Leitfaden zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie für

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Leitfaden zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie für
VDMA-Leitfaden
Kompressoren,
Druckluft- und
Vakuumtechnik
Leitfaden
zur Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie für Produktgruppen der
Branche Kompressoren, Druckluft- und Vakuumtechnik
- Version 1.2 – November 2010
(Anpassung an Änderungen nach Erscheinen der 2nd Edition des Guide to application of the
Machinery Directive 2006/42/EC vom Juni 2010 der Kommission)
- Änderungen zur vorhergehenden Version unterstrichen
- Ergänzung Verweis auf Sicherheitsnormen in Fußnote b der Tabelle; sonst weitestgehend
gleich zu Version 1.1
Hinweis
Der Leitfaden dient als Anhaltspunkt und bietet einen Überblick zur Anwendung der neuen
Maschinenrichtlinie für Produktgruppen der Branche Kompressoren, Druckluft- und
Vakuumtechnik. Er erhebt weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch auf die exakte
Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften. Er ersetzt nicht das Studium der relevanten
Richtlinien, Gesetze und Verordnungen. Weiter sind die Besonderheiten der jeweiligen
Produkte sowie deren unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen. Von daher
ist eine Vielzahl weiterer Konstellationen denkbar.
Vorwort
Die in diesem VDMA-Leitfaden getroffenen Aussagen basieren auf dem Text der EGRichtlinie 2006/42/EG sowie des von der Europäischen Kommission erstellten Leitfadens
(d.h. Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC).
Die getroffenen Schlussfolgerungen und Standpunkte sind Einlassungen des Fachverbandes
Kompressoren, Druckluft- und Vakuumtechnik im VDMA und basieren auf dem Stand der
Erkenntnisse und vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Drucklegung. In die
Erarbeitung dieses Papiers waren Mitgliedsfirmen des VDMA eingebunden.
Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.V.
Fachverband Kompressoren,
Druckluft- und Vakuumtechnik
Vorsitzender:
Thomas Kaeser
Geschäftsführer:
Christoph Singrün
Lyoner Straße 18
60528 Frankfurt am Main, Germany
Telefon +49 69 66 03-12 82
Telefax +49 69 66 03-22 82
E-Mail [email protected]
Internet www.vdma.org
VDMA
Technik für Menschen
1.
Einleitung: Veränderungen alte vs. neue Maschinenrichtlinie (NMRL)
Seit dem 29.12.2009 muss die neue Maschinenrichtlinie (NMRL) 2006/42/EG angewendet
werden. Es werden einige Veränderungen gegenüber der „alten“ Maschinenrichtlinie
98/37/EG erfolgen, vor allem im Hinblick auf unvollständige Maschinen. Eine unvollständige
Maschine ist „fast“ eine Maschine und zum Einbau in vollständige und unvollständige
Maschinen, also eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie, vorgesehen. Ein Antriebssystem
ist bspw. eine unvollständige Maschine.1
Eine Neuerung zur alten Richtlinie ist, dass unvollständige Maschinen mit einer
Montageanleitung und einer Einbauerklärung anstelle einer Herstellererklärung geliefert
werden müssen. Weiterhin muss der Hersteller spezielle technische Unterlagen erstellen, die
den nationalen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden müssen. „Unvollständige
Maschinen“ dürfen – auch wie bisher – nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen bzw. in
Verkehr gebracht werden. Gleichwohl können unvollständige Maschinen eine CEKennzeichnung auf Basis anderer EG-Richtlinien erhalten, z. B. der EMV-Richtlinie.
Vollständige Maschinen, also Maschinen mit CE-Kennzeichnung und EGKonformitätserklärung, sind weiterhin laut Definition für eine bestimmte Anwendung
vorgesehen und mit mindestens einem beweglichen Teil ausgestattet. Neu ist, dass auch
Maschinen ohne Antriebssystem, die nur dafür vorgesehen sind, mit einem Antriebssystem
verbunden zu werden, Maschinen im Sinne der Richtlinie sind. Das erforderliche
Antriebssystem für die vollständige Maschine muss jedoch im Rahmen des
Konformitätsbewertungsverfahrens vom Hersteller der vollständigen Maschine mit betrachtet
werden. Die EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung schließen das
Antriebssystem mit ein. Das setzt voraus, dass Spezifikationen des Antriebssystems genau
bekannt sein und notwendige Unterlagen dem Hersteller übergeben werden müssen, um das
vorgesehene Antriebssystem im Konformitätsverfahren zu berücksichtigen.
