Rechtspflegerblatt - beim Bund Deutscher Rechtspfleger

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Rechtspflegerblatt - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
2
Rechtspflegerblatt
Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger
Zitierweise: RPflBl
62. Jahrgang | April - Juni 2015
ISSN 0034-1363
Henry Ford (1863-1947)
US-amerikanischer Pionier des Automobilbaus
„Hindernisse
sind jene furchtbaren Dinge,
die du siehst, sobald du
den Blick von deinem Ziel abwendest.“
In dieser Ausgabe
22
Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder
vollzählig
23
Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten
24
Landesrechtliche Aufgabenübertragungen
30
Hamburg: Weitere Studienplätze eingeworben
32
Mecklenburg-Vorpommern: Gegen die Schlechterstellung der Justizlaufbahnen!
34
Sachsen-Anhalt: BDR trifft Justizministerin
Redaktion, Schriftleiterin: Elke Strauß,
Stellvertretende Bundesvorsitzende des
Bundes Deutscher Rechtspfleger
E-Mail: [email protected]
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Editorial
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 21
Wie soll es weitergehen mit dem Rechtspfleger?
Unter dem Titel „Quo vadis Rechtspfleger?“
hat in der Ausgabe 5/2014 der Rechtspfleger Studienhefte der sehr geschätzte und
erfahrene Kollege Jörg Weike einige historische und philosophische Betrachtungen zu
der Frage angestellt, ob und wie es mit der
Entwicklung des Rechtspflegerrechts weitergeht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass
es nach wie vor eine erhebliche Menge an
Zielen gibt, die aus berufspolitischer Sicht
zu verfolgen wären, und ruft dazu auf, sich
dafür einzusetzen.
Wolfgang Lämmer
Bundesvorsitzender
Inhalt:
Editorial
21
Bundesleitung wieder
vollzählig
22
Bundesleitung im BMJV
23
Landesrechtliche Aufgabenübertragungen
24
BDR Hamburg:
Weitere Studienplätze!
30
Einladung zum
BDRhauptstadtFORUM
31
BDR MecklenburgVorpommern: Mitgliederversammlung
32
BDR Sachsen-Anhalt
trifft Justizministerin
34
Kurznachrichten aus
den Landesverbänden
35
Marokkanische Greffiers
in der Justizreform
35
Bad Boll 2014 Nachlese
a) Vormundschafts-/
Betreuungsrecht
b) Datenbankgrundbuch
36
38
Kurznachrichten
39
Impressum/Studienheft/
Termine
40
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Nun, es darf nicht nur als berufspolitischer
Ansatz einer kleinen Spartengewerkschaft
verstanden werden, was der Bund Deutscher Rechtspfleger in seinen Programmen
ständig fordert. Es handelt sich hier um
einen gesellschaftspolitischen Ansatz zum
Wohle des Rechts und der Bürger. Es geht
niemals darum, irgendwelche Vorteile einer
Berufsgruppe gegenüber anderen zu erlangen, sondern darum, das bereits gut funktionierende System des deutschen Rechts
weiter zu optimieren.
Wie können wir also dazu beitragen? Ganz
einfach, indem wir nicht aufhören, die Verantwortlichen in der Politik und Justizverwaltung mit unseren Vorschlägen zu konfrontieren und sie dazu zu bringen, sich mit
unseren Argumenten auseinanderzusetzen.
Fakt ist, dass der Ursprung des Rechtspflegers in dem Gedanken liegt, den Richter
von allen Aufgaben zu entlasten, die nicht
zu dessen Kerngeschäft, nämlich der streitentscheidenden Rechtsprechung, gehören.
Dieser Weg sollte schrittweise gegangen werden und hatte logischerweise das Ziel, eine
klare Aufgabenzuordnung nach den vorhandenen Kompetenzen herzustellen.
Natürlich hat sich mit der Zeit herausgestellt, dass die erforderlichen Kompetenzen
nicht mal eben im Anlernverfahren zu schaffen sind, um die Aufgaben adäquat erfüllen zu
können. Auch darf man ruhig feststellen, dass
der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wert
der Aufgaben nicht bereits dadurch vermindert wird, dass sie nunmehr nicht mehr durch
einen Richter wahrgenommen werden.
Dennoch war es freilich auch immer ein Anliegen der Verantwortlichen, die Verlagerung
der Aufgaben nicht mit erhöhten Kosten erkaufen zu müssen.
Aus diesem Grunde setzte sich wohl der Gedanke fest, dass Aufgaben, sobald sie durch
einen Rechtspfleger wahrgenommen werden
und nicht mehr durch einen Richter, geringer bezahlt werden sollten; und um dies
zu rechtfertigen, wird konstatiert, dass der
Rechtspfleger zwar unabhängige Entscheidungen als Gericht trifft, diese aber immer
dem letzten Wort eines Richters unterworfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn offensichtlich die Kompetenz eines Richters in
dem jeweiligen Sachgebiet als geringer einzuschätzen ist.
Was sollen nun diese Ausführungen sagen?
Es gab in den letzten fünfzehn Jahren einige gesetzliche Regelugen, die weiter gehende Veränderungen zur Fortentwicklung
des Rechtspflegerrechts angestoßen haben.
Leider wurden diese Regelungen im Rahmen von Länderöffnungsklauseln getroffen
und überlassen es den Mechanismen des
Föderalismus, in welchem Land denn nun
eine Umsetzung des Rechts erfolgt. Warum
dies geschieht oder nicht, unterliegt also
nicht mehr rechtpolitischen Erwägungen,
sondern rein fiskalischen. Dies ist aber der
falsche Weg.
Jetzt gibt es den neuen Ansatz einer länderübergreifenden Initiative namens KomPakt.
Neue Ansätze der Neuverteilung von Aufgaben in der Gerichtsbarkeit sollen geprüft
werden. Der elektronische Rechtsverkehr mit
dem elektronischen Gericht der Zukunft ist
hier Pate des Gedankens. Es sieht gar nicht so
schlecht aus und bewegt sich durchaus in die
Richtung, die der Bund Deutscher Rechtspfleger seit Jahrzehnten predigt. Leider machen aber auch hierbei wieder einmal nicht
alle Länder mit.
Wir dürfen also nicht nachlassen, mit allen
Beteiligten im Gespräch zu bleiben und sie
immer wieder mit unseren stichhaltigen
Argumenten zu konfrontieren. Nur in
diesem Dialog werden wir bei der Fortentwicklung vorankommen.
Ihr
Wolfgang Lämmer
16.03.2015 07:29:23
Bundesleitung
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 22
Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder komplett
Nachbesetzung im Dezember 2014 in Dresden vom Präsidium des BDR vollzogen
Achim Müller, Freiburg, ist neu in die
Bundesleitung hinzugestoßen; das Präsidium des Bundes Deutscher Rechtspfleger wählte ihn in seiner Sitzung in
Dresden am 4./5. Dezember zum neuen
stellvertretenden Bundesvorsitzenden.
Die Nachbesetzung war nach dem
Rücktritt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden Martin Haselmayer
erforderlich geworden. Dessen Amt
als Schriftleiter wird nun durch Elke
Strauß wahrgenommen.
und Zwangsversteigerungsverfahren bearbeitet, und ich bekenne: Ich war und
bin gerne Rechtspfleger.
Die Rahmenbedingungen, unter denen
wir tätig sind, müssen besser werden. Das
ist auch der Grund für mein Engagement
beim BDR. Wir brauchen eine starke
Interessenvertretung, und ich bin gerne bereit, meinen Teil dazu beizutragen.
Auch wenn in der Verbandsarbeit die Erfolge meist in kleinen Schritten erreicht
werden und oft auch nur darin bestehen,
Schlimmeres verhindert zu haben, ist sie
unverzichtbar. Als Dauerkarteninhaber
beim SC Freiburg sind mir ja Beharrlichkeit und Leidensfähigkeit nicht fremd …
Seit 2006 bin ich Landesvorsitzender
in Baden-Württemberg und im Bundesverband in der Kommission Berufsrecht und Studium tätig, die sich
mit den Aufgabenübertragungen, dem
Rechtspflegergesetz und dem Leipziger
Programm beschäftigt. Mein Amt als
Landesvorsitzender werde ich im September abgeben, da es meine persönliche Überzeugung ist, Wahlämter nicht
auf Lebenszeit auszuüben.
Auf die Zusammenarbeit mit Ihnen
freue mich. Viele Grüße
Achim Müller
Achim Müller, der neue stellvertretende
Bundesvorsitzende des BDR
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 5. Dezember 2014 bin ich der
„Neue“ in der Bundesleitung, und ich
möchte die Gelegenheit nutzen, mich
kurz vorzustellen. Ich bin 48 Jahre alt
und derzeit als Verwaltungsleiter beim
Amtsgericht Freiburg tätig.
In meinem Rechtspflegerleben habe ich
zuvor schon Zivil-, Einzelzwangsvollstreckungs-, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, Konkurs-, Insolvenz-
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Liebe Freunde und Mitstreiter,
sehr geehrte rechtspolitisch Interessierte,
ganz fremd bin ich Ihnen vielleicht nicht
mehr: Seit 2011 gehöre ich zur Bundesleitung. Ich wurde 1970 geboren, bin
Mutter zweier Kinder und arbeite als
Rechtspflegerin am Amtsgericht Görlitz. Dort bin ich Abteilungsleiterin in
der Abteilung für Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung. Ehrenamtlich
bin ich Mitglied des Hauptpersonalrats.
Mich interessiert das ganze Spektrum
der Aufgaben eines Rechtspflegers. Als
stellvertretende Bundesvorsitzende ohne
Elke Strauß, die neue Schriftleiterin
festen Aufgabenbereich war ich bisher
für Stellungnahmen verantwortlich, z.B.
zur PKH- und Beratungshilfereform,
zum Datenbankgrundbuch und zum
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Daneben bin ich viel für den BDR auf
Reisen. Vielleicht sind wir uns ja schon
auf juristischen Veranstaltungen begegnet, etwa beim Familiengerichtstag
in Brühl, beim Betreuungsgerichtstag in Erkner oder beim Nachlasspflegschaftstag letztes Jahr in Leipzig?
Oder vielleicht haben wir schon auf
den Tagungen des BDR in Loccum
oder Bad Boll miteinander diskutiert?
Bei all diesen Gelegenheiten bieten
sich vielfältige Möglichkeiten, mitzureden und dazuzulernen.
