Gutachterliche Stellungnahme zur Sortimentsstruktur des

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Gutachterliche Stellungnahme zur Sortimentsstruktur des
Gutachterliche Stellungnahme
zur Sortimentsstruktur des
Erotikmarktes Novum in Arnsberg-Hüsten
unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des
§ 24 a LEPro zur Zentrenrelevanz von Sortimenten
im Auftrag der Stadt Arnsberg
Stefan Kruse
Antje Vancraeyenest
Junker und Kruse
Stadtforschung Planung
Markt 5 44137 Dortmund
Tel. 02 31-55 78 58-0 Fax 02 31–55 78 58-50
[email protected]
März 2009
Inhaltsverzeichnis
1
Ausgangssituation und Aufgabenstellung ........................................................ 3
2
Einordnung des Erotikmarktes .......................................................................... 4
2.1
Analyse der Sortimentsstruktur und Zentrenrelevanz der geführten Sortimente
(Modul A) ........................................................................................................... 5
2.2
Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt
(Modul B) ........................................................................................................... 9
Junker und Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund
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1 Ausgangssituation und Aufgabenstellung
Im Arnsberger Stadtteil Hüsten befindet sich an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am Freigericht
der Erotikmarkt Novum, der aus einer Kombination eines größeren Fachmarktes für Erotik- und
Sexartikel mit mehreren Videokabinen und mit einem Kleinkino sowie mit einem DVD-Verleih
(im Obergeschoss) besteht. Dieser Erotikmarkt ist momentan Anlass einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage eines Nachbarn Recht gegeben
und die von der Stadt Arnsberg erteilte Baugenehmigung unter Berücksichtigung der am Standort laut Bauzonen-/Baustufenplan zulässigen Art der baulichen Nutzung (gemischtes Wohngebiet) für unrechtmäßig erklärt.
Die Stadt Arnsberg beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (NH 133 „Am Freigericht“) aufzustellen. Im Rahmen dessen soll nach § 12 Abs. 3 BauGB der individuelle Betriebstyp, d.h. die Kombination eines Fachmarktes für Erotik- und Sexartikel mit einem angeschlossenen Videoverleih und einem Kino- und Videokabinenbereich, festgesetzt werden.
Für diesen Betriebstyp heißt dies u. a., dass er auch die landesplanerische Zielvorgabe des § 24 a
LEPro NRW für die Planung von Einzelhandelsgroßprojekten zu beachten hat, wenn die Einzelhandelselemente dieser Betriebskombination die Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO erfüllen. Dem Planvorhaben würde diese gemäß § 1 Abs. 4 BauGB strikt zu beachtende Zielvorgabe entgegenstehen, wenn die angebotenen Erotik- und Sexartikel als zentrenrelevant einzustufen wären. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift
ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nämlich nur in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt zulässig. Der hier in Rede stehende Erotikmarkt liegt zwar
in der Nähe, jedoch nicht innerhalb des als zentralen Versorgungsbereich einzustufenden Stadtteilzentrums in Hüsten. Daher ist im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme zu klären, ob
diese in dem Markt angebotenen Artikel in Arnsberg als zentrenrelevant anzusehen sind oder
nicht. Nur wenn diese Artikel als nicht zentrenrelevant einzuordnen sind, stünde die Zielvorgabe
des § 24 a Abs. 1 LEPro der beabsichtigten Nutzungsfestsetzung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund stehen die folgenden Fragestellungen im Mittelpunkt des Untersuchungsinteresses:
Sind die zum Verkauf angebotenen Artikel des Erotikmarktes als zentrenrelevant (im Sinne
von § 24 a LEPro) oder als nicht zentrenrelevant einzustufen und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus für den Fortbestand des Erotikmarktes am Standort (Modul A)?
Welche absatzwirtschaftlichen Auswirkungen resultieren aus dem Erotikfachmarkt auf Wettbewerbsstandorte in dessen Einzugsbereich? Sind städtebaulich negative Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten? Ist also mit einem „Umschlagen“ der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in städtebauliche Negativauswirkungen zu rechnen? Wie
wirkt sich die Betriebseinheit insgesamt auf die Zentrenentwicklung in Arnsberg aus? (Modul
B)
Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen als eine fachlich fundierte und empirisch abgesicherte
Grundlage sowohl zur eigenen Abwägung als auch zur Behandlung des Vorhabens im Rahmen
des Rechtstreits und des Planaufstellungsverfahrens dienen.
