Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
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Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Neue Möglichkeiten in Hessen durch die Bedarfsgewerbeverordnung Diese Ausnahmen gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in mittelhessischen Callcentern ist dem RP Gießen zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten, die Zahl der Beschäftigten und die Arbeitszeiten an den Sonn- und Feiertagen enthalten. An allen Sonn- und Feiertagen darf – soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können – im Bestattungsgewerbe sowie in Garagen und Parkhäusern gearbeitet werden. Gleiches gilt in Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Geschäftsabwicklung für bis zu acht Stunden. Weitere Fragen beantworten wir gerne. Sie erreichen uns … … in Gießen: Regierungspräsidium Gießen Südanlage 17 35390 Gießen Arbeiten an Sonnund Feiertagen Telefon: 0641 303-0 Fax: 0641 303-3203 E-Mail: [email protected] Aufsichtsbezirke sind die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg. … und in Hadamar: Regierungspräsidium Gießen Gymnasiumstraße 4 65589 Hadamar Telefon: 06433 86-0 Fax: 06433 86-11 E-Mail: [email protected] Aufsichtsbezirke sind der Lahn-Dill-Kreis und der Landkreis Limburg-Weilburg. Weitere ausführliche und interessante Informationen rund um das Thema Arbeitsschutz und das Regierungspräsidium Gießen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.rp-giessen.de Impressum: RP Gießen, Juni 2015, Fotos: contrastwerkstatt/fotolia.com, JiSign/fotolia.com Darüber hinaus besteht in Hessen seit 1. November 2011 die Bedarfsgewerbeverordnung. Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nun auch wie folgt erlaubt: • in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken ab 13:00 Uhr für bis zu sechs Stunden • in Brauereien, in Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie in Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft, jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis zu acht Stunden • im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden • in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden • im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden • in Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation (Callcenter) Regierungspräsidium Gießen Kontakt Regierungspräsidium Gießen Dezernate Arbeitsschutz 25.1-3 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-0 Fax: 0641 303-3203 Internet: http://www.rp-giessen.de www.facebook.com/rp.giessen Grundsatz: An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Diese Formulierung findet sich sowohl im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Landes Hessen. Mit ihr räumt der Verfassungsgeber dem Bedürfnis des Menschen nach Freizeit und Erholung einen hohen Stellenwert ein. Gewisse Tage sollen für alle Menschen arbeitsfrei bleiben. Das werktägliche Leben soll zur Ruhe kommen. vor. So fällt etwa die Beschäftigung in Krankenhäusern, beim Rundfunk, in Verkehrsbetrieben, in Wasser- und sonstigen Versorgungsbetrieben nicht unter das Verbot. Voraussetzung ist jedoch stets, dass diese Arbeiten nicht ersatzweise an einem Werktag vorgenommen werden können. Grundsätzlich bedürfen diese im § 10 des Arbeitszeit-gesetzes aufgeführten Ausnahmen keiner Genehmigung. Um Rechtssicherheit zu erhalten, kann man jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen durch einen behördlichen Bescheid feststellen lassen. Zuständige Behörde in Mittelhessen ist das Regierungspräsidium Gießen. Schließlich beschreibt § 14 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes eine Selbstverständlichkeit. In Notfällen oder außergewöhnlichen Situationen muss auch der Sonntagsschutz zurückstehen. Dies gilt insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigen zu lassen (§ 13 Arbeitszeitgesetz). So kann beispielsweise für den Handel an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr Sonntagsarbeit genehmigt werden. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz Andererseits muss zumindest die Grundversorgung der Bevölkerung auch an Sonn- und Feiertagen gesichert sein. Daher bestehen Ausnahmen vom dargestellten Grundsatz. Zudem bedürfen auch bestimmte technische Anforderungen einer Abweichung vom strikten Grundsatz des Verbots von Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Arbeitszeitgesetz selbst sieht vor diesem Hintergrund eine Vielzahl von Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsarbeit Darüber hinaus lässt das Gesetz die Genehmigung von bis zu fünf Sonn- und Feiertagen für alle Geschäftszweige im Jahr zu, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Ebenso kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur bevorsteht. Schließlich berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Belange solcher Betriebe, die mit hochkomplexen Technologien arbeiten. Die Aufsichtsbehörde soll dementsprechend abweichend von dem generellen Arbeitsverbot bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, tech- nischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Auch verschließt der Gesetzgeber seine Augen nicht vor dem Umstand, dass ausländische Unternehmen gegebenenfalls nicht an ein ähnlich hohes Schutzniveau gebunden sind, wie dies nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz der Fall ist. Das Regierungspräsidium Gießen hat dementsprechend in Mittelhessen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen zu bewilligen, wenn ausländische Konkurrenzfirmen durch längere Betriebszeiten Vorteile im Wettbewerb erhalten. Zuvor muss jedoch die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige wöchentliche Arbeitszeit weitgehend ausgenutzt werden. Als weiteres Erfordernis tritt hier zudem hinzu, dass durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung der Arbeitnehmer gesichert werden kann. Schließlich existiert ein Genehmigungstatbestand, der den Bedürfnissen der breiten Bevölkerung Rechnung trägt. Sobald öffentliches Interesse Arbeiten als dringend notwendig erscheinen lässt, kann eine Ausnahme vom Grundsatz des Arbeitsverbotes gemacht werden. Von Nöten ist hier jedoch, dass tatsächlich eine überwiegende Anzahl der Bevölkerung ein gehobenes Interesse an der Tätigkeit hat. Als Beispiel kann die Arbeit an der Wasser- oder Stromversorgung genannt werden. Auch die Arbeit an Autobahnen oder Flughäfen kann hierunter fallen. 1. Mai g a t r e i e F