Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair

Transcrição

Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair
04
12
Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair
S. 1
Zahlungen eines Ehegatten auf ein
gemeinsames Konto können der Schenkungsteuer unterliegen
S. 2
Keine Steuer auf Erstattungszinsen
des Fiskus?
S. 4
Fristablauf bei der Steuererklärung
S. 4
Künstlersozialversicherung steigt leicht S. 5
Fußballspieler als Wirtschaftsgut S. 3
Unisex-Tarife – jetzt noch handeln?
Doppelte Haushaltsführung eines
Alleinstehenden S. 3
S. 5
Vorsicht vor unlauteren Anbietern für
Leistungen des Bundesanzeigers
S. 6
Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair
Für volljährige Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr wird
Kindergeld in Höhe von 184,00 € monatlich gewährt, wenn sie
sich u. a. in Berufsausbildung befinden. Zur Berufsausbildung
kann auch der Auslandsaufenthalt als Au-Pair-Mädchen gehören,
wenn während des Auslandsaufenthalts entsprechende Ausbildungskurse besucht werden, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Streitfall: In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte die
Tochter während ihres Au-Pair-Aufenthalts in England einen
vierstündigen wöchentlichen Sprachkurs besucht. Zusätzlich
wurde sie durch die Gastmutter beim Bügeln und beim Hausputz
in englischer Konversation unterrichtet.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage zurück, da der AuPair-Aufenthalt durch den geringen Anteil an Ausbildungszeiten
nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt wurde.
Laut BFH muss ein Au-Pair-Aufenthalt die folgenden Kriterien
erfüllen, um als Berufsausbildungszeit berücksichtigt zu werden:
benötigt, kann auch dieser Auslandsaufenthalt als Berufsausbildungszeit berücksichtigt werden. Ein über das übliche Maß
hinausgehender Zeitaufwand wird beispielsweise bei fachlich
orientiertem Sprachunterricht (z. B. Englisch für Juristen) oder
bei der Vorbereitung von Vorträgen des Kindes in der Fremdsprache anerkannt.
Einerseits kann der Aufenthalt im Ausland durch einen mindestens durchschnittlich zehn Wochenstunden umfassenden
theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.
Es muss sich dabei um qualifizierten, didaktisch aufbereiteten
Sprachunterricht handeln. Die angeregte Konversation mit der
Gastmutter wird dabei nicht berücksichtigt.
Weiterhin werden Auslandsaufenthalte als Berufsausbildungszeit
berücksichtigt, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung
für die Zulassung zu einem Studium oder einem erforderlichen
Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) dienen.
Wenn der Fremdsprachenkurs zwar weniger als zehn Stunden
umfasst, dafür aber einen zusätzlichen, über das übliche Maß
hinausgehenden, Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung
Allgemeine Kenntnisse und Erfahrungen, die das Kind im Rahmen des Auslandsaufenthaltes erwirbt, wie z. B. Verbesserung
der Selbständigkeit und der Umgang mit anderen Kulturen und
1
04
12
Bräuchen, werden nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt,
auch wenn diese erlernten Fähigkeiten nicht von Nachteil für das
künftige Berufsleben sind.
Hinweis: Bereits im Vorfeld muss der Auslandsaufenthalt entsprechend geplant werden, damit der Anspruch auf Kindergeld
nicht gefährdet ist. Hierzu müssen während des Auslandsaufenthalts entsprechende Fremdsprachenkurse besucht werden.
Streitfall: In dem zu entscheidenden Fall hatten Ehegatten ein
Gemeinschaftsgirokonto mit Gemeinschaftsdepot zur Verwaltung von Wertpapieren eröffnet. Der Ehemann veräußerte eine
Firmenbeteiligung und der Veräußerungserlös in Millionenhöhe
floss auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute.
Für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten führten die Eheleute ein weiteres Konto. Der Ehemann zahlte dort regelmäßig
Geld ein.
BFH-Urteil vom 15.03.2012; III R 58/08
Das Finanzamt ging demnach von einer Schenkung des Ehemanns
an die Ehefrau aus. Auf die Hälfte der Einzahlung des Ehemanns
auf das gemeinsame Konto forderte das Finanzamt Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt rund 200.000,00 €.
Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto können der Schenkungsteuer unterliegen
Viele Ehegatten gehen davon aus, dass im Rahmen einer Ehe das
Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der gesetzliche Güterstand
ist die Gütertrennung mit einem schuldrechtlichen Vermögensausgleichsanspruch (sogenannter Zugewinnausgleich) am Ende
der Ehe, das heißt bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung.
Hintergrund: Haben Eheleute ein gemeinsames Konto (ein
sogenanntes „Oder-Konto“) und bedienen sich beide Eheleute
von diesem Konto, können Schenkungen von einem an den
anderen Ehegatten vorliegen, wenn ein Ehegatte deutlich höhere
Einzahlungen auf das gemeinsame Konto tätigt.