Ersatzteile fallen nach wie vor nicht unter die Maschinenrichtlinie.2 Sicherheitsbauteile sind
Maschinen im Sinne der Richtlinie (s. Art. 1.1 NMRL) und werden wie Lichtschranken
getrennt von Maschinen verkauft. Logikeinheiten zur Gewährleistung einer
Sicherheitsfunktion sind Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie (s. Papier des
3
BGIA – Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung).
1
Produkte sind unvollständige Maschinen, wenn sie fast eine Maschine bilden, denn sie erfüllen die Kriterien des
ersten Spiegelstrichs in Artikel 2, Abs. a) bis auf das Kriterium „bestimmte Anwendung“, d.h.:
Sie bestehen aus mehreren Teilen, von denen mindestens eines beweglich ist.
Sie haben ein Antriebssystem oder sie sind für eines vorgesehen.
Sie können für sich genommen keine bestimmte Anwendung erfüllen.
Sie sind nur dazu bestimmt, in (unvollständige) Maschinen eingebaut zu werden.
2
Ersatzteile sind keine unvollständigen Maschinen im Sinne der Neuen Maschinenrichtlinie.
3
Zur Definition von Logikeinheiten mit Sicherheitsfunktionen hat das BGIA einen Beitrag erstellt und nimmt darin
eine Zuordnung der in Maschinensteuerungen häufig eingesetzten Bauteile vor. Zu den betroffenen Produkten
gehören u. a. Sicherheits-SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen), Antriebssteuerungen mit integrierten
Sicherheitsfunktionen, Sicherheitsschaltgeräte und alle Bauteile, für die der Hersteller Kategorie, Performance
Level oder Safety Integrity Level angibt. Die Einordnung eines Bauteils als „Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen“
stellt eine Einschätzung des BGIA dar, die mit weiteren berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen abgestimmt ist.
Für die Richtigkeit wird keine Gewährleistung übernommen (s.
http://www.dguv.de/ifa/de/pruef/maschine/logikeinheiten/index.jsp#, 20.07.2010).
-2-
2.
Zuordnung Maschine / unvollständige Maschine / „Komponente“
Um eine möglichst einheitliche Bewertungsplattform für die Hersteller von Produkten aus der
Branche Kompressoren, Druckluft- und Vakuumtechnik sicherzustellen, haben VDMAMitgliedsfirmen – basierend auf einer Ausarbeitung des Arbeitskreises
„Druckluftkompressoren“ – die nachfolgende Tabelle erstellt. In dieser Tabelle wird für
branchentypische Produktgruppen zugeordnet, ob sie als eine „Maschine“, „unvollständige
Maschine“ oder „Komponente“ gelten und welche Art der Erklärung erforderlich ist.
„Komponenten“ werden nicht vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst,
daher wird in diesem Papier der technische Begriff „Komponente“ bzw. Bauteil verwendet.
Besonderes Augenmerk sollte dabei darauf gelegt werden, welches Verfahren anzuwenden
ist und damit welche Erklärung mitgeliefert werden soll.
Die in der Tabelle vorgenommene Zuordnung ist nicht abschließend. Sie dient nur als
Anhaltspunkt. Je nach Ausführung des Produkts sind auch durchaus andere Konstellationen
denkbar. Maßgebend für eine Zuordnung sind die Begriffe aus der Maschinenrichtlinie
(Artikel 2).
Definition neue
Maschinenrichtlinie
Art der Erklärung
Bezug zu Produktgruppe
Maschine
mit CE-Kennzeichnung,
EG-Konformitätserklärung
und Betriebsanleitung in
der Sprache des
Verwenderlandes
(herstellerintern:
technische Unterlagen
nach Anhang VII A,
einschl. Risikobeurteilunga
und Betriebsanleitung)
voll funktionsfähige(r)
- Verdichter/Kompressor
(-system)b
- Vakuumpumpe (-system)b
- Druckluft-Kältetrockner,
warmregenerierende
Adsorptionstrockner
komplett mit Antrieb (bzw.
vorbereitet für einen Antriebc) und
aller Sicherheitseinrichtungen
[Auch Maschinen mit noch nicht
vollständiger Sicherheitstechnik
werden nicht mehr als
unvollständige Maschinen im
Sinne des Artikel 2(g) betrachtet.
