Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen (SGB V): Häufig

Transcrição

Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen (SGB V): Häufig
Fragen-und-Antworten-Katalog / Häufig gestellte Fragen
zur Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden
Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V oder in hausärztlichen Praxen
(Delegations-Vereinbarung)
Die nachstehende Bezeichnung Praxisassistent wird einheitlich und neutral für nichtärztliches
Assistenzpersonal verwendet, das die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 dieser Vereinbarung zur
Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder
Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Vertragsarztes
erfüllt.
Genehmigung
nach der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä)
Frage
1
2
3
4
5
Antwort
Wer ist antragsberechtigt?
Niedergelassene hausärztliche Vertragsärzte, die einen Praxisassistenten beschäftigen
(§ 4 Abs. 1 / § 8 Abs. 1)
Können auch anstellende
Ist der anstellende Arzt ebenfalls Hausarzt, wird die
(Haus-)Ärzte eine Genehmi- Genehmigung der Praxis erteilt (sofern alle Vorausgung für ihren angestellten
setzungen erfüllt). Ist der anstellende Arzt kein HausHausarzt erhalten?
arzt, kann die Praxis - bei Vorliegen der Voraussetzungen - dennoch die Genehmigung für den hausärztlich tätigen Arzt erhalten.
Kann auch ein MVZ eine Ge- Ja. Voraussetzung ist, dass das MVZ einen (angenehmigung erhalten?
henden) Praxisassistenten beschäftigt und Hausärzte
an dem MVZ tätig sind.
Können auch Kinderärzte
Nein. Die Regelung der Delegationsvereinbarung beeine Genehmigung beantra- zieht sich nur auf Hausärzte (Kapitel 3 EBM).
gen?
Welche personellen Voraus- Der Praxisassistent muss mit einer regelmäßigen Wosetzungen sind zu erfüllen?
chenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden in der
Praxis beschäftigt sein. Er muss über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die
Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder dem Krankenpflegegesetz
verfügen und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis haben. Es muss
eine Zusatzqualifikation gemäß § 7 der DelegationsVereinbarung vorliegen (oder der Praxisassistent
muss mit der Fortbildung bereits begonnen haben und
diese voraussichtlich bis zum 30.06.2016 abschließen.
Stand: 19.03.2015
Seite 1 von 6
6
Ab wann gilt die Fortbildung
als begonnen bzw. ab wann
wird in diesem Fall die Genehmigung erteilt?
Nach Richtlinie können Hausärzte bereits ab Beginn
der Ausbildung des Mitarbeiters zum nicht-ärztlichen
Praxisassistenten eine Genehmigung erhalten.
Die Genehmigung kann von der KVWL erteilt werden,
sobald der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Fortbildung
angemeldet ist und die praktische Fortbildung, z. B: in
Form der Begleitung von ärztlichen Hausbesuchen,
begonnen hat.
Die Ausbildung muss jedoch voraussichtlich bis
30.06.2016 abgeschlossen sein. Die Genehmigung ist
in diesen Fällen bis zum voraussichtlichen Abschluss
der Fortbildung – längstens bis zum 30.06.2016 – zu
befristen.
Ein Nachweis (Anmeldebestätigung) ist erforderlich.
7 Welche Nachweise sind dem Zertifikat über die abgeschlossene Ausbildung (ZuAntrag beizufügen?
satzqualifikation) bzw. eine Anmeldebestätigung wenn
mit der Fortbildung bislang nur begonnen wurde bzw.
noch begonnen wird. Im letzten Fall sind dem Antrag
ggf. Bescheinigungen über die durchgeführten Hausbesuche (praktischer Fortbildungsteil) beizufügen.
8 Kann ein (angehender) Pra- lt. Delegations-Vereinbarung nein (§ 6)
xisassistent auch für den Arzt Eine dreijährige Berufserfahrung in einer Hausarztpratätig werden, wenn er noch
xis ist Voraussetzung für den Erhalt der Genehmikeine dreijährige Berufserfah- gung.
rung im hausärztlichen Bereich hat?
9 Reicht die Zusatzqualifikation Nein, die Qualifikation VERAH erfüllt nicht den StunVERAH aus, um die Geneh- denumfang der geforderten Zusatzqualifikation gem.
migung zu erhalten?
§ 7 der Delegationsvereinbarung. Es ist jedoch möglich, sich durch Zusatzmodule weiter fortzubilden und
bei der Ärztekammer eine Prüfung zum nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) abzulegen.
Der Praxis kann bei Beschäftigung einer VERAH eine
befristete Genehmigung erteilt werden. Die Weiterbildung zum NäPA muss dann bis zum 30.06.2016 erfolgen.
10 Der Arzt beschäftigt eine
Ja, die Genehmigung wird in diesem Fall befristet bis
VERAH: Kann schon eine
zum 30.06.2016 erteilt. Bis dahin muss die weitere
Genehmigung erteilt werden, Ausbildung erfolgt sein.
wenn der Arzt versichert,
dass die Ausbildung zur/zum
NäPA aufgestockt wird?
