Bürgerbeteiligungsmodelle beim Ausbau erneuerbarer Energien

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Bürgerbeteiligungsmodelle beim Ausbau erneuerbarer Energien
Im Auftrag des Ministeriums für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
wurde folgendes Gutachten
erstellt:
Möglichkeiten und Grenzen
des Einsatzes regionaler
Bürgerbeteiligungsmodelle
beim Ausbau erneuerbarer
Energien in Brandenburg
11. Juni 2012
Inhalt
Seite
Abkürzungsverzeichnis
4
Zusammenfassung
6
Phase A – Analyse des IST-Zustandes
8
I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger
Ausbauziele
Seite
- Darlehen
- steuerliche Rahmenbedingungen
- Sparbrief
- steuerliche Rahmenbedingungen
- Aktuell
25
27
29
31
9
- Genussrechte
- Ausblick
10
- Förderung (RENplus)
11
- steuerliche Rahmenbedingungen
- Geschlossene Fonds
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land
Brandenburg
- steuerliche Rahmenbedingungen
- Überblick
13
- Mühlenfließ-Schlalach
14
- Feldheim
17
- Stadtwerke Bbg.
19
- Auswertung
21
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene
- Überblick
22
- steuerliche Rahmenbedingungen im Allgemeinen
24
- Genossenschaften
- steuerliche Rahmenbedingungen
- Contracting
- steuerliche Rahmenbedingungen
33
35
37
39
41
43
45
47
- Analyse
48
- ausgewählte Beispiele
50
© 2012 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks
unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“).
2
Inhalt
Seite
Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle
Umsetzbarkeit von auf Bundesebene realisierter
Bürgerbeteiligungsmodelle im Land
Brandenburg
- Kriterien
52
- Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
53
- Kommunales Haushaltsrecht
53
- Investitionskredite
54
- Begebung von Sicherheiten
56
- Kommunales Wirtschaftsrecht
- Beteiligung an Projektgesellschaften
- Auswertung
58
58
60
Anhang
- Anhang 1 – Interview mit Herrn Prof. Dr. Schulze
63
- Anhang 2 – Interview mit Herrn Hartmut Höpfner
64
- Anhang 3 – Interview mit Herrn Michael Raschemann
65
- Anhang 4 – Zusammenfassung Projekt Stadtwerke Bbg.
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unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“).
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Abkürzungsverzeichnis
AG
Arbeitsgruppe
KWG
Kreditwesengesetz
AöR
Anstalt des öffentlichen Rechts
max.
maximal
BbgKVerf
Brandenburgische Kommunalverfassung
mind.
mindestens
BHKW
Blockheizkraftwerk
MW
Megawatt
ca.
circa
MWE
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des
Landes Brandenburg
d. h.
das heißt
p. a.
per annum (pro Jahr)
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Pkt.
Punkt
e. G./eG
eingetragene Genossenschaft
PV-Anlage
Photovoltaik-Anlage
EK
Eigenkapital
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
RENplus
ggf.
gegebenenfalls
Richtlinie des MWE zur Förderung des Einsatzes Erneuerbarer
Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz
und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der
Energiestrategie des Landes Brandenburg vom 7. Juli 2010
ggü.
gegenüber
SolZ
Solidaritätszuschlag
GmbH
Gesellschaft mit begrenzter Haftung
s. o.
siehe oben
GmbH & Co. KG
Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementär
TEUR
Tausend Euro
grds.
grundsätzlich
u. a.
unter anderem
GV
Gesellschaftsvertrag
usw.
und so weiter
insb.
insbesondere
VerkProspG
Verkaufsprospektgesetz
i. d. R.
in der Regel
WpPG
Wertpapierprospektgesetz
ILB
InvestitionsBank des Landes Brandenburg
z. B.
zum Beispiel
KAB
Kommunalaufsichtsbehörde
z. Zt.
zur Zeit
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Zusammenfassung
Zusammenfassung
Energiestrategie 2020 aus dem Jahr 2008 als energiepolitische Grundlage des Landes Brandenburg
•
energiepolitisches Zieldreieck aus Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt- und Klimaverträglichkeit
•
Ausbau der erneuerbaren Energien als tragende Säule des Energiemixes (20 % am Primärverbrauch)
•
zentrale und dezentrale Erzeugungs- und Versorgungsanlagen im Rahmen des Aufbaus einer stabilen Systemstruktur
Ausblick: Energiestrategie 2030
•
Akzeptanz und Beteiligung als viertes energiepolitisches Ziel → energiepolitisches Zielviereck
•
Anteil der erneuerbaren Energien von 35 % am Primärenergieverbrauch bis 2030
•
stärkere Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern
Förderung von Bürgerbeteiligungsmodellen durch RENplus
•
neben kommunalen Energiekonzepten (Zuschuss bis 100.000 €) werden auch Investitionen gefördert
realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle bei erneuerbaren Energien im Land Brandenburg (Auszug):
•
Mühlenfließ, Ortsteil Schlalach: Flächenpachtmodell zur Errichtung eines Windparks/Bürgerstiftung für gemeinnützige
Projekte
•
Treuenbrietzen, Ortsteil Feldheim: energieautark durch dezentrale regenerative Energieversorgung
•
Stadtwerke Brandenburg: Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen zur Realisierung von Projekten erneuerbarer
Energien
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Zusammenfassung
Struktur realisierter Bürgerbeteiligungsmodelle bei erneuerbaren Energien auf Bundesebene (Auszug):
•
Bürger als Gesellschafter (Unternehmensbeteiligung): geschlossener Fonds (z. B. GmbH & Co. KG, GbR) und
Genossenschaft
•
Bürger finanzieren (Anlageprodukt): (partiarisches) Darlehen, Sparbrief und Genussrecht
•
wesentliche Unterschiede: laufender Verwaltungsaufwand, Haftung, Mitbestimmung
Kommunalrechtliche Aspekte:
•
aus kommunalrechtlicher Sicht ist insbesondere auf die Zustimmungspflichten der Gemeindevertretungen bei
unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an einer Projektgesellschaft gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 21 u. 22 BbgKVerf
sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen der Kommunalaufsicht für die Gewährung von Sicherheiten, für
kreditähnliche Rechtsgeschäfte und in bestimmten Fällen die Aufnahme von Darlehen zu achten, §§ 73 ff. BbgKVerf
Wahl des Beteiligungsmodells ist abhängig von:
•
örtlichen Gegebenheiten
•
Umfang der Mitspracherechte/Haftung der Bürger
•
Finanzierungsmodell
•
Umsetzungsrahmen (Anzahl der Bürger, Energiemix etc.)
maßgeblich für den Erfolg ist die Erhöhung des Interesses an Bürgerbeteiligung durch professionelle Vorbereitung und
Kommunikation/entsprechende Veranstaltungen
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Phase A – Analyse
des IST-Zustands
Phase A – Analyse des IST-Zustands
I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Aktuell
Energiestrategie 2020 aus dem Jahr 2008
als Energiepolitische Grundlage der Landesregierung Brandenburg
Energiepolitisches
Zieldreieck
• Energiestrategie folgt energiepolitischem Zieldreieck aus
Versorgungssicherheit,
Wirtschaftlichkeit sowie
Umwelt- und Klimaverträglichkeit
Energiepolitisches
Leitbild
Brandenburg
Ziele
• Entwicklung Brandenburgs
zu einem international
bedeutenden Standort für
Erforschung, Produktion,
Anwendung sowie Export
zukunftsfähiger Energietechnologien
• Ausbau Erneuerbarer
Energien auf 20 % am
Primärverbrauch
• Ausbau erneuerbarer
Energien zu einer tragenden
Säule des Energiemixes
• Senkung des Endenergieverbrauchs um 13 % ggü.
2004, d. h. pro Jahr etwa 1 %
• Senkung der CO2-Emissionen
um 40 % und um weitere 35 %
bis zum Jahr 2030 gegenüber
dem Bezugsjahr 1990
• Aufbau einer stabilen
Systemstruktur aus zentralen
und dezentralen Erzeugungsund Versorgungsanlagen
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Ausblick
Energiestrategie 2030
in Bearbeitung, geplante Verabschiedung erstes Quartal 2012
Ausblick
• Senkung Endenergieverbrauch um 23 % bis
2030 und Primärenergieverbrauch um 22 %
• Anteil der Erneuerbaren Energien von
35 % am Primärenergieverbrauch bis 2030
Energiepolitisches Zielviereck
• Aufnahme von „Akzeptanz und Beteiligung“
als viertes energiepolitisches Ziel neben der
Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und
Umweltverträglichkeit*
• Systemintegration der Erneuerbaren
Energien
• Braunkohleverstromung zunächst effizient
und CO2-arm fortsetzen
• Unterstützung von Forschung und
Entwicklung im Themenfeld Energie und
Klima
• Stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger sowie transparente
Informationspolitik
• Stabilisierung von Beschäftigung und
Wertschöpfung im Rahmen der
Energiewende
* Aussage aus dem Interview mit Referatsleiter
Prof. Dr. Schulze, MWE, siehe Anhang 1
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Förderung (RENplus)
Programm
• Förderfähig sind:
• Energiekonzepte im Förderprogramm RENplus des MWE Pkt. 2.4 der Richtlinie
• Zuschüsse bis zu 75 % bzw. bis zu 200.000 € für regionale Planungsgemeinschaften
• Zuschüsse bis zu 75 % bzw. bis zu 100.000 € für Kommunen
• Investitionen
• Energierückgewinnung, Wärmepumpen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher,
Nahwärmenetze, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Tiefengeothermie sowie innovative und
effiziente Energieerzeugung als Pilot- und Demonstrationsprojekte
• gefördert werden Gesellschaften des öffentlichen Rechts und Privatrechts; natürliche Personen nur
im Einzelfall
• Wesentliche Inhalte kommunaler Energiekonzepte (Pflichtaufgaben)
• Beschreibung des Untersuchungsraumes
• Bestandsaufnahme von Energie- und CO2-Bilanz sowie Potenzialanalyse
• Erarbeitung von Szenarien, Leitbildern und Zielen
• Bestandserhebung, Potenzialermittlung, Maßnahmen und Umsetzung im Bereich erneuerbare
Energien
• Energie- und Kosteneinsparung und CO2-Minderung in öffentlichen Gebäuden
• Energie- und Kosteneinsparung bei der Straßenbeleuchtung
• Energieeinsparung in Wohngebäuden im Bestand
• Sanierung/Ausbau Fernwärme
• Energieeffizienz in Neubaugebieten
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
I. Energiestrategie 2020 – Analyse Brandenburger Ausbauziele – Förderung (RENplus)
Verfahren
Fazit
• Erarbeitung einer Aufgabenstellung unter Nutzung des „Leitfadens zur Erstellung Regionaler
Energiekonzepte“ des MWE
• Abstimmung mit den zuständigen regionalen Planungsgemeinschaften
• Anträge zur Förderung aus dem RENplus-Programm sind an die ILB zu richten
• Förderung von regionalen und kommunalen Energiekonzepten nach RENplus kann als Vorstufe zu einem
Bürgerbeteiligungsmodell genutzt werden
• Gewinnung von Vertrauen und Akzeptanz der Bürger in der Konzeptphase
• nach Förderung der Konzeption könnten Investitionsförderungen nach RENplus folgen
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Überblick
Mühlenfließ-Schlalach
Rechtsform der
Betreibergesellschaft
Bürgerbeteiligung
Anzahl der beteiligten
Personen
Feldheim
Stadtwerke Brandenburg
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH
Verpachtung von 330 Flurstücken
Kommanditeinlagen
2 Inhaberschuldverschreibungen (2009/2011)
120 Grundstückseigentümer
44 Kommanditisten
282 Zeichner (2009)
(Unternehmer und Bürger
Feldheims)
442 Zeichner (2011)
170 T€
3 Mio. € (2009)
Eigenkapitalanteil
(Kunden der Stadtwerke
Brandenburg an der Havel)
2 Mio. € (2011)
Investitionssumme
Realisiertes Projekt
Flächenpachtmodell für
Windpark mit 16 Windkraftanlagen
1,7 Mio. €
> 5 Mio. € (insgesamt)
Errichtung eines Verteilernetzes
für Strom und Wärme sowie
einer Hackschnitzelanlage
Biogasanlagen, PV-Anlage,
BHKW und Modernisierung
des Fernwärmenetzes
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach
Initiator und Moderator
AG Windkraft Schlalach
(14 Bürger aus Schlalach)
Windpark Schlalach
Grundstückseigentümer
(120 Personen)
330 Flurstücke im Flächenpachtmodell
Bürgerstiftung
Schlalach
0,75 % Einspeisevergütung
p. a., ca. 50 T€
ENERCON GmbH
Investor, Errichter u. Betreiber
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach
Initiator und Moderator
AG Windkraft Schlalach
(14 Bürger aus Schlalach)
Planung für die Zukunft
Windpark Schlalach
Windpark GmbH & Co.