Weitere Erläuterungen/
Ausnahmen siehe Fußnote d]
Unvollständige Maschine
Nicht voll funktionsfähige(r)
- Verdichter/Kompressor
mit Einbauerklärung und
- Vakuumpumpe
Montageanleitung, aber
oder
ohne CE-Kennzeichnung
(herstellerintern: spezielle
- funktionsfähige integrierte
technische Unterlagen
Drucklufttrocknere
nach Anhang VII B,
für den Zusammenbau und/oder
einschl. Risikobeurteilunga) Einbau in eine Maschine oder
System/Anlage (als Gesamtheit
von Maschinen, s.a. Artikel 2 (g))
-3-
Definition neue
Maschinenrichtlinie
Art der Erklärung
Bezug zu Produktgruppe
Bauteile, die für sich genommen
nicht unter die neue
Maschinenrichtlinie fallen, aber in
Maschinen oder/und
Teilmaschinen eingebaut
werden.
„Komponente“/„Bauteile“
(Begriff nicht erwähnt in der keine formelle Erklärung
neuen Maschinenrichtlinie)f
Dazu gehören z.B.:
- Regler, Ventile
- Getriebeg
- Kupplung (außer
abnehmbare
Gelenkwellen gemäß Art.
2(f))
- Wellenabdichtungen (z.B.
Gleitringh
/Gasdichtungen)
- Kolbenstangendichtungen
- Kondensatableiter
- Adsorptionstrockner
(kaltregeneriert)i
a
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobeurteilung besteht immer, auch wenn eine
harmonisierte Norm existiert. Die Norm erleichtert die Durchführung, siehe Kommentar im Leitfaden
der Europäischen Kommission in §159. In einer harmonisierten Norm (wie z.B. der EN 1012-1 oder -3
Sicherheit von Druckluft- bzw. Prozessgas-Kompressoren) wird von einem Normungsgremium eine
allgemeine Risikobeurteilung für eine Maschinenproduktgruppe durchgeführt. Wenn nach dieser Norm
gebaut wird, ist zu prüfen, ob eine ergänzende Risikobeurteilung für Gefährdungen nötig ist, die von
der Norm nicht erfasst werden. Es kann auch in Detaillösungen von der Norm abgewichen werden.
Wenn es für einen Übergangszeitraum keine harmonisierte Norm nach Inkrafttreten der neuen
Maschinenrichtlinie geben sollte, besteht auch für diese Übergangszeit die Verpflichtung, eine
komplette Risikobeurteilung durchzuführen (s. neue Maschinenrichtlinie Anhang I, Allgemeine
Grundlagen und EN ISO 14121-1). Es ist angeraten, die Risikobeurteilung an den Lebenszyklen
auszurichten. Dabei kann eine evtl. früher bestehende Norm helfen, die unter der alten
Maschinenrichtlinie harmonisiert war.
b
Ein System kann aus mehreren Einzelmaschinen mit CE-Kennzeichung oder mehreren
unvollständigen Maschinen bestehen, die in einer mit „CE“ zu kennzeichnenden Maschinenanlage
verkettet werden (Gesamtheit von Maschinen, s.a. Artikel 2 a) 4. Spiegelstrich; s.a. VDMAPositionspapier „Maschinenbegriff und Gesamtheit von Maschinen im Sinne der EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG“ vom Nov. 2009; s.a. Definition Kompressoranlage oder
Kompressoreinheit in der EN 1012-1:2010 bzw. EN 1012-3). Dies ist jeweils zu prüfen. Vertraglich
sollte die Partei festgelegt werden, welche die Überprüfung durchführt. Im Vertrag sollten auch die für
die Überprüfung notwendigen Unterlagen festgelegt werden.