Auch wenn ich jetzt durch meine
neuen Aufgaben als Schriftleiterin des
Rechtspflegerblattes noch stärker zeitlich beansprucht sein werde, möchte
ich auch künftig so oft wie möglich
dabei sein, wo sich Rechtspfleger und
andere Berufsgruppen gemeinsam den
rechtlichen Fragen der Zeit stellen.
16.03.2015 07:29:24
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 23
Ich wünsche mir, dass wir Rechtspfleger unsere Verantwortung für gelebtes
gutes Recht wahrnehmen. Wir sind
nicht Sachbearbeiter in einer bürokratischen Hierarchie, wir sind Entscheider bei Gericht, die mit Kompetenz,
Menschenkenntnis und Fingerspitzengefühl die unterschiedlichsten Bereiche
des Lebens zu beurteilen haben.
Als neue Schriftleiterin bin ich stets auf
der Suche nach Beiträgen zu Themen,
Bundesleitung
die uns Rechtspfleger umtreiben. Das
können fachliche Artikel sein oder
solche, die mit Status, Studium oder
Perspektiven zu tun haben. Es können Berichte über Aktivitäten im
Landesverband sein oder Stimmungsbilder zu erlebten Veranstaltungen.
Wenn Ihnen etwas auf den Nägeln
brennt, das auch für andere spannend
sein kann, will ich Sie gern gewinnen, die Materie auch hier im Rechtspflegerblatt zu diskutieren.
Aus unserem Selbstverständnis erwächst uns auch Verantwortung, Einfluss auf die rechtspolitische Entwicklung zu nehmen. Hierzu brauchen wir
den Einsatz vieler. Dafür steht unser
Berufsverband, der Bund Deutscher
Rechtspfleger. Bringen Sie sich ein!
Auf bald
Elke Strauß
Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten
BDR-Bundesleitung im BMJV
Am 9. März 2015 waren der Bundesvorsitzende Wolfgang Lämmer, der
Geschäftsführer Mario Blödtner und
der stellvertretende Vorsitzende Achim
Müller zu Gast im BMJV bei Frau Ministerialdirektorin Marie Luise GrafSchlicker. Ferner wohnten Herr Dr.
Korte, Frau Hilgendorf-Schmidt und
Frau Buttenmüller dem Gespräch bei.
Zug um Zug mit der Abgabe von Aufgaben erfolgen. Wichtig wäre ein Gesamtkonzept anstelle vieler kleiner Einzelschritte. Die zeitliche Reihenfolge
könnte dann den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
und der elektronischen Akte bietet eine
weitere Chance zur Aufgabenkritik.
Auf der Tagesordnung standen u.a. die
Aufgabenübertragungen und das Projekt KomPakt. Der BDR stellte seine
Positionen dar. Namentlich im Bereich des Betreuungsrechts, der Nachlasssachen und des Insolvenzrechts
sind weitere Aufgabenübertragungen
angezeigt. Der BDR übergab sein Positionspapier und erörterte es.
Aufgrund der unterschiedlichen personellen Ausstattung und der Belastungszahlen in den einzelnen Ländern werden sich aber auch künftig weitere Aufgaben kaum ohne die Schaffung von
Öffnungsklauseln übertragen lassen.
Alternativ könnte man statt der Öffnungsklauseln aber auch Opt-In- und
Opt-Out-Regelungen treffen, wie sie
vom ERV bekannt sind. Ein attraktives
Aufgabenspektrum ist auch für die Gewinnung geeigneten Nachwuchses von
elementarer Bedeutung.
Frau Graf-Schlicker äußerte ihre Besorgnis über die zunehmende Rechtszersplitterung. Deshalb werden Öffnungsklauseln im BMJV sehr kritisch
gesehen. Gerade vor dem Hintergrund
der europäischen Annäherung ist unser
„Flickenteppich“ schwer vermittelbar.
Der BDR wies darauf hin, dass dem entgegengewirkt werden könnte, wenn die
bisherigen Öffnungsklauseln umgesetzt
und die Aufgaben auf die Rechtspfleger
vollständig übertragen werden. Künftige Gesetzesvorhaben dürfen grundsätzlich keine Öffnungsklauseln mehr
enthalten, um im Sinne der Bundeseinheitlichkeit die Rechtsgewährung
nicht weiter zu zersplittern. Weitere
Aufgabenübertragungen könnten auch
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Einigkeit bestand auch darin, dass eine
Übertragung der Forderungspfändung
auf die Gerichtsvollzieher derzeit nicht
für sinnvoll erachtet wird. Der BDR
wies insbesondere darauf hin, dass eine
Fachhochschulqualifikation für die
Gerichtsvollzieher begrüßt wird, diese
aber doch im Wege eines Rechtspflegerstudiums erworben werden kann.
Mit großer Skepsis wird auch der unterschiedliche Erwerb der Laufbahnqualifikation der Gerichtsvollzieher in
den einzelnen Ländern gesehen.
Der Bundesvorsitzende informierte
darüber, dass gerade ein Entwurf für
eine Neufassung des Rechtspflegergesetzes erarbeitet wird, welches auf
dem nächsten Rechtspflegertag in Trier auf den Weg gebracht werden soll.
Auch sind Regelungen zum Status und
zur Geschäftsverteilung der Rechtspfleger überfällig.
Das Gespräch fand in einer offenen
und angenehmen Atmosphäre statt.
Ein weiterer intensiver Austausch wurde beiderseits für unerlässlich gehalten
und vereinbart.
Achim Müller, Stv. Bundesvorsitzender
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www.bdr-online.de
16.03.2015 07:29:24
Thema
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 24
Landesrechtliche Aufgabenübertragungen betreffend
den Rechtspfleger nach §§ 19, 20 Abs. 2, §§ 24b,
36b und 37 RPflG
Zusammenstellung von Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Stv. Bundesvorsitzender des BDR,
redaktionell bearbeitet von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß, Stv. Bundesvorsitzende des BDR
Rechtspflegeraufgaben können landesrechtlich ausgestaltet werden. Dies hat
zu einer erheblichen Zersplitterung des
Rechts geführt. Die Möglichkeit, mit
Öffnungsklauseln zunächst in einigen
Bundesländern Aufgabenübertragungen zu erproben, kann andererseits
auch Vorteile mit sich bringen. In der
Regel haben die Länder, die von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, eine Pilotfunktion für andere Bundesländer.
Die Praxis in den Bundesländern, die
von der Öffnungsklausel in § 19 RPflG
Gebrauch gemacht haben, hat den Beweis erbracht, dass die Rechtspfleger
aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, die entsprechenden Aufgaben
wahrzunehmen. Die Schlussfolgerung
kann sinnvollerweise nur lauten, dass
von den Öffnungsklauseln in allen Ländern ausnahmslos Gebrauch gemacht
wird. Langfristig sollten die Aufgaben
vollumfänglich auf den Rechtspfleger
übertragen werden.
Der BDR beschäftigt sich seit langem
eingehend mit der Frage, welche weiteren Aufgabenbereiche der Rechtspfleger
vom Richter übernehmen könnte und
welche Aufgaben sinnvoll auf Beamte
des mittleren Dienstes zu übertragen
sind. Maßstab ist die einheitliche Erledigung von Arbeitsvorgängen.
Die länderübergreifende Arbeitsgruppe „KomPakt – Kompetenzen stärken,
Potentiale aktivieren“ befasst sich im
Auftrag der Justizministerkonferenz
mit weiteren Möglichkeiten für Aufgabenübertragungen. Der BDR steht
diesen Ideen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Entscheidend ist
für den BDR aber das „Gesamtpaket“:
Die Aufgabenumverteilung muss in
einem Schritt erfolgen, damit von
Anfang an ihre Erfüllung in die dafür
kompetenten Hände gelegt wird.
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Nachfolgende
Zusammenstellung
von Klaus Rellermeyer gibt den Status
quo der Aufgabenübertragungen auf
den Rechtspfleger und vom Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle (UdG) mit den zugehörigen rechtlichen Grundlagen wieder. Stand der Darlegungen ist der
1. Januar 2015. In einzelnen Ländern
gab es zum Teil schon Vorgängerregelungen, sodass die Übertragungen
– oder einzelne davon – schon länger
in Kraft sind, als das Datum der aktuellen Vorschrift vermuten lässt.
Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. So wurde am 26. Februar 2015 das saarländische Gesetz Nr.
1850 zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 21. Januar 2015 verkündet (Drs. 15/1114), das den Justizminister nunmehr ermächtigt, Aufgaben
im Bereich der Handels- und Registersachen sowie der Nachlass- und Teilungssachen basierend auf § 19 RPflG vom
Richter auf den Rechtspfleger sowie bestimmte Rechtspflegeraufgaben ganz
oder teilweise auf den UdG basierend
auf § 36b RPflG durch entsprechende
Rechtsverordnungen zu übertragen.
Übertragung der PKHBedürftigkeitsprüfung
auf den Rechtspfleger
+ Baden-Württemberg
+ Hamburg
+ Nordrhein-Westfalen (nur betreffend Arbeitsgerichtsbarkeit)
Übertragung von
Registersachen
auf den Rechtspfleger
+ Baden-Württemberg
+ Bremen
+ Hessen
+ Niedersachsen
+ Rheinland-Pfalz
+ Thüringen
Baden-Württemberg
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 1 der Verordnung
des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10.
April 2014 (GBl. S. 212)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Registersachen.
=> Übertragung von Geschäften der
Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 3 der Verordnung
des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10.
April 2014 (GBl. S. 212)
- übertragene Aufgaben: die in § 20
Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte,
wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt.
=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b
RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 der Verordnung
des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10.
April 2014 (GBl. S. 212)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Amtshilfe.
16.03.2015 07:29:24
Thema
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 25
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung des
Justizministeriums zur Übertragung
von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
13. September 2013 (GBl. S. 291)
- übertragene Aufgaben: das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797
Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von
Geldstrafen und Geldbußen.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2
des Landesenteignungsgesetzes (LEntG)
vom 6. April 1982 (GBl. S. 97)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
im Verteilungsverfahren.
Bayern
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Aufhebung von Richtervorbehalten
(AufhRiVbV) vom 15. März 2006
(GVBl. S. 170), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren
vom 4. November 2009 (GVBl. S.