Schlalach KG
(Erwerb von 2 Anlagen mit 20 % EK)
330 Flurstücke im Flächenpachtmodell
EK aus 1/3 Pachtzins
im Voraus
Grundstückseigentümer
(120 Personen)
ENERCON GmbH
Investor, Errichter u. Betreiber
Bürgerstiftung
Schlalach
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Mühlenfließ-Schlalach
Chronik
Modell
Fazit
•
•
•
•
•
•
•
•
•
05/2002 – Vorstellung des Windeignungsgebiets Nr. 10 „Brücker Urstromtal“ von der Regionalplanung
09/2002 – Gründung der Arbeitsgruppe (AG) Windkraft Schlalach
02/2003 – Eigentümerversammlung der Grundstückseigentümer des Windeignungsgebietes
04/2003 – 29 mögliche Betreiber werden in Form einer Ausschreibung angeschrieben
09/2003 – auf der 2. Eigentümerversammlung wird der ausgewählte Betreiber ENERCON vorgestellt
06/2005 – 1. öffentliche Auslegung des Genehmigungsantrages für E-70 Windkraftanlagen
06/2007 – 2. öffentliche Auslegung des Genehmigungsantrages für E-82 Windkraftanlagen
06/2009 – Beginn der Bauarbeiten für 16 Windkraftanlagen
in 2010 – Fertigstellung der 16 Windkraftanlagen
• Auflegung eines Flächenpachtmodells für 120 Grundstückseigentümer und 330 Flurstücke (20 % des
Pachtzins erhalten Grundstückseigentümer mit Windkraftanlage und 80 % des Pachtzins werden nach dem
Grundstückanteil am Windpark an den jeweiligen Grundstückeigentümer verteilt)
• Gründung einer Bürgerstiftung Schlalach, die jährlich 0,75 % der Einspeisevergütung erhält
• Zukunft: Gründung einer Windpark GmbH & Co. Schlalach KG zur Finanzierung von Bürgerwindrädern
• Grundstückseigentümer werden über das Flächenpachtmodell gleichbehandelt
• Lösung des Akzeptanzproblems durch Bürgerbeteiligung
• Stiftung bringt Vorteile für Bürger, die kein Grundstück im Windpark besitzen, da gemeinnützige Projekte
von dieser finanziert werden (z. B. Förderung von Vereinen im Ort oder Bau von Spielplätzen)
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Feldheim
Das „energieautarke Dorf Feldheim“
Energiequellen:
- Windpark
- Biogasanlage
- PV-Anlage
Betreiber
Energiequelle GmbH
Bürger Feldheims
und Unternehmen
Komplementär
Kommanditisten
Feldheim Energie GmbH & Co. KG
Investitionen:
- Errichtung Wärmeversorgungsnetz
- Errichtung Stromversorgungsnetz
- Errichtung Holzhackschnitzelanlage
1,7 Mio. € Investition, davon
- 10 % Eigenkapital
- 50 % Zuschuss RENplus
- 40 % Hausbankdarlehen
Planung für die Zukunft
10 MW Primärregelenergiespeicher
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Feldheim
Chronik
Modell
Fazit
• 1994 – Aufstellung der ersten 4 Windkraftanlagen in Feldheim, Ortsteil der Stadt Treuenbrietzen
• 1998 – Errichtung der ersten Bürgerwindräder; dazu Gründung der Energiequelle GmbH & Co. WP
Feldheim 2006 KG (Kommanditisten sind u. a. 10 Familien aus Feldheim)
• 2008 – erste Gespräche zu „Feldheim Energie“
• Frühjahr 2009 – Gründung der Feldheim Energie GmbH & Co. KG
• Herbst 2009 – Baubeginn Wärme-/Stromversorgungsnetz
• 12/2009 – Inbetriebnahme der Wärmeversorgung
• 10/2010 – Inbetriebnahme der Stromversorgung
• Gründung der Feldheim Energie GmbH & Co. KG
• Komplementär und Betreiber ist Energiequelle GmbH
• Kommanditisten sind Nutzer des Versorgungsnetz (Kommanditeinlage bei reinem Strombezug 1.500 €,
bei Strom- und Wärmebezug 3.000 €; Gesamtsumme der Kommanditeinlagen 170.000 €)
• Errichtung eines Wärme- und Stromversorgungsnetzes sowie einer Holzhackschnitzelanlage
• Finanzierung: 10 % Eigenkapital durch Kommanditeinlagen, 50 % Förderung und
40 % Hausbankdarlehen
• einziger energieautarke Ort Deutschlands mit 130 Einwohner
• Modell der GmbH & Co. KG wurde gewählt, weil es sich bei der Energiequelle GmbH & Co. WP Feldheim
2006 KG bewährt hat → Schaffung von Vertrauen
• Vorteile der Bürger liegen im günstigen Strombezug (30 % unter Marktniveau) sowie Wärmebezug (15 %
unter Marktniveau)
• Erfolg liegt im finanziellen Vorteil jedes Einzelnen, emotionale Gründe spielen eine untergeordnete Rolle
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Stadtwerke Bbg.
Anlagesumme
Bürger
(Kunde der Stadtwerke)
Stadtwerke Brandenburg
(begibt Inhaberschuldverschreibung)
Zinsen
Rückzahlung
Finanzierung von
Projekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Stadtwerke Bbg.
Chronik
Modell
Fazit
• 2009 – Ausgabe 1. Inhaberschuldverschreibung
• 2011 – Ausgabe 2. Inhaberschuldverschreibung
• 1. Inhaberschuldverschreibung
• 282 Zeichner (Kunden der Stadtwerke); Gesamtsumme: 3 Mio. €; Laufzeit: 10 Jahre; 4 % Zinsen p. a.
• Investition: Biogasanlage, PV-Anlage und 3 BHKWs
• 2. Inhaberschuldverschreibungen
• 424 Zeichner (Kunden der Stadtwerke); Gesamtsumme: 2 Mio. €; Laufzeit: 10 Jahre; 3,5 % Zinsen p. a.
• Investition: Biogasanlage, BHKW und Modernisierung des Fernwärmenetzes
• Stadtwerke erkennen die erneuerbaren Energien als Kundenbindungsinstrument
• Erschließung weiterer Investorenkreise
• Erhöhung der Akzeptanz für erneuerbare Energien
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
II. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle im Land Brandenburg – Auswertung
Konzeption
Finanzierung
Investition
• Erstellung einer für die Gegebenheiten vor Ort angepassten Konzeption:
• technische Sicht: Welche Lösungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energie sind möglich (z. B.
Windeignungsgebiete, Flächen für Solar, Biomassepotenzial usw.)
• Bürgersicht: Wie und in welcher Form können die Bürger in der jeweiligen Kommune eingebunden
werden (Vertrauen der Bürger, Akzeptanz für erneuerbare Energien, je kleiner der Ort, um so mehr
müssen die Bürger mit eingebunden werden usw.)
• Einwerben von Eigenkapital durch Bürgerbeteiligungen (10-20 % der Gesamtinvestition)
• Hausbankdarlehen (40-50 % der Gesamtinvestition)
• Förderung der Investition durch RENplus (40-50 % der Gesamtinvestition)
• nach RENplus förderfähige Investitionen:
• Energierückgewinnung, Wärmepumpen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Nahwärmenetze,
Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Tiefengeothermie sowie innovative und effiziente
Energieerzeugung als Pilot- und Demonstrationsprojekte
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Überblick
Arten
Vorteile
• Unternehmensbeteiligung (Bürger als Unternehmer)
• Bürger gründet Projektgesellschaft mit und wird Miteigentümer
• Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Bürgers
• Bürger nimmt direkt an unternehmerischen Chancen und Risiken teil
• Anlageprodukt (Bürger als Geldgeber)
• Bürger unterstützt Projektgesellschaft finanziell, kein Miteigentümer
• eingeschränkte Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Bürgers
• Unternehmerische Chancen und Risiken wirken sich nur mittelbar aus (z. B. Gewinn/Rendite/Zinsen)
•
•
•
•
•
•
Grüne Gemeinde, Imageverbesserung durch Beteiligung an regenerativen Energien
regionaler Fokus, Re-Kommunalisierung, Kundengewinnung für Stadtwerke
Einbindung des Bürgers, stärkere Kundenbindung (je nach Modell und Betrachtungsweise)
Schaffung neuer Arbeitsplätze, Einnahmequelle
garantierte Einspeisevergütung (EEG) u. a. zur Finanzierung der Zinsen
Mitsprache des Bürgers (je nach Model und Betrachtungsweise)
• Mitsprache des Bürgers (je nach Modell und Betrachtungsweise)
• Haftung des Bürgers
Nachteile
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Überblick
1) (partiarisches) Darlehen
2) Sparbrief
3) Genussrecht
Anlageprodukte
(reines Schuldverhältnis)
Bürger
Stadt
Kommunalrechtliche
Zulässigkeit
Unternehmensbeteiligung
Projektgesellschaft
4) geschlossene Fonds
5) Genossenschaft
Erneuerbare Energien
Solar
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Biomasse
Wind
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – allg. steuerliche Rahmenbedingungen
Vorbemerkung
• Die nachfolgenden Ausführungen stellen die steuerlichen Rahmenbedingungen der näher betrachteten
Bürgerbeteiligungsmodelle überblicksmäßig dar. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Informationen nur
allgemeiner Natur sind und damit keine individuelle Entscheidungsgrundlage sein können. Die Beurteilung der
steuerlichen Folgen der Anleger sollte daher mit deren steuerlichem Berater abgestimmt werden.
Umsatzsteuer:
Projektgesellschaft
• In allen Varianten gilt die Projektgesellschaft umsatzsteuerlich als Unternehmer. Ihre Umsätze unterliegen
grundsätzlich der Umsatzsteuer (19%). Die für erhaltene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte
Vorsteuer ist für die Projektgesellschaft abzugsfähig.
• Die Akquisition des Eigen- oder Fremdkapitals unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Für die
unmittelbaren Aufwendungen ist insofern ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
• Da sich unsere Darstellung auf die Finanzierung durch private Anleger beschränkt, haben wir in den einzelnen
Modellen auf weitere Ausführungen zur Umsatzsteuer verzichtet.
Ertragsteuern (Einkommen- oder Körperschaftsteuer zzgl. SolZ und Gewerbesteuer):
• Die Besteuerung hängt von dem Beteiligungsmodell ab und wird im Folgenden für jedes Modell gesondert
erläutert.
Anleger
Die wesentlichen steuerlichen Fragestellungen für die Bürger sind:
• Wie werden die laufenden Einkünfte aus der Projektgesellschaft (i. d. R. Zinsen oder Ausschüttungen)
besteuert?
