TUIfly Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) - traffics

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TUIfly Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) - traffics
TUIfly Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), gültig ab 22. März 2009
Allgemeine Buchungs- und Reservierungsbedingungen der Hapag-Lloyd Express GmbH
(nachfolgend auch TUIfly oder X3 genannt) bei online und telefonisch durchgeführten
Buchungen
1. Anwendungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (ABB) gelten für jegliche
Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden
Leistungen, durch die Hapag-Lloyd Express GmbH (nachfolgend TUIfly genannt),
Benkendorffstraße 22B, D-30855 Langenhagen und/oder deren Erfüllungsgehilfen. Diese ABB
gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, auch für unentgeltliche
Beförderungen.
1.2
Diese Beförderungsrichtlinien gelten auch für den Vertrieb von X3-Flug Einzelplatzverkauf bzw. für
Flüge, die im Rahmen von Pauschalreisen gemäß dem Agenturvertrag zwischen der Hapag-Lloyd
Express GmbH und der jeweiligen Agentur vertrieben werden.
2. Kontakt zu TUIfly und zum TUIfly-Servicecenter
2.1
TUIfly ist unter der folgenden Anschrift erreichbar:
Hapag-Lloyd Express GmbH
Benkendorffstraße 22b
D-30855 Langenhagen
2.2
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUIfly-Servicecenter
verwiesen. Das Servicecenter ist täglich von 7.30 bis 22.30 Uhr (MEZ) unter den folgenden
Telefonnummern zu den unten angegebenen Kosten erreichbar:
- In Deutschland:
01805 757510 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz der dt. Telekom, abweichender Mobilfunktarif)
- In Österreich:
0820 820033 (0,14 €/Min. aus dem österreichischen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif)
- In der Schweiz
0848 000271 (nationaler Tarif Schweiz)
- In Belgien: 070 700 016 (nationaler Tarif Belgien)
- In Frankreich: 0825 026 071 (nationaler Tarif Frankreich)
- In Großbritannien: 0870 606 0 519 (nationaler Tarif Großbritannien)
- In Italien: 199 192 692 (nationaler Tarif Italien)
- In den Niederlanden: 0900 202 1447 (nationaler Tarif Niederlande)
- In Portugal: 707 200 654 (nationaler Tarif Portugal, unsere Mitarbeiter
sprechen Englisch)
- In Schweden: 0200 810 357 (nationaler Tarif Schweden, unsere Mitarbeiter
sprechen Englisch)
- In Spanien: 90 20 20 069 (nationaler Tarif Spanien) - In Griechenland: 210 3530339 (nationaler
Tarif Griechenland)
montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr erreichbar
- Sonstiges Ausland 0044 8706060519
3. Beförderungsleistung
3.1
Leistungsgegenstand ist die Erbringung der mit der Buchung bestätigten Beförderungsleistung.
3.2
TUIfly ist berechtigt, die Durchführung der Flugbeförderung ganz oder teilweise auf
Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Hierbei wird TUIfly nur solche Fluggesellschaften
einsetzen, die dem Sicherheitsstandard von TUIfly entsprechen und dies vom Luftfahrtbundesamt
oder einer zuständigen europäischen Luftsicherheitsbehörde genehmigt wurde. TUIfly wird den
Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichten, sobald diese
feststeht.
3.3
Änderungen der eingesetzten Fluggeräte oder der verwendeten Flugnummer kann TUIfly jederzeit
vornehmen.
3.4
Die Beförderung durch TUIfly beschränkt sich auf die gebuchte Direktverbindung mit TUIfly, jedoch
nicht auf Anschlussflüge. Für das Erreichen von Abflügen, Anschlüssen, einschließlich
Anschlussflügen und Zu-/Abbringerfahrten ist der Fluggast selbst verantwortlich. Eine Haftung von
TUIfly besteht nicht und wird ausgeschlossen. Sollte der Fluggast dennoch einzelne TUIfly-Flüge
oder einen TUIfly-Flug mit Flügen anderer Fluggesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies
auf sein eigenes Risiko, es sei denn, die Buchung erfolgte zu einem von TUIfly für den Flug
angebotenen Umsteigeverbindungs-Tarif (siehe unten Artikel 5.2).
4. Preise/Buchungs- und Zahlungsmodalitäten
4.1 Beförderungsentgelt
Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Die Buchungs- und
Zahlungsmodalitäten richten sich nach den jeweiligen geltenden Tarifbestimmungen, die bei der
Buchung angegeben werden. Das bestätigte Beförderungsentgelt enthält neben dem Preis für die
Flugbeförderung alle anwendbaren Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren,
Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar waren.
Diese Einzelposten werden Ihnen gesondert ausgewiesen.
4.2 Nachträgliche Preiserhöhung
(a) TUIfly behält sich vor, das im Beförderungsvertrag vereinbarte Beförderungsentgelt
nachträglich zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugreisetermin
mehr als vier (4) Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und auch nicht für TUIfly vorhersehbar oder vermeidbar waren. Die
Erhöhung ist dann zulässig, wenn die Flugbenzinkosten oder der Kosten für Flughafen- oder
sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, sich
nachträglich erhöhen und dies dem Fluggast unverzüglich, und zwar spätestens am 21. Tag vor
Abflug mitgeteilt wird. Bei Preiserhöhungen in Höhe von mehr als 5% des Nettopreises für die
Flugbeförderung (exklusive Steuern, Gebühren und Abgaben) ist der Fluggast berechtigt, ohne
Gebühren vom Beförderungsvertrag zurückzutreten.
(b) Die Nachbelastung erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der vorstehend in
Absatz (a) genannten Kosten, Abgaben und Gebühren durch Weiterbelastung dieses Betrages an
den Fluggast. In anderen Fällen werden die zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des
Flugzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz wird TUIfly dem
Fluggast nachbelasten.
4.3 Bezahlung
(a) Mit Zustandekommen des Beförderungsvertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.
Ratenzahlung ist nicht möglich. In einigen Ländern können ggf. Einreise- oder Visagebühren durch
Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Diese sind nicht im
Flugpreis enthalten und vom Fluggast zusätzlich zu zahlen.
(b) Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte
oder über ein Lastschriftverfahren von einem durch den Fluggast zu benennenden deutschen
Bankkonto. Bei Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte wird TUIfly eine Gebühr von Euro 6,00 (GBP
5,00/SEK 60,00/USD 9,00) auf internationalen Flügen, sowie Euro 7,14 auf nationalen Flügen pro
Buchung erheben.
(c) Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag
entstandenen Forderung, wird TUIfly vom Fluggast eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro
5,50/GBP 4,00/SEK 55/USD 9,00 pro Reiseteilnehmer erheben sowie die anfallenden Gebühren
des Kreditkarteninstituts oder der Bank. Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der von TUIfly bei
der Bank des Kunden oder dem Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag ganz oder teilweise
rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungspauschale in
Höhe von Euro 10,00/GBP 8,00/SEK 95,00/USD 16,00 pro Buchung zu entrichten, wenn der
Kunde TUIfly nicht nachweisen kann, dass TUIfly kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(d) Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet.
(e) Wird der Flugpreis auch nach erfolgloser Inverzug- und Zahlungsfristsetzung nicht geleistet,
wird TUIfly von dem Beförderungsvertrag zurücktreten und die Buchung zu den vereinbarten
Bearbeitungsgebühren gemäß Artikel 6 stornieren. Auf eine Fristsetzung kann verzichtet werden,
wenn der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr
durchführbar ist. In diesem Fall kann TUIfly vom Beförderungsvertrag zurücktreten und die
Beförderung verweigern.
5. Buchung und Tarife
5.1 Buchung
(a) Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und die aufgeführte Person gültig.
Namensänderungen am Flughafen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen
zwischen Buchung und Abflug möglich.
(b) Bei der Buchung über das Internet, am Telefon und im Reisebüro wird kein Ticket ausgestellt.
Es wird eine Buchungsnummer erteilt. Diese muss bei der Abfertigung am Check-In-Schalter
zusammen mit einem gültigen Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass) vorgelegt werden.
Der bei der Buchung angegebene, vollständige Vor- und Nachname und der des Ausweispapiers
müssen übereinstimmen.
Wird die Buchungsnummer nebst amtlichem Lichtbildausweis von einem anderen als dem zur
Beförderung oder Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet TUIfly gegenüber dem Berechtigten
nicht, wenn in gutem Glauben die Beförderung durchgeführt oder dem Vorlegenden eine
Erstattung gewährt wurde.
5.2 Tarife
(a) Flüge im FLEX-Tarif können bis 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit kostenfrei
umgebucht oder storniert oder auf eine Ersatzperson übertragen werden. Für die Umbuchung und
Stornierung und Benennung einer Ersatzperson im SMILE-Tarif fallen die unter Artikel 6 genannten
Bearbeitungsgebühren an.