c
Sofern der Antrieb im Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für
andere Maschinenteile wie z.B. Fundamentschrauben. Wenn spezifische Fundamentschrauben einer
Maschine in einem Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigt und damit festgelegt wurden, die
Maschine aber ohne diese ausgeliefert wurde, kann für diese Maschine ein CE-Kennzeichen
vergeben werden. Für denn Fall, dass das Antriebssystem nicht zum Lieferumfang des
Maschinenherstellers gehört, ist zu entscheiden, ob die Einzelmaschine eine Maschine im Sinne des
Artikels 2(a) sein kann oder eher eine unvollständige Maschine nach Artikel 2(g) ist. Liegen dem
-4-
Hersteller der Einzelmaschine, nicht ausreichend Informationen hinsichtlich des Antriebssystems vor,
erfüllt diese Einzelmaschine die Merkmale des Artikels 2(g) und sie ist eine unvollständige Maschine,
die mit Einbauerklärung geliefert wird. In diesem Fall kann der Hersteller dieser Einzelmaschinen die
Anforderungen an den Antrieb in der Betriebsanleitung nicht hinreichend spezifizieren und somit kein
vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Eine Konformitätserklärung ist dann vom
demjenigen zu erstellen, der das Konformitätsbewertungsverfahren aufgrund der vollständig
vorliegenden Informationen durchführen kann. Das kann der Betreiber oder ein vom Betreiber
beauftragtes Unternehmen sein.
d
Diese (neue) Auffassung ist auf den Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC vom
Juni 2010 der Europäischen Kommission zurückzuführen. In diesem Guide in Paragraph 46 steht auf
S.°43: “Machinery that can in itself perform its specific application but which only lacks the necessary
protective means or safety components is not to be considered as partly completed machinery.”
Hintergrund dieser Forderung der Europäischen Kommission ist, dass verhindert werden soll, dass
unsichere Maschinen als unvollständige Maschinen Inverkehr gebracht werden.
Folgendes Vorgehen ist bei Maschinen mit noch nicht vollständiger Sicherheitstechnik denkbar, die
mit anderen (Einzel-)Maschinen zusammen betrieben werden:
1) Für denn Fall, dass der Hersteller nicht alle erforderlichen Angaben zur Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens, insbesondere zur Ermittlung und Erfüllung der grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus Anhang I und der Risikobeurteilung hat, bringt er
eine unvollständige Maschine nach Artikel 2(g) in Verkehr.
2) Wenn alle Informationen zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens vorliegen, bringt
der Hersteller eine Maschine im Sinne der Richtlinie gemäß Artikel 2(a) in Verkehr. Dazu trifft der
Hersteller für die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine alle notwendigen Festlegungen,
die auch Inbetriebnahmevoraussetzungen beinhalten können.
3) Im Falle eines Einbaus von Einzelmaschinen in eine Gesamtheit von Maschinen werden
beispielsweise Prozessgas-Kompressoren vor Ort in einen Gesamtprozess (z.B. in eine Gesamtheit
von Maschinen; s.a. VDMA-Positionspapier „Maschinenbegriff und Gesamtheit von Maschinen im
Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ vom Nov. 2009) integriert, mit dem z.B. ein chemischpharmazeutisches Verfahren realisiert wird. Dabei können zumindest Bestandteile der
Sicherheitstechnik der Einzelmaschine (Schnittstelle zu und Verarbeitung von Signalen in den
Kontrolleinheiten) durch die zentrale Steuerung des Gesamtprozesses realisiert werden, die dem
Hersteller der Einzelmaschine unbekannt oder nicht zugänglich sind. Aufgrund der Komplexität des
Sicherheitskonzepts und der Einbindung, kann die Einzelmaschine nicht als Maschine im Sinne des
Artikel 2(a) betrachtet werden. Sie ist eine unvollständige Maschine im Sinne des Artikels 2(g).
e
Integrierte Trockner werden üblicherweise zusammen mit einem Kompressor innerhalb des
Gehäuses eines Kompressors und fest miteinander verbunden ausgeliefert.
f
Die „Komponenten“/„Bauteile“ fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Entsprechend dem § 35 des Leitlinienentwurfs der Europäischen Kommission müssen allerdings die
Konstruktion und Herstellung der Komponenten/Bauteile ermöglichen, dass die Maschine, in die diese
eingebaut werden sollen, die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen
kann. Dazu spezifiziert der Maschinenhersteller die „Zukaufteile“ hinreichend, ggf. stimmt er diese
Spezifikation mit dem Hersteller der Komponenten oder Baugruppen ab (siehe auch VDMAPositionspapier „Technische Spezifikationen für Komponenten und Baugruppen“, Stand Mitte 2010).
