seite Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle Umsetzbarkeit von auf Bundesebene realisierter Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg - Kriterien 52 - Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung 53 - Kommunales Haushaltsrecht 53 - Investitionskredite 54 - Begebung von Sicherheiten 56 - Kommunales Wirtschaftsrecht - Beteiligung an Projektgesellschaften - Auswertung 58 58 60 Anhang - Anhang 1 – Interview mit Herrn Prof. Dr. Schulze 63 - Anhang 2 – Interview mit Herrn Hartmut Höpfner 64 - Anhang 3 – Interview mit Herrn Michael Raschemann 65 - Anhang 4 – Zusammenfassung Projekt Stadtwerke Bbg. 66 © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 3 Abkürzungsverzeichnis AG Arbeitsgruppe KWG Kreditwesengesetz AöR Anstalt des öffentlichen Rechts max. maximal BbgKVerf Brandenburgische Kommunalverfassung mind. mindestens BHKW Blockheizkraftwerk MW Megawatt ca. circa MWE Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg d. h. das heißt p. a. per annum (pro Jahr) EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz Pkt. Punkt e. G./eG eingetragene Genossenschaft PV-Anlage Photovoltaik-Anlage EK Eigenkapital GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts RENplus ggf. gegebenenfalls Richtlinie des MWE zur Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg vom 7. Juli 2010 ggü. gegenüber SolZ Solidaritätszuschlag GmbH Gesellschaft mit begrenzter Haftung s. o. siehe oben GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementär TEUR Tausend Euro grds. grundsätzlich u. a. unter anderem GV Gesellschaftsvertrag usw. und so weiter insb. insbesondere VerkProspG Verkaufsprospektgesetz i. d. R. in der Regel WpPG Wertpapierprospektgesetz ILB InvestitionsBank des Landes Brandenburg z. B. zum Beispiel KAB Kommunalaufsichtsbehörde z. Zt. zur Zeit © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 4 Zusammenfassung Zusammenfassung Energiestrategie 2020 aus dem Jahr 2008 als energiepolitische Grundlage des Landes Brandenburg • energiepolitisches Zieldreieck aus Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt- und Klimaverträglichkeit • Ausbau der erneuerbaren Energien als tragende Säule des Energiemixes (20 % am Primärverbrauch) • zentrale und dezentrale Erzeugungs- und Versorgungsanlagen im Rahmen des Aufbaus einer stabilen Systemstruktur Ausblick: Energiestrategie 2030 • Akzeptanz und Beteiligung als viertes energiepolitisches Ziel → energiepolitisches Zielviereck • Anteil der erneuerbaren Energien von 35 % am Primärenergieverbrauch bis 2030 • stärkere Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern Förderung von Bürgerbeteiligungsmodellen durch RENplus • neben kommunalen Energiekonzepten (Zuschuss bis 100.000 €) werden auch Investitionen gefördert realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle bei erneuerbaren Energien im Land Brandenburg (Auszug): • Mühlenfließ, Ortsteil Schlalach: Flächenpachtmodell zur Errichtung eines Windparks/Bürgerstiftung für gemeinnützige Projekte • Treuenbrietzen, Ortsteil Feldheim: energieautark durch dezentrale regenerative Energieversorgung • Stadtwerke Brandenburg: Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen zur Realisierung von Projekten erneuerbarer Energien © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 6 Zusammenfassung Struktur realisierter Bürgerbeteiligungsmodelle bei erneuerbaren Energien auf Bundesebene (Auszug): • Bürger als Gesellschafter (Unternehmensbeteiligung): geschlossener Fonds (z. B. GmbH & Co. KG, GbR) und Genossenschaft • Bürger finanzieren (Anlageprodukt): (partiarisches) Darlehen, Sparbrief und Genussrecht • wesentliche Unterschiede: laufender Verwaltungsaufwand, Haftung, Mitbestimmung Kommunalrechtliche Aspekte: • aus kommunalrechtlicher Sicht ist insbesondere auf die Zustimmungspflichten der Gemeindevertretungen bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an einer Projektgesellschaft gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 21 u. 22 BbgKVerf sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen der Kommunalaufsicht für die Gewährung von Sicherheiten, für kreditähnliche Rechtsgeschäfte und in bestimmten Fällen die Aufnahme von Darlehen zu achten, §§ 73 ff. BbgKVerf Wahl des Beteiligungsmodells ist abhängig von: • örtlichen Gegebenheiten • Umfang der Mitspracherechte/Haftung der Bürger • Finanzierungsmodell • Umsetzungsrahmen (Anzahl der Bürger, Energiemix etc.) maßgeblich für den Erfolg ist die Erhöhung des Interesses an Bürgerbeteiligung durch professionelle Vorbereitung und Kommunikation/entsprechende Veranstaltungen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 7 Phase A – Analyse des IST-Zustands Phase A – Analyse des IST-Zustands I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Aktuell Energiestrategie 2020 aus dem Jahr 2008 als Energiepolitische Grundlage der Landesregierung Brandenburg Energiepolitisches Zieldreieck • Energiestrategie folgt energiepolitischem Zieldreieck aus Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Umwelt- und Klimaverträglichkeit Energiepolitisches Leitbild Brandenburg Ziele • Entwicklung Brandenburgs zu einem international bedeutenden Standort für Erforschung, Produktion, Anwendung sowie Export zukunftsfähiger Energietechnologien • Ausbau Erneuerbarer Energien auf 20 % am Primärverbrauch • Ausbau erneuerbarer Energien zu einer tragenden Säule des Energiemixes • Senkung des Endenergieverbrauchs um 13 % ggü. 2004, d. h. pro Jahr etwa 1 % • Senkung der CO2-Emissionen um 40 % und um weitere 35 % bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Bezugsjahr 1990 • Aufbau einer stabilen Systemstruktur aus zentralen und dezentralen Erzeugungsund Versorgungsanlagen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 9 Phase A – Analyse des IST-Zustands I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Ausblick Energiestrategie 2030 in Bearbeitung, geplante Verabschiedung erstes Quartal 2012 Ausblick • Senkung Endenergieverbrauch um 23 % bis 2030 und Primärenergieverbrauch um 22 % • Anteil der Erneuerbaren Energien von 35 % am Primärenergieverbrauch bis 2030 Energiepolitisches Zielviereck • Aufnahme von „Akzeptanz und Beteiligung“ als viertes energiepolitisches Ziel neben der Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit* • Systemintegration der Erneuerbaren Energien • Braunkohleverstromung zunächst effizient und CO2-arm fortsetzen • Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Themenfeld Energie und Klima • Stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie transparente Informationspolitik • Stabilisierung von Beschäftigung und Wertschöpfung im Rahmen der Energiewende * Aussage aus dem Interview mit Referatsleiter Prof. Dr. Schulze, MWE, siehe Anhang 1 © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 10 Phase A – Analyse des IST-Zustands I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Förderung (RENplus) Programm • Förderfähig sind: • Energiekonzepte im Förderprogramm RENplus des MWE Pkt. 2.4 der Richtlinie • Zuschüsse bis zu 75 % bzw. bis zu 200.000 € für regionale Planungsgemeinschaften • Zuschüsse bis zu 75 % bzw. bis zu 100.000 € für Kommunen • Investitionen • Energierückgewinnung, Wärmepumpen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Nahwärmenetze, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Tiefengeothermie sowie innovative und effiziente Energieerzeugung als Pilot- und Demonstrationsprojekte • gefördert werden Gesellschaften des öffentlichen Rechts und Privatrechts; natürliche Personen nur im Einzelfall • Wesentliche Inhalte kommunaler Energiekonzepte (Pflichtaufgaben) • Beschreibung des Untersuchungsraumes • Bestandsaufnahme von Energie- und CO2-Bilanz sowie Potenzialanalyse • Erarbeitung von Szenarien, Leitbildern und Zielen • Bestandserhebung, Potenzialermittlung, Maßnahmen und Umsetzung im Bereich erneuerbare Energien • Energie- und Kosteneinsparung und CO2-Minderung in öffentlichen Gebäuden • Energie- und Kosteneinsparung bei der Straßenbeleuchtung • Energieeinsparung in Wohngebäuden im Bestand • Sanierung/Ausbau Fernwärme • Energieeffizienz in Neubaugebieten © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 11 Phase A – Analyse des IST-Zustands I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Förderung (RENplus) Verfahren Fazit • Erarbeitung einer Aufgabenstellung unter Nutzung des „Leitfadens zur Erstellung Regionaler Energiekonzepte“ des MWE • Abstimmung mit den zuständigen regionalen Planungsgemeinschaften • Anträge zur Förderung aus dem RENplus-Programm sind an die ILB zu richten • Förderung von regionalen und kommunalen Energiekonzepten nach RENplus kann als Vorstufe zu einem Bürgerbeteiligungsmodell genutzt werden • Gewinnung von Vertrauen und Akzeptanz der Bürger in der Konzeptphase • nach Förderung der Konzeption könnten Investitionsförderungen nach RENplus folgen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 12 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Überblick Mühlenfließ-Schlalach Rechtsform der Betreibergesellschaft Bürgerbeteiligung Anzahl der beteiligten Personen Feldheim Stadtwerke Brandenburg GmbH GmbH & Co. KG GmbH Verpachtung von 330 Flurstücken Kommanditeinlagen 2 Inhaberschuldverschreibungen (2009/2011) 120 Grundstückseigentümer 44 Kommanditisten 282 Zeichner (2009) (Unternehmer und Bürger Feldheims) 442 Zeichner (2011) 170 T€ 3 Mio. € (2009) Eigenkapitalanteil (Kunden der Stadtwerke Brandenburg an der Havel) 2 Mio. € (2011) Investitionssumme Realisiertes Projekt Flächenpachtmodell für Windpark mit 16 Windkraftanlagen 1,7 Mio. € > 5 Mio. € (insgesamt) Errichtung eines Verteilernetzes für Strom und Wärme sowie einer Hackschnitzelanlage Biogasanlagen, PV-Anlage, BHKW und Modernisierung des Fernwärmenetzes © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 13 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach Initiator und Moderator AG Windkraft Schlalach (14 Bürger aus Schlalach) Windpark Schlalach Grundstückseigentümer (120 Personen) 330 Flurstücke im Flächenpachtmodell Bürgerstiftung Schlalach 0,75 % Einspeisevergütung p. a., ca. 50 T€ ENERCON GmbH Investor, Errichter u. Betreiber © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 14 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach Initiator und Moderator AG Windkraft Schlalach (14 Bürger aus Schlalach) Planung für die Zukunft Windpark Schlalach Windpark GmbH & Co. Schlalach KG (Erwerb von 2 Anlagen mit 20 % EK) 330 Flurstücke im Flächenpachtmodell EK aus 1/3 Pachtzins im Voraus Grundstückseigentümer (120 Personen) ENERCON GmbH Investor, Errichter u. Betreiber Bürgerstiftung Schlalach © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 15 