Dies ist z. B. regelmäßig der Fall, wenn nur ein Ehegatte das
Familieneinkommen verdient. Von einer Schenkung geht die
Rechtsprechung aus, wenn der einkommensschwächere Ehegatte
durch Verfügungen auf dem gemeinsamen Konto eigenes Vermögen aufbaut z. B. durch Transaktionen auf ein eigenes Konto zu
Lasten der Einzahlungen des anderen Ehegatten. Wird von dem
gemeinsamen Konto lediglich der laufende Unterhalt finanziert,
liegt hingegen keine Schenkung vor.
Der BFH hat kürzlich eine Grundsatzentscheidung zu gemeinsamen Ehegattenkonten getroffen.
2
Entscheidung: Bei gemeinsamen Konten gilt eine zivilrechtliche Vermutung, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an
dem Vermögen berechtigt sind, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist. In einer intakten Ehe kann der Beweis für eine von
der gesetzlichen Vermutung abweichenden Zuordnung unter
den Eheleuten leicht erbracht werden; einer übereinstimmenden
Darstellung der Zuordnung des Guthabens durch die Eheleute
kann regelmäßig gefolgt werden. Haben die Eheleute untereinander keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über die
Zuordnung des Vermögens getroffen, ist diese vornehmlich aus
dem Verhalten der Eheleute zu schließen.
Nach diesen Grundsätzen waren, zumindest stillschweigend, die
Ehegatten im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das Geld
aus dem Veräußerungserlös nur dem Ehemann zusteht.
Grundsätzlich hätte die Ehefrau auch über das gemeinsame
Girokonto verfügen können. Da die Ehefrau jedoch, obwohl sie
auch Kontoinhaberin war, keine Verfügung über das Konto getätigt hatte, ging der BFH allein durch die Einzahlung des Veräußerungserlöses nicht von einer Schenkung aus. Zudem hatten die
Ehegatten gemeinsam im Nachhinein schriftlich bestätigt, dass
sie übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass das Geld
auf dem gemeinsamen Konto abweichend von der Grundregel
laut BGB nicht der Ehefrau zustand. Der BFH ließ diese nachträgliche schriftliche Vereinbarung als Indiz zu und verneinte im
Ergebnis das Vorliegen einer Schenkung.
Hinweis für Sie: Insbesondere gut verdienende Ehegatten sollten ihre Kontenpraxis nochmals überdenken und ggf.
trennen, um nicht unbeabsichtigt in die Schenkungsteuerfalle
zu gelangen. Schenkungen unter Ehegatten sollten bewusst
geplant und unter Ausschöpfung des Freibetrags in Höhe von
500.000,00 € vollzogen werden. Auch andere Möglichkeiten der
Übertragung von Vermögen auf den anderen Ehegatten, z. B.
die Güterstandsschaukel, sind steuerlich denkbar. Zudem muss
man im Hinterkopf behalten, dass nur bei intakten Ehen auch
im Nachhinein eine schriftliche Bestätigung des einkommens-
04
12
schwächeren Ehegatten einholbar ist. Bei einer gescheiterten
Ehe ist davon auszugehen, dass der einkommensschwächere
von seinem, ihm ohne abweichende Vereinbarung zustehenden,
hälftigen Anteil gem. § 430 BGB Gebrauch macht. Entsprechend
ergeben sich im Einzelfall schenkungsteuerliche Probleme, die es
zu vermeiden gilt.
BFH vom 18.4.2012; II R 33/10; BStBl 2012 II 473
schaftsgut sei aus sittlichen Gründen unzulässig, weil sie auf eine
verfassungswidrige Bilanzierung von „Humankapital“ hinauslaufe.
Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Steuerrecht sei gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den „Einkauf“
und den „Verkauf“ von Profispielern abzubilden. Solange die
Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechtsoder sittenwidrig angesehen werden, könne eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß
gewertet werden.
Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992, nach der Vereine der FußballBundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel
von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben
absetzen können.
Fußballspieler als Wirtschaftsgut
Wenn Sport und Steuerrecht zusammen treffen… Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht hatte darüber zu
entscheiden, wie Bundesligavereine ihre Ausgaben für Spielerkäufe steuerlich absetzen können. Eine Frage, bei der es um viel
Geld geht, schließlich sind Ablösesummen in Millionenhöhe im
Profibereich keine Seltenheit. Im Extremfall ist der FC Bayern
München auch mal bereit, für einen Mario Gomez eine Summe
von 30 Millionen Euro zu zahlen. Da lässt sich durchaus darüber streiten, ob die Beträge im Jahr der Zahlung in voller Höhe
steuermindernd abgezogen werden können oder ob – wie das
Finanzamt meint – die Kosten nur nach und nach über mehrere
Jahre berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Ablösezahlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern als
Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut zu aktivieren sind.
