Compliance
Transcrição
Compliance
Compliance www.compliance-plattform.de | www.finance-magazin.de Die Online-Zeitschrift für Compliance-Verantwortliche Mai | 2010 Monatliche Publikation aus der FINANCE-Redaktion Langer Arm der US-Justiz Inhalt Daimler & Co. zeigen, dass US-Behörden europäische Unternehmen verstärkt im Visier haben. Das Compliance-Beben ist längst nicht vorbei. Im Gegenteil. Rat und Tat Undercover-Agenten, Las Vegas, ein afrikanischer Verteidigungsminister – klingt nach einer US-Krimi-Serie. Doch wer auf einen gemütlichen DVD-Abend hofft, liegt falsch. Die Hauptrolle in der ersten großangelegten US-Geheimdienstoperation zur Aufdeckung von Verstößen gegen das USAntikorruptionsgesetz FCPA besetzt ein FBI-Agent. Als angeblicher „Sales Agent“ brachte er amerikanische und britische Manager dazu, eine 20-prozentige Kommission für einen Auftrag zur Ausstattung der Armee zu zahlen, die Hälfte dieser Kommission sollte direkt auf das Privatkonto des Verteidigungsministers überwiesen werden. Das vorläufige Ende der Geschichte: Insgesamt 22 Geschäftsführer und Manager wurden in Las Vegas bzw. Miami verhaftet, drei davon Briten. Und wenn man dem US-Justizministerium glauben will, wird dies keine einmalige Operation sein. So sagt Lanny Breuer, US Assistant Attorney: „Wer in Zukunft für einen Auftrag bestechen will und damit einen FCPA-Verstoß in Kauf nimmt, kann sich nicht mehr sicher sein, dass er einem echten Amtsträger gegenübersitzt.“ Aus europäischer Perspektive spiegelt die Geheimdienstoperation vor allem eins wider: die zunehmende exterritoriale Durchsetzung der US-AntiKorruptionsstandards. „Die Geheimdienstoperation zeigt, dass das amerikanische Justizministerium (DoJ) immer aggressiver wird. Bemerkensance wert aus europäischer mpli k, Co iStoc Perspektive ist außerdem, dass die britischen Behörden mit den Amerikanern in der Aktion kooperierten. Auch dies wird zukünftig häufiger vorkommen“, sagt Peter Zeidenberg, Partner bei DLA Piper in Washington. >> F O R T S E T Z U N G A U F S E I T E 2 Achtung Rauchwolke Fahren auf Sicht hieß es beim Ausbruch des isländischen Vulkans. Auch dem, der bei Cloud Computing auf Kosten der Sicherheit spart, kann es so ergehen. Cloud Computing soll die neue Wunderwaffe sein, die gerade in Zeiten der knappen Kassen dem Unternehmen die nötige Flexibilität garantiert. Die Vorteile liegen auf der Hand: Abrechnung nach Verbrauch und jederzeitige Verfügbarkeit der IT-Services. Doch Compliance-Verantwortlichen macht Cloud Computing oft Kopfschmerzen: Drohen doch bei Verstößen deftige Bußgelder – von Reputationsschäden mal ganz abgesehen. Was ist nun eigentlich Cloud Computing? Hier fängt das Verwirrspiel an – es gibt keine einheitliche Definition. Jeder Cloud-Anbieter hat sein Verständnis, das sich nach dem eigenen Angebot richtet. „Bei Cloud Computing handelt es sich um eine bedarfsgerechte und flexible Nutzung von IT-Leistungen, die in Echtzeit über das Internet bereitgestellt werden“, so Frank Fischer, Security- und Compliance-Experte beim IT-Beratungsunternehmen Accenture. Die Leistungen beziehen sich auf Infrastruktur, Plattformen und Anwendungen der Software. Es gibt zwei Haupttypen des Cloud Computings: zum einen die sog. „Private Cloud“, eine maßgeschneiderte IT-Auslagerung, wo z.B. der Rechner beim Kunden verbleiben kann. Daneben gibt es die „Public Cloud“. Hier bezieht der Kunde die S. 2 Der Lokalisierungsgegner Ein global agierendes Unternehmen muss einheitliche ComplianceStandards haben, meint Dr. Thomas Lösler, Head of Group Compliance bei der Allianz. Eine fest vernetzte Compliance Community soll entstehen. S. 3 Kollegen & Karriere: Dr. Andreas Pohlmann, Peter Y. Solmssen, Luis Antuna, Dr. Stefan John und Dr. Marc Strittmatter haben neue Aufgaben. Außerdem: Sechs neue Stellenangebote S. 3 Risikomanagement: Bei Cloud Computing ist eine sorgfältige Dienstleisterauswahl im Hinblick auf Risiken wichtig, meint Sebastian Linck, Marsh Risk Consulting. S. 4 Compliance-Steckbrief: Metro und seine weltweite Compliance-Struktur. Außerdem: Dr. Rolf Giebeler, Chief Compliance Officer der Metro Group, im Interview. S. 5 Pharma-Compliance: Michael Grusa vom FSA über aktuelle Fälle und Entwicklungen. S. 6 Schuld und Sühne S. 7 ANZEIGE Hier klicken und kostenlos abonnieren: www.compliance-plattform.de >> F O R T S E T Z U N G A U F S E I T E 7 2 Compliance | Compliance-Struktur Mai | 2010 << F O R T S E T Z U N G V O N S E I T E 1 Rat und Tat Langer Arm der US-Justiz Weitere Beispiele für die zunehmend exterritoriale Durchsetzung von US-Recht liegen auf der Hand: Siemens einigte sich 2008 mit den amerikanischen Behörden auf einen 800 Millionen US-Dollar schweren Vergleich, Daimler kam mit 185 Millionen US-Dollar fast günstig davon. Und wieder fehlte es nicht an der entsprechenden Rhetorik. In Bezug auf Daimler sagte Mythili Raman vom DoJ: „Das Geständnis sollte allen Unternehmen, die unter den FCPA fallen, eine Lehre sein: Korruptes Geschäft ist schlechtes Geschäft.