573) und durch die Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im Betreuungsverfahren vom 30. Juli 2013
(GVBl. S. 542)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Betreuungssachen, jedoch nur
(a) die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB,
(b) die Bestellung eines neuen Betreu-
Fachgerichtsbarkeit:
PKH-Bedürftigkeitsprüfung durch Richter
statt UdG
* Brandenburg
* Sachsen-Anhalt
* Thüringen
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Bremen
Übertragung von Aufgaben im Betreuungsverfahren auf den
Rechtspfleger
+ Bayern (eingeschränkt)
+ Rheinland-Pfalz (eingeschränkt)
ers nach § 1908c BGB, sofern diese
wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird; die Geschäfte in
Nachlasssachen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, mit Ausnahme der Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG
und ohne die am 31. Dezember 2013
anhängigen Verfahren.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStV)
vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Art. 19 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen
außergerichtlichen Streitschlichtung in
Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vom 25. April 2000
(GVBl. S. 268)
- übertragene Aufgaben: die Erteilung
der Vollstreckungsklausel zu einem
Vergleich einer Gütestelle.
Brandenburg
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Brandenburgischen Hinterlegungsgesetzes (BbgHintG)
vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 37)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Aufhebung von Richtervorbehalten
nach dem Rechtspflegergesetz vom 1.
August 2011 (BremGBl. S. 393), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhebung
von Richtervorbehalten nach dem
Rechtspflegergesetz vom 27. Juni 2012
(BremGBl. S. 329)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Nachlasssachen; die Geschäfte in
Registersachen.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung über
die Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vom 22. März 2006
(BremGBl. S. 193)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; das
Mahnverfahren; die Erteilung weiterer
vollstreckbarer Ausfertigungen nach
§§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 31. August
2010 (BremGBl. S. 458)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Übertragung von
Nachlasssachen
auf den Rechtspfleger
+ Bayern (eingeschränkt)
+ Bremen
+ Hamburg
+ Hessen (eingeschränkt)
+ Mecklenburg-Vorpommern
+ Niedersachsen
+ Rheinland-Pfalz (eingeschränkt)
+ Sachsen
16.03.2015 07:29:24
Thema
Übertragung der
Annahme letztwilliger
Verfügungen zur
amtlichen Verwahrung
auf den UdG
- Bayern
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Hamburg
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Übertragung richterlicher Aufgaben
auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 305)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Nachlasssachen.
übertragungsverordnung vom 10.
April 2014 (GVBl. S. 138)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRPflG)
vom 10. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 89),
geändert durch Art. 1 Nr. 20 des Achten Gesetzes zur Aufhebung entbehrlich
gewordenen Landesrechts vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5)
- übertragene Aufgaben: die Erteilung
von Unschädlichkeitszeugnissen; die
Feststellung der Mündelsicherheit von
Grundpfandrechten.
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Hessen
=> Übertragung von Geschäften der
Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und
den Rechtspfleger vom 25.8.2014
(HmbGVBl. S. 427)
- übertragene Aufgaben: die in § 20
Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte,
wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt.
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 26 Justizzuständigkeitsverordnung (– JuZuV –),
verkündet als Art. 1 der Verordnung
über gerichtliche Zuständigkeiten in
der Justiz und zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege
vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen mit Ausnahme
der Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine; die Geschäfte in Registersachen ohne die am 31. Dezember 2009 anhängigen Verfahren.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung – RPflAÜVO)
vom 18. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 200),
geändert durch die Verordnung zur
Änderung der Rechtspflegeraufgaben-
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 27 Justizzuständigkeitsverordnung (– JuZuV –), verkündet als Art. 1 der Verordnung über
gerichtliche Zuständigkeiten in der
Justiz und zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege
vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386)
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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 26
Übertragung der
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung
auf den UdG
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen (eingeschränkt)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 8. Oktober
2010 (GVBl. I S. 306)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Mecklenburg-Vorpommern
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Aufhebung von Richtervorbehalten
im nachlassgerichtlichen Verfahren
vom 11. Dezember 2007 (GVOBl.
M-V 2008 S. 2)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Nachlasssachen.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG M-V) vom
9. November 2010 (GVOBl. M-V
S. 642)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
16.03.2015 07:29:24
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 27
Niedersachsen
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und
der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl.
S. 506), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten in
der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 7. April 2014 (Nds.
GVBl. S. 95)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Nachlasssachen; die Geschäfte in Registersachen.
=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b
RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18.
Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Amtshilfe.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vom 4. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 223)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; das
Mahnverfahren nur vor den Gerichten
für Arbeitssachen; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach
§§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 2, 3
des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) vom 9. November
2012 (Nds. GVBl. S. 431)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Nordrhein-Westfalen
=> Übertragung von Geschäften der
Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Übertragung richterlicher Aufgaben
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 9
Thema
in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom
22.10.2014 (GV. NRW. S. 678)
- übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs.
2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn
der Vorsitzende dem Rechtspfleger das
Verfahren insoweit überträgt, nur in der
Arbeitsgerichtsbarkeit.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 25 des Gesetzes
über die Justiz im Land NordrheinWestfalen (Justizgesetz NordrheinWestfalen – JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30)
- übertragene Aufgaben: die Aufgaben
nach dem Kirchenaustrittsgesetz; die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach
dem Schiedsamtsgesetz; die Geschäfte
in Nachlasssachen nach §§ 78, 79 des
Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen
(HintG NRW) vom 16. März 2010
(GV. NRW. S. 192)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Rheinland-Pfalz
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von
Aufgaben auf den Rechtspfleger und
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81),
geändert durch Art. 1 Nr. 1 der Ersten
Landesverordnung zur Änderung der
Landesverordnung zur Übertragung von
Aufgaben auf den Rechtspfleger und
Übertragung von Mahnsachen auf den UdG
- Baden-Württemberg
- Bremen
- Niedersachsen (nur bezüglich
Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Sachsen-Anhalt (auch zuständig für Sachsen und Thüringen)
Übertragung der
Geldstrafen-/
Geldbußenvollstreckung
auf den UdG
- Baden-Württemberg
- Sachsen-Anhalt (eingeschränkt)
- Thüringen (eingeschränkt)
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in
Betreuungssachen mit Ausnahme (a) der
Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 bis 9
RPflG, (b) der Auswahl und Bestellung
eines Betreuers im Zusammenhang mit
der ersten Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung; die Geschäfte in
Nachlasssachen mit Ausnahme der Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG;
die Geschäfte in Registersachen.
=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b
RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von
Aufgaben auf den Rechtspfleger und
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Amtshilfe.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
Rechtsgrundlage: § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
15. Mai 2008 (GVBl. S. 81), geändert
durch Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.
16.03.2015 07:29:24
Thema
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Landesgesetz zur
Übertragung von Aufgaben auf den
Rechtspfleger vom 11. Juni 1974 (GVBl.
S. 225), geändert durch § 50 des Landesgesetzes über das Schiedsmannswesen
(Schiedsmannsordnung – SchO –) vom
14. Dezember 1977 (GVBl. S. 433) und
durch § 21 des Landesgesetzes über die
freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom
12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421, 426)
- übertragene Aufgaben: die Erteilung
der Vollstreckungsklausel nach der
Schiedsamtsordnung; die Grundbuchgeschäfte nach dem Landesgesetz über
die freiwillige Gerichtsbarkeit; das Verteilungsverfahren nach dem Landesenteignungsgesetz; die Führung der
Höferolle nach dem Landesgesetz über
die Höfeordnung.
Saarland
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 18. November 2010
(Amtsbl. S. 1409)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Sachsen
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 5a der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der
Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO)
vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S.
600), eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und zur Aufhebung
einer weiteren Verordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Nachlasssachen.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 47 des Gesetzes über
die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24.
November 2010 (SächsGVBl. S. 482)
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 10
- übertragene Aufgaben: die Erteilung
von Unschädlichkeitszeugnissen.
- Rechtsgrundlage: § 2 des Gesetzes
über das Hinterlegungsverfahren im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11.
Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Sachsen-Anhalt
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur
Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004 (GVBl.
LSA S. 724)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung;
das Mahnverfahren; die Erteilung
weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO;
die Vollstreckung von Geldstrafen
und Geldbußen mit Einschränkungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung.
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt vom 22. März 2010 (GVBl.
LSA S. 150)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Schleswig-Holstein
=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
der Hinterlegungsstelle.
Thüringen
=> Aufhebung von Richtervorbehalten
(§ 19 RPflG):
- Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Richter-
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 28
vorbehalten vom 20. Oktober 2008
(GVBl. S. 426), geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der
Thüringer Verordnung zur Aufhebung
von Richtervorbehalten vom 17. Juli
2013 (GVBl. S. 285)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte
in Registersachen.
=> Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):
- Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Thüringer
Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung – ThürRPflAÜV –)
vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 319),
geändert durch die Erste Verordnung
zur Änderung der Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung vom 10. März 2008 (GVBl.
S. 66), durch Art. 15 des Thüringer
Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von
Justizvorschriften vom 9. September
2010 (GVBl. S. 291) und durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der
Thüringer
Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung vom 20. Februar 2013 (GVBl. S. 61)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügungen zur amtlichen Verwahrung;
die Erteilung weiterer vollstreckbarer
Ausfertigungen nach § 733 ZPO,
soweit damit nicht über einen Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu
entscheiden ist; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen
gerichtlicher Urkunden nach § 797
Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von
Geldstrafen und Geldbußen mit Einschränkungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung.
=> Übertragung landesrechtlicher
Geschäfte (§ 37 RPflG):
- Rechtsgrundlage: § 2 des Thüringer
Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG)
vom 9. September 2010 (GVBl.
S. 294)
- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.
16.03.2015 07:29:25
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 29
Anhang
=> In Baden-Württemberg ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die
Hinterlegungsgeschäfte mit der Aufhebung des § 2 des Hinterlegungsgesetzes (HintG) vom 11. Mai 2010 (GBl.
S. 398) durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des
Notariats- und Grundbuchwesens in
Baden-Württemberg vom 12. November 2013 (GBl. S. 303) weggefallen.
In Bayern sind die Hinterlegungsgeschäfte durch Art. 3 des Bayerischen
Hinterlegungsgesetzes
(BayHintG)
vom 23. November 2010 (GVBl. S.
738), geändert durch § 7 Nr. 1 des
Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen
an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht
in Bayern vom 20. Dezember 2011
(GVBl. S. 689), den Beamten der
Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab
der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert
sind, als Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen worden.
In Berlin sind die Hinterlegungsgeschäfte durch § 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes (BerlHintG) vom
11. April 2011 (GVBl. S. 106) den
Beamten des gehobenen Dienstes als
Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen worden.