Nach der steuerlichen Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter
alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten
Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem
Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben.
Ein solches Wirtschaftsgut ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die exklusive Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“.
Diese ist über die Dauer der Vertragslaufzeit steuermindernd
abzuschreiben. Der klagende Bundesligist wollte Provisionen und
Ablösezahlungen an Spielervermittler, die er zwischen 1999 und
2001 geleistet hat, sofort als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Zur Begründung führte er aus, eine Aktivierung als Wirt-
Sofort absetzbar sind lediglich Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt
werden; ebenso wie die nach den Statuten des Deutschen
Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und
Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen.
BFH vom 1.2.2012; I R 108/10, BStBl 2012 II 238
Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden
Bei ledigen Arbeitnehmern spricht – je länger die Auswärtstätigkeit dauert – immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den
Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für
Besuche genutzt wird.
Streitfall: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der
seit 1992 in Sachsen beruflich tätig ist, in den Streitjahren 2004
und 2005 im Haus seiner Eltern in Rheinland-Pfalz einen eigenen
Hausstand unterhielt und ob sich dort der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen befunden hat.
Entscheidung: Hierzu stellte das Sächsische Finanzgericht
(FG) nun klar:
Je länger ledige Arbeitnehmer auswärts tätig sind, umso mehr
spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird.
B
ei der Gesamtbetrachtung im Einzelfall stellt die Anzahl der
Heimfahrten lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar.
3
04
12
V
oraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands
im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung
des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts.
da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und
Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch
abänderbar waren.
E ine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich
abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale
Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich
– außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.
Entscheidung: Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem
nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH
in seiner Entscheidung vom 15. 6. 2010 so gesehen. Soweit der
BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden
Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen
einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen
andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien. Denn die Nachzahlungszinsen
waren in den Streitjahren noch als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Finanzrichter haben die Revision zum BFH zugelassen.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom Sächsischen FG vom 9.5.2012 (4 K 2130/07) derzeit
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (AZ VI B 108/12)
Urteile vom FG Münster v. 10.5.2012 (2 K 1947/00 und 2 K
1950/00) derzeit Revision anhängig (AZ VIII R 28/12 und VIII
R 9/12)
Keine Steuer auf Erstattungszinsen des
Fiskus?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsen, die
der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen),
nicht steuerbar sind. Dies gelte auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben
abziehbar waren.
Hintergrund: Nach dem Gesetz unterliegen erstattete
Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen,
die Steuerzahler ans Finanzamt zahlen müssen, können hingegen
nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Streitfälle: Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996
Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten und zugleich
in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend
gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als
Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten
die Kläger unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu
stellen. Verfahrensrechtlich war dies hier auch noch möglich,
G
RUE RUN
STE RKL Ä
E
Fristablauf bei der Steuererklärung
Hintergrund: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie keine
weiteren Einkünfte beziehen. Hiervon gibt es aber gesetzliche
Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine steuerliche
Veranlagung beantragt oder wenn er – nach früherer Rechtslage
– einen Haushaltsfreibetrag geltend macht.
Die sog. Festsetzungsverjährung beträgt im Steuerrecht grundsätzlich vier Jahre. Besteht aber eine Pflicht zur Abgabe der
Steuererklärung, beginnt die vierjährige Frist erst mit Abgabe
der Steuererklärung, spätestens nach drei Jahren (sog. Anlaufhemmung). Bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann die Festsetzungsverjährung also bis zu sieben Jahre
betragen.
Streitfall: Ein Arbeitnehmer gab 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 ab und machte einen Haushaltsfreibetrag
4
04
12
geltend. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung, die zu einer
Erstattung geführt hätte, wegen der bereits eingetretenen
Festsetzungsverjährung ab. Der Arbeitnehmer ging von einer
siebenjährigen Verjährungsfrist aus.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun
das Finanzamt und wies die Klage ab: Ergibt sich die Pflicht zu einer steuerlichen Veranlagung erst durch die Abgabe der Steuererklärung, gilt nur eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist.
D. h. eine auf sieben Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist scheidet aus. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist
kann eine rückwirkende Anlaufhemmung nicht mehr herbeigeführt werden.
Die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist für 1998 begann mit
Ablauf des 31.12.1998 und endete damit am 31.12.2002. Eine
dreijährige Anlaufhemmung gab es im Streitfall nicht. Diese
Hemmung gibt es nur bei einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Jedoch muss die Pflicht vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist begründet worden sein. Bis zum 31.12.2002 war
der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung
abzugeben. Seine Verpflichtung entstand erst durch die Abgabe
der Erklärung selbst, in der er einen Haushaltsfreibetrag geltend
machte, also im Jahr 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist schon abgelaufen.