“ Schon lange versuchen die Amerikaner, ihre Antikorruptionsgesetze zu exportieren. Denn rund zehn Jahre, nachdem Jimmy Carter 1977 den FCPA unterzeichnet hatte, mehrten sich die Beschwerden von amerikanischen Geschäftsleuten, dass sie aufgrund der strikten US-Regeln im Wettbewerb Nachteile hätten. Doch anstatt den FCPA aufzuweichen, setzten sich die Amerikaner für eine Internationalisierung ihrer Standards ein. Bisher wichtigstes Resultat sind die 1987 ins Leben gerufenen OECD-Standards. Sie verpflichteten die inwzischen 38 Unterzeichner, die nationale Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Doch in der Praxis änderte sich lange nichts. So verfügten die europäischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht über die Ressourcen, um korrupte Strukturen aufzudecken. Und wo sie doch aufgedeckt wurden, verhinderten oft Lobbygruppen eine schmerzhafte Sanktionierung. Die Entscheidung des britischen Premiers Tony Blair im Jahr 2006, die Korruptionsvorwürfe gegen den Rüstungskonzern BAE Systems nicht weiter untersuchen zu lassen, ist ein Beispiel. Doch die Geduld der Amerikaner ist nun offensichtlich aufgebraucht – und europäische Unternehmen sollten sich darauf ein- SEC vs. Daimler Die Vorwürfe der SEC lauten (Auszug): >> In mindestens 51 Transaktionen hat Daimler von 1998 bis 2008 einen insgesamt zweistelligen Millionenbetrag an Regierungsvertreter in Asien, Afrika, Osteuropa und dem Mittleren Osten mit dem Ziel gezahlt, Aufträge zu erhalten. >> In diesen sowie in 154 weiteren Transaktionen hat Daimler außerdem die FCPA-Buchhaltungsregeln verletzt, um illegale Zahlungen zu verschleiern. >> Die Korruptionszahlungen wurden durch ein laxes internes Kontrollsystem stellen. Dabei fallen nicht nur in den USA börsennotierte Gesellschaften unter USRecht, der US-Arm reicht sehr viel weiter: „Schon wenn relevante Gespräche in den USA stattgefunden haben, in der Kommunikation verwendete .com-E-Mail-Adressen in den USA gehostet oder US-Bankkonten benutzt wurden, greift der FCPA“, so Frank Weller, Partner bei KPMG. Erst der Anfang Dabei geht es – und das sind die guten Nachrichten – den Amerikanern aber in der Regel nicht um vergangene Sünden. Dies zeigt auch der Fall Daimler: Zwar hatten die US-Behörden den Autokonzern schon seit 2004 im Visier, die Entscheidung, jetzt endgültig durchzugreifen, dürfte aber vor allem durch jüngere Ereignisse ausgelöst worden sein. Spätestens als noch 2008 ein Beratervertrag mit eindeutigen FCPA-Verstößen unterschrieben wurde, war den US-Behörden klar, dass das Daimler-ComplianceProgramm zwar in der Theorie gut aussieht, praktisch aber nicht durchgesetzt wird. Genau an dieser Stelle liegt nun die Herausforderung für Compliance-Verantwortliche: Insbesondere wenn sie von signifikanten Verstößen in der Vergangenheit wissen, muss peinlich darauf geachtet werden, dass die veröffentlichten Compliance-Standards tatsächlich eingehalten werden. Ist das Unternehmen global aktiv, ist dies alles andere als trivial. Doch die Risiken sind extrem groß, wie die aktuellen Fälle zeigen. Und wer weiß schon, ob er nicht schon längst im Visier der US-Behörden ist? Das Antikorruptions- und ComplianceBeben ist noch nicht vorbei. Es hat gerade erst begonnen. || [email protected] ermöglicht. So berichteten das Rechnungswesen und die Rechtsabteilung an den Verkaufsvorstand und nicht an unabhängige, zentralisierte Abteilungen mit Compliance-Funktion. In einigen Fällen haben das Rechnungswesen und Recht die korrupten Praktiken aktiv unterstützt. >> Obwohl Daimler bereits 1999 ein Wertesystem installierte, versäumte der Konzern, diese Regeln durchzusetzen. Auch wurden Mitarbeiter außerhalb der USA nicht zu Risiken von FCPAVerstößen geschult. Die 27-seitige Anklageschrift kann hier heruntergeladen werden. Mit der Studie „Compliance im Wandel“ untersucht die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte die Compliance-Herausforderungen an die Finanzbranche. 90 Prozent der befragten Banken erwarten aufgrund den steigenden Anforderungen an Markttransparenz und höhere Standardisierung mittelfristig eine Qualitäts- und Komplexitätszunahme von Compliance. Bisher, so ein weiteres Ergebnis, sind Banken allerdings schlecht aufgestellt, um diesen höheren Anforderungen zu begegnen. So sei Compliance bisher nicht zentralisiert und außerdem nicht an das Risikomanagement angebunden. www.deloitte.de Der E-Learning-Anbieter Digital Spirit hat ein speziell auf die Finanzwirtschaft ausgerichtetes Lernmodul entwickelt. Das neue Lernprogramm soll helfen, das Risiko wirtschaftskrimineller Handlungen dank sensibilisierter Mitarbeiter zu verringern. In dem 45-minütigen Modul wird erklärt, wie interne und externe Betrugs-, Untreue- und Bestechungsfälle entstehen und verhindert werden können. Basis für die Schulung bildet das Kreditwesengesetz (§25c Abs. 1). www.digital-spirit.de Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ (FSA) hat seinen Kodex an die gesetzlichen Neuerungen im Bereich der nichtinterventionellen Studien sowie der Einladung zu wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen angepasst. Der FSA-Kodex regelt seit 2004 die ethische und transparente Zusammenarbeit von Pharmaunternehmen mit Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen der medizinischen Fachkreise. Kodexverstöße von Vereinsmitgliedern werden vom FSA sanktioniert. www.fs-arzneimittelindustrie.de Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) untersucht in der Studie „Daten – schützen“ die Qualität des Datenschutzes in deutschen Unternehmen. Dazu befragte PwC rund 230 Datenschutzbeauftragte. Das Ergebnis: Viele deutsche Unternehmen haben in Sachen Datenschutz Nachholbedarf. So kritisiert die Studie, dass sich fast die Hälfte der befragten Datenschützer von der Geschäftsführung nicht ausreichend ernst genommen fühlt. Auch hat nur jedes fünfte Unternehmen einen Vollzeitdatenschützer. Durch Nachlässigkeiten im Datenschutz, so PwC, riskieren Unternehmen signifikante Reputationsschäden und Geldbußen. www.pwc.de 3 Compliance | Kollegen & Karriere Mai | 2010 Der Lokalisierungsgegner Kollegen Das Compliance-Fieber packte Lösler früh: Während des Jurastudiums fällt ihm der Aufsatz von Prof. Uwe H. Schneider „Compliance im Konzern“ von 1996 in die Hände, und ab da steht für ihn fest: „Ich wollte zu Compliance promovieren. Schneider war sozusagen mein geistiger Doktorvater.