wie banken bei kreditvergaben die bonität von privatkunden prüfen

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wie banken bei kreditvergaben die bonität von privatkunden prüfen
Konsumentenschutz
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04/2010
Jänner/2010
WIE BANKEN BEI KREDITVERGABEN DIE BONITÄT
VON PRIVATKUNDEN PRÜFEN
Daniela Zimmer
Die wichtigsten Ergebnisse
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
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Die fünf befragten Banken (Bank Austria, Bawag PSK, Erste Bank,
Hypolandesbank, Volksbank) beziehen die Bonitätsdaten ihrer Kunden vorrangig
aus den Selbstauskünften der Konsumenten, der Bankenwarnliste und der
Kleinkreditevidenz. Einige Bankinstitute geben an, dass sie zusätzlich auf
Informationen aus öffentlichen Registern und sonstigen Kreditauskunfteien
zurückgreifen.
In die Bewertung der Kreditwürdigkeit fließen neben Stamm- und
Einkommensdaten vor allem Daten über bereits laufende Finanzierungen und
Zahlungsunregelmäßigkeiten ein. Oft wird auch das „Kontoverhalten“ in Hinblick
auf regelmäßige Gehaltseingänge untersucht. Einige Institute geben an, dass
Informationen, die kaum unmittelbare Bonitätsrelevanz haben, in ihre Bewertungen
nicht einfließen - wie bspw Wohnlage/Wohnungstyp, Umzugshäufigkeit,
Familienstand uä. Zum Teil werden auch solche Informationen berücksichtigt, vor
allem Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beruf, Art des Wohnsitzes.
Alle befragten Bankinstitute geben an, dass die Bonitätsbewertung durch
Mitarbeiter erfolgt, aber dabei auch automatisierte Scoringverfahren zum Einsatz
kommen. Einige Institute führen an, dass es Mitarbeitern gestattet ist, von den
errechneten Scorewerten abweichende Entscheidungen zu treffen.
Die Mehrzahl nutzt nur unternehmensinterne Scoringsysteme. Externe, von
Dienstleistern angeforderte Scores sind die Ausnahme.
Welche Möglichkeit haben KonsumentInnen im Fall einer negativen Entscheidung:
die Ablehnungsgründe werden auf Nachfrage erklärt. Kunden können ihren
Standpunkt einbringen, um das Ergebnis noch in ihrem Sinn zu beeinflussen.
Unmittelbare Einsicht in das Scoreverfahren oder -ergebnis gewährt keiner der
Befragten.
Auf Aktualität, Richtigkeit der Daten und Löschungspflichten wird nach Angabe der
befragten Institute durch Qualitätssicherungsmaßnahmen geachtet. Die
Bestreitung von Forderungen wird dabei vermerkt – ein Institut meldet
Zahlungsunregelmäßigkeiten erst nach Vorliegen rechtskräftiger Titel. Der Umgang
mit Kundenbeschwerden ist unterschiedlich: zum Teil wird auf hauseigene
Ombudsstellen
oder
jährliche
Beschwerdestatistiken
verwiesen.
Einleitung
Bonitätsbewertungen entscheiden darüber, ob Sie als Kreditnehmer oder oft auch als
Inhaber eines Kontos mit Überziehungsrahmen überhaupt akzeptiert werden. Ist diese
Hürde genommen, entscheidet die Schublade mit der Aufschrift „Kundenklasse“, in die
Sie gesteckt wurden, unter Umständen auch über die Konditionen, die man Ihnen
gewährt. Aus Bankensicht ist diese Maßnahme verständlich und zählt demnächst
aufgrund der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie ins österreichische Recht
auch zu den Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten: Demnach muss der Kreditgeber vor
Abschluss des Kreditvertrages „die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand
ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls beim Verbraucher
einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden
Datenbank.“
Für Verbraucher ist – vor allem im Falle einer Ablehnung seines Vertragswunsches –
wichtig, dass dieser Prüfvorgang transparent ist:




Wessen Datenbanken zieht ein Kreditanbieter vor Vertragsabschluß heran
Welche Daten sind beim Kreditgeber und den benutzen Auskunftsquellen
gespeichert
Wie kommt der Kreditgeber zu seiner guten bzw schlechten Gesamtbewertung werden bspw Scoringmethoden1 eingesetzt und
wann werden die Daten aktualisiert bzw gelöscht?
