Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

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Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Neue Möglichkeiten in Hessen durch die
Bedarfsgewerbeverordnung
Diese Ausnahmen gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag,
Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten
Weihnachtstag.
Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in mittelhessischen Callcentern ist dem RP Gießen zuvor anzuzeigen. Die
Anzeige muss Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten, die
Zahl der Beschäftigten und die Arbeitszeiten an
den Sonn- und Feiertagen enthalten.
An allen Sonn- und Feiertagen darf – soweit
die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt
werden können – im Bestattungsgewerbe
sowie in Garagen und Parkhäusern gearbeitet
werden. Gleiches gilt in Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Geschäftsabwicklung für bis zu acht Stunden.
Weitere Fragen beantworten wir gerne.
Sie erreichen uns …
… in Gießen:
Regierungspräsidium Gießen
Südanlage 17
35390 Gießen
Arbeiten an Sonnund Feiertagen
Telefon: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203
E-Mail: [email protected]
Aufsichtsbezirke sind die Landkreise Gießen,
Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg.
… und in Hadamar:
Regierungspräsidium Gießen
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
Telefon: 06433 86-0
Fax: 06433 86-11
E-Mail: [email protected]
Aufsichtsbezirke sind der Lahn-Dill-Kreis und der
Landkreis Limburg-Weilburg.
Weitere ausführliche und interessante Informationen
rund um das Thema Arbeitsschutz und das Regierungspräsidium Gießen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter
www.rp-giessen.de
Impressum: RP Gießen, Juni 2015, Fotos: contrastwerkstatt/fotolia.com, JiSign/fotolia.com
Darüber hinaus besteht in Hessen seit 1. November 2011
die Bedarfsgewerbeverordnung. Soweit die Arbeiten nicht an
Werktagen durchgeführt werden können, ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nun auch wie folgt erlaubt:
• in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken ab 13:00 Uhr
für bis zu sechs Stunden
• in Brauereien, in Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie in Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung
der Kundschaft, jeweils vom 1. April bis 31. Oktober für bis
zu acht Stunden
• im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung
von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden
• in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter
für bis zu sechs Stunden
• im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden
• in Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme
von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung
per Telekommunikation (Callcenter)
Regierungspräsidium
Gießen
Kontakt
Regierungspräsidium Gießen
Dezernate Arbeitsschutz 25.1-3
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
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Grundsatz:
An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“
Diese Formulierung findet sich sowohl im Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung
des Landes Hessen. Mit ihr räumt der Verfassungsgeber dem
Bedürfnis des Menschen nach Freizeit und Erholung einen
hohen Stellenwert ein. Gewisse Tage sollen für alle Menschen arbeitsfrei bleiben. Das werktägliche Leben soll zur
Ruhe kommen.
vor. So fällt etwa die Beschäftigung in Krankenhäusern,
beim Rundfunk, in Verkehrsbetrieben, in Wasser- und sonstigen Versorgungsbetrieben nicht unter das Verbot. Voraussetzung ist jedoch stets, dass diese Arbeiten nicht ersatzweise an einem Werktag vorgenommen werden können.
Grundsätzlich bedürfen diese im § 10 des Arbeitszeit-gesetzes aufgeführten Ausnahmen keiner Genehmigung. Um
Rechtssicherheit zu erhalten, kann man jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen durch einen behördlichen Bescheid feststellen lassen. Zuständige Behörde in Mittelhessen ist das Regierungspräsidium Gießen.
Schließlich beschreibt § 14 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes
eine Selbstverständlichkeit. In Notfällen oder außergewöhnlichen Situationen muss auch der Sonntagsschutz zurückstehen. Dies gilt insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen
drohen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigen zu
lassen (§ 13 Arbeitszeitgesetz). So kann beispielsweise für
den Handel an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr
Sonntagsarbeit genehmigt werden. Voraussetzung hierbei
ist jedoch, dass besondere Verhältnisse einen erweiterten
Geschäftsverkehr erforderlich machen.
Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz
Andererseits muss zumindest die Grundversorgung der Bevölkerung auch an Sonn- und Feiertagen gesichert sein. Daher bestehen Ausnahmen vom dargestellten Grundsatz. Zudem bedürfen auch bestimmte technische Anforderungen
einer Abweichung vom strikten Grundsatz des Verbots von
Sonn- und Feiertagsarbeit.
Das Arbeitszeitgesetz selbst sieht vor diesem Hintergrund
eine Vielzahl von Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsarbeit
Darüber hinaus lässt das Gesetz die Genehmigung von bis
zu fünf Sonn- und Feiertagen für alle Geschäftszweige im
Jahr zu, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines
unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Ebenso
kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur bevorsteht.
Schließlich berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Belange solcher Betriebe, die mit hochkomplexen Technologien arbeiten. Die Aufsichtsbehörde soll dementsprechend
abweichend von dem generellen Arbeitsverbot bewilligen,
dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten
beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, tech-
nischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
Auch verschließt der Gesetzgeber seine Augen nicht vor dem
Umstand, dass ausländische Unternehmen gegebenenfalls
nicht an ein ähnlich hohes Schutzniveau gebunden sind, wie
dies nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz der Fall ist.
Das Regierungspräsidium Gießen hat dementsprechend in
Mittelhessen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund Feiertagen zu bewilligen, wenn ausländische Konkurrenzfirmen durch längere Betriebszeiten Vorteile im Wettbewerb
erhalten. Zuvor muss jedoch die nach dem Arbeitszeitgesetz
zulässige wöchentliche Arbeitszeit weitgehend ausgenutzt
werden. Als weiteres Erfordernis tritt hier zudem hinzu, dass
durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die
Beschäftigung der Arbeitnehmer gesichert werden kann.
Schließlich existiert ein Genehmigungstatbestand, der den
Bedürfnissen der breiten Bevölkerung Rechnung trägt. Sobald öffentliches Interesse Arbeiten als dringend notwendig
erscheinen lässt, kann eine Ausnahme vom Grundsatz des
Arbeitsverbotes gemacht werden. Von Nöten ist hier jedoch,
dass tatsächlich eine überwiegende Anzahl der Bevölkerung
ein gehobenes Interesse an der Tätigkeit hat. Als Beispiel
kann die Arbeit an der Wasser- oder Stromversorgung genannt werden. Auch die Arbeit an Autobahnen oder Flughäfen kann hierunter fallen.
1. Mai
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