g
s.a. für Getriebe: „VDMA-Positionspapier zur Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter
die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“, Stand: 27.03.2009
h
s.a. für Gleitringdichtungen und GLRD-Versorgungssysteme: „VDMA-Positionspapier zur Umsetzung
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Gleitringdichtungen“, Stand: 19.03.2009 (Anmerkung: GLRDVersorgungssysteme sind laut Positionspapier als unvollständige Maschinen einzuordnen.).
i
Wenn ein Adsorptionstrockner keine beweglichen Teile enthält und sonst auch nicht die Kriterien des
Maschinenbegriffs im Sinne der neuen Maschinenrichtlinie erfüllt, ist dieser nicht als Maschine zu
-5-
betrachten.
3.
Dokumente
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ab dem 29.12.2009 anzuwenden.
3.1
Vollständige Maschine (Maschinen im Sinne der Richtlinie)
3.1.1. EG-Konformitätserklärung und technische Unterlagen
Ist das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen, unterschreibt eine vom Hersteller
bevollmächtige Person die EG-Konformitätserklärung. Weiterhin muss der Hersteller eine
natürliche oder juristische Person benennen, die zur Zusammenstellung der technischen
Unterlagen nach Anhang VII A bevollmächtigt ist. Die technischen Unterlagen nach Anhang
VII A können auch elektronisch archiviert werden. Veränderungen an den Unterlagen
müssen nachvollziehbar sein, z.B. durch Indizierung der Dokumente, oder ansonsten
verhindert werden.
Auch Maschinen,die in Beförderungsmitteln oder in Gebäuden/Bauwerken eingebaut
werden, sind Maschinen im Sinne der Richtlinie, siehe Artikel 2(a), zweiter und dritter
Anstrich der Maschinenrichtlinie.
3.1.2. Betriebsanleitung
Der Hersteller hat gemäß Anhang I, Nr. 1.7.4 die Verpflichtung, eine Betriebsanleitung zu
erstellen, die vollständige und exakte Informationen zur Bedienung und zu Tätigkeiten in
weiteren Lebensphasen enthält. Alle Lebensphasen sind zu erfassen und es ist alles
aufzuführen, was der Benutzer für den gefahrlosen Betrieb wissen muss (sowohl für die
bestimmungsgemäße Verwendung als auch hinsichtlich vernünftigerweise vorhersehbarer
Fehlanwendungen). Tätigkeiten, die das eigene Personal beim Kunden durchführt, sind nicht
Bestandteil der Betriebsanleitung.
Die Betriebsanleitung ist in einer Papierversion zu liefern, siehe Leitfaden der Kommission
§255.
3.1.3. Sprachen
Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung für Maschinen sind in der/den
Amtssprache(n) des Verwendungslandes mitzuliefern. Der Hersteller erstellt eine „Original“Betriebsanleitung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft. Er ist verpflichtet,
die Übersetzung mit „Übersetzung der ‚Original’-Betriebsanleitung“ zu kennzeichnen. Jede
andere Sprachfassung kann als „Original“-Betriebsanleitung vom Hersteller autorisiert
werden.
3.2.
Unvollständige Maschine
3.2.1. Allgemeines
Eine Montageanleitung ist unterscheidet sich von der Betriebsanleitung.
Die Montageanleitung muss alle Angaben enthalten, „damit die unvollständige Maschine
ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen
-6-
mit anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann“ (s. Anhang
VI, Abs. 1 der Maschinenrichtlinie).
-7-
3.2.2. Einbauerklärung und Montageanleitung
Die Einbauerklärung nach Anhang II Nr.1 B ersetzt die Herstellererklärung, die nach der
alten Maschinenrichtlinie (98/37/EG) für unvollständige Maschinen erforderlich war.
Eine Einbauerklärung nach Anhang II Nr.1 B und eine Montageanleitung nach Anhang VI
müssen für unvollständige Maschinen mitgeliefert werden (s.a. Art.13).
Einbauerklärung und Montageanleitung begleiten die unvollständige Maschine.