• Können etwaige Verluste und Refinanzierungsaufwendungen aus der Beteiligung an der Projektgesellschaft
steuermindernd genutzt werden?
• Wie wird der Verkauf der Beteiligung besteuert?
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Anleger, die die entsprechenden Anlagen in ihrem Privatvermögen
halten. Werden die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten, ergeben sich häufig andere steuerliche
Konsequenzen, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird und die im Bedarfsfall gesondert zu
untersuchen wären.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen
Darlehensbetrag
Bürger
(Darlehensgeber)
Stadtwerke/Projektgesellschaft
(Darlehensnehmer)
Zinsen
Rückzahlung
ggf. Sicherheiten
• Grundschuld
• Verpfändung Geschäftsanteile
• Forderungsabtretungen, u.a.
- laufende Einnahmen (z. B. Miete)
- Versicherungsansprüche
- Schadenersatzansprüche
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen
Details
Vorteile
• rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis
• Sonderform: partiarisches Darlehen = Darlehensvertrag, bei dem die Zinsen nicht betragsmäßig fixiert,
sondern erfolgsbezogen ausgestaltet sind
• Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung)
• grds. keine Mitentscheidungsrechte des Bürgers
• keine Prospektpflicht → erhöhte Vertriebshaftung
•
•
•
•
•
kein Kursrisiko, da Rückzahlung bei Fälligkeit zum Nennwert
keine persönliche Haftung des Bürgers
keine Nachschusspflicht
Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung; insb. bei partiarischem Darlehen)
erfolgsbezogene Zinsen (z. B. gewinnabhängig) für Darlehensnehmer
• Bürger kann bei Insolvenz des Unternehmens Totalverlust erleiden
• erfolgsbezogene Zinsen (z. B. gewinnabhängig) für Darlehensgeber
Nachteile
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft
• Die Projektgesellschaft hat nach der Darlehensaufnahme eine Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern.
• Es handelt sich damit um eine Finanzierung mit Fremdkapital.
Ausgabe
Vergütung
der Anleger
• Die sich hierdurch verringernde Eigenkapitalquote kann sich ggf. negativ auf die Kreditkonditionen für weitere
Fremdfinanzierungen auswirken.
• Die Zinsen für ein Darlehen sind bei der Projektgesellschaft grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Sie mindern damit den steuerlichen Gewinn.
• Beim Darlehen sind die Zinsen jährlich zur Zahlung an die Anleger fällig.
• Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein Nettozinsaufwand (Differenz aus Zinsaufwand und
Zinsertrag) bis zu 3 Mio EUR voll umfänglichen abzugsfähig.
• Bei einem Zinsaufwand über 3 Mio EUR beschränkt sich der abzugsfähige Zinsaufwand auf 30% des
steuerlichen Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (sog. Zinsschranke).
• Von dieser Abzugsbeschränkung gibt es Ausnahmen. Diese sind davon abhängig, ob die Projektgesellschaft zu
einem Konzern gehört und wie die Eigenkapitalquoten im Konzern gestaltet sind.
• Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Projektgesellschaft sind 25% der
Zinsen nicht abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn dieser Betrag in der Summe mit den sonstigen Hinzurechnungen
gem. § 8 Nr. 1 GewStG TEUR 100 übersteigt.
• Die Projektgesellschaft zahlt die Zinsen zu 100% aus. Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer
ergibt sich nur bei einer Sammelverwahrung von einer Bank. In diesem Fall werden von der Bank 25%
Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 1) Darlehen
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger)
Erwerb
Laufende
Einkünfte
Rückzahlung /
Veräußerung
• Mit der Geldanlage erwirbt der Anleger eine private Kapitalforderung. Hieraus ergeben sich keine direkten
steuerlichen Folgen.
• Die erhaltenen Zinsen gelten im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
• In den selteneren Fällen eines partiarischen Darlehens erzielt der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In
diesen Fällen kommt der vertraglichen Gestaltung eine erhebliche Bedeutung zu. Wir gehen nachfolgend auf
diese Sonderform nicht gesondert ein; empfehlen dies aber im Bedarfsfall gesondert überprüfen zu lassen.
• Bei Zufluss sind die Zinsen in der Jahressteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich mit 25 %
Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert. Wurde
Kapitalertragsteuer einbehalten, ist mit dem Einbehalt die Steuer grundsätzlich abgegolten. Es besteht die
Möglichkeit, im Rahmen der Jahressteuererklärung die Anwendung des niedrigeren individuellen Steuersatz zu
beantragen
• Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung.
• Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden.
Die Tilgungen des Darlehens zum Nennwert sind steuerlich nicht relevant.
Verkauf des Darlehens:
mit Gewinn: Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird im Rahmen der
Jahressteuererklärung mit grds. 25% Einkommensteuer zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellem Steuersatz
besteuert. Auch hierfür gilt der o.g. Sparerpauschbetrag.
mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen werden.
Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die Folgejahre
zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden.
Bei Totalausfall des Darlehens ist i.d.R. keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts möglich
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief
Bürger
Zinsen
Rückzahlung
Sparbriefsumme
Bank
Finanzierung
Projektgesellschaft
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief
Details
Vorteile
• rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis
• Bank begibt Sparbrief und finanziert mit der vom Bürger aufgebrachten Sparbriefsumme die
Projektgesellschaft
• üblicherweise Namensschuldverschreibung, wertpapierähnliche Rechtsfigur
• Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank möglich; bei Namensschuldverschreibung → KWG-Erlaubnis
erforderlich, bei Inhaberschuldverschreibung → keine KWG-Erlaubnis erforderlich
• Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung)
• keine Mitentscheidungsrechte des Bürgers
• Prospektpflicht nach VerkProspG bei öffentlichem Angebot
• kein Kursrisiko, da Rückzahlung bei Fälligkeit zum Nennwert (auf den Namen lautender Sparbrief unterfällt
Einlagensicherungsfonds)
• keine persönliche Haftung des Bürgers
• Rendite für Bürger flexibel gestaltbar (feste/variable Verzinsung)
• bei Verzicht auf Zwischenschaltung einer Bank und Ausgestaltung als Namensschuldverschreibung ist
KWG-Erlaubnis der BaFin erforderlich
Nachteile
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft
• Die Projektgesellschaft hat nach der Ausgabe des Sparbriefs eine Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern.
• Es handelt sich damit um eine Finanzierung mit Fremdkapital.
Ausgabe
Vergütung
der Anleger
• Die sich hierdurch verringernde Eigenkapitalquote kann sich ggf. negativ auf die Kreditkonditionen für weitere
Fremdfinanzierungen auswirken.
• Die Zinsen für einen Sparbrief sind bei der Projektgesellschaft grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Sie mindern damit den steuerlichen Gewinn.
• Im Unterschied zum Darlehen werden beim Sparbrief die Zinsen i. d. R. erst am Ende der Laufzeit an die
Anleger ausgezahlt. Aufgrund der Grundsätze der periodengerechten Gewinnermittlung, erhöht sich die
Verbindlichkeit der Projektgesellschaft jährlich um den jeweiligen Zinsbetrag.
• Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist ein Nettozinsaufwand (Differenz aus Zinsaufwand und
Zinsertrag) bis zu 3 Mio EUR voll umfänglichen abzugsfähig.
• Bei einem Zinsaufwand über 3 Mio EUR beschränkt sich der abzugsfähige Zinsaufwand auf 30% des
steuerlichen Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (sog. Zinsschranke).
• Von dieser Abzugsbeschränkung gibt es Ausnahmen. Diese sind davon abhängig, ob die Projektgesellschaft zu
einem Konzern gehört und wie die Eigenkapitalquoten im Konzern gestaltet sind.
• Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Projektgesellschaft sind 25% der
Zinsen nicht abzugsfähig. Dies gilt nur, wenn dieser Betrag in der Summe mit den sonstigen Hinzurechnungen
gem. § 8 Nr. 1 GewStG TEUR 100 übersteigt.
• Die Projektgesellschaft zahlt die Zinsen zu 100% aus. Eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer
ergibt sich nur bei einer Sammelverwahrung von einer Bank. In diesem Fall werden von der Bank 25%
Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 2) Sparbrief
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger)
Erwerb
Laufende
Einkünfte
Rückzahlung /
Veräußerung
• Mit der Geldanlage erwirbt der Anleger eine private Kapitalforderung. Hieraus ergeben sich keine direkten
steuerlichen Folgen.
• Die erhaltenen Zinsen gelten im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
• Bei Zufluss sind die Zinsen in der Jahressteuererklärung anzugeben und werden grundsätzlich mit 25 %
Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert. Wurde
Kapitalertragsteuer einbehalten, ist mit dem Einbehalt die Steuer grundsätzlich abgegolten. Es besteht die
Möglichkeit, im Rahmen der Jahressteuererklärung die Anwendung des niedrigeren individuellen Steuersatz zu
beantragen
• Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung.
• Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden.
Die Rückzahlung des Sparbriefs zum Nennwert sind steuerlich nicht relevant.
Verkauf des Sparbriefs:
mit Gewinn: Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird im Rahmen der
Jahressteuererklärung mit grds. 25% Einkommensteuer zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellem Steuersatz
besteuert. Auch hierfür gilt der o.g. Sparerpauschbetrag.
mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen werden.
Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die Folgejahre
zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden.
Bei Totalausfall des Darlehens ist i.d.R. keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts möglich
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte
Bürger
(Genussrechtsinhaber)
Genussrechtskapital
Vermögensrechte
(z. B. gewinnabhängige Vergütung)
Projektgesellschaft
(gibt Genussrecht aus)
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte
Details
Vorteile
• rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis
• Genussrechtsinhaber stellt der Projektgesellschaft Kapital zur Verfügung; im Gegenzug werden dem
Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die i. d. R. auch Gesellschaftern der Projektgesellschaft
zustehen, z. B. gewinnabhängige Vergütung, Beteiligung am Liquidationserlös
• Laufzeit beträgt i. d. R. zwischen 5 und 10 Jahren
• Verzinsung liegt i. d. R. über dem jeweiligen Kapitalmarktzinsniveau
• Gewinn und Verlust der Projektgesellschaft haben Auswirkungen auf die Rendite
• Genussrecht ist nicht börsenfähig
• Verbriefung des Genussrechts ist möglich → Genussschein (börsenfähig)
• keine Mitentscheidungsrechte der Genussrechtsinhaber in der Projektgesellschaft
• Prospektpflicht nach VerkProspG (WpPG bei Genussschein) bei öffentlichem Angebot
•
•
•
•
Gewährung von Genussrechten unabhängig von der Rechtsform der Projektgesellschaft
hohes Maß an Flexibilität
geringe Verwässerung
als Genussschein börsenfähig
• Genussrechtsinhaber kann bei Insolvenz der Projektgesellschaft Totalverlust erleiden
Nachteile
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft
Vorbemerkung
Ausgabe
Vergütung
der Anleger
• Genussrechte können je nach Ausgestaltung sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen. Im Folgenden soll
die übliche Variante (Ausgestaltung als Eigenkapital) betrachtet werden.
• Für eine handelsrechtliche Bilanzierung als Eigenkapital ist das Genussrecht wie folgt auszugestalten:
• Nachrangigkeit (Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes)
• Langfristigkeit (Laufzeit des Genussrechtes mindestens 5 Jahre)
• Teilnahme am Verlust bis zur Höhe des Genussrechtskapitals
• Erfolgsabhängige Vergütung (Vereinbarung einer fixen und variablen Komponente)
• Das Genussrechtskapital der Projektgesellschaft wird bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung nicht als
Verbindlichkeit gegenüber den Anlegern, sondern als Eigenkapital der Projektgesellschaft bilanziert.
• Es handelt sich daher um eine Finanzierung mit Eigenkapital.
• Dies wirkt sich regelmäßig positiv auf die Eigenkapitalquote der Projektgesellschaft aus.