“ Prof. Schneider war einer der ersten in Deutschland, der seit den 80er Jahren rechtswissenschaftliche Beiträge über Compliance schrieb. Nach der Promotion zum Thema „Compliance im Wertpapierdienstleistungskonzern“ steigt Lösler 2003 im Bereich Compliance bei der Deutschen Bank ein. Zunehmend interessiert er sich dabei für globale Compliance-Strukturen, und als die Deutsche Bank 2006 Compliance stärker global organisieren will, ergreift er die Gelegenheit und wechselt nach New York: „Zwar läuft bei Compliance vieles lokal, zum Beispiel lokale Anforderungen an Produktverkauf“, erzählt Lösler, „aber in einem global agierenden Unternehmen müssen die Compliance-Standards zum Bei- Etwas anderes als eine Bank Doch Lösler will nicht von der Wiege bis zur Bahre in ein und demselben Unternehmen arbeiten. Daher wechselt er 2009 zur Allianz. Eine globale Compliance-Struktur existiert bei der Allianz zwar schon, aber: „Was wir bei der Allianz vorantreiben wollen, ist die globale Vernetzung der Compliance-Community. Hervorragendes Wissen steht lokal zur Verfügung, der globale Austausch innerhalb von thematischen Netzwerken sollte aber viel stärker stattfinden“, erklärt Lösler. Seit fast einem Jahr baut Lösler nun Netzwerke auf, in denen sich Experten aus verschiedenen weltweiten Jurisdiktionen austauschen können. Zwei solcher Expertennetzwerke, Retail-Compliance und Anti-Korruption sind bereits entstanden, weitere sollen folgen. Die Netzwerke kommen gut an: „Das Wissen der Expertennetzwerke wird regelmäßig angezapft.“ Damit ein lebhafter Austausch zustande kommt, gibt es zweimal im Jahr ein globales Compliance-Community-Treffen, monatliche Conference Calls und Treffen in kleineren Einheiten. „Mein Ziel ist es, in zwei bis drei Jahren bei der Allianz eine Compliance-Community zu etablieren, die sich weltweit als ein zusammengehöriges Compliance-Team der Allianz versteht und als großes Ganzes arbeitet“, so Lösler. Die Messlatte hat Lösler also irj hoch gehängt. || Aktuelle Stellenangebote: Ein Unternehmen aus der Rhein-Main-Region sucht Ein Chemieunternehmen aus Süddeutschland sucht Spezialisten internes Kontrollsystem/ BilMoG (m/w) Leiter der Rechtsabteilung (m/w) Ein Unternehmen aus Hessen sucht Ein Automotive-Unternehmen aus Bulgarien sucht Manager internal Control System (m/w) Chief Operating Officer (m/f) Ein Beratungshaus aus Frankfurt am Main sucht Ein Unternehmen aus Bayern sucht Berater Banking & Finance (m/w) General Manager Certification Industry (m/w) Weitere Stellenangebote auf: www.finance-magazin.de Siemens Siemens Dr. Thomas Lösler arbeitete seit 2003 als Chief Compliance Officer bei der Deutschen Bank, zwischen 2007 und 2009 als Global Compliance Advisor. Seit April 2009 ist er Head of Group Compliance der Allianz. spiel in den Bereichen Anti-Korruption und Reputational Risk Management einheitlich sein. Nicht alles, was Best Practice in dem jeweiligen Land ist, ist auch erlaubt oder ist das, was man als ein globales Unternehmen haben möchte.“ So arbeitete er von New York aus daran, die Compliance-Standards der Deutschen Bank einheitlich zu gestalten und die weltweit verstreuten Compliance-Mitarbeiter mit ihren unterschiedlichen kulturellen Backgrounds zusammenzubringen. Das Mitglied des Vorstands und General Counsel der Siemens AG, Peter Y. Solmssen, wird kommissarisch bis zur Regelung der Nachfolge von Dr. Andreas Pohlmann die Position des Chief Compliance Officers übernehmen. Luis Antuna wird neuer Chefjurist des Chemieunternehmens Dow Europe in der Schweiz. Auf dieser Position folgt Antuna dem aus Altersgründen ausscheidenden langjährigen Chefjuristen Joachim Thalacker. Antuna ist seit 1994 bei Dow tätig, zunächst in Spanien, ab 1998 dann im Schweizer Horgen und später in den USA. Neuer Leiter der deutschen Rechtsabteilung, zuvor ebenfalls von Thalacker geführt, wird nun Dr. Stefan John. Er begann 1995 bei Dow in Deutschland. Zuletzt war er European Business Counsel in Horgen und für das europäische Kartellrecht verantwortlich. Dow Viele Dienstjahre als Voraussetzung für verantwortungsvolle Aufgaben? Dr. Thomas Lösler beweist das Gegenteil: Mit seinen 37 Jahren hat der Vater von zwei Kindern einige Jahre als Global Compliance Advisor der Deutschen Bank gearbeitet und ist seit 2009 Leiter Group Compliance der Allianz. Dr. Andreas Pohlmann wurde auf der Aufsichtsratssitzung der Ferrostaal AG vom 3. Mai 2010 zum Vorstand für Compliance & Administration ernannt. Das Vorstandsressort wurde als Konsequenz aus dem Korruptionsskandal geschaffen. Seine Position wird Pohlmann zum 10. Mai 2010 antreten. Vor seinem Eintritt in den Vorstand der Ferrostaal AG war Dr. Pohlmann Chief Compliance Officer bei der Siemens AG und hatte dort die Verantwortung für die Entwicklung und Implementierung des neuen konzernweiten Compliance-Programms. Dow Ein global agierendes Unternehmen muss einheitliche Compliance-Standards haben, meint Dr. Thomas Lösler, Head of Group Compliance bei der Allianz. Dr. Marc Strittmatter wird neuer Chefjurist des IT-Konzerns IBM Deutschland. Auf diese Position folgt er Kurt Freiherr von Poelnitz, der in London als European Counsel für IBM tätig sein wird. Zuletzt war Strittmatter innerhalb der deutschen Rechtsabteilung Leiter Global Technology Service und beschäftigte sich neben dem Gesellschafts- und Kartellrecht mit der rechtlichen Begleitung von Outsourcing-Projekten. 