Hinweise: Das Urteil betrifft Arbeitnehmer, bei denen erst
durch Abgabe einer Steuererklärung mit einem bestimmten Antrag eine Pflicht zur steuerlichen Veranlagung begründet wird.
Hier kann nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine
rückwirkende Anlaufhemmung und damit auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sieben Jahre herbeigeführt werden.
Keine Bedeutung hat das Urteil hingegen für Unternehmer oder
Vermieter, die bereits aufgrund der Art ihrer Einkünfte von
vornherein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind:
Hier gilt stets die bis zu drei Jahre dauernde Anlaufhemmung.
Künstlersozialversicherung steigt leicht
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt 2013
leicht von 3,9 % auf 4,1 % an. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 wurde an die beteiligten Verbände
und Länder versandt. Darauf weist das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) hin.
Hintergrund: Die Künstlersozialabgabe wird durch das BMAS
zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des
Abgabesatzes bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende
Jahr.
Aktuell: Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und
Publizisten in Deutschland über die Künstlersozialversicherung
einen günstigen Zugang zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch eigene Beiträge, einen
Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die Unternehmen
auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten zahlen.
Rund 175.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind derzeit
versichert; die Zahl der erfassten Verwerter beträgt 150.000.
Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse konnte
der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist das ein
gutes Ergebnis.
www.bmas.de; Pressemitteilungen vom 2.8.2012
BFH-Urteil vom 28.03.2012; VI R 68/10
Unisex-Tarife – jetzt noch handeln?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Ab dem
21. Dezember 2012 dürfen Versicherungen nur noch geschlechtsneutrale Tarife, sogenannte Unisex-Tarife, anbieten.
Dies führt dazu, dass Männer bei Kranken-, Pflege-, Renten- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen zum Teil deutlich tiefer in die
5
04
12
Tasche greifen müssen. Frauen zahlen künftig bei der Risikovorsorge (z. B. Risiko-Lebensversicherung) erheblich mehr.
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
Vorhandene Policen müssen allerdings nicht angepasst werden.
Vor allem für Männer die kurzfristig eine Versicherung abschließen
möchten, heißt es: „Schnell handeln“, um noch eine Versicherung
mit den alten und günstigeren Beiträgen abzuschließen. Aber auch
hier gilt: Nichts überstürzen, vor Vertragsabschluss immer erst
den persönlichen Bedarf klären.
Die Kanzlei Laufenberg Michels
und Partner ist Ihr Spezialist für
Steuerberatung, Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung.
Der „Mandanten-Informationsbrief“ wird von unserer Kanzlei
veröffentlicht und informiert zu
aktuellen steuerlichen Entwicklungen.
Weitere Artikel finden Sie auch im Internet unter
www.laufmich.de.
Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an
Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater).
Vorsicht vor unlauteren Anbietern für
Leistungen des Bundesanzeigers
Dubiose Firmen, die eigene Registerportale im Internet betreiben, versuchen über die von Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Daten, Kontakt mit diesen Unternehmen
aufzunehmen. Diese Firmen erwecken den Anschein, dass ihre
angebotenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger gehören.
Der Bundesanzeiger warnt auf seiner Internetseite entschieden
vor diesen Firmen:
„Immer wieder erhalten Unternehmen und Institutionen ‚Angebote’ oder ‚Bescheide’ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen …
Angeboten werden unter anderem die ‚Eintragung’ der Daten in
ein Register und der ‚Abruf’ von ‚eingetragenen’ Daten. Für die
Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der
Daten wird die Zahlung eines Betrages bzw. eine ‚Eintragungsgebühr’ gefordert.“
Impressum
Herausgeber: Kanzlei
Laufenberg Michels und Partner
Robert-Perthel-Straße 77a
50739 Köln
Telefon: 02 21 / 957 49 40
Telefax: 02 21 / 95 74 94 27
www.laufmich.de
E-Mail: [email protected]
Redaktion: Layout: Druck:
Erscheinungsweise:
Auflage: Stand: Thomas Ketteler-Eising
DIE FISCHER Werbeagentur, Köln
Berk Druck, Euskirchen
6 × jährlich
750 Stück
September 2012
Auf seiner Internetseite www.bundesanzeiger.de hat der Bundesanzeiger eine Liste zusammengestellt, mit den derzeit bekannten
Anbietern solcher „Leistungen“.
Lehnen Sie Angebote dieser Anbieter ab. Negative Folgen, wie
z. B. Zahlungsverpflichtungen ergeben sich für Sie dadurch nicht.
Die von uns in Auftrag gegebenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger werden davon nicht beeinflusst.
6
Wir freuen uns über Ihre Anregungen zum „MandantenInformationsbrief“. Wenn Sie den „Mandanten-Informationsbrief“ nicht mehr beziehen möchten, senden Sie
bitte eine E-Mail an [email protected].