Wie kommen Banken also auf Basis von Selbstauskünften von Verbrauchern
konkret zu ihren Bonitätsbewertungen und welche Datenbanken werden dazu
ergänzend zu Rate gezogen? Die AK-Konsumentenschützer sind diesen Fragen
nachgegangen und haben von 5 exemplarisch angeschriebenen Bankinstituten
die folgenden Auskünfte erhalten:
1
Was ist Scoring ?: Scoring-Methoden versuchen mit Hilfe von Fakten über eine Person,
allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten eines
Kunden vorherzusagen. ZB wird damit die mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeit
berechnet, mit der ein Kunde seine Zahlungspflichten erfüllen bzw. verletzen wird. Scoring darf als
Entscheidungshilfe herangezogen werden. Das Datenschutzgesetz verbietet aber grundsätzlich
vollkommen automatische Einzelentscheidungen. Ausnahmen gibt es freilich: zB wenn der
Vertragsantrag ohnedies angenommen wird oder der Betroffene seinen Standpunkt einbringen
kann.
Seite 2
1.
Die Bankenpraxis
1. Woher stammen
Interessenten?
die
Bonitätsdaten
über
Kunden
und
Beispielsweise:




Selbstauskünfte von Kunden/Interessenten
Nutzung der Infoverbundsysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz
Abfragen bei Kreditauskunfteien
Öffentliche Register
Antworten
Bank Austria
Für die Beurteilung der Kundenbonität, werden von unserem Institut insbesondere
die vom Kunden gemachten Angaben in der sogenannten “Selbstauskunft“
herangezogen. Darüber hinaus werden die vom Kreditschutzverband von 1870
(KSV) – zu Zwecken des Gläubigers - sowie Schuldnerschutzes und der
Risikominimierung – geführten Informationsverbundsysteme „Kleinkreditevidenz“
und „Warnlisten“ genutzt. Abfragen bei sonstigen Kreditauskunfteien bzw
öffentlichen Registern sind hingegen für die Bonitätsbewertung nicht vorgesehen.
Bawag PSK
Die Bonitätsdaten stammen von Selbstauskünften, der Warnliste sowie der
Kleinkreditevidenz.
Erste Bank
Die Bonitätsdaten unserer Kunden stammen aus den Selbstauskünften von
Kunden/Interessenten, der Nutzung der Infoverbundsysteme Warnliste und
Kleinkreditevidenz sowie aus Abfragen bei Kreditauskunfteien. Eine Abfrage
öffentlicher Register spielt bei der Ermittlung von Bonitätsdaten von Verbrauchern
keine Rolle.
Hypolandesbank
Die Bonitätsdaten stammen va aus der Selbstauskunft der Kunden und
Interessenten, weiters werden Informationen vom Kreditschutzverband abgefragt.
Volksbank
Die von unserem Institut herangezogenen Bonitätsdaten stammen aus
Selbstauskünften der Kunden bzw Interessenten, aus der Warnliste der
österreichischen Kreditinstitute und der Kleinkreditevidenz des KSV 1870, aus
öffentlichen Registern wie zB Grundbuch, Firmenbuch, Ediktdatei usw.; außerdem
konsultieren wir verschiedene Kreditauskunfteien.
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2. Wie erfolgt die Bonitätsbewertung?


durch Mitarbeiterentscheidungen und/oder
Automatisierte Scoringverfahren
Antworten
Bank Austria
Die Bonitätsbewertung erfolgt durch die Entscheidung des zuständigen
Kompetenzträgers (Kundenbetreuer bzw Riskmanger), wobei neben den oberhalb
genannten Bonitätsdaten insbesondere die Ergebnisse der sogenannten
„Haushaltsrechnung“ und eines automatisierten Scoringverfahrens berücksichtigt
werden. Im Rahmen der Haushaltsrechnung wird durch die Gegenüberstellung des
monatlichen Einkommens mit den laufenden Ausgaben des Kreditwerbers die
Höhe der zumutbaren Kreditrate ermittelt. Sie gibt somit Auskunft über die
Kreditfähigkeit des Kunden, währenddessen mit dem Credit-Scoring die
Rückzahlungsbereitschaft des Kunden ermittelt wird. Das von der Bank Austria
verwendete Scoring-Modell entspricht den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (insb. Sovabilitätsverordnung der FMA) und ermöglicht unter
Einbeziehung zahlreicher Faktoren eine zuverlässige, aussagekräftige und präzise
Beurteilung der Kundenbonität nach statistischen Erfahrungen. Insbesondere wird
aus den quantitativen und qualitativen Kundendaten sowie gegebenenfalls aus
dem Kundenverhalten die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichekit des Kunden nach
Basel II Kriterien ermittelt und das Ergebnis in 5 Risikozonen angezeigt. Die
ermittelte Scoringstufe wird in weiterer Folge vom jeweiligen Kompetenzträger
geprüft und bei der Kreditentscheidung mitberücksichtigt. Ein negatives Ergebnis
des Credit-Scorings (Risikozone 5) führt jedenfalls nicht automatisch und zwingend
zu einer negativen Kreditentscheidung.
