Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen (SGB V): Häufig
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Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen (SGB V): Häufig
Fragen-und-Antworten-Katalog / Häufig gestellte Fragen zur Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung) Die nachstehende Bezeichnung Praxisassistent wird einheitlich und neutral für nichtärztliches Assistenzpersonal verwendet, das die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 dieser Vereinbarung zur Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Vertragsarztes erfüllt. Genehmigung nach der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) Frage 1 2 3 4 5 Antwort Wer ist antragsberechtigt? Niedergelassene hausärztliche Vertragsärzte, die einen Praxisassistenten beschäftigen (§ 4 Abs. 1 / § 8 Abs. 1) Können auch anstellende Ist der anstellende Arzt ebenfalls Hausarzt, wird die (Haus-)Ärzte eine Genehmi- Genehmigung der Praxis erteilt (sofern alle Vorausgung für ihren angestellten setzungen erfüllt). Ist der anstellende Arzt kein HausHausarzt erhalten? arzt, kann die Praxis - bei Vorliegen der Voraussetzungen - dennoch die Genehmigung für den hausärztlich tätigen Arzt erhalten. Kann auch ein MVZ eine Ge- Ja. Voraussetzung ist, dass das MVZ einen (angenehmigung erhalten? henden) Praxisassistenten beschäftigt und Hausärzte an dem MVZ tätig sind. Können auch Kinderärzte Nein. Die Regelung der Delegationsvereinbarung beeine Genehmigung beantra- zieht sich nur auf Hausärzte (Kapitel 3 EBM). gen? Welche personellen Voraus- Der Praxisassistent muss mit einer regelmäßigen Wosetzungen sind zu erfüllen? chenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden in der Praxis beschäftigt sein. Er muss über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer(in) oder dem Krankenpflegegesetz verfügen und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis haben. Es muss eine Zusatzqualifikation gemäß § 7 der DelegationsVereinbarung vorliegen (oder der Praxisassistent muss mit der Fortbildung bereits begonnen haben und diese voraussichtlich bis zum 30.06.2016 abschließen. Stand: 19.03.2015 Seite 1 von 6 6 Ab wann gilt die Fortbildung als begonnen bzw. ab wann wird in diesem Fall die Genehmigung erteilt? Nach Richtlinie können Hausärzte bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbeiters zum nicht-ärztlichen Praxisassistenten eine Genehmigung erhalten. Die Genehmigung kann von der KVWL erteilt werden, sobald der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Fortbildung angemeldet ist und die praktische Fortbildung, z. B: in Form der Begleitung von ärztlichen Hausbesuchen, begonnen hat. Die Ausbildung muss jedoch voraussichtlich bis 30.06.2016 abgeschlossen sein. Die Genehmigung ist in diesen Fällen bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung – längstens bis zum 30.06.2016 – zu befristen. Ein Nachweis (Anmeldebestätigung) ist erforderlich. 7 Welche Nachweise sind dem Zertifikat über die abgeschlossene Ausbildung (ZuAntrag beizufügen? satzqualifikation) bzw. eine Anmeldebestätigung wenn mit der Fortbildung bislang nur begonnen wurde bzw. noch begonnen wird. Im letzten Fall sind dem Antrag ggf. Bescheinigungen über die durchgeführten Hausbesuche (praktischer Fortbildungsteil) beizufügen. 8 Kann ein (angehender) Pra- lt. Delegations-Vereinbarung nein (§ 6) xisassistent auch für den Arzt Eine dreijährige Berufserfahrung in einer Hausarztpratätig werden, wenn er noch xis ist Voraussetzung für den Erhalt der Genehmikeine dreijährige Berufserfah- gung. rung im hausärztlichen Bereich hat? 9 Reicht die Zusatzqualifikation Nein, die Qualifikation VERAH erfüllt nicht den StunVERAH aus, um die Geneh- denumfang der geforderten Zusatzqualifikation gem. migung zu erhalten? § 7 der Delegationsvereinbarung. Es ist jedoch möglich, sich durch Zusatzmodule weiter fortzubilden und bei der Ärztekammer eine Prüfung zum nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) abzulegen. Der Praxis kann bei Beschäftigung einer VERAH eine befristete Genehmigung erteilt werden. Die Weiterbildung zum NäPA muss dann bis zum 30.06.2016 erfolgen. 