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2 Einordnung des Erotikmarktes
Der Erotikmarkt liegt im Arnsberger Stadtteil Hüsten an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am
Freigericht. Unweit des Fachmarktes schließt sich das Stadtteilzentrum Hüsten an (vgl. Karte 1),
das sich im Wesentlichen entlang der Heinrich-Lübke-Straße, des Hüstener Markts und der
Marktstraße erstreckt.
Karte 1: Lage des Vorhabenstandortes zum Stadtteilzentrum Hüsten
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Stadtteilzentrum Hüsten
Quelle: Eigene Darstellung auf Datengrundlage der Stadt Arnsberg
Das Vorhaben umfasst drei wesentliche betriebliche Bestandteile. Im Erdgeschoss findet sich
neben Räumlichkeiten für erotische und pornografische Filmvorführungen der Verkaufsraum des
Marktes. Im Obergeschoss des Gebäudes ist als dritter Bestandteil ein DVD-Verleih (Videothek)
integriert, der die Besonderheit aufweist, dass alle dort angebotenen Filme auch käuflich erwerbbar sind.
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Tabelle 1: Aufteilung des Erotikmarktes in drei Betriebsteile
Betriebsteil - Nr.
Flächen
1.
Verkaufsfläche Einzelhandel (im EG)
505 m²
2.
DVD-Verleih mit Verkauf (im OG)
465 m²
Zwischensumme Verkaufsfläche Einzelhandel
970 m²
3.
12 Münzkabinen (im EG)
6 Kabinenplätze ohne Münzeinwurf
16 Kinos
690 m²
Zwischensumme Kino- und Videokabinenbereich
690 m²
Gesamt
1.660 m²
Quelle: Eigene Erhebung im September 2008
Der im Erdgeschoss untergebrachte Sexshop mit dem Verkauf von Erotik- und Sexartikeln
ist zweifellos ein Einzelhandelsbetrieb, und zwar ein Fachmarkt mit einem ganz speziellen
Sortiment, das der Deckung des sexuellen und erotischen Bedarfs dient.
Der im Obergeschoss untergebrachte DVD-Verleih ist – was die reine Verleihtätigkeit angeht – ein Dienstleistungsbetrieb. Da die dort ausgestellten DVD aber nicht nur ausgeliehen,
sondern auch gekauft werden können, sollte man diese Fläche zugleich auch der Einzelhandelsfunktion zuordnen und vorsorglich als Verkaufsfläche zählen.
Zählt man die Verkaufsfläche des Sexshops im Erdgeschoss und die Fläche des DVD-Verleihs
mit Verkauf zusammen, ergibt dies eine Verkaufsflächensumme von 970 m².
Mit 970 m² umfasst die Verkaufsfläche eine Größenordnung, die eindeutig oberhalb der Großflächigkeitsgrenze von 800 m² liegt. Auch wenn die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geregelte
Grenze von 1.200 m² Geschossfläche für die Vermutung nicht nur unwesentlicher Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung nicht oder zumindest nicht erheblich überschritten wird, sollte man vorsorglich
diese beiden einzelhandelsbezogenen Elemente als großflächigen Einzelhandelsbetrieb im
Sinne des § 11 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO einordnen, um unnötige Risiken zu vermeiden.
2.1 Analyse der Sortimentsstruktur und Zentrenrelevanz der geführten
Sortimente (Modul A)
Da die beabsichtigte Nutzungsfestsetzung auch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d.
§ 11 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO beinhaltet, ist – wie bereits klargestellt - die landesplanerische Zielvorgabe des § 24 a LEPro zur Ausweisung von Kern- und Sondergebieten für Einzelhandelsgroßprojekte zu beachten.
Nach Abs. 1 § 24 a LEPro ist die Ausweisung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Die Nutzungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsgebiet beeinträchtigen.
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Nach Abs. 2 § 24 a LEPro werden zentrale Versorgungsbereiche durch die Gemeinden räumlich
und funktional festgelegt. Standorte für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in Hauptzentren und Nebenzentren liegen, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen:
ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit
und des Einzelhandels
eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches und
eine gute verkehrliche Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz
Der Standort an der Heinrich-Lübke-Straße, Ecke Am Freigericht entspricht nicht den Vorgaben
des § 24 a Abs. 1 LEPro. Er liegt ungefähr 150 m jenseits des als zentralen Versorgungsbereich
einzustufenden Stadtteilzentrum Hüsten, das sich im Norden der Heinrich-Lübke-Straße ab dem
Kreuzungsbereich Adenauerstraße sowie auf der Marktstraße erstreckt. Wenn die im Fachmarkt
angebotenen Artikel als zentrenrelevant einzustufen sind, würden die genannten Vorschriften
der beabsichtigen Sondergebietsfestsetzung entgegenstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die Artikel für die Stadt Arnsberg als nicht zentrenrelevant eingestuft werden.