(b) Der Umsteigeverbindungs-Tarif ermöglicht die unmittelbare Buchung mehrerer aneinander
grenzender Teilstrecken des TUIfly Streckennetzes in einer einzigen Buchung
(Umsteigeverbindungen). Dadurch kann der Fluggast auch solche Ziele des TUIfly Streckennetzes
erreichen, zu denen keine Direktflüge vom Abflugort aus angeboten werden.
Flüge im Umsteigeverbindungs-Tarif können nur gebucht werden, wenn dieser Tarif vom TUIfly
Buchungssystem für die gewünschte Strecke bereitgestellt wird. Möchte der Fluggast andere
Teilstrecken miteinander kombinieren, erfolgt dies durch gesonderte Buchung jeder einzelnen
Teilstrecke. In diesen Fall gelten die allgemeinen Regelungen für die Buchung von Flügen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten auch für Flüge im
Umsteigeverbindungs-Tarif uneingeschränkt die Reglungen dieser ABB.
6. Umbuchung/Ersatzperson/Stornierung und Nichterscheinen zum Abflug
6.1 Umbuchung
(a) Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Fluggastes der Flugtermin, die Flugnummer,
das Flugziel oder der Abflug- oder Rückkehrflughafen vor Inanspruchnahme der Flugleistung (Hinbzw. Rückflug) geändert werden. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden
vor der vereinbarten Abflugzeit zu den unter (b) genannten Mehrkosten möglich. Die Umbuchung
eines Fluges, der zu einem FLEX-Tarif gebucht wurde, ist bis 30 Minuten vor der vereinbarten
Abflugzeit kostenfrei möglich.
(b) Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zum aktuellen, gegebenenfalls höheren Tarif
zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des
ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich berechnet TUIfly bei Umbuchungen für Flüge zum
SMILE-Tarif auf internationalen Strecken eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 (GBP
20,00/SEK 240/USD 40,00) und auf nationalen Strecken in Höhe von EUR 29,75 pro Strecke und
Person. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass TUIfly durch die Umbuchung
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(c) Umbuchungen können online oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf
einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur möglich,
wenn der Flug maximal sechs (6) Monate nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert ist.
(d) Die Umbuchung von einem nationalen Flug zu einem internationalen Flug und
umgekehrt ist nicht möglich. Dies gilt für den SMILE-Tarif sowie den FLEX-Tarif.
6.2 Ersatzperson
(a) Der buchende Teilnehmer kann bis zu einem Zeitraum von zwei (2) Stunden vor der
vereinbarten Abflugzeit eine Ersatzperson benennen, hierfür fallen die unter (b) genannten
Mehrkosten an. Umbuchungen können online oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Der buchende
Teilnehmer und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner. TUIfly kann dem Wechsel in der
Person des Fluggastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf
den Flug nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
(b) Bei Namensänderungen für Flüge zum SMILE-Tarif fällt auf internationalen Strecken eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 (GBP 20,00/SEK 240/USD 40,00) und auf nationalen
Strecken in Höhe von EUR 29,75 pro Strecke und Person an. Zudem ist gegebenenfalls der
Differenzbetrag zum aktuellen, gegebenenfalls höheren Tarif zu zahlen Eine Erstattung ist nicht
möglich, falls auf die Ersatzperson ein niedrigerer Tarif Anwendung findet.
6.3 Stornierung und Nichterscheinen zum Abflug
(a) Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen Leistung muss über das TUIflyServicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) unter Angabe der
Buchungsnummer vor Abflug eingehend mitgeteilt werden.
(b) Bei der Stornierung von Flügen, die zum SMILE-Tarif gebucht wurden, wird der im
Beförderungsentgelt enthaltene Preis für die Flugbeförderung nicht erstattet. Aufgrund des mit
einer Stornierung verbundenen Verwaltungsaufwandes berechnet TUIfly dem Fluggast zusätzlich
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 (GBP 14,00/SEK 165/USD 20) pro storniertem
Buchungsvorgang Bis zu diesem Betrag, werden die Steuern, Flughafengebühren und sonstige
Gebühren, Zuschläge und Entgelte einbehalten bzw. ist der Fluggast gegebenenfalls verpflichtet,
die Differenz bis zu diesem Betrag nachzuzahlen. Es bleibt dem Fluggast unbenommen
nachzuweisen, dass TUIfly kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder
Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Wird ein Flug zum FLEX-Tarif bis 30 Minuten vor
Abflug storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.
(c) Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und die Regelung in Absatz (b) findet
entsprechende Anwendung, wenn er nicht so rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlicher
Reiseunterlagen am Check-in erscheint, dass er spätestens 45 Minuten vor gebuchter
Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist.
7. Sitzplazreservierung
7.1
Eine Sitzplatzreservierung kann bis 48 Stunden vor dem geplanten Abflug gegen Zahlung einer
nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,00 (GBP 7,00/SEK 90,00/USD
14,00) online bei der Buchung oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen
und Kosten siehe Artikel 2) vorgenommen werden. Bei Buchung mit der TUI Card oder bei
Buchung eines FLEX-Tarifs ist die Sitzplatzreservierung kostenlos.
7.2
Für die Buchung eines XL-Sitzplatzes am Notausgang berechnet TUIfly eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von EUR 25,00 (GBP 20,00/SEK 240,00/USD 40,00).
7.3
Die Buchbarkeit der XL-Plätze wird nicht auf allen TUIfly-Strecken und Fluggeräten angeboten.
7.4
Nachfolgender Personenkreis darf bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden nicht in den
Notausgangsreihen sitzen:
• Babys und Kinder (bis einschl. 11 Jahren)
• Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
• werdende Mütter
• körperlich und/oder geistig behinderte Personen
• Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt
beweglich sind
Mit der Reservierung am Notausgang sichern Sie zu, dass diese Kriterien für Sie und die von
Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Sollte dies doch der Fall sein, ist TUIfly berechtigt, der/
den betreffenden Person(en) ohne Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr einen anderen
Sitzplatz zuzuweisen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung das TUIfly-Besatzungspersonal.
8. Check-in/Mitzubringende Unterlagen
8.1
An einigen deutschen Flughäfen, ab denen TUIfly Flüge anbietet, besteht die Möglichkeit eines
Vorabend Check-Ins für alle TUIfly-Passagiere. Außerdem bietet TUIfly allen Passagieren -auf
ausgewählten Abflughäfen- die Möglichkeit ab 30 Stunden vor der geplanten Abflugzeit den WebCheck-In über www.tuifly.com zu nutzen.
8.2
Es wird dem Fluggast empfohlen, zur Abfertigung mindestens zwei (2) Stunden vor der gebuchten
Abflugzeit zu erscheinen, sofern nicht aus einem besonderen Grund ein längerer Zeitraum
erforderlich ist.
8.3
Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 45
Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem
nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur
Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Vorstehendes gilt auch für das Einchecken per Internet, falls
der Fluggast nicht mit der Internet-Bordkarte und zugelassenem Handgepäck zu der auf der
Bordkarte angegebenen Zeit vor Abflug am Boarding Gate zum Einsteigen erscheint.
8.4
Beim Einchecken ist die Buchungsnummer sowie Vorlage eines gültigen amtlichen
Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Die Vorlage der
Buchungsbestätigung wird empfohlen. Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis
oder die Eintragung im Ausweis des mitreisenden Erziehungsberechtigten vorzulegen. Bei
internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggfs. weitere
Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u. ä.) mitzuführen.
Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen wird die Abfertigung verweigert.
Der Fluggast ist für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen
Unterlagen verantwortlich. Alle vorgenannten Unterlagen sind auch mitzuführen, wenn das
Einchecken per Internet erfolgt. In diesem Fall ist zudem rechtzeitig beim Einsteigen, die
ausgedruckte Internet-Bordkarte vorzulegen.
8.5
Der Fluggast hat darauf zu achten, dass der im Flugschein eingetragene Name unbedingt mit dem
tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmt, anderenfalls
kann die Beförderung verweigert werden.
Bei Nichtübereinstimmung verweigern die Behörden, vor allem bei Rückflug aus dem Ausland, in
vielen Fällen die Ausreise. TUIfly haftet in solchen Fällen nicht für die Rückbeförderung, es sei
denn, TUIfly hat die Nichtübereinstimmung zu vertreten.
9. Beachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen, Erforderliche Dokumente
9.1
Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, die für die Ein- und Ausreise notwendigen
Reisedokumente, Visa und ärztlichen Atteste, Impfzeugnisse u. ä., die nach den Pass-, Visa- und
Gesundheitsbestimmungen der betreffenden Länder erforderlich sind, für sich selbst, mitreisende
Kinder und mitgeführte Tiere zu beschaffen und beim Check-In vorzuweisen. TUIfly weist
insbesondere auf die Visa-Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige hin.
9.2
Der Fluggast ist für die Vollständigkeit der erforderlichen Dokumente verantwortlich, dies gilt auch
für Kleinkinder (erforderlicher Eintrag im Ausweis der Erziehungsberechtigten). In manchen
Ländern müssen Jugendliche unter 18 Jahren Autorisierungsformulare ihrer
Erziehungsberechtigen vorlegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung
verweigert werden.