10 Der Arzt beschäftigt eine Ja, die Genehmigung wird in diesem Fall befristet bis VERAH: Kann schon eine zum 30.06.2016 erteilt. Bis dahin muss die weitere Genehmigung erteilt werden, Ausbildung erfolgt sein. wenn der Arzt versichert, dass die Ausbildung zur/zum NäPA aufgestockt wird? 11 Wo sind die Protokolle zur bei der Akademie für medizinische Fortbildung Dokumentation der für die (Ansprechpartner siehe Frage 14) EVA/NäPA-Ausbildung erforderlichen Hausbesuche zu bekommen? Stand: 19.03.2015 Seite 2 von 6 12 Ist zum Nachweis der regel- mäßigen Wochenarbeitszeit des Praxisassistenten die Vorlage des Arbeitsvertrages (Kopie) erforderlich? 13 Wie alt darf der Qualifikationsnachweis NäPA sein? Nein. Die schriftliche Bestätigung im Antragsformular ist ausreichend. An dieser Stelle ist auch die Unterschrift des Praxisassistenten im Antragsformular erforderlich. Laut § 8 Abs. 1 der Delegationsvereinbarung darf der Nachweis bei Beantragung der Genehmigung nicht älter als fünf Jahre sein. Qualifikationsnachweise aus dem Jahr 2009 werden von der KVWL akzeptiert. 14 Wer gibt Auskunft zur Ausbil- Die Ausbildung zur Entlastenden Versorgungsassisdung EVA bzw. VERAH tentin (EVA) erfolgt über die Akademie für medizini(Kosten, Termine, Anmelsche Fortbildung. dung, etc.)? Ansprechpartner: Herr Brautmeier 02 51 / 929 – 2207 Frau Gerbaulet 02 51 / 929 – 2225 Frau Gronau 02 51 / 020 – 2206 Die Ausbildung zur VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) erfolgt über den Hausärzteverband. 15 Werden bei der FallzahlbeDie Anzahl der selektivvertraglichen Behandlungsfälle rechnung für die Abrechim Quartal bei Ärzten, die an einem Selektivvertrag nungsvoraussetzung die Fäl- gemäß § 73b SGB V (HzV-Verträge) und/oder an eile aus Selektivverträgen nem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung (HzV) berücksichtigt? teilnehmen werden berücksichtigt. Als Behandlungsfall werden ausschließlich selektivvertraglich eingeschriebene und/oder an der knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmende Versicherte mit tatsächlicher Inanspruchnahme von Leistungen des Selektivvertrags / der knappschaftsärztlichen Versorgung im jeweiligen Quartal gezählt. Dabei sind die selektivvertraglichen Behandlungsfälle von Versicherten zu zählen, bei denen im jeweiligen Quartal keine kollektivvertraglichen Leistungen gemäß § 73 SGB V von Ärzten gemäß § 73 Absatz 1a Nrn. 1, 3, 4 und 5 SGB V in derselben Praxis zusätzlich über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Ärzte, die an einem HzV-Vertrag und/oder einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichten sich, der KVWL alle Behandlungsfälle im Rahmen dieser Verträge einmal im Quartal zu melden. Dafür ist bei der Behandlung eines vergütungswirksam eingeschriebenen HzV-Patienten bzw. Knappschafts-Patienten ohne Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Kollektiv-Abrechnung für diesen Patienten ein „Pseudobehandlungsfall“ anzulegen und die SNR 88194 als einzige Leistung im Behandlungsfall anzugeben. Stand: 19.03.2015 Seite 3 von 6 16 Sind die Fälle aus Selektiv- Nein, sofern diese Zahlen für die Berechnung der verträgen / knappschaftl. Ab- Fallzahlen benötigt werden (weil die abgerechneten rechnung der KVWL bei An- Behandlungsfälle nicht ausreichen), wird die KVWL tragsstellung nachzuweisen? sie von der Praxis anfordern. 17 Zählen für die Berechnung Ja. Berücksichtigt werden alle Behandlungsfälle im der Fallzahlen auch VertreQuartal, ausgenommen: terfälle? - Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung) - Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen - Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden - stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle. 18 Wie erfolgt die Berechnung Bei der Berechnung der Fallzahlen werden neu oder der Fallzahl wenn ein Arzt kürzer als 18 Monate zugelassene Ärzte in den auf die noch keine vier Quartale ab- Zulassung folgenden sechs Quartalen mit einem Tägerechnet hat oder es zu ei- tigkeitsumfang von null berücksichtigt. ner Änderung der Praxiskonstellation gekommen ist? 19 Kann ein Praxisassistent in Ja, wenn er in jeder Praxis, die eine Genehmigung mehreren Praxen angestellt beantragt, mindestens 20 Wochenstunden angestellt