wie banken bei kreditvergaben die bonität von privatkunden prüfen
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wie banken bei kreditvergaben die bonität von privatkunden prüfen
Konsumentenschutz Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW E-Mail: [email protected] 04/2010 Jänner/2010 WIE BANKEN BEI KREDITVERGABEN DIE BONITÄT VON PRIVATKUNDEN PRÜFEN Daniela Zimmer Die wichtigsten Ergebnisse Die fünf befragten Banken (Bank Austria, Bawag PSK, Erste Bank, Hypolandesbank, Volksbank) beziehen die Bonitätsdaten ihrer Kunden vorrangig aus den Selbstauskünften der Konsumenten, der Bankenwarnliste und der Kleinkreditevidenz. Einige Bankinstitute geben an, dass sie zusätzlich auf Informationen aus öffentlichen Registern und sonstigen Kreditauskunfteien zurückgreifen. In die Bewertung der Kreditwürdigkeit fließen neben Stamm- und Einkommensdaten vor allem Daten über bereits laufende Finanzierungen und Zahlungsunregelmäßigkeiten ein. Oft wird auch das „Kontoverhalten“ in Hinblick auf regelmäßige Gehaltseingänge untersucht. Einige Institute geben an, dass Informationen, die kaum unmittelbare Bonitätsrelevanz haben, in ihre Bewertungen nicht einfließen - wie bspw Wohnlage/Wohnungstyp, Umzugshäufigkeit, Familienstand uä. Zum Teil werden auch solche Informationen berücksichtigt, vor allem Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beruf, Art des Wohnsitzes. Alle befragten Bankinstitute geben an, dass die Bonitätsbewertung durch Mitarbeiter erfolgt, aber dabei auch automatisierte Scoringverfahren zum Einsatz kommen. Einige Institute führen an, dass es Mitarbeitern gestattet ist, von den errechneten Scorewerten abweichende Entscheidungen zu treffen. Die Mehrzahl nutzt nur unternehmensinterne Scoringsysteme. Externe, von Dienstleistern angeforderte Scores sind die Ausnahme. Welche Möglichkeit haben KonsumentInnen im Fall einer negativen Entscheidung: die Ablehnungsgründe werden auf Nachfrage erklärt. Kunden können ihren Standpunkt einbringen, um das Ergebnis noch in ihrem Sinn zu beeinflussen. Unmittelbare Einsicht in das Scoreverfahren oder -ergebnis gewährt keiner der Befragten. Auf Aktualität, Richtigkeit der Daten und Löschungspflichten wird nach Angabe der befragten Institute durch Qualitätssicherungsmaßnahmen geachtet. Die Bestreitung von Forderungen wird dabei vermerkt – ein Institut meldet Zahlungsunregelmäßigkeiten erst nach Vorliegen rechtskräftiger Titel. Der Umgang mit Kundenbeschwerden ist unterschiedlich: zum Teil wird auf hauseigene Ombudsstellen oder jährliche Beschwerdestatistiken verwiesen. Einleitung Bonitätsbewertungen entscheiden darüber, ob Sie als Kreditnehmer oder oft auch als Inhaber eines Kontos mit Überziehungsrahmen überhaupt akzeptiert werden. Ist diese Hürde genommen, entscheidet die Schublade mit der Aufschrift „Kundenklasse“, in die Sie gesteckt wurden, unter Umständen auch über die Konditionen, die man Ihnen gewährt. Aus Bankensicht ist diese Maßnahme verständlich und zählt demnächst aufgrund der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie ins österreichische Recht auch zu den Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten: Demnach muss der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrages „die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank.“ Für Verbraucher ist – vor allem im Falle einer Ablehnung seines Vertragswunsches – wichtig, dass dieser Prüfvorgang transparent ist: Wessen Datenbanken zieht ein Kreditanbieter vor Vertragsabschluß heran Welche Daten sind beim Kreditgeber und den benutzen Auskunftsquellen gespeichert Wie kommt der Kreditgeber zu seiner guten bzw schlechten Gesamtbewertung werden bspw Scoringmethoden1 eingesetzt und wann werden die Daten aktualisiert bzw gelöscht? Wie kommen Banken also auf Basis von Selbstauskünften von Verbrauchern konkret zu ihren Bonitätsbewertungen und welche Datenbanken werden dazu ergänzend zu Rate