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach Chronik Modell Fazit • • • • • • • • • 05/2002 – Vorstellung des Windeignungsgebiets Nr. 10 „Brücker Urstromtal“ von der Regionalplanung 09/2002 – Gründung der Arbeitsgruppe (AG) Windkraft Schlalach 02/2003 – Eigentümerversammlung der Grundstückseigentümer des Windeignungsgebietes 04/2003 – 29 mögliche Betreiber werden in Form einer Ausschreibung angeschrieben 09/2003 – auf der 2. Eigentümerversammlung wird der ausgewählte Betreiber ENERCON vorgestellt 06/2005 – 1. öffentliche Auslegung des Genehmigungsantrages für E-70 Windkraftanlagen 06/2007 – 2. öffentliche Auslegung des Genehmigungsantrages für E-82 Windkraftanlagen 06/2009 – Beginn der Bauarbeiten für 16 Windkraftanlagen in 2010 – Fertigstellung der 16 Windkraftanlagen • Auflegung eines Flächenpachtmodells für 120 Grundstückseigentümer und 330 Flurstücke (20 % des Pachtzins erhalten Grundstückseigentümer mit Windkraftanlage und 80 % des Pachtzins werden nach dem Grundstückanteil am Windpark an den jeweiligen Grundstückeigentümer verteilt) • Gründung einer Bürgerstiftung Schlalach, die jährlich 0,75 % der Einspeisevergütung erhält • Zukunft: Gründung einer Windpark GmbH & Co. Schlalach KG zur Finanzierung von Bürgerwindrädern • Grundstückseigentümer werden über das Flächenpachtmodell gleichbehandelt • Lösung des Akzeptanzproblems durch Bürgerbeteiligung • Stiftung bringt Vorteile für Bürger, die kein Grundstück im Windpark besitzen, da gemeinnützige Projekte von dieser finanziert werden (z. B. Förderung von Vereinen im Ort oder Bau von Spielplätzen) © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 16 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Feldheim Das „energieautarke Dorf Feldheim“ Energiequellen: - Windpark - Biogasanlage - PV-Anlage Betreiber Energiequelle GmbH Bürger Feldheims und Unternehmen Komplementär Kommanditisten Feldheim Energie GmbH & Co. KG Investitionen: - Errichtung Wärmeversorgungsnetz - Errichtung Stromversorgungsnetz - Errichtung Holzhackschnitzelanlage 1,7 Mio. € Investition, davon - 10 % Eigenkapital - 50 % Zuschuss RENplus - 40 % Hausbankdarlehen Planung für die Zukunft 10 MW Primärregelenergiespeicher © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 17 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Feldheim Chronik Modell Fazit • 1994 – Aufstellung der ersten 4 Windkraftanlagen in Feldheim, Ortsteil der Stadt Treuenbrietzen • 1998 – Errichtung der ersten Bürgerwindräder; dazu Gründung der Energiequelle GmbH & Co. WP Feldheim 2006 KG (Kommanditisten sind u. a. 10 Familien aus Feldheim) • 2008 – erste Gespräche zu „Feldheim Energie“ • Frühjahr 2009 – Gründung der Feldheim Energie GmbH & Co. KG • Herbst 2009 – Baubeginn Wärme-/Stromversorgungsnetz • 12/2009 – Inbetriebnahme der Wärmeversorgung • 10/2010 – Inbetriebnahme der Stromversorgung • Gründung der Feldheim Energie GmbH & Co. KG • Komplementär und Betreiber ist Energiequelle GmbH • Kommanditisten sind Nutzer des Versorgungsnetz (Kommanditeinlage bei reinem Strombezug 1.500 €, bei Strom- und Wärmebezug 3.000 €; Gesamtsumme der Kommanditeinlagen 170.000 €) • Errichtung eines Wärme- und Stromversorgungsnetzes sowie einer Holzhackschnitzelanlage • Finanzierung: 10 % Eigenkapital durch Kommanditeinlagen, 50 % Förderung und 40 % Hausbankdarlehen • einziger energieautarke Ort Deutschlands mit 130 Einwohner • Modell der GmbH & Co. KG wurde gewählt, weil es sich bei der Energiequelle GmbH & Co. WP Feldheim 2006 KG bewährt hat → Schaffung von Vertrauen • Vorteile der Bürger liegen im günstigen Strombezug (30 % unter Marktniveau) sowie Wärmebezug (15 % unter Marktniveau) • Erfolg liegt im finanziellen Vorteil jedes Einzelnen, emotionale Gründe spielen eine untergeordnete Rolle © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 18 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Stadtwerke Bbg. Anlagesumme Bürger (Kunde der Stadtwerke) Stadtwerke Brandenburg (begibt Inhaberschuldverschreibung) Zinsen Rückzahlung Finanzierung von Projekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 19 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Stadtwerke Bbg. Chronik Modell Fazit • 2009 – Ausgabe 1. Inhaberschuldverschreibung • 2011 – Ausgabe 2. Inhaberschuldverschreibung • 1. Inhaberschuldverschreibung • 282 Zeichner (Kunden der Stadtwerke); Gesamtsumme: 3 Mio. €; Laufzeit: 10 Jahre; 4 % Zinsen p. a. • Investition: Biogasanlage, PV-Anlage und 3 BHKWs • 2. Inhaberschuldverschreibungen • 424 Zeichner (Kunden der Stadtwerke); Gesamtsumme: 2 Mio. €; Laufzeit: 10 Jahre; 3,5 % Zinsen p. a. • Investition: Biogasanlage, BHKW und Modernisierung des Fernwärmenetzes • Stadtwerke erkennen die erneuerbaren Energien als Kundenbindungsinstrument • Erschließung weiterer Investorenkreise • Erhöhung der Akzeptanz für erneuerbare Energien © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 20 Phase A – Analyse des IST-Zustands II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Auswertung Konzeption Finanzierung Investition • Erstellung einer für die Gegebenheiten vor Ort angepassten Konzeption: • technische Sicht: Welche Lösungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energie sind möglich (z. B. Windeignungsgebiete, Flächen für Solar, Biomassepotenzial usw.) • Bürgersicht: Wie und in welcher Form können die Bürger in der jeweiligen Kommune eingebunden werden (Vertrauen der Bürger, Akzeptanz für erneuerbare Energien, je kleiner der Ort, um so mehr müssen die Bürger mit eingebunden werden usw.) • Einwerben von Eigenkapital durch Bürgerbeteiligungen (10-20 % der Gesamtinvestition) • Hausbankdarlehen (40-50 % der Gesamtinvestition) • Förderung der Investition durch RENplus (40-50 % der Gesamtinvestition) • nach RENplus förderfähige Investitionen: • Energierückgewinnung, Wärmepumpen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Nahwärmenetze, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Tiefengeothermie sowie innovative und effiziente Energieerzeugung als Pilot- und Demonstrationsprojekte © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 21 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Überblick Arten Vorteile • Unternehmensbeteiligung (Bürger als Unternehmer) • Bürger gründet Projektgesellschaft mit und wird Miteigentümer • Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Bürgers • Bürger nimmt direkt an unternehmerischen Chancen und Risiken teil • Anlageprodukt (Bürger als Geldgeber) • Bürger unterstützt Projektgesellschaft finanziell, kein Miteigentümer • eingeschränkte Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Bürgers • Unternehmerische Chancen und Risiken wirken sich nur mittelbar aus (z. B. Gewinn/Rendite/Zinsen) • • • • • • Grüne Gemeinde, Imageverbesserung durch Beteiligung an regenerativen Energien regionaler Fokus, Re-Kommunalisierung, Kundengewinnung für Stadtwerke Einbindung des Bürgers, stärkere Kundenbindung (je nach Modell und Betrachtungsweise) Schaffung neuer Arbeitsplätze, Einnahmequelle garantierte Einspeisevergütung (EEG) u. a. zur Finanzierung der Zinsen Mitsprache des Bürgers (je nach Model und Betrachtungsweise) • Mitsprache des Bürgers (je nach Modell und Betrachtungsweise) • Haftung des Bürgers Nachteile © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 22 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Überblick 1) (partiarisches) Darlehen 2) Sparbrief 3) Genussrecht Anlageprodukte (reines Schuldverhältnis) Bürger Stadt Kommunalrechtliche Zulässigkeit Unternehmensbeteiligung Projektgesellschaft 4) geschlossene Fonds 5) Genossenschaft Erneuerbare Energien Solar © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). Biomasse Wind 23 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – allg. steuerliche Rahmenbedingungen Vorbemerkung • Die nachfolgenden Ausführungen stellen die steuerlichen Rahmenbedingungen der näher betrachteten Bürgerbeteiligungsmodelle überblicksmäßig dar. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Informationen nur allgemeiner Natur sind und damit keine individuelle Entscheidungsgrundlage sein können. Die Beurteilung der steuerlichen Folgen der Anleger sollte daher mit deren steuerlichem Berater abgestimmt werden. Umsatzsteuer: Projektgesellschaft • In allen Varianten gilt die Projektgesellschaft umsatzsteuerlich als Unternehmer. Ihre Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (19%). Die für erhaltene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Vorsteuer ist für die Projektgesellschaft abzugsfähig. • Die Akquisition des Eigen- oder Fremdkapitals unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Für die unmittelbaren Aufwendungen ist insofern ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. • Da sich unsere Darstellung auf die Finanzierung durch private Anleger beschränkt, haben wir in den einzelnen Modellen auf weitere Ausführungen zur Umsatzsteuer verzichtet. Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer zzgl. SolZ und Gewerbesteuer): • Die Besteuerung hängt von dem Beteiligungsmodell ab und wird im Folgenden für jedes Modell gesondert erläutert. Anleger Die wesentlichen steuerlichen Fragestellungen für die Bürger sind: • Wie werden die laufenden Einkünfte aus der Projektgesellschaft (i. d. R. Zinsen oder Ausschüttungen) besteuert? • Können etwaige Verluste und Refinanzierungsaufwendungen aus der Beteiligung an der Projektgesellschaft steuermindernd genutzt werden? • Wie wird der Verkauf der Beteiligung besteuert? Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Anleger, die die entsprechenden Anlagen in ihrem Privatvermögen halten. Werden die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten, ergeben sich häufig andere steuerliche Konsequenzen, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird und die im Bedarfsfall gesondert zu untersuchen wären. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 24 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen Darlehensbetrag Bürger (Darlehensgeber) Stadtwerke/Projektgesellschaft (Darlehensnehmer) Zinsen Rückzahlung ggf. Sicherheiten • Grundschuld • Verpfändung Geschäftsanteile • Forderungsabtretungen, u.a. - laufende Einnahmen (z. B. Miete) - Versicherungsansprüche - Schadenersatzansprüche © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 25 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen Details Vorteile • rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis • Sonderform: partiarisches Darlehen = Darlehensvertrag, bei dem die Zinsen nicht betragsmäßig fixiert, sondern erfolgsbezogen ausgestaltet sind • Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung) • grds. keine Mitentscheidungsrechte des Bürgers • keine Prospektpflicht → erhöhte Vertriebshaftung • • • • • kein Kursrisiko, da Rückzahlung bei Fälligkeit zum Nennwert keine persönliche Haftung des Bürgers keine Nachschusspflicht Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung; insb. bei partiarischem Darlehen) erfolgsbezogene Zinsen (z. B. gewinnabhängig) für Darlehensnehmer • Bürger kann bei Insolvenz des Unternehmens Totalverlust erleiden • erfolgsbezogene Zinsen (z. B. gewinnabhängig) für Darlehensgeber Nachteile © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 26 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen – steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft • Die Projektgesellschaft hat nach der Darlehensaufnahme eine Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern. • Es handelt sich damit um eine Finanzierung mit Fremdkapital. Ausgabe Vergütung der Anleger • Die sich hierdurch verringernde Eigenkapitalquote kann sich ggf. negativ auf die Kreditkonditionen für weitere Fremdfinanzierungen auswirken. • Die Zinsen für ein Darlehen sind bei der Projektgesellschaft grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie mindern damit den steuerlichen Gewinn. • Beim Darlehen sind die Zinsen jährlich zur Zahlung an die Anleger fällig. • Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein Nettozinsaufwand (Differenz aus Zinsaufwand und Zinsertrag) bis zu 3 Mio EUR voll umfänglichen abzugsfähig. • Bei einem Zinsaufwand über 3 Mio EUR beschränkt sich der abzugsfähige Zinsaufwand auf 30% des steuerlichen Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (sog. Zinsschranke). • Von dieser Abzugsbeschränkung gibt es Ausnahmen. Diese sind davon abhängig, ob die Projektgesellschaft zu einem Konzern gehört und wie die Eigenkapitalquoten im Konzern gestaltet sind. • Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Projektgesellschaft sind 25% der Zinsen nicht abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn dieser Betrag in der Summe mit den sonstigen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG TEUR 100 übersteigt. • Die Projektgesellschaft zahlt die Zinsen zu 100% aus. Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer ergibt sich nur bei einer Sammelverwahrung von einer Bank. In diesem Fall werden von der Bank 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 27 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen – steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger) Erwerb Laufende Einkünfte Rückzahlung / Veräußerung • Mit der Geldanlage erwirbt der Anleger eine private Kapitalforderung. Hieraus ergeben sich keine direkten steuerlichen Folgen. • Die erhaltenen Zinsen gelten im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. • In den selteneren Fällen eines partiarischen Darlehens erzielt der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesen Fällen kommt der vertraglichen Gestaltung eine erhebliche Bedeutung zu. Wir gehen nachfolgend auf diese Sonderform nicht gesondert ein; empfehlen dies aber im Bedarfsfall gesondert überprüfen zu lassen. • Bei Zufluss sind die Zinsen in der Jahressteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, ist mit dem Einbehalt die Steuer grundsätzlich abgegolten. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jahressteuererklärung die Anwendung des niedrigeren individuellen Steuersatz zu beantragen • Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung. • Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden. Die Tilgungen des Darlehens zum Nennwert sind steuerlich nicht relevant. Verkauf des Darlehens: mit Gewinn: Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird im Rahmen der Jahressteuererklärung mit grds. 25% Einkommensteuer zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellem Steuersatz besteuert. Auch hierfür gilt der o.g. Sparerpauschbetrag. mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen werden. Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die Folgejahre zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden. Bei Totalausfall des Darlehens ist i.d.R. keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts möglich © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 28 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief Bürger Zinsen Rückzahlung Sparbriefsumme Bank Finanzierung Projektgesellschaft © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 29 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief Details Vorteile • rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis • Bank begibt Sparbrief und finanziert mit der vom Bürger aufgebrachten Sparbriefsumme die Projektgesellschaft • üblicherweise Namensschuldverschreibung, wertpapierähnliche Rechtsfigur • Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank möglich; bei Namensschuldverschreibung → KWG-Erlaubnis erforderlich, bei Inhaberschuldverschreibung → keine KWG-Erlaubnis erforderlich • Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung) • keine Mitentscheidungsrechte des Bürgers • Prospektpflicht nach VerkProspG bei öffentlichem Angebot • kein Kursrisiko, da Rückzahlung bei Fälligkeit zum Nennwert (auf den Namen lautender Sparbrief unterfällt Einlagensicherungsfonds) • keine persönliche Haftung des Bürgers • Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung) • bei Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank und Ausgestaltung als Namensschuldverschreibung ist KWG-Erlaubnis der BaFin erforderlich Nachteile © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 30 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief – steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft • Die Projektgesellschaft hat nach der Ausgabe des Sparbriefs eine Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern. • Es handelt sich damit um eine Finanzierung mit Fremdkapital. Ausgabe Vergütung der Anleger • Die sich hierdurch verringernde Eigenkapitalquote kann sich ggf. negativ auf die Kreditkonditionen für weitere Fremdfinanzierungen auswirken. • Die Zinsen für einen Sparbrief sind bei der Projektgesellschaft grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie mindern damit den steuerlichen Gewinn. • Im Unterschied zum Darlehen werden beim Sparbrief die Zinsen i. d. R. erst am Ende der Laufzeit an die Anleger ausgezahlt. Aufgrund der Grundsätze der periodengerechten Gewinnermittlung, erhöht sich die Verbindlichkeit der Projektgesellschaft jährlich um den jeweiligen Zinsbetrag. • Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein Nettozinsaufwand (Differenz aus Zinsaufwand und Zinsertrag) bis zu 3 Mio EUR voll umfänglichen abzugsfähig. • Bei einem Zinsaufwand über 3 Mio EUR beschränkt sich der abzugsfähige Zinsaufwand auf 30% des steuerlichen Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (sog. Zinsschranke). • Von dieser Abzugsbeschränkung gibt es Ausnahmen. Diese sind davon abhängig, ob die Projektgesellschaft zu einem Konzern gehört und wie die Eigenkapitalquoten im Konzern gestaltet sind. • Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Projektgesellschaft sind 25% der Zinsen nicht abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn dieser Betrag in der Summe mit den sonstigen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG TEUR 100 übersteigt. • Die Projektgesellschaft zahlt die Zinsen zu 100% aus. Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer ergibt sich nur bei einer Sammelverwahrung von einer Bank. In diesem Fall werden von der Bank 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 31 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief – steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger) Erwerb Laufende Einkünfte Rückzahlung / Veräußerung • Mit der Geldanlage erwirbt der Anleger eine private Kapitalforderung. Hieraus ergeben sich keine direkten steuerlichen Folgen. • Die erhaltenen Zinsen gelten im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. • Bei Zufluss sind die Zinsen in der Jahressteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, ist mit dem Einbehalt die Steuer grundsätzlich abgegolten. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jahressteuererklärung die Anwendung des niedrigeren individuellen Steuersatz zu beantragen • Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung. • Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden. Die Rückzahlung des Sparbriefs zum Nennwert sind steuerlich nicht relevant. Verkauf des Sparbriefs: mit Gewinn: Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird im Rahmen der Jahressteuererklärung mit grds. 25% Einkommensteuer zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellem Steuersatz besteuert. Auch hierfür gilt der o.g. Sparerpauschbetrag. mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen werden. Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die Folgejahre zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden. Bei Totalausfall des Darlehens ist i.d.R. keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts möglich © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 32 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte Bürger (Genussrechtsinhaber) Genussrechtskapital Vermögensrechte (z. B. gewinnabhängige Vergütung) Projektgesellschaft (gibt Genussrecht aus) © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 33 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte Details Vorteile • rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis • Genussrechtsinhaber stellt der Projektgesellschaft Kapital zur Verfügung; im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die i. d. R. auch Gesellschaftern der Projektgesellschaft zustehen, z. B. gewinnabhängige Vergütung, Beteiligung am Liquidationserlös • Laufzeit beträgt i. d. R. zwischen 5 und 10 Jahren • Verzinsung liegt i. d. R. über dem jeweiligen Kapitalmarktzinsniveau • Gewinn und Verlust der Projektgesellschaft haben Auswirkungen auf die Rendite • Genussrecht ist nicht börsenfähig • Verbriefung des Genussrechts ist möglich → Genussschein (börsenfähig) • keine Mitentscheidungsrechte der Genussrechtsinhaber in der Projektgesellschaft • Prospektpflicht nach VerkProspG (WpPG bei Genussschein) bei öffentlichem Angebot • • • • Gewährung von Genussrechten unabhängig von der Rechtsform der Projektgesellschaft hohes Maß an Flexibilität geringe Verwässerung als Genussschein börsenfähig • Genussrechtsinhaber kann bei Insolvenz der Projektgesellschaft Totalverlust erleiden Nachteile © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 34 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte – steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft Vorbemerkung Ausgabe Vergütung der Anleger • Genussrechte können je nach Ausgestaltung sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen. Im