• Grundsätzlich werden die Anleger am Gewinn und am Liquidationserlös der Projektgesellschaft beteiligt. In
diesem Fall zahlt die Projektgesellschaft den Anlegern aus steuerlicher Sicht keine Zinsen, sondern einen Anteil
am Gewinn.
• Die Zahlungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar und mindern nicht den steuerlichen Gewinn der
Gesellschaft.
• Die Projektgesellschaft hat von den Zahlungen 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einzubehalten und an das
Finanzamt abzuführen.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 3) Genussrechte
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger)
Erwerb
Laufende
Einkünfte
• Der Anleger erwirbt eine Kapitalforderung, die steuerlich wie ein Gesellschaftsanteil behandelt wird. Hieraus
ergeben sich keine unmittelbaren steuerlichen Folgen.
• Die Zahlungen auf das Genussrecht stellen bei den Anlegern Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
• Bei Auszahlung werden von der Projektgesellschaft 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einbehalten. Damit ist
die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung
mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz beantragt werden (kann zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer führen).
• Der Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602) kommt zur Anwendung.
• Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden.
• Die Rückzahlung des Genussrechtes durch die Projektgesellschaft zum Nennwert ist steuerlich nicht relevant.
• Bei Verkauf des Genussrechtes:
Rückzahlung /
Veräußerung
mit Gewinn: Bei Genussscheinen, die in Sammelverwahrung durch eine Bank verwaltet werden, werden 25%
zzgl. SolZ vom Gewinn als Kapitalertragsteuer einbehalten. Damit ist die Einkommensteuer grundsätzlich
abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen
Steuersatz beantragt werden (führt zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer). Ohne
Sammelverwahrung erfolgt i. d. R. kein Kapitalertragsteuerabzug. Der Gewinn ist in der Jahressteuererklärung
zu erfassen und grds. mit 25% zzgl. SolZ oder dem niedrigerem individuellem Steuersatz zu versteuern.
mit Verlust: Der Verlust kann von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd abgezogen
werden. Mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit) kann er nicht verrechnet, aber in die
Folgejahre zur Verrechnung mit zukünftigen Kapitalerträgen vorgetragen werden.
• Bei Totalausfall des Genussrechtes ist keine steuermindernde Berücksichtigung des erlittenen Verlusts
möglich.
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36
Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds
Bürger/Treugeber
direkt
indirekt
Treuhand
Kommanditist
Gesellschafterstellung als
Kommanditist mit allen
Rechten und Pflichten
Wirtschaftliche
Gleichstellung mit
Gesellschafter im
Innenverhältnis
Projektgesellschaft KG/GbR
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Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“).
37
Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds
Details
Vorteile
Nachteile
•
•
•
•
•
•
•
Personengesellschaft, i. d. R. GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
dient der Finanzierung einer projektbezogenen, zeitlich befristeten Investition
Bürger stellen Fonds Eigenkapital zur Finanzierung der Projekte zur Verfügung
Bürger wird Gesellschafter mit entsprechenden Chancen und Risiken
Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten möglich (indirekte Beteiligung)
Anteile werden bis zur Erreichung der geplanten Eigenkapitalquote verkauft und der Fonds geschlossen
Bezahlung der Emissionskosten mit dem eingesammelten Kapital und Erwerb der Anlagegüter (ggf. unter
Einsatz zusätzlichen Fremdkapitals)
• Prospektpflicht nach VerkProspG bei öffentlichem Angebot
• hohe Gestaltungsflexibilität (auch für fortlaufende Projektergänzungen und neue Projekte)
• im Markt anerkannt (Privatanleger und institutionelle Investoren)
• steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
•
•
•
•
eingeschränkte Fungibilität der Anteile (nicht börsenfähig)
durch Mitentscheidungsrechte der Bürger (Kommanditisten) u. U. erhöhter Verwaltungsaufwand
bei GbR: persönliche Haftung des Bürgers
bei externem Vertrieb: ggf. höhere Vertriebskosten
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 4) Geschlossene Fonds
– steuerliche Rahmenbedingungen
Vorbemerkung
Einkommensteuer
• Bei einem geschlossenen Fonds wird für ein bestimmtes Projekt Eigenkapital am Markt akquiriert. Ist das
notwendige Eigenkapital vorhanden, wird der Fonds geschlossen und mit der Investition begonnen.
• Häufig wird in diesen Konstellationen ein Treuhänder eingeschaltet. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind
dann von der vertraglichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages abhängig. Wir gehen nachfolgend davon aus,
dass der Treuhänder selbst nicht Mitunternehmer wird und die Mitunternehmerstellung damit beim privaten
Anleger verbleibt.
• Die Projektgesellschaft als GmbH & Co. KG ist lediglich gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer
ist abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde und beträgt ca. 15-17%.
• Die Anleger sind regelmäßig steuerlich als Mitunternehmer einzuordnen. Unabhängig davon, ob sie
Ausschüttungen erhalten, haben sie ihr anteiliges Ergebnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern
(Transparenzprinzip).
• Die Anlegern erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit dem individuellem Steuersatz besteuert
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Steuersatz auf 28,25% vermindert werden, wenn die
Gewinne handelsrechtlich nicht ausgeschüttet werden, sondern in der GmbH & Co. KG verbleiben.
• Die von der KG gezahlte Gewerbesteuer können sich die Anleger weitestgehend auf ihre Einkommensteuer
anrechnen.
• Für die Ermittlung des anteiligen Ergebnisses erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der
zuzurechnenden Einkünfte.
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39
Phase A – Analyse des IST-Zustands
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– steuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche
Gewinnermittlung
Verluste /
Veräußerung
• Aufwendungen eines geschlossenen Fonds (z. B. auch Kosten der Prospekterstellung und
Finanzierungsvermittlung) sind i. d. R. als Anschaffungskosten für das zu finanzierende Objekt zu behandeln
und mindern den steuerlichen Gewinn nur durch die jährliche Abschreibung.
• Refinanzierungskosten und andere Aufwendungen des Anlegers i. Z. m. dem Fonds sind auf Ebene des Fonds
als Sonderbetriebsausgaben steuerlich abzuziehen.
• Die Refinanzierungskosten mindern daher sowohl die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, als auch
das dem Anleger zuzurechnende Einkommen. Sie sind Gegenstand der einheitlich und gesonderten
Feststellung.
• Ein etwaiger laufender Verlust kann grds. durch die Anleger mit anderen positiven Einkünften verrechnet
werden. Voraussetzung ist, dass die Projektgesellschaft nicht aufgrund einer modellhaften Gestaltung für
etwaige Steuervorteile wirbt (sog. Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG).
• Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, können Verluste nur mit Gewinnen aus der selben Einkunftsquelle
verrechnet werden.
• Der Veräußerungsgewinn und –verlust gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Besteuerung
erfolgt mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der
Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person entfällt.
• Im Falle der Veräußerung erhöhen sich die Anschaffungskosten des Erwerbers an den Wirtschaftsgütern der
Objektgesellschaft. Die daraus resultierenden ggf. höheren Anschaffungskosten werden entsprechend
abgeschrieben und ihm gesondert zugerechnet.
• Wird die Fondsgesellschaft liquidiert, können die hierbei erlittenen Verluste steuermindernd in der
Jahressteuererklärung berücksichtigt werden.
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40
Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften
Genossen
Bürger X
Bürger Y
Anteile
Stadt
Anteile
Projektgesellschaft e. G.
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Markenzeichen von KPMG International Cooperative („KPMG International“).
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften
Details
• juristische Person
• Vereinigung von mindestens 3 Mitgliedern zur Förderung der wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke ihrer
Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs
• kein Mindestkapital, Haftung des Genossenschaftsvermögens, Nachschusspflicht (abdingbar)
• Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
• Rendite für Bürger flexibel gestaltbar
• keine direkten Mitspracherechte des Bürgers, jedoch indirekt über Aufsichtsrat (ggf. fakultativ)
• Informationsrechts der Mitglieder in der Generalversammlung (Vertreterversammlung)
• keine Prospektpflicht → erhöhte Vertriebshaftungsgefahr
• kein Mindestkapital, Haftung des Gesellschaftsvermögens
• Rendite für Bürger flexibel gestaltbar
Vorteile
Nachteile
•
•
•
•
Bindung an Selbsthilfezweck
Bürger kann bei Insolvenz der Genossenschaft Totalverlust erleiden, Nachschusspflicht (abdingbar)
laufende Verwaltungskosten
Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Projektgesellschaft
Steuerpflicht
Steuerbelastung
Ausschüttungen
• Bei einer Genossenschaft stellen die Genossen entsprechend Kapital zur Verfügung, sodass es sich ebenfalls
um eine Eigenkapitalfinanzierung handelt.
• Genossenschaften sind grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig
(Wohnungsbaugenossenschaften können steuerbefreit sein).
• Die Gewinne der Genossenschaft unterliegen der Körperschaftsteuer von 15% zzgl. 5,5% SoZ sowie der
Gewerbesteuer, deren Höhe in den Gemeinden unterschiedlich ist.
• Die Steuerbelastung liegt damit i.d.R. bei 30 bis 33%.
• Gewinnausschüttungen an die Anleger stellen wie bei einer Kapitalgesellschaft eine Ergebnisverwendung dar.
• Es liegen keine Betriebsausgaben vor. Ausschüttungen mindern daher nicht die steuerliche
Bemessungsgrundlage.
• Die Genossenschaft ist zum Kapitalertragsteuereinbehalt i.H.v. 25% zzgl. SolZ verpflichtet.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – 5) Genossenschaften
– steuerliche Rahmenbedingungen für die Anleger (Bürger)
Erwerb/
Laufende
Einkünfte
Veräußerung
• Der Anleger erwirbt einen Genossenschaftsanteil. Hieraus ergeben sich keine direkten steuerlichen Folgen.
• Die Ausschüttungen der Genossenschaft führen zu Einkünfte aus Kapitalvermögen.
• Für diese werden von der Projektgesellschaft 25% Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ einbehalten. Damit ist die
Steuer für den Anleger abgegolten. Im Rahmen der Jahressteuererklärung kann die Besteuerung mit dem
geringeren individuellen Steuersatz beantragt werden (kann zu teilweiser Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer führen).
• Der Sparerpauschbetrag ist anwendbar (EUR 801 bzw. bei Ehegatten EUR 1.602).
• Tatsächliche Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten) können nicht steuermindernd abgezogen werden.
• In Ausnahmefällen (Genossenschaftsanteil >25% oder > 1% und Anleger ist Arbeitnehmer der
Projektgesellschaft) besteht die Möglichkeit, den individuellen Steuersatz anzuwenden und 40% der
Ausschüttung steuerfrei zu stellen (Teileinkünfteverfahren).
• Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, können tatsächliche Werbungskosten zu 60%
steuermindernd abgezogen werden. Der Sparerpauschbetrag ist hingegen nicht anwendbar.
• Bei Verkauf des Anteils ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
Anleger hält einen Genossenschaftsanteil < 1%
Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der
Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. SolZ oder dem niedrigeren individuellen Steuersatz.
Veräußerungsverluste können nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet
werden oder in Folgejahre vorgetragen werden.
Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
• Anleger hält einen Genossenschaftsanteil > 1%
Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. 40% des Veräußerungsgewinns
bleiben steuerfrei und auf die verbleibenden 60% wird der individuelle Steuersatz angewandt.
60% der Veräußerungsverluste können mit allen anderen Einkunftsarten steuermindernd verrechnet werden.