gezogen? Die AK-Konsumentenschützer sind diesen Fragen nachgegangen und haben von 5 exemplarisch angeschriebenen Bankinstituten die folgenden Auskünfte erhalten: 1 Was ist Scoring ?: Scoring-Methoden versuchen mit Hilfe von Fakten über eine Person, allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten eines Kunden vorherzusagen. ZB wird damit die mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seine Zahlungspflichten erfüllen bzw. verletzen wird. Scoring darf als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Das Datenschutzgesetz verbietet aber grundsätzlich vollkommen automatische Einzelentscheidungen. Ausnahmen gibt es freilich: zB wenn der Vertragsantrag ohnedies angenommen wird oder der Betroffene seinen Standpunkt einbringen kann. Seite 2 1. Die Bankenpraxis 1. Woher stammen Interessenten? die Bonitätsdaten über Kunden und Beispielsweise: Selbstauskünfte von Kunden/Interessenten Nutzung der Infoverbundsysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz Abfragen bei Kreditauskunfteien Öffentliche Register Antworten Bank Austria Für die Beurteilung der Kundenbonität, werden von unserem Institut insbesondere die vom Kunden gemachten Angaben in der sogenannten “Selbstauskunft“ herangezogen. Darüber hinaus werden die vom Kreditschutzverband von 1870 (KSV) – zu Zwecken des Gläubigers - sowie Schuldnerschutzes und der Risikominimierung – geführten Informationsverbundsysteme „Kleinkreditevidenz“ und „Warnlisten“ genutzt. Abfragen bei sonstigen Kreditauskunfteien bzw öffentlichen Registern sind hingegen für die Bonitätsbewertung nicht vorgesehen. Bawag PSK Die Bonitätsdaten stammen von Selbstauskünften, der Warnliste sowie der Kleinkreditevidenz. Erste Bank Die Bonitätsdaten unserer Kunden stammen aus den Selbstauskünften von Kunden/Interessenten, der Nutzung der Infoverbundsysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz sowie aus Abfragen bei Kreditauskunfteien. Eine Abfrage öffentlicher Register spielt bei der Ermittlung von Bonitätsdaten von Verbrauchern keine Rolle. Hypolandesbank Die Bonitätsdaten stammen va aus der Selbstauskunft der Kunden und Interessenten, weiters werden Informationen vom Kreditschutzverband abgefragt. Volksbank Die von unserem Institut herangezogenen Bonitätsdaten stammen aus Selbstauskünften der Kunden bzw Interessenten, aus der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute und der Kleinkreditevidenz des KSV 1870, aus öffentlichen Registern wie zB Grundbuch, Firmenbuch, Ediktdatei usw.; außerdem konsultieren wir verschiedene Kreditauskunfteien. Seite 3 2. Wie erfolgt die Bonitätsbewertung? durch Mitarbeiterentscheidungen und/oder Automatisierte Scoringverfahren Antworten Bank Austria Die Bonitätsbewertung erfolgt durch die Entscheidung des zuständigen Kompetenzträgers (Kundenbetreuer bzw Riskmanger), wobei neben den oberhalb genannten Bonitätsdaten insbesondere die Ergebnisse der sogenannten „Haushaltsrechnung“ und eines automatisierten Scoringverfahrens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Haushaltsrechnung wird durch die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den laufenden Ausgaben des Kreditwerbers die Höhe der zumutbaren Kreditrate ermittelt. Sie gibt somit Auskunft über die Kreditfähigkeit des Kunden, währenddessen mit dem Credit-Scoring die Rückzahlungsbereitschaft des Kunden ermittelt wird. Das von der Bank Austria verwendete Scoring-Modell entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insb. Sovabilitätsverordnung der FMA) und ermöglicht unter Einbeziehung zahlreicher Faktoren eine zuverlässige, aussagekräftige und präzise Beurteilung der Kundenbonität nach statistischen Erfahrungen. Insbesondere wird aus den quantitativen und qualitativen Kundendaten sowie gegebenenfalls aus dem Kundenverhalten die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichekit des Kunden nach Basel II Kriterien ermittelt und