4 Compliance | Risikomanagement Mai | 2010 „Alter Wein in neuen Schläuchen“ >> Herr Linck, Cloud Computing erhitzt derzeit die Gemüter der Datenschützer. Was ist eigentlich neu an Cloud Computing? << Aus versicherungstechnischer Sicht ist Cloud Computing alter Wein in neuen Schläuchen. Im Grunde geht es um das Outsourcing von IT-Prozessen, was Unternehmen schon lange nutzen. Neu ist, dass durch Cloud Computing eine bessere Skalierbarkeit der Kosten möglich ist und ausgelagerte Software und IT-Dienstleistungen nach tatsächlicher Nutzung bezahlt werden: Damit werden Fixkosten zu variablen Kosten. Gleichzeitig ist die Systemsicherheit in der Regel höher, da die IT-Spezialisten redundante Speicherkapazitäten vorhalten und das Risiko eines Datenverlustes oder einer Betriebsunterbrechung so reduziert werden kann. >> Zwar können Risiken reduziert werden, gleichzeitig aber gebe ich ja auch die Kontrolle aus der Hand. Wer ist verantwortlich, wenn es doch zu einem Datenverlust kommt? Muss ich hierfür vielleicht sogar eine spezielle Versicherung abschließen? << Die Nutzer von Cloud Computing schließen in der Regel keine Versicherung ab, da die Risiken per Vertragsvereinbarung auf den IT-Dienstleister abgewälzt werden. Die ITDienstleister können die übernommenen Risiken im Rahmen von sogenannten IT-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bei entsprechender Beratung ebenfalls umfassend transferieren. Die Auswahl der richtigen Versicherer ist hier von entscheidender Bedeutung, da nur dann gewährleistet ist, dass auch entsprechende Risiken wie zum Beispiel Erfüllungsfolge- oder Verzugsschaden, Service Level Agreements (SLA) etc. abgesichert sind, die für den Cloud-Computing-Nutzer im Fall der Fälle das größte Schadenpotential bergen. >> Um noch mal auf das Thema Datenschutz zurückzukommen: Wer trägt hier das Risiko? << Hier muss man unterscheiden: Finanzielle Risiken können vertraglich ausgelagert werden. Das Reputationsrisiko trägt aber natürlich trotzdem der Auftraggeber. Bei der Auswahl eines IT-Dienstleisters ist es deshalb Marsh IT-Dienstleister tragen zwar meist die finanziellen Risiken, das Reputationsrisiko im Falle eines Datenverlusts kann aber nicht ausgelagert werden. Deshalb ist die sorgfältige Dienstleisterauswahl wichtig, sagt Sebastian Linck von Marsh. Sebastian Linck ist Branchenteamleiter Communications, Media & Technology (CMT) beim Versicherungsmakler und Risikoberater Marsh. wichtig, dass dieser entsprechende Qualitätskriterien erfüllt. Ähnlich wie dies Versicherer machen, sollte ein Risiko-Assessment durchgeführt werden. In Deutschland gibt es für Unternehmen beispielsweise einen Kriterienkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der für den ITGrundschutz ein Mindestmaß an Sicherheit bietet. Im Endeffekt ist es auch in diesem Bereich wichtig, dass sich Geschäftsführung oder Vorstand nicht Leichtfertigkeit vorwerfen lassen müssen. Denn sonst kann es auch zu einer persönlichen Haftung kommen. || Die Fragen stellte Irina Jäkel. ANZEIGE 5 Compliance | Korruptionsprävention Mai | 2010 Kommentar Massenauflauf Unternehmen: METRO GROUP Geschäftsfeld: Groß- und Einzelhandel Mitarbeiterzahl: ca. 290.000 weltweit Chief Compliance Officer: Dr. Rolf Giebeler Start Compliance-Programm: 2006 Anlass: Implementierung Compliance-Geschäftsgrundsätze, Helpline und Schulungen ohne konkreten Anlass Compliance-Selbstverständnis: Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Unternehmensrichtlinien durch Prävention, gezielte Kommunikation und konsistente Beratungspraxis sowie Umsetzung organisatorischer Abläufe und Regelungen zur Förderung compliancegerechten Verhaltens. Compliance-Aufgabenspektrum: Keine Beschränkung auf Korruptionsprävention und Kartellrecht, sondern Sicherstellung klarer und qualitativ hochwertiger Konzernrichtlinien (Definition inhaltlicher Anforderungen, Aufbau- und Ablauforganisation) für verhaltensbedingte Risiken, Sicherstellung von Trainings für die betreffenden Mitarbeiter; aktiver Beitrag zur Compliance-Kultur innerhalb der METRO Group sowie aktives Change-Management, wo erforderlich. Compliance-Struktur: Konzernweit über 65 Compliance Officers (davon 25 in Vollzeit in den Holdings und strategisch wichtigen Landesgesellschaften); direkte Berichtslinie innerhalb der zentral aus der in Konzernholding geführten Compliance-Organisation; CCO berichtet an den CEO der METRO AG; klare organisatorische Trennung zwischen Compliance und Interner Revision; Integration von Compliance und Risikomanagement in 2010 geplant. Compliance-Instrumente: Compliance-Hotline; Compliance-Schulungsprogramm (u.a. Kartellrecht), einheitliches Kommunikationskonzept (einschl. Tone from the Top, Intranetplattform; Newsletter, Clipping-Service, Compliance Talks, Konferenzen, Posterkampagne); standardisierte Konzernrichtlinien und GovernanceProzesse zur Sicherstellung klarer Verantwortlichkeiten. Outsourcing: Nein IT-Unterstützung: Inhouse Geschäftspartner Compliance: Standardisierte Anti-Korruptionsklausel in Lieferanten- und Beraterverträgen; Verpflichtung von Lieferanten auf Business Social Compliance Initiative. Arbeitsschwerpunkte 2010: Umsetzung Antikorruptions- und Betrugsvorbeugungsprogramm; Einführung ComplianceTrainingsplattform; umfangreiche Kommunikationsmaßnahmen; Konzept zu compliancebasierter Incentivierung der Führungskräfte. Das große Ganze im Blick Hunderte von Ermittlungsbeamten durchsuchen das Unternehmen? Das ist unangenehm. Mitarbeiter werden verunsichert – im schlimmsten Fall wird die Presse aufmerksam. Rechtsanwälte empfehlen deshalb: Wenn man von Verstößen weiß, sollten alle relevanten Unterlagen intern gesammelt und in einem speziellen Schrank verwahrt werden. So kann man den Ermittlungsbeamten dann einfach den Schlüssel in die Hand drücken, und in wenigen Minuten ist die Sache überstanden. Das ist Quatsch: Zwar sind Staatsanwaltschaften auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen. Aber die Kooperationsfreude hat auch ihre Grenzen: Der Schrank mag ein netter Anfang sein, aber spannender ist, was das Unternehmen nicht sofort rausrückt. Durchsuchung