Die Montageanleitung kann einen unterschiedlichen Umfang haben, denn die
Montageanleitung muss alle Angaben für eine sichere Montage enthalten, soweit sie vom
Kunden/Betreiber durchgeführt wird. Bei einer Montage, die vom Herstellerpersonal
durchgeführt wird, müssen interne Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller
der unvollständigen Maschine kann auf freiwilliger Basis auch eine Betriebsanleitung liefern,.
Im Rahmen der Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 13 ermittelt der Hersteller alle
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I, die auf
die unvollständige Maschine anwendbar sind. Weiterhin entscheidet er, welche dieser
Anforderungen erfüllt werden soll, daher macht der Hersteller in der Einbauerklärung oder in
einer Anlage zur Einbauerklärung Angaben dazu. Eine dieser grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen sind die Bestimmungen zur Betriebsanleitung.
Ermittelt der Hersteller diese Anforderungen zur Betriebsanleitung als zutreffend, kann er im
zweiten Schritt entscheiden, ob er diese Anforderung auch erfüllt und eine Betriebsanleitung
zur Verfügung stellt.
3.2.3. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
Für unvollständige Maschinen sind spezielle technische Unterlagen nach Anhang VII B zu
erstellen. Sie sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
Sie verbleiben beim Hersteller.
Die speziellen technischen Unterlagen müssen ab 29.12.2009 auch bei Produkten einer
Serie, die vor dem 29.12.2009 existiert hat, erstellt werden. Entscheidend ist nur der Termin
des Inverkehrbringens des vorliegenden Produkts, unabhängig davon, ob bereits vor dem
Stichtag die gleichen Produkte in Verkehr gebracht wurden.
3.2.4. Sprachen
Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen ist in einer Amtssprache der
Europäischen Gemeinschaft, die vom Kunden akzeptiert wird, mitzuliefern. Dies setzt eine
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hersteller der unvollständigen Maschine und dem
Endhersteller voraus. Aus produkthaftungsrechtlichen Gründen sollte aber – insbesondere
dann, wenn die Montage für denjenigen, der den Einbau vornimmt, Sicherheitsrisiken
beinhaltet – die Montageanleitung in die Verwendersprache übersetzt werden.4
Die Einbauerklärung ist in der oder den Amtssprachen des Verwendungslandes mitzuliefern,
in welches die unvollständige Maschine geliefert wird.
4
Verletzt sich z.B. ein Monteur beim Einbau, weil er die Sprache der Anleitung nicht versteht, könnte der
Hersteller der unfertigen Maschine nach den Gesichtspunkten der Instruktionshaftung in Haftung genommen
werden. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hersteller der unfertigen Maschine und dem Endhersteller
bindet nur diese Vertragspartner, nicht aber einen eventuell verletzten Dritten (z.B. Mitarbeiter des
Endherstellers).
-8-
3.3.
Aufbewahrungspflicht der technischen Unterlagen
Nach der Maschinenrichtlinie besteht die Verpflichtung, die technischen Unterlagen für
Maschinen sowie die speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen zehn
Jahre aufzubewahren.
Im Rahmen der Produkthaftung beträgt die Verjährungsobergrenze bei Personen- und Sachschäden in Deutschland 30 Jahre ab dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts. Bei
sicherheitsrelevanten Maschinen sollten die für die Sicherheit maßgeblichen technischen
Unterlagen mit Rücksicht auf die Produkthaftung mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden.
4.
CE-Kennzeichnung – Berücksichtigung anderer Richtlinien
4.1.
Allgemeines
An Maschinen und Sicherheitsbauteilen ist nach der Maschinenrichtlinie eine CEKennzeichnung anzubringen.
An unvollständigen Maschinen darf keine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie
angebracht werden. Wird ein Produkt, das eine unvollständige Maschine im Sinne der
Maschinenrichtlinie ist, auch vom Anwendungsbereich weiterer
Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst, muss das Produkt auf Grundlage dieser
Rechtsvorschriften eine CE-Kennzeichnung erhalten, sofern diese eine CE-Kennzeichnung
fordern.
Generell gilt: Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist der Hersteller, der die Maschinen
konzipiert und baut. Für eine Gesamtheit von Maschinen ist der Hersteller, der
Einzelmaschinen zusammenfügt und in Betrieb nimmt („Anlagenintegrator“) verantwortlich (s.