das Ergebnis in 5 Risikozonen angezeigt. Die ermittelte Scoringstufe wird in weiterer Folge vom jeweiligen Kompetenzträger geprüft und bei der Kreditentscheidung mitberücksichtigt. Ein negatives Ergebnis des Credit-Scorings (Risikozone 5) führt jedenfalls nicht automatisch und zwingend zu einer negativen Kreditentscheidung. Bawag PSK Die Bonitätsbewertung erfolgt sowohl durch Mitarbeiterentscheidungen als auch durch automatisierte Scoringverfahren in Abhängigkeit von der Kreditart. Erste Bank Die Bonitätsbewertung erfolgt durch die Entscheidung unserer Mitarbeiter, wobei diese dabei die unter 1. genannten Bonitätsdaten und das Ergebnis unseres automatisierten Scoringverfahrens berücksichtigen. Hypolandesbank Die Bonitätsbeurteilung im Privatkundenbereich erfolgt über ein Scoringverfahren, das einen Ratingvorschlag errechnet. Dieser kann aber vom Kundenbetreuer sowohl positiv als auch negativ übersteuert werden. Volksbank Die Bonitätsbewertung beruht immer auf der Entscheidung von (mind. 2) Mitarbeitern unseres Institutes. Zusätzlich setzen wir automatisierte ScoringVerfahren ein, bei Neuaufnahme von Kundenbeziehungen stets, bei bestehenden Kundenbeziehungen einzelfallbezogen. Seite 4 3. Soweit Scores errechnet werden, wer führt sie durch? unternehmensintern folgende Dienstleister Antworten Bank Austria Die Errechnung der Scores erfolgt in der Bank Austria unternehmensintern ohne Beauftragung von Dritten (Dienstleister). Bawag PSK Die Scorekarten wurden auf bankinternen Daten entwickelt. Methodisch/technisch wurden dabei externe Experten hinzugezogen. Erste Bank Unsere Scores werden nur unternehmensintern errechnet. Hypolandesbank Die technische Oberfläche für das Privatkundenrating wird unserem Rechenzentrum zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei allerdings lediglich um die Software, die Scoreberechnung erfolgt automatisch ohne Einschaltung Dritter. Volksbank Das interne Scoring wird von den Kundenbetreuern erstellt, externe Scores beziehen wir von verschiedenen Dienstleistern (zB KSV 1870). 4. Welche Datenarten werden – neben Stammdaten, Einkommen, laufenden Krediten, Zahlungsunregelmäßigkeiten – benötigt? Beispielsweise: Auch allgemeine Angaben wie Wohnlagen/Wohntyp, Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohndauer, Arbeitgeber, berufliche Stellung, Umzugshäufigkeit, etc. Wenn ja, inwieweit sind diese Informationen bonitätsrelevant Antworten Bank Austria Für das Privatkundenscoring werden insbesondere die vom Kunden bekannt gegebenen Stammdaten sowie Konto- und Produktdaten herangezogen. Deren Einfluss auf das Kundenscoring hängt von der jeweiligen Datenverfügbarkeit und dem Kundenwunsch ab (Neu- vs Bestandkunde, Antrags- vs. Verhaltensscoring, Kontokorrent- vs. Konsum- vs. Wohnkredit). Seite 5 Bawag PSK Insbesondere hat das bisherige Kontoverhalten der Kunden Einfluss. Erste Bank Bei uns werden zur Bewertung von bestehenden Kunden folgende Merkmale herangezogen: - Dauer der Kundenverbindung, - Obligo und - Das „Kontoverhalten“ (gemeint ist damit vor allem die Regelmäßigkeit der Gehaltseingänge und die „Einhaltung der Vereinbarungen“, also gibt es Überziehungen/Mahnungen, werden Raten pünktlich bezahlt usw.) Bei Finanzierungen von Neukunden werden selbstverständlich die von den Kunden bekannt gegebenen Daten zur Bewertung herangezogen, wobei von unserer Seite jedenfalls die Angabe des Alters, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder, Nationalität, der Berufsstand und die „Einkommenssituation“ des Kunden unbedingt erforderlich ist, um eine Bewertung vorzunehmen. Hypolandesbank In die Scoreberechnung fließen mit unterschiedlicher Gewichtung auch allgemeine Daten (wie z.B. Alter, Familienstand, Beruf, Art des Wohnsitzes, …) ein. Volksbank Bei unserem internen Scoring verwenden wir nur Stamm- und Einkommensdaten sowie Daten über laufende Finanzierung und über Zahlungsregelmäßigkeiten. Allgemeine Angaben, wie die in Ihrem Brief angeführten Merkmale Wohnlage/Wohnungstyp, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohndauer, Arbeiter oder Umzugshäufigkeit, werden bei unserem Scoring nicht verwendet. Das Alter von Kunden bzw Interessenten ergibt sich aus den Stammdaten. 