Bawag PSK
Die Bonitätsbewertung erfolgt sowohl durch Mitarbeiterentscheidungen als auch
durch automatisierte Scoringverfahren in Abhängigkeit von der Kreditart.
Erste Bank
Die Bonitätsbewertung erfolgt durch die Entscheidung unserer Mitarbeiter, wobei
diese dabei die unter 1. genannten Bonitätsdaten und das Ergebnis unseres
automatisierten Scoringverfahrens berücksichtigen.
Hypolandesbank
Die Bonitätsbeurteilung im Privatkundenbereich erfolgt über ein Scoringverfahren,
das einen Ratingvorschlag errechnet. Dieser kann aber vom Kundenbetreuer
sowohl positiv als auch negativ übersteuert werden.
Volksbank
Die Bonitätsbewertung beruht immer auf der Entscheidung von (mind. 2)
Mitarbeitern unseres Institutes. Zusätzlich setzen wir automatisierte ScoringVerfahren ein, bei Neuaufnahme von Kundenbeziehungen stets, bei bestehenden
Kundenbeziehungen einzelfallbezogen.
Seite 4
3. Soweit Scores errechnet werden, wer führt sie durch?

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unternehmensintern
folgende Dienstleister
Antworten
Bank Austria
Die Errechnung der Scores erfolgt in der Bank Austria unternehmensintern ohne
Beauftragung von Dritten (Dienstleister).
Bawag PSK
Die Scorekarten wurden auf bankinternen Daten entwickelt. Methodisch/technisch
wurden dabei externe Experten hinzugezogen.
Erste Bank
Unsere Scores werden nur unternehmensintern errechnet.
Hypolandesbank
Die technische Oberfläche für das Privatkundenrating wird unserem
Rechenzentrum zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei allerdings lediglich
um die Software, die Scoreberechnung erfolgt automatisch ohne Einschaltung
Dritter.
Volksbank
Das interne Scoring wird von den Kundenbetreuern erstellt, externe Scores
beziehen wir von verschiedenen Dienstleistern (zB KSV 1870).
4. Welche Datenarten werden – neben Stammdaten, Einkommen,
laufenden Krediten, Zahlungsunregelmäßigkeiten – benötigt?
Beispielsweise:


Auch allgemeine Angaben wie Wohnlagen/Wohntyp, Alter, Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohndauer, Arbeitgeber, berufliche
Stellung, Umzugshäufigkeit, etc.
Wenn ja, inwieweit sind diese Informationen bonitätsrelevant
Antworten
Bank Austria
Für das Privatkundenscoring werden insbesondere die vom Kunden bekannt
gegebenen Stammdaten sowie Konto- und Produktdaten herangezogen. Deren
Einfluss auf das Kundenscoring hängt von der jeweiligen Datenverfügbarkeit und
dem Kundenwunsch ab (Neu- vs Bestandkunde, Antrags- vs. Verhaltensscoring,
Kontokorrent- vs. Konsum- vs. Wohnkredit).
Seite 5
Bawag PSK
Insbesondere hat das bisherige Kontoverhalten der Kunden Einfluss.
Erste Bank
Bei uns werden zur Bewertung von bestehenden Kunden folgende Merkmale
herangezogen:
- Dauer der Kundenverbindung,
- Obligo und
- Das „Kontoverhalten“ (gemeint ist damit vor allem die Regelmäßigkeit der
Gehaltseingänge und die „Einhaltung der Vereinbarungen“, also gibt es
Überziehungen/Mahnungen, werden Raten pünktlich bezahlt usw.)
Bei Finanzierungen von Neukunden werden selbstverständlich die von den Kunden
bekannt gegebenen Daten zur Bewertung herangezogen, wobei von unserer Seite
jedenfalls die Angabe des Alters, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder,
Nationalität, der Berufsstand und die „Einkommenssituation“ des Kunden
unbedingt erforderlich ist, um eine Bewertung vorzunehmen.