kommt von Suchen – da kann man nichts kas machen. Dr. Rolf Giebeler, Chief Compliance Officer der Metro Group, über die Compliance-Arbeit in einem global agierenden Unternehmen. IMPRESSUM >> Herr Giebeler, trotz der globalen Unternehmensstruktur ist Ihre Compliance-Organisation sehr zentral organisiert. Wie funktioniert das? << Die Berichtslinie verläuft innerhalb der Compliance-Funktion, die Compliance Officer berichten also nicht an ihren Landesgeschäftsführer, obwohl sie dort angestellt und bezahlt werden. Damit ermöglichen wir Transparenz. So können die Compliance Officer z.B. nicht ohne unsere Zustimmung gekündigt werden, wir wiederum können nicht ohne Zustimmung der lokalen Geschäftsführung über die variable Vergütung des Compliance Officers entscheiden. >> Ihre Mitarbeiter sind auf der ganzen Welt verstreut. Wie stellen Sie sicher, dass die Leute an die für sie relevanten Richtlinien kommen? << Wir erreichen viele Mitarbeiter mit Hilfe eines IT-Tools, das unsere IT-Gesellschaft konzipiert hat. So haben wir die Möglichkeit, die notwendigen Richtlinien individuell zuzustellen. Wir wollen unsere Mitarbeiter nicht mit Richtlinien überfrachten, die für ihren Arbeitsbereich nicht relevant sind. Und wir gewährleisten gleichzeitig einen Trackrecord und können nachschauen, was wann an wen gegangen ist. >> Aber nicht jeder Ihrer Mitarbeiter arbeitet am Computer … << Stimmt, über E-Mail und Intranet erreichen wir die meisten Mitarbeiter in den Märkten nicht. Deshalb müssen wir auf andere Kommunikationswege setzen. So haben wir derzeit beispielsweise eine Posterkampagne. Ziel ist, Compliance so spannend und attraktiv wie möglich zu machen, ohne zu trivialisieren. >> Sie haben auch einen speziell für die interne Compliance-Community konzipierten Clipping-Service. Welchen Zweck verfolgt das? << Der Clipping-Service ist ein Kommunikationsmittel unter vielen, die wir in letzter Zeit eingeführt haben. Es handelt sich dabei um einen eigenen Compliance-Presseservice. Alle zwei Wochen bereiten wir so die wichtigsten international und national erscheinenden Artikel für unsere Compliance-Mitarbeiter weltweit auf. Insbesondere im Bereich Compliance ist der Austausch darüber wichtig, mit welchen Spezialthemen die Mitarbeiter konfrontiert sind. Das hilft, das große Ganze im Blick zu haben, und stellt sicher, dass dieses Know-how allen zur Verfügung steht. || Die Fragen stellte Irina Jäkel Haben Sie Anregungen, Fragen oder Kritik? Über Ihr Feedback freuen wir uns. Katharina Schlüter (kas), Verantwortliche Redakteurin Telefon: (069) 75 91-25 81 Telefax: (069) 75 91-32 24 E-Mail: [email protected] Irina Jäkel (irj), Redakteurin Telefon: (069) 75 91-28 62 Telefax: (069) 75 91-32 24 E-Mail: [email protected] Verlag Herausgeber: FINANCIAL GATES GmbH Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Volker Sach 60326 Frankfurt am Main Mainzer Landstraße 199 HRB Nr. 53454 Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: (069) 75 91-24 94 Telefax: (069) 75 91-32 24 Internet: www.finance-magazin.de Bezugspreis Jahresabonnement: kostenlos Erscheinungsweise monatlich (10 Ausgaben im Jahr) Anzeigenvertrieb Sylvia Daun Telefon: (069) 75 91-14 82 Telefax: (069) 75 91-24 95 Layout: Daniela Seidel, FINANCIAL GATES Mitherausgeber: Marsh GmbH, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, SAP Deutschland AG & Co. KG, zetVisions AG Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts von Compliance übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und unverlangt zugestellte Fotografien oder Grafiken wird keine Haftung übernommen. 6 Compliance | Compliance in der Pharmabranche Mai | 2010 „Wir sind keine Lobbyorganisation“ Aufgrund der intransparenten Strukturen zwischen den Beteiligten gilt die Arzneimittelindustrie als eine der korruptionsanfälligsten Branchen. Michael Grusa, Geschäftsführer der Selbstkontrollinstanz FSA, über aktuelle Entwicklungen. >> Herr Grusa, im April hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden, dass sich die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen nach den Korruptionsvorschriften strafbar machen können. Viele Rechtsanwälte werten dieses Urteil als „Erdbeben“. Wie sehen Sie das? << Mit dem Beschluss hat das OLG Braunschweig als erstes Gericht niedergelassene Ärzte als Beauftragte der Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB angesehen. Ob sich andere Obergerichte und der BGH der Sichtweise des OLG Braunschweig anschließen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Momentan würde das bedeuten, dass die unlautere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten strafrechtliche Konsequenzen auch für Unternehmen haben kann. Wer sich aber an den FSA-Kodex in seiner jetzigen Form hält, hat weniger zu befürchten. mente bevorzugt. Starker Tobak. Ist das Gesundheitssystem also weiterhin so korrupt, wie die Öffentlichkeit meint? << Ich kann nur für die Arzneimittelhersteller sprechen. Und da hat sich seit Einführung des FSA im Jahr 2004 viel zum Positiven verändert. Vieles, was vor 2004 üblich war, wurde inzwischen abgestellt. Unsere Kodizes stellen die ethische Basis für die Zusammenarbeit von Unternehmen mit Ärzten und Patientenorganisationen dar – wer dagegen verstößt, wird sanktioniert. Dass sich Pharmaunternehmen diesen Kodizes freiwillig unterworfen haben, zeigt: Es liegt im Interesse der Unternehmen selbst, dass ethische Mindeststandards einen wettbewerbsverzerrenden Korruptionswettlauf verhindern. >> Der FSA ist eine Selbstkontrollinstanz . Lieber Selbstkontrolle als staatliche Überwachung – so die Logik. Steckt dahinter nicht die Hoffnung, die Rechtsdurchsetzung zu schwächen? Nein. Wir sind keine Lobbygruppe der Pharmaindustrie. Unsere