5. Welche Möglichkeit haben Kunden/Interessenten bei deiner negativen Entscheidung? Beispielsweise: ausführliche Auskünfte über den Ablehnungsgrund zu erhalten Scoreverfahren und –ergebnisse einzusehen ihren Standpunkt einzubringen Antworten Bank Austria Bei einer negativen Kreditentscheidung und entsprechender Nachfrage des Kunden sind wir grundsätzlich bereit, dem Kunden den Ablehnungsgrund in verständlicher Form bekannt zu geben. Neben den gemäß DSG zustehenden Rechten haben unsere Kunden selbstverständlich auch die Möglichkeit, ihren Standpunkt einzubringen. Eine Einsichtsnahme in das Scoreverfahren und –ergebnisse ist allerdings nicht vorgesehen. Seite 6 Bawag PSK ausführliche Auskünfte über Ablehnungsgründe werden erteilt. die Einsicht in das Scoreverfahren und –ergebnis ist nicht möglich. die Einbringung des Kundenstandpunktes ist immer möglich. Erste Bank Unsere Kunden haben in einem solchen Fall neben den gemäß DSG zustehenden Rechten natürlich auch die Möglichkeit, ihren Standpunkt einzubringen bzw. mit unserem Mitarbeiter ein Gespräch betreffend die Ablehnung zu führen. Eine Einsichtnahme in die Scoreverfahren und –ergebnisse wird den Kunden nicht angeboten. Hypolandesbank Bei einer negativen Entscheidung wird dem Kunden vom Betreuer der Grund für die Ablehnung mitgeteilt. Es können dabei auch Ratingergebnis und „kritische“ Faktoren des Ergebnisses diskutiert werden. Volksbank Im Fall einer negativen Entscheidung erteilen wir dem Kunden bzw Interessenten die nach § 26 DSG 2000 vorgesehene, umfassende Auskunft, soweit es um Datenverwendung geht und ein gesetzeskonformes Ersuchen an unsere Zentrale gerichtet wird. Scoreverfahren und –ergebnisse veröffentlichen wir nicht. Da jede (positive oder negative) Entscheidung auf menschlichem Entschluss der Kundenbetreuer beruht, haben die Betroffenen im Normalfall die Möglichkeit, ihren Standpunkt im Vorfeld gesprächsweise einzubringen und das Ergebnis der Bonitätsbewertung auf diese Weise zu beeinflussen. 6. Führen Sie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch? Etwa bezüglich/in Form von: Der Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten Der Anmerkung bestrittener Forderungen im Infoverbundsystem „Warnliste“ Allgemeiner Löschroutinen und Löschung bei begründetem Widerspruch Datenschutzaudits bei automatisierten Scoringverfahren Schlichtungsbemühungen und Beschwerdestatistik im Falle von Beanstandungen? Antworten Bank Austria Maßnahmen zur Qualitätssicherung messen wir höchsten Stellenwert bei, sodass wir auch die Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten regelmäßig überprüfen. In diesem Zusammenhang werden selbstverständlich auch die Auflagen der Datenschutzkommission hinsichtlich der Teilnahme an den vom KSV geführten Informationsverbundsystemen strikt eingehalten, die ua Anmerkungen zu bestrittenen Forderungen bzw Berichtigungen und Löschungen von Eintragungen bei bestimmten Fällen vorsehen. Unbeschadet der ständigen Aktualisierung der eingetragenen Daten werden die von uns zu verantwortenden Datensätze in der Seite 7 KKE, die sich auf einen Zahlungsanstand beziehen, mindestens einmal jährlich, alle anderen Datensätze spätestens alle drei Jahre auf ihre Richtigkeit und Aktualität geprüft. Für Schlichtungsbemühungen steht insbesondere die Ombudsstelle unseres Institutes zur Verfügung, in der auch Beschwerdestatistiken geführt werden. Bawag PSK alle 5 angeführten Punkte werden mit „JA“ beantwortet Erste Bank Selbstverständlich erfolgt bei uns ein laufendes „Monitoring“ bezüglich der Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten und der Anmerkung bestrittener Forderungen im Infoverbundsystem „Warnliste“. Wir dürfen diesbezüglich auch darauf hinweisen, dass uns in den Bescheiden der DSK bezüglich der Warnliste und der KKE entsprechende Auflagen erteilt wurden (wie zB Informationspflichten, Ersichtlichmachung von Bestreitungen, Berichtigungspflichten, Löschungsverpflichtungen und Verpflichtung, die Daten auf aktuellem Stand zu halten, die Daten ständig zu aktualisieren und alle Datensätze spätestens alle 3 Jahre auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen), welche wir natürlich einhalten. Aus diesem Grund bestehen bei uns natürlich auch allgemeine Löschroutinen. Bezüglich des Widerspruchrechtes dürfen wir auf die Rechte des Kunden gemäß § 28 DSG hinweisen. [...] Wir dürfen dazu jedoch bemerken, dass wir selbstverständlich an verschiedenen Orten unterschiedliche allgemeine wie auch spezifische Prüfungen durchführen, wobei eine genaue Darlegung den Rahmen dieses Schreibens sprengen würde. Selbstverständlich sind wir im Falle einer Beschwerde bzw Problemen stets bemüht, diese mit dem Kunden gütlich zu bereinigen. Allerdings führen wir bezüglich der gegenständlichen Problematik keine Beschwerdestatistiken im Falle von Beanstandungen. Dies hat den Grund, dass diese Beanstandungen regelmäßig an verschiedenen Stellen im Haus herangetragen bzw dort auch gelöst werden (zB Filialen, Ombudsstelle, Kreditrestrukturierung Private, Prozessmanagement, Rechtsabteilung usw), weshalb keine zentralen Statistiken verfügbar sind. Hypolandesbank Laufende Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger behördlicher Auflagen wird strikt geachtet. Seite 8 Volksbank Wir haben interne Abläufe, um die Aktualität und Richtigkeit der benutzten Daten zu gewährleisten. Bestreitungen, unserer Forderungen werden nicht gesondert vermerkt, da wir Zahlungsunregelmäßigkeiten grundsätzlich erst nach Vorliegen rechtskräftiger Titel melden. Für die Löschung überholter Daten haben wir genaue Vorgaben, die mit Bescheid der Datenschutzkommission festgelegt wurden. Die Prüfung deren Einhaltung und Auditierung unserer Scorings wird von der Innenrevision durchgeführt. Im Fall von Beanstandungen unternehmen wir grundsätzlich Schlichtungsversuche. Unser Beschwerdeverhalten und die Zufriedenheit der Kunden mit unserer Reaktion wird jährlich von unabhängigen Marktforschungsinstitut durch eine vergleichende Studie nach wissenschaftlichen Kriterien überprüft (Sample: 20.000 Kunden verschiedener Geldinstitute im gesamten Bundesgebiet). 2. Anforderungen an Konsumentensicht Bonitätsbewertungen aus Bonitätsdaten bzw Scoring-Verfahren sollten nur bei Nachweis besonderer Zahlungsausfallsrisken verwendet werden (Bagatellgrenzen sind erforderlich). Für die Prognose des Ausfallrisikos dürfen nur tatsächlich bonitätsrelevante Personendaten benutzt werden (keine „weichen“ Daten, die verschieden interpretiert werden können; keine lang zurückliegenden Vorkommnisse, keine Vermischung mit statistischen Daten, die unter Umständen geeignet sind, zu diskriminieren). Scoring-Verfahren müssen zu wissenschaftlich stichhaltigen Ergebnissen führen (und idealerweise von unabhängiger Stelle zugelassen und regelmäßig geprüft werden) Die Anbieter und Nachfrager von Bonitätsdaten müssen transparent vorgehen. Verbraucher sollten über die benutzten Daten, den Einsatz und die Ergebnisse von Scoringmethoden u.ä informiert sein – nur so können sich Betroffene auch gegen fragwürdige Methoden wirksam zur Wehr setzen. Bonitätsdaten müssen aktuell und richtig sein, alter Datenbestand ist mangels Aussagekraft über die aktuelle Bonität einer Person zu löschen Seite 9 3. Forderungen Verbraucherfreundliche gesetzliche Anforderungen an Bonitätsdatenbanken In Österreich fehlen gesetzliche Vorgaben bezüglich der Speicherung und Abfrage von Bonitätsdaten. Die einzige Anforderung findet sich in § 152 GewO (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und lautet: „Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.