60% der Kosten i. Z. m. der Veräußerung können steuermindernd abgezogen werden.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting
Bürger/Treugeber
direkt
indirekt
Treuhand
Kommanditist
Gesellschafterstellung als
Kommanditist mit allen
Rechten und Pflichten
Wirtschaftliche
Gleichstellung mit
Gesellschafter im
Innenverhältnis
Projektgesellschaft
GmbH & Co. KG/Contractor
Contractingvertrag
Eigentümer
(z. B. Stadt/Stadtwerke)
Pachtvertrag
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting
Details
• Contracting = Dienstleistung zur Energieeinsparung
• Projektgesellschaft als Contractor ist für die Energie(kosten)einsparung verantwortlich (z. B. Planung, Ausführung,
Investition, Finanzierung, Betrieb)
• Energie(kosten)einsparung wird u. a. erreicht durch effizientere Nutzung bestehender Energieanlagen (Strom, Wasser,
Wärme) und Errichtung neuer Energieerzeugungsanlagen (z. B. Solaranlage, PV-Anlage)
• Bürger beteiligt sich an Projektgesellschaft (meist GmbH & Co. KG) z. B. als Kommanditist oder als stiller Gesellschafter
• Eigentümer (z. B. Stadt) stellt Flächen für neue Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung (Pachtvertrag) und überweist
einen Teil der eingesparten Energiekosten an Projektgesellschaft/Contractor
• eingesparte Energiekosten = Differenz zwischen Richtwert (Verbrauchswerten aus den Vorjahren) und tatsächlichem
Verbrauch
• Bsp.: Staudinger Gesamtschule Stadt Freiburg, Contractingvertrag zwischen ECO-Watt GmbH & Co. KG und Stadt
Freiburg; kalkulierte Mindesteinsparung: 21 %; Bürger als stiller Gesellschafter; Laufzeit: 8 Jahre; Rendite zwischen
3 - 6 % p. a.; Mindestbeteiligung für Eltern/Lehrer: 511 €, für sonstige Investoren: 2.556 €
• neben Einspeisevergütung erhält Projektgesellschaft einen Teil der eingesparten Energiekosten
• Anreizwirkung für Energienutzer, da Beteiligung an den eingesparten Energiekosten über die Rendite
Vorteile
• Betriebsrisiko/Ausfall des Contractors als Betreiber
Nachteile
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Contracting
– steuerliche Rahmenbedingungen
• Beim Contracting ergeben sich unmittelbare steuerliche Auswirkungen nur für die
Projektgesellschaft.
• Auswirkungen auf die Anleger ergeben sich allenfalls mittelbar durch die Höhe des
erzielten Ergebnisses.
• Insofern gelten unsere allgemeinen Ausführungen zu den jeweiligen Modellen.
• Contractingstrukturen sind i. d. R. individuell ausgestaltet. Die steuerlichen Folgen für
die Projektgesellschaft hängen somit stark von den jeweiligen Vereinbarungen im
Contractingvertrag ab.
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Analyse
Darlehen/Sparbrief
Errichtungsaufwand
Geschlossener Fonds
Eingetragene
Genossenschaft
Gründung der Fondsgesellschaft (z. B. GmbH
& Co. KG oder GbR)
Gründung der Genossenschaft, insb. Prüfung durch
den Prüfungsverband
Prospektpflicht bei
Sparbrief
Prospektpflicht
keine Prospektpflicht
ggf. Vertriebskosten
ggf. Vertriebskosten
ggf. Vertriebskosten
Verwaltungsaufwand
Verwaltungsaufwand
Offenlegung/Publizität
Offenlegung/Publizität
Haftungsbeschränkung
auf eingebrachtes
Kapital bei GmbH & Co.
KG (Kommanditist)
Ein-/Austritt möglich
keine Prospektpflicht bei
Darlehen
Genussrechte
Prospektpflicht
ggf. Vertriebskosten
Laufender
Aufwand
Attraktivität
für Bürger
Möglichkeit der
Gewinnbeteiligung
Möglichkeit der
Gewinnbeteiligung
keine Verlustbeteiligung
keine Verlustbeteiligung
kein Kursrisiko
kein Kursrisiko
Einlagensicherungsfonds bei Sparbrief
grds. keine Mitentscheidungsrechte oder
nur in äußerst beschränktem Umfang
keine Mitentscheidungsrechte
Zwischenschaltung
Treuhänder mgl.
Mitentscheidungsrecht
als Kommanditist bei
GmbH & Co. KG bzw.
Gesellschafter bei GbR
Kontrollrechte
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Haftungsbeschränkung auf
eingebrachtes Kapital
möglich
gleiche Stimmrechte,
unabhängig von Anteilen
Beteiligung am
Liquidationserlös
Auskunftsrecht, keine
direkten Kontrollrechte
48
Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – Analyse
Risiko für
Bürger
Darlehen/Sparbrief
Genussrechte
ausbleibende Zinszahlung und ausfallende
Rückzahlung bei
Darlehen
ausbleibende Zinszahlung und ausfallende
Rückzahlung
Geschlossener Fonds
Eingetragene
Genossenschaft
ausbleibende Ausschüttung
ausbleibende Ausschüttung
Verlust der Kommanditeinlage bei GmbH & Co.
KG bzw. persönliche
Haftung bei GbR
unbeschränkte Haftung
ohne Regelung
Wertverlust
Totalverlust
ausfallende Rückzahlung bei Darlehen
ausfallende Rückzahlung
Verlust bspw. bei
Insolvenz der Gesellschaft
Verlust bspw. bei
Insolvenz der Gesellschaft
Haftungsbegrenzung
keine Verlustbeteiligung
keine Verlustbeteiligung
grds. Haftung auf
Einlage begrenzt bei
GmbH & Co. KG
grds. Nachschusspflicht
im Insolvenzfall (abdingbar)
grds. Nachschusspflicht
im Insolvenzfall bei GbR
(abdingbar)
Haftungsbeschränkung auf
eingebrachtes Kapital
möglich
meist feste Laufzeit, ggf.
außerordentliches
Kündigungsrecht
Kündigung schriftlich zum
Ende eines Geschäftsjahres, mind. 3-monatige
Kündigungsfrist
Beendigung
der
Beteiligung
meist feste Laufzeit, ggf.
außerordentliches
Kündigungsrecht
meist feste Laufzeit, ggf.
außerordentliches
Kündigungsrecht
bei unbestimmter Laufzeit grds. ordentliches
Kündigungsrecht
bei unbestimmter Laufzeit grds. ordentliches
Kündigungsrecht
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Phase A – Analyse des IST-Zustands
III. Realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle auf Bundesebene – ausgewählte Beispiele
Darlehen
Sparbrief
Genussrechte
Geschlossener Fonds
SOH Stadtwerke
Offenbach Holding
GmbH: Laufzeit 5 bzw.
10 Jahre; 4,0 - 4,2 %
p. a. (projektabhängig);
Verkauf über Sparkasse
Offenbach
KlimaSchutz-Brief der
Sparkasse Lemgo und
der Stadtwerke Bad
Salzuflen: Laufzeit 5
Jahre; ab 1.000 € (max.
10.000 €); 3 % (bzw. 3,5
% für Ökostrom-Kunden)
p. a.
SL Bürgerenergie
Gladbeck GmbH & Co.
KG: Laufzeit mind. 15
Jahre; zwischen 5 - 10 %
p. a.; mind. 2.000 €
Solarpark Rain GmbH &
Co. KG: mind. 10.000
€/Anteil; Rendite 7,5 % p.
a.
Energiegenossenschaft
GrünEnergie eG
(gegründet von
Stadtwerke Gütersloh
GmbH und Volksbank
Gütersloh e. G.): 1.000
€/Anteil; prognostizierte
Rendite 4 % p. a.
Stadtwerke Waiblingen
GmbH: Laufzeit 10
Jahre; 500 €/Stück;
3 % p. a.
KlimaGut-Brief der
Kreissparkasse Steinfurt:
Laufzeit 5 Jahre; ab
500 € (max. 50.000 €);
feste ansteigende
Verzinsung 1,5 - 4 %
p. a.
solarplus GmbH (Stadt
Dortmund): Laufzeit
10/15 Jahre; zwischen
4,75 - 5 % p. a.; mind.
2.000 €
Natur Energieanlagen
Projekt GmbH & Co.
Solarpark
Nittenau KG: 1.000
€/Anteil; 5,75 % p. a.
Bürgersolar Willich eG
(Gemeinschaftsprojekt
von Stadtwerk, Stadt und
Finanzinstitut): 500
€/Anteil; prognostizierte
Rendite 5 % p. a.
Stadtwerke Pirmasens
Versorgungs GmbH:
Laufzeit 10 Jahre; ab
1.000 € (max. 5.000 €);
3,75 % p. a. (+ 0,5 % für
Stromkunden der
Stadtwerke);
Überschussbeteiligung
am Laufzeitende
Klima-Sparbrief der
Kasseler Sparkasse und
der Städtische Werke
AG Kassel: Laufzeit 5
Jahre; ab 2.000 € bis
10.000 €; ansteigende
Verzinsung 2,6 4 % p. a.
Stadtwerke Münster
Neue Energie GmbH:
Laufzeit 3 Jahre; 2,7 4,3 % p. a. (abhängig
von Stromproduktion);
mind. 1.000 €
Bürgersolar Grundschule
Müsen GbR: Laufzeit 20
Jahre; 1.000 €/Anteil; bis
zu 4 % p. a.
Bürger-Energie
Tübingen eG (initiiert
durch die Volksbanken
Tübingen und
Ammerbuch sowie die
Stadtwerke Tübingen):
mind. 500 € (5 Anteile);
prognostizierte
Dividende (2012)
3,5 - 4 %
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Eingetragene
Genossenschaft
50
Phase B –
Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle
Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle
Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Kriterien
Bürger
Örtliche Begebenheiten
- Interesse an Teilhabe/Vertrauen
- Größe der Stadt/Gemeinde
- Erfahrungen/Vorkenntnisse
- vorhandene Fläche (Wind-/Solarparks,
Gebäude)
- Umfang der Mitspracherechte
- Energieeinsparung in Gebäuden
(Contracting)
- Gesellschafterstellung/nur Finanzier
- zeitlicher Rahmen (z. B. Vorplanungen,
Genehmigungen)
Finanzierung
- Eigenkapital (Bürgerbeteiligung)
Bürgerbeteiligung
Umsetzung
- Anzahl der sich möglicherweise
beteiligenden Bürger
- Fremdkapital (z. B. Bankdarlehen)
- KfW-Programm Erneuerbare Energien
Standard (Nr. 270/274) und öffentliche
Fördermittel
- Energiemix/Fokussierung auf einzelne
erneuerbaren Energien
- Gründung neuer/Rückgriff auf
bestehende Projektgesellschaft
- Einspeisevergütung (EEG)
- kommunalrechtliche Zulässigkeit
- Einbindung einer Bank (ggf. bei Sparbrief)
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Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Übersicht
Gemeindewirtschaftsrecht
Kommunales Haushaltsrecht
Darlehen/Investitionskredite
bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an
Projektgesellschaften zu beachten
Aufnahme von Investitionskrediten bedarf Einzelgenehmigung der KAB bei vorläufiger Haushaltsführung**
bzw. ggf. bei Haushaltssicherungskonzept (§ 74 Abs. 4
Nr. 3 BbgKVerf)
Bei Verkehrsüblichkeit kann KAB Bestellung von
Sicherheiten für Kredite genehmigen, § 74 Abs. 6
BbgKVerf*
kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Zustimmungspflichten der Gemeindevertretung,
§ 28 Abs. 2 Nr. 21 u. 22 BbgKVerf
diese sind – bei entsprechenden Mehrheitsverhält-nissen
– im GV/Satzung zu verankern, § 96 Abs. 1
Nr. 8 BbgKVerf (neu seit 2008; Anpassungspflicht
Altverträge bis Ende 2013, § 96 Abs. 2 BbgKVerf)
Gemeindevertretung kann ab dritter Beteiligungsstufe
auf Zustimmungsrecht verzichten
z.B. Leasing oder Schuldübernahmen bedürfen
Genehmigung der KAB, § 74 Abs. 5 BbgKVerf*
Mindestinhalte in GV oder Satzung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen, § 96 Abs. 1 BbgKVerf
Begebung von Sicherheiten
Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter
bestellen, § 75 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf
in Einzelfällen kann KAB die Bestellung von Sicherheiten
genehmigen, § 75 Abs. 1 S. 2 u. 3 BbgKVerf*
Überlassung von Vermögensgegenständen wie z.B.