9.3
TUIfly als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Ausoder Einreisebestimmungen eines Abflug- oder Zielstaates nicht erfüllt sind oder
Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
9.4
Gemäß den „Sonderregelungen für einzelne Arten von Flügen des gewerblichen
Gelegenheitsverkehrs mit Zielort außerhalb des EWR“ (z.B. Tunesien, Ägypten, Marokko und
Kroatien) darf die Beförderung zu diesen Zielen nur in Zusammenhang mit einem
Pauschalflugreisearrangement erfolgen; die Flugunterlagen müssen deutlich sichtbar folgenden
Aufdruck haben: „Gültig nur mit Pauschalflugreisearrangement“. Ferner müssen dem Flugschein
folgende Angaben zu entnehmen sein: Name des Reiseveranstalters, Name des Fluggastes,
Name des Luftfahrtunternehmens sowie Hin- und Rückflugdaten. Ist dies nicht der Fall, besteht
weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.
9.5
TUIfly ist in den in den Artikeln 9.1 bis 9.3 genannten Fällen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
durch den Fluggast berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Alle Kosten und Nachteile, welche
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Fluggastes [siehe
hierzu auch unten Artikel 21.1 (d)].
10. Flugänderungen/ Flugzeitenbestätigungen
TUIfly ist nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.
Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in
angemessenem Umfang unterliegen. TUIfly wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf
das notwendige Maß zu reduzieren und Reiseteilnehmer frühzeitig darüber zu informieren (wobei
die Information betreffs eines Rückfluges ggf. zusammen mit der Rückbestätigung erfolgen kann).
Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch oder auf der Website von TUIfly
im Zeitraum ab 48 Stunden vor dem geplanten Abflug bestätigen zu lassen. Bei versäumtem
Rückflug aufgrund nicht erfolgter Rückbestätigung besteht kein Beförderungsanspruch. TUIfly ist
berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu
übertragen, wobei TUIfly für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.
11. Beförderung von Schwangeren
Schwangere Fluggäste befördert TUIfly bis zur 36. Schwangerschaftwoche. Dieser Termin kann
dem Mutterpass entnommen werden, der in jedem Fall mitgeführt werden muss. Eine Beförderung
danach wird abgelehnt. Wurden Hin- und Rückflug gebucht und fällt der Rückflug auf den Zeitraum
nach der 36. Schwangerschaftswoche, kann TUIfly bereits die Beförderung auf dem Hinflug
verweigern. Schwangere sind selbst verantwortlich dafür zu entscheiden, ob Ihr
Gesundheitszustand eine Flugbeförderung zulässt, es wird empfohlen, gegebenfalls vor Flugantritt
einen Arzt zu konsultieren.
12. Beförderung von körperlich eingeschränkten Passagieren
12.1
Behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität wird TUIfly durch die
Partnerunternehmen der Flughäfen eine größtmögliche Hilfestellung beim Transport zum/vom
Flugzeug anbieten. Dieser Service ist kostenfrei und durch den Fluggast bei Buchung im TUIfly
Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) oder per E-mail an
[email protected] anzumelden. Erfolgt die Anmeldung nicht bis spätestens 48 Stunden vor
der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit, kann die Hilfeleistung nicht gewährleistet werden, da
die Partnerunternehmen der Flughäfen begrenzte Kapazitäten haben. Die kostenlose Mitnahme
eines zusammenklappbaren Rollstuhls für einen gehbehinderten Fluggast ist möglich und bei
Buchung mitzuteilen. Die Beförderung des Rollstuhls muss beim TUIfly Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) angemeldet und von diesem schriftlich
rückbestätigt werden. Aufgrund entsprechender luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften kann die
Anzahl der beförderten Rollstühle pro Flug begrenzt sein. Elektrisch angetriebene Rollstühle
werden nur befördert, wenn diese mit Trockenbatterien betrieben werden. Nassbatterien gehören
zu den verbotenen Gegenständen an Bord, siehe unten 14.6 (a) (11) und werden von TUIfly
gemäß Ziffer 1.2.4 der IATA Dangerous Good Regulations [bitte verlinken mit dem Text Ziffern 1.2
bis einschließlich 1.2.4] nicht befördert.
12.2
TUIfly befördert sehbehinderte Fluggäste zusammen mit ihren Begleithunden im Fluggastraum.
Die Beförderung des Begleithundes erfolgt kostenlos. Aufgrund luftsicherheitsrechtlicher
Vorschriften kann die Anzahl der pro Flug beförderten Begleithunde im Fluggastraum begrenzt
sein. Daher muss die Beförderung des Begleithundes beim TUIfly Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) angemeldet und von diesem schriftlich
rückbestätigt werden. Wegen der strengen gesetzlichen Vorschriften kann TUIfly auf Flügen von
und nach Großbritannien keine Begleithunde befördern
12.3 Passagiere mit Knochenbrüchen und Gipsverbänden
Alle Passagiere, die mit gebrochenen Gliedmaßen im Gipsverband eine Flugreise antreten
möchten, benötigen ein ärztliches Attest zur Flugfähigkeit. Darüber hinaus müssen die Passagiere
eine Einverständniserklärung (indemnity form for sick passengers) unterzeichnen und damit
bestätigen, dass sie über die Risiken des Transportes aufgeklärt wurden (Anschwellen der
Gliedmaßen bei niedrigem Luftdruck, Gewebeschädigung, Durchblutungsstörung,
Thrombosegefahr, etc.). Wenn möglich sollte ein Flug erst 48 Stunden nach der Fraktur erfolgen
aufgrund der in diesem Zeitraum maximalen Schwellung des die Fraktur umgebenden Gewebes.
Sollte ein Passagier dennoch in den ersten 48 Stunden einen Flug antreten wollen, so muss der
Gipsverband gespalten sein (wobei die Spaltung sich über die gesamte Länge des Verbands
erstrecken muss); sonst wird die Beförderung des Passagiers verweigert.
TUIfly empfiehlt, dass Passagiere bis zum siebten Tag nach Auftreten eines Knochenbruchs nur in
einem gespaltenen Gips reisen. Ist die Fraktur älter als sieben Tage, kann der Passagier auch mit
einem geschlossenen Gips befördert werden.
Passagiere, die mit Extremitäten von der Hüfte aufwärts in Gips reisen, benötigen nur einen
Sitzplatz. Passagiere mit einem Oberschenkelgips (Hüfte bis zum oder einschließlich des
Knöchels) müssen zwei weitere Sitze dazu kaufen, da das Bein während des Fluges hoch gelagert
werden muss und es aus Sicherheitsgründen nicht auf dem Gang ausgestreckt werden darf. Bei
Kindern mit Oberschenkelgips hängt die Anzahl der zusätzlich zu buchenden Sitze von der Größe
ab.
12.4
Um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder
nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder um den Sicherheitsanforderungen des
Luftfahrtbundesamtes nachzukommen, darf TUIfly verlangen, dass ein behinderter Mensch oder
eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage
ist, die Hilfe zu leisten, die dieser Fluggast benötigt. TUIfly befördert daher Personen, die über das
übliche Maß hinaus nicht in der Lage sind, sich an Bord des Flugzeuges selbst zu versorgen nur
mit einer Begleitperson. Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson für
körperlich eingeschränkte Passagiere besteht nicht, Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis
zu entrichten.
12.5
Für Fluggäste, welche einen Rollstuhl benötigen sowie für blinde Fluggäste hält TUIfly Sitzplätze
bereit, die das Ein- und Aussteigen erleichtern. Die Reservierung der Sitzplätze, auch für eine
Begleitperson, erfolgt ohne Aufpreis.
Aus Sicherheitsgründen werden Notausgang XL-Plätze (EXIT Reihe) nicht an körperlich oder
geistig eingeschränkte Passagiere vergeben.
12.6
Der Transport von eigenem Sauerstoff ist anmeldepflichtig beim TUIfly-Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch
TUIfly. Flüssigsauerstoffsysteme sind verboten.
13. Beförderung von Kindern und Jugendlichen
13.1
Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden werden Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht
befördert. Die Beförderung von Kleinkindern (bis zum vollendeten zweiten (2.) Lebensjahr) ist
zum reduzierten Kleinkind-Tarif i. H. von EUR 15,00 pro Strecke auf internationalen Flügen (GBP
12,00/SEK 145/USD 24,00) und EUR 17,85 auf nationalen Flügen pro Flugstrecke unter folgenden
Bedingungen möglich:
Die Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig und auf 10% der Sitzplätze pro Flug
begrenzt. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hinund Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Jeder Erwachsene darf nur ein
(1) Kleinkind begleiten. Kleinkinder reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten, hierbei
wird das Kleinkind mit einem zusätzlichen Schlaufengurt (Loop Belt) gesichert, der nach
Anweisung des Bordpersonals anzulegen ist. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf einen
eigenen Sitzplatz - es sei denn, es liegt eine eigene Buchung zum Kinderflugpreis (siehe unten
Artikel 13.3) für sie vor und auf dem Sitzplatz wird ein TÜV zertifiziertes und von TUIfly
zugelassenes Kinderrückhaltesystem befestigt, das von der Begleitperson mitzubringen ist. Das
Kinderrückhaltesystem wird als Freigepäck befördert.