Folgenden soll die übliche Variante (Ausgestaltung als Eigenkapital) betrachtet werden. • Für eine handelsrechtliche Bilanzierung als Eigenkapital ist das Genussrecht wie folgt auszugestalten: • Nachrangigkeit (Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes) • Langfristigkeit (Laufzeit des Genussrechtes mindestens 5 Jahre) • Teilnahme am Verlust bis zur Höhe des Genussrechtskapitals • Erfolgsabhängige Vergütung (Vereinbarung einer fixen und variablen Komponente) • Das Genussrechtskapital der Projektgesellschaft wird bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern, sondern als Eigenkapital der Projektgesellschaft bilanziert. • Es handelt sich daher um eine Finanzierung mit Eigenkapital. • Dies wirkt sich regelmäßig positiv auf die Eigenkapitalquote der Projektgesellschaft aus. • Grundsätzlich werden die Anleger am Gewinn und am Liquidationserlös der Projektgesellschaft beteiligt. In diesem Fall zahlt die Projektgesellschaft den Anlegern aus steuerlicher Sicht keine Zinsen, sondern einen Anteil am Gewinn. • Die Zahlungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar und mindern nicht den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft. • Die Projektgesellschaft hat von den Zahlungen 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 35 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte – steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger) Erwerb Laufende Einkünfte • Der Anleger erwirbt eine Kapitalforderung, die steuerlich wie ein Gesellschaftsanteil behandelt wird. Hieraus ergeben sich keine unmittelbaren steuerlichen Folgen. • Die Zahlungen auf das Genussrecht stellen bei den Anlegern Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. • Bei Auszahlung werden von der Projektgesellschaft 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einbehalten. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz beantragt werden (kann zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer führen). • Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung. • Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden. • Die Rückzahlung des Genussrechtes durch die Projektgesellschaft zum Nennwert ist steuerlich nicht relevant. • Bei Verkauf des Genussrechtes: Rückzahlung / Veräußerung mit Gewinn: Bei Genussscheinen, die in Sammelverwahrung durch eine Bank verwaltet werden, werden 25% zzgl. SolZ vom Gewinn als Kapitalertragsteuer einbehalten. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz beantragt werden (führt zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer). Ohne Sammelverwahrung erfolgt i. d. R. kein Kapitalertragsteuerabzug. Der Gewinn ist in der Jahressteuererklärung zu erfassen und grds. mit 25% zzgl. SolZ oder dem niedrigerem individuellem Steuersatz zu versteuern. mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen werden. Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die Folgejahre zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden. • Bei Totalausfall des Genussrechtes ist keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts möglich. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 36 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds Bürger/Treugeber direkt indirekt Treuhand Kommanditist Gesellschafterstellung als Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten Wirtschaftliche Gleichstellung mit Gesellschafter im Innenverhältnis Projektgesellschaft KG/GbR © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 37 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds Details Vorteile Nachteile • • • • • • • Personengesellschaft, i. d. R. GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dient der Finanzierung einer projektbezogenen, zeitlich befristeten Investition Bürger stellen Fonds Eigenkapital zur Finanzierung der Projekte zur Verfügung Bürger wird Gesellschafter mit entsprechenden Chancen und Risiken Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten möglich (indirekte Beteiligung) Anteile werden bis zur Erreichung der geplanten Eigenkapitalquote verkauft und der Fonds geschlossen Bezahlung der Emissionskosten mit dem eingesammelten Kapital und Erwerb der Anlagegüter (ggf. unter Einsatz zusätzlichen Fremdkapitals) • Prospektpflicht nach VerkProspG bei öffentlichem Angebot • hohe Gestaltungsflexibilität (auch für fortlaufende Projektergänzungen und neue Projekte) • im Markt anerkannt (Privatanleger und institutionelle Investoren) • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten • • • • eingeschränkte Fungibilität der Anteile (nicht börsenfähig) durch Mitentscheidungsrechte der Bürger (Kommanditisten) u. U. erhöhter Verwaltungsaufwand bei GbR: persönliche Haftung des Bürgers bei externem Vertrieb: ggf. höhere Vertriebskosten © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 38 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds – steuerliche Rahmenbedingungen Vorbemerkung Einkommensteuer • Bei einem geschlossenen Fonds wird für ein bestimmtes Projekt Eigenkapital am Markt akquiriert. Ist das notwendige Eigenkapital vorhanden, wird der Fonds geschlossen und mit der Investition begonnen. • Häufig wird in diesen Konstellationen ein Treuhänder eingeschaltet. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind dann von der vertraglichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages abhängig. Wir gehen nachfolgend davon aus, dass der Treuhänder selbst nicht Mitunternehmer wird und die Mitunternehmerstellung damit beim privaten Anleger verbleibt. • Die Projektgesellschaft als GmbH & Co. KG ist lediglich gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde und beträgt ca. 15-17%. • Die Anleger sind regelmäßig steuerlich als Mitunternehmer einzuordnen. Unabhängig davon, ob sie Ausschüttungen erhalten, haben sie ihr anteiliges Ergebnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (Transparenzprinzip). • Die Anlegern erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit dem individuellem Steuersatz besteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuersatz auf 28,25% vermindert werden, wenn die Gewinne handelsrechtlich nicht ausgeschüttet werden, sondern in der GmbH & Co. KG verbleiben. • Die von der KG gezahlte Gewerbesteuer können sich die Anleger weitestgehend auf ihre Einkommensteuer anrechnen. • Für die Ermittlung des anteiligen Ergebnisses erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der zuzurechnenden Einkünfte. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 39 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds – steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Gewinnermittlung Verluste / Veräußerung • Aufwendungen eines geschlossenen Fonds (z. B. auch Kosten der Prospekterstellung und Finanzierungsvermittlung) sind i. d. R. als Anschaffungskosten für das zu finanzierende Objekt zu behandeln und mindern den steuerlichen Gewinn nur durch die jährliche Abschreibung. • Refinanzierungskosten und andere Aufwendungen des Anlegers i. Z. m. dem Fonds sind auf Ebene des Fonds als Sonderbetriebsausgaben steuerlich abzuziehen. • Die Refinanzierungskosten mindern daher sowohl die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, als auch das dem Anleger zuzurechnende Einkommen. Sie sind Gegenstand der einheitlich und gesonderten Feststellung. • Ein etwaiger laufender Verlust kann grds. durch die Anleger mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Projektgesellschaft nicht aufgrund einer modellhaften Gestaltung für etwaige Steuervorteile wirbt (sog. Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG). • Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, können Verluste nur mit Gewinnen aus der selben Einkunftsquelle verrechnet werden. • Der Veräußerungsgewinn und –verlust gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person entfällt. • Im Falle der Veräußerung erhöhen sich die Anschaffungskosten des Erwerbers an den Wirtschaftsgütern der Objektgesellschaft. Die daraus resultierenden ggf. höheren Anschaffungskosten werden entsprechend abgeschrieben und ihm gesondert zugerechnet. • Wird die Fondsgesellschaft liquidiert, können die hierbei erlittenen Verluste steuermindernd in der Jahressteuererklärung berücksichtigt werden. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 40 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften Genossen Bürger X Bürger Y Anteile Stadt Anteile Projektgesellschaft e. G. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 41 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften Details • juristische Person • Vereinigung von mindestens 3 Mitgliedern zur Förderung der wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs • kein Mindestkapital, Haftung des Genossenschaftsvermögens, Nachschusspflicht (abdingbar) • Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband • Rendite für Bürger flexibel gestaltbar • keine direkten Mitspracherechte des Bürgers, jedoch indirekt über Aufsichtsrat (ggf. fakultativ) • Informationsrechts der Mitglieder in der Generalversammlung (Vertreterversammlung) • keine Prospektpflicht → erhöhte Vertriebshaftungsgefahr • kein Mindestkapital, Haftung des Gesellschaftsvermögens • Rendite für Bürger flexibel gestaltbar Vorteile Nachteile • • • • Bindung an Selbsthilfezweck Bürger kann bei Insolvenz der Genossenschaft Totalverlust erleiden, Nachschusspflicht (abdingbar) laufende Verwaltungskosten Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 42 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften – steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft Steuerpflicht Steuerbelastung Ausschüttungen • Bei einer Genossenschaft stellen die Genossen entsprechend Kapital zur Verfügung, sodass es sich ebenfalls um eine Eigenkapitalfinanzierung handelt. • Genossenschaften sind grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig (Wohnungsbaugenossenschaften können steuerbefreit sein). • Die Gewinne der Genossenschaft unterliegen der Körperschaftsteuer von 15% zzgl. 5,5% SoZ sowie der Gewerbesteuer, deren Höhe in den Gemeinden unterschiedlich ist. • Die Steuerbelastung liegt damit i.d.R. bei 30 bis 33%. • Gewinnausschüttungen an die Anleger stellen wie bei einer Kapitalgesellschaft eine Ergebnisverwendung dar. • Es liegen keine Betriebsausgaben vor. Ausschüttungen mindern daher nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage. • Die Genossenschaft ist zum Kapitalertragsteuereinbehalt i.H.v. 25% zzgl. SolZ verpflichtet. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 43 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften – steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger) Erwerb/ Laufende Einkünfte Veräußerung • Der Anleger erwirbt einen Genossenschaftsanteil. Hieraus ergeben sich keine direkten steuerlichen Folgen. • Die Ausschüttungen der Genossenschaft führen zu Einkünfte aus Kapitalvermögen. • Für diese werden von der Projektgesellschaft 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einbehalten. Damit ist die Steuer für den Anleger abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung mit dem geringeren individuellen Steuersatz beantragt werden (kann zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer führen). • Der Sparerpauschbetrag ist anwendbar (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602). • Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden. • In Ausnahmefällen (Genossenschaftsanteil >25% oder > 1% und Anleger ist Arbeitnehmer der Projektgesellschaft) besteht die Möglichkeit, den individuellen Steuersatz anzuwenden und 40% der Ausschüttung steuerfrei zu stellen (Teileinkünfteverfahren). • Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, können tatsächliche Werbungskosten zu 60% steuermindernd abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag ist hingegen nicht anwendbar. • Bei Verkauf des Anteils ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Anleger hält einen Genossenschaftsanteil < 1% Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz. Veräußerungsverluste können nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet werden oder in Folgejahre vorgetragen werden. Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. • Anleger hält einen Genossenschaftsanteil > 1% Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. 40% des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei und auf die verbleibenden 60% wird der individuelle Steuersatz angewandt. 60% der Veräußerungsverluste können mit allen anderen Einkunftsarten steuermindernd verrechnet werden. 60% der Kosten i. Z. m. der Veräußerung können steuermindernd abgezogen werden. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 44 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting Bürger/Treugeber direkt indirekt Treuhand Kommanditist Gesellschafterstellung als Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten Wirtschaftliche Gleichstellung mit Gesellschafter im Innenverhältnis Projektgesellschaft GmbH & Co. KG/Contractor Contractingvertrag Eigentümer (z. B. Stadt/Stadtwerke) Pachtvertrag © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 45 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting Details • Contracting = Dienstleistung zur Energieeinsparung • Projektgesellschaft als Contractor ist für die Energie(kosten)einsparung verantwortlich (z. B. Planung, Ausführung, Investition, Finanzierung, Betrieb) • Energie(kosten)einsparung wird u. a. erreicht durch effizientere Nutzung bestehender Energieanlagen (Strom, Wasser, Wärme) und Errichtung neuer Energieerzeugungsanlagen (z. B. Solaranlage, PV-Anlage) • Bürger beteiligt sich an Projektgesellschaft (meist GmbH & Co. KG) z. B. als Kommanditist oder als stiller Gesellschafter • Eigentümer (z. B. Stadt) stellt Flächen für neue Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung (Pachtvertrag) und überweist einen Teil der eingesparten Energiekosten an Projektgesellschaft/Contractor • eingesparte Energiekosten = Differenz zwischen Richtwert (Verbrauchswerten aus den Vorjahren) und tatsächlichem Verbrauch • Bsp.: Staudinger Gesamtschule Stadt Freiburg, Contractingvertrag zwischen ECO-Watt GmbH & Co. KG und Stadt Freiburg; kalkulierte Mindesteinsparung: 21 %; Bürger als stiller Gesellschafter; Laufzeit: 8 Jahre; Rendite zwischen 3 - 6 % p. a.; Mindestbeteiligung für Eltern/Lehrer: 511 €, für sonstige Investoren: 2.556 € • neben Einspeisevergütung erhält Projektgesellschaft einen Teil der eingesparten Energiekosten • Anreizwirkung für Energienutzer, da Beteiligung an den eingesparten Energiekosten über die Rendite Vorteile • Betriebsrisiko/Ausfall des Contractors als Betreiber Nachteile © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 46 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting – steuerliche Rahmenbedingungen • Beim Contracting ergeben sich unmittelbare steuerliche Auswirkungen nur für die Projektgesellschaft. • Auswirkungen auf die Anleger ergeben sich allenfalls mittelbar durch die Höhe des erzielten Ergebnisses. • Insofern gelten unsere allgemeinen Ausführungen zu den jeweiligen Modellen. • Contractingstrukturen sind i. d. R. individuell ausgestaltet. Die steuerlichen Folgen für die Projektgesellschaft hängen somit stark von den jeweiligen Vereinbarungen im Contractingvertrag ab. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 47 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Analyse Darlehen/Sparbrief Errichtungsaufwand Geschlossener Fonds Eingetragene Genossenschaft Gründung der Fondsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG oder GbR) Gründung der Genossenschaft, insb. Prüfung durch den Prüfungsverband Prospektpflicht bei Sparbrief Prospektpflicht keine Prospektpflicht ggf. Vertriebskosten ggf. Vertriebskosten ggf. Vertriebskosten Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand Offenlegung/Publizität Offenlegung/Publizität Haftungsbeschränkung auf eingebrachtes Kapital bei GmbH & Co. KG (Kommanditist) Ein-/Austritt möglich keine Prospektpflicht bei Darlehen Genussrechte Prospektpflicht ggf. Vertriebskosten Laufender Aufwand Attraktivität für Bürger Möglichkeit der Gewinnbeteiligung Möglichkeit der Gewinnbeteiligung keine Verlustbeteiligung keine Verlustbeteiligung kein Kursrisiko kein Kursrisiko Einlagensicherungsfonds bei Sparbrief grds. keine Mitentscheidungsrechte oder nur in äußerst beschränktem Umfang keine Mitentscheidungsrechte Zwischenschaltung Treuhänder mgl. Mitentscheidungsrecht als Kommanditist bei GmbH & Co. KG bzw. Gesellschafter bei GbR Kontrollrechte © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). Haftungsbeschränkung auf eingebrachtes Kapital möglich gleiche Stimmrechte, unabhängig von Anteilen Beteiligung am Liquidationserlös Auskunftsrecht, keine direkten Kontrollrechte 48 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Analyse Risiko für Bürger Darlehen/Sparbrief Genussrechte ausbleibende Zinszahlung und ausfallende Rückzahlung bei Darlehen ausbleibende Zinszahlung und ausfallende Rückzahlung Geschlossener Fonds Eingetragene Genossenschaft ausbleibende Ausschüttung ausbleibende Ausschüttung Verlust der Kommanditeinlage bei GmbH & Co. KG bzw. persönliche Haftung bei GbR unbeschränkte Haftung ohne Regelung Wertverlust Totalverlust ausfallende Rückzahlung bei Darlehen ausfallende Rückzahlung Verlust bspw. bei Insolvenz der Gesellschaft Verlust bspw. bei Insolvenz der Gesellschaft Haftungsbegrenzung keine Verlustbeteiligung keine Verlustbeteiligung grds. Haftung auf Einlage begrenzt bei GmbH & Co. KG grds. Nachschusspflicht im Insolvenzfall (abdingbar) grds. Nachschusspflicht im Insolvenzfall bei GbR (abdingbar) Haftungsbeschränkung auf eingebrachtes Kapital möglich meist feste Laufzeit, ggf. außerordentliches Kündigungsrecht Kündigung schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres, mind. 3-monatige Kündigungsfrist Beendigung der Beteiligung meist feste Laufzeit, ggf. außerordentliches Kündigungsrecht meist feste Laufzeit, ggf. außerordentliches Kündigungsrecht bei unbestimmter Laufzeit grds. ordentliches Kündigungsrecht bei unbestimmter Laufzeit grds. ordentliches Kündigungsrecht © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 49 Phase A – Analyse des IST-Zustands III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – ausgewählte Beispiele Darlehen Sparbrief Genussrechte Geschlossener Fonds SOH Stadtwerke Offenbach Holding GmbH: Laufzeit 5 bzw. 10 Jahre; 4,0 - 4,2 % p. a. (projektabhängig); Verkauf über Sparkasse Offenbach KlimaSchutz-Brief der Sparkasse Lemgo und der Stadtwerke Bad Salzuflen: Laufzeit 5 Jahre; ab 1.000 € (max. 10.000 €); 3 % (bzw. 3,5 % für Ökostrom-Kunden) p. a. SL Bürgerenergie Gladbeck GmbH & Co. KG: Laufzeit mind. 15 Jahre; zwischen 5 - 10 % p. a.; mind. 2.000 € Solarpark Rain GmbH & Co. KG: mind. 10.000 €/Anteil; Rendite 7,5 % p. a. Energiegenossenschaft GrünEnergie eG (gegründet von Stadtwerke Gütersloh GmbH und Volksbank Gütersloh e. G.): 1.000 €/Anteil; prognostizierte Rendite 4 % p. a. Stadtwerke Waiblingen GmbH: Laufzeit 10 Jahre; 500 €/Stück; 3 % p. a. KlimaGut-Brief der Kreissparkasse Steinfurt: Laufzeit 5 Jahre; ab 500 € (max. 50.000 €); feste ansteigende Verzinsung 1,5 - 4 % p. a. solarplus GmbH (Stadt Dortmund): Laufzeit 10/15 Jahre; zwischen 4,75 - 5 % p. a.; mind. 2.000 € Natur Energieanlagen Projekt GmbH & Co. Solarpark Nittenau KG: 1.000 €/Anteil; 5,75 % p. a. Bürgersolar Willich eG (Gemeinschaftsprojekt von Stadtwerk, Stadt und Finanzinstitut): 500 €/Anteil; prognostizierte Rendite 5 % p. a. Stadtwerke Pirmasens Versorgungs GmbH: Laufzeit 10 Jahre; ab 1.000 € (max. 5.000 €); 3,75 % p. a. (+ 0,5 % für Stromkunden der Stadtwerke); Überschussbeteiligung am Laufzeitende Klima-Sparbrief der Kasseler Sparkasse und der Städtische Werke AG Kassel: Laufzeit 5 Jahre; ab 2.000 € bis 10.000 €; ansteigende Verzinsung 2,6 4 % p. a. Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH: Laufzeit 3 Jahre; 2,7 4,3 % p. a. (abhängig von Stromproduktion); mind. 1.000 € Bürgersolar Grundschule Müsen GbR: Laufzeit 20 Jahre; 1.000 €/Anteil; bis zu 4 % p. a. Bürger-Energie Tübingen eG (initiiert durch die Volksbanken Tübingen und Ammerbuch sowie die Stadtwerke Tübingen): mind. 500 € (5 Anteile); prognostizierte Dividende (2012) 3,5 - 4 % © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). Eingetragene Genossenschaft 50 Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Kriterien Bürger Örtliche Begebenheiten - Interesse an Teilhabe/Vertrauen - Größe der Stadt/Gemeinde - Erfahrungen/Vorkenntnisse - vorhandene Fläche (Wind-/Solarparks, Gebäude) - Umfang der Mitspracherechte - Energieeinsparung in Gebäuden (Contracting) - Gesellschafterstellung/nur Finanzier - zeitlicher Rahmen (z. B. Vorplanungen, Genehmigungen) Finanzierung - Eigenkapital (Bürgerbeteiligung) Bürgerbeteiligung Umsetzung - Anzahl der sich möglicherweise beteiligenden Bürger - Fremdkapital (z. B. Bankdarlehen) - KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard (Nr. 270/274) und öffentliche Fördermittel - Energiemix/Fokussierung auf einzelne erneuerbaren Energien - Gründung neuer/Rückgriff auf bestehende Projektgesellschaft - Einspeisevergütung (EEG) - kommunalrechtliche Zulässigkeit - Einbindung einer Bank (ggf. bei Sparbrief) © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 52 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Übersicht Gemeindewirtschaftsrecht Kommunales Haushaltsrecht Darlehen/Investitionskredite bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Projektgesellschaften zu beachten Aufnahme von Investitionskrediten bedarf Einzelgenehmigung der KAB bei vorläufiger Haushaltsführung** bzw. ggf. bei Haushaltssicherungskonzept (§ 74 Abs. 4 Nr. 3 BbgKVerf) Bei Verkehrsüblichkeit kann KAB Bestellung von Sicherheiten für Kredite genehmigen, § 74 Abs. 6 BbgKVerf* kreditähnliche Rechtsgeschäfte Zustimmungspflichten der Gemeindevertretung, § 28 Abs. 2 Nr. 21 u. 22 BbgKVerf diese sind – bei entsprechenden Mehrheitsverhält-nissen – im GV/Satzung zu verankern, § 96 Abs. 1 Nr. 8 BbgKVerf (neu seit 2008; Anpassungspflicht Altverträge bis Ende 2013, § 96 Abs. 2 BbgKVerf) Gemeindevertretung kann ab dritter Beteiligungsstufe auf Zustimmungsrecht verzichten z.B. Leasing oder Schuldübernahmen bedürfen Genehmigung der KAB, § 74 Abs. 5 BbgKVerf* Mindestinhalte in GV oder Satzung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen, § 96 Abs. 1 BbgKVerf Begebung von Sicherheiten Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen, § 75 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf in Einzelfällen kann KAB die Bestellung von Sicherheiten genehmigen, § 75 Abs. 1 S. 2 u. 3 BbgKVerf* Überlassung von Vermögensgegenständen wie z.B. Grundstücken grds. nur gegen angemessene Vergütung, § 79 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf * Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen wohl keine Beschränkung der Rechtsform bei mittelbaren Beteiligungen; bei unmittelbaren Beteiligungen – entgegen Wortlaut – wohl nur GmbH, AG oder GmbH & Co. KG beihilferechtliche Aspekte bei der finanziellen Ausstattung außerhalb Beteiligungskapital AöR können sich an Projektgesellschaft beteiligen, § 94 Abs. 3 BbgKVerf ** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 53 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Haushaltsrecht (1) Investitionskredite (1) Investitionskredite § 74 BbgKVerf Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen vermögenswirksame Verbesserungen/Erweiterungen des Anlagevermögens der Gemeinde Zuschüsse/Zuweisungen für Investitionen Dritter, die im Interesse der Gemeinde eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen Formelle Voraussetzungen Veranschlagung im Haushaltsplan Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung für Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen sowie Genehmigung durch die KAB; Ausnahme: Bei genehmigten Haushaltssicherungskonzept kann sich die KAB die Einzelgenehmigung von Krediten vorbehalten (§ 74 Abs. 4 Nr. 3 BbgKVerf); Einzelgenehmigung der KAB während der vorläufigen Haushaltsführung** erforderlich Beschluss des Hauptausschusses zur Kreditaufnahme Schriftform für den Kreditvertrag Materielle Voraussetzungen Subsidiarität (nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre) Bestellung von Sicherheiten nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der KAB, sofern dies verkehrsüblich ist (zB. bei Wohnbaudarlehen, nicht wenn Gebäude zT. auch öffentlichem Zweck dient Nr. 1.4.19*) * Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen ** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 54 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Haushaltsrecht (2) Investitionskredite (2) Genehmigung der KAB bei Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. (Immobilien)Leasingverträge, Schuldübernahme, ganze/teilweise Vorfinanzierung durch Dritte, Contracting)* Genehmigungsfähigkeit setzt u.a. geordnete Haushaltswirtschaft voraus; Ausnahme bei dauernder Gefährdung des Leistungsfähigkeit der Gemeinde: volle Rentierlichkeit der Investitionsaufnahme (Schuldendienst und Folgelasten sind durch Investitionen abgedeckt)*,** Kreditaufnahme während vorläufiger Haushaltsführung nur für die Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen** möglich Kommune Zinsen/ Rückzahlung Darlehen Kommunalrechtliche Besonderheiten beim Contracting (kreditähnlich, weil regelmäßige längerfristige Belastung für den Haushalt)* Voraussetzung für Genehmigungsfähigkeit des Contracting Vertrages seitens KAB*: Wirtschaftlichkeitsvergleich mit einer Eigenfinanzierung muss erfolgt sein Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens Notwendige Regelungen im Contracting Vertrag: Projektgesellschaft/ Stadtwerke o Rentierlichkeit vertraglich vereinbart (z.B. die Contracting-Raten der Kommune sind insgesamt nicht höher als die vom Contractor während der Laufzeit insgesamt eingesparten Energiekosten) o das Einrederecht ist abgesichert o die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre Genehmigung der KAB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Investitionskredite* * Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen ** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 55 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Haushaltsrecht (3) Begebung von Sicherheiten (1) Begebung von Sicherheiten § 75 BbgKVerf Bestellen von Sicherheiten zugunsten Dritter ist grds. unzulässig KAB kann ausnahmsweise die Bestellung genehmigen (Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung)* Kommune Als Sicherheiten gelten z.B. Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsübereignungen, Verpfändung von Sachen und Rechten sowie Bürgschaften und Gewährverträge* Kommunalrechtliche Besonderheiten bei Bürgschaften und Gewährverträgen*: Bürgschaft/ Gewährverträge Sicherheiten grds. zulässig bei kommunalen Unternehmen und zugunsten Dritter, die anstelle der Gemeinde kommunale Aufgaben wahrnehmen Übernahme grds. nur für durch Dritte dinglich gesicherte Kredite (zB. Sicherungsübereignung oder Grundpfandrechte) * Dritte Bürgschaften anstelle von gesetzlichen Leistungen zugunsten Dritter sind grds. genehmigungsfrei Genehmigung der KAB bei Rechtsgeschäften, die Bürgschaften/Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen (z.B. Schuldversprechen, Erfüllungsübernahme, Schuldbeitritt, harte Patronatserklärung)* * Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 56 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Haushaltsrecht (4) Begebung von Sicherheiten (2) Formelle Voraussetzungen: Stadtrat Beschluss der Gemeindevertretung i.d.R. erforderlich (da gerade kein Geschäft der laufenden Verwaltung) Laufzeit des Kredits sollte Abschreibungszeitraum nicht überschreiten (Kongruenz)* KAB Zustimmung Schriftform für Kreditvertrag erforderlich Materielle Voraussetzungen: Subsidiarität (nur zulässig, wenn zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlich) Kommune Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers lässt Inanspruchnahme der Gemeinde nicht erwarten* Genehmigung der KAB liegt vor Sicherheiten grds. nur Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaften nur im Ausnahmefall* Genehmigung der KAB erforderlich bei Erteilung einer Belastungsvollmacht im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks Überlassung eines Vermögensgegenstandes zur Nutzung (z.B. Grundstück, Dachfläche) grds. nur gegen marktübliche Vergütung, § 79 Abs. 2 BbgKVerf Dritte * Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 57 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Wirtschaftsrecht (1) Beteiligung an Projektgesellschaften (1) (un)mittelbare Beteiligung an Projektgesellschaften §§ 91 ff. BbgKVerf Formelle Voraussetzungen Zustimmung der Gemeindevertretung Kommune Anzeige der Gründung gegenüber der KAB (vorherige Abstimmung empfehlenswert) Materielle/Sonstige Voraussetzungen Öffentlicher Zweck und angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf unmittelbar Eigenbetrieb oder Gesellschaft Versorgung außerhalb der örtlichen Gemeinschaft zulässig etwa bei Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme wohl keine Beschränkung der Rechtsform bei mittelbaren Beteiligungen; bei unmittelbaren Beteiligungen wohl nur GmbH, GmbH & Co. KG oder AG (letztere subsidiär) GmbH AöR darf sich an Projektgesellschaft beteiligen Grundsätzlich: bei finanzieller Ausstattung außerhalb des Beteiligungskapitals und auch bei Darlehen/Sicherheiten → Beachtung beihilferechtlicher Aspekte © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 58 Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung Kommunales Wirtschaftsrecht (2) Beteiligung an Projektgesellschaften (2) Gesellschaftsvertrag/Satzung von Projektgesellschaften in Privatrechtsform Mindestinhalt (bei Mehrheit der Anteile): Ausrichtung des Unternehmens auf den öffentlichen Zweck und Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Gemeinde einen der Beteiligung nach angemessenen Einfluss der kommunalen Träger in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien (z.B. Aufsichtsrat) ausnahmsweise Übernahme von Verlusten durch Gemeinde und Begrenzung der Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag Aufstellung und Prüfung des JA bei kleinen Kapitalgesellschaften in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften sowie Beachtung der in §§ 53 Abs. 1 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Wirtschaftsjahr in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Unverzügliche Kenntnisgabe des Wirtschaftsplans und Finanzplans sowie wesentliche Abweichungen hiervon an die Gemeinde Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen ist an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden (für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten) © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 59 Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Auswertung grds. sind sämtliche auf Bundesebene realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle (Unternehmensbeteiligungen und Anlageprodukte) im Land Brandenburg umsetzbar für jede Energieerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien sollte eine Projektgesellschaft gegründet werden (Haftungsabschirmung) Bürger gründen die Projektgesellschaft entweder mit und bringen Eigenkapital ein oder beteiligen sich mit Fremdkapital an der Projektgesellschaft (Finanzierung von bis zu 100 % mit Fremdkapital auch denkbar) für das Finanzierungsmodell spricht Vertrautheit für den Bürger (Darlehen, Sparbrief) sowie geringerer (laufender) Verwaltungsaufwand Wahl des entsprechenden Modells kann auch durch Erfahrungen in der Vergangenheit beeinflusst werden; hat sich das Modell bei den Bürgern bewährt, sollte dieses beigehalten werden → Feldheim Vertrauen der Bürger/Anreizwirkung für Bürger notwendig → professionelles Verfahren und Kommunikation, um Verfahren zu beschleunigen Einsatz von Landesbürgschaften, um Interesse des Bürgers an Teilnahme zu erhöhen bei geringer Bürgerbeteiligung (kleine Kommune) können Mitspracherechte den Erfolg und das Vertrauen in das Projekt fördern, sodass eine Unternehmensbeteiligung gewählt