Nach Abs. 3 des § 24 a LEPro dürfen Vorhaben i. S. des §11 Abs. 3 BauNVO unter bestimmten
Voraussetzungen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden,
wenn ihre Kernsortimente als nicht zentrenrelevant eingestuft werden.
Zur Einschätzung der Nicht-Zentrenrelevanz der im Erotikmarkt geführten Sortimente muss zunächst die Abgrenzung zu den zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen, die laut Abs. 2 des §24
a LEPro durch die Gemeinde festgelegt werden; dabei sind aber die in der Anlage aufgeführten
zentrenrelevanten Leitsortimente zu beachten. Zentrenrelevante Leitsortimente sind demnach
laut Anlage LEPro NRW § 24a:
Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren
Bekleidung/Lederwaren/Schuhe
Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte)
Foto/Optik
Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör (ohne Möbel)
Uhren/Schmuck
Spielwaren, Sportartikel
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Tabelle 2: Sortimentspezifische Aufteilung der Novum-Verkaufsfläche
Sortimentsbezeichnung
Beschreibung der Artikel
Verkaufsfläche
Bekleidung/Wäsche
Erotische Dessous,
Erotische Outfits in Leder, Lack und anderen Materialien, Zubehör
175 m²
Schuhe
Erotische Pumps, Stiefel u.ä. aus Lack und anderen Materialien
20 m²
Erotikartikel
Erotische Hilfsmittel/„Spielzeug“ wie Vibratoren,
Dildos und ähnliche Produkte, Erotische Scherzartikel
145 m²
Zeitschriften/Bücher
Erotische Comics und Bücher, Fachliteratur zu Erotik/
Sex, Zeitschriften mit pornographischen Inhalten
145 m²
Bild- und Tonträger
Erotische und pornographische DVD
465 m²
Drogeriewaren
Gleitmittel, Massageöle, Kondome und ähnliche
Produkte
Summe VKF Erotikartikel
20 m²
970 m²
Quelle: Eigene Erhebung im August 2008 und Spezifizierung im September 2008
Das Sortiment Erotikartikel ist im LEPro nicht als innenstadtprägendes Leitsortiment eingestuft.
Es umfasst zwar verschiedene Artikel, die den dort aufgeführten Leitsortimenten rein begrifflich
zugeteilt werden könnten (vgl. Tabelle 2). Da diese aber ausnahmslos erotischen und sexuellen
Bezug haben, ist von einem Spezialangebot auszugehen.
Es handelt sich in allen Fällen um Erotik- und Sexartikel, die in dieser Art und diesem Umfang nicht in Geschäften mit den (formal vergleichbaren) zentrenrelevanten Kernsortimenten
in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Arnsberg geführt werden.
Dabei ist insbesondere auf die Zugangsbeschränkung ab 18 Jahren hinzuweisen, die im klassischen Einzelhandel so nicht vorkommt und das spezielle, ausschließlich an Erwachsene gerichtete Angebot des Marktes unterstreicht.
Hierzu zählt beispielsweise das große Angebot an erotisch/pornographischen Bild- und Tonträgern, die in dieser thematischen Ausprägung nicht in den einschlägigen Unterhaltungselektronikgeschäften und –fachmärkten angeboten werden (dürfen).
Analog ist als weiteres Beispiel das Angebot an Büchern mit pornographischen Inhalten anzuführen, dass nicht zum Bestandteil des klassischen Buchhandels zählt. Der Novum Erotikmarkt beschränkt sich auf ein schmales Sortiment an erotischen Produkten.
Erotikartikel sind also als spezielles Sortiment anzusehen, auch wenn einzelne Artikel unter
bestimmte Oberbegriffe der zentrenrelevanten Leitsortimente (wie z. B. Bekleidung, Bücher,
Zeitschriften) fallen. Weil alle diese Artikel zur Deckung speziell des erotischen und sexuellen
Bedarfs dienen, ist es geboten, diese Artikel in einer speziellen Sortimentsgruppe zusammenzufassen und über ihre Zentrenrelevanz je nach örtlicher Situation zu entscheiden.
Da das Sortiment Erotikartikel nicht als innerstädtisches Leitsortiment definiert wird, obliegt es
der kommunalen Abwägung der Stadt Arnsberg, dieses als zentrenrelevant oder als nicht zentrenrelevant einzustufen. Die Zentrenrelevanz eines Sortiments kann dabei wie folgt definiert
werden:
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Zentrenrelevante Warengruppen sind in der Regel für einen attraktiven Branchenmix notwendig und bedürfen einer zentralen Lage, da sie sich nicht nur durch die hohe Erzeugung
von Besucherfrequenzen und ihre hohe Ausstrahlungskraft auszeichnen, sondern ihrerseits
auch selbst auf andere Frequenzbringer angewiesen sind (Kriterium: Passantenfrequenzen).