13.2. Kinderrückhaltesystem
Kinderrückhaltesysteme (fortlaufend KRS genannt) können auf TUIfly-Flugzeugen (BoeingFlugzeuge) für Kinder bis einschließlich 6 Jahre benutzt werden, wenn die Rückhaltesysteme
zertifiziert und gekennzeichnet sind.
Ein eigener Sitzplatz muss vorhanden sein.
Geeignete Kindersitze sind...
a) KRS, die von der Behörde eines EU-Mitgliedsstaates, der FAA oder Transport Canada (auf der
Grundlage einer nationalen technischen Norm) für die ausschließliche Verwendung in
Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind.
b) KRS, die gemäß der UN-Norm ECE R 44, -03 oder einer neueren Version für die Verwendung in
Kraftfahrzeugen zugelassen sind, oder
c) KRS, die gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
und Luftfahrzeugen zugelassen sind, oder
d) KRS, die gemäß der US-amerikanischen Norm FMVSS Nr. 213 für die Verwendung in
Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen und am, oder nach dem 26. Februar 1985 gemäß
dieser Norm hergestellt worden sind. US-zugelassene KRS, die nach diesem Datum hergestellt
worden sind, müssen mit einem Aufkleber mit folgender roter Aufschrift versehen sein:
1) “THIS CHILD RESTRAINT SYSTEM CONFORMS TO ALL APPLICABLE FEDERAL MOTOR
VEHICLE SAFETY STANDARDS“ und
2) “THIS RESTRAINT IS CERTIFIED FOR USE IN MOTOR VEHICLES AND AIRCRAFT“.
Der Kindersitz muss bautechnisch auf den Flugzeugsitz eingebaut werden können (Sitzfläche max.
Breite 48 cm / max. Tiefe 38 cm).
Das Rückhaltesystem muss zur Befestigung durch einen Zweipunktgurt (Beckengurt) zugelassen
sein (siehe Zulassung / Bedienungsanleitung für den Kindersitz), da es mit dem am Flugzeugsitz
vorhandenen Sitzgurt (2-Punkt Gurt) befestigt wird und während des gesamten Fluges, auch bei
Start und Landung, angeschnallt bleibt.
Auf Verlangen des Flugpersonals ist diese Tauglichkeit vom Passagier selbst nachzuweisen,
entweder durch die Bedienungsanleitung, oder ein entsprechendes Zertifikat / entsprechenden
Aufkleber.
Aus Erfahrung haben sich folgende Modelle (auch deren Nachfolger) mit Zusatzsiegel - FOR USE
IN AIRCRAFT - des TÜV Rheinland, als geeignet erwiesen:
- LUFTIKID UNO / DUO, ID-Nr.: 7011000571
Gewicht: 9 - 25 kg, Kindergröße: 71 - 120 cm
- MAXI-COSI-MICO, ID-Nr.: 8011000571
Gewicht: 0 - 10 kg, Kindergröße: max. 75 cm
- MAXI-COSI-CITI, ID-Nr.: 8811410300
Gewicht: 0 - 13 kg, Kindergröße: max. 75 cm
- Römer-King-Quickfix, ID-Nr.: 8811400300
Gewicht: 9 - 18 kg, Kindergröße: max. 98 cm
- Storchenmühle Maximum, ID-Nr.: 2711305500
Gewicht: 0 - 10 kg, Kindergröße: max. 75 cm
- Römer-Baby-Safe / - Safe Plus, ID-Nr.: 9811400300
Gewicht: 0 - 13 kg, Kindergröße: max. 82 cm
Die Nutzung eines Kinderrückhaltesystems muss bis 48 Stunden vor Abflug in unserem
Servicecenter unter der Rufnummer (01805) 75 75 10 (0,14 Min. a.d. Festnetz d. dt. Telekom, abw.
Mobilfunktarif) angemeldet und die Kabinenbeförderung von der Fluggesellschaft rückbestätigt
werden.
Für die Beförderung eines Kleinkindes (unter 2 Jahren) im Kindersitz muss ein Sitzplatz gebucht
werden.
13.3
Für Kinder im Alter ab dem zweiten (2.) bis zum vollendeten siebenten (7.) Lebensjahr wird eine
Ermäßigung in Höhe von 50% auf den gebuchten Nettopreis zzgl. Steuern und Gebühren gewährt.
13.4
Kinder bis zu ihrem zwölften (12.) Geburtstag werden nur in Begleitung einer Person von
mindestens 16 Jahren befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt.
13.5
Für alleinreisende Kinder zwischen dem vollendeten fünften (5.) und bis zum vollendeten
zwölften (12.) Lebensjahr bietet TUIfly einen besonderen Betreuungs-Service an. Dieser kostet
EUR 30,00 (GBP 24,00 /SEK 285/USD 48,00) auf internationalen Flügen und EUR 35,70 auf
nationalen Strecken pro Kind und Strecke zusätzlich zum Flugpreis. Der Betreuungs-Service muss
telefonisch im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2)
hinzugebucht werden. Maßgebend ist in allen Fällen das Alter zum Zeitpunkt des Rückfluges.
Alleinreisende Kinder dürfen weder in der Kabine noch im Frachtraum Tiere mitnehmen.
13.6
Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren
Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen
Unterlagen mitzuführen.
13.7
TUIfly stellt, außer in Fällen des entgeltpflichtigen Betreuungs-Service, keine Begleitung oder
Aufsicht und haftet nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht.
14. Beförderung von Gepäck Allgemeine Regelung
14.1 Freigepäck
(a) Gepäck mit einem Gewicht bis 20 Kilogramm pro Fluggast transportiert TUIfly als Freigepäck.
Dies gilt auch für Gepäck von beförderten Kindern. Beim gebuchten FLEX-Tarif kann ein
Übergepäckpaket von 10 Kilogramm kostenlos hinzugebucht werden. Für TUI Card Gold Inhaber
wird eine Freigepäckmenge in Höhe von 30 Kilogramm pro Person gewährt.
Ziff.2 Ein einzelnes Gepäckstück sollte nicht über 30 Kilogramm wiegen. Zusätzlich kann pro
Person ein Handgepäckstück (Maße 45 x 35 x 20 cm, Gewicht bis 5 Kilogramm) sowie ein Laptop
als Freigepäck mitgeführt werden. Kleinkinder bis zum vollendeten zweiten (2.) Lebensjahr haben
Anspruch auf 20 Kilogramm Freigepäck, zusätzlich kann ein Kinderwagen oder Buggy kostenlos
mitgeführt werden.
(b) TUIfly kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist,
dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.
14.2 Beförderung von Sonder-/Übergepäck
(a) Die Beförderung von Sonder- und Übergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen und Maße
hinaus, so wie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist anmeldepflichtig und
gebührenpflichtig. Die Anmeldung erfolgt im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und
Kosten siehe Artikel 2). Gebührenfrei ist Golfgepäck bis 30 Kilogramm. Die Anmeldung und
Entrichtung der Gebühren muss in jedem Fall vor Abflug erfolgen, anderenfalls besteht kein
Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität
und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder
gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.
(b) Sollte nicht angemeldetes Sondergepäck vom Abfertigungsagenten entgegen der
vorstehenden Regelung unter (a) akzeptiert werden, erfolgt das gegen Zahlung einer zusätzlichen
Servicegebühr in Höhe von EUR 10,00/95,00 SEK/8,00 GBP/16,00 USD direkt am Flughafen.
(c ) Für Flüge mit anderen Fluggesellschaften können für Sonder-/Sport- und Übergepäck
abweichende Regelungen gelten. Für diese Flüge gelten nur die vom jeweiligen Luftfrachtführer
bestätigten Gebühren und Regelungen. Jedes Sonder- und Übergepäck über 50 Kilogramm sowie
die Beförderung von Tieren, auch Begleithunden, unterliegt der Anmeldepflicht mit schriftlicher
Bestätigung. Dies ist aus Sicherheitsgründen und weil nur eine begrenzte Ladekapazität über das
Freigepäck hinaus zur Verfügung steht, notwendig.
(d) Übergepäck kostet je Flugstrecke zusätzlich EUR 8,00 (GBP 6,00/SEK 80/USD 13) pro
Kilogramm.
(e) Bis zu 48 Stunden vor dem geplanten Abflug kann ein Übergepäckpaket pro Person im TUIflyServicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) gebucht werden.
Das Übergepäckpaket wird durch eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungsgebühr verrechnet.