In Rheinland-Pfalz sind die Hinterlegungsgeschäfte durch § 3 des Landeshinterlegungsgesetzes (LHintG)
vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34)
den Beamtinnen und Beamten mit
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 11
Thema
der Befähigung für das dritte Eingangsamt der Laufbahn Justiz und
Justizvollzug übertragen worden.
=> In allen Bundesländern sind dem
Rechtspfleger durch inhaltsgleiche
Verwaltungsvorschriften – § 110 Abs.
2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der seit dem 15.
März 2012 geltenden Fassung (BAnz.
Nr. 38a vom 7. März 2012) – Aufgaben bei der Zustellung im vertraglosen
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
übertragen worden. Hierbei dürfte
es sich nicht um eine Aufgabenübertragung auf der Grundlage des § 37
RPflG, sondern um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handeln.
=> Die Vorschriften über die Übertragung von Geschäften im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle in den Fachgerichtsbarkeiten gemäß § 73a Abs. 4 bis 9 des
Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Abs. 2 bis
7 der Verwaltungsgerichtsordnung und
§ 142 Abs. 3 bis 8 der Finanzgerichtsordnung, eingefügt durch Art. 11 bis 13
des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)
und geändert durch Art. 12 bis 14 des
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur
Änderung sonstiger Vorschriften vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), finden
keine Anwendung:
- in Brandenburg gemäß § 5 des
Gesetzes zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung
des Sozialgerichtsgesetzes im Land
Brandenburg (Brandenburgisches
Sozialgerichtsgesetz – BbgSGG)
vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 86),
§ 9 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes in der Fassung
vom 22. November 1996 (GVBl. I
S. 317) und § 6 des Brandenburgischen Finanzgerichtsgesetzes vom
10. Dezember 1992 (GVBl. I S.
504) in der Fassung von Art. 1 bis
3 des Gesetzes zur Umsetzung der
Länderöffnungsklausel gemäß § 73a
Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes,
§ 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8
der Finanzgerichtsordnung vom 10.
Juli 2014 (GVBl. I Nr. 37),
- in Sachsen-Anhalt gemäß § 3a
des Gesetzes zur Ausführung des
Sozialgerichtsgesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt vom 19. März
1992 (GVBl. LSA S. 292), § 12
des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung und
des Bundesdisziplinargesetzes vom
28. Januar 1992 (GVBl. LSA S.
36) und § 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
vom 24. August 1992 (GVBl. LSA
S. 654) in der Fassung von Art. 4
bis 6 des Gesetzes zur Änderung
des Justizkostengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2014 (GVBl.
LSA S. 512) – nur für die Geschäfte
nach § 73a Abs. 4 SGG, § 166 Abs.
2 VwGO und § 142 Abs. 3 FGO;
die Geschäfte nach § 73a Abs. 5
SGG, § 166 Abs. 3 VwGO und
§ 142 Abs. 4 FGO bleiben dem
UdG übertragen –,
- in Thüringen gemäß § 9a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des
Sozialgerichtsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 489), § 3a des
Thüringer Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung vom 15. Dezember 1992
(GVBl. S. 576) und § 3a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der
Finanzgerichtsordnung vom 18. Juni
1993 (GVBl. S. 334) in der Fassung
von Art. 5 bis 7 des Thüringer Gesetzes
zur Änderung von Rechtsvorschriften
im Bereich der Thüringer Justiz vom 8.
August 2014 (GVBl. S. 527).
16.03.2015 07:29:25
Landesverbände
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 30
Hamburg: Dem BDR gelingt
erfolgreiches Einwerben weiterer
Rechtspflegerstudienplätze
Landesvorstand im Gespräch mit Justizsenatorin und Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde
v.l.: Christian Bernhard, Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde Katharina Kriston, Volker Laedtke, Justizsenatorin Jana Schiedek, Roland Preß
Noch kurz vor der Wahl zur Hamburger Bürgerschaft kamen der Landesvorstand, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Roland Preß, Christian Bernhard
und Volker Laedtke, mit Justizsenatorin
Jana Schiedek und der Leiterin des Zentralamtes der Justizbehörde Hamburg,
Katharina Kriston, am 21. Januar 2015
zu einem Gespräch zusammen.
Im Mittelpunkt des Gesprächs standen
die Personalsituation der Rechtspflegerschaft und die Forderung, die Anzahl
der Rechtspflegeranwärter deutlich aufzustocken. In diesem Zusammenhang
wiesen die Vertreter des BDR Hamburg
auf die altersbedingten Personalabgänge
und die vom Personalamt prognostizierten nicht altersbedingten Personalabgänge im Rechtspflegerbereich hin.
Deutlich gemacht wurde ebenso, dass
die bislang festgelegten Einstellungen
von drei Rechtspflegeranwärtern zum
1. Oktober 2015 nicht annähernd die
Abgänge der nächsten Jahre kompensieren werden. Einen freien Markt an
arbeitsuchenden Rechtspflegern gebe es
nicht, darum könne ein drohender Personalkollaps im Rechtspflegerbereich
auch zukünftig nicht kurzfristig beseitigt werden.
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 12
Die Justizsenatorin versicherte, dass sie
und ihre Behörde die Problematik erkannt und die Personalsituation in den
letzten Tagen noch einmal intensiv geprüft hätten. Als Ergebnis dieser Überprüfung konnte die Justizsenatorin den
Vertretern des Landesvorstandes die
erfreuliche Mitteilung machen, dass ab
1. Oktober 2015 nicht drei, sondern sieben Rechtspflegeranwärter und -anwärterinnen das Studium beginnen werden.
Die Vorstandsmitglieder zeigten sich
sehr erfreut und dankten der Senatorin
für die Entscheidung. „Ich bin froh über
die Entscheidung, die auch als Wertschätzung gegenüber den Hamburger
Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
zu werten ist. Die Bedeutung des Rechtspflegers in der Justiz wurde noch einmal
rechtzeitig erkannt“, sagte Landesvorsitzender Laedtke nach dem Gespräch.
Ein weiteres Thema war die Aufgabenübertragung hinsichtlich der Prüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse im PKH-Verfahren auf den
Rechtspfleger. Die deutlich kritische
Haltung des BDR Hamburg zu dieser
Aufgabenübertragung wurde hierbei
nochmals vorgetragen. Der Justizsenatorin wurden sodann erste statistisch
erfasste Zahlen zur Anzahl der übertragenen Verfahren und zum zeitlichen
Umfang der Prüftätigkeit übergeben.
Kritisch angemerkt wurde von den Vertretern des BDR Hamburg, dass in der
Evaluation der zuletzt genannte Wert
bezüglich der Bearbeitungsdauer der
einzeln übertragenen Prüfungen nicht
erfasst werden soll. Kollege Preß verwies darauf, dass im amtsgerichtlichen
Bereich dieser Wert mit in die Statistik
aufgenommen wird, ohne dass dies die
geplante Evaluation vorsieht.
Frau Schiedek stimmte den Vertretern des
BDR Hamburg zu, dass es sinnvoll und
wichtig sei, auch die zeitliche Beanspruchung der Rechtspfleger mit zu erfassen.
Kollege Laedtke bat abschließend darum
zu prüfen, ob auch eine Übertragung auf
den Rechtspfleger zulässig sei, wenn das
Verfahren bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung bei Gericht vorlag. Kollege
Laedtke sagte: „Es kann nicht gewollt
sein, dass ein Richter ein Verfahren monatelang auf seinem Aktenbock liegen
hat und nur auf das Inkrafttreten der
Verordnung wartet, um es dann dem
Rechtspfleger zu übergeben.“ Die Justizsenatorin sagte eine Prüfung zu.
Bericht: Volker Laedtke, Vorsitzender
16.03.2015 07:29:25
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 31
Ankündigung
Einladung
BDRhauptstadtFORUM 2015
Wann: Donnerstag, 23. April 2015, 18:00 Uhr
Wo:
Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim
Bund, In den Ministergärten 6, 10117 Berlin
Was:
Podiumsdiskussion mit anschließendem Stehempfang
Worauf kann ich mich noch verlassen?
EINLADUNG
Standortvorteil öffentlicher
Glaube in Gefahr!
Donnerstag, 23. April 2015
Moderator: Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München
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Am Fuchsberg 7
Diskutanten:
06679 Hohenmölsen
* Dr. Peter Huttenlocher, Notar a.D., Hauptgeschäftsführer
EINLADUNG der BundesnotarTel.: 034441-599011
kammer,
Berlin
Fax:
034441-24227
Donnerstag, 23. April 2015
EINLADUNG
* E-Mail:
Michael
Theurer, Mitglied des Europäischen
Parlaments, Tübingen (angefragt)
[email protected]
FORUM
BDRhauptstadt
www.bdr-online.de
* Internet:
Wolfgang
Lämmer, Bundesvorsitzender Donnerstag,
des Bundes23.Deutscher
April 2015 Rechtspfleger
����������������������������
Am Fuchsberg 7
06679 Hohenmölsen
����������������������������
Tel.:
034441-599011
Am Fuchsberg
7
Fax:
06679034441-24227
Hohenmölsen
EINLADUNG
E-Mail:
[email protected]
Tel.:
034441-599011
Internet:
www.bdr-online.de
Fax: 034441-24227
BDRhauptstadtFORUM
E-Mail: [email protected]
����������������������������
Internet: www.bdr-online.de
Am Fuchsberg 7
06679 Hohenmölsen
BDRhauptstadtFORUM
Donnerstag, 23. April 2015
Tel.: 034441-599011
Fax: 034441-24227
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bdr-online.de
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 13
BDRhauptstadtFORUM
16.03.2015 07:29:26
Landesverbände
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 32
Mecklenburg-Vorpommern:
Gegen die Schlechterstellung der
Justizlaufbahnen!
Rechtspflegertag am 26. November 2014 mahnt erhöhte
Stellenobergrenzen an
Am 26. November 2014 fand in den
Räumen des Oberlandesgerichts Rostock der Rechtspflegertag des Bundes
Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern statt.
Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts wurde uns erneut der repräsentative Plenarsaal zur Verfügung
gestellt, was der Veranstaltung den gewohnt würdigen Rahmen gab. Hierfür
möchten wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken.
