Gutachterliche Stellungnahme zur Sortimentsstruktur des
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Gutachterliche Stellungnahme zur Sortimentsstruktur des
Gutachterliche Stellungnahme zur Sortimentsstruktur des Erotikmarktes Novum in Arnsberg-Hüsten unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des § 24 a LEPro zur Zentrenrelevanz von Sortimenten im Auftrag der Stadt Arnsberg Stefan Kruse Antje Vancraeyenest Junker und Kruse Stadtforschung Planung Markt 5 44137 Dortmund Tel. 02 31-55 78 58-0 Fax 02 31–55 78 58-50 [email protected] März 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangssituation und Aufgabenstellung ........................................................ 3 2 Einordnung des Erotikmarktes .......................................................................... 4 2.1 Analyse der Sortimentsstruktur und Zentrenrelevanz der geführten Sortimente (Modul A) ........................................................................................................... 5 2.2 Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt (Modul B) ........................................................................................................... 9 Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 2 1 Ausgangssituation und Aufgabenstellung Im Arnsberger Stadtteil Hüsten befindet sich an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am Freigericht der Erotikmarkt Novum, der aus einer Kombination eines größeren Fachmarktes für Erotik- und Sexartikel mit mehreren Videokabinen und mit einem Kleinkino sowie mit einem DVD-Verleih (im Obergeschoss) besteht. Dieser Erotikmarkt ist momentan Anlass einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage eines Nachbarn Recht gegeben und die von der Stadt Arnsberg erteilte Baugenehmigung unter Berücksichtigung der am Standort laut Bauzonen-/Baustufenplan zulässigen Art der baulichen Nutzung (gemischtes Wohngebiet) für unrechtmäßig erklärt. Die Stadt Arnsberg beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (NH 133 „Am Freigericht“) aufzustellen. Im Rahmen dessen soll nach § 12 Abs. 3 BauGB der individuelle Betriebstyp, d.h. die Kombination eines Fachmarktes für Erotik- und Sexartikel mit einem angeschlossenen Videoverleih und einem Kino- und Videokabinenbereich, festgesetzt werden. Für diesen Betriebstyp heißt dies u. a., dass er auch die landesplanerische Zielvorgabe des § 24 a LEPro NRW für die Planung von Einzelhandelsgroßprojekten zu beachten hat, wenn die Einzelhandelselemente dieser Betriebskombination die Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO erfüllen. Dem Planvorhaben würde diese gemäß § 1 Abs. 4 BauGB strikt zu beachtende Zielvorgabe entgegenstehen, wenn die angebotenen Erotik- und Sexartikel als zentrenrelevant einzustufen wären. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nämlich nur in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt zulässig. Der hier in Rede stehende Erotikmarkt liegt zwar in der Nähe, jedoch nicht innerhalb des als zentralen Versorgungsbereich einzustufenden Stadtteilzentrums in Hüsten. Daher ist im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme zu klären, ob diese in dem Markt angebotenen Artikel in Arnsberg als zentrenrelevant anzusehen sind oder nicht. Nur wenn diese Artikel als nicht zentrenrelevant einzuordnen sind, stünde die Zielvorgabe des § 24 a Abs. 1 LEPro der beabsichtigten Nutzungsfestsetzung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stehen die folgenden Fragestellungen im Mittelpunkt des Untersuchungsinteresses: Sind die zum Verkauf angebotenen Artikel des Erotikmarktes als zentrenrelevant (im Sinne von § 24 a LEPro) oder als nicht zentrenrelevant einzustufen und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus für den Fortbestand des Erotikmarktes am Standort (Modul A)? Welche absatzwirtschaftlichen Auswirkungen resultieren aus dem Erotikfachmarkt auf Wettbewerbsstandorte in dessen Einzugsbereich? Sind städtebaulich negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten? Ist also mit einem „Umschlagen“ der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in städtebauliche Negativauswirkungen zu rechnen? Wie wirkt sich die Betriebseinheit insgesamt auf die Zentrenentwicklung in Arnsberg aus? (Modul B) Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen als eine fachlich fundierte und empirisch abgesicherte Grundlage sowohl zur eigenen Abwägung als auch zur Behandlung des Vorhabens im Rahmen des Rechtstreits und des Planaufstellungsverfahrens dienen. Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 3 2 Einordnung des Erotikmarktes Der Erotikmarkt liegt im Arnsberger Stadtteil Hüsten an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am Freigericht. Unweit des Fachmarktes schließt sich das Stadtteilzentrum Hüsten an (vgl. Karte 1), das sich im Wesentlichen entlang der Heinrich-Lübke-Straße, des Hüstener Markts und der Marktstraße erstreckt. Karte 1: Lage des Vorhabenstandortes zum Stadtteilzentrum Hüsten Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Stadtteilzentrum Hüsten Quelle: Eigene Darstellung auf Datengrundlage der Stadt Arnsberg Das Vorhaben umfasst drei wesentliche betriebliche Bestandteile. Im Erdgeschoss findet sich neben Räumlichkeiten für erotische und pornografische Filmvorführungen der Verkaufsraum des Marktes. Im Obergeschoss des Gebäudes ist als dritter Bestandteil ein DVD-Verleih (Videothek) integriert, der die Besonderheit aufweist, dass alle dort angebotenen Filme auch käuflich erwerbbar sind. Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 4 Tabelle 1: Aufteilung des Erotikmarktes in drei Betriebsteile Betriebsteil - Nr. Flächen 1. Verkaufsfläche Einzelhandel (im EG) 505 m² 2. DVD-Verleih mit Verkauf (im OG) 465 m² Zwischensumme Verkaufsfläche Einzelhandel 970 m² 3. 12 Münzkabinen (im EG) 6 Kabinenplätze ohne Münzeinwurf 16 Kinos 690 m² Zwischensumme Kino- und Videokabinenbereich 690 m² Gesamt 1.660 m² Quelle: Eigene Erhebung im September 2008 Der im Erdgeschoss untergebrachte Sexshop mit dem Verkauf von Erotik- und Sexartikeln ist zweifellos ein Einzelhandelsbetrieb, und zwar ein Fachmarkt mit einem ganz speziellen Sortiment, das der Deckung des sexuellen und erotischen Bedarfs dient. Der im Obergeschoss untergebrachte DVD-Verleih ist – was die reine Verleihtätigkeit angeht – ein Dienstleistungsbetrieb. Da die dort ausgestellten DVD aber nicht nur ausgeliehen, sondern auch gekauft werden können, sollte man diese Fläche zugleich auch der Einzelhandelsfunktion zuordnen und vorsorglich als Verkaufsfläche zählen. Zählt man die Verkaufsfläche des Sexshops im Erdgeschoss und die Fläche des DVD-Verleihs mit Verkauf zusammen, ergibt dies eine Verkaufsflächensumme von 970 m². Mit 970 m² umfasst die Verkaufsfläche eine Größenordnung, die eindeutig oberhalb der Großflächigkeitsgrenze von 800 m² liegt. Auch wenn die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geregelte Grenze von 1.200 m² Geschossfläche für die Vermutung nicht nur unwesentlicher Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht oder zumindest nicht erheblich überschritten wird, sollte man vorsorglich diese beiden einzelhandelsbezogenen Elemente als großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO einordnen, um unnötige Risiken zu vermeiden. 2.1 Analyse der Sortimentsstruktur und Zentrenrelevanz der geführten Sortimente (Modul A) Da die beabsichtigte Nutzungsfestsetzung auch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO beinhaltet, ist – wie bereits klargestellt - die landesplanerische Zielvorgabe des § 24 a LEPro zur Ausweisung von Kern- und Sondergebieten für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten. Nach Abs. 1 § 24 a LEPro ist die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Die Nutzungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsgebiet beeinträchtigen. Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 5 Nach Abs. 2 § 24 a LEPro werden zentrale Versorgungsbereiche durch die Gemeinden räumlich und funktional festgelegt. Standorte für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren und Nebenzentren liegen, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen: ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches und eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz Der Standort an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am Freigericht entspricht nicht den Vorgaben des § 24 a Abs. 1 LEPro. Er liegt ungefähr 150 m jenseits des als zentralen Versorgungsbereich einzustufenden Stadtteilzentrum Hüsten, das sich im Norden der Heinrich-Lübke-Straße ab dem Kreuzungsbereich Adenauerstraße sowie auf der