Preise für Übergepäckpakete (pro Strecke und Person):
• 5 Kilogramm EUR 25,00 (GBP 20,00/SEK 240/USD 40,00)
• 10 Kilogramm EUR 45,00 (GBP 36,00/SEK 430/USD 72,00)
• 20 Kilogramm EUR 80,00 (GBP 64,00/SEK 760/USD 127,00).
Storniert der Fluggast das Übergepäckpaket bleibt es ihm unbenommen nachzuweisen, dass
TUIfly ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
(f) Spendengüter
Hilfsorganisationen und Privatpersonen unterstützen bedürftige Menschen und
Tierschutzorganisationen. TUIfly hilft bei der Beförderung von nachgewiesenen und begleiteten
Spendensendungen (mindestens 20Kilogramm und separat verpackt).
TUIfly bittet um Verständnis, dass das Mehrgepäck nicht kostenlos befördert werden
kann, auch wenn es sich um Spenden handelt. Um zumindest die entstehenden Mehrkosten für
Treibstoff und Abfertigung decken zu können, werden Hilfsgüter zu einem speziellen Sondertarif
befördert.
Die Anfragen werden an [email protected] gerichtet und müssen durch TUIfly rückbestätigt
werden.
(g) Die Beförderung von Golfgepäck bis 30 Kilogramm ist gebührenfrei, bei höherem Gewicht fällt
die Übergepäckgebühr in Höhe von EUR 8,00 (GBP 5,00/SEK 65,00/USD 10,00) pro weiterem
Kilogramm an. Sonstige Sportgeräte wie Tauchgepäck (Tauchflaschen müssen vollständig geleert
sein) und Skiern/Snowboard, Fahrräder, Surfbretter, Sailboards u. ä. können bis zum einem
Maximalgewicht von 30 Kilogramm gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 auf
internationalen TUIfly Flügen (GBP 20,00; SEK 240/USD 40,00) und EUR 29,75 auf nationalen
TUIfly Flügen pro Stück je Flugstrecke befördert werden. Bei einem Gewicht über 30 Kilogramm
tritt die Übergepäckregelung EUR 8,00 (GBP 6,00 / SEK 80/USD 13,00) in Kraft.
Zulässig ist ein (1) Stück Sonder-/Sport-oder Übergepäck pro Fluggast. Zusätzliches Sportgepäck
wird auf Übergepäckbasis befördert.
Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig. Storniert der Fluggast das Sonder-/Sportoder Übergepäck bleibt es ihm unbenommen nachzuweisen, dass TUIfly kein oder ein wesentlich
geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
Sportgepäck muss online oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und
Kosten siehe Artikel 2) vor Abflug angemeldet werden, da nur eine begrenzte Ladekapazität zur
Verfügung steht.
(h) Sofern Musikinstrumente nicht die übliche Größe und das übliche Gewicht für Handgepäck
(Maße 45 x 35 x 20 cm, Gewicht bis 5 Kilogramm) überschreiten, können diese in der Kabine
mitgeführt werden. Die Beförderung von Instrumenten, die größer sind als diese üblichen
Handgepäck-Maße, müssen über unser TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten
siehe Artikel 2) gesondert angefragt und von dort rückbestätigt werden. Diese Instrumente werden
nur gut verpackt (Hartschale) im Frachtraum befördert. Wenn die FreigepäcKilogrammrenze mit
dem Instrument überschritten wird, kann das Instrument für eine Pauschale von EUR 25,00 auf
internationalen Flügen (GBP 20,00/SEK 240/USD 40,00) und EUR 29,75 auf nationalen Flügen
pro Strecke im Frachtrum mitgeführt werden. Cellos, Geigen etc. können gegebenenfalls durch
Zukauf eines Sitzplatzes in der Kabine (vorbehaltlich der Sicherheitskontrollen) befördert werden.
(i) Rettungswesten mit CO2 Patronen und Tauchlampen sind im TUIfly-Servicecenter (für
Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) anzumelden (kostenfrei innerhalb der
Freigepäckgrenze).
(j) Für Sondergepäck gilt:
(1) Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie
zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen zu verpacken. TUIfly übernimmt keine
Haftung für Schäden, die aus unzureichender Verpackung herrühren.
(2) Fahrräder müssen wie unter (1) verpackt sein, zusätzlich müssen die Lenkstangen und die
Pedalen nach innen gedreht, Kette und Schaltung abgedeckt werden.
(3) Tauchflaschen müssen vollständig entleert sein.
(4) Tauchlampen dürfen nur im Handgepäck befördert werden. Die Energiequelle (Batterie) und
das Leuchtmittel (Birne) müssen voneinander getrennt sein.
(5) TUIfly kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender oder geeigneter
Weise verpackt ist.
Die Annahme trotz unzureichender Verpackung, die bei Entgegennahme nicht immer erkennbar
ist, begründet keine Haftungsübernahme von TUIfly - es bleibt Verantwortung und Risiko des
Fluggastes, für eine sichere Verpackung sorgen.
(6) Sportgepäck muss separat verpackt sein und der Inhalt der Sportgepäckstücke kann auf
Verlangen durch das Check-In Personal kontrolliert werden.
(k) Sportwaffen werden nur eingeschränkt befördert, bei Zustimmung des Luftfrachtführers, nach
dessen Vorgaben, und gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr auf
internationalen Flügen in Höhe von EUR 25,00 (GBP 20,00; SEK 240/USD 40,00) und auf
nationalen Flügen in Höhe von EUR 29,75 pro Stück je Flugstrecke. Die Beförderung von
Sportwaffen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(l) Die mitgeführte Munition ist getrennt von der Waffe sicher zu verpacken und anmelde- sowie
genehmigungspflichtig. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen für die Mitführung von
Waffen und Munition ist der Fluggast verantwortlich.
(m) Die Beförderung von Rollstühlen erfolgt kostenlos, eine vorherige Anmeldung und
Rückbestätigung im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2)ist
erforderlich.
(n) Eine Beförderung von medizinischen Sondergepäck für den Urlaubsbedarf ist in der Kabine
und im Frachtraum möglich. Dabei gelten in der Kabine die maximalen Maße für Kabinengepäck.
Es ist grundsätzlich anmeldepflichtig im TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten
siehe Artikel 2), es sei denn, es wird am Körper mitgeführt (z.B. Krücken). Das medizinische
Gepäck muss separat verpackt sein und am Check-In vorgezeigt und dort geprüft werden können.
Der Passagier muss auf Anfrage ein ärztliches Attest vorlegen können.
Folgende Arten von medizinischem Sondergepäck werden kostenfrei befördert:
• Beatmungsgeräte, Asthmageräte, Inhalatoren
• Eigener Sauerstoff
• Katheder
• Verbandsmaterial
• Gehhilfen (Krücken, Rollator)
• Rollstühle inkl. Zubehör (mit den aktuell gültigen Einschränkungen)
• Hygieneartikel (Windeln) Stoma
• Dusch-/WC-Sitz, Rutschbrett für Rollstuhlfahrer
• Prothesen
• Notfallkoffer bei Ärzten
• Dialysegerät, Defibrillator, Lymphomat, Reizstromtherapiegerät
• Absauggeräte, Irrigatoren
• Arzneimittel, Spritzen und besondere Lebensmittel.
Alle anderen medizinischen Hilfsmittel (z.B. Pflegemittel, Wäsche etc.) werden, wenn die
Freigepäckgrenze überschritten wird, gegen Zahlung der Übergepäckgebühr in Höhe von je
Flugstrecke EUR 8,00 (GBP 6,00/SEK 80/USD 13) pro Kilogramm befördert.
(o) Den Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast
mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht
sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.
Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert
wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält;
in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden
Flüge befördern.
Die Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten
Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine bis zur Abholung
aufzubewahren und sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder
am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
TUIfly unterhält keinen Zubringerdienst für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Für
Zubringerdienste Dritter haftet TUIfly nicht.
14.3 Preise für Sondergepäck/Sportgepäck und Tierbeförderung
Die nachfolgenden Bearbeitungsgebühren gelten pro Strecke die Anmeldung erfolgt telefonisch im
TUIfly-Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) oder über
www.tuifly.com. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig. TUIfly muss jedoch bei
Stornierungen der Gepäckbeförderung ersparte Aufwendungen und/ oder möglicher anderweitiger
Verwendungen erstatten, wenn der Fluggast nachweist, dass TUIfly kein oder ein wesentlich
geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
Bitte beachten Sie, dass TUIfly nur die unten aufgeführten Sportartikel (welche separat verpackt
sein müssen) als Sportgepäck akzeptiert. Andere Gerätschaften befördert TUIfly nur auf
Übergepäckbasis. Bis 30 kg Sportgepäck befördert TUIfly zu einer Pauschalgebühr von 25,- Euro
darüber hinaus zum gültigen Übergepäcktarif.
Sportgepäck
Hinweis
Badminton-, Squash- oder
Tasche mit max. 3 Schlägern
Tennistasche
Gebühr
pro Strecke
Anmeldung
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Behindertensport
Sportrollstuhl plus entspr.