Als Gastreferenten der Fortbildungsveranstaltung Teil I konnten wir in diesem Jahr den Diplom-Psychologen Jörg
Klingohr gewinnen, welcher unterhaltsam, aber gleichzeitig fundiert über die
Möglichkeiten der Stressbewältigung in
der modernen Arbeitswelt ausführte. Erkrankungen wie Depressionen oder Erschöpfungssyndromen kann, unter Berücksichtigung dass jede Beschäftigung
naturgemäß eine gewisse Belastung für
den Arbeitnehmer ist, durch teilweise
einfache Mittel entgegengewirkt wer-
den. Eine gute Arbeitsatmosphäre und
die Schaffung bzw. Förderung eines Gemeinschaftsgefühls sind hier an erster
Stelle zu nennen. Hier sind alle Beteiligten gleichermaßen gefordert.
Zum Abschluss seines Vortrages stellte
der Dozent ein nochmaliges Erscheinen zum Nulltarif in Aussicht, wenn es
uns Rechtspflegern gelingen sollte, eine
musikalische Gesangsdarbietung in
Form eines Rechtspfleger-Chores auf
die Beine zu stellen. Vielleicht über-
>>> SOMMERFEST <<<
DES BUNDES DEUTSCHER RECHTSPFLEGER
Dienstag, 30. Juni 2015, 18:00 Uhr
im Garten des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg
Alle Infos finden Sie unter
http://www.bdr-online.de
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 14
16.03.2015 07:29:28
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 33
Landesverbände
raschen wir uns ja selber und setzen diesen Vorschlag um?
Die Themen Mitarbeitermotivation und
Wertschätzung der von uns Rechtspflegern geleisteten Tätigkeiten bildeten
im Anschluss auch die Kernpunkte
der Fortbildungsveranstaltung Teil II.
In seiner Rede vor den anwesenden
Vertretern des Justizministeriums, des
Oberlandesgerichtes, des Generalstaatsanwaltes und des Fachbereichs Rechtspflege an der Fachhochschule Güstrow
zeigte der Landesvorsitzende Lars Birke auf, welch umfangreiches und anspruchsvolles Tätigkeitsfeld innerhalb
der Justiz täglich durch unseren Berufsstand abgedeckt wird. In Anbetracht
dessen fielen die Beförderungen der zusammengelegten Beförderungsrunden
2013/2014 leider bescheiden aus.
Birke wies die Entscheidungsträger
nochmals auf die erhöhten Stellenobergrenzen für bestimmte Rechtspflegertätigkeiten hin und mahnte
an, dass es besoldungstechnisch keine
Schlechterstellung der Justizlaufbahnen gegenüber der Allgemeinen, der
Finanzverwaltung oder der Polizei
geben dürfe. Er rief die Vertreter des
Justizressorts auf, dies in die anstehenden Haushaltsverhandlungen mit dem
Finanzministerium einzubringen.
Statusrechtlich wurde die seit fast zehn
Jahren ruhende Aufstiegsmöglichkeit
in die Sonderlaufbahn des Amtsanwaltes kritisiert. Lobend nahm der Berufsverband die Entscheidungen des Justizministeriums zur Rückkehr des jährlichen Einstellungsturnus für Rechtspfleger ab 2016 sowie die grundsätzliche
Bereitschaft zur Verhandlung über die
Einführung der Vertrauensarbeitszeit
für Rechtspfleger zur Kenntnis.
In der folgenden Diskussion wurden
die aufgeworfenen Fragestellungen vertieft und konkretisiert. So sicherte Ministerialdirigent Dr. Schmutzler zu, die
Besetzung und die Anzahl der Beförderungsstellen des Justizministeriums
einem echten Vergleich mit den anderen Ressorts der Landesverwaltung,
insbesondere von Polizei und Finanzverwaltung zu unterziehen und über
die Ergebnisse zeitnah zu berichten.
Der Berufsverband wird hier weiter in
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 15
Der Landesvorsitzende des BDR Lars Birke lobte die Bereitschaft des Justizministeriums, über die Einführung der Vertrauensarbeitszeit zu verhandeln.
regelmäßigem Austausch mit dem Justizministerium bleiben.
Weiterhin wurde zugesagt, in den in
Kürze beginnenden Haushaltsverhandlungen für den Doppelhaushalt
2016/2017 die Belange der Rechtspflegerschaft zu unterstützen. Man
sieht sich wegen des Personalkonzeptes
gezwungen, nicht über neue Stellen,
sondern über neue haushaltsrechtliche
Möglichkeiten der Bewirtschaftung der
vorhandenen Stellen zu verhandeln.
Nach wie vor soll allen Anwärtern, welche das Studium mit der geforderten
Note abschließen, eine Übernahme in
den Landesdienst angeboten werden.
Im Anschluss wurden standespolitische
Themen wie die Verlängerung des fachtheoretischen Studienteils auf mindestens
24 Monate angesprochen. Hier sehen die
Vertreter des BDR die Möglichkeit, das
Studium merklich aufzuwerten und den
Absolventen die Gelegenheit zu eröffnen, zu einem späteren Zeitpunkt eine
Anerkennung des Studiums der Rechtspflege als Bachelorabschluss zu erhalten.
Dies würde den folgenden Zugang zu
einem Masterstudiengang (welcher
unter den derzeitigen Bedingungen natürlich nicht Jura sein kann) ermöglichen. So stünde Rechtspflegern mit einem Masterabschluss zum Beispiel der
Weg in den höheren Verwaltungsdienst
auch an anderen Ressorts offen. Es
wurde durch uns klargestellt, dass wir
für den Rechtspfleger keinen Bachelorabschluss anstreben oder wünschen,
es wird lediglich die Verlängerung der
fachtheoretischen Studienzeit durch
uns für notwendig erachtet.
Wir sehen auch hier die Vertreter des
Justizministeriums in der Pflicht, entsprechende Vereinbarungen mit dem
Innenministerium zu treffen, damit
der Fachbereich Rechtspflege die personelle Ausstattung erhält, sowohl den
jährlichen Studienbeginn als auch eine
Erhöhung der Anzahl der Lehrveranstaltungen leisten zu können.
Bei freien Kapazitäten sollten zusätzlich Fortbildungsveranstaltungen für
die in der Praxis tätigen Kollegen angeboten werden.
In der sich anschließenden Mitgliederversammlung wurden die Gespräche
aus der vorangegangenen Veranstaltung
vertiefend diskutiert. Der Schatzmeister
informierte darüber, dass aufgrund der
guten Kassenlage in der Mitgliederversammlung 2015 über ein einmaliges
Aussetzen der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder im 1. Halbjahr 2016 entschieden werden könne. Der Zeitpunkt
für den Beginn einer Mitgliedschaft im
Bund Deutscher Rechtspfleger ist also
günstig wie nie.
Wir werden auf der Homepage über den
Fortgang der auf dem Rechtspflegertag
behandelten Themen weiter berichten.
Bericht: Lars Birke, Vorsitzender, und
Heiko Käckenmeister, Stellvertreter
16.03.2015 07:29:28
Landesverbände
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 34
Sachsen-Anhalt: BDR unterstützt
das Land bei der Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs
Landesvorstand trifft Ministerin Prof. Dr. Kolb am 22. Januar 2015 in Magdeburg
Auf ein knapp einstündiges Gespräch
trafen sich am 22. Januar 2015 die Mitglieder des Vorstands Sibylle Hertel,
Ralf Wilzer, Christoph Stammer und
der Vorsitzende Matthias Urich mit
Frau Ministerin Prof. Dr. Kolb im Ministerium für Justiz und Gleichstellung.
Neben der Ministerin nahmen Herr
Staatssekretär Wünsch und der Leiter
der Abteilung I Herr Dr. Hartwig teil.
Das Gespräch verlief in offener und
freundlicher Atmosphäre. Es war erkennbar, dass die Positionen beider
Seiten bei den Gesprächsthemen meist
nicht weit auseinanderlagen.
Zunächst bedankte sich der Vorsitzende Matthias Urich bei Frau Prof.
Dr. Kolb und ihren Mitarbeitern
für die Einführung der Vertrauensarbeitszeit für Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger. Sachsen-Anhalt bietet
damit für seine Rechtspflegerinnen
und Rechtspfleger ein fortschrittliches
und attraktives Arbeitszeitmodell, wie
es nur wenige Bundesländer vorzuweisen haben.
Der Vorstand konnte in Erfahrung
bringen, dass beabsichtigt ist, auch in
den nächsten Jahren kontinuierlich ca.
15 Anwärterinnen und Anwärter für
das Studium der Rechtspflege zuzulassen. Der Vorsitzende begrüßte dieses
Vorhaben, stellte aber auch heraus, dass
damit lediglich die jährlichen geplanten
Altersabgänge kompensiert werden.
Zur Beförderungssituation wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 im Rechtspflegerbereich insgesamt 50 Beförderungsmaßnahmen umgesetzt wurden,
allein 40 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Ministerium hat hier, nicht
zuletzt auch auf den Hinweis des Bundes Deutscher Rechtspfleger, einen er-
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 16
v.l. Matthias Urich (Vorsitzender), Prof. Dr. Angela Kolb (Ministerin für Justiz und Gleichstellung), Sibylle Hertel, Ralf Wilzer, Staatssekretär Thomas Wünsch, Christoph Stammer.
heblichen Nachholbedarf erkannt. So
wurde ein nicht unerheblicher Anteil
der Mittel für die Beförderungen von
A 10 nach A 11 eingesetzt. Frau Prof.
Dr. Kolb und Herr Wünsch gehen
davon aus, dass auch im laufenden
Haushaltsjahr (Doppelhaushalt 2015
und 2016) angemessene Mittel für
Beförderungen zur Verfügung gestellt
werden können.
Der elektronische Rechtsverkehr wird
auch das zentrale Thema des 7. Ordentlichen Rechtspflegertages sein, der
Herr Staatssekretär Wünsch gab über
den Stand der Vorbereitungen zur
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und der elektronischen
Akte Auskunft. Der Bund Deutscher
Rechtspfleger sagte seine Unterstützung bei diesem umfangreichen Vorhaben zu. Diese Unterstützung wird
sich zunächst in der Mitwirkung bei
den vom Ministerium gebildeten Arbeitsgruppen äußern.
Die Vorstandsmitglieder sprachen gegenüber Frau Prof. Dr. Kolb eine Einladung aus, welche von ihr dankend
angenommen wurde.
am Montag, dem 2. November 2015,
im Ratswaagehotel in Magdeburg,
Ratswaageplatz 1-4,
39104 Magdeburg
stattfinden wird.