Waffen – insbesondere die öffentliche Nennung von Unternehmen, die gegen unseren Kodex verstoßen – sind >> Bei dem Fall ging es um einen Apotheker, der einem Arzt den Umbau seiner Praxis finanzierte und ihm monatlich Mietkostenzuschüsse zahlte. Im Gegenzug hat der Arzt den Apotheker bei der Verschreibung teurer Krebsmedika- durchaus scharf. Und mit jedem Schiedsspruch gibt es mehr Sicherheit, wo die Grenzen zum Beispiel im Bereich der Fortbildungsveranstaltungen oder der Anwendungsbeobachtungen zu ziehen sind. Dass wir Erfolg haben, zeigt sich alleine darin, dass Eventagenturen und Hotels ihre Leistungen durch uns prüfen lassen. >> Auf Ihrer Homepage (www.fs-arzneimittelindustrie.de) sind alle Entscheidungen veröffentlicht. Was war der schwerste Kodexverstoß des vergangenen Jahres? << Es handelte sich um eine von der Firma Novartis durchgeführte Anwendungsbeobachtung, bei der Ärzte u.a. die Wirksamkeit eines Blutdrucksenkers bei ihren Patienten dokumentieren sollten. Der FSA stellte fest, dass das Unternehmen dabei die Aufforderung zur Teilnahme an der Studie mit unsachlicher, gehäufter Werbung für das neue Medikament verknüpfte. Aufgrund der Schwere des Verstoßes veranlasste der FSA u.a. die Veröffentlichung des Unternehmensnamens. || Die Fragen stellte Katharina Schlüter. AnwaltSpiegel ANZEIGE Deutscher Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern Eine Publikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers JETZT KOSTENLOS REGISTRIEREN UNTER www.deutscher-anwaltspiegel.de AnwaltSpiegel Deutscher Ausgabe 01 // 7. Mai 2009 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern ditorial Liebe Leserin, lieber Leser, heute präsentieren wir Ihnen die erste Ausgabe des Online-Magazins „Deutscher AnwaltSpiegel“, das zukünftig alle 14 Tage erscheinen wird. Der Deutsche AnwaltSpiegel ist ein neu konzipiertes Medium, das sich an die Unternehmenspraxis sowie an den Rechtsund Steuermarkt richtet. Ausgewiesene Autoren aus der Anwaltschaft und aus Unternehmen sowie praxisorientierte Wissenschaftler berichten über das unternehmensrelevante Recht. Unser Anspruch ist es, Ihnen praxisnahe, aktuelle Themen vorzustellen, die für ihre berufliche Tätigkeit wichtig sind. Die Besonderheit: Die Beiträge sind fachjournalistisch aufbereitet, sie dürfen und sollen pointiert geschrieben sein und die Dinge klar auf den Punkt bringen. Um dies zu erreichen, haben wir eine Reihe von namhaften strategischen Partnern – renommierte nationale und interna- tionale Sozietäten – gewinnen können (siehe dazu die Seiten 22 und 23 in dieser Ausgabe), die ihr fachliches Know-how im AnwaltSpiegel zur Verfügung stellen. Dieser Kreis erstklassiger Experten steht für das hohe Niveau unseres Online-Magazins. Das redaktionelle Programm wird abgerundet durch verschiedene, an den Bedürfnissen Ihrer Praxis orientierte Serviceangebote: So werden Sie in der Rubrik „Rechtsprechungsspiegel“ über aktuelle Urteile der obersten Gerichte informiert; im „Gesetzgebungsspiegel“ halten wir Sie über maßgebliche Entwicklungen der nationalen und europäischen Gesetzgebung auf dem Laufenden; und der „Unternehmensspiegel“ berichtet branchenübergreifend über Themen aus der Unternehmenspraxis. Einen Überblick zu den weiteren Services, die wir in jeder Ausgabe für Sie bereithalten, finden Sie auf Seite 2. Der Deutsche AnwaltSpiegel wird getragen vom F.A.Z.-Institut, einem Unternehmen der F.A.Z.-Verlagsgruppe, sowie von German Law Publishers, einem juristischen Fachverlag, der sich bislang auf die Publikation von Praxishandbüchern zum unternehmensrelevanten deutschen Recht in englischer Sprache konzentriert hat. Der Deutsche AnwaltSpiegel ist für Sie als Leser kostenfrei zu beziehen. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen, und nutzen Sie die Prof. Dr. Möglichkeit, sich unter www.deutscherThomas Wegerich anwaltspiegel.de zu registrieren. Verleger Wir möchten Sie hiermit herzlich dazu German Law Publishers einladen, sich selbst von der redaktionellen // Verbraucherschutzrecht Qualität des AnwaltSpiegels zu13 überzeugen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen und Themenideen. Mit besten Grüßen Ihre Thomas Wegerich Online-Magazin 14-täglich Volker Sach Das am 03.08.2009Geschäftsführer im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Gesetz zur Umsetzung der VerF.A.Z.-Institut braucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Volker Sach Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ enthält unter anderem zahlreiche neue Vorschriften über den Schutz von Verbrauchern bei der Vergabe von Darlehen. Die neuen Verbraucherkreditregeln werden am 11.06.2010 in Kraft treten – exakt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie. Schon jetzt aber bereiten sich Kreditinstitute auf die damit einhergehenden tiefgreifenden Veränderungen im Betriebsablauf und den IT-Anwendungen vor. Schutzwürdige Sachverhalte Die Angleichung von Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes stellt generell ein zentrales Anliegen des EG-Vertrages dar. Dem deutschen Gesetzgeber blieb bei Umsetzung der EG-Richtlinie wenig Spielraum für eigene Rechtsgestaltung, zumal die Richtlinie erklärtermaßen eine Vollharmonisierung anstrebt. Wo immer Spielraum blieb, hat der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts noch zusätzlich erweitert: Im Bereich der Immobiliardarlehen, die nach der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, unterfallen diese Verträge nach deutschem Recht in weiten Teilen auch zukünftig dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditvorschriften. Existenzgründungsdarlehen fallen künftig erst bei Beträgen über 75.000 Euro (früher 50.000 Euro) aus dem Verbraucherkreditrecht heraus. www.deutscher-anwaltspiegel.de