Grundstücken grds. nur gegen angemessene Vergütung,
§ 79 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf
* Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen
wohl keine Beschränkung der Rechtsform bei mittelbaren Beteiligungen; bei unmittelbaren Beteiligungen –
entgegen Wortlaut – wohl nur GmbH, AG oder
GmbH & Co. KG
beihilferechtliche Aspekte bei der finanziellen
Ausstattung außerhalb Beteiligungskapital
AöR können sich an Projektgesellschaft beteiligen,
§ 94 Abs. 3 BbgKVerf
** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen
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53
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Haushaltsrecht (1)
Investitionskredite (1)
Investitionskredite § 74 BbgKVerf
Investitionen
Investitionsförderungsmaßnahmen
vermögenswirksame
Verbesserungen/Erweiterungen des
Anlagevermögens der Gemeinde
Zuschüsse/Zuweisungen für Investitionen
Dritter, die im Interesse der Gemeinde
eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen
Formelle Voraussetzungen
Veranschlagung im Haushaltsplan
Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung für Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen sowie Genehmigung durch
die KAB; Ausnahme: Bei genehmigten Haushaltssicherungskonzept kann sich die KAB die Einzelgenehmigung von Krediten
vorbehalten (§ 74 Abs. 4 Nr. 3 BbgKVerf); Einzelgenehmigung der KAB während der vorläufigen Haushaltsführung**
erforderlich
Beschluss des Hauptausschusses zur Kreditaufnahme
Schriftform für den Kreditvertrag
Materielle Voraussetzungen
Subsidiarität (nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre)
Bestellung von Sicherheiten nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der KAB, sofern dies verkehrsüblich ist (zB. bei
Wohnbaudarlehen, nicht wenn Gebäude zT. auch öffentlichem Zweck dient Nr. 1.4.19*)
* Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen
** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen
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54
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Haushaltsrecht (2)
Investitionskredite (2)
Genehmigung der KAB bei Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer
Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. (Immobilien)Leasingverträge,
Schuldübernahme, ganze/teilweise Vorfinanzierung durch Dritte, Contracting)*
Genehmigungsfähigkeit setzt u.a. geordnete Haushaltswirtschaft voraus;
Ausnahme bei dauernder Gefährdung des Leistungsfähigkeit der Gemeinde:
volle Rentierlichkeit der Investitionsaufnahme (Schuldendienst und
Folgelasten sind durch Investitionen abgedeckt)*,**
Kreditaufnahme während vorläufiger Haushaltsführung nur für die Fortsetzung
von Investitionsmaßnahmen** möglich
Kommune
Zinsen/
Rückzahlung
Darlehen
Kommunalrechtliche Besonderheiten beim Contracting (kreditähnlich, weil
regelmäßige längerfristige Belastung für den Haushalt)*
Voraussetzung für Genehmigungsfähigkeit des Contracting Vertrages
seitens KAB*:
Wirtschaftlichkeitsvergleich mit einer Eigenfinanzierung muss erfolgt sein
Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens
Notwendige Regelungen im Contracting Vertrag:
Projektgesellschaft/
Stadtwerke
o Rentierlichkeit vertraglich vereinbart (z.B. die Contracting-Raten der
Kommune sind insgesamt nicht höher als die vom Contractor während
der Laufzeit insgesamt eingesparten Energiekosten)
o das Einrederecht ist abgesichert
o die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre
Genehmigung der KAB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Investitionskredite*
* Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen
** Gemeinsamer Erlass MWE und MI vom 17.04.2012, Kommunalkredite für rentierliche Maßnahmen
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55
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Haushaltsrecht (3)
Begebung von Sicherheiten (1)
Begebung von Sicherheiten § 75 BbgKVerf
Bestellen von Sicherheiten zugunsten Dritter ist grds. unzulässig
KAB kann ausnahmsweise die Bestellung genehmigen
(Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung)*
Kommune
Als Sicherheiten gelten z.B. Hypotheken, Grundschulden,
Sicherungsübereignungen, Verpfändung von Sachen und Rechten
sowie Bürgschaften und Gewährverträge*
Kommunalrechtliche Besonderheiten bei Bürgschaften und
Gewährverträgen*:
Bürgschaft/
Gewährverträge
Sicherheiten
grds. zulässig bei kommunalen Unternehmen und zugunsten
Dritter, die anstelle der Gemeinde kommunale Aufgaben
wahrnehmen
Übernahme grds. nur für durch Dritte dinglich gesicherte Kredite
(zB. Sicherungsübereignung oder Grundpfandrechte) *
Dritte
Bürgschaften anstelle von gesetzlichen Leistungen zugunsten
Dritter sind grds. genehmigungsfrei
Genehmigung der KAB bei Rechtsgeschäften, die
Bürgschaften/Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen
(z.B. Schuldversprechen, Erfüllungsübernahme, Schuldbeitritt, harte
Patronatserklärung)*
* Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen
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56
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Haushaltsrecht (4)
Begebung von Sicherheiten (2)
Formelle Voraussetzungen:
Stadtrat
Beschluss der Gemeindevertretung i.d.R. erforderlich
(da gerade kein Geschäft der laufenden Verwaltung)
Laufzeit des Kredits sollte Abschreibungszeitraum nicht
überschreiten (Kongruenz)*
KAB
Zustimmung
Schriftform für Kreditvertrag erforderlich
Materielle Voraussetzungen:
Subsidiarität (nur zulässig, wenn zur Erfüllung der
gemeindlichen Aufgaben erforderlich)
Kommune
Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers lässt Inanspruchnahme
der Gemeinde nicht erwarten*
Genehmigung der KAB liegt vor
Sicherheiten
grds. nur Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaften
nur im Ausnahmefall*
Genehmigung der KAB erforderlich bei Erteilung einer
Belastungsvollmacht im Rahmen der Veräußerung eines
Grundstücks
Überlassung eines Vermögensgegenstandes zur Nutzung (z.B.
Grundstück, Dachfläche) grds. nur gegen marktübliche Vergütung, §
79 Abs. 2 BbgKVerf
Dritte
* Runderlass MI 7/2003 vom 01.08.2003, Kreditwesen der Kommunen
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57
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Wirtschaftsrecht (1)
Beteiligung an Projektgesellschaften (1)
(un)mittelbare Beteiligung
an Projektgesellschaften §§ 91 ff. BbgKVerf
Formelle Voraussetzungen
Zustimmung der Gemeindevertretung
Kommune
Anzeige der Gründung gegenüber der KAB (vorherige
Abstimmung empfehlenswert)
Materielle/Sonstige Voraussetzungen
Öffentlicher Zweck und angemessenes Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf
unmittelbar
Eigenbetrieb
oder
Gesellschaft
Versorgung außerhalb der örtlichen Gemeinschaft
zulässig etwa bei Versorgung mit Elektrizität, Gas und
Fernwärme
wohl keine Beschränkung der Rechtsform bei mittelbaren
Beteiligungen; bei unmittelbaren Beteiligungen wohl nur
GmbH, GmbH & Co. KG oder AG (letztere subsidiär)
GmbH
AöR darf sich an Projektgesellschaft beteiligen
Grundsätzlich: bei finanzieller Ausstattung außerhalb des
Beteiligungskapitals und auch bei Darlehen/Sicherheiten →
Beachtung beihilferechtlicher Aspekte
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58
Kommunalrechtliche Aspekte bei der Vertragsgestaltung
Kommunales Wirtschaftsrecht (2)
Beteiligung an Projektgesellschaften (2)
Gesellschaftsvertrag/Satzung von Projektgesellschaften in Privatrechtsform
Mindestinhalt (bei Mehrheit der Anteile):
Ausrichtung des Unternehmens auf den öffentlichen Zweck und Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Gemeinde
einen der Beteiligung nach angemessenen Einfluss der kommunalen Träger in den satzungsgemäßen
Aufsichtsgremien (z.B. Aufsichtsrat)
ausnahmsweise Übernahme von Verlusten durch Gemeinde und Begrenzung der Verlustausgleichsverpflichtung auf
einen bestimmten Betrag
Aufstellung und Prüfung des JA bei kleinen Kapitalgesellschaften in entsprechender Anwendung der für
Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften sowie
Beachtung der in §§ 53 Abs. 1 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) normierten Rechte der Gemeinden und
der Rechnungsprüfungsbehörde
Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Wirtschaftsjahr in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften
Unverzügliche Kenntnisgabe des Wirtschaftsplans und Finanzplans sowie wesentliche Abweichungen hiervon an die
Gemeinde
Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen ist an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden
(für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die
Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten)
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59
Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle
Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Auswertung
grds. sind sämtliche auf Bundesebene realisierte Bürgerbeteiligungsmodelle (Unternehmensbeteiligungen und
Anlageprodukte) im Land Brandenburg umsetzbar
für jede Energieerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien sollte eine Projektgesellschaft gegründet werden
(Haftungsabschirmung)
Bürger gründen die Projektgesellschaft entweder mit und bringen Eigenkapital ein oder beteiligen sich mit Fremdkapital
an der Projektgesellschaft (Finanzierung von bis zu 100 % mit Fremdkapital auch denkbar)
für das Finanzierungsmodell spricht Vertrautheit für den Bürger (Darlehen, Sparbrief) sowie geringerer (laufender)
Verwaltungsaufwand
Wahl des entsprechenden Modells kann auch durch Erfahrungen in der Vergangenheit beeinflusst werden; hat sich das
Modell bei den Bürgern bewährt, sollte dieses beigehalten werden → Feldheim
Vertrauen der Bürger/Anreizwirkung für Bürger notwendig → professionelles Verfahren und Kommunikation, um
Verfahren zu beschleunigen
Einsatz von Landesbürgschaften, um Interesse des Bürgers an Teilnahme zu erhöhen
bei geringer Bürgerbeteiligung (kleine Kommune) können Mitspracherechte den Erfolg und das Vertrauen in das Projekt
fördern, sodass eine Unternehmensbeteiligung gewählt werden sollte
bei hoher Bürgerbeteiligung (größerer Kommune, Stadtwerke) können die verschiedenen Interessen die
Entscheidungsfindung beeinträchtigen, sodass sich eher Finanzierungsmodelle anbieten
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60
Phase B – Umsetzbare Bürgerbeteiligungsmodelle
Umsetzbarkeit von Bürgerbeteiligungsmodellen im Land Brandenburg – Auswertung
Benachteiligung von Bürgern, die z. B. bei einem Windpark keine Grundstücke zur Verfügung stellen können, kann z. B.
durch eine Bürgerstiftung vermieden werden, die vor Ort Projekte der Allgemeinheit finanziert → Mühlenfließ-Schlalach
gegen Genossenschaften als Unternehmensbeteiligung gab es beim Projekt Feldheim Vorbehalte, wobei eine
Genossenschaft allen Bürgern eine Beteiligungsmöglichkeit gibt (z. B. wenn Zurverfügungstellung eines Grundstücks
ausscheidet).
Mögliche Gestaltungsaspekte
je kleiner die Gemeinde, desto eher Unternehmensbeteiligungen
je größer die Gemeinde, desto eher Finanzierungsprodukte
professionelle Vorbereitung und Kommunikation mit den Bürgern
(z. B. durch Informationsveranstaltungen, ggf. Einrichtung eines
landesweiten Kompetenzzentrums für Bürgerbeteiligungsmodelle)
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Anhang
Anhang – Interview Prof. Dr. Schulze, MWE
Ergebnisse des strukturierten Interviews, am 20.12.2011, 14:00 bis 15:00 Uhr
Interviewpartner: Prof. Dr. Klaus-P. Schulze, Leiter des Referates „Energiepolitik und
-wirtschaft“ des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (des Landes
Brandenburg)
Das Interview erfolgte anhand nachfolgender Eingangsfragen.