Matthias Urich, Vorsitzender
16.03.2015 07:29:29
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 35
Kurznachrichten aus den
Landesverbänden
+++ BDR Baden-Württemberg: Vorstand
besucht rechtspolitische Sprecher der
Grünen, der SPD und der FDP. +++
Landesverbände / E.U.R.
+++ BDR Hamburg: Autorenlesung mit
Robert Brack am 26.03.2015, mit dem
Roman „Blutsonntag“ steht wieder ein
Krimi auf dem Programm. +++
+++ BDR Hessen: Rechtspfleger beteiligen sich an der Protestveranstaltung des dbb „Deckelungs-Stopp forte – Wirkstoff Gerechte Behandlung“
am 03.02.2015 in Wiesbaden. +++
+++ Verband Bayerischer Rechtspfleger:
Vorbereitungsdienst für Studierende der
Rechtspflege wird verkürzt - Zielsetzung
des Ministeriums ist die Regelstudienzeit von 3 Jahren. +++
+++ BDR Mecklenburg-Vorpommern:
Dienstpostenbewertung wird vorerst auf
Eis gelegt – Umsetzung der Gerichtsstrukturreform bleibt abzuwarten. +++
+++ BDR Berlin: Vorbereitungen der
Jahreshauptversammlung im Frühjahr
2015 gehen voran. +++
+++ BDR Nordrhein-Westfalen: Ein
Hauptthema der Vorstandsarbeit bleibt
die IT-Zentralisierung. +++
+++ BDR Brandenburg: Anwärter diskutieren beim Stammtisch am 26.02.2015
in Berlin über Studium, Übernahmechancen und Berufsverband. +++
+++ BDR Rheinland-Pfalz: Dramatische
Belastung im Rechtspflegerbereich wird
im Sat1-Regionalfernsehen, im Radio und
in den Printmedien zum Thema. +++
+++ BDR Bremen: Belastungssituation
im Rechtspflegerbereich spitzt sich durch
überproportionale (auch belastungsbedingte) Abgänge immer weiter zu. +++
+++ BDR Saarland: Landtag ermächtigt den Justizminister zur Aufgabenübertragung auf Rechtspfleger und Urkundsbeamte. +++
+++ Verband Sächsischer Rechtspfleger:
Vorsitzender thematisiert beim Antrittsgespräch des sbb im Justizministerium
am 21.01.2015 aktuelle Fragen wie Sicherheit, Pebb§y-Nacherhebung, Dienstpostenbewertung, Personalentwicklung
und Beförderungswartezeiten. +++
+++ BDR Sachsen-Anhalt: Der Vorstand gratuliert 13 neuen Rechtspflegern anlässlich der feierlichen Übergabe
der Prüfungszeugnisse am 18.12.2014
zum bestandenen Examen. +++
+++ BDR Schleswig-Holstein: Gesamtvorstandssitzung am 19.02.2015 behandelt auch den für Herbst 2015 geplanten
Rechtspflegertag. +++
+++ BDR Thüringen: Arbeitsgruppe
„Flexible Arbeitszeitmodelle“ beim Oberlandesgericht Jena legt Entwurf einer
Dienstvereinbarung vor. +++
+++ Verband der Rechtspfleger im Bundesdienst: Vorsitzender Matthias Stolp
folgt der Einladung von Bundesjustizminister Heiko Maas zum traditionellen
Neujahrsempfang am 28.01.2015. +++
EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
UNION EUROPÉENNE DES GREFFIERS
EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER
MAROKKO: Die Justizreform muss
auch die Greffiers umfassen!
Eine große Justizreform ist in Marokko
im Gange. In den letzten Monaten hat
das Justizministerium mehrere Gesetzentwürfe zur Justizorganisation, zum
Obersten Rat der Richterschaft, zum
Status der Richter und zum Zivilprozess
und Strafprozess veröffentlicht.
Indes ignoriert das umfangreiche Reformgesetz die Greffiers und setzt sie
unter die enge Aufsicht der Richter.
Schlimmer noch, sie entzieht ihnen eine
Reihe von Aufgaben. Die Berufsverbände der Greffiers, nämlich die Demokratische Union der Justiz und der Verband
der Justizbeamten, beide Mitglieder der
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Europäischen Union der Rechtspfleger
(E.U.R.), hatten konstruktive Vorschläge im Sinne einer Erweiterung der Aufgaben der Greffiers zur Verbesserung
der Effizienz der Justiz gemacht. Trotz
ihrer Intervention wurden diese Vorschläge vom Justizministerium bei den
Entwürfen nicht berücksichtigt.
Das Ziel dieser Reform ist von fundamentaler Bedeutung für die ca. 15.000
Greffiers von Marokko, weil sie eine
anspruchsvollere Rolle in der Justiz und
einen ebensolchen Status verdienen und
nicht allein die Richter alle Aufgaben der
Rechtspflege an sich ziehen können.
Die meisten Greffiers sind hervorragend
ausgebildet. Andererseits dauern in Ma-
rokko die Gerichtsverfahren übermäßig
lange, weil die Richter mit Aufgaben
außerhalb ihrer richterlichen Spruchtätigkeit überlastet sind. Angesichts dessen haben die Berufsorganisationen eine
neue Arbeitsteilung zwischen den Richtern und den Greffiers vorgeschlagen. Eine Auslagerung der Aufgaben der Richter
im Zusammenhang mit der Verwaltung
von Aufzeichnungen, von Formalitäten
und Verwaltungsaufgaben auf die Greffiers würde die Justiz verbessern können.
Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R) kann das mangelnde Interesse oder gar die fehlende Wertschätzung der Justizbehörden bezüglich der
legitimen Forderungen der marokkanischen Greffiers nur verurteilen. Sie
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E.U.R. / Bad Boll
weist darauf hin, dass die Existenz von
Mitarbeitern mit festgelegten Funktionen und einem anerkannten Status
neben den Richtern von wesentlicher
Bedeutung für einen effizienten Betrieb des Justizsystems sein kann, so
wie es die Europäische Kommission
für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) in
ihrem Bericht über die Bewertung der
europäischen Justizsysteme 2014 unterstrichen hat.
Das Justizministerium von Marokko hat eine Zusammenarbeit mit der
CEPEJ angestrebt, um das Funktionieren der Justiz zu verbessern. Man wäre
gut beraten, in der Reform den Beitrag
der Greffiers zu berücksichtigen, denen in vielen europäischen und außer-
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 36
europäischen Staaten richterliche und
Verwaltungsaufgaben anvertraut sind.
Die Greffiers sind neben den Richtern
eine der Säulen der dritten Gewalt. Sie
auf den Status bloßer Ausführungskräfte zurückzusetzen, würde die Justiz
eines wesentlichen Teils ihres reibungslosen Funktionierens berauben.
Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R.) hat den marokkanischen Justizminister zum Dialog mit
den Berufsorganisationen der Greffiers
eingeladen, damit diesen Mitarbeitern
der ihnen gebührende Platz im Rahmen einer effizienten und bürgernahen
Justiz zuerkannt wird.
Jean-Jacques Kuster, Präsident der E.U.R.
Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts
über Vormünder und Pfleger ./. Reformbedarf bei
Genehmigungsverfahren im Familienrecht
Bericht aus den Arbeitskreisen I und II der Tagung an der Ev. Akademie Bad Boll, 6. November 2014
AK I Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger
– Moderation: Christina Maria Leeb,
Verfahrensbeiständin; Sachverständige
Begleitung: Uwe Harm, Rechtspfleger
AK II Reformbedarf bei Genehmigungsverfahren im Familienrecht – Moderation:
Elke Strauß, Rechtspflegerin; Sachverständige Begleitung: Horst Bestelmeyer
und Uwe Harm, Rechtspfleger
Die beiden Arbeitsgruppen wurden zusammengelegt.
AK I
Die teilweise erweiterten Pflichten des
Vormundes und Pflegers wurden von
Frau Leeb unter Verlesen der Gesetzestexte und einigen Ausführungen dargelegt.
I. Die gesetzlichen Neuregelungen
Zu § 1793 BGB mit der bereits bestehenden Pflicht, „für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere
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den Mündel zu vertreten“ wurde nun ein
neuer Absatz 1a eingefügt: „Der Vormund
hat mit dem Mündel persönlich Kontakt
zu halten. Er soll den Mündel in der Regel
einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall
sind kürzere oder längere Besuchsabstände
oder ein anderer Ort geboten.“
Mit dieser Formulierung sind die
Pflichten der Vormünder konkreter
gefasst worden. Diese Pflicht ist im Zusammenhang mit einer Ergänzung des
§ 55 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) zu sehen. Danach sollen
einem Jugendamtsmitarbeiter als Amtsvormund höchstens 50 Fälle (Vollstelle)
übertragen werden dürfen. Die Jugendämter haben bis heute teilweise organisatorische Probleme bei der Umsetzung.
Klarstellend wurde nun als Satz 2 in
§ 1800 BGB eingefügt: „Der Vormund
hat die Pflege und Erziehung des Mündels
persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“ Die Formulierung „zu gewährleisten“ zeigt die volle Verantwortung des
Vormundes an. Damit entsteht für den
Amtsvormund die Pflicht, bei seinen
monatlichen Besuchen auf etwaige Anzeichen einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu achten und nötigenfalls
einzugreifen. Als letzte Maßnahme ist
die Herausnahme des Kindes aus der
Familie oder der Pflegefamilie zu veranlassen (Inobhutnahme). Die Amtsvormünder müssen für ihre fachliche
Tätigkeit Weisungsfreiheit erhalten. Sie
tragen jetzt die volle Verantwortung für
das Wohl des Kindes.
II. Die erweiterte
Familiengerichts
Aufsicht
des
§ 1837 BGB hat einen weiteren Satz in
Absatz 2 erhalten: „Es hat insbesondere
die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormundes mit
dem Mündel zu überwachen.“ § 1840
Abs. 1 BGB wurde mit folgenden Satz
ergänzt: „Der Bericht hat auch Angaben
zu den persönlichen Kontakten des Vormundes mit dem Mündel zu enthalten.“
Es geht also um den Jahresbericht, der
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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 37
Bad Boll
über die Kontakthäufigkeit, die allgemeinen persönlichen Verhältnisse und
über das Vermögen (Vermögensrechte)
Angaben enthalten muss.