Printausgabe 2009 /2010 Dealspiegel Die Vorschriften Die Darlehensvorschriften des BGB erfahren eine Umstrukturierung. Künftig wird es ein eigenes Kapitel 2 „Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“, §§ 491 ff. BGB, geben. Der Gesetzgeber schafft somit Übersicht im Darlehensrecht des BGB. Daneben erfolgen Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), im Kreditwesengesetz, im Bundesdatenschutzgesetz sowie in der Preisangaben-Verordnung. Nachdem der Gesetzgeber in den letzten Jahren bemüht war, zivilrechtliche Darlehensvorschriften in das BGB zu integrieren, lagert er nun Vorschriften in das EGBGB aus, die bislang teilweise in der „BGB-InfoVO“ versteckt sind. Aufgrund einer entsprechenden Verweisung in den neu gefassten BGB-Vorschriften geraten diese an ungewöhnlichem Ort platzierten Vorschriften beim Rechtsanwender aber wohl nicht in Vergessenheit und genießen dazu – anders als zuvor die Regelungen der „BGBInfoVO“ – klaren Gesetzesrang. Freshfields berät Colonia Real Estate Neue Informationspflichten und -rechte Zentrales Anliegen der Reform ist es, den Informationsfluss und -gehalt zugunsten des Verbrauchers zu verbessern. Künftig sind dem Verbraucher schon vor Abschluss des Darlehensvertrages verschiedene Informationen (wie etwa Art und Gesamtbetrag des Darlehens, das Bestehen eines Widerrufsrechts oder eines vorzeitigen Tilgungsrechts) schriftlich zu übermitteln, wobei soFortsetzung: nächste Seite Deutscher Ausgabe 10 // 9. September 2009 Beantragung staatsverbürgter Kreditlinien in Höhe von weiteren 1,2 Milliarden Euro. Das beratende Hamburger Freshfields-Team umfasst Dr. Marius Berenbrok (Unternehmensrecht), Dr. Lars Westpfahl (Restrukturierung), Jochen Ellrott (Unternehmensrecht), Dr. Christian Ruoff (Steuerrecht), Dr. Andreas von Bonin (Beihilferecht, Brüssel) sowie Dr. Nis Carstens, Dr. Rachid Wiersch, Riaz Janjuah (alle Unternehmensrecht), Dr. Alexander Schwahn (Steuerrecht) und Miriam Bechtle (Beihilferecht, Brüssel). (tw) Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Colonia Real Estate AG beim Verkauf von drei ihrer Objektgesellschaften an ein Konsortium aus der conwert Immobilien Invest SE und der Kronberg RE Deutschland GmbH rechtlich beraten. Die Transaktion mit einem Volumen von 67 Millionen Euro soll noch im September vollzogen werden. Das Berliner Immobilienpaket umfasst insgesamt 937 sanierte und teilsanierte Wohnungen aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts sowie 79 Gewerbeeinheiten. Colonia Real Estate ist mit einem Portfolio von rund 20.000 Wohneinheiten und einem Immobilienvermögen von rund 900 Millionen Euro Deutschlands drittgrößter börsennotierter Wohnimmobilienkonzern. Freshfields berät Colonia Real Estate umfassend bei allen wesentlichen Portfoliotransaktionen sowie zu Hauptversammlungen und bei verschiedenen Kapitalmarktmaßnahmen. Das beratende Freshfields-Team umfasste neben Dr. Alexander Goepfert (Düsseldorf) den Wiener Unternehmensrechtler Dr. Farid Sigari-Majd und den Frankfurter Bank- und Finanzrechtler Dr. Jens Linde. (tw) Roundtables exklusive Veranstaltungsreihe AnwaltSpiegel Deutscher AnwaltSpiegel Neues Verbraucherkreditrecht Bringt es wirklich mehr Schutz? © Gibson E Eine Publikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers chaftsrecht • Arbeitsrecht • Insolvenzrecht • Bank- und Kap ertriebsrecht • Internetrecht • Steuerrecht • Sozietätsmanag d Recht • Patentrecht • Markenrecht • Immobilienrecht • A Gesellschaftsrecht • Schiedsverfahrensrecht • Öffentliches W Printausgabe 140 Seiten Wirtschaftsrecht Für manche die Erfüllung ihrer Träume mit Hilfe eines Verbraucherkredits: die Gibson Les Paul. Der Deutsche AnwaltSpiegel richtet sich an alle, die sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im unternehmensrelevanten Recht informiert halten müssen: Unternehmensjuristen, Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber und Personalleiter aus Konzernen und dem Mittelstand sowie Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels: Ashurst, Beiten Burkhardt, Bird & Bird, BTU Simon Schneider Göckel, Dewey & LeBoeuf, Graf von Westphalen, Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft, Howrey, Jonas Rechtsanwälte, Kaye Scholer, King & Spalding, lindenpartners, Luther, Mannheimer Swartling, Orrick Hölters & Elsing, Osborne Clarke, Salans, Schulte Riesenkampff, Schultze & Braun, SJ Berwin, Taylor Wessing, teclegal habel 7 Compliance | Recht & Rechtsprechung Mai | 2010 << F O R T S E T Z U N G V O N S E I T E 1 Schuld und Sühne Achtung Rauchwolke Services des Cloudanbieters über das Internet und weiß oft nicht, wo auf der Welt sich der Rechner mit seinen Daten befindet. Daneben gibt es Hybridtypen mit individuell zusammengestellten Services. Generell gilt: Je komplexer und spezialisierter der Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer, desto teurer wird es. Doch „Kostensenkung nur um ihrer selbst willen funktioniert nicht“, warnt Fischer. Der Schaden kann die Kosten, die bei der Auslagerung eingespart werden, übersteigen. So weit, so gut. Doch wie sicher sind die Daten in der Wolke? „Wir erstellen das Sicherheitskonzept auf der Grundlage der Anforderungen des Kunden. Voraussetzungen für die Realisierung von Compliance-Anforderungen in der Cloud sind eine ausgereifte Identitätsverwaltung, gepaart mit Zugriffskontrolle und der Generierung von mandantenspezifischen Auditdaten“, fasst Jan Peters von der Beratungssparte der IBM einige Sicherheitsmaßnahmen zusammen. „Während Intrusion-Detection- und Intrusion-Prevention-Systeme die Cloud-Infrastruktur gegen Eingriffe Dritter schützen, werden Anwendungen innerhalb einer Cloud voneinander isoliert.