Hypolandesbank
In die Scoreberechnung fließen mit unterschiedlicher Gewichtung auch allgemeine
Daten (wie z.B. Alter, Familienstand, Beruf, Art des Wohnsitzes, …) ein.
Volksbank
Bei unserem internen Scoring verwenden wir nur Stamm- und Einkommensdaten
sowie Daten über laufende Finanzierung und über Zahlungsregelmäßigkeiten.
Allgemeine Angaben, wie die in Ihrem Brief angeführten Merkmale
Wohnlage/Wohnungstyp,
Geschlecht,
Familienstand,
Staatsangehörigkeit,
Wohndauer, Arbeiter oder Umzugshäufigkeit, werden bei unserem Scoring nicht
verwendet. Das Alter von Kunden bzw Interessenten ergibt sich aus den
Stammdaten.
5. Welche Möglichkeit haben Kunden/Interessenten bei deiner
negativen Entscheidung?
Beispielsweise:



ausführliche Auskünfte über den Ablehnungsgrund zu erhalten
Scoreverfahren und –ergebnisse einzusehen
ihren Standpunkt einzubringen
Antworten
Bank Austria
Bei einer negativen Kreditentscheidung und entsprechender Nachfrage des
Kunden sind wir grundsätzlich bereit, dem Kunden den Ablehnungsgrund in
verständlicher Form bekannt zu geben. Neben den gemäß DSG zustehenden
Rechten haben unsere Kunden selbstverständlich auch die Möglichkeit, ihren
Standpunkt einzubringen. Eine Einsichtsnahme in das Scoreverfahren und
–ergebnisse ist allerdings nicht vorgesehen.
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Bawag PSK

ausführliche Auskünfte über Ablehnungsgründe werden erteilt.

die Einsicht in das Scoreverfahren und –ergebnis ist nicht möglich.

die Einbringung des Kundenstandpunktes ist immer möglich.
Erste Bank
Unsere Kunden haben in einem solchen Fall neben den gemäß DSG zustehenden
Rechten natürlich auch die Möglichkeit, ihren Standpunkt einzubringen bzw. mit
unserem Mitarbeiter ein Gespräch betreffend die Ablehnung zu führen. Eine
Einsichtnahme in die Scoreverfahren und –ergebnisse wird den Kunden nicht
angeboten.
Hypolandesbank
Bei einer negativen Entscheidung wird dem Kunden vom Betreuer der Grund für
die Ablehnung mitgeteilt. Es können dabei auch Ratingergebnis und „kritische“
Faktoren des Ergebnisses diskutiert werden.
Volksbank
Im Fall einer negativen Entscheidung erteilen wir dem Kunden bzw Interessenten
die nach § 26 DSG 2000 vorgesehene, umfassende Auskunft, soweit es um
Datenverwendung geht und ein gesetzeskonformes Ersuchen an unsere Zentrale
gerichtet wird. Scoreverfahren und –ergebnisse veröffentlichen wir nicht. Da jede
(positive oder negative) Entscheidung auf menschlichem Entschluss der
Kundenbetreuer beruht, haben die Betroffenen im Normalfall die Möglichkeit, ihren
Standpunkt im Vorfeld gesprächsweise einzubringen und das Ergebnis der
Bonitätsbewertung auf diese Weise zu beeinflussen.
6. Führen Sie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch?
Etwa bezüglich/in Form von:

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


Der Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten
Der Anmerkung bestrittener Forderungen im Infoverbundsystem „Warnliste“
Allgemeiner Löschroutinen und Löschung bei begründetem Widerspruch
Datenschutzaudits bei automatisierten Scoringverfahren
Schlichtungsbemühungen und Beschwerdestatistik im Falle von
Beanstandungen?
Antworten
Bank Austria
Maßnahmen zur Qualitätssicherung messen wir höchsten Stellenwert bei, sodass
wir auch die Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten regelmäßig überprüfen.
In diesem Zusammenhang werden selbstverständlich auch die Auflagen der
Datenschutzkommission hinsichtlich der Teilnahme an den vom KSV geführten
Informationsverbundsystemen strikt eingehalten, die ua Anmerkungen zu
bestrittenen Forderungen bzw Berichtigungen und Löschungen von Eintragungen
bei bestimmten Fällen vorsehen. Unbeschadet der ständigen Aktualisierung der
eingetragenen Daten werden die von uns zu verantwortenden Datensätze in der
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KKE, die sich auf einen Zahlungsanstand beziehen, mindestens einmal jährlich,
alle anderen Datensätze spätestens alle drei Jahre auf ihre Richtigkeit und
Aktualität geprüft.