Sportgerät
Kostenlose Beförderung ja
Bergsteigerausrüstung
Rucksack mit Seilen, Haken,
etc.
25 EUR
Bodyboard
z.B. Styropor
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Fahrrad
verpackt
25 EUR
ja
Fall- / Gleitschirm
verpackt in Rucksack
25 EUR
ja
Flugdrachen
verpackt
25 EUR
ja
Ausrüstung
Bis 30 kg kostenlos
darüber hinaus
Verrechnung auf
Freigepäck
ja
25 EUR
ja
Golfgepäck
Hochsprungstäbe
ja
Kiteboard, bis 140 cm
Ausrüstung mit Zubehör
25 EUR
ja
Kiteboard, ab 140 cm
Ausrüstung mit Zubehör
25 EUR
ja
25 EUR
ja
Schlauchboot
zusammengefaltet und verpackt 25 EUR
ja
Reiten
Sattel plus Zubehör
25 EUR
ja
Rollsport
1 Skateboard, 1 Paar
Rollschuhe oder 1 Paar Inliner
plus Sicherheitszubehör
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Kajak / Kanu
Wird auf das
ja
Freigepäck angerechnet
Schwimmwesten
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Schnorchelausrüstung
Schnorchel, Maske, Flossen
Skisport
1 Paar Ski, 1 Snowboard oder 1
25 EUR
Skibob plus Zubehör
ja
Sportbogen
im Bogenkoffer verpackt
25 EUR
ja
Sportfußbekleidung
z.B. Skischuhe, Reit- od.
Wird auf das
nein
Bergstiefel
Freigepäck angerechnet
Sportfischen
1 Angel mit Zubehör
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Surfbrett
Brett mit Segel, Mast und
Zubehör, verpackt
25 EUR
Tauchlampe
Leuchtmittel oder Akku entfernt
Wird auf das
ja
Freigepäck angerechnet
Tauchgepäck
Gewichtsgürtel , leere
Pressluftflaschen, Anzug plus
Zubehör
25 EUR
ja
Wasserski/Monoski
1 Paar Wasserski/Monoski plus
25 EUR
Neoprenanzug
ja
25 EUR
ja
Wellenbrett
ja
Sondergepäck
Kinderwagen / Buggys
keine losen Teile
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Kfz-Kindersitze
im Gepäck
Wird auf das
nein
Freigepäck angerechnet
Tierbeförderung (Hund/Katze) in der Kabine EUR 25,00 (GBP 20,00/SEK 240/USD 40,00) pro
Tier /pro internationale Strecke EUR 29,75 pro Tier /pro nationale Strecke
Tierbeförderung (Hund/Katze) im Frachtraum
EUR 30,00 (GBP 24,00/SEK 285/USD 48,00) pro Tier /pro internationale Strecke
EUR 35,70 pro Tier /pro nationale Strecke
14.4 Tierbeförderung
(a) Befördert werden können Hund oder Katze, gegen zusätzliche Bezahlung einer nicht
erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 14.3 pro Tier. Wird eine Tierbeförderung
storniert muss TUIfly jedoch ersparte Aufwendungen und/ oder möglicher anderweitiger
Verwendungen erstatten, wenn der Fluggast nachweist, dass TUIfly kein oder ein wesentlich
geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
Hund oder Katze müssen bei der Buchung mit Gewichtsangabe angemeldet und rückbestätigt
werden. Das Tier muss sich in einem geeigneten und sicheren Transportbehältnis befinden, das
vom Fluggast zu stellen ist. Die Anzahl der Tiere pro Flug ist begrenzt, daher ist in jedem Fall eine
Anmeldung und Rückbestätigung erforderlich. Für eine Beförderung in der Kabine muss eine
flexible, wasserdichte geeignete Tragetasche verwendet werden, das Tier darf das maximale
Gewicht von 5 Kilogramm nicht überschreiten. Der Kopf des Tieres darf nicht aus der Tragetasche
herausschauen. Während des gesamten Fluges darf das Tier den Behälter nicht verlassen. Der
Behälter darf zu keiner Zeit, auch nicht bei Kauf eines Extrasitzes, auf den Sitzplatz gestellt
werden. Im Gepäckraum ist ein stabiles, festes Transportbehältnis erforderlich. Jedes TierTransportbehältnis muss zum Schutz des Tieres gegen innere und äußere Schäden bei der
Luftbeförderung geeignet sein. TUIfly übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem
unzureichenden Transportbehältnis herrühren. Begleithunde werden kostenlos, ohne
Transportbehältnis, in der Kabine befördert (vgl. hierzu auch Artikel 12.2 oben).
(b) TUIfly übernimmt keine Haftung für mögliche Gesundheitsschäden des Tieres durch die
Flugbeförderung, die Annahme zur Beförderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der
Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Sämtliche Gesundheitsprüfungen/nachweise und Voraussetzungen/Papiere zur Einreise des Tieres im Zielland liegen in der
Verantwortung des Fluggastes. Für die Einhaltung aller Auflagen und Beschränkungen, die mit der
Ein- bzw. Ausfuhr von Tieren verbunden sind, ist ausschließlich der Fluggast verantwortlich.
Generell haftet der Fluggast für alle Schäden und Folgeschäden, die durch das Tier bzw. seinen
Transport verursacht werden.
Der Transport von Tieren unterliegt den Bestimmungen der IATA Live Animals Regulations, die auf
Anfrage von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt werden können. Bei Nichteinhaltung der
vorgenannten Beförderungsbedingungen ist TUIfly berechtigt, den Transport des Tieres zu
verweigern. Für hieraus entstehende Mehrkosten haftet TUIfly nicht.
(c ) Auf Flügen von/nach Großbritannien kann TUIfly auf Grund der strengen gesetzlichen
Vorschriften keine Tiere befördern.
Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Tier im Einzelfall befördert werden kann, obliegt TUIfly.
Die Beförderung von Tieren unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das TUIflyServicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2). Unbegleitete und/oder
trächtige Tiere werden von TUIfly nicht befördert.
14.5 Fremdbeförderung von Sondergepäck
Im Falle, dass TUIfly Flüge von Partnerairlines online, telefonisch im Servicecenter oder über ein
Reisebüro anbietet, gelten für Sondergepäck die Bestimmungen und Gebührenregelung des
jeweiligen Luftfrachtführers. Die Anmeldung muss direkt beim befördernden Luftfrachtführer durch
den buchenden Kunden oder das buchende Reisebüro erfolgen.
14.6 Verbotenes Gepäck
(a) Allgemein verbotenes Gepäck
Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck, unabhängig davon, ob es sich um Handgepäck
oder aufgegebenes Gepäck handelt, folgende Stoffe und Artikel nicht enthalten und wird nicht
befördert:
(1) Aktentaschen oder Sicherheitskoffer mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten
Lithium-Batterien und oder pyrotechnischem Material;
(2) Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe;
(3) Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen;
(4) Gase: entzündliche, nichtentzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z.B. Camping-Gas oder
Aerosol, Propan und Butan;
(5) Brennbare Flüssigkeiten, wie Bleichmittel, Peroxyde, Benzin und Methanol;
(6) Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder,
Feuerwerkskörper,
Fackeln;
(7) Feuerzeuge;
(8) Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung
von Kfz-Karosserien;
(9) Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut und Krankheitserreger;
(10) Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;
(11) Ätzende Stoffe, wie Quecksilber, das in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und
Batterien, nass, gefüllt mit Batterieflüssigkeit, Korrosionsmittel und Fahrzeugbatterien;
(12) Komponenten von Kfz-Kraftstoff-Systemen, die Kraftstoff enthalten haben;
(13) Magnetisierende Stoffe sowie sämtliche gefährliche Güter, die in den IATA-GefahrengutVorschriften aufgeführt sind.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte,
Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeuge), alkoholische Getränke, soweit diese
nur in kleinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen mitgeführt werden.
Hinweis: Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte
während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während
des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur
nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.
(b) Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck
Im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche und verderbliche Gegenstände
sowie Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen,
Computer, Laptop, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte,
Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere,
Haus-, Autoschlüssel, Medikamente und/oder med. Hilfsmittel (Hörgeräte, Zahnspangen, Brillen),
die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein. TUIfly kann die Beförderung dieser Gegenstände
als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur bei grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachten Schäden (siehe hierzu auch Artikel 22.3).
TUIfly kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es derart unzureichend verpackt ist,
dass eine Beschädigung, trotz Anwendung der üblichen Vorsicht, zu erwarten ist.