“ Dies führt zu etlichen Verbraucherbeschwerden über mangelnde Transparenz im Umgang mit Daten, Beanstandungen über inhaltlich unrichtige Daten, zu lange gespeicherte bzw noch nicht gelöschte Daten. Vorschriften für die Banken-Infosysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz könnten bspw im Verbraucherkreditgesetz geregelt werden, Regeln für Kreditauskunfteien in der Gewerbeordnung. Klarstellung im Verbraucherkreditgesetz welche Datenbanken von Banken benutzt werden dürfen, mit anderen Worten „geeignet“ sind Aus AK-Sicht sollte das Verbraucherkreditgesetz den derzeit bereits bestehenden bankinternen Informationssystemen (Warnliste, Kleinkreditevidenz) einen Vorrang bei der Anwendung einräumen. Unter Berücksichtigung der Sensibilität des Vorganges der Kreditvergabe sollten andere kommerzielle Anbieter nur dann für diese Aufgabe in Frage kommen, wenn durch ein Monitoringsystem bzw Audit gewährleistet ist, dass diese die gesetzlichen Auflagen einhalten. Diese Prüfungen bzw Akkreditierung als Zugangsvoraussetzung sollte in einer Einrichtung der Kreditwirtschaft oder bei einer Aufsichtsbehörde angesiedelt sein. Eine taxative Aufzählung der „ausreichenden Informationen“, anhand derer die Kreditwürdigkeit zu beurteilen ist Eine solche Liste soll dem Schutz der Verbraucher vor überschießenden Datenverarbeitungen dienen, insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass Datenkategorien, die für Bonitätszwecke nicht aussagekräftig oder diskriminierend sind, benutzt werden. So rügte etwa der Bundesverband der Verbraucherzentralen 2008 in seiner Studie „Durchgefallen: Scoring-Verfahren im Praxistest“, dass die deutschen Kreditwirtschaft bei der Kreditvergabe via "Scoring"-Verfahren willkürlich und intransparent vorgehe: zB durch die Einbeziehung pauschaler Kriterien wie, Wohnadresse, Alter, Familienstand oder Beruf, die für Zahlungsprognosen unbrauchbar sind. Vor allem bestünde Diskriminierungsgefahr: zB droht bei negativen Wohnortsbewertungen eine „kollektive geografische Sippenhaft“. Solche pauschale Zuschreibungen können zu weiteren Benachteiligungen führen: etwa wenn die Entwicklung einer Region damit stagniert. Keine Eintragung von Positivdaten im Antragsstadium Bloße Kreditanträge sollten noch keinen Eintragungsgrund darstellen: Verbraucher wollen sich berechtigterweise oft zunächst einen Marktüberblick verschaffen und Konditionen vergleichen. Konkrete für sie geltende Bedingungen erfahren sie aber oft nur nach einem förmlichen Kreditantrag. Seite 10 Aussagekräftige Informationen im Fall der Vertragsverweigerung Der Entwurf zum Verbraucherkreditgesetz sieht zwar eine unverzügliche und unentgeltliche Informationspflicht vor, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt wird. Der Kreditgeber muss über das Ergebnis der Datenbankabfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank informieren. Es ist zu befürchten, dass eine derartig formulierte Informationspflicht in der Praxis dazu führt, dass der Verbraucher keine ausführliche Begründung über den Entscheidungsprozeß und die Entscheidungsfindung erhält, weshalb die Bank seinen Vertragswunsch tatsächlich ablehnt. Außerdem ist sicherzustellen, dass nicht nur codierte Datenbankeinträge mitgeteilt werden: zB Sie haben leider nur „Bonitätsstufe 3“erreicht. Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle Diese soll zur Klärung der vielen Beschwerden und Anfragen beitragen. Strittige Fragen, ob etwa eine Kreditablehnung aufgrund der herangezogenen Daten angemessen war, Daten zu aktualisieren oder zu löschen sind, wichtige Anmerkungen fehlen uä, sollten in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fallen. Die Finanzierung ist durch die Finanzdienstleister-Branche (analog zur Telekomschlichtungsstelle der RTR) sicherzustellen. Bagatellgrenze und angemessene Löschfristen Speziell (über-)lange Löschungsfristen stoßen bei den betroffenen Verbrauchern auf wenig Verständnis. Präzise Löschaufträge sind derzeit nur in den Registrierungsauflagen der Datenschutzkommission - die Warnliste und Kleinkreditevidenz betreffend – zu finden. Eine Regelung der Warnliste und Kleinkreditevidenz durch Gesetz sollte angemessene, verbraucherfreundliche Fristen beinhalten. Es ist zu berücksichtigen, dass Betroffene durch lange gespeicherte Negativeinträge weitgehend vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen sind. Bonitätsprüfungen sollten auch nur bei einem besonderen Risiko des Zahlungsausfalls vorgenommen werden: eine Bagatellschwelle trägt dazu bei, dass nicht schon bei geringfügigen Forderungen KonsumentInnen aufwändige geprüft werden. Scoringeinsatz beschränken Die eingesetzten Verfahren sind durch zertifizierte, unabhängige Institute zu prüfen. Konsumenten sollten nicht durch ungünstige Prognosen belastet werden, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten. 4. TIPPS: Welche Rechte haben KonsumentInnen? Verständigung Verbraucher sind vor Eintragung von Negativdaten vom Betreiber der Bonitätsdatenbank von dieser Absicht zu verständigen (OGH-E betreffend Banken- Seite 11 Warnliste und der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei). Nur so hat der Betroffene die Möglichkeit, sich gegen eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Wird der Betroffene nicht benachrichtigt, so sind materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche denkbar. So anerkannte der OGH 2005 Schadenersatzansprüche einer in die Bankenwarnliste eingetragenen Person. Die Begründung: die Eintragung in derartige Datenbanken mit sehr großen Teilnehmerkreis entspricht einer „öffentlich zugänglichen Verwendung“, die geeignet ist, den Eingetragenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Eine OGH-Entscheidung aus 2009 bejaht immaterielle Schadenersatzansprüche eines Betroffenen, der von einer Wirtschaftsauskunftei über einen negativen Eintrag in deren Datenbank nicht vorinformiert wurde. Auskunft Möchte ein Verbraucher Auskunft über die zu seiner Person in einer Bonitätsdatenbank gepeicherte Daten, so ist ihm der Dateninhalt vollständig und verständlich mitzuteilen (Codes und Abkürzungen sind zu erläutern). Datenempfänger sind grundsätzlich anzuführen und vorhandene Informationen zur Herkunft von Daten betreffend die Bonität des Betroffenen offen zu legen, also etwa den Namen des „Melders“ anzugeben. Bei automatisierten Entscheidungsabläufen ist auf Wunsch des Betroffenen neben den Kriterien für die Bonitätsbeurteilung auch ihr Gewicht bei der Gesamtbeurteilung anzuführen, damit der Ablehnungsgrund für den Betroffenen nachvollziehbar wird. Im Einzellfall ist zu beurteilen, ob und inwieweit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen können. Widerspruch und Löschung Betroffene können gegen die Aufnahme in eine Datenbank ohne Begründung Widerspruch erheben, dann nämlich wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Datei handelt und die Aufnahme nicht gesetzlich angeordnet ist. Die Daten sind dann binnen 8 Wochen zu löschen (In einer E des OGH aus 2008 wurde ein solcher Löschungsanspruch des Betroffenen bejaht, weil der Zugang zur Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung stand. In seiner jüngsten Entscheidung zum Thema präzisiert der OGH, dass für die öffentliche Zugänglichkeit einer Datei nicht erforderlich ist, dass „jedermann“ Einsicht nehmen kann, sondern dass es einen großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Datenabfrage im Einzelfall nicht überprüft wird. Im gegenständlichen Fall gewährte der Kreditschutzverband von 1870 wohl seinem durchaus großen Kundenkreis Zugang zu Bonitätsdaten, allerdings nur nachdem die Datenempfänger ausreichend begründete Anfragen an einen Bereichsleiter