Damit soll sichergestellt werden, dass
der Vormund – und natürlich immer
auch der Pfleger für einzelne Wirkungskreise, soweit sie Teile der Personensorge mit umfassen – seine Pflichten tatsächlich erfüllt. Da es sich bei
der Aufsicht um Rechtsaufsicht und
nicht um Fachaufsicht handelt, muss
für das Familiengericht klar sein, welche Angaben im Einzelnen zu fordern
sind, damit eine effektive Aufsicht
stattfinden kann. Angesichts der weichen Formulierung über die Kontakthäufigkeit und Ort des Aufsuchens in
§ 1793 Abs. 1a BGB muss auch Klarheit über die zulässigen Ausnahmen
von der Regel der monatlichen Besuche hergestellt werden.
III. Diskussion in der Arbeitsgruppe
Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe diskutierten dann insbesondere die Fragen
zur Kontakthäufigkeit mit den zulässigen Ausnahmen, die Berichtsinhalte
und die möglichen anlassbezogenen
Interventionen des Familiengerichts.
Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
über regelmäßige Arbeitstreffen wurde
dringend angeraten.
Verfahrenspfleger – verbleiben, um so
der Rechtsstaatlichkeit Genüge zu tun.
Ohne diese gesonderte Beteiligung
könne der Interessengegensatz zwischen
dem Pflegerhandeln, das nun geprüft
wird, und Interessen der Vertretenen
nicht aufgelöst werden.
Die evangelische Akademie Bad Boll
Der ursprüngliche Zweck ist das
„Vieraugen-Prinzip“ (deshalb der
Gegenvormund) bei allen Bargeldgeschäften und -verfügungen sowie die
Genehmigungspflicht für alle vorzeitig
kündbaren Forderungen und Rechte,
die einen Geldanspruch beinhalten.
Gefordert wird auch die Abschaffung
der Annahmegenehmigungen. Ob das
in allen Fällen sinnvoll ist, kann aber
durchaus noch diskutiert werden.
2. Die Befreiungsmöglichkeit gem.
§ 1817 BGB soll von Amts wegen
möglich sein und eine freie Option für
das Gericht darstellen, wenn nur kleine
Vermögensbestände und Vermögensverwaltungen vorliegen.
AK II
3. Die Durchbrechung der sog. Rechtskraftlösung mit Beteiligung der vom
genehmigten Rechtsgeschäft direkt betroffenen Personen in den Fällen unbekannter Erben und unbekannter Beteiligter sowie Kindern unter 14 Jahren.
I. Die Änderungsvorschläge des BDR
II. Zwei unterschiedliche Standpunkte
Uwe Harm stellte die wesentlichen
Änderungsvorschläge vor, die auf dem
Rechtspflegertag in Essen als Resolution verabschiedet wurden:
Horst Bestelmeyer kritisierte den letzten Punkt. Zunächst sei der Vorschlag
des Bundes Deutscher Rechtspfleger
dazu gesetzestechnisch unvollständig,
wenn hier nur auf die gesonderte Zustellung an Kinder unter 14 Jahren,
an unbekannte Erben und unbekannte Beteiligte verzichtet werden solle.
Dann müsse auch bei den Beschwerdeberechtigten im FamFG eine entsprechende Änderung normiert werden.
1. Rückführung der §§ 1812, 1813
BGB auf den ursprünglichen Zweck
Festzustellen ist, dass im Laufe der
Jahrzehnte der § 1812 BGB quasi als
Auffangvorschrift für alle möglichen
Rechtsgeschäfte herhalten musste, die
sonst genehmigungsfrei wären. Allein
diese erweiterte Auslegung führt zu einer
Rechtsunsicherheit, die nicht mit den
Grundsätzen z. B. der Genehmigungsvorschriften der §§ 1821, 1822 BGB
zusammen gehen. Die sind zur Rechtssicherheit ausdrücklich eng auszulegen.
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Aber Bestelmeyer widersprach dieser
Idee ganz grundsätzlich. Es sollte ohne
Ausnahme das System der Beteiligung
aller vom Genehmigungsverfahren betroffener Personen – über Ergänzungspfleger, Ergänzungsnachlasspfleger oder
Harm warb für den Vorschlag des BDR
und argumentierte damit, dass insbesondere im Falle unbekannter Erben
und unbekannter Beteiligter eine gesonderte Vertretung z. B. über Ergänzungspfleger lediglich eine uneffektive Förmelei darstelle. Alle Verfahrensbeteiligten
– Gericht, Nachlasspfleger, Pfleger für
unbekannte Beteiligte – können die
Frage der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur nach dem Maßstab der
„objektiven Interessen“ beurteilen, da
subjektive Komponenten eben nicht
eingebracht werden können. Ein zusätzlich bestellter Ergänzungsnachlasspfleger
oder Verfahrenspfleger zur förmlichen
Beteiligung der genannten Unbekannten werde deshalb auch nur als Maßstab
die „objektiven Interessen“ zur Grundlage nehmen können, weil nichts anderes bekannt sei. Aus diesen Gründen
sollte von solch zusätzlichen Verfahrenshandlungen abgesehen werden.
Bestelmeyer hielt dem entgegen, dass
man dann, wenn alleine das „objektive
Interesse“ zum Maßstab gemacht werde, stets auf die Bestellung von eigenen
Vertretern für das Genehmigungsverfahren verzichten könne, weil die Genehmigungsfähigkeit bereits vom Gericht ausreichend geprüft werde (eine
Überlegung, die das BVerfG aber gerade
verworfen habe). Man könne besondere
Vertreter im Genehmigungsverfahren je nach Standpunkt - daher nur entweder
immer oder nie für erforderlich halten.
III. Diskussion in der Arbeitsgruppe
Bei der sich anschließenden Diskussion
wurden die beiden Standpunkte kritisch
kommentiert und von den beiden sachverständigen Begleitern weiter streitig
erörtert. Durch den Vortrag der unterschiedlichen rechtlichen Sichtweisen im
Plenum wurde die erhebliche und fachgebietsübergreifende Bedeutung der
Problematik herausgearbeitet.
Bericht: Uwe Harm, AG Bad Segeberg
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Bad Boll
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 38
Das Datenbankgrundbuch
Ein Bericht aus dem Arbeitskreis „Datenbankgrundbuch“ in Bad Boll, 6. November 2014, mit Walther
Bredl, Bayer. Staatsministerium der Justiz, und Thomas Lang, Gemeinsame IT-Stelle der Bayer. Justiz
Die Zielsetzung
Die beiden in Deutschland verwendeten Grundbuchprogramme SolumStar
und FOLIA kommen langsam in die
Jahre. Zudem sollen die bundesweit
zirka 36 Millionen Grundbücher nicht
mehr wie bisher als reine Bild- bzw.
Textdatei abgespeichert werden. Damit
kann man nämlich z. B. Suchfunktionen – wenn überhaupt – nur über gesonderte Datenbanken vorhalten, was
eine doppelte Datenhaltung bedeutet
und zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Fehlerträchtigkeit mit sich bringt.
Deshalb sollen die Grundbuchinhalte
nun in einer Datenbank abgespeichert
werden, um technische Möglichkeiten
in wesentlich umfangreicherem Maße
als bisher nutzen zu können.
Am Projekt sind alle Bundesländer beteiligt. Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sind zwar aus dem Projekt
ausgestiegen, indes soll das nur vorübergehend sein. Beide Länder arbeiten daher auch weiterhin am Rande mit.
Das Programm
Im Datenbankgrundbuch sollen die
einzelnen Inhalte in entsprechenden
Datenbankfeldern eingetragen werden. Das ermöglicht in rein technischer Hinsicht
- die Suche nach Datenbankinhalten,
z. B. nach Berechtigten von Rechten;
- an manchen Stellen eine einfachere Bearbeitung; z. B. könnte man bei
einer Firmenänderung einer Bank
grundbuchamts- oder gar bundeslandweit mit einem Vorgang sämtliche Eintragungen dieser Bank berichtigen;
- eine chronologische (wie bisher)
oder eine aktuelle Grundbuchansicht
(oder Grundbuchauszug) zu erstellen
(wie es beim Handelsregister bereits
möglich ist);
- rascher abzufragen, welches Grundstück womit belastet ist oder welches
Recht wo lastet.
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Die rechtlichen Grundlagen und
grundsätzlichen Möglichkeiten hat der
Bundesgesetzgeber im Herbst 2013
mit dem Datenbankgrundbuchgesetz
(DaBaGG) geschaffen. Teilweise müssen
sie von den Bundesländern noch durch
Verordnungen umgesetzt werden.
Die Umstellung
Wohlgemerkt: der rein technische Aufwand. Neben diesem gibt es nämlich
noch einen rechtlichen Umstellungsaufwand, vgl. hierzu § 71a GBV (seit
Herbst 2013). Die in meinen Augen
aufwändigste wird die vorzunehmende Aktualisierung der subjektivdinglichen Rechte (vor allem Grunddienstbarkeiten) darstellen.
Es liegt auf der Hand, dass die Umstellung von bisherigen reinen Textdateien,
Bilddateien und – wenn auch mittlerweile selten – mancherorts sogar noch
Grundbüchern im ursprünglichen
Wortsinne einen gewissen Aufwand mit
sich bringt. Bei der Erstellung des Programms wird auch hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt.
Ob sich die einzelnen Länder letztlich
entscheiden, die Umstellung z. B. in
Umstellungszentren oder über Umstellungskommissionen vorzunehmen
oder ob sie sie „nur“ anfallsweise
(wenn zu einem Grundbuchblatt ein
Antrag eingeht) oder gar fragmentiert
stattfinden und möglich sein soll, ist
derzeit offen.
Z. B. soll es möglich sein, ein Grundbuch statt in einem Arbeitsgang zunächst auch nur bezüglich einzelner
Rechte umzustellen und die übrigen
Rechte zu einem späteren Zeitpunkt
umzustellen (sog. fragmentierte Umstellung).
Der Zeitplan
Ferner soll ein so genannter Migrationsautomat geschaffen werden, der hinreichend gut lesbare Grundbücher automatisch in die Datenbank einliest, so
dass der Rechtspfleger nur noch die Inhalte kontrollieren muss. Neben diesen
zwei wesentlichen Hilfen sind weitere
geplant, aber noch nicht spruchreif.
Eine halbwegs reibungslose Umstellung setzt allerdings immer lesbare
und ordentliche Grundbücher voraus.
Dem stehen nicht seltene Hindernisse wie beispielsweise handschriftliche Eintragungen, unübersichtliche
Bestandsverzeichnisse oder unübersichtliche Belastungsverhältnisse entgegen. Liegen solche – einzeln oder
auch kombiniert – vor, so wird eine
automatische Umstellung unzuverlässig bis unmöglich. Von aufwändiger
Nacharbeit bis zur komplett manuellen Eingabe in die Datenbank steigt so
der Umstellungsaufwand.