Marktstraße erstreckt. Wenn die im Fachmarkt angebotenen Artikel als zentrenrelevant einzustufen sind, würden die genannten Vorschriften der beabsichtigen Sondergebietsfestsetzung entgegenstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Artikel für die Stadt Arnsberg als nicht zentrenrelevant eingestuft werden. Nach Abs. 3 des § 24 a LEPro dürfen Vorhaben i. S. des §11 Abs. 3 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn ihre Kernsortimente als nicht zentrenrelevant eingestuft werden. Zur Einschätzung der Nicht-Zentrenrelevanz der im Erotikmarkt geführten Sortimente muss zunächst die Abgrenzung zu den zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen, die laut Abs. 2 des §24 a LEPro durch die Gemeinde festgelegt werden; dabei sind aber die in der Anlage aufgeführten zentrenrelevanten Leitsortimente zu beachten. Zentrenrelevante Leitsortimente sind demnach laut Anlage LEPro NRW § 24a: Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren Bekleidung/Lederwaren/Schuhe Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte) Foto/Optik Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör (ohne Möbel) Uhren/Schmuck Spielwaren, Sportartikel Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 6 Tabelle 2: Sortimentspezifische Aufteilung der Novum-Verkaufsfläche Sortimentsbezeichnung Beschreibung der Artikel Verkaufsfläche Bekleidung/Wäsche Erotische Dessous, Erotische Outfits in Leder, Lack und anderen Materialien, Zubehör 175 m² Schuhe Erotische Pumps, Stiefel u.ä. aus Lack und anderen Materialien 20 m² Erotikartikel Erotische Hilfsmittel/„Spielzeug“ wie Vibratoren, Dildos und ähnliche Produkte, Erotische Scherzartikel 145 m² Zeitschriften/Bücher Erotische Comics und Bücher, Fachliteratur zu Erotik/ Sex, Zeitschriften mit pornographischen Inhalten 145 m² Bild- und Tonträger Erotische und pornographische DVD 465 m² Drogeriewaren Gleitmittel, Massageöle, Kondome und ähnliche Produkte Summe VKF Erotikartikel 20 m² 970 m² Quelle: Eigene Erhebung im August 2008 und Spezifizierung im September 2008 Das Sortiment Erotikartikel ist im LEPro nicht als innenstadtprägendes Leitsortiment eingestuft. Es umfasst zwar verschiedene Artikel, die den dort aufgeführten Leitsortimenten rein begrifflich zugeteilt werden könnten (vgl. Tabelle 2). Da diese aber ausnahmslos erotischen und sexuellen Bezug haben, ist von einem Spezialangebot auszugehen. Es handelt sich in allen Fällen um Erotik- und Sexartikel, die in dieser Art und diesem Umfang nicht in Geschäften mit den (formal vergleichbaren) zentrenrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Arnsberg geführt werden. Dabei ist insbesondere auf die Zugangsbeschränkung ab 18 Jahren hinzuweisen, die im klassischen Einzelhandel so nicht vorkommt und das spezielle, ausschließlich an Erwachsene gerichtete Angebot des Marktes unterstreicht. Hierzu zählt beispielsweise das große Angebot an erotisch/pornographischen Bild- und Tonträgern, die in dieser thematischen Ausprägung nicht in den einschlägigen Unterhaltungselektronikgeschäften und –fachmärkten angeboten werden (dürfen). Analog ist als weiteres Beispiel das Angebot an Büchern mit pornographischen Inhalten anzuführen, dass nicht zum Bestandteil des klassischen Buchhandels zählt. Der Novum Erotikmarkt beschränkt sich auf ein schmales Sortiment an erotischen Produkten. Erotikartikel sind also als spezielles Sortiment anzusehen, auch wenn einzelne Artikel unter bestimmte Oberbegriffe der zentrenrelevanten Leitsortimente (wie z. B. Bekleidung, Bücher, Zeitschriften) fallen. Weil alle diese Artikel zur Deckung speziell des erotischen und sexuellen Bedarfs dienen, ist es geboten, diese Artikel in einer speziellen Sortimentsgruppe zusammenzufassen und über ihre Zentrenrelevanz je nach örtlicher Situation zu entscheiden. Da das Sortiment Erotikartikel nicht als innerstädtisches Leitsortiment definiert wird, obliegt es der kommunalen Abwägung der Stadt Arnsberg, dieses als zentrenrelevant oder als nicht zentrenrelevant einzustufen. Die Zentrenrelevanz eines Sortiments kann dabei wie folgt definiert werden: Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 7 Zentrenrelevante Warengruppen sind in der Regel für einen attraktiven Branchenmix notwendig und bedürfen einer zentralen Lage, da sie sich nicht nur durch die hohe Erzeugung von Besucherfrequenzen