Wie ist aus Ihrer Sicht der energiepolitische Status und Perspektiven in
Brandenburg?
Die derzeitige energiepolitische Grundlage der Landesregierung ist die Energiestrategie
2020 aus 2008. Sie befindet sich z. Zt. in Überarbeitung zur Energiestrategie 2030, deren
Verabschiedung für das erste Quartal 2012 vorgesehen ist.
Die Ziele der Energiestrategie 2020 sind bis zum Jahre 2020:
• Ausbau Erneuerbarer Energien auf 20 % am Primärenergieverbrauch
• Senkung der CO2-Emissionen um 40 % und um weitere 35 % bis zum Jahr 2030
gegenüber dem Bezugsjahr 1990
• Senkung des Endenergieverbrauches um 13 % gegenüber 2004, d.h. pro Jahr etwa 1 %
Beim Ausbau Erneuerbarer Energien ist das Land gut vorangekommen: im Jahr 2010
konnte ein Anteil von knapp 16% erreicht werden. Ebenso erfreulich verläuft bisher die
Senkung des Endenergieverbrauches: seit 2007 ist ein Rückgang von jährlich 1,6 % zu
verzeichnen. Auch die CO2-Emissionen weisen eine sinkende Tendenz auf. Für das Jahr
2010 wird ein Rückgang von über 30 % gegenüber 1990 prognostiziert.
Für den erfolgreichen Ausbau Erneuerbarer Energien ist das Land Brandenburg zweimal
hintereinander (2008 und 2010) mit dem Leitstern als erfolgreichstes deutsches
Bundesland von der Bundesagentur für Erneuerbare Energien ausgezeichnet worden.
Die Energiestrategie 2020 beinhaltet eine Fülle von Einzelmaßnahmen, u. a. auch die
Erstellung eines Konzeptes zur Akzeptanzverbesserung für den Ausbau Erneuerbarer
Energien. Nun sind Möglichkeiten und Grenzen von Bürgerbeteiligungsmodellen zur
Erhöhung der Ausbauakzeptanz vor Ort auszuloten.
Perspektivisch wird dieses Thema in der Energiestrategie 2030 einen noch höheren
Stellenwert einnehmen. Das Thema Akzeptanz und Beteiligung ist zu einem vierten
energiepolitischen Ziel, neben der Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und
Umweltverträglichkeit, aufgenommen worden.
Welche Umsetzungsdefizite sehen Sie bei der Realisierung energiepolitischer Ziele
des Landes Brandenburg?
Relevant ist primär das energiepolitische Ziel bezüglich des Ausbaus Erneuerbarer
Energien. Hier ergeben sich in immer stärkerem Masse Umsetzungsdefizite. Sie äußern
sich in zunehmendem Widerstand der Bevölkerung vor Ort gegen z. B. neue Windkraftoder große PV-Anlagen. Auch gegen die daran anknüpfenden Folgeerscheinungen, wie
dem Ausbau der Stromnetze macht sich zunehmender Widerstand breit.
Ihre Ursachen liegen in individuellen Ängsten und befürchteten Nachteilen und werden
durch fehlende Nachteilskompensation gestützt. Das Wirtschaftsministerium versucht zwar
durch eine umfassende Informationspolitik, wie durch einen umfassenden Internetauftritt
und einen regelmäßig erscheinenden Newsletter (www.mwe.brandenburg.de) sowie ein
spezifisches Dialogportal (www.direktzu.de/energiepolitik-brandenburg) gegenzusteuern.
Aber diese Informationspolitik reicht bislang nicht aus, um alle Widerstände zu überwinden.
Als weiteres Instrument soll die Möglichkeit eines verstärkten Einsatzes von
Bürgerbeteiligungsmodellen zum Nachteilsausgleich geprüft werden.
Wie ist die erwartete Rolle von Bürgerbeteiligungsmodellen zum Defizitabbau?
Erfolgreiche Einzelbeispiele in Brandenburg zeigen die positive Wirkung von
Bürgerbeteiligungsmodellen. bei der regionalen Bevölkerung (Schlalach, Feldheim, Stadt
Brandenburg). Auf dem jährlichen Kongress „100 %-Erneuerbare-Energieregionen“ unter der
Schirmherrschaft des Bundesumweltministers wird über eine Vielzahl von Erfolgsbeispielen in
ganz Deutschland berichtet. Dabei finden sehr unterschiedliche Modelle Anwendung. Die
dabei gewonnenen Erfahrungen – positive und negative – sollen auch für Brandenburg
nutzbar gemacht werden. Ziel dabei ist es, durch Nutzenbeteiligung der betroffenen
Bevölkerung vor Ort Vorbehalte auszuräumen.
Die Anwendungserfolge zeigen, dass dabei die Sitzkommunen eine wesentliche Rolle spielen.
Sie sind also an den Bürgerbeteiligungsmodellen entsprechend zu beteiligen. Allerdings sind
auch kommunalrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Das Wirtschaftsministerium kann hierzu
Entwicklungen anstoßen, da es seit 2011 den Aufbau regionaler und kommunaler
Energiekonzepte fördert.
Welche Rahmenbedingungen für einen breiteren Einsatz von Bürgerbeteiligungsmodellen müssen sich ändern?
Soweit sich die weitere Verfolgung eines Breitenansatzes von Bürgerbeteiligungsmodellen in
Brandenburg als sinnvoll erweist, sind Wege für eine landesseitige Unterstützung zu finden.
Wichtig scheint uns schon heute, die betroffenen Bürger und Kommunen über die
Möglichkeiten intensiv zu informieren. Mit einer breiten Informationsoffensive kann dies
geschehen.
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Anhang – Interview Herr Hartmut Höpfner, AG Windkraft Schlalach
Interview Mühlenfließ-Schlalach, am 06.01.2012, 10:00 bis 11:30 Uhr
Interviewpartner: Herr Hartmut Höpfner, AG Windkraft Schlalach
Was war der Anlass für die Einführung eines Bürgerbeteiligungsmodells?
In 2002 wurde in Schlalach eine Bürgerversammlung abgehalten, bei der die Regionale
Planungsgesellschaft Havelland - Fläming die Veröffentlichung des Teilplans Windenergie
mit dem Windeignungsgebiet Nr. 10 „Brücker - Urstromtal“ vorgestellt hat.
Bürger stimmten bei der nächsten Bürgerversammlung für die Errichtung eines Windparks.
Wie wurde das Interesse der Bürger an dem Bürgerbeteiligungsmodell geweckt?
Wegen der vielen Flurstücke im Windpark wurde eine Arbeitsgruppe Windkraft Schlalach
im November 2002 gegründet. Die AG Windkraft Schlalach ist eine lose Vereinigung von
interessierten Bürgern Schlalachs und vertritt die Interessen der Bürgerschaft im Dorf
gegenüber dem Projekt. In der AG engagieren sich 14 Personen aus dem Ort Schlalach.
Die Aufgaben der AG lagen im Besonderen im Verträge sammeln und vergleichen,
Grundstückseigentümer im Eignungsgebiet feststellen, Flächenmodell erarbeiten und die
Eigentümerversammlung vorbereiten. In der ersten Eigentümerversammlung wurde
letztendlich das Interesse bei allen Eigentümern der Flurstücke im Windpark geweckt.
Bitte beschreiben Sie das gewählte Bürgerbeteiligungsmodell.
Es handelt sich um ein Flächenpachtmodell: Für die Umsetzung des Projektes wurde mit
den 120 Eigentümern und 330 Flurstücken ein Flächenpachtmodell aufgelegt. In diesem
Flächenpachtmodell bekommt der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine
Windkraftanlage errichtet wird, 20 % von der Pacht der Anlage und die restlichen 80 % der
Pacht werden prozentual in Höhe des Anteils der eigenen Fläche zur Gesamtfläche unter
allen Grundstückbesitzern aufgeteilt. Durch die Zustimmung aller Grundstückbesitzer zum
Flächenpachtmodell, konnte die Fläche mit den 330 Flurstücken planerisch als eine
Fläche angesehen werden. Damit war eine freie Planung der Windkraftanlagen möglich.
Als Betreiber, Investor und Errichter wurde nach einer Ausschreibung des Projektes durch
die AG Windkraft Schlalach die Firma ENERCON GmbH ausgewählt.
Daneben wurde eine Bürgerstiftung gegründet, die 0,75 % der Einspeisevergütung vom
Betreiber erhält. Das sind ca. 50 T€ pro Jahr. Damit wird die Stiftung in Zukunft
gemeinnützige Projekte für den Ort Schlalach unterstützen. Zum Start der Stiftung haben
die Grundstückseigentümer ENERCON beauftragt, die Stiftung mit 100 T€
(Stiftungskapital) zu füllen. Es wird damit gerechnet, dass die ersten Projekte in 2014
unterstützt werden.
Optionen im Vertrag mit ENERCON: 25 % des Windparks Schlalach können als
„Bürgerwindpark“ betrieben werden. Dazu soll eine GmbH & Co. KG gegründet werden.
Das Vorhaben ist bis heute am Eigenkapital für das 1. Windrad (800 T€) gescheitert.
Weitere Option im Vertrag mit ENERCON ist, dass 1/3 der Pacht 20 Jahre im Voraus
(abgezinst mit 4,5 %) als Eigenanteil für den Bürgerwindpark ausgezahlt werden können.
Würden diese Option alle Eigentümer nutzen, könnte damit der Eigenanteil von ca. 2
Windkraftanlagen aufgebracht werden.
Welches Projekt wurde mit der Bürgerbeteiligung realisiert?
Im 1. Bauabschnitt des Windparks Schlalach wurden 16 Windkraftanlagen vom Typ E-82
der Firma ENERCON errichtet.
Welche Gründe gab es für die Wahl gerade dieses Beteiligungsmodells?
Zum Flächenpachtmodell: Gleichbehandlung aller Grundstücksbesitzer ohne „Neidfaktor“ und
damit freie Planung im Projekt.
Zur Stiftung: Die Gemeinde erhält keine direkte Förderung durch ENERCON, aber trotzdem
profitiert die Gemeinde in ihrer Gesamtheit am Projekt. Demnach auch die Bürger, die im
Windpark keine Grundstücke besitzen.
Optionen im Vertrag mit ENERCON: ENERCON wünscht sich eine noch stärkere Einbindung
der Bürger in das Projekt, um auch weiterhin große Akzeptanz für die Windkraftanlagen im Ort
zu bekommen.
Worin liegen die Vorteile für die beteiligten Bürger und wie wurden diese eingebunden?
Die Vorteile der Bürger liegen bei der Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer und der
weiteren Option, sich noch stärker in das Projekt einbringen zu können. Auch ein monetärer
Vorteil für Bürger, die kein Grundstück im Windpark besitzen, ist gegeben.
Gab es Widerstände von Bürgern oder Institutionen gegen das Bürgerbeteiligungsmodell bzw. mit dem umgesetzten Projekt?
Durch die offene Kommunikation der AG Windkraft Schlalach und die gute Vorbereitung des
Projektes, gab es im Dorf keine Einwände zum Projekt. Nur von behördlicher Seite drohte das
Projekt zu kippen, aber durch intensive Gespräche, auch mit Abteilungsleitern, konnte es
„gerettet“ werden.
Wie war der Ablauf und die Zeitdauer der Modelleinführung?