werden sollte bei hoher Bürgerbeteiligung (größerer Kommune, Stadtwerke) können die verschiedenen Interessen die Entscheidungsfindung beeinträchtigen, sodass sich eher Finanzierungsmodelle anbieten © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 60 Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Auswertung Benachteiligung von Bürgern, die z. B. bei einem Windpark keine Grundstücke zur Verfügung stellen können, kann z. B. durch eine Bürgerstiftung vermieden werden, die vor Ort Projekte der Allgemeinheit finanziert → Mühlenfließ-Schlalach gegen Genossenschaften als Unternehmensbeteiligung gab es beim Projekt Feldheim Vorbehalte, wobei eine Genossenschaft allen Bürgern eine Beteiligungsmöglichkeit gibt (z. B. wenn Zurverfügungstellung eines Grundstücks ausscheidet). Mögliche Gestaltungsaspekte je kleiner die Gemeinde, desto eher Unternehmensbeteiligungen je größer die Gemeinde, desto eher Finanzierungsprodukte professionelle Vorbereitung und Kommunikation mit den Bürgern (z. B. durch Informationsveranstaltungen, ggf. Einrichtung eines landesweiten Kompetenzzentrums für Bürgerbeteiligungsmodelle) © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 61 Anhang Anhang – Interview Prof. Dr. Schulze, MWE Ergebnisse des strukturierten Interviews, am 20.12.2011, 14:00 bis 15:00 Uhr Interviewpartner: Prof. Dr. Klaus-P. Schulze, Leiter des Referates „Energiepolitik und -wirtschaft“ des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (des Landes Brandenburg) Das Interview erfolgte anhand nachfolgender Eingangsfragen. Wie ist aus Ihrer Sicht der energiepolitische Status und Perspektiven in Brandenburg? Die derzeitige energiepolitische Grundlage der Landesregierung ist die Energiestrategie 2020 aus 2008. Sie befindet sich z. Zt. in Überarbeitung zur Energiestrategie 2030, deren Verabschiedung für das erste Quartal 2012 vorgesehen ist. Die Ziele der Energiestrategie 2020 sind bis zum Jahre 2020: • Ausbau Erneuerbarer Energien auf 20 % am Primärenergieverbrauch • Senkung der CO2-Emissionen um 40 % und um weitere 35 % bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Bezugsjahr 1990 • Senkung des Endenergieverbrauches um 13 % gegenüber 2004, d.h. pro Jahr etwa 1 % Beim Ausbau Erneuerbarer Energien ist das Land gut vorangekommen: im Jahr 2010 konnte ein Anteil von knapp 16% erreicht werden. Ebenso erfreulich verläuft bisher die Senkung des Endenergieverbrauches: seit 2007 ist ein Rückgang von jährlich 1,6 % zu verzeichnen. Auch die CO2-Emissionen weisen eine sinkende Tendenz auf. Für das Jahr 2010 wird ein Rückgang von über 30 % gegenüber 1990 prognostiziert. Für den erfolgreichen Ausbau Erneuerbarer Energien ist das Land Brandenburg zweimal hintereinander (2008 und 2010) mit dem Leitstern als erfolgreichstes deutsches Bundesland von der Bundesagentur für Erneuerbare Energien ausgezeichnet worden. Die Energiestrategie 2020 beinhaltet eine Fülle von Einzelmaßnahmen, u. a. auch die Erstellung eines Konzeptes zur Akzeptanzverbesserung für den Ausbau Erneuerbarer Energien. Nun sind Möglichkeiten und Grenzen von Bürgerbeteiligungsmodellen zur Erhöhung der Ausbauakzeptanz vor Ort auszuloten. Perspektivisch wird dieses Thema in der Energiestrategie 2030 einen noch höheren Stellenwert einnehmen. Das Thema Akzeptanz und Beteiligung ist zu einem vierten energiepolitischen Ziel, neben der Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit, aufgenommen worden. Welche Umsetzungsdefizite sehen Sie bei der Realisierung energiepolitischer Ziele des Landes Brandenburg? Relevant ist primär das energiepolitische Ziel bezüglich des Ausbaus Erneuerbarer Energien. Hier ergeben sich in immer stärkerem Masse Umsetzungsdefizite. Sie äußern sich in zunehmendem Widerstand der Bevölkerung vor Ort gegen z. B. neue Windkraftoder große PV-Anlagen. Auch gegen die daran anknüpfenden Folgeerscheinungen, wie dem Ausbau der Stromnetze macht sich zunehmender Widerstand breit. Ihre Ursachen liegen in individuellen Ängsten und befürchteten Nachteilen und werden durch fehlende Nachteilskompensation gestützt. Das Wirtschaftsministerium versucht zwar durch eine umfassende Informationspolitik, wie durch einen umfassenden Internetauftritt und einen regelmäßig erscheinenden Newsletter (www.mwe.brandenburg.de) sowie ein spezifisches Dialogportal (www.direktzu.de/energiepolitik-brandenburg) gegenzusteuern. Aber diese Informationspolitik reicht bislang nicht aus, um alle Widerstände zu überwinden. Als weiteres Instrument soll die Möglichkeit eines verstärkten Einsatzes von Bürgerbeteiligungsmodellen zum Nachteilsausgleich geprüft werden. Wie ist die erwartete Rolle von Bürgerbeteiligungsmodellen zum Defizitabbau? Erfolgreiche Einzelbeispiele in Brandenburg zeigen die positive Wirkung von Bürgerbeteiligungsmodellen. bei der regionalen Bevölkerung (Schlalach, Feldheim, Stadt Brandenburg). Auf dem jährlichen Kongress „100 %-Erneuerbare-Energieregionen“ unter der Schirmherrschaft des Bundesumweltministers wird über eine Vielzahl von Erfolgsbeispielen in ganz Deutschland berichtet. Dabei finden sehr unterschiedliche Modelle Anwendung. Die dabei gewonnenen Erfahrungen – positive und negative – sollen auch für Brandenburg nutzbar gemacht werden. Ziel dabei ist es, durch Nutzenbeteiligung der betroffenen Bevölkerung vor Ort Vorbehalte auszuräumen. Die Anwendungserfolge zeigen, dass dabei die Sitzkommunen eine wesentliche Rolle spielen. Sie sind also an den Bürgerbeteiligungsmodellen entsprechend zu beteiligen. Allerdings sind auch kommunalrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Das Wirtschaftsministerium kann hierzu Entwicklungen anstoßen, da es seit 2011 den Aufbau regionaler und kommunaler Energiekonzepte fördert. Welche Rahmenbedingungen für einen breiteren Einsatz von Bürgerbeteiligungsmodellen müssen sich ändern? Soweit sich die weitere Verfolgung eines Breitenansatzes von Bürgerbeteiligungsmodellen in Brandenburg als sinnvoll erweist, sind Wege für eine landesseitige Unterstützung zu finden. Wichtig scheint uns schon heute, die betroffenen Bürger und Kommunen über die Möglichkeiten intensiv zu informieren. Mit einer breiten Informationsoffensive kann dies geschehen. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 63 Anhang – Interview Herr Hartmut Höpfner, AG Windkraft Schlalach Interview Mühlenfließ-Schlalach, am 06.01.2012, 10:00 bis 11:30 Uhr Interviewpartner: Herr Hartmut Höpfner, AG Windkraft Schlalach Was war der Anlass für die Einführung eines Bürgerbeteiligungsmodells? In 2002 wurde in Schlalach eine Bürgerversammlung abgehalten, bei der die Regionale Planungsgesellschaft Havelland - Fläming die Veröffentlichung des Teilplans Windenergie mit dem Windeignungsgebiet Nr. 10 „Brücker - Urstromtal“ vorgestellt hat. Bürger stimmten bei der nächsten Bürgerversammlung für die Errichtung eines Windparks. Wie wurde das Interesse der Bürger an dem Bürgerbeteiligungsmodell geweckt? Wegen der vielen Flurstücke im Windpark wurde eine Arbeitsgruppe Windkraft Schlalach im November 2002 gegründet. Die AG Windkraft Schlalach ist eine lose Vereinigung von interessierten Bürgern Schlalachs und vertritt die Interessen der Bürgerschaft im Dorf gegenüber dem Projekt. In der AG engagieren sich 14 Personen aus dem Ort Schlalach. Die Aufgaben der AG lagen im Besonderen im Verträge sammeln und vergleichen, Grundstückseigentümer im Eignungsgebiet feststellen, Flächenmodell erarbeiten und die Eigentümerversammlung vorbereiten. In der ersten Eigentümerversammlung wurde letztendlich das Interesse bei allen Eigentümern der Flurstücke im Windpark geweckt. Bitte beschreiben Sie das gewählte Bürgerbeteiligungsmodell. Es handelt sich um ein Flächenpachtmodell: Für die Umsetzung des Projektes wurde mit den 120 Eigentümern und 330 Flurstücken ein Flächenpachtmodell aufgelegt. In diesem Flächenpachtmodell bekommt der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Windkraftanlage errichtet wird, 20 % von der Pacht der Anlage und die restlichen 80 % der Pacht werden prozentual in Höhe des Anteils der eigenen Fläche zur Gesamtfläche unter allen Grundstückbesitzern aufgeteilt. Durch die Zustimmung aller Grundstückbesitzer zum Flächenpachtmodell, konnte die Fläche mit den 330 Flurstücken planerisch als eine Fläche angesehen werden. Damit war eine freie Planung der Windkraftanlagen möglich. Als Betreiber, Investor und Errichter wurde nach einer Ausschreibung des Projektes durch die AG Windkraft Schlalach die Firma ENERCON GmbH ausgewählt. Daneben wurde eine Bürgerstiftung gegründet, die 0,75 % der Einspeisevergütung vom Betreiber erhält. Das sind ca. 50 T€ pro Jahr. Damit wird die Stiftung in Zukunft gemeinnützige Projekte für den Ort Schlalach unterstützen. Zum Start der Stiftung haben die Grundstückseigentümer ENERCON beauftragt, die Stiftung mit 100 T€ (Stiftungskapital) zu füllen. Es wird damit gerechnet, dass die ersten Projekte in 2014 unterstützt werden. Optionen im Vertrag mit ENERCON: 25 % des Windparks Schlalach können als „Bürgerwindpark“ betrieben werden. Dazu soll eine GmbH & Co. KG gegründet werden. Das Vorhaben ist bis heute am Eigenkapital für das 1. Windrad (800 T€) gescheitert. Weitere Option im Vertrag mit ENERCON ist, dass 1/3 der Pacht 20 Jahre im Voraus (abgezinst mit 4,5 %) als Eigenanteil für den Bürgerwindpark ausgezahlt werden können. Würden diese Option alle Eigentümer nutzen, könnte damit der Eigenanteil von ca. 2 Windkraftanlagen aufgebracht werden. Welches Projekt wurde mit der Bürgerbeteiligung realisiert? Im 1. Bauabschnitt des Windparks Schlalach wurden 16 Windkraftanlagen vom Typ E-82 der Firma ENERCON errichtet. Welche Gründe gab es für die Wahl gerade dieses Beteiligungsmodells? Zum Flächenpachtmodell: Gleichbehandlung aller Grundstücksbesitzer ohne „Neidfaktor“ und damit freie Planung im Projekt. Zur Stiftung: Die Gemeinde erhält keine direkte Förderung durch ENERCON, aber trotzdem profitiert die Gemeinde in ihrer Gesamtheit am Projekt. Demnach auch die Bürger, die im Windpark keine Grundstücke besitzen. Optionen im Vertrag mit ENERCON: ENERCON wünscht sich eine noch stärkere Einbindung der Bürger in das Projekt, um auch weiterhin große Akzeptanz für die Windkraftanlagen im Ort zu bekommen. Worin liegen die Vorteile für die beteiligten Bürger und wie wurden diese eingebunden? Die Vorteile der Bürger liegen bei der Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer und der weiteren Option, sich noch stärker in das Projekt einbringen zu können. Auch ein monetärer Vorteil für Bürger, die kein Grundstück im Windpark besitzen, ist gegeben. Gab es Widerstände von Bürgern oder Institutionen gegen das Bürgerbeteiligungsmodell bzw. mit dem umgesetzten Projekt? Durch die offene Kommunikation der