VDMA-Positionspapier „Maschinenbegriff und Gesamtheit von Maschinen“ vom 17.11.2009).
Generell gilt: Für den Außenstehenden ist nicht erkennbar, warum die CE-Kennzeichnung
auf einem Produkt angebracht ist. Dies zeigt nur die EG-Konformitätserklärung für das
Produkt.
An unvollständigen Maschinen, die auch unter den Anwendungsbereich anderer Richtlinien
(z. B. über elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) 2004/108/EG oder die ATEXRichtlinie 94/9/EG) fallen, muss eine CE-Kennzeichnung auf dieser Basis angebracht werden.
Die CE-Kennzeichnung eines Produkts bleibt am Produkt immer erhalten und darf nicht
entfernt werden.
4.2.
Niederspannungsrichtlinie
Bei Maschinen sind für elektrische Gefährdungen die Schutzziele der Niederspan5
nungsrichtlinie 2006/95/EG anzuwenden. Das Konformitätsbewertungsverfahren und das
Inverkehrbringen werden jedoch ausschließlich durch die Maschinenrichtlinie geregelt.
5
Elektromotoren mit Nennspannung innerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie (75-1500V
bzw. 50-1000V) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie. Sie fallen unter den
Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Elektromotoren, deren Nennspannungen nicht in den
Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie liegen, fallen als unvollständige Maschinen unter die Neue
Maschinenrichtlinie.
-9-
4.3.
Druckgeräterichtlinie
Druckgeräte fallen hinsichtlich der durch den Überdruck bedingten Gefahren i.A.6 nicht unter
die neue Maschinenrichtlinie, sondern unter die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG („Pressure
Equipment Directive“ (PED)) oder die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter
(„Simple Pressure Vessel Directive“ (SPVD)). Eine Abgrenzung zwischen den
Geltungsbereichen dieser beiden Richtlinien und der neuen Maschinenrichtlinie erfolgt
gemäß Artikel 3 Maschinenrichtlinie. Wenn Maschine und Druckgerät als zwei getrennte
Bereiche aufgefasst werden können, dann sind für die jeweiligen Bereiche je eine
Konformitätserklärung zur jeweiligen Richtlinie zu erstellen.
Beispielsweise fallen gemäß Pneurop-Positionspapier zur Druckgeräterichtlinie
(http://www.pneurop.eu/uploads/documents/pdf/Pneurop_position_paper_pressure_equipment_directive.
pdf ) Prozessgaskompressoren nicht unter die Druckgeräterichtlinie. Auch Druckluftkompressoren fallen
gemäß VDMA-Papier „VDMA Leitfaden zur Anwendung der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) für
Druckluftkompressoren“7 nicht unter die Druckgeräterichtlinie. Unter die Druckgeräterichtlinie fallen z.B.
Druckluftrohre und Druckbehälter.
5.
Inverkehrbringen
Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer
Maschine, eines Sicherheitsbauteils oder einer unvollständigen Maschine in der
Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf Vertrieb oder Benutzung.
Die erstmalige Bereitstellung bezieht sich bei Serienprodukten auf jedes einzelne Exemplar
der Serie.
Komplexe Anlagen, deren Montage sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, werden
beim Kunden Inbetrieb genommen, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt erhält. Die
Inbetriebnahme ist im Artikel 2(k) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert. Sie steht
dem Inverkehrbringen insoweit gleich, dass der Hersteller alle Pflichten zu diesem Zeitpunkt
erfüllt haben muss.
Stand: November 2010
Kontakt:
Dr. Andreas Brand
Jürgen Eisenreich
VDMA
Kompressoren, Druckluft- und Vakuumtechnik
Lyoner Straße 18
60528 Frankfurt
Tel.:
+49 69 6603-1283
Fax.:
+49 69 6603-2283
E-Mail: [email protected]
Internet www.vdma.org
6
Es gibt Maschinen, die gleichzeitig unter Maschinenrichtlinie und PED fallen, aber innerhalb der PED höchstens
in Kat. I eingestuft werden. In diesem Fall erfolgt durch die Druckgeräterichtlinie gemäß deren Ausnahme in Art.
1.3.6 wieder ein „Rückverweis“ auf die Maschinenrichtlinie.
7
VDMA Positionspapier erhältlich in der Geschäftsstelle.
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