Dementsprechend sind solche Sortimente in zentralen Lagen am stärksten vertreten (Kriterium: Einzelhandelsstruktur) und verfügen idealerweise über eine hohe Seltenheit bzw. Überschussbedeutung (Kriterium: Einzelhandelszentralität). Ferner weisen sie Kopplungsaffinitäten zu anderen Einzelhandelsbranchen bzw. Zentrenfunktionen auf (Kriterium: Kopplungsaffinität), haben überwiegend einen relativ geringen Flächenanspruch (Kriterium: Integrationsfähigkeit) und lassen sich häufig als so genannte „Handtaschensortimente“ PKWunabhängig transportieren (Kriterium: Transportfähigkeit).
Die Kriterien für die Zentrenrelevanz eines Sortiments treffen in einer Vielzahl von Städten
auch auf Erotikartikel zu. Eine Eindeutigkeit gibt es dabei jedoch nicht, was belegt wird
durch zahlreiche Einzelhandelskonzepte, die Erotikartikel in einigen Fällen als zentrenrelevant
und in anderen Fällen als nicht-zentrenrelevant bewertet haben.
Für Arnsberg ist das Kriterium „am stärksten vertreten in zentralen Lagen“ nicht erfüllt, da
die derzeitigen Anbieter (neben Novum handelt es sich nur noch um einen Sexshop an der
Möhnestraße in Arnsberg-Neheim) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt
liegen. Sex-Shop-Artikel sind in Arnsberg bezogen auf den Bestand nicht zentrenrelevant.
Neben der Betrachtung der Ist-Situation spielt jedoch auch die perspektivische Bewertung
des Sortiments eine Rolle. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, sogenannte „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den städtischen Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, den Zentren zwecks Erhaltung und Steigerung ihrer Attraktivität vorzubehalten und
in anderen Gebieten der Gemeinde auszuschließen.
Dem Vernehmen nach soll dieses Spezialsortiment auch zukünftig nicht innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt angeboten werden, weil man von derartigen Betrieben
Attraktivitätsverluste und Traiding-Down-Effekte befürchtet. Da Sexshops, Sexfilmvorführungen und einschlägige Video- und DVD-Verleihbetriebe der so genannten „städtebaulich
negativen Angebotsstruktur“ zuzuordnen sind und solche Betriebe in bestimmten zentralen
Lagen auch durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können,
ist es vertretbar, dieses Spezialsortiment als nicht zentrenrelevant einzustufen und damit
nicht den zentralen Versorgungsbereichen zuzuordnen.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass es sich bei den im Erotikmarkt geführten Erotikartikeln
um ein eigenes Spezialsortiment handelt, das nicht unter die im LEPro definierten zentrenrelevanten Leitsortimente fällt. Daher kann die Stadt Arnsberg im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit dieses Spezialsortiment auf Grund der derzeitigen Ausgangssituation und ihrer
städtebaulichen Zielvorstellungen für die Zentrenentwicklung als nicht zentrenrelevant einstufen.
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2.2 Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt (Modul B)
Wenn die Stadt Arnsberg Erotikartikel gerade aus Gründen des Zentrenschutzes als nicht zentrenrelevant einstuft und wenn sie – wie im vorliegenden Fall – entsprechende Sexshops und Betriebe mit Sexdarbietungen aus ihren zentralen Lagen fernhalten will, ist von positiven Auswirkungen auf die Zentren auszugehen.
Den Zentren wird durch die planungsrechtliche Absicherung des hier in Rede stehenden Erotikmarktes nichts Zentrenprägendes vorenthalten.
Von diesem Markt sind Sortimentsüberschneidungen mit den Einzelhandelsbetrieben in den
Zentren gar nicht oder nur in marginaler Weise zu erwarten. Möglich sind solche beispielsweise
für das Drogeriewarenangebot, das auch in den städtischen Drogeriemärkten auf deutlich untergeordneter Fläche offeriert wird oder auch bei Dessous, die – voraussichtlich in anderer Form
– auch in verschiedenen Bekleidungsgeschäften in den Zentren angeboten werden. Negative
Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche in
Arnsberg sind jedoch aufgrund der marginalen Angebotsdopplung und der Flächendimensionierung dieser Angebote (z. B. Drogeriewaren auf 20 m² VKF) nicht zu befürchten.
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