des KSV gerichtet haben – der OGH ging davon aus, dass der KSV in jedem Einzelfall der Abfrage eine Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses verlangt und deshalb eine öffentlich zugängliche Datei nicht mehr vorliegt.) Liegen die Voraussetzungen für einen begründungslosen Widerspruch nicht vor, so haben Betroffene dennoch die Chance, Widerspruch zu erheben und Löschung zu verlangen, wenn aufgrund besonderer Umstände ihre überwiegenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sind. Seite 12 5. Einige Begriffserklärungen Scoring: Scoring-Methoden versuchen mit Hilfe von Fakten über eine Person, allgemeinen Erfahrungen und statistischen Werten möglichst zuverlässig das Verhalten eines Kunden vorherzusagen. ZB wird damit die mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seine Zahlungspflichten erfüllen bzw. verletzen wird. Automatisierte Einzelentscheidungen: Scoring darf als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Das Datenschutzgesetz verbietet aber grundsätzlich vollkommen automatische Einzelentscheidungen: „Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich aufgrund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie bspw .seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltens.“ Ausnahmen von diesem Verbot gibt es freilich: zB wenn der Vertragsantrag ohnedies angenommen wird oder der Betroffene seinen Standpunkt einbringen kann. Informationsverbundsystem: Bei einem Informationsverbundsystem verarbeiten und benützen mehrere Auftraggeber den Inhalt einer Datenbank gemeinsam. Dabei hat jeder Teilnahmeberechtigte auch Zugriff auf jene Daten, die andere Auftraggeber dem System zur Verfügung gestellt haben. Derartige Systeme unterliegen der Vorabkontrolle der Datenschutzkommission (ebenso sonstige Datenanwendungen, die der Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit dienen). Angesichts von Branchenvorschriften, die Banken bei der Krediteinräumung zu besonderer Sorgfalt verpflichten, ging die Datenschutzkommission bei der Registrierung der beiden Informationsverbundsysteme Warnliste und Kleinkreditevidenz von einem überwiegenden berechtigten Interesse an deren Einrichtung aus. Warnliste („schwarze Liste“) der Banken: Auftraggeber sind die österreichischen Kreditinstitute die das Verbundsystem für Zwecke des „Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten“ eingerichtet haben. Eingetragen werden Bankkunden bzw deren Bürgen bei unerlaubter Kontoüberziehung (durch vertragswidrige Nutzung von Schecks, Bankomat- bzw. Kreditkarten) oder Fälligstellung, Aufkündigung bzw Rechtsverfolgung bei Konto- oder Kreditverbindungen, soweit die Forderung eingemahnt und innerhalb der im Fälligkeitsschreiben/Kontoaufkündigungsschreiben gesetzten Frist nicht bezahlt wurde und der aushaftende Betrag 1000 Euro übersteigt. Die Daten werden 3 Jahre nach vollständiger Zahlung, in allen anderen Fällen 7 Jahre nach der Schuldtilgung gelöscht. Klein – bzw. KonsumentenKreditEvidenz (KKE): Auftraggeber des Verbundsystems sind Kreditinstitute, kreditgebende Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen im EWR. Eingerichtet wurde das System für Zwecke des „Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“. Eingetragen werden sowohl Positivals auch Negativdaten - soweit die Vertragssumme 300 Euro übersteigt – konkret die Ablehnung eines Kreditantrags wegen fehlender Bonität (Speicherdauer 6 Monate) aber auch das bloße Bestehen von Kredit- und Leasingverträgen. Die Datenlöschung Seite 13 erfolgt spätestens 90 Tage nach Bezahlung der Kredit- oder Leasingschuld ohne Zahlungsanstand, spätestens 5 Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld nach Zahlungsanstand, ansonsten 7 Jahre nach Schuldtilgung. Auskunftsund Beschwerdestelle bezüglich Warnliste und KKE: Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, Tel.: 050 1870, e-Mail: [email protected] Seite 14