Von der Idee bzw. vom Zeitpunkt der Vorstellung der Planungsgesellschaft Havelland –
Fläming über das Windeignungsgebiet bis zum ersten Spatenstich vergingen 7 Jahre. Der
genaue zeitliche Ablauf ist im Dokument „Eckdaten Windpark Schlalach“ nachzulesen.
Wie waren die bisherigen Erfahrungen im Projekt?
Die AG Windkraft Schlalach würde immer wieder so vorgehen. Nach der Auswahl des
Betreibers ENERCON wurden sämtliche Dinge, die für das Projekt notwendig waren, von
ENERCON organisiert und vorbereitet. Der zeitliche Ablauf wurde von gesetzlichen Vorgaben
und behördlichen Auflagen bestimmt.
ENERCON ist für diese Projekte zu empfehlen.
Gibt es Empfehlungen an die Landesregierung oder andere regionale bzw.
überregionale Stellen zur Unterstützung derartiger Bürgerbeteiligungsmodelle?
Die Strategie der Landesregierung passt nicht zur Wirklichkeit bzw. zur Arbeit der
Genehmigungsbehörden. Umwelt- und Naturschutzbehörden haben angeblich keinen
Spielraum. Hier sollten die Prioritäten überprüft werden. Auf der einen Seite steht die CO2Reduzierung sowie der Einsatz von Erneuerbaren Energien und auf der anderen Seite ist das
freie Flugfeld von Fledermäusen zu berücksichtigen. Deshalb wäre das Projekt beinahe
gescheitert und wurde erheblich verzögert.
Welche Faktoren könnten aus ihrer Sicht eine Bürgerbeteiligung forcieren?
Die Umsetzung von Bürgerbeteiligungen liegt in erster Linie an den Bürgern vor Ort.
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Anhang – Interview Herr Michael Raschemann, GF Energiequelle GmbH
Interview Feldheim, am 06.01.2012, 14:00 bis 16:20 Uhr
Interviewpartner: Herr Michael Raschemann, Geschäftsführer Energiequelle GmbH
Was war der Anlass für die Einführung eines Bürgerbeteiligungsmodells?
Die „Feldheim-Idee“ wurde Stück für Stück seit 1994 von Herrn Raschemann entwickelt.
Herr Raschemann hatte in 1994 die ersten 4 Windkraftanlagen aufgestellt. Im Herbst 1998
folgte die erste „Bürgerwindmühle“. Dazu wurde die Energiequelle GmbH & Co. WP
Feldheim 2006 KG ins Leben gerufen. Diese Gesellschaft ist inzwischen 14 Jahre alt und
die Kommanditisten sind 10 Familien aus Feldheim, der Gesellschaft Energiequelle GmbH
und weiteren interessierten Bürgern. Insgesamt wurden Kommanditeinlagen in Höhe von
360 TDM als Eigenkapital der Gesellschaft eingesammelt.
Dieser Vorläufer und der Bezug von preiswerter Energie war Anlass, eine weitere
Gesellschaft, die Feldheim Energie GmbH & Co. KG, zu gründen, die sich mit der Stromund Wärmeversorgung in Feldheim beschäftigt.
Wie wurde das Interesse der Bürger an dem Bürgerbeteiligungsmodell geweckt?
Durch den Bezug von günstigem Strom und günstiger Wärme wurde ein starkes Interesse
bei den Feldheimer Bürgern geweckt. Auch durch die schon seit 1994 im Ort vorhandenen
Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien und die damit gewonnenen
Projekterfahrungen
und
nicht
zuletzt
aufgrund
des
schon
vorhandenen
Bürgerbeteiligungsmodells war es nicht schwer, die Bürger für das Projekt „Feldheim
Energie“ zu begeistern.
Bitte beschreiben Sie das gewählte Bürgerbeteiligungsmodell (Art der Anlagen,
Investitionsvolumen, Finanzierungsvolumen und Aufteilung, insb. Bürgeranteil)
Für das Projekt Feldheim Energie wurde das Bürgerbeteiligungsmodell in Form einer
GmbH & Co. KG gewählt, die eine Art Bürgergesellschaft darstellt. Der Betreiber der
Anlage, die Energiequelle ist hierbei der Komplementär und die beteiligten Bürger sind die
Kommanditisten, die die Wärme und oder den Strom von der Gesellschaft beziehen. Je
nach Bezug, bei nur Strom 1.500 € und bei Strom sowie Wärme 3000 €, richtet sich die
Kommanditeinlage. So konnten 170.000 € als Kommanditeinlage und damit auch als
Eigenkapital aufgebracht werden. Die gesamte Investitionssumme beläuft sich auf 1,7
Mio. €, mit 10 % Eigenkapital, 40 % Hausbankdarlehen und 50 % Zuschuss durch das
Land Brandenburg aus dem Programm RENplus.
Welche Projekte wurden mit der Bürgerbeteiligung realisiert?
Mit der Bürgerbeteiligung in der Feldheim Energie GmbH & Co. KG wurde ein komplett
neues Strom- und Wärmeverteilnetz in Feldheim errichtet. Weiterhin wurde für die
Spitzenlastzeiten in der Wärmeversorgung ein Holzhackschnitzel-Heizwerk erbaut.
Weitere Energiequellen für das Projekt sind der Windpark, eine Biogasanlage und eine
PV-Anlage.
Welche Förderprogramme wurden für die Umsetzung der Projekte genutzt?
Für die Investitionen von 1,7 Mio. € hat die Feldheim Energie GmbH & Co. KG 50 %
Fördermittel vom Land Brandenburg aus dem Programm RENplus erhalten. Weitere
Förderungen wurden in der Feldheim Energie GmbH & Co. KG nicht in Anspruch
genommen.
Welche Gründe gab es für die Wahl gerade dieser Beteiligungsmodelle?
Die GmbH & Co. KG ist eine typische Beteiligungsgesellschaft bei Windprojekten und hat
sich dort bestens bewährt. Der Betreiber ist hier der Komplementär und sammelt über die
Kommanditisten das Eigenkapital und teilt somit Gewinne und Verluste.
Genossenschaftsmodelle sowie auch andere mögliche Modelle wurden in Feldheim kritisch
betrachtet.
Worin liegen die Vorteile für die beteiligten Bürger und wie wurden diese eingebunden?
Die Vorteile bei den Bürgern liegen im günstigen Strombezug (30 % unter Marktniveau) und
günstigen Wärmebezug (15 % unter Marktniveau).
Die Bürger wurden durch Aufklärung und Information über Investitionskosten, eingesetzte
Technik, Energiekosten usw. in das Projekt mit eingebunden.
Bis zur Gründung der Gesellschaft Feldheim Energie wurden 3 Einwohnerversammlungen
durchgeführt.
Gab
es
Widerstände
von
Bürgern
oder
Institutionen
gegen
die
Bürgerbeteiligungsmodelle bzw. im Rahmen der umgesetzten Projekte?
Durch die Gründung der Firma Feldheim Energie gibt es keinen Bürger im Ort, der gegen das
Projekt ist. Die Begründung ist im monetären Vorteil jedes einzelnen Bürgers im Ort zu
suchen. Rein aus Idealismusgründen hätte Feldheim nicht funktioniert, nur der finanzielle
Vorteil jedes Einzelnen hat das Vorhaben zum Erfolg geführt.
Wie war/ist der Ablauf und die Zeitdauer der Modelleinführung?
Die ersten Gespräche über Feldheim Energie gab es im Sommer 2008. Im Frühjahr 2009 ist
die Gesellschaft gegründet worden. Im Herbst 2009 starteten die ersten Baumaßnahmen. Am
16.12.2009 wurde die Wärmeversorgung in Betrieb genommen. Die Inbetriebnahme der
Stromversorgung erfolgte im Oktober 2010. Die Zeitverzögerung bei der Stromversorgung war
dem ½-jahre dauernden Genehmigungsverfahren geschuldet. Diese zügige Vorgehensweise
war nur möglich, weil es im Ort schon seit 1998 Erfahrungen mit Bürgerbeteiligungen (1.
Bürgerwindenergieanlage) gab. Bei einem „unbelasteten“ Ort wäre diese zügige
Vorgehensweise nicht möglich. Bei der Umsetzung solcher Projekte benötigt man sehr viel
Vertrauen.
Würden Sie bei neuen Projekten wieder so vorgehen, was würden Sie anders machen
und warum?
Die praktizierte Vorgehensweise war und ist perfekt. Aus Sicht der Energiequelle würde man
immer wieder so vorgehen.
Gibt es Empfehlungen an die Landesregierung oder andere regionale bzw.
überregionale Stellen zur Unterstützung derartiger Bürgerbeteiligungsmodelle?
Sensibilisierung des Themas in der Bevölkerung, das Thema Energiewende zum Bürger
tragen, Förderung des „Neue Energien Forum“ in Feldheim (auch als Bildungsstätte),
Landesregierung kann von Feldheim profitieren, Feldheim zur Kommunikation des Themas
nutzen, mehr Bekenntnis in der Energiestrategie 2030 der Landesregierung zum Thema
Erneuerbare Energien, Finanzielle Mittel & Manpower für die Weiterentwicklung des Themas
Erneuerbare Energien in der Gesellschaft.
Welche Faktoren könnten aus ihrer Sicht eine Bürgerbeteiligung forcieren?
Frühzeitige Information der Bürger, kommunizierter politischer „Rückenwind“, „Bildung“ der
Bürger im Thema „Die Neuentwicklung der Energieversorgung“; innovative Investitionen von
Bürgern, die den Zielen der Energiestrategie des Landes Brandenburg entsprechen, sollten
gefördert werden.
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Anhang – Zusammenfassung Projekt Stadtwerke Brandenburg an der Havel
Inhaberschuldverschreibungen der Stadtwerke Brandenburg an der Havel
Die Stadtwerke Brandenburg an der Havel standen auf Anfrage für ein Interview im
Zusammenhang mit der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen nicht zur Verfügung. Auch
ein schriftlich übermittelter Fragenkatalog (7 Fragen) wurde nicht beantwortet.
Deshalb wurden die Informationen des Bürgerbeteiligungsmodells der Stadtwerke Brandenburg
an der Havel aus dem Wertpapierprospekt der Inhaberschuldverschreibungen vom 20.09.2011
sowie aus diversen Presseerklärungen der Stadtwerke gewonnen und in einem Steckbrief
zusammengefasst.
Steckbrief:
Inhaberschuldverschreibung 2009
•
ausgebende Gesellschaft: Stadtwerke Brandenburg an der Havel
•
Anzahl der beteiligten Personen: 282 Zeichner, nur Kunden der Stadtwerke Brandenburg
•
realisierte Projekte: Biogasanlage, PV-Anlage und 3 BHKWs
•
Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibungen, Zinssatz 4 % bei 10 Jahre Laufzeit
•
Zeichnungssumme: 3 Mio. €
•
weitere Informationen: www.stwb.de
Inhaberschuldverschreibungen 2011
•
ausgebende Gesellschaft: Stadtwerke Brandenburg an der Havel
•
Anzahl der Beteiligten Personen: 442 Zeichner, nur Kunden der Stadtwerke Brandenburg
•
realisierte Projekte: Biogasanlage, BHKW und Modernisierung des Fernwärmenetzes
•
Beteiligungsform: Inhaberschuldverschreibungen, 1.000 € bis max. 5.000 €, Zinssatz
3,5 % bei 10 Jahren Laufzeit
•
Zeichnungssumme: 2 Mio. €
•
weitere Informationen: www.stwb.de
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Dr. Ulrich Keunecke
Andrea Bruns
Rechtsanwalt
Diplom-Politologe
Partner
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münzgasse 2, 04107 Leipzig
Tel.
+49 341 22572-555
Fax.
+49 341 22572-510
[email protected]
www.kpmg-law.com
Rechtsanwältin
Senior Manager
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Jürgen Voigt
Thomas Farack
Steuerberater
Steuerberater
Director
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Manager
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