11 Wo sind die Protokolle zur
bei der Akademie für medizinische Fortbildung
Dokumentation der für die
(Ansprechpartner siehe Frage 14)
EVA/NäPA-Ausbildung erforderlichen Hausbesuche zu
bekommen?
Stand: 19.03.2015
Seite 2 von 6
12 Ist zum Nachweis der regel-
mäßigen Wochenarbeitszeit
des Praxisassistenten die
Vorlage des Arbeitsvertrages
(Kopie) erforderlich?
13 Wie alt darf der Qualifikationsnachweis NäPA sein?
Nein. Die schriftliche Bestätigung im Antragsformular
ist ausreichend. An dieser Stelle ist auch die Unterschrift des Praxisassistenten im Antragsformular erforderlich.
Laut § 8 Abs. 1 der Delegationsvereinbarung darf der
Nachweis bei Beantragung der Genehmigung nicht
älter als fünf Jahre sein. Qualifikationsnachweise aus
dem Jahr 2009 werden von der KVWL akzeptiert.
14 Wer gibt Auskunft zur Ausbil- Die Ausbildung zur Entlastenden Versorgungsassisdung EVA bzw. VERAH
tentin (EVA) erfolgt über die Akademie für medizini(Kosten, Termine, Anmelsche Fortbildung.
dung, etc.)?
Ansprechpartner:
Herr Brautmeier
02 51 / 929 – 2207
Frau Gerbaulet
02 51 / 929 – 2225
Frau Gronau
02 51 / 020 – 2206
Die Ausbildung zur VERAH (Versorgungsassistentin in
der Hausarztpraxis) erfolgt über den Hausärzteverband.
15 Werden bei der FallzahlbeDie Anzahl der selektivvertraglichen Behandlungsfälle
rechnung für die Abrechim Quartal bei Ärzten, die an einem Selektivvertrag
nungsvoraussetzung die Fäl- gemäß § 73b SGB V (HzV-Verträge) und/oder an eile aus Selektivverträgen
nem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung
(HzV) berücksichtigt?
teilnehmen werden berücksichtigt.
Als Behandlungsfall werden ausschließlich selektivvertraglich eingeschriebene und/oder an der knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmende Versicherte mit tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen
des Selektivvertrags / der knappschaftsärztlichen Versorgung im jeweiligen Quartal gezählt. Dabei sind die
selektivvertraglichen Behandlungsfälle von Versicherten zu zählen, bei denen im jeweiligen Quartal keine
kollektivvertraglichen Leistungen gemäß § 73 SGB V
von Ärzten gemäß § 73 Absatz 1a Nrn. 1, 3, 4 und 5
SGB V in derselben Praxis zusätzlich über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.
Ärzte, die an einem HzV-Vertrag und/oder einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichten sich, der KVWL alle Behandlungsfälle im Rahmen dieser Verträge einmal im Quartal zu
melden. Dafür ist bei der Behandlung eines vergütungswirksam eingeschriebenen HzV-Patienten bzw.
Knappschafts-Patienten ohne Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Kollektiv-Abrechnung für diesen Patienten ein „Pseudobehandlungsfall“ anzulegen
und die SNR 88194 als einzige Leistung im Behandlungsfall anzugeben.
Stand: 19.03.2015
Seite 3 von 6
16 Sind die Fälle aus Selektiv-
Nein, sofern diese Zahlen für die Berechnung der
verträgen / knappschaftl. Ab- Fallzahlen benötigt werden (weil die abgerechneten
rechnung der KVWL bei An- Behandlungsfälle nicht ausreichen), wird die KVWL
tragsstellung nachzuweisen? sie von der Praxis anfordern.
17 Zählen für die Berechnung
Ja. Berücksichtigt werden alle Behandlungsfälle im
der Fallzahlen auch VertreQuartal, ausgenommen:
terfälle?
- Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung)
- Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur
Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen
- Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet
werden
- stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle.
18 Wie erfolgt die Berechnung
Bei der Berechnung der Fallzahlen werden neu oder
der Fallzahl wenn ein Arzt
kürzer als 18 Monate zugelassene Ärzte in den auf die
noch keine vier Quartale ab- Zulassung folgenden sechs Quartalen mit einem Tägerechnet hat oder es zu ei- tigkeitsumfang von null berücksichtigt.
ner Änderung der Praxiskonstellation gekommen ist?
19 Kann ein Praxisassistent in
Ja, wenn er in jeder Praxis, die eine Genehmigung
mehreren Praxen angestellt beantragt, mindestens 20 Wochenstunden angestellt
sein?
ist. Unter dieser Voraussetzung erhalten beide Praxen
den Zuschlag zur Strukturpauschale.
Stand: 19.03.2015
Seite 4 von 6
Abrechnung
und weitere Voraussetzungen gemäß EBM-Bestimmungen
Frage
1
2
3
4
5
7
Antwort
Welche GOP sind abrechenbar?