AG Windkraft Schlalach und die gute Vorbereitung des Projektes, gab es im Dorf keine Einwände zum Projekt. Nur von behördlicher Seite drohte das Projekt zu kippen, aber durch intensive Gespräche, auch mit Abteilungsleitern, konnte es „gerettet“ werden. Wie war der Ablauf und die Zeitdauer der Modelleinführung? Von der Idee bzw. vom Zeitpunkt der Vorstellung der Planungsgesellschaft Havelland – Fläming über das Windeignungsgebiet bis zum ersten Spatenstich vergingen 7 Jahre. Der genaue zeitliche Ablauf ist im Dokument „Eckdaten Windpark Schlalach“ nachzulesen. Wie waren die bisherigen Erfahrungen im Projekt? Die AG Windkraft Schlalach würde immer wieder so vorgehen. Nach der Auswahl des Betreibers ENERCON wurden sämtliche Dinge, die für das Projekt notwendig waren, von ENERCON organisiert und vorbereitet. Der zeitliche Ablauf wurde von gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen bestimmt. ENERCON ist für diese Projekte zu empfehlen. Gibt es Empfehlungen an die Landesregierung oder andere regionale bzw. überregionale Stellen zur Unterstützung derartiger Bürgerbeteiligungsmodelle? Die Strategie der Landesregierung passt nicht zur Wirklichkeit bzw. zur Arbeit der Genehmigungsbehörden. Umwelt- und Naturschutzbehörden haben angeblich keinen Spielraum. Hier sollten die Prioritäten überprüft werden. Auf der einen Seite steht die CO2Reduzierung sowie der Einsatz von Erneuerbaren Energien und auf der anderen Seite ist das freie Flugfeld von Fledermäusen zu berücksichtigen. Deshalb wäre das Projekt beinahe gescheitert und wurde erheblich verzögert. Welche Faktoren könnten aus ihrer Sicht eine Bürgerbeteiligung forcieren? Die Umsetzung von Bürgerbeteiligungen liegt in erster Linie an den Bürgern vor Ort. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 64 Anhang – Interview Herr Michael Raschemann, GF Energiequelle GmbH Interview Feldheim, am 06.01.2012, 14:00 bis 16:20 Uhr Interviewpartner: Herr Michael Raschemann, Geschäftsführer Energiequelle GmbH Was war der Anlass für die Einführung eines Bürgerbeteiligungsmodells? Die „Feldheim-Idee“ wurde Stück für Stück seit 1994 von Herrn Raschemann entwickelt. Herr Raschemann hatte in 1994 die ersten 4 Windkraftanlagen aufgestellt. Im Herbst 1998 folgte die erste „Bürgerwindmühle“. Dazu wurde die Energiequelle GmbH & Co. WP Feldheim 2006 KG ins Leben gerufen. Diese Gesellschaft ist inzwischen 14 Jahre alt und die Kommanditisten sind 10 Familien aus Feldheim, der Gesellschaft Energiequelle GmbH und weiteren interessierten Bürgern. Insgesamt wurden Kommanditeinlagen in Höhe von 360 TDM als Eigenkapital der Gesellschaft eingesammelt. Dieser Vorläufer und der Bezug von preiswerter Energie war Anlass, eine weitere Gesellschaft, die Feldheim Energie GmbH & Co. KG, zu gründen, die sich mit der Stromund Wärmeversorgung in Feldheim beschäftigt. Wie wurde das Interesse der Bürger an dem Bürgerbeteiligungsmodell geweckt? Durch den Bezug von günstigem Strom und günstiger Wärme wurde ein starkes Interesse bei den Feldheimer Bürgern geweckt. Auch durch die schon seit 1994 im Ort vorhandenen Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien und die damit gewonnenen Projekterfahrungen und nicht zuletzt aufgrund des schon vorhandenen Bürgerbeteiligungsmodells war es nicht schwer, die Bürger für das Projekt „Feldheim Energie“ zu begeistern. Bitte beschreiben Sie das gewählte Bürgerbeteiligungsmodell (Art der Anlagen, Investitionsvolumen, Finanzierungsvolumen und Aufteilung, insb. Bürgeranteil) Für das Projekt Feldheim Energie wurde das Bürgerbeteiligungsmodell in Form einer GmbH & Co. KG gewählt, die eine Art Bürgergesellschaft darstellt. Der Betreiber der Anlage, die Energiequelle ist hierbei der Komplementär und die beteiligten Bürger sind die Kommanditisten, die die Wärme und oder den Strom von der Gesellschaft beziehen. Je nach Bezug, bei nur Strom 1.500 € und bei Strom sowie Wärme 3000 €, richtet sich die Kommanditeinlage. So konnten 170.000 € als Kommanditeinlage und damit auch als Eigenkapital aufgebracht werden. Die gesamte Investitionssumme beläuft sich auf 1,7 Mio. €, mit 10 % Eigenkapital, 40 % Hausbankdarlehen und 50 % Zuschuss durch das Land Brandenburg aus dem Programm RENplus. Welche Projekte wurden mit der Bürgerbeteiligung realisiert? Mit der Bürgerbeteiligung in der Feldheim Energie GmbH & Co. KG wurde ein komplett neues Strom- und Wärmeverteilnetz in Feldheim errichtet. Weiterhin wurde für die Spitzenlastzeiten in der Wärmeversorgung ein Holzhackschnitzel-Heizwerk erbaut. Weitere Energiequellen für das Projekt sind der Windpark, eine Biogasanlage und eine PV-Anlage. Welche Förderprogramme wurden für die Umsetzung der Projekte genutzt? Für die Investitionen von 1,7 Mio. € hat die Feldheim Energie GmbH & Co. KG 50 % Fördermittel vom Land Brandenburg aus dem Programm RENplus erhalten. Weitere Förderungen wurden in der Feldheim Energie GmbH & Co. KG nicht in Anspruch genommen. Welche Gründe gab es für die Wahl gerade dieser Beteiligungsmodelle? Die GmbH & Co. KG ist eine typische Beteiligungsgesellschaft bei Windprojekten und hat sich dort bestens bewährt. Der Betreiber ist hier der Komplementär und sammelt über die Kommanditisten das Eigenkapital und teilt somit Gewinne und Verluste. Genossenschaftsmodelle sowie auch andere mögliche Modelle wurden in Feldheim kritisch betrachtet. Worin liegen die Vorteile für die beteiligten Bürger und wie wurden diese eingebunden? Die Vorteile bei den Bürgern liegen im günstigen Strombezug (30 % unter Marktniveau) und günstigen Wärmebezug (15 % unter Marktniveau). Die Bürger wurden durch Aufklärung und Information über Investitionskosten, eingesetzte Technik, Energiekosten usw. in das Projekt mit eingebunden. Bis zur Gründung der Gesellschaft Feldheim Energie wurden 3 Einwohnerversammlungen durchgeführt. Gab es Widerstände von Bürgern oder Institutionen gegen die Bürgerbeteiligungsmodelle bzw. im Rahmen der umgesetzten Projekte? Durch die Gründung der Firma Feldheim Energie gibt es keinen Bürger im Ort, der gegen das Projekt ist. Die Begründung ist im monetären Vorteil jedes einzelnen Bürgers im Ort zu suchen. Rein aus Idealismusgründen hätte Feldheim nicht funktioniert, nur der finanzielle Vorteil jedes Einzelnen hat das Vorhaben zum Erfolg geführt. Wie war/ist der Ablauf und die Zeitdauer der Modelleinführung? Die ersten Gespräche über Feldheim Energie gab es im Sommer 2008. Im Frühjahr 2009 ist die Gesellschaft gegründet worden. Im Herbst 2009 starteten die ersten Baumaßnahmen. Am 16.12.2009 wurde die Wärmeversorgung in Betrieb genommen. Die Inbetriebnahme der Stromversorgung erfolgte im Oktober 2010. Die Zeitverzögerung bei der Stromversorgung war dem ½-jahre dauernden Genehmigungsverfahren geschuldet. Diese zügige Vorgehensweise war nur möglich, weil es im Ort schon seit 1998 Erfahrungen mit Bürgerbeteiligungen (1. Bürgerwindenergieanlage) gab. Bei einem „unbelasteten“ Ort wäre diese zügige Vorgehensweise nicht möglich. Bei der Umsetzung solcher Projekte benötigt man sehr viel Vertrauen. Würden Sie bei neuen Projekten wieder so vorgehen, was würden Sie anders machen und warum? Die praktizierte Vorgehensweise war und ist perfekt. Aus Sicht der Energiequelle würde man immer wieder so vorgehen. Gibt es Empfehlungen an die Landesregierung oder andere regionale bzw. überregionale Stellen zur Unterstützung derartiger Bürgerbeteiligungsmodelle? Sensibilisierung des Themas in der Bevölkerung, das Thema Energiewende zum Bürger tragen, Förderung des „Neue Energien Forum“ in Feldheim (auch als Bildungsstätte), Landesregierung kann von Feldheim profitieren, Feldheim zur Kommunikation des Themas nutzen, mehr Bekenntnis in der Energiestrategie 2030 der Landesregierung zum Thema Erneuerbare Energien, Finanzielle Mittel & Manpower für die Weiterentwicklung des Themas Erneuerbare Energien in der Gesellschaft. Welche Faktoren könnten aus ihrer Sicht eine Bürgerbeteiligung forcieren? Frühzeitige Information der Bürger, kommunizierter politischer „Rückenwind“, „Bildung“ der Bürger im Thema „Die Neuentwicklung der Energieversorgung“; innovative Investitionen von Bürgern, die den Zielen der Energiestrategie des Landes Brandenburg entsprechen, sollten gefördert werden. © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 65 Anhang – Zusammenfassung Projekt Stadtwerke Brandenburg an der Havel Inhaberschuldverschreibungen der Stadtwerke Brandenburg an der Havel Die Stadtwerke Brandenburg an der Havel standen auf Anfrage für ein Interview im Zusammenhang mit der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nicht zur Verfügung. Auch ein schriftlich übermittelter Fragenkatalog (7 Fragen) wurde nicht beantwortet. Deshalb wurden die Informationen des Bürgerbeteiligungsmodells der Stadtwerke Brandenburg an der Havel aus dem Wertpapierprospekt der Inhaberschuldverschreibungen vom 20.09.2011 sowie aus diversen Presseerklärungen der Stadtwerke gewonnen und in einem Steckbrief zusammengefasst. Steckbrief: Inhaberschuldverschreibung 2009 • ausgebende Gesellschaft: Stadtwerke Brandenburg an der Havel • Anzahl der beteiligten Personen: 282 Zeichner, nur Kunden der Stadtwerke Brandenburg • realisierte Projekte: Biogasanlage, PV-Anlage und 3 BHKWs • Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibungen, Zinssatz 4 % bei 10 Jahre Laufzeit • Zeichnungssumme: 3 Mio. € • weitere Informationen: www.stwb.de Inhaberschuldverschreibungen 2011 • ausgebende Gesellschaft: Stadtwerke Brandenburg an der Havel • Anzahl der Beteiligten Personen: 442 Zeichner, nur Kunden der Stadtwerke Brandenburg • realisierte Projekte: Biogasanlage, BHKW und Modernisierung des Fernwärmenetzes • Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibungen, 1.000 € bis max. 5.000 €, Zinssatz 3,5 % bei 10 Jahren Laufzeit • Zeichnungssumme: 2 Mio. € • weitere Informationen: www.stwb.de © 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“). 66 Dr. Ulrich Keunecke Andrea Bruns Rechtsanwalt Diplom-Politologe Partner KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münzgasse 2, 04107 Leipzig Tel. +49 341 22572-555 Fax. +49 341 22572-510 [email protected] www.kpmg-law.com Rechtsanwältin Senior Manager KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münzgasse 2, 04107 Leipzig Tel. +49 341 22572-550 Fax. +49 341 22572-510 [email protected] www.kpmg-law.com Jürgen Voigt Thomas Farack Steuerberater Steuerberater Director KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Münzgasse 2, 04107 Leipzig Tel. +49 341 5660-793 Fax. +49 341 5660-715 [email protected] www.kpmg.com Manager Münzgasse 2, 04107 Leipzig KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tel. +49 341 5660-719 Fax. +49 341 5660-715 [email protected] www.kpmg.com