Abflüge aus Israel
TUIfly empfiehlt dem Fluggast grundsätzlich aufgrund der strengen Sicherheitsmaßnahmen am
Flughafen in Tel Aviv auf die Mitnahme von Laptops o.ä. sowohl im aufgegebenen Reisegepäck als
auch im/als Handgepäck zu verzichten. Bei Schäden oder Verlusten die aufgrund von Maßnahmen
des Sicherheitspersonals entstehen besteht keine Haftung
(c) Verbotene Gegenstände im Handgepäck
(1) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder den Anschein erweckt, ein Projektil abzufeuern oder
Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
• Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
• Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
• Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre / Zielgeräte)
• Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
• Signalpistolen; Startpistolen; Spielzeugpistolen aller Art; Druckluftwaffen
• Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen; Armbrüste; Katapulte
• Harpunen und Harpunenabschussgeräte; Viehtötungsapparate
• Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
• Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren;
(2) Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
• Äxte und Beile; Pfeile und Wurfpfeile; Kanthaken; Harpunen und Speere;
• Eispickel; Schlittschuhe; Alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der
Klingenlänge);
• Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm aus Metall oder einem anderen Material, das
stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen;
• Fleischerbeile; Macheten;
• Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit
Klingen in Kassette); Säbel, Schwerter und Degen; Skalpelle;
• Scheren;
• Ski- und Wanderstöcke
• Wurfsterne;
• Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B.
Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen,
Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.
(3) Stumpfe Instrumente
Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
• Baseball- und Softball-Schläger;
• Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und –stöcke;
• Cricketschläger; Golfschläger ; Hockeyschläger; Lacrosseschläger
• Kajak- und Kanupaddel; Skateboards; Billardstöcke; Angelruten;
• Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku,
Kubatons, Kubsaunts
(4) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von
Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs
sowie des Eigentum von TUIfly und Dritter darstellen, einschließlich:
• Munition ; Sprengkapseln ; Detonatoren und Zünder ; Sprengstoffe und Explosivkörper;
• Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
• Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände ; Granaten aller Art;
• Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff
• Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse
(einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen);
• Überallzündhölzer;
• Rauchkanister oder Rauchpatronen;
• Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol,
Ethanol; Farbe in Sprühdosen; Terpentin und Farbverdünner
• Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
(5) Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder
Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum
darstellen, einschließlich:
• Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
• Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
• Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
• Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope; Gifte
• Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut,
• Bakterien und Viren
• Spontan entzündliches oder brennbares Material
• Feuerlöscher
(6) Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord (Verordnung (EG) Nr. 1546/2006)
Zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Europäische Union die Menge an Flüssigkeiten, die
Fluggäste im Handgepäck an Bord mitnehmen dürfen, beschränkt. Hierbei ist zu beachten, dass
sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als
100ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit befinden. Entscheidend ist die aufgedruckte
Füllmenge. Sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem transparenten, wieder verschließbaren
Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem (1) Liter passen. Der
Plastikbeutel muss bequem und vollständig verschließbar sein. Das Verschließen einfacher
Plastikbeutel mit Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Pro Fluggast ist ein (1) Beutel gestattet.
Zu den Flüssigkeiten zählen: Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und
Feststoffen wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere
Artikel mit ähnlicher Konsistenz sowie der Inhalt von Druckbehältern wie Rasierschaum und
Haarspray.
Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit
• während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle
diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss
der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme
gewährt wurde, nachzuweisen, oder
• auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben
wurde, sofern die Verkaufstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil
des
• Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in
einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis
über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder
• im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle
genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des
Flughafensicherheitsprogramms sind, oder
• auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass
sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen
hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens
enthält, oder
an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben
wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren
Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem
Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält.
Duty-Free-Einkäufe nach der Zugangskontrolle an einem Gemeinschaftsflughafen oder an Bord
eines Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind also möglich. Falls noch
weitere Sicherheitskontrollen passiert werden müssen (insbesondere beim Umsteigen auf anderen
Gemeinschaftsflughäfen), muss die erworbene Flüssigkeit zu diesem Zweck allerdings in einer
manipulationssicheren Tasche der Verkaufsstelle verpackt sein, die einen gut sichtbaren Nachweis
über Kaufdatum und Verkäufer enthält.Die o. g. Regelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in
der europäischen Union starten (auch auf Anschlussflügen), unabhängig von deren
Bestimmungsort und dem Niederlassungsland der Fluggesellschaft. Passagiere, die von einem
Flughafen außerhalb der EU einreisen, müssen sich vor ihrem Weiterflug einer erneuten
Sicherheitskontrolle unterziehen. Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleichlautende oder
ähnliche Regelungen erlassen, die über das TUIfly-Servicecenter erfragt werden können.
15. Gepäckschäden/-verluste
15.1 Allgemeines
(a) Haftung wird nur für Gepäckschäden übernommen, die während der Obhut von TUIfly
verursacht werden und wenn ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.
(b) Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß
den Bestimmungen in Artikel 15.2 (c).
(c) Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
(d) Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist,
gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des
zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
(e) TUIfly ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht
werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes
oder am Eigentum der TUIfly, so haftet der Besitzer für den daraus entstandenen Schaden.
(f) Die Haftung von TUIfly ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu
ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die
Haftungsbestimmungen in Artikel 15.2 (e) verwiesen.
15.2 Meldung von Gepäckschäden/-verlusten
(a) Die Meldung eines Schadens hat gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen
unmittelbar zu erfolgen, und zwar durch Aufnahme eines Schadenprotokolls.
(b) Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich
nach Feststellung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks
den Schaden gegenüber TUIfly anzeigt.
(c) Bei Verspäteter Auslieferung von Gepäck ist jede Klage ausgeschlossen, wenn nicht
unverzüglich, spätestens aber 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, eine Schadensanzeige
gegenüber TUIfly abgegeben wird.
(d) Die Anzeigen gemäß vorstehenden Artikeln 15.1 (b) und (c) bedürfen der Schriftform und
müssen innerhalb der vorgenannten Fristen übergeben oder abgesandt werden.
(e) Wird das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung angenommen, so wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem
Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz
des Inhaltes dienen und Kratzer oder Druck aushalten müssen.
(f) Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen
Flughafens zu melden.
Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben.
16. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über
Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden
Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der
vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung
eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder
körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch
das Bordpersonal zu leisten wäre.
17. Verhalten an Bord des Flugzeuges
17.1 Benutzung elektronischer Geräte
Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des
Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des
gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach
Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.
17.2 Sicherheitsnahmen durch die Besatzung
Verhält ein Fluggast sich an Bord oder vor Betreten des Flugzeuges so, dass
(a) das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder
(b) die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder
(c) die Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder
Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder
(d) sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren
Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt,
kann TUIfly Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen
dieses Verhaltens zu unterbinden. TUIfly kann diesen Fluggast - falls erforderlich und
verhältnismäßig - aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort
verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an
Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich
verfolgt.
18. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung
(a) TUIfly kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks
ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:
(I) Die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des
Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen;
(II) die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste
oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
(III) der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter
Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste,
für die Besatzungsmitglieder oder für Sachgegenstände dar;
(IV) der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks
verweigert;
(v) der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden
nicht bezahlt;
(VI) der Fluggast führt nicht alle für die Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit
sich, hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente
während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die
Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;
(VII) der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die Buchung für die
genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht
nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;
(VIII) der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von TUIfly oder Anweisungen
im Rahmen des Hausrechts von TUIfly;
(IX) der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;
(X) der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen
begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen
Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von TUIfly geführt hat, oder TUIfly
hat dem Fluggast Hausverbot erteilt.
(b) Die Annahme zur Beförderung von nichtbegleiteten Kindern, Schwangeren kranken oder
anderen Personen, die eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt einer
vorherigen Vereinbarung mit TUIfly. Unter den Voraussetzungen des Artikels 12.4 oben darf TUIfly
verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer
andern Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser Fluggast benötigt.
19. Aufhebung/Kündigung des Vertrages
19.1
TUIfly ist berechtigt, einen Flug abzusagen, wenn Gründe eintreten, die infolge bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen,
Naturkatastrophen) die Durchführung des Fluges erheblich erschweren, gefährden oder
beeinträchtigen.
19.2
TUIfly ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von
bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von TUIfly zu vertretender Umstände, wie z.B. Streik der
Flugsicherung oder auf den Flughäfen oder aufgrund behördliche Anordnungen, die nicht von
TUIfly zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt
oder unmöglich wird.
20. Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten
Nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt TUIfly bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer
Verspätung die in der Verordnung genannten Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Diese
Leistungen sind dann ausgeschlossen, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung
auf außergewöhnlichen Umständen außerhalb der Sphäre von TUIfly beruht, wenn diese
Umstände für TUIfly nicht vermeidbar durch höhere Gewalt oder durch die Einwirkung Dritter
entstanden sind. Solche Umstände sind insbesondere politische Instabilität, schlechte
Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängeln oder den Betrieb von
TUIfly beeinträchtigende Streiks.
21. Haftung
21.1 Allgemeines
(a) Die Haftung bei der Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des
Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09. 10. 1997 in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung („VO (EG) 2027/97“), des Übereinkommens vom
28. 05. 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr („Montrealer Übereinkommen“), bzw. des Warschauer Abkommens zur
Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. 10. 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom
28. 09. 1955, je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne
des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens handelt.