Für Schlichtungsbemühungen steht insbesondere die Ombudsstelle unseres
Institutes zur Verfügung, in der auch Beschwerdestatistiken geführt werden.
Bawag PSK
alle 5 angeführten Punkte werden mit „JA“ beantwortet
Erste Bank
Selbstverständlich erfolgt bei uns ein laufendes „Monitoring“ bezüglich der
Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten und der Anmerkung bestrittener
Forderungen im Infoverbundsystem „Warnliste“. Wir dürfen diesbezüglich auch
darauf hinweisen, dass uns in den Bescheiden der DSK bezüglich der Warnliste
und der KKE entsprechende Auflagen erteilt wurden (wie zB Informationspflichten,
Ersichtlichmachung
von
Bestreitungen,
Berichtigungspflichten,
Löschungsverpflichtungen und Verpflichtung, die Daten auf aktuellem Stand zu
halten, die Daten ständig zu aktualisieren und alle Datensätze spätestens alle 3
Jahre auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen), welche wir natürlich
einhalten.
Aus diesem Grund bestehen bei uns natürlich auch allgemeine Löschroutinen.
Bezüglich des Widerspruchrechtes dürfen wir auf die Rechte des Kunden gemäß §
28 DSG hinweisen.
[...] Wir dürfen dazu jedoch bemerken, dass wir selbstverständlich an
verschiedenen Orten unterschiedliche allgemeine wie auch spezifische Prüfungen
durchführen, wobei eine genaue Darlegung den Rahmen dieses Schreibens
sprengen würde.
Selbstverständlich sind wir im Falle einer Beschwerde bzw Problemen stets
bemüht, diese mit dem Kunden gütlich zu bereinigen. Allerdings führen wir
bezüglich der gegenständlichen Problematik keine Beschwerdestatistiken im Falle
von Beanstandungen. Dies hat den Grund, dass diese Beanstandungen
regelmäßig an verschiedenen Stellen im Haus herangetragen bzw dort auch gelöst
werden
(zB
Filialen,
Ombudsstelle,
Kreditrestrukturierung
Private,
Prozessmanagement, Rechtsabteilung usw), weshalb keine zentralen Statistiken
verfügbar sind.
Hypolandesbank
Laufende Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und
sonstiger behördlicher Auflagen wird strikt geachtet.
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Volksbank
Wir haben interne Abläufe, um die Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten
zu gewährleisten. Bestreitungen, unserer Forderungen werden nicht gesondert
vermerkt, da wir Zahlungsunregelmäßigkeiten grundsätzlich erst nach Vorliegen
rechtskräftiger Titel melden. Für die Löschung überholter Daten haben wir genaue
Vorgaben, die mit Bescheid der Datenschutzkommission festgelegt wurden. Die
Prüfung deren Einhaltung und Auditierung unserer Scorings wird von der
Innenrevision durchgeführt. Im Fall von Beanstandungen unternehmen wir
grundsätzlich Schlichtungsversuche. Unser Beschwerdeverhalten und die
Zufriedenheit der Kunden mit unserer Reaktion wird jährlich von unabhängigen
Marktforschungsinstitut durch eine vergleichende Studie nach wissenschaftlichen
Kriterien überprüft (Sample: 20.000 Kunden verschiedener Geldinstitute im
gesamten Bundesgebiet).
2.
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
Anforderungen
an
Konsumentensicht
Bonitätsbewertungen
aus
Bonitätsdaten bzw Scoring-Verfahren sollten nur bei Nachweis besonderer
Zahlungsausfallsrisken verwendet werden (Bagatellgrenzen sind erforderlich).
Für die Prognose des Ausfallrisikos dürfen nur tatsächlich bonitätsrelevante
Personendaten benutzt werden (keine „weichen“ Daten, die verschieden
interpretiert werden können; keine lang zurückliegenden Vorkommnisse, keine
Vermischung mit statistischen Daten, die unter Umständen geeignet sind, zu
diskriminieren).
Scoring-Verfahren müssen zu wissenschaftlich stichhaltigen Ergebnissen
führen (und idealerweise von unabhängiger Stelle zugelassen und regelmäßig
geprüft werden)
Die Anbieter und Nachfrager von Bonitätsdaten müssen transparent
vorgehen. Verbraucher sollten über die benutzten Daten, den Einsatz und die
Ergebnisse von Scoringmethoden u.ä informiert sein – nur so können sich
Betroffene auch gegen fragwürdige Methoden wirksam zur Wehr setzen.