sein? ist. Unter dieser Voraussetzung erhalten beide Praxen den Zuschlag zur Strukturpauschale. Stand: 19.03.2015 Seite 4 von 6 Abrechnung und weitere Voraussetzungen gemäß EBM-Bestimmungen Frage 1 2 3 4 5 7 Antwort Welche GOP sind abrechenbar? Die GOP 03060 (Zuschlag zur Strukturpausschale GOP 03040) wird von der KVWL zugesetzt. Dieser Zuschlag wird für max. 600 Fälle je Praxis gezahlt. Weitere abrechenbare GOP sind: 03062 (Hausbesuch des Praxisassistenten einschl. Wegekosten) 03063 (Mitbesuch/Heimbesuch des Praxisassistenten einschl. Wegekosten) Wird der Zuschlag zur Struk- Der Zuschlag wird der Praxis je BHF gezahlt – maxiturpauschale (GOP 03060) mal bis zu einem Wert von 12.851 Punkten (1.320 für alle BHF gezahlt? Euro) im Quartal. Ausgenommen von der Fallzählung sind Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle. Die Zahl der Zuschläge verringert sich um die Zahl der Behandlungsfälle aus Selektivverträgen ohne Beteiligung der KVWL (HzV) und/oder aus Verträgen zur knappschaftlichen Versorgung (SNR 88194). Kann ein Arzt zwei Praxisas- Ja, der Höchstwert bei der Abrechnung der GOP sistenten in seiner Praxis be- 03060 erhöht sich hierdurch jedoch nicht. schäftigen? Nur in Fällen, in denen auch die VersichertenpauschaWann können die GOP 03062 und 03063 abgerech- le in Ansatz gebracht wird. Hilfeleistungen nach der net werden? Delegations-Vereinbarung dürfen nur erbracht und abgerechnet werden, wenn der Arzt die Leistung im Einzelfall in Bezug auf Patienten angeordnet hat, die er zuvor bezüglich derselben Erkrankung selbst besucht oder in seiner Praxis gesehen und untersucht hat. (§ 5 Abs. 2 Delegations-Vereinbarung) Werden die Behandlungsfälle Die Anzahl der Ärzte erfolgt „je Sitz“ unter Berücksichaller hausärztlich tätigen Ärz- tigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. te einer Praxis bei der Ermitt- Genehmigungsbescheids. lung der Mindestzahl an BHF (Präambel 3.2.1.2 Nr. 1 EBM; KBV-Rundschreiben in den letzten vier Quartalen 187/2014) berücksichtigt (z. B. auch angestellte Ärzte)? Welche GOP ist für den Be- Für den Besuch des ersten sowie weiterer Patienten such eines Patienten in eiin einem Alten- oder Pflegeheim ist grundsätzlich die nem Alten- oder Pflegeheim GOP 03063 abzurechnen (siehe obligater Leistungsdurch den Praxisassistenten inhalt der GOP 03063). abrechenbar? Stand: 19.03.2015 Seite 5 von 6 8 Ersetzt die SNR 88194 die bisherige SNR 88192? 9 Darf der Praxisassistent Impfleistungen erbringen? Nein. Die Regelung zur SNR 88192 (Laborleistungen / Kapitel 32.3 EBM) bleibt bestehen. Zusätzlich besteht ab 01.01.2015 die Pflicht zur Kennzeichnung mit der SNR 88194. Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur der Arzt verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich dem Arzt vorbehält. Pflegekräfte, Arzthelferinnen und Arzthelfer mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder Arbeitgeber vor einer selbständigen Ausübung zu überprüfen. Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann. Indikation und Kontraindikationen sind vom Arzt zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung, Anamneseerhebung trägt der Arzt, unabhängig davon, ob er selbst oder das Personal die Impfung vornimmt. (Quelle: www.rki.de / Rechtliche Fragen zum Impfen) 10 Die GOP 03062 und 03063 sind nur in begründeten Ausnahmefällen neben Besuchen nach den GOP 01410 bis 01413 berechnungsfähig. Wie hat eine solche Begründung zu erfolgen? 11 Gibt es bei der Abrechnung der GOP 03062 und 03063 eine Mengenbegrenzung? 12 Können die GOP 03062 bzw. 03063 EBM und die GOP 01410 – 01413 EBM während der Ausbildung zur EVA nebeneinander abgerechnet werden? Stand: 19.03.2015 In der Praxissoftware gibt es ein Begründungsfeld, welches zu befüllen ist. Nein. Die Abrechnung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung. Die GOP 03062 und 03063 EBM sind in begründeten Ausnahmefällen neben Besuchen nach den GOP 01410 bis 01413 EBM berechnungsfähig. Die Ausbildung zur EVA ist keine ausreichende Begründung. Der Grund für einen gemeinsamen Besuch durch Arzt und EVA muss in dem Gesundheitszustand/der Erkrankung/der besonderen Situation des Patienten liegen. Seite 6 von 6