Wann das Datenbankgrundbuch die
Praxis letztlich erreicht, steht noch
nicht fest. Bekannt ist aber, dass im
Herbst 2015 die programmtechnische
Realisierung beginnen soll und dafür
derzeit etwa 1 ½ Jahre veranschlagt
werden. Bis zur Pilotierung kann es
dann nicht mehr lange dauern, und der
Zeitraum zwischen Pilotierung und
Auslieferung in die Fläche liegt meist
auch nicht allzu weit auseinander.
Die letzte Frage ist dann nur noch,
wann ein bestimmtes Bundesland das
Datenbankgrundbuch denn einführen
will. Man rechnet aber mit einer gewissen Eigendynamik, weil jedes Bundesland, das das Datenbankgrundbuch
eingeführt hat, ab diesem Zeitpunkt
aus der Finanzierung des Vorgängerprogramms aussteigt und dieses damit
für die verbleibenden Länder immer
teurer wird.
Bericht: Andreas Zeiser, AG Starnberg
Nachdruck des Artikels aus ZfIR
Heft 5-6/2015, Seite 226, wir danken
dem RWS-Verlag für die freundliche
Genehmigung.
16.03.2015 07:29:30
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 39
Kurznachrichten
Vormundschaftsrecht in Europa
Sonderworkshop Universität Regensburg
Vom 12. bis 13. Dezember 2014 trafen
sich Spezialisten und Interessierte in Regensburg, um rechtsvergleichend das Vormundschaftsrecht in verschiedenen europäischen Ländern genauer kennenzulernen.
Insgesamt waren etwa 40 Teilnehmer der
Einladung von Prof. Dr. Dutta gefolgt.
Zunächst wurde die Entwicklung des deutschen Vormundschaftsrecht dargestellt,
dann präsentierte Andrea Böke (BMJV)
die Eckpunkte der Reformvorstellungen
des Justizministeriums, anschließend referierten internationale Fachleute über
das Vormundschaftsrecht in der Schweiz,
Österreich, Belgien, Finnland, Ungarn,
England und Wales, Spanien, Polen und
Griechenland und beantworteten die Fragen der Zuhörer.
Die Berichte werden demnächst in einem
Tagungsband beim Gieseking Verlag herausgegeben. Für den Bund Deutscher
Rechtspfleger haben Elke Strauß (Bundesleitung) und Andreas Zeiser (BDR Bayern)
teilgenommen. (rau)
dbb Jahrestagung 2015: Tarifeinheit, Einkommensrunde und
Gewaltprävention
Vom 11. bis 13. Januar 2015 fand unter
dem Titel „Verfassung ohne Verfallsdatum
– Gesellschaft im Wertewandel“ in Köln
die 56. dbb Jahrestagung statt.
Deutliche Worte fand der Bundesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion
Klaus Dauderstädt gegen das geplante
Gesetz zur Tarifeinheit. „Damit verstößt
die Bundesregierung gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit“ hieß es in
seiner Eröffnungsrede in der Neuen Messe Köln. Mit dem Gesetz würden kleinere Gewerkschaften langfristig vernichtet.
Weiter forderte er die Umsetzung der Mütterrente auch für Beamtinnen. Dies ist
bislang nur in Bayern so beabsichtigt. Angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft
gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
rief er die Politik zu mehr Rückendeckung
für die Kollegen auf.
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Kurznachrichten
„Personal und Ausstattung müssen stimmen!“, stellte Bundesinnenminister Thomas
de Maizière fest; dies gelte auch in Zeiten
der Schuldenbremse. Das Thema „Gewalt
gegen Beschäftigte“ stehe auch auf der Tagesordnung der Innenministerkonferenz.
Die Podiumsdiskussion mit den Innenpolitik-Experten aller im Bundestag vertretenen Fraktionen beschäftigte sich mit
der Tarifeinheit. Während die Vertreterin
der Grünen/Bündnis 90 Irene Mihalic
das Gesetz als verfassungswidrig bezeichnete, sucht Mahmut Özdemir, SPD, noch
nach Lösungen zur Ermittlung der mitgliedsstärksten Gewerkschaft und wie das
Streikrecht unangetastet belassen werden
kann. Armin Schuster, CDU/CSU, ermunterte den dbb zum Widerstand und
zur Lieferung konstruktiver Kompromissvorschläge. Frank Tempel, Die Linke,
stellte klar, dass die Intention des Gesetzentwurfs eindeutig die Entmachtung
kleiner Gewerkschaften sei.
MdB Peer Steinbrück referierte im Anschluss zu dem Thema der Veranstaltung
„Verfassung ohne Verfallsdatum - Gesellschaft im Wertewandel“. Das Grundgesetz
habe „Wirklichkeit durch die Macht des
Wortes erschaffen“. Diese Wirklichkeit
müsse aber immer wieder neu ausgestaltet
werden, um die Entwicklungen der heutigen Zeit mitzunehmen. „Wir dürfen die
Entstehung von Parallelgesellschaften, die
es – ökonomisch gesehen - nicht nur im
Souterrain, sondern auch im Penthouse der
Gesellschaft gibt, nicht hinnehmen“ so der
ehemalige Bundesfinanzminister. (ck)
Forschungsvorhaben
Reform vom BMJV
ZVG-
Berlin: Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz führt ein Forschungsvorhaben zur Reform des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch. In der Pressemitteilung
des BMJV vom 13.02.2015 heißt es:
„Ziel ist es, ein den uns künftig bevorstehenden Herausforderungen gerecht werdendes Regelungswerk zu schaffen, das zugleich heutigen Transparenzanforderungen
im Rechtsverkehr genügt und zu einem gerechten Ausgleich zwischen Gläubiger- und
Schuldnerinteressen beiträgt.
Jährlich werden im Bundesgebiet etwa 60.000
Objekte zwangsversteigert. Die Verwertung
von Immobilien sowie deren etwaige Zwangsverwaltung wird durch das Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt, das aus dem Jahr 1897
stammt. Das ZVG stellt sich auch heute noch
als ein Gesetz dar, das nach wie vor maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt
ist. Daher ist eine strukturelle Einpassung an
die Änderungen der ökonomischen Grundlagen und die Rahmenbedingungen des 21.
Jahrhunderts von hoher Bedeutung.
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht
Berlin (HWR) und Herr Prof. Dr. Bartels von der Universität Hamburg werden
eine umfassende rechtstatsächliche und
rechtsvergleichende Untersuchung zum
Reformbedarf des ZVG durchführen.
Das Forschungsvorhaben wird durch einen Beirat, bestehend aus Vertretern der
maßgeblich von dem Forschungsprojekt
berührten Interessenvertretungen und
Verbände, beratend begleitet werden.
Die konstituierende Beiratssitzung findet
am 5. März 2015 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
statt. Im März 2017 wird dann zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Folgerungen aus
den Ergebnissen gezogen werden sollen.“
Auch der Bund Deutscher Rechtspfleger wird
in diesem Beirat vertreten sein. (est)
Buchempfehlung
für Rechtspfleger
von Uwe Harm
Das Ungerechte an der Gerechtigkeit: Fehldeutungen
eines Begriffs
Bernd Rüthers
Was ist Gerechtigkeit? Ist unser Recht eigentlich rechtens? Und wie wird mit diesem Begriff sachwidrig umgegangen? Alles
Fragen aus dem Bereich der Rechtsphilosophie, die Rechtsanwender immer im Blick
haben müssen, um über die dogmatische
Rechtsanwendung hinaus zu schauen.
ISBN-13: 978-3161499197 - Verlag Mohr
Siebeck, 3. Aufl., Taschenbuch,19,00 Euro
16.03.2015 07:29:30
Impressum / Studienheft
Impressum
RPflBl 2015, Heft 2, Seite 40
Inhaltsverzeichnis Rechtspfleger Studienheft 1/2015
Christina-Maria Leeb
Der Verfahrensbeistand in Verfahren vor dem
Rechtspfleger
S. 1
Werner Bienwald
Der überflüssige Kontrollbetreuer
S. 4
Harald Wilsch
Kostenrechtsmodernisierung: Die Gerichtskosten
in Verfahren über die Ernennung oder Entlassung
von Testamentsvollstreckern und über sonstige Anordnungen, Nr. 12420 KV GNotKG
S. 5
Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß,
Sybille Korn
Der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück
S. 8
Stellvertretende Bundesvorsitzende
Sebastian Mensch
Der Klarstellungsvermerk - Ein Mittel der Publizität
und Rechtsklarheit
S. 17
Martin Menne
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate
des Kammergerichts
S. 20
Literaturübersicht
S. 26
Zeitschriftenschau
S. 28
Fachhochschulnachrichten
S. 31
Inhaltsübersicht 2014
S. 31
Herausgeber:
Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.,
Geschäftsstelle, Am Fuchsberg 7,
06679 Hohenmölsen.
Verantwortliche Redakteurin:
des Bundes Deutscher Rechtspfleger
Kunnerwitzer Str. 11
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9. Heilbronner Rechtstag Insolvenzrecht
Heilbronn
23.04.2015
BDRhauptstadtFORUM 2015,
Thema: „Worauf kann ich mich noch verlassen? Standortvorteil öffentlicher Glaube in Gefahr!“
Berlin
Es gilt zzt. Anzeigenpreisliste Nr. 16 vom
22.-25.04.2015
Bundesleitungs- u. Präsidiumssitzung des BDR
Berlin
1.1.2014 (gültig bis 31.12.2015).
25.04.2015
Brandenburger Rechtspflegertag
Königs
Wusterhausen
07.05.2015
Saarländischer Rechtspflegertag
Saarbrücken
25.-26.06.2015
Delegiertentag des Verbands Bayerischer
Rechtspfleger
Kloster Banz
30.06.2015
Sommerfest des BDR im Garten des OVG
Berlin
18.-20.11.2015
Tagung des BDR in Kooperation mit der
Evangelischen Akademie
Bad Boll
06.-09.12.2015
Seminar des Fördervereins für Rechtsreform
und Rechtspflegerfortbildung zum Grundbuchrecht
Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715
E-Mail: [email protected]
Erscheinungsweise: viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug
des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine
Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht
unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar.
Internet:
www.bdr-online.de
E-Mail:
[email protected]
Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 22
16.03.2015 07:29:30

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