“ Auch salesforce.com, einer der ersten Anbieter von Clouds, hat sich an die Sicherheitsanforderungen der Unternehmen angepasst: „Wir sind transparent, unterwerfen uns ständig Zertifizierungen, haben sehr weitgehende prozessseitige und physische Sicherheitsmechanismen, z.B. umfangreiche Firewall-Konzepte, biometrische Zugangskontrollen und rund um die Uhr Network-Operation-Center Monitoring“, erklärt Mani Pirouz, Produktmanager bei salesforce.com. Wer den Kopf hinhält Trotz aller Sicherheitsbemühungen: Die Risiken sind vielfältig. Kontrollverlust, Intransparenz, höhere Komplexität in der Fehleranalyse, Governance-Herausforderungen und rechtliche Schwierigkeiten. Die Daten werden in eine Cloud gegeben, wohin auch die Kontrolle über sie verschwindet. „Sensible Daten, wie z.B. zu Produktentwicklung oder nationaler Sicherheit, sollten momentan nicht in eine Public Cloud eingebracht werden, weil es noch kein ausgereiftes Governance-Modell gibt, um hochsensible Daten hinreichend zu schützen“, rät Fischer. Wer diese Risiken aufgrund der Kostenersparnisse in Kauf nehmen will, sollte schon im Vorfeld des Vertragsabschlusses Fallstricke umschiffen. So sind z.B. die Datenschutzvorschriften auch für die ausländischen Niederlassungen zu prüfen. „Bei Vertragsgestaltung muss unbedingt darauf geachtet werden, dass das rechtlich notwendige Maß an Kontrolle über die Daten im Unternehmen verbleibt“, sagt Dr. Fabian Niemann, Rechtsanwalt der Sozietät Bird & Bird. „In meiner täglichen Praxis sehe ich, dass oft unpassende Verträge gemacht werden.“ Ein wichtiger Vertragsbestandteil ist das sog. Service Level Agreement. Hier werden Verfügbarkeit der Daten, Vertraulichkeit und Berichtspflichten festgelegt. „Die großen Cloud-Anbieter reflektieren weitgehend die gesetzlichen Sicherheitserfordernisse in ihren Standardverträgen. Aber dennoch muss der Compliance Officer das selbst prüfen“, sagt Niemann. Das kann schon bei der Auswahl des Cloud-Anbieters beginnen. Am besten richtet man sich zunächst nach den allgemeinen Kriterien wie Reputation, Erfahrung und Verlässlichkeit. Erst in der engeren Auswahl können Fragen gestellt werden, die thematisch mehr in die Tiefe gehen und auf spezifische Anforderungen zielen, wie z.B. Reporting, Transparenz und Standort der Speicherkapazitäten. Zeitgleich kann hier eine Risikoabschätzung vorgenommen und das Risiko von Non-Compliance überprüft werden. Ergebnisse des Risikomanagements muss der Compliance Officer mit dem Cloud-Anbieter besprechen und in Verträge aufnehmen. Doch mit Vertragsschluss endet die Verantwortlichkeit des Compliance Officers nicht. Denn die Einhaltung der Absprachen muss auch überwacht werden. Für den Compliance Officer heißt das, dass er ständig Auskunft dazu erhalten muss, wie nachhaltig diese Überwachung funktioniert, und er muss bei Verdacht einschreiten können. Es bleibt viel zu tun. || Der europäische Pharmakonzern AstraZeneca hat in einem Vergleich mit den US-Behörden einer Strafzahlung in Höhe von 520 Millionen Dollar (ca. 390 Millionen Euro) zugestimmt. Der Konzern soll sein Medikament Seroquel zur Behandlung psychotischer Krankheiten irreführend in den USA vermarktet haben, ohne dass es von der US-Arzneimittelbehörde FDA zugelassen worden war. Trotz des Vergleichs weist der Konzern die Beschuldigungen von sich. Als Teil der Vereinbarung will sich AstraZeneca einer Integritätsvereinbarung mit dem Office of Inspector General of the United States Department of Health and Human Services unterwerfen. AstraZeneca Im Prozess gegen den ehemaligen Vorstand der Telekommunikationssparte von Siemens, Michael Kutschenreuter, hat das Landgericht München I zwei Jahre Haft auf Bewährung verhängt sowie eine Geldstrafe von 60.000 Euro. Zudem muss er als Bewährungsauflage an fünf soziale Einrichtungen insgesamt 100.000 Euro zahlen. Der mitangeklagten Leiter des Rechnungswesens bekam eine Bewährungsstrafe von 18 Monaten und 40 000 Euro Geldauflage. Auf diesen Vergleich hat sich das Gericht mit der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung geeinigt. Beide Manager haben den Tatbestand der Untreue eingeräumt. F.A.Z. Zehn Manager der Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, der DB International, stehen unter Bestechungsverdacht. Sie werden verdächtigt, für Aufträge zu Ingenieursdienstleistungen in verschiedenen afrikanischen Staaten und Griechenland Amtsträger geschmiert zu haben. Die verdächtigen Zahlungen sollen bis ins Jahr 2005 zurückreichen. Die Ermittlungen gegen die Gruppe waren beim Geldwäscheverdacht gegen einen der Manager in Köln ausgelöst worden. Daraufhin hatte die Bahn interne Ermittlungen aufgenommen, die Strafverfolger informiert und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG eingeschaltet. [email protected] Veranstaltungskalender Datum 7. Mai 2010 ab 18. Mai 2010 18. Mai 2010 19. Mai 2010 26. Mai 2010 31. Mai-1. Juni 2010 7. Juni 2010 11. Juni 2010 15. Juni 2010 3.-4. August 2010 Titel Die Verantwortlichkeit des Compliance Officers Der zertifizierte Compliance Officer Bekämpfung der Geldwäsche & betrügerische Handlungen bei Banken Der Kampf gegen die Korruption D&O Versicherung: Neue Entwicklungen IT-Tagung 2010 Cross-border Patent Litigation Compliant Identity Management mit SAP Umsetzung der neuen WpHG-Anforderungen Vom Verdacht bis zum Täter Veranstalter LAAW Uni Leipzig Management Circle PwC Transparency Deutschland PwC Deutsches Institut für Interne Revision Deutscher AnwaltSpiegel SAP Forum Institut Institute Risk & Fraud Management Ort Leipzig Frankfurt am Main Hamburg Berlin Leipzig Frankfurt am Main Frankfurt am Main Walldorf Frankfurt am Main Berlin Kosten 185 Euro 4.780 Euro 416 Euro kostenfrei kostenfrei ab 800 Euro kostenfrei kostenfrei 970 Euro 1.166 Euro