und ihre hohe Ausstrahlungskraft auszeichnen, sondern ihrerseits auch selbst auf andere Frequenzbringer angewiesen sind (Kriterium: Passantenfrequenzen). Dementsprechend sind solche Sortimente in zentralen Lagen am stärksten vertreten (Kriterium: Einzelhandelsstruktur) und verfügen idealerweise über eine hohe Seltenheit bzw. Überschussbedeutung (Kriterium: Einzelhandelszentralität). Ferner weisen sie Kopplungsaffinitäten zu anderen Einzelhandelsbranchen bzw. Zentrenfunktionen auf (Kriterium: Kopplungsaffinität), haben überwiegend einen relativ geringen Flächenanspruch (Kriterium: Integrationsfähigkeit) und lassen sich häufig als so genannte „Handtaschensortimente“ PKWunabhängig transportieren (Kriterium: Transportfähigkeit). Die Kriterien für die Zentrenrelevanz eines Sortiments treffen in einer Vielzahl von Städten auch auf Erotikartikel zu. Eine Eindeutigkeit gibt es dabei jedoch nicht, was belegt wird durch zahlreiche Einzelhandelskonzepte, die Erotikartikel in einigen Fällen als zentrenrelevant und in anderen Fällen als nicht-zentrenrelevant bewertet haben. Für Arnsberg ist das Kriterium „am stärksten vertreten in zentralen Lagen“ nicht erfüllt, da die derzeitigen Anbieter (neben Novum handelt es sich nur noch um einen Sexshop an der Möhnestraße in Arnsberg-Neheim) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt liegen. Sex-Shop-Artikel sind in Arnsberg bezogen auf den Bestand nicht zentrenrelevant. Neben der Betrachtung der Ist-Situation spielt jedoch auch die perspektivische Bewertung des Sortiments eine Rolle. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, sogenannte „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den städtischen Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, den Zentren zwecks Erhaltung und Steigerung ihrer Attraktivität vorzubehalten und in anderen Gebieten der Gemeinde auszuschließen. Dem Vernehmen nach soll dieses Spezialsortiment auch zukünftig nicht innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt angeboten werden, weil man von derartigen Betrieben Attraktivitätsverluste und Traiding-Down-Effekte befürchtet. Da Sexshops, Sexfilmvorführungen und einschlägige Video- und DVD-Verleihbetriebe der so genannten „städtebaulich negativen Angebotsstruktur“ zuzuordnen sind und solche Betriebe in bestimmten zentralen Lagen auch durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können, ist es vertretbar, dieses Spezialsortiment als nicht zentrenrelevant einzustufen und damit nicht den zentralen Versorgungsbereichen zuzuordnen. Abschließend ist somit festzuhalten, dass es sich bei den im Erotikmarkt geführten Erotikartikeln um ein eigenes Spezialsortiment handelt, das nicht unter die im LEPro definierten zentrenrelevanten Leitsortimente fällt. Daher kann die Stadt Arnsberg im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit dieses Spezialsortiment auf Grund der derzeitigen Ausgangssituation und ihrer städtebaulichen Zielvorstellungen für die Zentrenentwicklung als nicht zentrenrelevant einstufen. Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 8 2.2 Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt (Modul B) Wenn die Stadt Arnsberg Erotikartikel gerade aus Gründen des Zentrenschutzes als nicht zentrenrelevant einstuft und wenn sie – wie im vorliegenden Fall – entsprechende Sexshops und Betriebe mit Sexdarbietungen aus ihren zentralen Lagen fernhalten will, ist von positiven Auswirkungen auf die Zentren auszugehen. Den Zentren wird durch die planungsrechtliche Absicherung des hier in Rede stehenden Erotikmarktes nichts Zentrenprägendes vorenthalten. Von diesem Markt sind Sortimentsüberschneidungen mit den Einzelhandelsbetrieben in den Zentren gar nicht oder nur in marginaler Weise zu erwarten. Möglich sind solche beispielsweise für das Drogeriewarenangebot, das auch in den städtischen Drogeriemärkten auf deutlich untergeordneter Fläche offeriert wird oder auch bei Dessous, die – voraussichtlich in anderer Form – auch in verschiedenen Bekleidungsgeschäften in den Zentren angeboten werden. Negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche in Arnsberg sind jedoch aufgrund der marginalen Angebotsdopplung und der Flächendimensionierung dieser Angebote (z. B. Drogeriewaren auf 20 m² VKF) nicht zu befürchten. Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund 9