Die GOP 03060 (Zuschlag zur Strukturpausschale
GOP 03040) wird von der KVWL zugesetzt. Dieser
Zuschlag wird für max. 600 Fälle je Praxis gezahlt.
Weitere abrechenbare GOP sind:
03062 (Hausbesuch des Praxisassistenten einschl.
Wegekosten)
03063 (Mitbesuch/Heimbesuch des Praxisassistenten
einschl. Wegekosten)
Wird der Zuschlag zur Struk- Der Zuschlag wird der Praxis je BHF gezahlt – maxiturpauschale (GOP 03060)
mal bis zu einem Wert von 12.851 Punkten (1.320
für alle BHF gezahlt?
Euro) im Quartal.
Ausgenommen von der Fallzählung sind Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle
ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche)
Fälle.
Die Zahl der Zuschläge verringert sich um die Zahl der
Behandlungsfälle aus Selektivverträgen ohne Beteiligung der KVWL (HzV) und/oder aus Verträgen zur
knappschaftlichen Versorgung (SNR 88194).
Kann ein Arzt zwei Praxisas- Ja, der Höchstwert bei der Abrechnung der GOP
sistenten in seiner Praxis be- 03060 erhöht sich hierdurch jedoch nicht.
schäftigen?
Nur in Fällen, in denen auch die VersichertenpauschaWann können die GOP
03062 und 03063 abgerech- le in Ansatz gebracht wird. Hilfeleistungen nach der
net werden?
Delegations-Vereinbarung dürfen nur erbracht und
abgerechnet werden, wenn der Arzt die Leistung im
Einzelfall in Bezug auf Patienten angeordnet hat, die
er zuvor bezüglich derselben Erkrankung selbst besucht oder in seiner Praxis gesehen und untersucht
hat. (§ 5 Abs. 2 Delegations-Vereinbarung)
Werden die Behandlungsfälle Die Anzahl der Ärzte erfolgt „je Sitz“ unter Berücksichaller hausärztlich tätigen Ärz- tigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw.
te einer Praxis bei der Ermitt- Genehmigungsbescheids.
lung der Mindestzahl an BHF (Präambel 3.2.1.2 Nr. 1 EBM; KBV-Rundschreiben
in den letzten vier Quartalen 187/2014)
berücksichtigt (z. B. auch
angestellte Ärzte)?
Welche GOP ist für den Be- Für den Besuch des ersten sowie weiterer Patienten
such eines Patienten in eiin einem Alten- oder Pflegeheim ist grundsätzlich die
nem Alten- oder Pflegeheim GOP 03063 abzurechnen (siehe obligater Leistungsdurch den Praxisassistenten inhalt der GOP 03063).
abrechenbar?
Stand: 19.03.2015
Seite 5 von 6
8
Ersetzt die SNR 88194 die
bisherige SNR 88192?
9
Darf der Praxisassistent
Impfleistungen erbringen?
Nein. Die Regelung zur SNR 88192 (Laborleistungen /
Kapitel 32.3 EBM) bleibt bestehen. Zusätzlich besteht
ab 01.01.2015 die Pflicht zur Kennzeichnung mit der
SNR 88194.
Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur der
Arzt verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung
ausschließlich dem Arzt vorbehält. Pflegekräfte, Arzthelferinnen und Arzthelfer mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem
Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in
der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist
von fachlichen Vorgesetzten oder Arbeitgeber vor einer selbständigen Ausübung zu überprüfen. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes
ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen
Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet
werden kann. Indikation und Kontraindikationen sind
vom Arzt zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die
Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung,
Anamneseerhebung trägt der Arzt, unabhängig davon,
ob er selbst oder das Personal die Impfung vornimmt.
(Quelle: www.rki.de / Rechtliche Fragen zum Impfen)
10 Die GOP 03062 und 03063
sind nur in begründeten Ausnahmefällen neben Besuchen nach den GOP 01410
bis 01413 berechnungsfähig.
Wie hat eine solche Begründung zu erfolgen?
11 Gibt es bei der Abrechnung
der GOP 03062 und 03063
eine Mengenbegrenzung?
12 Können die GOP 03062 bzw.
03063 EBM und die GOP
01410 – 01413 EBM während der Ausbildung zur EVA
nebeneinander abgerechnet
werden?
Stand: 19.03.2015
In der Praxissoftware gibt es ein Begründungsfeld,
welches zu befüllen ist.
Nein. Die Abrechnung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung.
Die GOP 03062 und 03063 EBM sind in begründeten
Ausnahmefällen neben Besuchen nach den GOP
01410 bis 01413 EBM berechnungsfähig. Die Ausbildung zur EVA ist keine ausreichende Begründung.
Der Grund für einen gemeinsamen Besuch durch Arzt
und EVA muss in dem Gesundheitszustand/der Erkrankung/der besonderen Situation des Patienten liegen.
Seite 6 von 6