Bonitätsdaten müssen aktuell und richtig sein, alter Datenbestand ist mangels
Aussagekraft über die aktuelle Bonität einer Person zu löschen
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3.
Forderungen
Verbraucherfreundliche gesetzliche Anforderungen an Bonitätsdatenbanken
In Österreich fehlen gesetzliche Vorgaben bezüglich der Speicherung und Abfrage
von Bonitätsdaten. Die einzige Anforderung findet sich in § 152 GewO
(Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und lautet: „Gewerbetreibende, die zur
Ausübung des Gewerbes berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften
über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang
stehen, berechtigt.“ Dies führt zu etlichen Verbraucherbeschwerden über
mangelnde Transparenz im Umgang mit Daten, Beanstandungen über inhaltlich
unrichtige Daten, zu lange gespeicherte bzw noch nicht gelöschte Daten.
Vorschriften für die Banken-Infosysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz könnten
bspw im Verbraucherkreditgesetz geregelt werden, Regeln für Kreditauskunfteien
in der Gewerbeordnung.
Klarstellung im Verbraucherkreditgesetz welche Datenbanken von Banken
benutzt werden dürfen, mit anderen Worten „geeignet“ sind
Aus AK-Sicht sollte das Verbraucherkreditgesetz den derzeit bereits bestehenden
bankinternen Informationssystemen (Warnliste, Kleinkreditevidenz) einen Vorrang
bei der Anwendung einräumen. Unter Berücksichtigung der Sensibilität des
Vorganges der Kreditvergabe sollten andere kommerzielle Anbieter nur dann für
diese Aufgabe in Frage kommen, wenn durch ein Monitoringsystem bzw Audit
gewährleistet ist, dass diese die gesetzlichen Auflagen einhalten. Diese Prüfungen
bzw Akkreditierung als Zugangsvoraussetzung sollte in einer Einrichtung der
Kreditwirtschaft oder bei einer Aufsichtsbehörde angesiedelt sein.
Eine taxative Aufzählung der „ausreichenden Informationen“, anhand derer die
Kreditwürdigkeit zu beurteilen ist
Eine solche Liste soll dem Schutz der Verbraucher vor überschießenden
Datenverarbeitungen dienen, insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass
Datenkategorien, die für Bonitätszwecke nicht aussagekräftig oder diskriminierend
sind, benutzt werden. So rügte etwa der Bundesverband der Verbraucherzentralen
2008 in seiner Studie „Durchgefallen: Scoring-Verfahren im Praxistest“, dass die
deutschen Kreditwirtschaft bei der Kreditvergabe via "Scoring"-Verfahren willkürlich
und intransparent vorgehe: zB durch die Einbeziehung pauschaler Kriterien wie,
Wohnadresse, Alter, Familienstand oder Beruf, die für Zahlungsprognosen
unbrauchbar sind. Vor allem bestünde Diskriminierungsgefahr: zB droht bei
negativen Wohnortsbewertungen eine „kollektive geografische Sippenhaft“. Solche
pauschale Zuschreibungen können zu weiteren Benachteiligungen führen: etwa
wenn die Entwicklung einer Region damit stagniert.
Keine Eintragung von Positivdaten im Antragsstadium
Bloße Kreditanträge sollten noch keinen Eintragungsgrund darstellen: Verbraucher
wollen sich berechtigterweise oft zunächst einen Marktüberblick verschaffen und
Konditionen vergleichen. Konkrete für sie geltende Bedingungen erfahren sie aber
oft nur nach einem förmlichen Kreditantrag.
Seite 10
Aussagekräftige Informationen im Fall der Vertragsverweigerung
Der Entwurf zum Verbraucherkreditgesetz sieht zwar eine unverzügliche und
unentgeltliche Informationspflicht vor, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
Datenbankabfrage abgelehnt wird. Der Kreditgeber muss über das Ergebnis der
Datenbankabfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank informieren.
Es ist zu befürchten, dass eine derartig formulierte Informationspflicht in der Praxis
dazu führt, dass der Verbraucher keine ausführliche Begründung über den
Entscheidungsprozeß und die Entscheidungsfindung erhält, weshalb die Bank
seinen Vertragswunsch tatsächlich ablehnt. Außerdem ist sicherzustellen, dass
nicht nur codierte Datenbankeinträge mitgeteilt werden: zB Sie haben leider nur
„Bonitätsstufe 3“erreicht.
Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle
Diese soll zur Klärung der vielen Beschwerden und Anfragen beitragen. Strittige
Fragen, ob etwa eine Kreditablehnung aufgrund der herangezogenen Daten
angemessen war, Daten zu aktualisieren oder zu löschen sind, wichtige
Anmerkungen fehlen uä, sollten in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fallen.
Die Finanzierung ist durch die Finanzdienstleister-Branche (analog zur
Telekomschlichtungsstelle der RTR) sicherzustellen.
Bagatellgrenze und angemessene Löschfristen
Speziell (über-)lange Löschungsfristen stoßen bei den betroffenen Verbrauchern
auf wenig Verständnis. Präzise Löschaufträge sind derzeit nur in den
Registrierungsauflagen der Datenschutzkommission - die Warnliste und
Kleinkreditevidenz betreffend – zu finden. Eine Regelung der Warnliste und
Kleinkreditevidenz durch Gesetz sollte angemessene, verbraucherfreundliche
Fristen beinhalten. Es ist zu berücksichtigen, dass Betroffene durch lange
gespeicherte Negativeinträge weitgehend vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen
sind. Bonitätsprüfungen sollten auch nur bei einem besonderen Risiko des
Zahlungsausfalls vorgenommen werden: eine Bagatellschwelle trägt dazu bei,
dass nicht schon bei geringfügigen Forderungen KonsumentInnen aufwändige
geprüft werden.
Scoringeinsatz beschränken
Die eingesetzten Verfahren sind durch zertifizierte, unabhängige Institute zu
prüfen. Konsumenten sollten nicht durch ungünstige Prognosen belastet werden,
die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten.
4. TIPPS: Welche Rechte haben KonsumentInnen?
Verständigung
Verbraucher sind vor Eintragung von Negativdaten vom Betreiber der
Bonitätsdatenbank von dieser Absicht zu verständigen (OGH-E betreffend Banken-
Seite 11
Warnliste und der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei). Nur so hat der Betroffene
die Möglichkeit, sich gegen eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte, seine
Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen.
Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, so sind materielle und immaterielle
Schadenersatzansprüche
denkbar.
So
anerkannte
der
OGH
2005
Schadenersatzansprüche einer in die Bankenwarnliste eingetragenen Person. Die
Begründung: die Eintragung in derartige Datenbanken mit sehr großen Teilnehmerkreis
entspricht einer „öffentlich zugänglichen Verwendung“, die geeignet ist, den
Eingetragenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Eine OGH-Entscheidung aus 2009
bejaht immaterielle Schadenersatzansprüche eines Betroffenen, der von einer
Wirtschaftsauskunftei über einen negativen Eintrag in deren Datenbank nicht
vorinformiert wurde.
Auskunft
Möchte ein Verbraucher Auskunft über die zu seiner Person in einer Bonitätsdatenbank
gepeicherte Daten, so ist ihm der Dateninhalt vollständig und verständlich mitzuteilen
(Codes und Abkürzungen sind zu erläutern). Datenempfänger sind grundsätzlich
anzuführen und vorhandene Informationen zur Herkunft von Daten betreffend die
Bonität des Betroffenen offen zu legen, also etwa den Namen des „Melders“
anzugeben. Bei automatisierten Entscheidungsabläufen ist auf Wunsch des
Betroffenen neben den Kriterien für die Bonitätsbeurteilung auch ihr Gewicht bei der
Gesamtbeurteilung anzuführen, damit der Ablehnungsgrund für den Betroffenen
nachvollziehbar wird. Im Einzellfall ist zu beurteilen, ob und inwieweit Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen können.
Widerspruch und Löschung
Betroffene können gegen die Aufnahme in eine Datenbank ohne Begründung
Widerspruch erheben, dann nämlich wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Datei
handelt und die Aufnahme nicht gesetzlich angeordnet ist. Die Daten sind dann binnen
8 Wochen zu löschen (In einer E des OGH aus 2008 wurde ein solcher
Löschungsanspruch des Betroffenen bejaht, weil der Zugang zur Datenbank einer
Wirtschaftsauskunftei einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung stand.