(b) Die Haftung von TUIfly übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens.
TUIfly ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn TUIfly diese grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für mittelbare oder
Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch TUIfly beruht. Die Vorschriften des Warschauer
Abkommens und des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
(c) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden
die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der
Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt
entsprechend, wenn der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt.
(d) TUIfly haftet nicht für Schäden, die durch TUIflys Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus
entstehen, dass der Fluggast die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht
erfüllt.
(e) Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von
Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten von TUIfly,
was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet TUIfly nur
im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(f) Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von TUIfly gelten sinngemäß auch zugunsten der
Agenten, Bediensteten, Vertreter von TUIfly sowie jeder Person, deren Fluggerät von oder für
TUIfly benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag,
der von TUIfly und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für TUIfly
geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
(g) Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen
den Verzicht auf auf TUIfly anwendbare Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen nach dem
Warschauer Abkommen, dem Montrealer Übereinkommen, europäischem oder nationalem Recht
zum Inhalt.
21.2 Personenschäden
(a) Die Haftung von TUIfly gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder
Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97 und diesen
Beförderungsbedingungen; bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer
Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens den Bestimmungen des jeweils anwendbaren
Abkommens, der VO (EG) 2027/97 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen
Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen ABB.
(b) Auf Schadenersatzansprüche gegenüber TUIfly wegen Tod, Körperverletzung oder sonstiger
Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes finden die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz
1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer
Luftrechtsbestimmungen keine Anwendung. Für Schäden bis zu einem Haftungsbetrag von
100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds kann TUIfly sich nicht
auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder
vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber
hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des
Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem
Recht sowie diese ABB.
(c ) Soweit im vorangegangenen Artikel 21.2 Absatz (b) nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem
anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.
(d) Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, zahlt TUIfly
unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der
schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall
beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je
Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später
aufgrund der Haftung der TUIfly gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht
zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Artikel 20 des Montrealer
Übereinkommens bzw. des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge
nachgewiesen wird, dass die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen
Schadenersatzspruch hatte oder den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat.
(e ) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass
die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet TUIfly nicht für Personenschäden
(einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die
die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben TUIfly vorab zu
informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung
gefahrlos durchgeführt werden kann. Im Zweifel hat der Luftfahrzeugführer das Recht zur
Beförderungsverweigerung.
21.3 Gepäckschäden
(a) Die Haftung von TUIfly für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von
Gepäck ist bei Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens beschränkt bei internationalen
Beförderungen für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von EUR 27,35 je Kilogramm und für
nicht aufgegebenes Gepäck auf den Gesamtbetrag von max. EUR 547,00 je Fluggast. Bei
nationalen Beförderungen und internationalen Beförderungen im Sinne des Montrealer
Übereinkommens ist die Haftung für Gepäckschäden insgesamt begrenzt auf einen1.000 SZR
entsprechenden gerundeten Betrag in Euro je Fluggast.
(b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von TUIfly absichtlich
oder leichtfertig im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens
herbeigeführt wurde.
(c ) TUIfly haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes
verursacht werden, es sei denn, TUIfly hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am
Eigentum von TUIfly, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten, hat der Fluggast TUIfly für alle
Schäden und Aufwendungen, die TUIfly hieraus entstehen, zu entschädigen und TUIfly von
Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung von TUIfly ist in jedem Fall begrenzt auf
nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.
22. Hinweis zur VO (EG) 2027/97 Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO
(EG) 889/02
22.1 Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von
Montreal anzuwenden sind.
(a) Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für
Personenschäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung)
kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben.
Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den
Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
(b) Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach
Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese
Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
(c ) Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von
Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen
hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden
bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung)
begrenzt (DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.5.2002 L 140/5). Eine mögliche
Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bleibt davon unberührt.
(d) Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von
Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung
ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für
Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR
(dementsprechender gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
(e) Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von
Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR (dementsprechender gerundeter Betrag in
Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige
Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes
Verhalten.
(f) Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine
besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
(g) Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem
Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von
aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem
Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige
erstatten.
(h) Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden
Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens
angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
(i) Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem
Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen,
erhoben werden.
(j) Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in
der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“
22.2
Achtung: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch
keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung
der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht
Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der
Luftfrachtführer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.
23. Datenschutz und Datensicherheit
Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur
Vornahme der Buchung unerlässlich. TUIfly nimmt den Schutz der persönlichen Daten der
Fluggäste sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und
sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie weiterer
Vorschriften des Datenschutzes im Internet geschützt. Es gelten ergänzend die TUIflyDatenschutzbestimmungen, die Sie im Bereich "Bestimmungen" finden.
24. Änderungen
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese ABB abzuändern, zu
ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
25. Mündliche Abreden
Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
26. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine oder mehrere der o.g. Klauseln unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln nicht berührt.
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
27.1
Der Beförderungsvertrag und diese ABB unterliegen deutschem Recht.
27.2
Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind,
ist Hannover, Deutschland. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im Anwendungsbereich
des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
28. Zug zum Flug
28.1 Allgemeines
(a) Das Produkt "Zug zum Flug" kann in Verbindung mit einem TUIfly -Flug im Reisebüro, über das
TUIfly-Servicecenter oder über das Internet unter www.tuifly.com gebucht werden.
(b) Der DB-Fahrschein berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken der Deutschen
Bahn AG in der auf dem Ticket angegebenen Wagenklasse inklusive ICE-, IC- und ECBerechtigung. Für die Benutzung der ICE-Sprinter ist ein separater Aufpreis und eine
Sitzplatzreservierung erforderlich. Das Reservierungsentgelt für den ICE Sprinter ist in diesem
Aufpreis bereits enthalten.
(c ) Die Tickets sind nicht gültig in DB Auto-Zügen, Thalys und Sonderzügen. In DB NachtZügen
und im City-NightLine können bei Verfügbarkeit gegen Aufpreis Sitz-, Liege- und
Schlafwagenplätze reserviert werden.
(d) Bei Abflug ab EuroAirport-Basel sind die Bahnstrecke Basel Bad-Basel SBB und die Buslinie 50
ab Basel SBB eingeschlossen. Bei Abflügen von anderen ausländischen Flughäfen gilt das "Zug
zum Flug"- Ticket nicht, auch nicht für die innerdeutsche Strecke bis zur Grenze. Für aus dem
Ausland einreisende Gäste von TUIfly gilt für Abflüge ab deutschen Flughäfen das "Zug zum Flug"Ticket ab Grenze.
(e ) Die Tickets können am Tag vor dem Abflugtermin, am Abflugtag selbst sowie am Tag der
Rückkehr und am Tag danach genutzt werden. Zwischen Hin- und Rückreise dürfen maximal zwölf
(12) Monate liegen. Das "Zug zum Flug"-Ticket erlaubt Zwischenstopps bei der Reise zum
Flughafen. An- und Rückreise müssen über den verkehrsüblichen oder durch die Fahrplanlage
bedingten Weg Richtung Zielflughafen/ Heimatbahnhof erfolgen. Abreise und Ankunftsflughafen
müssen nicht übereinstimmen.
(f) Da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen kann, sollte die
Verbindung so gewählt werden, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor der geplanten
Abflugzeit erreicht wird. Der Reiseteilnehmer ist für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst
verantwortlich.
28.2 Tarifbedingungen Zug zum Flug
• Die zur Zeit gültigen Preise sind auf der Internetseite unter www.tuifly.com, im TUIflyServicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2) sowie im Reisebüro
erfragbar.
• Kinder bis zum vollendeten fünften (5.) Lebensjahr werden kostenlos von der Deutschen
Bahn befördert.
• Auf Umbuchungen findet Ziffer 6 entsprechende Anwendung für Buchungen, welche über
den Buchungskanal Servicecenter, Internet und Reisebüro getätigt wurden.
• Zug zum Flug-Fahrkarten sind für Buchungen von innerdeutschen Flugstrecken nicht gültig.
• Nicht genutzte DB-Fahrscheine sind nicht erstattungsfähig.
28.3 DB Fahrschein
Das Bahnticket je Strecke und Teilnehmer (DB-Fahrscheine) sowie das "Fahren und Fliegen"Ticket werden der Bestätigung des gebuchten Fluges in elektronischer Form beigefügt. Die DBFahrscheine werden vom Zugpersonal entnommen. Der DB-Passengercoupon verbleibt in den
Unterlagen und wird vom Zugpersonal mit einem Kontrollzeichen versehen. Das "Fahren und
Fliegen" - Ticket verbleibt ebenfalls in den Unterlagen. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
werden kostenlos befördert und fahren über das Ticket der Begleitperson mit. Der DB-Fahrschein
und das Fahren und Fliegen Ticket sind nur gültig im Zusammenhang mit einer TUIfly
Buchungsbestätigung und einem gültigen Personalausweis/Reisepass.
28.4 Einbeziehung der Beförderungsbedingungen Personenverkehr
Es gelten die "Beförderungsbedingungen" Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.
Stand 22. März 2009

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