In seiner jüngsten Entscheidung zum Thema präzisiert der OGH, dass für die
öffentliche Zugänglichkeit einer Datei nicht erforderlich ist, dass „jedermann“ Einsicht
nehmen kann, sondern dass es einen großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und
das berechtigte Interesse an der Datenabfrage im Einzelfall nicht überprüft wird. Im
gegenständlichen Fall gewährte der Kreditschutzverband von 1870 wohl seinem
durchaus großen Kundenkreis Zugang zu Bonitätsdaten, allerdings nur nachdem die
Datenempfänger ausreichend begründete Anfragen an einen Bereichsleiter des KSV
gerichtet haben – der OGH ging davon aus, dass der KSV in jedem Einzelfall der
Abfrage eine Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses verlangt und deshalb eine
öffentlich zugängliche Datei nicht mehr vorliegt.)
Liegen die Voraussetzungen für einen begründungslosen Widerspruch nicht vor, so
haben Betroffene dennoch die Chance, Widerspruch zu erheben und Löschung zu
verlangen, wenn aufgrund besonderer Umstände ihre überwiegenden schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen verletzt sind.
Seite 12
5.
Einige Begriffserklärungen
Scoring: Scoring-Methoden versuchen mit Hilfe von Fakten über eine Person,
allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten
eines Kunden vorherzusagen. ZB wird damit die mathematisch-statistische
Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seine Zahlungspflichten erfüllen bzw.
verletzen wird.
Automatisierte Einzelentscheidungen: Scoring darf als Entscheidungshilfe
herangezogen werden. Das Datenschutzgesetz verbietet aber grundsätzlich
vollkommen automatische Einzelentscheidungen: „Niemand darf einer für ihn rechtliche
Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung
unterworfen werden, die ausschließlich aufgrund einer automationsunterstützten
Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person
ergeht, wie bspw .seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines
Verhaltens.“ Ausnahmen von diesem Verbot gibt es freilich: zB wenn der
Vertragsantrag ohnedies angenommen wird oder der Betroffene seinen Standpunkt
einbringen kann.
Informationsverbundsystem: Bei einem Informationsverbundsystem verarbeiten und
benützen mehrere Auftraggeber den Inhalt einer Datenbank gemeinsam. Dabei hat
jeder Teilnahmeberechtigte auch Zugriff auf jene Daten, die andere Auftraggeber dem
System zur Verfügung gestellt haben. Derartige Systeme unterliegen der
Vorabkontrolle der Datenschutzkommission (ebenso sonstige Datenanwendungen, die
der Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit dienen). Angesichts von
Branchenvorschriften, die Banken bei der Krediteinräumung zu besonderer Sorgfalt
verpflichten, ging die Datenschutzkommission bei der Registrierung der beiden
Informationsverbundsysteme
Warnliste
und
Kleinkreditevidenz
von
einem
überwiegenden berechtigten Interesse an deren Einrichtung aus.
Warnliste („schwarze Liste“) der Banken: Auftraggeber sind die österreichischen
Kreditinstitute die das Verbundsystem für Zwecke des „Gläubigerschutzes und der
Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten“ eingerichtet
haben. Eingetragen werden Bankkunden bzw deren Bürgen bei unerlaubter
Kontoüberziehung (durch vertragswidrige Nutzung von Schecks, Bankomat- bzw.
Kreditkarten) oder Fälligstellung, Aufkündigung bzw Rechtsverfolgung bei Konto- oder
Kreditverbindungen, soweit die Forderung eingemahnt und innerhalb der im
Fälligkeitsschreiben/Kontoaufkündigungsschreiben gesetzten Frist nicht bezahlt wurde
und der aushaftende Betrag 1000 Euro übersteigt. Die Daten werden 3 Jahre nach
vollständiger Zahlung, in allen anderen Fällen 7 Jahre nach der Schuldtilgung gelöscht.
Klein – bzw. KonsumentenKreditEvidenz (KKE): Auftraggeber des Verbundsystems
sind
Kreditinstitute,
kreditgebende
Versicherungsunternehmen
und
Leasingunternehmen im EWR. Eingerichtet wurde das System für Zwecke des
„Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“. Eingetragen werden sowohl Positivals auch Negativdaten - soweit die Vertragssumme 300 Euro übersteigt – konkret die
Ablehnung eines Kreditantrags wegen fehlender Bonität (Speicherdauer 6 Monate)
aber auch das bloße Bestehen von Kredit- und Leasingverträgen. Die Datenlöschung
Seite 13
erfolgt spätestens 90 Tage nach Bezahlung der Kredit- oder Leasingschuld ohne
Zahlungsanstand, spätestens 5 Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld nach
Zahlungsanstand, ansonsten 7 Jahre nach Schuldtilgung.
Auskunftsund
Beschwerdestelle
bezüglich
Warnliste
und
KKE:
Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, Tel.: 050 1870, e-Mail:
[email protected]
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